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155.21

23.  Mai  1989 

Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [Titel Fassung vom 6. 6. 2000]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 100 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],  [Fassung vom 10. 4. 2008]
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Grundlagen

1. Geltungsbereich

Art. 1

1  Dieses Gesetz regelt

a

das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor den Verwaltungsjustizbehörden im Kanton und in den Gemeinden,

b

die Wahl und die Organisation des Verwaltungsgerichts.

2  Abweichendes Bundesrecht, insbesondere solches aus dem Gebiete der Sozialversicherung, und staatliche Abkommen bleiben vorbehalten.

2. Behörden

2.1 Begriff

Art. 2

1  Als Behörden gelten

a

Organe des Kantons  [Fassung vom 28. 3. 2006], seiner Anstalten und seiner Körperschaften,

b

Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind, und

c

Private, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben verfügen.

2  Wer verfügt, handelt als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

3  Die Verwaltungsjustizbehörden entscheiden über Beschwerden und beurteilen Klagen oder Appellationen.

2.2 Zuständigkeit

Art. 3

Grundsätze

1  Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest.

2  Abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sind unbeachtlich. Die Gemeinden können unter sich Schiedsgerichte einsetzen für Streitigkeiten über Angelegenheiten, in denen sie als gleichberechtigte Körperschaften auftreten.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  In kommunalen Angelegenheiten beschliesst das zuständige Gemeindeorgan gemeindeintern endgültig, soweit das Organisationsreglement nichts anderes bestimmt.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

4  Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 4

Weiterleitung, Meinungsaustausch

1  Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter und teilt dies dem Absender mit.

2  Hat sie Zweifel an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit jener Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.

2.3 Streitigkeiten um die Zuständigkeit

Art. 5

Verwaltungsbehörden

1  Hält sich eine Verwaltungsbehörde für zuständig, so kann sie dies in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten wird.

2  Hält sich eine Verwaltungsbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein.

Art. 6

Untere Verwaltungsjustizbehörden

1  Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde für zuständig, so kann sie dies in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten wird.

2  Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein; das Vorgehen nach Artikel 8 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 7

Regierungsrat und Verwaltungsgericht

 Wird die Zuständigkeit in einer öffentlichrechtlichen Angelegenheit sowohl vom Regierungsrat als auch vom Verwaltungsgericht beansprucht oder verneint und kann im Rahmen des Meinungsaustausches keine Einigung erzielt werden, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung  [BSG 101.1])  [Fassung vom 10. 4. 2008].

Art. 8

Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechtspflege

1  Erachtet der Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivil- oder Strafgerichte für zuständig, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen. Stimmt dieses nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen der zuerst angegangenen Behörde der Grosse Rat über die Zuständigkeit (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung  [BSG 101.1])  [Fassung vom 10. 4. 2008].

2  Ist eine untere Verwaltungsjustizbehörde der Meinung, die bernischen Zivil- oder Strafgerichte seien zuständig, so leitet sie die Akten zum Entscheid über die Zuständigkeit an die Rechtsmittelbehörde weiter.

2.4 Ausstand und Ablehnung

Art. 9

1  Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn sie

a

in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b

am Vorentscheid mitgewirkt hat;

c

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt;  [Fassung vom 8. 9. 2005]

d

eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht;

e

eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;

f

aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

2  Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle. Ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet in jedem Fall die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Für den Regierungsrat gelten die besonderen Vorschriften über seine Organisation; vorbehalten bleiben auch die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz.

4  Über die Ablehnung des Verwaltungsgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht. Im Falle des Ausstandes so vieler Mitglieder des Verwaltungsgerichts, dass unter Einschluss der Ersatzleute die Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, entscheidet ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen.  [Eingefügt am 14. 3. 1995]

5  Über Ablehnung oder Ausstand kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden. Im Übrigen gelten für das Gesuch und die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO  [SR 272]) sinngemäss.  [Eingefügt am 11. 6. 2009]

2.5 Rechtshilfe

Art. 10

1  Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

2  Zur Behandlung ausserkantonaler oder ausländischer Rechtshilfegesuche sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung  [Fassung vom 11. 6. 2009]sinngemäss anwendbar.

3  Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Auskunfts- und Anzeigepflicht sowie über die Aussage vor Gericht, den Datenschutz und das Steuergeheimnis.

3. Beteiligte

Art. 11

Prozessfähigkeit

1  Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Partei selbständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen.

2  Die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen sind befugt, mit Bezug auf die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, und die Rechtsgeschäfte, die sie nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig vornehmen können, vor den Behörden aufzutreten.

Art. 12

Parteien

1  Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2  Im Beschwerdeverfahren ist Partei

a

wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will,

b

jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will.

3  Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt.

4  Im Klageverfahren stehen sich die Klägerin oder der Kläger und der oder die Beklagte als Parteien gegenüber.

Art. 13

Streitgenossenschaft und Rechtsnachfolge

1  Die Befugnis oder die Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte gemeinsam geltend zu machen oder zu verteidigen, richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung  [Fassung vom 11. 6. 2009].

2  Gleiches gilt für die Rechtsnachfolge im Verfahren.

Art. 14

Beiladung und Intervention

1  Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.

2  Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung.

3  Die Intervention Dritter ist nur im Klageverfahren zulässig; sie richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung  [Fassung vom 11. 6. 2009].

Art. 15

Vertretung

1  Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

2  Sind an einem Verfahren mehr als zehn Personen durch eine Kollektiveingabe oder durch vervielfältigte Eingaben beteiligt, so kann ihnen die instruierende Behörde Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils setzen. Bei Säumigkeit setzt sie dieses fest.

3  Bei Anwältinnen und Anwälten, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind, wird die Vollmacht vermutet; diese ist jedoch innert nützlicher Frist nachzureichen.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

4  Ausser auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Sie müssen nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sein.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

5  Kanton  [Fassung vom 28. 3. 2006] und Gemeinden können ihre Parteirechte auch durch dazu ermächtigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter  [Fassung vom 10. 4. 2008] ausüben.

