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432.11

23.  November  1983 

Kindergartengesetz


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich

 Dieses Gesetz gilt für alle nach Artikel 12 geführten Kindergärten.

II. Kind und Kindergarten

Art. 2

Aufgaben des Kindergartens

1  Der Kindergarten hat zum Ziel, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern, es in eine erweiterte Gemeinschaft einzuführen und ihm damit auch den Eintritt in die Primarschule zu erleichtern.

2  In diesem Sinne unterstützt der Kindergarten die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder.

3  Die Erziehung im Kindergarten geschieht im Geiste der Rücksichtnahme gegenüber den Mitmenschen und unter Achtung christlicher Werte.

Art. 3

Elternrechte

 Der Kindergarten ist konfessionell neutral. Er darf die Erziehungsrechte der Eltern nicht beeinträchtigen.

Art. 4

Recht auf Kindergartenbesuch

1  Jedes Kind hat im Rahmen von Artikel 12 das Recht, während eines Jahres vor Schuleintritt den Kindergarten zu besuchen.

2  Vom Schuleintritt zurückgestellte Kinder sollen den Kindergarten bis zum Schuleintritt besuchen können.

Art. 5

Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit

 Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig und unentgeltlich.

Art. 6

Besondere Förderung

1  Kinder, die behindert sind, deren Verhalten Schwierigkeiten bereitet oder deren Entwicklungsstand auffällig ist, sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklassen zu fördern und zu betreuen. Falls notwendig und möglich, ist speziell geschultes Personal beizuziehen oder die Einweisung in eine besondere Kindergartenklasse zu prüfen.

2  Kinder, die wegen ihrer Behinderung oder ihres Verhaltens in einem Kindergarten nicht angemessen gefördert werden können oder sich nicht einzugliedern vermögen, können nicht aufgenommen werden oder sind zu entlassen.

3  Wenn ein Kind nicht aufgenommen oder entlassen werden soll, sind die Eltern und die Lehrkraft für den Kindergarten anzuhören.  [Fassung vom 29. 1. 2008] Gleichzeitig ist die Erziehungsberatungsstelle, der Jugendpsychiatrische Dienst oder der Schularzt beizuziehen. Die beigezogene Fachinstanz soll in Zusammenarbeit mit der Kindergärtnerin und den Eltern eine bessere Förderungsmöglichkeit aufzeigen.

Art. 7  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Lehrplan, Rahmenplan

 Die Erziehungsdirektion erlässt für die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten einen Lehrplan oder einen Rahmenplan.

Art. 8  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Errichtung, Aufhebung

 Die Errichtung oder Aufhebung von Kindergärten und Kindergartenklassen richtet sich nach der Volksschulgesetzgebung.

Art. 9

 ...  [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 10

Teilzeitlicher Kindergarten

1  Gestatten die örtlichen Verhältnisse nur einen teilzeitlichen Kindergarten, kann die Erziehungsdirektion eine entsprechende Bewilligung erteilen. Lässt sich keine zentral geführte Klasse bilden, können Kinder, auch örtlich getrennt, in Gruppen zusammengefasst werden.

2  Die Bewilligung kann befristet werden.

3  Die Erziehungsdirektion erlässt Vorschriften über teilzeitlich geführte Kindergärten.

III. Eltern und Kindergarten

Art. 11

Zusammenarbeit

1  Die Eltern sind über die Arbeit im Kindergarten in angemessener Weise zu orientieren.

2  Die Lehrkraft für den Kindergarten sorgt für den regelmässigen Kontakt mit den Eltern des Kindes.  [Fassung vom 29. 1. 2008] Sie orientiert sie über besondere Entwicklungsmerkmale beim Kinde und weist allenfalls auf Dienste der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fachinstanzen hin.

IV. Organisation

Art. 12

Aufgaben der Gemeinden, Gemeindeerlass  [Fassung vom 23. 6. 2004]

1  Die Einwohner- bzw. die gemischten Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind vor dem Schuleintritt während eines Jahres den Kindergarten besuchen kann. In begründeten Einzelfällen kann die Erziehungsdirektion Gemeinden zu besonderen Lösungen ermächtigen.

2  Die Gemeinden können einen zweijährigen, in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Kinder einen dreijährigen Kindergartenbesuch ermöglichen. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 2.

3  ...  [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 13

 ...  [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 14  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Anstellung und Gehalt

 Anstellung und Gehalt der Lehrkräfte für den Kindergarten werden in der Lehreranstellungsgesetzgebung geregelt.

Art. 15

 ...  [Aufgehoben am 5. 9. 2001]

V. Ergänzungs-, Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Ergänzende Bestimmungen

1  Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung enthält, ist sinngemäss die Primarschulgesetzgebung anzuwenden.

2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 17

Ausführungsbestimmungen

 Der Regierungsrat erlässt alle zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 18

Übergangsbestimmungen

1  Für die Erfüllung der in Artikel 12 festgelegten Pflicht der Gemeinden wird eine Übergangsfrist von vier Jahren eingeräumt.

2  Nicht im Rahmen von Artikel 12 Absatz 3 organisierte Kindergärten werden längstens bis Ende des Schuljahres 1991/92 weiter subventioniert, sofern sie sich diesem Gesetz unterstellen und die Aufgaben gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllen.

Art. 19

Änderung von Erlassen

 Es werden folgende Erlasse geändert:

1.

Gesetz vom 2. Dezember 1951 über die Primarschule  [Aufgehoben durch Volksschulgesetz vom 19. 3. 1992; BSG 432.210]:

2.

Gesetz vom 17. April 1966 über die Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen  [Aufgehoben durch G vom 8. 9. 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule; BSG 436.91]:

3.

Dekret vom 12. Februar 1962 über die Schulzahnpflege  [Aufgehoben, jetzt Volksschulgesetz vom 19.3.1992, BSG 432.210; BAG 02–22]:

Art. 20

Aufhebung eines Erlasses

 Das Dekret vom 20. September 1965 über die finanziellen Leistungen des Staates an die Kindergärten und über die Versicherung der Kindergärtnerinnen wird, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen, aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten  [deutschsprachiger Kantonsteil: 1. 4. 1985; französischsprachiger Kantonsteil: 1. 8. 1985] dieses Gesetzes.

Bern,  23.  November  1983 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Bärtschi
Der Vizestaatsschreiber: Nuspliger

Anhang

Änderungen

5.4.1987  VB 

GS 1987/136 (III), in Kraft am 5. 4. 1987

20.1.1993  G 

über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 94–47 (Art.32), in Kraft am 1. 8. 1994

19.3.1992  G 

Volksschulgesetz, GS 1992/80 (Art. 76), in Kraft am 1. 8. 1996

5.9.2001  G 

Volksschulgesetz, BAG 02–22(II.), in Kraft am 1. 1. 2002

23.6.2004  G 

Gemeindegesetz, BAG 05–14 (II.), in Kraft am 1. 5. 2005

29.1.2008  G 

Volksschulgesetz, BAG 08–75 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008