169.11
22.
November
2005
Notariatsgesetz (NG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 55 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB
[SR 210]), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Organisation des Notariats
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt für die im Notariatsregister
des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare.
2
Andere Personen unterstehen dem Gesetz nur, soweit es ausdrücklich
vorgesehen ist.
Art. 2
Notariatsberuf
Die Notarin oder der Notar übt einen freien, wissenschaftlichen
und öffentlichen Beruf aus.
Art. 3
Unabhängigkeit
Die Notarin oder der Notar übt den Beruf unabhängig und auf eigene
Verantwortung aus. Eine Ausübung im Namen oder auf Rechnung einer juristischen
Person ist ausgeschlossen.
Art. 4
Unvereinbarkeit
1
Unvereinbar mit der Ausübung des Notariatsberufs
ist eine andere berufliche Tätigkeit, deren Erfüllung die Arbeitszeit der
Notarin oder des Notars überwiegend beansprucht. Die Aufsichtsbehörde kann
Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Berufsausübung und
das Ansehen des Notariats nicht gefährdet werden.
2
Unvereinbar mit der Ausübung des Notariatsberufs ist die gleichzeitige
Tätigkeit in der Grundbuch- oder Handelsregisterführung.
3
Die Notarin oder der Notar darf ferner keine dauernde
oder gelegentliche Tätigkeit ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien
Berufsausübung oder mit dem Ansehen des Notariats nicht vereinbar ist. Unvereinbar
sind namentlich Spekulationsgeschäfte jeglicher Art sowie die Übernahme von
Bürgschaften oder Garantien im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die Notarin
oder der Notar darf eine solche Tätigkeit auch nicht durch Dritte ausüben
lassen.
4
Die gleichzeitige Ausübung
des Berufs einer Notarin oder eines Notars und einer Anwältin oder eines Anwaltes
ist zulässig.
5
Die Ausübung des
Notariatsberufs im Anstellungsverhältnis zu einer anderen Notarin oder einem
anderen Notar, die oder der im Notariatsregister eingetragen ist, ist zulässig.
Art. 5
Notariatspatent
1
Das Notariatspatent wird einer Person erteilt,
die
| a |
handlungsfähig ist und
|
| b |
die bernische Notariatsprüfung bestanden hat.
|
2
Zur bernischen Notariatsprüfung
wird zugelassen, wer
| a |
das juristische Lizentiat oder Masterdiplom
einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines
Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und
welcher für die Zulassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat,
und
|
| b |
eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert
hat.
|
3
Wer über ein gleichwertiges
Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige
Anerkennung vereinbart hat, hat sich vor Antritt der praktischen Ausbildung
in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse
des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs
erforderlich sind.
4
Der Regierungsrat
regelt das Prüfungswesen, insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
die Wahl ihrer Mitglieder, die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, den Gegenstand
und die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühren durch Verordnung.
5
Die Inhaberin oder der Inhaber des Notariatspatents
darf die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führen.
6
Fällt eine Voraussetzung für das Notariatspatent weg, so ist es
zu entziehen. Fällt der Entzugsgrund weg, so kann es wieder erteilt werden.
7
Ist die Notarin oder der Notar infolge
Krankheit, Unfalls oder Alters nicht mehr handlungsfähig, so ist ihr oder
ihm das Notariatspatent in der Regel zu belassen.
Art. 5a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
Rechtspflege im Prüfungswesen
1
Gegen Verfügungen der Notariatsprüfungskommission und gegen Verfügungen
ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann bei der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion Beschwerde geführt werden.
2
Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler
gerügt werden.
3
Im Übrigen gilt
das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG
155.21].
1.2 Notariatsregister
Art. 6
Grundsatz
1
Notarinnen und Notare, die im Kanton Bern den
Notariatsberuf ausüben wollen, haben sich im Notariatsregister eintragen zu
lassen.
2
Der Regierungsrat bestimmt
die Einzelheiten zur Führung des Notariatsregisters durch Verordnung.
Art. 7
Inhalt
1
Das Notariatsregister enthält
| a |
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und
den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars,
|
| b |
das Datum der Patentierung,
|
| c |
das Datum der Eintragung und das Datum der Löschung,
|
| d |
den Namen und die Adresse des Notariatsbüros
sowie des oder der Zweigbüros,
|
| e |
die Administrativmassnahmen und Disziplinarmassnahmen.
|
2
Der Regierungsrat kann
die Aufnahme weiterer persönlicher Daten in das Notariatsregister vorsehen,
soweit sie für die Durchführung der Aufsicht über die praktizierenden Notarinnen
und Notare von Bedeutung sind.
