155.21
23.
Mai
1989
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[Titel Fassung vom 6. 6. 2000]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 100 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1],
[Fassung
vom 10. 4. 2008] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Grundlagen
1. Geltungsbereich
Art. 1
1
Dieses Gesetz regelt
| a |
das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
und vor den Verwaltungsjustizbehörden im Kanton und in den Gemeinden,
|
| b |
die Wahl und die Organisation des Verwaltungsgerichts.
|
2
Abweichendes Bundesrecht, insbesondere solches aus dem Gebiete der
Sozialversicherung, und staatliche Abkommen bleiben vorbehalten.
2. Behörden
2.1 Begriff
Art. 2
1
Als Behörden gelten
| a |
Organe des Kantons
[Fassung vom
28. 3. 2006], seiner Anstalten und seiner Körperschaften,
|
| b |
Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von
Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind, und
|
| c |
Private, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener
öffentlichrechtlicher Aufgaben verfügen.
|
2
Wer verfügt,
handelt als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
3
Die Verwaltungsjustizbehörden entscheiden
über Beschwerden und beurteilen Klagen oder Appellationen.
2.2 Zuständigkeit
Art. 3
Grundsätze
1
Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit
der Behörden fest.
2
Abweichende
Absprachen zwischen Behörden und Parteien sind unbeachtlich. Die Gemeinden
können unter sich Schiedsgerichte einsetzen für Streitigkeiten über Angelegenheiten,
in denen sie als gleichberechtigte Körperschaften auftreten.
[Fassung vom
10. 4. 2008]
3
In kommunalen
Angelegenheiten beschliesst das zuständige Gemeindeorgan gemeindeintern endgültig,
soweit das Organisationsreglement nichts anderes bestimmt.
[Fassung vom
10. 4. 2008]
4
Die
Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
[Entspricht
dem bisherigen Absatz 3]
Art. 4
Weiterleitung, Meinungsaustausch
1
Hält sich die angerufene Behörde
für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige
Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter und teilt dies dem
Absender mit.
2
Hat sie Zweifel an ihrer Zuständigkeit,
so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit jener Behörde, deren Zuständigkeit
in Frage kommt.
2.3 Streitigkeiten um die Zuständigkeit
Art. 5
Verwaltungsbehörden
1
Hält sich eine Verwaltungsbehörde
für zuständig, so kann sie dies in einer selbständig anfechtbaren
Zwischenverfügung feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten
wird.
2
Hält sich eine Verwaltungsbehörde
im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet
auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die
Eingabe nicht ein.
Art. 6
Untere Verwaltungsjustizbehörden
1
Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde
für zuständig, so kann sie dies in einem selbständig anfechtbaren
Zwischenentscheid feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten wird.
2
Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde
im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet
auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die
Eingabe nicht ein; das Vorgehen nach Artikel 8 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 7
Regierungsrat und Verwaltungsgericht
Wird die Zuständigkeit in einer öffentlichrechtlichen
Angelegenheit sowohl vom Regierungsrat als auch vom Verwaltungsgericht
beansprucht oder verneint und kann im Rahmen des Meinungsaustausches
keine Einigung erzielt werden, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige
Behörde (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung
[BSG 101.1])
[Fassung vom 10. 4. 2008].
Art. 8
Verwaltungs-, Zivil- oder
Strafrechtspflege
1
Erachtet
der Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch
mit dem Obergericht die bernischen Zivil- oder Strafgerichte für zuständig,
so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht
zuzustellen. Stimmt dieses nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen der zuerst
angegangenen Behörde der Grosse Rat über die Zuständigkeit (Art. 79 Abs. 1
Bst. d der Kantonsverfassung
[BSG 101.1])
[Fassung
vom 10. 4. 2008].
2
Ist eine untere Verwaltungsjustizbehörde der Meinung, die bernischen
Zivil- oder Strafgerichte seien zuständig, so leitet sie die Akten zum Entscheid
über die Zuständigkeit an die Rechtsmittelbehörde weiter.
2.4 Ausstand und Ablehnung
Art. 9
1
Eine Person, die eine
Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten
oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand,
wenn sie
| a |
in der Sache ein persönliches Interesse
hat;
|
| b |
am Vorentscheid mitgewirkt hat;
|
| c |
mit einer Partei in gerader Linie oder
in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert
oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische
Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe
oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt;
[Fassung vom 8. 9. 2005]
|
| d |
eines gesetzlichen Erfordernisses für
das Amt verlustig geht;
|
| e |
eine Partei vertritt oder für eine
Partei in der gleichen Sache tätig war;
|
| f |
aus andern Gründen in der Sache
befangen sein könnte.
|
2
Über Ablehnungsbegehren
sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache
zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer
Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter
Ausschluss der Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so
entscheidet die vorgesetzte Stelle. Ist die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet in jedem
Fall die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
[Fassung vom 10.
4. 2008]
3
Für den Regierungsrat
gelten die besonderen Vorschriften über seine Organisation; vorbehalten
bleiben auch die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und
den Ausstand nach dem Gemeindegesetz.
4
Über die Ablehnung
des Verwaltungsgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder
entscheidet das Obergericht. Im Falle des Ausstandes so vieler Mitglieder
des Verwaltungsgerichts, dass unter Einschluss der Ersatzleute die
Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann,
entscheidet ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches
Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllen müssen.
[Eingefügt am 14. 3. 1995]
5
Über Ablehnung
oder Ausstand kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden
werden. Im Übrigen gelten für das Gesuch und die Folgen
der Verletzung der Ausstandsvorschriften die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO
[SR 272]) sinngemäss.
[Eingefügt am 11. 6. 2009]
2.5 Rechtshilfe
Art. 10
1
Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden
sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
2
Zur Behandlung ausserkantonaler
oder ausländischer Rechtshilfegesuche sind die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung
[Fassung vom 11. 6. 2009]sinngemäss anwendbar.
3
Vorbehalten bleiben die
Vorschriften über die Auskunfts- und Anzeigepflicht sowie über
die Aussage vor Gericht, den Datenschutz und das Steuergeheimnis.
3. Beteiligte
Art. 11
Prozessfähigkeit
1
Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig
ist, kann seine Rechte als Partei selbständig vor den Behörden verfolgen
und verteidigen.
2
Die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten
Personen sind befugt, mit Bezug auf die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit
willen zustehen, und die Rechtsgeschäfte, die sie nach den Bestimmungen
des Zivilrechtes selbständig vornehmen können, vor den Behörden
aufzutreten.
Art. 12
Parteien
1
Im Verwaltungsverfahren gilt als
Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen
Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
2
Im Beschwerdeverfahren ist Partei
| a |
wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte
ausübte und dies weiterhin tun will,
|
| b |
jede Drittperson, die neu beschwert wird und
Parteirechte ausüben will.
|
3
Am Beschwerdeverfahren
ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt.
4
Im Klageverfahren stehen sich die Klägerin oder
der Kläger und der oder die Beklagte als Parteien gegenüber.
Art. 13
Streitgenossenschaft und Rechtsnachfolge
1
Die Befugnis oder die
Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte gemeinsam geltend
zu machen oder zu verteidigen, richtet sich sinngemäss nach den
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[Fassung vom
11. 6. 2009].
2
Gleiches gilt für
die Rechtsnachfolge im Verfahren.
Art. 14
Beiladung und Intervention
1
Die instruierende Behörde
lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei,
wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung
oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung
oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
2
Beigeladene haben im Verfahren
Parteistellung.
3
Die Intervention Dritter
ist nur im Klageverfahren zulässig; sie richtet sich nach den
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[Fassung vom
11. 6. 2009].
Art. 15
Vertretung
1
Die Parteien können sich verbeiständen
und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2
Sind an einem Verfahren mehr als zehn Personen durch eine Kollektiveingabe
oder durch vervielfältigte Eingaben beteiligt, so kann ihnen die instruierende
Behörde Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils setzen.
