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141.11

5.  Mai  1980 

Dekret
über die politischen Rechte (DPR)  [Titel Fassung vom 28. 3. 2006]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2, 30 Absatz 2, 40e, 42 Absatz 2, 45 Absatz 4 und 49 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte  [BSG 141.1] (GPR),  [Ingress Fassung vom 20. 11. 2001]
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

Art. 1  [Fassung vom 28. 3. 2006]

Geltungsbereich

 Das Dekret über die politischen Rechte regelt das Verfahren für die Wahlen des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Ständerates und des Bernjurassischen Rates sowie das Verfahren für die Wahlen der Kreisbehörden  [Fassung vom 8. 9. 2009].

I. Grossratswahlen

Art. 2

Inhalt der Wahlvorschläge  [Fassung vom 20. 11. 2001]

1  Jeder Vorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

2  Er darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als dem Wahlkreis Sitze zustehen, und keinen Namen mehr als zweimal.

3  Ein Kandidat kann nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagen werden und dort nur auf einem einzigen Wahlvorschlag stehen.

4  Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen angeben.  [Fassung vom 20. 11. 2001]

Art. 3

Unterzeichner und Vertreter des Vorschlages

1  Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 5 bleibt vorbehalten.  [Fassung vom 18. 4. 2005]

2  Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Vorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.

3  Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden als Vertreter und Stellvertreter.

4  Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

5  Politische Gruppierungen müssen in Wahlkreisen, in deren Gebiet sie bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten haben, keine Unterschriften gemäss Absatz 1 einreichen. Der Wahlvorschlag muss die Kontaktangaben der ermächtigten Personen (Vertretung und Stellvertretung) enthalten.  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

Art. 4

Einreichungsfrist und -ort; Einsichtnahme

1  Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 76. Tage (elftletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein. In Wahlkreisen mit mehreren Verwaltungskreisen  [Fassung vom 17. 11. 2008] sind die Wahlvorschläge beim zuständigen Regierungsstatthalteramt (Zentralstelle) einzureichen.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

2  Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner beim Regierungsstatthalteramt einsehen.

Art. 5

Ablehnung des Vorschlages durch vorgeschlagene Personen  [Fassung vom 20. 11. 2001]

 Eine vorgeschlagene Person kann bis spätestens am 72. Tage (elftletzten Freitag)  [Fassung vom 22. 6. 1993] vor dem Wahltag beim Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. bei der Zentralstelle schriftlich erklären, dass sie ihren Vorschlag ablehne; in diesem Falle wird sein Name von Amtes wegen gestrichen.  [Fassung vom 20. 11. 2001]

Art. 6

Bereinigung der Wahlvorschläge
1. Im Allgemeinen

1  Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.

2  Leidet ein Wahlvorschlag an einem andern Mangel oder lehnt ein Vorgeschlagener den Vorschlag ab, so wird dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert deren er den Mangel beheben kann. Der Vertreter soll insbesondere Bezeichnungen ändern, die zu Verwechslungen führen können; er kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind, gestrichen werden mussten oder die dem Vorschlag nicht zustimmen, Ersatzvorschläge einreichen.

3  Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen. Fehlt diese Erklärung, ist der Vorgeschlagene nicht wählbar, oder steht sein Name bereits auf einem andern Wahlvorschlag, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.

4  Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Namen gestrichen.

5  Die Änderungsanträge zu den Wahlvorschlägen müssen am 69. Tage (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag beim Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. bei der Zentralstelle eingetroffen sein.  [Fassung vom 20. 11. 2001]

Art. 7

2. Mehrfach Vorgeschlagene

1  Einen Kandidaten, der

a

auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises steht oder

b

in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen wird, fordert die zuständige Behörde unverzüglich auf, bis zum 72. Tage (elftletzten Freitag)  [Fassung vom 22. 6. 1993] vor dem Wahltag zu erklären, auf welchem der Vorschläge sein Name stehen soll.

2  Ist eine Erklärung innert der angesetzten Frist nicht erhältlich, so wird der Name des mehrfach Vorgeschlagenen auf sämtlichen Vorschlägen gestrichen.

