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161.1

11.  Juni  2009 

Gesetz
über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand

1  Dieses Gesetz regelt die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

2  Es schafft die Rahmenbedingungen für eine effiziente Behördenorganisation sowie die zeitgerechte Durchführung der Gerichtsverfahren und der Strafverfolgung.

3  Es bestimmt die Organe, welche die Aufsicht über die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft ausüben.

Art. 2

Gerichtsbehörden

1  Die kantonalen Gerichtsbehörden gliedern sich in

a

oberste Gerichte,

b

kantonal zuständige Gerichtsbehörden,

c

regionale Gerichtsbehörden.

2  Die obersten Gerichte sind

a

das Obergericht und

b

das Verwaltungsgericht.

3  Die kantonal zuständigen Gerichtsbehörden sind

a

das kantonale Zwangsmassnahmengericht,

b

das Wirtschaftsstrafgericht,

c

das Jugendgericht,

d

die Steuerrekurskommission,

e

die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,

f

die Enteignungsschätzungskommission,

g

die Bodenverbesserungskommission.

4  Regionale Gerichtsbehörden sind

a

die Regionalgerichte,

b

die regionalen Zwangsmassnahmengerichte,

c

die regionalen Schlichtungsbehörden.

5  Die Gerichtsbehörden nehmen die ihnen gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben in der Rechtspflege wahr.

Art. 3

Staatsanwaltschaft

1  Zur Staatsanwaltschaft gehören

a

die Generalstaatsanwaltschaft,

b

die kantonalen Staatsanwaltschaften,

c

die regionalen Staatsanwaltschaften.

2  Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung wahr.

2. Grundsätze der Organisation und Führung

Art. 4

Unabhängigkeit

 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 5

Selbstverwaltung und Zusammenarbeit

1  Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft verwalten sich selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2  Sie können in Bereichen zusammenarbeiten, in denen der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der Mittel dies sinnvoll erscheinen lässt.

3  Sie können mit den zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung vereinbaren, dass diese Verwaltungsaufgaben, namentlich in den Bereichen Personaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen, in ihrem Auftrag erfüllen. Davon ausgenommen sind hoheitliche Verwaltungsaufgaben, namentlich Verfügungsbefugnisse.

Art. 6

Infrastruktur

1  Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft benötigten Grundstücke und Gebäude sowie Informatik- und Kommunikationssysteme sind die zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung verantwortlich.

2  Die Justizleitung meldet den Bedarf der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft frühzeitig bei der zuständigen Direktion an. Diese trägt deren Bedürfnisse unter Berücksichtigung der anwendbaren kantonalen Vorgaben angemessen Rechnung.

Art. 7

Zusammenarbeit mit der Polizei- und Militärdirektion

1  Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können zur Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen Unterstützung durch die Kantonspolizei verlangen.

2  Zuführungen und Transporte von Personen sind im Auftrag der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion vorzunehmen.

Art. 8

Akkreditierung

 Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine Akkreditierung vorsehen.

3. Steuerung von Finanzen und Leistungen

Art. 9

Grundsatz

1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen sinngemäss.

2  Die Grundsätze der Wirkungsorientierung und der Erlösorientierung sind nicht anwendbar.

Art. 10

Ziele und Ressourcenbedarf

 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft legen jährlich ihre jeweiligen Leistungsziele fest und leiten daraus den Ressourcenbedarf ab.

Art. 11

Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan

1  Der Voranschlag und der Aufgaben- und Finanzplan gliedern sich in die folgenden Produktgruppen:

a

Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,

b

Verwaltungsgerichtsbarkeit,

c

Staatsanwaltschaft.

2  Verantwortlich für die Produktgruppe Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist das Obergericht, für die Produktgruppe Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht und für die Produktgruppe Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft.

3  Für die drei Produktgruppen wird gesamthaft eine Besondere Rechnung geführt.

4  Der Voranschlag sowie der Aufgaben- und Finanzplan sind vor der Weiterleitung an den Regierungsrat der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen.

5  Der Regierungsrat übernimmt den durch die Justizleitung erarbeiteten Voranschlag und den Aufgaben- und Finanzplan unverändert in den Voranschlag und in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons und nimmt dazu Stellung.

Art. 12

Geschäftsreglemente

1  Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft erlassen für den Bereich der Geschäftsführung Reglemente.

2  Die Reglemente enthalten insbesondere Vorschriften betreffend

a

die Organisation,

b

die Geschäftszuteilung,

c

den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs,

d

die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Organe,

e

die Regelung der Stellvertretung,

f

die Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung und Aufgabenerfüllung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

4. Aufsicht und Oberaufsicht

Art. 13

Aufsicht und Oberaufsicht

1  Das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Generalstaatsanwaltschaft und die Justizleitung stehen unter der Oberaufsicht des Grossen Rates.

2  Die Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden stehen unter der Aufsicht des Obergerichts.

3  Die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die Enteignungsschätzungskommission und die Bodenverbesserungskommission stehen unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.

4  Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte stehen unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft.

