152.221.141
18.
Oktober
1995
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben
der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung
POM, OrV POM)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 21, Artikel 25, Artikel 30 und Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation
des Regierungsrates und der Verwaltung
[BSG 152.01] (Organisationsgesetz,
OrG), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
I. Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion
Art. 1
1
Die Polizei- und Militärdirektion erfüllt Aufgaben
im Bereiche von Schutz und Sicherheit.
2
Sie koordiniert die sicherheitspolitischen Massnahmen im Kanton,
besorgt namentlich personen- und sachbezogene polizeiliche Angelegenheiten,
die Belange des Fahrzeug- und Schiffsverkehrs, des Ausländer- und des Asylrechts,
des Personenstands- und des Bürgerrechtswesens, des Freiheitsentzugs, des
Militärs sowie des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe und ist
federführend in der Bereitstellung der Führungsorgane und Einsatzmittel für
die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Ihr obliegt die Wahrnehmung
der Aufgaben im Bereich des Sports, unter Vorbehalt der
Zuständigkeiten der Erziehungsdirektion.
[Fassung vom 14. 5. 2008]
II. Gliederung
Art. 2
Generalsekretariat und übrige
Organisationseinheiten
1
Die Polizei- und Militärdirektion gliedert sich gemäss Anhang in
das Generalsekretariat (GS POM) und folgende Organisationseinheiten:
| a |
Kantonspolizei (KAPO),
|
| b |
Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt (SVSA),
|
| c |
Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (FB),
|
| d |
Amt für Migration und Personenstand (MIP),
[Fassung
vom 14. 5. 2008]
|
| e |
Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
(BSM).
[Fassung vom 17. 9. 2003]
|
2
Das Generalsekretariat
und die übrigen Organisationseinheiten gliedern sich nach Bedarf in Stäbe,
Abteilungen beziehungsweise Vollzugsanstalten und Heime, Unterabteilungen
und Dienststellen.
3
Für
die folgenden Sachgebiete werden Zweigstellen der Zentralverwaltung gebildet:
| a |
Bevölkerungsschutz, Sport und Militär,
[Fassung
vom 17. 9. 2003]
|
| b |
Polizei,
|
| c |
Straf- und Massnahmenvollzug,
|
| d |
Zivilstands- und Ausweiswesen,
[Fassung vom
14. 5. 2008]
|
| e |
Zulassung zum Strassen- und zum Schiffsverkehr.
|
Art. 3
Kommissionen
1
Als ständige Kommissionen sind
der Direktion zugeordnet
| a |
Kontaktgremium Sicherheit Kanton - Gemeinden,
[Fassung
vom 14. 5. 2008]
|
| b |
Fachkommission für Sport,
[Fassung vom 14.
5. 2008]
|
| c |
...
[Aufgehoben am 17. 11. 1999]
|
| d |
...
[Aufgehoben am 9. 6. 1999]
|
| e |
...
[Aufgehoben am 9. 6. 1999]
|
2
Der Regierungsrat
und die Direktion können weitere beratende Kommissionen einsetzen. Die Einsetzung
ständiger Kommissionen erfolgt durch Verordnung.
Art. 4
...
[Aufgehoben am 17. 9. 2003]
III. Führung
Art. 5
Direktorin oder Direktor
1
Die Direktorin oder der
Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet
der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung
oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder
einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
2
Sie oder er erlässt
im Rahmen von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 4 OrG und
der einschlägigen Bestimmungen der Personal- und Finanzgesetzgebung
eine Direktionsverordnung sowie eine Geschäftsordnung und regelt
die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere
[Einleitungssatz
Fassung vom 9. 2. 2011]
| a |
die Gliederung der Kantonspolizei und
der Ämter in Stäbe und Abteilungen,
|
| b |
die Zuweisung der einzelnen Aufgaben
an die Stäbe und Abteilungen,
|
| c |
die Zusammenarbeit innerhalb der Direktion,
|
| d |
die Kompetenzendelegation, namentlich
bezüglich Personal- und Ausgabenbefugnisse sowie sonstige Entscheid-
und Verfügungsbefugnisse, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher
Vorschriften,
[Fassung vom 9. 2. 2011]
|
| e |
die Stellvertretung,
|
| f |
die interne Information,
|
| g |
die Information der Öffentlichkeit,
|
| h |
die Gliederung und Aufgaben des Generalsekretariats.
|
3
Die Direktorin oder der
Direktor genehmigt die Reglemente der Kantonspolizei und der Ämter
und erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt
unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 6
Vorsteherinnen und Vorsteher
1
Die Generalsekretärin oder
der Generalsekretär, die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant
sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für die Erfüllung
der Aufgaben ihrer Organisationseinheit.
