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141.1

5.  Mai  1980 

Gesetz
über die politischen Rechte (GPR)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 43 und 74 der Bundesverfassung  [SR 101], des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte  [SR 161.1] sowie von Artikel 2–9, 19, 33, 46 und 57 der Staatsverfassung  [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 1

1  Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungen und Volkswahlen, sowie für die Ausübung des Referendums- und des Initiativrechtes in kantonalen Angelegenheiten.

2  Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen, sowie für die Ausübung des Referendums- und des Initiativrechtes in eidgenössischen Angelegenheiten, soweit dafür nicht zwingende bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

3  Für die Ausübung der politischen Rechte in Gemeindeangelegenheiten gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes  [BSG 170.11].  [Fassung vom 14. 3. 1995]

II. Stimm- und Wahlrecht

1. Begriff und Voraussetzung

Art. 2

Begriff

1  Das Stimmrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.

2  Die Ausübung des Stimmrechts darf mit keinem Zwang verbunden werden.

Art. 3  [Fassung vom 18. 1. 1994]

Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten

 Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten richtet sich nach dem Bundesrecht.

Art. 4  [Fassung vom 18. 1. 1994]

Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten

 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten richtet sich nach der Verfassung  [BSG 101.1].

Art. 5  [Fassung vom 10. 3. 1997]

Ausschluss vom Stimmrecht  [Fassung vom 10. 3. 1997]

 Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, bleiben vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Art. 6

Ausübungsort (politischer Wohnsitz)

1  Das Stimmrecht kann nur am politischen Wohnsitz ausgeübt werden.

2  Der politische Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

3  Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt hier politischen Wohnsitz nur, wenn er schriftlich nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

4  Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

Art. 7  [Fassung vom 18. 1. 1994]

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer  [Fassung vom 18. 1. 1994]

 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und deren Stimmgemeinde gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer  [SR 161.5] im Kanton Bern liegt, sofern sie nicht gemäss Artikel 5 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

2. Stimmabgabe

Art. 8

Grundsätze

1  Die Stimmabgabe geschieht durch Teilnahme an einer behördlich angeordneten Urnenabstimmung oder -wahl gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes.

2  Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne ihres politischen Wohnsitzes oder brieflich ab. Sie können ihre Stimme elektronisch abgeben, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 11a).  [Fassung vom 31. 3. 2009]

3  Für die Stimmabgabe bei Abstimmungen, bei Mehrheitswahlen für den Regierungsrat und die bernischen Mitglieder des Ständerates sowie bei Verhältniswahlen müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Den amtlichen Stimm- und Wahlzetteln sind Erfassungsbelege für die elektronische Datenverarbeitung gleichgestellt.  [Fassung vom 17. 11. 2008]

4  Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel kann durch Dekret des Grossen Rates bei den Mehrheitswahlen für Kreisbehörden  [Fassung vom 17. 11. 2008] zugelassen werden.

5  Stimm- und Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen. Die ausseramtlichen Wahlzettel bei Mehrheitswahlen und Wahlzettel mit Vordruck bei Verhältniswahlen dürfen nur handschriftlich abgeändert werden.

6  Der Stimmberechtigte muss seinen Stimmrechtsausweis im Abstimmungsraum dem Stimmausschuss abgeben, seine Stimm- und Wahlzettel auf der Rückseite vom Stimmausschuss abstempeln lassen und sie unter der Aufsicht des Stimmausschusses persönlich in die dafür bestimmte Urne einwerfen. Er darf für jede Vorlage nur einen Stimmzettel und für jede Wahl nur einen Wahlzettel abstempeln lassen.

7  Bei der Stimmabgabe ist das Stimmgeheimnis zu wahren.

Art. 9

Zeitpunkt

1  Abstimmungen und Wahlen finden an den gesetzlich oder behördlich festgesetzten Tagen statt.

2  Am Abstimmungs- oder Wahltag (Sonntag) sind die Urnen mindestens eine Stunde offenzuhalten und spätestens um 12 Uhr zu schliessen.  [Fassung vom 18. 1. 1994]

3  Ausserdem haben die Gemeinden an den letzten zwei Tagen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag alle oder einzelne Abstimmungsräume während wenigstens je einer Stunde zu öffnen oder den Stimmberechtigten die Stimmabgabe bei einer Gemeindeamtsstelle in verschlossenem Umschlag während den Bürostunden zu ermöglichen. Auf Beschluss des Gemeinderates kann die vorzeitige Stimmabgabe auch am drittletzten Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag erfolgen.

Art. 10  [Fassung vom 5. 11. 1990]

Briefliche Stimmabgabe
1. Voraussetzungen im allgemeinen  [Fassung vom 18. 1. 1994]

1  Wer brieflich stimmt, kann seine Stimme von einem beliebigen Ort im Inland oder Ausland  [Fassung vom 18. 1. 1994] aus absenden oder sie bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes abgeben.

2  Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen zulässig.

3  Für die briefliche Stimmabgabe stellen die Gemeinden allen Stimmberechtigten ein speziell für diesen Zweck vorgesehenes Antwortcouvert  [Fassung vom 18. 1. 1994] zur Verfügung.

4  Der Regierungsrat kann die Verwaltungskreise oder Gemeinden bezeichnen, in denen die Unterlagen schriftlich bei der Gemeinde angefordert werden müssen.  [Fassung vom 30. 11. 2008]

5  Der Regierungsrat kann die briefliche Stimmabgabe einschränken, wenn die freie und geheime Ausübung des Stimmrechts als ernstlich gefährdet erscheint.

Art. 11  [Fassung vom 5. 11. 1990]

2. Anordnung durch den Regierungsrat

 Der Regierungsrat kann für den ganzen Kanton oder für bestimmte Verwaltungskreise oder Gemeinden die briefliche Stimmabgabe anstelle der Urnenabstimmung oder -wahl allgemein anordnen, wenn  [Einleitungssatz Fassung vom 30. 11. 2008]

a

infolge höherer Gewalt wie Seuchen, Epidemien, Katastrophen, Störung der öffentlichen Ordnung durch Unruhen, kriegerische Ereignisse oder dergleichen eine Urnenabstimmung oder -wahl unmöglich oder stark erschwert ist oder

b

die freie und geheime Ausübung des Stimmrechts als ernstlich gefährdet erscheint.

Art. 11a  [Eingefügt am 31. 3. 2009]

Elektronische Stimmabgabe

1  Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ermöglichen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2  Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.

Art. 12  [Fassung vom 5. 11. 1990]

Stellvertretung

 Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zugelassen.

Art. 13

Verordnung

  In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über

a

die briefliche Stimmabgabe,

b

die vorzeitige Stimmabgabe bei einer Gemeindeamtsstelle (Art. 9 Abs. 3),

c

die elektronische Stimmabgabe.  [Eingefügt am 31. 3. 2009]

III. Abstimmungen

1. Gemeinsame Vorschriften

Art. 14  [Fassung vom 4. 2. 1985]

Anordnung

1  Der Regierungsrat setzt die Abstimmungstage fest.

2  Kantonale Abstimmungen sollen womöglich an den gleichen Tagen stattfinden wie eidgenössische Abstimmungen. Mit den Nationalrats- und den Grossratswahlen sollen nur dringliche kantonale Abstimmungen verbunden werden.

3  Die Abstimmungstage werden im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Anzeigern  [Fassung vom 24. 3. 2010] bekanntgegeben und den Regierungsstatthalterämtern sowie den Gemeinderäten mitgeteilt.

4  Initiativen und Vorlagen, die dem obligatorischen Referendum unterliegen, werden ohne Verzug, spätestens jedoch zehn Monate nach ihrer Verabschiedung durch den Grossen Rat, der Volksabstimmung unterbreitet. Dieselbe Frist läuft für Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterliegen, sobald der Regierungsrat das Zustandekommen des Referendums festgestellt hat.

Art. 15  [Fassung vom 18. 4. 2005]

Abstimmungsmaterial

1  Die Stimmberechtigten erhalten das Abstimmungsmaterial (Art. 77 Abs. 1 Bst. a bis c und f) frühestens vier Wochen und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag.

2  Hohe Festtage und übrige öffentliche Feiertage, die auf Werktage fallen, werden bei der Berechnung der vierwöchigen Frist nicht mitgezählt.

Art. 16  [Fassung vom 31. 3. 2009]

Stimmabgabe

 Die Stimmberechtigten müssen auf dem amtlichen Stimmzettel die Frage, ob sie den Erlass oder die Initiative annehmen wollen, handschriftlich mit Ja oder mit Nein beantworten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die elektronische Stimmabgabe.

Art. 17

Ungültige Stimmzettel

1  Stimmzettel, die nicht vom Stimmausschuss abgestempelt sind, fallen ausser Betracht.

2  Abgestempelte Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

a

nicht amtlich sind,

b

anders als handschriftlich ausgefüllt sind,

c

den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,

d

ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

3  Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist die Stimmabgabe nur für die Vorlagen ungültig, bei welchen ein Ungültigkeitsgrund besteht.