Art. 8

3. Zuständige Behörde

1  Die Bereinigung der Wahlvorschläge gemäss den Artikeln 5, 6 und 7 Absatz 1 Buchstabe a ist Sache des Regierungsstatthalteramtes des Wahlkreises bzw. der Zentralstelle. Die bereinigten Wahlvorschläge werden unverzüglich der Staatskanzlei überwiesen.  [Fassung vom 20. 11. 2001]

2  Die Staatskanzlei besorgt die Bereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 9

Liste und Listenverbindungen

1  Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Die Listen werden gemäss Weisungen des Regierungsrates mit Ordnungsnummern versehen.

2  Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 69. Tage (zehntletzten Montag)  [Fassung vom 22. 6. 1993] vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig.

3  ...  [Aufgehoben am 20. 11. 2001]

Art. 10  [Fassung vom 24. 8. 1981]

Veröffentlichung der Listen  [Fassung vom 20. 11. 2001]

1  Das Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. die Zentralstelle veröffentlicht so bald als möglich die Listen des Wahlkreises in den amtlichen Anzeigern  [Fassung vom 26. 1. 2010].  [Fassung vom 20. 11. 2001]

2  Sämtliche Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Listen zu erwähnen.

Art. 11

Druck und Zustellung der Wahlzettel

1  Das Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. die Zentralstelle lässt nach den Weisungen der Staatskanzlei für sämtliche Listen Wahlzettel drucken.  [Fassung vom 20. 11. 2001]

2  Die Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste, die vorgeschlagenen Kandidaten mit genügender Unterscheidbarkeit (Familien- und Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort) und sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen. Der Listenvertretung ist während wenigstens eines Tages Gelegenheit zu geben, die Druckfahne durchzusehen und zuhanden des Regierungsstatthalteramtes des Wahlkreises bzw. der Zentralstelle Bemerkungen anzubringen.  [Fassung vom 20. 11. 2001]

3  Ausserdem werden Wahlzettel ohne Vordruck und eine kurze Wahlanleitung hergestellt.

4  Die Listenvertretungen können beim Regierungsstatthalteramt bzw. bei der Zentralstelle zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck bestellen und zum Selbstkostenpreis beziehen.  [Fassung vom 20 .11. 2001]

5  Die mit der Zustellung des Wahlmaterials beauftragten Behörden sorgen dafür, dass die Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem Wahltag im Besitze eines vollständigen Satzes aller Wahlzettel sowie der Wahlanleitung sind.

Art. 12

Wahlergebnisse
1. Leere und ungültige Wahlzettel

 Für die Ermittlung der Wahlergebnisse fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel (Art. 32 GPR  [BSG 141.1]) ausser Betracht. Ihre Zahl ist jedoch festzustellen.

Art. 13

2. Kandidatenstimmen

1  Jeder Name, der gültig auf einem Wahlzettel steht, gilt als Kandidatenstimme.

2  Als solche zählen auch Stimmen für Kandidaten, die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind.

Art. 14

3. Ungültige Kandidatenstimmen

1  Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.

2  Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als dem Wahlkreis Sitze zustehen, so werden die letzten Namen gestrichen; auf Wahlzetteln mit Vordruck die letzten gedruckten Namen.

Art. 15

4. Zusatzstimmen

1  Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen eingereicht, so werden Zusatzstimmen (Art. 33 GPR  [BSG 141.1]) auf einem Wahlzettel, der nur mit der politischen Gruppierung bezeichnet ist, der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde. Unterscheiden sich die Listen derselben politischen Gruppierung nicht nach regionalen Gesichtspunkten, so werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, die bei der Einreichung als Stammliste bezeichnet wurde.  [Fassung vom 20. 11. 2001]

2  Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

3  Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, so gilt die Listenbezeichnung.

Art. 16

Aufgaben der Ausmittlungsbehörden

1  Die Stimmausschüsse ermitteln nach Schluss der Wahl in ihren Abstimmungskreisen:

a

die Zahl der Stimmberechtigten und der eingelangten Stimmrechtsausweise;

b

die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Wahlzettel;

c

die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);

d

die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;

e

die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);

f

die Zahl der leeren Stimmen.

2  Das Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. die Zentralstelle ermittelt die Verteilung der Sitze auf die Listen sowie die Gewählten und die Ersatzleute.  [Fassung vom 20. 11. 2001]

3  Die Staatskanzlei zeigt den Gewählten die Wahl an; sie veröffentlicht die Wahlergebnisse und erstattet dem Regierungsrat Bericht.

