860.1
11.
Juni
2001
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,
SHG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Zweck
Die Sozialhilfe nach diesem Gesetz sichert die gemeinsame
Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen
und eigenverantwortlichen Lebens.
Art. 2
Wirkungsbereiche
Die Sozialhilfe umfasst Massnahmen in folgenden Bereichen:
| a |
finanzielle Existenzsicherung,
|
| b |
persönliche Autonomie,
|
| c |
berufliche und soziale Integration,
|
| d |
Lebensbedingungen.
|
Art. 3
Wirkungsziele
Die Massnahmen der Sozialhilfe sind in den einzelnen Wirkungsbereichen
auf folgende Ziele ausgerichtet:
| a |
Prävention,
|
| b |
Hilfe zur Selbsthilfe,
|
| c |
Ausgleich von Beeinträchtigungen,
|
| d |
Behebung von Notlagen,
|
| e |
Verhinderung von Ausgrenzung,
|
| f |
Förderung der Integration.
|
Art. 4
Massnahmen
1
Zum Erreichen des Zwecks und der Wirkungsziele
der Sozialhilfe werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen getroffen.
2
Zu den Massnahmen gehören insbesondere
das Bereitstellen der Leistungsangebote der individuellen und der institutionellen
Sozialhilfe sowie das Gewähren von Leistungen.
Art. 5
Wirkungsorientierung
1
Die Leistungsangebote der Sozialhilfe sind
allgemein zugänglich, qualitativ angemessen und wirkungsorientiert.
2
Sie werden regelmässig auf das Erreichen
der Ziele und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft.
Art. 6
Steuerung
1
Der Kanton steuert unter Anhörung der
Gemeinden die Leistungsangebote in den einzelnen Wirkungsbereichen.
2
Er sorgt zusammen mit den Gemeinden sowie mit
privaten und öffentlichen Trägerschaften für das Bereitstellen
der erforderlichen Leistungsangebote.
Art. 7
Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Gleichstellung von
Frauen und Männern.
Art. 8
[Fassung vom 24. 1. 2011]
Sozialhilfegeheimnis und Anzeigepflichten und -rechte
1
Personen, die sich mit
dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, haben über Angelegenheiten,
die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, zu schweigen.
2
Das Sozialhilfegeheimnis
entfällt, wenn
| a |
die betroffene Person zur Auskunftserteilung
ermächtigt hat,
|
| b |
die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung
ermächtigt hat,
|
| c |
eine Straftat zur Anzeige gebracht wird,
oder
|
| d |
auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung
ein Auskunftsrecht oder eine Auskunftspflicht besteht.
|
3
Personen, die sich mit
dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete
Verdachtsgründe bekannt werden für
| a |
ein von Amtes wegen zu verfolgendes
Verbrechen,
|
| b |
ein von Amtes wegen zu verfolgendes
Vergehen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen,
oder
|
| c |
eine Übertretung im Sinne von Artikel
85, ausser wenn sie offensichtlich ungewollt erfolgte.
|
4
Die Mitteilungspflichten
nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni
2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung
(EG ZSJ)
[BSG 271.1] und Absatz 3 entfallen, wenn
| a |
die Informationen vom Opfer stammen,
|
| b |
die Informationen von der Ehegattin
oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen
Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem
Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen, oder
|
| c |
das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene
Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft
ist.
|
Art. 8a
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Weitergabe von Informationen an Behörden und
Privatpersonen
1
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Personen dürfen Informationen betreffend Angelegenheiten
nach Artikel 8 Absatz 1 weitergeben, wenn
| a |
die Informationen nicht personenbezogen
sind,
|
| b |
die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche
Zustimmung erteilen,
|
| c |
das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben
die Weitergabe zwingend erfordert oder
|
| d |
eine ausdrückliche Grundlage in
einem Gesetz die Weitergabe verlangt oder zulässt.
|
2
Informationen dürfen gemäss
Absatz 1 Buchstabe d insbesondere weitergegeben werden
an
| a |
die zuständigen Ausländerbehörden
aufgrund einer Anfrage gemäss Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG)
[SR 142.20] und unaufgefordert nach Artikel 97 Absatz
3 Buchstabe d AuG gemäss den Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats,
|
| b |
die Steuerbehörden des Kantons
und der Gemeinden im Rahmen von Artikel 155 des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 (StG)
[BSG 661.11],
|
| c |
die Betreibungs- und Konkursbehörden
im Rahmen von Artikel 91 Absatz 5 und Artikel 222 Absatz 5 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
[SR 281.1],
|
| d |
die Vormundschaftsbehörden im Rahmen
von Artikel 364 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) SR 311.0, und von Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Mai
1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(EG ZGB)
[BSG 211.1],
|
| e |
die für die Anordnung von Massnahmen
nach dem Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge
(FFEG)
[BSG 213.316] zuständigen Behörden,
|
| f |
die Polizeiorgane des Kantons und der
Gemeinden nach Artikel 50 Absatz 4 des Polizeigesetzes vom 8. Juni
1997 (PolG)
[BSG 551.1] ungeachtet der besonderen Geheimhaltungspflicht,
|
| g |
die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen,
soweit das Bundesrecht es vorsieht,
|
| h |
andere mit der individuellen Sozialhilfe
im Sinne dieses Gesetzes befasste Behörden des Kantons oder der
Gemeinden nach Artikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998
(GG)
[BSG 170.11],
|
| i |
die mit dem Vollzug der öffentlichen
Sozialhilfe befassten Behörden des Bundes und anderer Kantone,
sofern die Mitteilungen zur Erfüllung der Sozialhilfeaufgaben
zwingend erforderlich sind und die anfragende Behörde aufgrund
besonderer gesetzlicher Bestimmungen zu deren Bearbeitung befugt ist.
|
3
Informationen dürfen nur weitergegeben
werden, wenn die anfragenden Behörden und Privatpersonen den
Gegenstand der gewünschten oder verlangten Informationen genau
bezeichnen und die Zulässigkeit der Weitergabe nachweisen.
4
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Personen dürfen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz
1 erfüllt sind, Informationen auch an Behörden und Personen
weitergeben, die keiner besonderen Geheimhaltungspflicht unterstehen.
5
Die Einrichtung elektronischer oder
automatisierter Abrufverfahren bedarf einer ausdrücklichen Grundlage
in einem Gesetz.
Art. 8b
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Informationsbeschaffung
1
Informationen sind in der Regel im
Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Artikel 28 bei der betroffenen
Person zu beschaffen.
2
Ist dies nicht möglich oder sinnvoll,
können die Informationen gestützt auf die nachstehenden
Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden.
3
Für Informationen, die gestützt
auf die nachstehenden Bestimmungen nicht beschafft werden können,
holen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen von den
betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
Gewährung von Sozialhilfe eine Vollmacht ein.
Art. 8c
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Auskunftspflichten und Mitteilungsrecht
1
Gegenüber den mit dem Vollzug
dieses Gesetzes betrauten Stellen sind zur Erteilung mündlicher
und schriftlicher Auskünfte, die für den Vollzug erforderlich
sind, verpflichtet:
| a |
die Behörden des Kantons und der
Gemeinden nach Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21],
|
| b |
Personen und Organisationen des öffentlichen
oder des privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben betraut sind,
|
| c |
Personen, die mit einer Person, die
Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beansprucht oder beantragt,
in Hausgemeinschaft leben oder einer solchen Person gegenüber
unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
|
| d |
die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
von Personen, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen
oder beantragen,
|
| e |
Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum
von Personen, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen
oder beantragen.
|
2
Soweit keine besonderen Vorschriften
des Bundesrechts entgegenstehen und die Informationen notwendig sind,
um die Ansprüche nach diesem Gesetz vollständig abzuklären,
sind zur Erteilung von Auskünften insbesondere verpflichtet:
| a |
die Behörden der Einwohnerkontrolle,
|
| b |
die Ausländerbehörden betreffend
den ausländerrechtlichen Status einer Person, die Leistungen
der öffentlichen Sozialhilfe beansprucht,
|
| c |
die Strassenverkehrsbehörden im
Rahmen von Artikel 104 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 1958 (SVG)
[SR 741.01],
|
| d |
die Polizeiorgane des Kantons und der
Gemeinden,
|
| e |
die Steuerbehörden betreffend Steuerdaten
derjenigen Personen, die Leistungen der individuellen oder der institutionellen
Sozialhilfe beanspruchen, beantragen oder beansprucht haben,
|
| f |
die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen.
|
3
Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen
und Behörden sind namentlich verpflichtet, Auskünfte zu
erteilen zur Abklärung
| a |
der finanziellen und persönlichen
Verhältnisse von Personen, die Leistungen der öffentlichen
Sozialhilfe beanspruchen,
|
| b |
der Ansprüche dieser Personen gegenüber
Dritten,
|
| c |
der Integration der unterstützten
Person,
|
| d |
der Rückerstattungspflicht nach
diesem Gesetz oder
|
| e |
der wirtschaftlichen Verhältnisse
von Personen, die Leistungen der institutionellen Sozialhilfe empfangen,
sowie von deren Eltern oder deren gesetzlichen Vertretung, soweit
dies notwendig ist, um die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfänger festzusetzen.
|
4
Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen
und Behörden können den für den Vollzug dieses Gesetzes
zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen
lassen, wenn sie sichere Kenntnis haben, dass die von der Meldung
betroffenen Personen Sozialhilfe beziehen und die Informationen für
die Abklärung der Ansprüche nach diesem Gesetz zwingend
erforderlich sind.
