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169.81

26.  April  2006 

Verordnung
über die Notariatsgebühren (GebVN)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG  [BSG 169.11]),
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Anwendungsbereich

1  Mit dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, die der Notarin oder dem Notar als öffentlicher Urkundsperson geschuldet werden.

2  Die Auslagen sind der Notarin oder dem Notar zusätzlich zu den Gebühren zu erstatten.

3  Die Mehrwertsteuer ist in der Gebühr nicht enthalten.

Art. 2

Grundsatz

 Die Gebühr bemisst sich innerhalb des festgesetzten Rahmens nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach der von der Notarin oder vom Notar übernommenen Verantwortung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der rogierenden Urkundspartei.

Art. 3

Tarifierte Gebühr

1  Die tarifierte Gebühr umfasst

a

die Entgegennahme der Rogation,

b

die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen einer öffentlichen Urkunde,

c

die Vorbereitung der Urkunde,

d

die Durchführung des Beurkundungsverfahrens,

e

die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift,

f

das Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- oder das Handelsregisteramt.

2  Ist eine Beurkundung oder Leistung nicht tarifiert, gelangt jene Tarifposition zur Anwendung, die der betreffenden Beurkundung am nächsten kommt.

Art. 4

Besondere Fälle

1  Wird das beurkundete Rechtsgeschäft nicht rechtsgültig oder kommt es nach der Rogation nicht zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde, ist die tarifierte Gebühr angemessen zu reduzieren. Der Tarifrahmen kann unterschritten werden.

2  Werden in einer Urkunde mehrere tarifierte Rechtsgeschäfte beurkundet, ist die Gebühr für jedes Rechtsgeschäft einzeln zu berechnen.

Art. 5

Orientierung der Klientschaft

 Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.

Art. 6

Rechnungsstellung

1  Nach Abschluss des Geschäfts stellt die Notarin oder der Notar der Klientschaft Rechnung für ihre oder seine Gebühren und Auslagen.

2  Einzeln aufzuführen sind

a

die öffentliche Beurkundung, die massgebliche Bemessungsgrundlage und die entsprechende Gebühr,

b

die Auslagen.

3  Kleinere Auslagen sind zusammenzufassen, grössere Auslagen einzeln aufzuführen.

4  Abweichungen vom Mittelwert der Gebühr gemäss den Anhängen 1 bis 4 sind zu begründen und in Franken zu beziffern.

5  Mit der Rechnung wird die Klientin oder der Klient auf die Möglichkeit der amtlichen Festsetzung der Gebühren und Auslagen hingewiesen.

2. Tarif

2.1 Personenrecht

Art. 7

 Die Gebühr für die Beurkundung der Errichtung einer Stiftung bemisst sich nach der Höhe der übertragenen Aktiven und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 1.

2.2 Familienrecht

Art. 8

1  Die Gebühr für die Beurkundung eines Ehevertrags oder anderer Urkunden nach Familienrecht beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken.

2  Für die gleichzeitige Grundstücksübertragung zur Tilgung güterrechtlicher Forderungen kann ausserdem eine Gebühr nach dem Tarif im Anhang 1 erhoben werden. Bemessungsgrundlage ist die Höhe der getilgten Forderung.

2.3 Erbrecht

Art. 9

Verfügungen von Todes wegen

 Die Gebühr für die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken.

Art. 10

Inventar

1  Die Gebühr für die Errichtung eines Steuer-, Erbschafts- oder öffentlichen Inventars richtet sich nach dem Tarif im Anhang 2.

2  Bemessungsgrundlage ist das inventarisierte Rohvermögen. Dieses umfasst das gesamte Vermögen jeder Art, mit dem sich die Notarin oder der Notar bei der Errichtung des Inventars auseinander zu setzen hat.

Art. 11

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

 Die Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen beträgt mindestens 300 Franken und höchstens 3000 Franken. In der Gebühr eingeschlossen sind die Mitteilung an den Einwohnergemeinderat und die Aufbewahrung der Verfügung.

Art. 12

Erbenschein

 Die Gebühr für die Beurkundung eines Erbenscheins beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 2000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 4000 Franken.

2.4 Sachenrecht

Art. 13

Grundstücke

1  Die Gebühr für die Beurkundung eines Vertrags zur Übertragung von Grundstücken, eines Kaufrechtsvertrags, eines Vorvertrags, einer Grundstücksversteigerung und der Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts bemisst sich nach dem Vertragswert und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 1.

2  Bei fehlendem Vertragswert ist jener Betrag massgebend, von dem die Handänderungssteuer erhoben wird oder erhoben würde, wenn die Übertragung nicht abgabefrei wäre, mindestens jedoch der amtliche Wert.

Art. 14

Planänderung

 Die Gebühr für die Beurkundung einer Planänderung von Grundstücken beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen bemisst sich die Gebühr nach Artikel 30 Absatz 2.

Art. 15

Beurkundung im vereinfachten Verfahren

 Die Gebühr für die Beurkundung im vereinfachten Verfahren beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 6000 Franken

Art. 16

Stockwerkeigentum

1  Die Gebühr für die Begründung von Stockwerkeigentum bemisst sich nach den Anlagekosten der Stockwerkeinheiten oder, wenn diese nicht bekannt sind, nach deren amtlichem Wert. Sie richtet sich nach dem Tarif im Anhang 2. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr das Doppelte des oberen Tarifrahmens.

2  Die Gebühr für die Änderung und Aufhebung von Stockwerkeigentum bemisst sich nach Artikel 30 Absatz 2.

Art. 17

Dienstbarkeit, Grundlast, Aufhebung und Änderung einer Eigentumsbeschränkung

 Die Gebühr für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit oder Grundlast und die Änderung oder Aufhebung einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung beträgt mindestens 100 Franken und höchstens 1000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 3000 Franken.

