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122.161

18.  Juni  1986 

Verordnung
über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 17 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer  [BSG 122.11],
auf Antrag der Gemeindedirektion,
beschliesst:

Art. 1

Heimatausweis

1  Der Heimatausweis wird von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde, wo der Heimatschein hinterlegt ist, zum befristeten Aufenthalt an einem bestimmten Ort ausgestellt.

2  Er enthält die vollständigen Personalien. Mit seiner Abgabe erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.

Art. 2

Registerführung

 In das Einwohnerregister sind einzutragen:

a

die Angaben gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG  [SR 431.02]),  [Fassung vom 12. 3. 2008]

b

die ZPV-Nummer der Zentralen Personenverwaltung der Kantonsverwaltung, die administrative und die physische Wohnungsnummer gemäss Artikel 14a und 15 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV  [BSG 152.051]), die Korrespondenzsprache, das Datum der Anmeldung, die Art der eingelegten Ausweisschrift und des ausgestellten Ausweises;  [Fassung vom 1. 7. 2009]

c

die Personalien der unmündigen Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, gemäss Familienausweis oder Familienbüchlein der Eltern;  [Die Buchstaben c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben b bis d]

d

von Personen, die unter Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft stehen, Daten und Gründe der Massnahmen und ihrer allfälligen Aufhebung, die zuständige Behörde, Name und Adresse des Vormundes, Beirates oder Beistandes;  [Die Buchstaben c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben b bis d]

e

beim Wegzug das Datum der Abmeldung und der Schriftenherausgabe sowie der neue Wohnort.  [Die Buchstaben c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben b bis d]

Art. 2a

 ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

Art. 3

Amtliche Meldungen

1  Die Gemeinde  [Fassung vom 1. 7. 2009] teilt ihr gemeldete Adressen, die nicht im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind, dem Amt für Geoinformation der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion mit.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

2  Sobald die Gemeinde  [Fassung vom 1. 7. 2009] Kenntnis von einem Todesfall erhält, erstattet sie dem Siegelungsorgan unverzüglich davon Meldung und überlässt ihm eine Kopie der amtlichen Todesmitteilung des Zivilstandsamts, das den Todesfall beurkundet hat.  [Fassung vom 27. 10. 2004]

3  Der Gerichtsschreiber meldet den Einwohnerkontrollen gerichtlich angeordnete Schriftensperrungen.

Art. 3a

 ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

Art. 4  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Formulare

 Die Gemeinden können die Formulare für die Ausweise nach eigenem Ermessen gestalten oder amtliche Formulare von der Staatskanzlei beziehen.

Art. 5  [Fassung vom 27. 10. 2004]

Erfassung der Personalien

1  Jede im Kanton Bern wohnhafte Person, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, hat spätestens nach Erreichung des 18. Altersjahres beziehungsweise wenn sie Wohnsitz begründet oder eingebürgert wird, bei der Wohngemeinde einen Heimatschein zu hinterlegen. Dieser ist für die Erfassung der Personendaten verbindlich.

2  Kinder, die im gemeinsamen Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern leben, können gestützt auf den Familienausweis oder das Familienbüchlein der Eltern erfasst werden, solange sie unmündig sind.

3  Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder die nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, hinterlegen einen Heimatschein.

4  Die Identität einer Person, die ihren Heimatschein vorweist, ist von Amtes wegen zu überprüfen. Die missbräuchliche Verwendung eines Heimatscheins ist wegen Falschbeurkundung strafbar.

Art. 5a  [Eingefügt am 27. 10. 2004]

Änderungen im Stand, Namen und Bürgerrecht

1  Tritt eine Änderung im Stand, Namen oder Bürgerrecht ein, haben sowohl mündige als auch unmündige Personen einen neuen Heimatschein zu hinterlegen.

2  Der ungültig gewordene Heimatschein ist von der Dienststelle, bei der er hinterlegt ist, zu vernichten.

Art. 5b  [Eingefügt am 27. 10. 2004]

Tod oder Wegzug

1  Der Heimatschein einer verstorbenen Person ist zu vernichten oder wenn nötig unbrauchbar zu machen. Er kann auf Wunsch einer Drittperson ausgehändigt werden.

