101.1
6.
Juni
1993
Verfassung des Kantons Bern
In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu
gestalten, in dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenleben, gibt
sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung:
1. Allgemeine Grundsätze
Art. 1
Der Kanton
Bern
1
Der Kanton
Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2
Die Staatsgewalt beruht auf
dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 2
Verhältnis zum Bund und zu den anderen Kantonen
1
Der Kanton Bern ist ein Stand
der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2
Er arbeitet mit dem Bund und den
anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen
und der französischsprachigen Schweiz.
Art. 3
Kantonsgebiet
1
Der Kanton umfasst das Gebiet,
das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2
Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise,
Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert.
[Fassung vom 24. 9. 2006]
3
Zur Lösung besonderer Aufgaben
können regionale Organisationen gebildet werden.
Art. 4
Minderheiten
1
Den Bedürfnissen von sprachlichen,
kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen.
2
Zu diesem Zweck
können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden.
Art. 5
Berner Jura
1
Dem Berner Jura, der die Verwaltungsregion
Berner Jura bildet, wird eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es
ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle
Eigenart zu erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.
[Fassung
vom 24. 9. 2006]
2
Der
Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und
dem übrigen Kanton zu stärken.
Art. 6
Sprachen
1
Das Deutsche und das Französische
sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.
2
Die Amtssprachen sind
[Absatz 2 Fassung vom
24. 9. 2006]
| a |
das Französische in der Verwaltungsregion Berner
Jura,
|
| b |
das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion
Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne,
|
| c |
das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen
sowie im Verwaltungskreis Seeland.
|
3
Die Amtssprachen der
Gemeinden in den Verwaltungskreisen der Verwaltungsregion Seeland sind
[Absatz
3 Fassung vom 24. 9. 2006]
| a |
das Deutsche und das Französische für die Gemeinden
Biel/Bienne und Leubringen,
|
| b |
das Deutsche für die übrigen Gemeinden.
|
4
Kanton und
Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit
des Kantons ergeben, Rechnung tragen.
[Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen
Absätzen 3 und 4]
5
An
die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache
ihrer Wahl wenden.
[Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen
3 und 4]
Art. 7
Bürgerrecht
1
Erwerb und Verlust des Kantons-
und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung
geregelt.
2
Das Kantonsbürgerrecht beruht
auf dem Gemeindebürgerrecht.
Art. 8
Pflichten
1
Jede Person hat die Pflichten
zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und die auf ihr
beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
2
Neben der Verantwortung für
sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen
sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch
künftigen Generationen gewahrt bleibt.
2. Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele
2.1 Grundrechte
Art. 9
Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 10
Rechtsgleichheit
1
Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet.
Diskriminierungen, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung
sind in keinem Fall zulässig.
2
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben
ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und
Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige
Arbeit.
3
Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche
Gleichstellung von Mann und Frau.
Art. 11
Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und Glauben
1
Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher
Willkür.
2
Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.
Art. 12
Persönlichkeitsrechte
1
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet,
insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und
auf Bewegungsfreiheit.
2
Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen
oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
3
Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer
Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 13
Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben
1
Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
2
Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen
Zusammenlebens ist gewährleistet.
Art. 14
Glaubens- und Gewissensfreiheit
1
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre
Ausübung sind gewährleistet.
2
In keinem Fall ist es zulässig, jemanden
zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.
Art. 15
Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 16
Niederlassungsfreiheit
Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet.
Art. 17
Meinungs- und Informationsfreiheit
1
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei
zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder
in anderer Weise zu verbreiten.
2
Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse
ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3
Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche
Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen.
Art. 18
Datenschutz
1
Jede Person hat das Recht, die
über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen,
dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten
vernichtet werden.
2
Behörden dürfen Personendaten
nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für
die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.
3
Sie vergewissern sich, dass die
bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher
Verwendung.
Art. 19
Versammlungs- Vereinsfreiheit
1
Jede Person hat das Recht, sich
mit andern zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen
und Vereinigungen fernzubleiben.
2
Kundgebungen auf öffentlichem
Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig
erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert
und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar
erscheint.
Art. 20
Petitionsrecht
1
Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden
zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
2
Einschränkungen des Rechts, individuelle
Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.
3
Petitionen müssen von der zuständigen
Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.
Art. 21
Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
1
Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit
von Forschung und Lehre sind gewährleistet.
2
Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen
Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des
Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.
