153.011.2
20.
April
2005
Stellenvermittlungsverordnung (StvV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 2 des Personalgesetzes
vom 16. September 2004 (PG
[BSG 153.01]), auf Antrag der
Finanzdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck, Grundsatz
1
Diese Verordnung bezweckt, Stellenvermittlungen
innerhalb und ausserhalb der Kantonsverwaltung zu erleichtern, um
Entlassungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in folgenden Fällen
zu vermeiden:
| a |
Stellenaufhebungen als Folge von Massnahmen
zur Haushaltsanierung,
|
| b |
Verlust der angestammten Stelle als
Folge von veränderten Anforderungen oder Stellenaufhebungen im
Rahmen von Restrukturierungen.
|
2
Die Direktionen, die Staatskanzlei
und die Justizleitung streben in erster Linie an, den betroffenen
Personen eine Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu
vermitteln.
[Fassung vom 18. 8. 2010]
Art. 2
Geltungsbereich
1
Diese Verordnung gilt für alle Angestelltenverhältnisse
des Kantons sowie das technisch-administrative Personal der Universität, der
Berner Fachhochschule und der pädagogischen Hochschule, soweit sie von Stellenaufhebungen
im Sinn von Artikel 1 Absatz 1 betroffen sind. Ausgenommen sind befristete
Anstellungen sowie Anstellungen von Lehrkräften, die der Lehreranstellungsgesetzgebung
unterstellt sind.
2
Auf das Polizeikorps
(ausgenommen das Zivilpersonal), das Pflegepersonal, das medizinisch- technische
und -therapeutische Personal und die Ärzteschaft sind nur die folgenden Bestimmungen
anwendbar:
[Einleitungssatz Fassung vom 28. 6. 2006]
| a |
Artikel 6,
|
| b |
Artikel 8 Absatz 1 und 2,
|
| c |
Artikel 12 bis 17,
|
| d |
Artikel 19 bis 22 sinngemäss ohne Unterstützung
der Zentralen Personalkoordinationsstelle sowie
|
| e |
Artikel 24 bis 26.
|
3
Auf die Leitung und den
Lehrkörper der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen
Hochschule sind nur die folgenden Bestimmungen anwendbar:
[Eingefügt am
28. 6. 2006]
| a |
Artikel 6,
|
| b |
Artikel 12 bis 17,
|
| c |
Artikel 19 bis 22 ohne Unterstützung der Zentralen
Personalkoordinationsstelle sowie
|
| d |
Artikel 24 bis 26.
|
Art. 3
Zentrale Personalkoordinationsstelle
(ZPS)
1
Zur Koordination der
Stellenvermittlung wird eine Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS) eingesetzt.
Sie ist dem Personalamt unterstellt.
2
Die
ZPS bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten.
Sie führt insbesondere ein Verzeichnis der zu vermittelnden Personen.
Art. 4
Zuständigkeit, ZPS-Koordination
1
Die Umsetzung dieser Verordnung ist
Aufgabe der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizleitung.
[Fassung vom 18. 8. 2010] Sie werden durch die ZPS unterstützt.
2
Die Direktionen und die Staatskanzlei
sowie die Justizleitung bezeichnen für ihren Zuständigkeitsbereich
eine ZPS-Koordinationsperson. Diese ist verantwortlich für die
Umsetzung der durch diese Verordnung den Direktionen und der Staatskanzlei
sowie den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft übertragenen
Aufgaben und stellt die Schnittstelle zur ZPS sicher.
[Fassung vom
18. 8. 2010]
Art. 5
Vorrang von Bewerbungen aus
der Kantonsverwaltung
1
Alle
Dienststellen der Kantonsverwaltung, die eine Stelle zu besetzen haben, berücksichtigen
in erster Linie Bewerberinnen und Bewerber aus der Kantonsverwaltung, die
von der Entlassung bedroht sind.
2
Die
Ernennungsbehörde zieht bei ihrer Auswahl in Betracht, ob fehlende Fachkompetenz
durch eine gezielte Weiterbildung oder durch eine besondere Einführung
mit vertretbarem Aufwand wettgemacht werden könnte.
Art. 6
Mitwirkung der betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Bemühungen zur Vermeidung
von Entlassungen kooperativ und aktiv, insbesondere auch mit externen Stellenbewerbungen.