Art. 14

Ressourcenvereinbarung

 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft schliessen mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden jährlich Ressourcenvereinbarungen ab, in denen insbesondere die Produkte und die Saldi der Produkte festgelegt werden.

Art. 15

Genehmigung der Reglemente

 Die Geschäftsreglemente der Behörden, die unter der Aufsicht des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft stehen, bedürfen der Genehmigung durch das jeweils zuständige Aufsichtsorgan.

5. Sprache

Art. 16

 Der Grosse Rat legt die Gerichts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft durch Dekret fest.

6. Justizleitung

Art. 17

Zusammensetzung und Organisation

1  Die Justizleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft.

2  Sie setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen oder Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt.

3  Sie regelt ihre Organisation und das Verfahren der Entscheidfällung durch Reglement.

4  Bei Sitzungen der ständigen Kommissionen des Grossen Rates kann sich die Vertretung der Justizleitung durch Sachverständige begleiten lassen.

Art. 18

Aufgaben und Ausgabenbefugnisse

1  Die Justizleitung nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a

Sie ist Ansprechpartnerin des Grossen Rates und des Regierungsrates bei allen Fragen, die sowohl die Gerichtsbehörden als auch die Staatsanwaltschaft betreffen.

b

Sie erstellt den Voranschlag und den Aufgaben- und Finanzplan der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

c

Sie nimmt Stellung zu Regelungen des Regierungsrates, welche die Gerichtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft betreffen.

d

Sie regelt die Ausgabenbefugnisse der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorschriften der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

e

Sie unterbreitet dem Grossen Rat jährlich einen Geschäftsbericht.

f

Sie vertritt im Grossen Rat den Voranschlag, den Aufgaben- und Finanzplan und den Geschäftsbericht und bezeichnet zu diesem Zweck eine Vertreterin oder einen Vertreter.

g

Sie nimmt die Verwaltungsaufgaben, welche die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen dem Regierungsrat für den Bereich der kantonalen Verwaltung einräumt, für die Bereiche der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft wahr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

h

Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates nachkreditpflichtige Abweichungen der im Voranschlag beschlossenen Saldi bewilligen, wenn diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen.

i

Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlinien in den Bereichen Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie Informatikmanagement und führt darüber ein Controlling. Sie kann den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft entsprechende Weisungen erteilen sowie die notwendigen Reglemente erlassen.

k

Sie leitet die Stabstelle für Ressourcen, regelt deren Organisation und Aufgaben durch Reglement und stellt deren Leitung sowie deren übriges Personal an.

2  Die Justizleitung beschliesst über

a

neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,

b

neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken,

c

gebundene Ausgaben.

Art. 19

Stabstelle für Ressourcen

1  Die Justizleitung verfügt über eine Stabstelle für Ressourcen, welche die Personaladministration, das Finanz- und Rechnungswesen sowie das Informatikwesen für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit deren Ressourcenverantwortlichen besorgt.

2  Die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle für Ressourcen nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Justizleitung teil.

3  Sie oder er arbeitet eng mit den Fachverantwortlichen für Ressourcen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammen und kann diesen personal- und finanztechnische Weisungen erteilen.

7. Behördenmitglieder und Personal

Art. 20

Begriffe

1  Hauptamtliche Richterinnen und Richter gehen neben ihrem Amt keiner anderen Haupttätigkeit nach. Nebenamtliche Richterinnen und Richter üben ihr Amt in der Regel neben einer anderen, nicht richterlichen Tätigkeit aus.

2  Vollzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Teilzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad unter 100 Prozent.

3  Ordentliche Richterinnen und Richter werden auf eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Ausserordentliche Richterinnen und Richter werden für eine kürzere Dauer gewählt oder im Einzelfall eingesetzt.

4  Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind hauptamtliche erstinstanzliche Richterinnen und Richter.

5  Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder werden zur Entlastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt.

6  Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über ein den Prozessgegenstand betreffendes Fachwissen, müssen jedoch über keine juristische Ausbildung verfügen.

7  Laienrichterinnen und Laienrichter üben berufsmässig keine juristische Tätigkeit aus.

Art. 21

Wahl, Wiederwahl und Anzahl der Richterinnen und Richter

1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wählt der Grosse Rat alle Richterinnen und Richter. Er kann nach Anhörung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts freie Stellen in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl der teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter legt er deren Beschäftigungsgrad fest.

2  Die Justizkommission des Grossen Rates bereitet die Wahlen und Wiederwahlen vor und regelt das Nähere durch Reglement.

3  Sie unterbreitet dem Grossen Rat nach Anhörung des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, des bernischen Anwaltsverbands sowie des Verbands bernischer Richterinnen und Richter eine Wahlempfehlung für jede zu besetzende Richterstelle und entscheidet, welche Personen zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.

4  Der Grosse Rat legt nach Anhörung der Justizkommission und der betroffenen Gerichtsbehörden die Höchstzahl der Stellen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Vorsitzenden und der Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörden durch Dekret fest.

5  Ebenfalls durch Dekret regelt er die Wahlvoraussetzungen für Richterinnen und Richter, soweit sie nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind. Für die Wahl der miet- und der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter steht den Mieter- und Vermieterorganisationen beziehungsweise den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 22

Wahl, Anstellung und Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1  Der Grosse Rat wählt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.