Art. 9
Subsidiarität
1
Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der
Subsidiarität.
2
Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe
bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige
Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht
oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
3
Subsidiarität in der institutionellen
Sozialhilfe bedeutet, dass Kanton und Gemeinden Leistungsangebote in Ergänzung
zur privaten Initiative nur soweit bereitstellen und finanzieren, als dies
zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes nötig ist.
Art. 10
Rechtspflege
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,
richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21].
II. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 11
Grundsatz
Wo das Gesetz nichts anderes erwähnt, ist die Sozialhilfe
eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden.
Art. 12
Kanton
1
Der Kanton legt die Grundsätze und Ziele
der Sozialhilfe fest.
2
Er sorgt für die Bereitstellung, Finanzierung,
Koordination und Überprüfung der erforderlichen Leistungsangebote.
Art. 13
Regierungsrat
Der Regierungsrat
| a |
definiert die strategischen Ziele und Schwerpunkte
der Sozialhilfe,
|
| b |
beantragt das Bereitstellen der finanziellen
Mittel durch den Grossen Rat,
|
| c |
genehmigt die Leitbilder, Planungen und Berichte
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
|
| d |
legt die Grundzüge des strategischen Controllings
fest und nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
|
| e |
erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.
|
Art. 14
Gesundheits- und Fürsorgedirektion
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
| a |
konkretisiert die Ziele der Sozialhilfe
und sorgt für deren Umsetzung,
|
| b |
erhebt und analysiert regelmässig
den Bedarf an Leistungsangeboten,
|
| c |
plant und koordiniert bedarfsgerechte
Leistungsangebote,
|
| d |
stellt die erforderlichen institutionellen
Leistungsangebote bereit,
|
| e |
überprüft regelmässig
die Wirkung und die Qualität der Leistungsangebote,
|
| f |
...
[Aufgehoben am 24. 1. 2011]
|
| g |
berät die Gemeinden in Vollzugsfragen,
|
| h |
erlässt in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden Vorschriften für das Controlling der Gemeinden,
|
| i |
vollzieht die interkantonale und internationale
Sozialhilfe,
|
| k |
erfüllt weitere Aufgaben nach diesem
Gesetz.
|
Art. 15
Gemeinden
1
Die Gemeinden stellen nach den kantonalen Vorgaben
die individuellen Leistungsangebote bereit. Sie vollziehen die individuelle
Sozialhilfe und überprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote.
2
Sie unterstützen die Gesundheits- und
Fürsorgedirektion beim Bereitstellen von institutionellen Leistungsangeboten
und stellen mit deren Ermächtigung solche Angebote bereit.
3
Sie können auf eigene Kosten Leistungsangebote
bereitstellen, welche über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hinausgehen.
Art. 16
Sozialbehörde 1. Organisation
1
Jede Einwohnergemeinde
und jede gemischte Gemeinde hat eine Sozialbehörde.
2
Sofern die Gemeinde nichts
anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die Sozialbehörde.
[Fassung
vom 24. 1. 2011]
3
Die Gemeinden können
mit anderen Gemeinden gemeinsame Sozialbehörden bilden.
[Fassung
vom 24. 1. 2011]
4
Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst
bilden eine einzige Sozialbehörde.
[Eingefügt am 24. 1.
2011]
Art. 17
[Fassung vom 24. 1. 2011]
2. Aufgaben
1
Die Sozialbehörde legt die strategische
Ausrichtung des Sozialdienstes fest.
2
Sie beaufsichtigt den
Sozialdienst, indem sie insbesondere
| a |
die Organisation des Sozialdienstes
in Bezug auf die Regelung der Zuständigkeiten, Arbeitsabläufe
und Massnahmen zur Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von
Leistungen prüft,
|
| b |
regelmässig Dossiers von Personen,
die Leistungen des Sozialdienstes beziehen oder bezogen haben, hinsichtlich
der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft; sie
kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr der Sozialdienst eine namentliche
Liste der Dossiers aushändigt,
|
| c |
Massnahmen zur Behebung festgestellter
Mängel ergreift, soweit sie dazu zuständig ist,
|
| d |
vom Sozialdienst die Behebung festgestellter
Mängel verlangt oder dem zuständigen Gemeindeorgan Massnahmen
vorschlägt, wenn sie dafür nicht selber zuständig ist.
|
3
Sie unterstützt den Sozialdienst
in seiner Aufgabenerfüllung, indem sie
| a |
grundsätzliche Fragen zur Ausrichtung
von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe beurteilt und entscheidet,
|
| b |
konsultativ Stellung zu Fragen aus dem
Zuständigkeitsbereich des Sozialdienstes nimmt.
|
4
Sie nimmt Controlling- und Planungsaufgaben
wahr, indem sie den Bedarf an Leistungsangeboten in der Gemeinde erhebt
und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion über ihre Arbeit
und diejenige des Sozialdienstes Bericht erstattet.
5
Die Gemeinden können der Sozialbehörde
Aufgaben im Bereich der institutionellen Sozialhilfe übertragen.
6
Die Sozialbehörde orientiert regelmässig
die Gemeinden, für die sie zuständig ist, über alle
wesentlichen Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 18
Sozialdienst 1. Organisation
1
Jede Einwohnergemeinde
und jede gemischte Gemeinde führt einen eigenen Sozialdienst,
betreibt mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst oder
schliesst sich dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde an.
2
Die Gemeinden sorgen für
eine zweckmässige und effiziente Organisation des Sozialdienstes.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
3
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften
über
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
| a |
die Mindestgrösse der Sozialdienste,
|
| b |
die Stellenbemessung des Personals der
Sozialdienste,
|
| c |
die Aufgaben des Fachpersonals und
|
| d |
die Anforderungen, die das Fachpersonal
erfüllen muss.
|
Art. 19
2. Aufgaben
1
Die Sozialdienste vollziehen die Sozialhilfe
im Einzelfall. Dazu gehören insbesondere
| a |
die präventive Beratung,
|
| b |
die Abklärung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse,
|
| c |
die Festlegung und Vereinbarung von individuellen
Zielen,
|
| d |
die Beratung und Betreuung,
|
| e |
die Anordnung von Massnahmen,
|
| f |
die Festsetzung und Gewährung von Leistungen.
|
2
Die Sozialdienste erfüllen auch Aufgaben
nach besonderer Gesetzgebung, namentlich in den Bereichen der Vormundschaft
und des Kindesschutzes. Sie können weitere Aufgaben auf Grund eines Leistungsvertrages
zwischen der Trägerschaft und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
erfüllen.
3
Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig Bericht und liefern
ihr die erforderlichen Daten.
Art. 19a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Sozialinspektorat
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
sorgt dafür, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit
haben, Sachverhalte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen
abzuklären.
2
Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat
führen, das Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt,
oder Dritte mit der Durchführung solcher Inspektionen beauftragen.
3
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
kann eigene Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder
mit Dritten Leistungsverträge betreffend Sozialinspektionen gemäss
Artikel 50a ff. abschliessen, in denen Art, Menge und Qualität
der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt
werden.
4
Der Kanton und die Gemeinden können
Institutionen des privaten Rechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste
Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführen.
Art. 19b
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1
Die Sozialdienste arbeiten mit andern
Institutionen zusammen, um die Eingliederung von Personen und deren
finanzielle Unabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören
insbesondere die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung
und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2
Die mitwirkenden Institutionen stimmen
ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen nach Möglichkeit aufeinander
ab.
