Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

168.221.1

25.  Oktober  2006 

Verordnung
über die Anwaltsprüfung (APV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG)  [BSG 168.11],
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:

1. Zulassung zur Anwaltsprüfung

Art. 1

1  Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

a

die Voraussetzungen von Artikel 2 KAG  [BSG 168.11] erfüllt,

b

Lehrveranstaltungen über Rechtsmedizin, gerichtliche Psychiatrie, Kriminologie und Anwaltsrecht an einer Universität sowie einen Buchhaltungskurs besucht hat.

2  Der Anmeldung sind beizulegen

a

das Hochschuldiplom,

b

die allfällige Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3,

c

die Praktikumsbestätigung nach Artikel 6 Absatz 3,

d

die Bestätigung über die Immatrikulation und den Besuch der Lehrveranstaltungen und des Buchhaltungskurses nach Absatz 1 Buchstabe b.

2. Anwaltsprüfungskommission

Art. 2

1  Der Anwaltsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder an. Das Obergericht kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmitglieder ernennen.

2  Als Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission können Universitätsdozentinnen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit bernischem Anwalts- oder Notariatspatent ernannt werden. Der Bernische Anwaltsverband und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern sind anzuhören.

3  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

4  Das Obergericht führt das Sekretariat.

3. Praktische Ausbildung

Art. 3

Grundsatz

1  Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung vermitteln.

2  Die Praktikantin oder der Praktikant muss von einer Person mit juristischem Studienabschluss betreut werden.

Art. 4

Ort

1  Die praktische Ausbildung hat im Kanton Bern zu erfolgen.

2  Sie kann in einem Anwaltsbüro, bei einem kantonalen Gericht, einer kantonalen Staatsanwaltschaft, beim Rechtsdienst der Staatskanzlei, einer Direktion oder eines Amtes der Kantonsverwaltung oder bei einem Regierungsstatthalteramt absolviert werden.

3  Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission die praktische Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro, bei einem ausserkantonalen Gericht, einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsdienst der Bundesverwaltung oder eines anderen Kantons für höchstens sechs Monate bewilligen. Die Bewilligung muss vor Antritt der Ausbildung vorliegen.

Art. 5

Dauer

1  Die praktische Ausbildung dauert 18 Monate.

2  Mindestens neun Monate sind in einem Anwaltsbüro und mindestens drei Monate bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, beim Rechtsdienst der Staatskanzlei oder einer Direktion der Kantonsverwaltung oder bei einem Regierungsstatthalteramt zu absolvieren.

3  Die praktische Ausbildung beim Rechtsdienst der Staatskanzlei oder einer Direktion der Kantonsverwaltung wird nur dann an die Mindestdauer von drei Monaten angerechnet, wenn der Rechtsdienst mit Verwaltungsjustizaufgaben befasst ist.

Art. 6

Präsenzzeit und Unterbrechungen

1  Die Präsenzzeit am Praktikumsort beträgt mindestens 32 Stunden pro Woche. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit bewilligen und die Praktikumsdauer entsprechend verlängern.

2  Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Militärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus andern Gründen werden, soweit sie insgesamt die Dauer von acht Wochen übersteigen, nicht an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet.

3  In der Praktikumsbestätigung sind die Präsenzzeit gemäss Absatz 1 und die Dauer der Unterbrechungen gemäss Absatz 2 anzugeben.

Art. 7

Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika

 Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.

Art. 8

Anrechenbarkeit juristischer Berufstätigkeiten

1  Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission eine juristische Berufstätigkeit ganz oder teilweise an die Praktikumsdauer anrechnen.

2  Die Berufstätigkeit muss an einem der in Artikel 4 genannten Orte ausgeübt worden sein.

3  Berufstätigkeiten, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.

Art. 9

Notarinnen und Notare

1  Wer das bernische Notariatspatent besitzt, hat eine verkürzte praktische Ausbildung von zwölf Monaten zu absolvieren, und zwar neun Monate in einem Anwaltsbüro und drei Monate bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, beim Rechtsdienst der Staatskanzlei oder einer Direktion der Kantonsverwaltung oder bei einem Regierungsstatthalteramt.

2  Während der Praktikumsdauer darf im Rahmen der gemäss Artikel 6 Absatz 1 vorgeschriebenen minimalen Präsenzzeit keine Notariatstätigkeit ausgeübt werden.

4. Anwaltsprüfung

4.1 Allgemeines

Art. 10

Gegenstand

1  Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einem Probevortrag.

2  Die schriftlichen Prüfungen umfassen die Abfassung je eines Urteils oder einer Prozessschrift aus den folgenden Rechtsgebieten:

a

Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht,

b

Strafrecht,

c

Zivilrecht oder Schuldbetreibungs- und Konkursrecht mit Einschluss des internationalen Privat- und Verfahrensrechts.

3  Die mündlichen Prüfungen haben folgende Fächer zum Gegenstand:

a

bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss der Verwaltungsrechtspflege,

b

Strafprozessrecht,

c

Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

d

Steuerrecht.

4  Der Probevortrag hat einen praktischen Fall aus dem Gebiet des Zivil- oder Strafrechts zum Gegenstand. Die Akten werden den Kandidatinnen und Kandidaten erst am Tag des Probevortrags abgegeben.

Art. 11

Anrechnung der Notariatsprüfung

1  Wer das bernische Notariatspatent besitzt und dieses nach dem 1. Januar 2003 erlangt hat, kann für die Anwaltsprüfung die Noten der mündlichen Notariatsprüfungen in den folgenden Fächern je einzeln anrechnen lassen:

a

bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss der Verwaltungsrechtspflege,

b

Strafprozessrecht,

c

Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

2  Bei der Anmeldung zur Anwaltsprüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat für jedes Fach einzeln anzugeben, ob sie oder er die Note anrechnen lassen will.

