153.01
16.
September
2004
Personalgesetz (PG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag
des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand, Geltungsbereich und
Begriffe
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1
Dieses Gesetz ist Grundlage für
die Personalpolitik des Kantons und regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
2
Es soll die
Voraussetzungen dafür schaffen, dass die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben
geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dauerhaft gewonnen werden können
und der wirtschaftliche und wirksame Personaleinsatz sichergestellt wird.
3
Ferner regelt das Gesetz die Haftung nach
kantonalem Recht.
Art. 2
Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse
des Kantons, der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen
Hochschule.
2
Vorbehalten bleiben
abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung, insbesondere für Lehrkräfte,
Geistliche, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, der Berner Fachhochschule
und der Pädagogischen Hochschule, Richterinnen und Richter, das Polizeikorps
und die Spitalärzteschaft.
3
Für
nebenamtlich tätige Personen gelten nur die Bestimmungen über die Amtsdauer,
den generellen Gehaltsaufstieg, das Amtsgeheimnis, den Ausstand, die Annahme
von Geschenken, die Nebenbeschäftigung und die Haftung. Für die Mitglieder
des Grossen Rates sind nur die Bestimmungen über die Haftung anwendbar.
4
Der Regierungsrat kann für die nebenamtlich
Tätigen weitere Vorschriften erlassen.
Art. 3
Begriffe
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
Personen, die in einem voll– oder teilzeitlichen Arbeitsverhältnis
zum Kanton stehen.
2
Angestellte sind Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet
ist und mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet wird.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
3
...
[Aufgehoben am 2. 4. 2008]
4
Hauptamtliche Behördenmitglieder
[Fassung vom 5. 4. 2011] sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
deren Arbeitsverhältnis durch Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer
begründet wird.
5
Nebenamtlich tätig sind Personen,
die eine Funktion für den Kanton ausüben, jedoch in keinem
Arbeitsverhältnis zu ihm stehen.
6
Nebenamtliche Behördenmitglieder
sind nebenamtlich tätige Personen, die auf eine bestimmte Amtsdauer
gewählt werden.
7
Kommissionsmitglieder sind nebenamtlich
tätige Personen, die auf eine bestimmte Amtsdauer ernannt werden.
8
...
[Aufgehoben am 2. 4. 2008]
1.2 Grundsätze der Personalpolitik
Art. 4
Grundlagen und Ziele
Die Personalpolitik des Kantons
| a |
schafft die Grundlage zur Umsetzung des Leistungsauftrages
und der gesetzlichen Aufgaben von Verwaltung und Gerichtsbehörden,
|
| b |
richtet sich aus nach den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, dem Arbeitsmarkt sowie nach der Lage des kantonalen Finanzhaushalts,
|
| c |
orientiert sich am sozialpartnerschaftlichen
Verhältnis zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinem Personal,
|
| d |
fördert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
entsprechend ihren Aufgaben, Eignungen und Fähigkeiten und bietet Lehr- und
Ausbildungsplätze an,
|
| e |
fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit
und Familie für Frauen und Männer,
|
| f |
fördert die tatsächliche Gleichstellung von
Frauen und Männern,
|
| g |
trifft Vorkehren zum Schutz der persönlichen
Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der nebenamtlich Tätigen,
|
| h |
sorgt für eine angemessene Vertretung der beiden
Amtssprachen in der Kantonsverwaltung,
|
| i |
leistet den Lehrabgängerinnen und -abgängern
in der Kantonsverwaltung Hilfe bei der Stellensuche, wenn es die Arbeitsmarktlage
erfordert,
|
| k |
fördert die Beschäftigung und Integration von
Menschen mit einer Behinderung
[Fassung vom 2. 4. 2008] und
Arbeitslosen in der Kantonsverwaltung,
|
| l |
fördert eine offene und stetige Kommunikation
innerhalb der Kantonsverwaltung.
|
Art. 5
Konsultation
1
Der Regierungsrat oder seine Delegation führt
nach Bedarf und in geeigneter Form Konsultationen mit den interessierten Organisationen
der Wirtschaft und der Gemeinden zu Eckwerten der kantonalen Anstellungsbedingungen
durch.
2
Anspruch auf Konsultation
haben repräsentative Verbände mit gesamtkantonaler Ausrichtung. Im Zweifelsfall
entscheidet der Regierungsrat.
3
Die
Konsultationen finden in der Regel im Rahmen bestehender Kontaktgremien mindestens
einmal im Jahr statt.
Art. 6
Umsetzung
1
Der Regierungsrat legt die Personalpolitik
nach den Grundsätzen von Artikel 4 fest. Er schafft Instrumente
zu deren Umsetzung, insbesondere zur Führung und Förderung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
Die Finanzdirektion erarbeitet die
Personalpolitik zuhanden des Regierungsrates und wacht über die
Anwendung der Personalgesetzgebung.
3
Die Finanzdirektion koordiniert die
personalpolitischen Massnahmen auf der Ebene der Direktionen und der
Staatskanzlei. Sie berät und unterstützt die anderen Direktionen,
die Staatskanzlei und die Personalverantwortlichen der Kantonsverwaltung
in allen Fragen des Personalwesens.
4
Die Direktionen, die Staatskanzlei,
das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft
vollziehen die regierungsrätliche Personalpolitik in ihrem
Zuständigkeitsbereich. Sie fördern und überwachen
insbesondere den zweckmässigen Personaleinsatz sowie die Weiterbildung.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
5
Die Vorgesetzten sind für einen
zweckmässigen, wirtschaftlichen und sozial verantwortbaren Personaleinsatz
verantwortlich.
Art. 7
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Steuerungsinstrumente
Der Regierungsrat und die Justizleitung schaffen Instrumente
zur Überwachung und Steuerung der Personalkosten und der Stellenentwicklung
und stimmen diese aufeinander ab.
1.3 Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 8
Personalverbände
1
Der Regierungsrat oder die von ihm
bestimmten Organisationseinheiten sowie die Justizleitung informieren
die Personalverbände rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten,
insbesondere über Pläne für umfassende Reorganisationen
und die Aufhebung von Stellen in grösserem Umfang.
[Fassung
vom 11. 6. 2009]
2
Der Regierungsrat oder seine Delegation
hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Bestimmungen
über das Arbeitsverhältnis erlässt, ändert oder
aufhebt sowie bevor er die jährlichen Gehaltsmassnahmen beschliesst.
3
Eine Delegation des Regierungsrates
oder der Justizleitung führt nach Bedarf Gespräche mit den
Personalverbänden.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Art. 9
...
[Aufgehoben
am 2. 4. 2008]
Art. 10
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Betriebskommissionen
Für die Behandlung betrieblicher Personalangelegenheiten
können die Direktionen, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden,
die Staatsanwaltschaft, die Anstalten und die Ämter durch Reglement
eigene Betriebskommissionen einsetzen. Eine Betriebskommission wird
auch eingesetzt, wenn es mindestens die Hälfte aller Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter verlangt.
Art. 11
Beilegung von kollektiven
Arbeitskonflikten
1
Der Kanton,
die Personalverbände sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter streben an,
Arbeitskonflikte auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
2
Vor einem Streik ist zwingend ein Schlichtungsverfahren unter der
Leitung einer Vermittlerin oder eines Vermittlers durchzuführen. Können sich
die Parteien innert zehn Tagen nicht über die Wahl der Vermittlungsperson
einigen, wird diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts
bezeichnet. Am Schlichtungsverfahren nehmen eine Delegation des Regierungsrates
sowie Vertreterinnen und Vertreter der Personalverbände teil.
Art. 12
Streik und Aussperrung
1
Ein zeitlich begrenzter Streik ist
zulässig, sofern
| a |
die Leitung des Schlichtungsverfahrens das definitive
Scheitern der Schlichtungsverhandlungen förmlich festgestellt hat,
|
| b |
er von einem oder mehreren Personalverbänden
ausgerufen wird und
|
| c |
er rechtzeitig angekündigt wird.
|
2
Der Regierungsrat kann
durch Verordnung oder im Einzelfall das Streikrecht für einzelne Verwaltungsfunktionen
und Berufsgruppen einschränken, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit, der Ordnung, der Gesundheit, des Schulbetriebs und der pfarramtlichen
Grundversorgung zwingend notwendig ist. Die für den Streik verantwortlichen
Personalverbände sind gehalten, bei der Umsetzung solcher Massnahmen mitzuhelfen.
3
Der Regierungsrat kann die Aussperrung
beschliessen.
4
Gegenüber streikenden
oder ausgesperrten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ruht die Gehaltszahlungspflicht.
