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170.11

16.  März  1998 

Gemeindegesetz (GG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Grundsätze

Art. 1

Zweck

 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und die Finanzordnung der Gemeinden, ihre Zusammenarbeit und die kantonale Aufsicht über die Gemeinden.

Art. 2

Geltungsbereich

1  Diesem Gesetz unterstehen

a

die Einwohnergemeinden,

b

die Burgergemeinden,

c

die burgerlichen Korporationen,

d

die gemischten Gemeinden,

e

die Kirchgemeinden der Landeskirchen,

f

die Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen,

g

die Gemeindeverbände,

h

die Unterabteilungen,

i

die Schwellenkorporationen und

k

die Regionalkonferenzen.  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

2  Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.  [Fassung vom 17. 6. 2007]

3  Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt besonderer Vorschriften sinngemäss für die in Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführten Körperschaften.  [Fassung vom 17. 6. 2007]

Art. 3

Autonomie

1  Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und eidgenössische Recht bestimmt.

2  Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

Art. 4

Bestand, Gebiet, Vermögen

1  Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.

2  Die zuständige Kommission des Grossen Rates kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Vorbehalten bleibt das Zugrecht des Grossen Rates. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.  [Fassung vom 23. 6. 2004]

3  Die Aufhebung oder die Gebietsveränderung einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung.

4  Der Kanton fördert die Zusammenlegung von Gemeinden. Er kann dazu insbesondere finanzielle Mittel einsetzen.

Art. 4a  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Gesetzestechnischer Nachvollzug von Gemeindezusammenschlüssen

 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die infolge eines Gemeindezusammenschlusses nötigen formalen und redaktionellen Anpassungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen zu beschliessen. Für weitergehende Anpassungen bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rates vorbehalten.

2. Zusammenarbeit der Gemeinden

Art. 5

Grundsatz der Freiwilligkeit

1  Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung von Gemeinde- oder Regionalaufgaben zusammenschliessen.

2  Gemeinden, die in verschiedenen Bereichen als Regionen oder Agglomerationen zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit beabsichtigen, schliessen einen Zusammenarbeitsvertrag.

3  Der Vertrag bestimmt

a

die Gemeinden, welche an der Region oder Agglomeration beteiligt sind (Gesamtperimeter),

b

die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden,

c

die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der eingesetzten Mittel.

4  Der Zusammenarbeitsvertrag wird dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.

5  Die zuständigen kantonalen Stellen beraten und unterstützen die Gemeinden nach Bedarf.

Art. 6

Voraussetzung für finanzielle Beiträge

 Ist die Erfüllung von Gemeinde- und Regionalaufgaben gemeinsam wirksamer oder kostengünstiger und liegt sie im öffentlichen Interesse, kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig machen.

Art. 7

Formen

 Die Zusammenarbeit der Gemeinden kann gestaltet werden als

a

Gemeindeverband,

b

Vertragsverhältnis,

c

öffentlich-rechtliches  [Fassung vom 17. 6. 2007] Unternehmen (Anstalt) oder

d

juristische Person des Privatrechts.

Art. 8

Pflicht zur Zusammenarbeit

1  Erfordert es die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, kann der Regierungsrat den Gemeinden einer Region oder Agglomeration eine Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages ansetzen.

2  Wird dem Regierungsrat innert Frist kein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag vorgelegt, kann der Grosse Rat die Gemeinden durch Gesetz oder Beschluss zur Zusammenarbeit verpflichten.

3  Der Grosse Rat bestimmt

a

die Gemeinden, welche an der Zusammenarbeit beteiligt sind (Gesamtperimeter),

b

die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden,

c

die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der eingesetzten Mittel.

4  Die Mitwirkung der Gemeinden ist gewährleistet.

3. Organe

3.1 Begriff und Zuständigkeiten

Art. 9

Organisationshoheit

 Im Rahmen des übergeordneten Rechts steht den Gemeinden die Organisationshoheit zu.

Art. 10

Organe

1  Die Gemeinden handeln durch ihre Organe.

2  Gemeindeorgane sind

a

die Stimmberechtigten,

b

das Gemeindeparlament,

c

der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind,

d

die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle,  [Fassung vom 23. 6. 2004]

e

die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind, und  [Fassung vom 23. 6. 2004]

f

das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal.  [Eingefügt am 23. 6. 2004]

3  Das Organisationsreglement bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dritte unter der Verantwortung des Gemeinderates als Organe tätig sein können.

Art. 11

Zuständigkeiten

 Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, des Parlamentes und des Gemeinderates im Organisationsreglement.

3.2 Die Stimmberechtigten

Art. 12

Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung

1  Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.

2  Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Urnenabstimmung oder -wahl vorschreibt.

3  Kann eine Gemeindeversammlung ausnahmsweise nicht unter zumutbaren Verhältnissen durchgeführt werden, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter auf Ersuchen des Gemeinderates oder von Amtes wegen einen Urnengang an.

Art. 13

Stimmrecht

 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

Art. 14

Fakultative Volksabstimmung, Referendum

1  Das Organisationsreglement bezeichnet die Beschlüsse von Gemeindeorganen, welche der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.

2  Das Referendum kommt zustande, wenn das entsprechende Begehren von fünf Prozent oder einem im Organisationsreglement bestimmten kleineren Teil der Stimmberechtigten unterzeichnet wird.

3  Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, ist das Begehren innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindeorgans einzureichen.

Art. 15

Initiative
1. Voraussetzungen

1  Zehn Prozent oder ein im Organisationsreglement bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.

2  Das Organisationsreglement kann bestimmt umschriebene weitere Gegenstände, welche in die Zuständigkeit eines andern als in Absatz 1 genannten Organs fallen, dem Initiativrecht unterstellen.

3  Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn das zuständige Gemeindeorgan nicht zustimmt.

Art. 16

2. Inhalt

1  Die Initiative kann die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben.

2  Sie darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen.

Art. 17

3. Unzulässige Initiativen

 Der Gemeinderat erklärt rechtswidrige oder undurchführbare Initiativen ungültig.

Art. 18

4. Rückzugsklausel

 Die Initiativbegehren müssen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.

Art. 19

5. Verfahren

1  Das Organisationsreglement ordnet das Verfahren und die Fristen für die Behandlung der Initiativen.

2  Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, kann die Initiative während sechs Monaten unterzeichnet werden.

Art. 20

Abstimmungen

1  Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selber.

2  Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Art. 21

Konsultativabstimmungen

1  Die Gemeinden können im Organisationsreglement Konsultativabstimmungen vorsehen.

2  Das Verfahren für Konsultativabstimmungen richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren.

Art. 22

Briefliche Stimmabgabe, Stimmausschüsse

1  Die briefliche Stimmabgabe ist bei Urnenabstimmungen und -wahlen unter denselben Voraussetzungen gestattet wie für kantonale Abstimmungen.

2  Die kantonalen Vorschriften über die Stimmausschüsse gelten sinngemäss.

Art. 22a  [Eingefügt am 31. 3. 2009]

Elektronische Stimmabgabe

1  Die Gemeinden können für Urnenabstimmungen und -wahlen die elektronische Stimmabgabe einführen, sobald dies kantonal möglich ist und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2  Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.

Art. 23

Obligatorische Volksabstimmung

1  Den Stimmberechtigten stehen als unübertragbare Geschäfte zu

a

die Wahl des Präsidiums der Gemeindeversammlung, der Mitglieder des Gemeinderates und des Parlamentes,

b

die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane,

c

die Annahme und Abänderung des Organisationsreglementes,

d

die Änderung der Steueranlage,

e

die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden und

f

die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen von Artikel 4; blosse Grenzbereinigungen fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderates.

2  In Gemeinden mit einem Parlament wählt dieses die Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane, soweit das Organisationsreglement nichts anderes vorsieht.

3  In Gemeinden mit einem Parlament kann das Organisationsreglement die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten Geschäfte der fakultativen Volksabstimmung unterstellen.

3.3 Gemeindeparlament

Art. 24

1  Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.

2  Das Organisationsreglement bestimmt Zuständigkeit, Mitgliederzahl und Amtsdauer des Gemeindeparlamentes.

3  Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen.