6  Bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments obliegt die Vertretung der Gemeinde im Beschwerdeverfahren dem Gemeinderat, sofern das Parlament für seine Vertretung für Beschwerden gegen seine Beschlüsse oder Wahlen nicht anders beschliesst.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

7  Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die kein Zustellungsdomizil verzeigen, können unterbleiben oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 6]

II. Verfahrensgrundsätze

1. Rechtshängigkeit eines Verfahrens

Art. 16

1  Das Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig.

2  Das Verwaltungsjustizverfahren wird mit Einreichung der Beschwerde- oder Klageschrift hängig.

2. Vereinigung und Trennung von Verfahren

Art. 17

1  Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen.

2  Die instruierende Behörde kann gemeinsam eingereichte Eingaben trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.

3. Feststellung des Sachverhalts und Rechtsanwendung  [Titel Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 18

Pflichten und Befugnisse der Behörden

1  Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

2  Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein.

3  Sie sind zur vorsorglichen Beweisführung befugt.

Art. 19

Beweismittel

1  Die Behörden können insbesondere folgende Beweismittel heranziehen:

a

Urkunden,

b

Amtsberichte,

c

Auskünfte der Parteien oder Dritter,

d

Parteiverhör,

e

Zeugenaussage,

f

Augenschein,

g

Gutachten von Sachverständigen und

h

technische Mittel mit Urkundencharakter.

2  Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung  [Fassung vom 11. 6. 2009]; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Steuerrechts.

3  Ausser der zuständigen Behörde selber ist zur förmlichen Einvernahme (Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und e) nur befugt, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt.

4  Der Regierungsrat, seine Direktionen sowie die Gemeinden können Personen ausserhalb einer Verwaltungsbehörde mit einer amtlichen Untersuchung beauftragen und sie zur Beweisaufnahme ermächtigen.

Art. 20

Mitwirkung der Parteien

1  Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

2  Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse.

3  Im übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten.

Art. 20a  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

Rechtsanwendung

1  Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an.

2  Sie entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.

4. Rechtliches Gehör

Art. 21

Anhörung

1  Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet.

2  Sie kann darauf verzichten:

a

bei nicht selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen oder Zwischenentscheiden;

b

wenn Gefahr im Verzuge ist;

c

soweit den Parteibegehren entsprochen wird;

d

bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind;

e

bei Vollstreckungsverfügungen.

Art. 22

Mitwirkungsrechte

 Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen.

Art. 23

Akteneinsicht

1  Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.

2  Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3  Auf Verwaltungsverfahren ist überdies das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG  [BSG 152.04]) anwendbar.  [Fassung vom 31. 3. 2008]

Art. 24

Recht zur Stellungnahme

 Die Parteien sind berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

5. Neue Vorbringen

Art. 25

Neue Tatsachen und Beweismittel

 Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist.

Art. 26

Änderung von Rechtsbegehren oder Klagegrund

 Für die Änderung des Rechtsbegehrens oder des Klagegrunds sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung  [Fassung vom 11. 6. 2009]über die Klageänderung sinngemäss anwendbar.

6. Vorsorgliche Massnahmen

Art. 27

Voraussetzungen

1  Die instruierende Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen in folgenden Fällen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides vorsorgliche Massnahmen anordnen

a

zur Beseitigung gesetzwidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen;

b

gegen die wesentliche Veränderung oder Veräusserung der Streitsache;

c

zum Schutz von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten, fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung

1.

ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist oder

2.

ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht.

2  Vorsorgliche Massnahmen können von Amtes wegen oder auf Antrag abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen zu ihrem Erlass ganz oder teilweise dahingefallen sind.

Art. 28

Verhältnis zur Hauptsache

1  Zusammen mit der Anordnung der vorsorglichen Massnahme ist Frist zur Einreichung der Klage oder des Gesuchs  [Fassung vom 10. 4. 2008] in der Hauptsache anzusetzen, wenn diese noch nicht hängig ist.

2  Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.

Art. 29  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Rechtsschutz

 Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne dieses Gesetzes unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache.  [Fassung vom 10. 4. 2008; durch die Redaktionskommission am 8. August 2008 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

Art. 30

Schadenersatz, Sicherstellung

1  Wird der Partei, gegen welche sich die vorsorgliche Massnahme richtet, Schaden verursacht, so kann sie von der antragstellenden Gegenpartei Ersatz verlangen, wenn diese in der Hauptsache unterliegt.

2  Ist ein Schaden zu befürchten, so kann die gesuchstellende Partei vor Erlass der vorsorglichen Massnahme zu einer angemessenen Sicherheitsleistung angehalten werden; diese darf erst zurückgegeben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird. Die Behörde ist befugt, zur Klageanhebung eine Frist anzusetzen; nach deren unbenütztem Ablauf wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben.

3  Die Schadenersatzklage wird vom Verwaltungsgericht beurteilt; sie muss innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Massnahme eingereicht werden.

4  Verantwortlichkeitsansprüche gegen das Gemeinwesen bleiben vorbehalten.

7. Form und Sprache des Verfahrens

Art. 31

Schriftlichkeit

 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibe etwas anderes vor oder die Behörde ordne eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)  [SR 0.101 ] oder eine Urteilsberatung an.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 32

Form und Sprache von Parteieingaben

1  Parteieingaben sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eingaben an Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie an das Regierungsstatthalteramt sind in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises  [Fassung vom 28. 3. 2006] einzureichen.

2  Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

3  Im Verwaltungsjustizverfahren sind Parteieingaben mindestens im Doppel einzureichen. Fehlt die zweite Ausfertigung, oder benötigt die Behörde mehr als zwei Ausfertigungen, so kann sie die Partei auffordern, diese nachzureichen.