4  Im übrigen wird das Ausmittlungsverfahren durch die in Artikel 78 Buchstabe a des Gesetzes über die politischen Rechte  [BSG 141.1] vorgesehene Verordnung geregelt.

5  Die Wahlergebnisse werden aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates vom Grossen Rat erwahrt.

Art. 17

Ablehnung der Wahl und Rücktritt  [Fassung vom 20. 11. 2001]

1  Wer die erfolgte Wahl zum Mitglied des Grossen Rates ablehnt, muss dies innert acht Tagen seit dem Empfang der Wahlanzeige schriftlich beim Regierungsrat erklären.

2  Mitglieder des Grossen Rates, die vor Ablauf der Amtsdauer von ihrem Amte zurücktreten wollen, erklären ihren Rücktritt schriftlich beim Präsidenten des Grossen Rates zuhanden des Regierungsrates.

Ia. Wahl des Bernjurassischen Rates  [Titel eingefügt am 13. 9. 2004]

Art. 18  [Fassung vom 13. 9. 2004]

Grundsatz

 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates gelten die Bestimmungen von Kapitel I in Bezug auf die Grossratswahlen, mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 5 sowie unter Vorbehalt von Artikel 19.

Art. 19  [Fassung vom 13. 9. 2004]

Ablehnung der Wahl und Rücktritt

1  Wer die erfolgte Wahl in den Bernjurassischen Rat ablehnt, muss dies innert acht Tagen seit dem Empfang der Wahlanzeige schriftlich bei der Staatskanzlei erklären.

2  Mitglieder des Bernjurassischen Rates, die vor Ablauf der Amtsdauer von ihrem Amt zurücktreten wollen, erklären ihren Rücktritt schriftlich beim Präsidenten des Bernjurassischen Rates zu Händen der Staatskanzlei.

II. Regierungsrats- und Ständeratswahlen

Art. 19a  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

Wahlvorschläge
1. Inhalt

1  Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als einmal.

2  Der Wahlvorschlag muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen angeben.

3  Dem Wahlvorschlag ist ein aktuelles Passfoto der vorgeschlagenen Person beizulegen.  [Eingefügt am 17. 11. 2008]

Art. 19b  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

2. Unterzeichner

1  Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kanton Bern wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.

2  Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.

3  Die Unterzeichnenden haben eine Person als Vertretung und eine als Stellvertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden als Vertretung und Stellvertretung.

4  Die Vertretung oder die Stellvertretung des Wahlvorschlages sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 19c  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

3. Einreichung

1  Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 62. Tag (neuntletzten Montag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

2  Die vorgeschlagenen Personen müssen der Bewerbung schriftlich zustimmen.

Art. 19d  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

4. Bereinigung

1  Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingelangten Wahlvorschläge.

2  Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.

3  Enthält ein Wahlvorschlag einen Mangel, so wird dem Vertreter eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert deren der Mangel behoben werden kann.

Art. 19e  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

5. Bekanntmachung

 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Personen im Amtsblatt und in den amtlichen Anzeigern  [Fassung vom 26. 1. 2010].

Art. 20  [Fassung vom 17. 11. 2008]

Druck der Wahlzettel  [Fassung vom 18. 4. 2005]

 Die Staatskanzlei lässt die amtlichen Wahlzettel (ohne Vordruck) herstellen.

Art. 20a  [Eingefügt am 17. 11. 2008]

Gestaltung der Namenliste

1  Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen werden auf der dem Stimmmaterial beizulegenden Liste in folgender Reihenfolge aufgeführt:

a

zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, unter sich in alphabetischer Reihenfolge,

b

dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten, unter sich in alphabetischer Reihenfolge.

2  Für jede Person enthält die Namensliste ein Passfoto sowie folgende Angaben:

a

Familien- und Vornamen,

b

Geburtsjahr,

c

Wohnort,

d

gegebenenfalls den Vermerk «bisher» und

e

die Partei oder Gruppierung, welche die Person zur Wahl vorgeschlagen hat.

3  Die Namenliste muss überdies den Hinweis enthalten, dass nur darauf aufgeführte Personen wählbar sind.

Art. 21  [Fassung vom 17. 11. 2008]

Wahlakt
1. Ausfüllen der Wahlzettel

 Es können handschriftlich so viele Namen wählbarer Personen je einmal eingetragen werden, als Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind.

