271.1
11.
Juni
2009
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 3 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (ZPO)
[SR 272], Artikel 2 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)
[SR 312.0] sowie
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)
[SR 312.1], auf Antrag
des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1
Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen
zu den Schweizerischen Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnungen.
2
Es regelt die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft und enthält Ausführungsbestimmungen zum Verfahren,
zu den Kosten und Entschädigungen sowie zur Vollstreckung von Urteilen.
3
Die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft ist im Gesetz vom 11. Juni 2009 über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG
[BSG
161.1]) geregelt.
Art. 2
Geltungsbereich
Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil-, Straf-
und Jugendstrafprozessordnungen und dieses Gesetzes gelten auch für Verfahren
in Anwendung des kantonalen Zivil- und Strafrechts.
Art. 3
Herausgabe und Aufbewahrung
der Akten
1
Auf abgeschlossene
Verfahren findet das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)
[BSG
152.04] Anwendung.
2
Im Übrigen
ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG
155.21] anwendbar sowohl in hängigen als auch in abgeschlossenen Verfahren.
3
Die Verfahrensleitung entscheidet über
die Herausgabe von Akten sowohl für abgeschlossene wie auch für hängige Verfahren.
4
Die Aufbewahrung der Akten der Zivil- und
Strafgerichte, des Jugendgerichts sowie der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft
erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung
(ArchG)
[BSG 108.1].
Art. 4
Aufbewahrung, Verwendung
und Vernichtung von Daten der Kantonspolizei
1
Für die Aufbewahrung und Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterlagen
der Kantonspolizei über die beschuldigte Person gelten die Bestimmungen von
Artikel 261 StPO.
2
Die übrigen
Ermittlungsakten der Kantonspolizei werden von Amtes wegen im erforderlichen
Umfang vernichtet, wenn die betroffene Person nicht verurteilt worden ist
und seit der letzten Ermittlungshandlung 15 Jahre vergangen sind.
3
Auf Gesuch der betroffenen Person werden
die Daten im erforderlichen Umfang vernichtet, wenn sie rechtskräftig freigesprochen
worden ist oder wenn die Vollstreckungsverjährung der ausgesprochenen Strafe
eingetreten ist.
4
Unterbleibt
die Weiterleitung an die Untersuchungsbehörde oder wird das Strafverfahren
nicht eröffnet oder aufgehoben, so sind die Daten auf Gesuch der betroffenen
Person hin spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung im erforderlichen Umfang
zu vernichten.
5
Der Regierungsrat
regelt die Ausnahmen zu den Absätzen 2 und 3, insbesondere betreffend
die Daten von Opfern sowie von vermissten oder gemeingefährlichen Personen.
2. Zivilprozess
2.1 Gerichte,
Zuständigkeiten
Art. 5
Zivilgerichte
Gerichte in Zivilsachen sind
| a |
das Obergericht einschliesslich des Handelsgerichts,
|
| b |
die Regionalgerichte,
|
| c |
die regionalen Schlichtungsbehörden.
|
Art. 6
Obergericht
1
Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung
der mit Berufung (Art. 308 bis 318 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 bis 327
ZPO) weitergezogenen Streitigkeiten.
2
Als
einzige kantonale Instanz ist es zuständig in den Fällen von Artikel 5 Absatz
1 Buchstaben e und f ZPO und bei direkter
Klage (Art. 8 ZPO). Im letztgenannten Fall ist die Präsidentin oder der Präsident
der Zivilabteilung auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt
der Rechtshängigkeit einer Klage und für eine vorsorgliche Beweisführung
(Art. 158 ZPO) zuständig.
3
In
Schiedssachen ist es das obere kantonale Gericht gemäss Artikel 356 Absatz
1 ZPO.
4
Als einzige kantonale
Instanz entscheidet es über Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen
Handelsregisteramtes (Art. 165 der eidgenössischen Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 [HRegV]
[SR 221.411]).
Art. 7
Handelsgericht
1
Das Handelsgericht ist als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der Streitigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d,
g und h sowie Artikel 6 Absatz 1 ZPO zuständig.
2
Ebenso zuständig ist es für Streitigkeiten
aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Artikel
6 Absatz 4 Buchstabe b ZPO, sofern der Streitwert
mindestens 30 000 Franken beträgt.
Art. 8
Regionalgerichte
1
Regionalgerichte beurteilen erstinstanzlich
unabhängig vom Streitwert alle Streitigkeiten und Vollstreckungssachen, die
nicht ausdrücklich einem andern Gericht zugewiesen sind. Sie entscheiden
ausser in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 9 als Einzelgerichte.
2
Sie sind das Gericht gemäss Artikel 356
Absatz 2 ZPO, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich
befindet.
3
Das Regionalgericht
Bern-Mittelland beurteilt unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich zivilrechtliche
Ansprüche gegen den Kanton (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ZPO).
Art. 9
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
1
In Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen
und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)
[SR 823.11] mit
einem Streitwert von weniger als 15 000 Franken entscheiden die Regionalgerichte
in Dreierbesetzung. Dabei wirken neben der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten
zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter mit, von denen je eine oder einer der
Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite angehört.
2
Beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen dürfen ihre Mitglieder begleiten oder verbeiständen
und sich vor Gericht zur Sache äussern.
Art. 10
Regionale Schlichtungsbehörden
1
Die regionalen Schlichtungsbehörden
führen die Schlichtungsversuche gemäss Artikel 197 ff. ZPO durch.
2
In den Fällen von Artikel 201 Absatz 2
ZPO sowie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist das Sekretariat Rechtsberatungsstelle.
Die Beratung ist unentgeltlich.
3
Wer
in der Funktion der Rechtsberatungsstelle beraten hat, kann in einer Schlichtungsverhandlung
in der gleichen Sache nicht mitwirken.
4
Das Obergericht genehmigt die Formulare, deren ausschliessliche
Verwendung das Zivilrecht vorschreibt, wie namentlich im Miet-
und Pachtrecht.
Art. 11
Summarisches Verfahren
Die Regionalgerichte entscheiden zusätzlich zu den
in der ZPO genannten Fällen im summarischen Verfahren:
| 1. |
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom
10. Dezember 1907
[SR 210] (ZGB) Art. 611 Abs. 2: Losbildung
bei der Erbteilung, Art. 612 Abs. 3: Anordnung der Art der Versteigerung
von Erbschaftssachen, Art. 763: Anordnung der Inventaraufnahme
bei der Nutzniessung, Art. 851 Abs. 2
[Fassung vom 16. 6. 2011] : Hinterlegung von geschuldeten Beträgen durch den Grundpfandschuldner, Art. 977: Berichtigung von Grundbucheintragungen.
|
| 2. |
Bundesgesetz vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)
[SR 220] (OR) Art.
175 Abs. 3: Sicherheitsleistung bei der Schuldübernahme, Art.
202 Abs. 1: Anordnung der Untersuchung des Tieres bei Gewährsmängeln, Art. 204 Abs. 2 und 3: Feststellung des Tatbestandes und Anordnung
betreffend den Verkauf bei Bemängelung übersandter Sachen, Art. 266m Abs. 2 und 3: Ermächtigung eines Ehegatten oder eingetragenen
Partners zur Wohnungskündigung, Art. 427 Abs. 1 und 3: Anordnung
betreffend Feststellung des Tatbestandes und den Verkauf von Kommissionsgütern, Art. 435: Anordnung betreffend die Versteigerung von Kommissionsgütern, Art. 444 Abs. 2, 445 und 453 Abs. 1: Anordnung betreffend Festsetzung
des Tatbestandes, den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgütern, Art. 971, 972, 977, 982 bis 988, 1073 bis 1080, 1098, 1143 Ziff.
