141.1
5.
Mai
1980
Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 43 und 74 der Bundesverfassung
[SR 101], des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte
[SR 161.1] sowie von Artikel 2–9, 19, 33, 46 und 57 der Staatsverfassung
[Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG
101.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1
1
Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungen
und Volkswahlen, sowie für die Ausübung des Referendums- und des Initiativrechtes
in kantonalen Angelegenheiten.
2
Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und
der Nationalratswahlen, sowie für die Ausübung des Referendums- und des Initiativrechtes
in eidgenössischen Angelegenheiten, soweit dafür nicht zwingende bundesrechtliche
Vorschriften bestehen.
3
Für
die Ausübung der politischen Rechte in Gemeindeangelegenheiten gelten die
Vorschriften des Gemeindegesetzes
[BSG 170.11].
[Fassung
vom 14. 3. 1995]
II. Stimm- und Wahlrecht
1. Begriff und Voraussetzung
Art. 2
Begriff
1
Das Stimmrecht im Sinne dieses
Gesetzes ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Referenden
und Initiativen zu unterzeichnen.
2
Die Ausübung
des Stimmrechts darf mit keinem Zwang verbunden werden.
Art. 3
[Fassung vom 18. 1. 1994]
Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten
Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten
richtet sich nach dem Bundesrecht.
Art. 4
[Fassung vom 18. 1. 1994]
Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten
Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten richtet
sich nach der Verfassung
[BSG 101.1].
Art. 5
[Fassung vom 10. 3. 1997]
Ausschluss vom Stimmrecht
[Fassung vom 10. 3. 1997]
Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
entmündigt sind, bleiben vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Art. 6
Ausübungsort (politischer Wohnsitz)
1
Das Stimmrecht kann nur am politischen
Wohnsitz ausgeübt werden.
2
Der politische Wohnsitz befindet
sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet
ist.
3
Wer in einer Gemeinde statt des
Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt,
erwirbt hier politischen Wohnsitz nur, wenn er schriftlich nachweist, dass
er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
4
Die Vorschriften
über die politischen Rechte der Auslandschweizer bleiben vorbehalten.
Art. 7
[Fassung vom 18. 1. 1994]
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
[Fassung vom
18. 1. 1994]
Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt
haben und deren Stimmgemeinde gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer
[SR 161.5] im Kanton Bern liegt, sofern sie nicht gemäss Artikel 5
vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
2. Stimmabgabe
Art. 8
Grundsätze
1
Die Stimmabgabe geschieht durch
Teilnahme an einer behördlich angeordneten Urnenabstimmung oder -wahl gemäss
den Vorschriften dieses Gesetzes.
2
Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne ihres
politischen Wohnsitzes oder brieflich ab. Sie können ihre Stimme elektronisch
abgeben, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 11a).
[Fassung vom
31. 3. 2009]
3
Für die Stimmabgabe bei Abstimmungen, bei Mehrheitswahlen für den
Regierungsrat und die bernischen Mitglieder des Ständerates sowie bei Verhältniswahlen
müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Den amtlichen Stimm-
und Wahlzetteln sind Erfassungsbelege für die elektronische Datenverarbeitung
gleichgestellt.
[Fassung vom 17. 11. 2008]
4
Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel kann
durch Dekret des Grossen Rates bei den Mehrheitswahlen für Kreisbehörden
[Fassung
vom 17. 11. 2008] zugelassen werden.
5
Stimm- und Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen. Die ausseramtlichen
Wahlzettel bei Mehrheitswahlen und Wahlzettel mit Vordruck bei Verhältniswahlen
dürfen nur handschriftlich abgeändert werden.
6
Der Stimmberechtigte muss seinen Stimmrechtsausweis
im Abstimmungsraum dem Stimmausschuss abgeben, seine Stimm- und Wahlzettel
auf der Rückseite vom Stimmausschuss abstempeln lassen und sie unter der Aufsicht
des Stimmausschusses persönlich in die dafür bestimmte Urne einwerfen. Er
darf für jede Vorlage nur einen Stimmzettel und für jede Wahl nur einen Wahlzettel
abstempeln lassen.
7
Bei
der Stimmabgabe ist das Stimmgeheimnis zu wahren.
Art. 9
Zeitpunkt
1
Abstimmungen und Wahlen finden
an den gesetzlich oder behördlich festgesetzten Tagen statt.
2
Am Abstimmungs- oder Wahltag (Sonntag)
sind die Urnen mindestens eine Stunde offenzuhalten und spätestens um
12 Uhr zu schliessen.
[Fassung vom 18. 1. 1994]
3
Ausserdem haben die
Gemeinden an den letzten zwei Tagen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag alle
oder einzelne Abstimmungsräume während wenigstens je einer Stunde
zu öffnen oder den Stimmberechtigten die Stimmabgabe bei einer Gemeindeamtsstelle
in verschlossenem Umschlag während den Bürostunden zu ermöglichen.
Auf Beschluss des Gemeinderates kann die vorzeitige Stimmabgabe auch am drittletzten
Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag erfolgen.
Art. 10
[Fassung vom 5. 11. 1990]
Briefliche Stimmabgabe 1. Voraussetzungen im
allgemeinen
[Fassung vom 18. 1. 1994]
1
Wer brieflich stimmt,
kann seine Stimme von einem beliebigen Ort im Inland oder Ausland
[Fassung vom 18. 1. 1994] aus absenden oder sie bei der Gemeindeverwaltung
seines Wohnsitzes abgeben.
2
Die briefliche Stimmabgabe
ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen zulässig.
3
Für die briefliche
Stimmabgabe stellen die Gemeinden allen Stimmberechtigten ein speziell
für diesen Zweck vorgesehenes Antwortcouvert
[Fassung vom 18.
1. 1994] zur Verfügung.
4
Der Regierungsrat kann
die Verwaltungskreise oder Gemeinden bezeichnen, in denen die Unterlagen
schriftlich bei der Gemeinde angefordert werden müssen.
[Fassung
vom 30. 11. 2008]
5
Der Regierungsrat kann
die briefliche Stimmabgabe einschränken, wenn die freie und geheime
Ausübung des Stimmrechts als ernstlich gefährdet erscheint.
Art. 11
[Fassung vom 5. 11. 1990]
2. Anordnung durch den Regierungsrat
Der Regierungsrat kann für den ganzen
Kanton oder für bestimmte Verwaltungskreise oder Gemeinden die
briefliche Stimmabgabe anstelle der Urnenabstimmung oder -wahl allgemein
anordnen, wenn
[Einleitungssatz Fassung vom 30. 11. 2008]
| a |
infolge höherer Gewalt wie Seuchen,
Epidemien, Katastrophen, Störung der öffentlichen Ordnung
durch Unruhen, kriegerische Ereignisse oder dergleichen eine Urnenabstimmung
oder -wahl unmöglich oder stark erschwert ist oder
|
| b |
die freie und geheime Ausübung
des Stimmrechts als ernstlich gefährdet erscheint.
|
Art. 11a
[Eingefügt am 31. 3. 2009]
Elektronische Stimmabgabe
1
Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ermöglichen,
wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2
Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt
festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.
Art. 12
[Fassung vom 5. 11. 1990]
Stellvertretung
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht
zugelassen.
Art. 13
Verordnung
In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die
nötigen Ausführungsbestimmungen über
| a |
die briefliche Stimmabgabe,
|
| b |
die vorzeitige Stimmabgabe bei einer Gemeindeamtsstelle
(Art. 9 Abs. 3),
|
| c |
die elektronische Stimmabgabe.
[Eingefügt
am 31. 3. 2009]
|
III. Abstimmungen
1. Gemeinsame Vorschriften
Art. 14
[Fassung vom 4. 2. 1985]
Anordnung
1
Der Regierungsrat setzt
die Abstimmungstage fest.
2
Kantonale Abstimmungen
sollen womöglich an den gleichen Tagen stattfinden wie eidgenössische
Abstimmungen. Mit den Nationalrats- und den Grossratswahlen sollen
nur dringliche kantonale Abstimmungen verbunden werden.
3
Die Abstimmungstage werden
im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Anzeigern
[Fassung
vom 24. 3. 2010] bekanntgegeben und den Regierungsstatthalterämtern
sowie den Gemeinderäten mitgeteilt.
4
Initiativen und Vorlagen,
die dem obligatorischen Referendum unterliegen, werden ohne Verzug,
spätestens jedoch zehn Monate nach ihrer Verabschiedung durch
den Grossen Rat, der Volksabstimmung unterbreitet. Dieselbe Frist
läuft für Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterliegen,
sobald der Regierungsrat das Zustandekommen des Referendums festgestellt
hat.
Art. 15
[Fassung vom 18. 4. 2005]
Abstimmungsmaterial
1
Die Stimmberechtigten erhalten das Abstimmungsmaterial (Art. 77
Abs. 1 Bst. a bis c und f)
frühestens vier Wochen und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag.
2
Hohe Festtage und übrige öffentliche Feiertage,
die auf Werktage fallen, werden bei der Berechnung der vierwöchigen Frist
nicht mitgezählt.
Art. 16
[Fassung vom 31. 3. 2009]
Stimmabgabe
Die
Stimmberechtigten müssen auf dem amtlichen Stimmzettel die Frage, ob sie den
Erlass oder die Initiative annehmen wollen, handschriftlich mit Ja oder mit
Nein beantworten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die elektronische
Stimmabgabe.
Art. 17
Ungültige Stimmzettel
1
Stimmzettel, die nicht
vom Stimmausschuss abgestempelt sind, fallen ausser Betracht.
2
Abgestempelte Stimmzettel sind
ungültig, wenn sie
| a |
nicht amtlich sind,
|
| b |
anders als handschriftlich ausgefüllt sind,
|
| c |
den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen
lassen,
|
| d |
ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche
Kennzeichnungen enthalten.
|
3
Ist ein
Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist die Stimmabgabe nur
für die Vorlagen ungültig, bei welchen ein Ungültigkeitsgrund besteht.
4
Bei der Stimmabgabe auf brieflichem
oder elektronischem Weg bleiben zusätzliche Ungültigkeitsgründe vorbehalten.
[Fassung
vom 31. 3. 2009]
Art. 18
Ermittlung und Erwahrung
der Abstimmungsergebnisse
1
Die Abstimmungsergebnisse werden durch die Stimmausschüsse, die
Regierungsstatthalterämter und die Staatskanzlei gemäss den Vorschriften der
in Artikel 78, Buchstabe a, genannten Verordnung ermittelt.
