Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

152.04

19.  Februar  1986 

Datenschutzgesetz (KDSG)  [Titel Fassung vom 28. 11. 2006]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

 Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden.

Art. 2

Begriffe

1  Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person.

2  Als Datensammlung gilt jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind.

3  Als Register im Sinne von Artikel 18 gilt ein Verzeichnis der Datensammlungen.  [Fassung vom 31. 3. 2008]

4  Das Bearbeiten von Personendaten umfasst jeden Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten.  [Die Absätze 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5]

5  Bekanntgeben ist jedes Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsichtgewähren, Auskunftgeben, Weitergeben oder Veröffentlichen.  [Die Absätze 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5]

6  Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

a

Amtsstellen des Staates und der Gemeinden mit ihren Mitarbeitern;

b

Organe von Körperschaften und Anstalten sowie Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.  [Die Absätze 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5]

7  Aufsichtsstellen sind die kantonale Aufsichtsstelle gemäss Artikel 32 sowie die von Gemeinden und gemeinderechtlichen Körperschaften bezeichneten Stellen gemäss Artikel 33 Absatz 1.  [Fassung vom 12. 6. 2009]

Art. 3

Besonders schützenswerte Personendaten

 Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über

a

die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sowie die Rassenzugehörigkeit;

b

den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;

c

Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung;

d

polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.

Art. 4

Geltungsbereich

1  Dieses Gesetz gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden.

2  Es findet keine Anwendung,

a

wenn eine Behörde mit privaten Personen im wirtschaftlichen Wettbewerb steht und nicht hoheitlich handelt. Die Aufsicht richtet sich jedoch nach den Artikeln 32–37;

b

wenn ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen;

c

auf hängige Verfahren der Zivil- oder Strafrechtspflege, auf hängige Verfahren der Verwaltungsrechtspflege mit Ausnahme der Verwaltungsverfahren sowie auf Ermittlungen einer parlamentarischen Untersuchungskommission.  [Fassung vom 31. 3. 2008]

II. Bearbeiten von Personendaten

Art. 5

Zulässigkeit
a allgemein

1  Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient.

2  Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein.

3  Die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein.

4  Personendaten dürfen nicht für einen Zweck bearbeitet werden, der nach Treu und Glauben mit dem Zweck unvereinbar ist, für den sie ursprünglich beschafft oder der Behörde bekanntgegeben worden sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 10, 12 und 15.

5  Das Amtsgeheimnis oder besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 6

b besonders schützenswerte Personendaten

 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich

a

die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt, oder

b

die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert, oder

c

die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.

Art. 7

Richtigkeit

 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, auch vollständig sein.

Art. 8

Verantwortung

1  Für den Datenschutz ist jene Behörde verantwortlich, die die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.

2  Bearbeiten mehrere Behörden Personendaten einer Datensammlung, so ist eine zu bezeichnen, die für den Datenschutz insgesamt sorgt. Jede Behörde bleibt für ihren Bereich verantwortlich.

 

Art. 9

Beschaffen

1  Personendaten sind in der Regel bei der betroffenen und nicht bei einer anderen privaten Person zu beschaffen.

2  Die verwaltungsinterne Datenbeschaffung ist zulässig, wenn dieses Gesetz nicht entgegensteht.

3  Besteht keine gesetzliche Auskunftspflicht, muss auf die Freiwilligkeit der Auskunft hingewiesen werden.

4  Die gesetzliche Grundlage und der Zweck der Bearbeitung müssen den befragten Personen angegeben werden, wenn

a

diese es verlangen oder

b

Personendaten systematisch, namentlich mittels Fragebogen, erhoben werden.

Art. 10

Bekanntgabe
a an Behörden

1  Personendaten werden einer anderen Behörde bekanntgegeben, wenn

a

die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder

b

die Behörde, die Personendaten verlangt, nachweist, dass sie zu deren Bearbeitung gesetzlich befugt ist und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, oder

c

trotz Unvereinbarkeit der Zwecke die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt.

2  Die Einwohnerkontrolle gewährt zu amtlichen Zwecken Einsicht in das Register der Niedergelassenen und Aufenthalter und erteilt Auskunft.

Art. 11

b an private Personen
1. im allgemeinen

1  Personendaten werden privaten Personen bekanntgegeben, wenn

a

die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder

b

die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt.