3.4 Gemeinderat

Art. 25

Befugnisse

1  Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten.

2  Dem Gemeinderat stehen in der Gemeindeverwaltung alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem andern Organ übertragen sind.

Art. 26

Mitgliederzahl

1  Das Organisationsreglement bestimmt die Mitgliederzahl des Gemeinderates.

2  Der Gemeinderat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Eine angemessene Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.  [Fassung vom 23. 6. 2004]

Art. 27

Delegation von Entscheidbefugnissen

 Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen des Gemeinderates für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann.

3.5 Kommissionen

Art. 28

Ständige Kommissionen

1  Die Gemeinden bestimmen in einem Erlass die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation der ständigen Kommissionen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.

2  Der Erlass legt die Mitgliederzahl oder bei Kommissionen mit variabler Besetzung den Rahmen der Mitgliederzahl fest.

Art. 29

Nichtständige Kommissionen

1  Die Stimmberechtigten, das Gemeindeparlament oder der Gemeinderat können zur Behandlung einzelner in ihre Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.

2  Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der nichtständigen Kommissionen.

Art. 30

Delegation von Entscheidbefugnissen

 Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Kommissionen für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann.

3.6 Gemeindepersonal

Art. 31

Begriff

1  Zum Gemeindepersonal gehören alle Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für eine Gemeinde tätig sind.

2  Verfügungsbefugnisse des Personals bedürfen einer Grundlage in einem Erlass.

Art. 32

Anwendbares Recht

 Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt für das Gemeindepersonal sinngemäss das kantonale öffentliche Dienstrecht.

3.7 Einsetzung

Art. 33

Wahlverfahren

 Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Wahlverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selber.

Art. 34

Amtsdauer

1  Die Gemeinden legen die Amtsdauer ihrer Organe fest, soweit diese auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden.

2  Die Amtsdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten.

Art. 35

Wählbarkeit

1  Wählbar sind

a

in den Gemeinderat, in das Gemeindeparlament, in das Präsidium und das Vizepräsidium der Gemeindeversammlung die in der Gemeinde Stimmberechtigten,

b

in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten,

c

in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen.

2  Das Organisationsreglement kann die Wählbarkeit von Kommissionsmitgliedern auf die Stimmberechtigten beschränken.

3  Das Organisationsreglement kann die Wiederwählbarkeit einschränken, jedoch nicht für mehr als eine Amtsdauer.

4  Die Wählbarkeit von Mitgliedern des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, des Rechnungsprüfungsorgans und von Kommissionen sowie die Wählbarkeit des Präsidiums und des Vizepräsidiums der Gemeindeversammlung darf nicht durch Höchstaltersgrenzen beschränkt werden.  [Eingefügt am 23. 6. 2004]

5  Das Reglement kann für Jugendparlamente angemessene Höchst- und Mindestaltersgrenzen festlegen.  [Eingefügt am 23. 6. 2004]

Art. 36

Unvereinbarkeit

1  Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einem Gemeindeparlament, im Gemeinderat oder in einer Kommission mit Entscheidbefugnis sind

a

die Mitgliedschaft im Regierungsrat,

b

die Ämter der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters sowie deren Stellvertretungen,

c

alle Beschäftigungen durch die Gemeinde, die diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und deren Umfang das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht.

2  Personen, die Mitglied von Rechnungsprüfungsorganen sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem Gemeindepersonal angehören.

3  In Einwohnergemeinden und in gemischten Gemeinden dürfen die Mitglieder des Gemeinderates nicht gleichzeitig dem Parlament angehören.

4  Die Gemeinden können im Organisationsreglement weitere Unvereinbarkeiten festlegen.

Art. 37

Verwandtenausschluss

1  Dem Gemeinderat dürfen nicht gleichzeitig angehören

a

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

b

voll- und halbbürtige Geschwister;  [Fassung vom 8. 9. 2005]

c

Ehepaare und  [Fassung vom 8. 9. 2005]

d

Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben.  [Eingefügt am 8. 9. 2005]

2  Nicht in ein Rechnungsprüfungsorgan wählbar ist, wer in gerader Linie verwandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist mit  [Absatz 2 Fassung vom 8. 9. 2005]

a

einem Mitglied des Gemeinderates,

b

einem Mitglied einer Kommission oder

c

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeindepersonals.

3.8 Vertretung der Minderheiten

Art. 38

Grundsatz

 Bei Mehrheitswahlen von Gemeindeorganen ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.

Art. 39

Anwendungsbereich

1  Der Minderheitenschutz gilt für Mehrheitswahlen von Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen.

2  Der Minderheitenschutz findet keine Anwendung auf Wahlen

a

von Delegierten in Gemeindeverbände, wenn er von der Gemeinde durch ein Reglement ausgeschlossen ist,

b

in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden.

Art. 40

Politische Minderheiten

 Als politische Minderheiten gelten Wählergruppen, die als Vereine gemäss Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  [SR 210] mit dem Zweck der politischen Betätigung organisiert sind und einen Vertretungsanspruch geltend machen.

Art. 41

Vorschlagsrecht

1  Die Minderheiten können ihre Vertreterinnen und Vertreter selber vorschlagen. Die Mehrheit kann einen Doppelvorschlag verlangen.

2  Minderheiten können Vertretungsansprüche anmelden oder grössere als die bisherigen Vertretungen beanspruchen, wenn

a

ordentliche Erneuerungswahlen stattfinden oder

b

sich alle Wählergruppen an Ersatzwahlen beteiligen können.

3  Der Minderheit steht für den Ersatz ihrer Vertretung während der Amtsdauer das alleinige Vorschlagsrecht zu. Macht sie davon keinen Gebrauch, wird das Vorschlagsrecht für alle Wählergruppen frei.

Art. 42

Anspruch der Minderheiten
1. Grundsatz

 Die Stärke der Minderheiten wird bei geheimen Wahlen aufgrund der Parteistimmen, bei offenen Wahlen aufgrund der Kandidatenstimmen berechnet.

Art. 43

2. Berechnung

1  Der Anspruch der Minderheit berechnet sich für jedes zu besetzende Organ gemäss der Formel
(M x S) : W

2  Diese Formel wird wie folgt angewendet:

a

Bei geheimen Wahlen bedeuten

M

die Zahl der von der Minderheit erzielten Parteistimmen,

S

für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,

W

die Zahl der eingelangten Wahlzettel; die leeren und die ungültigen Wahlzettel fallen ausser Betracht.

b

Bei offenen Wahlen bedeuten

M

die Stimmen der Minderheitenkandidatin oder des Minderheitenkandidaten oder, bei mehreren Kandidaturen der Minderheit, den Durchschnitt der erzielten Stimmen,

S

für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,

W

die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Stimmberechtigten.

3  Ergibt die Rechnung

so hat die Minderheit Anspruch auf

wenigstens 1,40 bis 2,80

1 Sitz

wenigstens 2,81 bis 4,20

2 Sitze

wenigstens 4,21 bis 5,70

3 Sitze

wenigstens 5,71 bis 7,20

4 Sitze

wenigstens 7,21 bis 8,70

5 Sitze

wenigstens 8,71 bis 10,20

6 Sitze

und so fort.

Art. 44

3. Wahl durch ein Organ

 Wird ein Organ von einem andern gewählt, bestimmt sich der Vertretungsanspruch der Minderheit im zu wählenden Organ aufgrund der Parteistimmenzahl, die sie anlässlich der letzten Neubestellung des Wahlorgans erzielt hat, bei deren Fehlen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Wahlorgan zu dessen Gesamtsitzzahl.

Art. 45

4. Weitergehender Anspruch

 Im Organisationsreglement kann die Gemeinde einen weitergehenden Minderheitenanspruch vorsehen.

Art. 46

Verfahren

 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren zum Minderheitenschutz, namentlich

a

die Anmeldung des Anspruchs,

b

seine Bekanntmachung,

c

die Zulässigkeit von Wahlvereinbarungen und

d

die Einzelheiten des Wahlverfahrens.

