153.011.1
18.
Mai
2005
Personalverordnung (PV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 109 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004
(PG
[BSG 153.01]), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1
Die in dieser Verordnung aufgestellten Vorschriften
gelten für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons.
2
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Teilzeitbeschäftigte
dieselben Vorschriften wie für die vollzeitig Tätigen.
3
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für einzelne Berufsgruppen
gemäss Artikel 2 Absatz 2 PG sowie die Verordnung vom 7. August 2002 über
den Auslagenersatz und den Anspruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur
für die Mitglieder des Regierungsrates
[BSG 152.141]).
4
Für nebenamtlich tätige Personen, Behörden-
und Kommissionsmitglieder sind die entsprechenden Beschlüsse des Regierungsrates
gemäss Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 80 Absatz 1 PG anwendbar.
Art. 2
Zuständigkeit
1
...
[Aufgehoben am 18. 8. 2010]
2
Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit
der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, kann diese durch
die Direktionen oder die Staatskanzlei durch Verordnung an andere
Leitungsfunktionen übertragen werden.
[Absatz 2 entspricht
dem bisherigen Absatz 3]
3
Mit Bezug auf die Gerichtsbehörden
und die Staatsanwaltschaft gilt:
[Absatz 3 Fassung vom 18. 8. 2010]
| a |
Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit
der Direktionen und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie entsprechend
gegeben für die Justizleitung für ihren eigenen Bereich,
das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die verwaltungsunabhängigen
Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft;
vorbehalten bleibt eine ausdrückliche Zuweisung der Zuständigkeit
ausschliesslich an die Justizleitung.
|
| b |
Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit
der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Justizleitung
durch Reglement fest, welche Leitungsfunktionen der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft die entsprechenden Zuständigkeiten
innehaben.
|
4
Mit Bezug auf die Universität
gilt: Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und
der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie es entsprechend für die
Universitätsleitung. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit
der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Universitätsleitung
durch Reglemente fest, welche universitären Leitungsfunktionen
die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.
5
Mit Bezug auf die Berner Fachhochschule
gilt: Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und
der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie es entsprechend für die
Rektorin oder den Rektor. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit
der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Rektorin
oder der Rektor durch Reglement fest, welche Leitungsfunktionen in
der Fachhochschule die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.
6
Mit Bezug auf die Pädagogische
Hochschule gilt: Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen
und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie es entsprechend für
die Rektorin oder den Rektor. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit
der Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Rektorin
oder der Rektor durch Reglement fest, welche Leitungsfunktionen in
der Pädagogischen Hochschule die entsprechenden Zuständigkeiten
innehaben.
Art. 3
Gleichstellung von Frauen
und Männern
1
Die Förderung
der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hat insbesondere das
Ziel, eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Hierarchiestufen
und in allen Funktionen der kantonalen Verwaltung zu erreichen.
2
Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung
ist eine Führungsaufgabe und Bestandteil der Personalarbeit.
Art. 4
Menschen mit Behinderung
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
1
Die
Grundsätze für die Beschäftigung und Integration werden durch den Regierungsrat
festgelegt.
2
Für die Beschäftigung
und Integration von Menschen mit einer Behinderung beantragt der Regierungsrat
jeweils mit dem Voranschlag einen Kredit.
[Fassung vom 15.
10. 2008]
Art. 5
Sexuelle Belästigung
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei
schützen die Würde der Frauen und Männer am Arbeitsplatz, wirken präventiv
und ergreifen die nötigen Massnahmen gegen sexuelle Belästigung.
2
Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise
mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist und die Personen
aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt.
3
Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen eine oder mehrere
Ansprechpersonen, welche den von sexueller Belästigung betroffenen Personen
oder Dritten als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung stehen.
4
In jeder Direktion und in der Staatskanzlei
müssen mindestens eine Frau und in der gesamten Kantonsverwaltung mindestens
zwei Männer als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. Die Zweisprachigkeit
ist zu gewährleisten.
5
Der Regierungsrat
ernennt einen Fachausschuss für Massnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Dieser setzt sich aus fünf Personen, aus mindestens drei Frauen und mindestens
einem Mann, zusammen. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
6
Die Ansprechpersonen und der Fachausschuss
können mit der belästigten Person und mit anderen Beteiligten, namentlich
mit Vorgesetzten, Gespräche führen.
7
Sexuell
belästigte Personen können eine aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von Artikel
106 PG einreichen. Der Fachausschuss wirkt bei der einzuleitenden Untersuchung
mit und stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde Antrag über Annahme oder Ablehnung
der Anzeige sowie für allfällige Massnahmen und Sanktionen.
Art. 6
Personaldaten
1
Personaldaten sind vor Einsichtnahme durch
Unbefugte und gegen unzulässige Bekanntgabe an Dritte zu schützen.
2
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
berechtigt, die Bekanntgabe ihrer Daten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes
vom 19. Februar 1986
[BSG 152.04] sperren zu lassen.
3
Personaldaten sind fünf Jahre nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu vernichten. Nicht besonders schützenswerte Personaldaten
können im Interesse der Betroffenen länger aufbewahrt werden.
4
Besondere Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften
bleiben vorbehalten.
Art. 7
Überwachung am Arbeitsplatz
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind über Massnahmen zur Überwachung von Verhalten und Leistung mit technischen
Mitteln vorgängig zu informieren.
2
Vorbehalten
bleiben Massnahmen im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens.
Art. 8
Arbeitsort
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten
die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort.
2
Im Übrigen legen die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von
ihnen ermächtigten Organisationseinheiten den Ort, an dem die Arbeit tatsächlich
geleistet wird, nach Bedarf fest.
Art. 9
Stellenausschreibung
1
Offene, wieder zu besetzende Stellen
werden mindestens im Amtsblatt oder im elektronischen Stellenmarkt des Kantons
ausgeschrieben.
2
Von der Pflicht
zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:
| a |
bis zu einem Jahr befristete Stellen;
|
| b |
Stellen, die in den Organisationseinheiten intern
besetzt werden, sofern nicht der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist;
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
|
| c |
Stellen für die interne Jobrotation.
|
Art. 9a
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Richtlinien und Weisungen des Personalamts
Das Personalamt erlässt die für den einheitlichen und korrekten
Vollzug des Personalrechts erforderlichen Richtlinien und Weisungen.
2. Stellenplan
Art. 10
Zweck und Inhalt
1
Der Stellenplan dient der Steuerung
und Überwachung des Personalaufwands und des Personalbestands.
2
Er umfasst insbesondere die Funktion,
die Gehaltsklasse und den Beschäftigungsgrad aller Stellen.
3
Er wird nach den Vorgaben des Regierungsrates
und der Justizleitung
[Fassung vom 18. 8. 2010] ausgestaltet
und geführt.
Art. 11
Stellenschaffung
1
Gegenüber dem Vorjahr zusätzlich
geschaffene unbefristete Stellen sind zu begründen und müssen
vom Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung des Personalaufwands im
Voranschlag bewilligt werden.
2
Mit Bezug auf die Gerichtsbehörden
und die Staatsanwaltschaft beschliesst die Justizleitung über
die Schaffung neuer unbefristeter Stellen, soweit dies nicht neue
Richterstellen oder neue Staatsanwalts- oder Jugendanwaltsstellen
betrifft.
[Fassung vom 18. 8. 2010]
3
Über den bewilligten Stellenplan
hinaus dürfen im Rahmen der Produktgruppensaldi weitere Stellen
nur befristet geschaffen werden. Ihre Befristung darf maximal zwölf
Monate über die Periode hinaus reichen, für welche ein im
Voranschlag vom Grossen Rat genehmigter Produktgruppensaldo gilt.
[Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2]
4
Die Einreihung von neu geschaffenen
Stellen wird durch das Personalamt überprüft. Artikel 196
bleibt vorbehalten.
[Fassung vom 18. 8. 2010]
5
...
[Aufgehoben am 18. 8. 2010]
Art. 12
Stellenbewirtschaftung
1
Die Direktionen, die Staatskanzlei,
die Justizleitung oder die ermächtigten Organisationseinheiten
bewirtschaften ihren Stellenplan auf einem vom Personalamt zur Verfügung
gestellten Informatiksystem.
[Fassung vom 18. 8. 2010]
2
...
[Aufgehoben am 18. 8. 2010]
3
Das Personalamt erstellt regelmässig
Auswertungen über Veränderungen im Stellenplan.
3. Begründung, Änderung
und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3.1 Arbeitsverhältnis der Angestellten
Art. 13
Grundsatz
1
Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag unbefristet begründet. Artikel 18 Absatz
1 bleibt vorbehalten.
[Fassung vom 15. 10. 2008]
2
Die Anstellung erfolgt in der Regel auf Probe.
3
Die Probezeit dauert längstens sechs Monate. Erfolgt
während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.
4
Verkürzt sich die Probezeit infolge Abwesenheit
vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] die
Probezeit entsprechend verlängern, höchstens jedoch um zwei Monate.
5
Wird die Probezeit verlängert oder das
Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, ist dies dem Personalamt
mitzuteilen.
Art. 14
Zuständigkeit
1
Zuständig für die Anstellung
[Fassung vom 15. 10. 2008] sind
| a |
der Regierungsrat für die in den
Organisationsverordnungen aufgeführten Kaderstellen der Direktionen
und der Staatskanzlei und für die in der besonderen Gesetzgebung
bezeichneten Stellen,
|
| b |
die Direktionen und die Staatskanzlei
für alle übrigen Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
soweit sie die Befugnis nicht durch Verordnung an ihnen unterstellte
Organisationseinheiten übertragen,
|
| c |
die Justizleitung, das Obergericht,
das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen
Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft für
ihr eigenes Personal sowie das Personal der von ihnen beaufsichtigten
Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften, soweit nicht Behördenmitglieder
betroffen sind, wobei die Übertragung der Anstellungsbefugnis
nach Artikel 19 Absatz 3 PG vorbehalten bleibt.
[Fassung vom 18.
8. 2010]
|
| d |
...
[Aufgehoben am 18. 8. 2010]
|
2
Für die Universität, die
Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule werden
die Zuständigkeiten in der besonderen Gesetzgebung festgelegt.
Art. 15
Arbeitsvertrag
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
1
Der
Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
2
Der Vertrag
regelt mindestens die folgenden Punkte:
[Fassung vom 15. 10. 2008]
| a |
Anstellungsbehörde,
[Fassung vom 15. 10. 2008]
|
| b |
Art des Arbeitsverhältnisses,
|
| c |
Funktionsbezeichnung,
|
| d |
Hinweis auf die personalrechtlichen Grundlagen,
|
| e |
gehaltsmässige Einreihung,
|
| f |
Beginn des Arbeitsverhältnisses,
|
| g |
Beschäftigungsgrad,
|
| h |
Arbeitsort,
|
| i |
...
[Aufgehoben am 15. 10. 2008]
|
| k |
allfällige Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit
(z. B. Dienstwohnung).
|
Art. 16
Beendigung durch Kündigung
1
Kündigungen durch die Angestellten
erfolgen schriftlich und sind bei der Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15.
10. 2008] oder einer von ihr bezeichneten Organisationseinheit einzureichen
bzw. durch diese entgegenzunehmen (Art. 24 und 26 PG
[BSG 153.01]).
Die Direktionen und die Staatskanzlei nehmen Kündigungen entgegen, wenn der
Regierungsrat Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] ist.
2
Die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15.
10. 2008] kündigt das Arbeitsverhältnis nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs durch Verfügung (Art. 25 und 26 PG).
3
Die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] oder die
von ihr bezeichnete Organisationseinheit teilt dem Personalamt die Beendigung
mit.
Art. 17
Beendigung aus anderen Gründen
Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen der Altersgrenze
nach Artikel 14 Absatz 1 PG oder bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung.
Ausserdem endet es im Umfang des Invaliditätsgrads mit Beginn einer Invalidenrente
der zuständigen Vorsorgeeinrichtung.
3.2 ...
[Titel aufgehoben am 15.
10. 2008]
Art. 18
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Befristete Vertragsdauer
1
Im
Vertrag kann eine Befristung vorgesehen werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
Die Parteien können überdies eine Probezeit vereinbaren.
2
Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf
der vereinbarten Dauer. Aus wichtigen Gründen kann jede Partei jederzeit das
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen.
3
Die
für die Anstellung zuständige Stelle teilt dem Personalamt die Vertragsauflösung
mit. Die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule
sind von der Mitteilungspflicht befreit.
Art. 19 – 21
...
[Aufgehoben
am 15. 10. 2008]
3.3 Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen
Behördenmitglieder
[Fassung vom 19. 10. 2011]
Art. 22
Grundsatz
1
Das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen
Behördenmitglieder wird durch Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer
begründet.
[Fassung vom 19. 10. 2011]
2
Erfolgt die Wahl während der Amtsdauer,
so gilt sie bis zu deren Ablauf.
Art. 23
Wahlorgane
Wahlorgane sind das Volk oder der Grosse Rat.
[Fassung
vom 19. 10. 2011]
Art. 24
Beendigung
1
Das Arbeitsverhältnis endet mit
Ablauf der Amtsdauer. Vorbehalten bleibt die Wiederwahl.
2
Hauptamtliche Behördenmitglieder,
die während der Amtsdauer zurücktreten wollen, haben mindestens
drei Monate vor dem gewünschten Austrittstermin bei der Aufsichtsbehörde
den Rücktritt einzureichen. Sie entscheidet über dessen
Annahme.
[Fassung vom 19. 10. 2011]
3
Der Rücktritt ist nur auf Ende
eines Monats zulässig.
3.4 Änderung des Arbeitsverhältnisses
bei gleich bleibenden Anforderungen (Versetzung)
Art. 25
Grundsatz
1
Die Versetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
erfolgt durch Zuweisung von anderer Arbeit mit grundlegender Änderung der
Stellenbeschreibung, des Arbeitsorts oder der organisatorischen Einordnung.
2
Sie kann vorübergehend oder dauernd verfügt
werden. Flankierende Massnahmen nach Artikel 27 bleiben vorbehalten.
3
Das Gehalt wird von der Versetzung nicht
berührt.
Art. 26
Zuständigkeit und Verfahren
1
Die Versetzung wird durch die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 15. 10. 2008] unter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Ändert
mit der Versetzung auch die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008],
verfügen die bisherige und die neue Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15.
10. 2008] gemeinsam.
2
Die Verfügung ist mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Massnahme
zu eröffnen.
Art. 27
Flankierende Massnahmen
1
Entsteht durch die Versetzung in
einzelnen Fällen eine besondere Härte, können die Betroffenen mit einem schriftlich
begründeten Gesuch bei ihrer Direktion oder bei der Staatskanzlei folgende
Entschädigungen beantragen:
| a |
effektive Mehrkosten für den Transport mit öffentlichen
Verkehrsmitteln,
|
| b |
effektive Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
sowie
|
| c |
die Kosten für den Umzug, der durch die Änderung
des Arbeitsverhältnisses notwendig geworden ist.
|
2
Diese Entschädigungen
werden längstens während zwei Jahren nach Antritt der neuen Stelle ausgerichtet.
3
Über Entschädigungen gemäss Absatz 1 entscheiden
die Direktionen und die Staatskanzlei nach Mitbericht des Personalamts.
Art. 28
Arbeitsweg
Werden Entschädigungen nach Artikel 27 ausgerichtet, können die
Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten
einen Teil des Arbeitswegs an die Arbeitszeit anrechnen.
3.5 Freistellung während der
Kündigungsfrist
Art. 29
Dauer
1
Die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10.
2008] kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter während
der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beim Kanton freistellen.
2
Allfällige
Ferienguthaben und andere Zeitguthaben gelten als abgegolten, soweit sie zusammengezählt
die Dauer der Freistellung nicht übersteigen.
Art. 30
Anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen
1
Die freigestellte Mitarbeiterin
oder der freigestellte Mitarbeiter ist befugt, eine neue Erwerbstätigkeit
vor Ablauf der Freistellungsdauer aufzunehmen.
2
Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen
wird angerechnet. Die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] kann
in Ausnahmefällen auf die Anrechnung verzichten.
3.6 Einvernehmliche Auflösung
des Arbeitsverhältnisses
[Eingefügt am 15. 10. 2008]
Art. 30a
[Eingefügt am 15. 10. 2008]
1
Die Anstellungsbehörde
kann das Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Person einvernehmlich auflösen
(Art. 27a PG).
2
Zuständig für
den Abschluss der Austrittsvereinbarung sind
| a |
der Regierungsrat für die in den Organisationsverordnungen
aufgeführten Kaderstellen der Direktionen und der Staatskanzlei und für die
in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Stellen,
|
| b |
die Direktionen und die Staatskanzlei im Einvernehmen
mit dem Personalamt für alle übrigen Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
unter Vorbehalt von Buchstabe c, sowie
|
| c |
die Finanzdirektion im Einvernehmen mit der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für alle Stellen im Zuständigkeitsbereich
der Finanzdirektion.
|
4. Gehalt
4.1 Grundsätzliches
Art. 31
Gehaltsanspruch, Berechnungsregel
1
Der Anspruch auf ein Gehalt entsteht
mit dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses und erlischt mit dem Tag
der Beendigung desselben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung
für Familienangehörige (Art. 67 PG
[BSG 153.01]).
2
Der Teilwert des Monatsgehalts wird auf der Grundlage
von 30 Kalendertagen, ein Tagesansatz auf der Grundlage von 22 Arbeitstagen
ermittelt. Ein Stundenansatz wird auf der Grundlage von monatlich 182 Arbeitstunden
berechnet.
Art. 32
Ausrichtung des Gehalts
1
Je 1/13 des Jahresgehalts wird monatlich
ausgerichtet. Der letzte der 13 Teile wird als 13. Monatsgehalt in zwei Teilen
im Juni und im Dezember ausbezahlt.
2
Das
13. Monatsgehalt bemisst sich als Anteil des in der massgebenden Berechnungsperiode
ausbezahlten Gehalts, ohne Berücksichtigung allfälliger Zulagen.
3
Bei Dienstantritt und bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ausrichtung
des 13. Monatsgehalts.
Art. 33
Grundgehalt, Gehaltsstufen,
Einstiegsstufen
[Fassung vom 13. 9. 2006]
1
Die Grundgehälter der 30 Gehaltsklassen sind im Anhang zum Personalgesetz
festgelegt.
2
Für jede Gehaltsklasse
bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 80 Gehaltsstufen von je 0,75
Prozent.
3
Dem Grundgehalt sind
zwölf Einstiegsstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts vorangestellt.
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
Art. 34
Einreihung der Funktionen
1
Die Einreihung der Funktionen in
die entsprechende Gehaltsklasse erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen
und Belastungen sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen
und der Privatwirtschaft.
2
Die
Einreihungen werden im Anhang I festgelegt.
3
...
[Aufgehoben am 15. 10. 2008]
Art. 34a
[Eingefügt am 22. 2. 2006]
Begleitung von neuen Funktionen
1
Der Regierungsrat kann neue Funktionen
durch die Bewertungskommission (Art. 195–197) begleiten lassen.
Diese Funktionen werden im Anhang I besonders hervorgehoben.
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
2
Die Einreihung von Stellen erfolgt
ab der Gehaltsklasse 24 mit Zustimmung der Bewertungskommission; bei
tieferen Gehaltsklassen ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.
[Fassung vom 18. 8. 2010]
3
Spätestens nach drei Jahren erstattet
die Bewertungskommission dem Regierungsrat Bericht über die Erfahrungen
mit den neuen Funktionen. Der Regierungsrat beschliesst über
eine definitive Aufnahme in den Anhang l.
Art. 35
Richtpositionsumschreibung
1
Die Richtpositionsumschreibung (RPU)
definiert die im Anhang I aufgeführten Funktionen.
2
Das Personalamt erlässt die RPU
in Zusammenarbeit mit den Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizleitung
[Fassung vom 18. 8. 2010] und aktualisiert sie nach Bedarf.
Art. 36
Unbefristete Stellvertretung
1
Ein unbefristetes Stellvertretungsverhältnis
liegt vor, wenn dauernd bedeutende Aufgaben und Kompetenzen einer hierarchisch
höher gestellten Stelle ausserhalb des Tätigkeitsfelds der eigenen Stelle
übernommen werden. Stellvertretungen für Stellen der gleichen oder einer tieferen
Hierarchiestufe werden nicht separat entschädigt.
2
Stellvertretungen können mit einer zusätzlichen Gehaltsklasse zur
Stammfunktion abgegolten werden. Wenn die vertretene Stelle lediglich eine
Klasse über der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eingereiht ist, können
bis zu sechs Gehaltsstufen zusätzlich gewährt werden.
3
Bei Wegfall eines Stellvertretungsverhältnisses sind die zusätzlich
gewährten Gehaltsklassen bzw. Gehaltsstufen rückgängig zu machen.
4
Für befristete Stellvertretungen ist Artikel
81 anwendbar.
Art. 37
Anwendung der Gehaltsregelung
für Lehrkräfte
Der Regierungsrat kann für bestimmte
Funktionen die Vorschriften über die Gehaltsausrichtung für Lehrkräfte als
anwendbar erklären. Er regelt in diesem Zusammenhang die übrigen Anstellungsbedingungen
wie Ferienanspruch, Beiträge an die Pensionskasse und Beendigungsfristen.
4.2 Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt
Art. 38
Zuständigkeit
1
Die Direktionen, die Staatskanzlei
oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten legen
das Anfangsgehalt nach den Grundsätzen von Artikel 39 und 40
fest. Bei Abweichung von den in Anhang II festgelegten Werten ist
die Zustimmung des Personalamts erforderlich. Vorbehalten bleibt die
Verordnung vom 13. September 2006 über das Anfangsgehalt und
den Gehaltsaufstieg nach einer beruflichen Grundausbildung (Einstiegsstufenverordnung,
ESV
[BSG 153.011.3]).