Art. 33

Rückweisung zur Verbesserung

1  Die Behörde weist unklare, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung zurück.

2  Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird.

3  Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein.

Art. 34

Sprache der Instruktion

1  Gemeindebehörden und Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter instruieren in der für ihren Verwaltungskreis  [Fassung vom 28. 3. 2006] geltenden Amtssprache.

2  Die übrigen Behörden instruieren in der Sprache des von der Sache her betroffenen Verwaltungskreises  [Fassung vom 28. 3. 2006]. Ansonsten richtet sich die Sprache der Instruktion nach der in der Eingabe gewählten Amtssprache.

3  Im Einverständnis mit den Parteien können die für den ganzen Kanton zuständigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden in der andern Landessprache instruieren.

Art. 35

Übersetzung

1  Fremdsprachige Beweisurkunden sind auf Verlangen der Behörde oder einer Partei in eine der beiden Landessprachen zu übersetzen.

2  Übersetzerinnen oder Übersetzer sind als Sachverständige zu behandeln.

8. Öffentlichkeit der Verhandlung und der Beratung  [Titel Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 36  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Verhandlungen

1  Zu den Instruktionsverhandlungen haben Dritte nur mit Zustimmung der instruierenden Behörde und der am Verfahren Beteiligten Zutritt.

2  Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.

Art. 37

Urteilsberatung  [Fassung vom 10. 4. 2008]

1  Das Verwaltungsgericht berät und fällt das Urteil öffentlich, ausser

a

die Wahrung schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen erheischten den Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Gesetzgebung sehe solches vor;

b

auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts;

c

in Fällen, die im Zirkulationsverfahren entschieden werden (Artikel 126 Absatz 4);  [Fassung vom 17. 9. 2003]

d

im Rahmen der einzelrichterlichen Zuständigkeit (Art. 128).

2  Die andern Verwaltungsjustizbehörden und die Verwaltungsbehörden beraten und entscheiden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.

Art. 37a  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

Bild- und Tonaufnahmen

 Ohne Bewilligung der instruierenden Behörde sind Bild- und Tonaufzeichnungen im Gerichts- oder Verwaltungsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.

9. Einstellung, Abschreibung und Aufhebung des Verfahrens

Art. 38

Einstellung

 Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.

Art. 39

Abschreibung

1  Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.

2  Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen.

Art. 40

Aufhebung von Amtes wegen

1  Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

2  Sie sind ferner befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren.

10. Fristen

Art. 41

Berechnung

1  Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2  Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Besondere Fristbestimmungen des Bundesrechts sowie der Abstimmungs- und Wahlgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 42

Wahrung

1  Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden.

2  Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

3  Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist.

4  Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der zuständigen Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

Art. 43

Erstreckung und Wiederherstellung

1  Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

2  Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

11. Zustellung und Eröffnung

Art. 44

1  Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt.

2  Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

3  Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

4  Im Übrigen gelten für die Zustellung und die Vorladung die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

5  Die Behörde kann Verfügungen und Entscheide ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen  [Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5]

a

gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat,

b

an eine Vielzahl von Beteiligten, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

6  Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen.  [Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5]

12. Verfahrensdisziplin

Art. 45

Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Behörden

 Auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, wird nicht eingetreten.

Art. 46

Ordnungsbusse

 Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken, bei Rückfall bis zu 3000 Franken, bestraft werden.

Art. 47

Wegweisung von der Verhandlung

 Personen, die eine Verhandlung stören, Anordnungen nicht befolgen oder ohne Bewilligung Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, können durch die instruierende Behörde von der Verhandlung, nötigenfalls mithilfe der Polizei, weggewiesen und mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Für die Höhe der Busse gilt Artikel 46 sinngemäss.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 48

Verbot des Berichtens

 Den Behörden ist untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu besprechen.

III. Verwaltungsverfahren

1. Vorrang der Verfügung

Art. 49

1  Die zuständige Behörde regelt öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg.

2  Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.

2. Verfahren auf Erlass einer Verfügung

Art. 50

Zweck und Durchführung

1  Die Verwaltungsbehörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin durch.

2  Auf das Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

Art. 51...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

 

Art. 52

Inhalt der Verfügung

1  Eine Verfügung muss enthalten

a

die Bezeichnung der verfügenden Behörde,

b

die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt,

c

die Verfügungsformel und die Kostenregelung,

d

den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung),

e

die Adressatinnen oder Adressaten,

f

das Datum und

g

die Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden.

2  Die Verwaltungsbehörden können eine Verfügung ohne Begründung eröffnen, wenn

a

unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;

b

die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt;

c

sich diese ohne weiteres aus den Begleitumständen des Verfahrens ergibt.

3. Einsprache

Art. 53

Grundsatz

1  Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass gegen die Verfügung Einsprache zu erheben ist, bevor das Rechtsmittelverfahren offensteht. Die Rechtsmittelbelehrung hat darauf aufmerksam zu machen.

2  Für die Einsprachebefugnis und die aufschiebende Wirkung der Einsprache gelten sinngemäss die Bestimmungen zur Beschwerde  [Fassung vom 10. 4. 2008].

Art. 54

Form und Frist

 Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 bei der Verwaltungsbehörde zu erheben.

Art. 55

Neue Verfügung

1  Die Verwaltungsbehörde prüft gestützt auf die Einsprache nochmals den Sachverhalt und verfügt neu.

2  Sie ist dabei nicht an die Parteibegehren gebunden.

3  Kann die neue Verfügung Dritte beschweren, so sind diese anzuhören, bevor neu verfügt wird.

4. Wiederaufnahme des Verfahrens, Berichtigung von Verfügungen

Art. 56

Wiederaufnahme

1  Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn

a

ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis anderswie erbracht werden;

b

die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind;

c

zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen.

 Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen.

2  Vorbehalten bleibt eine andere gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung.

3  Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.

