107.111
26.
Oktober
1994
Verordnung über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; IV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 2.
November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz;
IG
[BSG 107.1]) und auf Artikel 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutz-
und Zivilschutzgesetzes vom 24. Juli 2004 (KBZG
[BSG 521.1])
[Ingress Fassung vom 27. 10. 2004] auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1. Information auf Anfrage
1.1 Formlose Anfrage
Art. 1
Zuständigkeit
1
Formlose Anfragen werden durch die fachlich
zuständigen Dienststellen von Kanton und Gemeinden beantwortet.
2
Anfragen sind unverzüglich an die zuständige
Dienststelle weiterzuleiten.
3
Die Gemeinden können in ihren Reglementen
bezüglich der Zuständigkeit abweichende Regelungen vorsehen und
namentlich eine zentrale Informationsstelle bezeichnen.
Art. 2
Form der Antwort
Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche
Anfragen in der Regel schriftlich beantwortet.
Art. 3
Einschränkungen
Die Einschränkungen von Artikel 27 bis 29 IG
[BSG 107.1] gelten auch für formlose Anfragen.
Art. 4
Abgrenzung zur Akteneinsicht
1
Eine Anfrage kann nicht als formlose Anfrage
im Sinne von Artikel 31 IG
[BSG 107.1] behandelt werden, wenn
| a |
die ausdrückliche Zustimmung einer betroffenen
Person erforderlich ist (Art. 28 IG);
|
| b |
sie Personendaten zum Gegenstand hat, deren
Bekanntgabe nach der Datenschutzgesetzgebung oder der besonderen Gesetzgebung
ohne vertiefte Interessenabwägung nicht zugelassen ist, oder
|
| c |
eine vertiefte Interessenabwägung im Hinblick
auf das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 29
Abs. 1 IG) vorgenommen werden muss.
|
2
In diesen Fällen wird die anfragende Person
in das Verfahren betreffend Akteneinsicht (Art. 30 IG
[BSG 107.1]) verwiesen
und gleichzeitig auf die möglichen Kostenfolgen hingewiesen.
1.2 Akteneinsicht
Art. 5
Zuständigkeit a Grundsatz
1
Zuständig zur Behandlung von Gesuchen
um Akteneinsicht ist die mit der Sache befasste Behörde oder, wenn die
Angelegenheit verwaltungsintern abgeschlossen ist, die Behörde, welche
die Akten verwaltet. Vorbehalten bleiben die Artikel 6 bis 8.
2
Die Gemeinden können in ihren Reglementen
bezüglich der Zuständigkeit abweichende Regelungen vorsehen.
3
Sind die gleichen Akten bei mehreren Behörden
vorhanden, so kann die Behörde, von der die Akten ausgehen, oder die
übergeordnete Behörde anordnen, dass zur Behandlung der Gesuche
nur eine Behörde zuständig ist.
Art. 6
b Kommissionen des Grossen Rates
1
Zuständig zur Behandlung von Gesuchen
um Einsicht in Akten von Kommissionen des Grossen Rates sind diese selbst.
2
Besteht die Kommission nicht mehr, ist für
die Behandlung zuständig
| a |
das Büro des Grossen Rates für Akten
einer parlamentarischen Untersuchungskommission,
|
| b |
die Behörde, welche die Akten verwaltet,
für Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse,
|
| c |
die Präsidentin oder der Präsident
des Grossen Rates in den übrigen Fällen.
|
Art. 7
[Fassung vom 16. 12. 2009]
c Regierungsrat und Direktionen
Gesuche um Einsicht in Akten zu Geschäften des Regierungsrates,
einer Direktion oder der Staatskanzlei werden vom Direktionssekretariat oder
Amt behandelt welches das Geschäft vorbereitet hat. Artikel 13 Absatz 2 der
Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die Klassifizierung, die Veröffentlichung
und die Archivierung von Beschlüssen des Regierungsrates und Vorträgen bleibt
vorbehalten.
Art. 8
d Staatsarchiv
1
Gesuche um Einsicht in Akten, welche sich im
Staatsarchiv befinden, behandelt
| a |
während einer Verwaltungsfrist von 30 Jahren
die gemäss Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 und 7 zuständige Behörde,
|
| b |
nach Ablauf der Verwaltungsfrist das Staatsarchiv.
|
2
Die Verwaltungsfrist beginnt
| a |
bei Gerichtsakten und Akten von Verwaltungsjustizverfahren
mit dem Datum des verfahrensabschliessenden Entscheids,
|
| b |
bei allen übrigen Dokumenten mit dem Datum
ihrer Ausstellung.
|
3
Massgebend für die Zuständigkeit
ist der Zeitpunkt, in welchem das Gesuch eingereicht wird.