2
Der Regierungsrat stellt aufgrund
eines Berichts der Staatskanzlei die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen amtlich
fest (Erwahrung).
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
4
Die erwahrten Abstimmungsergebnisse
werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
2. Besondere Bestimmungen für
kantonale Abstimmungen
Art. 19
Mehrheitsprinzip
1
Eine kantonale Abstimmungsvorlage
ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im ganzen Kanton gültig abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Für die Berechnung des Mehrs fallen die leeren
Stimmen ausser Betracht.
2
Artikel 20 bleibt
vorbehalten.
Art. 20
Initiativen mit Gegenentwurf
1
Ein Gegenentwurf wird gleichzeitig
mit der Initiative der Volksabstimmung unterbreitet.
[Fassung vom 4. 2.
1985]
2
Den Stimmberechtigten werden auf
demselben Stimmzettel drei Fragen vorgelegt:
| 1. |
Wollt Ihr die Volksinitiative annehmen?
|
| 2. |
Wollt Ihr den Gegenentwurf annehmen?
|
| 3. |
Falls sowohl die Volksinitiative als auch der
Gegenentwurf vom Volk angenommen werden: Soll die Volksinitiative oder der
Gegenentwurf in Kraft treten? Für die Beantwortung der dritten Frage
ist das entsprechende Feld auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.
[Fassung
vom 5. 11. 1990]
|
3
Das Mehr wird für jede Frage
getrennt ermittelt. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
[Fassung vom 5. 11. 1990]
4
Werden sowohl die Volksinitiative
als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten
Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage die Mehrheit der Stimmen
erzielt.
[Fassung vom 5. 11. 1990]
Art. 20a
[Eingefügt am 18. 1. 1993]
Veröffentlichung
Erlasse
und Beschlüsse, die Gegenstand einer kantonalen Abstimmung bilden, werden
mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstermin im Amtsblatt veröffentlicht,
sofern sie nicht bereits gemäss Artikel 54 veröffentlicht worden sind.
IV. Wahlen
1. Verhältniswahlen
1.1 Wahl des Nationalrates
Art. 21
Wahlvorschläge
1
Die Staatskanzlei gibt den Wahltag
wenigstens drei Monate im voraus im kantonalen Amtsblatt bekannt und nennt
dabei die massgebenden Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
2
Der Regierungsrat legt, gestützt
auf das Bundesgesetz über die politischen Rechte
[SR 161.1], das
Datum für die Einreichung der Wahlvorschläge fest.
[Fassung vom
5. 11. 1990]
3
Die Staatskanzlei ist zuständig
für die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
Ihr sind auch Erklärungen zu Wahlvorschlägen einzureichen.
4
...
[Aufgehoben am 5. 11. 1990]
5
...
[Aufgehoben
am 5. 11. 1990]
Art. 22
Wahlzettel
1
Die Staatskanzlei lässt die den
bereinigten Wahlvorschlägen (Listen) entsprechenden Wahlzettel sowie Wahlzettel
ohne Vordruck herstellen.
2
Sie sorgt für die rechtzeitige Zustellung der Wahlzettel und der
von der Bundeskanzlei abgegebenen Wahlanleitung an die Gemeinden zuhanden
der Stimmberechtigten.
3
Die
Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial frühestens 20 Tage und spätestens
10 Tage vor dem Wahltag.
[Fassung vom 18. 4. 2005]
4
Hohe Festtage und übrige öffentliche Feiertage,
die auf Werktage fallen, werden bei der Berechnung der zwanzigtägigen Frist
nicht mitgezählt.
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
Art. 23
Wahlergebnisse
1
Die Stimmausschüsse senden
die Wahlprotokolle und die Wahlzettel des Abstimmungskreises dem Regierungsstatthalteramt
zur Prüfung und Bereinigung zu.
2
Die Staatskanzlei ermittelt aufgrund
der bereinigten Protokolle der Gemeinden die Wahlergebnisse des gesamten Kantons.
Sie erstattet darüber dem Regierungsrat Bericht und teilt sie der Presse
sowie Radio und Fernsehen mit.
3
Der Regierungsrat
sorgt für die vorgeschriebenen Wahlanzeigen an die Gewählten und
den Bundesrat, sowie für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse
unter Hinweis auf das Beschwerderecht.
1.2 Wahl des Grossen Rates
Art. 24
[Fassung vom 18. 1. 1994]
Amtsdauer
[Fassung vom 18. 1. 1994]
1
Die Amtsdauer der Mitglieder des
Grossen Rates beginnt jeweils am 1. Juni und endet am 31. Mai des vierten
darauffolgenden Jahres.
2
...
[Aufgehoben am 22. 9. 2002]
Art. 24a
...
[Aufgehoben
am 22. 9. 2002]
Art. 24b
[Fassung vom 30. 11. 2008]
Wahlkreise
Das
Kantonsgebiet wird in die folgenden Wahlkreise eingeteilt:
| 1. |
Wahlkreis Berner Jura: Verwaltungsregion
Berner Jura
|
| 2. |
Wahlkreis Biel-Seeland: Verwaltungsregion
Seeland
|
| 3. |
Wahlkreis Oberaargau: Verwaltungskreis
Oberaargau
|
| 4. |
Wahlkreis Emmental: Verwaltungskreis Emmental
|
| 5. |
Wahlkreis Mittelland-Nord: Einwohnergemeinden
gemäss Anhang 1
|
| 6. |
Wahlkreis Bern: Einwohnergemeinde Bern
|
| 7. |
Wahlkreis Mittelland-Süd: Einwohnergemeinden
gemäss Anhang 2
|
| 8. |
Wahlkreis Thun: Verwaltungskreis Thun
|
| 9. |
Wahlkreis Oberland: Verwaltungskreise
Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental, Interlaken-Oberhasli
|
2
Der Grosse Rat passt
den Anhang 1 oder den Anhang 2 an, wenn durch seinen Beschluss eine Gemeinde
neu gebildet oder aufgehoben wird.
3
Der
Regierungsrat passt den Anhang 1 oder den Anhang 2 an, wenn er die Änderung
eines Gemeindenamens genehmigt.
Art. 24c
Zuteilung der Mandate
an die Wahlkreise 1. Verteilungsverfahren
[Fassung vom 22. 9. 2002]
1
Die 160 Mandate werden
wie folgt den Wahlkreisen zugeteilt:
| a |
Vorabzuteilung: Der Wahlkreis Berner Jura erhält
zwölf Mandate und scheidet für die weitere Verteilung aus.
[Von der Redaktionskommission
in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes am 13. Dezember 2002
berichtigt]
|
| b |
Hauptverteilung: Die aktuelle Einwohnerzahl
der verbleibenden Wahlkreise wird durch 148 geteilt. Jeder dieser Wahlkreise
erhält so viele Mandate, als das Teilungsergebnis in seiner Einwohnerzahl
aufgeht.
[Von der Redaktionskommission in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes
am 13. Dezember 2002 berichtigt]
|
| c |
Restverteilung: Je eines der restlichen Mandate
erhalten die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen. Erreichen zwei oder mehrere
Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los.
[Fassung vom 18.
4. 2005]
|
2
Innerhalb
des Wahlkreises Biel-Seeland werden der französischsprachigen Bevölkerung
prozentual zur gesamten Bevölkerung Mandate garantiert. Dezimalzahlen ab fünf
Zehntel werden aufgerundet.
[Fassung vom 22. 9. 2002]
Art. 24d
[Fassung vom 5. 11. 1990]
2. Bekanntgabe der Zuteilung
[Fassung vom 5. 11. 1990]
Der Regierungsrat hält in einem Beschluss
fest, wieviele Mandate aufgrund der Einwohnerzahl den einzelnen Wahlkreisen
zukommen.
Art. 25
Wählbarkeit
1
Als Mitglied des Grossen Rates
ist wählbar, wer die verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt
und gültig zur Wahl vorgeschlagen wird.
2
Artikel 29 bleibt
vorbehalten.
Art. 26
Wahltag
Der Regierungsrat setzt den Wahltag fest.
[Fassung
vom 22. 9. 2002]
Art. 27
Wahlvorschläge und Listenverbindungen
1
Die Staatskanzlei gibt
den Wahltag unverzüglich im kantonalen Amtsblatt sowie in den
amtlichen Anzeigern
[Fassung vom 24. 3. 2010] oder auf ortsübliche
Weise bekannt; sie fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen
auf und nennt hierfür den Termin sowie die massgebenden Vorschriften.
2
Der Grosse Rat erlässt
in einem Dekret die nötigen Vorschriften über Inhalt, Unterzeichnung,
Einreichung, Bereinigung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
sowie über die Listenverbindungen. Die Vorschriften sollen mit
den für die Nationalratswahlen geltenden nach Möglichkeit
übereinstimmen.
Art. 28
Stille Wahl
1
Weisen in einem Wahlkreis alle
bereinigten Wahlvorschläge zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Sitze zu
vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat als gewählt
erklärt; der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.
[Fassung vom 22. 9.
2002]
2
Weisen die bereinigten Wahlvorschläge
zusammen weniger Kandidaten auf, als Sitze zu vergeben sind, so findet für
die restlichen Sitze ein öffentlicher Wahlgang gemäss Artikel 29 statt.
Art. 29
Fehlen von Wahlvorschlägen
1
Werden in einem Wahlkreis keine
Vorschläge form- und fristgerecht eingereicht oder enthalten die bereinigten
Vorschläge zusammen weniger Kandidaten, als dem Wahlkreis Sitze zustehen,
so ist für die übrigen Sitze jede in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigte Person wählbar, welche die verfassungsmässigen
und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los (Art. 39).
2
Der Regierungsstatthalter
stellt in einer amtlichen Bekanntmachung das Fehlen genügender Wahlvorschläge
fest; er gibt dabei die Bestimmungen von Absatz 1 wieder.
Art. 30
Wahlzettel, Wahlanleitung
1
Soweit die Vorgeschlagenen
nicht als in stiller Wahl gewählt erklärt wurden, lässt der Regierungsstatthalter
gemäss den Vorschriften des in Artikel 27 genannten Dekretes die Wahlzettel
sowie eine kurze Wahlanleitung drucken.