4  Bei der Stimmabgabe auf brieflichem oder elektronischem Weg bleiben zusätzliche Ungültigkeitsgründe vorbehalten.  [Fassung vom 31. 3. 2009]

Art. 18

Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse

1  Die Abstimmungsergebnisse werden durch die Stimmausschüsse, die Regierungsstatthalterämter und die Staatskanzlei gemäss den Vorschriften der in Artikel 78, Buchstabe a, genannten Verordnung ermittelt.

2  Der Regierungsrat stellt aufgrund eines Berichts der Staatskanzlei die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen amtlich fest (Erwahrung).  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

4  Die erwahrten Abstimmungsergebnisse werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

2. Besondere Bestimmungen für kantonale Abstimmungen

Art. 19

Mehrheitsprinzip

1  Eine kantonale Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im ganzen Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Für die Berechnung des Mehrs fallen die leeren Stimmen ausser Betracht.

2  Artikel 20 bleibt vorbehalten.

Art. 20

Initiativen mit Gegenentwurf

1  Ein Gegenentwurf wird gleichzeitig mit der Initiative der Volksabstimmung unterbreitet.  [Fassung vom 4. 2. 1985]

2  Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimmzettel drei Fragen vorgelegt:

1.

Wollt Ihr die Volksinitiative annehmen?

2.

Wollt Ihr den Gegenentwurf annehmen?

3.

Falls sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf vom Volk angenommen werden: Soll die Volksinitiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten? Für die Beantwortung der dritten Frage ist das entsprechende Feld auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.  [Fassung vom 5. 11. 1990]

3  Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.  [Fassung vom 5. 11. 1990]

4  Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage die Mehrheit der Stimmen erzielt.  [Fassung vom 5. 11. 1990]

Art. 20a  [Eingefügt am 18. 1. 1993]

Veröffentlichung

 Erlasse und Beschlüsse, die Gegenstand einer kantonalen Abstimmung bilden, werden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstermin im Amtsblatt veröffentlicht, sofern sie nicht bereits gemäss Artikel 54 veröffentlicht worden sind.

IV. Wahlen

1. Verhältniswahlen

1.1 Wahl des Nationalrates

Art. 21

Wahlvorschläge

1  Die Staatskanzlei gibt den Wahltag wenigstens drei Monate im voraus im kantonalen Amtsblatt bekannt und nennt dabei die massgebenden Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen.

2  Der Regierungsrat legt, gestützt auf das Bundesgesetz über die politischen Rechte  [SR 161.1], das Datum für die Einreichung der Wahlvorschläge fest.  [Fassung vom 5. 11. 1990]

3  Die Staatskanzlei ist zuständig für die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge. Ihr sind auch Erklärungen zu Wahlvorschlägen einzureichen.

4  ...  [Aufgehoben am 5. 11. 1990]

5  ...  [Aufgehoben am 5. 11. 1990]

Art. 22

Wahlzettel

1  Die Staatskanzlei lässt die den bereinigten Wahlvorschlägen (Listen) entsprechenden Wahlzettel sowie Wahlzettel ohne Vordruck herstellen.

2  Sie sorgt für die rechtzeitige Zustellung der Wahlzettel und der von der Bundeskanzlei abgegebenen Wahlanleitung an die Gemeinden zuhanden der Stimmberechtigten.

3  Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial frühestens 20 Tage und spätestens 10 Tage vor dem Wahltag.  [Fassung vom 18. 4. 2005]

4  Hohe Festtage und übrige öffentliche Feiertage, die auf Werktage fallen, werden bei der Berechnung der zwanzigtägigen Frist nicht mitgezählt.  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

Art. 23

Wahlergebnisse

1  Die Stimmausschüsse senden die Wahlprotokolle und die Wahlzettel des Abstimmungskreises dem Regierungsstatthalteramt zur Prüfung und Bereinigung zu.

2  Die Staatskanzlei ermittelt aufgrund der bereinigten Protokolle der Gemeinden die Wahlergebnisse des gesamten Kantons. Sie erstattet darüber dem Regierungsrat Bericht und teilt sie der Presse sowie Radio und Fernsehen mit.

3  Der Regierungsrat sorgt für die vorgeschriebenen Wahlanzeigen an die Gewählten und den Bundesrat, sowie für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse unter Hinweis auf das Beschwerderecht.

1.2 Wahl des Grossen Rates

Art. 24  [Fassung vom 18. 1. 1994]

Amtsdauer  [Fassung vom 18. 1. 1994]

1  Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates beginnt jeweils am 1. Juni und endet am 31. Mai des vierten darauffolgenden Jahres.

2  ...  [Aufgehoben am 22. 9. 2002]

Art. 24a

 ...  [Aufgehoben am 22. 9. 2002]

Art. 24b  [Fassung vom 30. 11. 2008]

Wahlkreise

 Das Kantonsgebiet wird in die folgenden Wahlkreise eingeteilt:

1.

Wahlkreis Berner Jura:
Verwaltungsregion Berner Jura

2.

Wahlkreis Biel-Seeland:
Verwaltungsregion Seeland

3.

Wahlkreis Oberaargau:
Verwaltungskreis Oberaargau

4.

Wahlkreis Emmental:
Verwaltungskreis Emmental

5.

Wahlkreis Mittelland-Nord:
Einwohnergemeinden gemäss Anhang 1

6.

Wahlkreis Bern:
Einwohnergemeinde Bern

7.

Wahlkreis Mittelland-Süd:
Einwohnergemeinden gemäss Anhang 2

8.

Wahlkreis Thun:
Verwaltungskreis Thun

9.

Wahlkreis Oberland:
Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental, Interlaken-Oberhasli

2  Der Grosse Rat passt den Anhang 1 oder den Anhang 2 an, wenn durch seinen Beschluss eine Gemeinde neu gebildet oder aufgehoben wird.

3  Der Regierungsrat passt den Anhang 1 oder den Anhang 2 an, wenn er die Änderung eines Gemeindenamens genehmigt.

Art. 24c

Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise
1. Verteilungsverfahren  [Fassung vom 22. 9. 2002]

1  Die 160 Mandate werden wie folgt den Wahlkreisen zugeteilt:

a

Vorabzuteilung: Der Wahlkreis Berner Jura erhält zwölf Mandate und scheidet für die weitere Verteilung aus.  [Von der Redaktionskommission in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes am 13. Dezember 2002 berichtigt]

b

Hauptverteilung: Die aktuelle Einwohnerzahl der verbleibenden Wahlkreise wird durch 148 geteilt. Jeder dieser Wahlkreise erhält so viele Mandate, als das Teilungsergebnis in seiner Einwohnerzahl aufgeht.  [Von der Redaktionskommission in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes am 13. Dezember 2002 berichtigt]

c

Restverteilung: Je eines der restlichen Mandate erhalten die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen. Erreichen zwei oder mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los.  [Fassung vom 18. 4. 2005]

2  Innerhalb des Wahlkreises Biel-Seeland werden der französischsprachigen Bevölkerung prozentual zur gesamten Bevölkerung Mandate garantiert. Dezimalzahlen ab fünf Zehntel werden aufgerundet.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

Art. 24d  [Fassung vom 5. 11. 1990]

2. Bekanntgabe der Zuteilung  [Fassung vom 5. 11. 1990]

 Der Regierungsrat hält in einem Beschluss fest, wieviele Mandate aufgrund der Einwohnerzahl den einzelnen Wahlkreisen zukommen.

Art. 25

Wählbarkeit

1  Als Mitglied des Grossen Rates ist wählbar, wer die verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt und gültig zur Wahl vorgeschlagen wird.

2  Artikel 29 bleibt vorbehalten.

Art. 26

Wahltag

  Der Regierungsrat setzt den Wahltag fest.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

Art. 27

Wahlvorschläge und Listenverbindungen

1  Die Staatskanzlei gibt den Wahltag unverzüglich im kantonalen Amtsblatt sowie in den amtlichen Anzeigern  [Fassung vom 24. 3. 2010] oder auf ortsübliche Weise bekannt; sie fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und nennt hierfür den Termin sowie die massgebenden Vorschriften.

2  Der Grosse Rat erlässt in einem Dekret die nötigen Vorschriften über Inhalt, Unterzeichnung, Einreichung, Bereinigung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge sowie über die Listenverbindungen. Die Vorschriften sollen mit den für die Nationalratswahlen geltenden nach Möglichkeit übereinstimmen.

Art. 28

Stille Wahl

1  Weisen in einem Wahlkreis alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Sitze zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat als gewählt erklärt; der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

2  Weisen die bereinigten Wahlvorschläge zusammen weniger Kandidaten auf, als Sitze zu vergeben sind, so findet für die restlichen Sitze ein öffentlicher Wahlgang gemäss Artikel 29 statt.

