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860.1

11.  Juni  2001 

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfegesetz, SHG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Zweck

 Die Sozialhilfe nach diesem Gesetz sichert die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens.

Art. 2

Wirkungsbereiche

 Die Sozialhilfe umfasst Massnahmen in folgenden Bereichen:

a

finanzielle Existenzsicherung,

b

persönliche Autonomie,

c

berufliche und soziale Integration,

d

Lebensbedingungen.

Art. 3

Wirkungsziele

 Die Massnahmen der Sozialhilfe sind in den einzelnen Wirkungsbereichen auf folgende Ziele ausgerichtet:

a

Prävention,

b

Hilfe zur Selbsthilfe,

c

Ausgleich von Beeinträchtigungen,

d

Behebung von Notlagen,

e

Verhinderung von Ausgrenzung,

f

Förderung der Integration.

Art. 4

Massnahmen

1  Zum Erreichen des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen getroffen.

2  Zu den Massnahmen gehören insbesondere das Bereitstellen der Leistungsangebote der individuellen und der institutionellen Sozialhilfe sowie das Gewähren von Leistungen.

Art. 5

Wirkungsorientierung

1  Die Leistungsangebote der Sozialhilfe sind allgemein zugänglich, qualitativ angemessen und wirkungsorientiert.

2  Sie werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft.

Art. 6

Steuerung

1  Der Kanton steuert unter Anhörung der Gemeinden die Leistungsangebote in den einzelnen Wirkungsbereichen.

2  Er sorgt zusammen mit den Gemeinden sowie mit privaten und öffentlichen Trägerschaften für das Bereitstellen der erforderlichen Leistungsangebote.

Art. 7

Gleichstellung von Frauen und Männern

 Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Art. 8  [Fassung vom 24. 1. 2011]

Sozialhilfegeheimnis und Anzeigepflichten und -rechte

1  Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, zu schweigen.

2  Das Sozialhilfegeheimnis entfällt, wenn

a

die betroffene Person zur Auskunftserteilung ermächtigt hat,

b

die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung ermächtigt hat,

c

eine Straftat zur Anzeige gebracht wird, oder

d

auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrecht oder eine Auskunftspflicht besteht.

3  Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe bekannt werden für

a

ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen,

b

ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen, oder

c

eine Übertretung im Sinne von Artikel 85, ausser wenn sie offensichtlich ungewollt erfolgte.

4  Die Mitteilungspflichten nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)  [BSG 271.1] und Absatz 3 entfallen, wenn

a

die Informationen vom Opfer stammen,

b

die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen, oder

c

das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.

Art. 8a  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Weitergabe von Informationen an Behörden und Privatpersonen

1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen dürfen Informationen betreffend Angelegenheiten nach Artikel 8 Absatz 1 weitergeben, wenn

a

die Informationen nicht personenbezogen sind,

b

die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen,

c

das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Weitergabe zwingend erfordert oder

d

eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz die Weitergabe verlangt oder zulässt.

2  Informationen dürfen gemäss Absatz 1 Buchstabe d insbesondere weitergegeben werden an

a

die zuständigen Ausländerbehörden aufgrund einer Anfrage gemäss Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)  [SR 142.20] und unaufgefordert nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe d AuG gemäss den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats,

b

die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden im Rahmen von Artikel 155 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)  [BSG 661.11],

c

die Betreibungs- und Konkursbehörden im Rahmen von Artikel 91 Absatz 5 und Artikel 222 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)  [SR 281.1],

d

die Vormundschaftsbehörden im Rahmen von Artikel 364 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) SR 311.0, und von Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)  [BSG 211.1],

e

die für die Anordnung von Massnahmen nach dem Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG)  [BSG 213.316] zuständigen Behörden,

f

die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 50 Absatz 4 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG)  [BSG 551.1] ungeachtet der besonderen Geheimhaltungspflicht,

g

die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen, soweit das Bundesrecht es vorsieht,

h

andere mit der individuellen Sozialhilfe im Sinne dieses Gesetzes befasste Behörden des Kantons oder der Gemeinden nach Artikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)  [BSG 170.11],

i

die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe befassten Behörden des Bundes und anderer Kantone, sofern die Mitteilungen zur Erfüllung der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlich sind und die anfragende Behörde aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen zu deren Bearbeitung befugt ist.

3  Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfragenden Behörden und Privatpersonen den Gegenstand der gewünschten oder verlangten Informationen genau bezeichnen und die Zulässigkeit der Weitergabe nachweisen.

4  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen dürfen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, Informationen auch an Behörden und Personen weitergeben, die keiner besonderen Geheimhaltungspflicht unterstehen.

5  Die Einrichtung elektronischer oder automatisierter Abrufverfahren bedarf einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz.

Art. 8b  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Informationsbeschaffung

1  Informationen sind in der Regel im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Artikel 28 bei der betroffenen Person zu beschaffen.

2  Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden.

3  Für Informationen, die gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen nicht beschafft werden können, holen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen von den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe eine Vollmacht ein.

Art. 8c  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Auskunftspflichten und Mitteilungsrecht

1  Gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen sind zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die für den Vollzug erforderlich sind, verpflichtet:

a

die Behörden des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21],

b

Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind,

c

Personen, die mit einer Person, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beansprucht oder beantragt, in Hausgemeinschaft leben oder einer solchen Person gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,

d

die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen oder beantragen,

e

Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum von Personen, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen oder beantragen.

2  Soweit keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entgegenstehen und die Informationen notwendig sind, um die Ansprüche nach diesem Gesetz vollständig abzuklären, sind zur Erteilung von Auskünften insbesondere verpflichtet:

a

die Behörden der Einwohnerkontrolle,

b

die Ausländerbehörden betreffend den ausländerrechtlichen Status einer Person, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beansprucht,

c

die Strassenverkehrsbehörden im Rahmen von Artikel 104 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)  [SR 741.01],

d

die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden,

e

die Steuerbehörden betreffend Steuerdaten derjenigen Personen, die Leistungen der individuellen oder der institutionellen Sozialhilfe beanspruchen, beantragen oder beansprucht haben,

f

die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen.

3  Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und Behörden sind namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärung

a

der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen,

b

der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten,

c

der Integration der unterstützten Person,

d

der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz oder

e

der wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen, die Leistungen der institutionellen Sozialhilfe empfangen, sowie von deren Eltern oder deren gesetzlichen Vertretung, soweit dies notwendig ist, um die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger festzusetzen.

