169.221
25.
Oktober
2006
Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 5 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005
(NG)
[BSG 169.11], auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion, beschliesst:
1. Zulassung zur Notariatsprüfung
Art. 1
1
Zur Notariatsprüfung wird zugelassen,
wer
| a |
das juristische Lizentiat oder Masterdiplom
einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiges Universitätsdiplom
eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart
hat und der für die Zulassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht
hält, erworben hat,
|
| b |
eine praktische Ausbildung im Kanton
Bern absolviert hat,
|
| c |
die Vorprüfung im Fach Buchhaltung
an der Universität Bern oder, falls diese die Vorprüfung
in französischer Sprache nicht anbietet, in französischer
Sprache an den Universitäten Neuenburg oder Freiburg abgelegt
hat und
[Fassung vom 25. 8. 2010]
|
| d |
ein Handlungsfähigkeitszeugnis
vorlegt.
|
2
Über die Zulassung zur Notariatsprüfung
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission.
2. Notariatsprüfungskommission
Art. 2
Zusammensetzung und Wahl
1
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
ernennt eine Notariatsprüfungskommission und bezeichnet die Präsidentin oder
den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2
Der Notariatsprüfungskommission gehören
für jedes Prüfungsfach eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten
als Kommissionsmitglieder an. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmitglieder ernennen.
3
Als Mitglieder der Notariatsprüfungskommission
können Universitätsdozentinnen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen
mit bernischem Notariats- oder Anwaltspatent ernannt werden. Der Verband bernischer
Notare und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern sind
anzuhören.
4
Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre.
5
Die
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion führt das Sekretariat.
Art. 3
Buchhaltungsexpertinnen
und -experten
1
Die Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt die notwendigen Prüfungsexpertinnen
und -experten für das Fach Buchhaltung für jeweils vier Jahre.
2
Sie kann für Einzelfälle auch
ausserordentliche Buchhaltungsexpertinnen und -experten ernennen.
3. Praktische Ausbildung
Art. 4
Grundsatz
1
Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich
befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung vermitteln.
2
Die Praktikantin oder der
Praktikant muss von einer Person mit juristischem Studienabschluss betreut
werden.
Art. 5
Voraussetzungen 1. Schweizerischer
Hochschulabschluss
Zur praktischen
Ausbildung wird zugelassen, wer das juristische Lizentiat oder Masterdiplom
einer schweizerischen Hochschule erworben hat.
Art. 6
2. Ausländischer Hochschulabschluss
1
Zur praktischen Ausbildung wird
auch zugelassen, wer über ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Staates
verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich vor Antritt der praktischen Ausbildung
in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse
des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs
erforderlich sind.
2
Die Prüfung
erfolgt mündlich und dauert 30 Minuten. Sie wird von der Präsidentin oder
vom Präsidenten der Notariatsprüfungskommission oder von einem von ihr oder
ihm bezeichneten Mitglied der Kommission und in Anwesenheit eines weiteren
Mitglieds der Kommission abgenommen.
3
Gegenstand
der Prüfung bilden die Grundsätze des schweizerischen Privatrechts mit Schwergewicht
in den Fächern Obligationenrecht und Handelsrecht.
4
Gestützt auf die Leistung wird durch Verfügung der Präsidentin oder
des Präsidenten der Notariatsprüfungskommission auf Zulassung oder Nichtzulassung
zur praktischen Ausbildung erkannt.
5
Die
Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Art. 7
Dauer und Ort
1
Die praktische Ausbildung dauert 24 Monate.
2
Mindestens 18 Monate sind in einem Notariatsbüro
und mindestens drei Monate bei einem Grundbuchamt zu absolvieren.
3
Die übrigen drei Monate können
bei einem Handelsregisteramt, einem kantonalen Gericht, beim Rechtsdienst
einer Direktion der Kantonsverwaltung oder der Staatskanzlei oder bei einem
Regierungsstatthalteramt absolviert werden.
Art. 8
Präsenzzeit und Unterbrechungen
1
Die Präsenzzeit am Praktikumsort
beträgt mindestens 28 Stunden pro Woche. In besonderen Fällen kann die Präsidentin
oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit
bewilligen und die Praktikumsdauer entsprechend verlängern.