19: Kraftloserklärung von Wertpapieren.
|
Art. 12
Instruktionsrichterin
oder Instruktionsrichter
1
Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter ist im Verfahren
vor dem Obergericht die Präsidentin oder der Präsident oder
ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied der Zivilabteilung, im
Verfahren vor dem Einzelgericht die befasste Gerichtspräsidentin
oder der befasste Gerichtspräsident, im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde
(Art. 197 ff. ZPO) die oder der Vorsitzende.
2
Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter
führt bei Kollegialgerichten in der Regel den Vorsitz und ist
bei der Beratung erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter.
3
Sie oder er leitet den Schriftenwechsel,
bereitet das Verfahren vor und entscheidet in den folgenden Fällen:
| a |
Leistung einer Sicherheit für die
Parteientschädigung (Art. 99 ZPO),
|
| b |
vorsorgliche Beweisführung bei
hängigem Hauptprozess (Art. 158 ZPO),
|
| c |
alle Angelegenheiten, die gemäss
Artikel 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind, bei
hängigem Hauptprozess.
|
4
In handelsrechtlichen
Streitigkeiten kommen die Obliegenheiten der Instruktionsrichterin
oder des Instruktionsrichters gemäss Absatz 3 der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Handelsgerichts oder einem von ihr oder
ihm bezeichneten juristischen Mitglied zu.
5
Fällt ein Verfahren vor der Instruktionsrichterin
oder dem Instruktionsrichter infolge Vergleichs, Klageanerkennung,
Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt die Instruktionsrichterin
oder der Instruktionsrichter das Verfahren ab und liquidiert nach
Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241
und 242 ZPO).
Art. 13
Unentgeltliche Rechtspflege
1
In hängigen Verfahren entscheidet
das befasste Gericht über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens ein Kollegialgericht zuständig,
entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter.
2
Vor Eintritt der Rechtshängigkeit entscheidet
das Regionalgericht über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung.
3
In Angelegenheiten, in denen die ZPO ein
Schlichtungsverfahren vorsieht, ist die regionale Schlichtungsbehörde für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit
zuständig.
Art. 14
Klageverzicht
1
Wird nach Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Prozessführung auf die Klageeinreichung verzichtet, so kann die beigeordnete
Anwältin oder der beigeordnete Anwalt innert Jahresfrist nach Beiordnung
beim Gericht, das die unentgeltliche Prozessführung bewilligt hat, um Festsetzung
der Entschädigung für die Aufwendungen nachsuchen. Die vertretene Partei bleibt
gegenüber Kanton und Anwältin oder Anwalt unter der Voraussetzung von Artikel
123 ZPO zur Kostennachzahlung verpflichtet.
2
Über das Vorhandensein hinreichenden Vermögens oder Einkommens entscheidet
im Streitfall das Regionalgericht, das in der Hauptsache örtlich zuständig
war oder zuständig gewesen wäre, im summarischen Verfahren. Tritt der Kanton
als Partei auf, so wird er durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion vertreten.
3
Bei
Klageverzicht werden keine Gerichtskosten erhoben.
Art. 15
Unentgeltliche Mediation
1
Zuständig zum Entscheid über das
Gesuch um eine unentgeltliche Mediation in kindsrechtlichen Angelegenheiten
nicht vermögensrechtlicher Art (Art. 218 Abs. 2 Bst. a ZPO)
ist das mit dem Verfahren befasste Gericht. Ist das Verfahren beim Obergericht
hängig, ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter dafür
zuständig.
2
Das mit dem Verfahren
befasste Gericht prüft die Voraussetzung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b ZPO,
wobei es die Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss
anwendet (Art. 117 bis 123 ZPO). Es gibt beim Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen zudem die Empfehlung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b ZPO
ab.
2.2 Weitere
Vorschriften
Art. 16
Öffentlichkeit des Verfahrens
1
Verhandlungen, Urteilsberatung und
eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich.
2
Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise
ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige
Interesse einer beteiligten Person erfordert.
3
Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
Art. 17
Rechtshilfe
1
Rechtshilfehandlungen auf Ersuchen ausländischer
Gerichte bestimmen sich nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
[SR 291].
2
Das Regionalgericht kann die Besorgung
der Rechtshilfegesuche unter seiner Verantwortung der Gerichtsschreiberin,
dem Gerichtsschreiber, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mit entsprechender
Ausbildung übertragen. Ergeben sich Nachteile aus der Übertragung,
so kann das Obergericht diese aufheben oder einschränken.
Art. 18
Ablehnung (Art. 50 ZPO)
1
Über die Ablehnung einer Richterin
oder eines Richters eines Regionalgerichts entscheidet eine andere Richterin
oder ein anderer Richter desselben Regionalgerichts. Bei Vorliegen eines
Ausstandsgrunds bestimmt diese oder dieser eine andere Richterin oder einen
anderen Richter. Dieses Verfahren gilt sinngemäss für die regionalen Schlichtungsbehörden.
2
Über die Ablehnung eines Regionalgerichts
in seiner Gesamtheit entscheidet das Obergericht. Es bezeichnet auch das ersatzweise
zuständige Regionalgericht.
3
Über
die Ablehnung der oder des Vorsitzenden, einzelner Mitglieder, der Protokollführerin
oder des Protokollführers eines Gerichts entscheidet das Gericht selbst unter
Austritt der Beteiligten und unter Zuziehung von Ersatzmitgliedern.
4
Über die Ablehnung eines Spruchkörpers
des Obergerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet
ein ersatzweise gebildeter, gleich zusammengesetzter Spruchkörper, unter Ausschluss
der Beteiligten und unter Zuziehung von Ersatzmitgliedern. Wird die Ablehnung
für begründet erklärt, überweist dieser den Fall einem andern Spruchkörper
des Obergerichts.
5
Über die Ablehnung
des Obergerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet
das Verwaltungsgericht. Wird die Ablehnung für begründet erklärt und wird
das Obergericht dadurch beschlussunfähig, so entscheidet in
der Hauptsache ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von
fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen von Artikel 29 Absatz
1 GSOG erfüllen müssen.
6
Über
die Ablehnung anderer Gerichtspersonen entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des betreffenden Gerichts.
Art. 19
Kassation von Amtes wegen
1
Das Obergericht kann ein Verfahren,
in dem wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt worden sind, dass
die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, von Amtes
wegen aufheben. Ebenso kann ein Entscheid oder eine Verfügung einer unteren
Gerichtsbehörde aufgehoben werden, wenn sie zu deren Erlass offensichtlich
sachlich nicht zuständig war.
2
Bei
grobem Verschulden oder Arglist sind die Kosten den fehlbaren Gerichtspersonen,
Parteien oder Anwälten aufzuerlegen.
Art. 20
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
1
Die Staatsanwaltschaft ist die zuständige
Behörde in folgenden vom ZGB und vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die
eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz,
PartG)
[SR 211.231] vorgesehenen Fällen:
| a |
Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe (Art.