Art. 29

Fehlen von Wahlvorschlägen

1  Werden in einem Wahlkreis keine Vorschläge form- und fristgerecht eingereicht oder enthalten die bereinigten Vorschläge zusammen weniger Kandidaten, als dem Wahlkreis Sitze zustehen, so ist für die übrigen Sitze jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar, welche die verfassungsmässigen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los (Art. 39).

2  Der Regierungsstatthalter stellt in einer amtlichen Bekanntmachung das Fehlen genügender Wahlvorschläge fest; er gibt dabei die Bestimmungen von Absatz 1 wieder.

Art. 30

Wahlzettel, Wahlanleitung

1  Soweit die Vorgeschlagenen nicht als in stiller Wahl gewählt erklärt wurden, lässt der Regierungsstatthalter gemäss den Vorschriften des in Artikel 27 genannten Dekretes die Wahlzettel sowie eine kurze Wahlanleitung drucken.

2  Die Stimmberechtigten erhalten das Material für die Gesamterneuerungswahlen (Art. 77 Abs. 1 Bst. a und d bis f) frühestens 20 Tage und spätestens 10 Tage vor dem Wahltag.  [Fassung vom 18. 4. 2005]

3  Hohe Festtage und übrige öffentliche Feiertage, die auf Werktage fallen, werden bei der Berechnung der zwanzigtägigen Frist nicht mitgezählt.  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

Art. 31

Wahlakt
1. Ausfüllen des Wahlzettels

1  Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann handschriftlich Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Bezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

2  Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren) und die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen. Sämtliche Änderungen sind handschriftlich vorzunehmen.

3  Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).

Art. 32

2. Ungültige Wahlzettel

1  Wahlzettel, die nicht vom Stimmausschuss abgestempelt sind, fallen ausser Betracht.

2  Abgestempelte Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

a

nicht aus dem vom Regierungsstatthalter hergestellten Satz stammen (Art. 30),

b

wohl eine Listenbezeichnung, jedoch keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,

c

vom Stimmberechtigten anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert worden sind,

d

den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,

e

ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

3  Bei brieflicher Stimmabgabe bleiben ausserdem die hiefür geltenden besonderen Ungültigkeitsgründe vorbehalten.

Art. 33

3. Zusatzstimmen

 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als dem Wahlkreis Sitze zustehen, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

Art. 33a

 ...  [Aufgehoben am 22. 9. 2002]

Art. 34

Sitzverteilung
1. auf die Listen  [Fassung vom 22. 9. 2002]

1  Die Summe der gültigen Kandidaten- und Zusatzstimmen (Parteistimmen) aller Listen des Wahlkreises wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis in ihrer Parteistimmenzahl enthalten ist.

2  Hierauf wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugeteilten Sitze geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.

Art. 35

2. Besondere Fälle  [Fassung vom 22. 9. 2002]

1  Ergibt die Teilung nach Artikel 34 Absatz 2 zwei oder mehrere gleiche Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 34 Absatz 1 den grössten Rest aufwies.

2  Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Liste gleich, so hat die Liste den Vorrang, auf welcher der in Betracht kommende Kandidat am meisten Stimmen erreicht hat.

3  Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidaten gleich, so entscheidet das Los (Art. 39).

Art. 36

3. Verteilung auf verbundene Listen  [Fassung vom 22. 9. 2002]

1  Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Sitze zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

2  Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze gemäss Artikel 34 und 35 verteilt.

Art. 37

Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute  [Fassung vom 22. 9. 2002]

1  Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommenden Sitze die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 39a–39c und Artikel 40a.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

2  Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3  Bei Stimmengleichheit bestimmt, vorbehältlich einer Einigung unter den betroffenen Kandidaten, das Los die Reihenfolge (Art. 39).

Art. 38  [Fassung vom 22. 9. 2002]

Überzählige Sitze

 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl statt (Art. 40 d).

Art. 39

Losziehung  [Fassung vom 22. 9. 2002]

 Die Losziehung (Art. 29 Abs. 1, 35 Abs. 3 und 37 Abs. 3) erfolgt durch den Regierungsstatthalter in Anwesenheit der Listenvertreter.

Art. 39a  [Eingefügt am 22. 9. 2002]

Garantiesitze für die französischsprachige Bevölkerung im Wahlkreis Biel-Seeland
1. Grundsatz

 Haben nach der Sitzverteilung gemäss Artikel 34–36 im Wahlkreis Biel-Seeland die Listen der Französischsprachigen nicht die nach Artikel 24c Absatz 2 garantierte Anzahl Sitze erhalten, so werden diese Garantiesitze gemäss den Artikeln 39b und 39c zugeteilt.

Art. 39b  [Eingefügt am 22. 9. 2002]

2. Listen nach Sprachen und Listenverbindungen

 Die politischen Gruppierungen können Listen der Französischsprachigen einreichen. Reicht eine politische Gruppierung Listen Französischsprachiger und Deutschsprachiger ein, so sind diese Listen miteinander zu verbinden.

Art. 39c  [Eingefügt am 22. 9. 2002]

3. Umverteilungen

1  Die Umverteilungen erfolgen innerhalb der gemischtsprachigen Listengruppen derselben politischen Gruppierung und dürfen das Ergebnis der Sitzverteilung im Wahlkreis nicht ändern.

2  Zuerst werden die Parteistimmen der Listen der Französischsprachigen durch die um eins erhöhte Zahl der gemäss Artikel 34–36 erhaltenen Sitze geteilt. Anschliessend werden die Parteistimmen der Listen der Deutschsprachigen durch die Zahl der gemäss Artikel 34–36 erhaltenen Sitze geteilt. Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede gemischtsprachige Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl. Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los.

3  Bei der Umverteilung mehrerer Sitze wird nach jedem umverteilten Sitz die neue Ausgangslage in Betracht gezogen.

4  ...  [Aufgehoben am 30. 11. 2008]

Art. 40 bis 40b

 ...  [Aufgehoben am 30. 11. 2008]

Art. 40c  [Fassung vom 22. 9. 2002]

Nachrücken

1  Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab oder scheidet ein Mitglied des Grossen Rates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Regierungsrat die erste Ersatzperson der entsprechenden Liste als gewählt.  [Fassung vom 30. 11. 2008]

2  Kann oder will die Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die nachfolgende Person nach.

3  ...  [Aufgehoben am 30. 11. 2008]

Art. 40d

Ergänzungswahl
1. Listen mit Unterzeichnenden  [Fassung vom 18. 4. 2005]

1  Kann bei Listen mit Unterzeichnenden ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene Ratsmitglied angehört hat, innerhalb einer vom Regierungsrat angesetzten Frist einen Ersatzvorschlag einreichen. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens sechzehn der seinerzeitigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.  [Fassung vom 18. 4. 2005]

2  Die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern der Liste für die Ergänzungswahl vorgeschlagene Person wird nach Bereinigung des Vorschlages vom Regierungsrat als gewählt erklärt.  [Fassung vom 22. 9. 2002]

3  Nutzen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der ursprünglichen Liste ihr Vorschlagsrecht nicht oder können sie sich nicht einigen, so wird eine Ergänzungswahl in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Regierungsstatthalterwahlen durchgeführt.  [Fassung vom 18. 4. 2005]

Art. 40e  [Fassung vom 18. 4. 2005]

2. Listen ohne Unterzeichnende

 Kann bei Listen ohne Unterzeichnende ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so wird eine Ergänzungswahl in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Regierungsstatthalterwahlen durchgeführt.

Art. 40f  [Fassung vom 18. 4. 2005]

Dekret

 Der Grosse Rat regelt die Ermittlung der Wahlergebnisse durch Dekret.

Art. 40g

 ...  [Aufgehoben am 22. 9. 2002]

1.3 Wahl des Verfassungsrates

Art. 41

 Die Bestimmungen über die Grossratswahlen gelten auch für die Wahl des Verfassungsrates.

1.4 Wahl des Bernjurassischen Rats  [Eingefügt am 13. 9. 2004]

Art. 41a  [Eingefügt am 13. 9. 2004]

1  Für die Wahl des Bernjurassischen Rats (BJR) kommen sinngemäss die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates zur Anwendung, mit Ausnahme von Artikel 24b bis 25, 39a bis 40b und 40c Absatz 3 sowie unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen.

2  Bei stillen Wahlen gemäss Artikel 28 Absatz 1, Ersatzwahlen gemäss Artikel 40c Absatz 1 und 2 oder Ergänzungswahlen gemäss Artikel 40d Absatz 1 und 2 werden die Vorgeschlagenen durch die Staatskanzlei anstatt durch den Regierungsrat als gewählt erklärt.

3  Die Staatskanzlei erwahrt die Wahlergebnisse gemäss Artikel 18 und teilt sie dem Regierungsrat mit.

4  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

2. Mehrheitswahlen

2.1 Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates

Art. 42

1  Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

2  Die Gesamterneuerungs- und Ersatzwahlen erfolgen nach den Vorschriften der Verfassung  [BSG 101.1] sowie den ergänzenden Bestimmungen des Dekretes  [BSG 141.11].  [Fassung vom 18. 1. 1994]

2.2 Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Art. 43

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 43a  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Wahlkreise

 Die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erfolgt in den Verwaltungskreisen.

