122.11
12.
September
1985
Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 45 der Bundesverfassung
[SR 101] und Artikel 80 der Staatsverfassung
[Aufgehoben
durch Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993; BSG 101.1], auf Antrag
des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Anmeldung
1
Schweizer und Schweizerinnen,
die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innerhalb von 14 Tagen bei der
Gemeindepolizeibehörde
[Fassung vom 8. 6. 1997] (Einwohnerkontrolle)
persönlich anzumelden.
2
Für die rechtzeitige Anmeldung
der Minderjährigen und Bevormundeten sind deren gesetzliche Vertreter
mitverantwortlich.
Art. 2
Ausnahmen
1
Von der Anmeldung ist befreit,
| a |
wer sich nur vorübergehend und
nicht länger als drei Monate ausserhalb seines Wohnsitzes aufhalten will,
|
| b |
wer in einem Heim oder in einer Anstalt
untergebracht ist.
|
2
Die Vorschriften über die Gästekontrolle
bleiben vorbehalten.
Art. 3
Niederlassung (polizeilicher Wohnsitz)
1
Wer in eine Gemeinde einzieht,
in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden.
2
Niedergelassene haben ausserhalb ihrer
Heimatgemeinde den Heimatschein zu hinterlegen und erhalten einen Niederlassungsausweis.
Art. 4
Aufenthalt
1
Wer für länger als
drei Monate in die Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung
(Art. 3) zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an.
2
Aufenthalter haben einen Heimatausweis
zu hinterlegen und erhalten einen Aufenthaltsausweis.
Art. 5
[Fassung vom 8. 9. 2005]
Niederlassung und Aufenthalt unmündiger Kinder
1
Unmündige Kinder, die im gemeinsamen
Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern leben, werden mit ihren vollständigen
Personalien im Ausweis des Vaters oder der Mutter aufgeführt, sofern ihnen
kein eigener Ausweis abgegeben wird.
2
Unmündige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
oder die nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten einen
eigenen Ausweis.
Art. 6
Ausstellung der Ausweise
1
Die Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise
werden von der Einwohnerkontrolle ausgestellt.
2
Personen, die nicht selber über
Aufenthalt und Niederlassung bestimmen können, werden nur mit Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters oder der Behörde im Einwohnerregister eingetragen.
Der Einwohnerregisterführer löscht Eintragungen, die ohne die erforderlichen
Zustimmungen erfolgt sind, von Amtes wegen.
Art. 7
Gültigkeitsdauer
1
Der Niederlassungsausweis ist
unbefristet gültig.
2
Der Aufenthaltsausweis wird befristet.
Die Frist wird in der Regel nach der Aufenthaltsdauer und der Gültigkeit
der hinterlegten Ausweisschrift bemessen. Fristverlängerungen sind möglich.
Art. 8
Auskunftspflicht
1
Die Meldepflichtigen
haben die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Angaben über die
Person des Zugezogenen zu machen. Insbesondere sind ausreichende Bescheinigungen
über den Zivilstand und den Familienbestand vorzulegen.
2
Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet,
hat der Einwohnerkontrolle über Zu- und Weggezogene oder Mieter Auskunft zu
erteilen. Arbeitgeber haben über die Namen der Arbeitnehmer Auskunft zu geben.
[Fassung
vom 28. 11. 2006]
3
Industrielle
Werke haben über die Daten Auskunft zu erteilen, die zur Bestimmung und Nachführung
des Wohnungsidentifikators einer Person nach dem eidgenössischen Gebäude-
und Wohnungsregister gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 31. Mai 2000
über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO)
[SR 431.841] erforderlich
sind. Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass die Auskunft über
ein elektronisches Melde- oder Abrufverfahren erteilt wird.
[Fassung vom
28. 11. 2006]
4
Die Auskünfte
werden unentgeltlich erteilt.
[Eingefügt am 28. 11. 2006]
5
Der zur Auskunft Verpflichtete
kann zum Nachweis seiner Angaben angehalten werden. Aufenthalter haben auf
Verlangen nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen zur Niederlassung (Art.
3) in einer anderen Gemeinde erfüllen.
[Entspricht dem bisherigen Absatz
3]
Art. 9
Meldung von Änderungen
1
Niedergelassene und Aufenthalter
haben der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen zu melden:
| a |
Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde;
|
| b |
im Ausland eingetretene Änderungen
ihres Zivilstandes.
|
2
Nach einer Änderung des Namens,
des Zivilstandes oder des Bürgerrechts sind innert 60 Tagen neue Ausweisschriften
zu hinterlegen.
Art. 10
Wegzug
1
Wer von einer Gemeinde wegzieht,
hat sich spätestens am Tage des Wegzugs abzumelden und den neuen Wohnort anzugeben.
Die Gemeinde kann die persönliche Abmeldung vorschreiben.
[Fassung vom 28.
11. 2006]
2
Die hinterlegten Ausweisschriften werden gegen Rückgabe des Niederlassungs-
oder Aufenthaltsausweises herausgegeben
[Fassung vom 28. 11. 2006],
wenn nicht eine Person oder Behörde, die nach Gesetz über den Aufenthalt zu
bestimmen hat, sich der Herausgabe widersetzt.
Art. 11
Register
Die Gemeinden führen ein Register der Niedergelassenen
und Aufenthalter (Einwohnerregister).
Art. 12
Bekanntgabe von Personendaten
1
Die Herausgabe von Personendaten
durch die Einwohnerkontrolle richtet sich nach den Vorschriften über
den Datenschutz.
2
Besondere gesetzliche Vorschriften
bezüglich Auskunftspflicht bleiben vorbehalten.
Art. 13
Polizeiliche Vorführung
Wer der gesetzlichen Meldepflicht trotz Mahnung nicht nachkommt,
kann polizeilich vorgeführt werden.
Art. 14
Ersatzvornahme
1
Wird die benötigte Ausweisschrift
trotz Mahnung nicht hinterlegt, kann sie vom Gemeinderat oder von der nach
Gemeindereglement zuständigen Amtsstelle durch Ersatzvornahme beschafft werden.
[Fassung
vom 8. 9. 2005]
2
Säumige tragen die Kosten des Verfahrens.
Art. 15
Beschwerde
Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]) Beschwerde erhoben werden.
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
Art. 16
Strafen
1
Widerhandlungen gegen die Pflicht
zur Schriftenhinterlage, die Melde- und Auskunftspflicht werden mit Busse
bis 500 Franken bestraft.
2
Die Bussen werden nach den Bestimmungen des
Dekretes über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden
[Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11] verhängt.
Art. 17
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen,
namentlich über den Heimatausweis, die Registerführung, die Schriftenhinterlage,
das Meldewesen, die besonderen Arten von Niederlassung und Aufenthalt und
die von den Gemeinden zu beziehenden Gebühren.
Art. 18
Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt auf einen
vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
[1. 7. 1986].
2
Das Gesetz vom 22. Oktober 1961 und
das Dekret vom 20. Februar 1962 über Niederlassung und Aufenthalt der
Schweizer Bürger werden aufgehoben.
Bern,
12.
September
1985
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Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rentsch Der
Staatsschreiber: Nuspliger
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Vom Bundesrat genehmigt am 28. Mai 1986
Anhang
12.9.1985
G
GS 1986/30, in Kraft am 1. 7. 1986
Änderungen
17.9.1992
D
GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
8. 6.1997
G
Polizeigesetz, BAG 97–135 (Art. 65), in Kraft am 1. 1. 1998
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
28.11.2006
G
über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 07–50 (Art.
16), in Kraft am 1. 7. 2007
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009
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