4  Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und Behörden können den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen lassen, wenn sie sichere Kenntnis haben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfe beziehen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nach diesem Gesetz zwingend erforderlich sind.

Art. 9

Subsidiarität

1  Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.

2  Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

3  Subsidiarität in der institutionellen Sozialhilfe bedeutet, dass Kanton und Gemeinden Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative nur soweit bereitstellen und finanzieren, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes nötig ist.

Art. 10

Rechtspflege

 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21].

II. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 11

Grundsatz

 Wo das Gesetz nichts anderes erwähnt, ist die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden.

Art. 12

Kanton

1  Der Kanton legt die Grundsätze und Ziele der Sozialhilfe fest.

2  Er sorgt für die Bereitstellung, Finanzierung, Koordination und Überprüfung der erforderlichen Leistungsangebote.

Art. 13

Regierungsrat

 Der Regierungsrat

a

definiert die strategischen Ziele und Schwerpunkte der Sozialhilfe,

b

beantragt das Bereitstellen der finanziellen Mittel durch den Grossen Rat,

c

genehmigt die Leitbilder, Planungen und Berichte der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

d

legt die Grundzüge des strategischen Controllings fest und nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

e

erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.

Art. 14

Gesundheits- und Fürsorgedirektion

 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion

a

konkretisiert die Ziele der Sozialhilfe und sorgt für deren Umsetzung,

b

erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Leistungsangeboten,

c

plant und koordiniert bedarfsgerechte Leistungsangebote,

d

stellt die erforderlichen institutionellen Leistungsangebote bereit,

e

überprüft regelmässig die Wirkung und die Qualität der Leistungsangebote,

f

...  [Aufgehoben am 24. 1. 2011]

g

berät die Gemeinden in Vollzugsfragen,

h

erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Vorschriften für das Controlling der Gemeinden,

i

vollzieht die interkantonale und internationale Sozialhilfe,

k

erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.

Art. 15

Gemeinden

1  Die Gemeinden stellen nach den kantonalen Vorgaben die individuellen Leistungsangebote bereit. Sie vollziehen die individuelle Sozialhilfe und überprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote.

2  Sie unterstützen die Gesundheits- und Fürsorgedirektion beim Bereitstellen von institutionellen Leistungsangeboten und stellen mit deren Ermächtigung solche Angebote bereit.

3  Sie können auf eigene Kosten Leistungsangebote bereitstellen, welche über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hinausgehen.

Art. 16

Sozialbehörde
1. Organisation

1  Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde hat eine Sozialbehörde.

2  Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die Sozialbehörde.  [Fassung vom 24. 1. 2011]

3  Die Gemeinden können mit anderen Gemeinden gemeinsame Sozialbehörden bilden.  [Fassung vom 24. 1. 2011]

4  Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eine einzige Sozialbehörde.  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Art. 17  [Fassung vom 24. 1. 2011]

2. Aufgaben

1  Die Sozialbehörde legt die strategische Ausrichtung des Sozialdienstes fest.

2  Sie beaufsichtigt den Sozialdienst, indem sie insbesondere

a

die Organisation des Sozialdienstes in Bezug auf die Regelung der Zuständigkeiten, Arbeitsabläufe und Massnahmen zur Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen prüft,

b

regelmässig Dossiers von Personen, die Leistungen des Sozialdienstes beziehen oder bezogen haben, hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft; sie kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr der Sozialdienst eine namentliche Liste der Dossiers aushändigt,

c

Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel ergreift, soweit sie dazu zuständig ist,

d

vom Sozialdienst die Behebung festgestellter Mängel verlangt oder dem zuständigen Gemeindeorgan Massnahmen vorschlägt, wenn sie dafür nicht selber zuständig ist.

3  Sie unterstützt den Sozialdienst in seiner Aufgabenerfüllung, indem sie

a

grundsätzliche Fragen zur Ausrichtung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe beurteilt und entscheidet,

b

konsultativ Stellung zu Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des Sozialdienstes nimmt.

4  Sie nimmt Controlling- und Planungsaufgaben wahr, indem sie den Bedarf an Leistungsangeboten in der Gemeinde erhebt und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion über ihre Arbeit und diejenige des Sozialdienstes Bericht erstattet.

5  Die Gemeinden können der Sozialbehörde Aufgaben im Bereich der institutionellen Sozialhilfe übertragen.

6  Die Sozialbehörde orientiert regelmässig die Gemeinden, für die sie zuständig ist, über alle wesentlichen Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 18

Sozialdienst
1. Organisation

1  Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde führt einen eigenen Sozialdienst, betreibt mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst oder schliesst sich dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde an.

2  Die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige und effiziente Organisation des Sozialdienstes.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

3  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

a

die Mindestgrösse der Sozialdienste,

b

die Stellenbemessung des Personals der Sozialdienste,

c

die Aufgaben des Fachpersonals und

d

die Anforderungen, die das Fachpersonal erfüllen muss.

Art. 19

2. Aufgaben

1  Die Sozialdienste vollziehen die Sozialhilfe im Einzelfall. Dazu gehören insbesondere

a

die präventive Beratung,

b

die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

c

die Festlegung und Vereinbarung von individuellen Zielen,

d

die Beratung und Betreuung,

e

die Anordnung von Massnahmen,

f

die Festsetzung und Gewährung von Leistungen.

2  Die Sozialdienste erfüllen auch Aufgaben nach besonderer Gesetzgebung, namentlich in den Bereichen der Vormundschaft und des Kindesschutzes. Sie können weitere Aufgaben auf Grund eines Leistungsvertrages zwischen der Trägerschaft und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erfüllen.

3  Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig Bericht und liefern ihr die erforderlichen Daten.

Art. 19a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Sozialinspektorat

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt dafür, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachverhalte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.

2  Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit der Durchführung solcher Inspektionen beauftragen.

3  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungsverträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. abschliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

4  Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privaten Rechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführen.

Art. 19b  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

1  Die Sozialdienste arbeiten mit andern Institutionen zusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielle Unabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2  Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen nach Möglichkeit aufeinander ab.

