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168.811

17.  Mai  2006 

Verordnung
über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG  [BSG 168.11]),
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

 Diese Verordnung regelt die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden.

Art. 2

Parteikostenersatz

 Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen.

Art. 3  [Fassung vom 27. 10. 2010]

Ermittlung des Streitwerts

 Der Streitwert wird nach den Regeln der Artikel 91 bis 94 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO  [SR 272; BBl 2009 21]) ermittelt.

Art. 4

Anpassung an die Teuerung

 Der Regierungsrat passt die Honorartarife auf Vorschlag des Bernischen Anwaltsverbandes periodisch der Teuerung an.

2. Tarif in Zivilrechtssachen

Art. 5

Erstinstanzliche Verfahren  [Fassung vom 27. 10. 2010]

1  Ist der Streitwert bestimmbar, wird das Honorar in erstinstanzlichen Verfahren  [Fassung vom 27. 10. 2010] wie folgt bemessen:

Streitwert in Franken

Honorar in Franken

unter 8 000

100 – 3 000

von 8 000 bis 20 000

1 500 – 7 900

über 20 000 bis 50 000

3 200 – 15 700

über 50 000 bis 100 000

3 900 – 23 700

über 100 000 bis 300 000

7 900 – 35 400

über 300 000 bis 600 000

11 800 – 49 200

über 600 000 bis 1 Million

19 700 – 59 000

über 1 Million bis 2 Millionen

38 500 – 78 700

über 2 Millionen

bis zu 3,8%.

2  Kann der Streitwert zahlenmässig nicht bestimmt werden, beträgt das Honorar 400 bis 11 800 Franken. Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt.

3  In summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) beträgt das Honorar 30 bis 60 Prozent des Honorars gemäss den Absätzen 1 und 2.  [Eingefügt am 27. 10. 2010]

Art. 6

Vorsorgliche Beweisführung

 Für vorsorgliche Beweisführungen (Art. 158 ZPO)  [Fassung vom 27. 10. 2010] beträgt das Honorar 30 bis 60 Prozent des Honorars gemäss Artikel 5.

Art. 7  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Rechtsmittelverfahren

 In Rechtsmittelverfahren (Art. 308 bis 334 ZPO), soweit sie von der bisherigen Anwältin oder vom bisherigen Anwalt geführt werden, beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Artikel 5; in Beschwerdeverfahren (Art. 319 bis 327 ZPO) mit geringem Aufwand bis zu 20 Prozent des Honorars.

Art. 8

Erledigung ohne Urteil

 Bei Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil (Vergleich, Abstand, Klagerückzug usw.) beträgt das Honorar 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss Artikel 5 bzw. gemäss Artikel 7.

Art. 9

Zuschlag

 Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent  [Fassung vom 26. 10. 2011] auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

Art. 10

Reisezuschlag

 Für einen ganzen Reisetag wird ein Honorarzuschlag von 300 Franken gewährt.

3. Tarif in Verwaltungsrechtssachen

Art. 11

Beschwerdeverfahren

1  In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11 800 Franken pro Instanz.

2  Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt.

Art. 12

Klageverfahren

1  In Klageverfahren mit bestimmtem Streitwert bemisst sich das Honorar nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7  [Fassung vom 26. 10. 2011]. Bei Enteignungsverfahren ist die untere Grenze der Ansätze nicht verbindlich.

2  Kann der Streitwert zahlenmässig nicht bestimmt werden, beträgt das Honorar 400 bis 11 800 Franken. Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt.

Art. 13

Sozialversicherungsrechtliche Verfahren

 In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11 800 Franken pro Instanz.

Art. 14

Vorsorgliche Beweisführung

 Für vorsorgliche Beweisführungen beträgt das Honorar 30 bis 60 Prozent des Honorars gemäss den Artikeln 11, 12 oder 13.

Art. 15

Erledigung ohne Urteil

 Bei Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil (Vergleich, Abstand, Klagerückzug usw.) beträgt das Honorar 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Artikeln 11, 12 oder 13.

Art. 16

Zuschläge

 In Verwaltungsrechtssachen sind die Artikel 9 und 10 anwendbar.

4. Tarif in Strafrechtssachen

Art. 17  [Fassung vom 26. 10. 2011]

Honorar

1  In Strafrechtssachen wird das Honorar wie folgt bemessen:

a

in Strafbefehlsverfahren 500 bis 5 000 Franken,

b

in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25 000 Franken,

c

in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts 2 000 bis 50 000 Franken,

d

in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht 2 000 bis 80 000 Franken,

e

in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d,

f

in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO])  [SR 312.0], mit Ausnahme der Beschwerdeverfahren gemäss Buchstabe g, 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e,

g

500 bis 5 000 Franken in Verfahren der Beschwerdekammer des Obergerichts ohne Rechtsmittelcharakter sowie in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend

1.

nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte,

2.

Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte,

h

für selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Artikel 363 ff. StPO 10 bis 40 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d sowie f.

2  Das Honorar gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis e umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren.

Art. 18

Zuschläge

1  In Strafrechtssachen sind die Artikel 9 und 10 anwendbar.

2  Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Übergangsrecht

 Für den Aufwand, den die Anwältinnen und Anwälte vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet haben, wird der Parteikostenersatz nach bisherigem Recht bemessen.

Art. 20

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft.

Bern,  17.  Mai  2006 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

17.5.2006  V 

BAG 06–67, in Kraft am 1. 1. 2007

Änderungen

27.10.2010  V 

BAG 10–108, in Kraft am 1. 1. 2011

26.10.2011  V 

BAG 11–121, in Kraft am 1. 1. 2012
Übergangsbestimmungen

a

Das neue Recht ist anwendbar, wenn im betreffenden Verfahren die ZPO oder die StPO zur Anwendung gelangt.

b

Das bisherige Recht ist anwendbar, wenn im betreffenden Verfahren das Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO) oder das Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) zur Anwendung gelangt.