2  Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die leitenden und die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte an und begründet mit diesen Arbeitsverhältnisse durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag.

3  Der Grosse Rat legt nach Anhörung der Justizkommission und nach Anhörung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes die Höchstzahl der Stellen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte durch Dekret fest.

Art. 23

Amtseid, Gelübde

1  Alle vom Grossen Rat gewählten Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft legen vor dem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.

2  Für den Eid oder das Gelübde sind die Formeln nach Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (GRG)  [BSG 151.21] anwendbar.

Art. 24

Amtsdauer, Ersatzwahlen

1  Die Amtsdauer der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft beträgt sechs Jahre.

2  Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

Art. 25

Wahl der Präsidien der obersten Gerichte und der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden

1  Der Grosse Rat wählt aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts.

2  Jedes Gericht kann eine oder mehrere Personen zur Wahl vorschlagen.

3  Die Wahl erfolgt für drei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4  Der Grosse Rat wählt aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern die Präsidien der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden. Bei der Steuerrekurskommission wählt er zusätzlich eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Art. 26

Ausserordentliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1  Bei Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für die unter ihrer jeweiligen Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine in das jeweilige Amt wählbare Person für eine befristete Zeit als ausserordentliche Richterin oder ausserordentlichen Richter einsetzen.

2  Aus denselben Gründen kann die Generalstaatsanwaltschaft für die unter ihrer Aufsicht stehenden Staatsanwaltschaften eine in das jeweilige Amt ernennbare Person als ausserordentliche Staatsanwältin oder ausserordentlichen Staatsanwalt einsetzen.

Art. 27

Unvereinbarkeit in der Funktion

1  Die Mitglieder einer Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfen weder dem Grossen Rat noch dem Regierungsrat noch der kantonalen Verwaltung angehören.

2  Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter dürfen Mitglieder eines regionalen Gerichts nicht einer regionalen Schlichtungsbehörde angehören.

Art. 28

Unvereinbarkeit in der Person

 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Verwandte in gerader Linie dürfen nicht gleichzeitig als Richterinnen und Richter, Vorsitzende oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte demselben Gericht, derselben Schlichtungsbehörde oder der Generalstaatsanwaltschaft angehören.

Art. 29

Wählbarkeit

1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, müssen die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.

2  Beide Amtssprachen verstehen und sprechen müssen

a

die Mitglieder des Obergerichts,

b

die Mitglieder des Verwaltungsgerichts,

c

die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,

d

die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts,

e

die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts,

f

die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Steuerrekurskommission,

g

die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,

h

die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommission,

i

die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission,

k

die oder der Vorsitzende der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland,

l

die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung.

Art. 30

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

1  Die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft bedürfen einer Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern. Keiner Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen bedürfen Mitglieder von Gerichtsbehörden, die ihre Funktion nur im Nebenamt ausüben.

2  Die Bewilligung erteilt

a

die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft,

b

das Obergericht und das Verwaltungsgericht je für die Mitglieder der von ihnen beaufsichtigten Gerichtsbehörden,

c

die Generalstaatsanwaltschaft für die Mitglieder der kantonalen und der regionalen Staatsanwaltschaften.

3  Richterinnen und Richter dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Gerichtsbehörde beeinträchtigt.

4  Hauptamtliche Richterinnen und Richter dürfen Dritte nicht berufsmässig vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Kantons vertreten.

5  Mit Ausnahme der Mitglieder der Steuerrekurskommission dürfen nebenamtliche Richterinnen und Richter vor der Gerichtsbehörde, an der sie tätig sind, nicht berufsmässig Dritte vertreten.

Art. 31

Taggelder und Reiseentschädigungen

1  Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Fachrichterinnen und Fachrichter erhalten für ihre Mitwirkung eine angemessene Entschädigung.

2  Der Grosse Rat regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen durch Dekret.

Art. 32

Verantwortlichkeit

 Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.

Art. 33

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre

1  Die Gerichtsbehörden verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Gerichtsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.

2  Die Staatsanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Staatsanwaltschaft im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.

3  Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre verfügen in der Regel über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent.

4  Die Aufgaben und Kompetenzen der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre werden durch Reglement geregelt. Vorbehalten bleiben spezialgesetzlich geregelte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

5  Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin oder ein Protokollführer.

Art. 34

Anwendbares Recht

 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Personalgesetzgebung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

8. Oberste Gerichte

8.1 Obergericht

Art. 35

Stellung, Sitz und Gliederung

1  Das Obergericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in Zivil- und Strafsachen. Es hat seinen Sitz in Bern.

2  Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.

3  Das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen gehören der Zivilabteilung an.

4  Die Anwaltsaufsichtsbehörde sowie die Anwaltsprüfungskommission sind dem Obergericht administrativ angegliedert.

Art. 36

Gerichtsleitung

 Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Plenum, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.

Art. 37

Präsidium

1  Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

2  Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Leitung Controlling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.

3  Sie oder er wird durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten.

Art. 38

Plenum

1  Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden das Plenum.

