168.11
28.
März
2006
Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 14 und 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,
BGFA
[SR 935.61]), beschliesst:
1. Anwaltspatent, Anwaltsprüfung
und Prüfungsgespräch
Art. 1
Patenterteilung und Berufsbezeichnung
1
Wer die Anwaltsprüfung bestanden
hat und die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b BGFA
erfüllt, erhält vom Obergericht das Anwaltspatent.
2
Das Anwaltspatent berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnungen
«Anwältin» bzw. «Anwalt», «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt » und «avocate»
bzw. «avocat». Zugelassen ist auch die Berufsbezeichnung «Fürsprecherin» bzw.
«Fürsprecher».
Art. 2
Zulassung zur Anwaltsprüfung
Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer
| a |
das juristische Lizenziat oder Masterdiplom
einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines
Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat,
erworben hat und
|
| b |
eine praktische Ausbildung absolviert hat.
|
Art. 3
Prüfungskommission
1
Die Anwaltsprüfung wird von einer
Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet.
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
2
Die Präsidentin oder der Präsident, die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission
werden durch das Obergericht gewählt.
3
Das Verfahren vor der Prüfungskommission richtet sich nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG
155.21]).
Art. 4
Verordnung über die Anwaltsprüfung
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
| a |
die praktische Ausbildung,
|
| b |
weitere Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung,
|
| c |
Gegenstand und Durchführung der Prüfung,
|
| d |
die Prüfungsgebühren,
|
| e |
die Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer,
|
| f |
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
|
| g |
die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
|
| h |
weitere Befugnisse der Präsidentin oder des
Präsidenten der Prüfungskommission.
|
Art. 5
Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch
1
Die Prüfungskommission führt die
Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen
Fähigkeiten nach Artikel 32 BGFA durch.
2
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
| a |
Gegenstand und Durchführung der Prüfung,
|
| b |
die Prüfungsgebühren,
|
| c |
die Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer.
|
Art. 6
Rechtsmittel
1
Gegen Verfügungen der Prüfungskommission und
gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden.
2
Mit
Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.
2. Parteivertretung
Art. 7
Anwaltsmonopol
1
Zur Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten
sowie vor Verwaltungsjustizbehörden ist berechtigt, wer im Anwaltsregister
des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.
2
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften
in Gesetzen und Dekreten, die eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol vorsehen.
Art. 8
Praktikantinnen und Praktikanten
1
Anwältinnen und Anwälte können
die Praktikantinnen und Praktikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung
verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen.
2
Die Ermächtigung durch amtlich
bestellte Anwältinnen und Anwälte bedarf der Zustimmung
des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde.
3
Die Prozesshandlungen der Praktikantinnen
und Praktikanten gelten als solche der ermächtigenden Anwältinnen
und Anwälte.
4
Die Ermächtigung ist für
jede einzelne Verhandlung schriftlich zu erteilen. Sie berechtigt
die Praktikantin oder den Praktikanten, die Partei zu vertreten und
an der Verhandlung ein Rechtsmittel zu erklären, schliesst aber
aus, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel schriftlich
einzulegen.
5
Bei Pflichtverletzung kann die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] der Praktikantin oder dem Praktikanten
das Recht zur Parteivertretung entziehen.
3. Berufsregeln
Art. 9
Berufsregeln, Berufsgeheimnis
Für die zur Parteivertretung berechtigten Anwältinnen
und Anwälte gelten die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis nach dem BGFA.
Art. 10
[Fassung vom 9. 6. 2010]
Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Anforderungen
erfüllen:
| a |
Der Versicherungsschutz besteht für
Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht
werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt werden.
|
| b |
Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet,
der Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn der
Versicherungsschutz beendet oder ausgesetzt wird oder nicht mehr den
gesetzlichen Anforderungen entspricht.
|
| c |
Die Höhe der Versicherungssumme
entspricht mindestens den Vorgaben von Artikel 12 Buchstabe f BGFA.
|
Art. 11
Aufbewahrung der Akten
Anwältinnen und Anwälte haben die Akten während zehn
Jahren aufzubewahren.
