161.1
11.
Juni
2009
Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft (GSOG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag
des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1
Dieses Gesetz regelt die Organisation und Führung
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
2
Es schafft die Rahmenbedingungen für eine effiziente Behördenorganisation
sowie die zeitgerechte Durchführung der Gerichtsverfahren und der Strafverfolgung.
3
Es bestimmt die Organe, welche die Aufsicht
über die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft ausüben.
Art. 2
Gerichtsbehörden
1
Die kantonalen Gerichtsbehörden
gliedern sich in
| a |
oberste Gerichte,
|
| b |
kantonal zuständige Gerichtsbehörden,
|
| c |
regionale Gerichtsbehörden.
|
2
Die obersten Gerichte
sind
| a |
das Obergericht und
|
| b |
das Verwaltungsgericht.
|
3
Die kantonal zuständigen
Gerichtsbehörden sind
| a |
das kantonale Zwangsmassnahmengericht,
|
| b |
das Wirtschaftsstrafgericht,
|
| c |
das Jugendgericht,
|
| d |
die Steuerrekurskommission,
|
| e |
die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
|
| f |
die Enteignungsschätzungskommission,
|
| g |
die Bodenverbesserungskommission.
|
4
Regionale Gerichtsbehörden
sind
| a |
die Regionalgerichte,
|
| b |
die regionalen Zwangsmassnahmengerichte,
|
| c |
die regionalen Schlichtungsbehörden.
|
5
Die Gerichtsbehörden
nehmen die ihnen gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben in der Rechtspflege wahr.
Art. 3
Staatsanwaltschaft
1
Zur Staatsanwaltschaft gehören
| a |
die Generalstaatsanwaltschaft,
|
| b |
die kantonalen Staatsanwaltschaften,
|
| c |
die regionalen Staatsanwaltschaften.
|
2
Die Staatsanwaltschaft
nimmt die ihr gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung
wahr.
2. Grundsätze der Organisation
und Führung
Art. 4
Unabhängigkeit
Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung
und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 5
Selbstverwaltung und Zusammenarbeit
1
Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft
verwalten sich selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2
Sie können in Bereichen zusammenarbeiten,
in denen der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der Mittel dies sinnvoll
erscheinen lässt.
3
Sie können
mit den zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung vereinbaren, dass
diese Verwaltungsaufgaben, namentlich in den Bereichen Personaladministration
sowie Finanz- und Rechnungswesen, in ihrem Auftrag erfüllen. Davon ausgenommen
sind hoheitliche Verwaltungsaufgaben, namentlich Verfügungsbefugnisse.
Art. 6
Infrastruktur
1
Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung
und den Unterhalt der von den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
benötigten Grundstücke und Gebäude sowie Informatik- und Kommunikationssysteme
sind die zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung verantwortlich.
2
Die Justizleitung meldet den Bedarf der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft frühzeitig bei der zuständigen
Direktion an. Diese trägt deren Bedürfnisse unter Berücksichtigung der anwendbaren
kantonalen Vorgaben angemessen Rechnung.
Art. 7
Zusammenarbeit mit der Polizei-
und Militärdirektion
1
Die
Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können zur Gewährleistung von
Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen Unterstützung durch
die Kantonspolizei verlangen.
2
Zuführungen
und Transporte von Personen sind im Auftrag der Gerichtsbehörden oder der
Staatsanwaltschaft durch die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion
vorzunehmen.
Art. 8
Akkreditierung
Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht
und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden
Gerichtsbehörden eine Akkreditierung vorsehen.
3. Steuerung von Finanzen und Leistungen
Art. 9
Grundsatz
1
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen sinngemäss.
2
Die Grundsätze der Wirkungsorientierung
und der Erlösorientierung sind nicht anwendbar.
Art. 10
Ziele und Ressourcenbedarf
Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft
legen jährlich ihre jeweiligen Leistungsziele fest und leiten daraus den Ressourcenbedarf
ab.
Art. 11
Voranschlag, Aufgaben-
und Finanzplan
1
Der Voranschlag
und der Aufgaben- und Finanzplan gliedern sich in die folgenden Produktgruppen:
| a |
Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
|
| b |
Verwaltungsgerichtsbarkeit,
|
| c |
Staatsanwaltschaft.
|
2
Verantwortlich für die
Produktgruppe Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist das Obergericht, für die
Produktgruppe Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht und für die
Produktgruppe Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft.
3
Für die drei Produktgruppen wird gesamthaft
eine Besondere Rechnung geführt.
4
Der
Voranschlag sowie der Aufgaben- und Finanzplan sind vor der Weiterleitung
an den Regierungsrat der Justizkommission des Grossen Rates zur
Kenntnis zu bringen.
5
Der Regierungsrat
übernimmt den durch die Justizleitung erarbeiteten Voranschlag und den Aufgaben-
und Finanzplan unverändert in den Voranschlag und in den Aufgaben- und Finanzplan
des Kantons und nimmt dazu Stellung.
Art. 12
Geschäftsreglemente
1
Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft
erlassen für den Bereich der Geschäftsführung Reglemente.
2
Die Reglemente enthalten insbesondere Vorschriften
betreffend
| a |
die Organisation,
|
| b |
die Geschäftszuteilung,
|
| c |
den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs,
|
| d |
die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
der verschiedenen Organe,
|
| e |
die Regelung der Stellvertretung,
|
| f |
die Information der Öffentlichkeit über die
Rechtsprechung und Aufgabenerfüllung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
|
4. Aufsicht und Oberaufsicht
Art. 13
Aufsicht und Oberaufsicht
1
Das Obergericht, das Verwaltungsgericht,
die Generalstaatsanwaltschaft und die Justizleitung stehen unter der Oberaufsicht
des Grossen Rates.
2
Die Zwangsmassnahmengerichte,
das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte und die
regionalen Schlichtungsbehörden stehen unter der Aufsicht des Obergerichts.
3
Die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die Enteignungsschätzungskommission
und die Bodenverbesserungskommission stehen unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.
4
Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte stehen unter der Aufsicht der
Generalstaatsanwaltschaft.
Art. 14
Ressourcenvereinbarung
Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft
schliessen mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden jährlich Ressourcenvereinbarungen
ab, in denen insbesondere die Produkte und die Saldi der Produkte
festgelegt werden.
Art. 15
Genehmigung der Reglemente
Die Geschäftsreglemente der Behörden, die unter der
Aufsicht des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft
stehen, bedürfen der Genehmigung durch das jeweils zuständige Aufsichtsorgan.
5. Sprache
Art. 16
Der
Grosse Rat legt die Gerichts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft durch Dekret fest.
6. Justizleitung
Art. 17
Zusammensetzung und Organisation
1
Die Justizleitung ist das gemeinsame
Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft.
2
Sie setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen
oder Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Generalstaatsanwältin
oder dem Generalstaatsanwalt.
3
Sie
regelt ihre Organisation und das Verfahren der Entscheidfällung durch Reglement.
