141.113
10.
Dezember
1980
Verordnung über das Stimmregister
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen
Rechte (GPR)
[BSG 141.1], auf Antrag der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion,
[Ingress Fassung vom 23. 10. 2002] beschliesst:
Art. 1
Stimmregister
1
In jeder Einwohner- und gemischten Gemeinde
wird unter der Aufsicht des Gemeinderates ein Verzeichnis der Stimmberechtigten
geführt, die in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz haben.
2
Das Verzeichnis der Personen, die in Angelegenheiten
einer Unterabteilung stimmberechtigt sind, wird gestützt auf das Stimmregister
der Gesamtgemeinde geführt. Das Stimmregister der Unterabteilung kann
mit dem der Gesamtgemeinde vereinigt werden.
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Art. 2
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Zuständigkeit
Der Gemeinderat bestimmt die stimmregisterführende Stelle.
Art. 3
Inhalt
1
In das Stimmregister einzutragen sind alle
in der Gemeinde wohnhaften, in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten
Stimmberechtigten (Art. 4 Bundesgesetz über die politischen Rechte
[SR 161.1]; Art. 55 Verfassung des Kantons Bern
[BSG 101.1]; Art.
3–5 Gesetz über die politischen Rechte
[BSG 141.1]; Art.
13 Gemeindegesetz vom 16. März 1998
[BSG 170.11].
[Fassung vom
23. 10. 2002]
2
Die in eidgenössischen und kantonalen
Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
sind gesondert auszuweisen (Bundesgesetz über die politischen Rechte
der Auslandschweizer
[SR 161.5]).
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Art. 4
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Stimmregisterführung
1
Das Register ist so zu führen, dass die
erforderlichen Informationen jederzeit zur Verfügung stehen.
2
Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung gewährleistet ist, kann das Stimmregister mit dem Einwohnerregister
zusammengelegt werden.
3 und 4 ...
[Aufgehoben am 23. 10. 2002]
Art. 5
...
[Aufgehoben am 23. 10. 2002]
Art. 6
Grundlage der Stimmabgabe
1
Das Stimmregister bildet die einzige
Grundlage der Stimmabgabe.
2
Das Stimmrecht kann
nur von den im Stimmregister eingetragenen Personen ausgeübt werden.
Art. 7
Öffentlichkeit
Das Stimmregister ist öffentlich.
[Fassung vom 26. 10.
1994]
Art. 8
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Änderungen
1
Änderungen im Stimmregister sind von Amtes
wegen vorzunehmen, sobald die benötigten Angaben vorliegen.
2 und 3 ...
[Aufgehoben am 23.
10. 2002]
Art. 9
Anmerkungen
1
Amtsunfähigkeit nach Artikel 51 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches
[SR 311.0] und deren Dauer werden im Stimmregister
angemerkt.
[Fassung vom 23. 10. 2002]
2
Fällt die Amtsunfähigkeit dahin,
wird die Anmerkung gelöscht.
Art. 10
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Auskunftspflicht
[Fassung vom 12. 3. 2008]
1
...
[Aufgehoben am
12. 3. 2008]
2
Die
stimmregisterführenden Stellen sind gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet.
3
Neu angemeldeten Stimmberechtigten
übergibt die Zuzugsgemeinde den Stimmrechtsausweis nur, wenn sichergestellt
ist, dass diese einen solchen nicht schon von ihrer Wegzugsgemeinde erhalten
haben. Bei Unklarheiten klärt dies die stimmregisterführende Stelle der Zuzugsgemeinde
mit jener der Wegzugsgemeinde ab.
Art. 11
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Einzutragende Personen
1
Personen die am Abstimmungs- oder Wahltag das
Stimmrechtsalter erreicht und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben,
sind im Stimmregister einzutragen:
| 1. |
als in eidgenössischen und kantonalen
Angelegenheiten stimmberechtigt: alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger,
die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt
sind (Art. 369 ZGB
[SR 210]) und im Kanton Bern ihren politischen Wohnsitz
haben, sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche die Gemeinde
als ihre Stimmgemeinde bezeichnet haben;
|
| 2. |
als in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt:
alle seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgerinnen
und Schweizerbürger, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt
sind.
|
2
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
haben ihre Stimmberechtigung mindestens alle vier Jahre bei der stimmregisterführenden
Stelle zu erneuern. Die stimmregisterführende Stelle prüft diesen
Umstand vor jedem Abschluss des Stimmregisters (Art. 18).
