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168.11

28.  März  2006 

Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 14 und 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA  [SR 935.61]),
beschliesst:

1. Anwaltspatent, Anwaltsprüfung und Prüfungsgespräch

Art. 1

Patenterteilung und Berufsbezeichnung

1  Wer die Anwaltsprüfung bestanden hat und die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b BGFA erfüllt, erhält vom Obergericht das Anwaltspatent.

2  Das Anwaltspatent berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnungen «Anwältin» bzw. «Anwalt», «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt » und «avocate» bzw. «avocat». Zugelassen ist auch die Berufsbezeichnung «Fürsprecherin» bzw. «Fürsprecher».

Art. 2

Zulassung zur Anwaltsprüfung

 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

a

das juristische Lizenziat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, erworben hat und

b

eine praktische Ausbildung absolviert hat.

Art. 3

Prüfungskommission

1  Die Anwaltsprüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

2  Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission werden durch das Obergericht gewählt.

3  Das Verfahren vor der Prüfungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

Art. 4

Verordnung über die Anwaltsprüfung

 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

a

die praktische Ausbildung,

b

weitere Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung,

c

Gegenstand und Durchführung der Prüfung,

d

die Prüfungsgebühren,

e

die Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer,

f

die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

g

die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,

h

weitere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission.

Art. 5

Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch

1  Die Prüfungskommission führt die Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Artikel 32 BGFA durch.

2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

a

Gegenstand und Durchführung der Prüfung,

b

die Prüfungsgebühren,

c

die Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer.

Art. 6

Rechtsmittel

1  Gegen Verfügungen der Prüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2  Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.

2. Parteivertretung

Art. 7

Anwaltsmonopol

1  Zur Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie vor Verwaltungsjustizbehörden ist berechtigt, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.

2  Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Gesetzen und Dekreten, die eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol vorsehen.

Art. 8

Praktikantinnen und Praktikanten

1  Anwältinnen und Anwälte können die Praktikantinnen und Praktikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen.

2  Die Ermächtigung durch amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bedarf der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde.

3  Die Prozesshandlungen der Praktikantinnen und Praktikanten gelten als solche der ermächtigenden Anwältinnen und Anwälte.

4  Die Ermächtigung ist für jede einzelne Verhandlung schriftlich zu erteilen. Sie berechtigt die Praktikantin oder den Praktikanten, die Partei zu vertreten und an der Verhandlung ein Rechtsmittel zu erklären, schliesst aber aus, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel schriftlich einzulegen.

5  Bei Pflichtverletzung kann die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] der Praktikantin oder dem Praktikanten das Recht zur Parteivertretung entziehen.

3. Berufsregeln

Art. 9

Berufsregeln, Berufsgeheimnis

 Für die zur Parteivertretung berechtigten Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis nach dem BGFA.

Art. 10  [Fassung vom 9. 6. 2010]

Berufshaftpflichtversicherung

 Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Anforderungen erfüllen:

a

Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt werden.

b

Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, der Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn der Versicherungsschutz beendet oder ausgesetzt wird oder nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

c

Die Höhe der Versicherungssumme entspricht mindestens den Vorgaben von Artikel 12 Buchstabe f BGFA.

Art. 11

Aufbewahrung der Akten

 Anwältinnen und Anwälte haben die Akten während zehn Jahren aufzubewahren.

4. Anwaltsaufsichtsbehörde  [Titel Fassung vom 9. 6. 2010]

Art. 12

Zuständigkeit

 Die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] ist zuständig für

a

die Führung des Anwaltsregisters und der EU/EFTA-Anwaltsliste,

b

die Disziplinaraufsicht,

c

den Entscheid über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.

Art. 13

Zusammensetzung

1  Die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie acht Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern.

2  Den Vorsitz hat ein Mitglied des Obergerichts.

3  Vier Mitglieder sind Richterinnen und Richter, vier Mitglieder sind im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte. Davon ist mindestens je ein Mitglied französischer Muttersprache. Die gleichen Regeln gelten für die Ersatzmitglieder.

4  Das Sekretariat wird vom Obergericht geführt.

Art. 14

Wahl

1  Wahlbehörde ist das Obergericht.

2  Die im Anwaltsregister eingetragenen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bernischen Anwaltsverbandes gewählt.

Art. 15

Amtsdauer

1  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.

2  Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

Art. 16

Besetzung

1  Zur Behandlung einzelner Geschäfte setzt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl Mitglieder zusammen, die in gleicher Zahl aus Richterinnen und Richtern und aus Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft bestellt werden.

2  Sie entscheidet

a

in Siebnerbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e BGFA,

b

in Fünferbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a , b und c BGFA,

c

in Dreierbesetzung in den übrigen Fällen.

3  Die oder der Vorsitzende bestimmt die Besetzung des Spruchkörpers.

Art. 17

Beratung, Beschlussfassung

1  Die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] entscheidet in geheimer Beratung.

2  Sie kann Entscheide auf dem Zirkulationsweg fassen, sofern nicht ein Mitglied Beratung in einer Sitzung verlangt.

Art. 18

Schweigepflicht

 Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] haben über das Verfahren Stillschweigen zu bewahren.