2. Begründung, Änderung
und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 13
Voraussetzungen für die
Begründung eines Arbeitsverhältnisses
1
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt persönliche und
fachliche Eignung voraus.
2
Weiter
gehende Voraussetzungen der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 14
Allgemeine Beendigungsgründe
1
Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter endet spätestens auf Ende des Monats, in dem die betroffene
Person ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Regierungsrat bestimmt die Berufsgruppen,
die auf einen anderen Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres zurücktreten.
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren
Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 beendet worden ist, können jeweils auf ein
Jahr befristet weiterbeschäftigt werden, höchstens aber bis zur Vollendung
des
70. Lebensjahres.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
3
...
[Aufgehoben am 2. 4. 2008]
4
Das Arbeitsverhältnis endet im Umfang des Invaliditätsgrades
mit Beginn einer Invalidenrente der zuständigen Vorsorgeeinrichtung.
Art. 15
Vorläufige Einstellung im
Amt
1
Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitglieder des Regierungsrates können unter voller
oder teilweiser Aussetzung der Gehaltszahlung vorläufig im Amt eingestellt
werden, wenn
| a |
genügend Hinweise für das Vorliegen von Gründen
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen und
|
| b |
der weiteren Ausübung des Amtes durch die betroffene
Person erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
|
2
Zuständig für die Einstellung
im Amt sind die Aufsichtsorgane. Im Fall von Behördenmitgliedern gemäss Artikel
41 Absatz 4 Buchstabe a ist das Abberufungsgericht (Art.
41 Abs. 2) zuständig.
3
Wenn die
Gründe für die vorläufige Einstellung im Amt entfallen, wird die Einstellung
aufgehoben.
4
Ein allfälliges Verfahren
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist innert angemessener Frist zu eröffnen.
5
Die Einstellung im Amt soll nur so lange
dauern, als es die rasche Durchführung des Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erfordert.
6
Die Versicherung bei
der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse
(BLVK) wird auch bei voller oder teilweiser Aussetzung der Gehaltszahlung
unverändert weitergeführt. Die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
werden vom Kanton weiterbezahlt.
2.2 Arbeitsverhältnis der Angestellten
[Titel Fassung vom 2. 4. 2008]
2.2.1 Begründung und Dauer des
Arbeitsverhältnisses
[Titel Fassung vom 2. 4. 2008]
Art. 16
[Fassung vom 2. 4. 2008]
Arbeitsvertrag
1
Das
Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
schriftlich begründet.
2
Der
Regierungsrat regelt die wesentlichen Vertragsinhalte und die Formerfordernisse
durch Verordnung.
Art. 16a
[Eingefügt am 2. 4. 2008]
Vertragsdauer
1
Das
Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweise kann im Arbeitsvertrag
eine Befristung vorgesehen werden.
2
Das
befristete Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens fünf
Jahren geschlossen werden. Ohne Unterbruch an-einandergereihte befristete
Arbeitsverhältnisse, die zusammen über fünf Jahre dauern, gelten als ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis.
Art. 17
[Fassung vom 2. 4. 2008]
Abweichende Regelungen für Personalkategorien
Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für bestimmte Personalkategorien
von diesem Gesetz abweichende Regelungen erlassen, namentlich für Personal
in Ausbildung sowie für Praktikantinnen und Praktikanten.
Art. 18
[Fassung vom 2. 4. 2008]
Abweichende Regelungen im Einzelfall
In begründeten Einzelfällen
können von den Bestimmungen der Personalgesetzgebung punktuell
abweichende Arbeitsverträge abgeschlossen werden.
2
Abweichungen sind insbesondere zulässig
für Beendigungsfristen und -gründe, Folgen der Beendigung,
die Bemessung des Gehalts, die Regelung von Nebenbeschäftigung,
Ferien und Urlaub.
3
Soweit nicht der Regierungsrat als
Anstellungsbehörde für den Abschluss des Arbeitsvertrags
zuständig ist, sind es die Direktionen oder die Staatskanzlei
im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Finanzdirektion.
Der Arbeitsvertrag wird im Einvernehmen mit der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion abgeschlossen, wenn die Finanzdirektion betroffen
ist.
4
Das Obergericht, das Verwaltungsgericht
oder die Generalstaatsanwaltschaft sind in ihrem jeweiligen Bereich
zuständig für den Abschluss punktuell abweichender Arbeitsverträge.
[Eingefügt am 11. 6. 2009]
Art. 19
Anstellungsbehörde
[Fassung vom 2. 4. 2008]
1
Anstellungsbehörden sind der Regierungsrat,
die Justizleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen
verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die
Generalstaatsanwaltschaft sowie die diesem Gesetz unterstellten Anstalten
mit eigener Rechtspersönlichkeit.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
2
Der Regierungsrat kann seine Befugnis
auf die Direktionen und die Staatskanzlei übertragen. Diese können
die Befugnis durch Verordnung an ihnen unterstellte Organisationseinheiten
übertragen.
3
Das Obergericht kann seine Befugnis
auf die Regionalgerichte
[Fassung vom 11. 6. 2009] übertragen.
Art. 20
Aufsichtsbehörde
1
Aufsichtsbehörde ist in der Regel
die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 2. 4. 2008].
2
Aufsichtsbehörden sind jedoch
die Direktionen bzw. die Staatskanzlei, wenn die Anstellungsbehörde
eine unterstellte Organisationseinheit ist.
[Fassung vom 11. 6.
2009]
3
Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft (GSOG
[BSG 161.1]) bezeichnet die Aufsichtsbehörden
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
[Eingefügt
am 11. 6. 2009]
Art. 21
Stellenbesetzung
1
Der Regierungsrat regelt das Verfahren
für die Besetzung offener Stellen.
2
Vor
jeder Neubesetzung ist zu prüfen, ob die frei gewordene Stelle aufgehoben
oder durch die Inhaberin oder den Inhaber einer anderen Stelle besetzt werden
kann.
Art. 22
Probezeit
1
Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung
im Einzelfall stellt die Anstellungsbehörde die Angestellten in der Regel
auf Probe an.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
2
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten
auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Während des ersten Monats beträgt
die Kündigungsfrist sieben Tage, während der weiteren Probezeit einen Monat.
3
Die Probezeit dauert unter Vorbehalt von
Absatz 4 höchstens sechs Monate. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung,
wird das Arbeitsverhältnis definitiv.
4
Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz,
kann die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 2. 4. 2008] die
Probezeit entsprechend verlängern.
2.2.2 Änderung des Arbeitsverhältnisses
Art. 23
1
Die Anstellungsbehörde kann den Angestellten unter Beibehaltung
des bisherigen Gehalts vorübergehend oder dauernd eine andere zumutbare Arbeit
zuweisen, wenn die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche
Personaleinsatz es erfordert.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
2
Unter den gleichen Voraussetzungen können Angestellte
[Fassung
vom 2. 4. 2008] an einen anderen Arbeitsort versetzt werden,
soweit dieser für die betroffene Person zumutbar ist.
3
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2.2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 24
Kündigung durch die Angestellten
[Fassung
vom 2. 4. 2008]
Die Angestellten
[Fassung
vom 2. 4. 2008] können das Arbeitsverhältnis schriftlich
unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 25
Kündigung durch die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 2. 4. 2008]
1
Die Anstellungsbehörde
kann das Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils
auf Ende eines Monats durch Verfügung kündigen. Der Regierungsrat kann durch
Verordnung für besondere Personalkategorien abweichende Kündigungsfristen
und -termine festlegen.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
2
Die Anstellungsbehörde hat für die Kündigung triftige Gründe anzugeben.
Diese liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte
[Einleitungssatz
Fassung vom 2. 4. 2008]
| a |
ungenügende Leistungen erbringt,
|
| b |
Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet
hat,
|
| c |
durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit
das Arbeitsklima nachhaltig stört oder
|
| d |
Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in
einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt.
|
3
Die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 2. 4. 2008] kann eine im gekündigten Arbeitsverhältnis
stehende Person freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 26
Fristlose Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien fristlos
gekündigt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als solche gelten namentlich
Umstände, unter denen den Beteiligten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
Art. 27
Befristetes Arbeitsverhältnis
Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
mit Ablauf der festgelegten Dauer.
Art. 27a
[Eingefügt am 2. 4. 2008]
Austrittsvereinbarung
1
Ein Arbeitsverhältnis kann im
gegenseitigen Einvernehmen durch Austrittsvereinbarung aufgelöst
werden.