106 ZGB),
|
| b |
Klage auf Ungültigerklärung der eingetragenen
Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG).
|
Art. 21
Prozesskosten
Der Grosse Rat legt die Prozesskosten für die Zivilgerichte durch
Dekret fest (Art. 96 ZPO).
3. Strafprozess
3.1 Strafbehörden
Art. 22
Strafverfolgungsbehörden
(Art. 12 StPO)
Strafverfolgungsbehörden sind
| a |
die Kantonspolizei und die anderen Polizeiorgane
des Kantons und der Gemeinden, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig
sind,
|
| b |
andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung
hinsichtlich bestimmter Amtsverrichtungen polizeiliche Aufgaben übertragen
sind, insbesondere Jagd-, Naturschutz- und Fischereiaufseherinnen und -aufseher,
|
| c |
die Staatsanwaltschaft, bestehend aus der Generalstaatsanwaltschaft,
den kantonalen und den regionalen Staatsanwaltschaften.
|
Art. 23
Gerichte (Art. 13 StPO)
Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben
| a |
das Obergericht,
|
| b |
das kantonale Zwangsmassnahmengericht,
|
| c |
das Wirtschaftsstrafgericht,
|
| d |
das Jugendgericht,
|
| e |
die Regionalgerichte,
|
| f |
die regionalen Zwangsmassnahmengerichte.
|
Art. 24
Zuständigkeit (Art. 22 bis
42 StPO) 1. Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft
| a |
vertritt gegenüber den Bundesbehörden bei der
Festlegung der sachlichen Zuständigkeit die Interessen der bernischen Strafverfolgung,
|
| b |
regelt den interkantonalen Gerichtsstand und
vertritt den Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts,
|
| c |
regelt innerkantonale Gerichtsstandskonflikte
zwischen mehreren Staatsanwaltschaften.
|
Art. 25
2. Staatsanwaltschaften
Die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften
| a |
bemühen sich um eine Einigung, sofern die Zuständigkeit
mehrerer bernischer Strafbehörden in Frage kommt,
|
| b |
unterbreiten ihre Akten der Generalstaatsanwaltschaft,
sofern die Einigung gescheitert ist oder die Zuständigkeit eines anderen Kantons
oder des Bundes in Frage kommt,
|
| c |
unterstützen die Generalstaatsanwaltschaft bei
der Festlegung des Gerichtsstands und der eidgenössischen oder kantonalen
Gerichtsbarkeit.
|
Art. 26
Rechtshilfe (Art. 43 bis
55 StPO) 1. Innerkantonale Rechtshilfe
Die
Bestimmungen der StPO zur nationalen Rechtshilfe gelten sinngemäss auch für
die Rechtshilfe zwischen den Strafbehörden des Kantons.
Art. 27
2. Interkantonale Rechtshilfe
Die Strafbehörden können anderen Kantonen auch in
Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
Art. 28
3. Zuständigkeiten
1
Die kantonalen und die regionalen
Staatsanwaltschaften leisten die innerkantonale, die interkantonale und die
internationale Rechtshilfe.
2
Das
Obergericht gewährt ausländischen Staaten Rechtshilfe, soweit es dazu eines
richterlichen Entscheids bedarf.
3
Die
Generalstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton gegenüber ausländischen Behörden
in Verfahren zur Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung,
soweit nicht Staatsverträge den direkten Verkehr vorsehen.
Art. 29
Ausstandsentscheide (Art.
59 StPO)
Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren
gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem
anderen Gericht übertragen.
Art. 30
Mitteilungsrechte und -pflichten
(Art. 75 StPO)
1
Die Strafbehörden
dürfen andere Behörden über ein Strafverfahren informieren, soweit für diese
die Information zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist.
2
Die Strafbehörden verzichten auf die Information,
schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn
| a |
wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich
schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder
|
| b |
gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere
Datenschutzvorschriften es verlangen.
|
3
Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte
und -pflichten nach besonderen Bestimmungen.
Art. 31
Protokollführung (Art. 76
StPO)
1
Die Protokollführung
erfolgt bei Gerichten und Staatsanwaltschaften unter Beizug einer Protokollführerin
oder eines Protokollführers.
2
Bei
polizeilichen Einvernahmen kann die einvernehmende Person das Protokoll selbst
führen, es sei denn, die Einvernahme werde im Auftrag der Staatsanwaltschaft
durchgeführt.
Art. 32
Zustellung durch Veröffentlichung
(Art. 88 StPO)
Die Zustellung durch Veröffentlichung
erfolgt in den kantonalen Amtsblättern gemäss Publikationsgesetz vom 18. Januar
1993 (PuG)
[BSG 103.1].
3.2 Rechtshängigkeit
der Zivilklage
Art. 33
Wird
eine Zivilklage ganz oder teilweise auf den Zivilweg verwiesen
(Art. 126 StPO), so gilt für die Rechtshängigkeit Artikel 62 Absatz 1 ZPO.
3.3 Beweismittel
Art. 34
Einvernahmen (Art. 142 StPO)
1
Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
führen die staatsanwaltlichen Einvernahmen durch.
2
Haben Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter
Strafbefehle erlassen (Art. 59 Abs. 2), so können sie mit Beschuldigten, die
Einsprache erhoben haben, zur Klärung der Einsprachegründe eine Einvernahme
durchführen. Sie können das Protokoll selbst führen.
Art. 35
Ausserprozessualer Schutz
gefährdeter Personen (Art. 156 StPO)
1
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion trifft für
Personen im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 StPO, die nach Abschluss des Verfahrens
noch gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
2
Sie kann sie insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel
288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.
3
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
durch Verordnung.
Art. 36
Amtliche Sachverständige
(Art. 183 StPO)
1
Die wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Bern sind amtliche Sachverständige für die Bereiche der forensischen Medizin,
Bildgebung, Chemie und Toxikologie sowie Molekularbiologie, namentlich für
| a |
die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden
und verstorbenen Personen und die Rekonstruktion von Tatabläufen,
|
| b |
die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration
oder des Reinheitsgrads von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln,
Giften und Medikamenten,
|
| c |
die Erstellung und die Interpretation von DNA-Profilen.
|
2
Das Institut für Rechtsmedizin
kann einzelne Aufgaben allgemein oder im Einzelfall an die Kreisärztinnen
oder Kreisärzte des Kantons delegieren, namentlich Legalinspektionen und Untersuchungen
an lebenden Personen in unkritischen Fällen.
3
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Forensisch-Psychiatrischen
Dienstes der Universität Bern sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische
Untersuchungen und Begutachtungen.
3.4 Zwangsmassnahmen
Art. 37
Zuständigkeit (Art. 198
StPO)
1
Die Anordnung von Zwangsmassnahmen
obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Gerichten und ihrer
Verfahrensleitung.
2
Vorladungen
können in ihrem Auftrag durch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft und der Gerichte ergehen.
3
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten der Kantonspolizei
und der anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden.