3.9 Ausstand, Protokoll, Rügepflicht  [Titel Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 47

Ausstand

1  Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.

2  Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden,  [Absatz 2 Fassung vom 8. 9. 2005]

a

im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 verbunden ist oder

b

diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.

3  Die Ausstandspflicht gilt nicht

a

an der Urne,

b

an der Gemeindeversammlung und

c

im Gemeindeparlament.

Art. 48

Interessenbindung, Äusserungsrecht

1  Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.

2  Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 49

Protokoll

 Über die Verhandlungen der Stimmberechtigten, des Parlamentes, des Gemeinderates und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.

Art. 49a  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

Rügepflicht

1  Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung oder an Sitzungen anderer Gemeindeorgane ist sofort zu beanstanden.

2  Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betroffenen Person nach den Umständen nicht hat zugemutet werden können, den Mangel rechtzeitig zu rügen.

3  Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

3a. Amtliche Anzeiger  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Art. 49b  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Grundsatz

1  Die amtlichen Anzeiger sind die amtlichen Publikationsorgane der Gemeinden.

2  Die Herausgabe der amtlichen Anzeiger ist Aufgabe der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.

Art. 49c  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Bezeichnung und Geltungsbereich der amtlichen Anzeiger

1  Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde bezeichnet einen amtlichen Anzeiger als amtliches Publikationsorgan.

2  Die amtlichen Publikationsorgane der Burgergemeinden und der burgerlichen Korporationen sind die von den entsprechenden Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden bezeichneten amtlichen Anzeiger.

3  Als amtliche Publikationsorgane der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen, der Gemeindeverbände, der Unterabteilungen, der Schwellenkorporationen und der Regionalkonferenzen gelten die von den Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden im betreffenden Gebiet bezeichneten amtlichen Anzeiger.

4  Die Herausgabe eines gemeinsamen amtlichen Anzeigers für mehrere Gemeinden innerhalb derselben Verwaltungsregion ist zulässig.

Art. 49d  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Form

1  Die amtlichen Anzeiger werden in gedruckter Form herausgegeben.

2  Sie können zusätzlich in elektronischer Form herausgegeben werden. Massgebend ist die gedruckte Form.

Art. 49e  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Amtlicher Teil

1  Im amtlichen Teil dürfen ausschliesslich amtliche Bekanntmachungen von Behörden im Sinn von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21], von Behörden der Landeskirchen sowie des Bundes veröffentlicht werden.

2  Der Inhalt der in den amtlichen Anzeigern veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen gilt als bekannt.

3  Die Anzeigerträgerschaften regeln die Kosten für die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden.

4  Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Behörden der Landeskirchen, des Kantons und des Bundes erfolgt entgeltlich. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Anzeigerträgerschaften.

Art. 49f  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Nichtamtlicher Teil

1  Die amtlichen Anzeiger dürfen einen nichtamtlichen Teil enthalten, der vom amtlichen Teil klar zu trennen ist.

2  Verboten sind redaktionell aufbereitete meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare sowie Inserate und übrige Textbeiträge, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden, diskriminierend oder unsittlich sind.

3  Zulässig sind Textbeiträge der Gemeindebehörden, welche der Wahrnehmung ihres Informationsauftrages nach Informationsgesetz dienen.

4  Die Anzeigerträgerschaften legen die Kosten von Veröffentlichungen im nichtamtlichen Teil fest.

Art. 49g  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Zustellungspflicht, Zugänglichkeit, Aufbewahrung

1  Die amtlichen Anzeiger sind allen Betrieben und Haushaltungen im Verteilgebiet mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen kostenlos zuzustellen.

2  Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre in den amtlichen Anzeigern veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen des laufenden und des vorausgegangenen Jahres von jeder Person kostenlos eingesehen werden können.

3  Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden bezeichnen die Stellen, welche die amtlichen Teile der von ihnen bezeichneten amtlichen Anzeiger dauerhaft aufzubewahren haben.

Art. 49h  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Vertrieb und Beilagen

1  Die amtlichen Anzeiger können als lose Beilage zu einer Tages- oder Wochenzeitung vertrieben werden. Artikel 49g Absatz 1 gilt sinngemäss.

2  Die amtlichen Anzeiger dürfen lose Beilagen enthalten. Für diese gelten die inhaltlichen Vorschriften wie für den nichtamtlichen Teil gemäss Artikel 49f Absatz 2. Zulässig sind Textbeiträge der Gemeindebehörden, welche der Wahrnehmung ihres Informationsauftrages nach Informationsgesetz dienen, sowie Kulturbeilagen.

4. Rechtsetzung

Art. 50

Grundsatz der Selbstgesetzgebung

1  Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften.

2  Die Erlasse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlamentes heissen Reglemente.

3  Die Erlasse des Gemeinderates und der ihm untergeordneten Organe heissen Verordnungen.

Art. 51

Organisationsreglement

 Das Organisationsreglement (Gemeindeordnung) enthält die Grundsätze der Organisation, der Zuständigkeiten und der Mitwirkung der Stimmberechtigten.

Art. 52

Zuständigkeit

1  Die Gemeinden regeln die Rechtsetzungszuständigkeit ihrer Organe im Rahmen des übergeordneten Rechts.

2  Soweit das Organisationsreglement oder das übergeordnete Recht nichts vorsehen, sind die Stimmberechtigten oder, wo ein solches besteht, das Gemeindeparlament zur Rechtsetzung zuständig.

3  Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeinderat die Änderung selber beschliessen.

Art. 53

Delegation

1  Die Stimmberechtigten können eigene Rechtsetzungsbefugnisse an das Parlament oder an den Gemeinderat und Rechtsetzungsbefugnisse des Parlaments an den Gemeinderat delegieren.

2  Die Delegation muss auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sein. Unzulässig ist die Delegation grundlegender und wichtiger Rechtssätze.

3  Der Gemeinderat kann seine Rechtsetzungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn ein Reglement dazu ermächtigt oder wenn der zu ordnende Gegenstand von untergeordneter Bedeutung ist.

Art. 54

Erlassverfahren

1  Die von den Stimmberechtigten zu erlassenden Reglemente sind während 30 Tagen vor dem Beschluss öffentlich aufzulegen, soweit keine abweichende Regelung besteht.  [Fassung vom 28. 1. 2009]

2  Hat die Gemeinde ein Reglement durch eine kantonale Stelle vorprüfen lassen, so ist deren Bericht den Auflageakten beizulegen.

Art. 55

Vorprüfung

1  Das Organisationsreglement unterliegt der Vorprüfung durch die zuständige kantonale Stelle. Für die Vorprüfung wird keine Gebühr erhoben.  [Fassung vom 23. 6. 2004]

2  Nicht genehmigungspflichtige Erlasse können der zuständigen kantonalen Stelle zur Vorprüfung unterbreitet werden. Für die Vorprüfung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.  [Fassung vom 23. 6. 2004]

3  ...  [Aufgehoben am 23. 6. 2004]

Art. 56

Genehmigung des Organisationsreglements

1  Das Organisationsreglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle.

2  Das Organisationsreglement wird genehmigt, wenn es rechtmässig und widerspruchsfrei ist.

3  Die Genehmigungsbehörde beurteilt anstelle der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters Beschwerden gegen das Organisationsreglement. Ihr Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 57

Genehmigung anderer Reglemente

 Andere Reglemente unterliegen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle, soweit besondere Bestimmungen dies vorsehen.

Art. 58

Strafbestimmungen
1. Strafandrohung

1  Die Gemeinden können in ihren Erlassen zu deren Durchsetzung Bussen androhen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften entgegenstehen.

2  Das Bussenhöchstmass beträgt 5000 Franken für Reglemente und 2000 Franken für Verordnungen.

Art. 59

2. Zuständigkeit

1  Die Bussen werden von den in den Erlassen zu bezeichnenden Gemeindeorganen ausgesprochen.

2  Erhebt die beschuldigte Person gegen die Bussenverfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung Einspruch, so überweist die zuständige Stelle der Gemeinde die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft  [Fassung vom 11. 6. 2009].