2
Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und
Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben
die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit, soweit die
Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf, in einem Reglement.
3
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss
für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben und Abteilungen
sowie von dezentralisierten Zweigstellen.
IV. Aufgaben der Organisationseinheiten
Art. 7
Generalsekretariat (GS POM)
Das Generalsekretariat
| a |
unterstützt und berät die
Direktorin oder den Direktor in der Führung und Aufgabenerfüllung
der Direktion;
|
| b |
erfüllt die Aufgaben der Direktion,
die nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei oder eines
Amtes fallen;
|
| c |
prüft Anträge, Geschäfte
und Vorlagen, welche die Kantonspolizei oder die Ämter der Direktion
unterbreiten, sofern nichts anderes festgelegt wird;
|
| d |
besorgt den Geschäftsverkehr mit
dem Regierungsrat, den Direktionen und der Staatskanzlei;
|
| e |
koordiniert die Tätigkeit der Kantonspolizei
und der Ämter untereinander;
|
| f |
behandelt die parlamentarischen Vorstösse;
|
| g |
ist verantwortlich für die Vorbereitung
der Gesetzgebung im Bereich der Direktion;
|
| h |
instruiert Beschwerden, über die
die Direktion zu entscheiden oder Antrag an den Regierungsrat zu stellen
hat;
|
| i |
koordiniert das Finanz-, Rechnungs-
und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben,
soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei
oder eines Amtes fallen;
|
| k |
betreut die Belange der Gleichstellung
von Frauen und Männern innerhalb der Direktion;
|
| l |
ist für die Belange der Zweisprachigkeit
zuständig;
|
| m |
...
[Aufgehoben am 9. 2. 2011]
|
| n |
führt die Geschäftsstelle
der Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (big);
[Fassung vom 14. 5. 2008]
|
| o |
besorgt und koordiniert sämtliche
Belange der Informatik, soweit die Organisationseinheiten nicht allein
zuständig sind;
[Eingefügt am 14. 5. 2008]
|
| p |
vollzieht das Lotteriegesetz und verwaltet
den Lotterie- und den Sportfonds;
[Eingefügt am 14. 5. 2008]
|
| q |
berät die Gemeinden in gemeinde-
und gewerbepolizeilichen Angelegenheiten;
[Eingefügt am 14.
5. 2008]
|
| r |
bereitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen
Stellen die Verfügungen der Direktion über streitige Ansprüche
gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung vor (Art. 104 des
Personalgesetzes vom 16. September 2004, PG
[BSG 153.01]).
[Eingefügt am 29. 10. 2008]
|
Art. 8
Kantonspolizei (KAPO)
1
Die Kantonspolizei
| a |
trifft Massnahmen, um konkrete Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für
die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
|
| b |
hilft den Menschen, die unmittelbar
an Leib und Leben bedroht sind;
|
| c |
ist zuständig für die gerichtliche
Polizei;
|
| d |
trifft bei Katastrophen, in Notlagen
und bei Unfällen Sofortmassnahmen nach den Vorschriften der Gesetzgebung
über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz;
[Fassung
vom 14. 5. 2008]
|
| e |
leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden
Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in der Gesetzgebung
vorgesehen oder zum Vollzug der Rechtsordnung erforderlich ist;
|
| f |
ist verantwortlich für die Nachrichtenbeschaffung
je nach Entwicklung der Katastrophe oder der Notlage auf Stufe Kanton,
Region und Kreis;
[Fassung vom 14. 5. 2008]
|
| g |
betreibt die Alarmstelle des Kantons;
|
| h |
führt die Verkehrserziehung durch
und dient als Koordinationsstelle, soweit diese Aufgabe von Gemeinden
selbständig wahrgenommen wird;
|
| i |
stellt eine Ehrengarde;
|
| k |
führt einen Motorfahrzeugbetrieb
und erbringt für die Zentralverwaltung Dienstleistungen im Transportwesen.
Sie erlässt die dafür erforderlichen Weisungen;
[Fassung
vom 14. 5. 2008]
|
| l |
vertritt die Direktion und den Regierungsrat
in ihrem Geschäftsbereich vor kantonalen und eidgenössischen
Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten.