2  Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a

die Festlegung der Grundsätze für die Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbarkeit sowie die Genehmigung der Strategie und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling,

b

den Erlass von Reglementen, insbesondere über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,

c

die Zuweisung der Richterinnen und Richter an die Abteilungen, an das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,

d

die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

e

die Wahl der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde und der Anwaltsprüfungskommission,

f

die weiteren Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Obergerichts zugewiesen sind,

g

die Vorschläge zuhanden des Grossen Rates betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts sowie die Errichtung von Teilzeitstellen,

h

die Genehmigung der Leistungsziele, des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplanes sowie des Geschäftsberichts zuhanden der Justizleitung,

i

die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,

k

die Anstellung der oder des Fachverantwortlichen für Ressourcen und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,

l

den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Oberrichterinnen und Oberrichtern während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,

m

die Patentierung der Anwältinnen und Anwälte.

Art. 39

Geschäftsleitung

1  Die Geschäftsleitung des Obergerichts setzt sich zusammen aus

a

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts,

b

den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

c

der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär,

d

der oder dem Fachverantwortlichen für Ressourcen.

2  Sie ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für

a

die Festlegung der Leistungsziele und die Verabschiedung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts,

b

die Anstellung der Leiterin oder des Leiters Controlling auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts,

c

die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

d

die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung auf Antrag des betreffenden Abteilungspräsidiums, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und der oder des Fachverantwortlichen für Ressourcen,

e

die Wahl der Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter der Regionalgerichte und des Jugendgerichts,

f

die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher oder administrativer Dienstleistungen,

g

die Aufsicht,

h

die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,

i

den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richterinnen und Richtern der ersten Instanz während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,

k

die Wahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern der ersten Instanz,

l

die regionale Zuordnung der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter,

m

den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden,

n

die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,

o

den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben,

p

den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen,

q

die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.

Art. 40

Erweiterte Geschäftsleitung

1  Die Geschäftsleitung des Obergerichts bildet zusammen mit den Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern der Regionalgerichte die Erweiterte Geschäftsleitung.

2  Die Erweiterte Geschäftsleitung ist das instanzenübergreifende Koordinationsorgan der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

3  Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der Regionalgerichte nehmen auch die Interessen der anderen in der Region ansässigen kantonalen und regionalen Gerichtsbehörden wahr.

4  Das Geschäftsreglement des Obergerichts regelt die Zuständigkeiten der Erweiterten Geschäftsleitung.

Art. 41

Generalsekretariat

1  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

2  Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums und des Plenums und leitet das Generalsekretariat.

3  Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.

Art. 42

Fachverantwortung für Ressourcen

 Die oder der Fachverantwortliche für Ressourcen ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechungswesen sowie für die Informatik und die übrigen zentralen Dienste vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabstelle für Ressourcen der Justizleitung.

Art. 43

Abteilungen

1  Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

2  Sie beantragen dem Plenum die Wahl einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten für die Dauer von drei Jahren und wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

3  Sie können sich in Kammern gliedern.

Art. 44

Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident

1  Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und ist verantwortlich für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich.

2  Sie oder er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.

3  Sie oder er ist gleichzeitig Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Obergerichts.

4  Ihr oder ihm ist eine leitende Gerichtsschreiberin oder ein leitender Gerichtsschreiber sowie eine Kanzleichefin oder ein Kanzleichef beigeordnet.

Art. 45

Spruchkörper

1  Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2  Die Urteile des Handelsgerichts werden durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. Auf Antrag aller Parteien im Schriftenwechsel oder auf Anordnung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters wirken ein weiteres juristisches Mitglied und eine dritte Fachrichterin oder ein dritter Fachrichter mit. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.

3  Die Urteile der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen werden durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter.

4  Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern werden durch die Zivilabteilung in Fünferbesetzung behandelt.

5  Bei Bedarf sind die Richterinnen und Richter zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet.

Art. 46

Abstimmung

1  Das Plenum, die Geschäftsleitung, die Erweiterte Geschäftsleitung und die Abteilungen beschliessen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.

2  Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.

3  Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

4  Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.

8.2 Verwaltungsgericht

Art. 47

Stellung, Sitz und Gliederung

1  Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es hat seinen Sitz in Bern.

2  Es gliedert sich in

a

die verwaltungsrechtliche Abteilung,

b

die sozialversicherungsrechtliche Abteilung,

c

die Abteilung für französischsprachige Geschäfte.

Art. 48

Wahl und Wählbarkeit

1  Der Grosse Rat wählt die Richterinnen und Richter an die einzelnen Abteilungen.

2  Er wählt zudem in das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten je zwei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer gemäss der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Invalidenversicherung und die Militärversicherung. Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer im Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten müssen beide Amtssprachen verstehen und sprechen, jedoch nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen. Den kantonalen Verbänden der Versicherer und der Leistungserbringer steht ein Vorschlagsrecht zu.

3  Die Richterinnen und Richter sowie die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Abteilung für französischsprachige Geschäfte müssen französischer Muttersprache sein.