Art. 60

3. Strafverfahren

1  Die urteilende Behörde orientiert die Gemeinde über den Ausgang des Strafverfahrens.

2  Die Bussen fallen in die Gemeindekasse.

5. Aufgaben

Art. 61

Grundsatz

1  Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen und die selbstgewählten Aufgaben.

2  Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen erfüllt werden.

Art. 62

Grundlage

 Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Erlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

Art. 63

Überprüfung der Aufgabenerfüllung

 Die Gemeinden überprüfen die sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung laufend.

Art. 64

Träger der Aufgaben

1  Die Gemeinden können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen die Aufgaben

a

selbst erfüllen,

b

einem Gemeindeunternehmen (Anstalt) zuweisen oder

c

an Dritte ausserhalb der Verwaltung übertragen.

2  Die Aufgaben können durch Erlass, Verfügung oder Vertrag zugewiesen oder übertragen werden.

Art. 65

Gemeindeunternehmen
1. Ausgestaltung

1  Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen (Anstalten) organisatorisch verselbständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.

2  Die Gemeinden beaufsichtigen die Unternehmen.

Art. 66

2. Rechtliche Grundlagen

1  Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einem Reglement.

2  Das Reglement legt fest

a

Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,

b

die Grundzüge der Organisation,

c

die betriebswirtschaftlichen Führungsgrundsätze und

d

die Finanzierungsgrundsätze.

3  Das Reglement bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.

Art. 67

Beteiligung an privatrechlichen Institutionen

 Die Gemeinden können sich an privatrechtlichen Institutionen beteiligen.

Art. 68

Erfüllung durch Dritte

1  Die Gemeinden ordnen die Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben an Dritte in einem Reglement.

2  Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln, wenn diese

a

zur Einschränkung von Grundrechten führen kann,

b

eine bedeutende Leistung betrifft oder

c

zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.

Art. 69

Aufsicht und Information

1  Die Gemeinden beaufsichtigen Dritte, soweit diese für die Gemeinden eine Aufgabe erfüllen.

2  Die Gemeinden sorgen im Rahmen der übertragenen Aufgaben für eine angemessene Information und Finanzplanung durch die Dritten.

Art. 69a  [Eingefügt am 31. 3. 2009]

Archivierung

 Für die Archivführung gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Archivierung.

6. Finanzhaushalt

Art. 70

Grundsatz

1  Die Gemeinde sorgt für

a

die sorgfältige Bewirtschaftung und sparsame Verwendung der öffentlichen Gelder,

b

den Schutz vor Misswirtschaft und

c

ein aussagekräftiges und vergleichbares Rechnungswesen.

2  Sie setzt die für ihre Verhältnisse angemessenen Führungsinstrumente ein.

3  Der Regierungsrat kann dazu Mindestvorschriften erlassen.

Art. 71

Verantwortlichkeit

 Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich.

Art. 72

Rechnungsprüfung

1  Die Rechnungsprüfung wird von verwaltungsunabhängigen Revisorinnen oder Revisoren durchgeführt, die zur Prüfung der Gemeinderechnung befähigt sind.

2  Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Befähigung zur Rechnungsprüfung.

3  Die mit der Rechnungsprüfung befassten Personen sind der Gemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Art. 73

Finanzhaushaltsgleichgewicht

1  Der Voranschlag ist so auszugestalten, dass der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.

2  Ein Aufwandüberschuss kann budgetiert werden, wenn er durch Eigenkapital gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung gemäss Artikel 74 besteht.

3  Der Regierungsrat erlässt Mindestvorschriften über die Abschreibungen.

Art. 74

Bilanzfehlbetrag

1  Der Bilanzfehlbetrag muss innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgeschrieben sein.

2  Der Bilanzfehlbetrag darf einen Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrages nicht übersteigen.

3  Budgetiert die Gemeinde einen Aufwandüberschuss, der nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann, weist der Gemeinderat im Finanzplan aus, wie der Fehlbetrag auszugleichen ist. Der Finanzplan ist dem für die Beschlussfassung über den Voranschlag zuständigen Organ und der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vorgängig zur Kenntnis zu bringen.

Art. 75

Sanierungsmassnahmen

1  Weist die Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbetrag aus, erarbeitet sie vor dem Beschluss über den nächsten Voranschlag einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen.

2  Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen legt die Abschreibung des Bilanzfehlbetrages innerhalb der Frist gemäss Artikel 74 Absatz 1 fest. Er ist der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Kenntnis zu bringen.

Art. 76

Massnahmen des Regierungsrates

1  Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich den Voranschlag und die Steueranlage der Gemeinde fest, wenn  [Einleitungssatz Fassung vom 10. 4. 2008]

a

der Bilanzfehlbetrag gemäss Voranschlag das Mass von Artikel 74 Absatz 2 übersteigt,

b

die Gemeinde keinen oder einen ungenügenden Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 75 vorlegt oder

c

die Gemeinde einen Beschluss über den Voranschlag oder die Steueranlage fasst, der dem nachgeführten Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen widerspricht.

2  Der Regierungsrat legt im Rahmen von Absatz 1 den Voranschlag so fest, dass er ausgeglichen ist und der Bilanzfehlbetrag gemäss Artikel 74 Absatz 1 abgeschrieben wird. Er kann dazu die Einnahmen der Gemeinde erhöhen oder deren Ausgaben kürzen, soweit sich die Gemeinde nicht gegenüber Dritten verbindlich verpflichtet hat.

Art. 77

Gemeinden ohne Voranschlag

1  Der Regierungsrat beschliesst den Voranschlag und legt unter Berücksichtigung von Artikel 74 die Steueranlage fest, wenn das zuständige Gemeindeorgan den Voranschlag bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres nicht beschlossen hat. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2  Der Gemeinderat informiert die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt über das weitere Vorgehen, wenn das zuständige Organ den Voranschlag bis Ende des Vorjahres nicht beschlossen hat.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

Art. 78

Besondere Befugnisse der kantonalen Fachstelle

1  Die zuständige kantonale Stelle berät und beaufsichtigt die Gemeinden im Bereich des Finanzhaushaltes.

2  Sie erlässt ein Handbuch, das die Grundlagen des kommunalen Finanzhaushaltes darstellt und dessen Handhabung detailliert beschreibt.  [Fassung vom 23. 6. 2004]

3  Sie bewilligt

a

Ausnahmen vom Mindestabschreibungssatz,

b

Zweckänderungen von Zuwendungen Dritter und

c

weitere Abweichungen von den Vorschriften über den Finanzhaushalt, soweit die Abweichungen durch neue Formen der Verwaltungsführung begründet sind.

Art. 79  [Fassung vom 24. 3. 2010]

Entwicklung der Finanzlage

 Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion betreibt gestützt auf die Finanzplanung ein System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden.

2  Die Ergebnisse des Früherkennungssystems sind nicht öffentlich.

7. Verantwortlichkeiten

Art. 80

Pflichten der Mitglieder der Organe und des Personals

 Die Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal haben die Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.

Art. 81

Disziplinarische Verantwortlichkeit
1. Massnahmen der Gemeinde

1  Die Gemeinden können ihre Organe sowie das übrige Personal der disziplinarischen Verantwortlichkeit unterstellen.

2  Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Zuständigkeitsvorschriften, gilt folgendes:

a

Der Gemeinderat ist Disziplinarbehörde für das Gemeindepersonal.

b

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Disziplinarbehörde für Mitglieder von Gemeindeorganen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.

3  Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Vorschriften, können folgende Sanktionen verhängt werden:

a

Verweis,

b

Busse bis 5000 Franken oder

c

Einstellung im Amt bis zu sechs Monaten mit Kürzung oder Entzug der Besoldung.

4  Die Disziplinarbehörden können bei der zuständigen kantonalen Behörde die Abberufung von Behördenmitgliedern oder Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer beantragen, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Dienstpflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

5  Besondere kantonale Disziplinarvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 82

2. Massnahmen des Kantons

1  Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter leitet ein Disziplinarverfahren ein, wenn die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde durch grobe Amtspflichtverletzungen gestört oder ernstlich gefährdet erscheint und das übergeordnete Gemeindeorgan nicht wirksam einschreitet.