4. Anwaltsaufsichtsbehörde
[Titel Fassung vom 9. 6. 2010]
Art. 12
Zuständigkeit
Die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6.
2010] ist zuständig für
| a |
die Führung des Anwaltsregisters
und der EU/EFTA-Anwaltsliste,
|
| b |
die Disziplinaraufsicht,
|
| c |
den Entscheid über die Befreiung
vom Berufsgeheimnis.
|
Art. 13
Zusammensetzung
1
Die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] besteht aus der oder dem Vorsitzenden
sowie acht Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern.
2
Den Vorsitz hat ein Mitglied des Obergerichts.
3
Vier Mitglieder sind Richterinnen und
Richter, vier Mitglieder sind im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen
und Anwälte. Davon ist mindestens je ein Mitglied französischer
Muttersprache. Die gleichen Regeln gelten für die Ersatzmitglieder.
4
Das Sekretariat wird vom Obergericht
geführt.
Art. 14
Wahl
1
Wahlbehörde ist das Obergericht.
2
Die im Anwaltsregister eingetragenen Mitglieder
und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bernischen Anwaltsverbandes
gewählt.
Art. 15
Amtsdauer
1
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; zweimalige
Wiederwahl ist möglich.
2
Ersatzwahlen
werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.
Art. 16
Besetzung
1
Zur Behandlung einzelner Geschäfte
setzt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl
Mitglieder zusammen, die in gleicher Zahl aus Richterinnen und Richtern
und aus Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft bestellt werden.
2
Sie entscheidet
| a |
in Siebnerbesetzung über Disziplinarsanktionen
gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e BGFA,
|
| b |
in Fünferbesetzung über Disziplinarsanktionen
gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a , b und c BGFA,
|
| c |
in Dreierbesetzung in den übrigen
Fällen.
|
3
Die oder der Vorsitzende bestimmt die
Besetzung des Spruchkörpers.
Art. 17
Beratung, Beschlussfassung
1
Die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] entscheidet in geheimer Beratung.
2
Sie kann Entscheide auf dem Zirkulationsweg
fassen, sofern nicht ein Mitglied Beratung in einer Sitzung verlangt.
Art. 18
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung
vom 9. 6. 2010] haben über das Verfahren Stillschweigen zu
bewahren.
Art. 19
Information der Öffentlichkeit
Die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6.
2010] kann, sofern es das öffentliche Interesse gebietet,
die Öffentlichkeit über ein Verfahren unterrichten.
Art. 20
Gebühren, Parteikostenersatz
1
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom
9. 6. 2010].
2
Es besteht im Rahmen von Artikel 36
Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Bemessung richtet sich nach Artikel
41.
Art. 21
Verfahren
Soweit dieses Gesetz keine Vorschrift enthält, richtet
sich das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung
vom 9. 6. 2010] nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege.
Art. 22
Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht
geführt werden.
5. Anwaltsregister
Art. 23
Gesuch um Eintragung
1
Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister
sind schriftlich an die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom
9. 6. 2010] zu richten.
2
Das Gesuch enthält den Namen,
den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit,
die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros.
3
Dem Gesuch sind beizulegen
| a |
eine Kopie des Anwaltspatentes,
|
| b |
ein Handlungsfähigkeitszeugnis,
|
| c |
ein Auszug aus dem Strafregister,
|
| d |
Auszüge aus den Betreibungsregistern
der Wohnsitzgemeinde und des Geschäftssitzes,
|
| e |
eine persönliche Erklärung
über die Unabhängigkeit der Berufsausübung,
|
| f |
ein Nachweis, dass die abgeschlossene
Berufshaftpflichtversicherung die Anforderungen von Artikel 10 erfüllt.
[Fassung vom 9. 6. 2010]
|
4
Die Unterlagen gemäss Absatz 3
Buchstaben b bis d dürfen nicht
älter als drei Monate sein.
