141.11
5.
Mai
1980
Dekret über die politischen Rechte (DPR)
[Titel
Fassung vom 28. 3. 2006]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
auf die Artikel 27 Absatz 2, 30 Absatz 2, 40e, 42 Absatz 2, 45 Absatz
4 und 49 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte
[BSG 141.1] (GPR),
[Ingress Fassung vom 20. 11. 2001] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
[Fassung vom 28. 3. 2006]
Geltungsbereich
Das Dekret über die politischen Rechte
regelt das Verfahren für die Wahlen des Grossen Rates, des Regierungsrates,
des Ständerates und des Bernjurassischen Rates sowie das Verfahren
für die Wahlen der Kreisbehörden
[Fassung vom 8. 9. 2009].
I. Grossratswahlen
Art. 2
Inhalt der Wahlvorschläge
[Fassung
vom 20. 11. 2001]
1
Jeder Vorschlag muss eine zu seiner
Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
2
Er darf höchstens so viele Namen
wählbarer Personen enthalten, als dem Wahlkreis Sitze zustehen, und keinen
Namen mehr als zweimal.
3
Ein Kandidat kann nur in einem
einzigen Wahlkreis vorgeschlagen werden und dort nur auf einem einzigen Wahlvorschlag
stehen.
4
Die Wahlvorschläge müssen Familien-
und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen
Personen angeben.
[Fassung vom 20. 11. 2001]
Art. 3
Unterzeichner und Vertreter
des Vorschlages
1
Jeder
Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten
handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
[Fassung
vom 18. 4. 2005]
2
Ein
Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er
kann nach der Einreichung des Vorschlages seine Unterschrift
nicht zurückziehen.
3
Die
Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter
zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter
Stelle Unterzeichnenden als Vertreter und Stellvertreter.
4
Der Vertreter und, wenn er verhindert
ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner
die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich
abzugeben.
5
Politische Gruppierungen
müssen in Wahlkreisen, in deren Gebiet sie bei den letzten Wahlen mindestens
einen Sitz erhalten haben, keine Unterschriften gemäss Absatz 1 einreichen.
Der Wahlvorschlag muss die Kontaktangaben der ermächtigten Personen (Vertretung
und Stellvertretung) enthalten.
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
Art. 4
Einreichungsfrist
und -ort; Einsichtnahme
1
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 76. Tage (elftletzten Montag)
vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt
eingetroffen sein. In Wahlkreisen mit mehreren Verwaltungskreisen
[Fassung
vom 17. 11. 2008] sind die Wahlvorschläge beim zuständigen Regierungsstatthalteramt
(Zentralstelle) einzureichen.
[Fassung vom 28. 3. 2006]
2
Die Stimmberechtigten des Wahlkreises
können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner beim Regierungsstatthalteramt
einsehen.
Art. 5
Ablehnung des Vorschlages
durch vorgeschlagene Personen
[Fassung vom 20. 11. 2001]
Eine vorgeschlagene Person kann bis spätestens am
72. Tage (elftletzten Freitag)
[Fassung vom 22. 6. 1993] vor dem Wahltag
beim Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. bei der Zentralstelle schriftlich
erklären, dass sie ihren Vorschlag ablehne; in diesem Falle wird sein Name
von Amtes wegen gestrichen.
[Fassung vom 20. 11. 2001]
Art. 6
Bereinigung der Wahlvorschläge 1.
Im Allgemeinen
1
Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.
2
Leidet ein Wahlvorschlag an
einem andern Mangel oder lehnt ein Vorgeschlagener den Vorschlag ab, so wird
dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt,
innert deren er den Mangel beheben kann. Der Vertreter soll insbesondere Bezeichnungen
ändern, die zu Verwechslungen führen können; er kann für Vorgeschlagene, die
nicht wählbar sind, gestrichen werden mussten oder die dem Vorschlag nicht
zustimmen, Ersatzvorschläge einreichen.
3
Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass
sie den Vorschlag annehmen. Fehlt diese Erklärung, ist der Vorgeschlagene
nicht wählbar, oder steht sein Name bereits auf einem andern Wahlvorschlag,
so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages
nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages
angereiht.
4
Wird
ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft
der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Namen gestrichen.
5
Die Änderungsanträge zu den
Wahlvorschlägen müssen am 69. Tage (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag beim
Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. bei der Zentralstelle eingetroffen
sein.