Art. 38
Anordnung, Genehmigung und Verlängerung durch
die Zwangsmassnahmengerichte 1. Haftentscheide
1
Für die Haftentscheide sind zuständig
| a |
das kantonale Zwangsmassnahmengericht
bei Gesuchen der kantonalen Staatsanwaltschaften und der regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, bei Gesuchen gegen Anordnungen
dieser Staatsanwaltschaften sowie bei Gesuchen des Wirtschaftsstrafgerichts
und des Regionalgerichts Bern-Mittelland,
|
| b |
die regionalen Zwangsmassnahmengerichte
bei Gesuchen der regionalen Staatsanwaltschaften Berner Jura-Seeland,
Emmental-Oberaargau und Oberland, bei Gesuchen gegen Anordnungen dieser
Staatsanwaltschaften und bei Gesuchen der dortigen Regionalgerichte.
|
2
Als Haftentscheide gelten Entscheide
über
| a |
die Spitaleinweisung zwecks Begutachtung
(Art. 186 Abs. 2 StPO),
|
| b |
die Anordnung der Untersuchungshaft
(Art. 226 StPO),
|
| c |
die Verlängerung der Untersuchungshaft
(Art. 227 StPO),
|
| d |
Gesuche um Entlassung aus der Untersuchungshaft
(Art. 228 StPO),
|
| e |
die Anordnung der Sicherheitshaft (Art.
229 StPO),
|
| f |
Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft
(Art. 230 StPO),
|
| g |
Einschränkungen des freien Verkehrs
zwischen der inhaftierten Person und der Verteidigung (Art. 235 Abs.
4 StPO),
|
| h |
Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) sowie
Hafturlaub während des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, ,
|
| i |
die Anordnung von Friedensbürgschaft
(Art. 373 Abs. 1 StPO),
|
| k |
die Anordnung von Haft im selbstständigen
Verfahren betreffend Friedensbürgschaft (Art. 373 Abs. 5 StPO),
|
| l |
die Fortsetzung von Haft zur Sicherung
des Vollzugs eines Strafbefehls (Art. 440 Abs. 2 Bst. b StPO),
|
| m |
die Anordnung von Sicherheitshaft zur
Sicherung von Rückversetzungsverfahren und nachträglichen
richterlichen Entscheiden (Art. 38a SMVG).
[Eingefügt am 15.
3. 2010]
|
Art. 39
2. Entscheide über Entsiegelungsgesuche
Die Zuständigkeit für die Behandlung von Gesuchen
um Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen (Art. 248 Abs. 3 Bst. a StPO)
richtet sich sinngemäss nach Artikel 38 Absatz 1.
Art. 40
3. Andere Entscheide
1
Für andere Entscheide, die das Bundesrecht
dem Zwangsmassnahmengericht zuweist, ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht
zuständig.
2
Es leitet die Aussonderung
von Informationen, die aus der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern im Sinne von Artikel
170 bis 173 StPO stammen.
Art. 41
Fesselung
1
Eine beschuldigte Person darf grundsätzlich
nicht gefesselt werden, es sei denn,
| a |
sie widersetzt sich tätlich, erregt begründeten
Fluchtverdacht, äussert Drohungen gegen Anwesende oder ist sonstwie gefährlich
oder als gefährlich bekannt,
|
| b |
es werden mehrere Personen zusammen transportiert,
|
| c |
es besteht Gefahr, dass die beschuldigte Person
Beweismittel wegwirft oder zerstört.
|
2
Auf eine Fesselung während
der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ist in der Regel
zu verzichten.
Art. 42
Belohnungen (Art. 211 StPO)
1
Die Verfahrensleitung kann Belohnungen
für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
2
Soll die Belohnung höher ausfallen als
10 000 Franken, so bedarf ihre Aussetzung
| a |
durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung
der Generalstaatsanwaltschaft,
|
| b |
durch ein Gericht der Bewilligung des Präsidiums
des Obergerichts.
|
Art. 43
Unterstützung einer polizeilichen
Anhaltung (Art. 215 StPO)
1
Wird
eine Privatperson zur Unterstützung einer polizeilichen Anhaltung aufgefordert
und entsteht ihr dabei Schaden, so haftet der Kanton.
2
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16.
September 2004 (PG)
[BSG 153.01] zur Haftung Anwendung.
3
Die Ersatzansprüche der Privatperson
gegenüber Dritten gehen im Ausmass der vom Kanton bezahlten Entschädigung
auf denselben über.
Art. 44
Vorgehen bei vorläufiger
Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 StPO)
Die
polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf blosse Übertretungen spätestens
nach drei Stunden der Anordnung von Polizeiangehörigen der Kaderstufe 2 oder
deren Stellvertretung.
Art. 45
Rechte und Pflichten der
inhaftierten Personen (Art. 235 StPO)
Die Rechte
und Pflichten der inhaftierten Personen richten sich nach dem Gesetz vom 25.
Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG)
[BSG 341.1].
Art. 46
Stellung von verdeckten
Ermittlerinnen und Ermittlern (Art. 288 StPO)
Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung von
verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern durch Verordnung.
3.5 Vorverfahren
Art. 47
Ordnungsbussen
1
In den durch die Gesetzgebung des Bundes und
des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, selbst
eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
2
Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder
ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige
zu erstatten.
Art. 48
Anzeigepflichten und -rechte
(Art. 302 und 253 StPO)
1
Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind
zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer
amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes
Verbrechen bekannt werden.
2
Die
Anzeigepflicht von Gesundheitsfachpersonen, insbesondere auch bei aussergewöhnlichen
Todesfällen, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung.
3
Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte
sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private
nach der besonderen Gesetzgebung.
Art. 49
Antragsrecht der Behörden
der Sozialhilfe und des Erwachsenen- und Kindesschutzes
Die für den Vollzug der Gesetzgebungen über die Sozialhilfe
und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zuständigen Behörden sind zum
Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Artikel
217 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
[SR
311.0] befugt.
Art. 50
Zuständige Staatsanwaltschaft 1.
Regionale Staatsanwaltschaften
Die Untersuchung
obliegt in der Regel der örtlich zuständigen regionalen Staatsanwaltschaft.
Art. 51
2. Kantonale Staatsanwaltschaft
für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten
1
Die Untersuchung bedeutender Fälle von Wirtschaftskriminalität obliegt
der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten.
2
Diese untersucht namentlich Fälle mit mindestens
zwei der folgenden Merkmale:
| a |
Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht (Art. 137
bis 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251 bis 257 StGB)
oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB),
|
| b |
Vielschichtigkeit und hohe Untersuchungsintensität,
|
| c |
hoher Deliktsbetrag und grosser Aktenumfang,
|
| d |
interkantonale oder internationale Vernetzung,
|
| e |
grosse Anzahl von beschuldigten Personen, Geschädigten
oder betroffenen Unternehmen,
|
| f |
Notwendigkeit des Beizugs von Bücherexpertinnen
und Bücherexperten,
|
| g |
Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung beim
Wirtschaftsstrafgericht.
|
Art. 52
3. Kantonale Staatsanwaltschaft
für besondere Aufgaben
1
Die
Untersuchung von Fällen, die sich aufgrund ihrer Besonderheiten nicht für
die Untersuchung durch die örtlich zuständige regionale Staatsanwaltschaft
eignen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft für
Wirtschaftsdelikte fallen, obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere
Aufgaben.
2
Diese untersucht namentlich
Fälle mit einem oder mehreren der folgenden Merkmale:
| a |
interkantonale oder internationale Vernetzung,
|
| b |
kriminelle Organisation,
|
| c |
Erforderlichkeit einer einzigen kantonalen Anlaufstelle
für mehrere Fälle oder für Fallgruppen,
|
| d |
Bedürfnis nach Vertrautheit mit besonderen kriminellen
Umfeldern,
|
| e |
Anwendung besonderer Fachkenntnisse, insbesondere
Führung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern,
|
| f |
Notwendigkeit von Ermittlungen gegen örtliche
Straf- und andere Behörden.
|
3
Die Generalstaatsanwaltschaft
kann der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben einzelne Untersuchungen
ohne Merkmale nach Absatz 2 übertragen.
