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152.072

16.  November  1998 

Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG  [SR 151]) und Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],  [Ingress Fassung vom 11. 6. 2009]
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

1. Zweck

Art. 1

 Dieses Gesetz bezweckt in Ergänzung des Gleichstellungsgesetzes die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben.

2. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse  [Fassung vom 11. 6. 2009]

2.1 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 2  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Kantonale Schlichtungsstelle

 Die regionale Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ist die kantonale Schlichtungsstelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden.

Art. 3  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Aufgaben

1  Die kantonale Schlichtungsstelle informiert und berät die Parteien und wirkt auf eine gütliche Einigung hin.

2  Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht.

Art. 4  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Verfahren

1  Das Schlichtungsbegehren ist vor Ergreifen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu stellen.

2  Das Einreichen eines Schlichtungsbegehrens wahrt die Rechtsmittelfrist. Misslingt der Schlichtungsversuch, so beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu.

3  Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21].

Art. 5

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

2.2 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 6 bis 9

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

2.3 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 10 bis 18

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

3. ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 19

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 20

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

4. Rechtsschutz  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Art. 21  [Fassung vom 16. 9. 2004]

Rechtspflege

 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für den Rechtsschutz die Bestimmungen der Personalgesetzgebung, der Gemeindegesetzgebung und des VRPG.

Art. 22

Wahlrecht

1  Nach Erhalt einer Auflösungsverfügung kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während des Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens auf die Weiterführung des Dienstverhältnisses verzichten und stattdessen eine Entschädigung geltend machen.

2  Die Entschädigung wird unter Würdigung aller Umstände festgesetzt; sie darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen.

Art. 23

Rechtsmittel von Organisationen

 Sind die Voraussetzungen von Artikel 7 GlG  [SR 151] gegeben, so können Organisationen in eigenem Namen eine Feststellungsverfügung zur behaupteten Diskriminierung erwirken.

Art. 24

Schutz vor Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Nichtigkeit

1  Die Auflösung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist nichtig, wenn sie ohne begründeten Anlass auf die Anrufung der Schlichtungskommission oder auf eine Beschwerde über eine Diskriminierung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter hin erfolgt.

2  Diese Regelung gilt sinngemäss für die Auflösung eines Dienstverhältnisses, die wegen der Beschwerde einer Organisation nach Artikel 7 GlG  [SR 151] erfolgt.

Art. 25  [Fassung vom 16. 9. 2004]

2. Dauer

 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus vor einer Auflösung des Dienstverhältnisses geschützt.

Art. 26

3. Wahlrecht

 Das Wahlrecht nach Artikel 22 steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter sinngemäss zu.

Art. 27

Verfahrenskosten

 Das Verfahren ist kostenlos. Ausgenommen sind Fälle mutwilliger Prozessführung.

5. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben

Art. 28

1  Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die Schlichtungskommission in ihrer Aufgabe.

2  Sie informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern und über den Rechtsschutz gemäss Gleichstellungsgesetz  [SR 151].

6. Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 29

Anzeigepflicht  [Fassung vom 11. 6. 2009]

 Folgende Behörden, Amtsstellen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)  [BSG 271.1] befreit:  [Fassung vom 11. 6. 2009]

a

die kantonale Schlichtungsstelle,  [Fassung vom 11. 6. 2009]

b

die vom Regierungsrat eingesetzten verwaltungsinternen Ansprechpersonen, Beratungsstellen oder Fachkommissionen,

c

Beratungsstellen im öffentlichen Dienstrecht der Gemeinden.

Art. 30

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern (ZPO)  [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1]

2.

Gesetz vom 2. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG)  [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01]

Art. 31

Aufhebung eines Erlasses

 Die Einführungsverordnung vom 11. September 1996 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EV GlG) wird aufgehoben.

Art. 32

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  16.  November  1998 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Haller
Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1712 vom 30. Juni 1999:
Inkraftsetzung auf den 1. September 1999

Anhang

16.11.1998  EG 

BAG 99–61, in Kraft am 1. 9. 1999

Änderung

16.9.2004  G 

Personalgesetz, BAG 05–45 (Art. 117), in Kraft am 1. 7. 2005

11.6.2009  EG 

zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, BAG 09–148 (Art. 97), in Kraft am 1. 1. 2011