2  Der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter stehen die Befugnis gemäss Artikel 81 Absatz 3 und das Antragsrecht nach Artikel 81 Absatz 4 bei Behördenmitgliedern zu. Sie oder er ist befugt, das Abberufungsverfahren bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer von Amtes wegen einzuleiten.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

3  Zuständig für die Abberufung gemäss Artikel 81 Absatz 4 ist  [Absatz 3 eingefügt am 24. 3. 2010]

a

die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bei Behördenmitgliedern,

b

die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer.

Art. 83  [Fassung vom 24. 3. 2010]

3. Verfahren und Rechtspflege

1  Vor dem Verhängen einer Disziplinarmassnahme ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und sich zur Sache zu äussern.

2  Mit der Eröffnung eines Abberufungsverfahrens ist die betroffene Person im Amt eingestellt.

3  Das der betroffenen Person übergeordnete Gemeindeorgan kann die Auszahlung des Gehalts vorläufig ganz oder teilweise einstellen lassen. Der zurückbehaltene Betrag wird nachbezahlt, wenn die Abberufung rechtskräftig abgelehnt ist.

4  Gegen die Abberufungsverfügung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

5  Verfahren und Rechtspflege richten sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21].

Art. 84  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1  Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss. Artikel 104b des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)  [BSG 153.01] findet keine Anwendung.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

2  Der Gemeinderat erlässt die Verfügung über streitige Ansprüche gegen die Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn das kommunale Recht keine andere Regelung vorsieht.

8. Aufsicht

Art. 85

Grundsatz

 Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht.

Art. 86

Pflichten der Gemeinde

1  Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so klärt das zuständige Gemeindeorgan die Angelegenheit ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen.

2  Die Gemeinden können zu diesem Zweck amtliche Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.

Art. 87

Kantonale Aufsicht
1. Zuständige kantonale Stelle

1  Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter nimmt die kantonale Aufsicht über die Gemeinden wahr, soweit besondere Vorschriften nicht andere kantonale Stellen damit beauftragen.

2  Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann die kantonalen Fachstellen für die Aufsichtstätigkeit beiziehen.

Art. 88

2. Aufsichtsrechtliche Untersuchung

1  Die zuständige kantonale Stelle eröffnet auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin oder von Amtes wegen eine Untersuchung, wenn

a

der Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise ernsthaft gestört oder gefährdet wird und

b

die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 86 selber ordnet.

2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 89

3. Massnahmen

1  Die zuständige kantonale Stelle kann

a

vorsorgliche Massnahmen treffen,

b

der Gemeinde Weisungen zur Behebung rechtswidriger Zustände erteilen,

c

widerrechtliche Beschlüsse oder Verfügungen von Gemeindeorganen aufheben,

d

anstelle säumiger Gemeindeorgane unerlässliche Anordnungen treffen.

2  Sie kann dem Regierungsrat die Aufhebung widerrechtlicher Erlasse, weitergehende Massnahmen oder die Einsetzung einer besonderen Verwaltung beantragen.

Art. 90

4. Massnahmen des Regierungsrates

 Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen kantonalen Stelle oder von Amtes wegen

a

widerrechtliche Erlasse der Gemeinde aufheben,

b

für die Gemeinde eine besondere Verwaltung einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde nicht anders gewährleistet werden kann,

c

weitere notwendige Massnahmen treffen.

Art. 91

5. Kosten

1  Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechtswidrige Zustände festgestellt, hat in der Regel die Gemeinde die Kosten der Untersuchung und allfälliger Massnahmen zu tragen.

2  Ist die Rechtswidrigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Organe der Gemeinde oder das Gemeindepersonal begangen worden, kann die Gemeinde ihnen die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

Art. 91a  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

6. Rechtspflege

 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Stelle in Aufsichtsverfahren kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21].

9. Rechtspflege  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

Art. 92–107

 ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

II. Besondere Bestimmungen

1. Einwohnergemeinden

Art. 108

Begriff

 Die Einwohnergemeinden umfassen das überlieferte oder durch Beschluss des Grossen Rates zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.

Art. 109

Namen und Wappen

1  Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen und Wappen.

2  Namen und Wappen können mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden.

Art. 110

Aufgaben

 Den Einwohnergemeinden obliegen alle Gemeindeaufgaben, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von einer anderen gemeinderechtlichen Körperschaft erfüllt werden.

Art. 111

Bürgerrecht

 Das Gemeindebürgerrecht wird durch die kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung geregelt.

2. Burgergemeinden und burgerliche Korporationen

Art. 112

Burgergemeinde
1. Begriff

1  Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.

2  Den Burgergemeinden stehen zu

a

die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts,

b

die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben,

c

die Verwaltung ihres Vermögens und

d

die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden.

3  Sie können weitere Aufgaben übernehmen, solange diese nicht von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt werden.

Art. 113

2. Stimmrecht

1  Stimmberechtigt in der Burgergemeinde sind alle dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burger.

2  Das Organisationsreglement der Burgergemeinde kann das Stimmrecht auch den Burgerinnen und Burgern einräumen, die auswärts wohnen.

Art. 114

3. Vermögen

1  Die Burgergemeinden beachten bei der Verwaltung und Verwendung ihres Vermögens und dessen Erträge die Bedürfnisse der Einwohnergemeinden.

2  Sie sind berechtigt, ihr Vermögen unter Wahrung besonderer Stiftungszwecke ganz oder teilweise der Einwohnergemeinde abzutreten oder seinen Ertrag zu öffentlichen Zwecken, namentlich zugunsten der Einwohnergemeinde, zu verwenden. Geschieht dies nicht, so wird der Vermögensertrag nach seiner in den Reglementen umschriebenen Bestimmung verwendet.

Art. 115

4. Übertragung der Verwaltung an die Einwohnergemeinde

1  Die Burgergemeinden können in ihrem Reglement die Besorgung ihrer Aufgaben der Einwohnergemeinde ganz oder teilweise übertragen, wenn diese zustimmt.

2  Die Übertragung und die Zustimmung der Einwohnergemeinde können jederzeit widerrufen werden.

Art. 116

5. Vertretung nicht organisierter Burgerschaften

1  Wo keine Burgergemeinde besteht, vertritt der Einwohnergemeinderat die Burgerschaft.

2  Er besorgt die Verwaltung allfälligen Burgervermögens, das keiner burgerlichen Körperschaft gehört.

3  Seine Beschlüsse über die Verwendung des Burgervermögens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle. Deren Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 117

Burgerliche Korporationen

 Als burgerliche Korporationen werden die burgerlichen Gesellschaften oder Zünfte der Burgergemeinde Bern und die burgerlichen Nutzungskörperschaften anerkannt.

3. Gemischte Gemeinden

Art. 118

Begriff

1  Die gemischten Gemeinden sind Vereinigungen der Einwohnergemeinden mit einer oder mehreren am Ort bestehenden Burgergemeinden.

2  Neugründungen sind unzulässig.

Art. 119

Rechtliche Stellung

1  Die gemischten Gemeinden treten an die Stelle der Einwohner- und der Burgergemeinde.

2  Sie unterstehen denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinden, erfüllen die gleichen Aufgaben und besorgen zusätzlich die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

Art. 120

Vermögen

1  In gemischten Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1918 entstanden sind, ist das gesamte Vermögen auf die gemischte Gemeinde übergegangen.

2  Soweit das burgerliche Vermögen durch Stiftung, Ausscheidungsvertrag oder Reglement zu rein burgerlichen Zwecken bestimmt ist, darf es nicht ohne Zustimmung der Burgerversammlung zu andern Zwecken verwendet werden.

3  Ist das burgerliche Vermögen in bereits vor dem 1. Januar 1918 bestehenden gemischten Gemeinden nicht auf diese übergegangen, so bleibt es im Eigentum der Burgerschaft, solange diese nicht seine Übertragung an die gemischte Gemeinde beschliesst.

Art. 121

Burgerversammlung
1. Zusammensetzung

1  Die Burgerversammlung der gemischten Gemeinde besteht aus den dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burgern.