Art. 53
4. Zuständigkeitskonflikte
Können sich die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften
über ihre sachliche Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet
die Generalstaatsanwaltschaft.
Art. 54
Genehmigung von Einstellungs-,
Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen (Art. 322, 310 und 314 StPO)
1
Einstellungs-, Nichtanhandnahme-
und Sistierungsverfügungen von leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
bedürfen einer Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit schwere
Straftaten in Betracht fallen.
2
Einstellungs-,
Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
bedürfen der Genehmigung durch die Leitung der kantonalen oder der regionalen
Staatsanwaltschaft.
3
Von dieser
Genehmigungspflicht ausgenommen sind:
| a |
Sistierungsverfügungen gegen unbekannte Täterschaft
oder Täterschaft mit unbekanntem Aufenthaltsort, soweit nicht schwere Straftaten
in Betracht fallen,
|
| b |
Einstellungsverfügungen wegen Verjährung von
Verfahren gegen unbekannte Täterschaft oder Täterschaft mit unbekanntem Aufenthaltsort,
soweit nicht schwere Straftaten in Betracht fallen,
|
| c |
Einstellungsverfügungen wegen verjährter oder
nicht ins Gewicht fallender Übertretungen bei gleichzeitiger Anklageerhebung
wegen Verbrechen oder Vergehen,
|
| d |
Einstellungsverfügungen der zuständigen Staatsanwältin
oder des zuständigen Staatsanwalts nach Einsprache der beschuldigten Person
gegen den Übertretungsstrafbefehl einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters.
|
4
Die Generalstaatsanwaltschaft
erlässt eine allgemeine Weisung darüber, welche Straftaten als schwer im
Sinne der Absätze 1 und 3 gelten.
Art. 55
Anklageerhebung (Art. 324
bis 327 StPO) 1. In Wirtschaftsstraffällen
1
Die Staatsanwaltschaft erhebt beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage
in Strafsachen, die folgende Merkmale aufweisen:
| a |
Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht (Art. 137
bis 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251
bis 257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB),
|
| b |
ein Bedürfnis nach besonderen wirtschaftlichen
Kenntnissen der Richterinnen und Richter und
|
| c |
eine grosse Zahl schriftlicher Beweismittel.
|
2
Liegen zusätzlich die
Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 2 StPO vor, so erhebt die Staatsanwaltschaft
Anklage beim Einzelgericht des Wirtschaftsstrafgerichts.
3
Die Anklageerhebung beim Wirtschaftsstrafgericht
oder seinem Einzelgericht bedarf der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft.
Art. 56
2. In den übrigen Fällen
1
In den übrigen Fällen erhebt die
Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Anklage.
2
Sie bezeichnet in der Anklageschrift den Spruchkörper, nämlich
| a |
das Einzelgericht, sofern die Voraussetzungen
von Artikel 19 Absatz 2 StPO vorliegen,
|
| b |
das Kollegialgericht in der Besetzung mit vier
Laienrichterinnen und Laienrichtern, sofern sie eine Freiheitsstrafe von über
fünf Jahren oder Verwahrung im Sinne von Artikel 64 StGB beantragt,
|
| c |
das Kollegialgericht in der Besetzung mit zwei
Laienrichterinnen oder Laienrichtern in den übrigen Fällen.
|
3.6 Erstinstanzliches
Hauptverfahren
Art. 57
Besetzung des regionalen
Kollegialgerichts
1
Die Besetzung
des regionalen Kollegialgerichts mit zwei oder vier Laienrichterinnen oder
-richtern richtet sich nach der Anklageschrift.
2
Findet ein Gericht mit zwei Laienrichterinnern oder -richtern, es
komme eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren oder Verwahrung im Sinne von
Artikel 64 StGB in Betracht, so überweist es den Fall an das regionale Kollegialgericht
mit vier Laienrichterinnen oder -richtern.
Art. 58
Vertretung der
Anklage (Art. 337 StPO)
1
Die
persönliche Vertretung der Anklage obliegt in der Regel der Staatsanwältin
oder dem Staatsanwalt, die oder der die Untersuchung geführt hat.
2
Die Leitung der kantonalen oder der regionalen
Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall die Vertretung einer anderen Staatsanwältin
oder einem anderen Staatsanwalt übertragen, damit mehrere Staatsanwältinnen
oder Staatsanwälte betrauen oder die Vertretung selbst übernehmen.
3.7 Besondere
Verfahren
Art. 59
Strafbefehlsverfahren 1.
Strafbefehlskompetenzen
1
Der
Erlass eines Strafbefehls obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
2
Unter der Verantwortung einer Staatsanwältin
oder eines Staatsanwalts und gestützt auf ihre persönlichen Pflichtenhefte
können erfahrene Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft
Strafbefehle für Übertretungen erlassen, soweit sich die Höhe der ausgefällten
Busse aus einem gesetzlichen Bussenkatalog oder aus auf kantonaler Ebene
festgelegten und von der Generalstaatsanwaltschaft genehmigten Richtlinien
ergibt.
3
Art. 60
2. Verfahren bei Einsprache
gegen Bussenverfügungen der Gemeinden
1
Wird gegen eine Bussenverfügung einer Gemeinde Einsprache erhoben,
so verfährt die Staatsanwaltschaft sinngemäss nach Artikel 355 StPO.
2
Sie entscheidet darüber, ob sie
| a |
das Verfahren einstellt,
|
| b |
einen eigenen Strafbefehl erlässt oder
|
| c |
Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
|
3
Die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte bedienen die Gemeinde mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen
Endentscheids.
Art. 61
Nachträgliche Bestimmung
von Ersatzfreiheitsstrafen
1
Über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen
für Bussen und Geldstrafen entscheidet
| a |
die Staatsanwaltschaft bei Bussen und bei Geldstrafen
bis zu 180 Tagessätzen;
|
| b |
das Einzelgericht bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen.
|
2
Für die örtliche Zuständigkeit
ist Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)
[SR 313.0] sinngemäss anwendbar.
3
3.8 Rechtsmittel
Art. 62
Einlegung von Rechtsmitteln
durch die Staatsanwaltschaft (Art. 381 StPO)
1
Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind befugt, folgende Rechtsmittel
einzureichen:
| a |
Beschwerden,
|
| b |
Berufungen,
|
| c |
Revisionsgesuche.
|
2
Diese Befugnisse stehen
jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst
ist oder zuletzt damit befasst war.
3
Die
gleichen Befugnisse haben die Leitung der betroffenen Staatsanwaltschaft und
die Generalstaatsanwaltschaft.
4
Die
Einlegung von Rechtsmitteln beim Schweizerischen Bundesgericht
obliegt der Generalstaatsanwaltschaft.