[Fassung vom 13. 9. 2006]
2
Für die nachfolgenden Funktionen
legt die Justizleitung das Anfangsgehalt nach den Grundsätzen
von Artikel 39 und 40 fest. Bei Abweichung von den in Anhang II festgelegten
Werten ist das Personalamt anzuhören:
[Absatz 2 Fassung vom
18. 8. 2010]
| a |
hauptamtliche Mitglieder des Obergerichts
und des Verwaltungsgerichts,
|
| b |
Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
|
| c |
hauptamtliche Richterinnen und Richter
der Steuerrekurskommission,
|
| d |
Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
|
| e |
Jugendgerichtspräsidentinnen und
Jugendgerichtspräsidenten,
|
| f |
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
|
| g |
Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,
|
| h |
hauptamtliche Mitglieder der Schlichtungsbehörden.
|
3
Das Anfangsgehalt der Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter sowie der Geistlichen wird von der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion nach den Grundsätzen von Artikel
39 und 40 festgelegt. Bei Abweichung von den in Anhang II festgelegten
Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.
[Fassung
vom 18. 8. 2010]
4
Das Anfangsgehalt der oder des Beauftragten
für Datenschutz wird von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
nach Rücksprache mit dem Präsidium der Oberaufsichtskommission
nach den Grundsätzen von Artikel 39 und 40 festgelegt. Bei Abweichung
von den in Anhang II festgelegten Werten ist die Zustimmung des Personalamts
erforderlich.
[Fassung vom 18. 8. 2010]
5
Die Zuständigkeit zur Festlegung
des Anfangsgehalts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität,
der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule richtet
sich nach der besonderen Gesetzgebung. Bei Abweichung des Anfangsgehalts
von den in Anhang II festgelegten Werten ist die Zustimmung des Personalamts
erforderlich.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
6
Das Anfangsgehalt von Reinigungspersonal
gemäss Artikel 49 wird nach den Werten von Anhang IV festgelegt.
Bei Abweichung von diesen Werten ist die Zustimmung des Personalamts
erforderlich.
[Eingefügt am 28. 11. 2007]
Art. 39
Anfangsgehalt
1
Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt
der im Stellenplan vorgesehenen Gehaltsklasse, wenn die grundsätzlichen Anforderungen
der Stelle erfüllt sind und keine Gehaltsstufen nach Artikel 40 angerechnet
werden.
2
Der Regierungsrat kann
für bestimmte Funktionen eine Einstiegsstufe
[Fassung vom 13. 9. 2006] als
Anfangsgehalt bestimmen, wenn das Grundgehalt wesentlich höher ist als das
Anfangsgehalt vergleichbarer Stellen öffentlicher Gemeinwesen und der Privatwirtschaft.
3
Er legt bei Bedarf fest, welche Funktionen
in Einstiegsstufen
[Fassung vom 13. 9. 2006] einzureihen
sind.
Art. 40
Gehaltsstufen für neu anzustellendes
Personal
1
Für die Bestimmung
der Gehaltsstufe für neu anzustellendes Personal sind die zur Ausübung der
Funktion dienlichen Erfahrungen und Fähigkeiten zu berücksichtigen.
2
Bei der Einstufung von neu anzustellendem
Personal ist auf die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
eine vergleichbare Funktion unter ähnlichen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllen, Rücksicht zu nehmen.
3
Direkt
dienliche Praxisjahre können mit bis zu vier Gehaltsstufen angerechnet werden.
Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen und die Vergleichbarkeit
früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle sowie die Arbeitsmarktlage angemessen
zu berücksichtigen. Eine weiter gehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im
Einvernehmen mit dem Personalamt zulässig.
4
Berufliche oder ausserberufliche Tätigkeiten wie die Betreuungsarbeit
oder die Ausübung eines öffentlichen Amts, die für die Ausübung der Funktion
indirekt dienlich sind, können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr,
höchstens aber mit 15 Gehaltsstufen, angerechnet werden.
5
Für das gleiche Jahr dürfen Gehaltsstufen nicht
mehrfach angerechnet werden.
6
Nicht
angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung einschliesslich der dazu
gehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind.
7
Beim Stellenwechsel innerhalb der Kantonsverwaltung
kann das Anfangsgehalt nach den Grundsätzen der Absätze 1 bis 6 festgelegt
werden. Organisatorisch bedingte Stellenwechsel begründen keinen Anspruch
auf die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen.
Art. 41
Vorübergehende Tiefereinstufung
1
Sind nicht alle für die Funktion
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter
vorübergehend tiefer eingestuft werden, als aufgrund der Erfahrung möglich
wäre.
2
Der Umfang des Stufenabzugs
ist in der Anstellungsverfügung festzuhalten.
3
Sobald die Voraussetzungen für die Ausübung der Stelle erfüllt sind,
entfällt der Stufenabzug.
4.3 Veränderung der Einreihung
Art. 42
Höhereinreihung
1
Eine Stelle wird im Einvernehmen
mit dem Personalamt höher eingereiht, wenn die Anforderungen und Belastungen
wesentlich zugenommen haben. Für begleitet eingeführte Funktionen gelten ausserdem
die Bestimmungen nach Artikel 34a.
[Fassung vom 22. 2. 2006]
2
Die Gehaltsstufe wird nach den Grundsätzen
von Artikel 40 festgelegt.
3
Wird
eine neue, höher eingereihte Stelle nur vorübergehend angenommen, darf bei
späterer Rückversetzung auf die frühere, tiefer eingereihte Stelle höchstens
die durch den Klassenwechsel bedingte Gehaltserhöhung rückgängig gemacht werden.
Art. 43
Tiefereinreihung
1
Eine Stelle wird im Einvernehmen
mit dem Personalamt tiefer eingereiht, wenn die Anforderungen und Belastungen
wesentlich kleiner geworden sind. Für begleitet eingeführte Funktionen gelten
ausserdem die Bestimmungen nach Artikel 34a. Direktbetroffene sind anzuhören.
[Fassung
vom 22. 2. 2006]
2
Die
Gehaltsstufe wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 festgelegt.
3
Ist mit der Übernahme einer tiefer eingereihten
Stelle eine nominelle Gehaltseinbusse verbunden, ist das bisherige Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 25 PG zu beenden. Für die Übernahme
der tiefer eingereihten Funktion ist ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen.
Die bisher geleisteten Dienstjahre sind anrechenbar.
4
Bei Kündigung nach Absatz 3 ist die Stellenvermittlungsverordnung
(StvV
[BSG 153.011.2]) anwendbar.
4.4 Individueller Gehaltsaufstieg
Art. 44
Grundsatz
1
Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse
erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Ein Anspruch auf Ausrichtung von
zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht.
2
Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
nach Artikel 163 abhängig und kann im Rahmen der verfügbaren Mittel wie folgt
gewährt werden:
| a |
für herausragende Leistungen (Beurteilungsstufe
A++) jährlich bis zu zehn Gehaltsstufen,
|
| b |
für sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe
A+) jährlich bis zu sechs Gehaltsstufen,
|
| c |
für gute Leistungen (Beurteilungsstufe A) bis
zu drei Gehaltsstufen.
|
3
Für ausreichende Leistungen
(Beurteilungsstufe B) oder nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe
C) können keine Gehaltsstufen angerechnet werden.
4
Eine gute Leistung (Beurteilungsstufe A) liegt vor, wenn die Zielvorgaben
oder Leistungserwartungen erfüllt sind. Abweichungen davon sind im Beurteilungsblatt
kurz zu begründen.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
Art. 45
Bemessungskriterien
1
Die zu gewährenden Gehaltsstufen
werden gestützt auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
und unter Berücksichtigung der für den Gehaltsaufstieg verfügbaren
Mittel festgesetzt. Vorbehalten bleibt ein beschleunigter oder ausserordentlicher
Gehaltsaufstieg gemäss Artikel 7 ESV.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
2
Die Bemessung von Gehaltsstufen darf
nicht von der Gehaltsklasse, dem Beschäftigungsgrad, der Hierarchiestufe,
dem Arbeitsort oder dem Geschlecht abhängig gemacht werden.
3
Das Personalamt wertet zuhanden des
Regierungsrates und der Justizleitung periodisch die Umsetzung des
individuellen Gehaltsaufstiegs anonymisiert aus. Der Regierungsrat
und die Justizleitung treffen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen
zur Erreichung der Ziele nach Absatz 2.
[Fassung vom 18. 8. 2010]
Art. 46
Umsetzung
1
Der Regierungsrat legt den Umfang der
jeweils für den individuellen Gehaltsaufstieg verfügbaren
Mittel fest und teilt sie auf die Direktionen, die Staatskanzlei und
auf die Justizleitung auf (Art. 75 PG).
[Fassung vom 18. 8. 2010]
2
Der Aufstieg in eine höhere Gehaltsstufe
erfolgt auf den 1. Januar des folgenden Jahres, sofern auf Grund der
Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses eine systematische Beurteilung
von Leistung und Verhalten durchgeführt werden konnte.
3
Der Regierungsrat kann den Aufstieg
auf einen anderen Termin festsetzen.
Art. 47
Ausnahmen von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
1
Für die folgenden Stellen werden
Gehaltsstufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet:
| a |
Staatsschreiberin oder Staatsschreiber,
|
| b |
Vorsteherin oder Vorsteher der Finanzkontrolle,
|
| c |
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
der Universität,
|
| d |
...
[Aufgehoben am 18. 8. 2010]
|
| e |
Dozentinnen und Dozenten der Universität,
der Berner Fachhochschule, der Pädagogischen Hochschule sowie
der Technikerschulen Höhere Fachschule Holz Biel,
[Fassung
vom 8. 4. 2009]
|
| f |
Mitglieder des Obergerichts und des
Verwaltungsgerichts,
|
| g |
hauptamtliche Richterinnen und Richter
der Steuerrekurskommission,
[Fassung vom 18. 8. 2010]
|
| h |
Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
[Fassung vom 18.
8. 2010]
|
| i |
Vorsitzende der Schlichtungsbehörde,
[Fassung vom 18. 8. 2010]
|
| k |
...
[Aufgehoben am 18. 8. 2010]
|
| l |
Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
|
| m |
Jugendgerichtspräsidentinnen und
Jugendgerichtspräsidenten,
|
| n |
Beauftragte oder Beauftragter für
Datenschutz,
[Fassung vom 18. 8. 2010]
|
| o |
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
|
| p |
Geistliche,
|
| q |
Ratssekretärin oder Ratssekretär.
[Eingefügt am 18. 8. 2010]
|
2
Der Regierungsrat legt für diese
Funktionen den Gehaltsaufstieg oder die Anzahl der Gehaltsstufen jährlich
fest. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben, die für den
individuellen Gehaltsaufstieg des Personals mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
festgelegt werden in der Absicht, den Funktionen nach Absatz 1 mittelfristig
eine mit dem übrigen Personal vergleichbare Gehaltsentwicklung
zu ermöglichen.
Art. 48
Gehaltsaufstieg bei befristet
angestelltem Personal
[Fassung vom 15. 10. 2008]
1
Ist bei befristeten Anstellungen
[Fassung
vom 15. 10. 2008] keine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung durchführbar,
können pro Erfahrungsjahr bis zu drei Gehaltsstufen angerechnet werden.
2
Artikel 47 Absatz 2 gilt sinngemäss.
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
Art. 49
Reinigungspersonal
1
Von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
ausgenommen ist das Reinigungspersonal, wenn
| a |
die Beschäftigung zeitlich auf weniger als ein
Jahr befristet ist,
|
| b |
monatlich in der Regel weniger als 50 Stunden
gearbeitet wird,
|
| c |
die Anstellung teilzeitlich im Stundenlohn mit
schwankendem Beschäftigungsgrad erfolgt,
|
| d |
die Beurteilung aus sprachlichen Gründen nicht
zweckmässig erscheint.
[Eingefügt am 15. 10. 2008]
|
2
Für diese Personalkategorie
können bis zu drei Gehaltsstufen pro Jahr bis zur Gehaltsstufe 40 angerechnet
werden. Artikel 47 Absatz 2 gilt sinngemäss.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
Art. 50
Fort- und Weiterbildung
1
Der Abschluss einer qualifizierten
Zusatzausbildung kann mit deren Abschluss mit der Anrechnung von Gehaltsstufen
honoriert werden, sofern die Ausbildung für die Ausübung der Funktion direkt
umgesetzt werden kann. Das Einvernehmen des Personalamts ist erforderlich.
2
Für den Abschluss von Ausbildungen, die
für die Ausübung der Funktion als notwendig oder üblich gelten, werden keine
Gehaltsstufen angerechnet.
Art. 51
Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg
bei besonderen Verhältnissen
1
Der
Regierungsrat kann einer Personalkategorie oder Berufsgruppe bei Vorliegen
besonderer Verhältnisse einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg innerhalb
der Gehaltsklasse gewähren, namentlich wenn
| a |
bei bestehenden Einstufungen strukturelle Verzerrungen
offenkundig sind,
|
| b |
der Regierungsrat die Einstiegsstufen für die
von ihm gemäss Artikel 39 Absatz 2 bezeichneten Funktionen aufhebt.
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
|
2
Die nach Artikel 38 zuständige
Behörde kann einer Einzelperson im Einvernehmen mit dem Personalamt einen
ausserordentlichen Gehaltsaufstieg gewähren, wenn es die besonderen Verhältnisse
rechtfertigen.
4.5 Gehaltsausrichtung bei Krankheit
und Unfall
Art. 52
Behördenmitglieder und Angestellte
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
1
Bei
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Behördenmitgliedern
und Angestellten das volle Gehalt höchstens wie folgt ausgerichtet:
[Absatz
1 Fassung vom 13. 9. 2006]
| a |
im ersten Jahr zu 100 Prozent,
|
| b |
im zweiten Jahr zu 90 Prozent.
|
2
Die Gehaltsfortzahlung
ist in jedem Fall an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vorbehalten
bleibt ein allfälliger weiter gehender Anspruch auf Kranken- oder Unfalltaggelder.
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
3
Familien-
und Betreuungszulagen
[Fassung vom 15. 10. 2008] sind von
der Kürzung im zweiten Krankheitsjahr ausgenommen.
4
Funktionsbezogene Zulagen werden nicht weiter ausgerichtet, wenn
die Arbeitsverhinderung länger als einen Monat dauert.
[Fassung vom 28.
11. 2007]
Art. 52a
...
[Aufgehoben
am 15. 10. 2008]
Art. 52b
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Lernende
Lernende haben bei Arbeitsverhinderung
wegen Krankheit oder Unfall für jedes geleistete und das laufende Lehrjahr
Anspruch auf je ein volles Monatsgehalt.
Art. 53
Einschränkungen
Das Gehalt bei Krankheit oder Unfall kann eingeschränkt
oder eingestellt
[Fassung vom 15. 10. 2008] werden, wenn
eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt
worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist
oder wenn sich die betroffene Person den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen
widersetzt.
Art. 54
Entstehung eines neuen Anspruchs
auf Gehalt bei Krankheit oder Unfall
1
Mehrere Dienstabwesenheiten infolge Krankheit oder Unfalls, bei
denen durch Arztzeugnis verschiedene Ursachen nachgewiesen werden, begründen
jeweils einen neuen und vollständigen Anspruch auf Gehalt bei Krankheit oder
Unfall nach Artikel 52.
2
Bei mehreren
Dienstabwesenheiten infolge Krankheit oder Unfalls mit gleicher Ursache entsteht
ein neuer und vollständiger Anspruch nur, wenn zwischen den Dienstabwesenheiten
mindestens drei Monate zum ursprünglichen Beschäftigungsgrad gearbeitet worden
ist.
Art. 55
Teilweise Arbeitsfähigkeit
Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Gesamtanspruch
auf Gehaltsfortzahlung nach Artikel 52 im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit,
höchstens jedoch um ein weiteres Jahr.
Art. 56
Berücksichtigung von Leistungen
Dritter
1
Soweit Leistungen
gleicher Art und für das gleiche Ereignis der betreffenden Vorsorgeeinrichtung,
einer anderen Sozialversicherung oder eines haftpflichtigen Dritten nicht
dem Kanton zukommen, wird das nach Artikel 52 für den gleichen Zeitraum weiter
ausgerichtete Gehalt im Umfang dieser Leistungen gekürzt.
2
Werden Leistungen nach Absatz 1 gleicher Art und
für das gleiche Ereignis erst nachträglich festgelegt und nachbezahlt, wird
die Gehaltsfortzahlung im Umfang der für die gleiche Zeit nachbezahlten Leistung
gekürzt und das zu viel bezogene Gehalt von der betroffenen Person zurückgefordert.
Der Kanton kann im Umfange dieses Rückforderungsrechts die Auszahlung der
Nachzahlung an ihn verlangen.
[Fassung vom 15. 10. 2008]
3
Ist eine Person in der Lage, ihre bisherige
oder eine andere gleichwertige Tätigkeit uneingeschränkt weiter zu versehen,
so fliessen ihr allfällige Sozialversicherungsleistungen ungekürzt zu.
4
Stellen dem Kanton ausbezahlte Leistungen
Dritter nicht massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung dar, wird der
darauf zu viel berechnete AHV/IV/EO/ALV/UV-Beitrag nicht zurückerstattet.
[Eingefügt
am 15. 10. 2008]
Art. 57
Meldepflicht, Arztzeugnis
1
Jede krankheitsbedingte Dienstabwesenheit
ist im Laufe des ersten Tags unter Angabe des Grundes der vom Amt bezeichneten
Stelle zu melden. Spätestens nach dem fünften Arbeitstag ist ein Arztzeugnis
einzureichen.
2
Treten wiederholt
kurze Krankheitsabsenzen von einem bis fünf Tagen auf, kann das Arztzeugnis
schon früher verlangt werden.
3
Dauert
eine Krankheit länger an, können periodisch weitere Zeugnisse verlangt werden.
Art. 58
[Fassung vom 13. 9. 2006]
Unterstützung bei längerer Abwesenheit
1
Bei längerer Abwesenheit hat die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter nach vier Wochen ein Arztzeugnis mit Aussagen über Ausmass
und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei der von der Organisationseinheit
bezeichneten Stelle einzureichen. Diese informiert unverzüglich das Personalamt
auf dem Dienstweg.
2
Das Personalamt
kann zur weiteren Abklärung gegebenenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung
anordnen.
3
Dauert die Abwesenheit
an oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, leitet die vom Personalamt
bezeichnete Stelle in Absprache mit der von der Amtsvorsteherin oder vom Amtsvorsteher
bezeichneten Stelle, dem dezentralen Personaldienst und der betroffenen Person
die nötigen Abklärungen und geeigneten Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozess zu unterstützen.
4
Die betroffene Person unterstützt die zumutbaren Bemühungen zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere
durch die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.
5
Weigert sich die betroffene Person, sich einer vertrauensärztlichen
Untersuchung zu unterziehen, oder verletzt sie die Mitwirkungspflicht nach
Absatz 4, kann das Personalamt das Kranken- oder Unfallgehalt angemessen kürzen
oder zurückfordern.
Art. 59
Kur- und Erholungsurlaub
Für die Bewilligung eines bezahlten Urlaubs für eine
ärztlich verordnete Bade- oder Erholungskur sind die Direktionen, die Staatskanzlei
oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten zuständig.
4.6 Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft
Art. 60
1
Anlässlich einer Geburt wird dem weiblichen Personal ein Urlaub
von 16 Wochen gewährt. Das Gehalt wird zu 100 Prozent des durchschnittlichen
Beschäftigungsgrads der fünf Monate vor Beginn des Anspruchs ausgerichtet.
2
Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht auch,
wenn das Kind nicht lebensfähig geboren wird, die Schwangerschaft aber mindestens
23 Wochen gedauert hat.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
3
Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am
Tag der Geburt und frühestens zwei Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin.
[Die
Absätze 3, 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 2, 4 und 5]
4
Krankheit und Unfall unterbrechen den Mutterschaftsurlaub
nicht. Im Fall einer Frühgeburt beginnt der Mutterschaftsurlaub mit der Spitalentlassung
des Kindes, jedoch spätestens zwei Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin.
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
5
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder Adoption
auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern
der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist.
[Die Absätze 3, 5 und
6 entsprechen den bisherigen Absätzen 2, 4 und 5]
6
Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt an den Kanton.
Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem
Kanton entgehende Mutterschaftsentschädigung gekürzt.
[Die Absätze 3, 5
und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 2, 4 und 5]
4.7 Gehaltsausrichtung während
des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
Art. 61
Rekrutierungstage
Während der Rekrutierungstage wird das Gehalt unbeschränkt
ausgerichtet.
Art. 62
Rekrutenschule
1
Während der Dienstleistung als Rekrutin oder
Rekrut werden 50 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.
2
Ist die Rekrutin oder der Rekrut während
der Dienstleistung unterhaltsverpflichtet, werden 75 Prozent des ordentlichen
Gehalts ausgerichtet.
3
Lernende
erhalten während der Rekrutenschule den vollen Lohn.
Art. 63
Weitere Dienste der militärischen
Grundausbildung; Zivilschutzdienst
Während
der Leistung weiterer militärischer Grundausbildungsdienste sowie gesetzlich
vorgeschriebener Zivilschutzdienste wird das Gehalt unbeschränkt ausgerichtet.
Art. 64
Durchdienende
1
Während der Dienstleistung als Durchdienende
werden in den ersten 120 Tagen 50 Prozent bzw. bei Unterhaltsverpflichtung
der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.