2  Personendaten, die in einer allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichung enthalten sind, dürfen auf Anfrage in dem Umfang und in der Reihenfolge bekanntgegeben werden, wie sie veröffentlicht sind.

3  Der Regierungsrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke von allgemeinem Interesse oder mit langer Tradition.

Art. 12

2. durch die Einwohnerkontrolle

1  Die Einwohnerkontrolle gibt einer privaten Person auf Gesuch Namen, Vornamen, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges sowie Jahrgang einer Einzelperson bekannt, wenn der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

2  Das Gemeindereglement kann unter den gleichen Voraussetzungen zudem die Bekanntgabe von zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit, Titel sowie Sprache einer Einzelperson gestatten.

3  Das Gemeindereglement kann die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gemäss Absatz 1 in allgemeiner Weise oder zu näher umschriebenen Zwecken gestatten.

Art. 13

3. Recht auf Sperrung

1  Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.

2  Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn

a

die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder

b

die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

3  Die betroffene Person kann Daten im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 und die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gemäss Artikel 12 Absatz 3 ohne Nachweis eines schützenswerten Interesses sperren lassen.

Art. 14

c gemeinsame Bestimmung

1  Die Bekanntgabe von Personendaten kann aus überwiegenden öffentlichen oder besonders schützenswerten privaten Interessen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.

2  Stehen Personendaten unter dem Schutz besonderer Geheimhaltungsvorschriften, so dürfen sie nur bekanntgegeben werden, wenn der Empfänger einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht untersteht.

Art. 14a  [Eingefügt am 31. 3. 2008]

d ins Ausland

1  Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.

2  Trotz fehlender Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Personendaten ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn

a

hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten,

b

die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat,

c

die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich um Personendaten des Vertragspartners handelt,

d

die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist,

e

die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen oder

f

die Bekanntgabe innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen juristischen Personen oder Gesellschaften, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, stattfindet, sofern die Beteiligten Datenschutzregeln unterstehen, welche einen angemessenen Schutz gewährleisten.

3  Die Aufsichtsstelle muss vor der Bekanntgabe der Personendaten ins Ausland rechtzeitig über die Garantien nach Absatz 2 Buchstabe a informiert werden.

Art. 15

Bearbeiten für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung  [Fassung vom 31. 3. 2009]

1  Eine verantwortliche Behörde kann Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung  [Fassung vom 31. 3. 2009], bearbeiten, wenn sie

a

die Personendaten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, anonymisiert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung verwendet und

b

die Ergebnisse der Bearbeitung so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

2  Die verantwortliche Behörde kann Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekanntgeben, wenn Gewähr besteht, dass der Empfänger

a

die in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen erfüllt,

b

die Personendaten nicht an Dritte weitergibt und

c

für die Datensicherung sorgt.

Art. 16

Bearbeiten im Auftrag

 Wer Personendaten im Auftrag einer Behörde bearbeitet, untersteht dem Gesetz wie der Auftraggeber. Zur Bekanntgabe von Personendaten an Dritte bedarf er der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

Art. 17

Datensicherung

 Wer Personendaten bearbeitet, sorgt für ihre Sicherung.

Art. 17a  [Eingefügt am 31. 3. 2008]

Vorabkontrolle

1  Beabsichtigt eine Behörde, Personendaten einer grösseren Anzahl von Personen elektronisch zu bearbeiten, unterbreitet sie die beabsichtigte Datenbearbeitung vor deren Beginn der Aufsichtsstelle zur Stellungnahme, wenn

a

zweifelhaft ist, ob eine genügende Rechtsgrundlage besteht,

b

besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden,

c

eine besondere Geheimhaltungspflicht besteht oder

d

technische Mittel mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingesetzt werden.

2  Sie unterbreitet der Aufsichtsstelle ebenso wesentliche Änderungen solcher Datenbearbeitungen.

3  Die Aufsichtsstelle gibt auf Ersuchen der verantwortlichen Behörde bereits im Rahmen der Vorabkontrolle eine Empfehlung im Sinn von Artikel 35 Absatz 3 ab.

