170.11
16.
März
1998
Gemeindegesetz (GG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsätze
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und
die Finanzordnung der Gemeinden, ihre Zusammenarbeit und die kantonale Aufsicht
über die Gemeinden.
Art. 2
Geltungsbereich
1
Diesem Gesetz unterstehen
| a |
die Einwohnergemeinden,
|
| b |
die Burgergemeinden,
|
| c |
die burgerlichen Korporationen,
|
| d |
die gemischten Gemeinden,
|
| e |
die Kirchgemeinden der Landeskirchen,
|
| f |
die Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen,
|
| g |
die Gemeindeverbände,
|
| h |
die Unterabteilungen,
|
| i |
die Schwellenkorporationen und
|
| k |
die Regionalkonferenzen.
[Eingefügt
am 17. 6. 2007]
|
2
Sie sind öffentlich-rechtliche
Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
[Fassung
vom 17. 6. 2007]
3
Die allgemeinen Bestimmungen
dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt besonderer Vorschriften sinngemäss
für die in Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführten Körperschaften.
[Fassung vom
17. 6. 2007]
Art. 3
Autonomie
1
Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet.
Ihr Umfang wird durch das kantonale und eidgenössische Recht bestimmt.
2
Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden
einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
Art. 4
Bestand, Gebiet, Vermögen
1
Bestand, Gebiet und
Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2
Die zuständige Kommission des Grossen Rates kann
durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern.
Vorbehalten bleibt das Zugrecht des Grossen Rates. Die betroffenen Gemeinden
sind anzuhören.
[Fassung vom 23. 6. 2004]
3
Die Aufhebung oder die Gebietsveränderung
einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung.
4
Der Kanton fördert die Zusammenlegung von Gemeinden. Er kann dazu
insbesondere finanzielle Mittel einsetzen.
Art. 4a
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Gesetzestechnischer Nachvollzug von Gemeindezusammenschlüssen
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die infolge eines
Gemeindezusammenschlusses nötigen formalen und redaktionellen
Anpassungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen zu
beschliessen. Für weitergehende Anpassungen bleibt die Zuständigkeit
des Grossen Rates vorbehalten.
2. Zusammenarbeit der Gemeinden
Art. 5
Grundsatz der Freiwilligkeit
1
Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen
Erfüllung von Gemeinde- oder Regionalaufgaben zusammenschliessen.
2
Gemeinden, die in verschiedenen Bereichen als
Regionen oder Agglomerationen zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit beabsichtigen,
schliessen einen Zusammenarbeitsvertrag.
3
Der Vertrag bestimmt
| a |
die Gemeinden, welche an der Region oder Agglomeration
beteiligt sind (Gesamtperimeter),
|
| b |
die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren
Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden,
|
| c |
die Grundzüge der Organisation sowie die
Art und den Umfang der eingesetzten Mittel.
|
4
Der Zusammenarbeitsvertrag wird dem Regierungsrat
zur Kenntnis gebracht.
5
Die zuständigen kantonalen Stellen beraten
und unterstützen die Gemeinden nach Bedarf.
Art. 6
Voraussetzung für finanzielle Beiträge
Ist die Erfüllung von Gemeinde- und Regionalaufgaben gemeinsam
wirksamer oder kostengünstiger und liegt sie im öffentlichen Interesse,
kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit
der Gemeinden abhängig machen.
Art. 7
Formen
Die Zusammenarbeit der Gemeinden kann gestaltet
werden als
| a |
Gemeindeverband,
|
| b |
Vertragsverhältnis,
|
| c |
öffentlich-rechtliches
[Fassung vom 17. 6.
2007] Unternehmen (Anstalt) oder
|
| d |
juristische Person des Privatrechts.
|
Art. 8
Pflicht zur Zusammenarbeit
1
Erfordert es die wirksame und wirtschaftliche
Aufgabenerfüllung, kann der Regierungsrat den Gemeinden einer Region
oder Agglomeration eine Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages
ansetzen.
2
Wird dem Regierungsrat innert Frist kein tauglicher
Zusammenarbeitsvertrag vorgelegt, kann der Grosse Rat die Gemeinden durch
Gesetz oder Beschluss zur Zusammenarbeit verpflichten.
3
Der Grosse Rat bestimmt
| a |
die Gemeinden, welche an der Zusammenarbeit
beteiligt sind (Gesamtperimeter),
|
| b |
die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren
Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden,
|
| c |
die Grundzüge der Organisation sowie die
Art und den Umfang der eingesetzten Mittel.
|
4
Die Mitwirkung der Gemeinden ist gewährleistet.
3. Organe
3.1 Begriff und Zuständigkeiten
Art. 9
Organisationshoheit
Im Rahmen des übergeordneten Rechts steht den Gemeinden
die Organisationshoheit zu.
Art. 10
Organe
1
Die Gemeinden handeln durch ihre
Organe.
2
Gemeindeorgane
sind
| a |
die Stimmberechtigten,
|
| b |
das Gemeindeparlament,
|
| c |
der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit
sie entscheidbefugt sind,
|
| d |
die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle,
[Fassung
vom 23. 6. 2004]
|
| e |
die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt
sind, und
[Fassung vom 23. 6. 2004]
|
| f |
das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal.
[Eingefügt
am 23. 6. 2004]
|
3
Das Organisationsreglement
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dritte unter der Verantwortung des
Gemeinderates als Organe tätig sein können.
Art. 11
Zuständigkeiten
Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Zuständigkeiten
der Stimmberechtigten, des Parlamentes und des Gemeinderates im Organisationsreglement.
3.2 Die Stimmberechtigten
Art. 12
Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung
1
Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ
der Gemeinde.
2
Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung,
soweit nicht das Organisationsreglement die Urnenabstimmung oder -wahl vorschreibt.
3
Kann eine Gemeindeversammlung ausnahmsweise
nicht unter zumutbaren Verhältnissen durchgeführt werden, ordnet
die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter auf Ersuchen des
Gemeinderates oder von Amtes wegen einen Urnengang an.
Art. 13
Stimmrecht
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei
Monaten in der Gemeinde wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten
Personen.