2
Abweichungen von diesem Gesetz sind
zulässig betreffend Kündigungsfrist (Art. 25 Abs. 1) und
Abgangsentschädigung (Art. 32), wobei die Abgangsentschädigung
den gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag nicht überschreiten
darf. Überdies können Beiträge an die Kosten einer
externen Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung gewährt
werden.
3
Soweit nicht der Regierungsrat als
Anstellungsbehörde für den Abschluss der Austrittsvereinbarung
zuständig ist, sind es die Direktionen oder die Staatskanzlei
im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Finanzdirektion
sowie für ihren jeweiligen Bereich das Obergericht, das Verwaltungsgericht,
die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden
und die Generalstaatsanwaltschaft. Die Austrittsvereinbarung wird
im Einvernehmen mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion abgeschlossen,
wenn die Finanzdirektion betroffen ist.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Art. 28
Kündigung zur Unzeit
1
Nach Ablauf der Probezeit darf die
Anstellungsbehörde
[Fassung vom 2. 4. 2008] das Arbeitsverhältnis nicht
kündigen,
| a |
während die Angestellten
[Fassung vom 2. 4.
2008] schweizerischen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst oder
Rotkreuzdienst leisten sowie vier Wochen davor und danach, wenn die Dienstleistung
mehr als zwölf Tage dauert,
|
| b |
während die Angestellten
[Fassung vom 2. 4.
2008] ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz
oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar ab zweitem
bis und mit fünftem Dienstjahr während 60 Tagen, ab sechstem bis und mit neuntem
Dienstjahr während 150 Tagen und ab zehntem Dienstjahr während 180 Tagen seit
Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
|
| c |
während die Angestellten
[Fassung vom 2. 4.
2008] mit Zustimmung der Behörde an einer von der zuständigen Bundesbehörde
angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen,
|
| d |
für weibliche Angestellte
[Fassung vom 2.
4. 2008] während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt,
|
| e |
während der Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens
wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Bundesgesetz vom 24.
März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz,
GIG
[SR 151.1]) sowie sechs Monate darüber hinaus,
|
| f |
während der Dauer eines rechtmässigen Streiks
oder einer Aussperrung, sofern die Angestellten
[Fassung vom 2. 4. 2008] am
Streik teilnehmen oder von der Aussperrung betroffen sind.
|
2
Kündigungen, die während
einer Sperrfrist erklärt werden, sind nichtig. Bei Arbeitsverhältnissen, die
vor Beginn einer Sperrfrist gekündigt worden sind, wird die ordentliche Kündigungsfrist
für die Dauer der Sperrfrist unterbrochen.
3
Fällt der Termin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer
unterbrochenen Kündigungsfrist nicht mit dem Monatsende zusammen, so verlängert
sich das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten Monatsende.
4
Diese Sperrfristen gelten nicht bei fristloser
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund.
Art. 29
Folgen unbegründeter Kündigung
1
Ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
ohne triftigen Grund im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 oder ohne wichtigen Grund
im Sinne von Artikel 26 verfügt worden, wird die betroffene Person weiterbeschäftigt.
2
Wenn die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 2. 4. 2008] die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung
feststellt aus Gründen, welche die betroffene Person nicht zu vertreten hat,
entsteht ein Anspruch nach Artikel 32 oder 33.
Art. 30
Kündigung infolge Aufhebung
der Stelle
1
Die Anstellungsbehörde
verfügt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Stelle aufgehoben
wird und die oder der Angestellte nicht im Sinn von Artikel 23 versetzt werden
kann.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
2
Sie strebt an, den betroffenen Personen eine zumutbare Stelle anzubieten.
3
Der Regierungsrat sieht durch Verordnung
Massnahmen vor, um die Stellenvermittlung zu erleichtern und Entlassungen
infolge Aufhebung von Stellen nach Möglichkeit zu vermeiden oder durch Finanzierung
von flankierenden Massnahmen sozial verträglich zu gestalten.
Art. 31
Zumutbarkeit
1
Eine andere Stelle ist zumutbar, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
| a |
Die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit
der betroffenen Person werden angemessen berücksichtigt.
|
| b |
Der Arbeitsweg hat unter Berücksichtigung des
Wohnortes der von der Entlassung bedrohten Person und ihrer persönlichen Verhältnisse
keine besondere Härte zur Folge.
|
| c |
Das Bruttogehalt wird bei Tiefereinreihung oder
bei Reduktion des Beschäftigungsgrades um einen Betrag herabgesetzt, der einen
von der Höhe des bisherigen Gehalts abhängigen Prozentsatz, jedoch höchstens
25 Prozent, nicht übersteigt.
|
2
Der Regierungsrat legt
durch Verordnung fest, in welchem Umfang eine allfällige Herabsetzung des
Gehalts oder des Beschäftigungsgrades nach Absatz 1 Buchstabe c ohne
besondere Härte zumutbar ist. Er regelt insbesondere die Weiterversicherung
des bisherigen Gehalts unter Beteiligung des Arbeitgebers an der Prämienfinanzierung,
wenn eine Gehaltseinbusse in Kauf genommen werden muss.
Art. 32
Abgangsentschädigung
1
Wird das Arbeitsverhältnis nach
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 1
ohne Verschulden der betroffenen Person gekündigt und kann ihr keine zumutbare
Stelle beim Kanton angeboten werden, wird der betroffenen Person eine Abgangsentschädigung
ausgerichtet.
2
Der Regierungsrat
legt die Höhe der Entschädigung abgestuft nach Dienst- und Lebensalter durch
Verordnung fest. Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der
dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht.
3
Erfüllt die betroffene Person die Voraussetzungen
für eine Rente nach Artikel 33, ist eine Abgangsentschädigung ausgeschlossen.
2.2.4 Vorsorgerechtliche Folgen
Art. 33
Besondere Rentenansprüche
1
Bei der Bernischen Pensionskasse
(BPK) oder der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) versicherte Angestellte,
deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst worden ist, haben gegenüber
der zuständigen Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Ausrichtung einer Sonderrente
in der Höhe der Invalidenrente und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf
Kinderrenten, wenn sie zum Zeitpunkt der Auflösung das 56. Lebensjahr vollendet
haben und mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrichtung nachweisen.
2
Die Sonderrente wird bis zum Erreichen
des vollen reglementarischen Altersrentenanspruchs ausgerichtet.
[Fassung
vom 2. 4. 2008]
3
Wer zu einer
Sonderrente berechtigt ist, hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zudem Anspruch
auf eine Überbrückungsrente.
4
Kinderrente
und Überbrückungsrente richten sich nach den Leistungsgrundsätzen der zuständigen
Vorsorgeeinrichtung. An den besonderen Rentenanspruch bei unverschuldeter
Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden eine ausgerichtete Austrittsleistung
und allfällige Leistungen anderer Sozialversicherungen angerechnet.
5
Nimmt eine Person, die eine Sonderrente
bezieht, die Erwerbstätigkeit wieder auf, kommen die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung
über die Revision einer Invalidenrente und über die Überversicherung sinngemäss
zur Anwendung.
Art. 34
Unverschuldete Entlassung
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel
30 gelten Personen als unverschuldet entlassen, wenn ihnen keine andere zumutbare
Stelle im Sinn von Artikel 31 angeboten worden ist.
Art. 35
Vorsorgerechtliche Verschuldensfeststellung
1
Kündigt die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 2. 4. 2008] das Arbeitsverhältnis, wird festgestellt,
ob die Entlassung im Sinn der Anspruchsvoraussetzungen für besondere
vorsorgerechtliche Leistungen bzw. für die Abgangsentschädigung
unverschuldet ist oder nicht. Diese Feststellung ist für die
Vorsorgeeinrichtung unter Vorbehalt des Entscheides der BVG-Rechtspflegeinstanzen
verbindlich.
2
Zuständig für die Verschuldensfeststellung
ist die Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit der Finanzdirektion,
wenn sie selber oder eine ihr unterstellte Organisationseinheit Anstellungsbehörde
[Fassung vom 2. 4. 2008] ist. Das Verschulden wird im Einvernehmen
mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion festgestellt, wenn
die Finanzdirektion betroffen ist.
3
Der Regierungsrat stellt das Verschulden
fest, wenn er Anstellungsbehörde
[Fassung vom 2. 4. 2008] ist. Die zuständige Behörde gemäss Absatz 2 kann
den Entscheid der Verschuldensfeststellung an den Regierungsrat überweisen,
wenn das Verschulden verwaltungsintern umstritten ist.
4
Die übrigen Anstellungsbehörden
nach Artikel 19 stellen das Verschulden zusammen mit der Kündigung
fest.