2
Die Stimmberechtigten erhalten das Material für die Gesamterneuerungswahlen
(Art. 77 Abs. 1 Bst. a und d bis f)
frühestens 20 Tage und spätestens 10 Tage vor dem Wahltag.
[Fassung vom
18. 4. 2005]
3
Hohe Festtage
und übrige öffentliche Feiertage, die auf Werktage fallen, werden bei der
Berechnung der zwanzigtägigen Frist nicht mitgezählt.
[Eingefügt am 18.
4. 2005]
Art. 31
Wahlakt 1. Ausfüllen des Wahlzettels
1
Wer den Wahlzettel ohne Vordruck
benützt, kann handschriftlich Namen wählbarer Kandidaten eintragen
und die Bezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
2
Wer einen Wahlzettel mit Vordruck
benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen
aus andern Listen eintragen (panaschieren) und die vorgedruckte Ordnungsnummer
und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen. Sämtliche
Änderungen sind handschriftlich vorzunehmen.
3
Er kann den Namen
des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).
Art. 32
2. Ungültige Wahlzettel
1
Wahlzettel, die nicht vom Stimmausschuss
abgestempelt sind, fallen ausser Betracht.
2
Abgestempelte Wahlzettel sind
ungültig, wenn sie
| a |
nicht aus dem vom Regierungsstatthalter hergestellten
Satz stammen (Art. 30),
|
| b |
wohl eine Listenbezeichnung, jedoch keinen Namen
eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,
|
| c |
vom Stimmberechtigten anders als handschriftlich
ausgefüllt oder geändert worden sind,
|
| d |
den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen
lassen,
|
| e |
ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche
Kennzeichnungen enthalten.
|
3
Bei brieflicher Stimmabgabe
bleiben ausserdem die hiefür geltenden besonderen Ungültigkeitsgründe
vorbehalten.
Art. 33
3. Zusatzstimmen
Enthält ein Wahlzettel weniger
gültige Kandidatenstimmen, als dem Wahlkreis Sitze zustehen, so gelten
die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung
oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer
oder trägt der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen
oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
Art. 33a
...
[Aufgehoben
am 22. 9. 2002]
Art. 34
Sitzverteilung 1. auf
die Listen
[Fassung vom 22. 9. 2002]
1
Die Summe der gültigen Kandidaten-
und Zusatzstimmen (Parteistimmen) aller Listen des Wahlkreises wird durch
die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Jeder Liste werden
so viele Sitze zugeteilt, als das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete
Ergebnis in ihrer Parteistimmenzahl enthalten ist.
2
Hierauf wird die Parteistimmenzahl
jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugeteilten Sitze
geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl erreicht, wird ein weiterer
Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt
sind.
Art. 35
2. Besondere Fälle
[Fassung
vom 22. 9. 2002]
1
Ergibt die Teilung nach Artikel 34 Absatz 2 zwei oder mehrere gleiche
Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 34
Absatz 1 den grössten Rest aufwies.
2
Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Liste
gleich, so hat die Liste den Vorrang, auf welcher der in Betracht kommende
Kandidat am meisten Stimmen erreicht hat.
3
Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidaten gleich, so entscheidet
das Los (Art. 39).
Art. 36
3. Verteilung auf
verbundene Listen
[Fassung vom 22. 9. 2002]
1
Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird
bei der Verteilung der Sitze zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2
Auf die einzelnen Listen der
Gruppe werden die Sitze gemäss Artikel 34 und 35 verteilt.
Art. 37
Ermittlung der Gewählten
und der Ersatzleute
[Fassung vom 22. 9. 2002]
1
Von jeder Liste sind nach Massgabe
der ihr zukommenden Sitze die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten
haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 39a–39c und Artikel 40a.
[Fassung
vom 22. 9. 2002]
2
Die
nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten
Stimmen.
3
Bei Stimmengleichheit
bestimmt, vorbehältlich einer Einigung unter den betroffenen Kandidaten, das
Los die Reihenfolge (Art. 39).
Art. 38
[Fassung vom 22. 9. 2002]
Überzählige Sitze
Werden
einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für
die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl statt (Art. 40 d).
Art. 39
Losziehung
[Fassung vom
22. 9. 2002]
Die
Losziehung (Art. 29 Abs. 1, 35 Abs. 3 und 37 Abs. 3) erfolgt durch den Regierungsstatthalter
in Anwesenheit der Listenvertreter.
Art. 39a
[Eingefügt am 22. 9. 2002]
Garantiesitze für die französischsprachige Bevölkerung im Wahlkreis
Biel-Seeland 1. Grundsatz
Haben
nach der Sitzverteilung gemäss Artikel 34–36 im Wahlkreis Biel-Seeland die
Listen der Französischsprachigen nicht die nach Artikel 24c Absatz 2 garantierte
Anzahl Sitze erhalten, so werden diese Garantiesitze gemäss den Artikeln 39b
und 39c zugeteilt.
Art. 39b
[Eingefügt am 22. 9. 2002]
2. Listen nach Sprachen und Listenverbindungen
Die politischen Gruppierungen können Listen der Französischsprachigen
einreichen. Reicht eine politische Gruppierung Listen Französischsprachiger
und Deutschsprachiger ein, so sind diese Listen miteinander zu verbinden.
Art. 39c
[Eingefügt am 22. 9. 2002]
3. Umverteilungen
1
Die
Umverteilungen erfolgen innerhalb der gemischtsprachigen Listengruppen derselben
politischen Gruppierung und dürfen das Ergebnis der Sitzverteilung im Wahlkreis
nicht ändern.
2
Zuerst werden die
Parteistimmen der Listen der Französischsprachigen durch die um eins erhöhte
Zahl der gemäss Artikel 34–36 erhaltenen Sitze geteilt. Anschliessend werden
die Parteistimmen der Listen der Deutschsprachigen durch die Zahl der gemäss
Artikel 34–36 erhaltenen Sitze geteilt. Die Teilung des ersten durch den zweiten
Quotienten ergibt für jede gemischtsprachige Listengruppe eine Verhältniszahl
(Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der Listengruppe mit der höchsten
Verhältniszahl. Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los.
3
Bei der Umverteilung mehrerer Sitze wird
nach jedem umverteilten Sitz die neue Ausgangslage in Betracht gezogen.
4
...
[Aufgehoben am 30. 11. 2008]
Art. 40 bis 40b
...
[Aufgehoben
am 30. 11. 2008]
Art. 40c
[Fassung vom 22. 9. 2002]
Nachrücken
1
Lehnt
eine gewählte Person ihre Wahl ab oder scheidet ein Mitglied des Grossen Rates
vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Regierungsrat die erste Ersatzperson
der entsprechenden Liste als gewählt.
[Fassung vom 30. 11. 2008]
2
Kann oder will die Ersatzperson
das Amt nicht antreten, so rückt die nachfolgende Person nach.
3
...
[Aufgehoben am 30.
11. 2008]
Art. 40d
Ergänzungswahl 1.
Listen mit Unterzeichnenden
[Fassung vom 18. 4. 2005]
1
Kann bei Listen mit Unterzeichnenden
ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können
die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene
Ratsmitglied angehört hat, innerhalb einer vom Regierungsrat angesetzten Frist
einen Ersatzvorschlag einreichen. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens
sechzehn der seinerzeitigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.
[Fassung
vom 18. 4. 2005]
2
Die
von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern der Liste für die Ergänzungswahl
vorgeschlagene Person wird nach Bereinigung des Vorschlages vom Regierungsrat
als gewählt erklärt.
[Fassung vom 22. 9. 2002]
3
Nutzen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
der ursprünglichen Liste ihr Vorschlagsrecht nicht oder können sie sich nicht
einigen, so wird eine Ergänzungswahl in sinngemässer Anwendung
der Vorschriften über die Regierungsstatthalterwahlen durchgeführt.
[Fassung
vom 18. 4. 2005]
Art. 40e
[Fassung vom 18. 4. 2005]
2. Listen ohne Unterzeichnende
Kann
bei Listen ohne Unterzeichnende ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken
besetzt werden, so wird eine Ergänzungswahl in sinngemässer Anwendung der
Vorschriften über die Regierungsstatthalterwahlen durchgeführt.
Art. 40f
[Fassung vom 18. 4. 2005]
Dekret
Der Grosse Rat regelt
die Ermittlung der Wahlergebnisse durch Dekret.
Art. 40g
...
[Aufgehoben am 22. 9. 2002]
1.3 Wahl des Verfassungsrates
Art. 41
Die Bestimmungen über die Grossratswahlen
gelten auch für die Wahl des Verfassungsrates.
1.4 Wahl des Bernjurassischen Rats
[Eingefügt am 13. 9. 2004]
Art. 41a
[Eingefügt am 13. 9. 2004]
1
Für die Wahl des
Bernjurassischen Rats (BJR) kommen sinngemäss die Bestimmungen über die Wahl
des Grossen Rates zur Anwendung, mit Ausnahme von Artikel 24b bis 25, 39a
bis 40b und 40c Absatz 3 sowie unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen.
2
Bei stillen Wahlen gemäss Artikel 28 Absatz
1, Ersatzwahlen gemäss Artikel 40c Absatz 1 und 2 oder Ergänzungswahlen gemäss
Artikel 40d Absatz 1 und 2 werden die Vorgeschlagenen durch die Staatskanzlei
anstatt durch den Regierungsrat als gewählt erklärt.
3
Die Staatskanzlei erwahrt die Wahlergebnisse gemäss Artikel 18 und
teilt sie dem Regierungsrat mit.
4
...
[Aufgehoben
am 10. 4. 2008]
2. Mehrheitswahlen
2.1 Wahl des Regierungsrates und der
bernischen Mitglieder des Ständerates
Art. 42
1
Für die Wahl des Regierungsrates
und der bernischen Mitglieder des Ständerates bildet der Kanton einen
einzigen Wahlkreis.
2
Die Gesamterneuerungs-
und Ersatzwahlen erfolgen nach den Vorschriften der Verfassung
[BSG 101.1] sowie den ergänzenden Bestimmungen des Dekretes
[BSG 141.11].
[Fassung vom 18. 1. 1994]
2.2 Wahl der Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Art. 43
...
[Aufgehoben
am 11. 6. 2009]
Art. 43a
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Wahlkreise
Die
Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erfolgt in den
Verwaltungskreisen.