[Eingefügt am
9. 2. 2011]
|
2
Die Kantonspolizei besorgt
das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling
sowie weitere Querschnittsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 9
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA)
1
Das Strassenverkehrs-
und Schiffahrtsamt
| a |
erfüllt alle ihm als Strassenverkehrs-,
Schiffahrtsbehörde oder Behörde der wirtschaftlichen Landesversorgung
zugewiesenen Aufgaben und wirkt auf eidgenössischer und interkantonaler
Ebene am einheitlichen Vollzug der strassenverkehrs- und schiffahrtsrechtlichen
Vorschriften mit;
|
| b |
besorgt die Zulassung von Personen (Fahrzeug-
und Schifführer, Fahrlehrer), Strassenfahrzeugen und Schiffen
zum Verkehr;
|
| c |
erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben
im Bereich der Administrativmassnahmen gegenüber Führerinnen
und Führern sowie Halterinnen und Haltern von Strassenfahrzeugen
und Schiffen;
[Fassung vom 9. 2. 2011]
|
| d |
...
[Aufgehoben am 14. 5. 2008]
|
| e |
...
[Aufgehoben am 20. 10. 2004]
|
| f |
veranlagt eidgenössische und kantonale
Abgaben für Strassenfahrzeuge und Schiffe und wirkt beim Bezug
mit.
|
2
Das Amt besorgt das Finanz-,
Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie
weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.
Art. 10
Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (FB)
1
Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung
| a |
erfüllt alle mit dem Freiheitsentzug und
der Betreuung zusammenhängenden Aufgaben,
|
| b |
betreut über die Bewährungshilfe Angeschuldigte
und Verurteilte, unter Einbezug ihrer Familien und der ihnen nahestehenden
Personen, im Sinne der durchgehenden Betreuung und nach den Methoden der Sozialarbeit,
|
| c |
ist für Planung, Konzipierung, Führung
und Betrieb von Vollzugsanstalten und Jugendheimen verantwortlich,
|
| d |
besorgt die Vollzugsadministration und führt
ein Vollzugsregister.
[Fassung vom 1. 12. 1999]
|
2
Das Amt besorgt das Finanz-, Rechnungs- und
Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben
in seinem Zuständigkeitsbereich.
Art. 11
Amt für Migration und Personenstand (MIP)
[Fassung vom 14. 5. 2008]
1
Das Amt für Migration
und Personenstand
[Fassung von 20. 12. 2000]
| a |
erfüllt die auf dem Gebiet des
Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ausländischer Staatsangehöriger
und des Asylrechts anfallenden fremdenpolizeilichen Aufgaben;
[Fassung
vom 9. 2. 2011]
|
| b |
übt die fachliche Aufsicht über
die Fremdenkontrollen der Gemeinden aus;
|
| c |
erfüllt Aufgaben im Bereich des
Personenstands- und Bürgerrechtswesens, erlässt die entsprechenden
Verfügungen und entscheidet über die Anerkennbarkeit im
Ausland erfolgter Zivilstandsereignisse und Entscheidungen für
den schweizerischen Rechtsbereich;
|
| d |
führt die Zivilstandsämter,
stellt die unmittelbare Aufsicht sicher und besorgt alle durch die
eidgenössische Zivilstandsverordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde
zugewiesenen Aufgaben;
[Fassung vom 12. 5. 1999]
|
| e |
...
[Aufgehoben am 14. 5. 2008]
|
| f |
...
[Aufgehoben am 14. 5. 2008]
|
| g |
ist Passstelle des Kantons und führt
die Ausweiszentren;
[Fassung vom 14. 5. 2008]
|
| h |
...
[Aufgehoben am 14. 5. 2008]
|
2
Das Amt besorgt das Finanz-,
Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie
weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.
Art. 12
Amt für Bevölkerungsschutz,
Sport und Militär (BSM)
[Fassung vom 17. 9. 2003]
1
Das Amt für Bevölkerungsschutz,
Sport und Militär
[Fassung vom 17. 9. 2003]
| a |
vollzieht und überwacht alle dem Kanton personell
und materiell zugewiesenen Aufgaben im Militärbereich;
|
| b |
ist kantonale Fachstelle für Zivilschutz und
Kulturgüterschutz;
[Fassung vom 19. 1. 2000]
|
| c |
vollzieht die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion
im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen, soweit sie nicht einer anderen
Organisationseinheit zugewiesen sind;
[Fassung vom 17. 9. 2003]
|
| d |
leitet die Ausbildung der zivilen Führungsorgane
auf Stufe Kanton und stellt die Schulung der koordinierten Einsätze sicher;
[Fassung
vom 19. 1. 2000]
|
| e |
unterstützt die zivilen Führungsorgane bei der
Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
[Fassung vom 17. 9. 2003]
|
| f |
...