[Fassung vom 20. 11. 2001]
Art. 7
2. Mehrfach Vorgeschlagene
1
Einen Kandidaten, der
| a |
auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises
steht oder
|
| b |
in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen wird,
fordert die zuständige Behörde unverzüglich auf, bis zum 72.
Tage (elftletzten Freitag)
[Fassung vom 22. 6. 1993] vor dem Wahltag
zu erklären, auf welchem der Vorschläge sein Name stehen soll.
|
2
Ist eine Erklärung
innert der angesetzten Frist nicht erhältlich, so wird der Name des mehrfach
Vorgeschlagenen auf sämtlichen Vorschlägen gestrichen.
Art. 8
3. Zuständige Behörde
1
Die Bereinigung der
Wahlvorschläge gemäss den Artikeln 5, 6 und 7 Absatz 1 Buchstabe a ist
Sache des Regierungsstatthalteramtes des Wahlkreises bzw. der Zentralstelle.
Die bereinigten Wahlvorschläge werden unverzüglich der Staatskanzlei überwiesen.
[Fassung
vom 20. 11. 2001]
2
Die
Staatskanzlei besorgt die Bereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 9
Liste und Listenverbindungen
1
Die bereinigten Wahlvorschläge
heissen Listen. Die Listen werden gemäss Weisungen des Regierungsrates mit
Ordnungsnummern versehen.
2
Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 69. Tage (zehntletzten
Montag)
[Fassung vom 22. 6. 1993] vor dem Wahltag durch übereinstimmende
Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden.
Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig.
3
...
[Aufgehoben am 20. 11.
2001]
Art. 10
[Fassung vom 24. 8. 1981]
Veröffentlichung der Listen
[Fassung vom 20.
11. 2001]
1
Das Regierungsstatthalteramt
des Wahlkreises bzw. die Zentralstelle veröffentlicht so bald
als möglich die Listen des Wahlkreises in den amtlichen Anzeigern
[Fassung vom 26. 1. 2010].
[Fassung vom 20. 11. 2001]
2
Sämtliche Listen-
und Unterlistenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Listen
zu erwähnen.
Art. 11
Druck und Zustellung der
Wahlzettel
1
Das
Regierungsstatthalteramt des Wahlkreises bzw. die Zentralstelle lässt nach
den Weisungen der Staatskanzlei für sämtliche Listen Wahlzettel drucken.
[Fassung
vom 20. 11. 2001]
2
Die
Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste, die vorgeschlagenen
Kandidaten mit genügender Unterscheidbarkeit (Familien- und Vorname, Geburtsjahr,
Beruf und Wohnort) und sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.
Der Listenvertretung ist während wenigstens eines Tages Gelegenheit zu geben,
die Druckfahne durchzusehen und zuhanden des Regierungsstatthalteramtes des
Wahlkreises bzw. der Zentralstelle Bemerkungen anzubringen.
[Fassung vom
20. 11. 2001]
3
Ausserdem
werden Wahlzettel ohne Vordruck und eine kurze Wahlanleitung hergestellt.
4
Die Listenvertretungen können
beim Regierungsstatthalteramt bzw. bei der Zentralstelle zusätzliche Wahlzettel
mit Vordruck bestellen und zum Selbstkostenpreis beziehen.
[Fassung vom
20 .11. 2001]
5
Die
mit der Zustellung des Wahlmaterials beauftragten Behörden sorgen dafür, dass
die Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem Wahltag im Besitze eines
vollständigen Satzes aller Wahlzettel sowie der Wahlanleitung sind.
Art. 12
Wahlergebnisse 1. Leere und ungültige Wahlzettel
Für die Ermittlung der Wahlergebnisse
fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel (Art. 32 GPR
[BSG 141.1]) ausser Betracht. Ihre Zahl ist jedoch festzustellen.
Art. 13
2. Kandidatenstimmen
1
Jeder Name, der gültig auf
einem Wahlzettel steht, gilt als Kandidatenstimme.
2
Als solche zählen
auch Stimmen für Kandidaten, die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge
verstorben sind.
Art. 14
3. Ungültige Kandidatenstimmen
1
Steht der Name eines Kandidaten
mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen
Wiederholungen gestrichen.