4  Die Justizkommission des Grossen Rates kann auf Antrag des Verwaltungsgerichts als Richterin oder Richter wählbare Personen für eine befristete Zeit als ausserordentliche Mitglieder ernennen, sofern dies aus gerichtsbetrieblichen Gründen nötig ist. Die Befugnis steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu, wenn die Vertretung nur für ein einzelnes Geschäft nötig ist.

Art. 49

Gerichtsleitung

 Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Plenum und der Geschäftsleitung.

Art. 50

Präsidium

1  Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

2  Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Leitung Controlling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.

3  Sie oder er wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

Art. 51

Plenum

1  Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die von der Justizkommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bilden das Plenum.

2  Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a

die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Genehmigung der Strategie des Verwaltungsgerichts und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling,

b

den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,

c

die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten für drei Jahre, davon eine als Vizepräsidentin oder einen als Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts,

d

die Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten und der Vertretung des Verwaltungsgerichts in weiteren richterlichen Behörden,

e

die Vorschläge an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts sowie die Errichtung von Teilzeitstellen,

f

die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,

g

die Genehmigung der Leistungsziele, des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans und des Geschäftsberichts zuhanden der Justizleitung,

h

die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,

i

den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer mit ihrem Einverständnis, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,

k

die Zuteilung der ausserordentlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts an die Abteilungen,

l

den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen.

Art. 52

Geschäftsleitung

1  Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts setzt sich zusammen aus

a

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts,

b

den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

c

der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

2  Sie ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für

a

die Festlegung der Leistungsziele und die Verabschiedung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts,

b

die Genehmigung der Organisation der Abteilungen auf deren Antrag,

c

die Antragstellung an das Plenum auf Wahl der Abteilungspräsidentinnen und der Abteilungspräsidenten auf Antrag der Abteilungen,

d

die Anstellung oder Bezeichnung der Leiterin oder des Leiters Controlling auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts,

e

die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag,

f

die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag sowie an das Generalsekretariat auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,

g

die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen,

h

die Aufsicht,

i

die Wahl der ausserordentlichen Richterinnen und Richter an die Gerichtsbehörden, die unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts stehen,

k

den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden,

l

die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und Direktionen,

m

den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben,

n

die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.

Art. 53

Generalsekretariat

1  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

2  Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums sowie des Plenums und leitet das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie die Infrastruktur des Verwaltungsgerichts vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabstelle für Ressourcen der Justizleitung.

3  Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.

Art. 54

Abteilungen

1  Die Abteilungen sind wie folgt zuständig für die Beurteilung der Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht übertragen sind:

a

Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung beurteilt alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten wahr; Buchstabe c bleibt vorbehalten.

b

Alle übrigen vom Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu beurteilenden Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung.

c

Die Abteilung für französischsprachige Geschäfte entscheidet alle vor Verwaltungsgericht in französischer Sprache zu behandelnden Streitigkeiten und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten in französischer Sprache wahr.

2  Das Verwaltungsgericht kann durch Reglement die Beurteilung von Streitigkeiten aus einzelnen Sachgebieten einer andern Abteilung zur Behandlung zuweisen.

3  Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter sich und in den Abteilungen.

4  Sie wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten und beschliessen über ihre Organisation durch Reglement.

5  Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in den anderen Abteilungen verpflichtet. Sie können auch für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung eingesetzt werden.

Art. 55

Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident

 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte.

Art. 56

Spruchkörper

1  Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in Dreierbesetzung.

2  Sie urteilen in Fünferbesetzung

a

über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung,

b

bei Kompetenzkonflikten,

c

über Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern.

3  Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung.

4  Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet.

5  Die Spruchkörper urteilen bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg. In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen. In den übrigen Fällen führen sie eine Urteilsberatung durch.

6  Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann die Durchführung einer Urteilsberatung verlangen.

Art. 57

Einzelrichterliche Zuständigkeit

1  Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, deren Streitwert 20 000 Franken nicht erreicht oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann; die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)  [SR 272].

2  Sie entscheiden über Beschwerden

a

betreffend Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben sowie Einräumung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünstigungen sowie Sicherstellungen,

b

gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung,

c

gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide,

d

gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide,

e

nach Artikel 12 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)  [BSG 122.20].

3  Sie genehmigen, soweit erforderlich, Vergleiche.

4  Sie behandeln ferner all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen, sowie die Geschäfte, welche die Gesetzgebung in die einzelrichterliche Zuständigkeit legt.

5  Wo die Gesetzgebung die einzelrichterliche Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vorsieht, geht diese an die Präsidentin oder den Präsidenten der betreffenden Abteilung über. Eine in der Gesetzgebung vorgesehene einzelrichterliche Zuständigkeit einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten kann einem Mitglied der Abteilung übertragen werden.

6  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann eine Besetzung nach Artikel 56 verlangen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

7  In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und behandelt Gesuche und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann.

Art. 58

Abstimmung

1  Das Plenum, die Geschäftsleitung und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.

2  Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.

