168.811
17.
Mai
2006
Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes
(Parteikostenverordnung, PKV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006
(KAG
[BSG 168.11]), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bemessung des Parteikostenersatzes
durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden.
Art. 2
Parteikostenersatz
Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und
den notwendigen Auslagen.
Art. 3
[Fassung vom 27. 10. 2010]
Ermittlung des Streitwerts
Der Streitwert wird nach den Regeln der Artikel 91 bis
94 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO
[SR 272; BBl 2009 21]) ermittelt.
Art. 4
Anpassung an die Teuerung
Der Regierungsrat passt die Honorartarife auf Vorschlag
des Bernischen Anwaltsverbandes periodisch der Teuerung an.
2. Tarif in Zivilrechtssachen
Art. 5
Erstinstanzliche Verfahren
[Fassung vom 27. 10.
2010]
1
Ist der Streitwert bestimmbar, wird
das Honorar in erstinstanzlichen Verfahren
[Fassung vom 27. 10.
2010] wie folgt bemessen:
|
Streitwert in Franken
|
Honorar in Franken
|
|
unter 8 000
|
100 – 3 000
|
|
von 8 000 bis 20 000
|
1 500 – 7 900
|
|
über 20 000 bis 50 000
|
3 200 – 15 700
|
|
über 50 000 bis 100 000
|
3 900 – 23 700
|
|
über 100 000 bis 300 000
|
7 900 – 35 400
|
|
über 300 000 bis 600 000
|
11 800 – 49 200
|
|
über 600 000 bis 1 Million
|
19 700 – 59 000
|
|
über 1 Million bis 2 Millionen
|
38 500 – 78 700
|
|
über 2 Millionen
|
bis zu 3,8%.
|
2
Kann der Streitwert zahlenmässig
nicht bestimmt werden, beträgt das Honorar 400 bis 11 800 Franken.
Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird
auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt.
3
In summarischen Verfahren (Art. 248
ff. ZPO) beträgt das Honorar 30 bis 60 Prozent des Honorars gemäss
den Absätzen 1 und 2.
[Eingefügt am 27. 10. 2010]
Art. 6
Vorsorgliche Beweisführung
Für vorsorgliche Beweisführungen (Art. 158
ZPO)
[Fassung vom 27. 10. 2010] beträgt das Honorar 30
bis 60 Prozent des Honorars gemäss Artikel 5.
Art. 7
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Rechtsmittelverfahren
In Rechtsmittelverfahren (Art. 308 bis 334 ZPO), soweit
sie von der bisherigen Anwältin oder vom bisherigen Anwalt geführt
werden, beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss
Artikel 5; in Beschwerdeverfahren (Art. 319 bis 327 ZPO) mit geringem
Aufwand bis zu 20 Prozent des Honorars.
Art. 8
Erledigung ohne Urteil
Bei Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil (Vergleich,
Abstand, Klagerückzug usw.) beträgt das Honorar 25 bis 100 Prozent des Honorars
gemäss Artikel 5 bzw. gemäss Artikel 7.
Art. 9
Zuschlag
Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent
[Fassung vom 26.
10. 2011] auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die
besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger
und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials,
bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein
wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer
anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.
Art. 10
Reisezuschlag
Für einen ganzen Reisetag wird ein Honorarzuschlag von 300 Franken
gewährt.
3. Tarif in Verwaltungsrechtssachen
Art. 11
Beschwerdeverfahren
1
In Beschwerdeverfahren beträgt das
Honorar 400 bis 11 800 Franken pro Instanz.
2
Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf
dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt.
Art. 12
Klageverfahren
1
In Klageverfahren mit bestimmtem Streitwert
bemisst sich das Honorar nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7
[Fassung vom 26. 10. 2011]. Bei Enteignungsverfahren ist die untere
Grenze der Ansätze nicht verbindlich.
2
Kann der Streitwert zahlenmässig
nicht bestimmt werden, beträgt das Honorar 400 bis 11 800 Franken.
Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird
auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt.
Art. 13
Sozialversicherungsrechtliche
Verfahren
In sozialversicherungsrechtlichen
Klage- und Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11 800 Franken
pro Instanz.
Art. 14
Vorsorgliche Beweisführung
Für vorsorgliche Beweisführungen beträgt das Honorar
30 bis 60 Prozent des Honorars gemäss den Artikeln 11, 12 oder 13.
Art. 15
Erledigung ohne Urteil
Bei Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil (Vergleich,
Abstand, Klagerückzug usw.) beträgt das Honorar 25 bis 100 Prozent des Honorars
gemäss den Artikeln 11, 12 oder 13.
Art. 16
Zuschläge
In Verwaltungsrechtssachen sind die Artikel 9 und 10 anwendbar.
4. Tarif in Strafrechtssachen
Art. 17
[Fassung vom 26. 10. 2011]
Honorar
1
In Strafrechtssachen wird das Honorar
wie folgt bemessen:
| a |
in Strafbefehlsverfahren 500 bis 5 000
Franken,
|
| b |
in Verfahren vor dem Einzelgericht des
Regionalgerichts 500 bis 25 000 Franken,
|
| c |
in Verfahren vor dem Kollegialgericht
des Regionalgerichts 2 000 bis 50 000 Franken,
|
| d |
in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht
2 000 bis 80 000 Franken,
|
| e |
in Verfahren, die mit der Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt
werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d,
|
| f |
in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis
415 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO])
[SR 312.0], mit Ausnahme der Beschwerdeverfahren gemäss Buchstabe g, 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e,
|
| g |
500 bis 5 000 Franken in Verfahren der
Beschwerdekammer des Obergerichts ohne Rechtsmittelcharakter sowie
in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend
| 1. |
nicht instanzabschliessende Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der
erstinstanzlichen Gerichte,
|
| 2. |
Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte,
|
|
| h |
für selbstständige nachträgliche
Entscheide gemäss Artikel 363 ff. StPO 10 bis 40 Prozent des
Honorars gemäss den Buchstaben a bis d sowie f.
|
2
Das Honorar gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis e umfasst auch die Abgeltung des
Aufwandes für das Vorverfahren.
Art. 18
Zuschläge
1
In Strafrechtssachen sind die Artikel 9 und
10 anwendbar.
2
Kann
der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 nicht angemessen
entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Übergangsrecht
Für den Aufwand, den die Anwältinnen und Anwälte vor Inkrafttreten
dieser Verordnung geleistet haben, wird der Parteikostenersatz nach bisherigem
Recht bemessen.
Art. 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz
in Kraft.
Bern,
17.
Mai
2006
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
17.5.2006
V
BAG 06–67, in
Kraft am 1. 1. 2007
Änderungen
27.10.2010
V
BAG 10–108, in Kraft am 1.
1. 2011
26.10.2011
V
BAG 11–121, in Kraft am 1.
1. 2012 Übergangsbestimmungen
| a |
Das neue Recht ist anwendbar, wenn im
betreffenden Verfahren die ZPO oder die StPO zur Anwendung gelangt.
|
| b |
Das bisherige Recht ist anwendbar, wenn
im betreffenden Verfahren das Gesetz vom 7. Juli 1918 über die
Zivilprozessordnung (ZPO) oder das Gesetz vom 15. März 1995 über
das Strafverfahren (StrV) zur Anwendung gelangt.
|
|