3
Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung.
Art. 20
[Fassung vom 24. 1. 2011]
Zusammenarbeit Kanton und Gemeinden
1
Zur Förderung der
Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden sowie zur Erörterung
von Fragen, die den Kanton und die Gemeinden gemeinsam betreffen,
bestehen das Kontaktgremium Kanton–Gemeinden und eine konsultative
Kommission.
2
Das Kontaktgremium befasst
sich insbesondere mit Fragen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und
Gemeinden.
3
Die konsultative Kommission
berät den Regierungsrat, die Verwaltung und die Gemeinden bei
der Umsetzung dieses Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf eine ganzheitliche
Existenzsicherungspolitik des Kantons.
4
Der Regierungsrat bestellt die konsultative
Kommission und ordnet deren Aufgaben und Organisation. Er kann der
Kommission eine oder mehrere Vertretungen der Leistungserbringer und
der Fachorganisationen beigeben.
Art. 21
Ombudsstellen
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Ombudsstellen
im Bereich der institutionellen Sozialhilfe fördern und unterstützen.
III. Leistungsangebote der individuellen
Sozialhilfe
1. Allgemeines
Art. 22
Individuelle Leistungsangebote
Die individuellen Leistungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen
und der wirtschaftlichen Hilfe.
Art. 23
Anspruch
1
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf
persönliche und wirtschaftliche Hilfe.
2
Als bedürftig gilt, wer für seinen
Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann.
3
Jede Person hat Anspruch auf Zugang zum Sozialdienst
der Gemeinde.
Art. 24
Persönliche Integrität
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste sowie
die Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe achten gegenseitig
die Menschenwürde und die persönliche Integrität.
Art. 25
Individualisierung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste tragen
den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung.
Art. 26
Abschiebeverbot
1
Die Gemeinden dürfen bedürftige Personen
weder abschieben noch dürfen sie ihnen den Zuzug erschweren oder verwehren.
2
Bei Widerhandlung hat die fehlbare Gemeinde
der Hilfe gewährenden Gemeinde sämtliche Kosten zu ersetzen. Der
Kostenersatz ist vom Lastenausgleich ausgeschlossen.
3
Für Ausländerinnen und Ausländer
bleiben die Bestimmungen über den Widerruf oder die Verweigerung von
Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die
Heimschaffung vorbehalten.
Art. 27
Gewährung der Hilfe
1
Die persönliche und die wirtschaftliche
Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt.
2
Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit
Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben
oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.
Art. 28
Pflichten
1
Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben
dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
2
Sie sind verpflichtet
| a |
Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen,
|
| b |
das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der
Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren,
|
| c |
eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer
geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die
dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen
und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.
|
2. Persönliche Hilfe
Art. 29
Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung,
Vermittlung und Information gewährt.
3. Wirtschaftliche Hilfe
Art. 30
Grundsatz
1
Die wirtschaftliche Hilfe
deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben.
2
Vorbehalten bleiben insbesondere
Einschränkungen für Personen, die aufgrund staatsvertraglicher
Regelungen keinen Anspruch auf Sozialhilfe geltend machen können,
die sich illegal in der Schweiz aufhalten oder die auf der Durchreise
sind, sowie Kürzungen gemäss Artikel 36.
[Fassung vom
24. 1. 2011]
3
Die eigenen Mittel und
die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der
Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet.
4
Für das Tilgen von
Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.
Art. 31
Bemessung
1
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung
über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.
2
Er hat sich dabei an folgende Rahmenbedingungen
zu halten:
| a |
Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und
Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede,
|
| b |
Beachtung fachlicher Grundsätze,
|
| c |
Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen
und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere
zur Aufnahme einer Arbeit führen,
|
| d |
Anwendung der für den Kanton und die Gemeinden
langfristig kostengünstigsten Variante.
|
Art. 32
Ausrichtung
1
Die wirtschaftliche Hilfe wird
in der Regel in Form einer Geldleistung gewährt. Dies kann erfolgen durch
| a |
Barauszahlung,
|
| b |
Bank- oder Postüberweisung,
|
| c |
Begleichung von anfallenden Rechnungen,
|
| d |
Vergütung der Kosten von institutionellen Leistungsangeboten,
|
| e |
Bevorschussung von ausstehenden Drittleistungen.
|
2
Die Hilfe
kann ausnahmsweise auch durch Sachleistungen, durch Kostengutsprachen oder
durch Abgabe von Gutscheinen erbracht werden.
3
Auf Antrag eines Ehegatten oder einer in eingetragener
Partnerschaft lebenden Person kann die Hilfe aufgeteilt und beiden Ehegatten
oder beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerichtet
werden.
[Fassung vom 8. 9. 2005]
4
Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder und die Inkassohilfe richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.
Art. 33
Besondere Hilfe
1
Für bedürftige Personen mit Anspruch
auf Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung richten
die Gemeinden an Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen wirtschaftlichen
Hilfe besondere Zuschüsse aus.
2
Der Grosse Rat regelt das Nähere durch
Dekret.
Art. 34
[Fassung vom 24. 1. 2011]
Hilfe bei vorhandenem Vermögen oder im Hinblick
auf Leistungen Dritter
1
Wirtschaftliche Hilfe
kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte
vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht
möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn Ansprüche auf
Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt
sind.
2
Die Hilfe kann von der
Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht werden.
3
Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen
bevorschusst hat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen
bevorschussten Leistungen an ihn verlangen.
4
Die Trägerschaft des Sozialdienstes
ist verpflichtet, gesetzliche Grundpfandrechte gemäss Artikel
109b Buchstabe b
[Fassung vom 16. 6. 2011] EG
ZGB in das Grundbuch eintragen zu lassen.
5
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
die Ausnahmen von der Eintragungspflicht gemäss Absatz 4.
Art. 35
Hilfe bei Integrationsmassnahmen
1
Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen
Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen
können.
2
Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen
Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen
in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit
sowie Therapien.
3
Erbringt die bedürftige Person die mit
dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen
und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe angemessen zu berücksichtigen.
Art. 36
Kürzungen
1
Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen
oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten,
begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.
2
Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten
der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen
Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber
treffen.
Art. 37
Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht
1. Geltendmachung der Beiträge
1
Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche
Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf
das unterstützende Gemeinwesen übergehen.
2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen,
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
[SR 851.1] und des Gesetzes
vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
für Kinder
[BSG 213.22].
Art. 38
2. Festsetzung der Beiträge
1
Ist der Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrag
noch nicht vertraglich oder richterlich festgesetzt oder soll ein festgesetzter
Beitrag erhöht werden, trifft der Sozialdienst mit der pflichtigen Person
nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der von ihr
zu erbringenden Leistung.
2
Kommt keine Vereinbarung zu Stande, klagt der
Sozialdienst den Anspruch beim zuständigen Gericht ein.
Art. 39
Sicherung des Verwendungszwecks
1
Zur Sicherung des Verwendungszwecks kann der
Sozialdienst die wirtschaftliche Hilfe für die bedürftige Person
auch an Dritte ausrichten.
2
Die wirtschaftliche Hilfe darf nicht verpfändet
oder abgetreten werden. Sie darf mit Ausnahme von Rückerstattungsforderungen
auch nicht mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet werden.
4. Rückerstattung
Art. 40
[Fassung vom 24. 1. 2011]
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1
Personen, die wirtschaftliche
Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet,
sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert
haben.
2
Personen, die wirtschaftliche
Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, sind zu deren Rückerstattung
verpflichtet, sobald die Vermögenswerte realisierbar oder realisiert
werden.
3
Personen, die im Hinblick
auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen
haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die
Ansprüche realisiert werden können.
4
Personen, die ihre Bedürftigkeit
in grober Weise selbst verschuldet haben, müssen die wirtschaftliche
Hilfe zurückerstatten, die ihnen deswegen ausgerichtet werden
musste.
5
Personen, die unrechtmässig
wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung
samt Zins verpflichtet.
Art. 41
[Fassung vom 8. 9. 2005]
Ehe und eingetragene Partnerschaft
1
Die Ehefrau, der Ehemann oder die in eingetragener
Partnerschaft lebende Person hat grundsätzlich auch die der jeweilig anderen
Person gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, sofern ein Rückerstattungsgrund
nach Artikel 40 vorliegt.
