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122.26

16.  Dezember  1987 

Verordnung
über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit  [SR 0.142.112.681], Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG  [SR 142.20]), die Verordnung des Bundesrates vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG  [SR 142.209]) sowie Artikel 17 der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV  [SR 143.5]),
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,  [Ingress Fassung vom 24. 10. 2007]
beschliesst:

Art. 1

Grundsatz und Geltungsbereich

1  Die Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer  [SR 142.20].

2  Für Verfügungen und Amtshandlungen aufgrund der Ausländergesetzgebung dürfen nur die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren erhoben werden.

3  Das Amt für Migration und Personenstand  [Fassung vom 20. 12. 2000]bestimmt den Zahlungsmodus und regelt die Ausnahmefälle.

Art. 2

Gebührenpflicht

1  Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.

2  Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihm solidarisch.

3  Haben mehrere Personen gemeinsam eine Dienstleistung veranlasst, so haften sie solidarisch.

Art. 3

Gebührenbemessung

 Die Gebühren gelten für Einzelpersonen.  [Fassung vom 18. 12. 2002]

Art. 4

Gebührenzuschlag

 Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erhoben werden, mindestens jedoch 20 Franken.  [Fassung vom 21. 2. 1996]

Art. 5

Auslagen

 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

a

Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauensarztes und für Übersetzungen;

b

Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Fotokopien und andere Unterlagen;

c

Kosten für Abklärungen im Ausland;

d

Porti, Telefon-, Telefax-, Telegramm- und Telexkosten;

e

Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen.

Art. 6

Gebührenverfügung; Rechtsmittel

1  Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung verfügt. Gleichzeitig werden die Auslagen eingefordert.

2  Gegen Gebührenverfügungen kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21] Beschwerde erhoben werden.  [Fassung vom 2. 12. 1992]

Art. 7

Fälligkeit

1  Gebühren und Auslagen werden fällig:

a

mit der Mitteilung an den Pflichtigen;

b

im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungstellung.

Art. 8

Erlass von Gebühren

 Gebühren können wegen Bedürftigkeit des Pflichtigen oder aus anderen wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 9

Verjährung

1  Die Gebührenforderung verjährt 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2  Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

Art. 10  [Fassung vom 15. 12. 2010]

Tarif

 Das Amt für Migration und Personenstand und die Gemeinden erheben folgende Gebühren:

1.

Gebühr von 95 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Zusicherung einer Bewilligung oder Einreisebewilligung

95.-

95.-

–.–

b

Ermächtigung zur Visumerteilung, Ausstellung eines Rückreisevisums oder Änderung eines Visums

95.-

95.-

–.–

c

Erteilung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung

95.-

75.-

20.-

d

Bewilligung zum Stellenantritt und zum Kantons-, Stellen- und Berufswechsel

95.-

95.-

–.–

e

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

95.-

75.-

20.-

1a.

Gebühr von 75 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung

75.-

60.-

15.-

2.

Gebühr von 65 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen  [SR 0.142.112.681] oder das EFTA-Übereinkommen  [SR 0.632.31] berufen können (inklusive Ausstellungsgebühr)

65.-

45.-

20.-

b

Ermächtigung zur Visumerteilung oder Zusicherung einer Bewilligung für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können

65.-

65.-

–.–

c

Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können

65.-

65.-

–.–

d

Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung

65.-

45.-

20.-

e

Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandsaufenthalt bestehen bleibt

65.-

45.-

20.-

f

Verwarnung

65.-

45.-

20.-

g

Bewilligung zum Stellenantritt oder zum Stellenwechsel für Asylsuchende

65.-

65.-

–.–

2a.

Gebühr von 40 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Prüfung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises

40.-

32.-

8.-

b

Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen

40.-

32.-

8.-

c

Duplikat bei Verlust oder Diebstahl

40.–

32.-

8.-

2b.

Gebühr von 30 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Erteilung und Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- und Grenzgängerbewilligung für ledige, minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können

30.–

24.–

6.–

3.