Art. 44
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Wählbarkeit
Wählbar
ist, wer die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Art. 45
Zeitpunkt und Anordnung
der Wahlen
[Fassung vom 10. 3. 1997]
1
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gesamterneuerungswahlen
und der Ersatzwahlen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter.
[Fassung
vom 31. 3. 2009]
2
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
[Fassung vom 8. 5. 1995]
3
...
[Aufgehoben am 31. 3.
2009]
4
Das Wahlverfahren
wird in einem Dekret des Grossen Rates geordnet.
Art. 45a
...
[Aufgehoben am 11. 6.
2009]
2.3 ...
[Aufgehoben am 26. 11. 1998]
Art. 46
...
[Aufgehoben am 26. 11. 1998]
2.4 Gemeinsame Vorschriften für
die Mehrheitswahlen
Art. 47
Ermittlungsverfahren
Das Verfahren für die Ermittlung der
Wahlergebnisse wird durch die in Artikel 78, Buchstabe a, vorgesehene
Verordnung geregelt.
Art. 48
[Fassung vom 13. 9. 2004]
Erwahrung
Für
die Erwahrung der in Artikel 42 und 43 genannten Wahlen gilt sinngemäss Artikel
18.
Art. 49
Eintritt von Unvereinbarkeits- und Ausschlussgründen
Der Grosse Rat erlässt in einem
Dekret Vorschriften über das Vorgehen bei Eintritt von Unvereinbarkeits-
und Ausschlussgründen.
Art. 50
Ersatzwahlen 1. Rücktrittserklärung
1
Behördemitglieder
[Fassung
vom 2. 4. 2008], die gemäss Artikel 42–45a dieses Gesetzes gewählt worden
sind und vor Ablauf der Amtsdauer von ihrem Amt zurücktreten wollen, erklären
ihren Rücktritt schriftlich bei der zuständigen Behörde.
[Fassung vom 26.
11. 1998]
2
Zuständige
Behörde ist
| a |
für die Mitglieder des Regierungsrates: der
Regierungspräsident;
|
| b |
für die bernischen Mitglieder des Ständerates
und die Regierungsstatthalter
[Fassung vom 2. 4. 2008]: der Regierungsrat;
|
| c |
für die übrigen gemäss diesem Gesetz gewählten
Behördenmitglieder: die Aufsichtsbehörde.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
|
Art. 51
2. Wahlanordnung
1
Die Behörde, bei welcher
ein Rücktritt erklärt wurde, leitet die Rücktrittserklärung
an die Staatskanzlei weiter. Der Regierungsrat ordnet die Ersatzwahl an.
[Fassung vom 5. 11. 1990]
2
Für die Ersatzwahlen gelten
die Artikel 42-50.
3
Gehört dem Regierungsrat
infolge Ausscheidens von Mitgliedern vor Ablauf der Amtsdauer kein Vertreter
des Berner Jura mehr an, so muss bei den Ersatzwahlen vorweg der für
den Berner Jura garantierte Sitz besetzt werden.
[Fassung vom 18. 1. 1994]
V. Volksbegehren
1. In eidgenössischen Angelegenheiten
Art. 52
Für Referenden und Initiativen
in eidgenössischen Angelegenheiten muss die Stimmrechtsbescheinigung
auf Unterschriftenbogen und -karten rechtzeitig vor dem Ablauf der Referendumsfrist
beziehungsweise der Frist für die Einreichung der Initiative eingeholt
und ausgestellt werden. Auch ist zu prüfen und zu bescheinigen, ob die
Unterzeichner im Zeitpunkt der Einholung der Bescheinigung in eidgenössischen
Angelegenheiten stimmberechtigt waren.
2. In kantonalen Angelegenheiten
2.1 Referendum
Art. 53
[Fassung vom 18. 1. 1994]
Gegenstand des Referendums
[Fassung vom 18. 1. 1994]
Das Referendum kann nach Massgabe der Verfassung
[BSG 101.1] ergriffen werden.
Art. 54
Bekanntgabe
1
Nach ihrer Verabschiedung
durch den Grossen Rat veröffentlicht die Staatskanzlei von Gesetzen
sowie von anderen dem Referendum unterliegenden Beschlüssen
| a |
im Amtsblatt den vollen Wortlaut,
|
| b |
in den amtlichen Anzeigern
[Fassung
vom 24. 3. 2010] den Titel.
|
2
Die Veröffentlichung
erfolgt spätestens 3 Wochen nach Sessionsschluss und enthält
den Hinweis,
| a |
dass die Stimmberechtigten die Erlasse
auf der Staatskanzlei oder der Gemeindeverwaltung beziehen oder die
unentgeltliche Zustellung verlangen können;
|
| b |
dass das Referendum ergriffen werden
kann und welches die hiefür massgebenden Vorschriften und Fristen
sind.
|
Art. 55
Form und Inhalt des Begehrens 1. Unterschriftenbogen und
-karten
1
Wer ein Referendumsbegehren stellen
will, muss einen Unterschriftenbogen oder eine Karte unterzeichnen, die folgende
Angaben enthalten:
| a |
die Gemeinde, in welcher sämtliche Unterzeichner
des Bogens oder der Karte ihren politischen Wohnsitz haben,
|
| b |
die Bezeichnung des Erlasses, über den
die Volksabstimmung verlangt wird,
|
| c |
den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer mit
einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise
das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches
[SR 311.0]).
|
2
Die Unterschriftenbogen und -karten
dürfen der Rechtsbelehrung der Unterzeichner dienende weitere Angaben
enthalten.
3
Eine Rückzugsklausel
ist nicht zulässig.
Art. 56
2. Unterschriften
1
Auf einem Bogen oder einer Karte können
nur Personen unterzeichnen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt
sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, die auf dem Bogen
oder der Karte genannt ist.
2
Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich
und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich seine
eigenhändige Unterschrift beifügen.
[Fassung vom 10. 3. 1997]
3
Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur
Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang
und Adresse.
4
Schreibunfähige Stimmberechtigte können
die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl
vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der
schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen
Anweisungen Stillschweigen.
[Fassung vom 10. 3. 1997]
5
Das gleiche Abstimmungsbegehren darf nur einmal
unterzeichnet werden.
[Eingefügt am 10. 3. 1997]
Art. 57
Stimmrechtsbescheinigung
1
Die Unterschriftenbogen und -karten
müssen spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des
Erlasses oder Beschlusses (Art. 54 Abs. 1 Buchstabe a)
[Fassung vom 18. 1. 1994] dem Stimmregisterführer der auf dem Bogen
oder der Karte genannten Gemeinde zur Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung
eingereicht werden.
2
Der Stimmregisterführer vermerkt
auf jedem Bogen und jeder Karte die Amtsstelle und das Datum des Eingangs.
3
Er prüft, ob die Unterzeichner
im Zeitpunkt des Eingangs der Unterschriftenbogen und -karten in der Gemeinde
ihren politischen Wohnsitz hatten und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt
waren. Er streicht unter Angabe des Grundes die Namen nicht stimmberechtigter
oder nicht identifizierbarer Unterzeichner, sowie unleserliche, offensichtlich
gefälschte oder mehrfach eingetragene Unterschriften.
4
Er bescheinigt die Stimmberechtigung
der nicht gestrichenen Unterzeichner, datiert und unterzeichnet die Bescheinigung
und fügt seinen Amtsstempel bei oder gibt seine amtliche Eigenschaft
an.
5
Die Bescheinigung kann für
mehrere Unterschriftenbogen und -karten gesamthaft ausgestellt werden.
6
Die Unterschriftenbogen
und -karten sind mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen nach dem
Eingang den Einreichern zurückzusenden.
Art. 58
Einreichung des Begehrens
1
Spätestens 30 Tage nach Ablauf
der Referendumsfrist müssen die Unterschriftenbogen und -karten mit den
Stimmrechtsbescheinigungen durch einen oder mehrere Unterzeichner der Staatskanzlei
oder an deren Adresse einer schweizerischen Poststelle übergeben werden.
2
Referendumsbegehren können
nicht zurückgezogen werden.
3
Der Staatskanzlei
abgegebene Unterschriftenbogen und -karten werden nicht zurückgegeben
und können nicht eingesehen werden.
Art. 59
Rechtsfolgen
1
Die Staatskanzlei prüft,
ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen
entspricht; sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften
und erstattet dem Regierungsrat Bericht.
2
Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen
oder Nichtzustandekommen des Referendums fest, ordnet gegebenenfalls die Volksabstimmung
an und veröffentlicht seinen Beschluss.
3
Ist innerhalb der
Frist kein Referendumsbegehren eingereicht worden oder wird festgestellt,
dass ein eingereichtes Begehren nicht rechtsgültig ist, so setzt der
Regierungsrat den Erlass in Kraft.
2.2 Volksvorschlag
[Titel Fassung
vom 18. 1. 1994]
Art. 59a
[Eingefügt am 18. 1. 1994]
Grundsatz, Inhalt
1
Ein Volksvorschlag kann nach Massgabe der Verfassung
[BSG 101.1] eingereicht
werden.
2
Er wird
als ganzer in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes der Grossratsvorlage
gegenübergestellt.
3
Artikel
53 bis 59 finden sinngemäss Anwendung. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
Art. 59b
[Eingefügt am 18. 1. 1994]
Übersetzung
Soll
der Volksvorschlag in beiden Landessprachen eingereicht werden, so sind die
Texte vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Überprüfung
der sprachlichen Übereinstimmung vorzulegen.
Art. 59c
[Eingefügt am 18. 1. 1994]
Rechtsfolgen
1
Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen
des Volksvorschlages fest.
2
Ist der Volksvorschlag zustandegekommen, so unterbreitet er diesen
ohne Verzug dem Grossen Rat, der in der nächstmöglichen Session über die Gültigkeit
entscheidet. Dabei finden die Vorschriften über die Prüfung der Gültigkeit
von Initiativen Anwendung.
3
Der Beschluss des Regierungsrates über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen
sowie der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit des Volksvorschlages
sind zu veröffentlichen.
4
Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten den Volksvorschlag zur
Annahme oder Ablehnung empfehlen.