2  Die Burgerversammlung wählt ihr Präsidium und Vizepräsidium aus ihrer Mitte.

Art. 122

2. Zuständigkeit

1  Die Burgerversammlung beschliesst über

a

die Aufnahme neuer nutzungsberechtigter Burgerinnen und Burger aus den das Bürgerrecht der gemischten Gemeinde besitzenden Personen,

b

Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte am Vermögen der Burgerschaft und

c

Zustimmung zu Beschlüssen der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates nach Artikel 120 Absatz 2.

2  In Geschäften nach Absatz 1 Buchstabe b hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gemeinderates in der Burgerversammlung beratende Stimme.

4. Unterabteilungen

Art. 123

Begriff

1  Unterabteilungen sind innerhalb einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde bestehende öffentlich-rechtliche  [Fassung vom 17. 6. 2007] Gebietskörperschaften.

2  Sie sind im Organisationsreglement der Gesamtgemeinde als solche anerkannt und abgegrenzt.

3  Das Organisationsreglement überträgt den Unterabteilungen bestimmte dauernde Gemeindeaufgaben zur Erfüllung. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit die Gesamtgemeinden diese nicht selbst erfüllen.

Art. 124

Bildung

 Die Bildung von Unterabteilungen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 125

Aufhebung

1  Unterabteilungen können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der Gesamtgemeinde und der Unterabteilungen aufgehoben werden.

2  Auf Antrag des Gemeinderates oder der Verwaltungsbehörde der Unterabteilung hebt der Regierungsrat sie auf, wenn für ihre Beibehaltung keine genügenden Gründe mehr bestehen oder sie ihre Aufgabe nicht richtig erfüllen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich. Die beteiligten Körperschaften sind vorher anzuhören.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

5. Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden

Art. 126

Grundsatz

1  Für die Kirchgemeinden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die Gesetzgebung über das Kirchenwesen abweichende Bestimmungen enthält.

2  Artikel 23 Absatz 1 Buchstabea ist auf Gesamtkirchengemeinden nicht anwendbar.

Art. 127

Stimmrecht

1  Das Stimmrecht richtet sich nach den Ordnungen der Landeskirchen.

2  Soweit die Landeskirchen das Stimmrecht in ihren Angelegenheiten nicht regeln, gelten für die Kirchgemeinden die Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 128

Gesamtkirchgemeinden

1  Die Gesamtkirchgemeinden ordnen in ihrem Organisationsreglement

a

die Aufgaben,

b

den Beitritt und Austritt von Kirchgemeinden,

c

die Mitwirkungsrechte der einzelnen Kirchgemeinden,

d

die vermögensrechtlichen Folgen des Austritts.

2  Die Übernahme von Aufgaben, welche die einzelnen Kirchgemeinden bisher selber erfüllt haben, erfordert deren Zustimmung.

3  Soweit die Gesamtkirchgemeinde keine andere Regelung vorsieht, kann eine Kirchgemeinde unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Jahren austreten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gesamtkirchgemeinde nicht übermässig erschwert wird.

4  Tritt eine Kirchgemeinde aus, hat sie keinen Anspruch auf das Finanzvermögen der Gesamtkirchgemeinde, sofern das Organisationsreglement der Gesamtkirchgemeinde nichts anderes bestimmt.

Art. 129

Mittelbeschaffung, Haftung

1  Für die Beschaffung der Mittel der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Kirchengesetzgebung.

2  Für Schulden der Gesamtkirchgemeinde haftet sie allein.

3  Löst sich eine Gesamtkirchgemeinde auf, haften die betroffenen Kirchgemeinden für den Schuldenüberschuss.

6. Gemeindeverbände

Art. 130

Begriff

 Gemeindeverbände sind aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche  [Fassung vom 17. 6. 2007] Körperschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufgaben.

Art. 131

Rechtliche Stellung

1  Die Gemeindeverbände übernehmen im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden.

2  Sie können für die übernommenen Aufgaben Gebühren oder Beiträge erheben.

3  Sie dürfen keine Steuern erheben.

Art. 132

Zuständigkeit

1  Über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt entscheiden die Stimmberechtigten, soweit das Organisationsreglement der Gemeinde nichts anderes vorsieht.

2  Über die Auflösung eines Gemeindeverbandes entscheiden abschliessend die betroffenen Gemeinden.

Art. 133

Organisation

1  Notwendige Organe des Gemeindeverbandes sind eine Exekutive  [Fassung vom 23. 6. 2004] und die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder ein Verbandsparlament. Artikel 24 Absatz 3 ist nicht anwendbar.

2  Die Verbandsgemeinden bestimmen, wie sie ihre Stimmkraft im Verbandsparlament ausüben; sie regeln die Stellvertretung.

3  Die Verbandsgemeinden können ihre Vertreterinnen und Vertreter instruieren und ihnen verbindliche Weisungen erteilen.

Art. 134

Organisationsreglement

1  Die Gemeindeverbände erlassen ein Organisationsreglement.

2  Das Organisationsreglement ordnet mindestens

a

die Aufgaben des Verbandes,

b

Beitritt, Austritt und Auflösung,

c

die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten oder des sie vertretenden Organs,

d

die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der angeschlossenen Gemeinden,

e

die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung,

f

die Haftung nach dem Austritt und

g

die Information der Verbandsgemeinden.

Art. 135

Haftung bei Liquidation

 Bei der Liquidation eines Gemeindeverbandes haften die Verbandsgemeinden für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Verbandsschulden solidarisch.

7. Schwellenkorporationen

Art. 136

1  Schwellenkorporationen, welche für die Gemeinden die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise erfüllen, unterstehen diesem Gesetz, soweit nicht die Wasserbaugesetzgebung abweichende Vorschriften enthält.

2  Die zuständige kantonale Stelle führt namentlich die Aufsicht über Organisation und Finanzverwaltung der Schwellenkorporationen.

8. Regionalkonferenzen  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Art. 137  [Fassung vom 17. 6. 2007]

Zweck, Aufgaben, Beschlüsse

1  Regionalkonferenzen dienen der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden.

2  Sie nehmen die ihnen vom Kanton und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr.

3  Die Beschlüsse der Regionalkonferenzen sind verbindlich.

4  Die Regionalkonferenzen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten autonom.  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Art. 138  [Fassung vom 17. 6. 2007]

Bildung und Auflösung

1  Eine Regionalkonferenz entsteht durch Beschluss der Gemeinden und der Stimmberechtigten.

2  Der Regierungsrat ordnet eine regionale Volksabstimmung über die Bildung einer Regionalkonferenz an, wenn mehrere Gemeinden es verlangen. Er entscheidet kantonal letztinstanzlich  [Fassung vom 10. 4. 2008] über die Durchführung der Abstimmung.

3  Über ihre Auflösung befindet die Regionalkonferenz in einer von ihr angeordneten regionalen Volksabstimmung.

4  Bildung und Auflösung einer Regionalkonferenz bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.

5  Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung. Stimmberechtigt sind die im betreffenden Gebiet wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

Art. 139  [Fassung vom 17. 6. 2007]

Gebiet

1  Der Regierungsrat legt durch Verordnung das jeweilige Gebiet der Regionalkonferenzen fest. Er hört die Gemeinden vorher an.

2  Eine Regionalkonferenz umfasst alle Gemeinden des betreffenden Gebiets. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzgebung.

3  Der Regierungsrat bezeichnet die Gemeinden, die gleichzeitig zwei benachbarten Regionalkonferenzen als Mitglied angehören können (Doppelmitgliedschaft).

Art. 140  [Fassung vom 17. 6. 2007]

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Beizug Dritter

1  Der Regierungsrat regelt die Mitgliedschaft von ausserkantonalen Gemeinden in den bernischen Regionalkonferenzen und die Mitgliedschaft von bernischen Gemeinden in entsprechenden ausserkantonalen Organisationen durch Vertrag mit den betreffenden Kantonen.

2  Für die Behandlung von überregionalen Angelegenheiten können die Regionalkonferenzen die benachbarten Regionalkonferenzen oder einzelne Nachbargemeinden beiziehen oder konsultieren. Die Beigezogenen oder Konsultierten haben kein Stimmrecht.