Art. 14
Fakultative Volksabstimmung, Referendum
1
Das Organisationsreglement bezeichnet die Beschlüsse
von Gemeindeorganen, welche der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
2
Das Referendum kommt zustande, wenn das entsprechende
Begehren von fünf Prozent oder einem im Organisationsreglement bestimmten
kleineren Teil der Stimmberechtigten unterzeichnet wird.
3
Sieht das Organisationsreglement keine längere
Frist vor, ist das Begehren innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Beschlusses
des Gemeindeorgans einzureichen.
Art. 15
Initiative 1. Voraussetzungen
1
Zehn Prozent oder ein im Organisationsreglement
bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann mit einer Initiative
den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen
verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes
liegen.
2
Das Organisationsreglement kann bestimmt umschriebene
weitere Gegenstände, welche in die Zuständigkeit eines andern als
in Absatz 1 genannten Organs fallen, dem Initiativrecht unterstellen.
3
Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu
unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen
Volksabstimmung unterliegt, oder wenn das zuständige Gemeindeorgan nicht
zustimmt.
Art. 16
2. Inhalt
1
Die Initiative kann die Form einer einfachen
Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben.
2
Sie darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen.
Art. 17
3. Unzulässige Initiativen
Der Gemeinderat erklärt rechtswidrige oder undurchführbare
Initiativen ungültig.
Art. 18
4. Rückzugsklausel
Die Initiativbegehren müssen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel
sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.
Art. 19
5. Verfahren
1
Das Organisationsreglement ordnet das Verfahren
und die Fristen für die Behandlung der Initiativen.
2
Sieht das Organisationsreglement keine längere
Frist vor, kann die Initiative während sechs Monaten unterzeichnet werden.
Art. 20
Abstimmungen
1
Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des
Abstimmungsverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten
Rechts selber.
2
Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte
entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
Art. 21
Konsultativabstimmungen
1
Die Gemeinden können im Organisationsreglement
Konsultativabstimmungen vorsehen.
2
Das Verfahren für Konsultativabstimmungen
richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren.
Art. 22
Briefliche Stimmabgabe, Stimmausschüsse
1
Die briefliche Stimmabgabe ist bei Urnenabstimmungen
und -wahlen unter denselben Voraussetzungen gestattet wie für kantonale
Abstimmungen.
2
Die kantonalen Vorschriften über die Stimmausschüsse
gelten sinngemäss.
Art. 22a
[Eingefügt am 31. 3. 2009]
Elektronische Stimmabgabe
1
Die
Gemeinden können für Urnenabstimmungen und -wahlen die elektronische Stimmabgabe
einführen, sobald dies kantonal möglich ist und die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen erfüllt sind.
2
Der
Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das
Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.
Art. 23
Obligatorische Volksabstimmung
1
Den Stimmberechtigten stehen als unübertragbare
Geschäfte zu
| a |
die Wahl des Präsidiums der Gemeindeversammlung,
der Mitglieder des Gemeinderates und des Parlamentes,
|
| b |
die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane,
|
| c |
die Annahme und Abänderung des Organisationsreglementes,
|
| d |
die Änderung der Steueranlage,
|
| e |
die Einleitung des Verfahrens über die
Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden und
|
| f |
die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen von
Artikel 4; blosse Grenzbereinigungen fallen in die Zuständigkeit des
Gemeinderates.
|
2
In Gemeinden mit einem Parlament wählt
dieses die Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane, soweit das Organisationsreglement
nichts anderes vorsieht.
3
In Gemeinden mit einem Parlament kann das Organisationsreglement
die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten
Geschäfte der fakultativen Volksabstimmung unterstellen.
3.3 Gemeindeparlament
Art. 24
1
Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.
2
Das Organisationsreglement bestimmt Zuständigkeit,
Mitgliederzahl und Amtsdauer des Gemeindeparlamentes.
3
Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen.
3.4 Gemeinderat
Art. 25
Befugnisse
1
Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er
plant und koordiniert ihre Tätigkeiten.
2
Dem Gemeinderat stehen in der Gemeindeverwaltung
alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinde einem andern Organ übertragen sind.
Art. 26
Mitgliederzahl
1
Das Organisationsreglement bestimmt
die Mitgliederzahl des Gemeinderates.
2
Der Gemeinderat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Eine angemessene
Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
[Fassung vom 23. 6. 2004]
Art. 27
Delegation von Entscheidbefugnissen
Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter
denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen des Gemeinderates
für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige
Entscheidbefugnisse verleihen kann.
3.5 Kommissionen
Art. 28
Ständige Kommissionen
1
Die Gemeinden bestimmen in einem Erlass die
Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation der ständigen Kommissionen,
soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.
2
Der Erlass legt die Mitgliederzahl oder bei
Kommissionen mit variabler Besetzung den Rahmen der Mitgliederzahl fest.
Art. 29
Nichtständige Kommissionen
1
Die Stimmberechtigten, das Gemeindeparlament
oder der Gemeinderat können zur Behandlung einzelner in ihre Zuständigkeit
fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit
nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.
2
Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben,
Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der nichtständigen
Kommissionen.
Art. 30
Delegation von Entscheidbefugnissen
Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter
denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Kommissionen
für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige
Entscheidbefugnisse verleihen kann.
3.6 Gemeindepersonal
Art. 31
Begriff
1
Zum Gemeindepersonal gehören alle Personen,
die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für eine Gemeinde tätig
sind.
2
Verfügungsbefugnisse des Personals bedürfen
einer Grundlage in einem Erlass.
Art. 32
Anwendbares Recht
Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt
für das Gemeindepersonal sinngemäss das kantonale öffentliche
Dienstrecht.
3.7 Einsetzung
Art. 33
Wahlverfahren
Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Wahlverfahrens im
Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selber.
Art. 34
Amtsdauer
1
Die Gemeinden legen die Amtsdauer ihrer Organe
fest, soweit diese auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden.
2
Die Amtsdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten.
Art. 35
Wählbarkeit
1
Wählbar sind
| a |
in den Gemeinderat, in das Gemeindeparlament,
in das Präsidium und das Vizepräsidium der Gemeindeversammlung die in der
Gemeinde Stimmberechtigten,
|
| b |
in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in
eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten,
|
| c |
in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle
urteilsfähigen Personen.
|
2
Das Organisationsreglement
kann die Wählbarkeit von Kommissionsmitgliedern auf die Stimmberechtigten
beschränken.