Art. 11a
...
[Aufgehoben am 23. 10. 2002]
Art. 12
Politischer Wohnsitz
1
Der politische Wohnsitz befindet sich in der
Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.
2
Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheines
einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt
hier politischen Wohnsitz nur, wenn er schriftlich nachweist, dass er am Ort,
wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
3
In einer andern Gemeinde als der ihres zivilrechtlichen
Wohnsitzes (Sitz der Vormundschaftsbehörde) können Entmündigte
politischen Wohnsitz nur begründen, wenn sie schriftlich nachweisen,
dass sie nicht im Stimmregister ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes und auch
nicht im Stimmregister des Ortes eingetragen sind, wo der Heimatschein hinterlegt
ist.
[Fassung vom 23. 10. 2002]
4
Die Vorschriften über die politischen
Rechte der Auslandschweizer bleiben vorbehalten.
[Entspricht dem bisherigen
Absatz 3]
Art. 13
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Beginn der Einwohnungsfrist
Die Frist von drei Monaten für die Erlangung des Stimmrechts
in Gemeindeangelegenheiten beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung
bei der Einwohnerkontrolle zu laufen.
Art. 14
Inhalt der Eintragung
1
Im Stimmregister sind
von allen Stimmberechtigten einzutragen:
[Fassung vom 23. 10. 2002]
| a |
amtlicher Name und Vornamen;
[Fassung
vom 23. 10. 2002]
|
| b |
das Geburtsdatum;
|
| c |
Heimatgemeinde und Heimatkanton;
|
| d |
Wohnort und genaue Adresse;
|
| e |
der frühere Wohnort;
|
| f |
die Daten des Beginns des Stimmrechts
in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten;
|
| g |
die ZPV-Nummer der Zentralen Personenverwaltung
der Kantonsverwaltung;
[Fassung vom 12. 3. 2008]
|
| h |
die Angaben gemäss Ziffer 5 des
Anhangs 1 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung
amtlicher Register
[BSG 152.051];
[Fassung vom 30. 6. 2010]
|
| i |
bei Streichungen das Datum und der Grund
der Streichung, bei Anmerkungen auch deren Dauer.
[Entspricht dem
bisherigen Buchstaben h]
|
2
Der Gemeinderat kann ausserdem
die Angabe des Berufes vorschreiben.
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Art. 15
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Rechte der Stimmberechtigten
1
Stimmberechtigte können unter Angabe der
Gründe
| a |
ihre Eintragung in das Stimmregister verlangen;
|
| b |
gegen ihre Streichung im Stimmregister oder
die Anmerkung ihrer Amtsunfähigkeit Beschwerde erheben;
|
| c |
in Angelegenheiten, in denen sie selber stimmberechtigt
sind, verlangen, dass die Eintragung Dritter im Stimmregister gelöscht
und die Amtsunfähigkeit Dritter im Stimmregister angemerkt wird.
|
2
Bis zum fünften Tag vor einer Abstimmung
oder Wahl haben die Stimmberechtigten das Recht, die Berichtigung des Stimmregisters
zu verlangen (Art. 18).
Art. 16
Verfahren
1
Begehren nach Artikel 15 können Stimmberechtigte
selber oder durch eine bevollmächtigte Vertretung stellen.
[Fassung
vom 23. 10. 2002]
2
Die stimmregisterführende Stelle gibt
von eingegangenen Begehren den davon betroffenen Dritten Kenntnis. Sie setzt
ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.
[Fassung vom 23. 10. 2002]
3
Vor einer Abstimmung oder Wahl kann die Vernehmlassungsfrist
angemessen abgekürzt werden. Sie beträgt jedoch mindestens drei
Tage.
Art. 17
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Entscheid
1
Die
stimmregisterführende Stelle entscheidet über das Begehren und gibt den Betroffenen
davon Kenntnis.
2
...
[Aufgehoben
am 23. 10. 2002]
Art. 18
Abschluss des Stimmregisters
1
Vor einer Abstimmung oder Wahl ist das Stimmregister
rechtzeitig abzuschliessen (Art. 15 Abs. 2).
2
Eintragungen sind vorzunehmen, wenn feststeht,
dass die Teilnahmevoraussetzungen am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt
sein werden.
3
Im Register zu streichen sind Personen, die
das Stimmrecht seit der letzten Bereinigung verloren haben.
4
Neue Amtsunfähigkeiten sind anzumerken,
abgelaufene zu löschen.
