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107.111

26.  Oktober  1994 

Verordnung
über die Information der Bevölkerung
(Informationsverordnung; IV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG  [BSG 107.1]) und auf Artikel 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 24. Juli 2004 (KBZG  [BSG 521.1])  [Ingress Fassung vom 27. 10. 2004]
auf Antrag der Staatskanzlei,
beschliesst:

1. Information auf Anfrage

1.1 Formlose Anfrage

Art. 1

Zuständigkeit

1  Formlose Anfragen werden durch die fachlich zuständigen Dienststellen von Kanton und Gemeinden beantwortet.

2  Anfragen sind unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

3  Die Gemeinden können in ihren Reglementen bezüglich der Zuständigkeit abweichende Regelungen vorsehen und namentlich eine zentrale Informationsstelle bezeichnen.

Art. 2

Form der Antwort

 Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in der Regel schriftlich beantwortet.

Art. 3

Einschränkungen

 Die Einschränkungen von Artikel 27 bis 29 IG  [BSG 107.1] gelten auch für formlose Anfragen.

Art. 4

Abgrenzung zur Akteneinsicht

1  Eine Anfrage kann nicht als formlose Anfrage im Sinne von Artikel 31 IG  [BSG 107.1] behandelt werden, wenn

a

die ausdrückliche Zustimmung einer betroffenen Person erforderlich ist (Art. 28 IG);

b

sie Personendaten zum Gegenstand hat, deren Bekanntgabe nach der Datenschutzgesetzgebung oder der besonderen Gesetzgebung ohne vertiefte Interessenabwägung nicht zugelassen ist, oder

c

eine vertiefte Interessenabwägung im Hinblick auf das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 29 Abs. 1 IG) vorgenommen werden muss.

2  In diesen Fällen wird die anfragende Person in das Verfahren betreffend Akteneinsicht (Art. 30 IG  [BSG 107.1]) verwiesen und gleichzeitig auf die möglichen Kostenfolgen hingewiesen.

1.2 Akteneinsicht

Art. 5

Zuständigkeit
a Grundsatz

1  Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Akteneinsicht ist die mit der Sache befasste Behörde oder, wenn die Angelegenheit verwaltungsintern abgeschlossen ist, die Behörde, welche die Akten verwaltet. Vorbehalten bleiben die Artikel 6 bis 8.

2  Die Gemeinden können in ihren Reglementen bezüglich der Zuständigkeit abweichende Regelungen vorsehen.

3  Sind die gleichen Akten bei mehreren Behörden vorhanden, so kann die Behörde, von der die Akten ausgehen, oder die übergeordnete Behörde anordnen, dass zur Behandlung der Gesuche nur eine Behörde zuständig ist.

Art. 6

b Kommissionen des Grossen Rates

1  Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Einsicht in Akten von Kommissionen des Grossen Rates sind diese selbst.

2  Besteht die Kommission nicht mehr, ist für die Behandlung zuständig

a

das Büro des Grossen Rates für Akten einer parlamentarischen Untersuchungskommission,

b

die Behörde, welche die Akten verwaltet, für Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse,

c

die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates in den übrigen Fällen.

Art. 7  [Fassung vom 16. 12. 2009]

c Regierungsrat und Direktionen

 Gesuche um Einsicht in Akten zu Geschäften des Regierungsrates, einer Direktion oder der Staatskanzlei werden vom Direktionssekretariat oder Amt behandelt welches das Geschäft vorbereitet hat. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Beschlüssen des Regierungsrates und Vorträgen bleibt vorbehalten.

Art. 8

d Staatsarchiv

1  Gesuche um Einsicht in Akten, welche sich im Staatsarchiv befinden, behandelt

a

während einer Verwaltungsfrist von 30 Jahren die gemäss Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 und 7 zuständige Behörde,

b

nach Ablauf der Verwaltungsfrist das Staatsarchiv.

2  Die Verwaltungsfrist beginnt

a

bei Gerichtsakten und Akten von Verwaltungsjustizverfahren mit dem Datum des verfahrensabschliessenden Entscheids,

b

bei allen übrigen Dokumenten mit dem Datum ihrer Ausstellung.

