122.161
18.
Juni
1986
Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 17 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlassung und
Aufenthalt der Schweizer
[BSG 122.11], auf Antrag der Gemeindedirektion, beschliesst:
Art. 1
Heimatausweis
1
Der Heimatausweis wird von der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde, wo der Heimatschein hinterlegt ist, zum befristeten
Aufenthalt an einem bestimmten Ort ausgestellt.
2
Er enthält die vollständigen Personalien. Mit
seiner Abgabe erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt
ist.
Art. 2
Registerführung
In das Einwohnerregister sind einzutragen:
| a |
die Angaben gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer
amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG
[SR 431.02]),
[Fassung
vom 12. 3. 2008]
|
| b |
die ZPV-Nummer der Zentralen Personenverwaltung
der Kantonsverwaltung, die administrative und die physische Wohnungsnummer
gemäss Artikel 14a und 15 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung
amtlicher Register (RegV
[BSG 152.051]), die Korrespondenzsprache, das
Datum der Anmeldung, die Art der eingelegten Ausweisschrift und des ausgestellten
Ausweises;
[Fassung vom 1. 7. 2009]
|
| c |
die Personalien der unmündigen Kinder, deren
Eltern miteinander verheiratet sind, gemäss Familienausweis oder Familienbüchlein
der Eltern;
[Die Buchstaben c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben
b bis d]
|
| d |
von Personen, die unter Vormundschaft, Beiratschaft
oder Beistandschaft stehen, Daten und Gründe der Massnahmen und ihrer allfälligen
Aufhebung, die zuständige Behörde, Name und Adresse des Vormundes, Beirates
oder Beistandes;
[Die Buchstaben c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben
b bis d]
|
| e |
beim Wegzug das Datum der Abmeldung und der
Schriftenherausgabe sowie der neue Wohnort.
[Die Buchstaben c bis e entsprechen
den bisherigen Buchstaben b bis d]
|
Art. 2a
...
[Aufgehoben am 12. 3. 2008]
Art. 3
Amtliche Meldungen
1
Die Gemeinde
[Fassung
vom 1. 7. 2009] teilt ihr gemeldete Adressen, die nicht im Gebäude- und
Wohnungsregister eingetragen sind, dem Amt für Geoinformation der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion mit.
[Fassung vom 12. 3. 2008]
2
Sobald die Gemeinde
[Fassung vom
1. 7. 2009] Kenntnis von einem Todesfall erhält, erstattet sie dem Siegelungsorgan
unverzüglich davon Meldung und überlässt ihm eine Kopie der amtlichen Todesmitteilung
des Zivilstandsamts, das den Todesfall beurkundet hat.
[Fassung vom 27.
10. 2004]
3
Der
Gerichtsschreiber meldet den Einwohnerkontrollen gerichtlich angeordnete Schriftensperrungen.
Art. 3a
...
[Aufgehoben am 12. 3. 2008]
Art. 4
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Formulare
Die
Gemeinden können die Formulare für die Ausweise nach eigenem Ermessen gestalten
oder amtliche Formulare von der Staatskanzlei beziehen.
Art. 5
[Fassung vom 27. 10. 2004]
Erfassung der Personalien
1
Jede
im Kanton Bern wohnhafte Person, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
hat spätestens nach Erreichung des 18. Altersjahres beziehungsweise wenn sie
Wohnsitz begründet oder eingebürgert wird, bei der Wohngemeinde
einen Heimatschein zu hinterlegen. Dieser ist für die Erfassung der Personendaten
verbindlich.
2
Kinder, die im gemeinsamen
Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern leben, können gestützt auf
den Familienausweis oder das Familienbüchlein der Eltern erfasst werden, solange
sie unmündig sind.
3
Kinder, deren
Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder die nicht im gemeinsamen Haushalt
ihrer Eltern leben, hinterlegen einen Heimatschein.
4
Die Identität einer Person, die ihren Heimatschein vorweist, ist
von Amtes wegen zu überprüfen. Die missbräuchliche Verwendung eines Heimatscheins
ist wegen Falschbeurkundung strafbar.
Art. 5a
[Eingefügt am 27. 10. 2004]
Änderungen im Stand, Namen und Bürgerrecht
1
Tritt eine Änderung im Stand, Namen oder Bürgerrecht
ein, haben sowohl mündige als auch unmündige Personen einen neuen Heimatschein
zu hinterlegen.
2
Der ungültig
gewordene Heimatschein ist von der Dienststelle, bei der er hinterlegt ist,
zu vernichten.
Art. 5b
[Eingefügt am 27. 10. 2004]
Tod oder Wegzug
1
Der
Heimatschein einer verstorbenen Person ist zu vernichten oder wenn nötig
unbrauchbar zu machen. Er kann auf Wunsch einer Drittperson ausgehändigt werden.