Art. 44  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Wählbarkeit

 Wählbar ist, wer die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Art. 45

Zeitpunkt und Anordnung der Wahlen  [Fassung vom 10. 3. 1997]

1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gesamterneuerungswahlen und der Ersatzwahlen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter.  [Fassung vom 31. 3. 2009]

2  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.  [Fassung vom 8. 5. 1995]

3  ...  [Aufgehoben am 31. 3. 2009]

4  Das Wahlverfahren wird in einem Dekret des Grossen Rates geordnet.

Art. 45a

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

2.3 ...  [Aufgehoben am 26. 11. 1998]

Art. 46

 ...  [Aufgehoben am 26. 11. 1998]

2.4 Gemeinsame Vorschriften für die Mehrheitswahlen

Art. 47

Ermittlungsverfahren

 Das Verfahren für die Ermittlung der Wahlergebnisse wird durch die in Artikel 78, Buchstabe a, vorgesehene Verordnung geregelt.

Art. 48  [Fassung vom 13. 9. 2004]

Erwahrung

 Für die Erwahrung der in Artikel 42 und 43 genannten Wahlen gilt sinngemäss Artikel 18.

Art. 49

Eintritt von Unvereinbarkeits- und Ausschlussgründen

 Der Grosse Rat erlässt in einem Dekret Vorschriften über das Vorgehen bei Eintritt von Unvereinbarkeits- und Ausschlussgründen.

Art. 50

Ersatzwahlen
1. Rücktrittserklärung

1  Behördemitglieder  [Fassung vom 2. 4. 2008], die gemäss Artikel 42–45a dieses Gesetzes gewählt worden sind und vor Ablauf der Amtsdauer von ihrem Amt zurücktreten wollen, erklären ihren Rücktritt schriftlich bei der zuständigen Behörde.  [Fassung vom 26. 11. 1998]

2  Zuständige Behörde ist

a

für die Mitglieder des Regierungsrates: der Regierungspräsident;

b

für die bernischen Mitglieder des Ständerates und die Regierungsstatthalter  [Fassung vom 2. 4. 2008]: der Regierungsrat;

c

für die übrigen gemäss diesem Gesetz gewählten Behördenmitglieder: die Aufsichtsbehörde.  [Fassung vom 2. 4. 2008]

Art. 51

2. Wahlanordnung

1  Die Behörde, bei welcher ein Rücktritt erklärt wurde, leitet die Rücktrittserklärung an die Staatskanzlei weiter. Der Regierungsrat ordnet die Ersatzwahl an.  [Fassung vom 5. 11. 1990]

2  Für die Ersatzwahlen gelten die Artikel 42-50.

3  Gehört dem Regierungsrat infolge Ausscheidens von Mitgliedern vor Ablauf der Amtsdauer kein Vertreter des Berner Jura mehr an, so muss bei den Ersatzwahlen vorweg der für den Berner Jura garantierte Sitz besetzt werden.  [Fassung vom 18. 1. 1994]

V. Volksbegehren

1. In eidgenössischen Angelegenheiten

Art. 52

 Für Referenden und Initiativen in eidgenössischen Angelegenheiten muss die Stimmrechtsbescheinigung auf Unterschriftenbogen und -karten rechtzeitig vor dem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise der Frist für die Einreichung der Initiative eingeholt und ausgestellt werden. Auch ist zu prüfen und zu bescheinigen, ob die Unterzeichner im Zeitpunkt der Einholung der Bescheinigung in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt waren.

2. In kantonalen Angelegenheiten

2.1 Referendum

Art. 53  [Fassung vom 18. 1. 1994]

Gegenstand des Referendums  [Fassung vom 18. 1. 1994]

 Das Referendum kann nach Massgabe der Verfassung  [BSG 101.1] ergriffen werden.

Art. 54

Bekanntgabe

1  Nach ihrer Verabschiedung durch den Grossen Rat veröffentlicht die Staatskanzlei von Gesetzen sowie von anderen dem Referendum unterliegenden Beschlüssen

a

im Amtsblatt den vollen Wortlaut,

b

in den amtlichen Anzeigern  [Fassung vom 24. 3. 2010] den Titel.

2  Die Veröffentlichung erfolgt spätestens 3 Wochen nach Sessionsschluss und enthält den Hinweis,

a

dass die Stimmberechtigten die Erlasse auf der Staatskanzlei oder der Gemeindeverwaltung beziehen oder die unentgeltliche Zustellung verlangen können;

b

dass das Referendum ergriffen werden kann und welches die hiefür massgebenden Vorschriften und Fristen sind.

Art. 55

Form und Inhalt des Begehrens
1. Unterschriftenbogen und -karten

1  Wer ein Referendumsbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen oder eine Karte unterzeichnen, die folgende Angaben enthalten:

a

die Gemeinde, in welcher sämtliche Unterzeichner des Bogens oder der Karte ihren politischen Wohnsitz haben,

b

die Bezeichnung des Erlasses, über den die Volksabstimmung verlangt wird,

c

den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches  [SR 311.0]).

2  Die Unterschriftenbogen und -karten dürfen der Rechtsbelehrung der Unterzeichner dienende weitere Angaben enthalten.

3  Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig.

Art. 56

2. Unterschriften

1  Auf einem Bogen oder einer Karte können nur Personen unterzeichnen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, die auf dem Bogen oder der Karte genannt ist.

2  Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.  [Fassung vom 10. 3. 1997]

3  Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse.

4  Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.  [Fassung vom 10. 3. 1997]

5  Das gleiche Abstimmungsbegehren darf nur einmal unterzeichnet werden.  [Eingefügt am 10. 3. 1997]

Art. 57

Stimmrechtsbescheinigung

1  Die Unterschriftenbogen und -karten müssen spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses (Art. 54 Abs. 1 Buchstabe a)  [Fassung vom 18. 1. 1994] dem Stimmregisterführer der auf dem Bogen oder der Karte genannten Gemeinde zur Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.

2  Der Stimmregisterführer vermerkt auf jedem Bogen und jeder Karte die Amtsstelle und das Datum des Eingangs.

3  Er prüft, ob die Unterzeichner im Zeitpunkt des Eingangs der Unterschriftenbogen und -karten in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz hatten und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt waren. Er streicht unter Angabe des Grundes die Namen nicht stimmberechtigter oder nicht identifizierbarer Unterzeichner, sowie unleserliche, offensichtlich gefälschte oder mehrfach eingetragene Unterschriften.

4  Er bescheinigt die Stimmberechtigung der nicht gestrichenen Unterzeichner, datiert und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt seinen Amtsstempel bei oder gibt seine amtliche Eigenschaft an.

5  Die Bescheinigung kann für mehrere Unterschriftenbogen und -karten gesamthaft ausgestellt werden.

6  Die Unterschriftenbogen und -karten sind mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen nach dem Eingang den Einreichern zurückzusenden.

Art. 58

Einreichung des Begehrens

1  Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist müssen die Unterschriftenbogen und -karten mit den Stimmrechtsbescheinigungen durch einen oder mehrere Unterzeichner der Staatskanzlei oder an deren Adresse einer schweizerischen Poststelle übergeben werden.

2  Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden.

3  Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen und -karten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 59

Rechtsfolgen

1  Die Staatskanzlei prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht; sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften und erstattet dem Regierungsrat Bericht.

2  Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest, ordnet gegebenenfalls die Volksabstimmung an und veröffentlicht seinen Beschluss.

3  Ist innerhalb der Frist kein Referendumsbegehren eingereicht worden oder wird festgestellt, dass ein eingereichtes Begehren nicht rechtsgültig ist, so setzt der Regierungsrat den Erlass in Kraft.

2.2 Volksvorschlag  [Titel Fassung vom 18. 1. 1994]

Art. 59a  [Eingefügt am 18. 1. 1994]

Grundsatz, Inhalt

1  Ein Volksvorschlag kann nach Massgabe der Verfassung  [BSG 101.1] eingereicht werden.

2  Er wird als ganzer in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes der Grossratsvorlage gegenübergestellt.

3  Artikel 53 bis 59 finden sinngemäss Anwendung. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

Art. 59b  [Eingefügt am 18. 1. 1994]

Übersetzung

 Soll der Volksvorschlag in beiden Landessprachen eingereicht werden, so sind die Texte vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Überprüfung der sprachlichen Übereinstimmung vorzulegen.

Art. 59c  [Eingefügt am 18. 1. 1994]

Rechtsfolgen

1  Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Volksvorschlages fest.

2  Ist der Volksvorschlag zustandegekommen, so unterbreitet er diesen ohne Verzug dem Grossen Rat, der in der nächstmöglichen Session über die Gültigkeit entscheidet. Dabei finden die Vorschriften über die Prüfung der Gültigkeit von Initiativen Anwendung.

