169.81
26.
April
2006
Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 52 Absatz 2 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG
[BSG
169.11]), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Anwendungsbereich
1
Mit dieser Verordnung werden die
Gebühren festgesetzt, die der Notarin oder dem Notar als öffentlicher Urkundsperson
geschuldet werden.
2
Die Auslagen
sind der Notarin oder dem Notar zusätzlich zu den Gebühren zu erstatten.
3
Die Mehrwertsteuer ist in der Gebühr nicht
enthalten.
Art. 2
Grundsatz
Die Gebühr bemisst sich innerhalb des festgesetzten Rahmens nach
dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach der von der Notarin
oder vom Notar übernommenen Verantwortung sowie nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der rogierenden Urkundspartei.
Art. 3
Tarifierte Gebühr
1
Die tarifierte Gebühr umfasst
| a |
die Entgegennahme der Rogation,
|
| b |
die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen
einer öffentlichen Urkunde,
|
| c |
die Vorbereitung der Urkunde,
|
| d |
die Durchführung des Beurkundungsverfahrens,
|
| e |
die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift,
|
| f |
das Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung
für das Grundbuch- oder das Handelsregisteramt.
|
2
Ist eine
Beurkundung oder Leistung nicht tarifiert, gelangt jene Tarifposition zur
Anwendung, die der betreffenden Beurkundung am nächsten kommt.
Art. 4
Besondere Fälle
1
Wird das beurkundete Rechtsgeschäft nicht rechtsgültig
oder kommt es nach der Rogation nicht zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde,
ist die tarifierte Gebühr angemessen zu reduzieren. Der Tarifrahmen kann unterschritten
werden.
2
Werden in einer Urkunde
mehrere tarifierte Rechtsgeschäfte beurkundet, ist die Gebühr für jedes Rechtsgeschäft
einzeln zu berechnen.
Art. 5
Orientierung der Klientschaft
Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft
bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie
über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.
Art. 6
Rechnungsstellung
1
Nach Abschluss des Geschäfts stellt
die Notarin oder der Notar der Klientschaft Rechnung für ihre oder seine Gebühren
und Auslagen.
2
Einzeln aufzuführen
sind
| a |
die öffentliche Beurkundung, die massgebliche
Bemessungsgrundlage und die entsprechende Gebühr,
|
| b |
die Auslagen.
|
3
Kleinere Auslagen sind
zusammenzufassen, grössere Auslagen einzeln aufzuführen.
4
Abweichungen vom Mittelwert der Gebühr gemäss
den Anhängen 1 bis 4 sind zu begründen und in Franken zu beziffern.
5
Mit der Rechnung wird die Klientin oder
der Klient auf die Möglichkeit der amtlichen Festsetzung der Gebühren und
Auslagen hingewiesen.
2. Tarif
2.1 Personenrecht
Art. 7
Die
Gebühr für die Beurkundung der Errichtung einer Stiftung bemisst sich nach
der Höhe der übertragenen Aktiven und richtet sich nach dem Tarif im Anhang
1.
2.2 Familienrecht
Art. 8
1
Die Gebühr für die Beurkundung eines Ehevertrags oder anderer Urkunden
nach Familienrecht beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken.
2
Für die gleichzeitige Grundstücksübertragung
zur Tilgung güterrechtlicher Forderungen kann ausserdem eine Gebühr nach dem
Tarif im Anhang 1 erhoben werden. Bemessungsgrundlage ist die Höhe der getilgten
Forderung.
2.3 Erbrecht
Art. 9
Verfügungen von Todes wegen
Die Gebühr für die Beurkundung einer letztwilligen
Verfügung oder eines Erbvertrags beträgt mindestens 500 Franken und höchstens
3000 Franken.
Art. 10
Inventar
1
Die Gebühr für die Errichtung eines Steuer-,
Erbschafts- oder öffentlichen Inventars richtet sich nach dem
Tarif im Anhang 2.
2
Bemessungsgrundlage
ist das inventarisierte Rohvermögen. Dieses umfasst das gesamte Vermögen jeder
Art, mit dem sich die Notarin oder der Notar bei der Errichtung des Inventars
auseinander zu setzen hat.
Art. 11
Eröffnung einer Verfügung
von Todes wegen
Die Gebühr für
die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen beträgt mindestens 300 Franken
und höchstens 3000 Franken. In der Gebühr eingeschlossen sind die Mitteilung
an den Einwohnergemeinderat und die Aufbewahrung der Verfügung.