[Eingefügt am 11. 6. 2009]
Art. 36
Finanzierung der Kosten
Der Kanton ersetzt der BPK bzw. der BLVK die aus den
besonderen Rentenansprüchen nach Artikel 33 anfallenden Mehrleistungen und
Mindereinnahmen sowie den damit verbundenen administrativen Mehraufwand.
2.3 Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen
Behördenmitglieder
[Titel Fassung vom 5. 4. 2011]
Art. 37
Wahlorgane, Amtsdauer
1
Wahlorgane der hauptamtlichen Behördenmitglieder
sind das Volk oder der Grosse Rat.
[Fassung vom 5. 4. 2011]
2
Das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen
Behördenmitglieder wird unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher
Regelungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren begründet. Erfolgt
die Wahl während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.
Art. 38
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörden über die hauptamtlichen Behördenmitglieder
sind
| a |
die Justizkommission des Grossen Rates
für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts
sowie für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt
und die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
|
| b |
das Obergericht für die hauptamtlichen
Behördenmitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des
Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts und der regionalen Gerichtsbehörden,
|
| c |
das Verwaltungsgericht für die
Mitglieder der übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden,
|
| d |
die Oberaufsichtskommission des Grossen
Rates für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, für
die Ratssekretärin oder den Ratssekretär und für die
Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz,
[Fassung
vom 31. 3. 2008]
|
| e |
die Finanzkommission des Grossen Rates
für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,
|
| f |
der Regierungsrat für die übrigen
durch das Volk gewählten Personen,
|
| g |
die durch die besondere Gesetzgebung
bezeichneten Behörden.
|
Art. 39
Beendigung mit Ablauf der Amtsdauer
1
Das Arbeitsverhältnis endet mit
Ablauf der Amtsdauer.
2
Wenn die Justizkommission gedenkt,
dem Grossen Rat die Nichtwiederwahl eines hauptamtlichen Behördenmitglieds
vorzuschlagen, setzt sie die davon betroffene Person vor Ablauf der
Amtsdauer unter Angabe der Gründe in Kenntnis.
[Fassung vom
11. 6. 2009]
Art. 40
Rücktritt während der Amtsdauer
Hauptamtliche Behördenmitglieder
[Fassung vom
5. 4. 2011], die während der Amtsdauer zurücktreten
wollen, haben mindestens drei Monate vor dem gewünschten Austrittstermin
bei der Aufsichtsbehörde den Rücktritt einzureichen. Die
Aufsichtsbehörde entscheidet über dessen Annahme. Er ist
zu gewähren, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen
entgegenstehen. Der Rücktritt ist nur auf Ende eines Monats zulässig.
Art. 41
Abberufung von Behördenmitgliedern
1
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
während der Amtsdauer erfolgt mit Urteil des Abberufungsgerichts
auf Antrag der zuständigen Behörde.
2
Als Abberufungsgericht amtet für
die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,
des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts und der regionalen
Gerichtsbehörden das Obergericht. In allen anderen Fällen
ist das Verwaltungsgericht zuständig.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
3
Die Behörde nach Absatz 4 beantragt
die Abberufung, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende
Leistungen, schwere oder wiederholte Pflichtverletzung oder ein anderer
wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen.
4
Zuständig für die Antragstellung
sind
| a |
die Justizkommission des Grossen Rates
für die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
gemäss GSOG,
[Fassung vom 11. 6. 2009]
|
| b |
die Oberaufsichtskommission des Grossen
Rates für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, für
die Ratssekretärin oder den Ratssekretär und für die
Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz,
[Fassung
vom 31. 3. 2008]
|
| c |
die Finanzkommission
[Fassung vom
19. 1. 2009] des Grossen Rates für die Vorsteherin oder den
Vorsteher der Finanzkontrolle,
|
| d |
der Regierungsrat für die Regierungsstatthalterinnen
und -statthalter.
|
5
Führt ein Verfahren nicht zur
Abberufung und hat sich die betroffene Person verbeiständen lassen,
hat sie Anspruch auf Parteikostenersatz.
Art. 42
...
[Aufgehoben am 5. 4. 2011]
Art. 43
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Folgen unverschuldeter Abberufung oder Nichtwiederwahl
Im Falle einer unverschuldeten Abberufung oder Nichtwiederwahl
gelten die Bestimmungen der Artikel 31 bis 36. Das Abberufungsgericht
stellt fest, ob die Nichtwiederwahl oder die Auflösung vor Ablauf
der Amtsdauer unverschuldet ist oder nicht.
Art. 44
...
[Aufgehoben am 5. 4. 2011]
3. Allgemeine Rechte und Pflichten
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.1 Rechte
Art. 45
Niederlassungsfreiheit
1
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gilt die Niederlassungsfreiheit.
2
Der
Regierungsrat kann durch Verordnung für bestimmte Berufsgruppen eine grundsätzliche
Wohnsitzpflicht festlegen, wenn überwiegende öffentliche Interessen es verlangen.
3
Wo die Funktion dies verlangt, können die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 2. 4. 2008] verpflichtet werden, an einem bestimmten Ort oder in einem
bestimmten Gebiet zu wohnen. Ferner kann ihnen eine Dienstwohnung zugewiesen
werden.
Art. 46
Personaldaten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht
in ihre eigenen Personaldaten.
Art. 47
Information durch Vorgesetzte
Die Vorgesetzten informieren die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen
möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Tätigkeit
von Bedeutung sind.
Art. 48
Mitarbeitergespräch
Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens
jährlich, mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Gespräch im Sinne
einer zukunftsgerichteten Standortbestimmung. Kernpunkte dieses Gesprächs
sind die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die Zielvereinbarung, Arbeitsbedingungen
und Arbeitsklima, berufliche Entwicklung und Perspektiven.
2
Die Angestellten
[Fassung vom 2. 4. 2008] können
jederzeit ein Gespräch über einzelne oder mehrere der genannten Kernpunkte
nach Absatz 1 verlangen.
3
Der
Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann für bestimmte
Funktionen vom Gesetz abweichende Regelungen treffen.
Art. 49
Vorgesetztenbeurteilung
Die Direktionen und die Staatskanzlei können zur Sicherung
der Führungsqualität Systeme und Instrumente zur Beurteilung der Vorgesetzten
einführen.
Art. 50
Arbeitszeugnis
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können
jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
2
Wenn es gewünscht wird, erhalten sie eine Bestätigung,
die sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.
Art. 51
Kostenersatz
1
Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Ausübung ihres Amtes durch Dritte in ein Verfahren gezogen, übernimmt der
Arbeitgeber auf Gesuch hin die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise
nach Massgabe des Verschuldens.
2
Die
Gerichts- oder Anwaltskosten können als Vorschuss geleistet werden.
Art. 52
Ausübung eines öffentlichen
Amtes
1
Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sind berechtigt, öffentliche Ämter auszuüben, soweit diese
mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbar sind.
2
Für die Ausübung öffentlicher Ämter können je nach Bedeutung des
auszuübenden Amtes maximal 15 Arbeitstage pro Jahr in Anspruch genommen werden,
ohne dass damit eine Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht verbunden ist.
Erfordert die Ausübung des Amtes eine weiter gehende Abwesenheit, ist der
Regierungsrat zur Regelung des Einzelfalles ermächtigt. Er kann in diesem
Fall eine angemessene Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung
des öffentlichen Amtes bezogenen Entschädigung festlegen.
3
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch
Verordnung.
Art. 53
Nebenbeschäftigungen
1
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung
ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und
mit der beruflichen Tätigkeit vereinbar ist.
2
Eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich, sofern Arbeitszeit
beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter
Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3
Für die Benutzung kantonaler Einrichtungen
für private Zwecke, insbesondere zum Erzielen eines Nebenerwerbseinkommens,
ist eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu leisten.
4
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann
bestimmte Nebenbeschäftigungen generell zulassen oder als unzulässig bezeichnen.
Art. 54
Ersatz von Personen- oder
Sachschaden
Erleiden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Personen- oder Sachschaden, der weder
von einem Dritten noch vom Arbeitgeber auf Grund einer anderen Regelung ersetzt
wird, leistet der Arbeitgeber auf Gesuch hin Ersatz, sofern die Schädigung
nicht ausschliesslich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Der Ersatz kann
bei Mitverschulden gekürzt werden.
3.2 Pflichten
Art. 55
Grundsatz
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Interessen
des Arbeitgebers zu wahren und ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und
dem Arbeitgeber rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu
erfüllen.
Art. 56
Mitwirkung bei der Ausbildung
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, ob und
wieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausbildung von Lehrlingen,
Praktikantinnen und Praktikanten mitzuwirken haben.
