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153.011.3

13.  September  2006 

Verordnung
über das Anfangsgehalt und den Gehaltsaufstieg nach einer beruflichen Grundausbildung (Einstiegsstufenverordnung, ESV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 71 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)  [BSG 153.01]
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:

1. Festlegung des Anfangsgehaltes

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich

1  Diese Verordnung bezweckt die einheitliche und marktgerechte Entlöhnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

2  Sie gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die direkt nach einer beruflichen Grundausbildung in den Kantonsdienst eintreten, sowie für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bis zu drei Jahren anrechenbarer Berufspraxis.

Art. 2

Grundsatz

1  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne berufliche Praxis gelten die unter Artikel 3 aufgeführten Anfangslöhne. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Stufenabzug gemäss Artikel 41 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)  [BSG 153.011.1].

2  Berufserfahrung wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 PV ab den erwähnten Anfangswerten berücksichtigt.

3  Für neu eintretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mehr als drei Jahren Berufserfahrung wird das Anfangsgehalt nach den Vorgaben von Artikel 40 PV im Rahmen der Bandbreiten gemäss Anhang ll PV festgelegt.

Art. 3

Anfangsgehalt

1  Bei Stellen, für die keine Berufsausbildung, eine Kurzlehre oder eine Anlehre von weniger als drei Jahren erforderlich ist, wird das Anfangsgehalt in die 12. Einstiegsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse festgelegt. Das Grundgehalt der Gehaltsklasse 1 darf nicht unterschritten werden.

2  Bei Stellen, für die eine drei- oder vierjährige kaufmännische, handwerkliche oder technische Berufslehre erforderlich ist, wird das Anfangsgehalt in die 12. Einstiegsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse festgelegt.

3  Bei Stellen, für die als Erstausbildung eine höhere Fachschule erforderlich ist, gilt:

Einreihung in die Gehaltsklasse

Anfangsgehalt

14 oder tiefer

Grundgehalt

15

4. Einstiegsstufe

16

8. Einstiegsstufe

17 oder höher

12. Einstiegsstufe

4  Bei Stellen, für die ein Hochschulabschluss erforderlich ist, gilt:

Einreihung in die Gehaltsklasse Anfangsgehalt
20 oder tiefer Grundgehalt
21 4. Einstiegsstufe
22 8. Einstiegsstufe
23 12. Einstiegsstufe

Art. 4

Abweichende Anfangsgehälter

1  Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizleitung oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten  [Fassung vom 18. 8. 2010] können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Qualifikationen die unter Artikel 3 aufgeführten Werte um bis zu drei Stufen erhöhen.

2  Andere Einstufungen sind, bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse, im Einvernehmen mit dem Personalamt festzulegen.

3  Das Grundgehalt darf nicht überschritten werden.

Art. 5

Anfangsgehalt im Gesundheitsbereich

 Für das Pflegepersonal, das medizinisch-technische sowie das medizinisch-therapeutische Personal legt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Einvernehmen mit dem Personalamt die Anfangsgehälter fest.

Art. 6

Einreihungen ab Gehaltsklasse 24

 Für alle Stellen mit Einreihungen in die Gehaltsklasse 24 oder höher sowie für alle Stellen mit direkter Verantwortung in der Personalführung gilt mindestens das Grundgehalt der zutreffenden Gehaltsklasse als Anfangsgehalt.

2. Beschleunigter Gehaltsaufstieg

Art. 7

1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Anrechnung der Gehaltsstufen aus dem individuellen Gehaltsaufstieg nach wie vor in einer Einstiegsstufe eingestuft sind, wird ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt.

2  Der im Rahmen des individuellen Gehaltsaufstiegs gewährte Aufstieg wird in diesen Fällen verdoppelt. Dabei können höchstens drei zusätzliche Gehaltsstufen gewährt werden. Das Grundgehalt darf nicht überschritten werden.

3  Die Kosten für die Beschleunigung des Gehaltsaufstiegs gehen nicht zu Lasten der für den individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung stehenden Mittel.

4  In Jahren ohne individuellen Gehaltsaufstieg kann der Regierungsrat für Mitarbeitende in den Einstiegstiegsstufen einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg festlegen.  [Eingefügt am 18. 8. 2010]

3. Übergangsbestimmung

Art. 8

 Bereits angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Einstufungen tiefer sind als das für die Gehaltsklasse und die Ausbildung neu festgelegte Anfangsgehalt, wird gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b PV  [BSG 153.011.1] ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt. Der ausserordentliche Gehaltsaufstieg erfolgt bis zu den unter Artikel 3 genannten Gehaltsstufen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 9

Aufhebung von bisherigem Recht

 Der Regierungsratsbeschluss 2849 vom 20. November 1996 wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Bern,  13.  September  2006 

Im Namen des Regierungsrates
Der Vizepräsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

13.9.2006  V 

BAG 06–101, in Kraft am 1. 1. 2007

Änderungen

18.8.2010  V 

Personalverordnung, BAG 10–65 (II.), in Kraft am 1. 1. 2011