121.1
9.
September
1996
Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 7 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust
des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund keine abschliessende
Regelung getroffen hat.
Art. 2
Grundsätze
1
Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem
Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde. Es
vermittelt das Schweizer Bürgerrecht (Art. 43 Abs. 1 der Bundesverfassung
[SR 101]).
2
Das Gemeindebürgerrecht bestimmt die Heimatzugehörigkeit
(Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[SR 210]).
3
Das Burgerrecht einer Burgergemeinde schliesst
das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde ein.
II. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von
Gesetzes wegen
Art. 3
Verlust durch Erwerb eines
andern Bürgerrechts
1
Wer
durch Einbürgerung ein anderes Gemeindebürgerrecht erwirbt, verliert das bisherige.
2
Die Änderung im Bürgerrecht
ist der betroffenen Person mitzuteilen.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
3
Das bisherige Gemeindebürgerrecht
kann beibehalten, wer binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung eine
entsprechende Erklärung abgibt.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
4
Wird keine Erklärung abgegeben,
so tritt der Verlust des bisherigen Gemeindebürgerrechts mit dem rechtskräftigen
Erwerb des neuen ein.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Art. 4
Verlust durch Einbürgerung eines Elternteils
1
Das unmündige Kind verliert das bisherige
Gemeindebürgerrecht, wenn es in die Einbürgerung eines Elternteils
einbezogen wird. Artikel 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
2
Der Verlust tritt nicht ein, wenn das Kind
ein Gemeindebürgerrecht besitzt, das der Elternteil beibehält.
Art. 5
Erwerb und Verlust des Burgerrechts
1
Durch die Wiedereinbürgerung nach Bundesrecht
wird auch das Burgerrecht wieder erworben.
2
Die erleichterte Einbürgerung nach Bundesrecht
hat den Erwerb des Burgerrechts zur Folge, sofern die das Bürgerrecht
vermittelnde Person Mitglied der Burgergemeinde ist.
3
Mit dem Verlust des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde
erlischt auch das Burgerrecht der entsprechenden Burgergemeinde.
Art. 6
Findelkind
Das im Kanton gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält
das Bürgerrecht derjenigen Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde,
in welcher es gefunden worden ist.
III. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts durch
Beschluss
1. Einbürgerung
Art. 7
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Schweizerinnen und Schweizer
Schweizerinnen und Schweizer, die in geordneten Verhältnissen leben
und über einen guten Leumund verfügen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht
einer Einwohnergemeinde, einer gemischten Gemeinde oder in das Burgerrecht
einer Burgergemeinde ersuchen, wenn sie bei Einreichen des Gesuches seit mindestens
zwei Jahren ohne Unterbruch in der Gemeinde wohnen oder eine enge Beziehung
zu ihr nachweisen.
Art. 8
Ausländerinnen und Ausländer
1
Ausländerinnen und Ausländer, welche
die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung
des Bundes erfüllen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht
einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde ersuchen, wenn sie
bei Einreichen des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in
der Gemeinde wohnen.
2
Jugendliche, welche die obligatorische Schulbildung
mehrheitlich oder ganz nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben
und das Gesuch zwischen dem 15. und dem vollendeten 25. Altersjahr stellen,
können um die Aufnahme in das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde ersuchen,
in der sie seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch wohnen oder gewohnt
haben.
3
In begründeten Fällen kann der Kanton
die Aufnahme in das Bürgerrecht einer Gemeinde gestatten, ohne dass diese
Wohnsitzvoraussetzung erfüllt ist.
Art. 9
Paare
1
Personen, die miteinander
verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können das Gesuch
um Einbürgerung gemeinsam stellen.
[Fassung vom 8. 9. 2005]
2
Sie werden in der Regel gleichzeitig
eingebürgert.
Art. 10
Unmündige
1
Die Einbürgerung eines Elternteils erstreckt
sich in der Regel auf die unmündigen Kinder.
2
Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr
können Unmündige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingebürgert
werden.
Art. 11
Ehrenbürgerrecht
1
Wer sich um die Öffentlichkeit besonders
verdient gemacht hat, kann mit seinem Einverständnis ehrenhalber eingebürgert
werden. Ausländerinnen und Ausländer müssen jedoch die Voraussetzungen
für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen.
2
Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist
an keine Wohnsitzvoraussetzungen gebunden und hat keinen Einfluss auf die
bestehenden Bürgerrechte.
3
Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich
der Person zu, der es verliehen wird. Es hat jedoch die gleichen Wirkungen
wie das im ordentlichen Verfahren erworbene Bürgerrecht.