Art. 7
Interne Stellenbesetzung
1
Wird eine vakante Stelle verwaltungsintern
direktionsübergreifend besetzt, kann der Übertritt jederzeit im gegenseitigen
Einvernehmen der Betroffenen erfolgen.
2
Die neue Ernennungsbehörde erlässt eine Ernennungsverfügung oder
schliesst einen Vertrag ab unter Verzicht auf eine Probedienstzeit nach Artikel
22 des Personalgesetzes
[BSG 153.01]. Vorbehalten bleibt die Absolvierung
einer Versuchszeit nach Artikel 11.
3
Das
Recht der vom Stellenwechsel betroffenen Person, in Härtefällen Entschädigungen
nach Artikel 27 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV
[BSG 153.011.1])
geltend zu machen, bleibt vorbehalten.
4
Die neue Ernennungsbehörde informiert die ZPS über
den erfolgten Stellenwechsel unter Angabe des Zeitpunkts des Stellenantritts.
Art. 8
Pflichten der Behörde bei
Stellenaufhebungen
1
Die Vorgesetzten
informieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Stelle ganz oder teilweise
aufgehoben werden soll, in einem Gespräch so rasch als möglich, idealerweise
[Fassung
vom 15. 10. 2008] zwölf Monate vor der geplanten Stellenaufhebung.
Es ist mitzuteilen, auf welchen Termin das Arbeitsverhältnis beendet werden
soll (Endtermin).
2
Die Ernennungsbehörde
erlässt die Verfügung zur Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ohne
Verzug und unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 25 Absatz 1 PG, nachdem
das Gespräch nach Absatz 1 geführt worden ist.
3
Sie meldet unverzüglich der ZPS die vorgesehene Stellenaufhebung
unter Angabe der bisherigen Tätigkeit und der Personalien der oder des von
der Entlassung Bedrohten. Ferner sind Endtermin und Grund der Stellenaufhebung
zu melden.
4
Die bisherige Ernennungsbehörde
übergibt der betroffenen Person ein Arbeitszeugnis gemäss Artikel 50 PG, sobald
das Gespräch nach Absatz 1 geführt worden ist.
Art. 9
Pflicht zur Meldung und Publikation
von vakanten Stellen
1
Wieder
zu besetzende und neu geschaffene Stellen sind der ZPS mit den nötigen Angaben
zu melden, sobald die Vakanz erkennbar wird. Die Meldepflicht entfällt, wenn
die Stellen direktionsintern wieder besetzt werden (Art. 1 Abs. 2).
2
Wieder zu besetzende und neu geschaffene
Stellen sind durch die zuständige Ernennungsbehörde mindestens im Amtsblatt
oder im elektronischen Stellenmarkt des Kantons auszuschreiben. Die Ausschreibung
kann mit dem Hinweis versehen werden, dass die Stelle voraussichtlich verwaltungsintern
besetzt wird.
2. Vermittlungstätigkeit der
ZPS
Art. 10
Aufgaben der ZPS
1
Die ZPS nimmt ihre Vermittlungstätigkeit
in den ihr überwiesenen Fällen ohne Verzug auf. Sie führt über jeden Einzelfall
ein Dossier und stellt mittels Aktennotizen den Nachweis ihrer Vermittlungsbemühungen
sicher.
2
Die ZPS erbringt die
erforderlichen Dienstleistungen, um unverschuldete Entlassungen infolge Stellenaufhebung
nach Möglichkeit zu verhindern, insbesondere:
| a |
Registrierung und Beurteilung der eingegangenen
Meldungen betreffend Personen, die von der Entlassung bedroht sind (Art. 8
Abs. 3),
|
| b |
Registrierung und Beurteilung der als vakant
gemeldeten und zur Wiederbesetzung vorgesehenen Stellen (Art. 9 Abs. 1),
|
| c |
Evaluation von geeigneten Stellensuchenden für
ein entsprechendes Stellenangebot sowie Herstellen des Kontaktes zwischen
Stellensuchenden und Organisationseinheiten, die eine Stelle anbieten,
|
| d |
Information der bisherigen Ernennungsbehörde
über wichtige Schritte in der Vermittlungstätigkeit,
|
| e |
Organisation von Bewerbungstrainings sowie von
Gruppen- oder Einzeloutplacements sowie
|
| f |
gegebenenfalls die Mitwirkung bei der Ermittlung
des Sachverhalts bei Streitigkeiten betreffend verschuldete Entlassung.
|
Art. 11
Versuchszeit
1
Auf Wunsch der beteiligten Parteien kann im
Rahmen der Vermittlungstätigkeit der ZPS die Möglichkeit gewährt werden, beim
zukünftigen verwaltungsinternen oder -externen Arbeitgeber eine Versuchszeit
zu absolvieren.