Art. 8
Eintragung
Die Aufsichtsbehörde trägt Notarinnen und Notare auf Gesuch hin
im Notariatsregister ein. Sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
und eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid mit
Verfügung.
Art. 9
Voraussetzungen
1
Die Eintragung im Notariatsregister erfolgt,
wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
| a |
das bernische Notariatspatent besitzt,
|
| b |
handlungsfähig und gesundheitlich in der Lage
ist, den Beruf auszuüben,
|
| c |
Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung
bietet, insbesondere nicht strafrechtlich verurteilt worden ist wegen Handlungen,
die mit dem Notariatsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, die Verurteilung
erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen
[Fassung
vom 10. 4. 2008],
|
| d |
in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
|
| e |
Wohnsitz in der Schweiz hat,
|
| f |
die Sicherheit gestellt und eine Berufshaftpflichtversicherung
abgeschlossen hat,
|
| g |
über geeignete Büroräume im Kanton Bern verfügt,
|
| h |
keine mit dem Notariat unvereinbare Tätigkeit
beibehält und
|
| i |
die Unterschrift bei der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion deponiert hat.
|
2
Der Regierungsrat kann
die Aufsichtsbehörde durch Verordnung ermächtigen, anstelle des bernischen
Notariatspatents Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen
als Voraussetzung für die Eintragung ins Notariatsregister anzuerkennen, sofern
die Ausbildung und die Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht
hält.
Art. 10
Hinweis auf den Eintrag
im Notariatsregister
Die im Notariatsregister
eingetragenen Notarinnen und Notare verwenden im Geschäftsverkehr und in ihren
Urkunden neben der Berufsbezeichnung den Hinweis «eingetragen im Notariatsregister
des Kantons Bern».
Art. 11
Löschung und Suspendierung
1
Die Notarin oder der Notar wird
im Notariatsregister gelöscht, wenn
| a |
sie oder er die Löschung beantragt,
|
| b |
sie oder er verstorben ist,
|
| c |
eine der Voraussetzungen für die Eintragung
nicht mehr erfüllt ist,
|
| d |
die Löschung als Disziplinarmassnahme verfügt
worden ist.
|
2
Die Suspendierung wird
im Notariatsregister vermerkt.
Art. 12
Meldepflichten
Die Notarinnen und Notare melden der Aufsichtsbehörde ohne Verzug
jede Änderung der für den Eintrag massgeblichen Verhältnisse.
Art. 13
Einsicht
1
Jedermann hat ein Recht auf Auskunft, ob eine
Notarin oder ein Notar im Notariatsregister eingetragen ist oder ob eine Suspendierung
vermerkt ist.
2
Notarinnen und
Notare dürfen ihren Eintrag im Notariatsregister einsehen.
Art. 14
Veröffentlichung
1
Eintragung und Löschung einer Notarin
oder eines Notars im Notariatsregister werden veröffentlicht.
2
Namen und Geschäftsadressen der im Notariatsregister
eingetragenen Notarinnen und Notare können veröffentlicht werden.
3
Der Regierungsrat bestimmt die Art der
Veröffentlichung. Er kann Zugriffe auf die Namen und Geschäftsadressen der
im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare im Abrufverfahren
gestatten.
1.3 Notariatsbüro
Art. 15
Notariatsbüro
1
Die Notarin oder der Notar führt ein eigenes
Notariatsbüro mit den für die Berufsausübung geeigneten Räumen.
2
Sie oder er kann Zweigbüros eröffnen.
3
Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen
an das Notariatsbüro.
Art. 16
Gemeinsames Büro
Die Notarin oder der Notar kann mit folgenden Personen
ein gemeinsames Büro führen:
| a |
Notarinnen und Notaren, welche im Notariatsregister
des Kantons Bern eingetragen sind,
|
| b |
Anwältinnen und Anwälten, welche in einem Anwaltsregister
eingetragen sind.
|
Art. 17
Schliessung des Notariatsbüros
1
Im Notariatsregister gelöschte Notarinnen
und Notare haben unverzüglich alle Hinweise auf die Berufsausübung zu unterlassen.
Das Notariatsbüro ist zu schliessen. Die Berufssiegel sind der Aufsichtsbehörde
umgehend abzuliefern.
2
Die Urschriftensammlung
und die Urschriftenregister sind nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde abzuliefern.
3
Die Aufsichtsbehörde stellt, wenn nötig,
die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister sowie die Testamentssammlung
und die der Notarin oder dem Notar anvertrauten Vermögenswerte sicher.