Art. 59d
[Eingefügt am 18. 1. 1994]
Abstimmungsverfahren 1. mit einem Volksvorschlag
Kommt nur ein Volksvorschlag gültig zustande,
so richtet sich das Abstimmungsverfahren nach Artikel 20.
Art. 59e
[Eingefügt am 18. 1. 1994]
2. mit mehreren Volksvorschlägen
1
Bei Abstimmungen mit mehreren gültigen Volksvorschlägen
werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel die Haupt- und Stichfragen
unterbreitet.
2
Mit
den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigten angeben, welche Vorlagen
sie annehmen möchten oder nicht:
| 1. |
Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?
|
| 2. |
Wollen Sie den Volksvorschlag A annehmen?
|
| 3. |
Wollen Sie den Volksvorschlag B annehmen?
|
usw.
3
Das
Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere und ungültige Stimmen fallen
ausser Betracht.
4
Werden
zwei Vorlagen in den Hauptfragen angenommen, so tritt die Vorlage in Kraft,
die in der Stichfrage obsiegt hat.
5
Werden mehr als zwei Vorlagen in den Hauptfragen angenommen, so
tritt die Vorlage in Kraft, die in den betreffenden Stichfragen am häufigsten
obsiegt hat, bei gleicher Häufigkeit diejenige mit der höchsten Summe befürwortender
Stimmen aus allen Stichfragen.
2.3 Initiative
[Titel Fassung vom
18. 1. 1994]
Art. 60
Gegenstand und Inhalt der Eingabe
1
Die Verfassung
[BSG 101.1]
bestimmt den zulässigen Gegenstand von Initiativen.
[Fassung vom 18.
1. 1994]
2
Die Formen der einfachen Anregung
und des ausgearbeiteten Entwurfes dürfen nicht miteinander verbunden
werden.
[Fassung vom 18. 1. 1994]
3
Werden in der Eingabe mehrere
Begehren gestellt, so muss zwischen ihnen ein notwendiger sachlicher Zusammenhang
bestehen.
4
Das Initiativkomitee (Art. 61,
Buchstabe f) oder bestimmte seiner Mitglieder
müssen in der Eingabe zu deren Rückzug ermächtigt werden (Rückzugsklausel).
Art. 61
Unterschriftenbogen und -karten 1. Form
Wer ein Initiativbegehren stellen will, muss einen
Unterschriftenbogen oder eine -karte unterzeichnen, die folgende Angaben enthalten:
| a |
die Gemeinde, in welcher sämtliche Unterzeichner
des Bogens oder der Karte ihren politischen Wohnsitz haben,
|
| b |
den Wortlaut des Begehrens,
|
| c |
das Datum der Hinterlegung bei der Staatskanzlei
(Art. 63),
|
| d |
die Namen und Adressen von mindestens sieben
Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) sowie die Rückzugsberechtigten,
|
| e |
den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer mit
einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise
das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches
[SR 311.0]),
|
| f |
eine vorbehaltlose Rückzugsklausel.
|
Art. 62
2. Vorprüfung
1
Das Initiativkomitee muss vor
Beginn der Unterschriftensammlung durch die Staatskanzlei prüfen lassen, ob
die vorgesehenen Unterschriftenbogen und -karten den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen. Die vorgängige Prüfung der Regionalinitiative im Sinne des Gesetzes
vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die
französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz,
SStG
[BSG 102.1]) bleibt vorbehalten.
[Fassung vom 13. 9. 2004]
2
Ist der Titel einer Initiative
irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er
zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei durch Verfügung
abgeändert.
[Fassung vom 5. 11. 1990]
3
Soll das Begehren in beiden Landessprachen gestellt
werden, so sorgt die Staatskanzlei für die sprachliche Übereinstimmung der
ihr vorgelegten Texte.
Art. 63
3. Hinterlegung; Beginn der Einreichungsfrist
1
Von den bereinigten Unterschriftenbogen
und -karten sind vor Beginn der Unterschriftensammlung drei Exemplare bei
der Staatskanzlei zu hinterlegen.
2
Mit der Hinterlegung beginnt
die Frist für die Einholung der Stimmrechtsbescheinigung zu laufen (Art.
64 Abs. 2).
3
Das Initiativkomitee
muss das von der Staatskanzlei bescheinigte Hinterlegungsdatum auf den Unterschriftenbogen
und -karten angeben.
Art. 64
Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung und Einreichung
1
Die Artikel 56 und 57 gelten sinngemäss
auch für die Unterzeichnung von Initiativbegehren und die Bescheinigung
des Stimmrechts der Unterzeichner.
2
Die Unterschriftenbogen und -karten
müssen jedoch spätestens sechs Monate nach der Hinterlegung (Art.
63) dem Stimmregisterführer eingereicht werden.
3
Spätestens sieben Monate
nach der Hinterlegung muss das Initiativkomitee sie mit den Stimmrechtsbescheinigungen
der Staatskanzlei oder an deren Adresse einer schweizerischen Poststelle übergeben.
4
Der Staatskanzlei
abgegebene Unterschriftenbogen und -karten werden nicht zurückgegeben
und können nicht eingesehen werden.
Art. 65
[Fassung vom 4. 2. 1985]
Prüfung durch die Staatskanzlei und den Regierungsrat; Weiterleitung
[Randtitel Fassung vom 4. 2. 1985]
1
Die Staatskanzlei prüft,
ob die Unterschriftenbogen und -karten mit den hinterlegten übereinstimmen,
rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen; sie ermittelt
die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften und erstattet dem Regierungsrat
Bericht.
2
Stellt der Regierungsrat das Zustandekommen
der Initiative fest, unterbreitet er diese innerhalb von 12 Monaten dem Grossen
Rat. Falls er einen Gegenentwurf vorlegt, verlängert sich diese Frist
auf 18 Monate.
Art. 65a
[Fassung vom 18. 1. 1994]
Veröffentlichung
Der
Beschluss des Regierungsrates über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen
sowie der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit der Initiative sind
zu veröffentlichen.
Art. 65b
...
[Aufgehoben
am 18. 1. 1994]
Art. 65c
...
[Aufgehoben
am 18. 1. 1994]
Art. 66
Rückzug
1
Hat die Initiative die Form der
einfachen Anregung, so ist der Rückzug zulässig, solange der Grosse
Rat ihr nicht von sich aus entsprochen hat.
2
In den übrigen
Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig.
VI. Organisation
1. Behörden
Art. 67
Regierungsrat
1
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht
über die eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen aus.
2
Er erlässt die zum Vollzug
dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Weisungen, setzt die Abstimmungs-
und Wahltage fest und erwahrt die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen,
soweit hierfür nicht andere Behörden zuständig sind.
[Fassung vom 10. 4.
2008]
Art. 68
Staatskanzlei
1
Die Staatskanzlei versorgt die
Regierungsstatthalterämter zuhanden der Gemeindeorgane und der Stimmberechtigten
rechtzeitig mit den Unterlagen, die für die Ausübung der politischen
Rechte und die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen
und Wahlen erforderlich sind.
2
Sie sorgt für die vorgeschriebenen
Bekanntmachungen.
3
Sie überwacht mit den Regierungsstatthaltern
die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen
und Wahlen und erteilt Regierungsstatthalterämtern und Stimmausschüssen
Rechtsauskünfte und Weisungen.
4
Sie ermittelt oder überprüft
die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und besorgt die vorgeschriebenen Mitteilungen
und Berichte.
5
Ist die Nachzählung
der Stimm- oder Wahlzettel eines Abstimmungskreises erforderlich, so kann
die Staatskanzlei vom Gemeinderat die Zuweisung von Hilfskräften verlangen.
Art. 69
Regierungsstatthalter
1
Der Regierungsstatthalter
sorgt für die unverzügliche Weiterleitung des ihm von der Staatskanzlei zugesandten
Abstimmungs- und Wahlmaterials an die Gemeinden.
2
Er prüft die Wahlvorschläge und Anmeldungen, soweit
sie bei ihm einzureichen sind und sorgt für die Behebung von Mängeln.
3
Er überwacht die Vorbereitung
und die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen in seinem Verwaltungskreis
[Fassung
vom 28. 3. 2006] und erteilt den Gemeindeorganen Rechtsauskünfte
und Weisungen.
4
Er
nimmt Rücktrittserklärungen entgegen und macht der Staatskanzlei Mitteilung,
wenn Ersatzwahlen nötig werden.
Art. 70
Gemeinderat
1
In jeder Einwohner- und jeder
gemischten Gemeinde sorgt der Gemeinderat
| a |
für die Führung des Stimmregisters,
|
| b |
für die rechtzeitige Zustellung des Abstimmungs-
und Wahlmaterials an die Stimmberechtigten,
|
| c |
für die Bereitstellung und Ausstattung
der Abstimmungsräume,
|
| d |
für die Bestellung und allfällige
Entschädigung der Stimmausschüsse,
|
| e |
für eine rasche und zuverlässige Ermittlung
der Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
|
2
Wird eine kleine
Gemeinde einem andern Abstimmungskreis zugeteilt (Art. 74 Abs. 2), so bestimmt
der Regierungsrat, inwieweit diese Aufgaben weiterhin ihrem Gemeinderat obliegen.
Art. 71
Stimmausschüsse 1. Aufgaben und Bestellung
1
Die Abstimmungen und Wahlen werden
in jedem Abstimmungskreis durch einen vom Gemeinderat ernannten Stimmausschuss
von wenigstens fünf Mitgliedern geleitet.
2
Das Gemeindereglement bestimmt,
ob der Stimmausschuss oder einzelne seiner Mitglieder als ständige Kommission
auf Amtsdauer gewählt werden, oder ob und inwieweit der Ausschuss für
jede Abstimmung oder Wahl neu zu bestellen ist.
3
Bei der Bestellung des Stimmausschusses
ist auf die Parteiverhältnisse in der Gemeinde angemessen Rücksicht
zu nehmen. Die Gewählten erhalten eine persönliche Wahlanzeige.
Ausserdem ist die Zusammensetzung des Ausschusses auf ortsübliche Weise
zu veröffentlichen.
4
Der Stimmausschuss
sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum, verhindert gesetzwidrige
Handlungen und ermittelt die Ergebnisse des Urnengangs.
Art. 72
2. Ständige Mitglieder
Die ständigen Mitglieder der Stimmausschüsse
haben während ihrer Amtsdauer bei sämtlichen im Abstimmungskreis
stattfindenden Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken oder sich zur Verfügung
zu halten. Bei der Ausmittlung soll stets mindestens ein Mitglied des ständigen
Ausschusses anwesend sein.