Art. 63
Einholung von Stellungnahmen
der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (Art. 390 und 397 StPO
1
Hat das Obergericht die Stellungnahme der Vorinstanz
einzuholen, so richtet sich sein Präsidium
| a |
bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen:
an deren Kommando oder Leitung,
|
| b |
bei Beschwerden gegen andere Personen, denen
in der besonderen Gesetzgebung polizeiliche Aufgaben übertragen sind: an deren
vorgesetzte Stelle,
|
| c |
bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft:
an die Generalstaatsanwaltschaft,
|
| d |
bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und
erstinstanzliche Gerichte: an deren Verfahrensleitung.
|
2
Das Kommando
der Kantonspolizei und die Generalstaatsanwaltschaft können selbst oder durch
andere Angehörige der Behörde Stellung nehmen.
3
Art. 64
Berufungsverfahren (Art.
400 StPO) 1. Berufungen der Staatsanwaltschaft
1
Hat die Staatsanwaltschaft eine Berufung angemeldet,
so stellt das erstinstanzliche Gericht das begründete Urteil der Generalstaatsanwaltschaft
zu.
2
Die Generalstaatsanwaltschaft
reicht die schriftliche Berufungserklärung selbst oder durch ein anderes Mitglied
der Staatsanwaltschaft ein.
Art. 65
2. Berufungserklärungen
anderer Parteien und Verfahrensbeteiligter
1
Das Obergericht übermittelt Berufungserklärungen anderer Parteien
und Verfahrensbeteiligter der Generalstaatsanwaltschaft.
2
Die Generalstaatsanwaltschaft kann selbst oder
durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft Nichteintreten beantragen
oder Anschlussberufung erklären.
Art. 66
3. Vertretung der
Anklage
Die Vertretung der Anklage obliegt
der Generalstaatsanwaltschaft, einem anderen, von ihr einzelfallweise bezeichneten
Mitglied der Staatsanwaltschaft oder mehreren solchen Mitgliedern.
Art. 67
Einholung von Stellungnahmen
der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren (Art. 390 und 412 StPO)
1
Hat das Obergericht die Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft zu einem Revisionsgesuch einzuholen, so richtet sich
sein Präsidium an die Generalstaatsanwaltschaft.
2
Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt selbst
oder durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft Stellung.
3.9 Verfahrenskosten
Art. 68
Der
Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret (Art. 424 StPO).
3.10 Vollstreckung
Art. 69
Freiheitsstrafen, gemeinnützige
Arbeit und Massnahmen (Art. 439 StPO)
1
Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, von gemeinnütziger Arbeit
und von Massnahmen ist die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion
verantwortlich.
2
Der Vollzug richtet
sich nach dem Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug.
3
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion
trifft die in diesem Bereich notwendigen nachträglichen Anordnungen, soweit
diese nicht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht ausdrücklich einem
Gericht vorbehalten werden. Sie ist namentlich zuständig in folgenden Fällen
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs: Art. 38: Vollzug gemeinnütziger
Arbeit, Art. 59 Abs. 3: Behandlung in einer geschlossenen Abteilung, Art.
59 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Massnahme, Art. 60 Abs. 4: Antrag
auf Verlängerung der Massnahme, Art. 62 Abs. 1 bis 3: Bedingte Entlassung,
Anordnung der Probezeit, Verpflichtung zur ambulanten Behandlung, Anordnung
von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen, Art. 62 Abs. 4: Antrag
auf Verlängerung der Probezeit, Art. 62a Abs. 3: Antrag auf Rückversetzung, Art.
62a Abs. 6: Entscheid gemäss Artikel 95 Absatz 4, sofern die Vollzugsbehörde
die Bewährungshilfe angeordnet oder die Weisung erteilt hat, Art. 62c
Abs. 1: Aufhebung der stationären Massnahme, Art. 62c Abs. 4: Antrag auf
Verwahrung, Art. 62c Abs. 5: Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde, Art.
62d: Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme, Art. 63 Abs. 3:
Anordnung vorübergehender stationärer Behandlung, Art. 63 Abs. 4: Antrag
auf Verlängerung der Behandlung, Art. 63a Abs. 1 und 2: Beschluss über
Fortsetzung oder Aufhebung der Behandlung, Art. 63b Abs. 3: Entscheid
über den Vollzug der Freiheitsstrafe, Art. 64a Abs. 2: Antrag auf Verlängerung
der Probezeit, Art. 64a Abs. 3: Antrag auf Rückversetzung, Art. 64a
Abs. 4: Entscheid gemäss Artikel 95 Absatz 4, Art. 64b Abs. 1 Bst. a:
Entscheid über die bedingte Entlassung, Art. 64b Abs. 1 Bst. b: Antrag
auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung, Art. 86: Bedingte
Entlassung, Art. 87 Abs. 1 und 2: Auferlegung der Probezeit; Anordnung
von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen, Art. 87 Abs. 3: Antrag
auf Verlängerung der Bewährungshilfe und auf Verlängerung oder Neuanordnung
von Weisungen.
4
Das Obergericht
beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide
über den Vollzug von Massnahmen.
5
Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG.
Art. 70
Eintreibung finanzieller
Leistungen (Art. 442 StPO)
Die Eintreibung
von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen
und Bussen, obliegt der zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft.
Art. 71
Berufsverbot
1
Die Einschränkung und die Aufhebung des Berufsverbots
erfolgen im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts
oder der Staatsanwaltschaft.
Art. 72
Veröffentlichung von Entscheiden
1
Die Veröffentlichung eines Entscheids
obliegt der Strafbehörde, die sie angeordnet hat.
Art. 73
Verwertung von Gegenständen
Die Verwertung eingezogener Gegenstände obliegt der
Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter am Sitz der Staatsanwaltschaft
oder des Gerichts.
3.11 Begnadigung
Art. 74
Zuständigkeit
1
Das Begnadigungsrecht steht zu:
| a |
dem Regierungsrat für Bussen bis 1000 Franken
und für Geldstrafen bis zu zehn Tagessätzen,
|
| b |
dem Grossen Rat unbeschränkt.
|
2
Die Begnadigungsbehörden
können vom Begnadigungsrecht von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebrauch
machen.
Art. 75
Gesuch
1
Die Berechtigung, ein Begnadigungsgesuch zu
stellen, bestimmt sich nach Artikel 382 StGB.
2
Das Gesuch ist schriftlich an die zuständige Stelle der Polizei-
und Militärdirektion zu richten. Diese holt soweit nötig Stellungnahmen
des Gemeinderates am letzten Wohnsitz der verurteilten Person, des urteilenden
Gerichts und der Leitung der Vollzugsanstalt ein.
Art. 76
Aufschiebende Wirkung
1
Das Begnadigungsgesuch hat keine
aufschiebende Wirkung.
2
Steht
der Vollzug einer Busse, einer Geldstrafe, einer gemeinnützigen
Arbeit oder einer kurzen Freiheitsstrafe in Frage und handelt es sich um das
erste Gesuch, hat die Vollstreckungsbehörde in der Regel Aufschub zu gewähren.
Der Aufschub ist ausgeschlossen, wenn die Strafe bereits angetreten worden
ist.
Art. 77
Umfang und Wirkung des Entscheids
1
Durch die Begnadigung können die
durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen sowie Berufs- oder Fahrverbote
ganz oder teilweise erlassen und Strafen in mildere Strafarten umgewandelt
werden.
2
Von der Begnadigung
werden nicht berührt:
| a |
die Zivilansprüche der verletzten Person,
|
| b |
die Ansprüche der Privatklägerschaft auf Parteikosten,
|
| c |
die Verfahrenskosten.
|
3
Die Entscheide sind nicht
anfechtbar.