3
Das
Organisationsreglement kann die Wiederwählbarkeit einschränken, jedoch nicht
für mehr als eine Amtsdauer.
4
Die
Wählbarkeit von Mitgliedern des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, des
Rechnungsprüfungsorgans und von Kommissionen sowie die Wählbarkeit des Präsidiums
und des Vizepräsidiums der Gemeindeversammlung darf nicht durch Höchstaltersgrenzen
beschränkt werden.
[Eingefügt am 23. 6. 2004]
5
Das Reglement kann für Jugendparlamente angemessene Höchst- und
Mindestaltersgrenzen festlegen.
[Eingefügt am 23. 6. 2004]
Art. 36
Unvereinbarkeit
1
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einem
Gemeindeparlament, im Gemeinderat oder in einer Kommission mit Entscheidbefugnis
sind
| a |
die Mitgliedschaft im Regierungsrat,
|
| b |
die Ämter der Regierungsstatthalterin oder
des Regierungsstatthalters sowie deren Stellvertretungen,
|
| c |
alle Beschäftigungen durch die Gemeinde,
die diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und deren Umfang das Minimum
der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die
berufliche Vorsorge erreicht.
|
2
Personen, die Mitglied von Rechnungsprüfungsorganen
sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder
dem Gemeindepersonal angehören.
3
In Einwohnergemeinden und in gemischten Gemeinden
dürfen die Mitglieder des Gemeinderates nicht gleichzeitig dem Parlament
angehören.
4
Die Gemeinden können im Organisationsreglement
weitere Unvereinbarkeiten festlegen.
Art. 37
Verwandtenausschluss
1
Dem Gemeinderat dürfen
nicht gleichzeitig angehören
| a |
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
|
| b |
voll- und halbbürtige Geschwister;
[Fassung
vom 8. 9. 2005]
|
| c |
Ehepaare und
[Fassung vom 8. 9. 2005]
|
| d |
Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft
oder faktischer Lebensgemeinschaft leben.
[Eingefügt am 8. 9. 2005]
|
2
Nicht in
ein Rechnungsprüfungsorgan wählbar ist, wer in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet, durch eingetragene
Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist mit
[Absatz
2 Fassung vom 8. 9. 2005]
| a |
einem Mitglied des Gemeinderates,
|
| b |
einem Mitglied einer Kommission oder
|
| c |
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeindepersonals.
|
3.8 Vertretung der Minderheiten
Art. 38
Grundsatz
Bei Mehrheitswahlen von Gemeindeorganen ist auf die Vertretung
der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.
Art. 39
Anwendungsbereich
1
Der Minderheitenschutz gilt für Mehrheitswahlen
von Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen.
2
Der Minderheitenschutz findet keine Anwendung
auf Wahlen
| a |
von Delegierten in Gemeindeverbände, wenn
er von der Gemeinde durch ein Reglement ausgeschlossen ist,
|
| b |
in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden.
|
Art. 40
Politische Minderheiten
Als politische Minderheiten gelten Wählergruppen, die als
Vereine gemäss Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[SR
210] mit dem Zweck der politischen Betätigung organisiert sind und
einen Vertretungsanspruch geltend machen.
Art. 41
Vorschlagsrecht
1
Die Minderheiten können ihre Vertreterinnen
und Vertreter selber vorschlagen. Die Mehrheit kann einen Doppelvorschlag
verlangen.
2
Minderheiten können
Vertretungsansprüche anmelden oder grössere als die bisherigen Vertretungen
beanspruchen, wenn
| a |
ordentliche Erneuerungswahlen stattfinden oder
|
| b |
sich alle Wählergruppen an Ersatzwahlen beteiligen
können.
|
3
Der Minderheit steht
für den Ersatz ihrer Vertretung während der Amtsdauer das alleinige Vorschlagsrecht
zu. Macht sie davon keinen Gebrauch, wird das Vorschlagsrecht für alle Wählergruppen
frei.
Art. 42
Anspruch der Minderheiten 1. Grundsatz
Die Stärke der Minderheiten wird bei geheimen Wahlen aufgrund
der Parteistimmen, bei offenen Wahlen aufgrund der Kandidatenstimmen berechnet.
Art. 43
2. Berechnung
1
Der Anspruch der Minderheit berechnet
sich für jedes zu besetzende Organ gemäss der Formel (M x S) : W
2
Diese Formel wird wie folgt
angewendet:
| a |
Bei geheimen Wahlen bedeuten
| M |
die Zahl der von der Minderheit erzielten Parteistimmen,
|
|
| S |
für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl
der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,
|
| W |
die Zahl der eingelangten Wahlzettel; die leeren
und die ungültigen Wahlzettel fallen ausser Betracht.
|
| b |
Bei offenen Wahlen bedeuten
| M |
die Stimmen der Minderheitenkandidatin oder
des Minderheitenkandidaten oder, bei mehreren Kandidaturen der Minderheit,
den Durchschnitt der erzielten Stimmen,
|
| S |
für Erneuerungs- und Ersatzwahlen die Gesamtzahl
der Mitglieder des zu wählenden Organs mit Einschluss seines Präsidiums,
|
| W |
die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Stimmberechtigten.
|
|
3
Ergibt
die Rechnung
|
|
so hat die
Minderheit Anspruch auf
|
|
wenigstens
1,40 bis 2,80
|
1 Sitz
|
|
wenigstens
2,81 bis 4,20
|
2 Sitze
|
|
wenigstens
4,21 bis 5,70
|
3 Sitze
|
|
wenigstens
5,71 bis 7,20
|
4 Sitze
|
|
wenigstens
7,21 bis 8,70
|
5 Sitze
|
|
wenigstens
8,71 bis 10,20
|
6 Sitze
|
|
und so fort.
|
|
Art. 44
3. Wahl durch ein Organ
Wird ein Organ von einem andern gewählt, bestimmt sich der
Vertretungsanspruch der Minderheit im zu wählenden Organ aufgrund der
Parteistimmenzahl, die sie anlässlich der letzten Neubestellung des Wahlorgans
erzielt hat, bei deren Fehlen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Wahlorgan
zu dessen Gesamtsitzzahl.
Art. 45
4. Weitergehender Anspruch
Im Organisationsreglement kann die Gemeinde einen weitergehenden
Minderheitenanspruch vorsehen.