3  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 20  [Fassung vom 24. 1. 2011]

Zusammenarbeit Kanton und Gemeinden

1  Zur Förderung der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden sowie zur Erörterung von Fragen, die den Kanton und die Gemeinden gemeinsam betreffen, bestehen das Kontaktgremium Kanton–Gemeinden und eine konsultative Kommission.

2  Das Kontaktgremium befasst sich insbesondere mit Fragen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

3  Die konsultative Kommission berät den Regierungsrat, die Verwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf eine ganzheitliche Existenzsicherungspolitik des Kantons.

4  Der Regierungsrat bestellt die konsultative Kommission und ordnet deren Aufgaben und Organisation. Er kann der Kommission eine oder mehrere Vertretungen der Leistungserbringer und der Fachorganisationen beigeben.

Art. 21

Ombudsstellen

 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Ombudsstellen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe fördern und unterstützen.

III. Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe

1. Allgemeines

Art. 22

Individuelle Leistungsangebote

 Die individuellen Leistungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe.

Art. 23

Anspruch

1  Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.

2  Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

3  Jede Person hat Anspruch auf Zugang zum Sozialdienst der Gemeinde.

Art. 24

Persönliche Integrität

 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe achten gegenseitig die Menschenwürde und die persönliche Integrität.

Art. 25

Individualisierung

 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste tragen den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung.

Art. 26

Abschiebeverbot

1  Die Gemeinden dürfen bedürftige Personen weder abschieben noch dürfen sie ihnen den Zuzug erschweren oder verwehren.

2  Bei Widerhandlung hat die fehlbare Gemeinde der Hilfe gewährenden Gemeinde sämtliche Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist vom Lastenausgleich ausgeschlossen.

3  Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben die Bestimmungen über den Widerruf oder die Verweigerung von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

Art. 27

Gewährung der Hilfe

1  Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt.

2  Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.

Art. 28

Pflichten

1  Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

2  Sie sind verpflichtet

a

Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen,

b

das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren,

c

eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.

2. Persönliche Hilfe

Art. 29

 Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt.

3. Wirtschaftliche Hilfe

Art. 30

Grundsatz

1  Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben.

2  Vorbehalten bleiben insbesondere Einschränkungen für Personen, die aufgrund staatsvertraglicher Regelungen keinen Anspruch auf Sozialhilfe geltend machen können, die sich illegal in der Schweiz aufhalten oder die auf der Durchreise sind, sowie Kürzungen gemäss Artikel 36.  [Fassung vom 24. 1. 2011]

3  Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet.

4  Für das Tilgen von Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.

Art. 31

Bemessung

1  Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.

2  Er hat sich dabei an folgende Rahmenbedingungen zu halten:

a

Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede,

b

Beachtung fachlicher Grundsätze,

c

Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen,

d

Anwendung der für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigsten Variante.

Art. 32

Ausrichtung

1  Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Form einer Geldleistung gewährt. Dies kann erfolgen durch

a

Barauszahlung,

b

Bank- oder Postüberweisung,

c

Begleichung von anfallenden Rechnungen,

d

Vergütung der Kosten von institutionellen Leistungsangeboten,

e

Bevorschussung von ausstehenden Drittleistungen.

2  Die Hilfe kann ausnahmsweise auch durch Sachleistungen, durch Kostengutsprachen oder durch Abgabe von Gutscheinen erbracht werden.

3  Auf Antrag eines Ehegatten oder einer in eingetragener Partnerschaft lebenden Person kann die Hilfe aufgeteilt und beiden Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerichtet werden.  [Fassung vom 8. 9. 2005]

4  Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und die Inkassohilfe richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. 33

Besondere Hilfe

1  Für bedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung richten die Gemeinden an Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen wirtschaftlichen Hilfe besondere Zuschüsse aus.

2  Der Grosse Rat regelt das Nähere durch Dekret.

Art. 34  [Fassung vom 24. 1. 2011]

Hilfe bei vorhandenem Vermögen oder im Hinblick auf Leistungen Dritter

1  Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind.

2  Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht werden.

3  Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen.

4  Die Trägerschaft des Sozialdienstes ist verpflichtet, gesetzliche Grundpfandrechte gemäss Artikel 109b Buchstabe b  [Fassung vom 16. 6. 2011] EG ZGB in das Grundbuch eintragen zu lassen.

5  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Eintragungspflicht gemäss Absatz 4.

Art. 35

Hilfe bei Integrationsmassnahmen

1  Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können.

2  Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien.

3  Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen.

Art. 36

Kürzungen

1  Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.

2  Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen.

Art. 37

Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht
1. Geltendmachung der Beiträge

1  Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf das unterstützende Gemeinwesen übergehen.

2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)  [SR 851.1] und des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder  [BSG 213.22].

Art. 38

2. Festsetzung der Beiträge

1  Ist der Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrag noch nicht vertraglich oder richterlich festgesetzt oder soll ein festgesetzter Beitrag erhöht werden, trifft der Sozialdienst mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der von ihr zu erbringenden Leistung.

2  Kommt keine Vereinbarung zu Stande, klagt der Sozialdienst den Anspruch beim zuständigen Gericht ein.

Art. 39

Sicherung des Verwendungszwecks

1  Zur Sicherung des Verwendungszwecks kann der Sozialdienst die wirtschaftliche Hilfe für die bedürftige Person auch an Dritte ausrichten.

2  Die wirtschaftliche Hilfe darf nicht verpfändet oder abgetreten werden. Sie darf mit Ausnahme von Rückerstattungsforderungen auch nicht mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet werden.

4. Rückerstattung

Art. 40  [Fassung vom 24. 1. 2011]

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

1  Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.

2  Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden.

3  Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können.

4  Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet haben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen deswegen ausgerichtet werden musste.

5  Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

Art. 41  [Fassung vom 8. 9. 2005]

Ehe und eingetragene Partnerschaft

1  Die Ehefrau, der Ehemann oder die in eingetragener Partnerschaft lebende Person hat grundsätzlich auch die der jeweilig anderen Person gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, sofern ein Rückerstattungsgrund nach Artikel 40 vorliegt.

2  Ob die Rückerstattung geltend gemacht werden kann, beurteilt sich nach Massgabe der familienrechtlichen oder auf Grund von Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG  [SR 211.231]) obliegenden Unterhalts- und Beistandspflichten.