3  Der Beschluss des Regierungsrates über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen sowie der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit des Volksvorschlages sind zu veröffentlichen.

4  Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten den Volksvorschlag zur Annahme oder Ablehnung empfehlen.

Art. 59d  [Eingefügt am 18. 1. 1994]

Abstimmungsverfahren
1. mit einem Volksvorschlag

 Kommt nur ein Volksvorschlag gültig zustande, so richtet sich das Abstimmungsverfahren nach Artikel 20.

Art. 59e  [Eingefügt am 18. 1. 1994]

2. mit mehreren Volksvorschlägen

1  Bei Abstimmungen mit mehreren gültigen Volksvorschlägen werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel die Haupt- und Stichfragen unterbreitet.

2  Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigten angeben, welche Vorlagen sie annehmen möchten oder nicht:

1.

Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?

2.

Wollen Sie den Volksvorschlag A annehmen?

3.

Wollen Sie den Volksvorschlag B annehmen?

usw.

3  Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

4  Werden zwei Vorlagen in den Hauptfragen angenommen, so tritt die Vorlage in Kraft, die in der Stichfrage obsiegt hat.

5  Werden mehr als zwei Vorlagen in den Hauptfragen angenommen, so tritt die Vorlage in Kraft, die in den betreffenden Stichfragen am häufigsten obsiegt hat, bei gleicher Häufigkeit diejenige mit der höchsten Summe befürwortender Stimmen aus allen Stichfragen.

2.3 Initiative  [Titel Fassung vom 18. 1. 1994]

Art. 60

Gegenstand und Inhalt der Eingabe

1  Die Verfassung  [BSG 101.1] bestimmt den zulässigen Gegenstand von Initiativen.  [Fassung vom 18. 1. 1994]

2  Die Formen der einfachen Anregung und des ausgearbeiteten Entwurfes dürfen nicht miteinander verbunden werden.  [Fassung vom 18. 1. 1994]

3  Werden in der Eingabe mehrere Begehren gestellt, so muss zwischen ihnen ein notwendiger sachlicher Zusammenhang bestehen.

4  Das Initiativkomitee (Art. 61, Buchstabe f) oder bestimmte seiner Mitglieder müssen in der Eingabe zu deren Rückzug ermächtigt werden (Rückzugsklausel).

Art. 61

Unterschriftenbogen und -karten
1. Form

 Wer ein Initiativbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen oder eine -karte unterzeichnen, die folgende Angaben enthalten:

a

die Gemeinde, in welcher sämtliche Unterzeichner des Bogens oder der Karte ihren politischen Wohnsitz haben,

b

den Wortlaut des Begehrens,

c

das Datum der Hinterlegung bei der Staatskanzlei (Art. 63),

d

die Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) sowie die Rückzugsberechtigten,

e

den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches  [SR 311.0]),

f

eine vorbehaltlose Rückzugsklausel.

Art. 62

2. Vorprüfung

1  Das Initiativkomitee muss vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Staatskanzlei prüfen lassen, ob die vorgesehenen Unterschriftenbogen und -karten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die vorgängige Prüfung der Regionalinitiative im Sinne des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG  [BSG 102.1]) bleibt vorbehalten.  [Fassung vom 13. 9. 2004]

2  Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei durch Verfügung abgeändert.  [Fassung vom 5. 11. 1990]

3  Soll das Begehren in beiden Landessprachen gestellt werden, so sorgt die Staatskanzlei für die sprachliche Übereinstimmung der ihr vorgelegten Texte.

Art. 63

3. Hinterlegung;
Beginn der Einreichungsfrist

1  Von den bereinigten Unterschriftenbogen und -karten sind vor Beginn der Unterschriftensammlung drei Exemplare bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.

2  Mit der Hinterlegung beginnt die Frist für die Einholung der Stimmrechtsbescheinigung zu laufen (Art. 64 Abs. 2).

3  Das Initiativkomitee muss das von der Staatskanzlei bescheinigte Hinterlegungsdatum auf den Unterschriftenbogen und -karten angeben.

Art. 64

Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung und Einreichung

1  Die Artikel 56 und 57 gelten sinngemäss auch für die Unterzeichnung von Initiativbegehren und die Bescheinigung des Stimmrechts der Unterzeichner.

2  Die Unterschriftenbogen und -karten müssen jedoch spätestens sechs Monate nach der Hinterlegung (Art. 63) dem Stimmregisterführer eingereicht werden.

3  Spätestens sieben Monate nach der Hinterlegung muss das Initiativkomitee sie mit den Stimmrechtsbescheinigungen der Staatskanzlei oder an deren Adresse einer schweizerischen Poststelle übergeben.

4  Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen und -karten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 65  [Fassung vom 4. 2. 1985]

Prüfung durch die Staatskanzlei und den Regierungsrat;
Weiterleitung  [Randtitel Fassung vom 4. 2. 1985]

1  Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenbogen und -karten mit den hinterlegten übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen; sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften und erstattet dem Regierungsrat Bericht.

2  Stellt der Regierungsrat das Zustandekommen der Initiative fest, unterbreitet er diese innerhalb von 12 Monaten dem Grossen Rat. Falls er einen Gegenentwurf vorlegt, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

Art. 65a  [Fassung vom 18. 1. 1994]

Veröffentlichung

 Der Beschluss des Regierungsrates über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen sowie der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit der Initiative sind zu veröffentlichen.

Art. 65b

 ...  [Aufgehoben am 18. 1. 1994]

Art. 65c

 ...  [Aufgehoben am 18. 1. 1994]

Art. 66

Rückzug

1  Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so ist der Rückzug zulässig, solange der Grosse Rat ihr nicht von sich aus entsprochen hat.

2  In den übrigen Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig.

VI. Organisation

1. Behörden

Art. 67

Regierungsrat

1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen aus.

2  Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Weisungen, setzt die Abstimmungs- und Wahltage fest und erwahrt die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, soweit hierfür nicht andere Behörden zuständig sind.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 68

Staatskanzlei

1  Die Staatskanzlei versorgt die Regierungsstatthalterämter zuhanden der Gemeindeorgane und der Stimmberechtigten rechtzeitig mit den Unterlagen, die für die Ausübung der politischen Rechte und die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen erforderlich sind.

2  Sie sorgt für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen.

3  Sie überwacht mit den Regierungsstatthaltern die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen und erteilt Regierungsstatthalterämtern und Stimmausschüssen Rechtsauskünfte und Weisungen.

4  Sie ermittelt oder überprüft die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und besorgt die vorgeschriebenen Mitteilungen und Berichte.

5  Ist die Nachzählung der Stimm- oder Wahlzettel eines Abstimmungskreises erforderlich, so kann die Staatskanzlei vom Gemeinderat die Zuweisung von Hilfskräften verlangen.

Art. 69

Regierungsstatthalter

1  Der Regierungsstatthalter sorgt für die unverzügliche Weiterleitung des ihm von der Staatskanzlei zugesandten Abstimmungs- und Wahlmaterials an die Gemeinden.

2  Er prüft die Wahlvorschläge und Anmeldungen, soweit sie bei ihm einzureichen sind und sorgt für die Behebung von Mängeln.

3  Er überwacht die Vorbereitung und die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen in seinem Verwaltungskreis  [Fassung vom 28. 3. 2006] und erteilt den Gemeindeorganen Rechtsauskünfte und Weisungen.

4  Er nimmt Rücktrittserklärungen entgegen und macht der Staatskanzlei Mitteilung, wenn Ersatzwahlen nötig werden.

Art. 70

Gemeinderat

1  In jeder Einwohner- und jeder gemischten Gemeinde sorgt der Gemeinderat

a

für die Führung des Stimmregisters,

b

für die rechtzeitige Zustellung des Abstimmungs- und Wahlmaterials an die Stimmberechtigten,

c

für die Bereitstellung und Ausstattung der Abstimmungsräume,

d

für die Bestellung und allfällige Entschädigung der Stimmausschüsse,

e

für eine rasche und zuverlässige Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

2  Wird eine kleine Gemeinde einem andern Abstimmungskreis zugeteilt (Art. 74 Abs. 2), so bestimmt der Regierungsrat, inwieweit diese Aufgaben weiterhin ihrem Gemeinderat obliegen.

Art. 71

Stimmausschüsse
1. Aufgaben und Bestellung

1  Die Abstimmungen und Wahlen werden in jedem Abstimmungskreis durch einen vom Gemeinderat ernannten Stimmausschuss von wenigstens fünf Mitgliedern geleitet.

2  Das Gemeindereglement bestimmt, ob der Stimmausschuss oder einzelne seiner Mitglieder als ständige Kommission auf Amtsdauer gewählt werden, oder ob und inwieweit der Ausschuss für jede Abstimmung oder Wahl neu zu bestellen ist.

3  Bei der Bestellung des Stimmausschusses ist auf die Parteiverhältnisse in der Gemeinde angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Gewählten erhalten eine persönliche Wahlanzeige. Ausserdem ist die Zusammensetzung des Ausschusses auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen.

