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152.221.141

18.  Oktober  1995 

Verordnung
über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion
(Organisationsverordnung POM, OrV POM)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 21, Artikel 25, Artikel 30 und Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung  [BSG 152.01] (Organisationsgesetz, OrG),
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:

I. Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion

Art. 1

1  Die Polizei- und Militärdirektion erfüllt Aufgaben im Bereiche von Schutz und Sicherheit.

2  Sie koordiniert die sicherheitspolitischen Massnahmen im Kanton, besorgt namentlich personen- und sachbezogene polizeiliche Angelegenheiten, die Belange des Fahrzeug- und Schiffsverkehrs, des Ausländer- und des Asylrechts, des Personenstands- und des Bürgerrechtswesens, des Freiheitsentzugs, des Militärs sowie des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe und ist federführend in der Bereitstellung der Führungsorgane und Einsatzmittel für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Ihr obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich des Sports, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Erziehungsdirektion.  [Fassung vom 14. 5. 2008]

II. Gliederung

Art. 2

Generalsekretariat und übrige Organisationseinheiten

1  Die Polizei- und Militärdirektion gliedert sich gemäss Anhang in das Generalsekretariat (GS POM) und folgende Organisationseinheiten:

a

Kantonspolizei (KAPO),

b

Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt (SVSA),

c

Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (FB),

d

Amt für Migration und Personenstand (MIP),  [Fassung vom 14. 5. 2008]

e

Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM).  [Fassung vom 17. 9. 2003]

2  Das Generalsekretariat und die übrigen Organisationseinheiten gliedern sich nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen beziehungsweise Vollzugsanstalten und Heime, Unterabteilungen und Dienststellen.

3  Für die folgenden Sachgebiete werden Zweigstellen der Zentralverwaltung gebildet:

a

Bevölkerungsschutz, Sport und Militär,  [Fassung vom 17. 9. 2003]

b

Polizei,

c

Straf- und Massnahmenvollzug,

d

Zivilstands- und Ausweiswesen,  [Fassung vom 14. 5. 2008]

e

Zulassung zum Strassen- und zum Schiffsverkehr.

Art. 3

Kommissionen

1  Als ständige Kommissionen sind der Direktion zugeordnet

a

Kontaktgremium Sicherheit Kanton - Gemeinden,  [Fassung vom 14. 5. 2008]

b

Fachkommission für Sport,  [Fassung vom 14. 5. 2008]

c

...  [Aufgehoben am 17. 11. 1999]

d

...  [Aufgehoben am 9. 6. 1999]

e

...  [Aufgehoben am 9. 6. 1999]

2  Der Regierungsrat und die Direktion können weitere beratende Kommissionen einsetzen. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Verordnung.

Art. 4

 ...  [Aufgehoben am 17. 9. 2003]

III. Führung

Art. 5

Direktorin oder Direktor

1  Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.

2  Sie oder er erlässt im Rahmen von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 4 OrG und der einschlägigen Bestimmungen der Personal- und Finanzgesetzgebung eine Direktionsverordnung sowie eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere  [Einleitungssatz Fassung vom 9. 2. 2011]

a

die Gliederung der Kantonspolizei und der Ämter in Stäbe und Abteilungen,

b

die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Stäbe und Abteilungen,

c

die Zusammenarbeit innerhalb der Direktion,

d

die Kompetenzendelegation, namentlich bezüglich Personal- und Ausgabenbefugnisse sowie sonstige Entscheid- und Verfügungsbefugnisse, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Vorschriften,  [Fassung vom 9. 2. 2011]

e

die Stellvertretung,

f

die interne Information,

g

die Information der Öffentlichkeit,

h

die Gliederung und Aufgaben des Generalsekretariats.

3  Die Direktorin oder der Direktor genehmigt die Reglemente der Kantonspolizei und der Ämter und erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 6

Vorsteherinnen und Vorsteher

1  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit.

2  Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf, in einem Reglement.

3  Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben und Abteilungen sowie von dezentralisierten Zweigstellen.

IV. Aufgaben der Organisationseinheiten

Art. 7

Generalsekretariat (GS POM)

 Das Generalsekretariat

a

unterstützt und berät die Direktorin oder den Direktor in der Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion;

b

erfüllt die Aufgaben der Direktion, die nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei oder eines Amtes fallen;

c

prüft Anträge, Geschäfte und Vorlagen, welche die Kantonspolizei oder die Ämter der Direktion unterbreiten, sofern nichts anderes festgelegt wird;

d

besorgt den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat, den Direktionen und der Staatskanzlei;

e

koordiniert die Tätigkeit der Kantonspolizei und der Ämter untereinander;

f

behandelt die parlamentarischen Vorstösse;

g

ist verantwortlich für die Vorbereitung der Gesetzgebung im Bereich der Direktion;

h

instruiert Beschwerden, über die die Direktion zu entscheiden oder Antrag an den Regierungsrat zu stellen hat;