Bei Säumigkeit setzt sie dieses fest.
3
Bei Anwältinnen und Anwälten, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur
Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind, wird die Vollmacht vermutet;
diese ist jedoch innert nützlicher Frist nachzureichen.
[Fassung vom 28.
3. 2006]
4
Ausser
auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und vorbehältlich anderslautender
Gesetzgebung sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung
nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Sie müssen nach der Anwaltsgesetzgebung
zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sein.
[Fassung vom 28. 3.
2006]
5
Kanton
[Fassung
vom 28. 3. 2006] und Gemeinden können ihre Parteirechte auch durch dazu
ermächtigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
[Fassung vom 10. 4. 2008] ausüben.
6
Bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten
oder des Gemeindeparlaments obliegt die Vertretung der Gemeinde im Beschwerdeverfahren
dem Gemeinderat, sofern das Parlament für seine Vertretung für Beschwerden
gegen seine Beschlüsse oder Wahlen nicht anders beschliesst.
[Fassung vom
10. 4. 2008]
7
Parteien,
die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen.
Zustellungen an Parteien, die kein Zustellungsdomizil verzeigen, können unterbleiben
oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.
[Entspricht dem bisherigen
Absatz 6]
II. Verfahrensgrundsätze
1. Rechtshängigkeit eines Verfahrens
Art. 16
1
Das Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung
eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig.
2
Das Verwaltungsjustizverfahren wird mit Einreichung
der Beschwerde- oder Klageschrift hängig.
2. Vereinigung und Trennung von Verfahren
Art. 17
1
Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den
gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren
vereinigen.
2
Die instruierende Behörde kann gemeinsam
eingereichte Eingaben trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung
des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.
3. Feststellung des Sachverhalts und
Rechtsanwendung
[Titel Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 18
Pflichten und Befugnisse der Behörden
1
Die Behörden stellen den Sachverhalt von
Amtes wegen fest.
2
Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen,
ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein.
3
Sie sind zur vorsorglichen Beweisführung
befugt.
Art. 19
Beweismittel
1
Die Behörden können
insbesondere folgende Beweismittel heranziehen:
| a |
Urkunden,
|
| b |
Amtsberichte,
|
| c |
Auskünfte der Parteien oder Dritter,
|
| d |
Parteiverhör,
|
| e |
Zeugenaussage,
|
| f |
Augenschein,
|
| g |
Gutachten von Sachverständigen
und
|
| h |
technische Mittel mit Urkundencharakter.
|
2
Die Ermittlung des Sachverhalts
und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen grundsätzlich nach
den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[Fassung
vom 11. 6. 2009]; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen
des Steuerrechts.
3
Ausser der zuständigen
Behörde selber ist zur förmlichen Einvernahme (Art. 19 Abs.
1 Buchst. d und e) nur befugt, wer
über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt.
4
Der Regierungsrat, seine
Direktionen sowie die Gemeinden können Personen ausserhalb einer
Verwaltungsbehörde mit einer amtlichen Untersuchung beauftragen
und sie zur Beweisaufnahme ermächtigen.
Art. 20
Mitwirkung der Parteien
1
Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet,
ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2
Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das
Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein
öffentliches Interesse.
3
Im übrigen gelten die in der Gesetzgebung
vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten.
Art. 20a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
Rechtsanwendung
1
Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an.
2
Sie entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen
erfüllt sind.
4. Rechtliches Gehör
Art. 21
Anhörung
1
Die Behörde hört die Parteien an,
bevor sie verfügt oder entscheidet.
2
Sie kann darauf verzichten:
| a |
bei nicht selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen
oder Zwischenentscheiden;
|
| b |
wenn Gefahr im Verzuge ist;
|
| c |
soweit den Parteibegehren entsprochen wird;
|
| d |
bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar
sind;
|
| e |
bei Vollstreckungsverfügungen.
|
Art. 22
Mitwirkungsrechte
Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und
amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und
um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen.
Art. 23
Akteneinsicht
1
Die Parteien haben Anspruch auf
Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder
private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.
2
Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich
oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich
zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3
Auf Verwaltungsverfahren ist überdies das Datenschutzgesetz
vom
19. Februar 1986 (KDSG
[BSG 152.04]) anwendbar.
[Fassung vom 31. 3.
2008]
Art. 24
Recht zur Stellungnahme
Die Parteien sind berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens
Stellung zu nehmen.
5. Neue Vorbringen
Art. 25
Neue Tatsachen und Beweismittel
Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel
in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch
mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen
worden ist.
Art. 26
Änderung von Rechtsbegehren oder Klagegrund
Für die Änderung des Rechtsbegehrens
oder des Klagegrunds sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[Fassung vom 11. 6. 2009]über die Klageänderung sinngemäss
anwendbar.
6. Vorsorgliche Massnahmen
Art. 27
Voraussetzungen
1
Die instruierende Behörde kann auf Antrag
oder von Amtes wegen in folgenden Fällen vor dem Erlass einer Verfügung
oder eines Entscheides vorsorgliche Massnahmen anordnen
| a |
zur Beseitigung gesetzwidriger oder gefährlicher
Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum
Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen;
|
| b |
gegen die wesentliche Veränderung oder
Veräusserung der Streitsache;
|
| c |
zum Schutz von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung
gerichteten, fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger
Erfüllung
| 1. |
ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung
ihrer Befriedigung zu befürchten ist oder
|
| 2. |
ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender
Schaden oder Nachteil droht.
|
|
2
Vorsorgliche Massnahmen können von Amtes
wegen oder auf Antrag abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen
zu ihrem Erlass ganz oder teilweise dahingefallen sind.
Art. 28
Verhältnis zur Hauptsache
1
Zusammen mit der Anordnung
der vorsorglichen Massnahme ist Frist zur Einreichung der Klage oder des Gesuchs
[Fassung
vom 10. 4. 2008] in der Hauptsache anzusetzen, wenn diese
noch nicht hängig ist.
2
Mit
dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache fällt die vorsorgliche
Massnahme dahin.
Art. 29
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Rechtsschutz
Die Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme im Sinne dieses Gesetzes unterliegt dem gleichen
Rechtsmittel wie die Hauptsache.
[Fassung vom 10. 4. 2008;
durch die Redaktionskommission am 8. August 2008 in Anwendung von Artikel
25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]
Art. 30
Schadenersatz, Sicherstellung
1
Wird der Partei, gegen welche sich die vorsorgliche
Massnahme richtet, Schaden verursacht, so kann sie von der antragstellenden
Gegenpartei Ersatz verlangen, wenn diese in der Hauptsache unterliegt.
2
Ist ein Schaden zu befürchten, so kann
die gesuchstellende Partei vor Erlass der vorsorglichen Massnahme zu einer
angemessenen Sicherheitsleistung angehalten werden; diese darf erst zurückgegeben
werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird.
Die Behörde ist befugt, zur Klageanhebung eine Frist anzusetzen; nach
deren unbenütztem Ablauf wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben.
3
Die Schadenersatzklage wird vom Verwaltungsgericht
beurteilt; sie muss innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Massnahme eingereicht
werden.
4
Verantwortlichkeitsansprüche gegen das
Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
7. Form und Sprache des Verfahrens
Art. 31
Schriftlichkeit
Das Verfahren vor den Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibe
etwas anderes vor oder die Behörde ordne eine Instruktionsverhandlung, eine
mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
[SR
0.101 ] oder eine Urteilsberatung an.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 32
Form und Sprache von Parteieingaben
1
Parteieingaben sind
in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Eingaben an Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie
an das Regierungsstatthalteramt sind in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises
[Fassung
vom 28. 3. 2006] einzureichen.