2
Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung
wegen Schwangerschaft, Militärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus andern
Gründen werden, soweit sie insgesamt die Dauer von zehn Wochen übersteigen,
nicht an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet.
3
In der Praktikumsbestätigung sind
die Präsenzzeit gemäss Absatz 1 und die Dauer der Unterbrechungen gemäss Absatz
2 anzugeben.
Art. 9
Anrechenbarkeit zurückliegender
Praktika
Praktika und Praktikumsteile,
die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.
Art. 10
Anrechenbarkeit juristischer
Berufstätigkeiten
1
Auf Gesuch
hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission
eine juristische Berufstätigkeit ganz oder teilweise an die Praktikumsdauer
anrechnen.
2
Die Berufstätigkeit
muss an einem der in Artikel 7 Absatz 2 und 3 genannten Orte ausgeübt worden
sein.
3
Berufstätigkeiten,
die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.
Art. 11
Anwältinnen und Anwälte
1
Wer das bernische Anwaltspatent
besitzt, hat eine verkürzte praktische Ausbildung von 18 Monaten zu absolvieren,
und zwar 15 Monate in einem Notariatsbüro und drei Monate bei einem Grundbuchamt.
2
Während der Praktikumsdauer
darf im Rahmen der gemäss Artikel 8 Absatz 1 vorgeschriebenen minimalen Präsenzzeit
keine Anwaltstätigkeit ausgeübt werden.
4. Notariatsprüfung
4.1 Allgemeines
Art. 12
Gegenstand
1
Die Notariatsprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
2
Die
schriftlichen Prüfungen umfassen die Abfassung
| a |
zweier notarieller Urkunden und
|
| b |
eines Urteils in einer Zivil-, Verwaltungs-,
Steuerrechts- oder Strafsache.
|
3
Die mündlichen Prüfungen
haben folgende Fächer zum Gegenstand:
| a |
Notariatsrecht und notarielle Geschäfte,
|
| b |
eheliches Güterrecht, Erbrecht,
|
| c |
Immobiliarsachenrecht mit Einschluss des Grundbuchrechts,
|
| d |
bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit
Einschluss der Verwaltungsrechtspflege,
|
| e |
Strafprozessrecht,
|
| f |
Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
|
| g |
Steuerrecht mit Einschluss des
interkantonalen Steuerrechts.
|
Art. 13
Anrechnung der Anwaltsprüfung
1
Wer das bernische Anwaltspatent
besitzt und dieses nach dem 1. Januar 1995 erlangt hat, kann für die Notariatsprüfung
die Noten der mündlichen Anwaltsprüfungen in den folgenden Fächern je einzeln
anrechnen lassen:
| a |
bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit
Einschluss der Verwaltungsrechtspflege,
|
| b |
Strafprozessrecht
|
| c |
Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
|
2
Bei der
Anmeldung zur Notariatsprüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat für jedes
Fach einzeln anzugeben, ob sie oder er dessen Note anrechnen lassen will.
Art. 14
Dauer
1
Die schriftlichen Prüfungen dauern für alle
Aufgaben je sechs Stunden.
2
Die
mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 20 Minuten.
Art. 15
Vorprüfung im Fach Buchhaltung
1
Die Vorprüfung im Fach Buchhaltung
erfolgt schriftlich. Die Note wird von der prüfenden Expertin oder vom prüfenden
Experten festgesetzt und bildet Bestandteil des Prüfungsergebnisses. Für die
Bewertung gilt Artikel 19 Absatz 1 und 2.
2
Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
4.2 Durchführung
und Bewertung
Art. 16
Prüfungstermine
Die Notariatsprüfung findet einmal jährlich
statt.
Art. 17
Schriftliche Prüfungen
1
Die schriftlichen Prüfungen finden
unter Aufsicht statt. Die Verfasserin oder der Verfasser der Prüfungsaufgabe
bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
2
Die
schriftlichen Prüfungen werden je durch zwei Mitglieder der Notariatsprüfungskommission
bewertet.
Art. 18
Mündliche Prüfungen
1
Die mündlichen Prüfungen werden
von je einem Mitglied der Notariatsprüfungskommission abgenommen. Eine Beisitzerin
oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss erstellt ein Protokoll
der Prüfung.