Art. 73
3. Nichtständige Mitglieder
1
Die nichtständigen Mitglieder der Stimmausschüsse
werden für jede Abstimmung oder Wahl aus der Mitte der Stimmberechtigten
der Gemeinde gewählt.
2
Alle Stimmberechtigten sind verpflichtet, nach
Bedarf periodisch als nichtständige Mitglieder eines Stimmausschusses
zu amten.
[Fassung vom 16. 3. 1998]
3
Die Mitwirkung in einem Stimmausschuss kann
aus folgenden Gründen abgelehnt werden:
[Absätze 3 und 4, eingefügt
am 16. 3. 1998]
| a |
die Bekleidung der Stelle einer ständigen
Richterin oder eines ständigen Richters,
|
| b |
die Bekleidung der Stelle einer Staatsanwältin
oder eines Staatsanwaltes,
|
| c |
das zurückgelegte 60. Altersjahr oder
|
| d |
Krankheit oder andere wichtige Gründe,
welche die Ausübung des Amtes verhindern oder unzumutbar machen.
|
4
Das Ablehnungsgesuch ist innert zehn Tagen
seit dem Empfang der Wahlanzeige oder seit dem nachträglichen Eintritt
des Ablehnungsgrundes schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Das Verfahren
richtet sich nach dem Gemeindegesetz
[BSG 170.11].
[Absätze 3
und 4, eingefügt am 16. 3. 1998]
2. Verschiedene organisatorische Bestimmungen
Art. 74
Abstimmungskreise
1
Für die Abstimmungen
und Wahlen bildet jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde einen Abstimmungskreis.
2
Der Regierungsrat kann durch
Verordnung Gemeinden in mehrere Abstimmungskreise aufteilen oder einem anderen
Abstimmungskreis zuteilen. Die in Frage kommenden Gemeinden sind vorher anzuhören.
[Fassung
vom 19. 11. 2007]
3
Artikel
76 bleibt vorbehalten.
4
Absatz
1 gilt zwingend für regionale Volksabstimmungen nach Artikel 138 Absatz 4
und Artikel 149 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998
[BSG 170.11](GG).
[Eingefügt
am 19. 11. 2007]
Art. 75
Abstimmungsräume
1
Die Gemeinden stellen in jedem
Abstimmungskreis wenigstens einen Abstimmungsraum, nach Möglichkeit in
einem öffentlichen Gebäude, und die nötigen Urnen zur Verfügung.
2
In den Abstimmungsräumen
darf keinerlei Propaganda betrieben werden. Insbesondere dürfen keine
Aufrufe oder Stimm- und Wahlempfehlungen verteilt, angeschlagen oder aufgelegt
werden.
3
Der Ausschuss hat
Personen wegzuweisen, die im oder vor dem Abstimmungsraum die Stimmenden belästigen
oder die Verhandlungen stören.
Art. 76
Stimmregister
1
In jeder Einwohner- und jeder
gemischten Gemeinde wird unter der Aufsicht des Gemeinderates ein Verzeichnis
der Stimmberechtigten geführt, die in der Gemeinde ihren politischen
Wohnsitz (Art. 6) haben.
2
Dieses Stimmregister bildet die
ausschliessliche Grundlage der Stimmabgabe.
3
Eintragungen und Streichungen
werden laufend von Amtes wegen vorgenommen.
4
Vor einer Abstimmung oder Wahl
sind Eintragungen bis zum fünften Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag
vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Teilnahmevoraussetzungen am Abstimmungs-
bzw. Wahltag erfüllt sein werden.
5
Das Stimmregister
steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Art. 76a
[Eingefügt am 31. 3. 2009]
Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1
Für die Ausübung der politischen
Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer besteht ein dezentrales
Stimmregister, das kantonsweit harmonisiert ist und elektronisch geführt wird.
2
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
durch Verordnung.
Art. 77
Amtliches Stimm- und Wahlmaterial
[Fassung vom
5. 11. 1990]
1
Vor jeder Abstimmung oder
Wahl werden den Stimmberechtigten folgende Unterlagen zugesandt:
[Einleitungssatz Fassung vom 5. 11. 1990]
| a |
ein Stimmrechtsausweis
[Fassung vom
18. 1. 1994],
|
| b |
die Abstimmungsvorlagen mit einer kurzen,
sachlichen Erläuterung des Grossen Rates, die auch den Gegenargumenten
Rechnung trägt,
|
| c |
die Stimmzettel,
|
| d |
für jede Mehrheitswahl ein amtlicher
Wahlzettel sowie für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen
Mitglieder des Ständerates zusätzlich eine Liste mit den
Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen,
[Fassung vom 17. 11.
2008]
|
| e |
für jede Verhältniswahl ein
vollständiger Satz der Wahlzettel mit den gedruckten Wahlvorschlägen,
ein Wahlzettel ohne Vordruck und die Wahlanleitung (Art. 22 Abs. 2
und Art. 30),
|
| f |
ein Antwortcouvert für die briefliche
Stimmabgabe.
[Fassung vom 18. 1. 1994]
|
2
Die Unterlagen gemäss
Absatz 1 Buchstabe a bis e werden
vom Kanton, das Antwortcouvert gemäss Absatz 1 Buchstabe f von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden
können das Antwortcouvert vorfrankieren (Geschäftsantwortsendung).
[Fassung vom 18. 4. 2005]
3
Die Gemeinden können die Stimmrechtsausweise
auf eigene Kosten herstellen.
[Fassung vom 18. 4. 2005]
4
Wenn besondere Verhältnisse
es erfordern, kann der Regierungsrat verfügen, dass den Stimmberechtigten
nur die Ausweiskarte zugestellt und der amtliche Stimm- oder Wahlzettel
ihnen im Abstimmungsraum gegen Abgabe der Ausweiskarte ausgehändigt
wird. Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel ist in diesem Fall
nicht gestattet.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 77a
[Fassung vom 18. 1. 1994]
Ausseramtliches Wahlmaterial
[Fassung vom 18. 1. 1994]
1
Die ausseramtlichen
Wahlzettel bei Mehrheitswahlen für Kreisbehörden
[Fassung vom 17. 11. 2008] und
die zusätzlichen Wahlzettel mit Vordruck bei Verhältniswahlen werden zusammen
mit dem Werbematerial versandt (Art. 77c).
2
Wird kein Werbematerial versandt, so ist das ausseramtliche
Wahlmaterial zum amtlichen Stimm- und Wahlmaterial zu legen.
Art. 77b
[Fassung vom 18. 1. 1994]
Werbematerial 1. Versand
1
Den Stimmberechtigten wird das Werbematerial aller Beteiligten gemäss
den in Artikel 77c festgelegten Verfahrensregeln bei folgenden Wahlen zugestellt:
[Fassung
vom 10. 3. 1997]:
| a |
Nationalratswahlen,
|
| b |
Ständeratswahlen,
|
| c |
Grossratswahlen,
|
| d |
Regierungsratswahlen,
|
| e |
Wahl von Kreisbehörden,
[Fassung
vom 28. 3. 2006]
|
| f |
Wahl des Bernjurassischen Rats.
[Eingefügt
am 13. 9. 2004]
|
2
Für allfällige
Stichwahlen findet kein Versand von Werbematerial statt.
Art. 77c
[Entspricht dem bisherigen Artikel 77 b]
2. Verfahren
1
Die Beteiligten melden den Regierungsstatthalterämtern die Teilnahme
am gemeinsamen Versand. Für die Anmeldefristen gelten die folgenden Regeln:
[Fassung
vom 10. 3. 1997]
| a |
Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates und
des Grossen Rates sowie gleichzeitig stattfindende Wahlen des Ständerates
bzw. des Regierungsrates und des Bernjurassischen Rats: dieselbe Frist wie
für die Einreichung der Wahlvorschläge bei Verhältniswahlen;
[Fassung vom
13. 9. 2004]
|
| b |
Ersatzwahlen in den Ständerat und in den Regierungsrat: Die
Anmeldefrist wird in der Wahlanordnung durch den Regierungsrat festgelegt;
|
| c |
Wahl von Kreisbehörden: Die
Anmeldefrist wird durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen
Regierungsstatthalter festgelegt.
[Fassung vom 28. 3. 2006]
|
2
Anspruch
auf Teilnahme am gemeinsamen Versand haben alle Beteiligten, die sich im Wahlkreis
zur Wahl stellen.
3
Der
gemeinsame Versand ist für alle Beteiligten zu den gleichen Bedingungen durchzuführen.
4
Die Regierungsstatthalterämter
regeln die Vorbereitungen und die Durchführung des Versandes. Sie arbeiten
mit den Gemeinden zusammen.
[Fassung vom 10. 3. 1997]
5
Beteiligte können vom gemeinsamen
Versand ausgeschlossen werden, wenn
[Absatz 5 eingefügt am 10. 3. 1997]
| a |
sie sich nicht oder verspätet angemeldet haben;
|
| b |
sie das Werbematerial verspätet oder am falschen
Ort angeliefert haben;
|
| c |
das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben
entspricht oder
|
| d |
das Werbematerial kommerzielle Werbung oder
Unterschriftenbogen enthält.
|
Art. 77d
[Entspricht dem bisherigen Artikel 77c]
3. Finanzierung
1
Die Gemeinden tragen die Kosten für den Versand des Werbematerials
bei den in Artikel 77b aufgeführten Wahlen.
2
Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an die
Kosten der Wahlen gemäss Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben a–d.
[Fassung
vom 10. 3. 1997]
3
Der
Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 78
Verordnungen
Der Regierungsrat erlässt Verordnungen über
| a |
die einzelnen Obliegenheiten und Befugnisse
der Staatskanzlei, der Regierungsstatthalter, der Gemeinderäte, der Stimmregisterführer
und der Stimmausschüsse bei Abstimmungen und Wahlen,
|
| b |
Anlage und Führung des Stimmregisters.
|
Art. 79
Vorzeitige Ausmittlung
1
Der Regierungsrat kann
die Gemeinden ermächtigen, die Urnen für die Auszählung am Wahl- bzw. Abstimmungstag
um 08.00 Uhr und am Vortag von 08.00 bis 18.00 Uhr zu öffnen.