Art. 42

Drittpersonen

1  Die wirtschaftliche Hilfe, die eine verstorbene Person zu Lebzeiten bezogen hat, ist zurückzuerstatten  [Absatz 1 Fassung vom 24. 1. 2011]

a

von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist und soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind,

b

von Personen, die aus einer mit dem Ableben der verstorbenen Person fällig gewordenen Leistung einer Lebensversicherung begünstigt sind.

2  Die persönlichen Verhältnisse der bereicherten Personen und ihre Beziehung zur verstorbenen Person sind angemessen zu berücksichtigen.

Art. 43  [Fassung vom 24. 1. 2011]

Befreiung von der Rückerstattungspflicht

1  Die wirtschaftliche Hilfe, die für die Kosten von institutionellen Leistungsangeboten gewährt wird, muss nicht rückerstattet werden, soweit sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt übersteigt.

2  Kein Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht, wenn die wirtschaftliche Hilfe

a

während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen,

b

während der Dauer der Teilnahme an einer Integrationsmassnahme gemäss Artikel 72 bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt bestimmten Leistungen.

3  Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.

4  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Absatz 3.

Art. 44  [Fassung vom 24. 1. 2011]

Verfahren

1  Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind.

2  Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten.

3  Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung.

4  Der Sozialdienst informiert andere Sozialdienste im Kanton Bern, die ebenfalls Anrecht auf eine Rückerstattung haben.

Art. 44a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Inkasso

1  Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision als Anreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.

2  Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und die Erträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. Diese Erträge können namentlich umfassen

a

familienrechtliche Unterhaltsleistungen,

b

bevorschusste Versicherungsleistungen,

c

Rückerstattungen.

Art. 44b  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Verrechnung

1  Der Sozialdienst kann Rückerstattungsansprüche, die gemäss Artikel 44 festgesetzt worden sind, mit fälligen Leistungen verrechnen. Die Grundsätze von Artikel 36 Absatz 2 sind zu beachten.

2  Bedürftigen Personen, die wegen grob selbstverschuldeter Bedürftigkeit oder unrechtmässigen Leistungsbezugs infolge einer Pflichtverletzung rückerstattungspflichtig sind, werden zunächst als Sanktion die Leistungen gekürzt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 36 erfüllt sind.

Art. 45  [Fassung vom 24. 1. 2011]

Verjährung

1  Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung.

2  Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist.

3  Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 und die fünfjährige Verjährungsfrist nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen. Sie ruhen, solange die rückerstattungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

4  Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch.

5  Der Rückerstattungsanspruch, der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.

5. Zuständigkeit

Art. 46

Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde
1. Allgemeines  [Fassung vom 20. 1.2009]

1  Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

2  Die Gewährung der Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist.

3  Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gemeinden entscheidet auf Klage hin die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises  [Fassung vom 28. 3. 2006] der beklagten Gemeinde.

4  ...  [Aufgehoben am 24. 1. 2011]

Art. 46a  [Fassung vom 24. 1. 2011]

2. Personen des Asylbereichs und Staatenlose

1  Die Zuständigkeit nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 gilt auch für folgende Personen des Asylbereichs:

a

Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozialhilfe mehr ausrichtet,

b

Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozialhilfe mehr ausrichtet,

c

vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten.

2  Vorbehalten bleibt Artikel 3 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG  [BSG 122.20]).

Art. 46b  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Kanton

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zuständig für Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, solange der Bund Beiträge an die Sozialhilfe für diese Personen ausrichtet.

2  Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe für Personen des Asylbereichs nach dem EG AuG und AsylG.

3  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantons gemäss besonderer Gesetzgebung.

Art. 46c  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Übertragung an Dritte

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und die Gemeinden können die Gewährung der Sozialhilfe gemäss Artikel 46a und 46b in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einem Leistungsvertrag an öffentliche oder private Trägerschaften übertragen. Diese können im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten Verfügungen erlassen.

2  Die Bestimmungen von Artikel 62 bis 64 gelten sinngemäss.

Art. 47

Burgergemeinden
1. Burgerliche Sozialhilfe

1  Den Burgergemeinden sowie den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die burgerliche Sozialhilfe ausüben, obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an ihre Angehörigen.

2  Die zuständige Burgergemeinde ersetzt der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde oder dem Kanton die Kosten der ihren Angehörigen gewährten Hilfe.

3  Die Burgergemeinden können jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres von der burgerlichen Sozialhilfe zurücktreten. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 48

2. Burgergutsbeitrag

1  Burgergemeinden und Burgerkorporationen, die nicht die burgerliche Sozialhilfe ausüben, haben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlich einen Burgergutsbeitrag zu leisten.

2  Die Burgergutsbeiträge der Burgergemeinden und Burgerkorporationen sind nach deren wirtschaftlicher Leistungskraft zu bemessen. Sie werden dem Lastenausgleich als Einnahme gutgeschrieben.

3  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Höhe und Bemessung der Burgergutsbeiträge, das Festsetzungsverfahren und die Befreiung von der Beitragspflicht.

6. Verfahren

Art. 49

Gesuch

1  Das Verfahren zur Gewährung der Sozialhilfe wird in der Regel auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet.

2  Das Gesuch um Gewährung der Sozialhilfe ist mündlich oder schriftlich beim Sozialdienst der zuständigen Gemeinde zu stellen. Die das Gesuch stellende Person kann sich vertreten lassen.

Art. 50

Massnahmen

1  Der Sozialdienst trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen und veranlasst die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Vorkehren.

2  Er erstattet der Vormundschaftsbehörde Bericht und stellt ihr Antrag, sofern die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen angezeigt ist.

3  Wenn hinsichtlich der Arbeitsintegration einer bedürftigen Person zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich sind, so kann der Sozialdienst eine ärztliche Untersuchung anordnen.  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

4  Er kann mit den Ärztinnen und Ärzten entsprechende Verträge abschliessen.  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

5  Er ist zur Übermittlung der erforderlichen Daten an die Ärztinnen und Ärzte berechtigt.  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Art. 50a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Sozialinspektion
1. Begriff und Voraussetzungen

 Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsabklärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn

a

der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und

b

der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat.