Art. 57
Arbeitszeit und Arbeitszeitformen
Der Regierungsrat legt die Arbeitszeit und die Arbeitszeitformen
durch Verordnung fest. Er ist insbesondere ermächtigt, dabei nach verschiedenen
Personalkategorien zu unterscheiden und Ausnahmeregelungen zu treffen.
Art. 58
Amtsgeheimnis, Aussagen
vor Gericht
1
Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sind verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen,
die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer
Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung
bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
2
Über diese Angelegenheiten dürfen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter vor Gerichten, vor andern verwaltungsunabhängigen Justizbehörden,
in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren
nur aussagen, wenn die zuständige Behörde
[Fassung vom 2. 4. 2008] sie
dazu ermächtigt. Für Organe der gerichtlichen Polizei gilt eine generelle
Ermächtigung.
3
Zuständig für die
Ermächtigung zur Aussage ist die Aufsichtsbehörde. Ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde,
liegt die Zuständigkeit bei der betreffenden Direktion oder der Staatskanzlei.
[Fassung
vom 2. 4. 2008]
4
Die Ermächtigung
darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen
es verlangen.
[Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3
und 4]
5
Die Mitteilungsrechte
und -pflichten nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
[Die
Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]
Art. 59
Ausstandspflicht
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die an einer Verfügung, einem Entscheid oder einem Beschluss mitwirken, treten
in den Ausstand, wenn sie
| a |
in der Sache ein persönliches Interesse haben,
|
| b |
an einem Vorentscheid mitgewirkt haben,
|
| c |
mit einer Partei in gerader Linie oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe,
eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Adoption verbunden
sind, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den
Ausstandsgrund nicht aufhebt,
[Fassung vom 8. 9. 2005]
|
| d |
die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt
nicht mehr erfüllen,
|
| e |
eine Partei vertreten haben oder für eine Partei
in der gleichen Sache tätig gewesen sind,
|
| f |
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein
könnten.
|
2
Im Übrigen gilt das Gesetz
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21]).
Art. 60
Geistiges Eigentum
1
Immaterielle Arbeitsergebnisse,
welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen
Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, gelten
ohne weiteres als dem Arbeitgeber abgetreten.
2
Im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, aber ausserhalb
der Erfüllung der dienstrechtlichen Verpflichtungen geschaffene immaterielle
Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber bekannt zu geben; dieser kann sie gegen
Bezahlung einer angemessenen Vergütung innert sechs Monaten ab Bekanntgabe
erwerben.
3
Die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 2. 4. 2008] kann durch Verfügung oder Vertrag ganz oder
teilweise auf die Rechte des Arbeitgebers verzichten.
Art. 61
Annahme von Geschenken
1
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
ist es untersagt, Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang
mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen oder stehen könnten, für sich oder
für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2
Von diesem Verbot sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert ausgenommen.
4. Gehalt und andere finanzielle Leistungen
4.1 Gehalt
4.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 62
Gehaltsanspruch
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Gehalt und
gegebenenfalls auf Zulagen.
2
Vom
Gehalt wird der Wert von Naturalbezügen in Abzug gebracht. Ihr Wert wird durch
den Regierungsrat festgesetzt.
Art. 63
Grundsatz
Die zuständigen Behörden legen das Gehalt nach objektiven Kriterien
fest. Sie berücksichtigen dabei
| a |
die an die Funktion gestellten Anforderungen
und Belastungen,
|
| b |
die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung
der Funktion,
|
| c |
die berufliche und ausserberufliche Erfahrung,
die Leistung und das Verhalten,
|
| d |
die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt,
|
| e |
die Teuerungsentwicklung,
|
| f |
die Finanzlage des Kantons sowie
|
| g |
die Gehälter der bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
|
Art. 64
Rückforderungen, Verrechnung
1
Der Arbeitgeber hat zu Unrecht erbrachte
finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zurückzufordern
oder zu verrechnen.
2
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter dürfen ihre Forderungen nicht verrechnen.
3
Von der Rückforderung oder Verrechnung ist abzusehen,
wenn ein Fehler einer Verwaltungsstelle vorliegt, der von der betroffenen
Person nicht hat erkannt werden können, oder wenn die Pflichtigen glaubhaft
machen, dass die Rückerstattung eine grosse Härte nach Massgabe des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums bedeuten würde.
Art. 65
Gehalt bei Krankheit oder
Unfall
1
Werden die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter infolge Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden an der
Arbeitsleistung gehindert, wird das Gehalt ganz oder teilweise befristet weiter
ausgerichtet.
[Fassung vom 2. 4. 2008]
2
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch
Verordnung. Er bestimmt namentlich Umfang und Dauer der Zahlungen. Die maximale
Gehaltsfortzahlungsdauer beträgt zwei Jahre.
Art. 66
Mutterschaftsurlaub
Die Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf bezahlten
Mutterschaftsurlaub. Der Regierungsrat legt die Dauer unter Berücksichtigung
der Dauer des Arbeitsverhältnisses fest.
Art. 67
Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige
1
Im Todesfall haben die Familienangehörigen
bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, vom Todestag
an Anspruch auf das Gehalt für den Rest des laufenden Monats und für drei
weitere Monate.
2
Bei einer Aufteilung
der Gehaltsfortzahlung auf mehrere Berechtigte darf die Gesamtleistungen den
Betrag gemäss Absatz 1 nicht übersteigen.
[Fassung vom 2. 4. 2008] Haben
Berechtigte Unterhaltsleistungen erhalten, die auf Vertrag oder Urteil beruhen,
werden diese Leistungen höchstens im bisherigen Umfang längstens drei Monate
weiter ausgerichtet.
4.1.2 Gehaltssystem
Art. 68
Gehaltsbestandteile
1
Das Gehalt setzt sich zusammen aus
dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil.
2
Das Grundgehalt bemisst sich nach der für
die Funktion massgebenden Gehaltsklasse.
3
Der individuelle Gehaltsbestandteil beträgt höchstens
60 Prozent des Grundgehalts.
Art. 69
Gehaltsklassen
1
Die Anzahl der Gehaltsklassen und die entsprechenden
Grundgehälter werden im Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.
2
Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich
um Jahresgehälter bei vollem Beschäftigungsgrad einschliesslich des 13. Monatsgehalts.
Sie werden im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils angepasst.
Art. 70
Einreihung der Funktionen
Der Regierungsrat reiht durch Verordnung jede Funktion
in eine Gehaltsklasse ein. Er aktualisiert die Einreihungen periodisch nach
Massgabe allfällig veränderter Verhältnisse.
Art. 71
Anfangsgehalt
1
Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt
der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse, wenn die Stelleninhaberin
oder der Stelleninhaber die grundsätzlichen Anforderungen der Stelle erfüllt.
Zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils sind die zur Ausübung
der Funktion dienlichen Erfahrungen und Fähigkeiten, die Gehälter der bereits
beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lage auf dem Arbeitsmarkt
angemessen zu berücksichtigen.
2
Das
Anfangsgehalt kann tiefer festgelegt werden als das Grundgehalt, wenn das
Gehalt vergleichbarer Funktionen in anderen öffentlichen Gemeinwesen und in
der Privatwirtschaft wesentlich tiefer ist als das Grundgehalt oder wenn nicht
alle für die Funktion verlangten Voraussetzungen erfüllt werden.
3
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
durch Verordnung.
Art. 72
Individueller Gehaltsaufstieg
1
Der Aufstieg vom Grundgehalt zum
maximalen Gehalt erfolgt mittels Gehaltsstufen. Der Regierungsrat legt den
Wert der Gehaltsstufen durch Verordnung fest.
2
Der Gehaltsaufstieg stützt sich auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
nach Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche
Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.
3
Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg
gewährt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
4
Auf den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.
5
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung.
Art. 73
Ausnahmen von der Leistungs-
und Verhaltensbeurteilung
Der Regierungsrat
bestimmt die Funktionen, deren Tätigkeit eine gehaltsrelevante Leistungs-
und Verhaltensbeurteilung als unzweckmässig erscheinen lässt. Er legt für
diese Funktionen den Gehaltsaufstieg oder die Gehaltshöhe fest.
Art. 74
Genereller Gehaltsaufstieg
1
Der Regierungsrat kann die im Anhang
festgelegten Grundgehälter, insbesondere zur Erhaltung der Kaufkraft, anheben.
Er berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung
und die Finanzlage des Kantons.
2
Auf
den generellen Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.
Art. 75
Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme
fest, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung
steht.