Art. 12
Erbenschein
Die Gebühr für die Beurkundung eines Erbenscheins beträgt mindestens
200 Franken und höchstens 2000 Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt
die Höchstgebühr 4000 Franken.
2.4 Sachenrecht
Art. 13
Grundstücke
1
Die Gebühr für die Beurkundung eines Vertrags
zur Übertragung von Grundstücken, eines Kaufrechtsvertrags, eines Vorvertrags,
einer Grundstücksversteigerung und der Errichtung eines selbstständigen und
dauernden Baurechts bemisst sich nach dem Vertragswert und richtet sich nach
dem Tarif im Anhang 1.
2
Bei fehlendem
Vertragswert ist jener Betrag massgebend, von dem die Handänderungssteuer
erhoben wird oder erhoben würde, wenn die Übertragung nicht abgabefrei wäre,
mindestens jedoch der amtliche Wert.
Art. 14
Planänderung
Die Gebühr für die Beurkundung einer Planänderung von Grundstücken
beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000 Franken. In besonders aufwändigen
Fällen bemisst sich die Gebühr nach Artikel 30 Absatz 2.
Art. 15
Beurkundung im vereinfachten
Verfahren
Die Gebühr für die Beurkundung
im vereinfachten Verfahren beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 3000
Franken. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr 6000 Franken
Art. 16
Stockwerkeigentum
1
Die Gebühr für die Begründung von
Stockwerkeigentum bemisst sich nach den Anlagekosten der Stockwerkeinheiten
oder, wenn diese nicht bekannt sind, nach deren amtlichem Wert. Sie richtet
sich nach dem Tarif im Anhang 2. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die
Höchstgebühr das Doppelte des oberen Tarifrahmens.
2
Die Gebühr für die Änderung und Aufhebung von Stockwerkeigentum
bemisst sich nach Artikel 30 Absatz 2.
Art. 17
Dienstbarkeit, Grundlast,
Aufhebung und Änderung einer Eigentumsbeschränkung
Die Gebühr für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit
oder Grundlast und die Änderung oder Aufhebung einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung
beträgt mindestens 100 Franken und höchstens 1000 Franken. In besonders aufwändigen
Fällen beträgt die Höchstgebühr 3000 Franken.
Art. 18
Grundpfandrechte
1
Die Gebühr für die Beurkundung eines
Grundpfandvertrags und für die Beurkundung der Errichtung oder Erhöhung eines
Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefs bemisst sich nach der Pfandsumme und
richtet sich nach dem Tarif im Anhang 3.
2
Werden für die gleiche Schuldnerin oder den gleichen Schuldner gleichzeitig
mehrere Grundpfandrechte errichtet, sind die Pfandsummen für die Gebührenberechnung
zusammenzuzählen.
3
Für die Anmeldung
eines gesetzlichen Grundpfandrechts in dem ihm zugrunde liegenden Rechtsgeschäft
wird keine besondere Gebühr geschuldet.
4
Die Umwandlung eines bestehenden Grundpfandrechts in eine andere
Grundpfandart gilt als Grundpfandrechtserrichtung, sofern die Umwandlung der
Pfandrechtssteuer unterliegt. Unterliegt die Umwandlung nicht der Pfandrechtssteuer,
beträgt die Gebühr mindestens 200 Franken und höchstens 500 Franken.
2.5 Obligationenrecht
Art. 19
Bürgschaft
Die Gebühr für die Beurkundung einer Bürgschaft oder eines Bürgschaftsversprechens
beträgt mindestens 300 Franken und höchstens 500 Franken.
Art. 20
Verpfründung
Die Gebühr für die Beurkundung einer Verpfründung beträgt mindestens
500 Franken und höchstens 3000 Franken.
Art. 21
Gesellschaften
1
Die Gebühr für die Beurkundung der Gründung
einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
einer Kommanditaktiengesellschaft bemisst sich nach dem Gesellschaftskapital
und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4.
2
Bei der Kapitalerhöhung oder -herabsetzung einer Aktiengesellschaft
beträgt die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses
und für diejenige des Verwaltungsratsbeschlusses oder der Feststellungsurkunde
je drei Viertel gemäss Tarif im Anhang 4. Bemessungsgrundlage ist das erhöhte
oder herabgesetzte Kapital.