[Fassung vom
31. 3. 2009]
2
Das Stimmgeheimnis muss dabei gewährleistet bleiben.
Art. 80
Fristen 1. Berechnung
1
Berechnet sich eine Frist nach
Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Beteiligten, so beginnt sie an
dem auf die Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2
Bedarf sie nicht der Mitteilung
an die Beteiligten, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden
Tage zu laufen.
3
Fällt der letzte
Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom kantonalen Recht anerkannten
Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.
Art. 81
2. Einhaltung, Erstreckung, Säumnisfolgen
1
Schriftliche Eingaben müssen
spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder
zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden.
2
Eine gesetzliche Frist kann nicht
erstreckt werden. Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden
Gründen erstreckt werden, wenn ein Beteiligter vor ihrem Ablauf darum
nachsucht.
3
Die Behörde,
die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die gesetzlichen Folgen der Versäumnis
an; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein.
Art. 82
Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
1
Für Amtshandlungen,
welche die in Artikel 67-73 genannten Behörden sowie der Stimmregisterführer
aufgrund dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse vornehmen, werden keine
Gebühren erhoben. Auslagen tragen der Kanton
[Fassung vom 14. 12. 2004] bzw.
die Gemeinden.
2
Für
die Kosten in Beschwerdesachen gilt Artikel 95.
VII. Rechtspflege und Strafbestimmungen
1. Amtliche Untersuchung
Art. 83
Auf Gesuch
1
Jedes Mitglied eines Stimmausschusses
oder drei stimmberechtigte Bürger können spätestens drei Tage
nach einer Abstimmung oder Wahl unter Angabe der Gründe beim Regierungsrat
das Gesuch stellen, die Stimm- oder Wahlzettel ihres Abstimmungskreises nachzuprüfen.
2
Erweist sich das
Gesuch um eine Nachprüfung als gerechtfertigt, so wird sie von der Staatskanzlei
vorgenommen; das Ergebnis ist für die Ermittlung des Abstimmungs- oder
Wahlergebnisses des Abstimmungs- oder Wahlkreises massgebend und wird den
Gesuchstellern mitgeteilt.
Art. 84
Von Amtes wegen
1
Der Regierungsrat ordnet von sich
aus eine amtliche Untersuchung an, wenn ihm Unregelmässigkeiten bei einer
Abstimmung oder Wahl oder einem Volksbegehren zur Kenntnis gelangen.
2
Er trifft, wenn möglich
vor dem Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens, die notwendigen Anordnungen
zur Behebung festgestellter Mängel.
Art. 85
Verfahren und Kosten
1
Das Untersuchungsverfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21].
[Fassung vom 5. 11. 1990]
2
Die Untersuchungskosten
können ganz oder teilweise der Gemeinde überbunden werden, deren
Organe die Unregelmässigkeiten verschuldet haben.
2. Beschwerden
Art. 86
Beschwerdearten 1. Stimmrechtsbeschwerde
1
Mit der Stimmrechtsbeschwerde
kann geltend gemacht werden, dass Gemeinde- oder Kantonsorgane
[Fassung
vom 14. 12. 2004] durch ihre Verfügungen das Stimmrecht verletzt
haben, insbesondere durch
[Fassung vom 18. 1. 1994]
| a |
Eintragung in das Stimmregister,
|
| b |
Unterlassung, Ablehnung oder Streichung eines
Eintrages im Stimmregister,
|
| c |
Ablehnung oder Verspätung der Zustellung des
Materials für die briefliche Abstimmung,
|
| d |
...
[Aufgehoben am 5. 11. 1990]
|
| e |
Streichung einer Unterschrift auf einem Unterschriftenbogen
für ein Referendum, einen Volksvorschlag oder eine Volksinitiative,
[Fassung
vom 18. 1. 1994]
|
| f |
Verspätung oder mangelhafte Ausstellung der
Stimmrechtsbescheinigung,
|
| g |
Änderung eines Initiativtitels durch die Staatskanzlei
gemäss Artikel 62 Absatz 2.
|
2
...
[Aufgehoben
am 5. 11. 1990]
Art. 87
2. Abstimmungsbeschwerde
Mit der Abstimmungsbeschwerde kann geltend
gemacht werden, dass Gemeinde- oder Kantonsorgane
[Fassung
vom 14. 12. 2004] bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung
oder der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse gesetzliche Vorschriften verletzt
haben.
Art. 88
3. Wahlbeschwerde
1
Mit der Wahlbeschwerde
kann geltend gemacht werden, dass Gemeinde- oder Kantonsorgane
[Fassung
vom 14. 12. 2004] bei der Vorbereitung oder Durchführung
von Wahlen oder der Ermittlung der Wahlergebnisse gesetzliche Vorschriften
verletzt haben.
2
Mit
Wahlbeschwerde kann ebenfalls geltend gemacht werden, dass eine gewählte Person
wegen Unvereinbarkeit ihr Mandat nicht annehmen oder nicht weiter ausüben
darf.
[Eingefügt am 5. 11. 1990]
3
Wahlbeschwerde kann auch führen, wer durch eine die Unvereinbarkeit
feststellende Verfügung betroffen ist.
[Eingefügt am 5. 11. 1990]
Art. 89
Beschwerdebefugnis, Frist
1
Wer in Abstimmungs-
oder Wahlsachen durch eine Verfügung besonders berührt
[Fassung vom 10.
4. 2008] ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat, ist befugt, Stimmrechtsbeschwerde zu erheben. Abstimmungs- und
Wahlbeschwerde kann jeder Stimmberechtigte führen.
2
Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der
Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung
der Ergebnisse einer Abstimmung oder Wahl, einzureichen.
[Fassung vom 10.
4. 2008]
Art. 90
[Fassung vom 5. 11. 1990]
Beschwerdeschrift
In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz
darzustellen. In Abstimmungs- und Wahlbeschwerden gemäss Artikel 87 und
Artikel 88 Absatz 1 ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten
Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs-
oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
Art. 91
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Beschwerdeinstruktion
Ist
der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, obliegt die Beschwerdeinstruktion der
Staatskanzlei. Sind Handlungen der Staatskanzlei angefochten
oder erscheint sie durch anderes Mitwirken befangen, obliegt die Beschwerdeinstruktion
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
Art. 92
Entscheid 1. Stimmrechtsbeschwerden
1
Über Stimmrechtsbeschwerden
entscheidet
[Absatz 1 Fassung vom 10. 4. 2008]
| a |
das Verwaltungsgericht, wenn das Stimmrecht
einzig in kantonalen Angelegenheiten bestritten ist,
|
| b |
der Regierungsrat, wenn das Stimmrecht in eidgenössischen
Angelegenheiten bestritten ist, wobei in diesen Fällen der Regierungsrat kantonal
letztinstanzlich entscheidet.
|
2
Ist die
Stimmrechtsbeschwerde vor einem Abstimmungs- oder Wahltag eingelangt, soll
der Entscheid so rasch ergehen, dass er für die Abstimmung oder Wahl noch
wirksam werden kann. Wenn das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten
bestritten ist, entscheidet der Regierungsrat innert zehn Tagen nach Eingang
der Beschwerde.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3
Das Verwaltungsgericht oder der Regierungsrat
[Fassung
vom 10. 4. 2008] trifft die nötigen Anordnungen zur Behebung
von Mängeln, die das Beschwerdeverfahren ergeben hat.
Art. 93
2. Abstimmungs- und Wahlbeschwerden 2.1
betreffend kantonale Abstimmungen und Wahlen
1
Über Abstimmungs- und Wahlbeschwerden, mit denen
die Vorbereitung, Durchführung oder die Ergebnisse einer kantonalen Abstimmung
oder Wahl angefochten oder bei kantonalen Wahlen Unvereinbarkeitsgründe geltend
gemacht werden, entscheidet das Verwaltungsgericht.
[Fassung vom 10. 4.
2008]
2
Die Abstimmungs-
und die Wahlbeschwerde sind unzulässig gegen Akte (Handlungen und Beschlüsse)
des Grossen Rates und des Regierungsrates.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3
...
[Aufgehoben am 10. 4.
2008]
Art. 94
2.2 betreffend eidgenössische
Abstimmungen und Wahlen
1
Über Abstimmungs- und Wahlbeschwerden, mit denen die Vorbereitung,
Durchführung oder die Ergebnisse einer eidgenössischen Abstimmung oder einer
Nationalratswahl angefochten werden, entscheidet der Regierungsrat
innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Der Entscheid ist kantonal
letztinstanzlich.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
2
Die Abstimmungs- und Wahlbeschwerde ist unzulässig
gegen Akte (Handlungen und Beschlüsse) des Grossen Rates und des Regierungsrates.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
3
Der
Regierungsrat eröffnet seinen Entscheid gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren
[SR 172.021] und teilt ihn auch der Bundeskanzlei
mit.
Art. 95
Weitere Verfahrensvorschriften;
Kosten
1
Auf die
Verfahren finden vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21] Anwendung.
[Fassung
vom 18. 1. 1994]
2
Für
Verfahren vor dem Regierungsrat gemäss Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und
Artikel 94 gilt kantonales Recht nur insoweit, als keine bundesrechtlichen
Bestimmungen vorgehen (Art. 83 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte
[SR
161.1]).
3
...
[Aufgehoben
am 10. 4. 2008]
4
Beschwerdeverfahren
sind kostenlos. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden
[Fassung
vom 10. 4. 2008] Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer
überbunden werden.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
5
Artikel 85 Absatz 2 gilt auch
für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[Entspricht dem bisherigen Absatz
4]
3. Strafbestimmungen
Art. 96
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und
Gemeinden sowie Mitglieder von Gemeindebehörden und von Stimmausschüssen,
die vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten verletzen, welche ihnen
gemäss diesem Gesetz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden
mit Busse bestraft.
[Fassung vom 14. 12. 2004]
2
Wer sich ohne Ablehnungsgrund
weigert, als nichtständiges Mitglied eines Stimmausschusses zu amten, wird
mit Busse bis 500 Franken bestraft.
[Fassung vom 16. 3. 1998]
3
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
[SR
311.0] über strafbare Handlungen gegen die Amtspflichten und gegen den
Volkswillen bleiben vorbehalten.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 97
Wahl des Grossen Rates und des Regierungsrates
Die Gesamterneuerung des Grossen Rates
und des Regierungsrates findet erstmals im Jahre 1982 nach den neuen Vorschriften
statt.