2
Nach Absolvierung der ersten 120 Tage haben
die Durchdienenden Anspruch auf volle Gehaltsausrichtung.
Art. 65
Ausbildungsdienste der Unteroffiziere
und Offiziere
1
Während der
Ausbildungsdienste der Unteroffiziere und Offiziere wird das Gehalt wie folgt
ausgerichtet:
[Absatz 1 Fassung vom 15. 10. 2008]
| a |
Während der ersten 70 Tage der Ausbildungsdienste
50 Prozent des ordentlichen Gehalts bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder
des Dienstpflichtigen 75 Prozent.
|
| b |
Während der verbleibenden Zeit des Ausbildungsdienstes
wird das Gehalt unbeschränkt weiter ausgerichtet.
|
2
Wird das Arbeitsverhältnis
seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vor Vollendung des zweiten
Dienstjahrs beim Kanton aufgelöst, ist dieses Gehalt wie folgt zurückzuerstatten:
| a |
bei Austritt vor Vollendung des ersten Dienstjahrs
50 Prozent des während der Ausbildungsdienste ausgerichteten Nettogehalts;
|
| b |
bei Austritt während des zweiten Dienstjahrs
25 Prozent des während der Ausbildungsdienste ausgerichteten Nettogehalts.
|
3
Der Rückerstattungsbetrag
wird mit dem letzten Gehalt verrechnet.
4
Als massgebendes Nettogehalt gilt das Gehalt einschliesslich allfälliger
Kinder- und Betreuungszulagen, abzüglich AHV/IV/EO/ALV und Prämien der Nichtberufsunfallversicherung.
Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind nicht zu berücksichtigen.
5
Liegt der Austritt aus dem Dienst des Kantons
im öffentlichen Interesse, kann die Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen
mit dem Personalamt ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten.
Art. 66
Zivildienst
1
Wenn die oder der Pflichtige die Rekrutenschule
nicht absolviert hat, wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:
| a |
Während der ersten 120 Tage der gesamten Dauer
des Zivildienstes 50 Prozent des ordentlichen Gehalts bzw. bei Unterhaltsverpflichtung
der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent.
|
| b |
Während der verbleibenden Zeit des Zivildienstes
wird das Gehalt unbeschränkt weiter ausgerichtet.
|
2
Hat die oder der Pflichtige
die Rekrutenschule absolviert, wird das Gehalt während des Zivildienstes unbeschränkt
ausgerichtet.
Art. 67
Freiwillige Dienstleistungen
1
Während der Leistung von freiwilligen
Diensten kann das Gehalt von den Direktionen und der Staatskanzlei im Einvernehmen
mit dem Personalamt gekürzt werden.
2
Die
Direktionen und die Staatskanzlei können die Leistung von freiwilligen Diensten
untersagen, wenn dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.
Art. 68
Aktiv- und Assistenzdienst
Der Regierungsrat regelt die Gehaltsausrichtung bei
Leistung von Aktiv- oder Assistenzdienst.
Art. 69
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Befristete Anstellungen
Für weniger
als drei Monate befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben
während der Dienstleistungen keinen Anspruch auf Gehalt.
Art. 70
Dienstverweigerer
Verurteilten Militärdienst-, Zivilschutzdienst- oder
Zivildienstverweigerern wird unbezahlter Urlaub für die Dauer der Arbeitsleistung
bzw. der Strafverbüssung gewährt.
Art. 71
Krankheit oder Unfall im
Dienst
1
Bei Krankheit oder
Unfall im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst wird das Gehalt wie folgt
ausgerichtet:
| a |
solange die Dienstpflichtigen den Sold erhalten,
wird das Gehalt nach Artikel 52 ausgerichtet,
|
| b |
wird kein Sold mehr ausgerichtet, wird das Gehalt
um die Leistung der Militärversicherung an die Dienstpflichtigen gekürzt.
|
2
Diese Fälle sind umgehend
dem Personalamt zu melden.
Art. 72
Abgabe der Soldmeldekarte
1
Im Anschluss an jede besoldete Dienstleistung
ist die Soldmeldekarte innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle der Direktion
oder der Staatskanzlei abzugeben. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der
Dienst an vereinzelten Tagen oder ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit
geleistet wurde.
2
Wird die Soldmeldekarte
nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende EO-Entschädigung
gekürzt.
3
Die Absätze 1 und 2
gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.
Art. 73
Bezug der EO-Entschädigung
Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt,
soweit sie durch das Gehalt kompensiert wird, an den Kanton. Der während der
Dienstleistung zu viel bezahlte Unfallversicherungsbeitrag wird nicht zurückerstattet.
4.8 Gehalt für Personal in Ausbildung
und Personal bis zum 18. Altersjahr
Art. 74
Der
Regierungsrat regelt das Gehalt für Personal in Ausbildung und für Personal
bis zum 18. Altersjahr durch Beschluss.
4.9 Naturalien
Art. 75
Der
Regierungsrat regelt die Ansätze für die gehaltsmässige Berücksichtigung der
Naturalbezüge wie Kost und Logis oder Dienstwohnungsbenützung durch Beschluss.
5. Besondere Leistungen
5.1 Zulagen
5.1.1 Familienzulagen
[Titel Fassung
vom 15. 10. 2008]
Art. 76
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Anspruch, Arten und Höhe der Zulagen
1
Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz
vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG
[SR
836.2]), der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV
[SR 836.21]) und dem Gesetz vom 11.
Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG
[ BSG 832.71]).
2
Die Familienzulagen umfassen
| a |
die Kinderzulage: Sie beträgt jährlich 2760
Franken und wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet,
in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig,
so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;
|
| b |
die Ausbildungszulage: Sie beträgt jährlich
3480 Franken und wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr
vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch
bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
|
3
Die Familienzulagen werden
gemäss Artikel 1 Absatz 2 KFamZG der Teuerung angepasst.
Art. 77
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Ausrichtung
1
Die
Familienzulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.
2
Es werden nur ganze Zulagen unabhängig vom Beschäftigungsgrad
ausgerichtet.
Art. 78
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Anspruchsberechtigung für Kinder
1
Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen
| a |
Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne
des Zivilgesetzbuchs besteht,
|
| b |
Stiefkinder,
|
| c |
Pflegekinder,
|
| d |
Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten
Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
|
2
Für Kinder mit Wohnsitz
im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche
Vereinbarungen das vorschreiben und wenn
| a |
nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine
Familienzulage besteht;
|
| b |
der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit
beruht;
|
| c |
die Kinderzulage für ein Kind bestimmt ist,
zu dem ein Kindsverhältnis im Sinn des Zivilgesetzbuchs besteht und
|
| d |
das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet
hat.
|
Art. 79
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Anspruchskonkurrenz
1
Haben
mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem
oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge
zu
| a |
der erwerbstätigen Person;
|
| b |
der Person, welche die elterliche Sorge hat
oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
|
| c |
der Person, bei der das Kind überwiegend lebt
oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
|
| d |
der Person, auf welche die Familienzulagenordnung
im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
|
| e |
der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.
|
2
Richten sich die Familienzulagenansprüche
der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen
von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person
Anspruch auf die Differenz, wenn der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton
höher ist als im anderen.
5.1.1a Betreuungszulagen
[Eingefügt
am 15. 10. 2008]
Art. 79a
[Eingefügt am 15. 10. 2008]
1
Die
Betreuungszulage beträgt jährlich
|
a
|
bei einem zulagenberechtigten Kind
|
3000
|
Franken
|
|
b
|
bei zwei zulagenberechtigten Kindern
|
2160
|
Franken
|
|
c
|
bei drei zulagenberechtigten Kindern
|
1320
|
Franken
|
|
d
|
bei vier zulagenberechtigten Kindern
|
480
|
Franken
|
2
Eltern von mehr als vier zulagenberechtigten
Kindern erhalten keine Betreuungszulage.
3
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis
zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet (Art. 86 Abs. 4 PG).
4
Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsraten
ausbezahlt. Sie werden der Teuerung angepasst (Art. 86 Abs. 5 PG).
5.1.2 Funktionsbezogene Zulagen
Art. 80
Übernahme von zusätzlichen
Aufgaben
1
Für die mindestens
drei Monate dauernde, befristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben kann
eine einmalige oder monatliche Funktionszulage nach Massgabe der Richtwerte
gemäss Artikel 81 Absatz 1 ausgerichtet werden.
[Fassung vom 28.
11. 2007]
2
Die Zulage wird
durch die vorgesetzte Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit
dem Personalamt festgesetzt.
3
Sie
ist nicht pensionskassenpflichtig.
Art. 81
Übernahme einer befristeten
Stellvertretung
1
Für die mindestens
drei Monate dauernde Ausübung einer befristeten Stellvertretung zusätzlich
zum eigenen Aufgabenbereich können die Direktionen und die Staatskanzlei eine
Zulage ausrichten. Je nach Hierarchiestufe der vertretenen Funktion sind folgende
Richtwerte pro Monat anwendbar:
[Einleitungssatz Fassung vom 13. 9. 2006]
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CHF
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a
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Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter
oder vergleichbare Funktion
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200 bis 300
|
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b
|
Dienstchefin/Dienstchef oder vergleichbare
Funktion
|
200 bis 400
|
|
c
|
Abteilungsvorsteherin/Abteilungsvorsteher
oder vergleichbare Funktion
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400 bis 700
|
|
d
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Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher oder vergleichbare
Funktion
|
600 bis 1000
|
2
Im Einvernehmen mit dem Personalamt
kann in begründeten Ausnahmefällen eine höhere Zulage festgesetzt werden.
3
Für unbefristete Stellvertretungsverhältnisse
ist Artikel 36 anwendbar.
Art. 82
Aufhebung der Zulage
Die Zulage ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.
5.1.3 Arbeitsmarktzulage
Art. 83
Zuständigkeit; Voraussetzung
1
Die Direktionen und die Staatskanzlei
können beim Regierungsrat einen begründeten Antrag zur Überprüfung der Gehälter
bestimmter Berufsgruppen oder einzelner Funktionen mit Bezug auf den Arbeitsmarkt
stellen.
2
Ist eine Gehaltsanpassung
aufgrund der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt notwendig, kann der Regierungsrat
auf Antrag der Finanzdirektion für die betroffenen Berufsgruppen oder Funktionen
eine Arbeitsmarktzulage festlegen.
Art. 84
Grundsatz
1
Die Arbeitsmarktzulage wird in der Regel auf
zwei Jahre befristet. Der Regierungsrat kann sie vor Ablauf der Frist streichen,
kürzen oder erhöhen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändern.
2
Sie wird nicht an die Teuerung angepasst.
3
Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.
5.2 Prämien
5.2.1 Leistungsprämie
Art. 85
Grundsatz
1
Die durch die Direktionen und die Staatskanzlei
bezeichneten Organisationseinheiten können den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
jeder Kategorie einmalige Prämien für ausserordentliche Leistungen ausrichten.
2
Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und
Person höchstens 5000 Franken.
3
Sie
kann im Laufe eines Kalenderjahrs einmalig oder mehrmals und unabhängig vom
leistungsrelevanten Gehaltsaufstieg gesprochen werden. Dabei ist der Höchstbetrag
gemäss Absatz 2 in jedem Fall verbindlich.
4
Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.
Art. 86
Voraussetzungen
1
Eine Leistungsprämie wird für Leistungen
ausgerichtet, die nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Qualität deutlich
über die nach der entsprechenden Stellenbeschreibung zu erwartende Leistung
hinausgehen.
2
Als prämierungswürdige
Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
| a |
ein besonders erfolgreicher Projekteinsatz,
|
| b |
eine hervorragende Leistung auf einem Gebiet
oder Teilgebiet,
|
| c |
ein massgebender Beitrag im Rahmen eines Gruppeneinsatzes,
|
| d |
ein besonderer Einsatz für die betreffende Organisationseinheit,
|
| e |
eine besonders effiziente Problemlösung oder
Auftragserledigung,
|
| f |
ein massgeblicher Beitrag an ein gutes Arbeitsklima.
|
Art. 87
Teamprämie
1
Soweit die Leistung nicht einer Einzelperson
zugeordnet werden kann, kann die kollektive Leistung eines Teams prämiert
werden.
2
Als Team gilt jede beliebige
Organisationsform mit mindestens zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
für die Erfüllung eines klar abgegrenzten Auftrags eingesetzt wird.
3
Für die Teamprämie gilt der Höchstbetrag
nach Artikel 85 Absatz 2. Sie wird zu gleichen Teilen auf die Teammitglieder
aufgeteilt.
Art. 88
Administrative Abwicklung
1
Der Regierungsrat legt den Anteil des
budgetierten Personalaufwands fest, der für die Ausrichtung von
Leistungsprämien zur Verfügung steht. Die Festlegung des
Regierungsrates gilt auch für die Gerichtsbehörden und die
Staatsanwaltschaft.
[Fassung vom 18. 8. 2010]
2
Die verfügbaren Mittel werden
auf die einzelnen Organisationseinheiten nach Massgabe der jeweiligen
Personalbudgets verteilt.
[Fassung vom 18. 8. 2010]
3
Die Auszahlung erfolgt durch das Personalamt
gestützt auf die Meldung der Direktionen und der Staatskanzlei.
5.2.2 Innovationsprämie
Art. 89
Grundsatz
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind eingeladen,
organisatorische, technische und wirtschaftliche Verbesserungen der Verwaltung
oder des Betriebs vorzuschlagen.
2
Überdies
können Vorgesetzte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Innovationsprämie
vorschlagen.
Art. 90
Inhalt
Der Vorschlag soll möglichst präzis den verbesserungswürdigen
Gegenstand, das Vorgehen zur erwünschten Verbesserung und den entsprechenden
Nutzen darstellen.
Art. 91
Einreichen des Vorschlags
Der Vorschlag ist grundsätzlich in schriftlicher Form
auf dem Dienstweg bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher einzureichen.
Art. 92
Beurteilung
1
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher
prüft den Vorschlag und beurteilt dessen Realisierbarkeit und Nutzen.
2
Die Direktionen und die Staatskanzlei stellen
innerhalb ihrer Organisationseinheiten eine einheitliche Anwendung der Beurteilung
und Prämierung sicher.
Art. 93
Prämierung des Vorschlags
1
Bei einem durchschnittlichen Nutzen
kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher eine Prämie bis höchstens
1000 Franken zusprechen. Grund und Höhe der Prämierung sind der vorgesetzten
Direktion oder der Staatskanzlei zu melden.
2
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher leitet Vorschläge, die
einen überdurchschnittlichen Nutzen erwarten lassen, mit dem Antrag auf eine
1000 Franken übersteigende Entschädigung an die vorgesetzte Direktion oder
an die Staatskanzlei weiter. Die Direktion oder die Staatskanzlei kann im
Einvernehmen mit dem Personalamt eine Prämie nach Massgabe des Nutzens und
des Werts des Vorschlags zusprechen.
Art. 94
Finanzielle Abwicklung
1
Die Prämie wird zulasten der entsprechenden
Organisationseinheiten als Personalaufwand ausgerichtet.
2
Die Auszahlung erfolgt durch das Personalamt gestützt
auf die Meldung der Organisationseinheiten.
5.2.3 Treueprämie
Art. 95
Ausrichtung
1
Die Ausrichtung einer Treueprämie erfolgt erstmals
nach zehn Dienstjahren und danach nach jeweils fünf weiteren geleisteten Dienstjahren.
Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der
vorausgegangenen fünf Jahre massgebend.
2
Die Treueprämie entspricht einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen.
3
Eine ganze oder teilweise Umwandlung in
das entsprechende Entgelt kann bewilligt werden. In diesem Fall sind das
anteilsmässige 13. Monatsgehalt und allfällige Zulagen nicht zu berücksichtigen.
Art. 96
Bezug des bezahlten Urlaubs
Der bezahlte Urlaub wird auf das Langzeitkonto übertragen
(Art. 160b Abs. 1), soweit er nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird.
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
Art. 97
Anrechenbare Dienstzeit
1
Als massgebend für die Berechnung
der anrechenbaren Dienstzeit gilt die in der Kantonsverwaltung, im bernischen
Kirchendienst oder an einer öffentlichen Schule im Kanton Bern insgesamt geleistete
Dienstzeit.
2
Zudem werden die
vor dem Übertritt in den Dienst des Kantons bei der Verwaltungsstelle für
Forschungs- und Drittkredite der Universität sowie beim Inselspital Bern geleisteten
Dienste angerechnet.
3
Für die
vor dem 1. Januar 1997 angerechneten Dienstjahre aus Tätigkeiten bei der Berner
Kantonalbank, der Gebäudeversicherung des Kantons Bern, der BEDAG Informatik,
der Ausgleichskasse des Kantons Bern, der Bernischen Lehrerversicherungskasse,
der Bernischen Pensionskasse, der Kantonalen Planungsgruppe sowie bei der
IV-Stelle Bern gilt die Besitzstandsgarantie.
4
Fallen durch Gesetz öffentliche Aufgaben an den Kanton, ist die
in der entsprechenden Funktion geleistete Dienstzeit ebenfalls anzurechnen.
5
Abwesenheiten infolge Krankheit werden
als Dienstzeit angerechnet.
Art. 98
Nicht oder teilweise anrechenbare
Dienstzeit
1
Nicht
angerechnet wird die Ausbildungszeit, die als Schülerin, Schüler, Studentin,
Student, Lernende, Lernender, Praktikantin, Praktikant, Rechtskandidatin,
Rechtskandidat, Lernvikarin, Lernvikar, Hilfsassistentin, Hilfsassistent,
Polizeiaspirantin, Polizeiaspirant, Lernpflegerin, Lernpfleger oder ähnlicher
Funktion geleistet wurde.
2
Die
nebenamtliche Tätigkeit beim Kanton kann das Personalamt in besonderen Fällen
ganz oder teilweise als anrechenbar erklären.
3
Nicht angerechnet wird die Zeit während des unbezahlten Urlaubs.
Art. 99
Entscheid über Umwandlungsgesuche
1
Über Gesuche um Umwandlung der Treueprämie
in Entgelt entscheiden die Direktionen und die Staatskanzlei oder die von
ihnen ermächtigten Organisationseinheiten nach Massgabe der dienstlichen Bedürfnisse.
2
Die bewilligte Umwandlung ist dem Personalamt
mitzuteilen.
5.3 Auslagenersatz
5.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 100
Grundsatz
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die erforderlichen
Massnahmen zu treffen, damit die aus dienstlichen Gründen auszurichtenden
Entschädigungen und Zulagen möglichst klein gehalten werden können.
Art. 101
Verbot der Kumulation von
Entschädigungen
Werden Entschädigungen gemäss
besonderen Vorschriften des Regierungsrates für einzelne Personalkategorien
und Berufsgruppen geltend gemacht, dürfen keine zusätzlichen Entschädigungen
gemäss Artikel 103 bis 114 beansprucht werden. Dasselbe gilt,
wenn Entschädigungen durch andere öffentliche Institutionen oder privatwirtschaftliche
Unternehmen ausgerichtet werden.
Art. 102
Abrechnung
1
Die Spesenabrechnungen für Unterkunft, Verpflegung
und Fahrkosten sind auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen und einer formellen
und rechnerischen Prüfung zu unterziehen. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher
oder die von ihnen ermächtigten Abteilungsvorsteherinnen oder Abteilungsvorsteher
visieren die Abrechnung und nehmen sie in den Zahlungsvorschlag auf.
2
Die Entschädigungen sind in der Regel auf
das Ende eines Quartals abzurechnen. Wo es die Verhältnisse erlauben, erfolgt
die Abrechnung monatlich.
5.3.2 Verpflegung und Unterkunft
Art. 103
Grundsatz
1
Muss aus dienstlichen Gründen eine Hauptmahlzeit
auswärts eingenommen werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Artikel
105 bleibt vorbehalten.
2
Muss
bei dienstlicher Abwesenheit vor 6.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr eine weitere
Mahlzeit eingenommen werden, wird die Entschädigung erhöht.
3
Dienstlich bedingte Auslagen werden im effektiven
Umfang bis zur Hälfte des Ansatzes für eine Hauptmahlzeit vergütet, wenn keine
Entschädigung nach Absatz 1 und 2 beansprucht wird.
4
Für das Übernachten mit Frühstück wird eine Entschädigung ausgerichtet.
Art. 104
Entschädigungsansätze
Die Entschädigungsansätze werden vom Regierungsrat
periodisch festgesetzt.
Art. 105
Örtlicher Geltungsbereich
Ist ein Auftrag am Arbeitsort oder in dessen Umkreis
bis zu zehn Wegkilometern zu erledigen, wird eine Entschädigung gemäss Artikel
103 nur ausgerichtet, wenn aus dienstlichen Gründen Verpflegungskosten entstanden
sind. Gleiches gilt, wenn das Ziel der Dienstreise mit dem Wohnort der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zusammenfällt.
Art. 106
Unentgeltliche Verpflegung
oder Unterkunft
Bei unentgeltlicher Unterkunft
oder Einnahme von Hauptmahlzeiten in kantonalen oder vom Kanton subventionierten
oder anderen Betrieben sowie bei pauschaler Bezahlung von Unterkunft, Verpflegung
und Getränke durch den Kanton besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Art. 106a
[Eingefügt am 28. 11. 2007]
Verpflegung in Kantonsbetrieben
Soweit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kantonsbetrieben nicht zum Kreis der
Naturalbezüger gehören, bezahlen sie für die abgegebenen Mahlzeiten einen
kostendeckenden Betrag.
Art. 107
Besondere Regelung
Sofern die gemäss Artikel 103 festgesetzten Entschädigungen
nicht ausreichen, kann die Direktion, die Staatskanzlei oder die ermächtigte
Organisationseinheit in begründeten Fällen ausnahmsweise höhere
Leistungen bewilligen.
