168.221.1
25.
Oktober
2006
Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf die Artikel 4 und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 (KAG)
[BSG 168.11], auf Antrag der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Zulassung zur Anwaltsprüfung
Art. 1
1
Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer
| a |
die Voraussetzungen von Artikel 2 KAG
[BSG
168.11] erfüllt,
|
| b |
Lehrveranstaltungen über Rechtsmedizin, gerichtliche
Psychiatrie, Kriminologie und Anwaltsrecht an einer Universität sowie einen
Buchhaltungskurs besucht hat.
|
2
Der Anmeldung sind beizulegen
| a |
das Hochschuldiplom,
|
| b |
die allfällige Bewilligung nach Artikel 4 Absatz
3,
|
| c |
die Praktikumsbestätigung nach Artikel 6 Absatz
3,
|
| d |
die Bestätigung über die Immatrikulation und
den Besuch der Lehrveranstaltungen und des Buchhaltungskurses nach Absatz
1 Buchstabe b.
|
2. Anwaltsprüfungskommission
Art. 2
1
Der Anwaltsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine
ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder
an. Das Obergericht kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmitglieder
ernennen.
2
Als Mitglieder der
Anwaltsprüfungskommission können Universitätsdozentinnen und -dozenten, Gerichtspersonen
sowie Personen mit bernischem Anwalts- oder Notariatspatent ernannt werden.
Der Bernische Anwaltsverband und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Bern sind anzuhören.
3
Die
Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4
Das
Obergericht führt das Sekretariat.
3. Praktische Ausbildung
Art. 3
Grundsatz
1
Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich
befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung vermitteln.
2
Die Praktikantin oder der Praktikant muss
von einer Person mit juristischem Studienabschluss betreut werden.
Art. 4
Ort
1
Die praktische Ausbildung hat im Kanton Bern zu
erfolgen.
2
Sie kann in einem
Anwaltsbüro, bei einem kantonalen Gericht, einer kantonalen Staatsanwaltschaft,
beim Rechtsdienst der Staatskanzlei, einer Direktion oder eines Amtes der
Kantonsverwaltung oder bei einem Regierungsstatthalteramt absolviert
werden.
3
Auf Gesuch hin kann die
Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission die praktische
Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro, bei einem ausserkantonalen
Gericht, einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsdienst
der Bundesverwaltung oder eines anderen Kantons für höchstens sechs Monate
bewilligen. Die Bewilligung muss vor Antritt der Ausbildung vorliegen.
Art. 5
Dauer
1
Die praktische Ausbildung dauert 18 Monate.
2
Mindestens neun Monate sind in einem Anwaltsbüro
und mindestens drei Monate bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, beim
Rechtsdienst der Staatskanzlei oder einer Direktion der Kantonsverwaltung
oder bei einem Regierungsstatthalteramt zu absolvieren.
3
Die praktische Ausbildung beim Rechtsdienst der
Staatskanzlei oder einer Direktion der Kantonsverwaltung wird nur dann an
die Mindestdauer von drei Monaten angerechnet, wenn der Rechtsdienst mit Verwaltungsjustizaufgaben
befasst ist.
Art. 6
Präsenzzeit und Unterbrechungen
1
Die Präsenzzeit am Praktikumsort
beträgt mindestens 32 Stunden pro Woche. In besonderen Fällen kann die Präsidentin
oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit
bewilligen und die Praktikumsdauer entsprechend verlängern.
2
Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung
wegen Schwangerschaft, Militärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus andern
Gründen werden, soweit sie insgesamt die Dauer von acht Wochen übersteigen,
nicht an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet.
3
In der Praktikumsbestätigung sind die Präsenzzeit
gemäss Absatz 1 und die Dauer der Unterbrechungen gemäss Absatz 2 anzugeben.
Art. 7
Anrechenbarkeit zurückliegender
Praktika
Praktika und Praktikumsteile, die
bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.
Art. 8
Anrechenbarkeit juristischer
Berufstätigkeiten
1
Auf Gesuch
hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission
eine juristische Berufstätigkeit ganz oder teilweise an die Praktikumsdauer
anrechnen.
2
Die Berufstätigkeit
muss an einem der in Artikel 4 genannten Orte ausgeübt worden sein.
3
Berufstätigkeiten, die bei Prüfungsbeginn
mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.
Art. 9
Notarinnen und Notare
1
Wer das bernische Notariatspatent
besitzt, hat eine verkürzte praktische Ausbildung von zwölf Monaten zu absolvieren,
und zwar neun Monate in einem Anwaltsbüro und drei Monate bei einem Gericht,
einer Staatsanwaltschaft, beim Rechtsdienst der Staatskanzlei oder einer Direktion
der Kantonsverwaltung oder bei einem Regierungsstatthalteramt.