3  Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

4  Vorbehältlich abweichender Vorschriften sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig.

9. Kantonal zuständige Gerichtsbehörden

9.1 Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Art. 59

Zusammensetzung und Sitz

1  Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Zwangsmassnahmengericht. Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern.

2  Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.

3  Es nimmt gleichzeitig die Aufgaben des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Bern-Mittelland wahr.

Art. 60

Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter

1  Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

2  Die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag.

Art. 61

Spruchkörper

 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht entscheidet als Einzelgericht.

Art. 62

Ersatzmitglieder und Aushilfe

1  Das Obergericht bezeichnet die Ersatzmitglieder; diese sind in der Regel Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Region Bern-Mittelland.

2  Die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sind zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland verpflichtet.

3  Im Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.

9.2 Wirtschaftsstrafgericht

Art. 63

Zusammensetzung und Sitz

1  Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Wirtschaftsstrafgericht. Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern.

2  Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.

Art. 64

Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter

1  Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

2  Die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag.

Art. 65

Spruchkörper

 Das Wirtschaftsstrafgericht urteilt als Einzelgericht oder in Dreierbesetzung. Bei Dreierbesetzung führt das von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter für den Einzelfall bezeichnete Mitglied den Vorsitz.

Art. 66

Ersatzmitglieder und Aushilfe

1  Das Obergericht bezeichnet aus den Reihen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die ordentlichen Ersatzmitglieder und bestimmt bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Verfahrenssprache im Einzelfall ein ausserordentliches Ersatzmitglied.

2  Die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts sind zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in erster Linie des Regionalgerichts Bern-Mittelland verpflichtet.

3  Im Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.

9.3 Jugendgericht

Art. 67

Zusammensetzung und Sitz

1  Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Jugendgericht. Es setzt sich zusammen aus Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

2  Mindestens eine Jugendgerichtspräsidentin oder ein Jugendgerichtspräsident muss französischsprachig sein.

3  Das Jugendgericht befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.

4  Es tagt in der Regel am Sitz der regionalen Dienststelle der Jugendanwaltschaft oder des Regionalgerichts.

Art. 68

Vertretung, Aushilfe

1  Die Jugendgerichtspräsidentinnen oder Jugendgerichtspräsidenten vertreten sich gegenseitig.

2  Sie sind zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten der Regionalgerichte Bern-Mittelland und Berner Jura-Seeland verpflichtet.

3  Im Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.

9.4 Steuerrekurskommission

Art. 69

Zusammensetzung, Sitz und Gliederung

1  Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Steuerrekurskommission. Sie hat ihren Sitz in Bern.

2  Sie setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

3  Sie gliedert sich in zwei Kammern bestehend je aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Art. 70

Spruchkörper

1  Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.

2  Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.

3  Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper bestehend aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Sie urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung.

4  Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin oder Einzelrichter,

a

wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann,

b

wenn die Steuer aufgrund unbestrittener zahlenmässiger Ausweise festzusetzen ist,

c

wenn der streitige Steuerbetrag 10 000 Franken oder die bestrittene Busse 3000 Franken nicht übersteigt,

d

wenn sich ein Rekurs oder eine Beschwerde einzig gegen die Kostenverlegung richtet,

e

wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen ist.

5  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann die Streitsache zur Beurteilung der Kammer überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

Art. 71

Plenum

1  Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.

2  Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

3  Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie sechs Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Art. 72

Geschäftsleitung

1  Die Geschäftsleitung der Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus

a

der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission,

b

der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,

c

der Leiterin oder dem Leiter des juristischen Sekretariats, die oder der vom Plenum angestellt wird.

2  Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht.

3  Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung. Sie ist insbesondere zuständig für

a

die Verabschiedung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts zuhanden der zuständigen Organe,

b

die Anstellung der Mitglieder des juristischen Sekretariats, der Bücherexpertinnen und Bücherexperten sowie des Kanzleipersonals,

c

die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen,

d

sämtliche weitere Verwaltungsangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Plenums fallen.

Art. 73

Wählbarkeit

 Die Fachrichterinnen und Fachrichter müssen Sachverständige in den Bereichen des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzwesens sein.

9.5 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

Art. 74

Zusammensetzung

1  Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Rekurskommission, die letztinstanzlich über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten entscheidet.

2  Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Art. 75

Spruchkörper

1  Die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

2  Sie urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung.

9.6 Enteignungsschätzungskommission

Art. 76

Zusammensetzung

1  Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Enteignungsschätzungskommission als Enteignungsgericht.

2  Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

3  Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.

Art. 77

Spruchkörper

1  Die Enteignungsschätzungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

2  Bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist den regionalen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.

9.7 Bodenverbesserungskommission

Art. 78

Zusammensetzung

1  Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Bodenverbesserungskommission.

2  Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

3  Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.

Art. 79

Spruchkörper

 Die Bodenverbesserungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

10. Regionale Gerichtsbehörden

10.1 Gerichtsregionen

Art. 80

1  Das Kantonsgebiet gliedert sich in die folgenden Gerichtsregionen:

a

Berner Jura-Seeland,

b

Emmental-Oberaargau,

c

Bern-Mittelland,

d

Oberland.