Art. 108
Die gemäss Artikel 103 festgelegten Entschädigungen können bei regelmässiger
dienstlicher Abwesenheit durch eine Pauschalentschädigung ersetzt werden.
Diese ist nach Anhörung des Personalamts durch die Amtsvorsteherin oder den
Amtsvorsteher festzusetzen.
5.3.3 Fahrkosten
Art. 109
[Fassung vom 18. 8. 2010]
Grundsatz
1
Für Dienstreisen sollen in erster
Linie die öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden.
2
Die Benützung privater oder kantonaler
Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten
eingespart werden oder der Einsatz eines Motorfahrzeugs aus dienstlichen
Gründen zweckmässiger ist.
3
Soweit Flugreisen unvermeidlich sind,
sind die CO2-Emissionen grundsätzlich mittels eines Klimatickets
zu kompensieren, dessen Wahl in der Kompetenz der Dienststellen liegt.
Art. 110
Berechnungsregel
Entschädigungen werden für die Fahrkosten vom Arbeitsort
nach dem Ziel der Dienstreise ausgerichtet. Fällt das Ziel einer Dienstreise
mit dem Wohnort der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen oder liegt es
näher am Wohnort als der Arbeitsort, werden nur zusätzlich entstandene Fahrkosten
erstattet.
Art. 111
Billettkosten
1
Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
werden die entsprechenden Billettkosten vergütet.
2
Können die Fahrkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die
Verwendung von Mehrfahrtenkarten herabgesetzt werden, dürfen keine Einzelbillette
verrechnet werden. Wird eine Herabsetzung der Fahrkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln
durch die Verwendung von Monats-, Jahres-, ½-Preis- oder Generalabonnementen
erreicht, können die Kosten für diese Abonnemente ganz oder teilweise übernommen
werden.
3
In den Gehaltsklassen
19 bis 30 eingereihte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Fahrten
mit der Bahn oder dem Schiff Billette erster Klasse verrechnen. Die sie begleitenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tieferen Gehaltsklassen haben denselben
Anspruch.
Art. 112
Belege
Müssen andere als öffentliche Verkehrsmittel benützt werden,
so sind die Auslagen zu belegen und zu begründen.
Art. 113
Privatfahrzeuge
1
Die Direktionen, die Staatskanzlei
oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten erteilen die Bewilligung
zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen.
2
Der Regierungsrat setzt die Kilometerentschädigungen
für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen fest. Mit der Kilometerentschädigung
sind alle Kosten für Betrieb und Unterhalt des privaten Motorfahrzeugs abgegolten.
3
Parkgebühren werden gegen Beleg zusätzlich
entschädigt.
Art. 114
Deckung von Sachschäden
am Privatfahrzeug
1
Benützen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der erforderlichen Bewilligung ein privates
Motorfahrzeug, ersetzt der Kanton den dabei entstandenen und nicht von einem
Dritten gedeckten Sachschaden am Fahrzeug, wenn die Mitarbeiterin oder den
Mitarbeiter kein oder nur ein leichtes Mitverschulden trifft.
2
Trifft die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter
ein Verschulden, kann der Kanton den nicht gedeckten Sachschaden am Fahrzeug
ganz oder teilweise ersetzen, wenn dies unter Würdigung aller Umstände als
gerechtfertigt erscheint.
3
Schäden
am Fahrzeug sind unter Beilage eines Unfallrapports und einer Situationsskizze
umgehend jener Behörde zu melden, welche die Dienstfahrt bewilligt hat. Bei
einer Schadensumme von voraussichtlich mehr als 5000 Franken ist zwecks Abklärung
des Unfallhergangs stets die Polizei beizuziehen.
4
Anträge auf ganze oder teilweise Übernahme des Schadens sind dem
Personalamt auf dem Dienstweg einzureichen.
5.3.4 Infrastrukturkosten
[Eingefügt
am 28. 11.2007]
Art. 114a
[Eingefügt am 28. 11. 2007]
1
Benutzen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter aufgrund zwingender dienstlicher Bedürfnisse ihre private
Infrastruktur, namentlich eigene Büroräumlichkeiten, Informatikmittel, Telefon-
und Fax-Geräte, wird ihnen dafür eine Entschädigung ausgerichtet. Die Direktionen
und die Staatskanzlei bestimmen über die Notwendigkeit und die Höhe der Verwendung
der privaten Infrastruktur nach Massgabe des dienstlichen Interesses.
2
Für die Benutzung von kantonaler Infrastruktur
für private Zwecke ist eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu leisten (Art.
53 Abs. 3 PG
[BSG 153.01]).
5.3.5 Besondere Spesenregelungen
[Eingefügt am 28. 11.2007]
Art. 114b
[Eingefügt am 28. 11. 2007]
Die Direktionen regeln im
Einvernehmen mit dem Personalamt den Ersatz von weiteren Auslagen für bestimmte
Funktionen, deren besondere Art des Dienstes eine spezielle Regelung erfordert.
5.4 Pikettdienst
Art. 115
Pikettdienst
1
Pikettdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die sich auf dienstliche Anordnung hin ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit
bereithalten, um nötigenfalls sofort einen Arbeitseinsatz leisten zu können.
2
Pikettdienst wird geleistet als Präsenzdienst
oder als Bereitschaftsdienst.
3
In
den Gehaltsklassen 19 bis 30 eingereihte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Pikettdienst. Für die übrigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legt der Regierungsrat eine differenzierte
Entschädigung fest. Vorbehalten bleiben die Vorschriften für Berufsgruppen
mit besonderem Aufgabenkreis gemäss Artikel 2 Absatz 2 PG.
4
Die Entschädigung für Pikettdienst wird ausgerichtet,
sofern der Pikettdienst mindestens acht Stunden dauert. Dabei ist unerheblich,
ob effektiv ein Einsatz zu leisten war.
5
Der Pikettdienst wird innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als ein
Mal entschädigt.
6
Die Entschädigungen
unterliegen der Beitragspflicht für die AHV/IV/ EO/ALV.
7
Für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte
sind die Artikel 14 ff. der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz
(ArGV
[SR 822.111 ]) direkt anwendbar.
Art. 116
Präsenzdienst
1
Präsenzdienst leisten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die sich an einem bestimmten Ruheort beim Arbeitsplatz oder an
einem andern, fest zugewiesenen Ort aufzuhalten haben.
2
Präsenzdienst darf nur bei dienstlicher Notwendigkeit angeordnet
werden.
3
Die betroffenen Betriebe
regeln die weiteren Einzelheiten.
Art. 117
Bereitschaftsdienst
1
Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die sich in einem bestimmten Umkreis vom Arbeitsplatz aufzuhalten
haben und dabei jederzeit erreichbar sein müssen.
2
Sofern es die Umstände gestatten, ist statt Präsenzdienst immer
Bereitschaftsdienst anzuordnen.
3
Die
betroffenen Betriebe regeln die weiteren Einzelheiten.
Art. 118
Zuständigkeit zur Anordnung
Zuständig für die Anordnung von Pikettdienst sind
die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten.
5.5 Nacht- und Wochenendarbeit
Art. 119
Vergütung
1
Für die Nacht- und Wochenendarbeit gemäss Artikel
130 der nicht höher als Gehaltsklasse 18 eingereihten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wird eine Zulage ausgerichtet. Der Regierungsrat kann die Zulage
nach Berufsgruppen und Art des Einsatzes differenzieren und pauschalieren.
2
Für das nicht im Gesundheitsdienst tätige
Personal in Anstalten, Gefängnissen und Heimen, das ausschliesslich Dauernachtwachdienste
oder Nachtdiensteinsätze mit einer gewissen Regelmässigkeit leistet, entfällt
die Zulage. Die Nachtarbeit ist gehaltsmässig mit einer angemessenen Höhereinreihung
berücksichtigt. Die Wochenendarbeit ist jedoch zulagenberechtigt.
Art. 120
Meldepflicht
Die geleisteten Nacht- und Wochenendarbeitsstunden sind dem Personalamt
alle drei Monate zu melden.
5.6 Schaden- und Kostenersatz
Art. 121
Schadenersatz
Gesuche um Ersatz von Personen- oder Sachschaden gemäss Artikel
54 PG
[BSG 153.01] sind beim Personalamt auf dem Dienstweg
einzureichen. Allfällige Ersatzleistungen werden direkt durch das Personalamt
ausgerichtet.
Art. 122
Kostenersatz
Gesuche um Bevorschussung oder Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten
gemäss Artikel 51 PG sind bei der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei
einzureichen. Diese entscheidet nach Einholen einer Stellungnahme des Personalamts
über das Gesuch und richtet allfällige Leistungen aus.
5.7 Abgangsentschädigung
Art. 123
1
Voraussetzung für die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung
nach Artikel 32 Absatz 2 PG ist die Feststellung der unverschuldeten Entlassung
der Direktion oder der Staatskanzlei im Einvernehmen mit der Finanzdirektion.
2
Die Abgangsentschädigung nach Artikel 32
Absatz 2 PG wird auf der Grundlage des monatlichen Bruttogehalts nach Massgabe
der vollendeten Dienst- und Lebensjahre gemäss Anhang III ermittelt, jedoch
höchstens entsprechend der bis zur ordentlichen Pensionierung der betroffenen
Person verbleibenden Anzahl Monate. Das monatliche Bruttogehalt wird unter
Berücksichtigung des gewogenen mittleren Beschäftigungsgrads während der vorausgegangenen
fünf Jahre ermittelt.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
3
Der 13. Monatslohn und allfällige Kinder- und Betreuungszulagen
sind in die Berechnung der Abgangsentschädigung nicht einzubeziehen.
4
Steht im Zeitpunkt der Entlassung eine
neue Anstellung beim Kanton konkret in Aussicht, wird die Abgangsentschädigung
in Monatsraten höchstens entsprechend der bis zur Neuanstellung verbleibenden
Anzahl Monate ausbezahlt. Angebrochene Monate werden als volle Monate gezählt.
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
5
Die Abgangsentschädigung
wird vollumfänglich entrichtet, wenn sich die konkret in Aussicht stehende
Anstellung gemäss Absatz 4 nicht verwirklicht oder in der Probezeit aufgelöst
wird.
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
6
Die Abgangsentschädigung wird vorbehältlich Absatz 4 und 5 mit Beendigung
des Arbeitsverhältnisses fällig.
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
6. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
6.1 Arbeitszeit
6.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 124
Normalarbeitszeit
Die Arbeitszeit des gesamten Kantonspersonals beträgt
bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 42 Stunden pro Woche.
Art. 125
Arbeitszeitrahmen
1
Die Arbeit wird zwischen 6.00 Uhr
und 20.00 Uhr geleistet. Ausnahmsweise kann im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten
und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis 23.00 Uhr gearbeitet
werden.
2
Die Arbeit ist grundsätzlich
von Montag bis Freitag zu leisten. Im Einvernehmen zwischen den Vorgesetzten
und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auch am Samstag
oder an Sonn– und Feiertagen gearbeitet werden. Eine Zulage für Wochenendarbeit
nach Artikel 119 Absatz 1 wird in diesem Fall nicht ausgerichtet.
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
3
Es
ist anzustreben, dass die tägliche Arbeitszeit zehn und die wöchentliche Arbeitszeit
50 Stunden nicht übersteigt. Ausnahmsweise kann die tägliche Arbeitszeit im
Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern 12 Stunden übersteigen.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
4
Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als
sieben Stunden, muss eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten bezogen
werden. Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als zehn Stunden, kann eine weitere
unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten bezogen werden.
5
Vorbehalten bleiben Arbeitszeiten, die an eine
Schicht oder an einen Spezialeinsatz gebunden sind.
Art. 126
Besondere Regelungen
1
Die Vorgesetzten können Nacht- und
Wochenendarbeit aus zwingenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise anordnen.
In diesem Fall wird eine Zulage für Nacht- und Wochenendarbeit nach Artikel
119 Absatz 1 ausgerichtet.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
2
Ist die Einhaltung der Arbeitszeit für bestimmte
Personalkategorien oder Berufsgruppen aus dienstlichen Gründen nicht möglich,
kann die Direktion oder die Staatskanzlei für die betroffenen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter eine höhere wöchentliche Arbeitszeit festsetzen. Die zusätzlich
zu leistenden Arbeitsstunden sind regelmässig in Form von Freitagen zu kompensieren.
[Entspricht
dem bisherigen Absatz 1]
3
Die
Direktionen und die Staatskanzlei können für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Betrieb
oder bei besonderen Umständen spezielle Regelungen treffen. Sie können diese
Zuständigkeit den Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Betrieb übertragen.
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
4
Vorbehalten
bleiben die besonderen Vorschriften für einzelne Berufsgruppen gemäss Artikel
1 Absatz 3.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
Art. 127
Pause
Es besteht ein Anspruch auf eine bezahlte Pause von je 15 Minuten
während des Vormittags und des Nachmittags.
Art. 128
Jahresarbeitszeit
1
In der Kantonsverwaltung gilt grundsätzlich
das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit.
2
Wenn der Auftrag der Dienststelle und die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben dies erfordern oder wenn es die betrieblichen Verhältnisse erlauben,
können die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten
Organisationseinheiten andere Arbeitszeitmodelle als anwendbar erklären. Die
Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
3
Der Regierungsrat erlässt ein Reglement
für das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit.
Art. 129
Jahresarbeitszeitsaldo
1
Am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode
darf ein Saldo von höchstens 100 Plus- oder Minusstunden auf
die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Dieser Saldo kann
von den Direktionen, der Staatskanzlei, der Justizleitung sowie den
von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten aus betrieblichen
Gründen ausgedehnt oder eingeschränkt werden.
[Fassung
vom 18. 8. 2010]
2
Zeitguthaben, die am Ende der Abrechnungsperiode
die festgelegte Höchstzahl an Plusstunden überschreiten,
dürfen nicht auf ein Langzeitkonto gemäss Artikel 160a ff.
übertragen werden und verfallen. Ein am Ende einer Abrechnungsperiode
die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden überschreitender
Saldo kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
3–5 ...
[Aufgehoben am 13. 9.
2006]
Art. 129a
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Arbeitszeitsaldi bei Übertritt oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[Fassung
vom 28. 11. 2007]
1
Ein
positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo ist bis zum Übertritt in eine andere
Organisationseinheit oder bis zum Austritt aus dem Kantonsdienst möglichst
auszugleichen.
2
Ein positiver
Saldo wird finanziell auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, ohne Anteil
13. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen, abgegolten, wenn ein Abbau der
Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum
Übertritt oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[Fassung vom
28. 11. 2007] nicht möglich war.
3
Besteht
beim Übertritt bzw. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein negativer
Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt. Das zu viel ausgerichtete
Gehalt wird auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, zuzüglich Anteil
13. Monatsgehalt und allfällige Zulagen, zurückgefordert.
[Fassung vom 28.
11. 2007]
Art. 129b
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Ausnahmsweise finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben
1
Ferien- und Zeitguthaben können
ausnahmsweise finanziell abgegolten werden, wenn verbreitet ein Überhang von
Guthaben feststellbar ist und dieses nicht auf andere Weise abgetragen werden
kann.
2
Der Regierungsrat regelt
die Voraussetzungen und Einzelheiten mit entsprechenden Beschlüssen.
Art. 130
Nacht- und Wochenendarbeit
1
Als Nachtarbeit gilt die zwischen
20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Vorbehalten bleibt die Arbeit bis
23.00 Uhr gemäss Artikel 125 Absatz 1.
2
Als Wochenendarbeit gilt die am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen
zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie die am Samstag zwischen 12.00 Uhr und
20.00 Uhr geleistete Arbeit.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
Art. 131 – 136
...
[Aufgehoben
am 13. 9. 2006]
6.1.2 Teilzeitarbeit
Art. 137
Zuständigkeit; Grundsatz
1
Die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 15. 10. 2008] kann bewilligte Stellen in Teilzeitstellen
aufteilen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen und die Leistungsfähigkeit
der Organisationseinheit nicht beeinträchtigt wird.
2
Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht
benachteiligt werden.
Art. 138
Änderung des Beschäftigungsgrads
Ein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads
besteht nicht.
Art. 139
Höchstmöglicher Beschäftigungsgrad
Teilzeitlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
können zusätzlich für bewilligte Aushilfenstellen oder unbesetzte Stellenanteile
angestellt werden. Verschiedene Anstellungen dürfen gesamthaft einen Beschäftigungsgrad
von 100 Prozent nicht überschreiten.
6.1.3 Jobsharing
Art. 140
Grundsatz
1
Beim Jobsharing wird eine Funktion bzw. ein
Arbeitspensum auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt.
2
Die beteiligten Personen sind für die richtige Aufgabenerfüllung
gemeinsam verantwortlich.
Art. 141
Voraussetzungen
1
Die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 15. 10. 2008] entscheidet, ob eine Funktion oder ein
Arbeitspensum im Jobsharing besetzt wird.
2
Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten: Art der
Funktion nach Arbeitsabläufen und -inhalten, Bedarf an Informationsfluss unter
den Beteiligten, Möglichkeit zur gemeinsamen Wahrnehmung der Verantwortung
und der Kompetenzen sowie die Eignung der sich bewerbenden Personen.
Art. 142
Unabhängige Arbeitsverhältnisse
1
Mit den Jobsharing-Partnerinnen
und -Partnern werden separate, voneinander unabhängige Arbeitsverhältnisse
begründet. Dienstrechtlich sind sie den teilzeitlichen Arbeitsverhältnissen
gleichgestellt.
2
In einer Zusatzvereinbarung
sind insbesondere zu regeln: Arbeitszeiten, Arbeitsplatz, Aufgabenteilung
mit gemeinsamer oder getrennter Verantwortung, Stellvertretung sowie Voraussetzungen
zur Beendigung des Jobsharing.
6.2 Ferien
Art. 143
Zuständigkeit
Zuständig zur Bewilligung der Feriendaten sind die Amtsvorsteherinnen
und Amtsvorsteher oder die von ihnen bezeichneten Vorgesetzten.
Art. 144
[Fassung vom 28. 11. 2007]
Ferienanspruch
1
Der
Ferienanspruch beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gehaltsklassen
1 bis 18 pro Kalenderjahr:
| a |
23 Arbeitstage bis und mit dem Kalenderjahr,
in dem das 49. Altersjahr vollendet wird,
|
| b |
27 Arbeitstage vom Beginn des Kalenderjahrs
an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, sowie bis und mit dem Kalenderjahr,
in dem das 20. Altersjahr vollendet wird,
|
| c |
32 Arbeitstage vom Beginn des Kalenderjahrs
an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
|
2
Der Ferienanspruch beträgt
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gehaltsklassen 19 bis 30 pro Kalenderjahr:
| a |
23 Arbeitstage bis und mit dem Kalenderjahr,
in dem das 44. Altersjahr vollendet wird,
|
| b |
27 Arbeitstage vom Beginn des Kalenderjahrs
an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird, sowie bis und mit dem Kalenderjahr,
in dem das 20. Altersjahr vollendet wird,
|
| c |
32 Arbeitstage vom Beginn des Kalenderjahrs
an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
|
3
Lernende haben einen
Ferienanspruch von 32 Arbeitstagen.
4
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die nicht während des ganzen Kalenderjahrs im Kantonsdienst
stehen, haben einen anteilsmässigen Ferienanspruch.
Art. 145
Teilzeitbeschäftigte
Der Ferienanspruch der teilzeitlich tätigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter besteht im gleichen Umfang wie für das übrige Personal, jedoch
dem Beschäftigungsgrad entsprechend.
Art. 146
Kürzung der Ferien
1
Sofern die Arbeit in einem Kalenderjahr
während mehr als zwei Monaten ausgesetzt wird, ist der Ferienanspruch im Verhältnis
der Anwesenheit zum Kalenderjahr festzusetzen. Der Ferienanspruch bleibt in
jedem Fall mindestens zur Hälfte erhalten.
2
Bei Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst wird für die
Ermittlung des Umfangs der Ferienkürzung nach Absatz 1 nur auf die Arbeitsabwesenheit
abgestellt, deren Dauer einen Monat übersteigt.
3
Bezahlter Mutterschaftsurlaub ist für die Kürzung nicht anzurechnen.
4
Während der Dauer von unbezahlten Urlauben
besteht kein Ferienanspruch.
5
Werden
während einer Teilarbeitsunfähigkeit Ferien bezogen, so sind sie voll anzurechnen.
Art. 147
Krankheit vor Ferienantritt
Können die Ferien infolge Krankheit oder Unfalls auf
den festgesetzten Zeitpunkt hin nicht angetreten werden, besteht ein Anspruch
auf Ferienverschiebung. Es ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.
Art. 148
Krankheit während der Ferien
Bei Krankheit oder Unfall während der Ferien gilt
die Abwesenheit als Krankheitsurlaub. Die Ferien können im Einvernehmen mit
der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher um die Dauer dieses Urlaubs verlängert
oder zu einem späteren Zeitpunkt nachbezogen werden. Es ist ein entsprechendes
Arztzeugnis einzureichen.
Art. 149
[Fassung vom 13. 9. 2006]
Bezug von freien Tagen
1
Freie
Tage können wahlweise bezogen werden aufgrund von
| a |
Zeitsaldi im Rahmen der Jahresarbeitszeit oder
|
| b |
Ferienguthaben.
|
2
In jedem Kalenderjahr
sind freie Tage mindestens im Umfang der Ferientage nach Artikel 144 Absatz
1 Buchstabe a zu beziehen.
3
...