Gebühr von 25 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Adressänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

25.-

18.-

7.-

b

Einholen eines Strafregisterauszuges

25.-

25.-

–.–

c

Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätige Personen

25.-

25.-

–.–

d

Behandlung von Gesuchen um Einreisebewilligung, wenn die Zusicherung oder Einreisebewilligung vom Bundesamt für Migration zu erteilen ist

25.-

25.-

–.–

e

Ausstellen einer Bestätigung

25.-

25.-

–.–

f

Erfassung von Gesuchen um Ausstellung von Reisepapieren für schriftenlose Ausländer zuhanden des Bundesamtes für Migration

25.-

25.-

–.–

g

Eintrag der Anmeldung

25.-

–.–

25.-

h

Kontrolle der Verpflichtungserklärung

25.-

25.-

–.–

3a.

Gebühr von 22 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Ausstellung, Herstellung, Ersatz und alle übrigen Änderungen des biometrischen Ausländerausweises

22.-

22.-

–.–

3b.

Gebühr von 20 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten

20.-

20.-

–.–

3c.

Gebühr von 12.50 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Einholung eines Strafregisterauszugs für ledige, minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können

12.50

12.50

–.–

b

Adressänderung für ledige, minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können

12.50

9.-

3.50

3d.

Gebühr von 10 Franken

Gesamtgebühr
CHF

Kanton
CHF

Gemeinde
CHF

a

Ausstellung, Herstellung, Ersatz und alle übrigen Änderungen des nicht biometrischen Ausländerausweises

10.-

10.-

–.–

b

Ausstellung einer Arbeitsbestätigung

10.-

10.-

–.–

4.

...  [Aufgehoben am 15. 12. 2010]

5.

Gebühr für das Zentrale Migrationsinformationssystem

In den Gebühren nach den Ziffern 1 bis 3 sind die Gebühren für die Datenbearbeitung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) enthalten.

6.

Besondere Gebühren

Die Fremdenpolizeibehörden können für Auskünfte Gebühren bis zu 60 Franken und für fremdenpolizeiliche Verfahren Gebühren bis zu 500 Franken verlangen. Die Gebührenhöhe wird nach Aufwand bemessen.

Art. 10a  [Eingefügt am 18. 12. 2002]

Kostenlose Dienstleistungen

1  Legen Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation  [SR 0.632.31] berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung nach Artikel 10 Ziffer 1 Buchstabe a vor, ist die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos.  [Fassung vom 24. 10. 2007]

2  Die Abmeldung in der Gemeinde ist kostenlos.

Art. 10b  [Eingefügt am 24. 10. 2007]

Inkasso

1  Das zuständige Amt erhebt die Gebühren für ausländerrechtliche Verfahren in der Regel per Rechnung.

2  Die Gebühren für Entfernungsmassnahmen erhebt das Amt per Nachnahme.

Art. 11

Grössere Stadtgemeinden

 Eine besondere Gebührenaufteilung mit den grösseren Stadtgemeinden gemäss Artikel 2 der kantonalen Verordnung vom 19. Juli 1972 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer  [Aufgehoben durch EinführungsV vom 14. 10. 2009 zum Ausländer - und zum Asylgesetz, BSG 122.201] bleibt vorbehalten.

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechtes

 Die Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen wird aufgehoben. Ebenfalls sind alle im Widerspruch zur neuen Verordnung stehenden, vom Regierungsrat und von den Gemeindebehörden erlassenen Tarife in Fremdenpolizeisachen aufgehoben.

Art. 13

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1988 in Kraft.

Bern,  16.  Dezember  1987 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

16.12.1987  V 

GS 1987/365, in Kraft am 1. 1. 1988

Änderungen

2.12.1992  V 

GS 1992/440, in Kraft am 31. 12. 1992

31.3.1993  V 

GS 1993/268, in Kraft am 1. 4. 1993

21.2.1996  V 

BAG 96–24, in Kraft am 1. 5. 1996

26.5.1999  V 

BAG 99–54, in Kraft am 1. 8. 1999

20.12.2000  V 

BAG 01–9, in Kraft am 1. 1. 2001

29.5.2002  V 

BAG 02–36, in Kraft am 1. 6. 2002

18.12.2002  V 

BAG 03–12, in Kraft am 1. 1. 2003

24.10.2007  V 

BAG 07–123, in Kraft am 1. 1. 2008

15.12.2010  V 

BAG 11–4, in Kraft am 1. 3. 2011