432.11
23.
November
1983
Kindergartengesetz
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle nach Artikel 12 geführten
Kindergärten.
II. Kind und Kindergarten
Art. 2
Aufgaben des Kindergartens
1
Der Kindergarten hat zum Ziel, das Kind in
seiner Entwicklung zu fördern, es in eine erweiterte Gemeinschaft einzuführen
und ihm damit auch den Eintritt in die Primarschule zu erleichtern.
2
In diesem Sinne unterstützt der Kindergarten
die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder.
3
Die Erziehung im Kindergarten geschieht im
Geiste der Rücksichtnahme gegenüber den Mitmenschen und unter Achtung
christlicher Werte.
Art. 3
Elternrechte
Der Kindergarten ist konfessionell neutral. Er darf die Erziehungsrechte
der Eltern nicht beeinträchtigen.
Art. 4
Recht auf Kindergartenbesuch
1
Jedes Kind hat im Rahmen
von Artikel 12 das Recht, während eines Jahres vor Schuleintritt den Kindergarten
zu besuchen.
2
Vom
Schuleintritt zurückgestellte Kinder sollen den Kindergarten bis zum Schuleintritt
besuchen können.
Art. 5
Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit
Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig und unentgeltlich.
Art. 6
Besondere Förderung
1
Kinder, die behindert
sind, deren Verhalten Schwierigkeiten bereitet oder deren Entwicklungsstand
auffällig ist, sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklassen zu fördern
und zu betreuen. Falls notwendig und möglich, ist speziell geschultes Personal
beizuziehen oder die Einweisung in eine besondere Kindergartenklasse zu prüfen.
2
Kinder, die wegen ihrer Behinderung
oder ihres Verhaltens in einem Kindergarten nicht angemessen gefördert werden
können oder sich nicht einzugliedern vermögen, können nicht aufgenommen werden
oder sind zu entlassen.
3
Wenn
ein Kind nicht aufgenommen oder entlassen werden soll, sind die Eltern und
die Lehrkraft für den Kindergarten anzuhören.
[Fassung vom 29. 1. 2008] Gleichzeitig
ist die Erziehungsberatungsstelle, der Jugendpsychiatrische Dienst oder der
Schularzt beizuziehen. Die beigezogene Fachinstanz soll in Zusammenarbeit
mit der Kindergärtnerin und den Eltern eine bessere Förderungsmöglichkeit
aufzeigen.
Art. 7
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Lehrplan, Rahmenplan
Die
Erziehungsdirektion erlässt für die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten
einen Lehrplan oder einen Rahmenplan.
Art. 8
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Errichtung, Aufhebung
Die Errichtung oder Aufhebung von Kindergärten und Kindergartenklassen
richtet sich nach der Volksschulgesetzgebung.
Art. 9
...
[Aufgehoben
am 29. 1. 2008]
Art. 10
Teilzeitlicher Kindergarten
1
Gestatten die örtlichen Verhältnisse
nur einen teilzeitlichen Kindergarten, kann die Erziehungsdirektion eine entsprechende
Bewilligung erteilen. Lässt sich keine zentral geführte Klasse bilden,
können Kinder, auch örtlich getrennt, in Gruppen zusammengefasst
werden.
2
Die Bewilligung kann befristet werden.
3
Die Erziehungsdirektion erlässt Vorschriften
über teilzeitlich geführte Kindergärten.
III. Eltern und Kindergarten
Art. 11
Zusammenarbeit
1
Die Eltern sind über die Arbeit
im Kindergarten in angemessener Weise zu orientieren.
2
Die Lehrkraft für den Kindergarten sorgt für den
regelmässigen Kontakt mit den Eltern des Kindes.
[Fassung vom 29. 1. 2008] Sie
orientiert sie über besondere Entwicklungsmerkmale beim Kinde und weist allenfalls
auf Dienste der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fachinstanzen hin.
IV. Organisation
Art. 12
Aufgaben der Gemeinden,
Gemeindeerlass
[Fassung vom 23. 6. 2004]
1
Die Einwohner- bzw. die gemischten Gemeinden sorgen
dafür, dass jedes Kind vor dem Schuleintritt während eines Jahres den Kindergarten
besuchen kann. In begründeten Einzelfällen kann die Erziehungsdirektion Gemeinden
zu besonderen Lösungen ermächtigen.
2
Die Gemeinden können einen zweijährigen, in begründeten Ausnahmefällen
für einzelne Kinder einen dreijährigen Kindergartenbesuch ermöglichen. Vorbehalten
bleibt Artikel 4 Absatz 2.
3
...
[Aufgehoben am 29. 1. 2008]
Art. 13
...
[Aufgehoben
am 29. 1. 2008]
Art. 14
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Anstellung und Gehalt
Anstellung und Gehalt der Lehrkräfte für den Kindergarten werden
in der Lehreranstellungsgesetzgebung geregelt.
Art. 15
...
[Aufgehoben am 5. 9. 2001]
V. Ergänzungs-, Ausführungs-, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
Art. 16
Ergänzende Bestimmungen
1
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung
enthält, ist sinngemäss die Primarschulgesetzgebung anzuwenden.
2
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
durch Verordnung.
Art. 17
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt alle zum Vollzug dieses Gesetzes
notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 18
Übergangsbestimmungen
1
Für die Erfüllung der in Artikel
12 festgelegten Pflicht der Gemeinden wird eine Übergangsfrist von vier
Jahren eingeräumt.
2
Nicht im Rahmen von Artikel 12 Absatz 3 organisierte
Kindergärten werden längstens bis Ende des Schuljahres 1991/92 weiter
subventioniert, sofern sie sich diesem Gesetz unterstellen und die Aufgaben
gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllen.
Art. 19
Änderung von Erlassen
Es werden folgende Erlasse geändert:
| 1. |
Gesetz vom 2. Dezember 1951 über die Primarschule
[Aufgehoben
durch Volksschulgesetz vom 19. 3. 1992; BSG 432.210]:
|
| 2. |
Gesetz vom 17. April 1966 über die Ausbildung
der Lehrer und Lehrerinnen
[Aufgehoben durch G vom 8. 9. 2004 über die deutschsprachige
Pädagogische Hochschule; BSG 436.91]:
|
| 3. |
Dekret vom 12. Februar 1962 über die Schulzahnpflege
[Aufgehoben,
jetzt Volksschulgesetz vom 19.3.1992, BSG 432.210; BAG 02–22]:
|
Art. 20
Aufhebung eines Erlasses
Das Dekret vom 20. September 1965 über die finanziellen
Leistungen des Staates an die Kindergärten und über die Versicherung
der Kindergärtnerinnen wird, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen,
aufgehoben.
Art. 21
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
[deutschsprachiger
Kantonsteil: 1. 4. 1985; französischsprachiger Kantonsteil: 1. 8. 1985] dieses Gesetzes.
Bern,
23.
November
1983
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bärtschi Der
Vizestaatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
Änderungen
5.4.1987
VB
GS 1987/136 (III), in Kraft am 5. 4. 1987
20.1.1993
G
über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 94–47 (Art.32), in
Kraft am 1. 8. 1994
19.3.1992
G
Volksschulgesetz, GS 1992/80 (Art. 76), in Kraft am 1. 8.
1996
5.9.2001
G
Volksschulgesetz, BAG 02–22(II.), in Kraft am 1. 1. 2002
23.6.2004
G
Gemeindegesetz, BAG 05–14 (II.), in Kraft am 1. 5. 2005
29.1.2008
G
Volksschulgesetz, BAG 08–75 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008
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