i

koordiniert das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei oder eines Amtes fallen;

k

betreut die Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern innerhalb der Direktion;

l

ist für die Belange der Zweisprachigkeit zuständig;

m

...  [Aufgehoben am 9. 2. 2011]

n

führt die Geschäftsstelle der Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (big);  [Fassung vom 14. 5. 2008]

o

besorgt und koordiniert sämtliche Belange der Informatik, soweit die Organisationseinheiten nicht allein zuständig sind;  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

p

vollzieht das Lotteriegesetz und verwaltet den Lotterie- und den Sportfonds;  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

q

berät die Gemeinden in gemeinde- und gewerbepolizeilichen Angelegenheiten;  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

r

bereitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen die Verfügungen der Direktion über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung vor (Art. 104 des Personalgesetzes vom 16. September 2004, PG  [BSG 153.01]).  [Eingefügt am 29. 10. 2008]

Art. 8

Kantonspolizei (KAPO)

1  Die Kantonspolizei

a

trifft Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;

b

hilft den Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind;

c

ist zuständig für die gerichtliche Polizei;

d

trifft bei Katastrophen, in Notlagen und bei Unfällen Sofortmassnahmen nach den Vorschriften der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz;  [Fassung vom 14. 5. 2008]

e

leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in der Gesetzgebung vorgesehen oder zum Vollzug der Rechtsordnung erforderlich ist;

f

ist verantwortlich für die Nachrichtenbeschaffung je nach Entwicklung der Katastrophe oder der Notlage auf Stufe Kanton, Region und Kreis;  [Fassung vom 14. 5. 2008]

g

betreibt die Alarmstelle des Kantons;

h

führt die Verkehrserziehung durch und dient als Koordinationsstelle, soweit diese Aufgabe von Gemeinden selbständig wahrgenommen wird;

i

stellt eine Ehrengarde;

k

führt einen Motorfahrzeugbetrieb und erbringt für die Zentralverwaltung Dienstleistungen im Transportwesen. Sie erlässt die dafür erforderlichen Weisungen;  [Fassung vom 14. 5. 2008]

l

vertritt die Direktion und den Regierungsrat in ihrem Geschäftsbereich vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten.  [Eingefügt am 9. 2. 2011]

2  Die Kantonspolizei besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 9

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA)

1  Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt

a

erfüllt alle ihm als Strassenverkehrs-, Schiffahrtsbehörde oder Behörde der wirtschaftlichen Landesversorgung zugewiesenen Aufgaben und wirkt auf eidgenössischer und interkantonaler Ebene am einheitlichen Vollzug der strassenverkehrs- und schiffahrtsrechtlichen Vorschriften mit;

b

besorgt die Zulassung von Personen (Fahrzeug- und Schifführer, Fahrlehrer), Strassenfahrzeugen und Schiffen zum Verkehr;

c

erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Administrativmassnahmen gegenüber Führerinnen und Führern sowie Halterinnen und Haltern von Strassenfahrzeugen und Schiffen;  [Fassung vom 9. 2. 2011]

d

...  [Aufgehoben am 14. 5. 2008]

e

...  [Aufgehoben am 20. 10. 2004]

f

veranlagt eidgenössische und kantonale Abgaben für Strassenfahrzeuge und Schiffe und wirkt beim Bezug mit.

2  Das Amt besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

Art. 10

Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (FB)

1  Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung

a

erfüllt alle mit dem Freiheitsentzug und der Betreuung zusammenhängenden Aufgaben,

b

betreut über die Bewährungshilfe Angeschuldigte und Verurteilte, unter Einbezug ihrer Familien und der ihnen nahestehenden Personen, im Sinne der durchgehenden Betreuung und nach den Methoden der Sozialarbeit,

c

ist für Planung, Konzipierung, Führung und Betrieb von Vollzugsanstalten und Jugendheimen verantwortlich,

d

besorgt die Vollzugsadministration und führt ein Vollzugsregister.  [Fassung vom 1. 12. 1999]

2  Das Amt besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

Art. 11

Amt für Migration und Personenstand (MIP)  [Fassung vom 14. 5. 2008]

1  Das Amt für Migration und Personenstand  [Fassung von 20. 12. 2000]

a

erfüllt die auf dem Gebiet des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ausländischer Staatsangehöriger und des Asylrechts anfallenden fremdenpolizeilichen Aufgaben;  [Fassung vom 9. 2. 2011]

b

übt die fachliche Aufsicht über die Fremdenkontrollen der Gemeinden aus;

c

erfüllt Aufgaben im Bereich des Personenstands- und Bürgerrechtswesens, erlässt die entsprechenden Verfügungen und entscheidet über die Anerkennbarkeit im Ausland erfolgter Zivilstandsereignisse und Entscheidungen für den schweizerischen Rechtsbereich;

d

führt die Zivilstandsämter, stellt die unmittelbare Aufsicht sicher und besorgt alle durch die eidgenössische Zivilstandsverordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben;  [Fassung vom 12. 5. 1999]

e

...  [Aufgehoben am 14. 5. 2008]

f

...  [Aufgehoben am 14. 5. 2008]

g

ist Passstelle des Kantons und führt die Ausweiszentren;  [Fassung vom 14. 5. 2008]

h

...  [Aufgehoben am 14. 5. 2008]