2
Enthält ein
Wahlzettel mehr Namen, als dem Wahlkreis Sitze zustehen, so werden die letzten
Namen gestrichen; auf Wahlzetteln mit Vordruck die letzten gedruckten Namen.
Art. 15
4. Zusatzstimmen
1
Hat eine politische
Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen eingereicht, so werden
Zusatzstimmen (Art. 33 GPR
[BSG 141.1]) auf einem Wahlzettel, der nur
mit der politischen Gruppierung bezeichnet ist, der Liste zugezählt, in deren
Region der Wahlzettel abgegeben wurde. Unterscheiden sich die Listen derselben
politischen Gruppierung nicht nach regionalen Gesichtspunkten, so werden die
Zusatzstimmen der Liste zugezählt, die bei der Einreichung als Stammliste
bezeichnet wurde.
[Fassung vom 20. 11. 2001]
2
Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen,
werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen
gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.
Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).
3
Widersprechen sich Listenbezeichnung
und Ordnungsnummer, so gilt die Listenbezeichnung.
Art. 16
Aufgaben der Ausmittlungsbehörden
1
Die Stimmausschüsse
ermitteln nach Schluss der Wahl in ihren Abstimmungskreisen:
| a |
die Zahl der Stimmberechtigten und der eingelangten
Stimmrechtsausweise;
|
| b |
die Zahl der gültigen, der ungültigen und der
leeren Wahlzettel;
|
| c |
die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten
jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
|
| d |
die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
|
| e |
die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen
der einzelnen Listen (Parteistimmen);
|
| f |
die Zahl der leeren Stimmen.
|
2
Das Regierungsstatthalteramt
des Wahlkreises bzw. die Zentralstelle ermittelt die Verteilung der Sitze
auf die Listen sowie die Gewählten und die Ersatzleute.
[Fassung vom 20.
11. 2001]
3
Die
Staatskanzlei zeigt den Gewählten die Wahl an; sie veröffentlicht die Wahlergebnisse
und erstattet dem Regierungsrat Bericht.
4
Im übrigen wird das Ausmittlungsverfahren durch die in Artikel 78
Buchstabe a des Gesetzes über die politischen Rechte
[BSG
141.1] vorgesehene Verordnung geregelt.
5
Die Wahlergebnisse werden aufgrund eines Berichtes
des Regierungsrates vom Grossen Rat erwahrt.
Art. 17
Ablehnung der Wahl und
Rücktritt
[Fassung vom 20. 11. 2001]
1
Wer die erfolgte Wahl zum Mitglied des Grossen
Rates ablehnt, muss dies innert acht Tagen seit dem Empfang der Wahlanzeige
schriftlich beim Regierungsrat erklären.
2
Mitglieder des Grossen Rates, die vor Ablauf der Amtsdauer von ihrem
Amte zurücktreten wollen, erklären ihren Rücktritt schriftlich beim Präsidenten
des Grossen Rates zuhanden des Regierungsrates.
Ia. Wahl des Bernjurassischen Rates
[Titel eingefügt am 13. 9. 2004]
Art. 18
[Fassung vom 13. 9. 2004]
Grundsatz
Für
die Wahl des Bernjurassischen Rates gelten die Bestimmungen von Kapitel I
in Bezug auf die Grossratswahlen, mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 5 sowie
unter Vorbehalt von Artikel 19.
Art. 19
[Fassung vom 13. 9. 2004]
Ablehnung der Wahl und Rücktritt
1
Wer die erfolgte Wahl in den Bernjurassischen
Rat ablehnt, muss dies innert acht Tagen seit dem Empfang der Wahlanzeige
schriftlich bei der Staatskanzlei erklären.
2
Mitglieder des Bernjurassischen Rates, die vor Ablauf der Amtsdauer
von ihrem Amt zurücktreten wollen, erklären ihren Rücktritt schriftlich beim
Präsidenten des Bernjurassischen Rates zu Händen der Staatskanzlei.
II. Regierungsrats- und Ständeratswahlen
Art. 19a
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
Wahlvorschläge 1. Inhalt
1
Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen
enthalten, als Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als einmal.
2
Der Wahlvorschlag muss Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen
angeben.
3
Dem Wahlvorschlag ist
ein aktuelles Passfoto der vorgeschlagenen Person beizulegen.