2
Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen
und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare
Beweismittel sind beizulegen.
3
Im Verwaltungsjustizverfahren sind Parteieingaben mindestens im
Doppel einzureichen. Fehlt die zweite Ausfertigung, oder benötigt die Behörde
mehr als zwei Ausfertigungen, so kann sie die Partei auffordern, diese nachzureichen.
Art. 33
Rückweisung zur Verbesserung
1
Die Behörde weist unklare, unvollständige,
Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen
bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung
bzw. Übersetzung zurück.
2
Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem
Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht
innert der Frist wieder eingereicht wird.
3
Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag
und Begründung innert der Frist eingereicht sein.
Art. 34
Sprache der Instruktion
1
Gemeindebehörden und
Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter instruieren in der für
ihren Verwaltungskreis
[Fassung vom 28. 3. 2006] geltenden Amtssprache.
2
Die übrigen Behörden instruieren
in der Sprache des von der Sache her betroffenen Verwaltungskreises
[Fassung
vom 28. 3. 2006]. Ansonsten richtet sich die Sprache der Instruktion nach
der in der Eingabe gewählten Amtssprache.
3
Im Einverständnis mit den Parteien können die für den ganzen Kanton
zuständigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden in der andern Landessprache
instruieren.
Art. 35
Übersetzung
1
Fremdsprachige Beweisurkunden sind auf Verlangen
der Behörde oder einer Partei in eine der beiden Landessprachen zu übersetzen.
2
Übersetzerinnen oder Übersetzer sind
als Sachverständige zu behandeln.
8. Öffentlichkeit der Verhandlung
und der Beratung
[Titel Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 36
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Verhandlungen
1
Zu den Instruktionsverhandlungen haben Dritte nur mit Zustimmung
der instruierenden Behörde und der am Verfahren Beteiligten Zutritt.
2
Mündliche Schlussverhandlungen
im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen
Ausschlussgründe öffentlich.
Art. 37
Urteilsberatung
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
1
Das Verwaltungsgericht berät und fällt das Urteil öffentlich, ausser
| a |
die Wahrung schutzwürdiger öffentlicher oder
privater Interessen erheischten den Ausschluss der Öffentlichkeit oder die
Gesetzgebung sehe solches vor;
|
| b |
auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts;
|
| c |
in Fällen, die im Zirkulationsverfahren entschieden
werden (Artikel 126 Absatz 4);
[Fassung vom 17. 9. 2003]
|
| d |
im Rahmen der einzelrichterlichen Zuständigkeit
(Art. 128).
|
2
Die andern
Verwaltungsjustizbehörden und die Verwaltungsbehörden beraten und entscheiden
unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.
Art. 37a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
Bild- und Tonaufnahmen
Ohne
Bewilligung der instruierenden Behörde sind Bild- und Tonaufzeichnungen im
Gerichts- oder Verwaltungsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.
9. Einstellung, Abschreibung und Aufhebung
des Verfahrens
Art. 38
Einstellung
Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf
Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern
Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern
Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.
Art. 39
Abschreibung
1
Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche
Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache
weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen
Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende
Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.
2
Gegen die Abschreibungsverfügung steht
das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen.
Art. 40
Aufhebung von Amtes wegen
1
Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt,
ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von
Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart
verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich
erschwert wird.
2
Sie sind ferner befugt, eine Verfügung
oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz
von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder
des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren.
10. Fristen
Art. 41
Berechnung
1
Fristen, die durch eine Mitteilung,
eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses
ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
[Fassung vom 10.
4. 2008]
2
Ist
der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht
oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3
Besondere Fristbestimmungen des Bundesrechts sowie der Abstimmungs-
und Wahlgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 42
Wahrung
1
Zur Wahrung einer Frist muss die
betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden.
2
Eingaben müssen vor Ablauf der
Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
3
Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig
bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde eingereicht worden ist.
4
Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung
ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der zuständigen Behörde
der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der
Schweiz belastet worden ist.
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
Art. 43
Erstreckung und Wiederherstellung
1
Behördlich angesetzte
Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht
wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2
Ist eine Partei oder ihre Vertreterin
bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung
unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die
Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
11. Zustellung und Eröffnung
Art. 44
1
Verfügungen und Entscheide
werden grundsätzlich durch die Post zugestellt.
2
Ausser bei Massenverfügungen
und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen
und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher
Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher
Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
3
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift
der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten
Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
4
Im Übrigen gelten
für die Zustellung und die Vorladung die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung sinngemäss.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
5
Die Behörde kann
Verfügungen und Entscheide ohne Begründung im Amtsblatt
eröffnen
[Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen
4 und 5]
| a |
gegenüber einer Partei, die unbekannten
Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz
keine Zustelladresse bezeichnet hat,
|
| b |
an eine Vielzahl von Beteiligten, die
sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig
bestimmen lassen.
|
6
Aus mangelhafter Eröffnung
darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen.
[Absätze 5 und
6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5]
12. Verfahrensdisziplin
Art. 45
Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Behörden
Auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher
Prozessführung beruhen, wird nicht eingetreten.
Art. 46
Ordnungsbusse
Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt
oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde
mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken, bei Rückfall bis zu 3000
Franken, bestraft werden.
Art. 47
Wegweisung von der Verhandlung
Personen, die eine Verhandlung stören,
Anordnungen nicht befolgen oder ohne Bewilligung Bild- oder Tonaufzeichnungen
machen, können durch die instruierende Behörde von der Verhandlung,
nötigenfalls mithilfe der Polizei, weggewiesen und mit einer Ordnungsbusse
belegt werden. Für die Höhe der Busse gilt Artikel 46 sinngemäss.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
Art. 48
Verbot des Berichtens
Den Behörden ist untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine
bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder
ihrem Vertreter zu besprechen.
III. Verwaltungsverfahren
1. Vorrang der Verfügung
Art. 49
1
Die zuständige Behörde regelt öffentlichrechtliche
Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung,
es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise
zur Streiterledigung auf den Klageweg.
2
Als Verfügung gilt auch das Verweigern
oder Verzögern einer Verfügung.
2. Verfahren auf Erlass einer Verfügung
Art. 50
Zweck und Durchführung
1
Die Verwaltungsbehörde führt das
Verfahren auf Erlass einer Verfügung von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin durch.
2
Auf das Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges
Interesse nachgewiesen wird.
Art. 51...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
Art. 52
Inhalt der Verfügung
1
Eine Verfügung muss enthalten
| a |
die Bezeichnung der verfügenden Behörde,
|
| b |
die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe,
auf die sie sich stützt,
|
| c |
die Verfügungsformel und die Kostenregelung,
|
| d |
den Hinweis auf das zulässige ordentliche
Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung),
|
| e |
die Adressatinnen oder Adressaten,
|
| f |
das Datum und
|
| g |
die Unterschrift; bei Massenverfügungen
kann darauf verzichtet werden.
|
2
Die Verwaltungsbehörden können eine
Verfügung ohne Begründung eröffnen, wenn
| a |
unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
|
| b |
die Eröffnung durch amtliche Publikation
erfolgt;
|
| c |
sich diese ohne weiteres aus den Begleitumständen
des Verfahrens ergibt.
|
3. Einsprache
Art. 53
Grundsatz
1
Die Gesetzgebung kann vorsehen,
dass gegen die Verfügung Einsprache zu erheben ist, bevor das Rechtsmittelverfahren
offensteht. Die Rechtsmittelbelehrung hat darauf aufmerksam zu machen.
2
Für die Einsprachebefugnis
und die aufschiebende Wirkung der Einsprache gelten sinngemäss die Bestimmungen
zur Beschwerde
[Fassung vom 10. 4. 2008].
Art. 54
Form und Frist
Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung
schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 bei der
Verwaltungsbehörde zu erheben.