Art. 22
Kunstfreiheit
Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.
Art. 23
Wirtschaftsfreiheit
1
Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes,
die freie wirtschaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und
gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.
2
Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.
Art. 24
Eigentumsgarantie
1
Das Eigentum ist gewährleistet und als
Institut unantastbar.
2
Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen,
die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
3
Kanton und Gemeinden schaffen günstige
Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere
zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung.
Art. 25
Garantien bei Freiheitsentzug
1
Die Freiheit darf einer Person nur in den vom
Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden.
2
Jede Person, der die Freiheit entzogen wird,
muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über
die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat
das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen
zu lassen.
3
Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich
festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen
Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges
zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener
Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.
4
Jede Person, der die Freiheit entzogen worden
ist, hat das Recht,
| a |
einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm
frei zu verkehren;
|
| b |
den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen
gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
|
5
Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich
oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen
Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
6
Einschränkungen der Garantien der Absätze
1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.
Art. 26
Rechtsschutz
1
Jede Person hat ein unantastbares
Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen
und Richter.
2
Die Parteien haben in allen Verfahren
ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten
Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3
Minderbemittelte haben ein Recht
auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4
Jede Person gilt als unschuldig,
bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist.
Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
5
Die Verurteilung wegen einer Handlung
oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar
war, ist in keinem Fall zulässig.
Art. 27
Geltung der Grundrechte
1
Die Grundrechte müssen in
der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2
Wer öffentliche Aufgaben
wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung
bei.
3
Die Grundrechte gelten auch für
Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes
vorsieht.
4
Urteilsfähige Unmündige
und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen
zustehenden Rechte selbständig geltend machen.
Art. 28
Schranken der Grundrechte, Kerngehalt
1
Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf
einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen.
Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher
Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung
demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt
in Frage stehen.
2
Die Grundrechte können nur eingeschränkt
werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses
oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.
3
Die Einschränkungen müssen verhältnismässig
sein.
4
Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum
Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung
als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem
Fall zulässt.
2.2 Sozialrechte
Art. 29
1
Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein
Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel
und auf grundlegende medizinische Versorgung.
2
Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge
und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche
Schulbildung.
3
Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf
Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.
2.3 Sozialziele
Art. 30
1
Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel,
dass
| a |
alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen
Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit
geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen;
|
| b |
alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können;
|
| c |
Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert
sind;
|
| d |
geeignete Bedingungen für die Betreuung
von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben
unterstützt werden;
|
| e |
die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder
und der Jugendlichen berücksichtigt werden;
|
| f |
alle sich gemäss ihren Fähigkeiten
und Neigungen bilden und weiterbilden können;
|
| g |
alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit,
Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und
Unterstützung erhalten.
|
2
Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung
der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren
Mittel.
3. Öffentliche Aufgaben
3.1 Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutz
Art. 31
Umweltschutz
1
Die natürliche Umwelt ist für die
gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie
soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich
belastet werden.
2
Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen
nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre
Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.
3
Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz
des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen
Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen
Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte.
4
Kanton und Gemeinden schützen die Tier-
und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume.
5
Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind
in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.
Art. 32
Landschafts- und Heimatschutz
Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen
Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder
sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter.
3.2 Raum- und Bauordnung
Art. 33
1
Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische
Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung
von Erholungsraum sicher.
2
Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte
Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen
Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz
der Umwelt.
3
Der Kanton sorgt für die Erhaltung von
genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland.
3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle
Art. 34
Verkehrs- und Strassenwesen
1
Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere,
wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.
2
Sie fördern den öffentlichen Verkehr
und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.
3
Sie berücksichtigen beim Strassenbau die
Bedürfnisse des nicht motorisierten Verkehrs.
4
Sie berücksichtigen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen.
Art. 35
Versorgung mit Wasser und Energie
1
Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.
2
Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte,
wirtschaftliche und ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung
erneuerbarer Energien.
3
Sie setzen sich für eine sparsame und
rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.
Art. 36
Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle
1
Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte
Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung
der Abwässer.
2
Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der
Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle
sind umweltgerecht zu entsorgen.
3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Art. 37
Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung
und Sicherheit.
3.5 Soziale Sicherheit
Art. 38
Sozialhilfe
1
Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen
und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2
Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe,
bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.
3
Sie können die Leistungen des Bundes für
die soziale Sicherheit ergänzen.
Art. 39
Arbeit
1
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen
die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.