4
Bei Sitzungen der ständigen Kommissionen
des Grossen Rates kann sich die Vertretung der Justizleitung durch Sachverständige
begleiten lassen.
Art. 18
Aufgaben und Ausgabenbefugnisse
1
Die Justizleitung nimmt die folgenden
Aufgaben wahr:
| a |
Sie ist Ansprechpartnerin des Grossen Rates
und des Regierungsrates bei allen Fragen, die sowohl die Gerichtsbehörden
als auch die Staatsanwaltschaft betreffen.
|
| b |
Sie erstellt den Voranschlag und den Aufgaben-
und Finanzplan der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
|
| c |
Sie nimmt Stellung zu Regelungen des Regierungsrates,
welche die Gerichtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft betreffen.
|
| d |
Sie regelt die Ausgabenbefugnisse der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorschriften der Gesetzgebung über
die Steuerung von Finanzen und Leistungen.
|
| e |
Sie unterbreitet dem Grossen Rat jährlich einen
Geschäftsbericht.
|
| f |
Sie vertritt im Grossen Rat den Voranschlag,
den Aufgaben- und Finanzplan und den Geschäftsbericht und bezeichnet zu diesem
Zweck eine Vertreterin oder einen Vertreter.
|
| g |
Sie nimmt die Verwaltungsaufgaben, welche die
Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen dem Regierungsrat
für den Bereich der kantonalen Verwaltung einräumt, für die Bereiche der Gerichtsbarkeit
und der Staatsanwaltschaft wahr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
|
| h |
Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission
des Grossen Rates nachkreditpflichtige Abweichungen der im Voranschlag beschlossenen
Saldi bewilligen, wenn diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht
übersteigen.
|
| i |
Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
verantwortlich für die strategischen Leitlinien in den Bereichen Personal-,
Finanz- und Rechnungswesen sowie Informatikmanagement und führt darüber ein
Controlling. Sie kann den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft entsprechende
Weisungen erteilen sowie die notwendigen Reglemente erlassen.
|
| k |
Sie leitet die Stabstelle für Ressourcen, regelt
deren Organisation und Aufgaben durch Reglement und stellt deren Leitung sowie
deren übriges Personal an.
|
2
Die Justizleitung beschliesst
über
| a |
neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,
|
| b |
neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken,
|
| c |
gebundene Ausgaben.
|
Art. 19
Stabstelle für Ressourcen
1
Die Justizleitung verfügt über eine
Stabstelle für Ressourcen, welche die Personaladministration, das Finanz-
und Rechnungswesen sowie das Informatikwesen für die Gerichtsbehörden und
die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit deren Ressourcenverantwortlichen
besorgt.
2
Die Leiterin oder der
Leiter der Stabstelle für Ressourcen nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Justizleitung teil.
3
Sie oder
er arbeitet eng mit den Fachverantwortlichen für Ressourcen der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammen und kann diesen personal-
und finanztechnische Weisungen erteilen.
7. Behördenmitglieder und Personal
Art. 20
Begriffe
1
Hauptamtliche Richterinnen und Richter gehen
neben ihrem Amt keiner anderen Haupttätigkeit nach. Nebenamtliche Richterinnen
und Richter üben ihr Amt in der Regel neben einer anderen, nicht richterlichen
Tätigkeit aus.
2
Vollzeitlich tätige
Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
Teilzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad
unter 100 Prozent.
3
Ordentliche
Richterinnen und Richter werden auf eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Ausserordentliche
Richterinnen und Richter werden für eine kürzere Dauer gewählt oder im Einzelfall
eingesetzt.
4
Gerichtspräsidentinnen
und Gerichtspräsidenten sind hauptamtliche erstinstanzliche Richterinnen
und Richter.
5
Ersatzrichterinnen
und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder werden zur Entlastung auf eine ordentliche
Amtszeit gewählt und eingesetzt.
6
Fachrichterinnen
und Fachrichter verfügen über ein den Prozessgegenstand betreffendes Fachwissen,
müssen jedoch über keine juristische Ausbildung verfügen.
7
Laienrichterinnen und Laienrichter üben berufsmässig
keine juristische Tätigkeit aus.
Art. 21
Wahl, Wiederwahl und Anzahl
der Richterinnen und Richter
1
Soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wählt der Grosse Rat alle Richterinnen
und Richter. Er kann nach Anhörung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts
freie Stellen in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens
50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl der teilzeitlich tätigen Richterinnen und
Richter legt er deren Beschäftigungsgrad fest.
2
Die Justizkommission des Grossen Rates bereitet die Wahlen und Wiederwahlen
vor und regelt das Nähere durch Reglement.
3
Sie unterbreitet dem Grossen Rat nach Anhörung des Obergerichts,
des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, des bernischen Anwaltsverbands
sowie des Verbands bernischer Richterinnen und Richter eine Wahlempfehlung
für jede zu besetzende Richterstelle und entscheidet, welche Personen zur
Wiederwahl vorgeschlagen werden.
4
Der
Grosse Rat legt nach Anhörung der Justizkommission und der betroffenen Gerichtsbehörden
die Höchstzahl der Stellen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie
der Vorsitzenden und der Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörden durch
Dekret fest.
5
Ebenfalls durch
Dekret regelt er die Wahlvoraussetzungen für Richterinnen und Richter, soweit
sie nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind. Für die Wahl der miet- und der
arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter steht den Mieter- und
Vermieterorganisationen beziehungsweise den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 22
Wahl, Anstellung und Anzahl
der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1
Der Grosse Rat wählt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt
sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
2
Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die
leitenden und die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen
und Jugendanwälte an und begründet mit diesen Arbeitsverhältnisse durch öffentlich-rechtlichen
Arbeitsvertrag.
3
Der Grosse Rat
legt nach Anhörung der Justizkommission und nach Anhörung der Generalstaatsanwältin
oder des Generalstaatsanwaltes die Höchstzahl der Stellen der Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte sowie der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte durch Dekret
fest.
Art. 23
Amtseid, Gelübde
1
Alle vom Grossen Rat gewählten Mitglieder
der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft legen vor dem Amtsantritt
den Eid oder das Gelübde ab.
2
Für
den Eid oder das Gelübde sind die Formeln nach Artikel 3 des Gesetzes vom
8. November 1988 über den Grossen Rat (GRG)
[BSG 151.21] anwendbar.
Art. 24
Amtsdauer, Ersatzwahlen
1
Die Amtsdauer der Mitglieder der
Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft beträgt sechs
Jahre.
2
Ersatzwahlen werden für
den Rest der Amtsdauer vorgenommen.
Art. 25
Wahl der Präsidien der obersten
Gerichte und der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden
1
Der Grosse Rat wählt aus den hauptamtlichen
Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts die Präsidentin oder den
Präsidenten des Obergerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des
Verwaltungsgerichts.
2
Jedes Gericht
kann eine oder mehrere Personen zur Wahl vorschlagen.