2
Ob
die Rückerstattung geltend gemacht werden kann, beurteilt sich nach Massgabe
der familienrechtlichen oder auf Grund von Artikel 13 des Bundesgesetzes vom
18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
(Partnerschaftsgesetz, PartG
[SR 211.231]) obliegenden
Unterhalts- und Beistandspflichten.
Art. 42
Drittpersonen
1
Die wirtschaftliche Hilfe,
die eine verstorbene Person zu Lebzeiten bezogen hat, ist zurückzuerstatten
[Absatz 1 Fassung vom 24. 1. 2011]
| a |
von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen
und Vermächtnisnehmern, wenn der Nachlass nicht überschuldet
ist und soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind,
|
| b |
von Personen, die aus einer mit dem
Ableben der verstorbenen Person fällig gewordenen Leistung einer
Lebensversicherung begünstigt sind.
|
2
Die persönlichen
Verhältnisse der bereicherten Personen und ihre Beziehung zur
verstorbenen Person sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 43
[Fassung vom 24. 1. 2011]
Befreiung von der Rückerstattungspflicht
1
Die wirtschaftliche Hilfe,
die für die Kosten von institutionellen Leistungsangeboten gewährt
wird, muss nicht rückerstattet werden, soweit sie den Grundbedarf
für den Lebensunterhalt übersteigt.
2
Kein Rückerstattungsanspruch
gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht, wenn die wirtschaftliche
Hilfe
| a |
während der Unmündigkeit oder
bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig
bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen,
Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt
der Kinder bestimmten Leistungen,
|
| b |
während der Dauer der Teilnahme
an einer Integrationsmassnahme gemäss Artikel 72 bezogen worden
ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen,
Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt
bestimmten Leistungen.
|
3
Auf Antrag hin kann in Härtefällen
auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss
Absatz 3.
Art. 44
[Fassung vom 24. 1. 2011]
Verfahren
1
Der Sozialdienst, der
die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig
ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben
sind.
2
Sind die Voraussetzungen
für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst
verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen.
Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung
über die Rückerstattungsmodalitäten.
3
Kommt keine Vereinbarung
zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung.
4
Der Sozialdienst informiert andere
Sozialdienste im Kanton Bern, die ebenfalls Anrecht auf eine Rückerstattung
haben.
Art. 44a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Inkasso
1
Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision
als Anreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.
2
Der Regierungsrat bestimmt die Höhe
der Inkassoprovision und die Erträge, auf denen eine Inkassoprovision
ausgerichtet wird. Diese Erträge können namentlich umfassen
| a |
familienrechtliche Unterhaltsleistungen,
|
| b |
bevorschusste Versicherungsleistungen,
|
| c |
Rückerstattungen.
|
Art. 44b
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Verrechnung
1
Der Sozialdienst kann Rückerstattungsansprüche,
die gemäss Artikel 44 festgesetzt worden sind, mit fälligen
Leistungen verrechnen. Die Grundsätze von Artikel 36 Absatz 2
sind zu beachten.
2
Bedürftigen Personen, die wegen
grob selbstverschuldeter Bedürftigkeit oder unrechtmässigen
Leistungsbezugs infolge einer Pflichtverletzung rückerstattungspflichtig
sind, werden zunächst als Sanktion die Leistungen gekürzt,
sofern die Voraussetzungen von Artikel 36 erfüllt sind.
Art. 45
[Fassung vom 24. 1. 2011]
Verjährung
1
Der Rückerstattungsanspruch
verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst
Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt
vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn
Jahre nach deren Ausrichtung.
2
Wird die Rückerstattung
vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle
der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist.
3
Die einjährige Verjährungsfrist
nach Absatz 1 und die fünfjährige Verjährungsfrist
nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen
der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen. Sie ruhen,
solange die rückerstattungspflichtige Person in der Schweiz nicht
betrieben werden kann.
4
Wird der Rückerstattungsanspruch
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht
eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch
für den Rückerstattungsanspruch.
5
Der Rückerstattungsanspruch,
der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.
5. Zuständigkeit
Art. 46
Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde 1. Allgemeines
[Fassung vom 20. 1.2009]
1
Die Gewährung der
Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde,
in der die bedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
hat.
2
Die Gewährung der
Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im
Kanton besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde
auf sofortige Hilfe angewiesen ist.
3
Zuständigkeitsstreitigkeiten
zwischen Gemeinden entscheidet auf Klage hin die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises
[Fassung vom
28. 3. 2006] der beklagten Gemeinde.
4
...
[Aufgehoben am 24.
1. 2011]
Art. 46a
[Fassung vom 24. 1. 2011]
2. Personen des Asylbereichs und Staatenlose
1
Die Zuständigkeit nach Artikel
46 Absätze 1 und 2 gilt auch für folgende Personen des Asylbereichs:
| a |
Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose,
sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozialhilfe
mehr ausrichtet,
|
| b |
Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung,
sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozialhilfe
mehr ausrichtet,
|
| c |
vorläufig Aufgenommene, die sich
seit mehr als sieben Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten.
|
2
Vorbehalten bleibt Artikel 3 des Einführungsgesetzes
vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG
und AsylG
[BSG 122.20]).
Art. 46b
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Kanton
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
ist zuständig für Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose
und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, solange der
Bund Beiträge an die Sozialhilfe für diese Personen ausrichtet.
2
Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit
für die Gewährung von Sozialhilfe für Personen des
Asylbereichs nach dem EG AuG und AsylG.
3
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
des Kantons gemäss besonderer Gesetzgebung.
Art. 46c
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Übertragung an Dritte
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
und die Gemeinden können die Gewährung der Sozialhilfe gemäss
Artikel 46a und 46b in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einem
Leistungsvertrag an öffentliche oder private Trägerschaften
übertragen. Diese können im Rahmen der übertragenen
Zuständigkeiten Verfügungen erlassen.
2
Die Bestimmungen von Artikel 62 bis
64 gelten sinngemäss.
Art. 47
Burgergemeinden 1. Burgerliche Sozialhilfe
1
Den Burgergemeinden sowie den Zünften
und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern, welche bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes die burgerliche Sozialhilfe ausüben, obliegt die Gewährung
der Sozialhilfe an ihre Angehörigen.
2
Die zuständige Burgergemeinde ersetzt
der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde oder dem Kanton die Kosten der ihren
Angehörigen gewährten Hilfe.
3
Die Burgergemeinden können jederzeit auf
Ende eines Kalenderjahres von der burgerlichen Sozialhilfe zurücktreten.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 48
2. Burgergutsbeitrag
1
Burgergemeinden und Burgerkorporationen, die
nicht die burgerliche Sozialhilfe ausüben, haben der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion jährlich einen Burgergutsbeitrag zu leisten.
2
Die Burgergutsbeiträge der Burgergemeinden
und Burgerkorporationen sind nach deren wirtschaftlicher Leistungskraft zu
bemessen. Sie werden dem Lastenausgleich als Einnahme gutgeschrieben.
3
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen
über die Höhe und Bemessung der Burgergutsbeiträge, das Festsetzungsverfahren
und die Befreiung von der Beitragspflicht.
6. Verfahren
Art. 49
Gesuch
1
Das Verfahren zur Gewährung der Sozialhilfe
wird in der Regel auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen
eröffnet.
2
Das Gesuch um Gewährung der Sozialhilfe
ist mündlich oder schriftlich beim Sozialdienst der zuständigen
Gemeinde zu stellen. Die das Gesuch stellende Person kann sich vertreten lassen.
Art. 50
Massnahmen
1
Der Sozialdienst trifft
die nötigen vorsorglichen Massnahmen und veranlasst die zur Beurteilung
des Gesuchs erforderlichen Vorkehren.
2
Er erstattet der Vormundschaftsbehörde
Bericht und stellt ihr Antrag, sofern die Anordnung vormundschaftlicher
Massnahmen angezeigt ist.
3
Wenn hinsichtlich der Arbeitsintegration
einer bedürftigen Person zusätzliche medizinische Abklärungen
erforderlich sind, so kann der Sozialdienst eine ärztliche Untersuchung
anordnen.
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
4
Er kann mit den Ärztinnen und
Ärzten entsprechende Verträge abschliessen.
[Eingefügt
am 1. 2. 2011]
5
Er ist zur Übermittlung der erforderlichen
Daten an die Ärztinnen und Ärzte berechtigt.
