152.072
16.
November
1998
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung
von Frau und Mann (EG GlG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über
die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG
[SR 151]) und Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1],
[Ingress Fassung vom 11. 6. 2009] auf Antrag
des Regierungsrates, beschliesst:
1. Zweck
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt in Ergänzung des Gleichstellungsgesetzes
die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
im Erwerbsleben.
2. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
[Fassung vom 11. 6. 2009]
2.1 ...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 2
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Kantonale Schlichtungsstelle
Die regionale Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
ist die kantonale Schlichtungsstelle für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden.
Art. 3
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Aufgaben
1
Die kantonale
Schlichtungsstelle informiert und berät die Parteien und wirkt
auf eine gütliche Einigung hin.
2
Sie informiert die Öffentlichkeit
über ihre Tätigkeit und erstattet dem Regierungsrat jährlich
Bericht.
Art. 4
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Verfahren
1
Das Schlichtungsbegehren
ist vor Ergreifen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu stellen.
2
Das Einreichen eines Schlichtungsbegehrens
wahrt die Rechtsmittelfrist. Misslingt der Schlichtungsversuch, so
beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist
neu.
3
Im Übrigen richtet sich das Verfahren
sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21].
Art. 5
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
2.2 ...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 6 bis 9
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
2.3 ...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 10 bis 18
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
3. ...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 19
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 20
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
4. Rechtsschutz
[Fassung vom 11.
6. 2009]
Art. 21
[Fassung vom 16. 9. 2004]
Rechtspflege
Soweit
dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für den Rechtsschutz
die Bestimmungen der Personalgesetzgebung, der Gemeindegesetzgebung und des
VRPG.
Art. 22
Wahlrecht
1
Nach Erhalt einer Auflösungsverfügung
kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während des Schlichtungs-
oder Beschwerdeverfahrens auf die Weiterführung des Dienstverhältnisses
verzichten und stattdessen eine Entschädigung geltend machen.
2
Die Entschädigung wird unter Würdigung
aller Umstände festgesetzt; sie darf den Betrag von sechs Monatslöhnen
nicht übersteigen.
Art. 23
Rechtsmittel von Organisationen
Sind die Voraussetzungen von Artikel 7 GlG
[SR 151] gegeben, so können Organisationen in eigenem Namen eine Feststellungsverfügung
zur behaupteten Diskriminierung erwirken.
Art. 24
Schutz vor Auflösung des Dienstverhältnisses 1.
Nichtigkeit
1
Die Auflösung eines öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnisses ist nichtig, wenn sie ohne begründeten Anlass
auf die Anrufung der Schlichtungskommission oder auf eine Beschwerde über
eine Diskriminierung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter hin erfolgt.
2
Diese Regelung gilt sinngemäss für
die Auflösung eines Dienstverhältnisses, die wegen der Beschwerde
einer Organisation nach Artikel 7 GlG
[SR 151] erfolgt.
Art. 25
[Fassung vom 16. 9. 2004]
2. Dauer
Die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die Dauer eines Schlichtungs- oder
Beschwerdeverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus vor einer Auflösung
des Dienstverhältnisses geschützt.
Art. 26
3. Wahlrecht
Das Wahlrecht nach Artikel 22 steht der Mitarbeiterin oder dem
Mitarbeiter sinngemäss zu.
Art. 27
Verfahrenskosten
Das Verfahren ist kostenlos. Ausgenommen sind Fälle mutwilliger
Prozessführung.
5. Förderung der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben
Art. 28
1
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen
die Schlichtungskommission in ihrer Aufgabe.
2
Sie informieren die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise über Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern
und über den Rechtsschutz gemäss Gleichstellungsgesetz
[SR 151].
6. Vollzugs-, Übergangs- und
Schlussbestimmung
Art. 29
Anzeigepflicht
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Folgende Behörden, Amtsstellen und
deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Anzeigepflicht
für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen gemäss Artikel
48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung,
zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
[BSG 271.1] befreit:
[Fassung vom 11. 6. 2009]
| a |
die kantonale Schlichtungsstelle,
[Fassung vom 11. 6. 2009]
|
| b |
die vom Regierungsrat eingesetzten verwaltungsinternen
Ansprechpersonen, Beratungsstellen oder Fachkommissionen,
|
| c |
Beratungsstellen im öffentlichen
Dienstrecht der Gemeinden.
|
Art. 30
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 7.
Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern
(ZPO)
[Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung,
zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1]
|
| 2. |
Gesetz vom 2.
November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz,
PG)
[Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG
153.01]
|
Art. 31
Aufhebung eines Erlasses
Die Einführungsverordnung vom 11. September 1996 zum Bundesgesetz
über die Gleichstellung von Frau und Mann (EV GlG) wird aufgehoben.
Art. 32
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
16.
November
1998
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Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Haller Der Staatsschreiber: Nuspliger
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RRB Nr. 1712 vom 30. Juni 1999: Inkraftsetzung auf den 1.
September 1999
Anhang
16.11.1998
EG
BAG 99–61, in Kraft am 1.
9. 1999
Änderung
16.9.2004
G
Personalgesetz, BAG 05–45 (Art.
117), in Kraft am 1. 7. 2005
11.6.2009
EG
zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung, BAG 09–148 (Art. 97), in
Kraft am 1. 1. 2011
|