Art. 24
Eintragung
1
Die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] verfügt die Eintragung in das Anwaltsregister,
wenn sie festgestellt hat, dass
| a |
die Anwältin oder der Anwalt mit
einem kantonalen Anwaltspatent die Voraussetzungen nach Artikel 7
und 8 BGFA erfüllt,
|
| b |
die Anwältin oder der Anwalt aus
einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA die Voraussetzungen nach
Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllt.
|
2
Eine Kopie der Eintragungsverfügung
ist dem Bernischen Anwaltsverband zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Art. 25
Hinweis im Geschäftsverkehr
1
Die im Anwaltsregister eingetragenen
Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen
im Anwaltsregister des Kantons Bern» oder «Eingetragen im Anwaltsregister»
in Verbindung mit der Geschäftsadresse und einem allfälligen Hinweis auf die
Mitgliedschaft im kantonalen oder schweizerischen Anwaltsverband.
2
Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes
darf der Hinweis auf den Registereintrag nicht verwendet werden.
Art. 26
Meldepflicht
Die Anwältinnen und Anwälte melden ohne Verzug
jede Änderung der registrierten Daten der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010].
Art. 27
Löschung
1
Wenn eine Voraussetzung für den
Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] die Löschung.
2
Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
melden Vorfälle der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom
9. 6. 2010], wenn diese die Löschung der Anwältin oder
des Anwalts aus dem Anwaltsregister zur Folge haben könnten.
[Fassung vom 17. 1. 2007; durch die Redaktionskommission in Anwendung
von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]
Art. 28
Veröffentlichung
1
Die Eintragung und die Löschung
einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister werden im
Amtsblatt des Kantons Bern und im Feuille officielle du Jura bernois
veröffentlicht.
2
Die Namen und Geschäftsadressen
der im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte
werden veröffentlicht. Für die Veröffentlichung im
Internet trifft die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9.
6. 2010] die technischen und organisatorischen Massnahmen für
den sicheren Betrieb.
Art. 29
Kosten
Die Kosten für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] trägt die Anwältin oder der
Anwalt.
6. EU/EFTA-Anwaltsliste
Art. 30
1
Gesuche um Eintragung in die Liste
der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder
der EFTA nach Artikel 28 BGFA sind an die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] zu richten.
2
Die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] verfügt die Eintragung in die Anwaltsliste,
wenn die Anwältinnen und Anwälte ihre Berechtigung zur Ausübung
des Anwaltsberufes in ihrem Herkunftsstaat nachweisen (Art. 28 Abs.
2 BGFA).
3
Die Artikel 26 bis 29 gelten sinngemäss.
7. Disziplinaraufsicht
Art. 31
Aufsicht
1
Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] unterstehen Anwältinnen und Anwälte
für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie zur Parteivertretung
gemäss Artikel 7 Absatz 1 berechtigt sind.
2
Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] unterstehen die im Anwaltsregister des
Kantons Bern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte für
ihre Tätigkeit in einem anderen Kanton, sofern dessen Aufsichtsbehörde
ihre Zuständigkeit ablehnt.
Art. 32
Anzeige, Meldung und Einleitung von Amtes wegen
1
Vorfälle, die ein Einschreiten
gegen eine Anwältin oder einen Anwalt als erforderlich erscheinen
lassen, können der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom
9. 6. 2010] angezeigt werden.
2
Wer anzeigt, hat im Disziplinarverfahren
keine Parteistellung, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über
die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird.
3
Die Pflicht der Gerichte, Verwaltungs-
und Strafverfolgungsbehörden, der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] Vorfälle zu melden, welche die anwaltlichen
Berufspflichten verletzen könnten, richtet sich nach Artikel
15 BGFA.
4
Die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] kann das Verfahren auch von Amtes wegen
einleiten.
Art. 33
Eröffnung des Disziplinarverfahrens
1
Vor der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
holt die oder der Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] in der Regel eine Stellungnahme zu den
Vorwürfen bei der Anwältin oder dem Anwalt ein.
2
Wenn die Meldung oder Anzeige offensichtlich
unbegründet ist oder die Anwältin oder der Anwalt der Aufsicht
der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] nicht
untersteht, kann ohne Stellungnahme von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
abgesehen werden.