Art. 18
Weiterführung des Notariatsbüros
1
Die Urschriftensammlung und die
Urschriftenregister können der Büronachfolgerin oder dem Büronachfolger zur
Aufbewahrung überlassen werden.
2
Die
Büronachfolgerin oder der Büronachfolger trägt die Verantwortung für die Aufbewahrung
und Verwaltung der übernommenen Urschriften und Urschriftenregister.
Art. 19
Weiterführung hängiger Geschäfte
1
Bezeichnen die Beteiligten nach
der Löschung oder Suspendierung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister
keine andere Notarin oder keinen anderen Notar zur Weiterführung hängiger
hauptberuflicher Geschäfte, so bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Notarin
oder einen Notar zur Erledigung dieser Geschäfte.
2
Die Notarin oder der Notar ist zur Übernahme des Auftrags verpflichtet.
3
Sie oder er erhält für die Tätigkeit einen
Gebührenanspruch gegenüber den Beteiligten.
4
Die Aufsichtsbehörde kann in gleicher Weise vorgehen, wenn die Notarin
oder der Notar längere Zeit an der Ausübung des Berufs verhindert ist.
2. Öffentliche Beurkundung
Art. 20
Hauptberufliche Tätigkeit
1
Die öffentliche Beurkundung obliegt
den im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notaren.
2
Die hauptberufliche Tätigkeit der Notarin
oder des Notars umfasst diejenigen Verrichtungen, für welche die Notarin oder
der Notar ausschliesslich zuständig ist.
Art. 21
Sachliche Zuständigkeit
1
Die Notarin oder der Notar ist ausschliesslich
zuständig zur Vornahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit
diese nicht durch die Gesetzgebung andern Organen zugewiesen sind.
2
Sie oder er errichtet auf Begehren der
Beteiligten insbesondere die im Privatrecht vorgesehenen öffentlichen Urkunden
über Rechtsgeschäfte sowie Feststellungsurkunden.
3
Rechtsgeschäfte zur Begründung oder Änderung von dinglichen Rechten
an bernischen Grundstücken sowie Vor-, Vorkaufs-, Kaufrechts- und Rückkaufsverträge,
welche sich auf solche Grundstücke beziehen, können nur durch eine im Notariatsregister
eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister eingetragenen Notar öffentlich
beurkundet werden.
4
Die Notarin
oder der Notar ist befugt, die von ihr oder ihm errichteten, eintragungsbedürftigen
öffentlichen Urkunden bei den zuständigen Registerämtern zur Eintragung in
öffentliche Register anzumelden. Sie oder er ist in damit zusammenhängenden
Verfahren zur Prozessvertretung vor kantonalen Instanzen ermächtigt.
Art. 22
Örtliche Zuständigkeit
Die Notarin oder der Notar kann Beurkundungen im ganzen
Kantonsgebiet vornehmen.
Art. 23
Öffentliche Urkunden
Die von einer Notarin oder einem Notar errichteten
Urkunden sind öffentliche Urkunden.
Art. 24
Nichtentstehen der Urkunde
Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn
| a |
die Notarin oder der Notar zur Beurkundung nicht
zuständig ist,
|
| b |
die Notarin oder der Notar ohne Rogation eine
Urkunde errichtet,
|
| c |
die Notarin oder der Notar wegen Selbstbeteiligung
ausgeschlossen ist,
|
| d |
die Notarin oder der Notar die beurkundeten
Willenserklärungen oder Vorgänge und Zustände nicht selbst wahrgenommen hat,
|
| e |
die Urkundsparteien nicht in der vorgeschriebenen
Weise Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhalten oder ihre Zustimmung nicht
in der vorgeschriebenen Form erteilt haben,
|
| f |
die Unterschrift der Notarin oder des Notars
fehlt.
|
Art. 25
Urschrift
Die im Beurkundungsverfahren erstellte Urkunde ist die Urschrift.
Art. 26
Ausfertigungen
1
Ausfertigungen sind öffentliche Urkunden, welche
den Inhalt der Urschrift wortgetreu wiedergeben und als Beweismittel oder
als Rechtsgrundausweis für die Eintragung in öffentliche Register dienen.
2
Sie werden von der beurkundenden Notarin
oder vom beurkundenden Notar erstellt. Ist sie oder er verhindert, so bezeichnet
die Aufsichtsbehörde eine andere im Notariatsregister eingetragene Notarin
oder einen andern eingetragenen Notar.