Art. 9
Einreichen des Gesuches
1
Das Gesuch um Akteneinsicht ist schriftlich
bei der zuständigen Behörde (Art. 5 bis 8) einzureichen.
2
Im Gesuch sollen die Akten, in die Einsicht
verlangt wird, sowie die interessierenden Daten möglichst genau umschrieben
werden. Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Gesetzgebung
vorsieht.
Art. 10
Vorläufige Prüfung
1
Die Behörde prüft unverzüglich
ihre Zuständigkeit und leitet das Gesuch gegebenenfalls an die zuständige
Behörde weiter.
2
Umschreibt das Gesuch die Akten, in die Einsicht
verlangt wird, sowie die interessierenden Daten nicht hinreichend genau, so
verlangt die Behörde von der gesuchstellenden Person ergänzende
und präzisierende Angaben. Reicht die gesuchstellende Person diese Angaben
nicht innert der gesetzten Frist ein, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
3
Die Behörde informiert die gesuchstellende
Person, wenn diese mit erheblichen Kostenfolgen rechnen muss (Art. 30 Abs.
2 IG).
Art. 11
Überwiegende öffentliche Interessen
1
Die Behörde prüft in
jedem Fall, ob der Gewährung von Einsicht überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (Art. 29 Abs. 1 IG oder besondere Geheimhaltungspflichten).
2
Ein unverhältnismässiger
Aufwand gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c
IG
[BSG 107.1] liegt dann vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen
personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, das Einsichtsgesuch
innert nützlicher Frist zu erledigen, ohne ihre Aufgaben zu vernachlässigen.
Art. 12
Überwiegende private Interessen a Abdecken von Daten
Der Schutz überwiegender privater Interessen wird soweit
möglich durch Abdecken von Daten gewährleistet.
Art. 13
b Besonders schützenswerte Personendaten
1
Sind besonders schützenswerte Personendaten
betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so holt die Behörde
die Zustimmung der betroffenen Person ein und macht sie auf ihr Verweigerungsrecht
aufmerksam.
2
Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn
die Zustimmung verweigert wird, die Verweigerung der Zustimmung vermutet werden
muss oder wenn das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem
Aufwand verbunden ist.
Art. 14
c Nicht besonders schützenswerte Personendaten
1
Sind nicht besonders schützenswerte Personendaten
betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so prüft die
Behörde, ob der Gewährung von Einsicht überwiegende private
Interessen im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 IG oder Bestimmungen über
besondere Geheimhaltungspflichten (Art. 5 Abs. 5, Art. 12 und Art. 14 Abs.
2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986, DSG
[BSG 152.04]) entgegenstehen.
2
Alle in den Akten erwähnten Personen werden
angehört, wenn Zweifel bestehen,
| a |
ob es sich um besonders schützenswerte
Personendaten handelt oder
|
| b |
ob überwiegende private Interessen betroffen
sind.
|
3
In den übrigen Fällen kann die Behörde
auf eine Anhörung verzichten.
Art. 15
Eröffnung
Ist einzig die gesuchstellende Person am Verfahren beteiligt
und wird dem Gesuch vollumfänglich stattgegeben, kann der Beschluss auch
mündlich mitgeteilt werden.
Art. 16
Einsichtnahme
1
Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich
während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Behörde, die
sich mit der Sache befasst oder die Akten verwaltet.
2
Die Behörde kann in Abweichung von Absatz
1 die Einsichtnahme auch durch Zusendung einer Aktenkopie gewähren, wenn
der Verwaltungsaufwand kleiner ist.
3
Die Behörde sorgt für die Sicherheit
der Daten während der Einsichtnahme.
2. Information von Amtes wegen durch
kantonale Behörden
2.1 Grundsätze
Art. 17
Allgemeines Interesse
Ein allgemeines Interesse im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 IG
[BSG 107.1] liegt immer dann vor, wenn eine Information zur Wahrung der
demokratischen Rechte und zur Sicherstellung der Meinungsbildung über
das Geschehen im Kanton von Bedeutung ist.
Art. 18
Primat der Medien
Die Information erfolgt grundsätzlich über die Medien.
Art. 19
Information durch die Direktionen
1
Für Informationen über
die Verwaltungstätigkeit einer Direktion ist die Direktorin oder der Direktor
zuständig. Sie oder er kann diese Zuständigkeit übertragen.
