152.04
19.
Februar
1986
Datenschutzgesetz (KDSG)
[Titel Fassung vom 28. 11. 2006]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen
vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden.
Art. 2
Begriffe
1
Personendaten sind Angaben über
eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person.
2
Als Datensammlung gilt jeder
Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen
Personen erschliessbar sind.
3
Als
Register im Sinne von Artikel 18 gilt ein Verzeichnis der Datensammlungen.
[Fassung
vom 31. 3. 2008]
4
Das
Bearbeiten von Personendaten umfasst jeden Umgang mit Personendaten, wie das
Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten.
[Die
Absätze 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5]
5
Bekanntgeben ist jedes Zugänglichmachen
von Personendaten, wie das Einsichtgewähren, Auskunftgeben, Weitergeben oder
Veröffentlichen.
[Die Absätze 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Absätzen
3 bis 5]
6
Behörden
im Sinne dieses Gesetzes sind
| a |
Amtsstellen des Staates und der Gemeinden mit
ihren Mitarbeitern;
|
| b |
Organe von Körperschaften und Anstalten sowie
Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.
[Die Absätze
4 bis 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5]
|
7
Aufsichtsstellen
sind die kantonale Aufsichtsstelle gemäss Artikel 32 sowie die von Gemeinden
und gemeinderechtlichen Körperschaften bezeichneten Stellen gemäss Artikel
33 Absatz 1.
[Fassung vom 12. 6. 2009]
Art. 3
Besonders schützenswerte Personendaten
Besonders schützenswerte Personendaten sind
Angaben über
| a |
die religiöse, weltanschauliche oder politische
Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sowie die Rassenzugehörigkeit;
|
| b |
den persönlichen Geheimbereich, insbesondere
den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;
|
| c |
Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen
Betreuung;
|
| d |
polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten
und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.
|
Art. 4
Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt
für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden.
2
Es findet keine Anwendung,
| a |
wenn eine Behörde mit privaten Personen im wirtschaftlichen
Wettbewerb steht und nicht hoheitlich handelt. Die Aufsicht richtet sich jedoch
nach den Artikeln 32–37;
|
| b |
wenn ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten
zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein
persönliches Arbeitsmittel zu verfügen;
|
| c |
auf hängige Verfahren der Zivil- oder Strafrechtspflege,
auf hängige
Verfahren der Verwaltungsrechtspflege mit Ausnahme der
Verwaltungsverfahren sowie auf Ermittlungen einer parlamentarischen
Untersuchungskommission.
[Fassung vom 31. 3. 2008]
|
II. Bearbeiten von Personendaten
Art. 5
Zulässigkeit a allgemein
1
Personendaten dürfen nur bearbeitet werden,
wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten
der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient.
2
Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein.
3
Die Personendaten und die Art des Bearbeitens
müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein.
4
Personendaten dürfen nicht für einen
Zweck bearbeitet werden, der nach Treu und Glauben mit dem Zweck unvereinbar
ist, für den sie ursprünglich beschafft oder der Behörde bekanntgegeben
worden sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 10, 12 und 15.
5
Das Amtsgeheimnis oder besondere Geheimhaltungspflichten
bleiben vorbehalten.
Art. 6
b besonders schützenswerte Personendaten
Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet
werden, wenn zusätzlich
| a |
die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen
Grundlage klar ergibt, oder
|
| b |
die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
es zwingend erfordert, oder
|
| c |
die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt
hat.
|
Art. 7
Richtigkeit
Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des
Bearbeitens verlangt, auch vollständig sein.
Art. 8
Verantwortung
1
Für den Datenschutz ist jene Behörde
verantwortlich, die die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2
Bearbeiten mehrere Behörden Personendaten
einer Datensammlung, so ist eine zu bezeichnen, die für den Datenschutz
insgesamt sorgt. Jede Behörde bleibt für ihren Bereich verantwortlich.
Art. 9
Beschaffen
1
Personendaten sind in der Regel bei der betroffenen
und nicht bei einer anderen privaten Person zu beschaffen.
2
Die verwaltungsinterne Datenbeschaffung ist
zulässig, wenn dieses Gesetz nicht entgegensteht.
3
Besteht keine gesetzliche Auskunftspflicht,
muss auf die Freiwilligkeit der Auskunft hingewiesen werden.