2
Während der Praktikumsdauer darf im Rahmen
der gemäss Artikel 6 Absatz 1 vorgeschriebenen minimalen Präsenzzeit keine
Notariatstätigkeit ausgeübt werden.
4. Anwaltsprüfung
4.1 Allgemeines
Art. 10
Gegenstand
1
Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil sowie einem Probevortrag.
2
Die schriftlichen Prüfungen umfassen die Abfassung je eines Urteils
oder einer Prozessschrift aus den folgenden Rechtsgebieten:
| a |
Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht,
|
| b |
Strafrecht,
|
| c |
Zivilrecht oder Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
mit Einschluss des internationalen Privat- und Verfahrensrechts.
|
3
Die mündlichen Prüfungen
haben folgende Fächer zum Gegenstand:
| a |
bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit
Einschluss der Verwaltungsrechtspflege,
|
| b |
Strafprozessrecht,
|
| c |
Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
|
| d |
Steuerrecht.
|
4
Der Probevortrag hat
einen praktischen Fall aus dem Gebiet des Zivil- oder Strafrechts zum Gegenstand.
Die Akten werden den Kandidatinnen und Kandidaten erst am Tag des Probevortrags
abgegeben.
Art. 11
Anrechnung der Notariatsprüfung
1
Wer das bernische Notariatspatent
besitzt und dieses nach dem 1. Januar 2003 erlangt hat, kann für die Anwaltsprüfung
die Noten der mündlichen Notariatsprüfungen in den folgenden Fächern je einzeln
anrechnen lassen:
| a |
bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit
Einschluss der Verwaltungsrechtspflege,
|
| b |
Strafprozessrecht,
|
| c |
Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
|
2
Bei der Anmeldung zur
Anwaltsprüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat für jedes Fach einzeln
anzugeben, ob sie oder er die Note anrechnen lassen will.
Art. 12
Dauer
1
Die schriftlichen Prüfungen dauern im Strafrecht
acht Stunden, in den übrigen Fächern je sechs Stunden.
2
Die mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 20 Minuten.
3
Die Redezeit für den Probevortrag beträgt
zehn Minuten.
4.2 Durchführung und Bewertung
Art. 13
Prüfungstermine
Die Anwaltsprüfung findet zweimal jährlich statt.
Art. 14
Schriftliche
Prüfungen
1
Die schriftlichen
Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Verfasserin oder der Verfasser
der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
2
Die schriftlichen Prüfungen werden durch je zwei
Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission bewertet.
Art. 15
Mündliche Prüfungen und Probevortrag
1
Die mündlichen Prüfungen
werden von je einem Mitglied der Anwaltsprüfungskommission abgenommen.
Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss
erstellt ein Protokoll der Prüfung.
2
Der Probevortrag wird durch drei Mitglieder
des Obergerichts abgenommen. Diese müssen nicht Mitglieder der
Anwaltsprüfungskommission sein. Eine Gerichtsschreiberin oder
ein Gerichtsschreiber
[Fassung vom 27. 10. 2010] erstellt ein
Protokoll des Probevortrags.
3
Die mündlichen Prüfungen
und der Probevortrag sind öffentlich. Zuhörerinnen oder
Zuhörer, welche die Prüfungen stören, werden weggewiesen.
4
Zu den mündlichen Prüfungen
und zum Probevortrag haben die Beteiligten in schicklicher Kleidung
zu erscheinen.
Art. 16
Bewertung
1
Genügende Prüfungsleistungen werden nach der
folgenden Notenskala bewertet:
|
6
|
= ausgezeichnet
|
|
5,5
|
= sehr gut
|
|
5
|
= gut
|
|
4,5
|
= befriedigend
|
|
4
|
= ausreichend
|
2
Ungenügende Prüfungsleistungen
werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1.
3
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt
mit Einschluss des Probevortrags mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als
drei ungenügende Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnitts zählen
die Noten der schriftlichen Prüfungen doppelt.
Art. 17
Festsetzung der Noten
Nach Abschluss der Prüfungen stellt das Sekretariat
der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die
Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglieder durch die Anwaltsprüfungskommission
festgesetzt.
Art. 18
Eröffnung
Der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über das Bestehen
oder Nichtbestehen der Anwaltsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten
schriftlich eröffnet.
Art. 19
Verwendung nicht zulässiger
Hilfsmittel
1
Wer eine Prüfungsnote
durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel,
beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Anwaltsprüfung nicht bestanden.
2
Bei schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende
Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet über
den Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten von den weiteren Prüfungen.