Art. 50b  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

2. Sachverhaltsabklärungen

 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich

a

der Erwerbstätigkeit,

b

der Wohnsituation,

c

der Arbeitsfähigkeit und

d

der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Art. 50c  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

3. Beweismittel

1  Im Rahmen von Sozialinspektionen werden Beweismittel nach Artikel 19 VRPG erhoben.

2  Soweit erforderlich können insbesondere auch folgende Beweismittel herangezogen werden:

a

Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen,

b

unangemeldeter Besuch am Arbeitsort,

c

unangemeldeter Besuch am Wohnort.

3  Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.

Art. 50d  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

4. Überwachung

1  Die betroffenen Personen dürfen nur zeitlich begrenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden. Sie müssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein.

2  Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhalten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.

3  Die Überwachung kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten.

4  Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst vorgängig die Zustimmung der Sozialbehörde einzuholen.

Art. 50e  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

5. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren

1  Sozialinspektionen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.

2  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren durch Verordnung.

Art. 50f  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

6. Anordnung von Sozialinspektionen

1  Die Anordnung einer Sozialinspektion erfolgt durch die Leitung des Sozialdienstes und wird mit Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenen Person eingetragen.

2  In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag wird insbesondere festgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verwenden dürfen.

3  Mit der Anordnung erhalten die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren die zur Abklärung erforderlichen Daten.

4  Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den Inhalt der Sozialinspektionsaufträge erlassen.

Art. 50g  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

7. Abklärungsergebnisse

1  Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren erstatten dem Sozialdienst Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.

2  Die im Rahmen der Sozialinspektion erfassten Daten werden im Dossier der betroffenen Person abgelegt.

3  Die betroffene Person wird vom Sozialdienst nach Abschluss der Sozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert.

4  Die Sozialdienste erstatten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlich Bericht über die erfolgten Sozialinspektionen und deren Ergebnisse.

Art. 51

Entscheid

1  Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2  Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.

Art. 52

Rechtsschutz  [Fassung vom 24. 1. 2011]

1  Gegen Verfügungen der Sozialdienste und von öffentlichen und privaten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungen von öffentlichen oder privaten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Beschwerde an diese erhoben werden.  [Fassung vom 24. 1. 2011]

2  Gegen Verfügungen  [Fassung vom 24. 1. 2011] der Sozialhilfebehörden der Burgergemeinde Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellschaften kann Beschwerde bei der Oberwaisenkammer erhoben werden.

3  Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.  [Fassung vom 24. 1. 2011]

4  Zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen.

Art. 53

Kosten

 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

7. Finanzierung

Art. 54

1  Der Aufwand der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden für die individuellen Leistungsangebote unterliegt im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lastenausgleich.

2  Der Aufwand der Burgergemeinden unterliegt nicht dem Lastenausgleich.

8. ...  [Aufgehoben am 20. 1. 2009]

Art. 55 bis 57

 ...  [Aufgehoben am 20. 1. 2009]

IV. Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe

1. Allgemeines

Art. 58

Institutionelle Leistungsangebote

1  Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenen Wirkungsbereichen gemäss Artikel 2.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

2  Die Leistungen werden vom Kanton, von Gemeinden oder von privaten Trägerschaften oder Personen erbracht (Leistungserbringer).  [Fassung vom 1. 2. 2011]

3  ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

Art. 59

Bedarfserhebung und Planung

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten.

2  Sie plant gestützt auf die Bedarfsanalyse die Leistungsangebote und erarbeitet umfassende Leitbilder.

3  Sie berücksichtigt dabei die Planungsgrundlagen, Berichte und Daten der Gemeinden und der Leistungserbringer.

Art. 60  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Bereitstellung

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates die erforderlichen Leistungsangebote bereit.

2  Zu diesem Zweck

a

schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab,

b

ermächtigt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Gemeinden zur Bereitstellung von Angeboten gemäss Artikel 71a,

c

erbringt ausnahmsweise der Kanton Leistungen.

Art. 60a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Zugänglichkeit des Angebots

1  Die vom Kanton bereitgestellten Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kanton zugänglich.

2  Die von einer Gemeinde bereitgestellten Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereitstellenden Gemeinde zugänglich.

3  Sie sind auch Personen mit Wohnsitz in einer andern Gemeinde zugänglich, wenn diese mit der bereitstellenden Gemeinde einen Vertrag über die Benutzung dieses Angebots abgeschlossen hat.

Art. 61

Interkantonale Zusammenarbeit

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und die Gemeinden können beim Bereitstellen der Leistungsangebote auch ausserkantonale Leistungserbringer berücksichtigen, soweit das zur Bedarfsdeckung nötig ist.

2  Der Regierungsrat kann bei Bedarf mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit, über die Aufnahme von Personen in Institutionen und über die Kostentragung abschliessen.

Art. 62

Leistungsverträge
1. Abschluss

1  Leistungsverträge werden mit einzelnen Leistungserbringern oder mit Gruppen bzw. Verbänden von Leistungserbringern auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen.

2  Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer und auf die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu achten.

3  Sofern die gleiche Leistung von mehreren Leistungserbringern erbracht werden kann und wenn tatsächlich eine Auswahlmöglichkeit besteht, kann vor dem Vertragsabschluss ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden.

Art. 63

2. Inhalt

1  Die Leistungsverträge regeln die vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen (Art, Menge und Qualität) und die von ihm zu liefernden Berichte und Daten sowie die vom Leistungsbesteller zu leistende Abgeltung.

2  Die Leistungsverträge regeln zudem, wie mit einer allfälligen Unter- oder Überdeckung umzugehen ist und ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger kostenlos oder kostenpflichtig sind.

3  Im Rahmen der Leistungsverträge ist sicherzustellen, dass die Leistungserbringer die erforderlichen Ausbildungs- und Praktikumsplätze zur Verfügung stellen.

4  In den Verträgen sind soweit möglich qualitativ und quantitativ überprüfbare Ziele festzulegen, die eine nachträgliche Kontrolle der Wirkung der Leistungsangebote ermöglichen.

Art. 64

Wirkungskontrolle

1  Die Leistungsangebote  [Fassung vom 1. 2. 2011] und die erbrachten Leistungen werden regelmässig auf ihre Wirkung hin überprüft.

2  Werden die festgelegten Ziele nicht erfüllt, ist der Leistungsvertrag im Hinblick auf die Bedarfslage anzupassen oder aufzuheben.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

2. Aufsicht und Bewilligung  [Titel Fassung vom 24. 1. 2011]

Art. 65  [Fassung vom 24. 1. 2011]

Aufsicht

1  Wer Leistungen anbietet, die der Kanton bereitstellt, oder wer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt, ist der Aufsicht des Kantons unterstellt.

