153.011.3
13.
September
2006
Verordnung über das Anfangsgehalt und den Gehaltsaufstieg
nach einer beruflichen Grundausbildung (Einstiegsstufenverordnung,
ESV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 71 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)
[BSG 153.01] auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1. Festlegung des Anfangsgehaltes
Art. 1
Zweck, Geltungsbereich
1
Diese Verordnung bezweckt die einheitliche
und marktgerechte Entlöhnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2
Sie gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die direkt nach einer beruflichen Grundausbildung in den Kantonsdienst eintreten,
sowie für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bis zu drei Jahren anrechenbarer
Berufspraxis.
Art. 2
Grundsatz
1
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne berufliche
Praxis gelten die unter Artikel 3 aufgeführten Anfangslöhne. Vorbehalten bleibt
ein allfälliger Stufenabzug gemäss Artikel 41 der Personalverordnung vom 18.
Mai 2005 (PV)
[BSG 153.011.1].
2
Berufserfahrung wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 PV ab den
erwähnten Anfangswerten berücksichtigt.
3
Für neu eintretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mehr als
drei Jahren Berufserfahrung wird das Anfangsgehalt nach den Vorgaben von Artikel
40 PV im Rahmen der Bandbreiten gemäss Anhang ll PV festgelegt.
Art. 3
Anfangsgehalt
1
Bei Stellen, für die keine Berufsausbildung,
eine Kurzlehre oder eine Anlehre von weniger als drei Jahren erforderlich
ist, wird das Anfangsgehalt in die 12. Einstiegsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse
festgelegt. Das Grundgehalt der Gehaltsklasse 1 darf nicht unterschritten
werden.
2
Bei Stellen, für die
eine drei- oder vierjährige kaufmännische, handwerkliche oder technische Berufslehre
erforderlich ist, wird das Anfangsgehalt in die 12. Einstiegsstufe der jeweiligen
Gehaltsklasse festgelegt.
3
Bei
Stellen, für die als Erstausbildung eine höhere Fachschule erforderlich ist,
gilt:
|
Einreihung in die Gehaltsklasse
|
Anfangsgehalt
|
|
14 oder tiefer
|
Grundgehalt
|
|
15
|
4. Einstiegsstufe
|
|
16
|
8. Einstiegsstufe
|
|
17 oder höher
|
12. Einstiegsstufe
|
4
Bei Stellen, für die ein Hochschulabschluss
erforderlich ist, gilt:
| Einreihung in die Gehaltsklasse |
Anfangsgehalt |
| 20 oder tiefer |
Grundgehalt |
| 21 |
4. Einstiegsstufe |
| 22 |
8. Einstiegsstufe |
| 23 |
12. Einstiegsstufe |
Art. 4
Abweichende Anfangsgehälter
1
Die Direktionen, die Staatskanzlei,
die Justizleitung oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten
[Fassung vom 18. 8. 2010] können im Einzelfall bei Vorliegen
besonderer Qualifikationen die unter Artikel 3 aufgeführten Werte
um bis zu drei Stufen erhöhen.
2
Andere Einstufungen sind, bei Vorliegen
ausserordentlicher Verhältnisse, im Einvernehmen mit dem Personalamt
festzulegen.
3
Das Grundgehalt darf nicht überschritten
werden.
Art. 5
Anfangsgehalt im Gesundheitsbereich
Für das Pflegepersonal, das medizinisch-technische
sowie das medizinisch-therapeutische Personal legt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
im Einvernehmen mit dem Personalamt die Anfangsgehälter fest.
Art. 6
Einreihungen ab Gehaltsklasse
24
Für alle Stellen mit Einreihungen in die
Gehaltsklasse 24 oder höher sowie für alle Stellen mit direkter Verantwortung
in der Personalführung gilt mindestens das Grundgehalt der zutreffenden Gehaltsklasse
als Anfangsgehalt.
2. Beschleunigter Gehaltsaufstieg
Art. 7
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die nach Anrechnung der Gehaltsstufen aus dem individuellen Gehaltsaufstieg
nach wie vor in einer Einstiegsstufe eingestuft sind, wird ein ausserordentlicher
Gehaltsaufstieg gewährt.
2
Der im Rahmen des individuellen Gehaltsaufstiegs
gewährte Aufstieg wird in diesen Fällen verdoppelt. Dabei
können höchstens drei zusätzliche Gehaltsstufen gewährt
werden. Das Grundgehalt darf nicht überschritten werden.
3
Die Kosten für die Beschleunigung
des Gehaltsaufstiegs gehen nicht zu Lasten der für den individuellen
Gehaltsaufstieg zur Verfügung stehenden Mittel.
4
In Jahren ohne individuellen Gehaltsaufstieg
kann der Regierungsrat für Mitarbeitende in den Einstiegstiegsstufen
einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg festlegen.
[Eingefügt
am 18. 8. 2010]
3. Übergangsbestimmung
Art. 8
Bereits angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Einstufungen
tiefer sind als das für die Gehaltsklasse und die Ausbildung neu festgelegte
Anfangsgehalt, wird gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b PV
[BSG
153.011.1] ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt. Der ausserordentliche
Gehaltsaufstieg erfolgt bis zu den unter Artikel 3 genannten Gehaltsstufen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 9
Aufhebung von bisherigem
Recht
Der Regierungsratsbeschluss 2849 vom
20. November 1996 wird aufgehoben.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Bern,
13.
September
2006
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Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
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Anhang
13.9.2006
V
BAG 06–101, in
Kraft am 1. 1. 2007
Änderungen
18.8.2010
V
Personalverordnung, BAG 10–65
(II.), in Kraft am 1. 1. 2011
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