3
Die Wahl erfolgt für drei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4
Der Grosse Rat wählt aus den hauptamtlichen
Richterinnen und Richtern die Präsidien der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden.
Bei der Steuerrekurskommission wählt er zusätzlich eine Vizepräsidentin oder
einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Art. 26
Ausserordentliche Richterinnen
und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1
Bei Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen
können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für die unter ihrer jeweiligen
Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine in das jeweilige Amt wählbare Person
für eine befristete Zeit als ausserordentliche Richterin oder ausserordentlichen
Richter einsetzen.
2
Aus denselben
Gründen kann die Generalstaatsanwaltschaft für die unter ihrer Aufsicht stehenden
Staatsanwaltschaften eine in das jeweilige Amt ernennbare Person als ausserordentliche
Staatsanwältin oder ausserordentlichen Staatsanwalt einsetzen.
Art. 27
Unvereinbarkeit in
der Funktion
1
Die Mitglieder
einer Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfen weder dem Grossen
Rat noch dem Regierungsrat noch der kantonalen Verwaltung angehören.
2
Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen
und Fachrichter dürfen Mitglieder eines regionalen Gerichts nicht einer regionalen
Schlichtungsbehörde angehören.
Art. 28
Unvereinbarkeit in
der Person
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner sowie Verwandte in gerader Linie dürfen nicht gleichzeitig als
Richterinnen und Richter, Vorsitzende oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
demselben Gericht, derselben Schlichtungsbehörde oder der Generalstaatsanwaltschaft
angehören.
Art. 29
Wählbarkeit
1
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
müssen die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft über
ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.
2
Beide Amtssprachen verstehen und sprechen
müssen
| a |
die Mitglieder des Obergerichts,
|
| b |
die Mitglieder des Verwaltungsgerichts,
|
| c |
die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,
|
| d |
die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts,
|
| e |
die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts,
|
| f |
die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin
oder der Vizepräsident der Steuerrekurskommission,
|
| g |
die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
|
| h |
die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommission,
|
| i |
die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission,
|
| k |
die oder der Vorsitzende der regionalen Schlichtungsbehörde
Bern-Mittelland,
|
| l |
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
und deren oder dessen Stellvertretung.
|
Art. 30
Nebenbeschäftigungen und
öffentliche Ämter
1
Die Mitglieder
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft bedürfen einer Bewilligung
für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern. Keiner
Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen bedürfen Mitglieder
von Gerichtsbehörden, die ihre Funktion nur im Nebenamt ausüben.
2
Die Bewilligung erteilt
| a |
die Justizkommission des Grossen Rates für die
Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft,
|
| b |
das Obergericht und das Verwaltungsgericht je
für die Mitglieder der von ihnen beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
|
| c |
die Generalstaatsanwaltschaft für die Mitglieder
der kantonalen und der regionalen Staatsanwaltschaften.
|
3
Richterinnen und Richter
dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die
Unabhängigkeit oder das Ansehen der Gerichtsbehörde beeinträchtigt.
4
Hauptamtliche Richterinnen und Richter
dürfen Dritte nicht berufsmässig vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
des Kantons vertreten.
5
Mit Ausnahme
der Mitglieder der Steuerrekurskommission dürfen nebenamtliche Richterinnen
und Richter vor der Gerichtsbehörde, an der sie tätig sind, nicht
berufsmässig Dritte vertreten.
Art. 31
Taggelder und Reiseentschädigungen
1
Die nebenamtlichen Richterinnen
und Richter sowie die Fachrichterinnen und Fachrichter erhalten für ihre Mitwirkung
eine angemessene Entschädigung.
2
Der
Grosse Rat regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen durch Dekret.
Art. 32
Verantwortlichkeit
Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des
Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft
wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung des Grossen
Rates.
Art. 33
Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber, juristische und nichtjuristische Sekretärinnen
und Sekretäre
1
Die Gerichtsbehörden
verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie nichtjuristische
Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Gerichtsbehörde
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.
2
Die Staatsanwaltschaft verfügt über juristische
und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der
jeweiligen Staatsanwaltschaft im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel
festgesetzt.
3
Die Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber sowie die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre verfügen
in der Regel über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent.
4
Die Aufgaben und Kompetenzen der Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber sowie der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre werden
durch Reglement geregelt. Vorbehalten bleiben spezialgesetzlich geregelte
Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
5
Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin
oder ein Protokollführer.
Art. 34
Anwendbares Recht
Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft richten
sich nach der Personalgesetzgebung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
8. Oberste Gerichte
8.1 Obergericht
Art. 35
Stellung, Sitz und Gliederung
1
Das Obergericht ist im Rahmen der
gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde
in Zivil- und Strafsachen. Es hat seinen Sitz in Bern.
2
Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche
Abteilung.
3
Das Handelsgericht,
die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und die Rekurskommission
für fürsorgerische Freiheitsentziehungen gehören der Zivilabteilung an.
4
Die Anwaltsaufsichtsbehörde
sowie die Anwaltsprüfungskommission sind dem Obergericht administrativ angegliedert.
Art. 36
Gerichtsleitung
Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem
Präsidenten, dem Plenum, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.
Art. 37
Präsidium
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts
sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
2
Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung
sowie der Leitung Controlling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.
3
Sie oder er wird durch eine Vizepräsidentin
oder einen Vizepräsidenten vertreten.
Art. 38
Plenum
1
Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter
bilden das Plenum.
2
Das Plenum
nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
| a |
die Festlegung der Grundsätze für die Zivil-,
Straf- und Jugendgerichtsbarkeit sowie die Genehmigung der Strategie und des
Konzepts über die Aufsicht und das Controlling,
|
| b |
den Erlass von Reglementen, insbesondere über
die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,
|
| c |
die Zuweisung der Richterinnen und Richter an
die Abteilungen, an das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
und Konkurssachen und die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,
|
| d |
die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
|
| e |
die Wahl der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde
und der Anwaltsprüfungskommission,
|
| f |
die weiteren Wahlen, soweit diese nicht durch
Reglement einem anderen Organ des Obergerichts zugewiesen sind,
|
| g |
die Vorschläge zuhanden des Grossen Rates betreffend
die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts sowie die Errichtung
von Teilzeitstellen,
|
| h |
die Genehmigung der Leistungsziele, des Voranschlags,
des Aufgaben- und Finanzplanes sowie des Geschäftsberichts zuhanden der Justizleitung,
|
| i |
die Anstellung der Generalsekretärin oder des
Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
|
| k |
die Anstellung der oder des Fachverantwortlichen
für Ressourcen und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
|
| l |
den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads
von Oberrichterinnen und Oberrichtern während der Amtsdauer mit dem Einverständnis
der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente
dadurch nicht erhöht wird,
|
| m |
die Patentierung der Anwältinnen und Anwälte.