[Eingefügt
am 1. 2. 2011]
Art. 50a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Sozialinspektion 1. Begriff und Voraussetzungen
Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsabklärungen
im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn
| a |
der begründete Verdacht besteht,
dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat
oder zu erhalten versucht, und
|
| b |
der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten
zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat.
|
Art. 50b
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
2. Sachverhaltsabklärungen
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klären
die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich
| a |
der Erwerbstätigkeit,
|
| b |
der Wohnsituation,
|
| c |
der Arbeitsfähigkeit und
|
| d |
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
|
Art. 50c
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
3. Beweismittel
1
Im Rahmen von Sozialinspektionen werden
Beweismittel nach Artikel 19 VRPG erhoben.
2
Soweit erforderlich können insbesondere
auch folgende Beweismittel herangezogen werden:
| a |
Überwachung der betroffenen Person
ohne ihr Wissen,
|
| b |
unangemeldeter Besuch am Arbeitsort,
|
| c |
unangemeldeter Besuch am Wohnort.
|
3
Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren
dürfen die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die
Berechtigten zustimmen.
Art. 50d
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
4. Überwachung
1
Die betroffenen Personen dürfen
nur zeitlich begrenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht
werden. Sie müssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein.
2
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren
dürfen das Verhalten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.
3
Die Überwachung kann die Benutzung
von Bildträgern beinhalten.
4
Für jede Anordnung einer Überwachung
hat der Sozialdienst vorgängig die Zustimmung der Sozialbehörde
einzuholen.
Art. 50e
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
5. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren
1
Sozialinspektionen dürfen nur
von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.
2
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften
über die Anforderungen an die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren
durch Verordnung.
Art. 50f
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
6. Anordnung von Sozialinspektionen
1
Die Anordnung einer Sozialinspektion
erfolgt durch die Leitung des Sozialdienstes und wird mit Angaben
über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Dossier
der betroffenen Person eingetragen.
2
In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag
wird insbesondere festgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen
und Sozialinspektoren verwenden dürfen.
3
Mit der Anordnung erhalten die Sozialinspektorinnen
und Sozialinspektoren die zur Abklärung erforderlichen Daten.
4
Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften
über den Inhalt der Sozialinspektionsaufträge erlassen.
Art. 50g
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
7. Abklärungsergebnisse
1
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren
erstatten dem Sozialdienst Bericht, übergeben ihm die verwertbaren
Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.
2
Die im Rahmen der Sozialinspektion
erfassten Daten werden im Dossier der betroffenen Person abgelegt.
3
Die betroffene Person wird vom Sozialdienst
nach Abschluss der Sozialinspektion über die Beweismittelerhebungen
informiert.
4
Die Sozialdienste erstatten der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion jährlich Bericht über die erfolgten
Sozialinspektionen und deren Ergebnisse.
Art. 51
Entscheid
1
Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine
Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2
Begünstigende Entscheide können auch
in anderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch
auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.
Art. 52
Rechtsschutz
[Fassung vom 24. 1. 2011]
1
Gegen Verfügungen
der Sozialdienste und von öffentlichen und privaten Trägerinnen
oder Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden kann
bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde
erhoben werden. Gegen Verfügungen von öffentlichen oder
privaten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsbereich
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Beschwerde an diese
erhoben werden.
[Fassung vom 24. 1. 2011]
2
Gegen Verfügungen
[Fassung vom 24. 1. 2011] der Sozialhilfebehörden der Burgergemeinde
Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellschaften kann Beschwerde bei
der Oberwaisenkammer erhoben werden.
3
Beschwerdeentscheide unterliegen
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
[Fassung vom 24. 1. 2011]
4
Zur Prozessvertretung
vor den Beschwerdeinstanzen sind Personen und Organisationen nach
freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen.
Art. 53
Kosten
Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen
werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung
keine Verfahrenskosten erhoben.
7. Finanzierung
Art. 54
1
Der Aufwand der Einwohnergemeinden und der
gemischten Gemeinden für die individuellen Leistungsangebote unterliegt
im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lastenausgleich.
2
Der Aufwand der Burgergemeinden unterliegt
nicht dem Lastenausgleich.
8. ...
[Aufgehoben am 20. 1. 2009]
Art. 55 bis 57
...
[Aufgehoben
am 20. 1. 2009]
IV. Leistungsangebote der institutionellen
Sozialhilfe
1. Allgemeines
Art. 58
Institutionelle Leistungsangebote
1
Die institutionellen Leistungsangebote
umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen
in den verschiedenen Wirkungsbereichen gemäss Artikel 2.
[Fassung
vom 1. 2. 2011]
2
Die Leistungen werden
vom Kanton, von Gemeinden oder von privaten Trägerschaften oder
Personen erbracht (Leistungserbringer).
[Fassung vom 1. 2. 2011]
3
...
[Aufgehoben am 1.
2. 2011]
Art. 59
Bedarfserhebung und Planung
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten.
2
Sie plant gestützt auf die Bedarfsanalyse
die Leistungsangebote und erarbeitet umfassende Leitbilder.
3
Sie berücksichtigt dabei die Planungsgrundlagen,
Berichte und Daten der Gemeinden und der Leistungserbringer.
Art. 60
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Bereitstellung
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen
Vorgaben des Regierungsrates die erforderlichen Leistungsangebote
bereit.
2
Zu diesem Zweck
| a |
schliesst die zuständige Stelle
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion mit Leistungserbringern
Leistungsverträge ab,
|
| b |
ermächtigt die zuständige
Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Gemeinden zur Bereitstellung
von Angeboten gemäss Artikel 71a,
|
| c |
erbringt ausnahmsweise der Kanton Leistungen.
|
Art. 60a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Zugänglichkeit des Angebots
1
Die vom Kanton bereitgestellten Leistungsangebote
sind bei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kanton
zugänglich.
2
Die von einer Gemeinde bereitgestellten
Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit
Wohnsitz in der bereitstellenden Gemeinde zugänglich.
3
Sie sind auch Personen mit Wohnsitz
in einer andern Gemeinde zugänglich, wenn diese mit der bereitstellenden
Gemeinde einen Vertrag über die Benutzung dieses Angebots abgeschlossen
hat.
Art. 61
Interkantonale Zusammenarbeit
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
und die Gemeinden können beim Bereitstellen der Leistungsangebote auch
ausserkantonale Leistungserbringer berücksichtigen, soweit das zur Bedarfsdeckung
nötig ist.
2
Der Regierungsrat kann bei Bedarf mit anderen
Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit, über die Aufnahme
von Personen in Institutionen und über die Kostentragung abschliessen.
Art. 62
Leistungsverträge 1. Abschluss
1
Leistungsverträge werden mit einzelnen
Leistungserbringern oder mit Gruppen bzw. Verbänden von Leistungserbringern
auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen.
2
Beim Abschluss von Leistungsverträgen
ist auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer und auf die Einhaltung
der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen
zu achten.
3
Sofern die gleiche Leistung von mehreren Leistungserbringern
erbracht werden kann und wenn tatsächlich eine Auswahlmöglichkeit
besteht, kann vor dem Vertragsabschluss ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt
werden.
Art. 63
2. Inhalt
1
Die Leistungsverträge regeln die vom Leistungserbringer
zu erbringenden Leistungen (Art, Menge und Qualität) und die von ihm
zu liefernden Berichte und Daten sowie die vom Leistungsbesteller zu leistende
Abgeltung.
2
Die Leistungsverträge regeln zudem, wie
mit einer allfälligen Unter- oder Überdeckung umzugehen ist und
ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen
oder Leistungsempfänger kostenlos oder kostenpflichtig sind.
3
Im Rahmen der Leistungsverträge ist sicherzustellen,
dass die Leistungserbringer die erforderlichen Ausbildungs- und Praktikumsplätze
zur Verfügung stellen.
4
In den Verträgen sind soweit möglich
qualitativ und quantitativ überprüfbare Ziele festzulegen, die eine
nachträgliche Kontrolle der Wirkung der Leistungsangebote ermöglichen.
Art. 64
Wirkungskontrolle
1
Die Leistungsangebote
[Fassung vom 1. 2. 2011] und die erbrachten Leistungen werden
regelmässig auf ihre Wirkung hin überprüft.
2
Werden die festgelegten
Ziele nicht erfüllt, ist der Leistungsvertrag im Hinblick auf
die Bedarfslage anzupassen oder aufzuheben.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
2. Aufsicht und Bewilligung
[Titel
Fassung vom 24. 1. 2011]
Art. 65
[Fassung vom 24. 1. 2011]
Aufsicht
1
Wer Leistungen anbietet,
die der Kanton bereitstellt, oder wer für sein Leistungsangebot
einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt, ist der Aufsicht
des Kantons unterstellt.