2
Bei Wegzug in eine andere Gemeinde ist
der Heimatschein der betroffenen Person herauszugeben.
[Fassung vom 12.
3. 2008]
3
Bei Wegzug ins Ausland
ist der Heimatschein der betroffenen Person zur Aufbewahrung herauszugeben.
Er kann für die Anmeldung bei einer schweizerischen konsularischen oder diplomatischen
Vertretung im Ausland verwendet werden.
[Fassung vom 12. 3. 2008]
4
Verlässt eine Person die Gemeinde ohne
Abmeldung mit unbekanntem Ziel, darf der Heimatschein zehn Jahre nach der
Abreise vernichtet werden. Die Herausgabe oder Vernichtung des Heimatscheins
ist im Einwohnerregister anzumerken.
[Fassung vom 12. 3. 2008]
Art. 6
Personen in Ausbildung
Schüler, Kursbesucher, Volontäre, Lehrlinge,
Studenten, die sich ausserhalb des Ortes ihrer Niederlassung aufhalten, melden
sich ungeachtet ihres Alters mit einem Heimatausweis an.
Art. 7
Personen unter Vormundschaft
Bevormundete legen am neuen Wohnort einen Heimatausweis
ein, bis die Vormundschaft übertragen ist.
Art. 8
Insassen von Heimen und Anstalten
1
Kranke, Erholungsbedürftige
und Gebrechliche, die sich in Sanatorien, Kliniken oder ähnlichen Anstalten
oder Heimen aufhalten, sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthaltes gemäss
Artikel 2 GNA
[BSG 122.11] von der Anmeldepflicht befreit.
2
Wer beabsichtigt, das Heim oder die
Anstalt, wohin er sich begibt, zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, legt
dort den Heimatschein ein.
Art. 9
Wochenaufenthalter
Wer in einer andern Gemeinde als seinem Wohnort erwerbstätig
ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die
Gemeinde zurückkehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
befindet, legt am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, einen
Heimatausweis ein.
Art. 10
Mehrfache Niederlassung
1
Wer an mehreren Orten gleichzeitig
niedergelassen ist, belässt den Heimatschein in der Gemeinde, wo er schon
hinterlegt ist.
2
In den übrigen Gemeinden legt
er einen Heimatausweis ein.
Art. 11
Verhältnis zu andern Wohnsitzen
Der zivilrechtliche, der Stimmrechts-, Steuer-und Unterstützungswohnsitz
bestimmen sich grundsätzlich unabhängig von der Art der polizeilichen
Anmeldung.
Art. 12
Gebühren
1
Die Gemeinden erheben für die
im Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt vorzunehmenden Verrichtungen
folgende Gebühren:
[Absatz 1 Fassung vom 12. 3. 2008]
|
|
|
CHF
|
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1.
|
Niederlassungsausweis
|
14.–
|
|
2.
|
Erneuerung des Niederlassungsausweises bei Zivilstands- oder
Bürgerrechtsänderungen und Ersatz des Ausweises bei Verlust
|
14.–
|
|
3.
|
Aufenthaltsausweis
|
14.–
|
|
4.
|
Verlängerung des Aufenthaltsausweises
|
8.–
|
|
5.
|
Heimatausweis
|
14.–
|
|
6.
|
Verlängerung des Heimatausweises oder Änderung auf eine andere
Gemeinde
|
8.–
|
|
7.
|
Einladung zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses, Aufforderung
zur Abgabe oder Erneuerung der Schriften, Versand der Schriften
|
8.–
|
|
8.
|
Wohnsitz- und andere Bescheinigungen
|
14.–
|
2
Porti werden besonders
berechnet.
3
Minderbemittelten
können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.
Art. 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1
Diese Verordnung tritt auf den
1. Juli 1986 in Kraft.
2
Die Verordnung vom 21. Dezember 1977
über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger (Gebührentarif)
wird aufgehoben.
3
Die bisherigen Niederlassungs- und
Aufenthaltsbewilligungen oder -scheine sind als Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise
weiterhin gültig.
Bern,
18.
Juni
1986
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Bärtschi Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
18.6.1986
V
GS1986/228, in Kraft am 1. 7. 1986
Änderungen
26.4.1995
V
BAG 95–28, in Kraft am 1. 7. 1995
16.12.1998
V
Gemeindeverordnung, BAG 99–7 (Art.150), in Kraft am 1. 1.
1999
27.10.1999
EV
zum BG über die eidgenössische Volkszählung, BAG 99–93 (Art.
4), in Kraft am 1. 1. 2000
27.10.2004
V
über das Zivilstandswesen, BAG 04–90 (Art. 25), in Kraft
am 1. 1. 2005
12.3.2008
V
über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 08–40 (Art.
36), in Kraft am 1. 6. 2008
1.7.2009
V
über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 09–81 (II.),
in Kraft am 1. 10. 2009
|