4  Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung ist eine Abänderung der Verfügung nur aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen zulässig.

Art. 57

Neue Verfügung

1  Tritt die Verwaltungsbehörde auf das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens ein und erachtet sie es als begründet oder hat sie von Amtes wegen zu handeln, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und verfügt gegebenenfalls neu.

2  Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren und die neue Verfügung in der Sache sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung.

Art. 58

Schadenersatz

1  Wer gutgläubig Vorkehren getroffen hat und durch die Aufhebung oder Änderung der Verfügung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz, wenn er oder sie den Grund zur neuen Verfügung nicht selber gesetzt hat.

2  Der Anspruch richtet sich gegen die Körperschaft, deren Verwaltungsbehörde neu verfügt hat.

Art. 59

Berichtigung

 Muss wegen eines Redaktions- oder Kanzleifehlers die Verfügungsformel berichtigt werden, so läuft die Rechtsmittelfrist neu.

IV. Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren

1. Gegenstand der Beschwerde  [Titel Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 60  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Grundsatz

1  Der Beschwerde unterliegen

a

Verfügungen, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

b

folgende Akte von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:

1.

Erlasse,

2.

Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachen,

3.

weitere Beschlüsse, wenn dagegen kein anderes Rechtsmittel möglich ist.

2  Beschwerden gegen Akte gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind erst zulässig, wenn das in der Sache endgültig zuständige Gemeindeorgan beschlossen hat.

3  Vorbehalten bleiben die besonderen Rechtsmittel nach den Vorschriften des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)  [BSG 141.1].

Art. 61  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Zwischenverfügungen

1  Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere über

a

die Zuständigkeit,

b

den Ausstand und die Ablehnung,

c

die Einstellung des Verfahrens,

d

die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss einer Partei von der Zeugeneinvernahme,

e

die Verweigerung der Akteneinsicht,

f

die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,

g

vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung.

2  Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung sind selbstständig anfechtbar. Sie können später nicht mehr angefochten werden.

3  Andere Zwischenverfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn

a

sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder

b

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

4  Ist die Beschwerde nach dem Absatz 3 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt.

5  Anfechtbare Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2. Zuständigkeiten

Art. 62

Direktion

1  Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a  [Einleitungssatz Fassung vom 10. 4. 2008]

a

von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Ämtern, Abteilungen, Dienststellen), sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht,

b

der Regierungsstatthalterinnen oder Regierungsstatthalter, soweit die Gesetzgebung es vorsieht,

c

der Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit die Gesetzgebung es vorsieht,

d

anderer kantonaler  [Fassung vom 24. 3. 2010] Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht.

2  Die Direktion entscheidet als letzte kantonale Instanz, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.

Art. 63  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Regierungsstatthalter

1  Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen

a

Verfügungen von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und kommunalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andere Instanz vor,  [Fassung vom 24. 3. 2010]

b

Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b.

2  Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der handelnden Behörde. Über Beschwerden gegen Akte von Organen einer Regionalkonferenz entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter desjenigen Verwaltungskreises, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt.

Art. 64

Regierungsrat

 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen oder Beschwerdeentscheide seiner Direktionen und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, und, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, gegen Verfügungen von Verwaltungseinheiten der Direktionen oder von Gemeinden, sofern nicht  [Einleitungssatz Fassung vom 10. 4. 2008]

a

ein Rechtsmittel unmittelbar an eine verwaltungsunabhängige kantonale Justizbehörde offensteht,

b

das eidgenössische Recht ein Rechtsmittel unmittelbar an den Bundesrat oder an eine eidgenössische Verwaltungsjustizbehörde vorsieht,  [Fassung vom 10. 4. 2008]

c

die Direktion beziehungsweise die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kantonal letztinstanzlich  [Fassung vom 10. 4. 2008] entscheidet.

3. Beschwerdeverfahren  [Titel Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 65  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Beschwerdebefugnis
1. Verfügungen und Entscheide

1  Zur Beschwerde ist befugt, wer

a

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,

b

durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und

c

ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.

2  Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

Art. 65a  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

2. Kommunale Erlasse

 Zur Beschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.

Art. 65b  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen

 Zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt,

a

wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,

b

wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

Art. 65c  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

4. Weitere kommunale Beschlüsse

 Zur Beschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt,

a

wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,

b

wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die allgemeine Interessen der Gemeinden berühren.

Art. 66  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Beschwerdegründe

 Mit Beschwerde können gerügt werden

a

unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts,

b

andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens,

c

Unangemessenheit, ausser

1.

in den Fällen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b,

2.

die Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Art. 67  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Form und Frist
1. Im Allgemeinen

 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben.

Art. 67a  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

2. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen

1  In Wahlsachen ist die Beschwerde innert zehn Tagen nach der Wahl zu erheben.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

2  In Abstimmungssachen ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Abstimmung zu erheben. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen (Abs. 3) beträgt die Frist zehn Tage.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

3  Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu laufen.

Art. 68

Aufschiebende Wirkung

1  Die Beschwerde  [Fassung vom 10. 4. 2008] hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2  Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

3  Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

4  Während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen.

5  Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a

ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert, oder

b

ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Art. 69

Instruktion
1. Allgemein

1  Erweist sich die Beschwerde  [Fassung vom 10. 4. 2008] nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch.

2  Die Vorinstanz hat der Beschwerdeinstanz innert gleicher Frist die Akten einzureichen.

3  Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder eine Verhandlung durchgeführt werden.

Art. 70

2. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz

1  Ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, so obliegt die Beschwerdeinstruktion

a

der sachlich zuständigen Direktion, wenn sie nicht selber verfügt hat oder nicht durch anderes Mitwirken befangen erscheint,

b

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bei kantonalen Überbauungsordnungen (Art.102 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985  [BSG 721.0]),  [Fassung vom 25. 11. 2004]

c

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in den übrigen Fällen und  [Die Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen Buchstaben b und c]

d

der Staatskanzlei, wenn die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion verfügt hat.  [Die Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen Buchstaben b und c]

2  Die instruierende Behörde stellt dem Regierungsrat Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.

3  Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen anfechtbare Zwischenverfügungen der instruierenden Direktion oder der Staatskanzlei ist der Regierungsrat.