III. Datensammlungen

Art. 18

Register

1  Die Aufsichtsstelle veröffentlicht über Internet ein Register der im Kanton bzw. in der Gemeinde oder anderen gemeinderechtlichen Körperschaft angelegten Datensammlungen.  [Fassung vom 31. 3. 2008]

2  Das Register enthält für jede Datensammlung die Angaben über

a

die Rechtsgrundlage;

b

die verantwortlichen Behörden;

c

den Zweck und die Mittel der Bearbeitung;

d

Art und Umfang der bearbeiteten Personendaten;

e

die Personendaten, die andern Behörden oder privaten Personen regelmässig bekanntgegeben werden sowie die Empfänger;

f

die ordentliche Aufbewahrungszeit der Personendaten.

3  Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen, die  [Absatz 3 Fassung vom 31. 3. 2008]

a

nur kurzfristig geführt werden oder

b

rechtmässig veröffentlicht sind.

4  Die verantwortliche Behörde erstellt den ihre Datensammlungen betreffenden Teil des Registers nach den Vorgaben der Aufsichtsstelle und führt diesen nach.  [Eingefügt am 31. 3. 2008]

5  Die Gemeinden und die anderen gemeinderechtlichen Körperschaften können  [Eingefügt am 31. 3. 2008]

a

die Zuständigkeit zur Erstellung und Nachführung des Registers abweichend von Absatz 4 regeln;

b

von der Veröffentlichung des Registers über Internet absehen.

Art. 19

Vernichtung und Archivierung

1  Nicht mehr benötigte Daten sind zu vernichten.

2  Die verantwortliche Behörde legt für jede Datensammlung fest, wann die Personendaten zu vernichten sind.

3  Personendaten dürfen über diesen Zeitpunkt hinaus nur aufbewahrt werden, soweit sie

a

Sicherungs- oder Beweiszwecken dienen;

b

für die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung sind.

4  Vorbehalten bleiben besondere Aufbewahrungsvorschriften sowie die Vorschriften über die öffentlichen Archive.

IV. Rechte der betroffenen Person

Art. 20

Einsicht in das Register

 Jede Person kann in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen.

Art. 21

Auskunft
a Grundsatz

1  Jede Person kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Sie hat sich über ihre Identität auszuweisen.

2  Auf dieses Recht kann nicht zum voraus verzichtet werden.

3  Die Auskunft wird in allgemeinverständlicher Form und auf Verlangen schriftlich erteilt.

4  Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen.

Art. 22

b Einschränkungen

1  Die Auskunft kann soweit verweigert oder aufgeschoben werden, als ein Gesetz dies verlangt oder besonders schützenswerte Interessen Dritter es erfordern.

2  Kann die Auskunft dem Gesuchsteller selber nicht erteilt werden, weil sie ihn zu stark belasten würde, so kann sie einer Person seines Vertrauens gegeben werden.

Art. 23

Berichtigung

1  Jede Person hat Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige Personendaten über sie berichtigt oder vernichtet werden.

2  Bestreitet die verantwortliche Behörde die Unrichtigkeit, so hat sie die Richtigkeit der Personendaten zu beweisen. Die betroffene Person hat im Rahmen des Zumutbaren bei der Abklärung mitzuwirken.

3  Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, bewiesen werden, so kann die betroffene Person verlangen, dass eine angemessene Gegendarstellung aufgenommen wird.

Art. 24

Andere Ansprüche

1  Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen der Widerrechtlichkeit beseitigt werden.

2  Weist die betroffene Person ein schützenswertes Interesse nach, so ist der Entscheid den von ihr bezeichneten Behörden und Dritten bekanntzugeben.

Art. 25

Haftung

1  Der Staat und die Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind, haften für den Schaden, den ihre Behörden, Organe, Angestellten und Beauftragten durch widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten den betroffenen Personen zufügen.

2  Sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann, so besteht Anspruch auf Genugtuung.

3  Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, steht dem Ersatzpflichtigen der Rückgriff zu.

V. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 26  [Fassung vom 31. 3. 2008]

Anwendbare Bestimmungen

 Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]), dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG  [BSG 170.11]), dem Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO  [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1]) oder dem Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV  [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1]).

