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141.113

10.  Dezember  1980 

Verordnung
über das Stimmregister


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)  [BSG 141.1],
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,  [Ingress Fassung vom 23. 10. 2002]
beschliesst:

Art. 1

Stimmregister

1  In jeder Einwohner- und gemischten Gemeinde wird unter der Aufsicht des Gemeinderates ein Verzeichnis der Stimmberechtigten geführt, die in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz haben.

2  Das Verzeichnis der Personen, die in Angelegenheiten einer Unterabteilung stimmberechtigt sind, wird gestützt auf das Stimmregister der Gesamtgemeinde geführt. Das Stimmregister der Unterabteilung kann mit dem der Gesamtgemeinde vereinigt werden.  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Art. 2  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Zuständigkeit

 Der Gemeinderat bestimmt die stimmregisterführende Stelle.

Art. 3

Inhalt

1  In das Stimmregister einzutragen sind alle in der Gemeinde wohnhaften, in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten (Art. 4 Bundesgesetz über die politischen Rechte  [SR 161.1]; Art. 55 Verfassung des Kantons Bern  [BSG 101.1]; Art. 3–5 Gesetz über die politischen Rechte  [BSG 141.1]; Art. 13 Gemeindegesetz vom 16. März 1998  [BSG 170.11].  [Fassung vom 23. 10. 2002]

2  Die in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind gesondert auszuweisen (Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer  [SR 161.5]).  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Art. 4  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Stimmregisterführung

1  Das Register ist so zu führen, dass die erforderlichen Informationen jederzeit zur Verfügung stehen.

2  Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist, kann das Stimmregister mit dem Einwohnerregister zusammengelegt werden.

3 und 4 ...  [Aufgehoben am 23. 10. 2002]

Art. 5

 ...  [Aufgehoben am 23. 10. 2002]

Art. 6

Grundlage der Stimmabgabe

1  Das Stimmregister bildet die einzige Grundlage der Stimmabgabe.

2  Das Stimmrecht kann nur von den im Stimmregister eingetragenen Personen ausgeübt werden.

Art. 7

Öffentlichkeit

 Das Stimmregister ist öffentlich.  [Fassung vom 26. 10. 1994]

Art. 8  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Änderungen

1  Änderungen im Stimmregister sind von Amtes wegen vorzunehmen, sobald die benötigten Angaben vorliegen.

2 und 3 ...  [Aufgehoben am 23. 10. 2002]

Art. 9

Anmerkungen

1  Amtsunfähigkeit nach Artikel 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  [SR 311.0] und deren Dauer werden im Stimmregister angemerkt.  [Fassung vom 23. 10. 2002]

2  Fällt die Amtsunfähigkeit dahin, wird die Anmerkung gelöscht.

Art. 10  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Auskunftspflicht  [Fassung vom 12. 3. 2008]

1  ...  [Aufgehoben am 12. 3. 2008]

2  Die stimmregisterführenden Stellen sind gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet.

3  Neu angemeldeten Stimmberechtigten übergibt die Zuzugsgemeinde den Stimmrechtsausweis nur, wenn sichergestellt ist, dass diese einen solchen nicht schon von ihrer Wegzugsgemeinde erhalten haben. Bei Unklarheiten klärt dies die stimmregisterführende Stelle der Zuzugsgemeinde mit jener der Wegzugsgemeinde ab.

Art. 11  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Einzutragende Personen

1  Personen die am Abstimmungs- oder Wahltag das Stimmrechtsalter erreicht und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, sind im Stimmregister einzutragen:

1.

als in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt: alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind (Art. 369 ZGB  [SR 210]) und im Kanton Bern ihren politischen Wohnsitz haben, sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche die Gemeinde als ihre Stimmgemeinde bezeichnet haben;

2.

als in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt: alle seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

2  Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben ihre Stimmberechtigung mindestens alle vier Jahre bei der stimmregisterführenden Stelle zu erneuern. Die stimmregisterführende Stelle prüft diesen Umstand vor jedem Abschluss des Stimmregisters (Art. 18).