Art. 141  [Fassung vom 17. 6. 2007]

Aufgaben
1. Obligatorische Aufgaben

1  Die Regionalkonferenzen nehmen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung insbesondere die folgenden obligatorischen Aufgaben wahr:

a

die regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung sowie deren gegenseitige Abstimmung,

b

die regionale Kulturförderung,

c

die Erfüllung der regionalen Aufgaben nach den Vorgaben der Gesetzgebung über die Regionalpolitik.

d

die Energieberatung.  [Eingefügt am 15. 5. 2011]

2  Durch Gesetz können den Regionalkonferenzen weitere obligatorische Aufgaben übertragen werden.

Art. 142  [Fassung vom 17. 6. 2007]

2. Weitere Aufgaben

1  Die Gemeinden können den Regionalkonferenzen weitere Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.

2  Die Regionalkonferenzen regeln die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung, die Erfüllung dieser Aufgaben, den Beitritt weiterer Gemeinden sowie den Austritt von Gemeinden durch Reglement.

3  Die Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden erfolgt mit deren Zustimmung zum entsprechenden Reglement. Sie verpflichtet ausschliesslich die zustimmenden Gemeinden.

4  Das Reglement bezeichnet die Gegenstände, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.

Art. 143  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Teilkonferenzen

1  Innerhalb einer Regionalkonferenz können Teilkonferenzen gebildet werden.

2  Die besondere Gesetzgebung kann bestimmen, dass einer Teilkonferenz Gemeinden aus dem benachbarten Gebiet angehören (erweiterte Teilkonferenz).

3  Sofern es die besondere Gesetzgebung vorsieht, können einer Teilkonferenz im Geschäftsreglement obligatorische Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen werden.

4  Die Bildung einer Teilkonferenz zur Erfüllung von weiteren Aufgaben bedarf der Zustimmung der Regionalkonferenz.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

5  Einer Teilkonferenz gehören die Gemeinden an, die der Übertragung der betreffenden Aufgaben zugestimmt haben oder die zur Erfüllung der betreffenden obligatorischen Aufgaben verpflichtet sind.  [Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5]

6  Die Bestimmungen für die Regionalkonferenzen gelten für Teilkonferenzen sinngemäss.  [Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5]

Art. 145  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Regionalversammlung
1. Zusammensetzung, Weisungsrecht

1  In der Regionalversammlung nehmen die Gemeinderatspräsidentinnen und die Gemeinderatspräsidenten Einsitz. Im Verhinderungsfall werden sie durch ein anderes dafür auf Dauer bezeichnetes Mitglied des Gemeinderats vertreten.

2  Der Gemeinderat kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter in der Regionalversammlung verbindliche Weisungen erteilen.

Art. 146  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

2. Zuständigkeiten

1  Die Regionalversammlung ist abschliessend zuständig für

a

die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,

b

die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite,

c

die Wahl der Geschäftsleitung, der Kommissionen und des Kontrollorgans,

d

die Einsetzung der Geschäftsstelle, sofern das Geschäftsreglement keine abweichende Regelung enthält.

2  Sie verabschiedet zuhanden der Gemeinden die Reglemente zur Übertragung von weiteren Aufgaben an die Regionalkonferenz oder an eine Teilkonferenz.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

3  Sie ist unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung (Art. 150) zuständig für  [Absatz 3 Fassung vom 24. 3. 2010]

a

die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,

b

die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz, sofern die betreffenden Reglemente diese Zuständigkeit nicht der obligatorischen Abstimmung unterstellen,

c

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung des Geschäftsreglements (Art. 144 Abs. 4) und

d

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der übrigen Reglemente.

4  Sie kann die Geschäftsleitung und die Kommissionen zum Erlass von Verordnungen ermächtigen.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

5  Die Regionalversammlung beschliesst, soweit nach den Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Regionalkonferenz nicht ein anderes Organ zuständig ist.  [Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 147  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Kommissionen

1  Die Regionalversammlung kann Kommissionen einsetzen.

2  Sie bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der Kommissionen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

3  Die Mitgliedschaft von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern in Kommissionen endet, wenn die betroffenen Personen aus ihren Funktionen in der vertretenen Gemeinde ausscheiden oder ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde ausserhalb der Regionalkonferenz verlegen.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

4  Die Übertragung von Entscheidbefugnissen an die Kommissionen bedarf einer Grundlage im Geschäftsreglement.  [Absätze 4und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]

5  Kommissionen können bei Bedarf Ausschüsse (Subkommissionen) einsetzen und Dritte (Vertretungen des Kantons und der Nachbarregionen, Sachverständige usw.) beiziehen. Die Beigezogenen haben kein Stimmrecht.  [Absätze 4und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]

Art. 148  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Beschlussfassung und Stimmkraft

1  Die Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist.

2  Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Vorbehalten bleibt Absatz 4. Das Verfahren bei Wahlen wird im Geschäftsreglement geregelt.

3  Die Stimmkraft der Gemeinden bei Wahlen und Abstimmungen wird wie folgt festgelegt:

Gemeindegrösse (Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner)

Stimmkraft

bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohner

1 Stimme

pro weitere 3000 Einwohnerinnen und Einwohner oder einen Bruchteil davon zusätzlich

1 Stimme

4  Die für die Berechnung der Stimmkraft massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)  [BSG 631.1] ermittelt.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

5  Für die Beschlussfassung in der Regionalversammlung der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois gilt Folgendes:  [Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4]

a

Vereinigen Beschlüsse der Regionalversammlung über Angelegenheiten, die den Berner Jura hauptsächlich betreffen, nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gemeinden des Berner Juras auf sich, kann verlangt werden, dass eine andere Lösung zur Abstimmung gebracht wird.

b

Um von diesem Mitwirkungsrecht Gebrauch zu machen, müssen mindestens zehn Gemeinden des Berner Juras vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen.

c

Bei der erneuten Abstimmung entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen.

Art. 149  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Regionale Volksabstimmung

1  Gegenstand einer regionalen Volksabstimmung sind

a

die Bildung und die Auflösung einer Regionalkonferenz,

b

Referendumsbegehren und

c

Initiativen.

2  Bei Abstimmungen nach Absatz 1 entscheidet die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der beteiligten Gemeinden.

Art. 150  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Volksreferendum und Behördenreferendum

1  Zwei Prozent der Stimmberechtigten oder zehn Prozent der Gemeinden im betreffenden Gebiet können innert 90 Tagen seit der Bekanntmachung eine regionale Abstimmung verlangen zu einem Beschluss der Regionalversammlung über

a

die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,

b

die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz und

c

den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements.

2  Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördenreferenden nicht anders regeln, ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 151  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Volksinitiative und Behördeninitiative

1  Fünf Prozent der Stimmberechtigten oder zwanzig Prozent der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen

a

den Beschluss über einen in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstand,

b

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Reglements zur Erfüllung von weiteren Aufgaben,

c

den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements und

d

die Auflösung der Regionalkonferenz.

2  Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördeninitiativen nicht anders regeln, ist der Gemeinderat zuständig.

3  Initiativen können die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben, dürfen nicht mehr als einen Gegenstand betreffen und müssen eine vorbehaltslose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.

4  Initiativen sind innert sechs Monaten ab Beginn der Unterschriftensammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.

5  Die Geschäftsleitung erklärt rechtswidrige oder undurchführbare Initiativen nach Anhörung des Initiativkomitees ungültig.

6  Gültige Initiativen werden den Stimmberechtigten unterbreitet, wenn sie die Auflösung einer Regionalkonferenz zum Gegenstand haben oder wenn die Regionalversammlung das Begehren ablehnt.

Art. 152  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Gemeinsame Bestimmung

1  Die Regionalversammlung behandelt zustande gekommene Referendumsbegehren und Initiativen. Sie kann eine Abstimmungsempfehlung zuhanden der Stimmberechtigten abgeben.

2  Zu Referendumsbegehren und Initiativen ordnet die Geschäftsleitung innert sechs Monaten seit der Einreichung eine regionale Volksabstimmung an. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Regionalkonferenz wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

3  Referendumsbegehren und Initiativen bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.

4  Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung.