Art. 12

Dauer

1  Die schriftlichen Prüfungen dauern im Strafrecht acht Stunden, in den übrigen Fächern je sechs Stunden.

2  Die mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 20 Minuten.

3  Die Redezeit für den Probevortrag beträgt zehn Minuten.

4.2 Durchführung und Bewertung

Art. 13

Prüfungstermine

 Die Anwaltsprüfung findet zweimal jährlich statt.

Art. 14

Schriftliche Prüfungen

1  Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Verfasserin oder der Verfasser der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.

2  Die schriftlichen Prüfungen werden durch je zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission bewertet.

Art. 15

Mündliche Prüfungen und Probevortrag

1  Die mündlichen Prüfungen werden von je einem Mitglied der Anwaltsprüfungskommission abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung.

2  Der Probevortrag wird durch drei Mitglieder des Obergerichts abgenommen. Diese müssen nicht Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission sein. Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber  [Fassung vom 27. 10. 2010] erstellt ein Protokoll des Probevortrags.

3  Die mündlichen Prüfungen und der Probevortrag sind öffentlich. Zuhörerinnen oder Zuhörer, welche die Prüfungen stören, werden weggewiesen.

4  Zu den mündlichen Prüfungen und zum Probevortrag haben die Beteiligten in schicklicher Kleidung zu erscheinen.

Art. 16

Bewertung

1  Genügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet:

6

= ausgezeichnet

5,5

= sehr gut

5

= gut

4,5

= befriedigend

4

= ausreichend

2  Ungenügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1.

3  Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mit Einschluss des Probevortrags mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnitts zählen die Noten der schriftlichen Prüfungen doppelt.

Art. 17

Festsetzung der Noten

 Nach Abschluss der Prüfungen stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglieder durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt.

Art. 18

Eröffnung

 Der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der Anwaltsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet.

Art. 19

Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel

1  Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Anwaltsprüfung nicht bestanden.

2  Bei schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet über den Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten von den weiteren Prüfungen.

Art. 20

Wiederholung und Prüfungsabbruch

1  Die Anwaltsprüfung kann einmal wiederholt werden.

2  Wer die Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ablegt, kann für die mündlichen Prüfungen den Beizug eines zweiten Mitglieds der Anwaltsprüfungskommission verlangen.

3  Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung oder einer Teilprüfung gemäss Artikel 10 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung gleichgestellt.  [Fassung vom 13. 1. 2010]

4  Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission.  [Eingefügt am 13. 1. 2010]

5  Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.  [Eingefügt am 13. 1. 2010]

6  Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von Teilprüfungen oder der ganzen Prüfung bietet die Anwaltsprüfungskommission zur entsprechenden Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Wiederholung gemäss Absatz 1.  [Eingefügt am 13. 1. 2010]

7  Für die Nachprüfung gemäss Absatz 6 werden keine neuen Gebühren verlangt. Bereits geleistete Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.  [Eingefügt am 13. 1. 2010]

5. Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 21

Zulassung

 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Prüfungsgespräch) (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA]  [SR 935.61]).

Art. 22

Organisation und Durchführung

 Für die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung und des Prüfungsgesprächs gelten Artikel 13, 14, 18, 19 und 20 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 23

Wiederholung

 Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden, das Prüfungsgespräch einmal.

5.2 Eignungsprüfung

Art. 24

Gesuch um Zulassung

 Dem Gesuch um Zulassung sind beizulegen

a

Belege über das absolvierte Studium und die gegebenenfalls absolvierte weitere berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a BGFA,

b

ein Diplom, das zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA berechtigt,

c

Belege über die Sachgebiete, die im Rahmen der Anwaltsausbildung im Herkunftsstaat geprüft worden sind,

d

Belege über die anwaltliche Berufserfahrung.

Art. 25

Inhalt

 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Umfang der Eignungsprüfung im Rahmen von Artikel 10.

5.3 Prüfungsgespräch

Art. 26

Gesuch um Zulassung

 Mit dem Gesuch um Zulassung sind Belege einzureichen, die Auskunft über Folgendes geben:

a

Art und Dauer der Tätigkeit im schweizerischen Recht,

b

anwaltliche Berufserfahrung, insbesondere über die Anzahl der bisher in der Schweiz ausgeübten Mandate,

c

Besuch von Vorlesungen, Kursen oder Seminaren über das schweizerische Recht.

Art. 27

Inhalt

 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Umfang des Prüfungsgesprächs im Rahmen von Artikel 10.

6. Gebühren

Art. 28

1  Die Anwaltsprüfungskommission erhebt folgende Gebühren:

CHF

a

für die Anwaltsprüfung

1200

b

für die Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch

400 bis 1200

c

bei Rückzug der Anmeldung vor Prüfungsbeginn

100 bis 200

d

für das Anwaltspatent

300

e

für Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission

50 bis 300

f

für Fotokopien pro Seite

0,2 bis 2

g

für Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen

20 bis 50

2  Die Gebühren gemäss Buchstaben f und g werden nur erhoben, soweit sie nicht in den Gebühren gemäss Buchstaben a bis e inbegriffen sind.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Übergangsrecht

 Wer das bernische Notariatspatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur praktischen Ausbildung zugelassen.

Art. 30

Aufhebung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Fürsprecherprüfung (BSG 168.221.1) wird aufgehoben.

Art. 31

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft  [1. 1. 2007].

Bern,  25.  Oktober  2006 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

25.10.2006  V 

BAG 06–118, in Kraft am 1. 1. 2007

Änderungen

13.1.2010  V 

BAG 10–16, in Kraft am 1. 4. 2010

27.10.2010  V 

BAG 10–108, in Kraft am 1. 1. 2011