Art. 27

 ...  [Aufgehoben am 31. 3. 2008]

Art. 28

Anfechtungsobjekte

 Anfechtbar sind Verfügungen der verantwortlichen Behörde, insbesondere Bescheide über Gesuche nach Artikel 21–24 sowie deren Verweigern und Verzögern.

Art. 29

Behördenbeschwerde

 Zur Beschwerde befugt sind auch Behörden, deren Begehren abgelehnt werden.

Art. 30

 ...  [Aufgehoben am 15. 3. 1995]

Art. 31  [Fassung vom 31. 3. 2008]

Gebühren

 Für die Einsichtnahme und für Auskünfte nach den Artikeln 20 und 21 werden keine Gebühren erhoben.

VI. Aufsicht

Art. 32  [Fassung vom 31. 3. 2008]

a Kanton

1  Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrates eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Datenschutz als Leiterin oder Leiter der kantonalen Aufsichtsstelle. Er achtet darauf, dass die oder der Beauftragte für Datenschutz beide Amtssprachen beherrscht.  [Von der Redaktionskommission nach der Schlussabstimmung bereinigter Text]

2  Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre.

3  Die kantonale Aufsichtsstelle ist administrativ der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zugeordnet.

Art. 33

b Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften

1  Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften bezeichnen für ihren Bereich eine eigene Aufsichtsstelle.

2  Die kantonale Aufsichtsstelle übt die Oberaufsicht aus.

Art. 33a  [Eingefügt am 31. 3. 2008]

Unabhängigkeit

1  Die Aufsichtsstelle erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz selbständig und unabhängig. Sie ist nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.

2  Für die Haushaltführung, die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen sowie die Steuerung von Finanzen und Leistungen der kantonalen Aufsichtsstelle gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

3  Die kantonale Aufsichtsstelle legt jährlich ihre Leistungsziele fest und leitet daraus ihren Bedarf an Ressourcen ab. Sie erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und den Voranschlag für ihren Bereich und legt die Produkte und Produktgruppen fest. Der Regierungsrat übernimmt diese unverändert in den Aufgaben- und Finanzplan und Voranschlag des Kantons. Er kann sie zuhanden des Grossen Rates kommentieren.

4  Die kantonale Aufsichtsstelle entscheidet im Rahmen der mit dem Voranschlag bewilligten Mittel über die Anstellung von Personal. Sie bewilligt die laufenden Betriebsausgaben im Rahmen des Voranschlags abschliessend. Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

5  Die Aufsichtsstellen der Gemeinden und der anderen gemeinderechtlichen Körperschaften müssen über hinreichende eigene Ausgabenbefugnisse verfügen, die nicht durch Anordnungen anderer Behörden eingeschränkt werden dürfen.

Art. 34  [Fassung vom 31. 3. 2008]

Aufgaben

1  Die Aufsichtsstelle

a

führt im Sinn von Artikel 18 das Register der Datensammlungen;

b

überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;

c

nimmt die Vorabkontrollen nach Artikel 17a vor;

d

behandelt Eingaben von Betroffenen betreffend die Missachtung von Vorschriften dieses Gesetzes als aufsichtsrechtliche Anzeigen;

e

berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;

f

vermittelt zwischen betroffenen Personen und verantwortlichen Behörden;

g

berät die verantwortlichen Behörden in Fragen des Datenschutzes und macht Vorschläge zur Verbesserung;

h

überwacht die Datensicherung;

i

wahrt die Interessen von Personen, denen keine oder nur eine beschränkte Auskunft erteilt werden kann;

k

nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und andere Massnahmen, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind;

l

reicht auf Ersuchen von Verfügungs- und Rechtsmittelbehörden Vernehmlassungen zu Datenschutzfragen ein;

m

informiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit;

n

arbeitet mit den anderen Aufsichtsstellen im Kanton Bern sowie mit denjenigen anderer Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen und sorgt für den sachdienlichen Informationsaustausch.

2  Sofern Rechte nach Abschnitt IV dieses Gesetzes gemäss besonderer Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, orientiert die Aufsichtsstelle die Betroffenen über die aufgrund von Eingaben nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgte Überprüfung, auch wenn die Betroffenen dies nicht verlangen.

Art. 35

Arbeitsweise und Verfahren  [Fassung vom 31. 3. 2008]

1  Die verantwortlichen Behörden sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

2  Die Aufsichtsstelle kann bei Behörden, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen. Sie kann Einsicht in alle Unterlagen von bestimmten Bearbeitungen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen.