Art. 12
Gemeindebürgerrecht
1
Der Gemeinderat der
Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde sichert das Gemeindebürgerrecht
zu oder erteilt es.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
2
Personen, die das Kantonsbürgerrecht nicht besitzen,
wird das Gemeindebürgerrecht zugesichert. Der Erwerb wird erst mit der Erteilung
des Kantonsbürgerrechts wirksam. Wird die Erteilung des Kantonsbürgerrechts
rechtskräftig verweigert, verfällt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.
[Fassung
vom 25. 9. 2005]
3
Wer durch das zuständige Organ einer Burgergemeinde als Mitglied
aufgenommen wird, erwirbt zugleich das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde.
Die Aufnahme erfolgt gegebenenfalls unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Art. 13
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Kantonsbürgerrecht
1
Der Regierungsrat erteilt das Kantonsbürgerrecht. Er kann seine
Befugnis durch Verordnung an die zuständige Direktion delegieren.
2
Ausländerinnen und Ausländer
erwerben mit dem Kantonsbürgerrecht gleichzeitig auch das Schweizer Bürgerrecht.
Art. 14
Verfahren
1
Das Einbürgerungsgesuch ist bei
der Einwohnergemeinde oder bei der gemischten Gemeinde einzureichen. Schweizerinnen
und Schweizer können das Einbürgerungsgesuch auch bei der Burgergemeinde einreichen.
2
Die Gemeinde trifft die Erhebungen,
welche für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuches nötig sind. Die Gemeinden
sind verpflichtet, sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
[Fassung
vom 25. 9. 2005]
3
Nach
der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts übermittelt die Gemeinde die Akten
der zuständigen Direktion. Diese nimmt nötigenfalls zusätzliche Abklärungen
vor und unterbreitet das Geschäft in der Folge dem Regierungsrat zur Erteilung
des Kantonsbürgerrechts. Ist mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts der
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts verbunden, wird die nach Bundesrecht erforderliche
Bewilligung oder Zustimmung von Amtes wegen eingeholt.
[Fassung
vom 25. 9. 2005]
4
Hat
der Regierungsrat von seiner Delegationsbefugnis gemäss Artikel 13 Absatz
1 Gebrauch gemacht, erteilt die zuständige Direktion das Kantonsbürgerrecht
selber.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
5
Einbürgerungsentscheide sind durch Verfügung zu eröffnen.
[Fassung
vom 25. 9. 2005]
6
Eine
Beschränkung der Zahl der Gesuche oder deren Sistierung ohne die Zustimmung
der Gesuchstellenden ist nicht zulässig.
[Eingefügt am 25. 9. 2005]
7
Der Regierungsrat regelt das
Nähere durch Verordnung.
[Eingefügt am 25. 9. 2005]
Art. 15
Abgaben
1
Einwohnergemeinden und gemischte
Gemeinden können für die Erteilung oder die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
höchstens kostendeckende Gebühren erheben.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
2
Burgergemeinden können die
Einkaufssumme in ihren Reglementen frei festlegen.
3
Der Regierungsrat legt die kantonale Gebühr durch
Verordnung fest. Die Gebühr wird vorschussweise bezogen.
[Fassung vom 25.
9. 2005]
4
Ausländische Jugendliche, die ihr Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2
stellen, entrichten der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde und
dem Kanton nur reduzierte Gebühren.
5
Unmündige Kinder, die zusammen mit einem Elternteil eingebürgert
werden, sind kostenfrei in das Verfahren einzubeziehen.
Art. 16
Rechtsanspruch
1
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
2
Bundesrecht bleibt vorbehalten.
2. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Art. 17
Voraussetzungen
1
Wer noch ein anderes Kantonsbürgerrecht
oder ein weiteres bernisches Gemeindebürgerrecht besitzt, wird auf Begehren
kostenfrei aus dem Bürgerrecht der Gemeinde und gegebenenfalls des Kantons
entlassen.
2
Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.
Art. 18
Unmündige
1
Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt
sich in der Regel auf die unmündigen Kinder, die unter der elterlichen
Gewalt der entlassenen Person stehen.
2
Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr
können Unmündige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung aus dem
Bürgerrecht entlassen werden.
Art. 19
Zuständigkeit
1
Die Entlassung aus dem Bürgerrecht wird
durch die Polizei- und Militärdirektion verfügt.
2
Wer nur aus dem Burgerrecht einer Burgergemeinde
entlassen werden will, richtet das Gesuch an die Burgergemeinde. Diese entscheidet
selbständig über das Begehren.