4
Die gesetzliche Grundlage und der Zweck der
Bearbeitung müssen den befragten Personen angegeben werden, wenn
| a |
diese es verlangen oder
|
| b |
Personendaten systematisch, namentlich mittels
Fragebogen, erhoben werden.
|
Art. 10
Bekanntgabe a an Behörden
1
Personendaten werden einer anderen Behörde
bekanntgegeben, wenn
| a |
die verantwortliche Behörde zur Erfüllung
ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder
|
| b |
die Behörde, die Personendaten verlangt,
nachweist, dass sie zu deren Bearbeitung gesetzlich befugt ist und keine Geheimhaltungspflicht
entgegensteht, oder
|
| c |
trotz Unvereinbarkeit der Zwecke die betroffene
Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt.
|
2
Die Einwohnerkontrolle gewährt zu amtlichen
Zwecken Einsicht in das Register der Niedergelassenen und Aufenthalter und
erteilt Auskunft.
Art. 11
b an private Personen 1. im allgemeinen
1
Personendaten werden privaten Personen bekanntgegeben,
wenn
| a |
die verantwortliche Behörde zur Erfüllung
ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder
|
| b |
die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt
hat oder es in ihrem Interesse liegt.
|
2
Personendaten, die in einer allgemein zugänglichen
amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichung enthalten sind, dürfen
auf Anfrage in dem Umfang und in der Reihenfolge bekanntgegeben werden, wie
sie veröffentlicht sind.
3
Der Regierungsrat regelt die Bekanntgabe von
Personendaten für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke
von allgemeinem Interesse oder mit langer Tradition.
Art. 12
2. durch die Einwohnerkontrolle
1
Die Einwohnerkontrolle gibt einer privaten
Person auf Gesuch Namen, Vornamen, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand,
Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges sowie Jahrgang einer Einzelperson bekannt,
wenn der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
2
Das Gemeindereglement kann unter den gleichen
Voraussetzungen zudem die Bekanntgabe von zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit,
Titel sowie Sprache einer Einzelperson gestatten.
3
Das Gemeindereglement kann die systematisch
geordnete Bekanntgabe der Daten gemäss Absatz 1 in allgemeiner Weise
oder zu näher umschriebenen Zwecken gestatten.
Art. 13
3. Recht auf Sperrung
1
Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe
ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.
2
Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig,
wenn
| a |
die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe
gesetzlich verpflichtet ist oder
|
| b |
die betroffene Person rechtsmissbräuchlich
handelt.
|
3
Die betroffene Person kann Daten im Sinne von
Artikel 12 Absatz 2 und die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gemäss
Artikel 12 Absatz 3 ohne Nachweis eines schützenswerten Interesses sperren
lassen.
Art. 14
c gemeinsame Bestimmung
1
Die Bekanntgabe von Personendaten kann aus
überwiegenden öffentlichen oder besonders schützenswerten privaten
Interessen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.
2
Stehen Personendaten unter dem Schutz besonderer
Geheimhaltungsvorschriften, so dürfen sie nur bekanntgegeben werden,
wenn der Empfänger einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht untersteht.
Art. 14a
[Eingefügt am 31. 3. 2008]
d ins Ausland
1
Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend
gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen
Schutz gewährleistet.
2
Trotz fehlender
Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Personendaten
ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn
| a |
hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag,
einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten,
|
| b |
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt
hat,
|
| c |
die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich um
Personendaten des Vertragspartners handelt,
|
| d |
die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die
Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung,
Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist,
|
| e |
die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist,
um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen
oder
|
| f |
die Bekanntgabe innerhalb derselben juristischen
Person oder Gesellschaft oder zwischen juristischen Personen oder Gesellschaften,
die einer einheitlichen Leitung unterstehen, stattfindet, sofern die Beteiligten
Datenschutzregeln unterstehen, welche einen angemessenen Schutz gewährleisten.
|
3
Die Aufsichtsstelle muss
vor der Bekanntgabe der Personendaten ins Ausland rechtzeitig über die Garantien
nach Absatz 2 Buchstabe a informiert werden.