2
Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit
und die Arbeitsmedizin.
3
Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen
Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.
4
Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Betreuungsaufgaben.
Art. 40
Wohnung
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung
preisgünstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender
Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.
3.6 Gesundheitswesen
Art. 41
1
Kanton und Gemeinden schützen und fördern
die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare
medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen
die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.
2
Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges
Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen
Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.
3
Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe
und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich
der Suchtprävention.
4
Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.
5
Er beaufsichtigt die öffentlichen und
privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.
3.7 Bildung und Forschung
Art. 42
Grundsätze des Bildungswesens
1
Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische
Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen
und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein
gegenüber der Umwelt zu stärken.
2
Kanton und Gemeinden unterstützen die
Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.
Art. 43
Schulen
1
Kanton und Gemeinden führen öffentliche
Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch
neutral.
2
Sie können an Privatschulen, die öffentliche
Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.
3
Der Kanton ordnet die Aufsicht über die
Privatschulen und den Privatunterricht.
Art. 44
Universität und Fachhochschulen
1
Der Kanton unterhält eine Universität
und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
2
Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis
durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen.
Art. 45
Weitere Aufgaben
1
Kanton und Gemeinden unterstützen die
berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung.
2
Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch
finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.
3
Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit
und Koordination im Bildungswesen ein.
3.8 Medien
Art. 46
Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt
der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende.
3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit
Art. 47
Sonntagsruhe
Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind
öffentliche Ruhetage.
Art. 48
Kultur
1
Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang
zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen
Austausch.
2
Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse
aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.
Art. 49
Freizeit, Sport und Erholung
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung
der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.
3.10 Wirtschaft
Art. 50
Allgemeines
1
Kanton und Gemeinden schaffen günstige
Rahmenbedingungen für eine strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige
Wirtschaft.
2
Sie streben die Erhaltung existenzfähiger
Klein- und Mittelbetriebe sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.
Art. 51
Land- und Forstwirtschaft
1
Der Kanton trifft Massnahmen für eine
leistungsfähige und umweltgerechte Land- und Forstwirtschaft.
2
Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe,
begünstigt die Selbstbewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.
3
Er sichert die Erhaltung der Wälder in
ihrer Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.
Art. 52
Regalrechte
1
Die Regalrechte des Kantons sind
| a |
das Salzregal,
|
| b |
das Wasserregal,
|
| c |
das Bergregal einschliesslich der Nutzung der
Erdwärme,
|
| d |
das Jagd- und Fischereiregal.
|
2
Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.
3
Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche
Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.
Art. 53
Kantonalbank
Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die
Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
Art. 54
1
Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit
der Regionen Europas.
2
Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen,
sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und
unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und
Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.
4. Volksrechte
4.1 Stimmrecht
Art. 55
1
Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten
steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im
Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2
Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit
und Urteilsunfähigkeit.
4.2 Wahlen
Art. 56
Wahlen
1
Das Volk wählt
| a |
den Grossen Rat,
|
| b |
den Regierungsrat,
|
| c |
die bernischen Mitglieder des Nationalrates,
|
| d |
die bernischen Mitglieder des Ständerates.
|
2
Die bernischen Mitglieder des Ständerates
werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt.
Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.
Art. 57
Ausserordentliche Gesamterneuerung
1
30 000 Stimmberechtigte
können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates
verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden
Behörde.
2
Das Begehren ist innert drei Monaten
nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu,
so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen.
4.3 Initiativen
Art. 58
Anwendungsbereich
1
Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt
werden auf
| a |
Total- oder Teilrevision der Verfassung,
|
| b |
Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes,
|
| c |
Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen
über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen
Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht, sowie auf
|
| d |
Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher
der Volksabstimmung untersteht.
|
2
Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn
innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen.
Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften
notwendig.
3
Eine Initiative kann die Form der einfachen
Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die
Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten
Entwurfes aufweisen.
Art. 59
Verfahren
1
Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen,
der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen.
2
Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig
zu erklären, wenn sie
| a |
gegen übergeordnetes Recht verstossen;
|
| b |
undurchführbar sind;
|
| c |
die Einheit der Form oder der Materie nicht
wahren.
|
3
Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse
Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet
werden soll.
4
Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.
Art. 60
Gegenvorschlag
1
Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten
Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der
Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2
Die Abstimmung über die Initiative und
den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können
gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie
im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.