[Aufgehoben am 15. 10. 2008]
Art. 149a
[Eingefügt am 15. 10. 2008]
Übertragbare Ferientage
1
Ein
am Ende des Kalenderjahrs verbleibendes Ferienguthaben wird im Rahmen von
Artikel 160b Absatz 1 vorbehältlich Absatz 2 auf das Langzeitkonto (Art. 160a
ff.) übertragen.
2
Soweit der Bezug
gemäss Artikel 149 Absatz 2 nicht vollumfänglich erfolgt ist, sind die zu
wenig bezogenen freien Tage auf das Ferienguthaben des Folgejahrs zu übertragen.
Eine Übertragung dieser Tage auf das Langzeitkonto ist nicht zulässig.
Art. 150
[Fassung vom 28. 11. 2007]
Ausgleich des Ferienanspruchs
1
Ferienguthaben sind bis zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit
oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst auszugleichen.
2
Sie werden auf der Basis des aktuellen
monatlichen Bruttogehalts, ohne Anteil 13. Monatsgehalt und ohne allfällige
Zulagen, abgegolten, wenn ein Abbau aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit,
Unfall oder Tod bis zum Übertritt oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht möglich war.
3
Beim Übertritt
oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel bezogene Ferien werden
mit dem letzten Gehalt auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts,
ohne Anteil 13. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen, verrechnet.
6.3 Arbeitsfreie Tage
Art. 151
Grundsatz
1
Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Arbeitsfrei
sind ferner: Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,
1. August, Weihnachten, 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und 31.
Dezember
2
Der Regierungsrat kann
weitere Arbeitstage als arbeitsfrei erklären. Er kann deren Kompensation anordnen.
3
An den Vortagen vor Karfreitag und Auffahrt
wird die Soll-Arbeitszeit um eine Stunde gekürzt. Gleiches gilt, wenn der
Vortag des 1. August nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt.
4
Am 1. Mai wird den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, die an der Maifeier teilnehmen, ein freier halber Tag gewährt.
5
Fallen Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt
und Pfingstmontag in die Zeitperiode eines Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdiensts,
eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, einer Krankheit oder eines Unfalls,
werden sie nicht als arbeitsfreie Tage nachgewährt.
[Fassung vom 13. 9.
2006]
6
...
[Aufgehoben am
13. 9. 2006]
7
Für
teilzeitlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht der Anspruch
auf arbeitsfreie Tage, Halbtage und gekürzte Soll-Arbeitszeit, unabhängig
von der Arbeitszeitschichtung, im Umfang des Beschäftigungsgrads.
Art. 152
Besondere Regelung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während der
üblichen dienstfreien Tage arbeiten müssen, haben Anspruch auf einen entsprechenden
Ersatz in Form von Freizeit.
Art. 153
Konfessionelle und regionale
Feiertage
1
An konfessionellen
Feiertagen ist der Gottesdienstbesuch während der Arbeitszeit gestattet.
2
Für Arbeitstage, an denen traditionelle
Anlässe von regionaler Bedeutung stattfinden, kann der Regierungsrat eine
besondere Regelung treffen.
Art. 154
Arbeitsausfall aus dienstlichen
Gründen
1
Müssen Räumlichkeiten
während der Arbeitszeit geschlossen werden oder kann aus anderen, insbesondere
technischen Gründen, nicht gearbeitet werden, ist der entsprechende Arbeitsausfall
als Arbeitszeit zu erfassen. Die Zuweisung von Ersatzarbeit durch die Vorgesetzten
bleibt vorbehalten.
[Fassung vom 15. 10. 2008]
2
Allfällige jährliche Hauptreinigungen in
den Dienststellen sind so zu organisieren, dass die Räumlichkeiten nicht während
der ordentlichen Arbeitstage (Montag bis Freitag) geschlossen werden müssen.
6.4 Urlaub
Art. 155
Begriff
Als Urlaub gilt jede auf Gesuch hin bewilligte bezahlte oder
unbezahlte Dienstabwesenheit.
Art. 156
Bezahlter Kurzurlaub
1
Die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher
oder die von ihnen ermächtigten Stellen können bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall
wie folgt bewilligen:
| a |
bis zu vier Arbeitstagen wegen Krankheit oder
Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen,
|
| b |
bis zu zwei Arbeitstagen wegen Heirat, Geburt
eigener Kinder, Adoption oder Wohnungswechsels.
|
2
Der Regierungsrat kann
in besonderen Fällen, insbesondere bei Naturereignissen, einem bestimmten
Personenkreis einen bezahlten Kurzurlaub im Rahmen der benötigten Zeit generell
bewilligen.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
3
Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Kalenderjahr für gesamthaft nicht
mehr als sechs Arbeitstage nach Massgabe des Beschäftigungsgrads bewilligt
werden.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
4
Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 3 können die Amtsvorsteherinnen
und Amtsvorsteher oder die ermächtigten Stellen pro Kalenderjahr bezahlten
Urlaub wie folgt gewähren:
[Absatz 4 Fassung vom 15. 10. 2008]
| a |
bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs-
und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin
oder Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport»,
|
| b |
bis zu fünf Arbeitstagen für den sozialen Einsatz
zur Ferienbetreuung von Menschen mit Behinderung und Betagten,
|
| c |
bis zu fünf Arbeitstagen für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder
-leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit,
|
| d |
bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der
Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Verbänden des Kantonspersonals,
|
| e |
bis zu zwei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen
von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,
|
| f |
nach Massgabe von Artikel 160c zum Bezug von
Langzeitguthaben.
|
Art. 157
Unbezahlter Urlaub
1
Zur Bewilligung von unbezahltem
Urlaub sind die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten
unterstellten Organisationseinheiten zuständig.
2
Dauert der Urlaub länger als einen Monat und sind Beiträge des Kantons
an die Versicherungen zu leisten, ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.
3
Krankheit oder Unfall während des unbezahlten
Urlaubs begründet nicht den Abbruch des Urlaubs und die Ausrichtung von Krankengehalt.
Art. 158
Versicherung während des
unbezahlten Urlaubes
1
Wünschen
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des unbezahlten Urlaubs die Beibehaltung
des vollen Versicherungsschutzes (Pensionskasse, Unfallversicherung), haben
sie folgende Leistungen zu erbringen:
| a |
bei Urlaubsdauer von höchstens einem Monat:
die Arbeitnehmerbeiträge,
|
| b |
bei Urlaubsdauer von mehr als einem Monat: die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse für die ganze Urlaubsdauer,
wobei die Unfallversicherung mit einer Abredeversicherung geregelt werden
kann.
|
2
Wird der unbezahlte Urlaub
unmittelbar vor dem Austritt aus dem Kantonsdienst bezogen, werden keine Arbeitgeberbeiträge
geleistet.
Art. 159
Beiträge des Kantons
1
In besonderen Fällen kann der Kanton
seine Beiträge in angemessener Form weiter ausrichten.
2
Über Gesuche entscheiden die Direktionen und die Staatskanzlei im
Einvernehmen mit dem Personalamt.
Art. 160
Meldung an das Personalamt
Die Dauer jedes bewilligten unbezahlten Urlaubs sowie
die Regelung der Versicherungen während desselben sind dem Personalamt umgehend
zu melden.
6.5 Langzeitkonti (LZK)
[Eingefügt
am 13. 9. 2006]
Art. 160a
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Gegenstand und Zweck
1
Das
Langzeitkonto (LZK) ist ein individuelles, ausschliesslich in Form von Zeit
(Arbeitstage) geführtes Konto zur Erfassung von nicht bezogenen Ferientagen.
Es wird im Rahmen der vorhandenen Zeiterfassungssysteme separat durch die
Organisationseinheiten geführt.
2
Es
steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen, die nach Personalgesetz
unbefristet im Monatsgehalt angestellt sind. Mit ihren LZK-Guthaben können
sie bezahlten Urlaub in einer der in Artikel 160c vorgesehenen Formen beziehen.
Art. 160b
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Bildung der LZK-Guthaben
1
Das
LZK-Guthaben kann mit nicht bezogenen Ferientagen und allfälligen Treueprämien
gebildet werden.
2
Der vorgeschriebene
Mindestbezug von freien Tagen gemäss Artikel 149 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 160c
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Bezugsformen der LZK-Guthaben
1
LZK-Guthaben können im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder
dem Amtsvorsteher oder der ermächtigten Stelle nach frühzeitiger Absprache
jederzeit in einer der folgenden Formen bezogen werden:
| a |
bezahlter Urlaub,
|
| b |
befristete Reduktion des Beschäftigungsgrads
bei gleich bleibendem Gehalt oder
|
| c |
Vorruhestandsurlaub.
|
2
Der Mindestbezug beträgt
in der Regel fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage.
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
3
Sie werden
bei Übertritt in eine andere Organisationseinheit, Austritt aus dem Kantonsdienst
und Invalidisierung auf der Basis des aktuellen Gehalts in Geld kompensiert.
Art. 160d
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Krankheit und Unfall
Bei Krankheit oder
Unfall während des Bezugs eines LZK-Guthabens ist Artikel 148 sinngemäss anwendbar.
Art. 160e
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Versicherung
Die Versicherungsverhältnisse
werden durch den Bezug eines LZK-Guthabens nicht berührt.
7. Mitarbeiterförderung
7.1 Mitarbeitergespräch
Art. 161
Grundsatz
1
Die Vorgesetzten nehmen mit ihren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern jährlich eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitergesprächs
vor.
2
Das Mitarbeitergespräch
ist ein Führungs- und Qualitätsentwicklungsinstrument.
3
Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die
Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima und die Führungskultur, die beruflichen
Entwicklungsmöglichkeiten und Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
Art. 162
Instrumentarium
1
Das Personalamt stellt den Direktionen
und der Staatskanzlei ein Instrumentarium für die Vorbereitung und Durchführung
der Mitarbeitergespräche zur Verfügung.
2
Die Direktionen und die Staatskanzlei können dieses Instrumentarium
unter Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 161, 163 und 164 umgestalten und
an die spezifischen Bedürfnisse einzelner Bereiche oder Funktionen anpassen.
3
Sie informieren das Personalamt schriftlich
über die vorgenommenen Anpassungen.
Art. 163
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
1
Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
erfolgt insbesondere anhand der vereinbarten Ziele und der vorgegebenen Leistungs-
und Qualitätsstandards (Leistungserwartungen) für die Erfüllung der in der
Stellenbeschreibung festgelegten Hauptaufgaben.
2
Die zusammenfassende, nicht rechnerisch ermittelte Gesamtbeurteilung
erfolgt nach folgendem Beurteilungsschema:
|
A++
|
Zielvorgaben oder Leistungserwartungen
deutlich und in allen wichtigen Bereichen übertroffen (herausragende Leistungen),
|
|
A+
|
Zielvorgaben oder Leistungserwartungen
in wichtigen Bereichen übertroffen (sehr gute Leistungen),
|
|
A
|
Zielvorgaben oder Leistungserwartungen
erfüllt (gute Leistungen),
|
|
B
|
Zielvorgaben oder Leistungserwartungen
teilweise erfüllt (ausreichende Leistungen),
|
|
C
|
Zielvorgaben oder Leistungserwartungen
in wichtigen Bereichen nicht erfüllt (nicht ausreichende Leistungen).
|
Art. 164
Ergebnisse
1
Die Ergebnisse der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
sowie die neu vereinbarten Ziele und Massnahmen werden schriftlich festgehalten,
von den Gesprächspartnerinnen und -partnern im Sinne der Kenntnisnahme unterzeichnet
und im Personaldossier abgelegt.
2
Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Kopie der abgelegten Dokumente.
Art. 165
Vorgehen bei Differenzen
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
welche die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung für unzutreffend oder unkorrekt
betrachten, können innert zehn Tagen nach Erhalt des Ergebnisblatts eine Überprüfung
der Beurteilung bei der oder dem nächst höheren Vorgesetzten verlangen. Diese
Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich
festzuhalten ist.
2
Ist die beurteilte
Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden
des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.
Art. 166
Trennung von Leistungs-
und Verhaltensbeurteilung und Mitarbeitergespräch
Bei
Bedarf kann die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zeitlich getrennt von
den übrigen Inhalten des Mitarbeitergesprächs durchgeführt werden.
7.2 Aus- und Weiterbildung
7.2.1 Allgemeines
Art. 167
[Fassung vom 18. 8. 2010]
Grundsatz
Die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wird nach Massgabe des dienstlichen Interesses gefördert und
unterstützt.
Art. 168
Eingeschränkte oder ausgeschlossene
Anwendbarkeit
1
Für teilzeitlich
tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich die Leistungen in angemessener
Weise nach dem Beschäftigungsgrad.
2
Für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
[Fassung vom 15. 10. 2008],
deren Arbeitsverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, werden in
der Regel keine Leistungen erbracht.
7.2.2 Interne Weiterbildung
Art. 169
Kurse des Personalamts
Das Personalamt bietet für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
interne Weiterbildungskurse an.
Art. 170
Kurse der Direktionen und
der Staatskanzlei
Die Direktionen, die Staatskanzlei,
Ämter und Anstalten können fachbezogene Veranstaltungen für Teilnehmerinnen
und Teilnehmer aus der ganzen Kantonsverwaltung anbieten.
Art. 171
Anrechnung als Arbeitszeit
Die Teilnahme an internen Weiterbildungsveranstaltungen
gilt grundsätzlich als Arbeitszeit und ist in der Regel nicht Gegenstand einer
Rückerstattungsverpflichtung.
7.2.3 Externe Weiterbildung
Art. 172
Grundsatz
1
Die Weiterbildung einzelner Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter wird durch Beiträge und durch Gewährung von Urlaub nach Massgabe
des dienstlichen Interesses unterstützt.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
2
...
[Aufgehoben am 13. 9.
2006]
Art. 173
Dienstliches Interesse
1
Eine externe Weiterbildung liegt
im überwiegenden Interesse des Kantons, wenn sie die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter befähigt, ihre Aufgaben rascher, umfassender und qualitativ besser
zu erfüllen, oder wenn sie dazu dient, eigenem Personal für die geplante Übernahme
von neuen Aufgaben die dazu erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln.
2
Eine externe Weiterbildung liegt nur beschränkt
oder gar nicht im Interesse des Kantons, wenn sie nur einen teilweisen oder
gar keinen direkten Bezug zur Aufgabenerfüllung oder zur geplanten Übernahme
von neuen Aufgaben hat.
Art. 174
Beitragsberechtigte Kosten
1
Beiträge können im Rahmen der Vorschriften
dieser Verordnung ausgerichtet werden an die Kosten für Unterkunft, Verpflegung
und Reise, Schul-, Kurs- und Tagungsgelder sowie die Kosten für Lehrmittel.
2
Für Geistliche gelten die landeskirchlichen
Bestimmungen.
Art. 175
Urlaub
1
Für den Besuch von externen Weiterbildungsveranstaltungen
kann Urlaub nach Massgabe des dienstlichen Interesses als bezahlt, teilweise
bezahlt oder unbezahlt gewährt werden. Die Dauer des Urlaubs ist in Arbeitstagen
oder in Stunden festzusetzen.
2
Zuständig
für die Bewilligung sind:
| a |
die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher oder
die ermächtigten Stellen bis zu zehn Arbeitstagen pro Anlass,
|
| b |
die Direktionen, die Staatskanzlei oder die
von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten bei mehr als zehn Tagen pro
Anlass.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
|
| c |
...
[Aufgehoben am 13. 9. 2006]
|
Art. 175a
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Erfassung der Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
Die Organisationseinheiten erfassen die Beiträge an die Aus-
und Weiterbildung individuell pro Kalenderjahr wie folgt:
| a |
Vergütungen, die einer Mitarbeiterin oder einem
Mitarbeiter in Geldform ausbezahlt werden, sind vollständig und unabhängig
von der Betragshöhe zu erfassen.
|
| b |
Beiträge, die an Dritte geleistet werden (z.
B. Ausbildungsinstitute), sind zu erfassen, wenn sie für eine bestimmte Mitarbeiterin
oder einen bestimmten Mitarbeiter geleistet werden und in einem Jahr pro Einzelereignis
12 000 Franken betragen oder übersteigen.
|
7.2.4 Rückzahlungspflicht
Art. 176
Schriftliche Verpflichtung
1
Leistet der Kanton an die Kosten
der Weiterbildung Beiträge von über 3000 Franken
[Fassung vom 15. 10. 2008] oder
wird ein bezahlter Urlaub von insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen gewährt,
hat sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Veranstaltung schriftlich
zur Rückzahlung der Aufwendungen des Kantons nach Artikel 178 und 179 zu verpflichten.
2
Allfällige Beiträge dürfen ausbezahlt und
ein bezahlter Urlaub bezogen werden, sobald die schriftliche Rückzahlungsverpflichtung
gemäss Absatz 1 vorliegt.
3
Diese
Verpflichtung entfällt, wenn der Kursbesuch ausdrücklich schriftlich angeordnet
ist.
Art. 177
Ausfertigung und Einreichung
der Verpflichtung
Die Antrag stellende
Organisationseinheit fertigt den Vertrag über die Gewährung eines Beitrags
und von Urlaub sowie über die Rückerstattungsverpflichtung aus und leitet
eine unterzeichnete Kopie an das Personalamt weiter.
Art. 178
Entstehen der Rückzahlungspflicht
1
Die Rückzahlungspflicht entsteht,
wenn die betroffene Person die Ausbildung aus privaten Gründen abbricht oder
nach Abschluss der Ausbildung innerhalb einer bestimmten Frist aus dem Kantonsdienst
austritt.
2
In Härtefällen kann
von der Regelung in Absatz 1 abgewichen werden.
Art. 179
Berechnung des rückzahlungspflichtigen
Betrags
[Fassung vom 13. 9. 2006]
1
Zurückzubezahlen ist
[Absatz 1 Fassung vom 13. 9. 2006]
| a |
die Summe aller Beiträge, soweit sie den Freibetrag
von 3000 Franken
[Fassung vom 15. 10. 2008] übersteigt,
|
| b |
das während des bezahlten Urlaubs ausgerichtete
Nettogehalt einschliesslich allfällige Kinder- und Betreuungszulagen, soweit
der gewährte bezahlte Urlaub zehn Arbeitstage übersteigt.
|
2
Als massgebendes Nettogehalt
gilt das Gehalt, abzüglich AHV/IV/EO/ALV und Unfallversicherungsbeitrag. Alle
anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind nicht zu berücksichtigen.
Art. 180
Umfang der Rückzahlungspflicht
Der rückzahlungspflichtige Betrag nach Artikel 179
ist wie folgt zu entrichten:
[Fassung vom 15. 10. 2008]
| a |
bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung 100
Prozent des Gesamtbetrags,
|
| b |
bei Austritt während der Weiterbildung oder
während des ersten Jahrs nach Abschluss der Weiterbildung 100 Prozent des
Gesamtbetrags,
|
| c |
bei Austritt nach Abschluss der Ausbildung während
des zweiten Jahres zwei Drittel und während des dritten Jahres ein Drittel.
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
|
Art. 181
Befreiung von der Rückzahlungspflicht
1
Das Personalamt kann im Einvernehmen
mit der Anstellungsbehörde auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten,
wenn sie für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet
oder wenn der Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse des Kantons liegt.
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
2
Als besondere
Härte gilt namentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund familiärer
Verpflichtungen oder Krankheit sowie eine finanzielle Notlage.
Art. 182
Berechnung und Rechnungsstellung
Der rückzahlbare Betrag wird vom Personalamt eingefordert
und an die jeweiligen Organisationseinheiten weitergeleitet.
Art. 183
Ausnahmeregelung
Der Regierungsrat kann für bestimmte Personalkategorien
oder Berufsgruppen bezüglich der Bewilligungskompetenzen und Rückzahlungsvorschriften
abweichende Regelungen beschliessen.
8. Weitere Inhalte des Arbeitsverhältnisses
8.1 Versicherungsschutz
8.1.1 Unfallversicherung
Art. 184
Grundsatz
1
Die Finanzdirektion schliesst zur Durchführung
der obligatorischen Unfallversicherung des Kantonspersonals einen Vertrag
mit einem anerkannten Versicherer ab, soweit das Personal nicht der Versicherung
durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unterliegt.
2
Zur Ergänzung der obligatorischen Unfallversicherung
schliesst die Finanzdirektion eine UVG-Zusatzversicherung ab.
Art. 185
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Prämienfinanzierung
1
Der Kanton übernimmt die ganze Prämie für die Berufsunfallversicherung
sowie insgesamt die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
und für die UVG-Zusatzversicherung.
2
Die
andere Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und für die
UVG-Zusatzversicherung tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dabei
wird ein vom Personalamt festgesetzter Einheitssatz angewendet.
3
Beim Lernpersonal übernimmt der Kanton
die ganze Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung.
Art. 186
Berechnungsgrundlage
1
Als massgebendes Gehalt zur Berechnung
der vom Personal zu übernehmenden Prämie gilt für die Nichtberufsunfallversicherung
das AHVpflichtige Gehalt, höchstens jedoch der UVG-Höchstlohn.
2
Für die Zusatzversicherung gilt das AHV-pflichtige
Gehalt, ungeachtet des UVG-Höchstlohns.
Art. 187
...
[Aufgehoben am 15. 10.
2008]
Art. 188
Verwaltung und Vollzug,
Prämienbezug
1
Die Verwaltung
der Unfallversicherungsverträge sowie der Vollzug der sich daraus ergebenden
Massnahmen obliegen dem Personalamt.
2
Der
Prämienanteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird monatlich vom Gehalt
abgezogen.
8.1.2 Zusatz-Krankenversicherung
Art. 189
Grundsatz
1
Die Finanzdirektion kann zur Durchführung einer
Zusatz-Krankenversicherung einen Kollektivvertrag mit einem anerkannten Krankenversicherer
abschliessen.