Art. 46
Verfahren
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren zum Minderheitenschutz,
namentlich
| a |
die Anmeldung des Anspruchs,
|
| b |
seine Bekanntmachung,
|
| c |
die Zulässigkeit von Wahlvereinbarungen
und
|
| d |
die Einzelheiten des Wahlverfahrens.
|
3.9 Ausstand, Protokoll, Rügepflicht
[Titel Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 47
Ausstand
1
Wer an einem Geschäft unmittelbar
persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
2
Ausstandspflichtig ist ebenfalls,
wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar
berührt werden,
[Absatz 2 Fassung vom 8. 9. 2005]
| a |
im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 verbunden ist
oder
|
| b |
diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich
vertritt.
|
3
Die Ausstandspflicht
gilt nicht
| a |
an der Urne,
|
| b |
an der Gemeindeversammlung und
|
| c |
im Gemeindeparlament.
|
Art. 48
Interessenbindung, Äusserungsrecht
1
Ausstandspflichtige müssen von sich aus
ihre Interessenbindung offenlegen.
2
Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes
zur Sache äussern.
Art. 49
Protokoll
Über die Verhandlungen der Stimmberechtigten, des Parlamentes,
des Gemeinderates und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
Art. 49a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
Rügepflicht
1
Die
Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung
oder an Sitzungen anderer Gemeindeorgane ist sofort zu beanstanden.
2
Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung
entfällt, wenn der betroffenen Person nach den Umständen nicht hat zugemutet
werden können, den Mangel rechtzeitig zu rügen.
3
Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen
Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
3a. Amtliche Anzeiger
[Eingefügt
am 24. 3. 2010]
Art. 49b
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Grundsatz
1
Die amtlichen Anzeiger sind die amtlichen
Publikationsorgane der Gemeinden.
2
Die Herausgabe der amtlichen Anzeiger
ist Aufgabe der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.
Art. 49c
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Bezeichnung und Geltungsbereich der amtlichen Anzeiger
1
Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte
Gemeinde bezeichnet einen amtlichen Anzeiger als amtliches Publikationsorgan.
2
Die amtlichen Publikationsorgane der
Burgergemeinden und der burgerlichen Korporationen sind die von den
entsprechenden Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden bezeichneten
amtlichen Anzeiger.
3
Als amtliche Publikationsorgane der
Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen, der Gemeindeverbände,
der Unterabteilungen, der Schwellenkorporationen und der Regionalkonferenzen
gelten die von den Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden im
betreffenden Gebiet bezeichneten amtlichen Anzeiger.
4
Die Herausgabe eines gemeinsamen amtlichen
Anzeigers für mehrere Gemeinden innerhalb derselben Verwaltungsregion
ist zulässig.
Art. 49d
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Form
1
Die amtlichen Anzeiger werden in gedruckter
Form herausgegeben.
2
Sie können zusätzlich in
elektronischer Form herausgegeben werden. Massgebend ist die gedruckte
Form.
Art. 49e
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Amtlicher Teil
1
Im amtlichen Teil dürfen ausschliesslich
amtliche Bekanntmachungen von Behörden im Sinn von Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG)
[BSG 155.21], von Behörden der Landeskirchen sowie
des Bundes veröffentlicht werden.
2
Der Inhalt der in den amtlichen Anzeigern
veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen gilt als bekannt.
3
Die Anzeigerträgerschaften regeln
die Kosten für die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen
der Gemeinden.
4
Die Veröffentlichung von amtlichen
Bekanntmachungen der Behörden der Landeskirchen, des Kantons
und des Bundes erfolgt entgeltlich. Vorbehalten bleiben abweichende
Regelungen der Anzeigerträgerschaften.
Art. 49f
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Nichtamtlicher Teil
1
Die amtlichen Anzeiger dürfen
einen nichtamtlichen Teil enthalten, der vom amtlichen Teil klar zu
trennen ist.
2
Verboten sind redaktionell aufbereitete
meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare sowie Inserate und
übrige Textbeiträge, welche die öffentliche Ruhe und
Ordnung gefährden, diskriminierend oder unsittlich sind.
3
Zulässig sind Textbeiträge
der Gemeindebehörden, welche der Wahrnehmung ihres Informationsauftrages
nach Informationsgesetz dienen.
4
Die Anzeigerträgerschaften legen
die Kosten von Veröffentlichungen im nichtamtlichen Teil fest.
Art. 49g
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Zustellungspflicht, Zugänglichkeit, Aufbewahrung
1
Die amtlichen Anzeiger sind allen Betrieben
und Haushaltungen im Verteilgebiet mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen
kostenlos zuzustellen.
2
Die Gemeinden sorgen dafür, dass
ihre in den amtlichen Anzeigern veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen
des laufenden und des vorausgegangenen Jahres von jeder Person kostenlos
eingesehen werden können.
3
Die Einwohnergemeinden und gemischten
Gemeinden bezeichnen die Stellen, welche die amtlichen Teile der von
ihnen bezeichneten amtlichen Anzeiger dauerhaft aufzubewahren haben.
Art. 49h
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Vertrieb und Beilagen
1
Die amtlichen Anzeiger können
als lose Beilage zu einer Tages- oder Wochenzeitung vertrieben werden.
Artikel 49g Absatz 1 gilt sinngemäss.
2
Die amtlichen Anzeiger dürfen
lose Beilagen enthalten. Für diese gelten die inhaltlichen Vorschriften
wie für den nichtamtlichen Teil gemäss Artikel 49f Absatz
2. Zulässig sind Textbeiträge der Gemeindebehörden,
welche der Wahrnehmung ihres Informationsauftrages nach Informationsgesetz
dienen, sowie Kulturbeilagen.
4. Rechtsetzung
Art. 50
Grundsatz der Selbstgesetzgebung
1
Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten
Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Vorschriften.
2
Die Erlasse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlamentes
heissen Reglemente.
3
Die Erlasse des Gemeinderates und der ihm untergeordneten
Organe heissen Verordnungen.
Art. 51
Organisationsreglement
Das Organisationsreglement (Gemeindeordnung) enthält die
Grundsätze der Organisation, der Zuständigkeiten und der Mitwirkung
der Stimmberechtigten.
Art. 52
Zuständigkeit
1
Die Gemeinden regeln die Rechtsetzungszuständigkeit
ihrer Organe im Rahmen des übergeordneten Rechts.