4.4 Volksabstimmungen
Art. 61
Obligatorische Volksabstimmung
1
Obligatorisch unterliegen
der Volksabstimmung
| a |
Verfassungsrevisionen,
|
| b |
Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt
oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,
|
| c |
interkantonale und internationale Verträge,
die mit der Verfassung nicht vereinbar sind,
|
| d |
Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen
Grenzkorrekturen.
|
2
Vorlagen,
die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen
Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.
[Fassung
vom 22. 9. 2002]
Art. 62
Fakultative Volksabstimmung
1
Ferner unterliegen
der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist,
| a |
Gesetze,
|
| b |
interkantonale und internationale Verträge,
die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen
Volksabstimmung untersteht,
|
| c |
Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern
sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben
über 400 000 Franken betreffen,
|
| d |
Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates,
|
| e |
Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates,
|
| f |
weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn
das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder
es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht
[Fassung
vom 24. 2. 2008] und der Voranschlag.
[Fassung vom 22.
9. 2002]
|
2
Das Referendum
ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage
10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
Art. 63
Verfahren
1
Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn
sie die Mehrheit der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
2
Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der
Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung
statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten
zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag
dahin.
3
Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag,
können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation
eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen.
Dieser gilt als Referendum.
4
Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen
findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer
Initiative Anwendung.
4.5 Mitwirkung
Art. 64
Vernehmlassungen
1
Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu
Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner
Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.
2
Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
Art. 65
Politische Parteien
1
Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs-
und Willensbildung mit.
2
Kanton und Gemeinden können sie in dieser
Aufgabe unterstützen.
5. Kantonale Behörden
5.1 Grundsätze
Art. 66
Gewaltenteilung
1
Die Organisation der Behörden richtet
sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche
Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben.
2
Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist
an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.
3
Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht
widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden.
Art. 67
Wählbarkeit, Dienstverhältnis
1
In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in
den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind
alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz
nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.
2
Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der
übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3
Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.
Art. 68
Unvereinbarkeiten, Ausstand
1
Dem Grossen Rat dürfen
nicht gleichzeitig angehören
| a |
die Mitglieder des Regierungsrates,
|
| b |
die Mitglieder der kantonalen richterlichen
Behörden,
|
| c |
das Personal der zentralen und der dezentralen
kantonalen Verwaltung,
[Fassung vom 24. 9. 2006]
|
| d |
weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
|
2
Wer Mitglied
einer kantonalen richterlichen Behörde ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat
oder der kantonalen Verwaltung angehören.
3
Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung
angehören.
4
Mitglieder
von Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung
haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand
zu begeben.
Art. 69
Delegationen
1
Befugnisse des Volkes können an den Grossen
Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation
auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der
Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2
Unter den gleichen Voraussetzungen können
Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3
Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf
andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse
der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4
Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze
des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören
Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz
vorsieht, sowie Bestimmungen über
| a |
die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen,
|
| b |
den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze
ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren
in geringer Höhe,
|
| c |
Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen
Leistungen,
|
| d |
die Grundzüge der Organisation und der
Aufgaben der Behörden,
|
| e |
die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
|
Art. 70
Information
Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend
informieren.
Art. 71
Haftung
1
Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher
Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung
ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
2
Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren
Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals
der kantonalen Verwaltung.
3
Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch
rechtmässiges Handeln verursachen.
5.2 Grosser Rat
Art. 72
[Fassung vom 22. 9. 2002]
Mitglieder, Amtsdauer
Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige
Amtsdauer gewählt werden.
Art. 73
Wahl
1
Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren
gewählt.
2
Das Gesetz
bezeichnet die Wahlkreise.
[Fassung vom 22. 9. 2002]
3
Die Mandate werden entsprechend
der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden
zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen
Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.
[Fassung vom 22.
9. 2002]
4
Die
Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten
Parteistimmen.
[Fassung vom 30. 11. 2008]
Art. 74
Rechtsetzung
1
Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete.
Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher
auszuführen sind.
2
Er genehmigt
| a |
die internationalen Verträge sowie
|
| b |
die interkantonalen Verträge, soweit diese
nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
|
Art. 75
Planung
Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien
der Regierungspolitik, den Aufgaben- und Finanzplan
[Fassung vom 24. 2.
2008] sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
Art. 76
Finanzbefugnisse
Der Grosse Rat beschliesst über
| a |
den Voranschlag,
|
| b |
den Geschäftsbericht,
[Fassung vom 24. 2.