[Eingefügt
am 17. 11. 2008]
Art. 19b
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
2. Unterzeichner
1
Jeder
Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kanton Bern wohnhaften Stimmberechtigten
handschriftlich unterzeichnet sein.
2
Eine
stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Nach der Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen
werden.
3
Die Unterzeichnenden
haben eine Person als Vertretung und eine als Stellvertretung des Wahlvorschlages
zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter
Stelle Unterzeichnenden als Vertretung und Stellvertretung.
4
Die Vertretung oder die Stellvertretung des
Wahlvorschlages sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden
die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich
abzugeben.
Art. 19c
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
3. Einreichung
1
Die
Wahlvorschläge müssen spätestens am 62. Tag (neuntletzten Montag) vor dem
Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2
Die vorgeschlagenen Personen müssen der Bewerbung schriftlich zustimmen.
Art. 19d
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
4. Bereinigung
1
Die
Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingelangten Wahlvorschläge.
2
Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden
ungültig erklärt.
3
Enthält ein
Wahlvorschlag einen Mangel, so wird dem Vertreter eine Frist von höchstens
drei Tagen angesetzt, innert deren der Mangel behoben werden kann.
Art. 19e
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
5. Bekanntmachung
Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden
Personen im Amtsblatt und in den amtlichen Anzeigern
[Fassung vom
26. 1. 2010].
Art. 20
[Fassung vom 17. 11. 2008]
Druck der Wahlzettel
[Fassung vom 18. 4. 2005]
Die Staatskanzlei lässt die amtlichen
Wahlzettel (ohne Vordruck) herstellen.
Art. 20a
[Eingefügt am 17. 11. 2008]
Gestaltung der Namenliste
1
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen
werden auf der dem Stimmmaterial beizulegenden Liste in folgender
Reihenfolge aufgeführt:
| a |
zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen
und Amtsinhaber, unter sich in alphabetischer Reihenfolge,
|
| b |
dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten,
unter sich in alphabetischer Reihenfolge.
|
2
Für jede Person enthält die
Namensliste ein Passfoto sowie folgende Angaben:
| a |
Familien- und Vornamen,
|
| b |
Geburtsjahr,
|
| c |
Wohnort,
|
| d |
gegebenenfalls den Vermerk «bisher»
und
|
| e |
die Partei oder Gruppierung, welche
die Person zur Wahl vorgeschlagen hat.
|
3
Die Namenliste muss überdies den
Hinweis enthalten, dass nur darauf aufgeführte Personen wählbar
sind.
Art. 21
[Fassung vom 17. 11. 2008]
Wahlakt 1. Ausfüllen der Wahlzettel
Es können handschriftlich so viele Namen wählbarer
Personen je einmal eingetragen werden, als Mitglieder der betreffenden Behörde
zu wählen sind.
Art. 22
2. Ungültige Wahlzettel
1
Wahlzettel, die nicht
vom Stimmausschuss abgestempelt sind, fallen ausser Betracht.
2
Abgestempelte Wahlzettel sind
ungültig, wenn sie
[Absatz 2 Fassung vom 17. 11. 2008]
| a |
nicht amtlich sind;
|
| b |
anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
|
| c |
mehr Namen enthalten, als Behördemitglieder
zu wählen sind;
|
| d |
ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche
Kennzeichnungen enthalten;
|
| e |
den Willen des Wählers nicht deutlich erkennen
lassen, insbesondere sämtliche Personen, denen der Wähler stimmen will, nur
ungenügend bezeichnen.
|
3
...
[Aufgehoben
am 17. 11. 2008]
4
Bei
brieflicher Stimmabgabe bleiben ausserdem die hiefür geltenden besonderen
Ungültigkeitsgründe vorbehalten.
Art. 23
3. Ungültige Kandidatenstimmen
1
...
[Aufgehoben am
17. 11. 2008]
2
Steht
ein Name mehrfach auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.
3
Gestrichen werden ferner die
Namen von Personen, die auf keinem Wahlvorschlag stehen oder die nur ungenügend
bezeichnet sind.
[Fassung vom 18. 4. 2005]
Art. 24
Wahlergebnisse 1. Grundsätze
1
Für die Ermittlung der Wahlergebnisse
fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel sowie die leeren Stimmen
ausser Betracht. Ihre Zahl ist jedoch festzustellen.