Art. 78
Wiederholung des Gesuchs
Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes
Gesuch nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.
Art. 79
Vollziehung
Der Entscheid der Begnadigungsbehörde ist den Vollstreckungsbehörden
zur Eröffnung an die betroffene Person und zur Folgegebung zuzustellen.
Art. 80
Ausschlagung der Begnadigung
Mit Ausnahme der Umwandlung einer Strafe kann die
verurteilte Person die gewährte Begnadigung nicht ausschlagen.
4. Jugendstrafprozess
4.1 Jugendstrafbehörden
Art. 81
Strafverfolgungsbehörden
(Art. 6 JStPO)
Strafverfolgungsbehörden sind
| a |
die Kantonspolizei und die anderen Polizeiorgane
gemäss Artikel 22,
|
| b |
die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt,
|
| c |
die leitende Jugendanwältin oder der leitende
Jugendanwalt.
|
sind
Art. 82
Gerichte und Rechtsmittelbehörden
(Art. 7 JStPO)
1
Die Aufgaben
des Zwangsmassnahmengerichts für Jugendstrafsachen obliegen dem kantonalen
Zwangsmassnahmengericht und den regionalen Zwangsmassnahmengerichten.
2
Die jugendgerichtlichen Aufgaben nach Bundesrecht
obliegen dem Jugendgericht. Einsprachen gegen Strafbefehle wegen blosser Übertretungen
beurteilt dessen Präsidium.
3
Die
Aufgaben der Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen
obliegen dem Obergericht.
Art. 83
Zuständigkeit
1
Die Regelung der Zuständigkeit richtet sich
nach Artikel 24 und 25.
2
Anstelle
der Generalstaatsanwaltschaft handelt die Leitung der Jugendanwaltschaft.
3
Können sich die Jugendanwaltschaft und
eine kantonale oder regionale Staatsanwaltschaft über die Zuständigkeit nicht
einigen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.
Art. 84
Trennung von Verfahren
(Art. 11 JStPO)
1
Die Verfahren
gegen mehrere Jugendliche werden getrennt geführt. Artikel 11 Absatz 2 JStPO
gilt sinngemäss.
2
Können sich
im Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden über den Verzicht auf die Trennung nicht einigen,
entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.
4.2 Vorverfahren
Art. 85
1
In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen
Fällen ist die Polizei befugt, selbst eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
2
Anerkennt die betroffene Person die strafbare
Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden,
erstattet die Polizei Anzeige.
3
Die
Polizei ist befugt, Jugendliche zwischen dem 10. und dem zurückgelegten 15.
Altersjahr, die eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung
begangen haben, zum Besuch des Verkehrsunterrichts bei der Verkehrsinstruktion
aufzubieten, wenn die Widerhandlung in der Ordnungsbussenliste enthalten ist.
4
Artikel 2 und 10 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes
vom 24. Juni 1970 (OBG)
[SR 741.03] sowie Artikel 2 und 3 der eidgenössischen
Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV)
[SR 741.031] sind sinngemäss
auf die polizeiliche Erledigung durch Aufgebot zum Verkehrsunterricht anwendbar.
5
Für den Besuch des Verkehrsunterrichts
werden keine Kosten erhoben.
4.3 Rechtsmittel
Art. 86
Im
Rechtsmittelverfahren tritt die Leitung der Jugendanwaltschaft an die Stelle
der Generalstaatsanwaltschaft.
4.4 Vollstreckung
Art. 87
Nachträgliche Entscheide
1
Die Jugendanwaltschaft ist zuständig
für die nachträglichen richterlichen und die Vollzugsentscheide.
2
In folgenden Fällen ist das Jugendgericht
zuständig:
| a |
die Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel
12 bis 14 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz,
JStG)
[SR 311.1] in eine Unterbringung,
|
| b |
den Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs
von mehr als drei Monaten,
|
| c |
die Rückversetzung in den Strafvollzug nach
bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt,
|
| d |
den Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten
nach Abbruch der Unterbringung.
|
3
Bei Übergangstäterinnen
und Übergangstätern ist es zuständig für Entscheide, welche die StPO dem Gericht
zuweist, unter Vorbehalt anders lautender kantonaler Vorschriften.
4
Es führt in den Fällen von Absatz 2 eine
Hauptverhandlung durch.
5
In den
übrigen Fällen gelten die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens
sinngemäss.
Art. 88
Beschwerde und
Einsprache
1
Für das Beschwerderecht
gilt Artikel 43 JStPO.
2
In den
übrigen Fällen ist gegen Entscheide der Jugendanwaltschaft die Einsprache
gemäss Artikel 32 Absatz 5 JStPO zulässig.
Art. 89
Arrest
Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Sanktion durch Flucht
oder widersetzen sie sich ihr beharrlich, kann die Jugendanwaltschaft
sie für höchstens sieben Tage in Arrest setzen.
Art. 90
Beschwerde gegen disziplinarische Massnahmen
1
Gegen die Verhängung einer Arreststrafe
durch die Jugendanwaltschaft kann die oder der Jugendliche oder die
gesetzliche Vertretung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung,
spätestens jedoch innert zehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen
Begründung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Jugendgerichts schriftlich Beschwerde erheben.
[Fassung vom
16. 6. 2011]
2
Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung, es sei denn, sie werde von der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Jugendgerichts ausdrücklich angeordnet.
3
Gegen Beschwerdeentscheide der Präsidentin
oder des Präsidenten des Jugendgerichts kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung beim Obergericht Beschwerde geführt werden.
[Fassung vom 16. 6. 2011]
4.5 Kosten
Art. 91
Verfahrenskosten (Art. 424
StPO)
Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten
durch Dekret.
Art. 92
Entschädigungen, Kostenbeteiligungen,
Eintreibung finanzieller Leistungen
1
Die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht bestimmt die Entschädigung
für die Mediation, die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand
der Privatklägerschaft sowie die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen
und der Eltern.
2
Die Eintreibung
von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen obliegt der Jugendanwaltschaft
oder dem Jugendgericht.
Art. 93
Festlegung der Vollzugskostenbeiträge
1
Die Jugendanwaltschaft hat in jedem
Massnahmenvollzugsfall die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen
abzuklären. Diese sind zur sachdienlichen Mitarbeit verpflichtet.
2
Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt
schliesst mit den Unterhaltspflichtigen einen Unterhaltsvertrag ab. Dieser
wird mit den notwendigen Unterlagen der Leitung der Jugendanwaltschaft zur
Genehmigung vorgelegt.
3
Verweigern
oder verzögern Unterhaltspflichtige die notwendige Mitarbeit und ist eine
Mahnung erfolglos geblieben, nimmt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt
mit Zustimmung der Leitung der Jugendanwaltschaft eine Einschätzung nach Ermessen
vor. Diese Verfügung gilt bis zur rechtsgültigen Unterhaltsregelung durch
Vertrag oder Urteil und ist nicht anfechtbar.
4
Kommt eine vertragliche Einigung nicht zustande oder wird die Genehmigung
verweigert, reicht die Jugendanwaltschaft beim zuständigen Zivilgericht
eine Unterhaltsklage ein.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 94
Zivilverfahren
1
Zivilverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bei einem Gericht hängig sind, werden wie folgt weitergeführt:
| a |
Fälle der Gerichtskreise I, II und III: durch
das Regionalgericht Berner Jura-Seeland;
|
| b |
Fälle der Gerichtskreise IV, V und VI: durch
das Regionalgericht Emmental-Oberaargau;
|
| c |
Fälle der Gerichtskreise VII, VIII und IX: durch
das Regionalgericht Bern-Mittelland;
|
| d |
Fälle der Gerichtskreise X, XI, XII, XIII: durch
das Regionalgericht Oberland.
|
2
Zur Behandlung der Verfahren,
die ein kantonaler Erlass an die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten
weist, ist das jeweilige Regionalgericht zuständig.