2008]
|
| c |
die Steueranlage,
|
| d |
den Rahmen einer Neuverschuldung,
|
| e |
Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
des Regierungsrates fallen.
|
Art. 77
Wahlen
1
Der Grosse Rat wählt
| a |
die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten,
|
| b |
die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
|
| c |
die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber,
|
| d |
die Präsidentin oder den Präsidenten
von Obergericht und Verwaltungsgericht,
|
| e |
die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit
diese Befugnis nicht dem Volk übertragen ist,
|
| f |
die Generalprokuratorin oder den Generalprokurator.
|
2
Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.
Art. 78
Aufsicht
Der Grosse Rat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung
der obersten Gerichte und führt die Oberaufsicht über die Verwaltung
und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
Art. 79
Weitere Befugnisse
1
Der Grosse Rat
| a |
berät und beschliesst über alle Gegenstände,
die der Volksabstimmung unterliegen;
|
| b |
übt die von der Bundesverfassung den Kantonen
eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
|
| c |
kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden
Stellung nehmen;
|
| d |
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen
den obersten kantonalen Behörden;
|
| e |
beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
|
| f |
...
[Aufgehoben am 25. 9. 2005]
|
| g |
erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung
oder Gesetzgebung übertragen werden.
|
2
Das Gesetz
überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung
von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.
Art. 80
Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse
1
Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge
erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt
einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
2
Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten
Grundsatzbeschlüsse fassen.
Art. 81
Kommissionen und Fraktionen
1
Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner
Beratungen Kommissionen bilden.
2
Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse
übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben,
ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.
3
Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte,
Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
4
Die Mitglieder des Grossen Rates können
Fraktionen bilden.
Art. 82
Stellung der Ratsmitglieder
1
Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und
stimmen ohne Instruktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses
ihre Interessenbindungen offenlegen.
2
Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen
frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
zur Verantwortung gezogen werden.
3
Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen
Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.
4
Sie verfügen gegenüber der Verwaltung
über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht
in die Akten des Regierungsrates nehmen.
Art. 83
Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat
1
Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen
Rat Anträge zu stellen.
2
Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates
mit beratender Stimme teil.
3
Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten
lassen.
5.3 Regierungsrat
Art. 84
Zusammensetzung
1
Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2
Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet.
Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in
einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.
Art. 85
Wahl und Amtsdauer
1
Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig
mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe
Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2
Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet
einen einzigen Wahlkreis.
3
Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten
Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:
| a |
im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl
diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
|
| b |
im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten
Stimmenzahl.
|
4
Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des
Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für
den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des
dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel
der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig
die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.
Art. 86
Planung und Koordination
Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten
des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert
die Tätigkeiten des Kantons.
Art. 87
Leitung der Verwaltung
1
Der Regierungsrat führt die Verwaltung.
Er teilt die Direktionen unter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der
Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.
2
Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz
die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige,
bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
3
Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden
und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung
oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.
4
Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder
so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft
ab.
Art. 88
Rechtsetzung
1
Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren
der Rechtsetzung.
2
Er erlässt im Rahmen der Verfassung und
der Gesetzgebung Verordnungen.
3
Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit
Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig
sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen
sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
4
Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts
des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen.
In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig
kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner
Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 89
Finanzbefugnisse
1
Der Regierungsrat erstellt
den Aufgaben- und Finanzplan
[Fassung vom 24. 2. 2008] und verabschiedet
den Voranschlag und den Geschäftsbericht
[Fassung vom 24. 2. 2008] zuhanden
des Grossen Rates.
2
Er
beschliesst über
| a |
neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,
|
| b |
neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken,
|
| c |
gebundene Ausgaben.
|
3
Er beschliesst
über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
4
Er stellt die notwendigen
Finanzierungsmittel bereit.
Art. 90
Weitere Befugnisse
Dem Regierungsrat obliegt weiter
| a |
die Vertretung des Kantons nach innen und nach
aussen;
|
| b |
die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit;
|
| c |
die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen
Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will;
|
| d |
der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse
des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;
|
| e |
die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden.
Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden;
|
| f |
der Entscheid über Beschwerden, soweit
das Gesetz es vorsieht;
|
| g |
der Entscheid über Korrekturen von kantonalen
und kommunalen Grenzen;
|
| h |
die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm
durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
|
Art. 91
Ausserordentliche Lagen
Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen
ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu
begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen;
sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
5.4 Kantonale Verwaltung
Art. 92
Zentralverwaltung
1
Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen
gegliedert.