3  Massgebend für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, in welchem das Gesuch eingereicht wird.

Art. 9

Einreichen des Gesuches

1  Das Gesuch um Akteneinsicht ist schriftlich bei der zuständigen Behörde (Art. 5 bis 8) einzureichen.

2  Im Gesuch sollen die Akten, in die Einsicht verlangt wird, sowie die interessierenden Daten möglichst genau umschrieben werden. Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Gesetzgebung vorsieht.

Art. 10

Vorläufige Prüfung

1  Die Behörde prüft unverzüglich ihre Zuständigkeit und leitet das Gesuch gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiter.

2  Umschreibt das Gesuch die Akten, in die Einsicht verlangt wird, sowie die interessierenden Daten nicht hinreichend genau, so verlangt die Behörde von der gesuchstellenden Person ergänzende und präzisierende Angaben. Reicht die gesuchstellende Person diese Angaben nicht innert der gesetzten Frist ein, gilt das Gesuch als zurückgezogen.

3  Die Behörde informiert die gesuchstellende Person, wenn diese mit erheblichen Kostenfolgen rechnen muss (Art. 30 Abs. 2 IG).

Art. 11

Überwiegende öffentliche Interessen

1  Die Behörde prüft in jedem Fall, ob der Gewährung von Einsicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 29 Abs. 1 IG oder besondere Geheimhaltungspflichten).

2  Ein unverhältnismässiger Aufwand gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c IG  [BSG 107.1] liegt dann vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, das Einsichtsgesuch innert nützlicher Frist zu erledigen, ohne ihre Aufgaben zu vernachlässigen.

Art. 12

Überwiegende private Interessen
a Abdecken von Daten

 Der Schutz überwiegender privater Interessen wird soweit möglich durch Abdecken von Daten gewährleistet.

Art. 13

b Besonders schützenswerte Personendaten

1  Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so holt die Behörde die Zustimmung der betroffenen Person ein und macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam.

2  Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn die Zustimmung verweigert wird, die Verweigerung der Zustimmung vermutet werden muss oder wenn das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.

Art. 14

c Nicht besonders schützenswerte Personendaten

1  Sind nicht besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so prüft die Behörde, ob der Gewährung von Einsicht überwiegende private Interessen im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 IG oder Bestimmungen über besondere Geheimhaltungspflichten (Art. 5 Abs. 5, Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986, DSG  [BSG 152.04]) entgegenstehen.

2  Alle in den Akten erwähnten Personen werden angehört, wenn Zweifel bestehen,

a

ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder

b

ob überwiegende private Interessen betroffen sind.

3  In den übrigen Fällen kann die Behörde auf eine Anhörung verzichten.

Art. 15

Eröffnung

 Ist einzig die gesuchstellende Person am Verfahren beteiligt und wird dem Gesuch vollumfänglich stattgegeben, kann der Beschluss auch mündlich mitgeteilt werden.

Art. 16

Einsichtnahme

1  Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Behörde, die sich mit der Sache befasst oder die Akten verwaltet.

2  Die Behörde kann in Abweichung von Absatz 1 die Einsichtnahme auch durch Zusendung einer Aktenkopie gewähren, wenn der Verwaltungsaufwand kleiner ist.

3  Die Behörde sorgt für die Sicherheit der Daten während der Einsichtnahme.

2. Information von Amtes wegen durch kantonale Behörden

2.1 Grundsätze

Art. 17

Allgemeines Interesse

 Ein allgemeines Interesse im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 IG  [BSG 107.1] liegt immer dann vor, wenn eine Information zur Wahrung der demokratischen Rechte und zur Sicherstellung der Meinungsbildung über das Geschehen im Kanton von Bedeutung ist.

Art. 18

Primat der Medien

 Die Information erfolgt grundsätzlich über die Medien.

Art. 19

Information durch die Direktionen

1  Für Informationen über die Verwaltungstätigkeit einer Direktion ist die Direktorin oder der Direktor zuständig. Sie oder er kann diese Zuständigkeit übertragen.