2  Die Gerichtsregion Berner Jura-Seeland entspricht den Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die übrigen Gerichtsregionen entsprechen den gleich bezeichneten Verwaltungsregionen gemäss Artikel 39a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)  [BSG 152.01].

10.2 Regionalgerichte

Art. 81

Zusammensetzung, Vorsitz und Spruchkörper

1  Für jede Gerichtsregion besteht ein Regionalgericht. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat eine Aussenstelle im Berner Jura.

2  Der Regierungsrat legt den Sitz des jeweiligen Regionalgerichts fest.

3  Das Regionalgericht setzt sich aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, aus Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie aus Laienrichterinnen und Laienrichtern zusammen.

4  Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Verfahren nach Artikel 9 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordung (EG ZSJ)  [BSG 271.1] urteilt es in Zivilsachen als Einzelgericht. In Strafsachen urteilt es als Einzelgericht oder als Kollegialgericht.

5  Den Vorsitz führt eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident.

6  In Strafsachen urteilt das Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier Laienrichterinnen und Laienrichtern.

Art. 82

Geschäftsleitung

1  Jedes Regionalgericht verfügt über eine Geschäftsleitung.

2  Die Geschäftsleitung besteht aus

a

der oder dem Vorsitzenden,

b

der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

c

der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber,

d

der oder dem Ressourcenverantwortlichen.

3  Die Geschäftsleitung kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Das Nähere regeln die Geschäftsreglemente der Regionalgerichte.

4  Das Obergericht wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung aus den am betreffenden Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des jeweiligen Regionalgerichts stellen dem Obergericht Antrag.

5  Die am jeweiligen Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bezeichnen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber sowie die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen.

10.3 Regionale Zwangsmassnahmengerichte

Art. 83

1  Das Obergericht bezeichnet aus dem Kreis der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Regionalgerichte Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau sowie Oberland regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter sowie deren Stellvertretung.

2  Die regionalen Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter behandeln die bei den jeweiligen regionalen Staatsanwaltschaften anfallenden Haftsachen und treffen weitere ihnen gesetzlich zugewiesene Entscheide.

3  Sind weder die Mitglieder des regionalen Zwangsmassnahmengerichts noch deren Stellvertretung erreichbar, so amtet an ihrer Stelle eine andere Gerichtspräsidentin oder ein anderer Gerichtspräsident des betreffenden Regionalgerichts.

10.4 Regionale Schlichtungsbehörden

Art. 84

Zusammensetzung, Vorsitz und Infrastruktur

1  Für jede Gerichtsregion besteht eine Schlichtungsbehörde.

2  Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus Vorsitzenden sowie aus Fachrichterinnen und Fachrichtern zusammen.

3  Sie kann die Infrastruktur des jeweiligen Regionalgerichts benützen.

4  Die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland verfügt über eine Aussenstelle im Berner Jura.

Art. 85

Streitigkeiten und Aufgaben nach dem Gleichstellungsgesetz

1  Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)  [SR 151.1] behandelt die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland.

2  Sie erfüllt auch die weiteren Aufgaben gemäss Gleichstellungsgesetz.

Art. 86

Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter

1  Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

2  Die Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörde stellen dem Obergericht Antrag.

Art. 87

Aushilfe

1  Die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden sind zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten in erster Linie der jeweiligen Gerichtsregion oder in anderen regionalen Schlichtungsbehörden verpflichtet.

2  Im Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.

Art. 88

Spruchkörper

1  Die Schlichtungsbehörde führt ihre Verfahren grundsätzlich in Einerbesetzung durch.

2  Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

3  Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht besteht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieter- und Vermieterseite oder der Pächter- und Verpächterseite.

4  Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz fällt die Schlichtungsbehörde ihre Entscheide in Fünferbesetzung. Der Spruchkörper besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.

11. Staatsanwaltschaft

Art. 89

Zusammensetzung

1  Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus

a

der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt,

b

zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,

c

leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,

d

Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,

e

der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt, die oder der gleichzeitig eine regionale Dienststelle leitet,

f

Jugendanwältinnen und Jugendanwälten.

2  Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein.

Art. 90

Generalstaatsanwaltschaft

1  Die Generalstaatsanwaltschaft besteht aus der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

2  Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Sie oder er ist für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.

3  Sie oder er kann im Bereich der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen.

4  Im Übrigen nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter die ihnen gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Sie können diese Befugnisse im Einzelfall an ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft übertragen.

5  Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt über eine Fachverantwortliche oder einen Fachverantwortlichen für Ressourcen. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie für die Informatik und die übrigen zentralen Dienste vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabstelle für Ressourcen der Justizleitung.

Art. 91

Kantonale Staatsanwaltschaften

1  Für das ganze Kantonsgebiet besteht je eine Staatsanwaltschaft

a

für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten,

b

für besondere Aufgaben, namentlich für die Verfolgung überregionaler oder deliktsübergreifender Kriminalität,

c

für Jugendstrafsachen (Jugendanwaltschaft).

2  Die Jugendanwaltschaft verfügt über Dienststellen mit Sozialdiensten in den vier Gerichtsregionen. Die Dienststelle Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle im Berner Jura.