Art. 22

2. Ungültige Wahlzettel

1  Wahlzettel, die nicht vom Stimmausschuss abgestempelt sind, fallen ausser Betracht.

2  Abgestempelte Wahlzettel sind ungültig, wenn sie  [Absatz 2 Fassung vom 17. 11. 2008]

a

nicht amtlich sind;

b

anders als handschriftlich ausgefüllt sind;

c

mehr Namen enthalten, als Behördemitglieder zu wählen sind;

d

ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;

e

den Willen des Wählers nicht deutlich erkennen lassen, insbesondere sämtliche Personen, denen der Wähler stimmen will, nur ungenügend bezeichnen.

3  ...  [Aufgehoben am 17. 11. 2008]

4  Bei brieflicher Stimmabgabe bleiben ausserdem die hiefür geltenden besonderen Ungültigkeitsgründe vorbehalten.

Art. 23

3. Ungültige Kandidatenstimmen

1  ...  [Aufgehoben am 17. 11. 2008]

2  Steht ein Name mehrfach auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

3  Gestrichen werden ferner die Namen von Personen, die auf keinem Wahlvorschlag stehen oder die nur ungenügend bezeichnet sind.  [Fassung vom 18. 4. 2005]

Art. 24

Wahlergebnisse
1. Grundsätze

1  Für die Ermittlung der Wahlergebnisse fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel sowie die leeren Stimmen ausser Betracht. Ihre Zahl ist jedoch festzustellen.

2  Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dieses berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

3  Haben mehr Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Behördemitglieder zu wählen sind, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 37).

4  Die Verfassungsbestimmungen über die Vertretung des Berner Jura im Regierungsrat bleiben vorbehalten.

Art. 24a  [Eingefügt am 22. 6. 1993]

2. Vertretung des Berner Jura im Regierungsrat

1  Das geometrische Mittel (Art. 85 Abs. 4 der neuen Verfassung) wird wie folgt berechnet: Die Stimmen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten werden für den Berner Jura und den Gesamtkanton getrennt ermittelt und miteinander multipliziert. Aus dem Ergebnis der Multiplikation wird die Wurzel gezogen.

2  Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat des Berner Jura mit dem höchsten geometrischen Mittel im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, so hat bei der Sitzverteilung der Sitz freizubleiben.

Art. 25

Stichwahlen
1. Grundsätze  [Fassung vom 18. 4. 2005]

1  Haben nicht genügend Kandidaten im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt.  [Fassung vom 18. 4. 2005]

2  Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird das Los gezogen (Art. 37).

3  Die Stichwahl findet in der Regel drei Wochen nach dem ersten Wahlgang statt.

Art. 25a  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

2. Wählbarkeit

 Wählbar sind Personen, welche gültig zum ersten Wahlgang oder zur Stichwahl vorgeschlagen worden sind.

Art. 25b  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

3. Rückzug

1  Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

2  Die kandidierende Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.

Art. 25c  [Eingefügt am 18. 4. 2005]

4. Neue Wahlvorschläge

1  Wahlvorschläge von kandidierenden Personen, die nicht am ersten Wahlgang teilgenommen haben, müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

2  Für die Wahlvorschläge gelten sinngemäss die Artikel 19a, 19b, 19c Absatz 2 und 19d; jeder Wahlvorschlag muss jedoch von mindestens zehn im Kanton Bern wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Art. 26

Mitteilung der Ergebnisse  [Fassung vom 18. 4. 2005]

  Der Regierungsrat teilt das erwahrte Ergebnis der Wahl den Gewählten, dem Grossen Rat und bei Ständeratswahlen auch dem Bundesrat mit.

III. Wahl der Regierungsstatthalter  [Fassung vom 16. 3. 1995]

Art. 26a  [Fassung vom 1. 9. 1998]

Wahlanordnung

1  Der Regierungsrat legt den Wahltag fest.

2  Der Wahltag wird zusammen mit den massgebenden Vorschriften im Amtsblatt sowie in den amtlichen Anzeigern  [Fassung vom 26. 1. 2010] bekanntgegeben.