[Aufgehoben am 14. 5. 2008]
|
| g |
erfasst und veranlagt die dem Kanton zugewiesenen
ersatzpflichtigen Angehörigen der Armee und besorgt das Inkasso;
[Fassung
vom 19. 1. 2000]
|
| h |
verwaltet und bewirtschaftet die bernischen
Militäranlagen;
[Eingefügt am 19. 1. 2000]
|
| i |
nimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer
Direktionen die Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung
wahr;
[Eingefügt am 27. 10. 2004]
|
| k |
nimmt die Belange des Sports wahr, unter Vorbehalt
der Zuständigkeiten der Erziehungsdirektion;
[Eingefügt am 14. 5. 2008]
|
| l |
führt die Geschäftsstelle des kantonalen Führungsorgans
(KFO) und von Polycom.
[Eingefügt am 14. 5. 2008]
|
2
Das Amt
besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling
sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.
Art. 13
...
[Aufgehoben am 19. 1. 2000]
V. Personal
Art. 14
1
Die Direktion verfügt über folgende
Kaderstellen:
| a |
eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,
|
| b |
zwei stellvertretende Generalsekretärinnen
oder Generalsekretäre,
[Fassung vom 25. 4. 2001]
|
| c |
eine Polizeikommandantin oder einen Polizeikommandanten,
|
| d |
vier Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher.
[Fassung vom 19. 1. 2000]
|
2
Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen
Kaderstellen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 15
Änderung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 11. September 1985 über die
Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern (GKG)
[Aufgehoben,
jetzt Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BSG
521.1]:
|
| 2. |
Verordnung vom 17. Dezember 1986 über
die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern (VKG)
[Aufgehoben,
jetzt V vom 27. 10. 2004 über den Bevölkerungsschutz; BSG 521.10]:
|
| 3. |
Verordnung vom 15. Mai 1970 über die
kantonale Kommission für Zivilschutz
[Aufgehoben, jetzt Kantonale
V vom 27. 10. 2004 über den Zivilschutz; BSG 521.11]:
|
| 4. |
Verordnung vom 2. September 1987 über
den Zivilschutz im Kanton Bern (KZSV)
[Aufgehoben, jetzt Kantonale
V vom 27. 10. 20 04 über den Zivilschutz; BSG 521.11]:
|
| 5. |
Feuerschutz- und Wehrdienstverordnung
(FWV) vom 11. Mai 1994
[BSG 871.111]:
|
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bern,
18.
Oktober
1995
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang I: Organigramm

Anhang II
18.10.1995
V
BAG 95–88, in Kraft am 1. 1.
1996
Änderungen
9.6.1999
V
BAG 99–57, in Kraft am 1. 8. 1999
12.5.1999
V
über das Zivilstandswesen, BAG
99–48 (Art. 30), in Kraft am 1. 1. 2000
17.11.1999
V
über die Aussen- und Strassenreklame,
BAG 00–2 (Art. 7), in Kraft am 1. 3. 2000
1.12.1999
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, BAG 00–8
(II.), in Kraft am 1. 4. 2000
19.1.2000
V
BAG 00–15, in Kraft am 1. 1.
2001
31.5.2000
V
BAG 00–49, in Kraft am 1.
8. 2000
20.12.2000
V
BAG 01–9. in Kraft am 1. 1.
2001
25.4.2001
V
BAG 01–32, in Kraft am 1. 5.
2001
17.9.2003
V
BAG 03–88, in Kraft am 1. 1.
2004
20.10.2004
V
BAG 04–86, in Kraft am 1. 1.
2005
27.10.2004
V
Kantonale Verordnung über den
Bevölkerungsschutz, BAG 04–91 (Art. 60), in Kraft am 1.
1. 2005
14.5.2008
V
BAG 08–60, in Kraft am 1. 8.
2008
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1.
1. 2009
9.2.2011
v
BAG 11–20, in Kraft am 1. 5. 2011
|