Art. 20
Wiederholung und Prüfungsabbruch
1
Die Anwaltsprüfung kann einmal
wiederholt werden.
2
Wer die Anwaltsprüfung zum zweiten
Mal ablegt, kann für die mündlichen Prüfungen den Beizug
eines zweiten Mitglieds der Anwaltsprüfungskommission verlangen.
3
Der Abbruch oder das Fernbleiben von
einer Prüfung oder einer Teilprüfung gemäss Artikel
10 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen der Anwaltsprüfung
gleichgestellt.
[Fassung vom 13. 1. 2010]
4
Wichtige Gründe stellen namentlich
eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der
Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über das Vorliegen
eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident der Anwaltsprüfungskommission.
[Eingefügt
am 13. 1. 2010]
5
Wichtige Gründe müssen unverzüglich
gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen
belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission
kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen
Sachverständigen beiziehen.
[Eingefügt am 13. 1. 2010]
6
Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben
von Teilprüfungen oder der ganzen Prüfung bietet die Anwaltsprüfungskommission
zur entsprechenden Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Wiederholung
gemäss Absatz 1.
[Eingefügt am 13. 1. 2010]
7
Für die Nachprüfung gemäss
Absatz 6 werden keine neuen Gebühren verlangt. Bereits geleistete
Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.
[Eingefügt am 13. 1. 2010]
5. Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 21
Zulassung
Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission
entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Gespräch zur Prüfung
der beruflichen Fähigkeiten (Prüfungsgespräch) (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz,
BGFA]
[SR 935.61]).
Art. 22
Organisation und Durchführung
Für die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung
und des Prüfungsgesprächs gelten Artikel 13, 14, 18, 19 und 20
Absatz 3 sinngemäss.
Art. 23
Wiederholung
Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden, das Prüfungsgespräch
einmal.
5.2 Eignungsprüfung
Art. 24
Gesuch um Zulassung
Dem Gesuch um Zulassung sind beizulegen
| a |
Belege über das absolvierte Studium und die
gegebenenfalls absolvierte weitere berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel
31 Absatz 1 Buchstabe a BGFA,
|
| b |
ein Diplom, das zur Ausübung des Anwaltsberufs
in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA berechtigt,
|
| c |
Belege über die Sachgebiete, die im Rahmen der
Anwaltsausbildung im Herkunftsstaat geprüft worden sind,
|
| d |
Belege über die anwaltliche Berufserfahrung.
|
Art. 25
Inhalt
Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission
bestimmt im Einzelfall den Umfang der Eignungsprüfung im Rahmen von Artikel
10.
5.3 Prüfungsgespräch
Art. 26
Gesuch um Zulassung
Mit dem Gesuch um Zulassung sind Belege einzureichen,
die Auskunft über Folgendes geben:
| a |
Art und Dauer der Tätigkeit im schweizerischen
Recht,
|
| b |
anwaltliche Berufserfahrung, insbesondere über
die Anzahl der bisher in der Schweiz ausgeübten Mandate,
|
| c |
Besuch von Vorlesungen, Kursen oder Seminaren
über das schweizerische Recht.
|
Art. 27
Inhalt
Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission
bestimmt im Einzelfall den Umfang des Prüfungsgesprächs im Rahmen von Artikel
10.
6. Gebühren
Art. 28
1
Die Anwaltsprüfungskommission erhebt folgende Gebühren:
|
|
|
CHF
|
|
a
|
für die Anwaltsprüfung
|
1200
|
|
b
|
für die Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch
|
400 bis 1200
|
|
c
|
bei Rückzug der Anmeldung vor Prüfungsbeginn
|
100 bis 200
|
|
d
|
für das Anwaltspatent
|
300
|
|
e
|
für Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission
|
50 bis 300
|
|
f
|
für Fotokopien pro Seite
|
0,2 bis 2
|
|
g
|
für Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen
|
20 bis 50
|
2
Die Gebühren
gemäss Buchstaben f und g werden nur erhoben,
soweit sie nicht in den Gebühren gemäss Buchstaben a bis e inbegriffen
sind.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
Übergangsrecht
Wer das bernische Notariatspatent nach den bis zum
31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur praktischen
Ausbildung zugelassen.
Art. 30
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Fürsprecherprüfung
(BSG 168.221.1) wird aufgehoben.
Art. 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz
in Kraft
[1. 1. 2007].
Bern,
25.
Oktober
2006
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
25.10.2006
V
BAG 06–118, in
Kraft am 1. 1. 2007
Änderungen
13.1.2010
V
BAG 10–16, in Kraft am 1. 4.
2010
27.10.2010
V
BAG 10–108, in Kraft am 1.
1. 2011
|