2
Informiert eine Direktion von
Amtes wegen, so ist über das Amt für Kommunikation
[Fassung vom 2. 7. 2008] eine
mediengerechte Verbreitung sicherzustellen.
3
Die Kommissionen des Regierungsrates informieren
durch die fachlich zuständige Direktion.
Art. 20
Information durch die Regierungsstatthalterämter
1
Die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter sind für die Information über ihre Verwaltungstätigkeit
zuständig.
2
Sie sprechen
sich nach Möglichkeit vorgängig mit dem Amt für Kommunikation
[Fassung
vom 2. 7. 2008]
ab.
2.2 Berichte und Gutachten
Art. 21
1
Alle Berichte und Gutachten von allgemeinem
Interesse weisen ungeachtet ihrer Originalsprache eine Zusammenfassung in
beiden Amtssprachen auf. Diese enthält die wichtigsten Aussagen und Schlussfolgerungen.
2
Berichte und Gutachten werden vor ihrer Veröffentlichung
in vollem Umfang in die andere Amtssprache übersetzt, wenn sie das entsprechende
Sprachgebiet besonders betreffen.
2.3 Abgeschlossene Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizverfahren
Art. 22
Information der Verfahrensbeteiligten
In Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren werden die am
Verfahren Beteiligten wenn immer möglich vor den Medien über den
Inhalt der Verfügung bzw. des Entscheids informiert.
Art. 23
Veröffentlichung von Verwaltungsjustizentscheiden
1
Verwaltungsjustizentscheide können im
Rahmen von Artikel 24 IG
[BSG 107.1] ganz oder auszugsweise in Fachzeitschriften
veröffentlicht werden.
2
Der Persönlichkeitsschutz ist sicherzustellen.
2a. Information in ausserordentlichen
Lagen
[Titel eingefügt am 16. 12. 1998]
Art. 23a
[Eingefügt am 16. 12. 1998]
Grundsätze
1
Die
aktive Information nach den Grundsätzen des Informationsgesetzes ist von Beginn
weg Teil der Führung bei Katastrophen und in Notlagen.
[Fassung vom 27.
10. 2004]
2
Die Führungsorgane aller Stufen stellen sicher, dass die Bevölkerung
zeitgerecht, regelmässig und offen informiert wird.
3
Die Information der direkt betroffenen Bevölkerung
und der Führungsorgane hat Vorrang.
Art. 23b
[Eingefügt am 16. 12. 1998]
Zuständigkeit
1
Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 35 KBZG vom 24. Juli
2004
[BSG 521.1].
[Fassung vom 27. 10. 2004]
2
Die zuständigen Behörden organisieren
das Informationswesen entsprechend ihren Möglichkeiten und den Erfordernissen
zur Bewältigung der Katastrophen und Notlagen.
[Fassung vom 27. 10. 2004]
3
Sind Behörden der Verwaltungskreis-
und Gemeindeebene
[Fassung vom 14. 10. 2009] nicht in der
Lage, das Informationswesen mit eigenen Mitteln sicherzustellen, ziehen sie
geeignete Fachleute bei.
4
Das Amt für Kommunikation
[Fassung vom 2. 7. 2008] kann zur
fachlichen Unterstützung und Beratung der Führungsorgane ein Team von geeigneten
Fachleuten zusammenstellen.
Art. 23c
[Eingefügt am 16. 12. 1998]
Informationsmittel
1
Die Information erfolgt grundsätzlich
über die Medien.
2
Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann
die Bevölkerung direkt informiert werden, namentlich mittels
| a |
Meldeläuferinnen und -läufer,
|
| b |
Lautsprecher,
|
| c |
Anschläge,
|
| d |
Flugblätter,
|
| e |
eigene elektronische Kommunikationsmittel.
|
3
Die Führungsorgane aller Stufen treffen
Vorbereitungen für den Betrieb von Informations- und Auskunftsstellen
(z. B. Sorgentelefon).
Art. 23d
[Eingefügt am 16. 12. 1998]
Sofortmassnahmen
1
Das Polizeikommando trifft Sofortmassnahmen
zur Information der Bevölkerung. Es bietet die Medien auf, verbreitet
erste Verhaltensanweisungen und stellt die Primärinformation sicher.
2
Es übergibt die Informationsführung
an das zuständige Führungsorgan, sobald dieses in der Lage ist,
den Informationsauftrag selber zu erfüllen.
Art. 23e
[Eingefügt am 16. 12. 1998]
Schulung
1
Das
Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
[Fassung vom 27. 10. 2004] führt
unter fachlicher Leitung des Amts für Kommunikation
[Fassung vom 2. 7. 2008] periodisch
Kurse zur Schulung der Informationsfachleute aller Stufen durch.