2
Die Gemeinden beaufsichtigen
die Erbringer von Leistungen, die sie mit Ermächtigung der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion bereitstellen oder die einer kommunalen
Bewilligungspflicht unterliegen.
3
Die zuständige Stelle
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion überprüft periodisch,
ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für
ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität
erbringen.
Art. 66
[Fassung vom 24. 1. 2011]
Bewilligungspflicht
1
Leistungserbringer, die
eine stationäre Einrichtung betreiben und den aufgenommenen Personen
Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewähren, bedürfen
einer Betriebsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion.
2
Sonderschulen bedürfen
einer Betriebsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion.
3
Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit
für die Erteilung von Bewilligungen zur Pflege in privaten Haushalten
den Gemeinden übertragen.
Art. 66a
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Bewilligungsvoraussetzungen
1
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion erteilt die Bewilligung, wenn der Leistungserbringer
| a |
sein Angebot in einem Betriebskonzept
umschreibt,
|
| b |
über die zum Betrieb notwendigen
Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt,
|
| c |
Gewähr für eine fachgerechte
Betreuung und Pflege der aufgenommenen Personen bietet,
|
| d |
über eine qualifizierte Leitung
sowie genügend Fach- und Hilfspersonal verfügt,
|
| e |
die Organisation, das Unterrichtsprogramm,
die Methodik, sowie die Gestaltung der Freizeit einer Sonderschule
den Behinderungen sowie den therapeutischen Erfordernissen der Kinder
und Jugendlichen angepasst hat.
|
2
Der Regierungsrat erlässt durch
Verordnung nähere Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen
und das Bewilligungsverfahren.
Art. 66b
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Einschränkung der Bewilligung
Die Bewilligung kann befristet, unter Bedingungen erteilt
oder mit Auflagen verbunden werden.
Art. 66c
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn
deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich
Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert
werden müssen.
2
Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe
des Betreuungs-, Pflege- oder Bildungsangebots.
Art. 66d
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung
1
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten,
Missachtung von Auflagen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ausführungserlasse gegen
die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende
Massnahmen anordnen:
| a |
eine Verwarnung,
|
| b |
eine Busse bis zu 50 000 Franken,
|
| c |
den Entzug der Bewilligung.
|
2
Die Bewilligung kann ganz oder teilweise,
auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete
Bewilligung umgewandelt werden.
Art. 66e
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Mitwirkungspflichten
1
Die Leistungserbringer erteilen der
zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
oder der Gemeinde Auskünfte, gewähren ihr Einsicht in Akten,
verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen
und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für
die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
2
Ihre Organe und Hilfspersonen können
sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion oder der Gemeinde nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten
berufen.
3
Die Leistungserbringer sind verpflichtet,
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die für die Beaufsichtigung
und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten
zu liefern.
Art. 66f
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Amtshilfe
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der
zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
unverzüglich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher
Pflichten hindeuten.
Art. 66g
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Verjährung
1
Die administrative Verfolgung verjährt
nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der
Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom beanstandeten Vorfall
Kenntnis erhalten hat.
2
Die Frist wird durch jede Untersuchungs-
und Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen,
welche die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
3
Die administrative Verfolgung verjährt
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem zu beanstandenden
Vorfall.
3. Leistungsangebote im Einzelnen
Art. 67
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Behinderungs- oder altersbedingter Pflege- und Betreuungsbedarf
bei Erwachsenen
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit
einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf
bereit.
2
Zu den Angeboten gehören
insbesondere die Leistungen von
| a |
Beratungs- und Informationsstellen,
|
| b |
Wohn- und Pflegeheimen,
|
| c |
Organisationen der Hilfe und Pflege
zu Hause (Spitex-Organisationen),
|
| d |
geschützten Werkstätten,
|
| e |
Beschäftigungs- und Tagesstätten,
|
| f |
Assistenzdiensten,
|
| g |
Transportdiensten.
|
Art. 68
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bei Kindern
und Jugendlichen
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche
mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Pflege-,
Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit.
2
Zu den Angeboten gehören
insbesondere die Leistungen von
| a |
Beratungs- und Informationsstellen,
|
| b |
Kinder- und Jugendheimen,
|
| c |
Organisationen der Hilfe und Pflege
zu Hause (Spitex-Organisationen),
|
| d |
Sonderschulen,
|
| e |
Assistenzdiensten,
|
| f |
Transportdiensten.
|
3
Die Bereitstellung der
Angebote erfolgt unter Berücksichtigung der Angebote der Volksschule.
Art. 69
Gesundheitsförderung und Suchthilfe 1.
Leistungsangebote
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt die erforderlichen Angebote der allgemeinen Gesundheitsförderung,
der Suchtprävention und der Suchthilfe bereit.
[Fassung vom
1. 2. 2011]
2
Zu den Angeboten gehören
die Leistungen insbesondere von Einrichtungen zur Prävention,
Beratung und Information, Früherkennung, Betreuung und Behandlung.
Art. 70
2. Fonds für Suchtprobleme
1
Unter der Bezeichnung
«Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel
10 des Finanzhaushaltgesetzes vom 10. November 1987 (FHG)
[Aufgehoben durch
G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0].
2
Der Fonds wird geäufnet aus
dem Anteil des Kantons am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung,
aus der Alkoholabgabe gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom
11. November 1993 (GGG)
[BSG 935.1] und aus der Spielbankenabgabe gemäss
Artikel 24a Absatz 5 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe
(HGG)
[BSG 930.1]. Dem Fonds können von Dritten weitere Mittel zugewiesen
werden.
3
Die Mittel
des Fonds werden zur Finanzierung von Massnahmen und Einrichtungen der allgemeinen
Gesundheitsförderung, der Suchtprävention und der Suchthilfe verwendet.
Art. 71
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Soziale Integration 1. Bereitstellung durch den
Kanton
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt die erforderlichen Angebote zur sozialen Integration insbesondere
in den folgenden Bereichen bereit:
| a |
Mütter- und Väterberatung,
|
| b |
Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung,
|
| c |
Schuldenberatung,
|
| d |
Frauenhäuser.
|
Art. 71a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
2. Bereitstellung durch die Gemeinden
1
Die Gemeinden stellen die erforderlichen
Angebote zur sozialen Integration insbesondere in den folgenden Bereichen
bereit:
| a |
familienergänzende Kinderbetreuung,
soweit sie nicht in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist,
|
| b |
offene Kinder- und Jugendarbeit,
|
| c |
Gemeinschaftszentren,
|
| d |
Obdach und Wohnen.
|
2
Der Regierungsrat kann die maximal
lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten festlegen und Vorschriften
erlassen über
| a |
die Zulassung der Angebote zum Lastenausgleich,
|
| b |
die Sicherstellung einer angemessenen
regionalen Angebotsverteilung und
|
| c |
die Mindestanforderungen an die Leistungsangebote.
|
Art. 72
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Berufliche Integration und Beschäftigungsangebote
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt die erforderlichen Angebote zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung
und beruflichen Wiedereingliederung von gegenüber der Arbeitslosenversicherung
nicht anspruchsberechtigten Erwerbslosen bereit.
2
Sie sorgt beim Abschluss
der Leistungsverträge für eine angemessene regionale Angebotsverteilung.
3
Sie legt jährlich
die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten für Beschäftigungsprogramme
fest.
4
Sie kann Gemeinden, die
darüber hinaus auf eigene Kosten ergänzende Angebote bereitstellen,
Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren.
5
Sie sorgt für die
Koordination mit den Angeboten der Arbeitsmarktbehörden.
Art. 73
Besondere Massnahmen
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
kann zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe besondere
Massnahmen treffen.
2
Sie kann namentlich Leistungsangebote für
besondere Bedürfnisse bereitstellen und Beiträge an Organisationen
des Sozialwesens gewähren.
3
Sie kann die Freiwilligenarbeit fördern
und unterstützen.
4
Sie kann Forschungs- und Pilotprojekte fördern
und unterstützen, insbesondere solche, die auf die Entwicklung und Umsetzung
von neuen Präventions- und Integrationsmodellen, Anreizsystemen und Abgeltungsformen
ausgerichtet sind.