2
Während der verwaltungsinternen
Versuchszeit wird das bestehende Arbeitsverhältnis bei der bisherigen Ernennungsbehörde
unverändert weitergeführt.
3
Für
die Durchführung einer verwaltungsinternen Versuchszeit ist Artikel 26 sinngemäss
anwendbar.
3. Zumutbarkeit einer anderen Stelle
Art. 12
Grundsätzliches
1
Die Zumutbarkeit eines Stellenangebots
innerhalb der Kantonsverwaltung wird nach den Kriterien von Artikel 31 PG
beurteilt.
2
Eine andere Stelle
ist insbesondere zumutbar, wenn
| a |
eine angemessene Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit
in Kauf zu nehmen ist,
|
| b |
zur Erlangung des bisherigen Beschäftigungsgrads
Teilzeitstellen anzutreten sind,
|
| c |
bisher als Linienvorgesetzte tätige Personen
eine Führungsaufgabe auf tieferer Stufe übernehmen oder von einer Führungs-
in eine Stabsfunktion wechseln müssen,
|
| d |
Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 die Lehrtätigkeit
auf eine untere Schulstufe verlagern, die Lehrtätigkeit in einem dem angestammten
Gebiet verwandten Bereich aufnehmen oder mit einer angemessenen administrativen
Tätigkeit beauftragt werden müssen.
|
Art. 13
Maximale Herabsetzung des
Gehaltes
1
Eine andere Stelle
ist zumutbar, wenn sie auf der Basis eines Beschäftigungsgrades von 100 Prozent
maximal folgende Gehaltseinbusse zur Folge hat:
|
bisheriges Bruttogehalt
|
zumutbare Gehaltseinbusse (in Prozent des bisherigen Gehalts)
|
|
unter 60 000
|
0 Prozent
|
|
60 000 – 64 999
|
1 Prozent
|
|
65 000 – 69 999
|
2 Prozent
|
|
70 000 – 74 999
|
3 Prozent
|
|
75 000 – 79 999
|
4 Prozent
|
|
80 000 – 84 999
|
5 Prozent
|
|
85 000 – 89 999
|
6 Prozent
|
|
90 000 – 94 999
|
7 Prozent
|
|
95 000 – 99 999
|
8 Prozent
|
|
100 000 – 104 999
|
9 Prozent
|
|
105 000 – 109 999
|
10 Prozent
|
|
110 000 – 114 999
|
11 Prozent
|
|
115 000 – 119 999
|
12 Prozent
|
|
120 000 – 124 999
|
13 Prozent
|
|
125 000 – 129 999
|
14 Prozent
|
|
130 000 – 134 999
|
15 Prozent
|
|
135 000 – 139 999
|
16 Prozent
|
|
140 000 – 144 999
|
17 Prozent
|
|
145 000 – 149 999
|
18 Prozent
|
|
150 000 – 154 999
|
19 Prozent
|
|
155 000 – 159 999
|
20 Prozent
|
|
160 000 – 164 999
|
21 Prozent
|
|
165 000 – 169 999
|
22 Prozent
|
|
170 000 – 174 999
|
23 Prozent
|
|
175 000 – 179 999
|
24 Prozent
|
|
180 000 und mehr
|
25 Prozent
|
2
Beträgt der Beschäftigungsgrad
weniger als 100 Prozent, wird der Grenzwert für eine zumutbare Reduktion des
Gehaltes auf der Basis einer 100%-Beschäftigung ermittelt.
3
Eine Gehaltskürzung gemäss Absatz 1 ist nicht
zumutbar, wenn sie für die betroffene Person eine besondere Härte gemäss Artikel
16 zur Folge hat.
Art. 14
Weiterversicherung des bisherigen Gehalts
1
Ist der Antritt einer neuen Stelle
mit einer zumutbaren Herabsetzung des Gehalts verbunden, wird der
versicherte Verdienst beibehalten, soweit es die Reglemente der zuständigen
Vorsorgeeinrichtung zulassen. Bei unverändert versichertem Verdienst
entrichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen
Beiträge auf dem bisherigen versicherten Verdienst.