Art. 92

Regionale Staatsanwaltschaften

1  Es bestehen die folgenden vier regionalen Staatsanwaltschaften:

a

Berner Jura-Seeland,

b

Emmental-Oberaargau,

c

Bern-Mittelland,

d

Oberland.

2  Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ist zuständig für das Gebiet der Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die übrigen regionalen Staatsanwaltschaften sind je zuständig für das Gebiet der gleich bezeichneten Verwaltungsregion.

3  Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle im Berner Jura.

Art. 93

Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1  Jede kantonale und jede regionale Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwalts.

2  Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.

3  Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten weisungsbefugt.

4  Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied ihrer Staatsanwaltschaft zuteilen oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden.

5  Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Jugendanwaltschaft.

6  Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der regionalen Staatsanwaltschaften überprüfen regelmässig die regionalen Untersuchungsgefängnisse.

Art. 94

Leitung der regionalen Dienststellen der Jugendanwaltschaft

 Die leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt bezeichnet aus dem Kreis der Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte die Leiterin oder den Leiter der regionalen Dienststellen sowie deren Stellvertretung.

12. Rechtspflege

Art. 95

 Gegen Verfügungen des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justizverwaltung kann beim Obergericht und gegen solche Verfügungen des Obergerichts und der Generalstaatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21] geführt werden.

13. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 96

Arbeitsverhältnisse der bisherigen Behördenmitglieder

1  Die Amtsdauer aller Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte endet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2  Erfährt das Arbeitsverhältnis eines hauptamtlichen Behördenmitglieds mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Änderung in Bezug auf die Funktion, den Arbeitsbereich oder die organisatorische Einordnung, so finden die Vorschriften der Personalgesetzgebung betreffend die Folgen einer unverschuldeten Nichtwiederwahl keine Anwendung, wenn die betroffene Person

a

vom Grossen Rat als Richterin oder Richter gewählt oder von der Generalstaatsanwaltschaft als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder Jugendanwältin oder Jugendanwalt angestellt wird und

b

ihre neue Funktion in Bezug auf die Art der Tätigkeit und das Gehalt mit der bisherigen vergleichbar ist.

3  Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt bei einer Nichtwiederwahl grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann in Einzelfällen von dieser Regelung abweichen.

Art. 97

Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber

 Die Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, sind als Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte wählbar.

Art. 98

Voranschlag für das erste Jahr

 Der für das erste Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Voranschlag der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft wird von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden vorbereitet und verabschiedet. Gleiches gilt für den ersten Aufgaben- und Finanzplan, der dem Grossen Rat zusammen mit diesem Voranschlag unterbreitet wird.

Art. 99

Änderung von Erlassen

 

1.

Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)  [BSG 141.1]

2.

Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG)  [BSG 152.01]

3.

Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)  [BSG 152.04]

4.

Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)  [BSG 152.321]

5.

Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)  [BSG 153.01]

6.

Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [ BSG 155.21]

7.

Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)  [BSG 170.11]

8.

Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG)  [BSG 213.316]

9.

Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG)  [BSG 341.1]

10.

Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)  [ BSG 620.0]

11.

Gesetz vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG)  [BSG 661.611]

12.

Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung  [BSG 711.0]

13.

Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. März 2006 (KSVG)  [BSG 761.11]

14.

Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)  [BSG 823.1]

15.

Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)  [BSG 842.11]

16.

Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)  [BSG 913.1]

17.

Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)  [BSG 122.20]

Art. 100

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Verordnung vom 18. März 2009 über die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (AuZMV) (BSG 122.23),

2.

Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) (BSG 161.1).

Art. 101

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  11.  Juni  2009 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Bornoz Flück
Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr.1885 vom 28. Oktober 2009:
Folgende Bestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft:
Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e und l, 52 Abs. 1, 60, 62 Abs. 1, 64, 66 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs.1, 86, 94
Artikel 99, Ziffer 1 (Änderungen betreffend das Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [GPR; BSG 141.1])
Artikel 99, Ziffer 2, Anhang II, zu Art. 39a (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01])
Artikel 99, Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321])

RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010 (BAG 10–44):
Inkraftsetzung der Justizreform

1.

Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)

1.1

Das Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) tritt – unter Vorbehalt der nachfolgenden Festlegungen – am 1. Januar 2011 in Kraft.

1.2

Artikel 99 Ziffer 5 GSOG (Personalgesetz vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) tritt, soweit Artikel 19 Absatz 1 PG betreffend, am 1. Juni 2010 in Kraft.

1.3

Die Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben e und l, 52 Absatz 1, 60, 62 Absatz 1, 64, 66 Absatz 1, 82 Absatz 1, 83 Absatz 1, 86, 94, 99 Ziffer 1 (Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [GPR; BSG 141.1]), 99 Ziffer 2 (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsgesetz; OrG, BSG 152.01] Anhang II zu Artikel 39a) sowie 99 Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321]) GSOG sind gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 1885 vom 28. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.

1.4

Über das Inkrafttreten von Artikel 99 Ziffer 3 GSOG (Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]) beschliesst der Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt.

Anhang

11.6.2009  G 

BAG 09–147, in Kraft am 1. 1. 2010 bzw. 1. 1. 2011