Art. 55
Neue Verfügung
1
Die Verwaltungsbehörde prüft gestützt
auf die Einsprache nochmals den Sachverhalt und verfügt neu.
2
Sie ist dabei nicht an die Parteibegehren gebunden.
3
Kann die neue Verfügung Dritte beschweren,
so sind diese anzuhören, bevor neu verfügt wird.
4. Wiederaufnahme des Verfahrens,
Berichtigung von Verfügungen
Art. 56
Wiederaufnahme
1
Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren
ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde
wiederaufzunehmen, wenn
| a |
ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein
Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt
wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis
anderswie erbracht werden;
|
| b |
die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der
fraglichen Verfügung entstanden sind;
|
| c |
zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen.
|
Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde
das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen.
2
Vorbehalten bleibt eine andere gesetzliche
Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung.
3
Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen
innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.
4
Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung
der Verfügung ist eine Abänderung der Verfügung nur aus den
in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen zulässig.
Art. 57
Neue Verfügung
1
Tritt die Verwaltungsbehörde auf das Begehren
um Wiederaufnahme des Verfahrens ein und erachtet sie es als begründet
oder hat sie von Amtes wegen zu handeln, so hebt sie die Verfügung ganz
oder teilweise auf und verfügt gegebenenfalls neu.
2
Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren
und die neue Verfügung in der Sache sind in gleicher Weise anfechtbar
wie die ursprüngliche Verfügung.
Art. 58
Schadenersatz
1
Wer gutgläubig Vorkehren getroffen hat
und durch die Aufhebung oder Änderung der Verfügung Schaden erleidet,
hat Anspruch auf Ersatz, wenn er oder sie den Grund zur neuen Verfügung
nicht selber gesetzt hat.
2
Der Anspruch richtet sich gegen die Körperschaft,
deren Verwaltungsbehörde neu verfügt hat.
Art. 59
Berichtigung
Muss wegen eines Redaktions- oder Kanzleifehlers die Verfügungsformel
berichtigt werden, so läuft die Rechtsmittelfrist neu.
IV. Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren
1. Gegenstand der Beschwerde
[Titel
Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 60
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Grundsatz
1
Der
Beschwerde unterliegen
| a |
Verfügungen, wenn dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt,
|
| b |
folgende Akte von Behörden im Sinne von Artikel
2 Absatz 1 Buchstabe b:
| 1. |
Erlasse,
|
| 2. |
Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen
in Wahl- und Abstimmungssachen,
|
| 3. |
weitere Beschlüsse, wenn dagegen kein anderes
Rechtsmittel möglich ist.
|
|
2
Beschwerden
gegen Akte gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind erst zulässig,
wenn das in der Sache endgültig zuständige Gemeindeorgan beschlossen hat.
3
Vorbehalten bleiben die besonderen Rechtsmittel
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte
(GPR)
[BSG 141.1].
Art. 61
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Zwischenverfügungen
1
Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die das Verfahren weder
ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere über
| a |
die Zuständigkeit,
|
| b |
den Ausstand und die Ablehnung,
|
| c |
die Einstellung des Verfahrens,
|
| d |
die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht
und den Ausschluss einer Partei von der Zeugeneinvernahme,
|
| e |
die Verweigerung der Akteneinsicht,
|
| f |
die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,
|
| g |
vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend
die aufschiebende Wirkung.
|
2
Zwischenverfügungen
über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung sind selbstständig
anfechtbar. Sie können später nicht mehr angefochten werden.
3
Andere Zwischenverfügungen sind
selbstständig anfechtbar, wenn
| a |
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können oder
|
| b |
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
|
4
Ist die
Beschwerde nach dem Absatz 3 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch
gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt.
5
Anfechtbare Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen.
2. Zuständigkeiten
Art. 62
Direktion
1
Die in der Sache zuständige
Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a
[Einleitungssatz
Fassung vom 10. 4. 2008]
| a |
von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten
(Ämtern, Abteilungen, Dienststellen), sofern nicht die Gesetzgebung
ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht,
|
| b |
der Regierungsstatthalterinnen oder
Regierungsstatthalter, soweit die Gesetzgebung es vorsieht,
|
| c |
der Behörden im Sinne von Artikel
2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit die Gesetzgebung es
vorsieht,
|
| d |
anderer kantonaler
[Fassung vom 24.
3. 2010] Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Rechtsmittelinstanz
vorsieht.
|
2
Die Direktion entscheidet
als letzte kantonale Instanz, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.
Art. 63
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Regierungsstatthalter
1
Die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen
| a |
Verfügungen von Behörden im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und kommunalen
Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andere Instanz vor,
[Fassung vom 24. 3. 2010]
|
| b |
Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz
1 Buchstabe b.
|
2
Zuständig ist die
Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der
handelnden Behörde. Über Beschwerden gegen Akte von Organen
einer Regionalkonferenz entscheidet die Regierungsstatthalterin oder
der Regierungsstatthalter desjenigen Verwaltungskreises, in dem das
Einwohnerschwergewicht liegt.
Art. 64
Regierungsrat
Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
oder Beschwerdeentscheide seiner Direktionen und der Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, und, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, gegen Verfügungen
von Verwaltungseinheiten der Direktionen oder von Gemeinden, sofern nicht
[Einleitungssatz
Fassung vom 10. 4. 2008]
| a |
ein Rechtsmittel unmittelbar an eine verwaltungsunabhängige
kantonale Justizbehörde offensteht,
|
| b |
das eidgenössische Recht ein Rechtsmittel unmittelbar
an den Bundesrat oder an eine eidgenössische Verwaltungsjustizbehörde vorsieht,
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
|
| c |
die Direktion beziehungsweise die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter kantonal letztinstanzlich
[Fassung vom 10.
4. 2008] entscheidet.
|
3. Beschwerdeverfahren
[Titel Fassung
vom 10. 4. 2008]
Art. 65
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Beschwerdebefugnis 1. Verfügungen und Entscheide
1
Zur Beschwerde ist
befugt, wer
| a |
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
|
| b |
durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und
|
| c |
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.
|
2
Zur Beschwerde ist ferner
jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder
Dekret dazu ermächtigt ist.
Art. 65a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
2. Kommunale Erlasse
Zur
Beschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer durch den angefochtenen
Erlass mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen
betroffen sein könnte.
Art. 65b
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen
Zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist
befugt,
| a |
wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,
|
| b |
wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
|
Art. 65c
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
4. Weitere kommunale Beschlüsse
Zur
Beschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt,
| a |
wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,
|
| b |
wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei
Beschlüssen, die allgemeine Interessen der Gemeinden berühren.
|
Art. 66
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Beschwerdegründe
Mit
Beschwerde können gerügt werden
| a |
unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts,
|
| b |
andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens,
|
| c |
Unangemessenheit, ausser
| 1. |
in den Fällen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b,
|
| 2. |
die Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
|
|
Art. 67
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Form und Frist 1. Im Allgemeinen
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung
des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel
32 zu erheben.
Art. 67a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
2. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen
1
In Wahlsachen ist die Beschwerde innert
zehn Tagen nach der Wahl zu erheben.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
2
In Abstimmungssachen ist die Beschwerde
innert 30 Tagen nach der Abstimmung zu erheben. Für die Anfechtung
von Vorbereitungshandlungen (Abs. 3) beträgt die Frist zehn Tage.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
3
Werden Handlungen im Zusammenhang mit
der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und
endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl-
oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde
zu führen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung
oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu laufen.
Art. 68
Aufschiebende Wirkung
1
Die Beschwerde
[Fassung
vom 10. 4. 2008] hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts
anderes bestimmt.
2
Aus
wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
3
Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung
selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
4
Während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann die
instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung
aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen.