2
Soweit das Organisationsreglement oder das
übergeordnete Recht nichts vorsehen, sind die Stimmberechtigten oder,
wo ein solches besteht, das Gemeindeparlament zur Rechtsetzung zuständig.
3
Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes
Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum
offen, kann der Gemeinderat die Änderung selber beschliessen.
Art. 53
Delegation
1
Die Stimmberechtigten können eigene Rechtsetzungsbefugnisse
an das Parlament oder an den Gemeinderat und Rechtsetzungsbefugnisse des Parlaments
an den Gemeinderat delegieren.
2
Die Delegation muss auf ein bestimmtes Gebiet
beschränkt sein. Unzulässig ist die Delegation grundlegender und
wichtiger Rechtssätze.
3
Der Gemeinderat kann seine Rechtsetzungsbefugnisse
auf andere Organe übertragen, wenn ihn ein Reglement dazu ermächtigt
oder wenn der zu ordnende Gegenstand von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 54
Erlassverfahren
1
Die von den Stimmberechtigten
zu erlassenden Reglemente sind während 30 Tagen vor dem Beschluss öffentlich
aufzulegen, soweit keine abweichende Regelung besteht.
[Fassung
vom 28. 1. 2009]
2
Hat
die Gemeinde ein Reglement durch eine kantonale Stelle vorprüfen lassen, so
ist deren Bericht den Auflageakten beizulegen.
Art. 55
Vorprüfung
1
Das Organisationsreglement unterliegt
der Vorprüfung durch die zuständige kantonale Stelle. Für die Vorprüfung wird
keine Gebühr erhoben.
[Fassung vom 23. 6. 2004]
2
Nicht genehmigungspflichtige Erlasse können der
zuständigen kantonalen Stelle zur Vorprüfung unterbreitet werden. Für die
Vorprüfung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
[Fassung vom 23. 6.
2004]
3
...
[Aufgehoben
am 23. 6. 2004]
Art. 56
Genehmigung des Organisationsreglements
1
Das Organisationsreglement
bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige kantonale
Stelle.
2
Das Organisationsreglement
wird genehmigt, wenn es rechtmässig und widerspruchsfrei ist.
3
Die Genehmigungsbehörde beurteilt
anstelle der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters Beschwerden
gegen das Organisationsreglement. Ihr Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
Art. 57
Genehmigung anderer Reglemente
Andere Reglemente unterliegen der Genehmigung durch die zuständige
kantonale Stelle, soweit besondere Bestimmungen dies vorsehen.
Art. 58
Strafbestimmungen 1. Strafandrohung
1
Die Gemeinden können in ihren Erlassen
zu deren Durchsetzung Bussen androhen, soweit nicht eidgenössische oder
kantonale Strafvorschriften entgegenstehen.
2
Das Bussenhöchstmass beträgt 5000
Franken für Reglemente und 2000 Franken für Verordnungen.
Art. 59
2. Zuständigkeit
1
Die Bussen werden von
den in den Erlassen zu bezeichnenden Gemeindeorganen ausgesprochen.
2
Erhebt die beschuldigte
Person gegen die Bussenverfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung
Einspruch, so überweist die zuständige Stelle der Gemeinde
die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft
[Fassung vom 11.
6. 2009].
Art. 60
3. Strafverfahren
1
Die urteilende Behörde orientiert die
Gemeinde über den Ausgang des Strafverfahrens.
2
Die Bussen fallen in die Gemeindekasse.
5. Aufgaben
Art. 61
Grundsatz
1
Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen
und die selbstgewählten Aufgaben.
2
Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten
sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen
erfüllt werden.
Art. 62
Grundlage
Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch
einen Erlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.
Art. 63
Überprüfung der Aufgabenerfüllung
Die Gemeinden überprüfen die sachgerechte und wirtschaftliche
Aufgabenerfüllung laufend.
Art. 64
Träger der Aufgaben
1
Die Gemeinden können unter Vorbehalt besonderer
Bestimmungen die Aufgaben
| a |
selbst erfüllen,
|
| b |
einem Gemeindeunternehmen (Anstalt) zuweisen
oder
|
| c |
an Dritte ausserhalb der Verwaltung übertragen.
|
2
Die Aufgaben können durch Erlass, Verfügung
oder Vertrag zugewiesen oder übertragen werden.
Art. 65
Gemeindeunternehmen 1.
Ausgestaltung
1
Die
Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen (Anstalten)
organisatorisch verselbständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausstatten.
2
Die
Gemeinden beaufsichtigen die Unternehmen.
Art. 66
2. Rechtliche Grundlagen
1
Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage
in einem Reglement.
2
Das Reglement legt fest
| a |
Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,
|
| b |
die Grundzüge der Organisation,
|
| c |
die betriebswirtschaftlichen Führungsgrundsätze
und
|
| d |
die Finanzierungsgrundsätze.
|
3
Das Reglement bestimmt, inwieweit die Unternehmen
den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.
Art. 67
Beteiligung an privatrechlichen Institutionen
Die Gemeinden können sich an privatrechtlichen Institutionen
beteiligen.
Art. 68
Erfüllung durch Dritte
1
Die Gemeinden ordnen die Zuständigkeit
zur Übertragung von Aufgaben an Dritte in einem Reglement.
2
Art und Umfang der Übertragung sind in
einem Reglement zu regeln, wenn diese
| a |
zur Einschränkung von Grundrechten führen
kann,
|
| b |
eine bedeutende Leistung betrifft oder
|
| c |
zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
|
Art. 69
Aufsicht und Information
1
Die Gemeinden beaufsichtigen Dritte, soweit
diese für die Gemeinden eine Aufgabe erfüllen.
2
Die Gemeinden sorgen im Rahmen der übertragenen
Aufgaben für eine angemessene Information und Finanzplanung durch die
Dritten.
Art. 69a
[Eingefügt am 31. 3. 2009]
Archivierung
Für die Archivführung
gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Archivierung.
6. Finanzhaushalt
Art. 70
Grundsatz
1
Die Gemeinde sorgt für
| a |
die sorgfältige Bewirtschaftung und sparsame
Verwendung der öffentlichen Gelder,
|
| b |
den Schutz vor Misswirtschaft und
|
| c |
ein aussagekräftiges und vergleichbares
Rechnungswesen.
|
2
Sie setzt die für ihre Verhältnisse
angemessenen Führungsinstrumente ein.