3  Sie empfiehlt in Form eines mit einer Begründung versehenen Antrags die Beseitigung von Verstössen und Mängeln.  [Fassung vom 31. 3. 2008]

4  Wenn die verantwortliche Behörde dem Antrag der Aufsichtsstelle gemäss Absatz 3 nicht oder nur zum Teil stattgeben will, erlässt sie innert 30 Tagen eine entsprechende Verfügung oder einen entsprechenden Beschluss.  [Fassung vom 31. 3. 2008]

5  Die Aufsichtsstelle kann die Verfügung oder den Beschluss nach Absatz 4 anfechten. Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach Artikel 26.  [Eingefügt am 31. 3. 2008]

6  Werden schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich gefährdet oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle die verantwortliche oder deren vorgesetzte Behörde auf, die erforderlichen Massnahmen unverzüglich zu ergreifen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]

Art. 36

Verschwiegenheitspflicht

1  Die Aufsichtsstelle ist hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie die Behörde, die sie bearbeitet.

2  Im übrigen ist sie zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn die Natur der Angelegenheit oder besondere Vorschriften die Geheimhaltung erfordern.

Art. 36a  [Eingefügt am 5. 6. 2002]

Zusammenarbeit mit andern Körperschaften

1  Die kantonale Aufsichtsstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 34 mit Datenschutzaufsichtsorganen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zusammenarbeiten.

2  Art und Umfang der Zusammenarbeit werden in einer schriftlichen Vereinbarung umschrieben. Der oder die Beauftragte für Datenschutz ist für deren Unterzeichnung zuständig.

3  Datenschutzaufsichtsorgane anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können im Kanton Bern Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.

4  Die kantonale Aufsichtsstelle kann in andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.

Art. 37

Rechenschaftspflicht

1  Die kantonale Aufsichtsstelle erstattet dem Grossen Rat und dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Sie weist in diesem Bericht insbesondere auch auf erkannte Mängel und wünschbare Änderungen hin.  [Fassung vom 31. 3. 2008]

2  In Fällen von allgemeinem Interesse informiert die kantonale Aufsichtsstelle die Öffentlichkeit, nach Orientierung des zuständigen Direktionsvorstehers bzw. des Staatsschreibers.

3  Die Gemeinden und andern gemeinderechtlichen Körperschaften regeln die Berichterstattung ihrer Aufsichtsstellen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 38  [Fassung vom 31. 3. 2008]

Ausführungsbestimmungen

 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Er kann

a

die Direktionen zum Erlass solcher Bestimmungen ermächtigen, soweit der Gegenstand der Regelung stark technischen Charakter hat oder rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen oder von untergeordneter Bedeutung ist;

b

die zuständige Stelle der Finanzdirektion zum Erlass von Verwaltungsverordnungen ermächtigen.

Art. 39

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft  [1. 1. 1988] tritt. Er kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Aufsicht, vorzeitig in Kraft setzen.

Bern,  19.  Februar  1986 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Rentsch
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

19.2.1986  G 

GS 1986/108, in Kraft am 1. 1. 1988

Änderungen

8.11.1988  G 

über den Grossen Rat, GS 1989/20 (Art. 71), in Kraft am 1. 6. 1990

29.8.1989  G 

über die BEDAG Informatik GS 1990/1 (Art. 23), in Kraft am 1. 2. 1990

17.9.1992  D 

GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992

15.3.1995  G 

über das Strafverfahren, BAG 95–65 (Art. 447), in Kraft am 1. 1. 1997

20.6.1995  G 

über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung, BAG 95–116 (Art. 52), in Kraft am 1. 1. 1996

5.6.2002  G  

über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik, BAG 02–69 (Art. 15), in Kraft am 1. 1. 2003

28.11.2006  G 

über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 07–50 (Art. 16), in Kraft am 1. 7. 2007

31.3.2008  G 

BAG 08–102, in Kraft am 1. 12. 2008

12.6.2009  G 

BAG 09–61, in Kraft am 1. 8. 2009

31.3.2009  G 

über die Archivierung, BAG 09–146 (Art. 28), in Kraft am 1. 1. 2010