Art. 15
Bearbeiten für Forschung,
Praxisbildung, Statistik oder Planung
[Fassung vom 31. 3. 2009]
1
Eine verantwortliche
Behörde kann Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck, namentlich
für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung
[Fassung vom 31. 3.
2009], bearbeiten, wenn sie
| a |
die Personendaten, sobald es der Bearbeitungszweck
erlaubt, anonymisiert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung verwendet
und
|
| b |
die Ergebnisse der Bearbeitung so bekanntgibt,
dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
|
2
Die verantwortliche
Behörde kann Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
bekanntgeben, wenn Gewähr besteht, dass der Empfänger
| a |
die in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen
erfüllt,
|
| b |
die Personendaten nicht an Dritte weitergibt
und
|
| c |
für die Datensicherung sorgt.
|
Art. 16
Bearbeiten im Auftrag
Wer Personendaten im Auftrag einer Behörde bearbeitet, untersteht
dem Gesetz wie der Auftraggeber. Zur Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
bedarf er der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
Art. 17
Datensicherung
Wer Personendaten bearbeitet, sorgt für ihre Sicherung.
Art. 17a
[Eingefügt am 31. 3. 2008]
Vorabkontrolle
1
Beabsichtigt eine Behörde, Personendaten einer grösseren Anzahl
von Personen elektronisch zu bearbeiten, unterbreitet sie die beabsichtigte
Datenbearbeitung vor deren Beginn der Aufsichtsstelle zur Stellungnahme, wenn
| a |
zweifelhaft ist, ob eine genügende Rechtsgrundlage
besteht,
|
| b |
besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet
werden,
|
| c |
eine besondere Geheimhaltungspflicht besteht
oder
|
| d |
technische Mittel mit besonderen Risiken für
die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingesetzt werden.
|
2
Sie unterbreitet der
Aufsichtsstelle ebenso wesentliche Änderungen solcher Datenbearbeitungen.
3
Die Aufsichtsstelle gibt auf Ersuchen der
verantwortlichen Behörde bereits im Rahmen der Vorabkontrolle eine Empfehlung
im Sinn von Artikel 35 Absatz 3 ab.
III. Datensammlungen
Art. 18
Register
1
Die Aufsichtsstelle veröffentlicht
über Internet ein Register
der im Kanton bzw. in der Gemeinde oder anderen gemeinderechtlichen
Körperschaft angelegten Datensammlungen.
[Fassung vom 31. 3. 2008]
2
Das Register enthält für jede
Datensammlung die Angaben über
| a |
die Rechtsgrundlage;
|
| b |
die verantwortlichen Behörden;
|
| c |
den Zweck und die Mittel der Bearbeitung;
|
| d |
Art und Umfang der bearbeiteten Personendaten;
|
| e |
die Personendaten, die andern Behörden oder
privaten Personen regelmässig bekanntgegeben werden sowie die Empfänger;
|
| f |
die ordentliche Aufbewahrungszeit der Personendaten.
|
3
Nicht in
das Register aufgenommen werden Datensammlungen, die
[Absatz 3 Fassung vom
31. 3. 2008]
| a |
nur kurzfristig geführt werden oder
|
| b |
rechtmässig veröffentlicht sind.
|
4
Die verantwortliche
Behörde erstellt den ihre Datensammlungen betreffenden Teil des Registers
nach den Vorgaben der Aufsichtsstelle und führt diesen nach.
[Eingefügt
am 31. 3. 2008]
5
Die Gemeinden
und die anderen gemeinderechtlichen Körperschaften können
[Eingefügt am
31. 3. 2008]
| a |
die Zuständigkeit zur Erstellung und Nachführung
des Registers abweichend von Absatz 4 regeln;
|
| b |
von der Veröffentlichung des Registers über
Internet absehen.
|
Art. 19
Vernichtung und Archivierung
1
Nicht mehr benötigte Daten sind zu vernichten.
2
Die verantwortliche Behörde legt für
jede Datensammlung fest, wann die Personendaten zu vernichten sind.
3
Personendaten dürfen über diesen
Zeitpunkt hinaus nur aufbewahrt werden, soweit sie
| a |
Sicherungs- oder Beweiszwecken dienen;
|
| b |
für die wissenschaftliche Forschung von
Bedeutung sind.
|
4
Vorbehalten bleiben besondere Aufbewahrungsvorschriften
sowie die Vorschriften über die öffentlichen Archive.