3
Der Regierungsrat kann dazu Mindestvorschriften
erlassen.
Art. 71
Verantwortlichkeit
Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich.
Art. 72
Rechnungsprüfung
1
Die Rechnungsprüfung wird von verwaltungsunabhängigen
Revisorinnen oder Revisoren durchgeführt, die zur Prüfung der Gemeinderechnung
befähigt sind.
2
Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen
an die Befähigung zur Rechnungsprüfung.
3
Die mit der Rechnungsprüfung befassten
Personen sind der Gemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie durch
absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Art. 73
Finanzhaushaltsgleichgewicht
1
Der Voranschlag ist so auszugestalten, dass
der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.
2
Ein Aufwandüberschuss kann budgetiert
werden, wenn er durch Eigenkapital gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung
gemäss Artikel 74 besteht.
3
Der Regierungsrat erlässt Mindestvorschriften
über die Abschreibungen.
Art. 74
Bilanzfehlbetrag
1
Der Bilanzfehlbetrag muss innert acht Jahren
seit der erstmaligen Bilanzierung abgeschrieben sein.
2
Der Bilanzfehlbetrag darf einen Drittel des
ordentlichen Jahressteuerertrages nicht übersteigen.
3
Budgetiert die Gemeinde einen Aufwandüberschuss,
der nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann, weist der Gemeinderat im
Finanzplan aus, wie der Fehlbetrag auszugleichen ist. Der Finanzplan ist dem
für die Beschlussfassung über den Voranschlag zuständigen Organ
und der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
vorgängig zur Kenntnis zu bringen.
Art. 75
Sanierungsmassnahmen
1
Weist die Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbetrag
aus, erarbeitet sie vor dem Beschluss über den nächsten Voranschlag
einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen.
2
Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen legt
die Abschreibung des Bilanzfehlbetrages innerhalb der Frist gemäss Artikel
74 Absatz 1 fest. Er ist der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion zur Kenntnis zu bringen.
Art. 76
Massnahmen des Regierungsrates
1
Der Regierungsrat legt
kantonal letztinstanzlich den Voranschlag und die Steueranlage der Gemeinde
fest, wenn
[Einleitungssatz Fassung vom 10. 4. 2008]
| a |
der Bilanzfehlbetrag gemäss Voranschlag das
Mass von Artikel 74 Absatz 2 übersteigt,
|
| b |
die Gemeinde keinen oder einen ungenügenden
Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 75 vorlegt oder
|
| c |
die Gemeinde einen Beschluss über den Voranschlag
oder die Steueranlage fasst, der dem nachgeführten Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen
widerspricht.
|
2
Der Regierungsrat
legt im Rahmen von Absatz 1 den Voranschlag so fest, dass er ausgeglichen
ist und der Bilanzfehlbetrag gemäss Artikel 74 Absatz 1 abgeschrieben wird.
Er kann dazu die Einnahmen der Gemeinde erhöhen oder deren Ausgaben kürzen,
soweit sich die Gemeinde nicht gegenüber Dritten verbindlich verpflichtet
hat.
Art. 77
Gemeinden ohne Voranschlag
1
Der Regierungsrat beschliesst
den Voranschlag und legt unter Berücksichtigung von Artikel 74 die Steueranlage
fest, wenn das zuständige Gemeindeorgan den Voranschlag bis zum 30. Juni des
Rechnungsjahres nicht beschlossen hat. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
2
Der
Gemeinderat informiert die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt über das weitere Vorgehen, wenn
das zuständige Organ den Voranschlag bis Ende des Vorjahres nicht beschlossen
hat.
[Fassung vom 28. 3. 2006]
Art. 78
Besondere Befugnisse der
kantonalen Fachstelle
1
Die zuständige kantonale Stelle berät und beaufsichtigt die Gemeinden
im Bereich des Finanzhaushaltes.
2
Sie erlässt ein Handbuch, das die Grundlagen des kommunalen Finanzhaushaltes
darstellt und dessen Handhabung detailliert beschreibt.
[Fassung vom 23.
6. 2004]
3
Sie bewilligt
| a |
Ausnahmen vom Mindestabschreibungssatz,
|
| b |
Zweckänderungen von Zuwendungen Dritter und
|
| c |
weitere Abweichungen von den Vorschriften über
den Finanzhaushalt, soweit die Abweichungen durch neue Formen der Verwaltungsführung
begründet sind.
|
Art. 79
[Fassung vom 24. 3. 2010]
Entwicklung der Finanzlage
Die zuständige Stelle der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion betreibt gestützt auf die Finanzplanung
ein System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei
den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden,
Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden.
2
Die Ergebnisse des Früherkennungssystems
sind nicht öffentlich.
7. Verantwortlichkeiten
Art. 80
Pflichten der Mitglieder der Organe und des Personals
Die Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal haben die Amtspflichten
gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
Art. 81
Disziplinarische Verantwortlichkeit 1. Massnahmen
der Gemeinde
1
Die Gemeinden können
ihre Organe sowie das übrige Personal der disziplinarischen Verantwortlichkeit
unterstellen.
2
Enthält das Disziplinarrecht
der Gemeinde keine Zuständigkeitsvorschriften, gilt folgendes:
| a |
Der Gemeinderat ist Disziplinarbehörde
für das Gemeindepersonal.
|
| b |
Die Regierungsstatthalterin oder der
Regierungsstatthalter ist Disziplinarbehörde für Mitglieder
von Gemeindeorganen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.
|
3
Enthält das Disziplinarrecht
der Gemeinde keine Vorschriften, können folgende Sanktionen verhängt
werden:
| a |
Verweis,
|
| b |
Busse bis 5000 Franken oder
|
| c |
Einstellung im Amt bis zu sechs Monaten
mit Kürzung oder Entzug der Besoldung.
|
4
Die Disziplinarbehörden
können bei der zuständigen kantonalen Behörde die Abberufung
von Behördenmitgliedern oder Personen im Arbeitsverhältnis
mit bestimmter Amtsdauer beantragen, wenn Unfähigkeit, dauerhaft
ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Dienstpflichtverletzung
oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung
unzumutbar machen.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
5
Besondere kantonale Disziplinarvorschriften
bleiben vorbehalten.