5
Als wichtige Gründe gelten insbesondere
| a |
ein öffentliches Interesse, das den sofortigen
Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert, oder
|
| b |
ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit
einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens
nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist.
|
Art. 69
Instruktion 1. Allgemein
1
Erweist sich die Beschwerde
[Fassung
vom 10. 4. 2008] nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet,
so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren
Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch.
2
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeinstanz
innert gleicher Frist die Akten einzureichen.
3
Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet
oder eine Verhandlung durchgeführt werden.
Art. 70
2. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz
1
Ist der Regierungsrat
Beschwerdeinstanz, so obliegt die Beschwerdeinstruktion
| a |
der sachlich zuständigen Direktion, wenn sie
nicht selber verfügt hat oder nicht durch anderes Mitwirken befangen erscheint,
|
| b |
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bei
kantonalen Überbauungsordnungen (Art.102 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni
1985
[BSG 721.0]),
[Fassung vom 25. 11. 2004]
|
| c |
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
in den übrigen Fällen und
[Die Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen
Buchstaben b und c]
|
| d |
der Staatskanzlei, wenn die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion verfügt hat.
[Die Buchstaben c und d entsprechen den
bisherigen Buchstaben b und c]
|
2
Die instruierende
Behörde stellt dem Regierungsrat Antrag und übt bis zum Entscheid die dem
Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.
3
Zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen anfechtbare Zwischenverfügungen der instruierenden Direktion
oder der Staatskanzlei ist der Regierungsrat.
Art. 71
Neue Verfügung
1
Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen,
kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden
Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung
aufheben.
2
Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort,
soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist.
Art. 72
Beschwerdeentscheid
1
Kann auf die Beschwerde
eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder
weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz
zurück.
2
Der Beschwerdeentscheid
enthält sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.
3
Für kantonal letztinstanzliche Beschwerdeentscheide
ist Artikel 84a sinngemäss anwendbar.
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
Art. 73
Änderung der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz
1
Zuungunsten der beschwerdeführenden Partei
darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Beschwerdeentscheid
nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert
werden.
2
Die Beschwerdeinstanz gewährt dazu das
rechtliche Gehör; einem Beschwerderückzug muss sie stattgeben, ausser
die Gesetzgebung bestimme es anders.
3
Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene
Verfügung oder den angefochtenen Beschwerdeentscheid zu ändern,
so gewährt sie erstmalig betroffenen Dritten dazu vorgängig das
rechtliche Gehör, wenn sich diese am bisherigen Beschwerdeverfahren nicht
haben beteiligen können.
V. Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen
Justizbehörden
1. Vor Verwaltungsgericht
1.1 Zuständigkeit
Art. 74
1. Grundsatz
1
Das Verwaltungsgericht beurteilt
als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide,
die sich auf öffentliches Recht stützen.
2
Es beurteilt ferner kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend
[Absatz
2 Fassung vom 10. 4. 2008]
| a |
kantonale Wahl- und Abstimmungssachen nach den
Vorschriften des GPR,
|
| b |
kommunale Erlasse,
|
| c |
kommunale Wahl- und Abstimmungssachen,
|
| d |
kommunale Beschlüsse im Sinne von Artikel 60
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3.
|
3
Für die
Anfechtung von Zwischenverfügungen und Zwischenentscheiden gilt sinngemäss
Artikel 61.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
Art. 75
2. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2.1
nach dem verfahrensrechtlichen Inhalt
Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig,
so ist sie es auch gegen
| a |
Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide,
|
| b |
Abschreibungsverfügungen,
|
| c |
Kostensprüche,
|
| d |
Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen
und Entscheide darüber sowie
|
| e |
Vollstreckungsverfügungen.
|
Art. 76
[Fassung vom 10. 4. 2008]
2.2 wegen Zuständigkeit anderer Instanzen
1
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide
| a |
des Grossen Rates und seiner Organe,
soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht,
|
| b |
des Obergerichts, ausgenommen gegen
Verfügungen in Angelegenheiten der Justizverwaltung,
|
| c |
der Rekurskommission für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
|
| d |
der Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen,
|
| e |
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
|
2
Gegen Verfügungen
und Entscheide anderer Behörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig, wenn diese Behörden nach dem Gesetz kantonal
letztinstanzlich entscheiden.
3
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist ferner unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide,
die unmittelbar beim Bundesrat oder bei einer eidgenössischen
Verwaltungsjustizbehörde angefochten werden können.
Art. 77
[Fassung vom 10. 4. 2008]
2.3 nach der Sache
Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide
betreffend
| a |
innere Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten
mit vorwiegend politischem Charakter,
|
| b |
Richtpläne,
|
| c |
die Bildung und Auflösung von Körperschaften,
Anstalten oder Personenverbindungen,
|
| d |
die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen
und Institutionen sowie von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebieten
und dergleichen,
|
| e |
aufsichtsrechtliche und organisatorische Massnahmen
mit vorwiegend politischem Charakter,
|
| f |
öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Angelegenheiten
nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
[SR 173.110] und
nach den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
[BSG 211.1],
|
| g |
den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
|
Art. 78...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
1.2 Besondere Verfahrensvorschriften
Art. 79
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Beschwerdebefugnis 1. Verfügungen und Entscheide
1
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist befugt, wer
| a |
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
|
| b |
durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und
|
| c |
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.
|
2
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch
Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.
Art. 79a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
2. Kommunale Erlasse
Zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat und durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit
in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.
Art. 79b
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen
ist befugt,
| a |
wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,
|
| b |
wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
|
Art. 79c
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
4. Weitere kommunale Beschlüsse
Zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt,
| a |
wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,
|
| b |
wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei
Beschlüssen, die allgemeine Interessen der Gemeinden berühren.
|
Art. 80
Beschwerdegründe
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können
gerügt werden
| a |
unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts,
|
| b |
andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens und
|
| c |
Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden
| 1. |
aus dem Gebiet der Sozialversicherung,
|
| 2. |
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
|
| 3. |
wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht.
|
|
Art. 81
Form und Frist
1
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich
und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben.
2
Die Frist beträgt zehn Tage
zur Anfechtung von
[Absatz 2 Fassung vom 10. 4. 2008]
| a |
Entscheiden in kommunalen Wahlsachen,
|
| b |
Entscheiden betreffend Vorbereitungshandlungen
in kommunalen Abstimmungssachen.
|
Art. 82
Aufschiebende Wirkung
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung;
Artikel 68 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 83
Instruktion
Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens
richtet sich sinngemäss nach Artikel 69 und 71.
Art. 84
Urteil
1
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid oder die angefochtene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache
oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
2
Vorbehältlich besonderer gesetzlicher
Vorschrift darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die
Parteibegehren hinausgehen.
3
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist
das Verwaltungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann
unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die Verfügung zuungunsten der
beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als
sie verlangt hat.
4
Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss
die in Artikel 52 genannten Elemente.
Art. 84a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
Verzicht auf Urteilsbegründung
1
Das Verwaltungsgericht kann sein Urteil ohne Begründung oder mit
einer Kurzbegründung eröffnen. Die Parteien können innert 30 Tagen seit Eröffnung
eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen.
2
Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und
die Rechtsfolgen, insbesondere auf die Kostenfolgen aufmerksam zu machen.
3
Verlangt eine Partei eine Begründung, wird
das Urteil schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung
eröffnet. Die Rechtsmittelfrist wird mit dieser Eröffnung ausgelöst.
2. Vor anderen verwaltungsunabhängigen
Justizbehörden
Art. 85
Zuständigkeit
Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit anderer verwaltungsunabhängiger
Justizbehörden fest.
Art. 86
Verfahren
Soweit die Gesetzgebung keine besonderen Verfahrensvorschriften
aufstellt, richtet sich das Verfahren vor den anderen verwaltungsunabhängigen
Justizbehörden nach diesem Gesetz; namentlich finden die Artikel 65–73
sinngemäss Anwendung.