2
Die mündlichen Prüfungen
sind öffentlich. Zuhörerinnen oder Zuhörer, welche die Prüfungen stören, werden
weggewiesen.
3
Zu
den mündlichen Prüfungen haben die Beteiligten in schicklicher Kleidung zu
erscheinen
Art. 19
Bewertung
1
Genügende Prüfungsleistungen werden nach der
folgenden Notenskala bewertet:
|
6
|
= ausgezeichnet
|
|
5,5
|
= sehr gut
|
|
5
|
= gut
|
|
4,5
|
= befriedigend
|
|
4
|
= ausreichend
|
2
Ungenügende Prüfungsleistungen
werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1.
3
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt
mit Einschluss der Buchhaltung mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei
ungenügende Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnittes zählen
die Noten der schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Buchhaltung doppelt.
Art. 20
Festsetzung der Noten
Nach Abschluss der Prüfungen stellt die
Notariatsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten
werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglieder durch die Notariatsprüfungskommission
festgesetzt.
Art. 21
Eröffnung
Der Entscheid der Notariatsprüfungskommission über
das Bestehen oder Nichtbestehen der Notariatsprüfung wird den Kandidatinnen
und Kandidaten schriftlich eröffnet.
Art. 22
Verwendung nicht zulässiger
Hilfsmittel
1
Wer eine Prüfungsnote
durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel,
beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Notariatsprüfung nicht
bestanden.
2
Bei den
schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich
fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notariatsprüfungskommission.
Diese oder dieser entscheidet über den Ausschluss der Kandidatin oder des
Kandidaten von den weiteren Prüfungen.
Art. 23
Wiederholung und Prüfungsabbruch
1
Die Notariatsprüfung kann einmal
wiederholt werden.
2
Wer die Notariatsprüfung zum zweiten
Mal ablegt, kann für die mündlichen Prüfungen den Beizug
eines zweiten Mitglieds der Notariatsprüfungskommission verlangen.
3
Der Abbruch oder das Fernbleiben von
einer Prüfung oder einer Teilprüfung gemäss Artikel
12 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen der Notariatsprüfung
gleichgestellt.
[Fassung vom 13. 1. 2010]
4
Wichtige Gründe stellen namentlich
eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der
Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über das Vorliegen
eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident der Notariatsprüfungskommission.
[Eingefügt
am 13. 1. 2010]
5
Wichtige Gründe müssen unverzüglich
gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen
belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission
kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen
Sachverständigen beiziehen.
[Eingefügt am 13. 1. 2010]
6
Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben
von Teilprüfungen oder der ganzen Prüfung bietet die Notariatsprüfungskommission
zur entsprechenden Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Wiederholung
gemäss Absatz 1.
[Eingefügt am 13. 1. 2010]
7
Für die Nachprüfung gemäss
Absatz 6 werden keine neuen Gebühren verlangt. Bereits geleistete
Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.
[Eingefügt am 13. 1. 2010]
5. Gebühren
Art. 24
1
Die Gebühr für die Notariatsprüfung beträgt 1200 Franken. Die Gebühr
für die Zulassungsprüfung zur praktischen Ausbildung beträgt 400 bis 1200
Franken.
2
Wer die Anmeldung vor
Prüfungsbeginn zurückzieht, hat eine Gebühr von 100 bis 200 Franken zu entrichten.
3
Die Patentgebühr beträgt 300
Franken.
6. Rechtspflege
Art. 25
...
[Aufgehoben am 29. 10.
2008]
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Fürsprecherpatent
Wer das bernische Fürsprecherpatent nach
den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur
praktischen Ausbildung sowie zur Notariatsprüfung zugelassen.
Art. 27
Anzahl der Prüfungen
Im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser
Verordnung und im folgenden Kalenderjahr werden zwei Notariatsprüfungen durchgeführt.
Art. 28
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über
die Notariatsprüfung (BSG 169.221) wird aufgehoben,
Art. 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Bern,
25.
Oktober
2006
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
25.10.2006
V
BAG 06–119, in
Kraft am 1. 1. 2007
Änderungen
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1.
1. 2009
13.1.2010
V
BAG 10–17, in Kraft am 1. 4.
2010
25.8.2010
V
BAG 10–67, in Kraft am 1. 11.
2010
|