Art. 82
2. Massnahmen des Kantons
1
Die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter leitet ein Disziplinarverfahren ein,
wenn die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde durch grobe
Amtspflichtverletzungen gestört oder ernstlich gefährdet
erscheint und das übergeordnete Gemeindeorgan nicht wirksam einschreitet.
2
Der Regierungsstatthalterin
oder dem Regierungsstatthalter stehen die Befugnis gemäss Artikel
81 Absatz 3 und das Antragsrecht nach Artikel 81 Absatz 4 bei Behördenmitgliedern
zu. Sie oder er ist befugt, das Abberufungsverfahren bei Personen
im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer von Amtes wegen
einzuleiten.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
3
Zuständig für die Abberufung
gemäss Artikel 81 Absatz 4 ist
[Absatz 3 eingefügt am
24. 3. 2010]
| a |
die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
bei Behördenmitgliedern,
|
| b |
die Regierungsstatthalterin oder der
Regierungsstatthalter bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter
Amtsdauer.
|
Art. 83
[Fassung vom 24. 3. 2010]
3. Verfahren und Rechtspflege
1
Vor dem Verhängen
einer Disziplinarmassnahme ist der betroffenen Person Gelegenheit
zu geben, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und
sich zur Sache zu äussern.
2
Mit der Eröffnung
eines Abberufungsverfahrens ist die betroffene Person im Amt eingestellt.
3
Das der betroffenen Person
übergeordnete Gemeindeorgan kann die Auszahlung des Gehalts vorläufig
ganz oder teilweise einstellen lassen. Der zurückbehaltene Betrag
wird nachbezahlt, wenn die Abberufung rechtskräftig abgelehnt
ist.
4
Gegen die Abberufungsverfügung
kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde
ordne sie an.
5
Verfahren und Rechtspflege richten
sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21].
Art. 84
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1
Für die vermögensrechtliche
Verantwortlichkeit gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung
des Kantons sinngemäss. Artikel 104b des Personalgesetzes vom
16. September 2004 (PG)
[BSG 153.01] findet keine Anwendung.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
2
Der Gemeinderat erlässt die Verfügung
über streitige Ansprüche gegen die Gemeinde auf Schadenersatz
oder Genugtuung, wenn das kommunale Recht keine andere Regelung vorsieht.
8. Aufsicht
Art. 85
Grundsatz
Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht.
Art. 86
Pflichten der Gemeinde
1
Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten
festgestellt, so klärt das zuständige Gemeindeorgan die Angelegenheit
ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen.
2
Die Gemeinden können zu diesem Zweck amtliche
Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.
Art. 87
Kantonale Aufsicht 1. Zuständige kantonale Stelle
1
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter
nimmt die kantonale Aufsicht über die Gemeinden wahr, soweit besondere
Vorschriften nicht andere kantonale Stellen damit beauftragen.
2
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter
kann die kantonalen Fachstellen für die Aufsichtstätigkeit beiziehen.
Art. 88
2. Aufsichtsrechtliche Untersuchung
1
Die zuständige kantonale Stelle eröffnet
auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin oder von Amtes wegen eine Untersuchung,
wenn
| a |
der Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe
Verwaltung durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere
Weise ernsthaft gestört oder gefährdet wird und
|
| b |
die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss
Artikel 86 selber ordnet.
|
2
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 89
3. Massnahmen
1
Die zuständige kantonale Stelle kann
| a |
vorsorgliche Massnahmen treffen,
|
| b |
der Gemeinde Weisungen zur Behebung rechtswidriger
Zustände erteilen,
|
| c |
widerrechtliche Beschlüsse oder Verfügungen
von Gemeindeorganen aufheben,
|
| d |
anstelle säumiger Gemeindeorgane unerlässliche
Anordnungen treffen.
|
2
Sie kann dem Regierungsrat die Aufhebung widerrechtlicher
Erlasse, weitergehende Massnahmen oder die Einsetzung einer besonderen Verwaltung
beantragen.
Art. 90
4. Massnahmen des Regierungsrates
Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen kantonalen
Stelle oder von Amtes wegen
| a |
widerrechtliche Erlasse der Gemeinde aufheben,
|
| b |
für die Gemeinde eine besondere Verwaltung
einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde nicht anders
gewährleistet werden kann,
|
| c |
weitere notwendige Massnahmen treffen.
|
Art. 91
5. Kosten
1
Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung
rechtswidrige Zustände festgestellt, hat in der Regel die Gemeinde die
Kosten der Untersuchung und allfälliger Massnahmen zu tragen.
2
Ist die Rechtswidrigkeit vorsätzlich oder
grobfahrlässig durch Organe der Gemeinde oder das Gemeindepersonal begangen
worden, kann die Gemeinde ihnen die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.
Art. 91a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
6. Rechtspflege
Gegen Verfügungen
der zuständigen kantonalen Stelle in Aufsichtsverfahren kann beim Regierungsrat
Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21].
9. Rechtspflege
[Aufgehoben am 10.
4. 2008]
Art. 92–107
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
II. Besondere Bestimmungen
1. Einwohnergemeinden
Art. 108
Begriff
Die Einwohnergemeinden umfassen das überlieferte oder durch
Beschluss des Grossen Rates zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.
Art. 109
Namen und Wappen
1
Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen
und Wappen.
2
Namen und Wappen können mit Genehmigung
des Regierungsrates geändert werden.
Art. 110
Aufgaben
Den Einwohnergemeinden obliegen alle Gemeindeaufgaben, die nicht
aufgrund besonderer Vorschriften von einer anderen gemeinderechtlichen Körperschaft
erfüllt werden.
Art. 111
Bürgerrecht
Das Gemeindebürgerrecht wird durch die kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung
geregelt.
2. Burgergemeinden und burgerliche
Korporationen
Art. 112
Burgergemeinde 1. Begriff
1
Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden
organisierten Burgerschaften. Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum
Wohl der Allgemeinheit ein.
2
Den Burgergemeinden stehen zu
| a |
die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts
in der Form des Burgerrechts,
|
| b |
die Erfüllung ihrer weiteren angestammten
Aufgaben,
|
| c |
die Verwaltung ihres Vermögens und
|
| d |
die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere
Vorschriften übertragen werden.
|
3
Sie können weitere Aufgaben übernehmen,
solange diese nicht von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt
werden.