3
Ist die Notarin oder der Notar nicht mehr im Notariatsregister eingetragen,
werden Ausfertigungen nach Weisung der Aufsichtsbehörde erstellt. Sie kann
die Verwalterin oder den Verwalter der Urschriften zur Erstellung
von Ausfertigungen ermächtigen.
Art. 27
Urschriftenregister
1
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes
bestimmt, hat die Notarin oder der Notar die von ihr oder ihm errichteten
Urschriften zu registrieren.
2
Die
Urschriftenregister sind öffentliche Urkunden.
Art. 28
[Fassung vom 16. 6. 2011]
Verordnung
1
Der Regierungsrat regelt die Beurkundungsverfahren,
die Erstellung von Ausfertigungen sowie die Registrierung und Aufbewahrung
der Urkunden durch Verordnung.
2
Er kann die Notarinnen
und Notare ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der von
ihnen erstellten öffentlichen Urkunden zu erstellen und Unterschriften
sowie Kopien elektronisch zu beglaubigen; er regelt die Einzelheiten
durch Verordnung.
Art. 29
Nebenberufliche Tätigkeit
1
Die Notarin oder der Notar ist unter
Vorbehalt der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit berechtigt, neben der
hauptberuflichen Tätigkeit Aufträge für Rechtsberatung, Vermögensverwaltung,
Treuhandfunktionen und ähnliche Verrichtungen zu übernehmen.
2
Die nebenberufliche Tätigkeit unterliegt dem
Privatrecht.
3. Berufspflichten der Notarin und
des Notars
3.1 Urkundspflicht
Art. 30
Grundsatz
Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, einer Rogation zur
Vornahme einer in ihre oder seine Zuständigkeit fallenden Berufsfunktion Folge
zu leisten.
Art. 31
Ausnahmen
1
Die Notarin oder der Notar hat die Rogation
abzulehnen,
| a |
wenn sie oder er gesetzlich von der Mitwirkung
ausgeschlossen ist,
|
| b |
wenn der Inhalt der Beurkundung offensichtlich
rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist,
|
| c |
wenn bei der Beurkundung eine offensichtlich
nicht urteilsfähige Person mitwirken soll.
|
2
Sie oder
er ist berechtigt, die Mitwirkung zu versagen, wenn sie oder er durch wesentliche
Gründe verhindert ist oder der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird.
3.2 Ausstandspflicht
Art. 32
Im Allgemeinen
1
Die Notarin oder der Notar darf bei der Errichtung
einer öffentlichen Urkunde und bei damit im Zusammenhang stehenden Berufsfunktionen
nicht mitwirken, wenn
| a |
sie oder er selbst beteiligt ist,
|
| b |
ihr Ehegatte oder seine Ehegattin, ihre eingetragene
Partnerin oder sein eingetragener Partner, die mit ihr oder ihm eine faktische
Lebensgemeinschaft führende Person, eine Person aus dem Kreis der Verwandten
in gerader Linie sowie ihre oder seine Geschwister oder eine Ehegattin, ein
Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner oder eine
mit ihr oder ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person dieser
Verwandten beteiligt ist,
|
| c |
eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligt
ist, welcher sie oder er als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. als
unbeschränkt haftender Gesellschafter oder als Kommanditärin bzw. als Kommanditär
angehört,
|
| d |
bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine
juristische Person beteiligt ist, bei der sie oder er einem zur Vertretung
befugten Organ angehört oder für welche sie oder er die Unterschrift führt.
|
2
Eine Person ist beteiligt,
wenn sie
| a |
eine sie selber betreffende Beurkundung vornehmen
lässt,
|
| b |
zu ihren Gunsten oder Lasten eine Verfügung
getroffen wird,
|
| c |
bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine
Urkundspartei vertritt.
|
3
Nicht als Beteiligung
im Sinne dieser Bestimmung gilt, wenn in einem Vertrag zwischen Drittpersonen
Rechte oder Pflichten derselben gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen
übertragen werden oder wenn über solche Rechte oder Pflichten eine Feststellungsurkunde
für einen Dritten errichtet wird.
4
Die
Notarin oder der Notar ist ferner nicht ausgeschlossen, wenn sie oder er in
der Urkunde mit weiteren haupt- oder nebenberuflichen Geschäften betraut wird.
5
Die gleiche Ausstandspflicht gilt für die
Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Schätzerinnen
und Schätzer, die bei der Beurkundung mitwirken.
Art. 33
Besondere Fälle
1
Bei der Beglaubigung von Unterschriften
besteht keine Ausstandspflicht.