2
Gewählt ist, wer das absolute
Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dieses berechnet sich wie folgt:
Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der
zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert;
die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3
Haben mehr Kandidaten das absolute
Mehr erreicht, als Behördemitglieder zu wählen sind, so ist gewählt,
wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los (Art. 37).
4
Die Verfassungsbestimmungen
über die Vertretung des Berner Jura im Regierungsrat bleiben vorbehalten.
Art. 24a
[Eingefügt am 22. 6. 1993]
2. Vertretung des Berner Jura im Regierungsrat
1
Das geometrische Mittel (Art.
85 Abs. 4 der neuen Verfassung) wird wie folgt berechnet: Die Stimmen der
einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten werden für den Berner Jura und den
Gesamtkanton getrennt ermittelt und miteinander multipliziert. Aus dem Ergebnis
der Multiplikation wird die Wurzel gezogen.
2
Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat des
Berner Jura mit dem höchsten geometrischen Mittel im ersten Wahlgang das absolute
Mehr nicht, so hat bei der Sitzverteilung der Sitz freizubleiben.
Art. 25
Stichwahlen 1. Grundsätze
[Fassung
vom 18. 4. 2005]
1
Haben nicht genügend Kandidaten im ersten Wahlgang das absolute
Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt.
[Fassung vom
18. 4. 2005]
2
Im
zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird
das Los gezogen (Art. 37).
3
Die Stichwahl findet in der Regel drei Wochen nach dem ersten Wahlgang
statt.
Art. 25a
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
2. Wählbarkeit
Wählbar sind Personen,
welche gültig zum ersten Wahlgang oder zur Stichwahl vorgeschlagen worden
sind.
Art. 25b
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
3. Rückzug
1
Rückzüge
müssen spätestens am Dienstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei
eingetroffen sein.
2
Die kandidierende
Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.
Art. 25c
[Eingefügt am 18. 4. 2005]
4. Neue Wahlvorschläge
1
Wahlvorschläge
von kandidierenden Personen, die nicht am ersten Wahlgang teilgenommen haben,
müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei
eingetroffen sein.
2
Für die Wahlvorschläge
gelten sinngemäss die Artikel 19a, 19b, 19c Absatz 2 und 19d; jeder Wahlvorschlag
muss jedoch von mindestens zehn im Kanton Bern wohnhaften Stimmberechtigten
unterzeichnet sein.
Art. 26
Mitteilung der Ergebnisse
[Fassung
vom 18. 4. 2005]
Der
Regierungsrat teilt das erwahrte Ergebnis der Wahl den Gewählten, dem Grossen
Rat und bei Ständeratswahlen auch dem Bundesrat mit.
III. Wahl der Regierungsstatthalter
[Fassung vom 16. 3. 1995]
Art. 26a
[Fassung vom 1. 9. 1998]
Wahlanordnung
1
Der Regierungsrat legt
den Wahltag fest.
2
Der Wahltag wird zusammen
mit den massgebenden Vorschriften im Amtsblatt sowie in den amtlichen
Anzeigern
[Fassung vom 26. 1. 2010] bekanntgegeben.
Art. 27
[Fassung vom 1. 9. 1998]
Anmeldung 1. Einreichungsfrist und -ort; Inhalt
[Fassung vom
1. 9. 1998]
1
Die
Anmeldungen aller kandidierenden Personen müssen spätestens am 62. Tage (neuntletzten
Montag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2
Die neu für ein Amt kandidierenden
Personen müssen der Bewerbung schriftlich zustimmen.
3
Für die Anmeldung gelten sinngemäss Artikel 2
Absatz 4 und Artikel 3; jeder Wahlvorschlag muss jedoch von mindestens zehn
im Verwaltungskreis
[Fassung vom 28. 3. 2006] wohnhaften
Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
Art. 28
2. Bereinigung
[Fassung vom 1. 9. 1998]
Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingelangten
Anmeldungen. Die Absätze 1 und 2 von Artikel 6 finden sinngemäss
Anwendung.
Art. 29
[Fassung vom 16. 3. 1995]
Stille Wahl
1
Der Regierungsrat erklärt
die angemeldeten Kandidaten als gewählt, wenn für jede zu besetzende
Stelle nur eine gültige Anmeldung vorliegt.