3
Von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
kann die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] ebenfalls absehen, wenn aufgrund der Stellungnahme der Anwältin
oder des Anwalts offensichtlich ist, dass keine Verletzung von Berufsregeln
vorliegt.
Art. 34
Feststellung des Sachverhalts
Die Feststellung des Sachverhalts erfolgt nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die oder der Vorsitzende
kann die Beweisaufnahme Mitgliedern der Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] übertragen.
Art. 35
Verfahrenskosten
1
Die Verfahrenskosten werden der
Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufsregeln
festgestellt wird.
2
Wird von der
Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen oder wird das Verfahren aufgehoben,
trägt in der Regel der Kanton die Verfahrenskosten. Sie können jedoch auch
ganz oder teilweise auferlegt werden
| a |
der Anwältin oder dem Anwalt, sofern sie oder
er das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung
in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat,
|
| b |
der anzeigenden Person, sofern sie mutwillig
oder grobfahrlässig gehandelt hat.
|
Art. 36
Parteikostenersatz und Parteientschädigung
1
Wird eine Verletzung der Berufsregeln
festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz
noch auf Parteientschädigung.
2
Wird
von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen, hat die Anwältin oder der Anwalt
in der Regel weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
3
Wird das Verfahren aufgehoben, hat die
Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung.
Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nur, sofern wegen der Schwere
der Vorwürfe eine anwaltliche Vertretung geboten war.
4
Parteikostenersatz und Parteientschädigung können verweigert oder
herabgesetzt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Verfahren mutwillig
oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer
Weise erschwert hat.
5
Die anzeigende
Person kann zur Bezahlung des Parteikostenersatzes oder der Parteientschädigung
verpflichtet werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat.
8. Befreiung vom Berufsgeheimnis
Art. 37
Gesuch
Die Anwältin oder der Anwalt kann die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] schriftlich um Befreiung vom Berufsgeheimnis
ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung
nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann.
Art. 38
Befreiung
1
Die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom 9. 6. 2010] verfügt die Befreiung vom Berufsgeheimnis,
wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung
wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder
des Auftraggebers an der Geheimhaltung.
2
Das Interesse an der Offenbarung ist
insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die
Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie
oder ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen,
Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten
erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.
3
Kann die Einwilligung nicht eingeholt
werden, entscheidet die Anwaltsaufsichtsbehörde
[Fassung vom
9. 6. 2010] unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens
der Auftraggeberin oder des Auftraggebers.
Art. 39
Kosten
Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt,
es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung.
9. Honorar und Parteikostenersatz
Art. 40
Honorar
1
Für das Honorar der Anwältin oder des Anwalts
ist die Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend.
2
Besteht keine Honorarvereinbarung, ist
die Tarifordnung gemäss Artikel 41 anwendbar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Auftraggeberin oder des Auftraggebers können bei der Bemessung des Honorars
berücksichtigt werden.
3
Die Pflicht
der Anwältin oder des Anwalts, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über
die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und über die Höhe des geschuldeten
Honorars zu informieren, richtet sich nach Artikel 12 Buchstabe i BGFA.
Art. 41
Parteikostenersatz
1
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte
und Verwaltungsjustizbehörden.
2
Die
Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts-
und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren
ist der Streitwert massgebend.
3
Innerhalb
des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach
| a |
dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und
|
| b |
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des Prozesses.
|
4
In sozialversicherungsrechtlichen
Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht
auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit
des Prozesses.
5
Der Parteikostenersatz
kann von der Höhe des Honorars abweichen.
10. Amtlich bestellte Anwältinnen
und Anwälte
Art. 42
[Fassung vom 9. 6. 2010]
Entschädigung
1
Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten
Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung,
die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens
dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz
(Art. 41) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands
sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich
entschädigt.
2
In Zivilrechtssachen und in verwaltungsrechtlichen
Klageverfahren mit bestimmtem Streitwert sowie in Fällen, in
denen bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind,
kann die Entschädigung um höchstens einen Drittel erhöht
werden.
3
Die Aufwendungen für die Erlangung
des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen
Regeln zu entschädigen.