2
Bei
Versteigerungen gilt die Ausstandspflicht nur im Verhältnis zur Versteigerin
oder zum Versteigerer.
3
Die Notarin
oder der Notar kann in einer von ihr oder ihm beurkundeten Versteigerung nicht
selbst ersteigern.
4
Bei der Beurkundung
von Versammlungsbeschlüssen ist die Notarin oder der Notar nur ausgeschlossen,
wenn sie oder er selbst stimmen will.
3.3 Wahrheitspflicht
Art. 34
1
Die Notarin oder der Notar darf nur Willenserklärungen und Tatsachen
beurkunden, die sie oder er selbst vorschriftsgemäss wahrgenommen hat.
2
Die Urkunde ist wahrheitsgetreu und klar
abzufassen.
3.4 Rechtsbelehrungspflicht
Art. 35
Die
Notarin oder der Notar belehrt die Urkundsparteien über Form und Inhalt der
Urkunde und ihre rechtlichen Wirkungen.
3.5 Geheimhaltungspflicht
Art. 36
1
Die Notarin oder der Notar hat über Tatsachen, die ihr oder ihm
von den Beteiligten beruflich anvertraut worden sind, Stillschweigen zu bewahren.
Das Gleiche gilt für Tatsachen, die sie oder er für die Beteiligten beruflich
erfahren hat. Unbefugten Dritten darf keine Einsicht in Schriftstücke gewährt
werden, welche solche Tatsachen enthalten.
2
Die gleiche Geheimhaltungspflicht gilt für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, für die Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer
sowie die Schätzerinnen und Schätzer. Die Notarin oder der Notar hat diese
Personen darüber zu belehren.
3
Das Berufsgeheimnis entfällt, wenn
| a |
sämtliche Beteiligten die Notarin oder den Notar
davon entbinden,
|
| b |
die richtige Erfüllung einer beruflichen Obliegenheit
die Bekanntgabe an Dritte erfordert,
|
| c |
die Notarin oder der Notar durch die Gesetzgebung
ausdrücklich zur Bekanntgabe an Behörden verpflichtet ist.
|
4
Tatsachen, die allgemein
bekannt sind oder von jedermann in einem öffentlichen Register eingesehen
werden können, fallen nicht unter die Geheimhaltungspflicht. Können nur bestimmte
Personen Einsicht in ein öffentliches Register nehmen, so entfällt die Geheimhaltungspflicht
nur ihnen gegenüber.
3.6 Interessenwahrung
Art. 37
1
Die Notarin oder der Notar hat die Interessen der Beteiligten nach
bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren.
2
Die ihr oder ihm übertragenen Geschäfte
sind innert nützlicher Zeit zu erledigen.
3
Der Notarin oder dem Notar anvertraute Gelder, Wertschriften und
andere Sachen sind vorschriftsgemäss aufzubewahren.
4. Aufsicht
4.1 Organisation, Verfahren, Rechtspflege
Art. 38
Aufsichtsbehörde
1
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
ist Aufsichtsbehörde über das Notariat. Sie erteilt das Notariatspatent, überwacht
die Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und führt
das Notariatsregister.
2
Sie führt
die Untersuchung und entscheidet
| a |
über den Entzug und die Wiedererteilung des
Notariatspatents,
|
| b |
über die Löschung und die Suspendierung des
Eintrags sowie die Wiedereintragung im Notariatsregister,
|
| c |
in Disziplinarfällen,
|
| d |
über Gesuche betreffend die amtliche Festsetzung
von Gebühren und Auslagen.
|
3
Sie kann zur Beseitigung
drohender oder festgestellter gesetzwidriger Zustände sowie zum Schutz erheblicher
öffentlicher oder privater Interessen Weisungen erteilen und vorsorgliche
Massnahmen anordnen.
4
Sie ist
zuständig für die Revision der Notariatsbüros. Sie kann geeignete Personen
oder Organisationen mit der Durchführung beauftragen.
Art. 39
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Aufsichtsverfahren
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]) geführt.
Art. 40
Rechtspflege bei der Aufsicht
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
1
Gegen
Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann die Notarin oder der Notar Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
2
Die Notarin oder der Notar sowie die Empfängerin
oder der Empfänger der Rechnung können gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde
betreffend die amtliche Festsetzung von Gebühren und Auslagen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einreichen.
3
Gegen
die Eintragung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister steht
dem kantonalen Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare ein Beschwerderecht
zu. Der Verbandsbeschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
Art. 41
Geheimhaltungspflicht der
Aufsichtsbehörde und der Revisionsorgane
Die
Aufsichtsbehörde und die Revisionsorgane haben über Tatsachen, welche sie
bei der Ausübung der Aufsicht wahrnehmen und die unter das Berufsgeheimnis
fallen, Stillschweigen zu bewahren wie die Notarin oder der Notar.