IV. Rechte der betroffenen Person
Art. 20
Einsicht in das Register
Jede Person kann in das Register der Datensammlungen Einsicht
nehmen.
Art. 21
Auskunft a Grundsatz
1
Jede Person kann von der verantwortlichen
Behörde Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung
bearbeitet werden. Sie hat sich über ihre Identität auszuweisen.
2
Auf dieses Recht kann nicht zum
voraus verzichtet werden.
3
Die Auskunft wird in allgemeinverständlicher
Form und auf Verlangen schriftlich erteilt.
4
Die betroffene Person erhält
auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende
öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen
Dritter entgegenstehen.
Art. 22
b Einschränkungen
1
Die Auskunft kann soweit verweigert oder aufgeschoben
werden, als ein Gesetz dies verlangt oder besonders schützenswerte Interessen
Dritter es erfordern.
2
Kann die Auskunft dem Gesuchsteller selber
nicht erteilt werden, weil sie ihn zu stark belasten würde, so kann sie
einer Person seines Vertrauens gegeben werden.
Art. 23
Berichtigung
1
Jede Person hat Anspruch darauf, dass unrichtige
oder nicht notwendige Personendaten über sie berichtigt oder vernichtet
werden.
2
Bestreitet die verantwortliche Behörde
die Unrichtigkeit, so hat sie die Richtigkeit der Personendaten zu beweisen.
Die betroffene Person hat im Rahmen des Zumutbaren bei der Abklärung
mitzuwirken.
3
Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
von Personendaten, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen
Verhaltens enthalten, bewiesen werden, so kann die betroffene Person verlangen,
dass eine angemessene Gegendarstellung aufgenommen wird.
Art. 24
Andere Ansprüche
1
Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten,
die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen
der Widerrechtlichkeit beseitigt werden.
2
Weist die betroffene Person ein schützenswertes
Interesse nach, so ist der Entscheid den von ihr bezeichneten Behörden
und Dritten bekanntzugeben.
Art. 25
Haftung
1
Der Staat und die Gemeinden sowie Körperschaften,
Anstalten und Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen
sind, haften für den Schaden, den ihre Behörden, Organe, Angestellten
und Beauftragten durch widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten den betroffenen
Personen zufügen.
2
Sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt
und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann, so besteht Anspruch
auf Genugtuung.
3
Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht, steht dem Ersatzpflichtigen der Rückgriff zu.
V. Verfahren und Rechtsschutz
Art. 26
[Fassung vom 31. 3. 2008]
Anwendbare Bestimmungen
Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt,
gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen
der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung
nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]), dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998
(GG
[BSG 170.11]), dem Gesetz vom 7. Juli 1918 über die
Zivilprozessordnung (ZPO
[Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur
Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung;
BSG 271.1]) oder dem Gesetz vom 15. März 1995 über das
Strafverfahren (StrV
[Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung,
zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1]).
Art. 27
...
[Aufgehoben
am 31. 3. 2008]
Art. 28
Anfechtungsobjekte
Anfechtbar sind Verfügungen der verantwortlichen Behörde,
insbesondere Bescheide über Gesuche nach Artikel 21–24 sowie deren
Verweigern und Verzögern.
Art. 29
Behördenbeschwerde
Zur Beschwerde befugt sind auch Behörden, deren Begehren
abgelehnt werden.
Art. 30
...
[Aufgehoben am 15. 3. 1995]
Art. 31
[Fassung vom 31. 3. 2008]
Gebühren
Für
die Einsichtnahme und für Auskünfte nach den Artikeln
20 und 21 werden keine Gebühren erhoben.
VI. Aufsicht
Art. 32
[Fassung vom 31. 3. 2008]
a Kanton
1
Der
Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrates eine Beauftragte oder einen
Beauftragten für Datenschutz als Leiterin oder Leiter der kantonalen Aufsichtsstelle.
Er achtet darauf, dass die oder der Beauftragte für Datenschutz beide Amtssprachen
beherrscht.
[Von der Redaktionskommission nach der Schlussabstimmung bereinigter
Text]
2
Die Amtsdauer
der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre.
