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122.11

12.  September  1985 

Gesetz
über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung  [SR 101] und Artikel 80 der Staatsverfassung  [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993; BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

Art. 1

Anmeldung

1  Schweizer und Schweizerinnen, die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeindepolizeibehörde  [Fassung vom 8. 6. 1997] (Einwohnerkontrolle) persönlich anzumelden.

2  Für die rechtzeitige Anmeldung der Minderjährigen und Bevormundeten sind deren gesetzliche Vertreter mitverantwortlich.

Art. 2

Ausnahmen

1  Von der Anmeldung ist befreit,

a

wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate ausserhalb seines Wohnsitzes aufhalten will,

b

wer in einem Heim oder in einer Anstalt untergebracht ist.

2  Die Vorschriften über die Gästekontrolle bleiben vorbehalten.

Art. 3

Niederlassung (polizeilicher Wohnsitz)

1  Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden.

2  Niedergelassene haben ausserhalb ihrer Heimatgemeinde den Heimatschein zu hinterlegen und erhalten einen Niederlassungsausweis.

Art. 4

Aufenthalt

1  Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung (Art. 3) zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an.

2  Aufenthalter haben einen Heimatausweis zu hinterlegen und erhalten einen Aufenthaltsausweis.

Art. 5  [Fassung vom 8. 9. 2005]

Niederlassung und Aufenthalt unmündiger Kinder

1  Unmündige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern leben, werden mit ihren vollständigen Personalien im Ausweis des Vaters oder der Mutter aufgeführt, sofern ihnen kein eigener Ausweis abgegeben wird.

2  Unmündige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder die nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten einen eigenen Ausweis.

Art. 6

Ausstellung der Ausweise

1  Die Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise werden von der Einwohnerkontrolle ausgestellt.

2  Personen, die nicht selber über Aufenthalt und Niederlassung bestimmen können, werden nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Behörde im Einwohnerregister eingetragen. Der Einwohnerregisterführer löscht Eintragungen, die ohne die erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind, von Amtes wegen.

Art. 7

Gültigkeitsdauer

1  Der Niederlassungsausweis ist unbefristet gültig.

2  Der Aufenthaltsausweis wird befristet. Die Frist wird in der Regel nach der Aufenthaltsdauer und der Gültigkeit der hinterlegten Ausweisschrift bemessen. Fristverlängerungen sind möglich.

Art. 8

Auskunftspflicht

1  Die Meldepflichtigen haben die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Angaben über die Person des Zugezogenen zu machen. Insbesondere sind ausreichende Bescheinigungen über den Zivilstand und den Familienbestand vorzulegen.

2  Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrolle über Zu- und Weggezogene oder Mieter Auskunft zu erteilen. Arbeitgeber haben über die Namen der Arbeitnehmer Auskunft zu geben.  [Fassung vom 28. 11. 2006]

3  Industrielle Werke haben über die Daten Auskunft zu erteilen, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO)  [SR 431.841] erforderlich sind. Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass die Auskunft über ein elektronisches Melde- oder Abrufverfahren erteilt wird.  [Fassung vom 28. 11. 2006]

4  Die Auskünfte werden unentgeltlich erteilt.  [Eingefügt am 28. 11. 2006]

5  Der zur Auskunft Verpflichtete kann zum Nachweis seiner Angaben angehalten werden. Aufenthalter haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen zur Niederlassung (Art. 3) in einer anderen Gemeinde erfüllen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 9

Meldung von Änderungen

1  Niedergelassene und Aufenthalter haben der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen zu melden:

a

Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde;

b

im Ausland eingetretene Änderungen ihres Zivilstandes.

2  Nach einer Änderung des Namens, des Zivilstandes oder des Bürgerrechts sind innert 60 Tagen neue Ausweisschriften zu hinterlegen.

Art. 10

Wegzug

1  Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tage des Wegzugs abzumelden und den neuen Wohnort anzugeben. Die Gemeinde kann die persönliche Abmeldung vorschreiben.  [Fassung vom 28. 11. 2006]

2  Die hinterlegten Ausweisschriften werden gegen Rückgabe des Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweises herausgegeben  [Fassung vom 28. 11. 2006], wenn nicht eine Person oder Behörde, die nach Gesetz über den Aufenthalt zu bestimmen hat, sich der Herausgabe widersetzt.

Art. 11

Register

 Die Gemeinden führen ein Register der Niedergelassenen und Aufenthalter (Einwohnerregister).

Art. 12

Bekanntgabe von Personendaten

1  Die Herausgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle richtet sich nach den Vorschriften über den Datenschutz.

2  Besondere gesetzliche Vorschriften bezüglich Auskunftspflicht bleiben vorbehalten.

Art. 13

Polizeiliche Vorführung

 Wer der gesetzlichen Meldepflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, kann polizeilich vorgeführt werden.

Art. 14

Ersatzvornahme

1  Wird die benötigte Ausweisschrift trotz Mahnung nicht hinterlegt, kann sie vom Gemeinderat oder von der nach Gemeindereglement zuständigen Amtsstelle durch Ersatzvornahme beschafft werden.  [Fassung vom 8. 9. 2005]

2  Säumige tragen die Kosten des Verfahrens.

Art. 15

Beschwerde

 Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]) Beschwerde erhoben werden.  [Fassung vom 29. 10. 2008]

Art. 16

Strafen

1  Widerhandlungen gegen die Pflicht zur Schriftenhinterlage, die Melde- und Auskunftspflicht werden mit Busse bis 500 Franken bestraft.

2  Die Bussen werden nach den Bestimmungen des Dekretes über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden  [Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11] verhängt.

Art. 17

Ausführungsbestimmungen

 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, namentlich über den Heimatausweis, die Registerführung, die Schriftenhinterlage, das Meldewesen, die besonderen Arten von Niederlassung und Aufenthalt und die von den Gemeinden zu beziehenden Gebühren.

Art. 18

Inkrafttreten

1  Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft  [1. 7. 1986].

2  Das Gesetz vom 22. Oktober 1961 und das Dekret vom 20. Februar 1962 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger werden aufgehoben.

Bern,  12.  September  1985 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Rentsch
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Bundesrat genehmigt am 28. Mai 1986

Anhang

12.9.1985  G 

GS 1986/30, in Kraft am 1. 7. 1986

Änderungen

17.9.1992  D 

GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992

8. 6.1997  G 

Polizeigesetz, BAG 97–135 (Art. 65), in Kraft am 1. 1. 1998

8.9.2005  G 

BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007

28.11.2006  G 

über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 07–50 (Art. 16), in Kraft am 1. 7. 2007

29.10.2008  V 

BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009