2  Die Gemeinden beaufsichtigen die Erbringer von Leistungen, die sie mit Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bereitstellen oder die einer kommunalen Bewilligungspflicht unterliegen.

3  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion überprüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen.

Art. 66  [Fassung vom 24. 1. 2011]

Bewilligungspflicht

1  Leistungserbringer, die eine stationäre Einrichtung betreiben und den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewähren, bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

2  Sonderschulen bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

3  Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen zur Pflege in privaten Haushalten den Gemeinden übertragen.

Art. 66a  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Bewilligungsvoraussetzungen

1  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erteilt die Bewilligung, wenn der Leistungserbringer

a

sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt,

b

über die zum Betrieb notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt,

c

Gewähr für eine fachgerechte Betreuung und Pflege der aufgenommenen Personen bietet,

d

über eine qualifizierte Leitung sowie genügend Fach- und Hilfspersonal verfügt,

e

die Organisation, das Unterrichtsprogramm, die Methodik, sowie die Gestaltung der Freizeit einer Sonderschule den Behinderungen sowie den therapeutischen Erfordernissen der Kinder und Jugendlichen angepasst hat.

2  Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren.

Art. 66b  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Einschränkung der Bewilligung

 Die Bewilligung kann befristet, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Art. 66c  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

2  Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe des Betreuungs-, Pflege- oder Bildungsangebots.

Art. 66d  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung

1  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Auflagen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ausführungserlasse gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende Massnahmen anordnen:

a

eine Verwarnung,

b

eine Busse bis zu 50 000 Franken,

c

den Entzug der Bewilligung.

2  Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden.

Art. 66e  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Mitwirkungspflichten

1  Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der Gemeinde Auskünfte, gewähren ihr Einsicht in Akten, verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.

2  Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der Gemeinde nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.

3  Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern.

Art. 66f  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Amtshilfe

 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüglich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hindeuten.

Art. 66g  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Verjährung

1  Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2  Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

3  Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.

3. Leistungsangebote im Einzelnen

Art. 67  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Behinderungs- oder altersbedingter Pflege- und Betreuungsbedarf bei Erwachsenen

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit.

2  Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von

a

Beratungs- und Informationsstellen,

b

Wohn- und Pflegeheimen,

c

Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisationen),

d

geschützten Werkstätten,

e

Beschäftigungs- und Tagesstätten,

f

Assistenzdiensten,

g

Transportdiensten.

Art. 68  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit.

2  Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von

a

Beratungs- und Informationsstellen,

b

Kinder- und Jugendheimen,

c

Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisationen),

d

Sonderschulen,

e

Assistenzdiensten,

f

Transportdiensten.

3  Die Bereitstellung der Angebote erfolgt unter Berücksichtigung der Angebote der Volksschule.

Art. 69

Gesundheitsförderung und Suchthilfe
1. Leistungsangebote

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote der allgemeinen Gesundheitsförderung, der Suchtprävention und der Suchthilfe bereit.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

2  Zu den Angeboten gehören die Leistungen insbesondere von Einrichtungen zur Prävention, Beratung und Information, Früherkennung, Betreuung und Behandlung.

Art. 70

2. Fonds für Suchtprobleme

1  Unter der Bezeichnung «Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 10 des Finanzhaushaltgesetzes vom 10. November 1987 (FHG)  [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0].

2  Der Fonds wird geäufnet aus dem Anteil des Kantons am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, aus der Alkoholabgabe gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG)  [BSG 935.1] und aus der Spielbankenabgabe gemäss Artikel 24a Absatz 5 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG)  [BSG 930.1]. Dem Fonds können von Dritten weitere Mittel zugewiesen werden.

3  Die Mittel des Fonds werden zur Finanzierung von Massnahmen und Einrichtungen der allgemeinen Gesundheitsförderung, der Suchtprävention und der Suchthilfe verwendet.

Art. 71  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Soziale Integration
1. Bereitstellung durch den Kanton

 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote zur sozialen Integration insbesondere in den folgenden Bereichen bereit:

a

Mütter- und Väterberatung,

b

Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung,

c

Schuldenberatung,

d

Frauenhäuser.

Art. 71a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

2. Bereitstellung durch die Gemeinden

1  Die Gemeinden stellen die erforderlichen Angebote zur sozialen Integration insbesondere in den folgenden Bereichen bereit:

a

familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist,

b

offene Kinder- und Jugendarbeit,

c

Gemeinschaftszentren,

d

Obdach und Wohnen.

2  Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten festlegen und Vorschriften erlassen über

a

die Zulassung der Angebote zum Lastenausgleich,

b

die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebotsverteilung und

c

die Mindestanforderungen an die Leistungsangebote.

Art. 72  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Berufliche Integration und Beschäftigungsangebote

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und beruflichen Wiedereingliederung von gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht anspruchsberechtigten Erwerbslosen bereit.

2  Sie sorgt beim Abschluss der Leistungsverträge für eine angemessene regionale Angebotsverteilung.

3  Sie legt jährlich die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten für Beschäftigungsprogramme fest.

4  Sie kann Gemeinden, die darüber hinaus auf eigene Kosten ergänzende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren.

5  Sie sorgt für die Koordination mit den Angeboten der Arbeitsmarktbehörden.

Art. 73

Besondere Massnahmen

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe besondere Massnahmen treffen.

2  Sie kann namentlich Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen und Beiträge an Organisationen des Sozialwesens gewähren.

3  Sie kann die Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen.

4  Sie kann Forschungs- und Pilotprojekte fördern und unterstützen, insbesondere solche, die auf die Entwicklung und Umsetzung von neuen Präventions- und Integrationsmodellen, Anreizsystemen und Abgeltungsformen ausgerichtet sind.

4. Finanzierung  [Titel Fassung vom 1. 2. 2011]

Art. 74

Abgeltung von Leistungen  [Fassung vom 1. 2. 2011]

1  Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer erfolgt durch Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

2  Die Beiträge werden durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt. Sie unterliegen im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lastenausgleich.

3  ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

4  ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

Art. 74a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Beiträge an Leistungserbringer

1  Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden. Der Regierungsrat kann Vorschriften über die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten erlassen.