Art. 19

Information der Öffentlichkeit

 Die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] kann, sofern es das öffentliche Interesse gebietet, die Öffentlichkeit über ein Verfahren unterrichten.

Art. 20

Gebühren, Parteikostenersatz

1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010].

2  Es besteht im Rahmen von Artikel 36 Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 41.

Art. 21

Verfahren

 Soweit dieses Gesetz keine Vorschrift enthält, richtet sich das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 22

Rechtsmittel

 Gegen Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

5. Anwaltsregister

Art. 23

Gesuch um Eintragung

1  Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister sind schriftlich an die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] zu richten.

2  Das Gesuch enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit, die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros.

3  Dem Gesuch sind beizulegen

a

eine Kopie des Anwaltspatentes,

b

ein Handlungsfähigkeitszeugnis,

c

ein Auszug aus dem Strafregister,

d

Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinde und des Geschäftssitzes,

e

eine persönliche Erklärung über die Unabhängigkeit der Berufsausübung,

f

ein Nachweis, dass die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung die Anforderungen von Artikel 10 erfüllt.  [Fassung vom 9. 6. 2010]

4  Die Unterlagen gemäss Absatz 3 Buchstaben b bis d dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Art. 24

Eintragung

1  Die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] verfügt die Eintragung in das Anwaltsregister, wenn sie festgestellt hat, dass

a

die Anwältin oder der Anwalt mit einem kantonalen Anwaltspatent die Voraussetzungen nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt,

b

die Anwältin oder der Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllt.

2  Eine Kopie der Eintragungsverfügung ist dem Bernischen Anwaltsverband zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 25

Hinweis im Geschäftsverkehr

1  Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Bern» oder «Eingetragen im Anwaltsregister» in Verbindung mit der Geschäftsadresse und einem allfälligen Hinweis auf die Mitgliedschaft im kantonalen oder schweizerischen Anwaltsverband.

2  Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf der Hinweis auf den Registereintrag nicht verwendet werden.

Art. 26

Meldepflicht

 Die Anwältinnen und Anwälte melden ohne Verzug jede Änderung der registrierten Daten der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010].

Art. 27

Löschung

1  Wenn eine Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] die Löschung.

2  Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden melden Vorfälle der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010], wenn diese die Löschung der Anwältin oder des Anwalts aus dem Anwaltsregister zur Folge haben könnten.  [Fassung vom 17. 1. 2007; durch die Redaktionskommission in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

Art. 28

Veröffentlichung

1  Die Eintragung und die Löschung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister werden im Amtsblatt des Kantons Bern und im Feuille officielle du Jura bernois veröffentlicht.

2  Die Namen und Geschäftsadressen der im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte werden veröffentlicht. Für die Veröffentlichung im Internet trifft die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] die technischen und organisatorischen Massnahmen für den sicheren Betrieb.

Art. 29

Kosten

 Die Kosten für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] trägt die Anwältin oder der Anwalt.

6. EU/EFTA-Anwaltsliste

Art. 30

1  Gesuche um Eintragung in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA nach Artikel 28 BGFA sind an die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] zu richten.

2  Die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] verfügt die Eintragung in die Anwaltsliste, wenn die Anwältinnen und Anwälte ihre Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufes in ihrem Herkunftsstaat nachweisen (Art. 28 Abs. 2 BGFA).

3  Die Artikel 26 bis 29 gelten sinngemäss.

7. Disziplinaraufsicht

Art. 31

Aufsicht

1  Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] unterstehen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie zur Parteivertretung gemäss Artikel 7 Absatz 1 berechtigt sind.

2  Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] unterstehen die im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit in einem anderen Kanton, sofern dessen Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit ablehnt.

Art. 32

Anzeige, Meldung und Einleitung von Amtes wegen

1  Vorfälle, die ein Einschreiten gegen eine Anwältin oder einen Anwalt als erforderlich erscheinen lassen, können der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] angezeigt werden.

2  Wer anzeigt, hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird.

3  Die Pflicht der Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden, der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] Vorfälle zu melden, welche die anwaltlichen Berufspflichten verletzen könnten, richtet sich nach Artikel 15 BGFA.

4  Die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] kann das Verfahren auch von Amtes wegen einleiten.

Art. 33

Eröffnung des Disziplinarverfahrens

1  Vor der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens holt die oder der Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] in der Regel eine Stellungnahme zu den Vorwürfen bei der Anwältin oder dem Anwalt ein.

2  Wenn die Meldung oder Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Anwältin oder der Anwalt der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] nicht untersteht, kann ohne Stellungnahme von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen werden.

3  Von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kann die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] ebenfalls absehen, wenn aufgrund der Stellungnahme der Anwältin oder des Anwalts offensichtlich ist, dass keine Verletzung von Berufsregeln vorliegt.

Art. 34

Feststellung des Sachverhalts

 Die Feststellung des Sachverhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die oder der Vorsitzende kann die Beweisaufnahme Mitgliedern der Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] übertragen.