2
Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle
des Grossen Rates und des Regierungsrates.
3
Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer
Sprache.
Art. 93
[Fassung vom 24. 9. 2006]
Bezirksverwaltung
1
Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen
dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz
bezeichnet.
2
Die
Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin
oder einen Regierungsstatthalter.
3
Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und
Regierungsstatthalter fest.
4
Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Regional-
oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.
5
Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke.
Art. 94
Regionale Aufgabenerfüllung
Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf
regionaler Ebene wahrgenommen werden.
Art. 95
Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1
Der Kanton kann
| a |
Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen
und privaten Rechts errichten;
|
| b |
sich an Institutionen des öffentlichen
und privaten Rechts beteiligen;
|
| c |
öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen
ausserhalb der Verwaltung übertragen.
|
2
Im Gesetz zu regeln sind namentlich
| a |
die Grundzüge der Organisation und der
Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden,
|
| b |
Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen,
|
| c |
Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen,
|
| d |
Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen
Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur
Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
|
3
Diese Träger öffentlicher Aufgaben
stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine
angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.
Art. 96
Ombudsstelle
Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.
5.5 Gerichte
Art. 97
Allgemeines
1
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet.
2
Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich.
Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die
Ausnahmen.
3
Die Amtsbezirke sind die Gerichtskreise des
Kantons. Durch Gesetz können mehrere Amtsbezirke zu einem Gerichtskreis
zusammengelegt werden.
Art. 98
Zivilgerichte
1
Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt
durch
| a |
die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
|
| b |
das Obergericht.
|
2
Durch Gesetz können besondere richterliche
Behörden eingesetzt werden, namentlich für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen,
mietrechtlichen oder handelsrechtlichen Streitigkeiten.
Art. 99
Strafgerichte
1
Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt
durch
| a |
die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
|
| b |
die Amts- oder die Kreisgerichte,
|
| c |
die Jugendgerichte,
|
| d |
das Wirtschaftsstrafgericht,
|
| e |
das Obergericht.
|
2
Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse
auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen
werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
Art. 100
Verwaltungsgericht
1
Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich
verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige
Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.
2
Durch Gesetz können für die Beurteilung
von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden
eingesetzt werden.
6. Finanzordnung
Art. 101
Allgemeine Grundsätze
1
Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich
sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig
ausgeglichen sein.
2
Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung
und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
3
Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe
ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.
4
Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit
und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren
Tragbarkeit zu überprüfen.
Art. 101a
[Eingefügt am 3. 3. 2002; Gewährleistung der
Bundesversammlung durch Bundesbeschluss vom 12. 3. 2003; BAG 03–57]
Schuldenbremse für die Laufende Rechnung
[Fassung vom 24.
2. 2008]
1
Der
Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.
2
Ein Aufwandüberschuss des Geschäftsberichts
[Fassung
vom 24. 2. 2008] wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet,
soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.
3
Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des
Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder
es beschliessen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts
[Fassung vom
24. 2. 2008] ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses
nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
4
Der Grosse Rat kann bei der
Genehmigung des Geschäftsberichts
[Fassung vom 24. 2. 2008] von Absatz
2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner
Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
5
Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen
des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt.
[Eingefügt
am 24. 2. 2008]
Art. 101b
[Fassung vom 24. 2. 2008]
Schuldenbremse für die Investitionsrechnung
1
Der Selbstfinanzierungsgrad der
Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen.
2
Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen
unter 100 Prozent im Voranschlag ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren.
3
Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht
ist im Voranschlag des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden
Jahre zu kompensieren.
4
Der Grosse
Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags auf acht
Jahre verlängern oder auf die Kompensation ganz verzichten, wenn mindestens
drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen.
5
Die Absätze 1 bis 4 gelangen zur Anwendung, wenn die Bruttoschuldenquote,
definiert als Bruttoschuld relativ zum kantonalen Volkseinkommen, einen Wert
von 12 Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen
Kalenderjahres.