2  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder mit deren Ermächtigung die Gemeinden können Leistungserbringern Beiträge an die Kosten der Liquidation von institutionellen Leistungsangeboten sowie zur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten.

Art. 74b  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Beiträge an Leistungsempfänger
1. Voraussetzungen

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt Beiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, mit Leistungen Dritter oder mit Eigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können.

2  Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer individuellen Bedarfsabklärung durch Verfügung.

3  Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen über

a

das Verfahren für die Bedarfsabklärung und

b

die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten.

Art. 74c  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

2. Sicherung des Verwendungszwecks und Rückerstattung

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kontrolliert die zweckkonforme Verwendung der Beiträge. Zur Sicherung des Verwendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausgerichtet werden.

2  Personen, die unrechtmässig Beiträge bezogen oder die Beiträge nicht zweckbestimmt verwendet haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

3  Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 45 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 75

Festsetzung der Beiträge

1  Die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

2  Bei der Bemessung der Beiträge sind die Tariferträge und die Beiträge der Sozialversicherer voll, die Eigenmittel angemessen anzurechnen.

3  Der Regierungsrat kann nähere Vorschriften zur Beitragsfestsetzung, zur Tarifierung der Leistungen und zur Anrechnung der Eigenmittel der Leistungserbringer erlassen.

Art. 75a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Finanzierung der Pflegekosten

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Sozialversicherungen und den Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten gemäss Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)  [SR 832.10].

2  Der Regierungsrat kann Pauschalen festsetzen und regelt die Kostenbeteiligung der Leistungsempfänger durch Verordnung.

Art. 76

Beiträge des Kantons

1  Der Kanton gewährt Beiträge an die Leistungserbringer, die im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Leistungen anbieten und erbringen.

2  Die entsprechenden Ausgaben werden abschliessend vom Regierungsrat bewilligt.

3  Der Regierungsrat kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

Art. 77

Beiträge der Gemeinden

 Die Gemeinden gewähren Beiträge an die Leistungserbringer, die in ihrem Auftrag Leistungen anbieten und erbringen.

4a. Rechtsverhältnis  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Art. 77a  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

 Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.

V. Lastenausgleich

Art. 78

Grundsatz

 Soweit die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)  [BSG 631.1] getragen.

Art. 79

Aufwand des Kantons

1  Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen des Kantons:

a

die Aufwendungen für die Finanzierung von institutionellen Leistungsangeboten, mit Ausnahme der Aufwendungen gemäss Artikel 67 für Pflege- und Betreuungsleistungen,  [Fassung vom 1. 2. 2011]

b

die Aufwendungen für weitere Massnahmen,

c

die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung,

d

die anrechenbaren Aufwendungen für die Sozialinspektionen.  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

2  Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die anrechenbaren Aufwendungen.

Art. 80  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Aufwand der Gemeinden
1. Grundsatz

 Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen der Gemeinden:

a

die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen,

b

die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste im Bereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemäss der besonderen Gesetzgebung,

c

die Besoldungsaufwendungen für die Praktikantinnen und Praktikanten in den Sozialdiensten,

d

80 Prozent der anrechenbaren Beiträge an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ermächtigung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt worden sind,

e

die anrechenbaren Aufwendungen für Leistungsangebote gemäss Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe d,

f

die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung,

g

die anrechenbaren Aufwendungen für Sozialinspektionen und andere Beweiserhebungen,

h

die Kosten für die Sicherstellung von Rückerstattungsansprüchen.

Art. 80a  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

2. Nähere Vorschriften

1  Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden. Er regelt insbesondere

a

die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen,

b

die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das Fach- und Administrativpersonal,

c

die anrechenbaren Kosten der Sozialinspektorate und Sozialinspektionen sowie von anderen Beweiserhebungen.

2  Er kann für den Einbezug der Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen in den Lastenausgleich Pauschalen festlegen oder leistungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen.

Art. 80b  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Ersatzabgabe

1  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eine Ersatzabgabe von Gemeinden verlangen, die der Verpflichtung, einen Sozialdienst zu führen, nicht nachkommen.

2  Die Ersatzabgabe ist nach dem Aufwand zu bemessen, der dem Kanton entsteht, wenn er für die Einwohnerinnen und Einwohner der entsprechenden Gemeinde Leistungen eines Sozialdienstes bereitstellen muss.

Art. 80c  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Sanktionen gegen Gemeinden

1  Wenn die Gemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvollständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion

a

den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder

b

fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korrigierten Daten geliefert werden.

2  Wenn der Sozialdienst die verbindlichen Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe systematisch missachtet, kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Aufwand der Gemeinde im betroffenen Zeitraum vom Lastenausgleich ausschliessen.

3  Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreift die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

Art. 80d  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

Anrechenbarer Aufwand der Gemeinden
1. Bonus und Malus

1  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion beurteilt jährlich die Wirkungen und Leistungen der Sozialdienste.

2  Die Überprüfung der Wirkungen und Leistungen erfolgt insbesondere aufgrund der Kosteneffizienz der Sozialdienste bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe.

3  Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehr als 30 Prozent unter dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus.

4  Diejenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehr als 30 Prozent über dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert) aufweist, entrichten dem Kanton einen Malus.

Art. 80e  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

2. Beurteilung der Kosteneffizienz

1  Die Kosteneffizienz wird ermittelt, indem die tatsächlichen Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe pro Einwohner verglichen werden mit den um strukturelle Faktoren korrigierten Aufwendungen (Vergleichswert).

2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche strukturellen Faktoren in die Berechnung mit einbezogen und wie die Ergebnisse ermittelt werden.

3  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion steht den Sozialdiensten und den Gemeinden zur Verbesserung der Situation beratend zur Verfügung.

Art. 80f  [Eingefügt am 1. 2. 2011]

3. Berechnung und Eröffnung

1  Der Bonus beträgt zehn Prozent des Betrags, um den die tatsächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Einwohnerzahl hochgerechnete Vergleichswert unterschritten haben, jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner.

2  Der Malus beträgt zehn Prozent des Betrags, um den die tatsächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Einwohnerzahl hochgerechneten Vergleichswert überschritten haben, jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner.