4.2 Revision der Notariatsbüros
Art. 42
1
Die Einhaltung der Berufsvorschriften ist durch periodische, in
der Regel jährliche Revisionen der Notariatsbüros zu prüfen. Die Revisionspflicht
endet mit dem Abschluss der Büroliquidation. Der Regierungsrat regelt durch
Verordnung die Einzelheiten der Durchführung der Revisionen und die Gebühren
der Revisionsorgane.
2
Die Notarinnen
und Notare haben den Revisionsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Einblick in alle Bücher, Urkunden und Dokumente zu gewähren, welche mit
der Berufsausübung in Zusammenhang stehen. Auf Verlangen sind den Revisionsorganen
die privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Notarin oder des Notars
offen zu legen.
4.3 Buchführung, Geldverkehr
und Zahlungsbereitschaft
Art. 43
Buchführungspflicht
1
Die Notarin oder der Notar führt
eine Buchhaltung über alle haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten. Die Buchführung
erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.
2
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Buchführung, den Geldverkehr und die Zahlungsbereitschaft.
Art. 44
Gemeinsame Buchhaltung
1
Übt die Notarin oder der Notar gleichzeitig
den Anwaltsberuf aus, hat die Buchführung über beide Erwerbstätigkeiten in
einer gemeinsamen Buchhaltung zu erfolgen.
2
Übt sie oder er weitere Tätigkeiten aus, hat die Buchführung über
alle selbstständigen Erwerbstätigkeiten in einer gemeinsamen Buchhaltung zu
erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bestimmen.
3
Juristische Personen, Personengesellschaften und
Einzelunternehmungen, die eine dem Notariat verwandte oder nahe stehende Tätigkeit
ausüben oder mit diesem zusammenarbeiten, unterliegen den Vorschriften über
Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft, sofern die Notarin
oder der Notar sie wirtschaftlich beherrscht, bei ihnen eine Organstellung
innehat oder zu ihnen in einem Arbeitsverhältnis steht.
4
Die Aufsichtsbehörde kann solche juristische Personen,
Personengesellschaften und Einzelunternehmungen von der Einhaltung der Vorschriften
über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft befreien.
Sie berücksichtigt dabei den Auftritt und die Erscheinung in der Öffentlichkeit,
die Verwechslungsgefahr mit dem Notariatsbüro sowie die räumliche, administrative
und buchhalterische Trennung vom Notariatsbüro.
4.4 Disziplinaraufsicht
Art. 45
Tatbestand
1
Verletzt die Notarin oder der Notar vorsätzlich
oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst sie oder er gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen
und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, namentlich
durch aufdringliche Werbung, wird sie oder er unabhängig von der vermögens-
und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft.
2
In leichten Fällen kann von einer Bestrafung
abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Notarin oder der Notar den
Beruf künftig einwandfrei ausüben wird.
Art. 46
Eröffnung des Verfahrens
1
Die Aufsichtsbehörde eröffnet ein
Disziplinarverfahren auf Anzeige hin oder von Amtes wegen.
2
Hat die Notarin oder der Notar die Urkundspflicht
verletzt, so wird ein Disziplinarverfahren nur auf Anzeige einer beteiligten
Person hin eröffnet.
3
Die kantonalen
Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich
Vorfälle, welche die Voraussetzungen für die Eintragung im Notariatsregister
betreffen oder den Tatbestand der Verletzung einer Berufspflicht erfüllen
können.
Art. 47
Disziplinarmassnahmen
1
Disziplinarmassnahmen sind
| a |
Verweis,
|
| b |
Busse bis zu 20 000 Franken,
|
| c |
Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister
für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren,
|
| d |
Löschung des Eintrags im Notariatsregister.
|
2
Disziplinarmassnahmen
können miteinander verbunden werden.
3
Bei
Löschung oder Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister darf die oder
der Bestrafte keine Handlungen vornehmen, welche in die hauptberufliche Zuständigkeit
der Notarinnen und Notare fallen.
4
Der
Antrag auf Löschung des Eintrags im Notariatsregister oder der Verzicht auf
das Notariatspatent schliesst die Suspendierung des Eintrags als Disziplinarmassnahme
nicht aus.
5
Nach der disziplinarischen
Löschung des Eintrags im Notariatsregister ist eine Wiedereintragung vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ausgeschlossen.