VI. Klageverfahren
1. Zuständigkeiten
Art. 87
Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht beurteilt auf
Klage hin als einzige Instanz
| a |
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
|
| b |
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,
an denen der Kanton beteiligt ist, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit
nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,
[Fassung vom 16. 9.
2004]
|
| c |
Ansprüche aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts,
soweit es die Gesetzgebung vorsieht,
|
| d |
vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem
Recht, wenn es die Gesetzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde
zuständig ist,
|
| e |
...
[Aufgehoben am 16. 9. 2004]
|
Art. 88
Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter
Die
Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt auf Klage
hin
| a |
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
|
| b |
vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem
Recht zwischen Gemeinden,
|
| c |
vermögensrechtliche Ansprüche Privater aus öffentlichem
Recht gegen Gemeinden,
|
| d |
unter Vorbehalt von Artikel 87 Buchstabe b Streitigkeiten
aus öffentlich- rechtlichen Verträgen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit
nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,
[Fassung vom 16. 9.
2004]
|
| e |
vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen
Privaten aus öffentlichem Recht.
|
Art. 89
Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden
Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden urteilen
auf Klage hin, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.
2. Besondere Verfahrensvorschriften
Art. 90
Subsidiarität, Widerklage
1
Die verwaltungsrechtliche
Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg
geltend gemacht werden kann.
2
Die Zulässigkeit
der Widerklage richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung
[Fassung vom 11. 6. 2009].
3
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
als Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten ist die Widerklage
nur zulässig, wenn sie auch als selbstständige Klage vom
Schiedsgericht zu beurteilen wäre.
[Eingefügt am 6. 6.
2000]
Art. 91
Instruktion
1
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht,
richtet sich die Instruktion des Klageverfahrens sinngemäss nach Artikel
69.
2
Die Behörde kann die Parteien zu einer
Einigungsverhandlung vorladen.
Art. 92
Urteil
1
Die Behörde würdigt die Vorbringen
der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem
Ermessen.
2
Vorbehältlich besonderer gesetzlicher
Vorschrift darf die Behörde nicht über die Parteibegehren hinausgehen.
3
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist
das Verwaltungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann
unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zuungunsten der klagenden Partei
entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat.
4
Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss
die in Artikel 52 genannten Elemente.
3. Appellation
Art. 93
Begriff
1
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht,
können im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden
mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden.
2
Diesem stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse
wie der Vorinstanz zu.
Art. 94
Verfahren
1
Die Appellation ist innert 30
Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften
von Artikel 32 beim Verwaltungsgericht einzulegen.
2
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
3
Im Übrigen gelten die Artikel
84a, 91 und 92 sinngemäss.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
VII. Ausserordentliche Rechtsmittel
und Rechtsbehelfe
1. Revision
Art. 95
Gründe
Ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde
kann auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
| a |
ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein
Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt
wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis
auf andere Weise erbracht werden,
|
| b |
die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem
fraglichen Entscheid entstanden sind.
|
Art. 96
Frist
1
Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden.
2
Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung
des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhebung eines Entscheides
nur noch aus den in Artikel 95 Buchstabe a genannten Gründen
zulässig.
Art. 97
Revisionsgesuch
1
Das Revisionsgesuch ist bei der Verwaltungsjustizbehörde
einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll.
2
Im Gesuch ist anzugeben, welche Änderung
des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt
wird.
3
Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer
Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 der Revisionsgrund und dessen
rechtzeitige Geltendmachung darzulegen.
Art. 98
Verfahren, aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen
1
Zur Behandlung des Revisionsgesuchs gelten
sinngemäss die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den angefochtenen
Entscheid.
2
Die Verwaltungsjustizbehörde kann während
des Revisionsverfahrens den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben
und weitere vorsorgliche Anordnungen treffen; sie kann dafür eine Sicherheitsleistung
verlangen.
Art. 99
Entscheid
1
Findet die Verwaltungsjustizbehörde, der
behauptete Revisionsgrund treffe zu, so hebt sie den früheren Entscheid
auf und befindet neu.
2
Der Entscheid über ein Revisionsgesuch
unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie jener Entscheid, der Anlass zum Revisionsgesuch
gegeben hat.
2. Erläuterung und Berichtigung
Art. 100
1
Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar
oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen
im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt
die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch
hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor.
2
Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung
ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu
seiner Erledigung brauchen die andern Parteien nicht angehört zu werden.
3
Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung
hemmt den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht.
4
Der erläuterte oder berichtigte Entscheid
ersetzt den ursprünglichen.
5
Im übrigen gilt Artikel 98 sinngemäss.
3. Aufsichtsrechtliche Anzeige
Art. 101
1
Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine
Behörde als erforderlich erscheinen lassen, können der Aufsichtsbehörde
angezeigt werden.
2
Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer
Vorschrift keine Parteirechte, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über
die Erledigung der Anzeige gegeben werde.
VIII. Kosten
1. Spezialgesetzlicher Vorbehalt
Art. 102
Spezialgesetzliche Vorschriften zur Regelung der Kosten gehen
den Artikeln 103–110 vor.
2. Arten
Art. 103
Verfahrenskosten
1
Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr.
Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche
Gebühren erhoben werden.
[Fassung vom 24. 3. 1994]
2
Die Behörde setzt die Gebühr gestützt
auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen
fest.
3
Kosten für behördlich angeordnete
Beweismassnahmen trägt vorläufig das Gemeinwesen; die Behörde
kann angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn die Beweismassnahme von
einer Partei beantragt worden ist.
4
Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft
der Verfügung oder des Entscheides fällig.
[Eingefügt am
24. 3. 1994]
Art. 104
Parteikosten
1
Die Parteikosten umfassen den
durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung
des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung.
[Fassung
vom 28. 3. 2006]
2
Bei
aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren
Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz
zuerkennen.
3
Verwaltungsbehörden
im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
[Fassung vom
10. 4. 2008] haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch
auf Parteikostenersatz.
4
Behörden
im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c haben
im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.
[Eingefügt
am 10. 4. 2008]
3. Kostenvorschuss, Kostensicherstellung,
Kostenbefreiung
Art. 105
[Fassung vom 24. 3. 1994]
1
Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Verfahrenskosten
vorzuschiessen. Hat jedoch die gesuchstellende Partei keinen Wohnsitz in der
Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann die instruierende
Behörde einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2
Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen
Verwaltungsjustizbehörden sowie im Klageverfahren hat die beschwerdeführende
bzw. klagende oder appellierende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss
zu leisten. In besonderen Fällen kann die instruierende Behörde
von dieser Pflicht entbinden.
3
Hat die gesuchstellende, klagende, appellierende
oder beschwerdeführende Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz oder ist
ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann sie auf Gesuch der Gegenpartei
zur Sicherstellung der Parteikosten verhalten werden.
4
Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den
verlangten Betrag und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen,
so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten.
5
...
[Aufgehoben am 6. 6. 2000]
4. Grundsätze der Kostenverlegung
Art. 106
Solidarhaft
Soweit im Entscheid nichts anderes bestimmt wird, tragen Streitgenossen
die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen.
Art. 107
Verlegungsgrundsätze 1. im Verwaltungsverfahren
1
Die Behörde setzt allfällige Verfahrenskosten
in der Verfügung fest.
2
Das Einspracheverfahren wird kostenlos durchgeführt.
3
Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.
Art. 108
2. im Beschwerdeverfahren
1
Die Verfahrenskosten werden der
unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer
Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten,
keine Verfahrenskosten zu erheben.
2
Behörden im Sinne von Artikel
2 Absatz 1 Buchstabe awerden keine Verfahrenskosten
auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen
betroffen sind.
3
Die unterliegende Partei hat der
Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales
Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung
gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt
erscheint.