|
Art. 39
Geschäftsleitung
1
Die Geschäftsleitung des Obergerichts
setzt sich zusammen aus
| a |
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts,
|
| b |
den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
|
| c |
der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär,
|
| d |
der oder dem Fachverantwortlichen für Ressourcen.
|
2
Sie ist verantwortlich
für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht
einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für
| a |
die Festlegung der Leistungsziele und die Verabschiedung
des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts,
|
| b |
die Anstellung der Leiterin oder des Leiters
Controlling auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts,
|
| c |
die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungspräsidentinnen
und Abteilungspräsidenten,
|
| d |
die Anstellung des administrativen Personals
und dessen Zuteilung auf Antrag des betreffenden Abteilungspräsidiums, der
Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und der oder des Fachverantwortlichen
für Ressourcen,
|
| e |
die Wahl der Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter
der Regionalgerichte und des Jugendgerichts,
|
| f |
die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher
oder administrativer Dienstleistungen,
|
| g |
die Aufsicht,
|
| h |
die Stellungnahmen an die Justizkommission des
Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,
|
| i |
den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads
von Richterinnen und Richtern der ersten Instanz während der Amtsdauer mit
dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe
der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,
|
| k |
die Wahl von ausserordentlichen Richterinnen
und Richtern der ersten Instanz,
|
| l |
die regionale Zuordnung der erstinstanzlichen
Richterinnen und Richter,
|
| m |
den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit
den beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
|
| n |
die Beschlussfassung über die administrative
Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
|
| o |
den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung
von Verwaltungsaufgaben,
|
| p |
den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen
und Richtern in anderen Abteilungen,
|
| q |
die Vorbereitung und Antragstellung in allen
Geschäften des Plenums.
|
Art. 40
Erweiterte Geschäftsleitung
1
Die Geschäftsleitung des Obergerichts
bildet zusammen mit den Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern der Regionalgerichte
die Erweiterte Geschäftsleitung.
2
Die
Erweiterte Geschäftsleitung ist das instanzenübergreifende Koordinationsorgan
der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
3
Die
Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der Regionalgerichte nehmen auch
die Interessen der anderen in der Region ansässigen kantonalen und regionalen
Gerichtsbehörden wahr.
4
Das Geschäftsreglement
des Obergerichts regelt die Zuständigkeiten der Erweiterten Geschäftsleitung.
Art. 41
Generalsekretariat
1
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
2
Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums
und des Plenums und leitet das Generalsekretariat.
3
Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.
Art. 42
Fachverantwortung für Ressourcen
Die oder der Fachverantwortliche für Ressourcen ist
zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechungswesen sowie für die Informatik
und die übrigen zentralen Dienste vorbehältlich der Zuständigkeiten
der Stabstelle für Ressourcen der Justizleitung.
Art. 43
Abteilungen
1
Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit
der Rechtsprechung.
2
Sie beantragen
dem Plenum die Wahl einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten
für die Dauer von drei Jahren und wählen je eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
3
Sie können sich in Kammern gliedern.
Art. 44
Abteilungspräsidentin oder
Abteilungspräsident
1
Die Abteilungspräsidentin
oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und ist verantwortlich für
die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich.
2
Sie oder er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und
Ersatzrichtern.
3
Sie oder er
ist gleichzeitig Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Obergerichts.
4
Ihr oder ihm ist eine leitende Gerichtsschreiberin
oder ein leitender Gerichtsschreiber sowie eine Kanzleichefin oder ein Kanzleichef
beigeordnet.
Art. 45
Spruchkörper
1
Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2
Die Urteile des Handelsgerichts werden durch drei Richterinnen oder
Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. Auf Antrag
aller Parteien im Schriftenwechsel oder auf Anordnung der Instruktionsrichterin
oder des Instruktionsrichters wirken ein weiteres juristisches Mitglied und
eine dritte Fachrichterin oder ein dritter Fachrichter mit. Für die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ist die Präsidentin
oder der Präsident zuständig.
3
Die
Urteile der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen werden
durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen
oder Fachrichter.
4
Begehren um
Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern werden durch die Zivilabteilung
in Fünferbesetzung behandelt.
5
Bei
Bedarf sind die Richterinnen und Richter zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet.
Art. 46
Abstimmung
1
Das Plenum, die Geschäftsleitung, die Erweiterte
Geschäftsleitung und die Abteilungen beschliessen mit der absoluten Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die
teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit
ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder
daran teilnehmen.
2
Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen
entscheidet das Los.
3
Im Bereich
der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4
Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
8.2 Verwaltungsgericht
Art. 47
Stellung, Sitz
und Gliederung
1
Das
Verwaltungsgericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung
die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Es hat seinen Sitz in Bern.
2
Es gliedert sich in
| a |
die verwaltungsrechtliche Abteilung,
|
| b |
die sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
|
| c |
die Abteilung für französischsprachige
Geschäfte.
|
Art. 48
Wahl und Wählbarkeit
1
Der Grosse Rat wählt die Richterinnen
und Richter an die einzelnen Abteilungen.
2
Er wählt zudem in das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
je zwei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer
gemäss der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung,
die Invalidenversicherung und die Militärversicherung. Die beiden Amtssprachen
müssen angemessen vertreten sein. Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherer
und der Leistungserbringer im Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
müssen beide Amtssprachen verstehen und sprechen, jedoch nicht über eine abgeschlossene
juristische Ausbildung verfügen. Den kantonalen Verbänden der Versicherer
und der Leistungserbringer steht ein Vorschlagsrecht zu.
3
Die Richterinnen und Richter sowie die Ersatzrichterinnen
und Ersatzrichter der Abteilung für französischsprachige Geschäfte müssen
französischer Muttersprache sein.
4
Die
Justizkommission des Grossen Rates kann auf Antrag des Verwaltungsgerichts
als Richterin oder Richter wählbare Personen für eine befristete Zeit als
ausserordentliche Mitglieder ernennen, sofern dies aus gerichtsbetrieblichen
Gründen nötig ist. Die Befugnis steht der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Verwaltungsgerichts zu, wenn die Vertretung nur für ein einzelnes Geschäft
nötig ist.
Art. 49
Gerichtsleitung
Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem
Präsidenten, dem Plenum und der Geschäftsleitung.
Art. 50
Präsidium
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts
sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
2
Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung
sowie der Leitung Controlling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.
3
Sie oder er wird durch die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten vertreten.
Art. 51
Plenum
1
Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter
sowie die von der Justizkommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen
Mitglieder des Verwaltungsgerichts bilden das Plenum.