Art. 11a

 ...  [Aufgehoben am 23. 10. 2002]

Art. 12

Politischer Wohnsitz

1  Der politische Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

2  Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt hier politischen Wohnsitz nur, wenn er schriftlich nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

3  In einer andern Gemeinde als der ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes (Sitz der Vormundschaftsbehörde) können Entmündigte politischen Wohnsitz nur begründen, wenn sie schriftlich nachweisen, dass sie nicht im Stimmregister ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes und auch nicht im Stimmregister des Ortes eingetragen sind, wo der Heimatschein hinterlegt ist.  [Fassung vom 23. 10. 2002]

4  Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizer bleiben vorbehalten.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 13  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Beginn der Einwohnungsfrist

 Die Frist von drei Monaten für die Erlangung des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu laufen.

Art. 14

Inhalt der Eintragung

1  Im Stimmregister sind von allen Stimmberechtigten einzutragen:  [Fassung vom 23. 10. 2002]

a

amtlicher Name und Vornamen;  [Fassung vom 23. 10. 2002]

b

das Geburtsdatum;

c

Heimatgemeinde und Heimatkanton;

d

Wohnort und genaue Adresse;

e

der frühere Wohnort;

f

die Daten des Beginns des Stimmrechts in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten;

g

die ZPV-Nummer der Zentralen Personenverwaltung der Kantonsverwaltung;  [Fassung vom 12. 3. 2008]

h

die Angaben gemäss Ziffer 5 des Anhangs 1 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register  [BSG 152.051];  [Fassung vom 30. 6. 2010]

i

bei Streichungen das Datum und der Grund der Streichung, bei Anmerkungen auch deren Dauer.  [Entspricht dem bisherigen Buchstaben h]

2  Der Gemeinderat kann ausserdem die Angabe des Berufes vorschreiben.  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Art. 15  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Rechte der Stimmberechtigten

1  Stimmberechtigte können unter Angabe der Gründe

a

ihre Eintragung in das Stimmregister verlangen;

b

gegen ihre Streichung im Stimmregister oder die Anmerkung ihrer Amtsunfähigkeit Beschwerde erheben;

c

in Angelegenheiten, in denen sie selber stimmberechtigt sind, verlangen, dass die Eintragung Dritter im Stimmregister gelöscht und die Amtsunfähigkeit Dritter im Stimmregister angemerkt wird.

2  Bis zum fünften Tag vor einer Abstimmung oder Wahl haben die Stimmberechtigten das Recht, die Berichtigung des Stimmregisters zu verlangen (Art. 18).

Art. 16

Verfahren

1  Begehren nach Artikel 15 können Stimmberechtigte selber oder durch eine bevollmächtigte Vertretung stellen.  [Fassung vom 23. 10. 2002]

2  Die stimmregisterführende Stelle gibt von eingegangenen Begehren den davon betroffenen Dritten Kenntnis. Sie setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.  [Fassung vom 23. 10. 2002]

3  Vor einer Abstimmung oder Wahl kann die Vernehmlassungsfrist angemessen abgekürzt werden. Sie beträgt jedoch mindestens drei Tage.

Art. 17  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Entscheid

1  Die stimmregisterführende Stelle entscheidet über das Begehren und gibt den Betroffenen davon Kenntnis.

2  ...  [Aufgehoben am 23. 10. 2002]

Art. 18

Abschluss des Stimmregisters

1  Vor einer Abstimmung oder Wahl ist das Stimmregister rechtzeitig abzuschliessen (Art. 15 Abs. 2).

2  Eintragungen sind vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Teilnahmevoraussetzungen am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sein werden.