Art. 101c
[Eingefügt am 24. 2. 2008]
Steuererhöhungsbremse
Jede Erhöhung
der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen
des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 102
Beschaffung von Mitteln
Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere
| a |
durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
|
| b |
aus den Erträgnissen seines Vermögens,
|
| c |
aus Leistungen des Bundes und Dritter,
|
| d |
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
|
Art. 103
Steuern
1
Der Kanton erhebt
| a |
eine Einkommens- und Vermögenssteuer von
den natürlichen Personen,
|
| b |
eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen
Personen,
|
| c |
eine Vermögensgewinnsteuer.
|
2
Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer,
eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe
der Gesetzgebung.
Art. 104
Grundsätze der Besteuerung
1
Bei der Ausgestaltung der Steuern
sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu beachten.
2
Die Steuern der natürlichen
Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden,
der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert
wird.
3
Die Steuern der juristischen Personen
sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt
wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung
berücksichtigt werden.
4
Steuerhinterziehung und Steuerbetrug
sind wirksam zu ahnden.
Art. 105
Ausgaben
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit
sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
Art. 106
Finanzaufsicht
1
Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige
Kontrollorgane sicherzustellen.
2
Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht
über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.
7. Gemeinden
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 107
Allgemeines
1
Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche
Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2
Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:
| a |
die Einwohnergemeinden,
|
| b |
die Burgergemeinden,
|
| c |
die gemischten Gemeinden,
|
| d |
die Kirchgemeinden.
|
3
Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen
Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt.
Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.
4
Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben
überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten
Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden,
falls dies das kantonale Recht zulässt.
Art. 108
Bestand, Gebiet und Vermögen
1
Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden
sind gewährleistet.
2
Der Grosse Rat kann durch Beschluss eine Gemeinde
bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Die betroffenen Gemeinden
sind anzuhören.
3
Die Aufhebung einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung.
Art. 109
Gemeindeautonomie
1
Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet.
Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2
Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden
einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
Art. 110
Zusammenarbeit der Gemeinden
1
Der Kanton fördert die Zusammenarbeit
der Gemeinden.
2
Die Gemeinden können sich für die
Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen
Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.
3
Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen
zu regeln ist.
4
Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten
und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
Art. 110a
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Regionale Zusammenarbeit
1
Der
Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche
regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.
2
Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften
fest und regelt die Organisation und das Verfahren.
3
Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung
der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden.
4
Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen
in regionalen Abstimmungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft
wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Art. 111
Organisation
1
Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation,
die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
2
Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht,
unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.
7.2 Besondere Bestimmungen
7.2.1 Einwohnergemeinden
Art. 112
Aufgaben
1
Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben,
die ihnen von Bund und Kanton übertragen werden.
2
Sie können weitere Aufgaben übernehmen,
soweit nicht Bund, Kanton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich
zuständig sind.
Art. 113
Steuern, Finanzausgleich
1
Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens-
und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern
auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage
fest.
2
Sie können weitere Steuern erheben, soweit
das Gesetz dies vorsieht.
3
Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft
der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse
in der Steuerbelastung anzustreben.
Art. 114
Stimmrecht
Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.
Art. 115
Wahlen
1
Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat
und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
2
Bei der Bestellung von Behörden ist auf
die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.
Art. 116
Volksabstimmungen
1
Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch
der Volksabstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend
im Organisationsreglement zu regeln sind.
2
Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige
Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten
sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände
der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum
erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten
nicht überschreiten.
Art. 117
Initiativen
1
Zehn Prozent der Stimmberechtigten können
mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von
Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit
der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.
2
Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände
dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften
herabsetzen.
3
Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu
unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen
Volksabstimmung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde
nicht zustimmt.
Art. 118
Unterabteilungen
1
Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung
des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde
Aufgaben zuweisen.
2
Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben
an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen.
7.2.2 Andere Gemeinden
Art. 119
Burgergemeinden
1
Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe
ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
2
Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.
Art. 120
Gemischte Gemeinden
1
Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die
Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden
Burgergemeinden.
2
Sie untersteht denselben Vorschriften wie die
Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.
3
Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung
des burgerlichen Vermögens.
8. Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften
8.1 Landeskirchen
Art. 121
Allgemeines
1
Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische
und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
2
Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften
mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 122
Autonomie, Antragsrecht
1
Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten
im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.
2
Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder
in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.
3
Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht
in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.
Art. 123
Organisation, Finanzen
1
Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden
nach demokratischen Grundsätzen.
2
Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
3
Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge
ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des
Kantons.
Art. 124
Zugehörigkeit
1
Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung.
2
Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche
Erklärung möglich.
Art. 125
Kirchgemeinden
1
Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem
Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
2
Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
3
Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.