Art. 18

Grundpfandrechte

1  Die Gebühr für die Beurkundung eines Grundpfandvertrags und für die Beurkundung der Errichtung oder Erhöhung eines Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefs bemisst sich nach der Pfandsumme und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 3.

2  Werden für die gleiche Schuldnerin oder den gleichen Schuldner gleichzeitig mehrere Grundpfandrechte errichtet, sind die Pfandsummen für die Gebührenberechnung zusammenzuzählen.

3  Für die Anmeldung eines gesetzlichen Grundpfandrechts in dem ihm zugrunde liegenden Rechtsgeschäft wird keine besondere Gebühr geschuldet.

4  Die Umwandlung eines bestehenden Grundpfandrechts in eine andere Grundpfandart gilt als Grundpfandrechtserrichtung, sofern die Umwandlung der Pfandrechtssteuer unterliegt. Unterliegt die Umwandlung nicht der Pfandrechtssteuer, beträgt die Gebühr mindestens 200 Franken und höchstens 500 Franken.

2.5 Obligationenrecht

Art. 19

Bürgschaft

 Die Gebühr für die Beurkundung einer Bürgschaft oder eines Bürgschaftsversprechens beträgt mindestens 300 Franken und höchstens 500 Franken.

Art. 20

Verpfründung

 Die Gebühr für die Beurkundung einer Verpfründung beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken.

Art. 21

Gesellschaften

1  Die Gebühr für die Beurkundung der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditaktiengesellschaft bemisst sich nach dem Gesellschaftskapital und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4.

2  Bei der Kapitalerhöhung oder -herabsetzung einer Aktiengesellschaft beträgt die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses und für diejenige des Verwaltungsratsbeschlusses oder der Feststellungsurkunde je drei Viertel gemäss Tarif im Anhang 4. Bemessungsgrundlage ist das erhöhte oder herabgesetzte Kapital.

3  Bei der Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft mit gleichzeitiger Wiedererhöhung beträgt die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses und für diejenige des Verwaltungsratsbeschlusses je die Hälfte gemäss Tarif im Anhang 4. Bemessungsgrundlage ist die Summe des herabgesetzten und erhöhten Kapitals.

4  Bei der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bemisst sich die Gebühr nach dem erhöhten Kapital und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4. Bei der Herabsetzung des Stammkapitals ist Absatz 2 entsprechend anwendbar.

Art. 22

Abtretung eines Gesellschaftsanteils

 Die Gebühr für die Beurkundung der Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bemisst sich nach dem Wert der für die Abtretung vereinbarten Gegenleistung und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 1.

Art. 23

Wechselprotest

 Die Gebühr für die Aufnahme eines Wechselprotests beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 1000 Franken.

2.6 Fusionen

Art. 24

Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung

1  Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übernommenen bzw. übertragenden Gesellschaft richtet sich nach Artikel 26.

2  Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft bemisst sich nach dem Wert der den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der übernommenen oder übertragenden Gesellschaft gewährten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sowie der Ausgleichszahlungen und Abfindungen und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4.

3  Bei der Umwandlung bemisst sich die Gebühr nach dem Kapital der neuen Gesellschaft und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4.

4  Werden im Übertragungsvertrag Grundstücke übertragen, richtet sich die Gebühr für die Grundstücksübertragung nach Artikel 13.

5  Die Gebühr für die Beurkundung eines Fusionsvertrags bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen bemisst sich nach dem Aktivenüberschuss der übertragenen Vermögenswerte und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4.

Art. 25

Grundstücke

 Die Gebühr für die Feststellung der Übertragung eines Grundstücks beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 2000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 4000 Franken.

2.7 Verschiedene Beurkundungen und Leistungen

Art. 26

Übrige Feststellungsurkunden

 Die Gebühr für die übrigen Feststellungsurkunden beträgt mindestens 50 Franken und höchstens 3000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 6000 Franken.

Art. 27

Beglaubigungen

 Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift, einer Kopie oder eines Datums beträgt mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken.

Art. 28

Eidesstattliche Erklärung

 Die Gebühr für die eidesstattliche Erklärung und das Gelübde beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 500 Franken.

Art. 29

Weitere Ausfertigungen

 Für weitere Ausfertigungen beträgt die Gebühr 30 Franken pro Ausfertigung.

Art. 30

Weitere öffentliche Beurkundungen

1  Für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die einer solchen nicht bedürfen, ist jene Tarifposition anwendbar, die mit der Beurkundung am meisten Ähnlichkeit hat.

2  Fehlt eine vergleichbare Tarifposition, ist eine Gebühr nach Arbeitsaufwand geschuldet. Diese beträgt bis zu 230 Franken pro Stunde.

3  Der Regierungsrat passt den Stundenansatz nach Anhörung des Verbands bernischer Notare periodisch der Teuerung an.

Art. 31

Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen

 Für die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen der Notarin oder des Notars bemisst sich die Gebühr nach Artikel 30 Absatz 2.

3. Schlussbestimmungen

Art. 32

 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Notariatsgesetz vom 22. November 2005 (NG  [BSG 169.11]) in Kraft.

Bern,  26.  April  2006 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1

zu Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 22

Anhang 2

zu Artikel 10 und Artikel 16 Absatz 1

Anhang 3

zu Artikel 18 Absatz 1

Anhang 4

zu Artikel 21 und Artikel 24 Absatz 2, 3 und 5

Anhang 5

26.4.2006  V 

BAG 06–58, in Kraft am 1. 7. 2006