2
Er berichtet dem Grossen
Rat periodisch über die Verwendung des Gehaltssummenanteils für den individuellen
Gehaltsaufstieg bzw. den generellen Gehaltsaufstieg.
4.1.3 Besondere Entschädigungen
Art. 76
Auslagenersatz
1
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden
Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere und
legt die Entschädigungsansätze fest.
Art. 77
Besondere Verhältnisse
1
Der Regierungsrat regelt die zusätzliche
Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen (Pikett-,
Nacht-, Wochenend-, Schichtarbeit u. a.).
[Fassung vom 2. 4. 2008]
2
Er bestimmt die Berufsgruppen, die keinen
Anspruch auf Entschädigung oder Abgeltung haben.
Art. 78
Entschädigung bei Versetzung
Der Regierungsrat regelt die Entschädigungen bei Härtefällen
im Falle von Versetzungen.
Art. 79
Abweichende Gehälter
[Fassung
vom 2. 4. 2008]
1
Der Regierungsrat
kann von den Gehaltsklassen abweichende Gehälter festlegen für
| a |
Personal in Ausbildung,
|
| b |
Praktikantinnen und Praktikanten,
|
| c |
Personal bis zum 18. Lebensjahr.
|
| d |
...
[Aufgehoben am 2. 4. 2008]
|
2
Er ist an das minimale
Grundgehalt gemäss Anhang zu diesem Gesetz nicht gebunden.
Art. 80
Nebenamtlich tätige Personen
1
Nebenamtlich tätige Personen erhalten
für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Diese wird durch den Regierungsrat
oder durch die von ihm ermächtigte Organisationseinheit festgelegt.
2
Vorbehalten bleiben die bundesrechtlich
geregelten Entschädigungsansätze.
4.1.4 Sonderregelungen
Art. 81
Gerichtsbehörden
1
Die Mitglieder des Obergerichts, des
Verwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident
sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Steuerrekurskommission,
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sind in
der höchsten Gehaltsklasse eingereiht.
[Fassung vom 11. 6.
2009]
2
Die Präsidentin oder der Präsident
des Obergerichts bzw. des Verwaltungsgerichts erhalten eine jährliche
Zulage von 4000 Franken. Der Regierungsrat kann diesen Betrag der
Teuerung anpassen.
Art. 82
Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
1
Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
ist in der höchsten Gehaltsklasse eingereiht.
2
Sie oder er erhält eine persönliche Aufwandentschädigung von jährlich
5000 Franken. Der Regierungsrat kann den Betrag der Teuerung anpassen.
3
Im Übrigen findet die Spesenregelung für
Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss Anwendung.
4.2 Zulagen
4.2.1 Familienzulagen
[Fassung vom
2. 4. 2008]
Art. 83
[Fassung vom 2. 4. 2008]
Kinder- und Ausbildungszulagen
Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter haben Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)
nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz,
FamZG
[SR 836.2]) und dem Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen
(KFamZG
[BSG 832.71]).
Art. 84
[Fassung vom 2. 4. 2008]
Familienausgleichskasse
Der
Kanton als Arbeitgeber schliesst sich einer bestehenden Familienausgleichskasse
an oder beteiligt sich an einer Neugründung.
Art. 85
...
[Aufgehoben am 2. 4. 2008]
4.2.2 Betreuungszulagen
Art. 86
[Fassung vom 2. 4. 2008]
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
einen Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 83 haben, erhalten
zusätzlich eine Betreuungszulage. Diese wird vom Regierungsrat
festgesetzt und beträgt jährlich je nach Anzahl der zulagenberechtigten
Kinder höchstens:
| a |
bei einem Kind |
3600 Franken |
| b |
bei zwei Kindern |
3000 Franken |
| c |
bei drei Kindern |
2400 Franken |
| d |
bei vier Kindern |
1800 Franken |
| e |
bei fünf
Kindern |
1200 Franken |
| f |
bei sechs Kindern |
600 Franken |
2
Eltern von mehr als sechs zulagenberechtigten
Kindern erhalten keine Betreuungszulage.
3
Der Anspruch auf Betreuungszulage besteht
auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anspruch auf
Familienzulagen wegen einer Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt.
Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem
Gesetz oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete Zulagen,
darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die Obergrenze
gemäss Absatz 1 nicht überschreiten.
4
Für Teilzeitbeschäftigte
wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad
ausgerichtet.
4
Der Regierungsrat passt die Betreuungszulagen
periodisch nach dem für die Grundgehälter massgebenden Ansatz
(Art. 74) der Teuerung an.
4.2.3 Funktionsbezogene Zulagen
Art. 87
1
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann für die vorübergehende
Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder für die länger dauernde Vertretung
eine funktionsbezogene Zulage gewährt werden.
2
Der Regierungsrat regelt die Höhe und die Voraussetzungen zur Gewährung
der Zulagen durch Verordnung.
4.2.4 Arbeitsmarktzulage
Art. 88
1
Lassen sich Anstellungen bei Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
oder einzelner Funktionen auf Grund der Arbeitsmarktlage nur durch entsprechende
Erhöhung des Gehalts weiterführen oder neu vornehmen, kann der Regierungsrat
für die betroffenen Personen eine Zulage festlegen.
2
Die Arbeitsmarktzulage ist zeitlich zu befristen. Sie beträgt höchstens
20 Prozent des normalerweise massgebenden Grundgehalts. Der Regierungsrat
prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Arbeitsmarktzulage
weiterhin gegeben sind.
3
Der Regierungsrat
regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere, ob die Zulage für
die berufliche Vorsorge massgebend ist oder nicht.
4.3 Prämien
Art. 89
Leistungsprämien
1
Für ausserordentliche Leistungen
können einmalige Prämien ausgerichtet werden.
2
Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens einen
Dreizehntel des Mittelwerts der Grundgehälter aller Gehaltsklassen.
3
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung.
Art. 90
Innovationsprämien
1
Für innovative Vorschläge können
einmalige Prämien nach Massgabe des Nutzens und des Werts ausgerichtet werden.
2
Der Regierungsrat regelt Berechnung und
Verfahren durch Verordnung.
Art. 91
Treueprämien
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben
Anspruch auf Treueprämien. Die Prämie besteht aus bezahltem Urlaub bis zu
einem Kalendermonat oder aus einem entsprechenden Entgelt in bar.
2
Der Regierungsrat regelt den Umfang der
Treueprämie nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Verordnung.
Art. 92
Weitere Anreizsysteme
Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Anreizsysteme
zur Leistungsförderung und zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt
schaffen.
4.4 Bildungsbeiträge
Art. 93
1
Der Arbeitgeber kann die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ganz oder teilweise übernehmen, soweit
er daran ein Interesse hat.
2
Die
Gewährung der Beiträge kann mit der Verpflichtung verknüpft werden, dass die
Beiträge ganz oder teilweise zurückerstattet werden müssen, wenn das Arbeitsverhältnis
vor einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird oder wenn die Aus-, Fort- oder
Weiterbildung aus Gründen, die bei der betreffenden Person liegen, nicht abgeschlossen
wird.
3
Die zuständige Behörde
kann zur Regelung der Finanzierung und Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungsbeiträgen
im Einzelfall öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen.
4
Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber anderen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für Bildungsbeiträge können durch den Arbeitgeber
abgelöst werden, wenn ein betriebliches Interesse nachgewiesen ist.
5
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung. Er regelt namentlich die Zuständigkeiten sowie die Form und die
Modalitäten der Rückzahlungsverpflichtung.
4.5 Vergünstigungen und weitere
Leistungen
[Fassung vom 2. 4. 2008]
Art. 93a
[Eingefügt am 2. 4. 2008]
Vergünstigungen
1
Der
Regierungsrat kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vergünstigungen zukommen
lassen, namentlich durch Finanzierung von Personalanlässen, Verbilligung von
Abonnementen des öffentlichen Verkehrs und Bereitstellung von
Krippenplätzen.
2
Die finanziellen
Leistungen gemäss Absatz 1 dürfen insgesamt fünf Promille der jährlichen Gehaltssumme
nicht übersteigen.
3
Der Regierungsrat
regelt die Einzelheiten.
Art. 94
Ferien
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben
Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien.
2
Der Ferienanspruch wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Arbeit in
einem Kalenderjahr während mehr als zwei Monaten aus nicht betrieblichen Gründen
ausgesetzt wird. Bezahlter Mutterschaftsurlaub wird nicht angerechnet.
3
Der Regierungsrat regelt den Ferienanspruch
und den Umfang der anteilsmässigen Kürzung durch Verordnung.