3
Zur Behandlung der Verfahren, die ein kantonaler Erlass an den Appellationshof
weist, ist das Obergericht zuständig.
4
Entscheide, die ein kantonaler Erlass als appellabel bezeichnet,
sind unter den jeweiligen spezialgesetzlichen Voraussetzungen oder, mangels
solcher, nach den Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung weiterziehbar.
5
Die örtlich zuständige regionale Schlichtungsbehörde
übernimmt unter Anwendung von neuem Verfahrensrecht von Amtes wegen
| a |
die Aussöhnungsversuche, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind,
|
| b |
die Streitigkeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes vor einem Arbeitsgericht oder einem Mietamt hängig sind,
|
| c |
die Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit
Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
vor der Schlichtungskommission gegen Diskriminierung im Erwerbsleben hängig
sind.
|
Art. 95
Strafverfahren
1
Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bei einem Gericht hängig sind, werden wie folgt weitergeführt:
| a |
Fälle der Gerichtskreise I, II und III: durch
das Regionalgericht Berner Jura-Seeland;
|
| b |
Fälle der Gerichtskreise IV, V
und VI: durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau;
|
| c |
Fälle der Gerichtskreise VII, VIII und IX: durch
das Regionalgericht Bern-Mittelland;
|
| d |
Fälle der Gerichtskreise X, XI, XII und XIII:
durch das Regionalgericht Oberland,
|
| e |
Fälle des Wirtschaftsstrafgerichts des Obergerichts:
durch das Wirtschaftsstrafgericht.
|
2
Weist das Bundesrecht
andere Verfahren den bisher zuständigen Behörden zu und bestehen diese nach
Inkrafttreten nicht mehr, bezeichnet das Präsidium des Obergerichts im Einzelfall
die zuständige Behörde.
Art. 96
Jugendstrafverfahren
1
Verfahren, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens bei einem Jugendgericht hängig sind, werden von der örtlich
zuständigen Dienststelle der Jugendanwaltschaft weitergeführt.
2
Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bei einem Kollegialgericht hängig sind, werden vom Jugendgericht weitergeführt.
Art. 97
1
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Einführungsgesetz vom 16. November 1998 zum
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG)
[BSG 152.072]
|
| 2. |
Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
[BSG 211.1]
|
| 3. |
Einführungsgesetz vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
[BSG 281.1]
|
| 4. |
Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und
Massnahmenvollzug (SMVG)
[BSG 341.1]
|
| 5. |
Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)
[BSG
432.210]
|
| 6. |
Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG)
[BSG
433.12]
|
| 7. |
Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung,
die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
[BSG 435.11]
|
| 8. |
Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)
[BSG
811.01]
|
| 9. |
Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Einigungsämter
[BSG
833.21]
|
| 10. |
Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung
der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung
(EG KUMV)
[BSG 842.11]
|
| 11. |
Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche
Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG)
[BSG 860.1]
|
| 12. |
Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni
1997 (KLwG)
[BSG 910.1]
|
Art. 98
Gesetzestechnische
Bereinigung
Der Regierungsrat wird ermächtigt,
gesetzestechnisch bedingte formelle Anpassungen, insbesondere unstimmige Verweisungen,
die gestützt auf dieses Gesetz oder das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft notwendig sind, in anderen Gesetzen und Dekreten
durch Verordnung vorzunehmen.
Art. 99
Aufhebungen von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Dekret vom 9. November 1971 über
die Arbeitsgerichte (BSG 162.71),
|
| 2. |
Dekret vom 17. November 1938 betreffend
das Handelsgericht (BSG 162.81),
|
| 3. |
Dekret vom 16. März 1995 über
die Mietämter (BSG 222.131.1),
|
| 4. |
Gesetz vom 7. Juli 1918 über die
Zivilprozessordnung (ZPO) (BSG 271.1),
|
| 5. |
Gesetz vom 19. März 1905 über
den Beitritt zum Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung
zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (BSG 279.1),
|
| 6. |
Gesetz vom 5. Februar 1973 betreffend
den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat vom 27. März 1969
über die Schiedsgerichtsbarkeit (BSG 279.2),
|
| 7. |
Grossratsbeschluss vom 14. Februar
1990 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über
die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (BSG 279.3).
|
| 8. |
Gesetz vom 5. Februar 1973 betreffend
den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung
gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche (BSG 289.1),
|
| 9. |
Gesetz vom 15. März 1995 über
das Strafverfahren (StrV) (BSG 321.1),
|
| 10. |
Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar
1993 (JRPG) (BSG 322.1),
|
| 11. |
Dekret vom 10. November 1992 über
die Organisation der Jugendrechtspflege (JRPD) (BSG 322.11).
|
Art. 100
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
11.
Juni
2009
|
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 1885 vom 28. Oktober 2009: Folgende Bestimmungen
des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) vom 11. Juni 2009 treten
am 1. Januar 2010 in Kraft:
[Berichtigung BAG 10–5] Artikel 97, Ziffer 2 (Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BSG 211.1)
| – |
Art. 83 bis Art 101
[Berichtigung
BAG 10–5]
|
| – |
Art. 122 bis Art. 125
[Berichtigung
BAG 10–5]
|
| – |
Art. 132
|
| – |
Art. 139
|
| – |
Art. 140
|
| – |
Art. 158
|
Artikel 97, Ziffer 3 (Einführungsgesetz vom 16. März
1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG;
BSG 281.1])
| – |
Art. 3 bis Art. 11
|
| – |
Art. 16 und Art. 17
|
RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010 (BAG 10–44):
| 2. |
Einführungsgesetz
vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
|
| 2.1 |
Das Einführungsgesetz vom 11.
Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur
Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) tritt – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Festlegungen – am 1. Januar 2011 in Kraft.
|
| 2.2 |
Artikel 97 Ziffer 2 EG ZSJ (Änderung
des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]) ist, soweit die Artikel 83
bis 101, 122 bis 125, 132, 139, 140 und 158 betreffend, gestützt
auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 2110 vom 9. Dezember 2009 am 1.
Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.
|
| 2.3 |
Artikel 97 Ziffer 3 EG ZSJ (Änderung
des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BSG 281.1]) ist,
soweit die Artikel 3 bis 11 sowie 16 und 17 betreffend, gestützt
auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 2110 vom 9. Dezember 2009 am 1.
Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.
|
Anhang
11.6.2009
G
BAG 09–147, in
Kraft am 1. 1. 2010 bzw. 1. 1. 2011
Änderungen
15.3.2010
G
über den Straf- und Massnahmenvollzug,
BAG 10–74 (II.), in Kraft am 1. 1. 2011
16.6.2011
G
betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BAG 11–116 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2012
16.6.2011
G
über freiheitsbeschränkende
Massnahmen im Vollzug von Jugendstrafen und -massnahmen und in der
stationären Jugendhilfe, BAG 11–117 (Art. 25), in Kraft
am 1. 1. 2012
|