Art. 71

Neue Verfügung

1  Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben.

2  Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist.

Art. 72

Beschwerdeentscheid

1  Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück.

2  Der Beschwerdeentscheid enthält sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.

3  Für kantonal letztinstanzliche Beschwerdeentscheide ist Artikel 84a sinngemäss anwendbar.  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

Art. 73

Änderung der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz

1  Zuungunsten der beschwerdeführenden Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Beschwerdeentscheid nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden.

2  Die Beschwerdeinstanz gewährt dazu das rechtliche Gehör; einem Beschwerderückzug muss sie stattgeben, ausser die Gesetzgebung bestimme es anders.

3  Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschwerdeentscheid zu ändern, so gewährt sie erstmalig betroffenen Dritten dazu vorgängig das rechtliche Gehör, wenn sich diese am bisherigen Beschwerdeverfahren nicht haben beteiligen können.

V. Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden

1. Vor Verwaltungsgericht

1.1 Zuständigkeit

Art. 74

1. Grundsatz

1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen.

2  Es beurteilt ferner kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend  [Absatz 2 Fassung vom 10. 4. 2008]

a

kantonale Wahl- und Abstimmungssachen nach den Vorschriften des GPR,

b

kommunale Erlasse,

c

kommunale Wahl- und Abstimmungssachen,

d

kommunale Beschlüsse im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3.

3  Für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und Zwischenentscheiden gilt sinngemäss Artikel 61.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]

Art. 75

2. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
2.1 nach dem verfahrensrechtlichen Inhalt

 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen

a

Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide,

b

Abschreibungsverfügungen,

c

Kostensprüche,

d

Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen und Entscheide darüber sowie

e

Vollstreckungsverfügungen.

Art. 76  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2.2 wegen Zuständigkeit anderer Instanzen

1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide

a

des Grossen Rates und seiner Organe, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht,

b

des Obergerichts, ausgenommen gegen Verfügungen in Angelegenheiten der Justizverwaltung,

c

der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,

d

der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,

e

...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

2  Gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, wenn diese Behörden nach dem Gesetz kantonal letztinstanzlich entscheiden.

3  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide, die unmittelbar beim Bundesrat oder bei einer eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörde angefochten werden können.

Art. 77  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2.3 nach der Sache

 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide betreffend

a

innere Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten mit vorwiegend politischem Charakter,

b

Richtpläne,

c

die Bildung und Auflösung von Körperschaften, Anstalten oder Personenverbindungen,

d

die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institutionen sowie von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebieten und dergleichen,

e

aufsichtsrechtliche und organisatorische Massnahmen mit vorwiegend politischem Charakter,

f

öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Angelegenheiten nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)  [SR 173.110] und nach den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)  [BSG 211.1],

g

den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

Art. 78...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

 

1.2 Besondere Verfahrensvorschriften

Art. 79  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Beschwerdebefugnis
1. Verfügungen und Entscheide

1  Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer

a

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,

b

durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und

c

ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.

2  Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

Art. 79a  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

2. Kommunale Erlasse

 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.

Art. 79b  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen

 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt,

a

wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,

b

wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

Art. 79c  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

4. Weitere kommunale Beschlüsse

 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt,

a

wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,

b

wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die allgemeine Interessen der Gemeinden berühren.

Art. 80

Beschwerdegründe

 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gerügt werden

a

unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts,

b

andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens und

c

Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden

1.

aus dem Gebiet der Sozialversicherung,

2.

...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

3.

wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht.

Art. 81

Form und Frist

1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben.

2  Die Frist beträgt zehn Tage zur Anfechtung von  [Absatz 2 Fassung vom 10. 4. 2008]

a

Entscheiden in kommunalen Wahlsachen,

b

Entscheiden betreffend Vorbereitungshandlungen in kommunalen Abstimmungssachen.

Art. 82

Aufschiebende Wirkung

 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung; Artikel 68 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 83

Instruktion

 Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens richtet sich sinngemäss nach Artikel 69 und 71.

Art. 84

Urteil

1  Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

2  Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen.

3  Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat.

4  Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.

Art. 84a  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

Verzicht auf Urteilsbegründung

1  Das Verwaltungsgericht kann sein Urteil ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnen. Die Parteien können innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen.

2  Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen, insbesondere auf die Kostenfolgen aufmerksam zu machen.

3  Verlangt eine Partei eine Begründung, wird das Urteil schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. Die Rechtsmittelfrist wird mit dieser Eröffnung ausgelöst.

2. Vor anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden

Art. 85

Zuständigkeit

 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit anderer verwaltungsunabhängiger Justizbehörden fest.

Art. 86

Verfahren

 Soweit die Gesetzgebung keine besonderen Verfahrensvorschriften aufstellt, richtet sich das Verfahren vor den anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden nach diesem Gesetz; namentlich finden die Artikel 65–73 sinngemäss Anwendung.

VI. Klageverfahren

1. Zuständigkeiten

Art. 87

Verwaltungsgericht

 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz

a

...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

b

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,  [Fassung vom 16. 9. 2004]

c

Ansprüche aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit es die Gesetzgebung vorsieht,

d

vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, wenn es die Gesetzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde zuständig ist,

e

...  [Aufgehoben am 16. 9. 2004]

Art. 88

Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt auf Klage hin

a

...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

b

vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden,

c

vermögensrechtliche Ansprüche Privater aus öffentlichem Recht gegen Gemeinden,

d

unter Vorbehalt von Artikel 87 Buchstabe b Streitigkeiten aus öffentlich- rechtlichen Verträgen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,  [Fassung vom 16. 9. 2004]

e

vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem Recht.