Art. 35

Verfahrenskosten

1  Die Verfahrenskosten werden der Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wird.

2  Wird von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen oder wird das Verfahren aufgehoben, trägt in der Regel der Kanton die Verfahrenskosten. Sie können jedoch auch ganz oder teilweise auferlegt werden

a

der Anwältin oder dem Anwalt, sofern sie oder er das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat,

b

der anzeigenden Person, sofern sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Art. 36

Parteikostenersatz und Parteientschädigung

1  Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.

2  Wird von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen, hat die Anwältin oder der Anwalt in der Regel weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.

3  Wird das Verfahren aufgehoben, hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nur, sofern wegen der Schwere der Vorwürfe eine anwaltliche Vertretung geboten war.

4  Parteikostenersatz und Parteientschädigung können verweigert oder herabgesetzt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat.

5  Die anzeigende Person kann zur Bezahlung des Parteikostenersatzes oder der Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat.

8. Befreiung vom Berufsgeheimnis

Art. 37

Gesuch

 Die Anwältin oder der Anwalt kann die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] schriftlich um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann.

Art. 38

Befreiung

1  Die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] verfügt die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Geheimhaltung.

2  Das Interesse an der Offenbarung ist insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.

3  Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, entscheidet die Anwaltsaufsichtsbehörde  [Fassung vom 9. 6. 2010] unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers.

Art. 39

Kosten

 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung.

9. Honorar und Parteikostenersatz

Art. 40

Honorar

1  Für das Honorar der Anwältin oder des Anwalts ist die Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend.

2  Besteht keine Honorarvereinbarung, ist die Tarifordnung gemäss Artikel 41 anwendbar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers können bei der Bemessung des Honorars berücksichtigt werden.

3  Die Pflicht der Anwältin oder des Anwalts, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren, richtet sich nach Artikel 12 Buchstabe i BGFA.

Art. 41

Parteikostenersatz

1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden.

2  Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert massgebend.

3  Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach

a

dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und

b

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.

4  In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses.

5  Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen.

10. Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte

Art. 42  [Fassung vom 9. 6. 2010]

Entschädigung

1  Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.

2  In Zivilrechtssachen und in verwaltungsrechtlichen Klageverfahren mit bestimmtem Streitwert sowie in Fällen, in denen bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind, kann die Entschädigung um höchstens einen Drittel erhöht werden.

3  Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen.

4  Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens 190 Franken und höchstens 260 Franken.

5  Die Entschädigung wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.

6  Die Gemeinden entschädigen die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in Verfahren vor den Gemeindebehörden nach den gleichen Grundsätzen.

Art. 42a  [Eingefügt am 9. 6. 2010]

Nachforderungsrecht

1  Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern.

2  Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) ergibt.

3  Das Honorar gemäss Absatz 2 wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.

Art. 43  [Fassung vom 9. 6. 2010]

Rechtsmittel

 Der Rechtsschutz gegen Entscheide über die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Prozessrecht.

11. Strafbestimmungen

Art. 44

 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer

a

die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,

b

die Berufsbezeichnung einer Anwältin oder eines Anwalts, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers führt, ohne ein Anwaltspatent zu besitzen oder zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach den Artikeln 11 und 33 BGFA berechtigt zu sein,

c

eine andere anwaltliche Berufsbezeichnung führt, ohne nach den Artikeln 11, 24, 27 Absatz 2 und 33 BGFA dazu berechtigt zu sein,

d

sich im Geschäftsverkehr fälschlicherweise als im Anwaltsregister eingetragen bezeichnet.

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45

Führung der Berufsbezeichnung

 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das bernische Fürsprecherpatent besitzt, ist auch zur Führung der Berufsbezeichnungen «Anwältin» bzw. «Anwalt» und «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» berechtigt.

Art. 46

Zulassung zur Anwaltsprüfung für Notarinnen und Notare

 Wer das bernische Notariatspatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur Anwaltsprüfung zugelassen.

Art. 47

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]):

2.

Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG  [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1]):

3.

Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG  [BSG 213.316]):

4.

Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO  [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] ):

5.

Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV  [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] ):

6.

Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 (JRPG  [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] ):

7.

Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG  [BSG 641.1]):

8.

Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung  [BSG 711.0]:

Art. 48

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher (FG) (BSG 168.11),

2.

Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (BSG 168.81).

Art. 49

Inkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Bern,  28.  März  2006 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Koch
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

Anhang

28.3.2006  G 

BAG 06–94, in Kraft am 1. 1. 2007

Änderungen

17.1.2007  G 

BAG 07–23, in Kraft am 1. 3. 2007

29.10.2008  V 

BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009

9.6.2010  G 

BAG 10–115, in Kraft am 1. 1. 2011
Übergangsbestimmungen

1.

Anwältinnen und Anwälte, die bei Inkrafttreten dieser Änderung im Anwaltsregister eingetragen sind und deren Berufshaftpflichtversicherung die Anforderung von Artikel 10 Buchstabe b noch nicht erfüllt, haben innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anwaltsaufsichtsbehörde den Nachweis einzureichen, dass diese Anforderung erfüllt ist.

2.

Die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung amtlich bestellt worden sind und deren Mandat nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird, richtet sich nach dem neuem Recht.