3
Die kantonale Aufsichtsstelle ist administrativ der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zugeordnet.
Art. 33
b Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften
1
Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften
bezeichnen für ihren Bereich eine eigene Aufsichtsstelle.
2
Die kantonale Aufsichtsstelle übt die
Oberaufsicht aus.
Art. 33a
[Eingefügt am 31. 3. 2008]
Unabhängigkeit
1
Die
Aufsichtsstelle erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz selbständig und unabhängig.
Sie ist nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.
2
Für die Haushaltführung, die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen
sowie die Steuerung von Finanzen und Leistungen der kantonalen Aufsichtsstelle
gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit
dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
3
Die kantonale Aufsichtsstelle legt jährlich ihre Leistungsziele
fest und leitet daraus ihren Bedarf an Ressourcen ab. Sie erstellt den Aufgaben-
und Finanzplan und den Voranschlag für ihren Bereich und legt die Produkte
und Produktgruppen fest. Der Regierungsrat übernimmt diese unverändert in
den Aufgaben- und Finanzplan und Voranschlag des Kantons. Er kann sie zuhanden
des Grossen Rates kommentieren.
4
Die
kantonale Aufsichtsstelle entscheidet im Rahmen der mit dem Voranschlag bewilligten
Mittel über die Anstellung von Personal. Sie bewilligt die laufenden Betriebsausgaben
im Rahmen des Voranschlags abschliessend. Für Investitionen gelten die ordentlichen
Ausgabenbefugnisse.
5
Die Aufsichtsstellen
der Gemeinden und der anderen gemeinderechtlichen Körperschaften müssen über
hinreichende eigene Ausgabenbefugnisse verfügen, die nicht durch Anordnungen
anderer Behörden eingeschränkt werden dürfen.
Art. 34
[Fassung vom 31. 3. 2008]
Aufgaben
1
Die Aufsichtsstelle
| a |
führt im Sinn von Artikel 18 das Register der
Datensammlungen;
|
| b |
überwacht die Anwendung der Vorschriften über
den Datenschutz;
|
| c |
nimmt die Vorabkontrollen nach Artikel 17a vor;
|
| d |
behandelt Eingaben von Betroffenen betreffend
die Missachtung von Vorschriften dieses Gesetzes als aufsichtsrechtliche Anzeigen;
|
| e |
berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;
|
| f |
vermittelt zwischen betroffenen Personen und
verantwortlichen Behörden;
|
| g |
berät die verantwortlichen Behörden in Fragen
des Datenschutzes und macht Vorschläge zur Verbesserung;
|
| h |
überwacht die Datensicherung;
|
| i |
wahrt die Interessen von Personen, denen keine
oder nur eine beschränkte Auskunft erteilt werden kann;
|
| k |
nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und
andere Massnahmen, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind;
|
| l |
reicht auf Ersuchen von Verfügungs- und Rechtsmittelbehörden
Vernehmlassungen zu Datenschutzfragen ein;
|
| m |
informiert die Öffentlichkeit periodisch über
ihre Tätigkeit;
|
| n |
arbeitet mit den anderen Aufsichtsstellen im
Kanton Bern sowie mit denjenigen anderer Kantone, des Bundes und des Auslands
zusammen und sorgt für den sachdienlichen Informationsaustausch.
|
2
Sofern Rechte nach Abschnitt
IV dieses Gesetzes gemäss besonderer Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen,
orientiert die Aufsichtsstelle die Betroffenen über die aufgrund von Eingaben
nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgte Überprüfung, auch wenn
die Betroffenen dies nicht verlangen.
Art. 35
Arbeitsweise und Verfahren
[Fassung
vom 31. 3. 2008]
1
Die verantwortlichen Behörden sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2
Die Aufsichtsstelle kann bei Behörden, ungeachtet
allfälliger Geheimhaltungspflichten, schriftliche oder mündliche Auskünfte
einholen. Sie kann Einsicht in alle Unterlagen von bestimmten Bearbeitungen
nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen.
3
Sie empfiehlt in Form eines
mit einer Begründung versehenen Antrags die Beseitigung von Verstössen und
Mängeln.