2
Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
| a |
die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
sowie die Genehmigung der Strategie des Verwaltungsgerichts und des Konzepts
über die Aufsicht und das Controlling,
|
| b |
den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend
die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,
|
| c |
die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten
für drei Jahre, davon eine als Vizepräsidentin oder einen als Vizepräsidenten
des Verwaltungsgerichts,
|
| d |
die Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden des
Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten und der Vertretung des
Verwaltungsgerichts in weiteren richterlichen Behörden,
|
| e |
die Vorschläge an den Grossen Rat betreffend
die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts sowie
die Errichtung von Teilzeitstellen,
|
| f |
die Stellungnahmen an die Justizkommission des
Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,
|
| g |
die Genehmigung der Leistungsziele, des Voranschlags,
des Aufgaben- und Finanzplans und des Geschäftsberichts zuhanden der Justizleitung,
|
| h |
die Anstellung der Generalsekretärin oder des
Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
|
| i |
den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads
von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer mit ihrem Einverständnis,
wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,
|
| k |
die Zuteilung der ausserordentlichen Mitglieder
des Verwaltungsgerichts an die Abteilungen,
|
| l |
den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen
und Richtern in anderen Abteilungen.
|
Art. 52
Geschäftsleitung
1
Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts
setzt sich zusammen aus
| a |
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
|
| b |
den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
|
| c |
der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
|
2
Sie ist verantwortlich
für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht
einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für
| a |
die Festlegung der Leistungsziele und die Verabschiedung
des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts,
|
| b |
die Genehmigung der Organisation der Abteilungen
auf deren Antrag,
|
| c |
die Antragstellung an das Plenum auf Wahl der
Abteilungspräsidentinnen und der Abteilungspräsidenten auf Antrag der Abteilungen,
|
| d |
die Anstellung oder Bezeichnung der Leiterin
oder des Leiters Controlling auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten
des Verwaltungsgerichts,
|
| e |
die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag,
|
| f |
die Anstellung des administrativen Personals
und dessen Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag sowie an das Generalsekretariat
auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
|
| g |
die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher
und administrativer Dienstleistungen,
|
| h |
die Aufsicht,
|
| i |
die Wahl der ausserordentlichen Richterinnen
und Richter an die Gerichtsbehörden, die unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts
stehen,
|
| k |
den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit
den beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
|
| l |
die Beschlussfassung über die administrative
Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und Direktionen,
|
| m |
den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung
von Verwaltungsaufgaben,
|
| n |
die Vorbereitung und Antragstellung in allen
Geschäften des Plenums.
|
Art. 53
Generalsekretariat
1
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
steht der Gerichtsverwaltung vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
2
Sie
oder er führt das Sekretariat des Präsidiums sowie des Plenums und leitet
das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz-
und Rechnungswesen sowie die Infrastruktur des Verwaltungsgerichts vorbehältlich
der Zuständigkeiten der Stabstelle für Ressourcen der Justizleitung.
3
Sie oder er koordiniert die Information
der Öffentlichkeit.
Art. 54
Abteilungen
1
Die Abteilungen sind wie folgt zuständig für
die Beurteilung der Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht übertragen
sind:
| a |
Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung
beurteilt alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts
und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten
wahr; Buchstabe c bleibt vorbehalten.
|
| b |
Alle übrigen vom Verwaltungsgericht
in deutscher Sprache zu beurteilenden Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit
der verwaltungsrechtlichen Abteilung.
|
| c |
Die Abteilung für französischsprachige Geschäfte
entscheidet alle vor Verwaltungsgericht in französischer Sprache zu behandelnden
Streitigkeiten und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten
in französischer Sprache wahr.
|
2
Das Verwaltungsgericht
kann durch Reglement die Beurteilung von Streitigkeiten aus einzelnen Sachgebieten
einer andern Abteilung zur Behandlung zuweisen.
3
Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
unter sich und in den Abteilungen.
4
Sie
wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Abteilungspräsidentin
oder des Abteilungspräsidenten und beschliessen über ihre Organisation durch
Reglement.
5
Die Richterinnen
und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in den anderen Abteilungen verpflichtet.
Sie können auch für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung eingesetzt
werden.
Art. 55
Abteilungspräsidentin oder
Abteilungspräsident
Die Abteilungspräsidentin
oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und sorgt für die ordnungsgemässe
Erledigung der Geschäfte.
Art. 56
Spruchkörper
1
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in Dreierbesetzung.
2
Sie urteilen in Fünferbesetzung
| a |
über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung,
|
| b |
bei Kompetenzkonflikten,
|
| c |
über Begehren um Abberufung von hauptamtlichen
Behördenmitgliedern.
|
3
Sie beurteilen offensichtlich
begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung.
4
Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung
als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der
betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder
dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet.
5
Die Spruchkörper urteilen bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg.
In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser
Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse
fassen. In den übrigen Fällen führen sie eine Urteilsberatung durch.
6
Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann die
Durchführung einer Urteilsberatung verlangen.
Art. 57
Einzelrichterliche Zuständigkeit
1
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts
behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen,
deren Streitwert 20 000 Franken nicht erreicht oder die zurückgezogen oder
gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden
kann; die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)
[SR 272].
2
Sie entscheiden über Beschwerden
| a |
betreffend Erlass oder Stundung geschuldeter
Abgaben sowie Einräumung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünstigungen
sowie Sicherstellungen,
|
| b |
gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide,
einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung,
|
| c |
gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide,
|
| d |
gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide,
|
| e |
nach Artikel 12 Absatz 2 des Einführungsgesetzes
vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)
[BSG
122.20].
|
3
Sie genehmigen, soweit
erforderlich, Vergleiche.
4
Sie
behandeln ferner all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend
Gutheissung beantragen, sowie die Geschäfte, welche die Gesetzgebung in die
einzelrichterliche Zuständigkeit legt.
5
Wo die Gesetzgebung die einzelrichterliche Zuständigkeit der Präsidentin
oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vorsieht, geht diese an die Präsidentin
oder den Präsidenten der betreffenden Abteilung über. Eine in der Gesetzgebung
vorgesehene einzelrichterliche Zuständigkeit einer Abteilungspräsidentin oder
eines Abteilungspräsidenten kann einem Mitglied der Abteilung übertragen werden.
6
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter
kann eine Besetzung nach Artikel 56 verlangen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen
Verhältnisse es rechtfertigen.
7
In
Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und behandelt Gesuche
und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder auf die
offensichtlich nicht eingetreten werden kann.
Art. 58
Abstimmung
1
Das Plenum, die Geschäftsleitung und die Abteilungen
treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich
tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss
gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.
2
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der
Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das
Los.
3
Im Bereich der Rechtsprechung
ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4
Vorbehältlich
abweichender Vorschriften sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig.
9. Kantonal zuständige Gerichtsbehörden
9.1 Kantonales
Zwangsmassnahmengericht
Art. 59
Zusammensetzung und Sitz
1
Für das ganze Kantonsgebiet besteht
ein Zwangsmassnahmengericht. Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen
und Gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern.
2
Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und
benützt dessen Infrastruktur.
3
Es
nimmt gleichzeitig die Aufgaben des regionalen Zwangsmassnahmengerichts
Bern-Mittelland wahr.
Art. 60
Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
1
Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin
oder den Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Die Wahl
erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
2
Die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts stellen dem
Obergericht entsprechenden Antrag.