4  Der Stimmausschuss sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum, verhindert gesetzwidrige Handlungen und ermittelt die Ergebnisse des Urnengangs.

Art. 72

2. Ständige Mitglieder

 Die ständigen Mitglieder der Stimmausschüsse haben während ihrer Amtsdauer bei sämtlichen im Abstimmungskreis stattfindenden Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken oder sich zur Verfügung zu halten. Bei der Ausmittlung soll stets mindestens ein Mitglied des ständigen Ausschusses anwesend sein.

Art. 73

3. Nichtständige Mitglieder

1  Die nichtständigen Mitglieder der Stimmausschüsse werden für jede Abstimmung oder Wahl aus der Mitte der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt.

2  Alle Stimmberechtigten sind verpflichtet, nach Bedarf periodisch als nichtständige Mitglieder eines Stimmausschusses zu amten.  [Fassung vom 16. 3. 1998]

3  Die Mitwirkung in einem Stimmausschuss kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden:  [Absätze 3 und 4, eingefügt am 16. 3. 1998]

a

die Bekleidung der Stelle einer ständigen Richterin oder eines ständigen Richters,

b

die Bekleidung der Stelle einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes,

c

das zurückgelegte 60. Altersjahr oder

d

Krankheit oder andere wichtige Gründe, welche die Ausübung des Amtes verhindern oder unzumutbar machen.

4  Das Ablehnungsgesuch ist innert zehn Tagen seit dem Empfang der Wahlanzeige oder seit dem nachträglichen Eintritt des Ablehnungsgrundes schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz  [BSG 170.11].  [Absätze 3 und 4, eingefügt am 16. 3. 1998]

2. Verschiedene organisatorische Bestimmungen

Art. 74

Abstimmungskreise

1  Für die Abstimmungen und Wahlen bildet jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde einen Abstimmungskreis.

2  Der Regierungsrat kann durch Verordnung Gemeinden in mehrere Abstimmungskreise aufteilen oder einem anderen Abstimmungskreis zuteilen. Die in Frage kommenden Gemeinden sind vorher anzuhören.  [Fassung vom 19. 11. 2007]

3  Artikel 76 bleibt vorbehalten.

4  Absatz 1 gilt zwingend für regionale Volksabstimmungen nach Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 149 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998  [BSG 170.11](GG).  [Eingefügt am 19. 11. 2007]

Art. 75

Abstimmungsräume

1  Die Gemeinden stellen in jedem Abstimmungskreis wenigstens einen Abstimmungsraum, nach Möglichkeit in einem öffentlichen Gebäude, und die nötigen Urnen zur Verfügung.

2  In den Abstimmungsräumen darf keinerlei Propaganda betrieben werden. Insbesondere dürfen keine Aufrufe oder Stimm- und Wahlempfehlungen verteilt, angeschlagen oder aufgelegt werden.

3  Der Ausschuss hat Personen wegzuweisen, die im oder vor dem Abstimmungsraum die Stimmenden belästigen oder die Verhandlungen stören.

Art. 76

Stimmregister

1  In jeder Einwohner- und jeder gemischten Gemeinde wird unter der Aufsicht des Gemeinderates ein Verzeichnis der Stimmberechtigten geführt, die in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz (Art. 6) haben.

2  Dieses Stimmregister bildet die ausschliessliche Grundlage der Stimmabgabe.

3  Eintragungen und Streichungen werden laufend von Amtes wegen vorgenommen.

4  Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Teilnahmevoraussetzungen am Abstimmungs- bzw. Wahltag erfüllt sein werden.

5  Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 76a  [Eingefügt am 31. 3. 2009]

Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

1  Für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer besteht ein dezentrales Stimmregister, das kantonsweit harmonisiert ist und elektronisch geführt wird.

2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 77

Amtliches Stimm- und Wahlmaterial  [Fassung vom 5. 11. 1990]

1  Vor jeder Abstimmung oder Wahl werden den Stimmberechtigten folgende Unterlagen zugesandt:  [Einleitungssatz Fassung vom 5. 11. 1990]

a

ein Stimmrechtsausweis  [Fassung vom 18. 1. 1994],

b

die Abstimmungsvorlagen mit einer kurzen, sachlichen Erläuterung des Grossen Rates, die auch den Gegenargumenten Rechnung trägt,

c

die Stimmzettel,

d

für jede Mehrheitswahl ein amtlicher Wahlzettel sowie für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates zusätzlich eine Liste mit den Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen,  [Fassung vom 17. 11. 2008]

e

für jede Verhältniswahl ein vollständiger Satz der Wahlzettel mit den gedruckten Wahlvorschlägen, ein Wahlzettel ohne Vordruck und die Wahlanleitung (Art. 22 Abs. 2 und Art. 30),

f

ein Antwortcouvert für die briefliche Stimmabgabe.  [Fassung vom 18. 1. 1994]

2  Die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis e werden vom Kanton, das Antwortcouvert gemäss Absatz 1 Buchstabe f von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden können das Antwortcouvert vorfrankieren (Geschäftsantwortsendung).  [Fassung vom 18. 4. 2005]

3  Die Gemeinden können die Stimmrechtsausweise auf eigene Kosten herstellen.  [Fassung vom 18. 4. 2005]

4  Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsrat verfügen, dass den Stimmberechtigten nur die Ausweiskarte zugestellt und der amtliche Stimm- oder Wahlzettel ihnen im Abstimmungsraum gegen Abgabe der Ausweiskarte ausgehändigt wird. Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel ist in diesem Fall nicht gestattet.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 77a  [Fassung vom 18. 1. 1994]

Ausseramtliches Wahlmaterial  [Fassung vom 18. 1. 1994]

1  Die ausseramtlichen Wahlzettel bei Mehrheitswahlen für Kreisbehörden  [Fassung vom 17. 11. 2008] und die zusätzlichen Wahlzettel mit Vordruck bei Verhältniswahlen werden zusammen mit dem Werbematerial versandt (Art. 77c).

2  Wird kein Werbematerial versandt, so ist das ausseramtliche Wahlmaterial zum amtlichen Stimm- und Wahlmaterial zu legen.

Art. 77b  [Fassung vom 18. 1. 1994]

Werbematerial
1. Versand

1  Den Stimmberechtigten wird das Werbematerial aller Beteiligten gemäss den in Artikel 77c festgelegten Verfahrensregeln bei folgenden Wahlen zugestellt:  [Fassung vom 10. 3. 1997]:

a

Nationalratswahlen,

b

Ständeratswahlen,

c

Grossratswahlen,

d

Regierungsratswahlen,

e

Wahl von Kreisbehörden,  [Fassung vom 28. 3. 2006]

f

Wahl des Bernjurassischen Rats.  [Eingefügt am 13. 9. 2004]

2  Für allfällige Stichwahlen findet kein Versand von Werbematerial statt.

Art. 77c  [Entspricht dem bisherigen Artikel 77 b]

2. Verfahren

1  Die Beteiligten melden den Regierungsstatthalterämtern die Teilnahme am gemeinsamen Versand. Für die Anmeldefristen gelten die folgenden Regeln:  [Fassung vom 10. 3. 1997]

a

Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates und des Grossen Rates sowie gleichzeitig stattfindende Wahlen des Ständerates bzw. des Regierungsrates und des Bernjurassischen Rats: dieselbe Frist wie für die Einreichung der Wahlvorschläge bei Verhältniswahlen;  [Fassung vom 13. 9. 2004]

b

Ersatzwahlen in den Ständerat und in den Regierungsrat:
Die Anmeldefrist wird in der Wahlanordnung durch den Regierungsrat festgelegt;

c

Wahl von Kreisbehörden:
Die Anmeldefrist wird durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter festgelegt.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

2  Anspruch auf Teilnahme am gemeinsamen Versand haben alle Beteiligten, die sich im Wahlkreis zur Wahl stellen.

3  Der gemeinsame Versand ist für alle Beteiligten zu den gleichen Bedingungen durchzuführen.

4  Die Regierungsstatthalterämter regeln die Vorbereitungen und die Durchführung des Versandes. Sie arbeiten mit den Gemeinden zusammen.  [Fassung vom 10. 3. 1997]

5  Beteiligte können vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen werden, wenn  [Absatz 5 eingefügt am 10. 3. 1997]

a

sie sich nicht oder verspätet angemeldet haben;

b

sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben;

c

das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht oder

d

das Werbematerial kommerzielle Werbung oder Unterschriftenbogen enthält.

Art. 77d  [Entspricht dem bisherigen Artikel 77c]

3. Finanzierung

1  Die Gemeinden tragen die Kosten für den Versand des Werbematerials bei den in Artikel 77b aufgeführten Wahlen.

2  Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an die Kosten der Wahlen gemäss Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben a–d.  [Fassung vom 10. 3. 1997]

3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 78

Verordnungen

 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen über

a

die einzelnen Obliegenheiten und Befugnisse der Staatskanzlei, der Regierungsstatthalter, der Gemeinderäte, der Stimmregisterführer und der Stimmausschüsse bei Abstimmungen und Wahlen,

b

Anlage und Führung des Stimmregisters.