2  Das Amt besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

Art. 12

Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)  [Fassung vom 17. 9. 2003]

1  Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär  [Fassung vom 17. 9. 2003]

a

vollzieht und überwacht alle dem Kanton personell und materiell zugewiesenen Aufgaben im Militärbereich;

b

ist kantonale Fachstelle für Zivilschutz und Kulturgüterschutz;  [Fassung vom 19. 1. 2000]

c

vollzieht die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen, soweit sie nicht einer anderen Organisationseinheit zugewiesen sind;  [Fassung vom 17. 9. 2003]

d

leitet die Ausbildung der zivilen Führungsorgane auf Stufe Kanton und stellt die Schulung der koordinierten Einsätze sicher;  [Fassung vom 19. 1. 2000]

e

unterstützt die zivilen Führungsorgane bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;  [Fassung vom 17. 9. 2003]

f

...  [Aufgehoben am 14. 5. 2008]

g

erfasst und veranlagt die dem Kanton zugewiesenen ersatzpflichtigen Angehörigen der Armee und besorgt das Inkasso;  [Fassung vom 19. 1. 2000]

h

verwaltet und bewirtschaftet die bernischen Militäranlagen;  [Eingefügt am 19. 1. 2000]

i

nimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Direktionen die Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung wahr;  [Eingefügt am 27. 10. 2004]

k

nimmt die Belange des Sports wahr, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Erziehungsdirektion;  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

l

führt die Geschäftsstelle des kantonalen Führungsorgans (KFO) und von Polycom.  [Eingefügt am 14. 5. 2008]

2  Das Amt besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

Art. 13

 ...  [Aufgehoben am 19. 1. 2000]

V. Personal

Art. 14

1  Die Direktion verfügt über folgende Kaderstellen:

a

eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,

b

zwei stellvertretende Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre,  [Fassung vom 25. 4. 2001]

c

eine Polizeikommandantin oder einen Polizeikommandanten,

d

vier Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher.  [Fassung vom 19. 1. 2000]

2  Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15

Änderung bisherigen Rechts

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 11. September 1985 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern (GKG)  [Aufgehoben, jetzt Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BSG 521.1]:

2.

Verordnung vom 17. Dezember 1986 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern (VKG)  [Aufgehoben, jetzt V vom 27. 10. 2004 über den Bevölkerungsschutz; BSG 521.10]:

3.

Verordnung vom 15. Mai 1970 über die kantonale Kommission für Zivilschutz  [Aufgehoben, jetzt Kantonale V vom 27. 10. 2004 über den Zivilschutz; BSG 521.11]:

4.

Verordnung vom 2. September 1987 über den Zivilschutz im Kanton Bern (KZSV)  [Aufgehoben, jetzt Kantonale V vom 27. 10. 20 04 über den Zivilschutz; BSG 521.11]:

5.

Feuerschutz- und Wehrdienstverordnung (FWV) vom 11. Mai 1994  [BSG 871.111]:

Art. 16

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Bern,  18.  Oktober  1995 

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schaer
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang I: Organigramm

Anhang II

18.10.1995  V 

BAG 95–88, in Kraft am 1. 1. 1996

Änderungen

9.6.1999  V 

BAG 99–57, in Kraft am 1. 8. 1999

12.5.1999  V 

über das Zivilstandswesen, BAG 99–48 (Art. 30), in Kraft am 1. 1. 2000

17.11.1999  V 

über die Aussen- und Strassenreklame, BAG 00–2 (Art. 7), in Kraft am 1. 3. 2000

1.12.1999  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, BAG 00–8 (II.), in Kraft am 1. 4. 2000

19.1.2000  V 

BAG 00–15, in Kraft am 1. 1. 2001

31.5.2000  V  

BAG 00–49, in Kraft am 1. 8. 2000

20.12.2000   V 

BAG 01–9. in Kraft am 1. 1. 2001

25.4.2001  V 

BAG 01–32, in Kraft am 1. 5. 2001

17.9.2003  V 

BAG 03–88, in Kraft am 1. 1. 2004

20.10.2004  V 

BAG 04–86, in Kraft am 1. 1. 2005

27.10.2004  V 

Kantonale Verordnung über den Bevölkerungsschutz, BAG 04–91 (Art. 60), in Kraft am 1. 1. 2005

14.5.2008  V 

BAG 08–60, in Kraft am 1. 8. 2008

29.10.2008  V 

BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009

9.2.2011  v 

BAG 11–20, in Kraft am 1. 5. 2011