3
Bei
der Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft mit gleichzeitiger
Wiedererhöhung beträgt die Gebühr für die Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses
und für diejenige des Verwaltungsratsbeschlusses je die Hälfte gemäss Tarif
im Anhang 4. Bemessungsgrundlage ist die Summe des herabgesetzten und erhöhten
Kapitals.
4
Bei der Erhöhung des
Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bemisst sich die
Gebühr nach dem erhöhten Kapital und richtet sich nach dem Tarif im Anhang
4. Bei der Herabsetzung des Stammkapitals ist Absatz 2 entsprechend anwendbar.
Art. 22
Abtretung eines Gesellschaftsanteils
Die Gebühr für die Beurkundung der Abtretung eines
Gesellschaftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bemisst
sich nach dem Wert der für die Abtretung vereinbarten Gegenleistung und richtet
sich nach dem Tarif im Anhang 1.
Art. 23
Wechselprotest
Die Gebühr für die Aufnahme eines Wechselprotests
beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 1000 Franken.
2.6 Fusionen
Art. 24
Fusion, Spaltung, Umwandlung,
Vermögensübertragung
1
Die
Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übernommenen
bzw. übertragenden Gesellschaft richtet sich nach Artikel 26.
2
Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions-
oder Spaltungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft bemisst sich nach
dem Wert der den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der übernommenen
oder übertragenden Gesellschaft gewährten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
sowie der Ausgleichszahlungen und Abfindungen und richtet sich nach dem Tarif
im Anhang 4.
3
Bei der Umwandlung
bemisst sich die Gebühr nach dem Kapital der neuen Gesellschaft und richtet
sich nach dem Tarif im Anhang 4.
4
Werden
im Übertragungsvertrag Grundstücke übertragen, richtet sich die Gebühr für
die Grundstücksübertragung nach Artikel 13.
5
Die Gebühr für die Beurkundung eines Fusionsvertrags bei Familienstiftungen
und kirchlichen Stiftungen bemisst sich nach dem Aktivenüberschuss der übertragenen
Vermögenswerte und richtet sich nach dem Tarif im Anhang 4.
Art. 25
Grundstücke
Die Gebühr für die Feststellung der Übertragung eines Grundstücks
beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 2000 Franken. In besonders aufwändigen
Fällen beträgt die Höchstgebühr 4000 Franken.
2.7 Verschiedene Beurkundungen und Leistungen
Art. 26
Übrige Feststellungsurkunden
Die Gebühr für die übrigen Feststellungsurkunden
beträgt mindestens 50 Franken und höchstens 3000 Franken. In besonders aufwändigen
Fällen beträgt die Höchstgebühr 6000 Franken.
Art. 27
Beglaubigungen
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift, einer Kopie
oder eines Datums beträgt mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken.
Art. 28
Eidesstattliche Erklärung
Die Gebühr für die eidesstattliche Erklärung und das
Gelübde beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 500 Franken.
Art. 29
Weitere Ausfertigungen
Für weitere Ausfertigungen beträgt die Gebühr 30 Franken
pro Ausfertigung.
Art. 30
Weitere öffentliche Beurkundungen
1
Für die öffentliche Beurkundung
von Rechtsgeschäften, die einer solchen nicht bedürfen, ist jene Tarifposition
anwendbar, die mit der Beurkundung am meisten Ähnlichkeit hat.
2
Fehlt eine vergleichbare Tarifposition,
ist eine Gebühr nach Arbeitsaufwand geschuldet. Diese beträgt bis zu 230 Franken
pro Stunde.
3
Der Regierungsrat
passt den Stundenansatz nach Anhörung des Verbands bernischer Notare periodisch
der Teuerung an.
Art. 31
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
Für die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
der Notarin oder des Notars bemisst sich die Gebühr nach Artikel 30 Absatz
2.
3. Schlussbestimmungen
Art. 32
Diese
Verordnung tritt zusammen mit dem Notariatsgesetz vom 22. November 2005 (NG
[BSG
169.11]) in Kraft.
Bern,
26.
April
2006
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang 1 zu Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 22
Anhang 2 zu Artikel 10 und Artikel 16 Absatz 1
Anhang 3 zu Artikel 18 Absatz 1
Anhang 4 zu Artikel 21 und Artikel 24 Absatz 2, 3 und 5
Anhang 5
26.4.2006
V
BAG 06–58, in Kraft am 1. 7. 2006
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