Art. 27  [Fassung vom 1. 9. 1998]

Anmeldung
1. Einreichungsfrist und -ort; Inhalt  [Fassung vom 1. 9. 1998]

1  Die Anmeldungen aller kandidierenden Personen müssen spätestens am 62. Tage (neuntletzten Montag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

2  Die neu für ein Amt kandidierenden Personen müssen der Bewerbung schriftlich zustimmen.

3  Für die Anmeldung gelten sinngemäss Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3; jeder Wahlvorschlag muss jedoch von mindestens zehn im Verwaltungskreis  [Fassung vom 28. 3. 2006] wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Art. 28

2. Bereinigung  [Fassung vom 1. 9. 1998]

 Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingelangten Anmeldungen. Die Absätze 1 und 2 von Artikel 6 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 29  [Fassung vom 16. 3. 1995]

Stille Wahl

1  Der Regierungsrat erklärt die angemeldeten Kandidaten als gewählt, wenn für jede zu besetzende Stelle nur eine gültige Anmeldung vorliegt.

2  Werden für eine Wahl weniger Kandidaten angemeldet, als Stellen zu besetzen sind, so werden die gültig Angemeldeten als gewählt erklärt; für die Besetzung der restlichen Stellen gilt Artikel 30.

Art. 30

Fehlen von Anmeldungen

 Werden in einem Verwaltungskreis  [Fassung vom 28. 3. 2006] für eine Wahl keine Kandidaten form- und fristgerecht angemeldet oder enthalten die bereinigten Anmeldungen weniger Kandidaten, als Stellen zu besetzen oder Sitze zu vergeben sind, so wird für die noch zu besetzenden Stellen oder Sitze das Verfahren gemäss den Artikeln 27–29 wiederholt. Der Wahltag wird jedoch erst festgesetzt, wenn Aussicht auf eine Anmeldung wählbarer Kandidaten besteht.

Art. 30a  [Eingefügt am 3. 2. 1987]

Rückzug von Anmeldungen

1  Rückzüge von Anmeldungen müssen spätestens am 58. Tage (neuntletzten Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.  [Fassung vom 1. 9. 1998]

2  Der Kandidat muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.

Art. 31

Öffentlicher Wahlgang
1. Voraussetzungen

1  Ein öffentlicher Wahlgang findet statt, wenn für eine Stelle mehr als ein Kandidat gültig angemeldet wurde.  [Fassung vom 16. 3. 1995]

2  Wählbar sind nur Personen, die gültig angemeldet wurden.  [Fassung vom 1. 9. 1998]

3  Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der wählbaren Personen im Amtsblatt und in den amtlichen Anzeigern  [Fassung vom 26. 1. 2010].  [Eingefügt am 1. 9. 1998]

Art. 32  [Fassung vom 17. 11. 2008]

2. Vorbereitung und Durchführung

1  Für die Vorbereitung und Durchführung des öffentlichen Wahlganges (Druck, Versand und Ausfüllen der Wahlzettel, Ermittlung der Wahlergebnisse) gelten vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss die Artikel 20 bis 24.

2  Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel mit vorgedruckten Wahlvorschlägen ist zulässig. Dabei gilt:

a

Es dürfen keine Kandidatennamen ohne Einverständnis der betroffenen Personen auf die ausseramtlichen Wahlzettel aufgenommen werden.

b

Das Papier für die Herstellung solcher Wahlzettel muss bei der Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis bezogen werden.

c

Die Wahlzettel dürfen auf der Rückseite nicht bedruckt werden und sich überhaupt in keiner Weise von den amtlichen unterscheiden; sie müssen jedoch auf der bedruckten Seite deutlich als ausseramtliche Wahlzettel bezeichnet sein und die vorzunehmende Wahl angeben.

d

Wahlzettel, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, sind ungültig.

3  Wer einen ausseramtlichen Wahlzettel benützt, kann vorgedruckte Namen streichen; enthält der Wahlzettel von Anfang an oder infolge von Streichungen weniger Namen, als Behördemitglieder zu wählen sind, können handschriftlich weitere Namen wählbarer Personen je einmal eingetragen werden.

Art. 32a  [Eingefügt am 1. 9. 1998]

Stichwahlen
1. Wählbarkeit

 Wählbar sind Personen, welche gültig zum ersten Wahlgang oder zur Sicherheit angemeldet worden sind.