Art. 61
Spruchkörper
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht entscheidet als Einzelgericht.
Art. 62
Ersatzmitglieder und Aushilfe
1
Das Obergericht bezeichnet die Ersatzmitglieder;
diese sind in der Regel Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der
Region Bern-Mittelland.
2
Die
Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sind zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen
und Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland verpflichtet.
3
Im Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen
Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet
die Geschäftsleitung des Obergerichts.
9.2 Wirtschaftsstrafgericht
Art. 63
Zusammensetzung und Sitz
1
Für das ganze Kantonsgebiet besteht
ein Wirtschaftsstrafgericht. Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen
und Gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern.
2
Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und
benützt dessen Infrastruktur.
Art. 64
Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter
1
Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin
oder den Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts. Die Wahl erfolgt für
drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
2
Die
Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts stellen dem Obergericht entsprechenden
Antrag.
Art. 65
Spruchkörper
Das Wirtschaftsstrafgericht urteilt als Einzelgericht oder in
Dreierbesetzung. Bei Dreierbesetzung führt das von der Geschäftsleiterin
oder dem Geschäftsleiter für den Einzelfall bezeichnete Mitglied den Vorsitz.
Art. 66
Ersatzmitglieder und Aushilfe
1
Das Obergericht bezeichnet aus den
Reihen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die ordentlichen
Ersatzmitglieder und bestimmt bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Verfahrenssprache
im Einzelfall ein ausserordentliches Ersatzmitglied.
2
Die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts sind zur Aushilfe als
Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in erster Linie des Regionalgerichts
Bern-Mittelland verpflichtet.
3
Im
Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen.
Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.
9.3 Jugendgericht
Art. 67
Zusammensetzung und Sitz
1
Für das ganze Kantonsgebiet besteht
ein Jugendgericht. Es setzt sich zusammen aus Jugendgerichtspräsidentinnen
und Jugendgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2
Mindestens eine Jugendgerichtspräsidentin
oder ein Jugendgerichtspräsident muss französischsprachig sein.
3
Das Jugendgericht befindet sich am Sitz
des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.
4
Es tagt in der Regel am Sitz der regionalen
Dienststelle der Jugendanwaltschaft oder des Regionalgerichts.
Art. 68
Vertretung, Aushilfe
1
Die Jugendgerichtspräsidentinnen
oder Jugendgerichtspräsidenten vertreten sich gegenseitig.
2
Sie sind zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen
oder Gerichtspräsidenten der Regionalgerichte Bern-Mittelland und Berner Jura-Seeland
verpflichtet.
3
Im Bedarfsfall
verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen
sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.
9.4 Steuerrekurskommission
Art. 69
Zusammensetzung, Sitz und
Gliederung
1
Für das ganze
Kantonsgebiet besteht eine Steuerrekurskommission. Sie hat ihren Sitz in Bern.
2
Sie setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen
Richterinnen und Richtern als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin
oder Vizepräsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
3
Sie gliedert sich in zwei Kammern bestehend
je aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie einer
gleichen Anzahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern.
Art. 70
Spruchkörper
1
Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist
eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden
vertreten sich gegenseitig.
2
Die
Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung
erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.
3
Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper
bestehend aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter
sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Sie urteilt unter
Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten
von grundsätzlicher Bedeutung.
4
Die
hauptamtlichen Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin oder
Einzelrichter,
| a |
wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde zurückgezogen
oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann,
|
| b |
wenn die Steuer aufgrund unbestrittener zahlenmässiger
Ausweise festzusetzen ist,
|
| c |
wenn der streitige Steuerbetrag 10 000 Franken
oder die bestrittene Busse 3000 Franken nicht übersteigt,
|
| d |
wenn sich ein Rekurs oder eine Beschwerde einzig
gegen die Kostenverlegung richtet,
|
| e |
wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid zu beurteilen ist.
|
5
Die Einzelrichterin oder
der Einzelrichter kann die Streitsache zur Beurteilung der Kammer überweisen,
wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
Art. 71
Plenum
1
Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen
und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2
Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der
Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident.
3
Zur Beschlussfähigkeit
bedarf es der Anwesenheit von mindestens einer hauptamtlichen Richterin oder
einem hauptamtlichen Richter sowie sechs Fachrichterinnen und Fachrichtern.
Art. 72
Geschäftsleitung
1
Die Geschäftsleitung der Steuerrekurskommission
setzt sich zusammen aus
| a |
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission,
|
| b |
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
|
| c |
der Leiterin oder dem Leiter des juristischen
Sekretariats, die oder der vom Plenum angestellt wird.
|
2
Die Mitglieder der Geschäftsleitung
haben gleiches Stimmrecht.
3
Die
Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung. Sie ist insbesondere
zuständig für
| a |
die Verabschiedung des Voranschlags, des Aufgaben-
und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts zuhanden der zuständigen Organe,
|
| b |
die Anstellung der Mitglieder des juristischen
Sekretariats, der Bücherexpertinnen und Bücherexperten sowie des Kanzleipersonals,
|
| c |
die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher
und administrativer Dienstleistungen,
|
| d |
sämtliche weitere Verwaltungsangelegenheiten,
die nicht in die Zuständigkeit des Plenums fallen.
|
Art. 73
Wählbarkeit
Die Fachrichterinnen und Fachrichter müssen Sachverständige in
den Bereichen des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzwesens
sein.
9.5 Rekurskommission
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
Art. 74
Zusammensetzung
1
Für das ganze Kantonsgebiet besteht
eine Rekurskommission, die letztinstanzlich über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis
von Führerprüfungen und Kontrollfahrten entscheidet.
2
Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten,
einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und
Fachrichtern.
Art. 75
Spruchkörper
1
Die Rekurskommission für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung.
Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie
zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin,
der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
2
Sie urteilt unter Beizug von zwei weiteren
Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher
Bedeutung.
9.6 Enteignungsschätzungskommission
Art. 76
Zusammensetzung
1
Für das ganze Kantonsgebiet besteht
eine Enteignungsschätzungskommission als Enteignungsgericht.
2
Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin
oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten
sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
3
Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche
Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.
Art. 77
Spruchkörper
1
Die Enteignungsschätzungskommission urteilt
in Dreierbesetzung. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem
Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt
die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
2
Bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers
ist den regionalen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.
9.7 Bodenverbesserungskommission
Art. 78
Zusammensetzung
1
Für das ganze Kantonsgebiet besteht
eine Bodenverbesserungskommission.
2
Sie
setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin
oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
3
Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall
eine ausserordentliche Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten
ernennen.
Art. 79
Spruchkörper
Die Bodenverbesserungskommission urteilt in Dreierbesetzung.
Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie
zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin,
der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
10. Regionale Gerichtsbehörden
10.1 Gerichtsregionen
Art. 80
1
Das Kantonsgebiet gliedert sich in die folgenden Gerichtsregionen:
| a |
Berner Jura-Seeland,
|
| b |
Emmental-Oberaargau,
|
| c |
Bern-Mittelland,
|
| d |
Oberland.
|
2
Die Gerichtsregion Berner
Jura-Seeland entspricht den Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die
übrigen Gerichtsregionen entsprechen den gleich bezeichneten Verwaltungsregionen
gemäss Artikel 39a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)
[BSG 152.01].
10.2 Regionalgerichte
Art. 81
Zusammensetzung, Vorsitz
und Spruchkörper
1
Für jede
Gerichtsregion besteht ein Regionalgericht. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland
hat eine Aussenstelle im Berner Jura.
2
Der Regierungsrat legt den Sitz des jeweiligen Regionalgerichts
fest.
3
Das Regionalgericht setzt
sich aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, aus Fachrichterinnen
und Fachrichtern sowie aus Laienrichterinnen und Laienrichtern zusammen.
4
Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Verfahren
nach Artikel 9 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung,
zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordung (EG ZSJ)
[BSG 271.1] urteilt
es in Zivilsachen als Einzelgericht. In Strafsachen urteilt es als Einzelgericht
oder als Kollegialgericht.
5
Den
Vorsitz führt eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident.
6
In Strafsachen urteilt das Kollegialgericht
in Dreier- oder Fünferbesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten
sowie zwei oder vier Laienrichterinnen und Laienrichtern.
Art. 82
Geschäftsleitung
1
Jedes Regionalgericht verfügt über
eine Geschäftsleitung.
2
Die Geschäftsleitung
besteht aus
| a |
der oder dem Vorsitzenden,
|
| b |
der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter
der oder des Vorsitzenden,
|
| c |
der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden
Gerichtsschreiber,
|
| d |
der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
|
3
Die Geschäftsleitung
kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Das Nähere regeln die Geschäftsreglemente
der Regionalgerichte.
4
Das Obergericht
wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung aus den am
betreffenden Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten
für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Gerichtspräsidentinnen
und Gerichtspräsidenten des jeweiligen Regionalgerichts stellen dem Obergericht
Antrag.
5
Die am jeweiligen Regionalgericht
tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bezeichnen die Stellvertreterin
oder den Stellvertreter des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die
leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber sowie die
Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen.
10.3 Regionale
Zwangsmassnahmengerichte
Art. 83
1
Das Obergericht bezeichnet aus dem Kreis der Gerichtspräsidentinnen
und Gerichtspräsidenten der Regionalgerichte Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau
sowie Oberland regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter
sowie deren Stellvertretung.
2
Die
regionalen Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter behandeln
die bei den jeweiligen regionalen Staatsanwaltschaften anfallenden Haftsachen
und treffen weitere ihnen gesetzlich zugewiesene Entscheide.
3
Sind weder die Mitglieder des regionalen Zwangsmassnahmengerichts
noch deren Stellvertretung erreichbar, so amtet an ihrer Stelle eine andere
Gerichtspräsidentin oder ein anderer Gerichtspräsident des betreffenden Regionalgerichts.
10.4 Regionale
Schlichtungsbehörden
Art. 84
Zusammensetzung, Vorsitz
und Infrastruktur
1
Für jede
Gerichtsregion besteht eine Schlichtungsbehörde.
2
Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus Vorsitzenden sowie aus Fachrichterinnen
und Fachrichtern zusammen.
3
Sie
kann die Infrastruktur des jeweiligen Regionalgerichts benützen.
4
Die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland
verfügt über eine Aussenstelle im Berner Jura.
Art. 85
Streitigkeiten und Aufgaben
nach dem Gleichstellungsgesetz
1
Streitigkeiten
nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und
Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)
[SR 151.1] behandelt die Schlichtungsbehörde
Bern-Mittelland.
2
Sie erfüllt
auch die weiteren Aufgaben gemäss Gleichstellungsgesetz.
Art. 86
Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
1
Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin
oder den Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde. Die Wahl erfolgt
für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
2
Die Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörde stellen dem Obergericht
Antrag.
Art. 87
Aushilfe
1
Die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden sind
zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten in erster
Linie der jeweiligen Gerichtsregion oder in anderen regionalen Schlichtungsbehörden
verpflichtet.
2
Im Bedarfsfall
verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner
Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.
Art. 88
Spruchkörper
1
Die Schlichtungsbehörde führt ihre Verfahren
grundsätzlich in Einerbesetzung durch.
2
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht die Schlichtungsbehörde
aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder
einem Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
3
Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht besteht die Schlichtungsbehörde
aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder
einem Vertreter der Mieter- und Vermieterseite oder der Pächter- und Verpächterseite.
4
Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz
fällt die Schlichtungsbehörde ihre Entscheide in Fünferbesetzung. Der Spruchkörper
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einer paritätischen Vertretung
der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und
privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
11. Staatsanwaltschaft
Art. 89
Zusammensetzung
1
Die Staatsanwaltschaft setzt sich
zusammen aus
| a |
der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt,
|
| b |
zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
|
| c |
leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
|
| d |
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
|
| e |
der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden
Jugendanwalt, die oder der gleichzeitig eine regionale Dienststelle leitet,
|
| f |
Jugendanwältinnen und Jugendanwälten.
|
2
Die beiden Amtssprachen
müssen angemessen vertreten sein.
Art. 90
Generalstaatsanwaltschaft
1
Die Generalstaatsanwaltschaft besteht
aus der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie deren oder
dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
2
Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet die
Staatsanwaltschaft. Sie oder er ist für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung
verantwortlich.
3
Sie oder er
kann im Bereich der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen.
4
Im Übrigen nehmen die Generalstaatsanwältin
oder der Generalstaatsanwalt sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
die ihnen gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für
die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts.
Sie können diese Befugnisse im Einzelfall an ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft
übertragen.
5
Die Generalstaatsanwaltschaft
verfügt über eine Fachverantwortliche oder einen Fachverantwortlichen für
Ressourcen. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen
sowie für die Informatik und die übrigen zentralen Dienste vorbehältlich der
Zuständigkeiten der Stabstelle für Ressourcen der Justizleitung.
Art. 91
Kantonale Staatsanwaltschaften
1
Für das ganze Kantonsgebiet besteht
je eine Staatsanwaltschaft
| a |
für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten,
|
| b |
für besondere Aufgaben, namentlich für die Verfolgung
überregionaler oder deliktsübergreifender Kriminalität,
|
| c |
für Jugendstrafsachen (Jugendanwaltschaft).
|
2
Die Jugendanwaltschaft
verfügt über Dienststellen mit Sozialdiensten in den vier Gerichtsregionen.
Die Dienststelle Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle
im Berner Jura.
Art. 92
Regionale Staatsanwaltschaften
1
Es bestehen die folgenden vier regionalen
Staatsanwaltschaften:
| a |
Berner Jura-Seeland,
|
| b |
Emmental-Oberaargau,
|
| c |
Bern-Mittelland,
|
| d |
Oberland.
|
2
Die Staatsanwaltschaft
Berner Jura-Seeland ist zuständig für das Gebiet der Verwaltungsregionen Berner
Jura und Seeland, die übrigen regionalen Staatsanwaltschaften sind je zuständig
für das Gebiet der gleich bezeichneten Verwaltungsregion.