3  Im Register zu streichen sind Personen, die das Stimmrecht seit der letzten Bereinigung verloren haben.

4  Neue Amtsunfähigkeiten sind anzumerken, abgelaufene zu löschen.

5  Die stimmregisterführende Stelle hält die genaue Zahl der Stimmberechtigten in einem Schriftstück fest. Diese Schriftstücke sind fortlaufend abzulegen.  [Eingefügt am 23. 10. 2002]

Art. 19

 ...  [Aufgehoben am 23. 10. 2002]

Art. 20  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Orientierung des Stimmausschusses und der Stimmberechtigten

1  Die stimmregisterführende Stelle teilt dem Abstimmungs- bzw. Wahlausschuss die genaue Zahl der Stimmberechtigten mit.

2  Der Gemeindeerlass kann festlegen, dass bei Gemeindeversammlungen im Versammlungsraum in das Stimmregister Einsicht genommen werden kann oder vorgängig Stimmausweise zuzustellen sind.

Art. 21

Beschwerderecht

1  Wird durch eine Eintragung in das Stimmregister oder durch Unterlassung, Ablehnung oder Streichung eines Eintrages im Stimmregister  [Fassung vom 21. 9. 1994]

a

das Stimmrecht in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten verletzt, so kann gemäss Artikel 86 ff. des GPR  [Fassung vom 29. 10. 2008]Stimmrechtsbeschwerde geführt werden;  [Fassung vom 21. 9. 1994]

b

nur das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten verletzt, so kann Beschwerde gemäss Artikel 60 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]) geführt werden;  [Fassung vom 29. 10. 2008]

c

gleichzeitig sowohl das Stimmrecht in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten und das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten verletzt, so kann gemäss Artikel 86 ff. des GPR  [Fassung vom 29. 10. 2008] Stimmrechtsbeschwerde geführt werden.  [Fassung vom 23. 10. 2002]

2  Der Entscheid soll nach Möglichkeit so rasch ergehen, dass er für die Abstimmung oder Wahl noch wirksam werden kann.

3  Die zuständige Behörde trifft die nötigen Anordnungen zur Behebung von Mängeln, die das Verfahren ergeben hat.

Art. 22

Burgerschaften in gemischten Gemeinden

 In sinngemässer Anwendung dieser Verordnung erstellen die gemischten Gemeinden ein Register ihrer in burgerlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten (Art. 121 Gemeindegesetz  [BSG 170.11]).  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Art. 23

Burgergemeinden und burgerliche Korporationen

 Für Anlage und Führung der Stimmregister von Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 24

Kirchgemeinden

 Auf die Stimmregister der Kirchgemeinden ist diese Verordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Pfarrwahlen  [Aufgehoben, jetzt V vom 19. 10. 2011 über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrer- und Hilfspfarrstellen, BSG 414.311] nicht etwas anderes bestimmt.  [Fassung vom 23. 10. 2002]

Art. 25

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 30. Oktober 1918.

Bern,  10.  Dezember  1980 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Favre
Der Staatsschreiber: Josi

Vom Bundesrat genehmigt am 20. März 1981

Anhang

10.12.1980  V 

GS 1980/332, in Kraft am 1. 1. 1981

Änderungen

29.8.1984  V 

GS 1984/111, in Kraft am 1. 9. 1984

20.12.1989  V 

GS 1989/462, in Kraft am 31. 1. 1990

10.11.1993  V 

GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994

21.9.1994  V 

BAG 94–94; in Kraft am 1. 1. 1995

26.10.1994  V 

über die Information der Bevölkerung, BAG 94–126 (Art. 35), in Kraft am 1. 1. 1995

23.10.2002  V 

BAG 02–80, in Kraft am 1. 1. 2003

12.3.2008  V 

über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 08–40 (Art. 36), in Kraft am 1. 6. 2008

29.10.2008  V 

BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009

30.6. 2010  V 

über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 10–60 (II.), in Kraft am 1. 9. 2010
Übergangsbestimmungen

1.

Die Berechtigung des Amtes für Migration und Personenstand zum Zugriff auf die Merkmale gemäss Ziffern 1.6.1 bis 1.6.10 des Anhangs 1 zur RegV gilt erst ab dem 1. Januar 2011.

2.

Die Gemeinden setzen Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung über das Stimmregister bis spätestens am 30. November 2011 um.