Art. 153  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Geschäftsbericht, Informations- und Konsultationsrechte

1  Die Regionalkonferenzen legen in Geschäftsberichten jährlich Rechenschaft ab über ihre Tätigkeiten. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden ihnen die Geschäftsberichte direkt unterbreitet.

2  Die Regionalkonferenzen orientieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeiten und informieren frühzeitig und umfassend über geplante Vorhaben von regionaler Bedeutung.

3  Zu wichtigen Vorhaben konsultieren sie vorgängig die zuständigen kantonalen Stellen, die Gemeinden und soweit nötig die übrigen kommunalen Körperschaften, die regional organisierten politischen Parteien und bei Bedarf die weiteren interessierten Kreise. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden diese ebenfalls konsultiert.

Art. 154  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Finanzhaushalt

1  Die Regionalkonferenzen führen ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Bildung von Eigenkapital ist zulässig.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

2  Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Führung des Finanzhaushalts.

3  Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein unabhängiges Kontrollorgan. Artikel 37 Absatz 2 gilt sinngemäss.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

Art. 155  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Finanzierung, Kostenverteilung

1  Die mit der Geschäftsführung einer Regionalkonferenz zusammenhängenden Verwaltungskosten werden auf die Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl verteilt.

2  Die massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 FILAG ermittelt.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

3  Der Kanton gewährt angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen in Form von Grundbeiträgen und zusätzlichen Pro-Kopf-Beiträgen. Die Übersetzungskosten der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois werden durch erhöhte Beiträge entschädigt.

4  Die besondere Gesetzgebung regelt die Kostenverteilung und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Vorhaben im Bereich der obligatorischen Aufgaben.

5  Das Reglement legt die Finanzierung und Kostenverteilung im Bereich der von den Gemeinden übertragenen weiteren Aufgaben fest.

Art. 156

Rechtspflege

 Gegen Verfügungen, Erlasse, Wahlen, Abstimmungen und weitere Beschlüsse der Organe einer Regionalkonferenz kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21] Beschwerde geführt werden.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 157  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Haftung

1  Für Verbindlichkeiten der Regionalkonferenz haftet deren Vermögen. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach Artikel 84.

2  Bei der Auflösung einer Regionalkonferenz haften die ihr angehörenden Gemeinden für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Schulden solidarisch.

3  Die Liquidation obliegt der Geschäftsleitung.

4  Ein Vermögens- oder Schuldenüberschuss wird den Gemeinden im Verhältnis ihrer Beiträge (Art. 155 Abs. 1) während der zwei vorangehenden Jahre zugewiesen.

Art. 158  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Aufsicht

1  Die Regionalkonferenzen unterstehen der kantonalen Aufsicht.

2  Die kantonale Aufsicht über die Regionalkonferenzen nimmt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungstatthalter desjenigen Verwaltungskreises wahr, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die andere kantonale Stellen damit beauftragen.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Die Artikel 85 ff. gelten sinngemäss.

Art. 158a  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

 Die Artikel 31 und 32, 34, 36, 47 bis 49a sowie 80 bis 84 finden für die Regionalkonferenzen sinngemäss Anwendung.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen  [Titel Fassung vom 17. 6. 2007]

Art. 159  [Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen Artikeln 137 bis 142]

Finanzhaushaltsgleichgewicht

1  Die Frist zur Abschreibung des Bilanzfehlbetrages gemäss Artikel 74 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2  Für Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Bilanzfehlbetrag aufweisen, legt der Regierungsrat zusammen mit der betroffenen Gemeinde innerhalb eines Jahres einen verbindlichen Sanierungsplan fest.

Art. 160  [Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen Artikeln 137 bis 142]

Anpassung von Gemeindevorschriften

1  Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert fünf Jahren diesem Gesetz an.

2  Die Regelung betreffend die Unzulässigkeit der Einschränkung der Wählbarkeit durch Höchstaltersgrenzen (Art. 35 Abs. 4) gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Für Gemeinderatsmandate im Hauptamt oder im Nebenamt mit einer vergleichbaren Belastung besteht jedoch eine Übergangsfrist von drei Jahren zur Anpassung der Vorschriften.  [Eingefügt am 23. 6. 2004]

Art. 161  [Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen Artikeln 137 bis 142]

Vorschriften des Regierungsrates

1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.

2  Er erlässt namentlich Vorschriften über

a

die Bildung, Aufhebung und Gebietsveränderung von Gemeinden,

b

das Verfahren beim Minderheitenschutz

c

den Finanzhaushalt der Gemeinden,

d

die Gemeindeaufsicht und die Zusammenarbeit unter den Gemeinden,

e

die Veröffentlichung der Gemeindeerlasse,

f

das Verfahren der Busseneröffnung in den Gemeinden,

g

Zuständigkeiten und Besonderheiten von Gemeindeverbindungen, die aus Gemeinden mehrerer Kantone bestehen,

h

...  [Aufgehoben am 31. 3. 2009]

3  Er kann die Rechtsetzungsbefugnis gemäss Absatz 2 Buchstabe c ganz oder teilweise an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion übertragen.  [Eingefügt am 23. 6. 2004]

Art. 162  [Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen Artikeln 137 bis 142]

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte  [BSG 141.1]

2.

Volksschulgesetz vom 19. März 1992  [BSG 432.210]

3.

Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft  [BSG 823.1]

4.

Gesetz vom 9. September 1975 über die Erhaltung von Wohnraum  [nicht mehr gültig; BAG 10–73]

5.

Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  [BSG 841.11]

6.

Gesetz vom 16. November 1989 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK)  [Aufgehoben durch EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BSG 841.31]

7.

Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen  [BSG 555.1]

8.

Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung von Filmen  [Aufgehoben durch BAG 03–121]

9.

Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG)  [BSG 107.1]

Art. 163  [Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen Artikeln 137 bis 142]

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

a

Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973,

b

Gesetz vom 13. Dezember 1990 über den Finanzhaushalt der Gemeinden,

c

Gesetz vom 10. Oktober 1853 über die gerichtliche Ausmittlung und Festsetzung des Zweckes der Gemeindegüter,

d

Dekret vom 16. Februar 1977 über den Zusammenschluss kleiner Gemeinden,

e

Dekret vom 12. September 1985 über den Minderheitenschutz,

f

Dekret vom 9. Januar 1919 über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden.

Art. 164  [Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen Artikeln 137 bis 142]

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  16.  März  1998 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Seiler
Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1972 vom 2. September 1998
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1999

Anhang

16.3.1998  G 

BAG 98–57, in Kraft am 1. 1. 1999

Änderungen

23.6.2004  G 

BAG 05–14, in Kraft am 1. 5. 2005

16.9.2004  G 

Personalgesetz, BAG 05–45 (Art. 117), in Kraft am 1. 7. 2005

8.9.2005  G 

BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

17.6.2007  G 

BAG 07–103, in Kraft am 1. 1. 2008 bzw. am 1. 7. 2008

RRB Nr. 1764 vom 24. Oktober 2007:

2.

Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c GG und Artikel 5a des kantonalen Gesetzes vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfen für Berggebiete (KIHG; BSG 902.1) werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Regierungsratsbeschluss in Kraft gesetzt.

3.

Der Regierungsrat kann Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c GG und Artikel 5a KIHG für eine bestimmte Regionalkonferenz schon zu einem früheren Zeitpunkt mit separatem Regierungsratsbeschluss für anwendbar erklären.

RRB Nr. 1214 vom 2. Juli 2008:
Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

28.1.2009  G 

Baugesetz, BAG 09–64 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009

31.3.2009  G 

über die politischen Rechte, BAG 09–111 (II.), in Kraft am 1. 1. 2010

31.3.2009  G 

über die Archivierung, BAG 09–146 (Art. 28), in Kraft am 1. 1. 2010

11.6.2009  G 

über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am 1. 1. 2011

24.3.2010  G 

BAG 10–75, in Kraft am 1. 11. 2010

15.5.2011  G 

Kantonales Energiegesetz (Art. 77), BAG 11–91, in Kraft am 1. 1. 2012