Art. 48
Verjährung
1
Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt
nach drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen.
2
Liegt ein Disziplinarfehler mehr als fünf
Jahre zurück, so ist eine Bestrafung ausgeschlossen.
3
Wird gegen eine Notarin oder einen Notar ein Strafverfahren durchgeführt,
so kann nach Ablauf der oben genannten Fristen eine Disziplinarmassnahme wegen
des gleichen Sachverhaltes noch innerhalb von zwei Jahren seit Kenntnis des
rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens ausgefällt werden.
Art. 49
Löschung der Disziplinarmassnahmen
1
Verweise und Bussen werden fünf
Jahre nach ihrer Anordnung im Notariatsregister gelöscht.
2
Der Eintrag einer Suspendierung wird zehn Jahre
nach deren Ablauf im Notariatsregister gelöscht.
5. Notariatsgebühren
Art. 50
Gebühren und Auslagen
1
Die Notarin oder der Notar hat für
die hauptberufliche Tätigkeit Anspruch auf eine Gebühr und auf vollen Ersatz
der entstandenen Auslagen. Ist sie oder er auf Begehren mehrerer Personen
tätig geworden, haften diese solidarisch für Gebühren und Auslagen.
2
Sie oder er kann für Gebühren und Auslagen
einen angemessenen Vorschuss verlangen.
3
Hat die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner den Wohn-
oder Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Bern, können bestrittene Gebühren
und Auslagen beim Gericht am Ort des Notariatsbüros oder des Zweigbüros geltend
gemacht werden.
Art. 51
Gegenstand
1
Die Notariatsgebühr umfasst
| a |
die Entgegennahme der Rogation,
|
| b |
die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen
einer öffentlichen Urkunde,
|
| c |
die Vorbereitung der Urkunde,
|
| d |
die Durchführung des Beurkundungsverfahrens,
|
| e |
die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift,
|
| f |
das Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung
für das Grundbuch- oder das Handelsregisteramt.
|
2
Für das Ausstellen weiterer
Ausfertigungen und die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wird
eine zusätzliche Gebühr erhoben.
Art. 52
Bemessung
1
Die Notariatsgebühr bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand,
nach der Bedeutung des Geschäfts, nach der von der Notarin oder vom Notar
übernommenen Verantwortung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der rogierenden Partei.
2
Der Regierungsrat
regelt durch Verordnung die Gebühren für die hauptberufliche Tätigkeit der
Notarin und des Notars.
3
Die Gebühren
sind so auszugestalten, dass die Notarinnen und Notare in der Lage sind, die
allgemeinen Unkosten zu finanzieren, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen
und ein Einkommen zu erzielen, das ihrer Ausbildung und Verantwortung entspricht.
4
Der Regierungsrat erlässt
| a |
einen gestaffelten Rahmentarif für die Gebühren
zur Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert,
|
| b |
einen Rahmentarif für die Gebühren zur Errichtung
öffentlicher Urkunden über Geschäfte ohne Geschäftswert.
|
5
Innerhalb des Tarifrahmens
richtet sich die Notariatsgebühr nach den Grundsätzen von Absatz 1.
Art. 53
Orientierung der Klientschaft
Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft
bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie
über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.
Art. 54
Amtliche Festsetzung
1
Die Empfängerin oder der Empfänger
der Rechnung sowie die Notarin oder der Notar können die Höhe streitiger Gebühren
und Auslagen durch die Aufsichtsbehörde festsetzen lassen.
2
Ist die Rechnung vorbehaltlos bezahlt worden,
kann die amtliche Festsetzung nicht mehr verlangt werden.
Art. 55
Einleitung des Verfahrens
1
Vor der Einleitung des amtlichen
Festsetzungsverfahrens hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung
innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung von der Notarin oder vom Notar
eine detaillierte und nach den Bemessungsregeln gemäss Artikel 52 Absatz 1
begründete Aufstellung zu verlangen.
2
Die
Notarin oder der Notar hat die Aufstellung innert 30 Tagen zu erstellen.
3
Das Gesuch um Festsetzung von Gebühren
und Auslagen ist innert 30 Tagen nach Empfang der Aufstellung der Aufsichtsbehörde
einzureichen. Dem Gesuch sind die Rechnung und die Aufstellung beizulegen.
Art. 56
Zuständigkeit der Zivilgerichte
Über eine bestrittene Schuldpflicht bezüglich Gebühren
und Auslagen entscheidet das Zivilgericht.
6. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 57
Haftung aus hauptberuflicher
Tätigkeit
1
Die Notarin oder
der Notar haftet den Beteiligten für den Schaden, den sie oder er in Ausübung
hauptberuflicher Tätigkeiten rechtswidrig verschuldet hat.
2
Für das Verschulden von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern haftet die Notarin oder der Notar wie für eigenes.
3
Hat die Notarin oder der Notar die Beurkundung
richtig vorgenommen, haftet sie oder er nur bei grobem Verschulden für die
schädigenden Folgen
| a |
eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung
durch die Urkundsparteien in rechtswidriger Weise abgeschlossenen Rechtsgeschäfts,
|
| b |
eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung
durch die Urkundsparteien zu einem rechtswidrigen oder unsittlichen Zweck
abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder
|
| c |
einer durch eine Urkundspartei in diesem Sinne
veranlassten Beurkundung.
|
4
Sie oder er haftet nicht,
wenn die Urkundsparteien entgegen ihrer oder seiner Rechtsbelehrung gehandelt
haben. Sie oder er kann einen entsprechenden Vorbehalt in die Urkunde aufnehmen.
5
Bei Beglaubigungen von Unterschriften,
Kopien und Abschriften haftet die Notarin oder der Notar nicht für den Inhalt
der Urkunden.
6
Auf die Entstehung,
die Bemessung und den Untergang von Schadenersatzansprüchen finden die Vorschriften
des Obligationenrechts (OR
[SR 220]) über unerlaubte Handlungen als
ergänzendes kantonales Recht Anwendung.
7
Der Kanton haftet nicht.
Art. 58
Haftung aus nebenberuflicher
Tätigkeit
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
der Notarin oder des Notars aus nebenberuflicher Tätigkeit richtet sich nach
den Vorschriften des Privatrechts.
Art. 59
Sicherheit und Berufshaftpflichtversicherung
1
Die Notarin oder der Notar hat zur
Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer oder seiner vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit
eine Sicherheit zu stellen und ausserdem eine Berufshaftpflichtversicherung
in angemessener Höhe abzuschliessen.
2
Der
Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 60
Streitigkeiten
Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Notarin
oder des Notars werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
7. Strafbestimmungen
Art. 61
1
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne im Notariatsregister eingetragen
zu sein, Funktionen ausübt, die in die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare
fallen, oder wer die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führt, ohne dass
sie ihr oder ihm durch die zuständige in- oder ausländische Behörde verliehen
worden ist, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
2
Ist gleichzeitig ein Tatbestand erfüllt, für
welchen das Bundesrecht eine schwerere Strafe vorsieht, so wird ausschliesslich
dieses angewendet.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
8.1 Übergangsbestimmung
Art. 62
1
Notarinnen und Notare, die eine Berufsausübungsbewilligung nach
bisherigem Recht besitzen, haben Anspruch auf Eintragung im Notariatsregister.
2
Die Aufsichtsbehörde trägt sie innerhalb
von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amtes wegen im Notariatsregister
ein. Sie dürfen auch vor der Eintragung hauptberufliche Tätigkeiten ausüben.
8.2 Schlussbestimmungen
Art. 63
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 16. März 1995 über
die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG)
[Aufgehoben durch G vom 28. 3. 2006 über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter; BSG 152.321]:
|
| 2. |
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21]):
|
| 3. |
Gesetz vom 14. März 1995 über
die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen
(GOG
[Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1]):
|
| 4. |
Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB
[BSG 211.1]):
|
| 5. |
Gesetz vom 18. März 1992 betreffend
die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG
[BSG 215.326.2]):
|
| 6. |
Staatsbeitragsgesetz vom 16. September
1992 (StBG
[BSG 641.1]):
|
| 7. |
Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG
[BSG 661.11]):
|
| 8. |
Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG
[BSG 721.0]):
|
Art. 64
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Notariatsgesetz vom 28. August 1980 (BSG 169.11),
|
| 2. |
Notariatsdekret vom 28. August 1980 (BSG 169.111),
|
| 3. |
Dekret vom 24. Juni 1993 über die Notariatsgebühren
(BSG 169.81),
|
| 4. |
Dekret vom 18. Mai 1892 über die Amts- und
Berufskautionen (BSG 930.41).
|
Art. 65
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
22.
November
2005
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 853 vom 26. April 2006: Inkraftsetzung auf den
1. Juli 2006 Vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
genehmigt am 18. April 2006
Anhang
22.11.2005
G
BAG 06–40, in Kraft
am 1. 7. 2006
Änderungen
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
16.6.2011
G
betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BAG11–116 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2012
|