Art. 79

Vorzeitige Ausmittlung

1  Der Regierungsrat kann die Gemeinden ermächtigen, die Urnen für die Auszählung am Wahl- bzw. Abstimmungstag um 08.00 Uhr und am Vortag von 08.00 bis 18.00 Uhr zu öffnen.  [Fassung vom 31. 3. 2009]

2  Das Stimmgeheimnis muss dabei gewährleistet bleiben.

Art. 80

Fristen
1. Berechnung

1  Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Beteiligten, so beginnt sie an dem auf die Mitteilung folgenden Tage zu laufen.

2  Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Beteiligten, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.

3  Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.

Art. 81

2. Einhaltung, Erstreckung, Säumnisfolgen

1  Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden.

2  Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn ein Beteiligter vor ihrem Ablauf darum nachsucht.

3  Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die gesetzlichen Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein.

Art. 82

Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen

1  Für Amtshandlungen, welche die in Artikel 67-73 genannten Behörden sowie der Stimmregisterführer aufgrund dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse vornehmen, werden keine Gebühren erhoben. Auslagen tragen der Kanton  [Fassung vom 14. 12. 2004] bzw. die Gemeinden.

2  Für die Kosten in Beschwerdesachen gilt Artikel 95.

VII. Rechtspflege und Strafbestimmungen

1. Amtliche Untersuchung

Art. 83

Auf Gesuch

1  Jedes Mitglied eines Stimmausschusses oder drei stimmberechtigte Bürger können spätestens drei Tage nach einer Abstimmung oder Wahl unter Angabe der Gründe beim Regierungsrat das Gesuch stellen, die Stimm- oder Wahlzettel ihres Abstimmungskreises nachzuprüfen.

2  Erweist sich das Gesuch um eine Nachprüfung als gerechtfertigt, so wird sie von der Staatskanzlei vorgenommen; das Ergebnis ist für die Ermittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses des Abstimmungs- oder Wahlkreises massgebend und wird den Gesuchstellern mitgeteilt.

Art. 84

Von Amtes wegen

1  Der Regierungsrat ordnet von sich aus eine amtliche Untersuchung an, wenn ihm Unregelmässigkeiten bei einer Abstimmung oder Wahl oder einem Volksbegehren zur Kenntnis gelangen.

2  Er trifft, wenn möglich vor dem Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens, die notwendigen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel.

Art. 85

Verfahren und Kosten

1  Das Untersuchungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21].  [Fassung vom 5. 11. 1990]

2  Die Untersuchungskosten können ganz oder teilweise der Gemeinde überbunden werden, deren Organe die Unregelmässigkeiten verschuldet haben.

2. Beschwerden

Art. 86

Beschwerdearten
1. Stimmrechtsbeschwerde

1  Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass Gemeinde- oder Kantonsorgane  [Fassung vom 14. 12. 2004] durch ihre Verfügungen das Stimmrecht verletzt haben, insbesondere durch  [Fassung vom 18. 1. 1994]

a

Eintragung in das Stimmregister,

b

Unterlassung, Ablehnung oder Streichung eines Eintrages im Stimmregister,

c

Ablehnung oder Verspätung der Zustellung des Materials für die briefliche Abstimmung,

d

...  [Aufgehoben am 5. 11. 1990]

e

Streichung einer Unterschrift auf einem Unterschriftenbogen für ein Referendum, einen Volksvorschlag oder eine Volksinitiative,  [Fassung vom 18. 1. 1994]

f

Verspätung oder mangelhafte Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung,

g

Änderung eines Initiativtitels durch die Staatskanzlei gemäss Artikel 62 Absatz 2.

2  ...  [Aufgehoben am 5. 11. 1990]

Art. 87

2. Abstimmungsbeschwerde

  Mit der Abstimmungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass Gemeinde- oder Kantonsorgane  [Fassung vom 14. 12. 2004] bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung oder der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse gesetzliche Vorschriften verletzt haben.

Art. 88

3. Wahlbeschwerde

1  Mit der Wahlbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass Gemeinde- oder Kantonsorgane  [Fassung vom 14. 12. 2004] bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen oder der Ermittlung der Wahlergebnisse gesetzliche Vorschriften verletzt haben.

2  Mit Wahlbeschwerde kann ebenfalls geltend gemacht werden, dass eine gewählte Person wegen Unvereinbarkeit ihr Mandat nicht annehmen oder nicht weiter ausüben darf.  [Eingefügt am 5. 11. 1990]

3  Wahlbeschwerde kann auch führen, wer durch eine die Unvereinbarkeit feststellende Verfügung betroffen ist.  [Eingefügt am 5. 11. 1990]

Art. 89

Beschwerdebefugnis, Frist

1  Wer in Abstimmungs- oder Wahlsachen durch eine Verfügung besonders berührt  [Fassung vom 10. 4. 2008] ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist befugt, Stimmrechtsbeschwerde zu erheben. Abstimmungs- und Wahlbeschwerde kann jeder Stimmberechtigte führen.

2  Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse einer Abstimmung oder Wahl, einzureichen.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 90  [Fassung vom 5. 11. 1990]

Beschwerdeschrift

 In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen. In Abstimmungs- und Wahlbeschwerden gemäss Artikel 87 und Artikel 88 Absatz 1 ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.

Art. 91  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Beschwerdeinstruktion

 Ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, obliegt die Beschwerdeinstruktion der Staatskanzlei. Sind Handlungen der Staatskanzlei angefochten oder erscheint sie durch anderes Mitwirken befangen, obliegt die Beschwerdeinstruktion der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.

Art. 92

Entscheid
1. Stimmrechtsbeschwerden

1  Über Stimmrechtsbeschwerden entscheidet  [Absatz 1 Fassung vom 10. 4. 2008]

a

das Verwaltungsgericht, wenn das Stimmrecht einzig in kantonalen Angelegenheiten bestritten ist,

b

der Regierungsrat, wenn das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten bestritten ist, wobei in diesen Fällen der Regierungsrat kantonal letztinstanzlich entscheidet.

2  Ist die Stimmrechtsbeschwerde vor einem Abstimmungs- oder Wahltag eingelangt, soll der Entscheid so rasch ergehen, dass er für die Abstimmung oder Wahl noch wirksam werden kann. Wenn das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten bestritten ist, entscheidet der Regierungsrat innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Das Verwaltungsgericht oder der Regierungsrat  [Fassung vom 10. 4. 2008] trifft die nötigen Anordnungen zur Behebung von Mängeln, die das Beschwerdeverfahren ergeben hat.

Art. 93

2. Abstimmungs- und Wahlbeschwerden
2.1 betreffend kantonale Abstimmungen und Wahlen

1  Über Abstimmungs- und Wahlbeschwerden, mit denen die Vorbereitung, Durchführung oder die Ergebnisse einer kantonalen Abstimmung oder Wahl angefochten oder bei kantonalen Wahlen Unvereinbarkeitsgründe geltend gemacht werden, entscheidet das Verwaltungsgericht.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2  Die Abstimmungs- und die Wahlbeschwerde sind unzulässig gegen Akte (Handlungen und Beschlüsse) des Grossen Rates und des Regierungsrates.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

Art. 94

2.2 betreffend eidgenössische Abstimmungen und Wahlen

1  Über Abstimmungs- und Wahlbeschwerden, mit denen die Vorbereitung, Durchführung oder die Ergebnisse einer eidgenössischen Abstimmung oder einer Nationalratswahl angefochten werden, entscheidet der Regierungsrat innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Der Entscheid ist kantonal letztinstanzlich.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2  Die Abstimmungs- und Wahlbeschwerde ist unzulässig gegen Akte (Handlungen und Beschlüsse) des Grossen Rates und des Regierungsrates.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Der Regierungsrat eröffnet seinen Entscheid gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren  [SR 172.021] und teilt ihn auch der Bundeskanzlei mit.

Art. 95

Weitere Verfahrensvorschriften; Kosten

1  Auf die Verfahren finden vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21] Anwendung.  [Fassung vom 18. 1. 1994]

2  Für Verfahren vor dem Regierungsrat gemäss Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 gilt kantonales Recht nur insoweit, als keine bundesrechtlichen Bestimmungen vorgehen (Art. 83 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte  [SR 161.1]).

3  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

4  Beschwerdeverfahren sind kostenlos. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden  [Fassung vom 10. 4. 2008] Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

5  Artikel 85 Absatz 2 gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]

3. Strafbestimmungen

Art. 96

1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden sowie Mitglieder von Gemeindebehörden und von Stimmausschüssen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten verletzen, welche ihnen gemäss diesem Gesetz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mit Busse bestraft.  [Fassung vom 14. 12. 2004]

2  Wer sich ohne Ablehnungsgrund weigert, als nichtständiges Mitglied eines Stimmausschusses zu amten, wird mit Busse bis 500 Franken bestraft.  [Fassung vom 16. 3. 1998]

3  Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches  [SR 311.0] über strafbare Handlungen gegen die Amtspflichten und gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 97

Wahl des Grossen Rates und des Regierungsrates

 Die Gesamterneuerung des Grossen Rates und des Regierungsrates findet erstmals im Jahre 1982 nach den neuen Vorschriften statt.