2
Werden für eine Wahl weniger
Kandidaten angemeldet, als Stellen zu besetzen sind, so werden die gültig
Angemeldeten als gewählt erklärt; für die Besetzung der restlichen
Stellen gilt Artikel 30.
Art. 30
Fehlen von Anmeldungen
Werden in einem Verwaltungskreis
[Fassung
vom 28. 3. 2006] für eine Wahl keine Kandidaten form- und
fristgerecht angemeldet oder enthalten die bereinigten Anmeldungen weniger
Kandidaten, als Stellen zu besetzen oder Sitze zu vergeben sind, so wird für
die noch zu besetzenden Stellen oder Sitze das Verfahren gemäss den Artikeln
27–29 wiederholt. Der Wahltag wird jedoch erst festgesetzt, wenn Aussicht
auf eine Anmeldung wählbarer Kandidaten besteht.
Art. 30a
[Eingefügt am 3. 2. 1987]
Rückzug von Anmeldungen
1
Rückzüge von Anmeldungen müssen spätestens am
58. Tage (neuntletzten Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen
sein.
[Fassung vom 1. 9. 1998]
2
Der Kandidat muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.
Art. 31
Öffentlicher Wahlgang 1. Voraussetzungen
1
Ein öffentlicher
Wahlgang findet statt, wenn für eine Stelle mehr als ein Kandidat
gültig angemeldet wurde.
[Fassung vom 16. 3. 1995]
2
Wählbar sind nur
Personen, die gültig angemeldet wurden.
[Fassung vom 1. 9.
1998]
3
Die Staatskanzlei veröffentlicht
die Namen der wählbaren Personen im Amtsblatt und in den amtlichen
Anzeigern
[Fassung vom 26. 1. 2010].
[Eingefügt am 1.
9. 1998]
Art. 32
[Fassung vom 17. 11. 2008]
2. Vorbereitung und Durchführung
1
Für die Vorbereitung und Durchführung des öffentlichen
Wahlganges (Druck, Versand und Ausfüllen der Wahlzettel, Ermittlung der Wahlergebnisse)
gelten vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss die Artikel
20 bis 24.
2
Die Verwendung ausseramtlicher
Wahlzettel mit vorgedruckten Wahlvorschlägen ist zulässig. Dabei gilt:
| a |
Es dürfen keine Kandidatennamen ohne Einverständnis
der betroffenen Personen auf die ausseramtlichen Wahlzettel aufgenommen werden.
|
| b |
Das Papier für die Herstellung solcher Wahlzettel
muss bei der Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis bezogen werden.
|
| c |
Die Wahlzettel dürfen auf der Rückseite nicht
bedruckt werden und sich überhaupt in keiner Weise von den amtlichen unterscheiden;
sie müssen jedoch auf der bedruckten Seite deutlich als ausseramtliche Wahlzettel
bezeichnet sein und die vorzunehmende Wahl angeben.
|
| d |
Wahlzettel, die nicht diesen Vorschriften entsprechen,
sind ungültig.
|
3
Wer einen ausseramtlichen
Wahlzettel benützt, kann vorgedruckte Namen streichen; enthält der Wahlzettel
von Anfang an oder infolge von Streichungen weniger Namen, als Behördemitglieder
zu wählen sind, können handschriftlich weitere Namen wählbarer Personen je
einmal eingetragen werden.
Art. 32a
[Eingefügt am 1. 9. 1998]
Stichwahlen 1. Wählbarkeit
Wählbar sind Personen, welche gültig zum ersten
Wahlgang oder zur Sicherheit angemeldet worden sind.
Art. 32b
[Eingefügt am 1. 9. 1998]
2. Rückzug
Rückzüge
müssen spätestens am Dienstag nach dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen
sein.
Art. 32c
[Eingefügt am 1. 9. 1998]
3. Neue Anmeldungen
1
Anmeldungen von kandidierenden Personen, die nicht am ersten Wahlgang
teilgenommen haben, müssen spätestens am Freitag nach dem ersten Wahlgang
bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2
Für die Anmeldung gelten sinngemäss Artikel 2 Absatz 4 und Artikel
3; jeder Wahlvorschlag muss jedoch von mindestens zehn im Verwaltungskreis
[Fassung
vom 28. 3. 2006] wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet
sein.
Art. 32d
[Eingefügt am 1. 9. 1998]
4. Stille Wahl
Der
Regierungsrat erklärt die angemeldeten Kandidierenden als gewählt, wenn für
jede zu besetzende Stelle nur eine gültige Anmeldung vorliegt.