[Fassung
vom 18. 8. 2010]
2
Auf Gesuch der betroffenen Person hin
wird der versicherte Verdienst an die neuen Verhältnisse angepasst.
Art. 15
Arbeitsweg
1
Zur Erreichung des Arbeitsplatzes gilt eine
Reisezeit zwischen dem Domizil der betroffenen Person und dem Arbeitsort von
höchstens zwei Stunden als zumutbar. Massgebend ist dabei der Zeitaufwand
von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
2
Die Reisezeit wird ganz oder teilweise als Arbeitszeit angerechnet,
wenn eine besondere Härte nachgewiesen wird, oder wenn die Weiterbeschäftigung
auf der Basis von zwei geografisch auseinander liegenden Teilzeitstellen erfolgt
(Art. 12 Abs. 2 Bst. b).
Art. 16
Besondere Härte, Kriterien
1
Zur Beurteilung der besonderen Härte
sind die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen, insbesondere das Lebens-
und Dienstalter, der Beschäftigungsgrad sowie die Familienverhältnisse.
2
Der Härtefall wird durch die Ernennungsbehörde
im Einvernehmen mit dem Personalamt beurteilt.
Art. 17
Zumutbarkeit von befristeten
Stellen
1
Eine befristete Stelle
ist zumutbar, selbst wenn die betroffene Person bisher eine unbefristete Stelle
besetzt hat.
2
Die vorsorgerechtliche
Verschuldensfeststellung nach Artikel 35 PG erfolgt erst, wenn die befristete
Anstellung beendet ist. In diesem Fall werden die vorsorgerechtlichen Ansprüche
nach dem Sachverhalt beurteilt, wie er zum Zeitpunkt der Aufhebung der unbefristeten
Stelle bestanden hat. Die auf der befristeten Stelle geleistete Dienstzeit
wird für die Ermittlung von Leistungen infolge unverschuldeter Entlassung
angerechnet.
3
Die Stellenvermittlungsverordnung
ist auf diese Personen anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Wegfalls
einer befristeten Stelle endet.
4. Angebot einer zumutbaren Stelle
Art. 18
Informationspflicht der
ZPS
Die ZPS orientiert die bisherige Ernennungsbehörde
mit einem schriftlichen Kurzbericht spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen
Endtermin über das Ergebnis ihrer Vermittlungsbemühungen.
Art. 19
Prüfungspflicht der bisherigen
Ernennungsbehörde
1
Die bisherige
Ernennungsbehörde prüft auf Grund des Kurzberichts der ZPS, ob ein zumutbares
Stellenangebot nach Artikel 31 PG unterbreitet werden kann.
2
Wird ein zumutbares Stellenangebot geprüft,
klärt die bisherige Ernennungsbehörde mit der für die neue Stelle zuständigen
Behörde die Bereitschaft für eine Anstellung ab.
Art. 20
Bereitschaft zur Anstellung
1
Die neue Ernennungsbehörde erklärt
gegenüber der bisherigen Ernennungsbehörde gegebenenfalls die Bereitschaft
zur Anstellung der betroffenen Person schriftlich.
2
Die Vakanz ist bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Stellenangebotes
nach Artikel 21 Absatz 2 offen zu halten.
Art. 21
Verbindliches Stellenangebot
1
Die bisherige Ernennungsbehörde
bietet der betroffenen Person ohne Verzug eine zumutbare Stelle nach Artikel
31 PG an. Das Stellenangebot wird der betroffenen Person in beweisbarer Form
schriftlich übermittelt.
2
Ein
Stellenangebot ist auch verbindlich, wenn es der betroffenen Person vor Beginn
des ZPS-Verfahrens unterbreitet wird (Art. 8 Abs. 3).
3
Wird es nicht innert zehn Tagen nach Zustellung schriftlich
angenommen, gilt das Angebot als abgelehnt.
Art. 22
Vorsorgerechtliche Verschuldensfeststellung
Kommt trotz des Stellenangebots keine neue Anstellung
zu Stande oder kann keine zumutbare Stelle angeboten werden, stellt die nach
Artikel 35 PG zuständige Behörde fest, ob die Entlassung verschuldet ist oder
nicht.
5. Externe Personalrekrutierung
Art. 23
Vakante
Stellen können in Absprache mit der ZPS extern ausgeschrieben werden, wenn
keine von der Entlassung bedrohte Person für die betreffende Anstellung in
Betracht fällt.