Art. 98

Amtsdauer von Beamten und Geschwornen

 Die Amtsdauer der im Jahre 1978 vom Volk gewählten Mitglieder von Bezirksbehörden, Beamten und kantonalen Geschwornen dauert in allen Fällen bis zum 31. Dezember 1982.

Art. 99

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 31. Januar 1909 über die Organisation der Gerichtsbehörden  [Aufgehoben, jetzt G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1],

2.

Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973  [Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11],

3.

Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen  [Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1].

Art. 100

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 30. Januar 1921 über die Volksabstimmungen und Wahlen,

2.

Gesetz vom 28. Februar 1932 über die Vereinfachung von Beamtenwahlen,

3.

Dekret vom 10. Mai 1921 über das Verfahren bei Volksabstimmungen und Wahlen,

4.

Dekret vom 16. Februar 1970 über die verfassungsmässigen Volksbegehren,

5.

Dekret vom 17. Februar 1970 über die briefliche Stimmabgabe,

6.

Dekret vom 2. März 1870 betreffend die Begehren für Revision der Staatsverfassung oder für ausserordentliche Gesamterneuerung des Grossen Rates,

7.

Verordnung vom 25. Januar 1922 über die Durchführung der Grossratswahlen,

8.

Verordnung vom 15. März 1946 über die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen,

9.

Verordnung vom 6. Januar 1961 über die vorzeitige Stimmabgabe bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen.

Art. 101

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  [1. 1. 1981].

Bern,  5.  Mai  1980 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Krähenbühl
Der Vizestaatsschreiber: Maeder

Anhang 1  [Eingefügt am 30. 11. 2008]

Zu Artikel 24b GPR
Der in Artikel 24b bezeichnete Wahlkreis Mittelland-Nord besteht aus den folgenden Einwohnergemeinden:

1.

Allmendingen,

2.

...  [Aufgehoben am 24. 2. 2009]

3.

Bäriswil,

4.

Bolligen,

5.

Bremgarten bei Bern,

6.

Büren zum Hof,

7.

Clavaleyres,

8.

Deisswil bei Münchenbuchsee,

9.

Diemerswil,

10.

Etzelkofen,

11.

Ferenbalm,

12.

Fraubrunnen,

13.

Frauenkappelen,

14.

Golaten,

15.

Grafenried,

16.

Gurbrü,

17.

Iffwil,

18.

Ittigen,

19.

Jegenstorf,

20.

Kirchlindach,

21.

Kriechenwil,

22.

Laupen,

23.

Limpach,

24.

Mattstetten,

25.

Meikirch,

26.

Moosseedorf,

27.

Mühleberg,

28.

Mülchi,

29.

Münchenbuchsee,

30.

Münchenwiler,

31.

Münchringen,

32.

Muri bei Bern,

33.

Neuenegg,

34.

Ostermundigen,

35.

Schalunen,

36.

Scheunen,

37.

Stettlen,

38.

Urtenen-Schönbühl,

39.

Vechigen,

40.

Wiggiswil,

41.

Wileroltigen,

42.

Wohlen bei Bern,

43.

Worb,

44.

Zauggenried,

45.

Zollikofen,

46.

Zuzwil (BE).

Anhang 2  [Eingefügt am 30. 11. 2008]

Zu Artikel 24b GPR
Der in Artikel 24b bezeichnete Wahlkreis Mittelland-Süd besteht aus den folgenden Einwohnergemeinden:

1.

...  [Aufgehoben am 24. 2. 2009]

2.

...  [Aufgehoben am 19. 10. 2010]

3.

Arni (BE),

4.

Belp,

5.

...  [Aufgehoben am 14. 12. 2011]

6.

Biglen,

7.

Bleiken bei Oberdiessbach,

8.

Bowil,

9.

Brenzikofen,

10.

Freimettigen,

11.

Gelterfingen,

12.

Gerzensee,

13.

Grosshöchstetten,

14.

Guggisberg,

15.

Häutligen,

16.

Herbligen,

17.

Jaberg,

18.

Kaufdorf,

19.

Kehrsatz,

20.

Kiesen,

21.

Kirchdorf (BE),

22.

Kirchenthurnen,

23.

Köniz,

24.

Konolfingen,

25.

Landiswil,

26.

Linden,

27.

Lohnstorf,

28.

Mirchel,

29.

Mühledorf (BE),

30.

Mühlethurnen,

31.

Münsingen,

32.

Niederhünigen,

33.

Niedermuhlern,

34.

Noflen,

35.

Oberbalm,

36.

Oberdiessbach,

37.

Oberhünigen,

38.

Oberthal,

39.

Oppligen,

40.

Riggisberg,

41.

Rubigen,

42.

Rüeggisberg,

43.

Rümligen,

44.

Rüschegg,

45.

...  [Aufgehoben am 24. 2. 2009]

46.

Schlosswil,

47.

Tägertschi,

48.

Toffen,

49.

Trimstein,

50.

Schwarzenburg,  [Fassung vom 19. 10. 2010]

51.

Wald (BE),

52.

Walkringen,

53.

Wichtrach,

54.

Zäziwil.

Anhang 3

5.5.1980  G 

GS 1980/61, in Kraft am 1. 1. 1981

Änderungen

27.9.1981  G 

GS 1981/200, in Kraft am 1. 1. 1982

4.2.1985  G 

GS 1985/28, in Kraft am 1. 1. 1986

28.8.1989  G 

GS 1989/352, in Kraft am 1. 1. 1990

5.11.1990  G 

GS 1991/2, in Kraft am 1. 7. 1991  [RRB Nr. 1463 vom 17. 4. 1991]

18.1.1993  G 

Publikationsgesetz, GS 1993/114 (Art. 32), in Kraft am 1. 1. 1994

26.9.1993  G 

GS 1993/593, in Kraft am 1. 1. 1994  [RRB Nr. 4292 vom 15. 12. 1993]

18.1.1994  G 

BAG 94–67, in Kraft am 1. 1. 1995

24.3.1994  G 

BAG 94–90, in Kraft am 1. 11. 1994  [RRB Nr. 2818 vom 7. 9. 1994]

8.5.1995  G 

über das öffentliche Dienstrecht, BAG 95–78 (II.), in Kraft am 1. 1. 1996

14.3.1995  G 

über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen, BAG 95–64 (Art. 111), in Kraft am 1. 1. 1996 bzw. am 1. 1. 1997  [RRB Nr. 2348 vom 6. 9. 1995]

10.3.1997  G 

BAG 97–122, in Kraft am 1. 1. 1998  [RRB Nr. 2019 vom 3. 9. 1997]

16.3.1998  G 

Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art. 140), in Kraft am 1. 1. 1999

26.11.1998  G 

betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BAG 99–60 (II.), in Kraft am 1. 1. 2000

6.6.2000  G 

BAG 00–121, in Kraft am 1. 1. 2001

20.11.2002  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 03–42 (II.), in Kraft am 1. 8. 2003

22.9.2002  G 

BAG 04–10, in Kraft am 1. 1. 2006

13.9.2004  G 

Sonderstatutsgesetz, BAG 05–43 (Art. 71), in Kraft am 1. 1. 2006

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

18.4.2005  G 

BAG 05–113, in Kraft am 1. 1. 2006

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2009 bzw. 1. 1. 2010

19.11.2007  G 

BAG 08–47, in Kraft am 1. 5. 2008

2.4.2008  G 

Personalgesetz, BAG 08–108 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

17.11.2008  G 

BAG 09–88, in Kraft am 1. 1. 2010

30.11.2008  G 

BAG 09–85, in Kraft am 1. 1. 2010

24.2.2009  GRB 

BAG 09–27, in Kraft am 1. 1. 2010

31.3.2009  G 

BAG 09–111, in Kraft am 1. 1. 2010
Übergangsbestimmungen

1.

Tritt das Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) erst nach dem 1. Januar 2012 in Kraft, finden die Gesamterneuerungswahlen der Kreisbehörden im Sinn von Artikel 43 Buchstaben b und c GPR im ersten Halbjahr 2011 statt.

2.

Die Amtsdauer dieser Behörden beginnt am 1. Januar 2012 und endet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des GSOG hin.

3.

Der Regierungsrat setzt den Wahltag mindestens zehn Wochen im Voraus an.

11.6.2009  G 

über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am 1. 1. 2010

24.3.2010  G 

Gemeindegesetz, BAG 10–75 (II.), in Kraft am 1. 11. 2010

19.10.2010  GRB 

BAG 10–111, in Kraft am 1. 1. 2011

14.12.2011  G 

über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung, BAG 12–7 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012