8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften
Art. 126
1
Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich
anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.
2
Weitere Religionsgemeinschaften können
öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen,
das Verfahren und die Wirkungen.
9. Verfassungsrevisionen
Art. 127
Allgemeines
1
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise
revidiert werden.
2
Die Vorlage ist zweimal zu beraten.
3
Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt,
werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
Art. 128
Teilrevision
Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere
sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Art. 129
Totalrevision
1
Die Einleitung der Totalrevision wird durch
das Volk beschlossen. Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der
Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.
2
Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat
vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl
des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die
Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat
gibt sich eine Geschäftsordnung.
3
Anstelle eines Eventualantrages gemäss
Artikel 63 kann die Verfassungsvorlage auch Varianten enthalten, über
die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.
4
Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet
der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser
vom Volk abgelehnt, so fällt der Revisionsbeschluss dahin.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 130
Inkrafttreten
1
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in
Kraft.
2
Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates
gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte,
die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden
nach bisherigem Recht behandelt.
3
Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat
finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.
4
Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten
tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen
über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen
Amtsdauer am 31. Dezember 1998.
5
Artikel 117 über das Initiativrecht in
den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente,
spätestens aber am 1. Januar 1997.
Art. 131
Aufhebung bisherigen Rechts
1
Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4.
Juni 1893, der Zusatz zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des
jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage
für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind
aufgehoben.
2
Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche
dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
Art. 132
Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
1
Erlasse, die von einer nicht mehr
zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren
geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen richten
sich nach dieser Verfassung.
2
Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin
oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen
Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.
3
Artikel 49 bis 62 der bisherigen
Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen
Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.
4
Artikel 113 der bisherigen Verfassung
über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen
Regelung weiter.
Art. 133
Erlass neuen Rechts
1
Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen,
so muss dies ohne Verzug geschehen.
2
Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
Art. 134
Volksrechte
1
Das bisherige Recht ist massgebend
für Initiativen, die vor dem 1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie
für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum
verabschiedet werden.
2
Initiativen auf Teilrevision der
bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung
hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der
neuen Verfassung um.
Art. 135
Amtsbezirk Laufen
1
Für die Abtrennung des Amtsbezirkes
Laufen vom Kanton Bern gelten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.
2
Diese Bestimmung tritt in Kraft,
sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung
zugestimmt wird.
Bern,
10.
November
1992
|
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
6.6.1993
V
BAG 94–1, in Kraft am 1. 1. 1995
Änderungen
3.3.2002
V
BAG 02–33, in Kraft am 1. 5. 2002 II. Übergangsbestimmung Artikel
101a Absatz 2 findet auf die Staatsrechnung 2002 keine Anwendung.
Inkrafttreten Diese
Änderung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Sie gelangt erstmals für den Voranschlag
2003 zur Anwendung.
Befristung
[Aufgehoben
am 24. 2. 2008] Artikel 101b...
[Aufgehoben am 24. 2. 2008]
22.9.2002
V
BAG 04-9, in Kraft am 1. 1. 2006 bzw. am 1. 6. 2006 (Art.
61 und 62)
25.9.2005
V
BAG 05-115, in Kraft am 1. 6. 2006
17.6.2007
V
BAG 07-102, in Kraft am 1. 1. 2008 Die eidgenössischen
Räte haben der Verfassungsänderung am 12. Juni 2008 die Gewährleistung erteilt
(BBl 2008, S. 5787).
[BAG 09–37]
24.2.2008
V
BAG 08–58, in Kraft am 1. 1. 2008 III. Diese Änderung
tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie gelangt erstmals für den Voranschlag
2009 und den Aufgaben- und Finanzplan 2010–2012 sowie den Geschäftsbericht
2009 zur Anwendung. Die eidgenössischen Räte haben der Verfassungsänderung
am 1. Dezember 2008 (Ständerat) und am 18. Dezember 2008 (Nationalrat) die
Gewährleistung erteilt.
[BAG 09–14]
24.9.2006
V
BAG 09–83, in Kraft am 1. 1. 2010
30.11.2008
V
BAG 09–84, in Kraft am 1. 1. 2010 Die eidgenössischen
Räte haben der Verfassungsänderung am 23. November 2009 (Ständerat) und am
10. Dezember 2009 (Nationalrat) die Gewährleistung erteilt.
[BAG
10–14]
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