[Fassung
vom 19. 1. 2000]
2
Die
Angehörigen der Kreisführungsorgane
[Fassung vom 14. 10. 2009] können
zu diesen Kursen aufgeboten werden.
Art. 23f
[Eingefügt am 16. 12. 1998]
Informationskonzepte
1
Die Führungsorgane aller Stufen erstellen Konzepte für die Informationsvermittlung.
Diese regeln in einfacher Form insbesondere die Zuständigkeiten und Abläufe.
2
Das Amt für Kommunikation
[Fassung
vom 2. 7. 2008] stellt ein Musterinformationskonzept zur
Verfügung.
3. Akkreditierung von Medienschaffenden
Art. 24
Zuständigkeit
Zuständig für die Akkreditierung und für den Entzug
der Akkreditierung ist das Amt für Kommunikation
[Fassung vom
2. 7. 2008].
Art. 25
Gesuch
1
Akkreditierungsgesuche sind schriftlich
beim Amt für Kommunikation
[Fassung vom 2. 7. 2008] einzureichen.
2
Die gesuchstellende Person
muss nachweisen, dass sie sich als Medienschaffende oder Medienschaffender
beruflich regelmässig mit bernischen Angelegenheiten befasst. Sie kann den
Nachweis namentlich durch Bestätigungen der Chefredaktionen jener Medien erbringen,
für welche sie arbeitet.
Art. 26
Rechte der Akkreditierten a
Ausweis
Das Amt für Kommunikation
[Fassung
vom 2. 7. 2008] stellt den akkreditierten Medienschaffenden
eine Ausweiskarte aus.
Art. 27
b Dienstleistungen, Zutritt
1
Akkreditierten Medienschaffenden
stehen folgende Rechte zu:
| a |
Sie erhalten die Einladungen zu sämtlichen Anlässen,
welche die Behörden und die kantonale Verwaltung für die Medien organisieren.
|
| b |
Sie erhalten unentgeltlich alle Dokumente, die
den Medien von den Behörden und von der kantonalen Verwaltung zur Verfügung
gestellt werden, namentlich den Staatskalender, den Verwaltungsbericht, die
Unterlagen für die Sessionen des Grossen Rates und die Veröffentlichungen
des Amtes für Kommunikation
[Fassung vom 2. 7. 2008].
|
| c |
Sie erhalten die Mitteilungen der Kommissionen
des Grossen Rates (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. November 1988 über den
Grossen Rat, GRG
[BSG 151.21]).
|
| d |
Sie haben Zutritt zur Pressetribühne des Grossratssaales
und zu den Räumen, die ihnen für die Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung
gestellt werden.
|
| e |
Sie haben vorrangigen Zutritt zu allen Kommissionssitzungen
im Sinne der Artikel 4 Absatz 2 und 8 Absatz 2 IG
[BSG 107.1].
|
2
Während
der Sitzungen des Grossen Rates haben akkreditierte Medienschaffende, die
Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonübertragungen machen, Zutritt zum
Ratssaal.
Art. 28
Entzug der Akkreditierung
1
Das Amt für Kommunikation
[Fassung
vom 2. 7. 2008] kann die Akkreditierung entziehen,
| a |
befristet auf maximal drei Jahre in Anwendung
von Artikel 32 Absatz 2 IG
[BSG 107.1];
|
| b |
unbefristet, wenn die Voraussetzungen zur Akkreditierung
weggefallen sind.
|
2
Es gibt
vorgängig der betroffenen Person und bei zeichnungsberechtigten Redaktorinnen
und Redaktoren dem Medienunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. In den
Fällen von Absatz 1 Buchstabe a sind zudem die journalistischen
Berufsorganisationen anzuhören.
3
Medienschaffende, denen die Akkreditierung entzogen worden ist,
sind verpflichtet, ihren Ausweis umgehend zurückzugeben.
Art. 29
Nicht akkreditierte Medienschaffende
Nicht akkreditierte Medienschaffende erhalten die gewünschten
Dokumente auf Anfrage.
4. Gemeindeversammlungen
Art. 30
1
Wer Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen
von Gemeindeversammlungen machen will, hat dies der Versammlungsleitung bis
zum Beginn der Versammlung anzumelden.
2
Anträge für Bild- und Tonaufzeichnungen
oder -übertragungen werden den Stimmberechtigten zu Beginn der Versammlung
zum Beschluss vorgelegt. Stimmt die Versammlung zu, macht die Versammlungsleitung
die Anwesenden auf ihre Rechte aufmerksam.