3  Der Bonus oder Malus wird allen dem Sozialdienst angeschlossenen Gemeinden gutgeschrieben oder belastet.

4  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion eröffnet den Entscheid über die Ausrichtung eines Bonus oder Auferlegung eines Malus den Trägerschaften der Sozialdienste mit der Lastenausgleichsabrechnung.

Art. 80g  [Eingefügt am 24. 1. 2011]

Datenlieferung der Gemeinden

1  Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenausgleich zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werden können.

2  Im Bereich der individuellen Sozialhilfe liefern die Gemeinden die erforderlichen Daten, die eine auf das einzelne Sozialhilfedossier bezogene Auswertung durch die zuständige Stelle ermöglichen.

3  Die Daten sollen Auswertungen über Aufwand, Ertrag und Umfang der Leistungen der Gemeinden ermöglichen.

4  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt sicher, dass die Daten pseudonymisiert elektronisch übermittelt werden. Die Zuordnung des Pseudonyms darf nur der Gemeinde möglich sein. Es darf ausschliesslich in der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion geführten Software nach Absatz 5 verwendet werden.

5  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bearbeitet die Daten mit einer von ihr betriebenen Software. Diese dient

a

einer risikoorientierten Revision der Dossiers,

b

der Reihenauswertung der erhobenen Daten,

c

der Durchführung eines Benchmarkings,

d

der Berechnung der Bonus- und Malusleistungen der Sozialdienste.

6  Die Verantwortung für den Datenschutz im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)  [BSG 152.04] trägt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

7  Einmal jährlich liefern die Gemeinden der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die erforderlichen Angaben über die Zuschüsse.

Art. 81

Aufteilung

1  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt alljährlich den Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten Aufwandes des Kantons und der Gemeinden.

2  Der Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten Aufwandes wird nach den Bestimmungen des FILAG vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden getragen.

Art. 82

Gemeindeanteile

1  Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.

2  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt im Sinne von Artikel 80d bis 80f die Gemeinden, denen ein Bonus zusteht oder ein Malus in Rechnung gestellt wird und verrechnet den Betrag mit dem Lastenanteil gemäss Absatz 3.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

3  Der Saldo aus den Bonus- und Maluszahlungen wird in die Lastenausgleichsabrechnung des Folgejahrs mit einbezogen.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

4  Ist der Lastenanteil einer Gemeinde kleiner als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, wird ihr der Differenzbetrag von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vergütet. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde grösser als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, hat sie den Differenzbetrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu vergüten.  [Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

5  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile und die Differenzbeträge durch Verfügung.  [Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

Art. 83

Verfahren

 Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen über das Verfahren und insbesondere über die Gewährung von Vorschusszahlungen durch und an die Gemeinden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 84

Ausführungsbestimmungen

1  Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2  Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

Art. 85

Strafbestimmung

 Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse  [Fassung vom 14. 12. 2004] bestraft. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Art. 86

Übergangsrecht

1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren werden in formeller und materieller Hinsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter behandelt.

2  Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt hingegen insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist.

3  Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgerechnet. Die Korrekturen des Jahres 2000 werden nach bisherigem Recht abgerechnet.

4  Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote sind bis zur Bereitstellung der Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin lastenausgleichsberechtigt, sofern sie bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Lastenverteilung gemäss Fürsorgegesetzgebung unterlagen. Davon ausgenommen sind die Aufwendungen für die kantonalisierten Bereiche.

Art. 87

Einführungsfristen

1  Die Gemeinden haben bis spätestens 31. Dezember 2004 einen eigenen Sozialdienst zu führen, mit andern Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst zu betreiben oder sich dem Sozialdienst einer andern Gemeinde anzuschliessen.

2  Die Sozialdienste, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, haben sich bis spätestens 31. Dezember 2004 anzupassen.

3  Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, bis zu welchem Zeitpunkt die Gemeinden im Bereich individuelle Sozialhilfe ein Controllingsystem nach den von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu erlassenden Vorschriften einzuführen haben.

4  Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, bis zu welchem Zeitpunkt der Kanton und die Gemeinden die institutionellen Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen haben.

Art. 88

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)  [BSG 211.1]

2.

Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder  [BSG 213.22]

3.

Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG)  [BSG 213.316]

4.

Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 (JRPG)  [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1]

5.

Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG)  [BSG 551.1]

Art. 89

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen,

2.

Dekret vom 17. September 1968 über die Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für Fürsorgeheime,

3.

Verordnung vom 29. Juni 1962 über die Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für besondere Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen,

4.

Verordnung vom 13. März 1974 über die Bekämpfung des Alkoholismus,

5.

Verordnung vom 29. Juli 1966 über die Förderung der Ausbildung von Sozialarbeitern,

6.

Dekret vom 7. November 1972 über die Verteilung der Aufwendungen für das Fürsorgewesen,

7.

Dekret vom 19. Februar 1962 über die Burgergutsbeiträge.

Art. 90

Inkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bern,  11.  Juni  2001 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

Anhang

11.6.2001  G 

BAG 01–84, in Kraft am 1. 1. 2002

Änderungen

26.6.2003  G 

über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung, BAG 03–111 (II.), in Kraft am 1. 1. 2004

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

5.6.2005  G 

Spitalversorgungsgesetz, BAG 05–106 (Art. 109), in Kraft am 1. 1. 2006

8.9.2005  G 

BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

20.1.2009  EG 

zum Ausländer- und zum Asylgesetz, BAG 09–78 (Art. 15), in Kraft am 1. 1. 2010

11.6.2009  EG 

zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, BAG 09–148 (Art. 97), [BAG 10–5], in Kraft am 1. 1. 2011

24.1.2011  G 

BAG 11–104, in Kraft am 1. 1. 2012
Übergangsbestimmungen
Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst ohne gemeinsame Sozialbehörde passen ihre Organisation bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung an.

1.2.2011  G 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 11–105 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012
Übergangsbestimmungen

11.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Übergangsfristen für diejenigen Änderungen des Sozialhilfegesetzes, die keine Auswirkung auf die Globalbilanz haben.

12.

Ein Bonus oder Malus gemäss Artikel 80d ff. SHG wird erstmals im Jahre 2014 aufgrund der Daten aus den Jahren 2012 und 2013 ermittelt und gemäss Artikel 82 Absatz 3 SHG in die Lastenausgleichsabrechnung des Jahres 2015 einbezogen.

16.6.2011  G 

betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BAG 11–116 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012