4
Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz
durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens 190 Franken und höchstens
260 Franken.
5
Die Entschädigung wird durch Urteil
oder Verfügung festgesetzt.
6
Die Gemeinden entschädigen die
amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in Verfahren
vor den Gemeindebehörden nach den gleichen Grundsätzen.
Art. 42a
[Eingefügt am 9. 6. 2010]
Nachforderungsrecht
1
Die Anwältin oder der Anwalt darf
von der Klientschaft kein Honorar fordern.
2
Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht
nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung.
Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen
der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung
für den Parteikostenersatz (Art. 41) ergibt.
3
Das Honorar gemäss Absatz 2 wird
durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.
Art. 43
[Fassung vom 9. 6. 2010]
Rechtsmittel
Der Rechtsschutz gegen Entscheide über die Höhe
der Entschädigung richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Prozessrecht.
11. Strafbestimmungen
Art. 44
Mit
Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer
| a |
die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts
ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,
|
| b |
die Berufsbezeichnung einer Anwältin oder eines
Anwalts, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Fürsprecherin
oder eines Fürsprechers führt, ohne ein Anwaltspatent zu besitzen oder zur
Führung dieser Berufsbezeichnung nach den Artikeln 11 und 33 BGFA berechtigt
zu sein,
|
| c |
eine andere anwaltliche Berufsbezeichnung
führt, ohne nach den Artikeln 11, 24, 27 Absatz 2 und 33 BGFA dazu berechtigt
zu sein,
|
| d |
sich im Geschäftsverkehr fälschlicherweise als
im Anwaltsregister eingetragen bezeichnet.
|
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45
Führung der Berufsbezeichnung
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
das bernische Fürsprecherpatent besitzt, ist auch zur Führung der Berufsbezeichnungen
«Anwältin» bzw. «Anwalt» und «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» berechtigt.
Art. 46
Zulassung zur Anwaltsprüfung
für Notarinnen und Notare
Wer
das bernische Notariatspatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden
Bestimmungen erworben hat, wird zur Anwaltsprüfung zugelassen.
Art. 47
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21]):
|
| 2. |
Gesetz vom 14. März 1995 über
die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen
(GOG
[Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1]):
|
| 3. |
Gesetz vom 22. November 1989 über
die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen
der persönlichen Fürsorge (FFEG
[BSG 213.316]):
|
| 4. |
Gesetz vom 7. Juli 1918 über die
Zivilprozessordnung (ZPO
[Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur
Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung;
BSG 271.1] ):
|
| 5. |
Gesetz vom 15. März 1995 über
das Strafverfahren (StrV
[Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur
Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung;
BSG 271.1] ):
|
| 6. |
Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar
1993 (JRPG
[Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung,
zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] ):
|
| 7. |
Staatsbeitragsgesetz vom 16. September
1992 (StBG
[BSG 641.1]):
|
| 8. |
Gesetz vom 3. Oktober 1965 über
die Enteignung
[BSG 711.0]:
|
Art. 48
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher
(FG) (BSG 168.11),
|
| 2. |
Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren
(BSG 168.81).
|
Art. 49
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Bern,
28.
März
2006
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
Anhang
28.3.2006
G
BAG 06–94, in Kraft
am 1. 1. 2007
Änderungen
17.1.2007
G
BAG 07–23, in Kraft am 1. 3.
2007
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1.
1. 2009
9.6.2010
G
BAG 10–115, in Kraft am 1. 1. 2011 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Anwältinnen und Anwälte,
die bei Inkrafttreten dieser Änderung im Anwaltsregister eingetragen
sind und deren Berufshaftpflichtversicherung die Anforderung von Artikel
10 Buchstabe b noch nicht erfüllt, haben innerhalb
eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anwaltsaufsichtsbehörde
den Nachweis einzureichen, dass diese Anforderung erfüllt ist.
|
| 2. |
Die Entschädigung der Anwältinnen
und Anwälte, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung amtlich
bestellt worden sind und deren Mandat nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen
wird, richtet sich nach dem neuem Recht.
|
|