Art. 89

Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden

 Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden urteilen auf Klage hin, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.

2. Besondere Verfahrensvorschriften

Art. 90

Subsidiarität, Widerklage

1  Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann.

2  Die Zulässigkeit der Widerklage richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung  [Fassung vom 11. 6. 2009].

3  Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten ist die Widerklage nur zulässig, wenn sie auch als selbstständige Klage vom Schiedsgericht zu beurteilen wäre.  [Eingefügt am 6. 6. 2000]

Art. 91

Instruktion

1  Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, richtet sich die Instruktion des Klageverfahrens sinngemäss nach Artikel 69.

2  Die Behörde kann die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorladen.

Art. 92

Urteil

1  Die Behörde würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.

2  Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf die Behörde nicht über die Parteibegehren hinausgehen.

3  Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zuungunsten der klagenden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat.

4  Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.

3. Appellation

Art. 93

Begriff

1  Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, können im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden.

2  Diesem stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse wie der Vorinstanz zu.

Art. 94

Verfahren

1  Die Appellation ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 beim Verwaltungsgericht einzulegen.

2  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

3  Im Übrigen gelten die Artikel 84a, 91 und 92 sinngemäss.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

VII. Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

1. Revision

Art. 95

Gründe

 Ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde kann auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

a

ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden,

b

die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind.

Art. 96

Frist

1  Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden.

2  Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhebung eines Entscheides nur noch aus den in Artikel 95 Buchstabe a genannten Gründen zulässig.

Art. 97

Revisionsgesuch

1  Das Revisionsgesuch ist bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll.

2  Im Gesuch ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird.

3  Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen.

Art. 98

Verfahren, aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen

1  Zur Behandlung des Revisionsgesuchs gelten sinngemäss die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den angefochtenen Entscheid.

2  Die Verwaltungsjustizbehörde kann während des Revisionsverfahrens den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben und weitere vorsorgliche Anordnungen treffen; sie kann dafür eine Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 99

Entscheid

1  Findet die Verwaltungsjustizbehörde, der behauptete Revisionsgrund treffe zu, so hebt sie den früheren Entscheid auf und befindet neu.

2  Der Entscheid über ein Revisionsgesuch unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie jener Entscheid, der Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat.

2. Erläuterung und Berichtigung

Art. 100

1  Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor.

2  Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die andern Parteien nicht angehört zu werden.

3  Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung hemmt den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht.

4  Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen.

5  Im übrigen gilt Artikel 98 sinngemäss.

3. Aufsichtsrechtliche Anzeige

Art. 101

1  Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich erscheinen lassen, können der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.

2  Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde.

VIII. Kosten

1. Spezialgesetzlicher Vorbehalt

Art. 102

 Spezialgesetzliche Vorschriften zur Regelung der Kosten gehen den Artikeln 103–110 vor.

2. Arten

Art. 103

Verfahrenskosten

1  Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.  [Fassung vom 24. 3. 1994]

2  Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest.

3  Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen trägt vorläufig das Gemeinwesen; die Behörde kann angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn die Beweismassnahme von einer Partei beantragt worden ist.

4  Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung oder des Entscheides fällig.  [Eingefügt am 24. 3. 1994]

Art. 104

Parteikosten

1  Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

2  Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen.

3  Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a  [Fassung vom 10. 4. 2008] haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.

4  Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c haben im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

3. Kostenvorschuss, Kostensicherstellung, Kostenbefreiung

Art. 105  [Fassung vom 24. 3. 1994]

1  Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Verfahrenskosten vorzuschiessen. Hat jedoch die gesuchstellende Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann die instruierende Behörde einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

2  Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden sowie im Klageverfahren hat die beschwerdeführende bzw. klagende oder appellierende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. In besonderen Fällen kann die instruierende Behörde von dieser Pflicht entbinden.

3  Hat die gesuchstellende, klagende, appellierende oder beschwerdeführende Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann sie auf Gesuch der Gegenpartei zur Sicherstellung der Parteikosten verhalten werden.

4  Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten.

5  ...  [Aufgehoben am 6. 6. 2000]

4. Grundsätze der Kostenverlegung

Art. 106

Solidarhaft

 Soweit im Entscheid nichts anderes bestimmt wird, tragen Streitgenossen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen.

Art. 107

Verlegungsgrundsätze
1. im Verwaltungsverfahren

1  Die Behörde setzt allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest.

2  Das Einspracheverfahren wird kostenlos durchgeführt.

3  Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.

Art. 108

2. im Beschwerdeverfahren

1  Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben.

2  Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe awerden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind.

3  Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.

Art. 109

3. im Klageverfahren

1  Verfahrens- und Parteikosten sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen.

2  Hat die obsiegende Partei zuviel gefordert oder den Prozessaufwand durch unnötige Weitläufigkeiten vermehrt, so kann je nach den Umständen auf eine verhältnismässige Teilung der Verfahrens- und Parteikosten erkannt werden.

Art. 110

4. bei Rückzug, Abstand oder Gegenstandslosigkeit

1  Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei.

2  Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden.

3  Mit Zustimmung der instruierenden Behörde können die Parteien Abweichendes vereinbaren.

5. Unentgeltliche Prozessführung

Art. 111

Voraussetzungen und Umfang

1  Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei  [Absatz 1 Fassung vom 11. 6. 2009]

a

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

b

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

2  Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

3  Die unentgeltliche Prozessführung kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden. Sie befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

4  Die instruierende Behörde entzieht die unentgeltliche Prozessführung, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Art. 112

Verfahren und Rechtsmittel

1  Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben; die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung  [Fassung vom 28. 3. 2006] entschädigt. Der obsiegenden Gegenpartei im Gesuchsverfahren steht kein Parteikostenersatz zu.