6. Unterstützung bei der externen
Stellensuche
Art. 24
Arbeitsvermittlungsprogramm
1
Die Teilnahme am Arbeitsvermittlungsprogramm
erfolgt auf Wunsch der von der Entlassung bedrohten Person.
2
Das Arbeitsvermittlungsprogramm bezweckt die
Betreuung der von der Entlassung Bedrohten und unterstützt sie aktiv bei der
Stellensuche auf dem externen Arbeitsmarkt. Mit der Stellenvermittlung können
Dritte beauftragt werden (Gruppen- oder Einzeloutplacements).
3
Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten bis
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses das volle Gehalt.
4
Die Kosten des Arbeitsvermittlungsprogramms übernimmt
das Personalamt, und zwar auch dann, wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ein begonnenes Arbeitsvermittlungsprogramm weitergeführt wird.
Art. 25
Bezahlter Kurzurlaub
1
Läuft die Beendigungsfrist, kann
den Betroffenen für die Stellensuche im erforderlichen Ausmass bezahlter Kurzurlaub
gewährt werden. Der Kurzurlaub fällt nicht unter die Beschränkung nach Artikel
156 Absatz 2 PV.
2
Die Ernennungsbehörde
kann die Stellensuchenden vor Ablauf der Beendigungsfrist in begründeten Fällen
von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbinden.
3
Die Zahlung des Gehalts durch den Kanton endet mit dem Antritt einer
anderen Stelle ausserhalb der Kantonsverwaltung, spätestens jedoch mit dem
Ablauf der Beendigungsfrist.
Art. 26
Versuchszeit bei verwaltungsexternen Arbeitgebern
1
Auf Wunsch der betroffenen Person und
des zukünftigen Arbeitgebers kann bei verwaltungsexternen Arbeitgebern
ein probeweiser Einsatz absolviert werden, sofern die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses mit der betroffenen Person zu diesem
Zeitpunkt verfügt ist.
2
In der Regel dauert die Versuchszeit
einen Monat, ausnahmsweise bis zu drei Monaten, jedoch längstens
bis zu dem in der Beendigungsverfügung festgesetzten Endtermin.
Die Dauer ist im Voraus schriftlich festzulegen; eine Verlängerung
ist nicht zulässig.
3
Personen, die probeweise einen Einsatz
absolvieren, werden bis zum Ablauf der Versuchszeit zum bisherigen
Gehalt vom Kanton (angestammte Dienststelle) entlöhnt, wobei
die Versicherungsverhältnisse nicht berührt werden. Das
Arbeitsverhältnis wird somit beim Kanton weitergeführt,
obwohl der Arbeitseinsatz bereits zu Gunsten des verwaltungsexternen
Arbeitgebers erfolgt.
4
Die angestammte Dienststelle schliesst
mit dem verwaltungsexternen Arbeitgeber unter Beizug der Finanzdirektion
(Personalamt) oder Justizleitung
[Fassung vom 18. 8. 2010] einen
Vertrag über die Abgeltung der Arbeitsleistung der vermittelten
Person ab. Nach Möglichkeit ist die Abgeltung in einem Pauschalbetrag
festzulegen, der dem Gehalt entspricht, das die vermittelte Person
gemäss Absatz 3 vom Kanton bezieht. Der Vertrag ist nach einem
Muster auszugestalten, welches die Finanzdirektion (Personalamt) bereitstellt.
7. Schlussbestimmungen
Art. 27
Sistierung einzelner Bestimmungen
1
Die ZPS teilt den Direktionen, der
Staatskanzlei und der Justizleitung
[Fassung vom 18. 8. 2010] mit, wenn keine Personen zur Vermittlung angemeldet sind. In diesem
Fall ist die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 23 sistiert.
2
Die Sistierung dauert bis zur entsprechenden
Mitteilung der ZPS an die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizleitung
[Fassung vom 18. 8. 2010].
Art. 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Bern,
20.
April
2005
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
20.4.2005
V
BAG 05–41, in
Kraft am 1. 7. 2005
Änderungen
28.6.2006
V
über die Universität, BAG
06–76 (II.), in Kraft am 1. 9. 2006
15.10.2008
V
Personalverordnung, BAG 08–114
(II.), in Kraft am 1. 1. 2009
18.8.2010
V
Personalverordnung, BAG 10–65
(II.), in Kraft am 1. 1. 2011
|