III.a ...
[Aufgehoben am 9. 6. 2010]
Art. 33–36g
[Aufgehoben am 9. 6. 2010]
IV. Gemeinsame Vorschriften
Art. 36h
[Fassung vom 18. 4. 2005]
Fristen
Die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel
6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 25b
Absatz 1, Artikel 25c Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 30a Absatz
1, Artikel 32b Absatz 1 und Artikel 32c Absatz 1
[Fassung vom 9.
6. 2010] angegebenen Fristen sind nur dann gewahrt, wenn die
schriftliche Eingabe im Original am letzten Tag der Frist bis 16.00
Uhr bei der betreffenden Behörde eintrifft. Im Übrigen finden
Artikel 80 und 81 GPR
[BSG 141.1] Anwendung.
Art. 37
[Fassung vom 9. 6. 2010]
Losziehung
Die Losziehung wird bei den Regierungsrats-,
Ständerats- und Regierungsstatthalterwahlen (Art. 24 Abs. 3 und
Art. 25 Abs. 2) in der Sitzung des Regierungsrates durch dessen Präsidenten
vorgenommen.
Art. 38
Eintritt von Unvereinbarkeits- und Ausschlussgründen
1
Wird die gleiche Person in mehrere
sich gegenseitig ausschliessende Ämter gewählt, oder ist die Wahl
mit einer vom Gewählten bisher bekleideten Stelle unvereinbar, so fordert
der Regierungsrat den Gewählten unter Fristansetzung auf, zu erklären,
welche Wahl er annehme oder für welches Amt er sich entscheide. Erklärt
sich der Gewählte nicht, so entscheidet das Los.
2
Werden gleichzeitig mehrere Personen
in eine Staatsbehörde gewählt, der sie nicht zugleich angehören
können, so setzt ihnen der Regierungsrat eine Frist zum Rücktritt
an; kann sich mehr als einer der Gewählten hierzu nicht entschliessen,
so entscheidet das Los, welche der in Frage stehenden Personen gewählt
sein soll.
3
Kommt eine bereits gewählte
Person durch die spätere Wahl einer anderen Person in ein Ausschlussverhältnis,
so wird die spätere Wahl ungültig erklärt, es sei denn, eine
von ihnen trete freiwillig zurück.
4
Die Losziehung (Abs.
1 und 2) erfolgt in der Sitzung des Regierungsrates durch dessen Präsidenten.
V. Schlussbestimmungen
Art. 39
Inkrafttreten
Das Dekret tritt gleichzeitig mit dem
Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte
[BSG 141.1]
in Kraft
[1. 1. 1981].
Bern,
5.
Mai
1980
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Krähenbühl Der Vizestaatsschreiber: Maeder
|
Anhang
5.5.1980
D
GS 1980/87, in Kraft am 1. 1. 1981
Änderungen
24.8.1981
D
GS 1981/157, in Kraft am 1. 1. 1982
3.2.1987
D
GS 1987/64, in Kraft am 1. 7. 1987
22.6.1993
D
GS 1993/411, in Kraft am 1. 1. 1994
16.3.1995
D
über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft, BAG 95–68 (Art. 29), in Kraft am
1. 1. 1997
[RRB Nr. 2348 vom 6. 9. 1995]
1.9.1998
D
BAG 98–55, in Kraft am 1. 1. 1999
6.6.2000
D
BAG 00–122, in Kraft am 1. 1. 2001
20.11.2001
D
BAG 04–11, in Kraft am 1. 1.
2006
13.9.2004
D
BAG 05–44, in Kraft am 1. 1.
2006
18.4.2005
D
BAG 05–75, in Kraft am 1. 1.
2006
28.3.2006
D
BAG 08–135, in Kraft am 1.
1. 2009 bzw. 1. 1. 2010
17.11.2008
D
BAG 09–89, in Kraft am 1. 1.
2010
8.9.2009
D
über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen
, BAG 10–54 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2011
26.1.2010
D
BAG 10–84, in Kraft am 1. 1.
2011
9.6.2010
D
über die Entschädigung der nebenamtlichen
Richterinnen und Richter, BAG 10–53 (Art. 15), in Kraft am
1. 1. 2011
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