Art. 32b  [Eingefügt am 1. 9. 1998]

2. Rückzug

 Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

Art. 32c  [Eingefügt am 1. 9. 1998]

3. Neue Anmeldungen

1  Anmeldungen von kandidierenden Personen, die nicht am ersten Wahlgang teilgenommen haben, müssen spätestens am Freitag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

2  Für die Anmeldung gelten sinngemäss Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3; jeder Wahlvorschlag muss jedoch von mindestens zehn im Verwaltungskreis  [Fassung vom 28. 3. 2006] wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Art. 32d  [Eingefügt am 1. 9. 1998]

4. Stille Wahl

 Der Regierungsrat erklärt die angemeldeten Kandidierenden als gewählt, wenn für jede zu besetzende Stelle nur eine gültige Anmeldung vorliegt.

III.a ...  [Aufgehoben am 9. 6. 2010]

Art. 33–36g  [Aufgehoben am 9. 6. 2010]

 

IV. Gemeinsame Vorschriften

Art. 36h  [Fassung vom 18. 4. 2005]

Fristen

 Die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 25b Absatz 1, Artikel 25c Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 30a Absatz 1, Artikel 32b Absatz 1 und Artikel 32c Absatz 1  [Fassung vom 9. 6. 2010] angegebenen Fristen sind nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe im Original am letzten Tag der Frist bis 16.00 Uhr bei der betreffenden Behörde eintrifft. Im Übrigen finden Artikel 80 und 81 GPR  [BSG 141.1] Anwendung.

Art. 37  [Fassung vom 9. 6. 2010]

Losziehung

 Die Losziehung wird bei den Regierungsrats-, Ständerats- und Regierungsstatthalterwahlen (Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2) in der Sitzung des Regierungsrates durch dessen Präsidenten vorgenommen.

Art. 38

Eintritt von Unvereinbarkeits- und Ausschlussgründen

1  Wird die gleiche Person in mehrere sich gegenseitig ausschliessende Ämter gewählt, oder ist die Wahl mit einer vom Gewählten bisher bekleideten Stelle unvereinbar, so fordert der Regierungsrat den Gewählten unter Fristansetzung auf, zu erklären, welche Wahl er annehme oder für welches Amt er sich entscheide. Erklärt sich der Gewählte nicht, so entscheidet das Los.

2  Werden gleichzeitig mehrere Personen in eine Staatsbehörde gewählt, der sie nicht zugleich angehören können, so setzt ihnen der Regierungsrat eine Frist zum Rücktritt an; kann sich mehr als einer der Gewählten hierzu nicht entschliessen, so entscheidet das Los, welche der in Frage stehenden Personen gewählt sein soll.

3  Kommt eine bereits gewählte Person durch die spätere Wahl einer anderen Person in ein Ausschlussverhältnis, so wird die spätere Wahl ungültig erklärt, es sei denn, eine von ihnen trete freiwillig zurück.

4  Die Losziehung (Abs. 1 und 2) erfolgt in der Sitzung des Regierungsrates durch dessen Präsidenten.

V. Schlussbestimmungen

Art. 39

Inkrafttreten

 Das Dekret tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte  [BSG 141.1] in Kraft  [1. 1. 1981].

Bern,  5.  Mai  1980 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Krähenbühl
Der Vizestaatsschreiber: Maeder

Anhang

5.5.1980  D 

GS 1980/87, in Kraft am 1. 1. 1981

Änderungen

24.8.1981  D 

GS 1981/157, in Kraft am 1. 1. 1982

3.2.1987  D 

GS 1987/64, in Kraft am 1. 7. 1987

22.6.1993  D 

GS 1993/411, in Kraft am 1. 1. 1994

16.3.1995  D 

über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BAG 95–68 (Art. 29), in Kraft am 1. 1. 1997  [RRB Nr. 2348 vom 6. 9. 1995]

1.9.1998  D 

BAG 98–55, in Kraft am 1. 1. 1999

6.6.2000  D 

BAG 00–122, in Kraft am 1. 1. 2001

20.11.2001  D 

BAG 04–11, in Kraft am 1. 1. 2006

13.9.2004  D 

BAG 05–44, in Kraft am 1. 1. 2006

18.4.2005  D 

BAG 05–75, in Kraft am 1. 1. 2006

28.3.2006  D 

BAG 08–135, in Kraft am 1. 1. 2009 bzw. 1. 1. 2010

17.11.2008  D 

BAG 09–89, in Kraft am 1. 1. 2010

8.9.2009  D 

über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen , BAG 10–54 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2011

26.1.2010  D 

BAG 10–84, in Kraft am 1. 1. 2011

9.6.2010  D 

über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter, BAG 10–53 (Art. 15), in Kraft am 1. 1. 2011