2  Informiert eine Direktion von Amtes wegen, so ist über das Amt für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008] eine mediengerechte Verbreitung sicherzustellen.

3  Die Kommissionen des Regierungsrates informieren durch die fachlich zuständige Direktion.

Art. 20

Information durch die Regierungsstatthalterämter

1  Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind für die Information über ihre Verwaltungstätigkeit zuständig.

2  Sie sprechen sich nach Möglichkeit vorgängig mit dem Amt für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008] ab.

2.2 Berichte und Gutachten

Art. 21

1  Alle Berichte und Gutachten von allgemeinem Interesse weisen ungeachtet ihrer Originalsprache eine Zusammenfassung in beiden Amtssprachen auf. Diese enthält die wichtigsten Aussagen und Schlussfolgerungen.

2  Berichte und Gutachten werden vor ihrer Veröffentlichung in vollem Umfang in die andere Amtssprache übersetzt, wenn sie das entsprechende Sprachgebiet besonders betreffen.

2.3 Abgeschlossene Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren

Art. 22

Information der Verfahrensbeteiligten

 In Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren werden die am Verfahren Beteiligten wenn immer möglich vor den Medien über den Inhalt der Verfügung bzw. des Entscheids informiert.

Art. 23

Veröffentlichung von Verwaltungsjustizentscheiden

1  Verwaltungsjustizentscheide können im Rahmen von Artikel 24 IG  [BSG 107.1] ganz oder auszugsweise in Fachzeitschriften veröffentlicht werden.

2  Der Persönlichkeitsschutz ist sicherzustellen.

2a. Information in ausserordentlichen Lagen  [Titel eingefügt am 16. 12. 1998]

Art. 23a  [Eingefügt am 16. 12. 1998]

Grundsätze

1  Die aktive Information nach den Grundsätzen des Informationsgesetzes ist von Beginn weg Teil der Führung bei Katastrophen und in Notlagen.  [Fassung vom 27. 10. 2004]

2  Die Führungsorgane aller Stufen stellen sicher, dass die Bevölkerung zeitgerecht, regelmässig und offen informiert wird.

3  Die Information der direkt betroffenen Bevölkerung und der Führungsorgane hat Vorrang.

Art. 23b  [Eingefügt am 16. 12. 1998]

Zuständigkeit

1  Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 35 KBZG vom 24. Juli 2004  [BSG 521.1].  [Fassung vom 27. 10. 2004]

2  Die zuständigen Behörden organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Möglichkeiten und den Erfordernissen zur Bewältigung der Katastrophen und Notlagen.  [Fassung vom 27. 10. 2004]

3  Sind Behörden der Verwaltungskreis- und Gemeindeebene  [Fassung vom 14. 10. 2009] nicht in der Lage, das Informationswesen mit eigenen Mitteln sicherzustellen, ziehen sie geeignete Fachleute bei.

4  Das Amt für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008] kann zur fachlichen Unterstützung und Beratung der Führungsorgane ein Team von geeigneten Fachleuten zusammenstellen.

Art. 23c  [Eingefügt am 16. 12. 1998]

Informationsmittel

1  Die Information erfolgt grundsätzlich über die Medien.

2  Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann die Bevölkerung direkt informiert werden, namentlich mittels

a

Meldeläuferinnen und -läufer,

b

Lautsprecher,

c

Anschläge,

d

Flugblätter,

e

eigene elektronische Kommunikationsmittel.

3  Die Führungsorgane aller Stufen treffen Vorbereitungen für den Betrieb von Informations- und Auskunftsstellen (z. B. Sorgentelefon).

Art. 23d  [Eingefügt am 16. 12. 1998]

Sofortmassnahmen

1  Das Polizeikommando trifft Sofortmassnahmen zur Information der Bevölkerung. Es bietet die Medien auf, verbreitet erste Verhaltensanweisungen und stellt die Primärinformation sicher.

2  Es übergibt die Informationsführung an das zuständige Führungsorgan, sobald dieses in der Lage ist, den Informationsauftrag selber zu erfüllen.