Art. 95
Arbeitsfreie Tage
Der Regierungsrat bezeichnet die arbeitsfreien Tage
durch Verordnung.
Art. 96
Urlaub
1
Als Urlaub gilt jede bezahlte oder unbezahlte
bewilligte Arbeitsabwesenheit, bei der es sich nicht um Ferien oder arbeitsfreie
Tage handelt.
2
Der Regierungsrat
regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub durch Verordnung.
4.6 Verjährung
Art. 97
Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen einschliesslich Abgangsentschädigungen
nach Artikel 32 und Ersatzansprüchen nach Artikel 51 und 54 verjähren mit
Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.
5. Versicherungsschutz
Art. 98
Versicherungen
[Fassung
vom 2. 4. 2008]
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG
[SR
832.20]) versichert.
2
Der
Regierungsrat kann UVG-Zusatzversicherungen abschliessen und bestimmen, in
welchem Umfang sich der Kanton als Arbeitgeber an deren Prämien beteiligt.
3
Er kann zudem Krankentaggeldversicherungen
abschliessen. Der Kanton als Arbeitgeber beteiligt sich zur Hälfte an der
Prämie.
[Eingefügt am 2. 4. 2008]
Art. 99
Berufliche Vorsorge
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben Anspruch auf angemessene Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und
Invalidität.
2
Der Kanton führt
eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen
werden.
6. Haftung
Art. 100
Staatshaftung
1
Der Kanton haftet für den Schaden, den die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung
ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.
2
Er steht auch für den Schaden ein, den
er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen
sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.
3
Für Verletzungen der körperlichen Integrität
und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf
eine angemessene Genugtuung.
Art. 101
Haftung von Organisationen
oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung
1
Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen
oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut
sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung
ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben.
2
Wird ein Schaden, für den eine Organisation oder eine
Person gemäss Absatz 1 haftet, nicht gedeckt, steht der Kanton für den Ausfall
ein. In diesem Umfang geht die Forderung der Geschädigten auf den Kanton über.
Art. 102
Rückgriff
1
Die verantwortlichen Personen können von Dritten
nicht belangt werden.
2
Dem Kanton
oder der öffentlichen Organisation steht für die den Dritten geleisteten Entschädigungen
der Rückgriff auf die verantwortlichen Personen zu, sofern diese den Schaden
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
3
Mehrere verantwortliche Personen haften gegenüber dem Kanton oder
der öffentlichen Organisation anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens,
wenn sie den Schaden gemeinsam verursacht haben.
4
Der Kanton oder die öffentliche Organisation kann auf die Ansprüche
gegenüber den verantwortlichen Personen ganz oder teilweise verzichten, wenn
es nach den Umständen gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere die
Entstehung der Schädigung, das bisherige Verhalten und eine allfällige finanzielle
Notlage der Betroffenen zu berücksichtigen.
Art. 103
Haftung
1
Die verantwortlichen Personen haften gegenüber
dem Kanton oder der öffentlichen Organisation für vorsätzlich oder grobfahrlässig
zugefügten Schaden.
2
Mehrere verantwortliche
Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation anteilsmässig
nach dem Grad ihres Verschuldens, wenn sie den Schaden gemeinsam verursacht
haben.
3
Der Kanton oder die öffentliche
Organisation kann auf die Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen
ganz oder teilweise verzichten, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt
erscheint. Dabei sind insbesondere die Entstehung der Schädigung, das bisherige
Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage der Betroffenen zu berücksichtigen.
Art. 104
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Verfahren 1. bei Ansprüchen gegen den Kanton
1
Über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf
Schadenersatz oder Genugtuung erlässt die Direktion, in deren Aufgabenbereich
sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eine Verfügung.
2
Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung
sind der zuständigen Direktion schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen.
3
Im Übrigen richten sich das Verfahren und
die Rechtspflege nach den Bestimmungen des VRPG.
Art. 104a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
2. bei Ansprüchen gegen Organisationen oder Personen ausserhalb der
Kantonsverwaltung
1
Hat sich
der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung einer
Organisation oder Person gemäss Artikel 101 ereignet, so sind Begehren auf
Schadenersatz oder Genugtuung an die jeweilige Organisation oder Person zu
richten. Diese erlässt eine Verfügung.
2
Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach
den Vorschriften des VRPG geführt werden.
Art. 104b
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
3. bei Ansprüchen gegen den Kanton aus der Amtstätigkeit
von hauptamtlichen Behördenmitgliedern
1
Ansprüche gegen den Kanton auf
Schadenersatz oder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern
des Regierungsrates und von Behördenmitgliedern gemäss Artikel
38 Absatz 1 sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2
Entsprechende Ansprüche aus der
Amtstätigkeit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts sind durch
Klage beim Obergericht geltend zu machen.
3
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
4
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 105
Ergänzende und konkurrierende
Vorschriften
Die Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechts gelten als ergänzendes kantonales Recht.
7. Rechtspflege
Art. 106
Aufsichtsrechtliche Anzeige
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
können wegen ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte
oder Arbeitskolleginnen und -kollegen an die Aufsichtsbehörde gelangen.
2
Bevor die Betroffenen eine Anzeige einreichen,
ersuchen sie in der Regel um eine persönliche Aussprache mit ihren Vorgesetzten.
Die Anzeige ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
3
Die Erledigung der Anzeige ist zu begründen.
Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Art. 107
Verfügung
1
Unter Vorbehalt anders lautender Vorschriften
dieses Gesetzes oder besonderer Gesetze erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung,
wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande
kommt.
2
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, verfügt
| a |
die zuständige Stelle der Finanzdirektion, wenn
Gehaltsansprüche umstritten sind, über Rückgriffsansprüche nach Artikel 102
oder über Haftungsansprüche nach Artikel 103 zu entscheiden ist,
|
| b |
die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 2. 4.
2008], die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit
in den übrigen Fällen sowie bei Streitigkeiten über den Gehaltsaufstieg nach
Artikel 72.
|
3
Das Verfahren ist kostenlos.
Art. 108
Verfahren
1
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
gilt das VRPG.
2
Beschwerden gegen
die Kündigung von Arbeitsverhältnissen und gegen die vorläufige Einstellung
haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne
sie an.
3
...
[Aufgehoben am
10. 4. 2008]
8. Vollzug
Art. 109
Verordnung des Regierungsrates
1
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2
Er kann Regelungsbefugnisse, die ihm durch
dieses Gesetz übertragen sind, ganz oder teilweise an die zuständige Direktion
oder die Staatskanzlei, an eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt,
an das Obergericht oder an das Verwaltungsgericht übertragen, soweit die Kantonsverfassung
und dieses Gesetz die Übertragung nicht ausschliessen.
Art. 110
Gesamtarbeitsvertrag
1
Der Regierungsrat kann, statt eine
Verordnung zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) abschliessen.
2
Gegenstand
des GAV kann alles sein, was in der Regelungskompetenz des Regierungsrates
liegt.
3
Der GAV enthält zudem
Bestimmungen über
| a |
Dauer, Verlängerung und Kündigung der Arbeitsverhältnisse,
|
| b |
das Schlichtungsverfahren bei sozialpartnerschaftlichen
Auseinandersetzungen sowie
|
| c |
weitere schuldrechtliche oder sozialpartnerschaftliche
Vereinbarungen.
|
4
Durch den GAV kann verbindlich
geregelt werden, dass Angestellte, die keinem der vertragsschliessenden Personalverbände
angehören, einen jährlichen Solidaritätsbeitrag zur Abgeltung der Aufwendungen
der Personalverbände zum Vollzug dieses Gesetzes zu leisten haben. Der Solidaritätsbeitrag
beträgt höchstens zwei Promille eines Bruttojahresgrundgehalts aus der Mitte
der Gehaltsskala. Der GAV regelt den Bezug und die Verwendung des Solidaritätsbeitrags.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 111
Bestehende Arbeitsverhältnisse
1
Laufende Amtsperioden werden mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unterbrochen.
2
Unbefristete Arbeitsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehen, werden nach neuem Recht weitergeführt.
3
Befristete Arbeitsverhältnisse werden bis zum Ende der vereinbarten
Anstellungsdauer nach bisherigem Recht weitergeführt.
Art. 112
Bisherige BPK–Sonderleistungen
1
Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits laufende Sonderrenten der BPK gelten weiterhin die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen
des vollendeten 45. Lebensjahres bei mindestens 15 Beitragsjahren.
2
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende
Renten, welche auf Grund der gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes
vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG
[BSG 430.250])
erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden sind, werden unter den bisherigen
Voraussetzungen weiterhin ausgerichtet.