IV. Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsschutz
Art. 20
Polizei- und Militärdirektion
1
Die Polizei- und Militärdirektion ist
im übrigen zuständig in folgenden Fällen:
| a |
Stellungnahme gegenüber der Bundesbehörde
bei Wiedereinbürgerungen und bei erleichterten Einbürgerungen (Art.
25 und 32 BüG
[SR 141.0]),
|
| b |
Bestimmung des Gemeindebürgerrechts bei
erleichterten Einbürgerungen (Art. 29 Abs. 2 BüG),
|
| c |
Erhebungen im Auftrage der Bundesbehörde
(Art. 37 BüG),
|
| d |
Zustimmung zur Nichtigerklärung (Art. 41
Abs. 1 BüG) oder Nichtigerklärung (Art. 41 Abs. 2 BüG) der
ordentlichen Einbürgerung,
|
| e |
Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts
(Art. 48 BüG),
|
| f |
Feststellung des Bürgerrechts, wenn fraglich
ist, ob eine Person das Bürgerrecht einer Gemeinde und des Kantons besitzt
(Art. 49 Abs. 1 BüG),
|
| g |
Beschwerdeführung gegen Entscheide der
Verwaltungsbehörden des Bundes in Bürgerrechtssachen (Art. 51 Abs.
2 BüG),
|
| h |
Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel
8 Absatz 3.
|
2
Die Polizei- und Militärdirektion kann
die Gemeinden zu Erhebungen beiziehen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen
oder anderer Bürgerrechtssachen nötig sind.
Art. 21
Verfahren, Rechtsschutz
1
Das Verfahren vor den Behörden der Gemeinde
und des Kantons sowie der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2
Für das Gemeindeverfahren gelten ergänzend
die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung.
V. Beurkundung des Bürgerrechts
1. Grundlagen
Art. 22
Nachweis der Zusicherung
und Einbürgerungsurkunde
1
Als Nachweis der Zusicherung des Bürgerrechts durch die Gemeinde
genügt ein Auszug aus dem Protokoll über den Beschluss des zuständigen Organs
oder die entsprechende Verfügung.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
2
Über die Erteilung
des Bürgerrechts oder die Aufnahme in das Burgerrecht stellt die Heimatgemeinde
eine Urkunde aus. Diese darf erst ausgehändigt werden, nachdem auch das Kantonsbürgerrecht
erteilt worden ist.
Art. 23
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Nachweis des Bürgerrechts
1
Das Gemeindebürgerrecht wird nach den Vorschriften des Bundes von
den Zivilstandsbehörden beurkundet. Der verbindliche Nachweis obliegt den
Zivilstandsämtern. Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht ergeben sich
aus dem Nachweis des Gemeindebürgerrechts.
2
Burgergemeinden können für die Erfüllung gesetzlicher
Aufgaben Auskünfte beim zuständigen Zivilstandsamt einholen. Im Übrigen steht
es ihnen frei, für ihre Bedürfnisse eigene Personenverzeichnisse zu führen.
2. Heimatschein
Art. 24
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Ausstellung
Der Heimatschein
wird auf Verlangen vom zuständigen Zivilstandsamt ausgestellt.
Art. 25
...
[Aufgehoben am 25. 9. 2005]
Art. 26
Ungültigkeit
[Fassung
vom 25. 9. 2005]
1
Tritt eine Änderung im Stand, Namen oder Bürgerrecht einer Person
ein, so wird ihr Heimatschein ungültig.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
2
Ungültig gewordene Heimatscheine
sind zu vernichten oder als unbrauchbar zu kennzeichnen. Gleich ist vorzugehen,
wenn die Person, auf welche der Heimatschein lautet, gestorben oder gerichtlich
für verschollen erklärt worden ist.
Art. 27
...
[Aufgehoben am 25. 9. 2005]
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28
Anwendbares Recht
Die bei Inkrafttreten hängigen Verfahren werden nach dem
für die betroffenen Personen günstigeren Recht beurteilt.
Art. 29
Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 9. Dezember 1917 über das Gemeindewesen,
|
| 2. |
Dekret vom 10. Dezember 1918 betreffend
Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes und die Entlassung aus
demselben.
|
Art. 30
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
9.
September
1996
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr. 364 vom 12. Februar 1997: Inkraftsetzung auf den 1. April
1997
Anhang
9.9.1996
G
BAG 97–23, in Kraft am 1. 4. 1997
Änderungen
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
25.9.2005
G
BAG 05–114, in Kraft am 1. 6. 2006
|