Art. 23e  [Eingefügt am 16. 12. 1998]

Schulung

1  Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär  [Fassung vom 27. 10. 2004] führt unter fachlicher Leitung des Amts für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008] periodisch Kurse zur Schulung der Informationsfachleute aller Stufen durch.  [Fassung vom 19. 1. 2000]

2  Die Angehörigen der Kreisführungsorgane  [Fassung vom 14. 10. 2009] können zu diesen Kursen aufgeboten werden.

Art. 23f  [Eingefügt am 16. 12. 1998]

Informationskonzepte

1  Die Führungsorgane aller Stufen erstellen Konzepte für die Informationsvermittlung. Diese regeln in einfacher Form insbesondere die Zuständigkeiten und Abläufe.

2  Das Amt für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008] stellt ein Musterinformationskonzept zur Verfügung.

3. Akkreditierung von Medienschaffenden

Art. 24

Zuständigkeit

 Zuständig für die Akkreditierung und für den Entzug der Akkreditierung ist das Amt für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008].

Art. 25

Gesuch

1  Akkreditierungsgesuche sind schriftlich beim Amt für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008] einzureichen.

2  Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass sie sich als Medienschaffende oder Medienschaffender beruflich regelmässig mit bernischen Angelegenheiten befasst. Sie kann den Nachweis namentlich durch Bestätigungen der Chefredaktionen jener Medien erbringen, für welche sie arbeitet.

Art. 26

Rechte der Akkreditierten
a Ausweis

 Das Amt für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008] stellt den akkreditierten Medienschaffenden eine Ausweiskarte aus.

Art. 27

b Dienstleistungen, Zutritt

1  Akkreditierten Medienschaffenden stehen folgende Rechte zu:

a

Sie erhalten die Einladungen zu sämtlichen Anlässen, welche die Behörden und die kantonale Verwaltung für die Medien organisieren.

b

Sie erhalten unentgeltlich alle Dokumente, die den Medien von den Behörden und von der kantonalen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, namentlich den Staatskalender, den Verwaltungsbericht, die Unterlagen für die Sessionen des Grossen Rates und die Veröffentlichungen des Amtes für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008].

c

Sie erhalten die Mitteilungen der Kommissionen des Grossen Rates (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat, GRG  [BSG 151.21]).

d

Sie haben Zutritt zur Pressetribühne des Grossratssaales und zu den Räumen, die ihnen für die Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden.

e

Sie haben vorrangigen Zutritt zu allen Kommissionssitzungen im Sinne der Artikel 4 Absatz 2 und 8 Absatz 2 IG  [BSG 107.1].

2  Während der Sitzungen des Grossen Rates haben akkreditierte Medienschaffende, die Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonübertragungen machen, Zutritt zum Ratssaal.

Art. 28

Entzug der Akkreditierung

1  Das Amt für Kommunikation  [Fassung vom 2. 7. 2008] kann die Akkreditierung entziehen,

a

befristet auf maximal drei Jahre in Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 IG  [BSG 107.1];

b

unbefristet, wenn die Voraussetzungen zur Akkreditierung weggefallen sind.

2  Es gibt vorgängig der betroffenen Person und bei zeichnungsberechtigten Redaktorinnen und Redaktoren dem Medienunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a sind zudem die journalistischen Berufsorganisationen anzuhören.

3  Medienschaffende, denen die Akkreditierung entzogen worden ist, sind verpflichtet, ihren Ausweis umgehend zurückzugeben.

Art. 29

Nicht akkreditierte Medienschaffende

 Nicht akkreditierte Medienschaffende erhalten die gewünschten Dokumente auf Anfrage.

4. Gemeindeversammlungen

Art. 30

1  Wer Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von Gemeindeversammlungen machen will, hat dies der Versammlungsleitung bis zum Beginn der Versammlung anzumelden.

2  Anträge für Bild- und Tonaufzeichnungen oder -übertragungen werden den Stimmberechtigten zu Beginn der Versammlung zum Beschluss vorgelegt. Stimmt die Versammlung zu, macht die Versammlungsleitung die Anwesenden auf ihre Rechte aufmerksam.