4. Finanzierung
[Titel Fassung vom
1. 2. 2011]
Art. 74
Abgeltung von Leistungen
[Fassung vom 1. 2. 2011]
1
Die Abgeltung von Leistungen
der Leistungserbringer erfolgt durch Beiträge des Kantons oder
der Gemeinden an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
2
Die Beiträge werden
durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt. Sie unterliegen
im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lastenausgleich.
3
...
[Aufgehoben am 1.
2. 2011]
4
...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
Art. 74a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Beiträge an Leistungserbringer
1
Beiträge an Leistungserbringer
können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt
werden. Der Regierungsrat kann Vorschriften über die für
die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten erlassen.
2
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
oder mit deren Ermächtigung die Gemeinden können Leistungserbringern
Beiträge an die Kosten der Liquidation von institutionellen Leistungsangeboten
sowie zur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus
ausrichten.
Art. 74b
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Beiträge an Leistungsempfänger 1. Voraussetzungen
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
gewährt Beiträge an Personen für die Inanspruchnahme
von institutionellen Leistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, mit Leistungen Dritter
oder mit Eigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden
können.
2
Sie gewährt die Beiträge
aufgrund einer individuellen Bedarfsabklärung durch Verfügung.
3
Der Regierungsrat kann Vorschriften
erlassen über
| a |
das Verfahren für die Bedarfsabklärung
und
|
| b |
die für die Beitragsgewährung
anrechenbaren Kosten.
|
Art. 74c
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
2. Sicherung des Verwendungszwecks und Rückerstattung
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
kontrolliert die zweckkonforme Verwendung der Beiträge. Zur Sicherung
des Verwendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausgerichtet
werden.
2
Personen, die unrechtmässig Beiträge
bezogen oder die Beiträge nicht zweckbestimmt verwendet haben,
sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.
3
Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 45
sind sinngemäss anwendbar.
Art. 75
Festsetzung der Beiträge
1
Die Beiträge an die
Leistungserbringer und Leistungsempfänger werden grundsätzlich
leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund
von Normkosten festgesetzt.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
2
Bei der Bemessung der
Beiträge sind die Tariferträge und die Beiträge der
Sozialversicherer voll, die Eigenmittel angemessen anzurechnen.
3
Der Regierungsrat kann
nähere Vorschriften zur Beitragsfestsetzung, zur Tarifierung
der Leistungen und zur Anrechnung der Eigenmittel der Leistungserbringer
erlassen.
Art. 75a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Finanzierung der Pflegekosten
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Sozialversicherungen
und den Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten gemäss
Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG)
[SR 832.10].
2
Der Regierungsrat kann Pauschalen festsetzen
und regelt die Kostenbeteiligung der Leistungsempfänger durch
Verordnung.
Art. 76
Beiträge des Kantons
1
Der Kanton gewährt Beiträge an die
Leistungserbringer, die im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
Leistungen anbieten und erbringen.
2
Die entsprechenden Ausgaben werden abschliessend
vom Regierungsrat bewilligt.
3
Der Regierungsrat kann diese Befugnis ganz
oder teilweise der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.
Art. 77
Beiträge der Gemeinden
Die Gemeinden gewähren Beiträge an die Leistungserbringer,
die in ihrem Auftrag Leistungen anbieten und erbringen.
4a. Rechtsverhältnis
[Eingefügt
am 24. 1. 2011]
Art. 77a
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern
und den Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag begründet.
V. Lastenausgleich
Art. 78
Grundsatz
Soweit die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und
Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam
über den Lastenausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November
2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)
[BSG 631.1] getragen.
Art. 79
Aufwand des Kantons
1
Lastenausgleichsberechtigt
sind folgende Aufwendungen des Kantons:
| a |
die Aufwendungen für die Finanzierung
von institutionellen Leistungsangeboten, mit Ausnahme der Aufwendungen
gemäss Artikel 67 für Pflege- und Betreuungsleistungen,
[Fassung vom 1. 2. 2011]
|
| b |
die Aufwendungen für weitere Massnahmen,
|
| c |
die Aufwendungen gemäss besonderer
Gesetzgebung,
|
| d |
die anrechenbaren Aufwendungen für
die Sozialinspektionen.
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
|
2
Der Regierungsrat erlässt
nähere Vorschriften über die anrechenbaren Aufwendungen.
Art. 80
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Aufwand der Gemeinden 1. Grundsatz
Lastenausgleichsberechtigt sind folgende
Aufwendungen der Gemeinden:
| a |
die Leistungen der wirtschaftlichen
Hilfe für bedürftige Personen,
|
| b |
die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen
für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste im
Bereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemäss
der besonderen Gesetzgebung,
|
| c |
die Besoldungsaufwendungen für
die Praktikantinnen und Praktikanten in den Sozialdiensten,
|
| d |
80 Prozent der anrechenbaren Beiträge
an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe,
soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ermächtigung
der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
gewährt worden sind,
|
| e |
die anrechenbaren Aufwendungen für
Leistungsangebote gemäss Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe d,
|
| f |
die Aufwendungen gemäss besonderer
Gesetzgebung,
|
| g |
die anrechenbaren Aufwendungen für
Sozialinspektionen und andere Beweiserhebungen,
|
| h |
die Kosten für die Sicherstellung
von Rückerstattungsansprüchen.
|
Art. 80a
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
2. Nähere Vorschriften
1
Der Regierungsrat erlässt nähere
Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands
der Gemeinden. Er regelt insbesondere
| a |
die vom Aufwand in Abzug zu bringenden
Einnahmen,
|
| b |
die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen
für das Fach- und Administrativpersonal,
|
| c |
die anrechenbaren Kosten der Sozialinspektorate
und Sozialinspektionen sowie von anderen Beweiserhebungen.
|
2
Er kann für den Einbezug der Besoldungs-
und Weiterbildungsaufwendungen in den Lastenausgleich Pauschalen festlegen
oder leistungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen.
Art. 80b
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Ersatzabgabe
1
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion kann eine Ersatzabgabe von Gemeinden verlangen,
die der Verpflichtung, einen Sozialdienst zu führen, nicht nachkommen.
2
Die Ersatzabgabe ist nach dem Aufwand
zu bemessen, der dem Kanton entsteht, wenn er für die Einwohnerinnen
und Einwohner der entsprechenden Gemeinde Leistungen eines Sozialdienstes
bereitstellen muss.
Art. 80c
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Sanktionen gegen Gemeinden
1
Wenn die Gemeinde oder die Trägerschaft
des Sozialdienstes der zuständigen Stelle der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung
unvollständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen
Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert,
kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
| a |
den Aufwand der betroffenen Gemeinde
ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder
|
| b |
fällige Zahlungen zurückbehalten,
bis die ergänzten oder korrigierten Daten geliefert werden.
|
2
Wenn der Sozialdienst die verbindlichen
Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe systematisch missachtet,
kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
den Aufwand der Gemeinde im betroffenen Zeitraum vom Lastenausgleich
ausschliessen.
3
Die Regierungsstatthalterin oder der
Regierungsstatthalter ergreift die erforderlichen aufsichtsrechtlichen
Massnahmen.
Art. 80d
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
Anrechenbarer Aufwand der Gemeinden 1. Bonus
und Malus
1
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion beurteilt jährlich die Wirkungen und
Leistungen der Sozialdienste.
2
Die Überprüfung der Wirkungen
und Leistungen erfolgt insbesondere aufgrund der Kosteneffizienz der
Sozialdienste bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe.
3
Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden,
deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen
pro Einwohner von mehr als 30 Prozent unter dem kantonalen Durchschnitt
(Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus.
4
Diejenigen Gemeinden, deren Sozialdienst
im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen
pro Einwohner von mehr als 30 Prozent über dem kantonalen Durchschnitt
(Vergleichswert) aufweist, entrichten dem Kanton einen Malus.
Art. 80e
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
2. Beurteilung der Kosteneffizienz
1
Die Kosteneffizienz wird ermittelt,
indem die tatsächlichen Aufwendungen für die wirtschaftliche
Hilfe pro Einwohner verglichen werden mit den um strukturelle Faktoren
korrigierten Aufwendungen (Vergleichswert).
2
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung,
welche strukturellen Faktoren in die Berechnung mit einbezogen und
wie die Ergebnisse ermittelt werden.
3
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
steht den Sozialdiensten und den Gemeinden zur Verbesserung der Situation
beratend zur Verfügung.