3
Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
führt eine Aussenstelle im Berner Jura.
Art. 93
Leitende Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte
1
Jede kantonale
und jede regionale Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer leitenden
Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwalts.
2
Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind für die fachgerechte
und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.
3
Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten weisungsbefugt.
4
Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied ihrer Staatsanwaltschaft
zuteilen oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden.
5
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch
für die Jugendanwaltschaft.
6
Die
leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der regionalen Staatsanwaltschaften
überprüfen regelmässig die regionalen Untersuchungsgefängnisse.
Art. 94
Leitung der regionalen
Dienststellen der Jugendanwaltschaft
Die
leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt bezeichnet aus dem
Kreis der Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte die Leiterin oder den Leiter
der regionalen Dienststellen sowie deren Stellvertretung.
12. Rechtspflege
Art. 95
Gegen
Verfügungen des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justizverwaltung
kann beim Obergericht und gegen solche Verfügungen des Obergerichts und der
Generalstaatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG
155.21] geführt werden.
13. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 96
Arbeitsverhältnisse der
bisherigen Behördenmitglieder
1
Die
Amtsdauer aller Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
endet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2
Erfährt das Arbeitsverhältnis eines hauptamtlichen
Behördenmitglieds mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Änderung in Bezug
auf die Funktion, den Arbeitsbereich oder die organisatorische Einordnung,
so finden die Vorschriften der Personalgesetzgebung betreffend die Folgen
einer unverschuldeten Nichtwiederwahl keine Anwendung, wenn die betroffene
Person
| a |
vom Grossen Rat als Richterin oder Richter gewählt
oder von der Generalstaatsanwaltschaft als Staatsanwältin oder Staatsanwalt
oder Jugendanwältin oder Jugendanwalt angestellt wird und
|
| b |
ihre neue Funktion in Bezug auf die Art der
Tätigkeit und das Gehalt mit der bisherigen vergleichbar ist.
|
3
Sind die Voraussetzungen
von Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt bei einer Nichtwiederwahl grundsätzlich
die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann in Einzelfällen
von dieser Regelung abweichen.
Art. 97
Jugendgerichtsschreiberinnen
und Jugendgerichtsschreiber
Die
Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, sind als Jugendanwältinnen
oder Jugendanwälte wählbar.
Art. 98
Voranschlag für das
erste Jahr
Der für das erste Jahr ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltende Voranschlag der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
wird von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden vorbereitet und verabschiedet.
Gleiches gilt für den ersten Aufgaben- und Finanzplan, der dem Grossen Rat
zusammen mit diesem Voranschlag unterbreitet wird.
Art. 99
Änderung von Erlassen
| 1. |
Gesetz vom 5. Mai 1980 über die
politischen Rechte (GPR)
[BSG 141.1]
|
| 2. |
Gesetz vom 20. Juni 1995 über
die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz;
OrG)
[BSG 152.01]
|
| 3. |
Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986
(KDSG)
[BSG 152.04]
|
| 4. |
Gesetz vom 28. März 2006 über
die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)
[BSG 152.321]
|
| 5. |
Personalgesetz vom 16. September 2004
(PG)
[BSG 153.01]
|
| 6. |
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[ BSG 155.21]
|
| 7. |
Gemeindegesetz vom 16. März 1998
(GG)
[BSG 170.11]
|
| 8. |
Gesetz vom 22. November 1989 über
die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen
der persönlichen Fürsorge (FFEG)
[BSG 213.316]
|
| 9. |
Gesetz vom 25. Juni 2003 über
den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG)
[BSG 341.1]
|
| 10. |
Gesetz vom 26. März 2002 über
die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)
[ BSG 620.0]
|
| 11. |
Gesetz vom 23. November 1999 über
die Steuerrekurskommission (StRKG)
[BSG 661.611]
|
| 12. |
Gesetz vom 3. Oktober 1965 über
die Enteignung
[BSG 711.0]
|
| 13. |
Kantonales Strassenverkehrsgesetz
vom 27. März 2006 (KSVG)
[BSG 761.11]
|
| 14. |
Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung
der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)
[BSG 823.1]
|
| 15. |
Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend
die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die
Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)
[BSG 842.11]
|
| 16. |
Gesetz vom 16. Juni 1997 über
das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)
[BSG 913.1]
|
| 17. |
Einführungsgesetz vom 20. Januar
2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)
[BSG 122.20]
|
Art. 100
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Verordnung vom 18. März 2009 über die richterliche
Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (AuZMV) (BSG 122.23),
|
| 2. |
Gesetz vom 14. März 1995 über
die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) (BSG
161.1).
|
Art. 101
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
11.
Juni
2009
|
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr.1885 vom 28. Oktober 2009: Folgende Bestimmungen
treten am 1. Januar 2010 in Kraft: Artikel 12, 15, 17, 19, 21,
22, 25, 29, 39 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e und l, 52 Abs. 1, 60, 62 Abs. 1, 64, 66 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83
Abs.1, 86, 94 Artikel 99, Ziffer 1 (Änderungen betreffend
das Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [GPR;
BSG 141.1]) Artikel 99, Ziffer 2, Anhang II, zu Art. 39a (Gesetz
vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und
der Verwaltung [Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01]) Artikel
99, Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321])
RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010 (BAG 10–44): Inkraftsetzung
der Justizreform
| 1. |
Gesetz vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft (GSOG)
|
| 1.1 |
Das Gesetz vom 11. Juni 2009 über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
(GSOG) tritt – unter Vorbehalt der nachfolgenden Festlegungen
– am 1. Januar 2011 in Kraft.
|
| 1.2 |
Artikel 99 Ziffer 5 GSOG (Personalgesetz
vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) tritt, soweit Artikel 19
Absatz 1 PG betreffend, am 1. Juni 2010 in Kraft.
|
| 1.3 |
Die Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22,
25, 29, 39 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben e und l, 52 Absatz 1, 60, 62 Absatz 1, 64, 66 Absatz 1, 82 Absatz
1, 83 Absatz 1, 86, 94, 99 Ziffer 1 (Gesetz vom 5. Mai 1980 über
die politischen Rechte [GPR; BSG 141.1]), 99 Ziffer 2 (Gesetz vom
20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der
Verwaltung [Organisationsgesetz; OrG, BSG 152.01] Anhang II zu Artikel
39a) sowie 99 Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321])
GSOG sind gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 1885 vom
28. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.
|
| 1.4 |
Über das Inkrafttreten von Artikel
99 Ziffer 3 GSOG (Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG
152.04]) beschliesst der Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt.
|
Anhang
11.6.2009
G
BAG 09–147, in
Kraft am 1. 1. 2010 bzw. 1. 1. 2011
|