2  Bei Wegzug in eine andere Gemeinde ist der Heimatschein der betroffenen Person herauszugeben.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

3  Bei Wegzug ins Ausland ist der Heimatschein der betroffenen Person zur Aufbewahrung herauszugeben. Er kann für die Anmeldung bei einer schweizerischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung im Ausland verwendet werden.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

4  Verlässt eine Person die Gemeinde ohne Abmeldung mit unbekanntem Ziel, darf der Heimatschein zehn Jahre nach der Abreise vernichtet werden. Die Herausgabe oder Vernichtung des Heimatscheins ist im Einwohnerregister anzumerken.  [Fassung vom 12. 3. 2008]

Art. 6

Personen in Ausbildung

 Schüler, Kursbesucher, Volontäre, Lehrlinge, Studenten, die sich ausserhalb des Ortes ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters mit einem Heimatausweis an.

Art. 7

Personen unter Vormundschaft

 Bevormundete legen am neuen Wohnort einen Heimatausweis ein, bis die Vormundschaft übertragen ist.

Art. 8

Insassen von Heimen und Anstalten

1  Kranke, Erholungsbedürftige und Gebrechliche, die sich in Sanatorien, Kliniken oder ähnlichen Anstalten oder Heimen aufhalten, sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthaltes gemäss Artikel 2 GNA  [BSG 122.11] von der Anmeldepflicht befreit.

2  Wer beabsichtigt, das Heim oder die Anstalt, wohin er sich begibt, zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, legt dort den Heimatschein ein.

Art. 9

Wochenaufenthalter

 Wer in einer andern Gemeinde als seinem Wohnort erwerbstätig ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die Gemeinde zurückkehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, legt am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, einen Heimatausweis ein.

Art. 10

Mehrfache Niederlassung

1  Wer an mehreren Orten gleichzeitig niedergelassen ist, belässt den Heimatschein in der Gemeinde, wo er schon hinterlegt ist.

2  In den übrigen Gemeinden legt er einen Heimatausweis ein.

Art. 11

Verhältnis zu andern Wohnsitzen

 Der zivilrechtliche, der Stimmrechts-, Steuer-und Unterstützungswohnsitz bestimmen sich grundsätzlich unabhängig von der Art der polizeilichen Anmeldung.

Art. 12

Gebühren

1  Die Gemeinden erheben für die im Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt vorzunehmenden Verrichtungen folgende Gebühren:  [Absatz 1 Fassung vom 12. 3. 2008]

CHF

1.

Niederlassungsausweis

14.–

2.

Erneuerung des Niederlassungsausweises bei Zivilstands- oder Bürgerrechtsänderungen und Ersatz des Ausweises bei Verlust

14.–

3.

Aufenthaltsausweis

14.–

4.

Verlängerung des Aufenthaltsausweises

8.–

5.

Heimatausweis

14.–

6.

Verlängerung des Heimatausweises oder Änderung auf eine andere Gemeinde

8.–

7.

Einladung zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses, Aufforderung zur Abgabe oder Erneuerung der Schriften, Versand der Schriften

8.–

8.

Wohnsitz- und andere Bescheinigungen

14.–

2  Porti werden besonders berechnet.

3  Minderbemittelten können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

Art. 13

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1986 in Kraft.

2  Die Verordnung vom 21. Dezember 1977 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger (Gebührentarif) wird aufgehoben.

3  Die bisherigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen oder -scheine sind als Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise weiterhin gültig.

Bern,  18.  Juni  1986 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Bärtschi
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

18.6.1986  V 

GS1986/228, in Kraft am 1. 7. 1986

Änderungen

26.4.1995  V 

BAG 95–28, in Kraft am 1. 7. 1995

16.12.1998  V 

Gemeindeverordnung, BAG 99–7 (Art.150), in Kraft am 1. 1. 1999

27.10.1999  EV 

zum BG über die eidgenössische Volkszählung, BAG 99–93 (Art. 4), in Kraft am 1. 1. 2000

27.10.2004  V 

über das Zivilstandswesen, BAG 04–90 (Art. 25), in Kraft am 1. 1. 2005

12.3.2008  V 

über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 08–40 (Art. 36), in Kraft am 1. 6. 2008

1.7.2009  V 

über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 09–81 (II.), in Kraft am 1. 10. 2009