Art. 80f
[Eingefügt am 1. 2. 2011]
3. Berechnung und Eröffnung
1
Der Bonus beträgt zehn Prozent
des Betrags, um den die tatsächlichen Aufwendungen den auf die
gesamte Einwohnerzahl hochgerechnete Vergleichswert unterschritten
haben, jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner.
2
Der Malus beträgt zehn Prozent
des Betrags, um den die tatsächlichen Aufwendungen den auf die
gesamte Einwohnerzahl hochgerechneten Vergleichswert überschritten
haben, jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner.
3
Der Bonus oder Malus wird allen dem
Sozialdienst angeschlossenen Gemeinden gutgeschrieben oder belastet.
4
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
eröffnet den Entscheid über die Ausrichtung eines Bonus
oder Auferlegung eines Malus den Trägerschaften der Sozialdienste
mit der Lastenausgleichsabrechnung.
Art. 80g
[Eingefügt am 24. 1. 2011]
Datenlieferung der Gemeinden
1
Die Gemeinden sind verpflichtet, der
zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
regelmässig die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen,
damit die dem Lastenausgleich zugeführten Aufwendungen der Gemeinden
überprüft werden können.
2
Im Bereich der individuellen Sozialhilfe
liefern die Gemeinden die erforderlichen Daten, die eine auf das einzelne
Sozialhilfedossier bezogene Auswertung durch die zuständige Stelle
ermöglichen.
3
Die Daten sollen Auswertungen über
Aufwand, Ertrag und Umfang der Leistungen der Gemeinden ermöglichen.
4
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion stellt sicher, dass die Daten pseudonymisiert
elektronisch übermittelt werden. Die Zuordnung des Pseudonyms
darf nur der Gemeinde möglich sein. Es darf ausschliesslich in
der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion geführten
Software nach Absatz 5 verwendet werden.
5
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion bearbeitet die Daten mit einer von ihr
betriebenen Software. Diese dient
| a |
einer risikoorientierten Revision der
Dossiers,
|
| b |
der Reihenauswertung der erhobenen Daten,
|
| c |
der Durchführung eines Benchmarkings,
|
| d |
der Berechnung der Bonus- und Malusleistungen
der Sozialdienste.
|
6
Die Verantwortung für den Datenschutz
im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar
1986 (KDSG)
[BSG 152.04] trägt die zuständige Stelle
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
7
Einmal jährlich liefern die Gemeinden
der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
die erforderlichen Angaben über die Zuschüsse.
Art. 81
Aufteilung
1
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion ermittelt alljährlich den Gesamtbetrag des
lastenausgleichsberechtigten Aufwandes des Kantons und der Gemeinden.
2
Der Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten
Aufwandes wird nach den Bestimmungen des FILAG vom Kanton und von der Gesamtheit
der Gemeinden getragen.
Art. 82
Gemeindeanteile
1
Die zuständige Stelle
der Finanzdirektion berechnet die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden
Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.
2
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
ermittelt im Sinne von Artikel 80d bis 80f die Gemeinden, denen ein
Bonus zusteht oder ein Malus in Rechnung gestellt wird und verrechnet
den Betrag mit dem Lastenanteil gemäss Absatz 3.
[Fassung
vom 1. 2. 2011]
3
Der Saldo aus den Bonus- und Maluszahlungen
wird in die Lastenausgleichsabrechnung des Folgejahrs mit einbezogen.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
4
Ist der Lastenanteil einer
Gemeinde kleiner als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, wird
ihr der Differenzbetrag von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
vergütet. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde grösser als
ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, hat sie den Differenzbetrag
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu vergüten.
[Die
Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und
3]
5
Die zuständige Stelle
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eröffnet den Gemeinden
die Lastenanteile und die Differenzbeträge durch Verfügung.
[Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen
2 und 3]
Art. 83
Verfahren
Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen über
das Verfahren und insbesondere über die Gewährung von Vorschusszahlungen
durch und an die Gemeinden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 84
Ausführungsbestimmungen
1
Der Regierungsrat erlässt die für
den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2
Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder
teilweise der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.
Art. 85
Strafbestimmung
Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons
oder der Gemeinden durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch
Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse
[Fassung vom 14. 12.
2004] bestraft. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
Art. 86
Übergangsrecht
1
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige
Gesuche und Verfahren werden in formeller und materieller Hinsicht nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes weiter behandelt.
2
Die Rückerstattung von wirtschaftlicher
Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, richtet
sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt hingegen
insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person
günstiger ist.
3
Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden
des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes abgerechnet. Die Korrekturen des Jahres 2000 werden nach bisherigem
Recht abgerechnet.
4
Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden
für institutionelle Leistungsangebote sind bis zur Bereitstellung der
Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin lastenausgleichsberechtigt,
sofern sie bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Lastenverteilung
gemäss Fürsorgegesetzgebung unterlagen. Davon ausgenommen sind die
Aufwendungen für die kantonalisierten Bereiche.
Art. 87
Einführungsfristen
1
Die Gemeinden haben bis spätestens 31.
Dezember 2004 einen eigenen Sozialdienst zu führen, mit andern Gemeinden
einen gemeinsamen Sozialdienst zu betreiben oder sich dem Sozialdienst einer
andern Gemeinde anzuschliessen.
2
Die Sozialdienste, die den Anforderungen dieses
Gesetzes nicht genügen, haben sich bis spätestens 31. Dezember 2004
anzupassen.
3
Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung,
bis zu welchem Zeitpunkt die Gemeinden im Bereich individuelle Sozialhilfe
ein Controllingsystem nach den von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
zu erlassenden Vorschriften einzuführen haben.
4
Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung,
bis zu welchem Zeitpunkt der Kanton und die Gemeinden die institutionellen
Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen haben.
Art. 88
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend
die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
[BSG 211.1]
|
| 2. |
Gesetz vom 6. Februar 1980 über
Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder
[BSG 213.22]
|
| 3. |
Gesetz vom 22. November 1989 über
die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen
der persönlichen Fürsorge (FFEG)
[BSG 213.316]
|
| 4. |
Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar
1993 (JRPG)
[Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung,
zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1]
|
| 5. |
Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG)
[BSG 551.1]
|
Art. 89
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen,
|
| 2. |
Dekret vom 17. September 1968 über die
Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für Fürsorgeheime,
|
| 3. |
Verordnung vom 29. Juni 1962 über die
Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für besondere Wohlfahrts-
und Fürsorgeeinrichtungen,
|
| 4. |
Verordnung vom 13. März 1974 über
die Bekämpfung des Alkoholismus,
|
| 5. |
Verordnung vom 29. Juli 1966 über die
Förderung der Ausbildung von Sozialarbeitern,
|
| 6. |
Dekret vom 7. November 1972 über die Verteilung
der Aufwendungen für das Fürsorgewesen,
|
| 7. |
Dekret vom 19. Februar 1962 über die Burgergutsbeiträge.
|
Art. 90
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bern,
11.
Juni
2001
|
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
Anhang
11.6.2001
G
BAG 01–84, in Kraft am 1. 1.
2002
Änderungen
26.6.2003
G
über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung, BAG 03–111 (II.), in Kraft am 1. 1. 2004
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG
06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
5.6.2005
G
Spitalversorgungsgesetz, BAG 05–106 (Art. 109),
in Kraft am 1. 1. 2006
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am
1. 1. 2010
20.1.2009
EG
zum Ausländer- und zum Asylgesetz,
BAG 09–78 (Art. 15), in Kraft am 1. 1. 2010
11.6.2009
EG
zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung, BAG 09–148 (Art. 97), [BAG
10–5], in Kraft am 1. 1. 2011
24.1.2011
G
BAG 11–104, in Kraft am 1.
1. 2012 Übergangsbestimmungen Gemeinden
mit einem gemeinsamen Sozialdienst ohne gemeinsame Sozialbehörde
passen ihre Organisation bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Änderung an.
1.2.2011
G
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 11–105
(II.), in Kraft am 1. 1. 2012 Übergangsbestimmungen
| 11. |
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
die Übergangsfristen für diejenigen Änderungen des
Sozialhilfegesetzes, die keine Auswirkung auf die Globalbilanz haben.
|
| 12. |
Ein Bonus oder Malus gemäss Artikel
80d ff. SHG wird erstmals im Jahre 2014 aufgrund der Daten aus den
Jahren 2012 und 2013 ermittelt und gemäss Artikel 82 Absatz 3
SHG in die Lastenausgleichsabrechnung des Jahres 2015 einbezogen.
|
16.6.2011
G
betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BAG 11–116 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2012
|