5
Die stimmregisterführende Stelle hält
die genaue Zahl der Stimmberechtigten in einem Schriftstück fest. Diese
Schriftstücke sind fortlaufend abzulegen.
[Eingefügt am 23.
10. 2002]
Art. 19
...
[Aufgehoben am 23. 10. 2002]
Art. 20
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Orientierung des Stimmausschusses und der Stimmberechtigten
1
Die stimmregisterführende Stelle teilt
dem Abstimmungs- bzw. Wahlausschuss die genaue Zahl der Stimmberechtigten
mit.
2
Der Gemeindeerlass kann festlegen,
dass bei Gemeindeversammlungen im Versammlungsraum in das Stimmregister Einsicht
genommen werden kann oder vorgängig Stimmausweise zuzustellen sind.
Art. 21
Beschwerderecht
1
Wird durch eine Eintragung
in das Stimmregister oder durch Unterlassung, Ablehnung oder Streichung eines
Eintrages im Stimmregister
[Fassung vom 21. 9. 1994]
| a |
das Stimmrecht in eidgenössischen oder kantonalen
Angelegenheiten verletzt, so kann gemäss Artikel 86 ff. des GPR
[Fassung
vom 29. 10. 2008]Stimmrechtsbeschwerde geführt werden;
[Fassung vom
21. 9. 1994]
|
| b |
nur das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten
verletzt, so kann Beschwerde gemäss Artikel 60 ff. des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21]) geführt werden;
[Fassung
vom 29. 10. 2008]
|
| c |
gleichzeitig sowohl das Stimmrecht in eidgenössischen
oder kantonalen Angelegenheiten und das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten
verletzt, so kann gemäss Artikel 86 ff. des GPR
[Fassung vom 29. 10. 2008] Stimmrechtsbeschwerde
geführt werden.
[Fassung vom 23. 10. 2002]
|
2
Der Entscheid
soll nach Möglichkeit so rasch ergehen, dass er für die Abstimmung oder Wahl
noch wirksam werden kann.
3
Die zuständige Behörde trifft die nötigen Anordnungen zur Behebung
von Mängeln, die das Verfahren ergeben hat.
Art. 22
Burgerschaften in gemischten Gemeinden
In sinngemässer Anwendung dieser Verordnung erstellen die
gemischten Gemeinden ein Register ihrer in burgerlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten
(Art. 121 Gemeindegesetz
[BSG 170.11]).
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Art. 23
Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
Für Anlage und Führung der
Stimmregister von Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen gelten die
Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss.
Art. 24
Kirchgemeinden
Auf die Stimmregister der Kirchgemeinden
ist diese Verordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Verordnung
vom 8. Mai 1996 über die Pfarrwahlen
[Aufgehoben, jetzt V vom
19. 10. 2011 über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen
und Inhaber von Pfarrer- und Hilfspfarrstellen, BSG 414.311] nicht
etwas anderes bestimmt.
[Fassung vom 23. 10. 2002]
Art. 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar
1981 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 30. Oktober 1918.
Bern,
10.
Dezember
1980
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Favre Der Staatsschreiber: Josi
|
Vom Bundesrat genehmigt am 20. März 1981
Anhang
10.12.1980
V
GS 1980/332, in Kraft am 1. 1. 1981
Änderungen
29.8.1984
V
GS 1984/111, in Kraft am 1. 9. 1984
20.12.1989
V
GS 1989/462, in Kraft am 31. 1. 1990
10.11.1993
V
GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994
21.9.1994
V
BAG 94–94; in Kraft am 1. 1.
1995
26.10.1994
V
über die Information der Bevölkerung,
BAG 94–126 (Art. 35), in Kraft am 1. 1. 1995
23.10.2002
V
BAG 02–80, in Kraft am 1. 1.
2003
12.3.2008
V
über die Harmonisierung amtlicher
Register, BAG 08–40 (Art. 36), in Kraft am 1. 6. 2008
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1.
1. 2009
30.6. 2010
V
über die Harmonisierung amtlicher
Register, BAG 10–60 (II.), in Kraft am 1. 9. 2010 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Die Berechtigung des Amtes für
Migration und Personenstand zum Zugriff auf die Merkmale gemäss
Ziffern 1.6.1 bis 1.6.10 des Anhangs 1 zur RegV gilt erst ab dem 1.
Januar 2011.
|
| 2. |
Die Gemeinden setzen Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung über das Stimmregister bis spätestens
am 30. November 2011 um.
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