3
Lässt die Gemeindeversammlung Bild- und
Tonaufzeichnungen oder -übertragungen zu, so haben Personen, welche ihre
Äusserung oder Stimmabgabe nicht aufgezeichnet haben wollen, die Ablehnung
der Aufzeichnung vor ihrer Äusserung oder Stimmabgabe bekanntzugeben.
5. Rechtspflege
Art. 31
1
Die Zuständigkeiten der Behörden der Verwaltungsrechtspflege
richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[Fassung vom 29. 10. 2008].
[Fassung
vom 22. 10 .2008]
2
Gegen
Verfügungen betreffend die Akteneinsicht von Anstalten und Körperschaften
des Kantons sowie von Privaten, die kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen,
kann bei jener Direktion Beschwerde geführt werden, welche die Aufsicht wahrnimmt
oder welche dem Fachbereich am nächsten steht.
[Fassung vom 22. 10 .2008]
3
...
[Aufgehoben am 22. 10.
2008]
4
Gegen
Verfügungen von Organen des Grossen Rates betreffend Akteneinsicht kann das
Plenum angerufen werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
6.1 Übergangsbestimmungen
Art. 32
Anpassung von Gemeindereglementen
Die Gemeinden passen ihre Reglemente bis zum 1. Januar 1997,
die Gemeindeverbindungen und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften
bis zum 1. Januar 1999 an die neue Gesetzgebung über die Information
der Bevölkerung an.
Art. 33
Gemeindearchive
Bis zur Revision der Verordnung vom 14. Juni 1978
über die Gemeindearchive
[Aufgehoben durch Gemeindeverordnung vom 16.
12. 1998; BSG 170.111], längstens aber bis zum 31. Dezember
1996, gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung weiter.
Art. 34
Akkreditierte Medienschaffende
Medienschaffende, die beim Inkrafttreten dieser
Verordnung gemäss den Vorschriften von Artikel 5 der Verordnung vom 13.
August 1980 über die Information der Öffentlichkeit akkreditiert
sind, bleiben bis auf weiteres akkreditiert.
6.2 Schlussbestimmungen
Art. 35
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Verordnung vom 10. Dezember
1980 über das Stimmregister
[BSG 141.113]:
|
| 2. |
Gemeindeverordnung vom 30. November
1977 (GV)
[Aufgehoben durch Gemeindeverordnung vom 16.12.1998;
BSG 170.111]:
|
| 3. |
Verordnung vom 3. Juli 1991
über den Finanzhaushalt der Gemeinden (VFHG)
[Aufgehoben
durch Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111]:
|
| 4. |
Verordnung vom 2. April 1946
über die kirchlichen Stimmregister und das Verfahren bei kirchlichen
Wahlen und Abstimmungen
[Aufgehoben, jetzt V vom 19. 10.
2011 über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber
von Pfarrer- und Hilfspfarrstellen, BSG 414.311]:
|
| 5. |
Verordnung vom 24. Juni 1992
über das Staatsarchiv des Kantons Bern
[Aufgehoben
durch V vom 4. 11. 2009 über die Archivierung, BSG 108.111]:
|
| 6. |
See- und Flussuferverordnung
vom 29. Juni 1983
[BSG 704.111]:
|
Art. 36
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Verordnung vom 22. Mai 1991 über die Erteilung
von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber
den Mitgliedern des Grossen Rates, den Fraktionen und dem Ratssekretariat
(VAA);
|
| 2. |
Verordnung vom 13. August 1980 über die
Information der Öffentlichkeit.
|
Art. 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bern,
26.
Oktober
1994
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
26.10.1994
V
BAG 94–126, in Kraft 1. 1.
1995
Änderungen
18.10.1995
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Staatskanzlei, BAG 95–83 (Art. 19), in Kraft am
1. 1. 1996
16.12.1998
V
BAG 99–5, in Kraft am 1. 3.
1999
19.1.2000
V
BAG 00–15, in Kraft am 1. 1.
2001
27.10.2004
V
über den Bevölkerungsschutz,
BAG 04–91 (Art. 60), in Kraft am 1. 1. 2005
2.7.2008
V
über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei,
BAG 08–73 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008
22.10.2008
V
Datenschutzverordnung, BAG 08–119
(Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1.
1. 2009
14.10.2009
V
BAG 09–119, in Kraft am 1.
1. 2010
16.12.2009
V
über die Klassifizierung, die
Veröffentlichung und die Archivierung von Beschlüssen des
Regierungsrates und Vorträgen, BAG 10–7 (Art. 16), in Kraft
am 1. 6. 2010
|