Art. 98
Amtsdauer von Beamten und Geschwornen
Die Amtsdauer der im Jahre 1978 vom Volk gewählten
Mitglieder von Bezirksbehörden, Beamten und kantonalen Geschwornen dauert
in allen Fällen bis zum 31. Dezember 1982.
Art. 99
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 31. Januar 1909 über
die Organisation der Gerichtsbehörden
[Aufgehoben, jetzt G
vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1],
|
| 2. |
Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973
[Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11],
|
| 3. |
Gesetz vom 3. Dezember 1961 über
das Fürsorgewesen
[Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11.
6. 2001; BSG 860.1].
|
Art. 100
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 30. Januar 1921 über die Volksabstimmungen
und Wahlen,
|
| 2. |
Gesetz vom 28. Februar 1932 über die Vereinfachung
von Beamtenwahlen,
|
| 3. |
Dekret vom 10. Mai 1921 über das Verfahren
bei Volksabstimmungen und Wahlen,
|
| 4. |
Dekret vom 16. Februar 1970 über die verfassungsmässigen
Volksbegehren,
|
| 5. |
Dekret vom 17. Februar 1970 über die briefliche
Stimmabgabe,
|
| 6. |
Dekret vom 2. März 1870 betreffend die
Begehren für Revision der Staatsverfassung oder für ausserordentliche
Gesamterneuerung des Grossen Rates,
|
| 7. |
Verordnung vom 25. Januar 1922 über die
Durchführung der Grossratswahlen,
|
| 8. |
Verordnung vom 15. März 1946 über
die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und
kommunalen Wahlen und Abstimmungen,
|
| 9. |
Verordnung vom 6. Januar 1961 über die
vorzeitige Stimmabgabe bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen
und Wahlen.
|
Art. 101
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens
[1. 1. 1981].
Bern,
5.
Mai
1980
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Krähenbühl Der Vizestaatsschreiber: Maeder
|
Anhang 1
[Eingefügt am 30. 11. 2008]
Zu Artikel 24b GPR Der in Artikel 24b
bezeichnete Wahlkreis Mittelland-Nord besteht aus den folgenden Einwohnergemeinden:
| 1. |
Allmendingen,
|
| 2. |
...
[Aufgehoben am 24. 2. 2009]
|
| 3. |
Bäriswil,
|
| 4. |
Bolligen,
|
| 5. |
Bremgarten bei Bern,
|
| 6. |
Büren zum Hof,
|
| 7. |
Clavaleyres,
|
| 8. |
Deisswil bei Münchenbuchsee,
|
| 9. |
Diemerswil,
|
| 10. |
Etzelkofen,
|
| 11. |
Ferenbalm,
|
| 12. |
Fraubrunnen,
|
| 13. |
Frauenkappelen,
|
| 14. |
Golaten,
|
| 15. |
Grafenried,
|
| 16. |
Gurbrü,
|
| 17. |
Iffwil,
|
| 18. |
Ittigen,
|
| 19. |
Jegenstorf,
|
| 20. |
Kirchlindach,
|
| 21. |
Kriechenwil,
|
| 22. |
Laupen,
|
| 23. |
Limpach,
|
| 24. |
Mattstetten,
|
| 25. |
Meikirch,
|
| 26. |
Moosseedorf,
|
| 27. |
Mühleberg,
|
| 28. |
Mülchi,
|
| 29. |
Münchenbuchsee,
|
| 30. |
Münchenwiler,
|
| 31. |
Münchringen,
|
| 32. |
Muri bei Bern,
|
| 33. |
Neuenegg,
|
| 34. |
Ostermundigen,
|
| 35. |
Schalunen,
|
| 36. |
Scheunen,
|
| 37. |
Stettlen,
|
| 38. |
Urtenen-Schönbühl,
|
| 39. |
Vechigen,
|
| 40. |
Wiggiswil,
|
| 41. |
Wileroltigen,
|
| 42. |
Wohlen bei Bern,
|
| 43. |
Worb,
|
| 44. |
Zauggenried,
|
| 45. |
Zollikofen,
|
| 46. |
Zuzwil (BE).
|
Anhang 2
[Eingefügt am 30. 11. 2008]
Zu Artikel 24b GPR Der in Artikel 24b
bezeichnete Wahlkreis Mittelland-Süd besteht aus den folgenden
Einwohnergemeinden:
| 1. |
...
[Aufgehoben am 24. 2. 2009]
|
| 2. |
...
[Aufgehoben am 19. 10. 2010]
|
| 3. |
Arni (BE),
|
| 4. |
Belp,
|
| 5. |
...
[Aufgehoben am 14. 12. 2011]
|
| 6. |
Biglen,
|
| 7. |
Bleiken bei Oberdiessbach,
|
| 8. |
Bowil,
|
| 9. |
Brenzikofen,
|
| 10. |
Freimettigen,
|
| 11. |
Gelterfingen,
|
| 12. |
Gerzensee,
|
| 13. |
Grosshöchstetten,
|
| 14. |
Guggisberg,
|
| 15. |
Häutligen,
|
| 16. |
Herbligen,
|
| 17. |
Jaberg,
|
| 18. |
Kaufdorf,
|
| 19. |
Kehrsatz,
|
| 20. |
Kiesen,
|
| 21. |
Kirchdorf (BE),
|
| 22. |
Kirchenthurnen,
|
| 23. |
Köniz,
|
| 24. |
Konolfingen,
|
| 25. |
Landiswil,
|
| 26. |
Linden,
|
| 27. |
Lohnstorf,
|
| 28. |
Mirchel,
|
| 29. |
Mühledorf (BE),
|
| 30. |
Mühlethurnen,
|
| 31. |
Münsingen,
|
| 32. |
Niederhünigen,
|
| 33. |
Niedermuhlern,
|
| 34. |
Noflen,
|
| 35. |
Oberbalm,
|
| 36. |
Oberdiessbach,
|
| 37. |
Oberhünigen,
|
| 38. |
Oberthal,
|
| 39. |
Oppligen,
|
| 40. |
Riggisberg,
|
| 41. |
Rubigen,
|
| 42. |
Rüeggisberg,
|
| 43. |
Rümligen,
|
| 44. |
Rüschegg,
|
| 45. |
...
[Aufgehoben am 24. 2. 2009]
|
| 46. |
Schlosswil,
|
| 47. |
Tägertschi,
|
| 48. |
Toffen,
|
| 49. |
Trimstein,
|
| 50. |
Schwarzenburg,
[Fassung vom 19.
10. 2010]
|
| 51. |
Wald (BE),
|
| 52. |
Walkringen,
|
| 53. |
Wichtrach,
|
| 54. |
Zäziwil.
|
Anhang 3
5.5.1980
G
GS 1980/61, in Kraft am 1. 1. 1981
Änderungen
27.9.1981
G
GS 1981/200, in Kraft am 1. 1. 1982
4.2.1985
G
GS 1985/28, in Kraft am 1. 1. 1986
28.8.1989
G
GS 1989/352, in Kraft am 1. 1. 1990
5.11.1990
G
GS 1991/2, in Kraft am 1. 7. 1991
[RRB Nr. 1463 vom 17. 4. 1991]
18.1.1993
G
Publikationsgesetz, GS 1993/114 (Art.
32), in Kraft am 1. 1. 1994
26.9.1993
G
GS 1993/593, in Kraft am 1. 1. 1994
[RRB Nr. 4292 vom 15. 12. 1993]
18.1.1994
G
BAG 94–67, in Kraft am 1. 1.
1995
24.3.1994
G
BAG 94–90, in Kraft am 1. 11.
1994
[RRB Nr. 2818 vom 7. 9. 1994]
8.5.1995
G
über das öffentliche Dienstrecht, BAG 95–78
(II.), in Kraft am 1. 1. 1996
14.3.1995
G
über die Organisation der Gerichtsbehörden
in Zivil- und Strafsachen, BAG 95–64 (Art. 111), in Kraft am
1. 1. 1996 bzw. am 1. 1. 1997
[RRB Nr. 2348 vom 6. 9. 1995]
10.3.1997
G
BAG 97–122, in Kraft am 1.
1. 1998
[RRB Nr. 2019 vom 3. 9. 1997]
16.3.1998
G
Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art.
140), in Kraft am 1. 1. 1999
26.11.1998
G
betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BAG 99–60 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2000
6.6.2000
G
BAG 00–121, in Kraft am 1. 1. 2001
20.11.2002
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 03–42 (II.), in Kraft am 1. 8.
2003
22.9.2002
G
BAG 04–10, in Kraft am 1. 1.
2006
13.9.2004
G
Sonderstatutsgesetz, BAG 05–43
(Art. 71), in Kraft am 1. 1. 2006
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG
06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
18.4.2005
G
BAG 05–113, in Kraft am 1.
1. 2006
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am
1. 1. 2009 bzw. 1. 1. 2010
19.11.2007
G
BAG 08–47, in Kraft am 1. 5.
2008
2.4.2008
G
Personalgesetz, BAG 08–108 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
17.11.2008
G
BAG 09–88, in Kraft am 1. 1.
2010
30.11.2008
G
BAG 09–85, in Kraft am 1. 1.
2010
24.2.2009
GRB
BAG 09–27, in Kraft am 1.
1. 2010
31.3.2009
G
BAG 09–111, in Kraft am 1.
1. 2010 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Tritt das Gesetz vom 11. Juni 2009
über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
(GSOG) erst nach dem 1. Januar 2012 in Kraft, finden die Gesamterneuerungswahlen
der Kreisbehörden im Sinn von Artikel 43 Buchstaben b und c GPR im ersten Halbjahr 2011 statt.
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| 2. |
Die Amtsdauer dieser Behörden
beginnt am 1. Januar 2012 und endet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des GSOG hin.
|
| 3. |
Der Regierungsrat setzt den Wahltag
mindestens zehn Wochen im Voraus an.
|
11.6.2009
G
über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am
1. 1. 2010
24.3.2010
G
Gemeindegesetz, BAG 10–75 (II.),
in Kraft am 1. 11. 2010
19.10.2010
GRB
BAG 10–111, in Kraft am 1.
1. 2011
14.12.2011
G
über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung, BAG 12–7 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012
|