2
Vorbehalten bleiben
die Sonderregelungen für das Polizeikorps.
Art. 190
Beitritt
Der Beitritt zur Zusatz-Krankenversicherung ist freiwillig.
Art. 191
Verwaltung und Vollzug
Die Verwaltung des Zusatz-Krankenversicherungsvertrags
sowie der Vollzug der sich daraus ergebenden Massnahmen obliegen dem Personalamt.
8.1.3 Krankentaggeldversicherung
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Art. 191a
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Der
Regierungsrat kann eine Krankentaggeldversicherung für das Kantonspersonal
abschliessen.
8.2 Dienstwohnungen
Art. 192
Begriff
1
Dienstwohnungen sind Bestandteil des Arbeitsverhältnisses
und sind im Arbeitsvertrag
[Fassung vom 15. 10. 2008] aufzuführen. Dienstwohnungen
sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bewohnen und mit dessen
Beendigung zu verlassen.
2
Sie
werden von der Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] zugewiesen,
wenn es für die richtige Erfüllung der dienstlichen Funktion notwendig ist.
Ferner wird zusammen mit der Dienstwohnung eine Garage, ein Ein- oder Abstellplatz
zugewiesen, sofern eine Parkiergelegenheit besteht.
3
Das Amt für Grundstücke und Gebäude bestimmt nach Anhörung der betroffenen
Direktion oder der Staatskanzlei, welche Wohnungen, über die der Kanton verfügt,
als Dienstwohnungen gelten.
Art. 193
Wert der Dienstwohnungen
1
Der Wert der Dienstwohnungen wird
aufgrund der Bewertungsprotokolle der Steuerverwaltung und eines Mietwertfaktors
durch das Amt für Grundstücke und Gebäude festgelegt. Der Dienstwohnungswert
ohne Nebenkosten soll in der Regel 25 Prozent des monatlichen Bruttogehalts
des Dienstwohnungsbenützenden auf der Grundlage eines vollen Beschäftigungsgrads
nicht übersteigen.
[Fassung vom 15. 10. 2008]
2
Der Wert der Dienstwohnungen wird vom Gehalt
in Abzug gebracht.
Art. 194
Änderung des Dienstwohnungswertes
1
Eine allgemeine Änderung der Dienstwohnungswerte
erfolgt periodisch durch die Anpassung des Mietwertfaktors.
[Fassung vom
15. 10. 2008] Sie erfolgt durch den Regierungsrat auf Antrag des Amts
für Grundstücke und Gebäude nach einem Mitbericht bei den Direktionen, der
Staatskanzlei und den Personalverbänden.
2
Jede allgemeine Änderung des Dienstwohnungswerts ist den Bewohnerinnen
und Bewohnern der Dienstwohnung mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.
[Fassung
vom 15. 10. 2008] Die allgemeine Änderung ist nicht anfechtbar.
3
Eine individuelle Anpassung der Dienstwohnungswerte
erfolgt mit Verfügung nach einer wesentlichen baulichen Veränderung oder einer
Änderung, die den Mietwert der Wohnung, der Garage, des Ein- oder Abstellplatzes
individuell beeinflusst.
4
Das
Amt für Grundstücke und Gebäude setzt gestützt auf das Bewertungsprotokoll
den neuen Mietwert fest
[Fassung vom 15. 10. 2008], nachdem den Bewohnerinnen
und Bewohnern der Dienstwohnung durch die Steuerverwaltung Gelegenheit gegeben
worden ist, an der Bewertung teilzunehmen.
5
Es eröffnet individuelle Anpassungen des Dienstwohnungswerts im
Sinn von Absatz 4 mit Verfügung.
[Fassung vom 15. 10. 2008] Allgemeine
Änderungen des Dienstwohnungswerts und der Nebenkosten teilt es schriftlich
mit.
Art. 194a
[Eingefügt am 15. 10. 2008]
Nebenkosten
1
Die Nebenkosten
für Dienstwohnungen werden vom Amt für Grundstücke und Gebäude nach den effektiven
Kosten ermittelt. Auf dieser Grundlage wird der Betrag für die monatlichen
Teilzahlungen festgelegt und zusammen mit dem Dienstwohnungswert vom Gehalt
in Abzug gebracht.
2
Das Amt für
Grundstücke und Gebäude überprüft periodisch die nach Absatz 1 festgesetzten
Nebenkosten. Falls auf Grund der effektiven Kostenentwicklung eine Anpassung
der Teilzahlungen erforderlich ist, sind die Bewohnerinnen und Bewohner der
Dienstwohnung drei Monate im Voraus zu informieren.
3
Die allfällige Anpassung von Teilzahlungen nach Absatz 2 wirkt in
die Zukunft. Sie hat weder eine Rückvergütung noch eine Nachzahlung zur Folge.
9. Bewertungskommission und Betriebskommissionen
[Titel Fassung vom 15. 10. 2008]
9.1 Bewertungskommission
[Fassung
vom 15. 10. 2008]
Art. 195
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Einsetzung
Die aus Vertretungen der Direktionen, der Staatskanzlei
und der Justizleitung
[Fassung vom 18. 8. 2010] bestehende
Bewertungskommission wird vom Regierungsrat eingesetzt.
Art. 196
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Aufgaben
Der Bewertungskommission obliegen die
folgenden Aufgaben:
| a |
Stellungnahme zur Änderung von
Anhang I,
[Fassung vom 18. 8. 2010]
|
| b |
Stellungnahme zu Anträgen für
Stelleneinreihungen in die Gehaltsklassen 27 bis 30,
[Fassung vom
18. 8. 2010]
|
| c |
Stellungnahme zu Stelleneinreihungen
von Projektleiterinnen und Projektleitern sowie von Fachspezialistinnen
und Fachspezialisten,
[Fassung vom 18. 8. 2010]
|
| d |
Begleitung von neuen Funktionen und
Zustimmung bei deren Einreihung ab Gehaltsklasse 24,
[Fassung vom
18. 8. 2010]
|
| e |
Stellungnahme zu Neueinreihungsgesuchen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 197 Absatz
2 und 3 sowie
[Die Buchstaben e und f entsprechen den bisherigen Buchstaben c und d]
|
| f |
Funktion als Konsultativorgan des Personalamts
bei Neueinreihungsanträgen der Direktionen und der Staatskanzlei,
wenn es sich um Fragestellungen von grundlegender Bedeutung handelt.
[Die Buchstaben e und f entsprechen
den bisherigen Buchstaben c und d]
|
Art. 197
Gesuch um Neueinreihung
1
Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter
der Ansicht, sie oder er sei unter Berücksichtigung der Anforderungen
und der Belastungen nicht in der richtigen Gehaltsklasse eingereiht,
kann sie oder er auf dem Dienstweg ein begründetes Gesuch
[Fassung vom 18. 8. 2010] um Überprüfung der Stelleneinreihung
an die zuständige Direktion oder an die Staatskanzlei richten.
2
die Direktion, die Staatskanzlei oder
die Justizleitung
[Fassung vom 18. 8. 2010] leitet das Gesuch,
ergänzt durch ihre Stellungnahme, an die Bewertungskommission
[Fassung vom 15. 10. 2008] weiter.
3
Die Bewertungskommission beurteilt
das Neueinreihungsgesuch und teilt das kurz begründete Ergebnis
der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf dem Dienstweg mit.
[Fassung vom 15. 10. 2008]
4
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
hat danach die Möglichkeit, zum Neueinreihungsgesuch eine Verfügung
des Personalamts gemäss Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a PG zu verlangen.
[Fassung vom 15. 10. 2008]
5–7 ...
[Aufgehoben am 15. 10.
2008]
9.2 Betriebskommissionen
Art. 198
1
Die Organisationseinheiten können eigene Betriebskommissionen
einsetzen.
2
Betriebskommissionen
behandeln betriebliche Personalangelegenheiten.
3
Der Regierungsrat erlässt ein Musterreglement, insbesondere über
Wahl und Zusammensetzung der Betriebskommissionen.
10. Ausserdienstliche Tätigkeiten
10.1 Ausübung öffentlicher
Ämter
Art. 199
Begriff
1
Ein öffentliches Amt übt aus, wer als Mitglied
eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der
Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder
einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist.
2
Als öffentliches Amt gilt ebenfalls die Dienstleistung
in örtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Einsätze und der üblichen
Ausbildung, einschliesslich der Kaderausbildung.
Art. 200
Vorbehalt
Die Ausübung eines öffentlichen Amts kann durch die Aufsichtsbehörde
untersagt werden, wenn die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt
wird oder das öffentliche Amt mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbar
ist.
Art. 201
[Fassung vom 18. 8. 2010]
Umfang des bezahlten Urlaubs
1
Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher
bewilligen die Anzahl Urlaubstage für die Ausübung eines
öffentlichen Amts unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse
im Einzelfall und dem mit dem Amt verbundenen Aufwand, höchstens
jedoch 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
2
Gehen dienstliche Bedürfnisse
vor und besteht kein Amtszwang, kann die Amtsvorsteherin oder der
Amtsvorsteher den Bezug des Urlaubs verweigern.
Art. 202
Besondere Regelung
1
Erfordert die Ausübung eines öffentlichen
Amts eine 15 Arbeitstage pro Jahr übersteigende Abwesenheit, trifft der Regierungsrat
eine Regelung im Einzelfall mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags.
2
Im Einzelfall ist eine Gehaltskürzung oder
eine Abgabepflicht der für die Ausübung des öffentlichen Amts bezogenen Entschädigung
nach Massgabe der 15 Arbeitstage übersteigenden Abwesenheit festzulegen.
10.2 Nebenbeschäftigung
Art. 203
Grundsatz
1
Jede Nebenbeschäftigung, welche die Amtstätigkeit
beeinträchtigt, ist unzulässig. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor,
wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich
beansprucht wird. Untersagt sind ebenfalls Nebenbeschäftigungen, welche mit
der dienstlichen Stellung nicht vereinbar sind.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
2
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
verpflichtet, der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher alle entschädigten
Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen zu informieren, welche
eine Bewilligungspflicht begründen können. Die einem Regierungsmitglied direkt
unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind diesem gegenüber meldepflichtig.
Einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende oder besonders schützenswerte
Daten sind nicht offen zu legen.
[Eingefügt am 13. 9. 2006]
Art. 204
Bewilligungspflicht
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
1
Für
jede meldepflichtige Nebenbeschäftigung ist eine Bewilligung nur erforderlich,
wenn Arbeitszeit beansprucht wird.
[Fassung vom 13. 9. 2006]
2
Ändern sich Art oder Umfang einer bewilligten
Nebenbeschäftigung erheblich, muss eine neue Bewilligung eingeholt werden.
[Fassung
vom 13. 9. 2006]
3
Die folgenden
Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt und weder melde- noch bewilligungspflichtig:
| a |
Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände,
|
| b |
Tätigkeit in Vereinen verschiedenster Zweckbestimmungen,
einschliesslich Vorstandstätigkeit, sofern die Funktion ehrenamtlich oder
gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird,
|
| c |
ehrenamtliche Tätigkeit in Stiftungen, Genossenschaften
und anderen Körperschaften ähnlicher Zweckbestimmung,
|
| d |
Erteilen von Unterricht an kantonalen und nicht
kantonalen Schulen oder anderen Bildungsinstitutionen; während der Arbeitszeit
dürfen Vollzeitbeschäftigte beschränkt auf ihr Fachgebiet höchstens zwei Lektionen
pro Woche erteilen; ausserhalb der Arbeitszeit sind zwei weitere Lektionen
erlaubt,
|
| e |
Vortragstätigkeit von Vollzeitbeschäftigten
während der Arbeitszeit, beschränkt auf ihr Fachgebiet.
|
4
...
[Aufgehoben am
13. 9. 2006]
Art. 205
Zuständigkeit zur Ermächtigung
1
Die Ermächtigung zur Ausübung einer
bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung erteilt die Aufsichtsbehörde nach
Artikel 20 PG.
2
Die Aufsichtsbehörde
kann für bestimmte Nebenbeschäftigungen generelle Ermächtigungen erteilen.
Art. 206
Infrastrukturbenützung
1
Werden zur Ausübung einer zulässigen
Nebenbeschäftigung Einrichtungen oder Personal des Kantons in Anspruch genommen,
ist dafür eine kostendeckende Entschädigung zu leisten.
2
Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher stellen
die periodische Abrechnung über die nach Absatz 1 zu leistende Entschädigung
sowie deren Inkasso sicher.
11. Dienstweg
Art. 207
Dienstweg
Wo nichts anderes bestimmt ist, hat der schriftliche oder elektronische
Verkehr zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Ämtern und den
Direktionen und der Staatskanzlei auf dem Dienstweg zu erfolgen. In Personalfragen
können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt an die Personaldienste
der Direktionen, der Staatskanzlei, der selbstständigen Organisationseinheiten
und der Ämter wenden.
Art. 208
Mitteilungspflicht an das
Personalamt
Soweit in dieser Verordnung
eine Mitteilung an das Personalamt vorgeschrieben wird, hat diese nur zu erfolgen,
wenn das Personalamt für die Mutation der Gehaltsdaten zuständig ist.
12. Rechtspflege
Art. 209
[Fassung vom 15. 10. 2008]
Grundsatz
1
Bei Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
2
Über umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche
verfügt das Personalamt. Als vermögensrechtliche Ansprüche gelten
| a |
das Gehalt,
|
| b |
die Betreuungszulagen,
|
| c |
die Anrechnung von Dienstjahren,
|
| d |
die Rückforderungen,
|
| e |
die Reversverpflichtungen,
|
| f |
der Kostenersatz nach Artikel 51 PG sowie
|
| g |
der Ersatz von Personen- oder Sachschaden nach
Artikel 54 PG.
|
3
Ist der Anspruch auf
Familienzulagen streitig, verfügt die Familienausgleichskasse.
4
In den übrigen Fällen, insbesondere bei
Streitigkeiten über den individuellen Gehaltsaufstieg, verfügt die Anstellungsbehörde
oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit.
Art. 210
Streitigkeiten über den
individuellen Gehaltsaufstieg
1
Sind
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Entscheid über die Bemessung von
Gehaltsstufen nach Artikel 45 nicht einverstanden, können sie innert dreissig
Tagen seit Zustellung der neuen Gehaltsabrechnung ein Begehren um Erlass einer
Verfügung bei ihrer Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] stellen.
2
Bevor die Betroffenen das Begehren einreichen,
ersuchen sie um eine persönliche Aussprache mit der vorgesetzten Person.
3
Das Begehren um Erlass einer Verfügung
nach Absatz 1 ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Art. 211
Schlichtungsverfahren nach Gleichstellungsgesetz
1
Die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 15. 10. 2008] vertritt den Kanton als Arbeitgeber im Schlichtungsverfahren
nach dem Einführungsgesetz
[Fassung vom 18. 8. 2010] vom
16. November 1998 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von
Frau und Mann (EG GlG
[BSG 152.072]).
2
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden, handelt an
Stelle der Anstellungsbehörde:
[Fassung vom 18. 8. 2010]
| a |
die Justizleitung für die Mitglieder
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
[Fassung vom
18. 8. 2010]
|
| b |
...
[Aufgehoben am 18. 8. 2010]
|
| c |
die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
für die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
und für die oder den Beauftragten für Datenschutz,
|
| d |
der Regierungsrat für die Staatsschreiberin
oder den Staatsschreiber und für die Ratssekretärin oder
den Ratssekretär.
|
3
Bei Diskriminierung durch sexuelle
Belästigung erfolgt die Vertretung durch die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] der beschuldigten Person.
4
Die Anstellungsbehörde
[Fassung
vom 15. 10. 2008] ist zur Einlassung in das Schlichtungsverfahren
verpflichtet.
5
Der Kanton wird in der Schlichtungsverhandlung
durch die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15. 10. 2008] oder durch eine von ihr bezeichnete Person vertreten. Die Vertreterin
oder der Vertreter kann sich während der Verhandlung begleiten
und beraten lassen.
6
Die betroffene Anstellungsbehörde
erstattet dem Personalamt Meldung, sobald sie vom Eingang eines Schlichtungsgesuches
bei der kantonalen Schlichtungsstelle Kenntnis erhalten hat.
[Fassung
vom 23. 3. 2011]
7
Ein Vergleich (Art. 16 Abs. 2 EG GlG)
bedarf der Zustimmung des Personalamts oder, wenn er von einer Direktion
oder der Staatskanzlei abgeschlossen wird, der Finanzdirektion. Ausgenommen
sind Vergleiche, die von einer Gerichtsbehörde, der Staatsanwaltschaft
oder der Justizleitung abgeschlossen werden.
[Fassung vom 18. 8.
2010]
Art. 212
Entscheidkopie an das Personalamt
Verfügt die Anstellungsbehörde
[Fassung vom 15.
10. 2008] in Streitigkeiten betreffend die erstmalige Begründung
des Angestelltenverhältnisses, gehaltsmässige Einreihung, Änderung oder Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, ist das Personalamt mit einer Kopie des Entscheids
zu informieren.
13. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 213
Stellenplan
Der Regierungsrat genehmigt den Stellenplan nach Artikel 10 für
die Kantonsverwaltung rückwirkend per 1. Januar 2005.
Art. 214
Treueprämien
1
Personen, deren Arbeitsverhältnis zwischen
dem 1. Juli 1980 und dem 30. Juni 1985 begründet worden ist, erhalten nach
fünfundzwanzig Dienstjahren eine Treueprämie im Umfang eines 1/13 des Jahresgehalts.
2
Personen, deren Arbeitsverhältnis zwischen
dem 1. Juli 1985 und dem 30. Juni 1990 begründet worden ist, erhalten nach
zwanzig Dienstjahren und nach 25 Dienstjahren je eine Treueprämie im Umfang
eines 1/13 des Jahresgehalts.
3
Personen,
deren Treueprämie nach 30, 35, 40 oder 45 Dienstjahren zwischen dem 1. Juli
2005 und 31. Dezember 2005 fällig wird, erhalten eine Treueprämie im Umfang
eines 1/13 des Jahresgehalts.
[Fassung vom 2. 11. 2005]
4
Die Treueprämie kann ganz oder teilweise
in bezahlten Urlaub umgewandelt werden.
[Entspricht dem bisherigen Absatz
3]
Art. 215
Mutterschaft
Mitarbeiterinnen, deren Kind am 13. Mai 2005 oder später geboren
wird, haben Anspruch auf sechzehn Wochen Mutterschaftsurlaub unabhängig von
den geleisteten Dienstjahren.
Art. 216
Betreuungszulagen
Für den Vollzug der Ausrichtung von Betreuungszulagen
nach Artikel 86 Absatz 2 PG betreffend Koordination mit vergleichbaren Zulagen,
die andere Arbeitgeber ausrichten, gilt eine Frist von sechs Monaten seit
Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 217
Ferienanspruch für dienstfreie
Tage
1
Der nach Artikel 144
Absatz 1 um zwei Tage erhöhte Ferienanspruch tritt ab 1. Januar 2006 in Kraft.
2
Arbeitsfreie Tage, die auf ein Wochenende
fallen, werden bis zum 31. Dezember 2005 gemäss Rundschreiben des Personalamts
kompensiert.
Art. 218
Unverschuldete Entlassung
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die von der Entlassung bedroht sind und vor dem 30. Juni 2005 dem Personalamt
zur Weitervermittlung schriftlich gemeldet werden, haben im Fall der unverschuldeten
Entlassung Anspruch auf die altrechtlichen Leistungen gemäss Artikel 51 des
Reglementes Nr. 1 Mitgliedschaft und Leistungen der Bernischen
Pensionskasse (Fassung vom 27. September 1993/revidiert per 1. Juli 2001
[BSG
153.411.101]), wenn das alte Recht eine günstigere Regelung vorsieht.
2
Die Kumulation von altrechtlichen Leistungen
mit einer Abgangsentschädigung nach Artikel 123 ist ausgeschlossen.
Art. 219
Reinigungspersonal
Vor dem 1. Juli 2005 angerechnete Gehaltsstufen, die
den Wert von 40 Gehaltsstufen nach neuem Recht übersteigen, bleiben den Betroffenen
auch nach dem 1. Juli 2005 erhalten.
Art. 220
Bisherige Bewilligungen
Gemäss bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben
in Kraft. Wurden sie befristet erteilt, erfolgen allfällig nachfolgende Bewilligungen
nach Ablauf der Frist nach neuem Recht.
Art. 221
Rückzahlungsverpflichtungen
Gemäss bisherigem Recht eingegangene
Rückzahlungsverpflichtungen sind gemäss neuem Recht geltend zu machen. Vorbehalten
bleiben unter altem Recht bewilligte Sonderregelungen.
Art. 222
Anrechnung von Gehaltsstufen
Die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses angerechneten
Gehaltsstufen werden durch Multiplikation mit dem Faktor zwei in Gehaltsstufen
und Vorstufen nach neuem Recht umgewandelt. Das bisherige Gehalt wird dadurch
nominell nicht verändert.
Art. 223
Befristete Einreihungen
1
Die Direktorinnen und Direktoren
der Lehrerinnen- und Lehrerbildung werden wie folgt eingereiht:
|
Gehaltsklasse 30
|
Direktor(in) I
|
|
Gehaltsklasse 27
|
Direktor(in) II
|
|
Gehaltsklasse 25
|
Direktor(in) III
|
|
Gehaltsklasse 24
|
Direktor(in) IV
|
|
Gehaltsklasse 23
|
Direktor(in) V
|
2
Die Funktionen der Lehrerinnen-
und Lehrerbildung nach Absatz 1 werden per 31. August 2005 aufgehoben.