Art. 113
Finanzielle Leistungen
an nebenamtlich Tätige
Bis zum
Erlass einer Regelung gemäss Artikel 80 werden die nebenamtlich tätigen Personen
gemäss den bisherigen Vorschriften entschädigt
Art. 114
Hängige Verfahren
Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht
zuständigen Behörde erledigt. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht.
Art. 115
Umsetzung des Ergebnisses
der Volksabstimmung vom 28. November 2004
1.
Für den Fall, dass der am 16. April 2004 eingereichte «Volksvorschlag für
ein gerechtes Lohnsystem» in der Volksabstimmung angenommen wird, tritt Artikel
72 mit folgendem Wortlaut in Kraft:
1
Der Aufstieg
innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen.
Der Regierungsrat legt den Wert der Gehaltsstufen durch Verordnung fest.
2
Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist
von der Erfahrung und der individuellen Leistungsbeurteilung nach Artikel
48 abhängig. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort-
und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.
3
Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg
gewährt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
4
Der Regierungsrat sorgt nach Rücksprache
mit den Personalverbänden bei der Zuteilung der für den individuellen Gehaltsaufstieg
zur Verfügung stehenden Mittel für eine ausgewogene Berücksichtigung von Erfahrung
und Leistung.
5
Der Regierungsrat
regelt das Nähere durch Verordnung. Er erlässt insbesondere Regeln für die
Anrechnung der Erfahrung und für die systematische Beurteilung der Leistung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Für den
Fall, dass der am 16. April 2004 eingereichte «Volksvorschlag für ein gerechtes
Lohnsystem» abgelehnt und die vom Grossen Rat am 20. November 2003 verabschiedete
Änderung des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht
(Personalgesetz, PG) in der Volksabstimmung angenommen wird, tritt Artikel
72 mit folgendem Wortlaut in Kraft (Formulierung gemäss grüner Vorlage, Verzicht
auf Erfahrungsaufstieg):
1
Der Aufstieg vom Grundgehalt zum maximalen
Gehalt erfolgt mittels Gehaltsstufen. Der Regierungsrat legt den Wert der
Gehaltsstufen durch Verordnung fest.
2
Der
Gehaltsaufstieg stützt sich auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach
Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort-
und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.
3
Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg
gewährt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
4
Auf den Gehaltsanstieg besteht kein Anspruch.
5
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung.
3. Für den Fall, dass der am 16. April
2004 eingereichte «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» und die vom
Grossen Rat am 20. November 2003 verabschiedete Änderung des Gesetzes vom
5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) in
der Volksabstimmung abgelehnt werden, tritt Artikel 72 mit dem Wortlaut in
Kraft, wie er vom Grossen Rat in der zweiten Lesung verabschiedet worden ist.
Art. 116
Ablösung der Betreuungszulage
Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat
bis zum 30. Juni 2008 eine Vorlage zur Änderung dieses Gesetzes vor, mit der
die Betreuungszulage nach Artikel 86 abgelöst und die Kinderzulage angemessen
erhöht wird. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung auf nationaler Ebene.
Art. 117
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993
(PuG)
[BSG 103.1]:
|
| 2. |
Einführungsgesetz vom 16. November
1998 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
(EG GIG)
[BSG 152.072]:
|
| 3. |
Gesetz vom 30. Juni 1993 über
die bernische Pensionskasse (BPKG)
[BSG 153.41]:
|
| 4. |
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21]:
|
| 5. |
Gesetz vom 14. März 1995 über
die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen
(GOG)
[Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1]:
|
| 6. |
Gemeindegesetz vom 16. März 1998
(GG)
[BSG 170.11]:
|
| 7. |
Gesetz vom 6. Mai 1945 über die
bernischen Landeskirchen
[BSG 410.11]:
|
| 8. |
Gesetz vom 19. Februar 1990 über
die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz):
[BSG 767.1]
|
| 9. |
Gesetz vom 5. März 1961 über
Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG)
[Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2008 über die Familienzulagen;
BSG 832.71]:
|
| 10. |
Einführungsgesetz vom 23. Juni
1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(EG AHVG)
[BSG 841.11]:
|
| 11. |
Einführungsgesetz vom 23. Juni
1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG)
[BSG 841.21]:
|
Art. 118
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche
Dienstrecht (Personalgesetz, PG) (BSG 153.01)
|
| 2. |
Verordnung vom 12. Mai 1993 über das öffentliche
Dienstrecht (Personalverordnung, PV) (BSG 153.011.1)
|
| 3. |
Verordnung vom 5. Mai 1999 über die Stellenvermittlung
für das Personal der kantonalen Verwaltung (Stellenvermittlungsverordnung,
StvV) (BSG 153.011.2)
|
| 4. |
Dekret vom 8. November 1995 über Gehalt und
Zulagen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung (Gehaltsdekret) (153.311)
|
| 5. |
Gehaltsverordnung vom 26. Juni 1996 (GehV)
(BSG 153.311.1)
|
Art. 119
Veröffentlichung
Die Bekanntgabe gemäss Artikel 54 des Gesetzes vom
5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR
[BSG 141.1]) erfolgt nach
der Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung zum «Volksvorschlag für
ein gerechtes Lohnsystem» (Art. 18 GPR).
Art. 120
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Bern,
16.
September
2004
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
Anhang I zu Artikel 69
Jahresgehälter für die einzelnen Gehaltsklassen Stand 1. Januar 2004
|
Gehaltsklasse
|
Grundgehalt
|
|
01
|
42 874.65
|
|
02
|
43 451.85
|
|
03
|
44 129.80
|
|
04
|
44 915.65
|
|
05
|
45 821.10
|
|
06
|
46 856.55
|
|
07
|
48 033.70
|
|
08
|
49 360.35
|
|
09
|
50 848.20
|
|
10
|
52 509.60
|
|
11
|
54 354.30
|
|
12
|
56 392.70
|
|
13
|
58 637.80
|
|
14
|
61 099.35
|
|
15
|
63 791.00
|
|
16
|
66 721.85
|
|
17
|
69 906.20
|
|
18
|
73 353.80
|
|
19
|
77 077.65
|
|
20
|
81 089.45
|
|
21
|
85 400.90
|
|
22
|
90 024.35
|
|
23
|
94 973.45
|
|
24
|
100 258.60
|
|
25
|
105 893.45
|
|
26
|
111 889.70
|
|
27
|
118 259.70
|
|
28
|
125 017.10
|
|
29
|
132 174.90
|
|
30
|
139 745.45
|
Anhang II
16.9.2004
G
BAG 05–45, in
Kraft am 1. 7. 2005
Änderungen
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
22.11.2007
G
über die Steuerrekurskommission,
BAG 08–49 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
31.3.2008
G
Datenschutzgesetz, BAG 08–102
(II.), in Kraft am 1. 12. 2008
2.4.2008
G
BAG 08–108, in Kraft am 1. 1. 2009 III. Übergangsbestimmung
| 1. |
Vor dem 31. Dezember 2008 mit Verfügung
begründete Arbeitsverhältnisse werden ohne weiteres nach
neuem Recht weitergeführt. Sie werden jedoch durch einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag ersetzt, wenn sie eine Änderung erfahren.
|
| 2. |
Mitarbeitende, die mit der Neuregelung
dieses Gesetzes für Familien- und Betreuungszulage ab 1. Januar
2009 gegenüber der bisherigen Regelung für Kinder- und Betreuungszulage
schlechtergestellt werden, haben für ihre vor dem 1. Januar 2009
geborenen Kinder Anspruch auf die Leistungen gemäss der bisherigen
Regelung.
|
| 3. |
Sie können die gesamthafte Differenz
bei der zuständigen Stelle der Finanzdirektion nachfordern, sobald
die Leistungspflicht des Kantons erlischt.
|
| 4. |
Die Übergangsbestimmung betreffend
Ziffern 2 und 3 gilt für zehn Jahre.
Bereinigung
von Gesetzen und Dekreten Der Regierungsrat wird ermächtigt,
Änderungen von Gesetzen und Dekreten, die bloss die Terminologie
dieser Gesetzesänderung betreffen, durch Verordnung vorzunehmen.
|
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
19.1.2009
G
über den Grossen Rat, BAG 09–86
(II.), in Kraft am 1. 6. 2010
11.6.2009
G
über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am
1. 6. 2010 (Art. 19) bzw. 1. 1. 2011; RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010;
BAG 10–44
5.4.2011
G
über die bernischen Landeskirchen, BAG 11–95
(II.), in Kraft am 1. 1. 2012
|