2  Gesuch und Verfahren richten sich im Übrigen nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

3  Wird das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung verweigert oder entzogen, so unterliegt dieser Entscheid dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber. Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.  [Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 ]

4  Die Anwältin oder der Anwalt sowie die vertretene Partei können den Entscheid über die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber anfechten.  [Fassung vom 9. 6. 2010]

Art. 113

Kostenbezug und Nachzahlung

 Der Kostenbezug und die Pflicht zur Nachzahlung durch die Partei richten sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Anwaltsgesetzgebung  [Fassung vom 11. 6. 2009].

IX. Vollstreckung

Art. 114

Rechtskraft als Voraussetzung

1  Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile sind vollstreckbar, wenn sie keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen oder wenn einem solchen die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist oder von Gesetzes wegen fehlt.

2  Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende, rechtskräftige Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Behörden im Sinne von Artikel 2 sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  [SR 281.1] gleichgestellt.

3  Ein vor einer Verwaltungsjustizbehörde abgeschlossener oder von ihr genehmigter Vergleich sowie ein von ihr genehmigter Rückzug oder Abstand sind vollstreckbar wie ein rechtskräftiges Urteil.

Art. 115

Zuständigkeit

 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist für die Vollstreckung zuständig, soweit diese nicht durch die verfügende Behörde durchgeführt wird oder die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.

Art. 116

Vorgehen

1  Die Behörde setzt den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihnen für den Versäumnisfall die Zwangsvollstreckung an, wenn dies nicht bereits geschehen ist. Mit dieser Androhung ist der Hinweis auf die Bestrafung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  [SR 311.0]im Falle des Ungehorsams zu verbinden.

2  Zusammen mit der Androhung der Zwangsvollstreckung oder spätestens nach unbenütztem Ablauf der zur Erfüllung gesetzten Frist verfügt die Behörde, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Vollstreckungsverfügung).

3  Die Vollstreckungsverfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung oder das Urteil in der Sache.

Art. 117

Zwangsvollstreckung
1. gegenüber Privaten

1  Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  [SR 311.0] vollstreckt.

2  Verpflichtet die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, so erfolgt die Zwangsvollstreckung durch kostenpflichtige Ersatzvornahme oder amtlichen Zwang, notfalls mit Hilfe der Polizei.

3  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

Art. 118

2. gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts

1  Verfügungen, Beschwerdeentscheide oder Urteile, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  [SR 281.1] sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts  [SR 282.11]vollstreckt.

2  In den übrigen Fällen setzt die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Erfüllung und trifft bei Säumnis aufsichtsrechtliche Massnahmen.

X. Wahl und Organisation des Verwaltungsgerichts

1. ...  [Titel aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 119  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Verwaltungsgericht, Gliederung und Bestand

 Die Wahl und die Organisation des Verwaltungsgerichts einschliesslich der Spruchbehörden und Kompetenzen richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG  [BSG 161.1]).

Art. 120 bis Art. 123

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

2. ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 124 bis Art. 128

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

3. ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 129 bis Art. 131

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

4. ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 132

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 132a

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 132b

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Erstmalige Wahl des Verwaltungsgerichts nach diesem Gesetz

Art. 133

 Der Grosse Rat wählt das Verwaltungsgericht erstmals im Herbst 1989 nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Anwendbares Verfahrensrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

Art. 134

1  Hängige Verwaltungsverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt.

2  In diesen Fällen werden Verwaltungsbeschwerden ebenfalls von der nach bisherigem Recht zuständigen Justizbehörde beurteilt.

3  Die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilt sich in jedem Fall nach neuem Recht.

3. Teilweise Übertragung der Verfügungszuständigkeit

Art. 135

1  Unterliegt die Streitsache der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ist die Direktion nach altem Recht verfügende Behörde, so geht die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, an die der Direktion unmittelbar unterstellte Verwaltungseinheit über, es sei denn, die Direktion habe nach der Gesetzgebung als Aufsichtsbehörde zu verfügen.

2  Vorbehalten bleiben die auf der Finanzkompetenzordnung beruhenden Verfügungsbefugnisse, abweichende neue Bestimmungen über die Organisation einzelner Direktionen des Regierungsrates und die Verfügungsbefugnis im Bereich des öffentlichen Dienstrechts.

4. Änderung von Begriffen des bisherigen Rechts

Art. 136

1  Der Begriff «Weiterziehung» wird für das Beschwerdeverfahren durch «Beschwerde» und für das Klageverfahren durch «Appellation» ersetzt.

2  Ausser im Steuerrecht wird der Begriff «Rekurs» durch «Beschwerde» ersetzt.

3  Die Begriffe «Versicherungsgericht» und «Verwaltungs- und Versicherungsgericht» werden durch «Verwaltungsgericht» ersetzt.

5. Änderungen einzelner Gesetze und Dekrete (Reihenfolge nach der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung)

Art. 137

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Dekret vom 1. Februar 1971 über die Organisation des Regierungsrates und der Präsidialabteilung  [Aufgehoben durch G vom 20. 6. 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; BSG 152.01].

2.

Gesetz vom 7. Februar 1954 über das Dienstverhältnis der Behördemitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung (Beamtengesetz)  [Aufgehoben, ,jetzt Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01].

3.

Dekret vom 10. Mai 1972 über die Besoldungen der Behördemitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung  [Aufgehoben, jetzt Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01].

4.

Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973  [Aufgehoben durch Gemeindegesetz von 16. 3. 1998; BSG 170.11].

5.

Gesetz vom 5. Dezember 1986 über das landwirtschaftliche Bodenrecht  [Aufgehoben durch G vom 21. 6. 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht, BSG 215.124.1].

6.

Gesetz vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern  [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1].

7.

Dekret vom 18. September 1972 über die Besoldung der Geistlichen der bernischen Landeskirchen  [Aufgehoben, jetzt G vom 6. 5. 1945 über die bernischen Landeskirchen; BSG 410.11].