Art. 224
Änderung
von Erlassen
Folgende Erlasse werden
geändert:
| 1. |
Verordnung vom 27. Mai 1998 über
die Universität (Universitätsverordnung, UniV):
[BSG 436.111.1]
|
| 2. |
Verordnung vom 22. März 2000 über
die Anstellungsverhältnisse des ärztlichen Spitalpersonals:
[Aufgehoben durch V vom 27. 1. 2010 über die Anstellung der Assistenzärztinnen
und Assistenzärzte sowie der Oberärztinnen und Oberärzte
an den kantonalen Psychiatrieinstitutionen, BSG 811.123]
|
Art. 225
Aufhebung von bisherigem
Recht
Die folgenden Beschlüsse des Regierungsrates
werden aufgehoben:
| 1. |
RRB 4671/84 (Leistungen Dritter),
|
| 2. |
RRB 1716/96 (RPU),
|
| 3. |
RRB 1041/98 (Mitarbeitergespräch),
|
| 4. |
RRB 3190/04 (Leistungsprämie).
|
Art. 226
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Bern,
18.
Mai
2005
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang I
[Fassung vom 18. 8. 2010]
Einreihung der Stellen in die Gehaltsklassen Mit * ergänzte Funktionen
werden nach Artikel 34a durch die Bewertungskommission begleitet.
| GK |
Stellenbezeichnung
|
| 30 |
Direktor(in) Universitäre Psychiatrische
Dienste
|
| 30 |
Generalsekretär(in)
|
| 30 |
Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
|
| 30 |
Ordentliche(r) Professor(in)
|
| 30 |
Polizeikommandant(in)
|
| 30 |
Vorsteher(in) Finanzkontrolle
|
| 29 |
Direktor(in) Psychiatriezentrum Münsingen
|
| 29 |
Direktor(in) Psychiatrische Dienste
Biel-Seeland-Berner Jura
|
| 29 |
Generalstaatsanwältin-Stellvertreterin,
Generalstaatsanwalt-Stellvertreter
|
| 29 |
Rektor(in) Berner Fachhochschule (BFH)
|
| 29 |
Rektor(in) Pädagogische Hochschule
(PH)
|
| 29 |
Verwaltungsdirektor(in) Universität
|
| 29 |
Vizedirektor(in) Klinik I
|
| 29 |
Vorsteher(in) Amt für Berner Wirtschaft
|
| 29 |
Vorsteher(in) Amt für Freiheitsentzug
und Betreuung
|
| 29 |
Vorsteher(in) Amt für Grundstücke
und Gebäude
|
| 29 |
Vorsteher(in) Amt für Wasser und
Abfall
|
| 29 |
Vorsteher(in) Kantonsarztamt
|
| 29 |
Vorsteher(in) Personalamt
|
| 29 |
Vorsteher(in) Steuerverwaltung
|
| 29 |
Vorsteher(in) Tiefbauamt
|
| 28 |
Chefarzt, -ärztin
|
| 28 |
Gerichtspräsident(in)
|
| 28 |
hauptamtliche Richterinnen und Richter
der Steuerrekurskommission
|
| 28 |
Leiter(in) Recht Direktion Ia
|
| 28 |
Leiter(in) Ressourcen Direktion I
|
| 28 |
Projektleiter(in) l
|
| 28 |
Regierungsstatthalter(in)
|
| 28 |
Staatsanwalt, -anwältin
|
| 28 |
Stabschef(in) Justizleitung
|
| 28 |
Stellvertreter(in) Polizeikommandant(in)
|
| 28 |
Stv. Generalsekretär(in) I
|
| 28 |
Vizedirektor(in) Klinik II
|
| 28 |
Vizestaatsschreiber(in)
|
| 28 |
Vorsitzende(r) der Schlichtungsbehörde
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für Betriebswirtschaft
und Aufsicht
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für Bevölkerungsschutz,
Sport und Militär
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für Gemeinden
und Raumordnung
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für Hochschulen
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für Informatik
und Organisation
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für Kindergarten,
Volksschule und Beratung
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für Landwirtschaft
und Natur
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für Migration
und Personenstand
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für öffentlichen
Verkehr
|
| 28 |
Vorsteher(in) Amt für Sozialversicherung
[Fassung vom 26. 10. 2011]
|
| 28 |
Vorsteher(in) Finanzverwaltung
|
| 28 |
Vorsteher(in) Kantonales Jugendamt
|
| 28 |
Vorsteher(in) Kantonales Laboratorium
|
| 28 |
Vorsteher(in) Kantonsapothekeramt
|
| 28 |
Vorsteher(in) Mittelschul- und Berufsbildungsamt
|
| 28 |
Vorsteher(in) Sozialamt
|
| 28 |
Vorsteher(in) Spitalamt
|
| 28 |
Vorsteher(in) Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt
|
| 27 |
Abteilungsleiter(in) Klinik
|
| 27 |
Abteilungsvorsteher(in) Ia
|
| 27 |
Abteilungsvorsteher(in) Ia Polizei
|
| 27 |
Akademische(r) Direktor(in) Universität
|
| 27 |
Beauftragte(r) für Datenschutz
|
| 27 |
Departementsleiter(in) BFH
|
| 27 |
Direktor(in) Anstalt I
|
| 27 |
Finanzplaner(in)
|
| 27 |
Generalsekretär(in) Ober-/Verwaltungsgericht
|
| 27 |
Generalsekretär(in) Staatskanzlei
|
| 27 |
Institutsleiter(in) I PH
|
| 27 |
Leiter(in) Recht Direktion I
|
| 27 |
Leiter(in) Ressourcen Direktion II
|
| 27 |
Projektleiter(in) lI
|
| 27 |
Ratssekretär(in)
|
| 27 |
Staatsarchivar(in)
|
| 27 |
Stv. Generalsekretär(in) II
|
| 27 |
Ausserordentliche(r) Professor(in)
|
| 27 |
Vorsteher(in) Alters- und Behindertenamt
|
| 27 |
Vorsteher(in) Amt für Kommunikation
[Fassung vom 2. 7. 2008]
|
| 27 |
Vorsteher(in) Amt für Kultur
|
| 27 |
Vorsteher(in) Amt für zentrale
Dienste der Erziehungsdirektion
|
| 27 |
Vorsteher(in) Amt für Umweltkoordination
und Energie
[Fassung vom 26. 10. 2005]
|
| 27 |
Vorsteher(in) Amt für Geoinformationen
|
| 26 |
Abteilungsvorsteher(in) I
|
| 26 |
Abteilungsvorsteher(in) I Polizei
|
| 26 |
Beauftragte(r) für kirchliche
Angelegenheiten
|
| 26 |
Direktor(in) Anstalt II
|
| 26 |
Fachspezialist(in) la
|
| 26 |
Geschäftsleiter(in) Grundbuchverwaltung
|
| 26 |
Institutsleiter(in) II PH
|
| 26 |
Leitende(r) Arzt, Ärztin
|
| 26 |
Leiter(in) Finanzen la
|
| 26 |
Leiter(in) Recht Direktion II
|
| 26 |
Projektleiter(in) lII
|
| 26 |
Vorsteher(in) Kantonale Sprachheilschule
|
| 25 |
Abteilungsvorsteher(in) II
|
| 25 |
Abteilungsvorsteher(in) II Polizei
|
| 25 |
Bau-Projektmanager(in) l
|
| 25 |
Direktor(in) Anstalt III
|
| 25 |
Dozent(in) I
|
| 25 |
Fachbereichsleiter(in) Inforama I
|
| 25 |
Fachspezialist(in) l
|
| 25 |
Fischereiinspektor(in)
|
| 25 |
HR-Leiter(in) l
|
| 25 |
Jagdinspektor(in)
|
| 25 |
Leiter(in) Finanzen l
|
| 25 |
Leitende(r) Psychologe, Psychologin
Ia
|
| 25 |
Leitende(r) oder spezialisierte(r)
Spitalfacharzt, -ärztin
|
| 25 |
Naturschutzinspektor(in)
|
| 25 |
Oberarzt, -ärztin I
|
| 25 |
Projektleiter(in) lV
|
| 25 |
Vorsteher(in) regionales Betreibungs-
und Konkursamt I
|
| 25 |
Vorsteher(in) Schulheim
|
| 24 |
Abteilungsvorsteher(in) III
|
| 24 |
Abteilungsvorsteher(in) III Information
Polizei
|
| 24 |
Bau-Projektmanager(in) ll
|
| 24 |
Beauftragte(r) / Koordinator(in)
|
| 24 |
Beauftragte/r für Kindesschutz
[Eingefügt am 24. 5. 2006]
|
| 24 |
Dozent(in) II
|
| 24 |
Fachbereichsleiter(in) Inforama II
|
| 24 |
Fachspezialist(in) ll
|
| 24 |
HR-Leiter(in) II
|
| 24 |
Leitende(r) Psychologe, Psychologin
I
|
| 24 |
Leitende(r) Revisor(in)
|
| 24 |
Leiter(in) Finanzen II
|
| 24 |
Leiter(in) juristisches Sekretariat
Steuerrekurskommission
|
| 24 |
Leiter(in) Pflegedienst I
|
| 24 |
Leiter(in) Verkehrsprüfzentrum
l
|
| 24 |
Oberarzt, -ärztin II
|
| 24 |
Projektleiter(in) V
|
| 24 |
Schulinspektor(in)
|
| 24 |
Spitalfacharzt, -ärztin
|
| 24 |
Vorsteher(in) Kantonale Fachstelle
für die Gleichstellung von Frauen und Männern
|
| 24 |
Vorsteher(in) regionales Betreibungs-
und Konkursamt II
|
| 23 |
Abteilungsvorsteher(in) IV
|
| 23 |
Abteilungsvorsteher(in) IV Polizei
|
| 23 |
Abteilungsvorsteher(in) IV Spezialfahndung
Polizei
|
| 23 |
Architekt(in) I / Ingenieur(in) I
|
| 23 |
Bereichsleiter I Anstalt
|
| 23 |
Bereichsleiter(in) Fischerei I
|
| 23 |
Bereichsleiter(in) Forstwirtschaft
|
| 23 |
Bereichsleiter(in) Jagd
|
| 23 |
Bereichsleiter(in) Naturschutz I
|
| 23 |
Betreibungs- und Konkursbeamte, -beamtin
I
|
| 23 |
Dozent(in) III
|
| 23 |
Fachbereichsleiter(in) Inforama III
|
| 23 |
Gerichtsschreiber(in)
|
| 23 |
Grundbuchverwalter(in)
|
| 23 |
HR-Leiter(in) III
|
| 23 |
Informatiker(in) l
|
| 23 |
Leiter(in) Finanzen III
|
| 23 |
Leitende(r) Psychologe, Psychologin
II
|
| 23 |
Leitende(r) Sozialpädagoge, -pädagogin
I
|
| 23 |
Leiter(in) Pflegedienst II
|
| 23 |
Leiter(in) Verkehrsprüfzentrum
lI
|
| 23 |
Oberförster(in)
|
| 23 |
Pfarrer(in)
|
| 23 |
Praxislehrkraft mit erweitertem Auftrag
I PH
|
| 23 |
Regionalpfarrer(in)
|
| 23 |
Steuerchefexperte, -expertin
|
| 23 |
Steuerexperte, -expertin I
|
| 23 |
Steuerexperten-Gruppenchef, -chefin
|
| 23 |
Stv. Oberarzt, -ärztin
|
| 23 |
Vorsteher(in) Berufsschule für
Pflege, Schwerpunkt Psychiatrie
|
| 23 |
Wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in)
I
|
| 22 |
Abteilungsvorsteher(in) V
|
| 22 |
Abteilungsvorsteher(in) V Polizei
|
| 22 |
Architekt(in) II / Ingenieur(in) II
|
| 22 |
Bereichsleiter II Anstalt
|
| 22 |
Bereichsleiter(in) Fischerei II
|
| 22 |
Bereichsleiter(in) Naturschutz II
|
| 22 |
Betreibungs- und Konkursbeamte, -beamtin
II
|
| 22 |
Controller(in) l
|
| 22 |
Direktions-/Bereichsrevisor(in) l
|
| 22 |
Dozent(in) IV
|
| 22 |
Fachsteuerexperten-Gruppenchef, -chefin
|
| 22 |
HR-Fachspezialist(in) l
|
| 22 |
Informatiker(in) lI
|
| 22 |
Lehrer(in) / Berater(in) Inforama l
|
| 22 |
Leiter(in) Personaldienst l
|
| 22 |
Leiter(in) Finanzen IV
|
| 22 |
Leiter(in) Fischereiwirtschaft
|
| 22 |
Oberassistent(in)
|
| 22 |
Praxislehrkraft mit erweitertem Auftrag
II PH
|
| 22 |
Psychologe, Psychologin I
|
| 22 |
Stationsarzt, -ärztin
|
| 22 |
Steuerexperte, -expertin II
|
| 22 |
Strasseninspektor(in)
|
| 22 |
Verwalter(in) Schule I
|
| 22 |
Wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in)
II
|
| 21 |
Abteilungsvorsteher(in) VI
|
| 21 |
Abteilungsvorsteher(in) VI Polizei
|
| 21 |
Architekt(in) IIa / Ingenieur(in) IIa
|
| 21 |
Assistenzarzt, -ärztin I
|
| 21 |
Bereichsleiter III Anstalt
|
| 21 |
Betreibungs- und Konkursbeamte, -beamtin
III
|
| 21 |
Controller(in) II
|
| 21 |
Dienstchef(in) I Fahndung Polizei
|
| 21 |
Dienstchef(in) I Stationierte / Mobile
Polizei
|
| 21 |
Dienstchef(in) Ia
|
| 21 |
Direktions-/Bereichsrevisor(in) ll
|
| 21 |
Dozent(in) V
|
| 21 |
Fachsteuerexperte, -expertin I
|
| 21 |
HR-Fachspezialist(in) lI
|
| 21 |
Informatiker(in) lII
|
| 21 |
Lebensmittelinspektor(in)
|
| 21 |
Lehrer(in) / Berater(in) Inforama lI
|
| 21 |
Leiter(in) Finanzen V
|
| 21 |
Leiter(in) Hotellerie I
|
| 21 |
Leiter(in) Personaldienst II
|
| 21 |
Leiter(in) zentraler Terminologiedienst
|
| 21 |
Leiter(in) zentraler Übersetzungsdienst
|
| 21 |
Pfarrverweser(in) I
|
| 21 |
Psychologe, Psychologin II
|
| 21 |
Stv. Leiter(in) Pflegedienst
|
| 21 |
Wissenschaftliche(r) Bibliotheksleiter(in)
|
| 21 |
Wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in)
III
|
| 20 |
Abteilungsvorsteher(in) VII
|
| 20 |
Architekt(in) III / Ingenieur(in) III
|
| 20 |
Assistent(in) I
|
| 20 |
Assistenzarzt, -ärztin II
|
| 20 |
Chef(in) Administration Polizei
|
| 20 |
Dienstchef(in) Aus- und Weiterbildung
Polizei
|
| 20 |
Dienstchef(in) I
|
| 20 |
Dienstchef(in) I Anstalt
|
| 20 |
Dienstchef(in) II Fahndung Polizei
|
| 20 |
Dienstchef(in) II Stationierte / Mobile
Polizei
|
| 20 |
Dienstchef(in) Regionale Einsatzzentrale
Polizei
|
| 20 |
Dienstchef(in) Unfalldienst Polizei
|
| 20 |
Diplompsychologe, -psychologin I
|
| 20 |
Fachspezialist(in) Finanz- und Rechnungswesen
l
|
| 20 |
Fachsteuerexperte, -expertin II
|
| 20 |
Hilfsgeistliche(r) I
|
| 20 |
Höhere(r) Sachbearbeiter(in) I
|
| 20 |
HR-Fachspezialist(in) lII
|
| 20 |
Informatiker(in) lV
|
| 20 |
Lehrer(in) / Berater(in) Inforama lII
|
| 20 |
Leiter(in) Rechnungswesen l
|
| 20 |
Leitende(r) Sozialpädagoge, -pädagogin
II
|
| 20 |
Leiter(in) geschützte Werkstätten
I
|
| 20 |
Oberschwester, -pfleger
|
| 20 |
Pfarrverweser(in) II
|
| 20 |
Psychologe, Psychologin III
|
| 20 |
Raumplaner(in)
|
| 20 |
Revisor(in) l
|
| 20 |
Sozialarbeiter(in) Ia
|
| 20 |
Sozialarbeiter(in)-Therapeut(in)
|
| 20 |
Übersetzer(in)-Terminologe / -Terminologin
I
|
| 20 |
Verwalter(in) Schule II
|
| 20 |
Wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in)
BFH IV
|
| 19 |
Assistent(in) II
|
| 19 |
Assistenzarzt, -ärztin III
|
| 19 |
Bereichsleiter(in) Verkehrsprüfzentrum
|
| 19 |
Bibliotheks-Fachreferent(in)
|
| 19 |
Dienstchef(in) II
|
| 19 |
Dienstchef(in) II Anstalt
|
| 19 |
Dienstchef(in) III Stationierte / Mobile
Polizei
|
| 19 |
Diplompsychologe, -psychologin II
|
| 19 |
Fachspezialist(in) Finanz- und Rechnungswesen
II
|
| 19 |
Gruppenchef(in) Fahndung Polizei
|
| 19 |
Höhere(r) Sachbearbeiter(in) II
|
| 19 |
Informatiker(in) V
|
| 19 |
Lehrer(in) / Berater(in) Inforama lV
|
| 19 |
Leiter(in) geschützte Werkstätten
II
|
| 19 |
Leiter(in) Hotellerie II
|
| 19 |
Leiter(in) Personaldienst III
|
| 19 |
Leiter(in) Rechnungswesen II
|
| 19 |
Pflegeexperte, -expertin I
|
| 19 |
Psychologe, Psychologin IV
|
| 19 |
Revisor(in) II
|
| 19 |
Sozialarbeiter(in) I
|
| 19 |
Sozialpädagoge, -pädagogin
I
|
| 19 |
Strasseninspektor-Stellvertreter(in)
I
|
| 19 |
Stv. Oberschwester, -pfleger
|
| 19 |
Technische(r) Inspektor(in) I
|
| 19 |
Terminolog(in)-Übersetzer(in)
|
| 19 |
Übersetzer(in)-Terminologe / -Terminologin
II
|
| 19 |
Verwalter(in) Schule III
|
| 19 |
Wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in)
BFH V
|
| 18 |
Assistent(in) I BFH
|
| 18 |
Assistent(in) III
|
| 18 |
Assistenzarzt, -ärztin IV
|
| 18 |
Betriebsleiter(in) Landwirtschaft I
|
| 18 |
Dienstchef(in) III
|
| 18 |
Dienstchef(in) IV Stationierte / Mobile
Polizei
|
| 18 |
Dienstchef(in) Technik Polizei
|
| 18 |
Dienstchef(in) Verkehr Polizei
|
| 18 |
Diplompsychologe, -psychologin III
|
| 18 |
Fachspezialist(in) Finanz- und Rechnungswesen
III
|
| 18 |
Familientherapeut(in)
|
| 18 |
Förster(in) I
|
| 18 |
Gruppenchef(in) Unfalldienst Polizei
|
| 18 |
Hilfsgeistliche(r) II
|
| 18 |
Höhere(r) Sachbearbeiter(in) III
|
| 18 |
Hygieneschwester, -pfleger
|
| 18 |
Informatiker(in) VI
|
| 18 |
Laborleiter(in) I
|
| 18 |
Lehrer(in) / Berater(in) Inforama V
|
| 18 |
Leiter(in) Ergotherapie
|
| 18 |
Personalfachmann,-frau l
|
| 18 |
Leiter(in) Physiotherapie
|
| 18 |
Leiter(in) Teilbereich Hotellerie I
|
| 18 |
Leiter(in) von Teilbereichen Schulverwaltung
|
| 18 |
Milchwirtschaftliche(r) Inspektor(in)
|
| 18 |
Mitarbeiter(in) I Fahndung Polizei
|
| 18 |
Personalfachmann,-frau l
|
| 18 |
Pflegeexperte, -expertin II
|
| 18 |
Techniker(in) Ia
|
| 18 |
Sachbearbeiter(in) Tax. Gruppenchef,
-chefin I
|
| 18 |
Sektorleiter(in) geschützte Werkstätten
|
| 18 |
Sozialarbeiter(in) II
|
| 18 |
Sozialpädagoge, -pädagogin
II
|
| 18 |
Stationsschwester, -pfleger
|
| 18 |
Strasseninspektor-Stellvertreter(in)
II
|
| 18 |
Verkehrsexperte, -expertin l
|
| 18 |
Werkstattleiter(in) I
|
| 18 |
Zivilstandsbeamter, -beamtin I
|
| 17 |
Atelierleiter(in)
|
| 17 |
Betriebsleiter(in) Landwirtschaft II
|
| 17 |
Buchhalter(in) l
|
| 17 |
Dienstchef(in) IV
|
| 17 |
Dienstchef(in) V Polizei
|
| 17 |
Dienstchef(in) V Stationierte / Mobile
Polizei
|
| 17 |
Dipl. Gesundheitsschwester, -pfleger
DN II
|
| 17 |
Dipl. Krankenschwester, -pfleger mit
Zusatzausbildung IKP; IPS, OP etc.