[Fassung vom 31. 3. 2008]
4
Wenn die verantwortliche Behörde dem Antrag der Aufsichtsstelle
gemäss Absatz 3 nicht oder nur zum Teil stattgeben will, erlässt sie innert
30 Tagen eine entsprechende Verfügung oder einen entsprechenden
Beschluss.
[Fassung vom 31. 3. 2008]
5
Die Aufsichtsstelle kann die Verfügung oder den Beschluss nach Absatz
4 anfechten. Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach Artikel 26.
[Eingefügt
am 31. 3. 2008]
6
Werden
schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich gefährdet
oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle die verantwortliche oder deren
vorgesetzte Behörde auf, die erforderlichen Massnahmen unverzüglich zu ergreifen.
[Entspricht
dem bisherigen Absatz 4]
Art. 36
Verschwiegenheitspflicht
1
Die Aufsichtsstelle ist hinsichtlich der Personendaten
zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie die Behörde, die sie bearbeitet.
2
Im übrigen ist sie zur Verschwiegenheit
verpflichtet, wenn die Natur der Angelegenheit oder besondere Vorschriften
die Geheimhaltung erfordern.
Art. 36a
[Eingefügt am 5. 6. 2002]
Zusammenarbeit mit andern Körperschaften
1
Die kantonale Aufsichtsstelle kann zur Erfüllung
ihrer Aufgaben gemäss Artikel 34 mit Datenschutzaufsichtsorganen anderer
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zusammenarbeiten.
2
Art und Umfang der Zusammenarbeit werden in
einer schriftlichen Vereinbarung umschrieben. Der oder die Beauftragte für
Datenschutz ist für deren Unterzeichnung zuständig.
3
Datenschutzaufsichtsorgane anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften können im Kanton Bern Aufgaben der Datenschutzaufsicht
wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.
4
Die kantonale Aufsichtsstelle kann in andern
öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben der Datenschutzaufsicht
wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.
Art. 37
Rechenschaftspflicht
1
Die kantonale Aufsichtsstelle
erstattet dem Grossen Rat
und dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Sie
weist in diesem Bericht insbesondere auch auf erkannte Mängel und
wünschbare Änderungen hin.
[Fassung vom 31. 3. 2008]
2
In Fällen von allgemeinem
Interesse informiert die kantonale Aufsichtsstelle die Öffentlichkeit, nach
Orientierung des zuständigen Direktionsvorstehers bzw. des Staatsschreibers.
3
Die Gemeinden und andern gemeinderechtlichen
Körperschaften regeln die Berichterstattung ihrer Aufsichtsstellen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 38
[Fassung vom 31. 3. 2008]
Ausführungsbestimmungen
Der
Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Er kann
| a |
die Direktionen zum Erlass solcher Bestimmungen
ermächtigen, soweit der Gegenstand der Regelung stark technischen Charakter
hat oder rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen oder von untergeordneter
Bedeutung ist;
|
| b |
die zuständige Stelle der Finanzdirektion zum
Erlass von Verwaltungsverordnungen ermächtigen.
|
Art. 39
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft
[1.
1. 1988] tritt. Er kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften
über die Aufsicht, vorzeitig in Kraft setzen.
Bern,
19.
Februar
1986
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rentsch Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
19.2.1986
G
GS 1986/108, in Kraft am 1. 1. 1988
Änderungen
8.11.1988
G
über den Grossen Rat, GS 1989/20 (Art. 71), in Kraft am 1.
6. 1990
29.8.1989
G
über die BEDAG Informatik GS 1990/1 (Art. 23), in Kraft am
1. 2. 1990
17.9.1992
D
GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
15.3.1995
G
über das Strafverfahren, BAG 95–65 (Art. 447), in Kraft am
1. 1. 1997
20.6.1995
G
über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung,
BAG 95–116 (Art. 52), in Kraft am 1. 1. 1996
5.6.2002
G
über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik, BAG 02–69 (Art.
15), in Kraft am 1. 1. 2003
28.11.2006
G
über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 07–50 (Art.
16), in Kraft am 1. 7. 2007
31.3.2008
G
BAG 08–102, in Kraft am 1. 12. 2008
12.6.2009
G
BAG 09–61, in Kraft am 1. 8. 2009
31.3.2009
G
über die Archivierung, BAG 09–146 (Art. 28),
in Kraft am 1. 1. 2010
|