Art. 109
3. im Klageverfahren
1
Verfahrens- und Parteikosten sind nach Massgabe
des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen.
2
Hat die obsiegende Partei zuviel gefordert
oder den Prozessaufwand durch unnötige Weitläufigkeiten vermehrt,
so kann je nach den Umständen auf eine verhältnismässige Teilung
der Verfahrens- und Parteikosten erkannt werden.
Art. 110
4. bei Rückzug, Abstand oder Gegenstandslosigkeit
1
Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel
zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür
sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei.
2
Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei
gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten
Prozessaussichten zu verlegen. Die Verfahrens- und Parteikosten können
aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden.
3
Mit Zustimmung der instruierenden Behörde
können die Parteien Abweichendes vereinbaren.
5. Unentgeltliche Prozessführung
Art. 111
Voraussetzungen und Umfang
1
Auf Gesuch hin befreit
die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde
eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie
Sicherstellungspflichten, wenn die Partei
[Absatz 1 Fassung vom
11. 6. 2009]
| a |
nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und
|
| b |
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint.
|
2
Unter den gleichen Voraussetzungen
kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt
beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
es rechtfertigen.
3
Die unentgeltliche Prozessführung
kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens
vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden.
Sie befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädigung
an die Gegenpartei.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
4
Die instruierende Behörde
entzieht die unentgeltliche Prozessführung, wenn der Anspruch
darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.
[Fassung vom 11.
6. 2009]
Art. 112
Verfahren und Rechtsmittel
1
Für den Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten erhoben; die Anwältin oder der Anwalt
wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der
Anwaltsgesetzgebung
[Fassung vom 28. 3. 2006] entschädigt.
Der obsiegenden Gegenpartei im Gesuchsverfahren steht kein Parteikostenersatz
zu.
2
Gesuch und Verfahren richten sich im
Übrigen nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
3
Wird das Recht zur unentgeltlichen
Prozessführung verweigert oder entzogen, so unterliegt dieser
Entscheid dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber. Absatz 1
ist sinngemäss anwendbar.
[Absatz 3 entspricht dem bisherigen
Absatz 2 ]
4
Die Anwältin oder
der Anwalt sowie die vertretene Partei können den Entscheid über
die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel
wie die Sache selber anfechten.
[Fassung vom 9. 6. 2010]
Art. 113
Kostenbezug und Nachzahlung
Der Kostenbezug und die Pflicht zur Nachzahlung
durch die Partei richten sich nach den Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung und der Anwaltsgesetzgebung
[Fassung vom 11.
6. 2009].
IX. Vollstreckung
Art. 114
Rechtskraft als Voraussetzung
1
Verfügungen, Beschwerdeentscheide und
Urteile sind vollstreckbar, wenn sie keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr
unterliegen oder wenn einem solchen die aufschiebende Wirkung entzogen worden
ist oder von Gesetzes wegen fehlt.
2
Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende,
rechtskräftige Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Behörden
im Sinne von Artikel 2 sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SR 281.1]
gleichgestellt.
3
Ein vor einer Verwaltungsjustizbehörde
abgeschlossener oder von ihr genehmigter Vergleich sowie ein von ihr genehmigter
Rückzug oder Abstand sind vollstreckbar wie ein rechtskräftiges
Urteil.
Art. 115
Zuständigkeit
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist
für die Vollstreckung zuständig, soweit diese nicht durch die verfügende
Behörde durchgeführt wird oder die Gesetzgebung nicht etwas anderes
vorsieht.
Art. 116
Vorgehen
1
Die Behörde setzt den Pflichtigen eine
angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihnen für den Versäumnisfall
die Zwangsvollstreckung an, wenn dies nicht bereits geschehen ist. Mit dieser
Androhung ist der Hinweis auf die Bestrafung nach Artikel 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches
[SR 311.0]im Falle des Ungehorsams zu verbinden.
2
Zusammen mit der Androhung der Zwangsvollstreckung
oder spätestens nach unbenütztem Ablauf der zur Erfüllung gesetzten
Frist verfügt die Behörde, wann und wie die Zwangsvollstreckung
durchgeführt wird (Vollstreckungsverfügung).
3
Die Vollstreckungsverfügung unterliegt
dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung oder das Urteil in der Sache.
Art. 117
Zwangsvollstreckung 1.
gegenüber Privaten
1
Verfügungen,
Beschwerdeentscheide und Urteile auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung
werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs
[SR 311.0] vollstreckt.
2
Verpflichtet die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil
zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, so erfolgt die Zwangsvollstreckung
durch kostenpflichtige Ersatzvornahme oder amtlichen Zwang, notfalls mit Hilfe
der Polizei.
3
...
[Aufgehoben
am 10. 4. 2008]
Art. 118
2. gegenüber Körperschaften des öffentlichen
Rechts
1
Verfügungen, Beschwerdeentscheide oder
Urteile, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Geldzahlung
oder Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug nach den Vorschriften
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SR 281.1]
sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und
andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
[SR 282.11]vollstreckt.
2
In den übrigen Fällen setzt die Aufsichtsbehörde
eine angemessene Frist zur Erfüllung und trifft bei Säumnis aufsichtsrechtliche
Massnahmen.
X. Wahl und Organisation des Verwaltungsgerichts
1. ...
[Titel aufgehoben am 11.
6. 2009]
Art. 119
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Verwaltungsgericht, Gliederung und Bestand
Die Wahl und die Organisation des Verwaltungsgerichts
einschliesslich der Spruchbehörden und Kompetenzen richten sich
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. 6. 2009 über die Organisation
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG
[BSG
161.1]).
Art. 120 bis Art. 123
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
2. ...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 124 bis Art. 128
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
3. ...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 129 bis Art. 131
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
4. ...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 132
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 132a
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 132b
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Erstmalige Wahl des Verwaltungsgerichts
nach diesem Gesetz
Art. 133
Der Grosse Rat wählt das Verwaltungsgericht erstmals im
Herbst 1989 nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2. Anwendbares Verfahrensrecht nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Art. 134
1
Hängige Verwaltungsverfahren werden von
der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt.
2
In diesen Fällen werden Verwaltungsbeschwerden
ebenfalls von der nach bisherigem Recht zuständigen Justizbehörde
beurteilt.
3
Die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige
Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilt sich in jedem Fall
nach neuem Recht.
3. Teilweise Übertragung der
Verfügungszuständigkeit
Art. 135
1
Unterliegt die Streitsache der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und ist die Direktion nach altem Recht verfügende Behörde, so geht
die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, an die der Direktion unmittelbar
unterstellte Verwaltungseinheit über, es sei denn, die Direktion habe
nach der Gesetzgebung als Aufsichtsbehörde zu verfügen.
2
Vorbehalten bleiben die auf der Finanzkompetenzordnung
beruhenden Verfügungsbefugnisse, abweichende neue Bestimmungen über
die Organisation einzelner Direktionen des Regierungsrates und die Verfügungsbefugnis
im Bereich des öffentlichen Dienstrechts.
4. Änderung von Begriffen des
bisherigen Rechts
Art. 136
1
Der Begriff «Weiterziehung» wird
für das Beschwerdeverfahren durch «Beschwerde» und für
das Klageverfahren durch «Appellation» ersetzt.
2
Ausser im Steuerrecht wird der Begriff «Rekurs»
durch «Beschwerde» ersetzt.
3
Die Begriffe «Versicherungsgericht»
und «Verwaltungs- und Versicherungsgericht» werden durch «Verwaltungsgericht»
ersetzt.