3  Lässt die Gemeindeversammlung Bild- und Tonaufzeichnungen oder -übertragungen zu, so haben Personen, welche ihre Äusserung oder Stimmabgabe nicht aufgezeichnet haben wollen, die Ablehnung der Aufzeichnung vor ihrer Äusserung oder Stimmabgabe bekanntzugeben.

5. Rechtspflege

Art. 31

1  Die Zuständigkeiten der Behörden der Verwaltungsrechtspflege richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [Fassung vom 29. 10. 2008].  [Fassung vom 22. 10 .2008]

2  Gegen Verfügungen betreffend die Akteneinsicht von Anstalten und Körperschaften des Kantons sowie von Privaten, die kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen, kann bei jener Direktion Beschwerde geführt werden, welche die Aufsicht wahrnimmt oder welche dem Fachbereich am nächsten steht.  [Fassung vom 22. 10 .2008]

3  ...  [Aufgehoben am 22. 10. 2008]

4  Gegen Verfügungen von Organen des Grossen Rates betreffend Akteneinsicht kann das Plenum angerufen werden.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6.1 Übergangsbestimmungen

Art. 32

Anpassung von Gemeindereglementen

 Die Gemeinden passen ihre Reglemente bis zum 1. Januar 1997, die Gemeindeverbindungen und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften bis zum 1. Januar 1999 an die neue Gesetzgebung über die Information der Bevölkerung an.

Art. 33

Gemeindearchive

 Bis zur Revision der Verordnung vom 14. Juni 1978 über die Gemeindearchive  [Aufgehoben durch Gemeindeverordnung vom 16. 12. 1998; BSG 170.111], längstens aber bis zum 31. Dezember 1996, gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung weiter.

Art. 34

Akkreditierte Medienschaffende

 Medienschaffende, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss den Vorschriften von Artikel 5 der Verordnung vom 13. August 1980 über die Information der Öffentlichkeit akkreditiert sind, bleiben bis auf weiteres akkreditiert.

6.2 Schlussbestimmungen

Art. 35

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister  [BSG 141.113]:

2.

Gemeindeverordnung vom 30. November 1977 (GV)  [Aufgehoben durch Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111]:

3.

Verordnung vom 3. Juli 1991 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (VFHG)  [Aufgehoben durch Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111]:

4.

Verordnung vom 2. April 1946 über die kirchlichen Stimmregister und das Verfahren bei kirchlichen Wahlen und Abstimmungen  [Aufgehoben, jetzt V vom 19. 10. 2011 über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrer- und Hilfspfarrstellen, BSG 414.311]:

5.

Verordnung vom 24. Juni 1992 über das Staatsarchiv des Kantons Bern  [Aufgehoben durch V vom 4. 11. 2009 über die Archivierung, BSG 108.111]:

6.

See- und Flussuferverordnung vom 29. Juni 1983  [BSG 704.111]:

Art. 36

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Verordnung vom 22. Mai 1991 über die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber den Mitgliedern des Grossen Rates, den Fraktionen und dem Ratssekretariat (VAA);

2.

Verordnung vom 13. August 1980 über die Information der Öffentlichkeit.

Art. 37

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Bern,  26.  Oktober  1994 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

26.10.1994  V 

BAG 94–126, in Kraft 1. 1. 1995

Änderungen

18.10.1995  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei, BAG 95–83 (Art. 19), in Kraft am 1. 1. 1996

16.12.1998  V 

BAG 99–5, in Kraft am 1. 3. 1999

19.1.2000  V 

BAG 00–15, in Kraft am 1. 1. 2001

27.10.2004  V 

über den Bevölkerungsschutz, BAG 04–91 (Art. 60), in Kraft am 1. 1. 2005

2.7.2008  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei, BAG 08–73 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008

22.10.2008  V 

Datenschutzverordnung, BAG 08–119 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2009

29.10.2008  V 

BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009

14.10.2009  V 

BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010

16.12.2009  V 

über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Beschlüssen des Regierungsrates und Vorträgen, BAG 10–7 (Art. 16), in Kraft am 1. 6. 2010