8.

Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers  [Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom 23. 11. 1997; BSG 752.41].

9.

Einführungsgesetz vom 4. Juni 1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung  [Aufgehoben durch EG vom 23. 6. 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; BSG 841.21].

6. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 138

Allgemeiner Art

1  Vorschriften des bisherigen Rechts, die für die Beurteilung von Streitigkeiten auf den Klageweg verweisen, werden aufgehoben, es sei denn,

a

dieses Gesetz bestimme etwas anderes oder

b

die Gesetzgebung sehe für den Entscheid über Ansprüche in erster Instanz eine besondere verwaltungsunabhängige Justizbehörde vor.

2  Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach der Regierungsrat über Beschwerden endgültig entscheidet, werden aufgehoben, soweit sie in Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.

3  Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach gegen Verfügungen der Gemeindeorgane nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Beschwerde geführt werden kann, werden aufgehoben.

4  Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach bei der verfügenden Behörde Einsprache zu erheben ist, bevor das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden kann, werden aufgehoben; beibehalten wird das Einspracheverfahren

a

wenn erste Beschwerdeinstanz eine Bundesbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde ist,

b

im Steuerrecht gegen Veranlagungsverfügungen,

c

nach den Vorschriften des Baugesetzes gegen Verfügungen betreffend Grundeigentümerbeiträge,

d

nach den Vorschriften des Baulandumlegungsdekrets gegen Verfügungen des Umlegungsausschusses,

e

im Landwirtschaftsrecht gegen Verfügungen über Beiträge an Tierhalter, Bewirtschafter und Pflanzenproduzenten,

f

...  [Aufgehoben am 20. 1. 1994]

g

bei Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden nach den Vorschriften über die Begrenzung der Zahl der Ausländer,

h

im Strassenverkehrsrecht.

5  Andere Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, sind aufgehoben.

Art. 139

 ...  [Aufgehoben am 17. 9. 2003]

Art. 140

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

a

Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege.

b

Gesetz vom 7. Juni 1970 über die Grundsätze des verwaltungsinternen Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrats.

c

Dekret vom 24. Mai 1971 betreffend die Organisation des Verwaltungs- und Versicherungsgerichts und das Verfahren vor dem Versicherungsgericht.

7. Bereinigung der bisherigen Gesetzgebung

Art. 141

1  Der Grosse Rat bringt bis spätestens 1994 durch Dekret die Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften in Gesetzen und Dekreten mit diesem Gesetz in Übereinstimmung.

2  Entsprechend bereinigt der Regierungsrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die Verordnungen.

8. Inkrafttreten

Art. 142

1  Die Vorschriften über die Wahl des Verwaltungsgerichts treten auf den 1. Oktober 1989 in Kraft.

2  Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1990 in Kraft.

Bern,  23.  Mai  1989 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Schmidlin
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

23.5.1989  G 

GS 1989/277, in Kraft am 1. 1. 1990

Änderungen

5.11.1992  G 

über das öffentliche Dienstrecht, GS 1993/64 (Art. 57), in Kraft am 1. 7. 1993

10.11.1993  V 

GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994

20.1.1994  G 

Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz, BAG 94–68 (Art. 52), in Kraft am 1. 1. 1995

24.3.1994  G 

über den Finanzhaushalt des Staates Bern, BAG 94–89 (II.), in Kraft am 1. 1. 1995

8.5.1995  G 

über das öffentliche Dienstrecht, BAG 95–78 (II.), in Kraft am 1. 1. 1996

14.3.1995  G 

über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen, BAG 95–64 (Art. 111), in Kraft am 1. 1. 1997

26.11.1997  G 

Notariatsgesetz, BAG 98–26 (II.), in Kraft am 1. 7. 1998

6.6.2000  G 

BAG 00–121, in Kraft am 1. 1. 2001

6.6.2000  G 

betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung, BAG 00–135 (Art. 50), in Kraft am 1. 1. 2001

17.9.2003  G 

BAG 04–15, in Kraft am 1. 4. 2004

16.9.2004  G 

Personalgesetz, BAG 05–45 (Art. 117), in Kraft am 1. 7. 2005

25.11.2004  G 

Baugesetz, BAG 05–49 (II.), in Kraft am 1. 8. 2005

5.6.2005  G 

Spitalversorgungsgesetz, BAG 05–106 (Art. 109), in Kraft am 1. 1. 2006

8.9.2005  G 

BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007

22.11.2005  G 

Notariatsgesetz, BAG 06–40 (Art. 63), in Kraft am 1. 7. 2006

28.3.2006  G 

Kantonales Anwaltsgesetz, BAG 06–94 (Art. 47), in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

31.3.2008  G 

Datenschutzgesetz, BAG 08–102 (II.), in Kraft am 1. 12. 2008

10.4.2008  G 

BAG 08–109, in Kraft am 1. 1. 2009
Übergangsbestimmungen

1.

Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt. Das oder die weiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilen sich nach dem neuen Recht.

2.

Für nach bisherigem Recht kantonal letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden und verwaltungsinternen Justizbehörden, die vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind, steht das nach neuem Recht zulässige Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde nicht offen.

Bereinigung von Gesetzen und Dekreten

1.

Der Grosse Rat kann dieser Änderung widersprechende, aber formell noch nicht geänderte Bestimmungen in Gesetzen durch Dekret anpassen.

2.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen von Gesetzen und Dekreten, welche die Terminologie dieser Gesetzesänderung betreffen, durch Verordnung vorzunehmen.

11.6.2009  G 

über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am 1. 1. 2011

24.3.2010  G 

Gemeindegesetz, BAG 10–75 (II.), in Kraft am 1. 11. 2010

9.6.2010  G 

Kantonales Anwaltsgesetz, BAG 10–115 (II.), in Kraft am 1. 1. 2011