5. Änderungen einzelner Gesetze
und Dekrete (Reihenfolge nach der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung)
Art. 137
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Dekret vom 1. Februar 1971 über
die Organisation des Regierungsrates und der Präsidialabteilung
[Aufgehoben durch G vom 20. 6. 1995 über die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung; BSG 152.01].
|
| 2. |
Gesetz vom 7. Februar 1954 über
das Dienstverhältnis der Behördemitglieder und des Personals
der bernischen Staatsverwaltung (Beamtengesetz)
[Aufgehoben, ,jetzt
Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01].
|
| 3. |
Dekret vom 10. Mai 1972 über die
Besoldungen der Behördemitglieder und des Personals der bernischen
Staatsverwaltung
[Aufgehoben, jetzt Personalgesetz vom 16. 9. 2004;
BSG 153.01].
|
| 4. |
Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973
[Aufgehoben durch Gemeindegesetz von 16. 3. 1998; BSG 170.11].
|
| 5. |
Gesetz vom 5. Dezember 1986 über
das landwirtschaftliche Bodenrecht
[Aufgehoben durch G vom 21.
6. 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht, BSG 215.124.1].
|
| 6. |
Gesetz vom 7. Juli 1918 betreffend
die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern
[Aufgehoben durch
EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1].
|
| 7. |
Dekret vom 18. September 1972 über
die Besoldung der Geistlichen der bernischen Landeskirchen
[Aufgehoben,
jetzt G vom 6. 5. 1945 über die bernischen Landeskirchen; BSG
410.11].
|
| 8. |
Gesetz vom 3. Dezember 1950 über
die Nutzung des Wassers
[Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom
23. 11. 1997; BSG 752.41].
|
| 9. |
Einführungsgesetz vom 4. Juni
1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[Aufgehoben
durch EG vom 23. 6. 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung;
BSG 841.21].
|
6. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 138
Allgemeiner Art
1
Vorschriften des bisherigen Rechts, die für
die Beurteilung von Streitigkeiten auf den Klageweg verweisen, werden aufgehoben,
es sei denn,
| a |
dieses Gesetz bestimme etwas anderes oder
|
| b |
die Gesetzgebung sehe für den Entscheid
über Ansprüche in erster Instanz eine besondere verwaltungsunabhängige
Justizbehörde vor.
|
2
Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach
der Regierungsrat über Beschwerden endgültig entscheidet, werden
aufgehoben, soweit sie in Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.
3
Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach
gegen Verfügungen der Gemeindeorgane nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes
Beschwerde geführt werden kann, werden aufgehoben.
4
Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach
bei der verfügenden Behörde Einsprache zu erheben ist, bevor das
Beschwerdeverfahren durchgeführt werden kann, werden aufgehoben; beibehalten
wird das Einspracheverfahren
| a |
wenn erste Beschwerdeinstanz eine Bundesbehörde
oder eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde ist,
|
| b |
im Steuerrecht gegen Veranlagungsverfügungen,
|
| c |
nach den Vorschriften des Baugesetzes gegen
Verfügungen betreffend Grundeigentümerbeiträge,
|
| d |
nach den Vorschriften des Baulandumlegungsdekrets
gegen Verfügungen des Umlegungsausschusses,
|
| e |
im Landwirtschaftsrecht gegen Verfügungen
über Beiträge an Tierhalter, Bewirtschafter und Pflanzenproduzenten,
|
| f |
...
[Aufgehoben am 20. 1. 1994]
|
| g |
bei Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden
nach den Vorschriften über die Begrenzung der Zahl der Ausländer,
|
| h |
im Strassenverkehrsrecht.
|
5
Andere Verfahrensvorschriften des bisherigen
Rechts, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, sind aufgehoben.
Art. 139
...
[Aufgehoben am 17. 9. 2003]
Art. 140
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| a |
Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege.
|
| b |
Gesetz vom 7. Juni 1970 über die Grundsätze
des verwaltungsinternen Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen
des Regierungsrats.
|
| c |
Dekret vom 24. Mai 1971 betreffend die Organisation
des Verwaltungs- und Versicherungsgerichts und das Verfahren vor dem Versicherungsgericht.
|
7. Bereinigung der bisherigen Gesetzgebung
Art. 141
1
Der Grosse Rat bringt bis spätestens 1994
durch Dekret die Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften in Gesetzen
und Dekreten mit diesem Gesetz in Übereinstimmung.
2
Entsprechend bereinigt der Regierungsrat auf
den gleichen Zeitpunkt hin die Verordnungen.
8. Inkrafttreten
Art. 142
1
Die Vorschriften über die
Wahl des Verwaltungsgerichts treten auf den 1. Oktober 1989 in Kraft.
2
Im übrigen tritt dieses Gesetz
am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bern,
23.
Mai
1989
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schmidlin Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
23.5.1989
G
GS 1989/277, in Kraft am 1. 1. 1990
Änderungen
5.11.1992
G
über das öffentliche Dienstrecht,
GS 1993/64 (Art. 57), in Kraft am 1. 7. 1993
10.11.1993
V
GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994
20.1.1994
G
Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz,
BAG 94–68 (Art. 52), in Kraft am 1. 1. 1995
24.3.1994
G
über den Finanzhaushalt des
Staates Bern, BAG 94–89 (II.), in Kraft am 1. 1. 1995
8.5.1995
G
über das öffentliche Dienstrecht, BAG 95–78
(II.), in Kraft am 1. 1. 1996
14.3.1995
G
über die Organisation der Gerichtsbehörden
in Zivil- und Strafsachen, BAG 95–64 (Art. 111), in Kraft am
1. 1. 1997
26.11.1997
G
Notariatsgesetz, BAG 98–26
(II.), in Kraft am 1. 7. 1998
6.6.2000
G
BAG 00–121, in Kraft am 1. 1. 2001
6.6.2000
G
betreffend die Einführung der Bundesgesetze
über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung,
BAG 00–135 (Art. 50), in Kraft am 1. 1. 2001
17.9.2003
G
BAG 04–15, in Kraft am 1. 4.
2004
16.9.2004
G
Personalgesetz, BAG 05–45 (Art.
117), in Kraft am 1. 7. 2005
25.11.2004
G
Baugesetz, BAG 05–49 (II.),
in Kraft am 1. 8. 2005
5.6.2005
G
Spitalversorgungsgesetz, BAG 05–106 (Art. 109),
in Kraft am 1. 1. 2006
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
22.11.2005
G
Notariatsgesetz, BAG 06–40
(Art. 63), in Kraft am 1. 7. 2006
28.3.2006
G
Kantonales Anwaltsgesetz, BAG 06–94
(Art. 47), in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am
1. 1. 2010
31.3.2008
G
Datenschutzgesetz, BAG 08–102
(II.), in Kraft am 1. 12. 2008
10.4.2008
G
BAG 08–109, in Kraft am 1.
1. 2009 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Bei Inkrafttreten dieser Änderung
hängige Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren werden
von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde zu Ende
geführt. Das oder die weiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit
eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten
Rechtsmittels beurteilen sich nach dem neuen Recht.
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| 2. |
Für nach bisherigem Recht kantonal
letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden
und verwaltungsinternen Justizbehörden, die vor dem 1. Januar
2009 ergangen sind, steht das nach neuem Recht zulässige Rechtsmittel
an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde nicht offen.
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Bereinigung von Gesetzen und Dekreten
| 1. |
Der Grosse Rat kann dieser Änderung
widersprechende, aber formell noch nicht geänderte Bestimmungen
in Gesetzen durch Dekret anpassen.
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| 2. |
Der Regierungsrat wird ermächtigt,
Änderungen von Gesetzen und Dekreten, welche die Terminologie
dieser Gesetzesänderung betreffen, durch Verordnung vorzunehmen.
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11.6.2009
G
über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am
1. 1. 2011
24.3.2010
G
Gemeindegesetz, BAG 10–75 (II.),
in Kraft am 1. 11. 2010
9.6.2010
G
Kantonales Anwaltsgesetz, BAG 10–115 (II.),
in Kraft am 1. 1. 2011
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