|
| 17 |
Dipl. Schwester, Pfleger mit Höfa
I mit Lehrauftrag
|
| 17 |
Diplompsychologe, -psychologin IV
|
| 17 |
Ergotherapeut(in) IErgotherapeut(in)
I
|
| 17 |
Fischereiaufseher(in) I
|
| 17 |
Förster(in) II
|
| 17 |
Gruppenchef(in) Polizei mit besonderen
Aufgaben
|
| 17 |
Gruppenchef(in) Verkehr Polizei
|
| 17 |
Hilfsgeistliche(r) III
|
| 17 |
Höhere(r) Sachbearbeiter(in) IV
|
| 17 |
Informatiker(in) VII
|
| 17 |
Küchenchef(in) I
|
| 17 |
Laborleiter(in) IIa
|
| 17 |
Lehrer(in) / Berater(in) Inforama Vl
|
| 17 |
Leiter(in) Teilbereich Hotellerie II
|
| 17 |
Mitarbeiter(in) II Fahndung Polizei
|
| 17 |
Mitarbeiter(in) Regionale Einsatzzentrale
Polizei
|
| 17 |
Mitarbeiter(in) Unfalldienst Polizei
|
| 17 |
Musiktherapeut(in)
|
| 17 |
Naturschutzaufseher(in) I
|
| 17 |
Personalfachmann, -frau II
|
| 17 |
Physiotherapeut(in) I
|
| 17 |
Revierförster(in)
|
| 17 |
Sozialarbeiter(in) III
|
| 17 |
Sozialpädagoge, -pädagogin
III
|
| 17 |
Sozialtherapeut(in)
|
| 17 |
Sporttherapeut(in)
|
| 17 |
Strasseninspektor-Stellvertreter(in)
III
|
| 17 |
Stv. Stationsschwester, -pfleger
|
| 17 |
Techniker(in) I
|
| 17 |
Technische(r) Inspektor(in) II
|
| 17 |
Verkehrsexperte, -expertin lI
|
| 17 |
Werkstattleiter(in) II
|
| 17 |
Wildhüter(in) I
|
| 16 |
Assistent(in) II BFH
|
| 16 |
Betreuer(in) Gruppenleiter(in)
|
| 16 |
Bibliotheksleiter(in) I
|
| 16 |
Buchhalter(in) II
|
| 16 |
Chefpräparator(in)
|
| 16 |
Dienstchef(in) V
|
| 16 |
Dipl. Krankenschwester, -pfleger DN
II, Gruppenleiter(in)
|
| 16 |
Ergotherapeut(in) II
|
| 16 |
Fischereiaufseher(in) II
|
| 16 |
Gruppenchef(in) Stationierte / Mobile
Polizei
|
| 16 |
Informatiker(in) VIII
|
| 16 |
Küchenchef(in) II
|
| 16 |
Laborleiter(in) II
|
| 16 |
Lehrer(in) / Berater(in) Inforama VII
|
| 16 |
Leitende(r) Radiologieassistent(in)
|
| 16 |
Leiter(in) Hotellerie III
|
| 16 |
Leiter(in) Teilbereich Hotellerie III
|
| 16 |
Maître socioprofessionnel
|
| 16 |
Meister(in) I
|
| 16 |
Mitarbeiter(in) I Polizei mit besonderen
Aufgaben
|
| 16 |
Mitarbeiter(in) I Verkehr Polizei
|
| 16 |
Naturschutzaufseher(in) II
|
| 16 |
Personalfachmann, -frau III
|
| 16 |
Physiotherapeut(in) II
|
| 16 |
Sachbearbeiter(in) Ia
|
| 16 |
Sachbearbeiter(in) Tax. Gruppenchef,
-chefin II
|
| 16 |
Sozialarbeiter(in) IV
|
| 16 |
Sozialpädagoge, -pädagogin
IV
|
| 16 |
Strassenmeister-Gruppenführer(in)
|
| 16 |
Technische(r) Sachbearbeiter(in) Ia
|
| 16 |
Unterrichtsassistent(in) Dentalhygiene
|
| 16 |
Verkehrsexperte, -expertin lII
|
| 16 |
Wildhüter(in) II
|
| 16 |
Zivilstandsbeamter, -beamtin II
|
| 15 |
Betreuer(in) I
|
| 15 |
Buchhalter(in) III
|
| 15 |
Dipl. Krankenschwester, -pfleger DN
II
|
| 15 |
Dipl. Krankenschwester, -pfleger mit
dreijähriger Ausbildung AKP, Psy. KP, KWS
|
| 15 |
Ernährungsberater(in)
|
| 15 |
Forstwart-Vorarbeiter(in)
|
| 15 |
Gruppenchef(in) I
|
| 15 |
Hausdienstleiter(in) la
|
| 15 |
Informatiker(in) IX
|
| 15 |
Krippenleiter(in) I
|
| 15 |
Küchenchef(in) III
|
| 15 |
Laborant(in) Ia
|
| 15 |
Leitende(r) Zahntechniker(in)
|
| 15 |
Leiter(in) Schulsekretariat
|
| 15 |
Meister(in) II
|
| 15 |
Mitarbeiter(in) II Polizei mit besonderen
Aufgaben
|
| 15 |
Mitarbeiter(in) II Verkehr Polizei
|
| 15 |
Mitarbeiter(in) Stationierte / Mobile
Polizei
|
| 15 |
Personalassistent(in) l
|
| 15 |
Sachbearbeiter(in) Taxation I
|
| 15 |
Sachbearbeiter(in) Ib
|
| 15 |
Sekretariatsleiter(in) I
|
| 15 |
Sozialpädagoge, -pädagogin
V
|
| 15 |
Technische(r) Inspektor(in) III
|
| 15 |
Technische(r) Operationsassistent(in)
|
| 15 |
Technische(r) Sachbearbeiter(in) I
|
| 15 |
Übersetzer(in)-Terminologe / -Terminologin
III
|
| 15 |
Verkehrsexperte, -expertin lV
|
| 15 |
Werkführer(in) Landwirtschaft
I
|
| 14 |
Aktivierungstherapeut(in) I
|
| 14 |
Betreuer(in) II
|
| 14 |
Bibliotheksleiter(in) II
|
| 14 |
Dipl. Krankenschwester, -pfleger DN
I
|
| 14 |
Dipl. Krankenschwester, -pfleger ohne
Registrierung SRK
|
| 14 |
EEG-Assistent(in) I
|
| 14 |
Forstwart(in)
|
| 14 |
Gruppenchef(in) II
|
| 14 |
Hausdienstleiter(in) I
|
| 14 |
Informatiker(in) X
|
| 14 |
Krippenleiter(in) II
|
| 14 |
Küchenchef(in) IV
|
| 14 |
Laborant(in) I
|
| 14 |
Leitende(r) Tierpfleger(in)
|
| 14 |
Leiter(in) Teilbereich Hotellerie IV
|
| 14 |
Mitarbeiter(in) III Polizei mit besonderen
Aufgaben
|
| 14 |
Mitarbeiter(in) Rechnungswesen l
|
| 14 |
Personalassistent(in) lI
|
| 14 |
Pfleger(in) FA SRK I
|
| 14 |
Radiologieassistent(in) I
|
| 14 |
Sachbearbeiter(in) Ic
|
| 14 |
Sachbearbeiter(in) Taxation II
|
| 14 |
Sekretariatsleiter(in) II
|
| 14 |
Spezialhandwerker(in) I
|
| 14 |
Spezialhandwerker(in) Strassenunterhalt
I
|
| 14 |
Techniker(in) II
|
| 14 |
Verkehrsexperte, -expertin V
|
| 14 |
Werkführer(in) Landwirtschaft
II
|
| 13 |
Aktivierungstherapeut(in) II
|
| 13 |
Berufsarbeiter(in) Hotellerie I
|
| 13 |
Betreuer(in) III
|
| 13 |
Bibliothekar(in)
|
| 13 |
EEG-Assistent(in) II
|
| 13 |
Gruppenchef(in) III
|
| 13 |
Hausdienstleiter(in) II
|
| 13 |
Laborant(in) II
|
| 13 |
Leitende(r) Telefonist(in) Ia
|
| 13 |
Mitarbeiter(in) Rechnungswesen II
|
| 13 |
Mitarbeiter(in) Sicherheitsdienst I
|
| 13 |
Miterzieher(in) I
|
| 13 |
Personalassistent(in) lII
|
| 13 |
Pfleger(in) FA SRK II
|
| 13 |
Pharma-Assistent(in) I
|
| 13 |
Präparator(in)
|
| 13 |
Radiologie-Assistent(in) II
|
| 13 |
Sachbearbeiter(in) Id
|
| 13 |
Sekretariatsleiter(in) III
|
| 13 |
Spezialhandwerker(in) II
|
| 13 |
Spezialhandwerker(in) Strassenunterhalt
II
|
| 13 |
Technische(r) Sachbearbeiter(in) II
|
| 13 |
Werkführer(in) Landwirtschaft
III
|
| 13 |
Zahntechniker(in) I
|
| 13 |
Zivilstandsbeamter, -beamtin III
|
| 12 |
Berufsarbeiter(in) Hotellerie II
|
| 12 |
Berufsarbeiter(in) I
|
| 12 |
Hausdienstleiter(in) III
|
| 12 |
Hilfsassistent(in)
|
| 12 |
Hilfsassistent(in) BFH
|
| 12 |
Hilfstherapeut(in)
|
| 12 |
Laborant(in) III
|
| 12 |
Landwirtschaftliche(r) Berufsmitarbeiter(in)
I
|
| 12 |
Leitende(r) Telefonist(in) I
|
| 12 |
Leitende(r) Zahnmedizinische(r) Assistent(in)
|
| 12 |
Medizinische(r) Praxisassistent(in)
I
|
| 12 |
Mitarbeiter(in) Sicherheitsdienst II
|
| 12 |
Miterzieher(in) II
|
| 12 |
Sachbearbeiter(in) Ie
|
| 12 |
Sachbearbeiter(in) Schulsekretariat
|
| 12 |
Sachbearbeiter(in) Taxation III
|
| 12 |
Sekretär(in) I
|
| 12 |
Strassenmeister(in) I
|
| 12 |
Technische(r) Inspektor(in) IV
|
| 12 |
Technische(r) Sachbearbeiter(in) III
|
| 12 |
Zahnhygieniker(in)
|
| 12 |
Zahntechniker(in) II
|
| 12 |
Zeichner(in)
|
| 11 |
Berufsarbeiter(in) Hotellerie III
|
| 11 |
Berufsarbeiter(in) II
|
| 11 |
Fahrzeugexperte, -expertin
|
| 11 |
Kleinkindererzieher(in)
|
| 11 |
Leitende(r) Telefonist(in) II
|
| 11 |
Medizinische(r) Praxisassistent(in)
II
|
| 11 |
Miterzieher(in) III
|
| 11 |
Pharma-Assistent(in) II
|
| 11 |
Sachbearbeiter(in) IIa
|
| 11 |
Sekretär(in) II
|
| 11 |
Strassenmeister(in) II
|
| 11 |
Technische(r) Sachbearbeiter(in) IV
|
| 11 |
Tiermedizinische(r) Assistent(in)
|
| 11 |
Zahnmedizinische(r) Assistent(in)
|
| 10 |
Berufsarbeiter(in) III
|
| 10 |
Bibliotheksangestellte(r)
|
| 10 |
Mitarbeiter(in) Sicherheitsdienst III
|
| 10 |
Sachbearbeiter(in) IIb
|
| 10 |
Sekretär(in) III
|
| 10 |
Technische(r) Sachbearbeiter(in) V
|
| 10 |
Tierpfleger(in) I
|
| 10 |
Zahnmedizinische(r) Assistent(in) II
|
| 9 |
Handwerkliche(r) Mitarbeiter(in) IIa
|
| 9 |
Hausdienstmitarbeiter(in)
|
| 9 |
Hilfslaborant(in)
|
| 9 |
Hotellerie-Mitarbeiter(in) IIa
|
| 9 |
Kleinkinderbetreuer(in)
|
| 9 |
Landwirtschaftliche(r) Berufsmitarbeiter(in)
II
|
| 9 |
Pflegeassistent(in)
|
| 9 |
Sekretär(in) IV
|
| 9 |
Telefonist(in) I
|
| 8 |
Hotellerie-Mitarbeiter(in) IIb
|
| 8 |
Krippenmitarbeiter(in)
|
| 8 |
Sachbearbeiter(in) IIc
|
| 8 |
Schwesternhilfe, Hilfspfleger
|
| 8 |
Sekretär(in) V
|
| 8 |
Sterilisationsangestellte(r)
|
| 8 |
Telefonist(in) II
|
| 8 |
Tierpfleger(in) II
|
| 8 |
Zahnmedizinische(r) Assistent(in) III
|
| 7 |
Handwerkliche(r) Mitarbeiter(in) IIb
|
| 7 |
Hilfszeichner(in)
|
| 7 |
Hotellerie-Mitarbeiter(in) IIc
|
| 7 |
Sekretär(in) VI
|
| 7 |
Telefonist(in) III
|
| 6 |
Büromitarbeiter(in) Ia
|
| 6 |
Hotellerie-Mitarbeiter(in) IId
|
| 6 |
Kurier(in) I/Weibel(in) I
|
| 6 |
Miterzieher(in) IV
|
| 5 |
Büromitarbeiter(in) I
|
| 5 |
Datatypist(in) I
|
| 5 |
Handwerkliche(r) Mitarbeiter(in) IIIa
|
| 5 |
Hotellerie-Mitarbeiter(in) IIIa
|
| 5 |
Kurier(in) II / Weibel(in) II
|
| 5 |
Pflegehilfe
|
| 4 |
Handwerkliche(r) Mitarbeiter(in) IIIb
|
| 4 |
Hotellerie-Mitarbeiter(in) IIIb
|
| 3 |
Büromitarbeiter(in) II
|
| 3 |
Datatypist(in) II
|
| 3 |
Hotellerie-Mitarbeiter(in) IIIc
|
| 3 |
Kurier(in) III
|
| 2 |
Handwerkliche(r) Mitarbeiter(in) V
|
| 2 |
Hotellerie-Mitarbeiter(in) IIId
|
| 2 |
Mitarbeiter/in Reinigungsdienst
|
| 1 |
Büromitarbeiter(in) III
|
Anhang II
Festlegung des Anfangsgehalts nach Artikel 38:
[Fassung vom 18. 8. 2010] Die Zustimmung des Personalamts
zur Festsetzung des individuellen Gehaltsbestandteils ist erforderlich,
wenn die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten
mit der Gewährung von Gehaltsstufen ausserhalb der folgenden
Bandbreite liegen:
|
Alter des Mitarbeiters,
der Mitarbeiterin
|
Gehaltsstufe
|
|
|
von
|
bis
|
|
bis 20
|
-12
|
0
|
|
21
|
-12
|
2
|
|
22
|
-12
|
4
|
|
23
|
-12
|
6
|
|
24
|
-12
|
8
|
|
25
|
-10
|
10
|
|
26
|
-8
|
12
|
|
27
|
-6
|
14
|
|
28
|
-4
|
16
|
|
29
|
-2
|
18
|
|
30
|
0
|
20
|
|
31
|
2
|
22
|
|
32
|
4
|
24
|
|
33
|
6
|
26
|
|
34
|
8
|
28
|
|
35
|
10
|
30
|
|
36
|
12
|
32
|
|
37
|
14
|
34
|
|
38
|
16
|
36
|
|
39
|
18
|
38
|
|
40
|
20
|
40
|
|
41
|
21
|
42
|
|
42
|
22
|
44
|
|
43
|
23
|
46
|
|
44
|
24
|
48
|
|
45
|
25
|
50
|
|
46
|
26
|
52
|
|
47
|
27
|
54
|
|
48
|
28
|
56
|
|
49
|
29
|
58
|
|
50
|
30
|
60
|
|
51
|
31
|
62
|
|
52
|
32
|
64
|
|
53
|
33
|
66
|
|
54
|
34
|
68
|
|
55
|
35
|
70
|
|
56
|
36
|
72
|
|
57
|
37
|
74
|
|
58
|
38
|
76
|
|
59
|
39
|
78
|
|
60
|
40
|
80
|
|
61
|
41
|
80
|
|
62
|
42
|
80
|
|
63
|
43
|
80
|
|
64
|
44
|
80
|
|
65
|
45
|
80
|

Anhang IV
[Eingefügt am 28. 11. 2007]
Festlegung des Anfangsgehalts nach Artikel 38 Absatz
6:
[Fassung vom 18. 8. 2010] Die Zustimmung des
Personalamts zur Festsetzung des individuellen Gehaltsbestandteils
für Reinigungspersonal mit Gehaltsaufstieg nach Artikel 49 ist
erforderlich, wenn die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten
Organisationseinheiten mit der Gewährung von Gehaltsstufen ausserhalb
der folgenden Bandbreite liegen:
|
Alter des Mitarbeiters,
der Mitarbeiterin
|
Gehaltsstufe
|
|
|
von
|
bis
|
|
bis 20
|
0
|
0
|
|
21
|
0
|
2
|
|
22
|
0
|
4
|
|
23
|
0
|
6
|
|
24
|
0
|
8
|
|
25
|
0
|
10
|
|
26
|
0
|
12
|
|
27
|
0
|
14
|
|
28
|
0
|
16
|
|
29
|
0
|
18
|
|
30
|
0
|
20
|
|
31
|
2
|
22
|
|
32
|
4
|
24
|
|
33
|
6
|
26
|
|
34
|
8
|
28
|
|
35
|
10
|
30
|
|
36
|
10
|
30
|
|
37
|
10
|
30
|
|
38
|
11
|
31
|
|
39
|
11
|
31
|
|
40
|
11
|
31
|
|
41
|
12
|
32
|
|
42
|
12
|
32
|
|
43
|
12
|
32
|
|
44
|
13
|
33
|
|
45
|
13
|
33
|
|
46
|
13
|
33
|
|
47
|
14
|
34
|
|
48
|
14
|
34
|
|
49
|
14
|
34
|
|
50
|
15
|
35
|
|
51
|
15
|
35
|
|
52
|
15
|
35
|
|
53
|
16
|
36
|
|
54
|
16
|
36
|
|
55
|
16
|
36
|
|
56
|
17
|
37
|
|
57
|
17
|
37
|
|
58
|
17
|
37
|
|
59
|
18
|
38
|
|
60
|
18
|
38
|
|
61
|
18
|
38
|
|
62
|
19
|
39
|
|
63
|
19
|
39
|
|
64
|
19
|
39
|
|
65
|
20
|
40
|
Anhang V
18.5.2005
V
BAG 05–42, in
Kraft am 1. 7. 2005
Änderungen
2.11.2005
V
BAG 05–132, in Kraft am 1.
7. 2005
26.10.2005
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 05–129
(II.), in Kraft am 1. 1. 2006
22.2.2006
V
BAG 06–34, in Kraft am 1. 1.
2006
24.5.2006
V
über die Kantonale Kindesschutzkommission,
BAG 06–69 (Art. 13), in Kraft am 1. 8. 2006
13.9.2006
V
BAG 06–100, in Kraft am 1.
1. 2007 III.
| 1. |
Alle 25 Tage übersteigenden Ferienguthaben
und die gesamten Überzeitguthaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind durch Auszahlung, Kompensation innert drei Jahren oder durch
Übertragung auf das Langzeitkonto abzubauen.
|
| 2. |
Diese Guthaben werden per 31. Dezember
2006 individuell ausgewiesen.
|
| 3. |
Die Betroffenen teilen ihrer Organisationseinheit
bis am 31. März 2007 verbindlich mit, auf welche Weise (Ziff.
1) sie ihr Guthaben abzubauen wünschen.
|
| 4. |
Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher
legen unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen
Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der dienstlichen
Interessen abschliessend fest, auf welche Art der Abbau zu erfolgen
hat.
|
16.5.2007
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Staatskanzlei, BAG 07–61 (II.), in Kraft am 1.
8. 2007
28.11.2007
V
BAG 08–10, in Kraft am 1. 3.
2008
2.7.2008
V
über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei,
BAG 08–73 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008
15.10.2008
V
BAG 08–114, in Kraft am 1.
1. 2009 III.
| 1. |
Allfällige Nachforderungen auf
Grund der Neuregelung für Familien- und Betreuungszulagen können
beim Austritt der Betroffenen aus dem Kantonsdienst oder beim vollständigen
Erlöschen der Zulagenberechtigung innerhalb eines Berechnungszeitraums
von maximal zehn Jahren schriftlich und begründet geltend gemacht
werden. Nachforderungen sind spätestens bis am 31. Dezember
2018 beim Personalamt einzureichen.
|
| 2. |
Vor dem 31. Dezember 2008 eingegangene
Rückzahlungsverpflichtungen sind nach altem Recht geltend zu
machen.
|
| 3. |
Bei der Personalkommission am 31. Dezember
2008 hängige Neueinreihungsgesuche werden ohne Weiteres von der
Bewertungskommission weiter bearbeitet.
|
| 4. |
Diese Änderung tritt am 1. Januar
2009 in Kraft.
|
29.10.2008
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, BAG 08–125
(II.), im Kraft am 1. 1. 2009
8.4.2009
V
über die Berufsbildung, die Weiterbildung und
die Berufsberatung, BAG 09–46 (II.), in Kraft am 1. 7. 2009
12.5.2010
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Staatskanzlei, BAG 10–41 (II.), in Kraft am 1.
8. 2010
18.8.2010
V
BAG 10–65, in Kraft am 1. 1.
2011
23.3.2011
V
über die Organisation und die
Aufgaben der Staatskanzlei, BAG 11–33 (II.), in Kraft am 1.
6. 2011
19.10.2011
V
über das Arbeitsverhältnis
der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen, BAG
11–114 (Art. 12), in Kraft am 1. 1. 2012
26.10.2011
V
BAG 11–129, in Kraft am 1.
1. 2012
|