Art. 113
2. Stimmrecht
1
Stimmberechtigt in der Burgergemeinde sind
alle dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen
und Burger.
2
Das Organisationsreglement der Burgergemeinde
kann das Stimmrecht auch den Burgerinnen und Burgern einräumen, die auswärts
wohnen.
Art. 114
3. Vermögen
1
Die Burgergemeinden beachten bei der Verwaltung
und Verwendung ihres Vermögens und dessen Erträge die Bedürfnisse
der Einwohnergemeinden.
2
Sie sind berechtigt, ihr Vermögen unter
Wahrung besonderer Stiftungszwecke ganz oder teilweise der Einwohnergemeinde
abzutreten oder seinen Ertrag zu öffentlichen Zwecken, namentlich zugunsten
der Einwohnergemeinde, zu verwenden. Geschieht dies nicht, so wird der Vermögensertrag
nach seiner in den Reglementen umschriebenen Bestimmung verwendet.
Art. 115
4. Übertragung der Verwaltung an die Einwohnergemeinde
1
Die Burgergemeinden können in ihrem Reglement
die Besorgung ihrer Aufgaben der Einwohnergemeinde ganz oder teilweise übertragen,
wenn diese zustimmt.
2
Die Übertragung und die Zustimmung der
Einwohnergemeinde können jederzeit widerrufen werden.
Art. 116
5. Vertretung nicht organisierter
Burgerschaften
1
Wo
keine Burgergemeinde besteht, vertritt der Einwohnergemeinderat die Burgerschaft.
2
Er besorgt die Verwaltung
allfälligen Burgervermögens, das keiner burgerlichen Körperschaft gehört.
3
Seine Beschlüsse über die
Verwendung des Burgervermögens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
der zuständigen kantonalen Stelle. Deren Verfügung unterliegt der Beschwerde
an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 117
Burgerliche Korporationen
Als burgerliche Korporationen werden die burgerlichen Gesellschaften
oder Zünfte der Burgergemeinde Bern und die burgerlichen Nutzungskörperschaften
anerkannt.
3. Gemischte Gemeinden
Art. 118
Begriff
1
Die gemischten Gemeinden sind Vereinigungen
der Einwohnergemeinden mit einer oder mehreren am Ort bestehenden Burgergemeinden.
2
Neugründungen sind unzulässig.
Art. 119
Rechtliche Stellung
1
Die gemischten Gemeinden treten an die Stelle
der Einwohner- und der Burgergemeinde.
2
Sie unterstehen denselben Vorschriften wie
die Einwohnergemeinden, erfüllen die gleichen Aufgaben und besorgen zusätzlich
die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.
Art. 120
Vermögen
1
In gemischten Gemeinden, die nach dem 1. Januar
1918 entstanden sind, ist das gesamte Vermögen auf die gemischte Gemeinde
übergegangen.
2
Soweit das burgerliche Vermögen durch
Stiftung, Ausscheidungsvertrag oder Reglement zu rein burgerlichen Zwecken
bestimmt ist, darf es nicht ohne Zustimmung der Burgerversammlung zu andern
Zwecken verwendet werden.
3
Ist das burgerliche Vermögen in bereits
vor dem 1. Januar 1918 bestehenden gemischten Gemeinden nicht auf diese übergegangen,
so bleibt es im Eigentum der Burgerschaft, solange diese nicht seine Übertragung
an die gemischte Gemeinde beschliesst.
Art. 121
Burgerversammlung 1. Zusammensetzung
1
Die Burgerversammlung der gemischten Gemeinde
besteht aus den dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten
Burgerinnen und Burgern.
2
Die Burgerversammlung wählt ihr Präsidium
und Vizepräsidium aus ihrer Mitte.
Art. 122
2. Zuständigkeit
1
Die Burgerversammlung beschliesst über
| a |
die Aufnahme neuer nutzungsberechtigter Burgerinnen
und Burger aus den das Bürgerrecht der gemischten Gemeinde besitzenden
Personen,
|
| b |
Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum
und beschränkte dingliche Rechte am Vermögen der Burgerschaft und
|
| c |
Zustimmung zu Beschlüssen der Gemeindeversammlung
oder des Gemeinderates nach Artikel 120 Absatz 2.
|
2
In Geschäften nach Absatz 1 Buchstabe b hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gemeinderates in der
Burgerversammlung beratende Stimme.
4. Unterabteilungen
Art. 123
Begriff
1
Unterabteilungen sind innerhalb
einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde bestehende öffentlich-rechtliche
[Fassung
vom 17. 6. 2007] Gebietskörperschaften.
2
Sie sind im Organisationsreglement
der Gesamtgemeinde als solche anerkannt und abgegrenzt.
3
Das Organisationsreglement überträgt den Unterabteilungen
bestimmte dauernde Gemeindeaufgaben zur Erfüllung. Sie können weitere Aufgaben
übernehmen, soweit die Gesamtgemeinden diese nicht selbst erfüllen.
Art. 124
Bildung
Die Bildung von Unterabteilungen bedarf der Zustimmung
des Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
Art. 125
Aufhebung
1
Unterabteilungen können jederzeit
durch übereinstimmende Beschlüsse der Gesamtgemeinde und der Unterabteilungen
aufgehoben werden.
2
Auf
Antrag des Gemeinderates oder der Verwaltungsbehörde der Unterabteilung hebt
der Regierungsrat sie auf, wenn für ihre Beibehaltung keine genügenden Gründe
mehr bestehen oder sie ihre Aufgabe nicht richtig erfüllen. Sein Beschluss
ist kantonal letztinstanzlich. Die beteiligten Körperschaften sind vorher
anzuhören.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
5. Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
Art. 126
Grundsatz
1
Für die Kirchgemeinden gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes, soweit nicht die Gesetzgebung über das Kirchenwesen
abweichende Bestimmungen enthält.
2
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabea
ist auf Gesamtkirchengemeinden nicht anwendbar.
Art. 127
Stimmrecht
1
Das Stimmrecht richtet sich nach den Ordnungen
der Landeskirchen.
2
Soweit die Landeskirchen das Stimmrecht in
ihren Angelegenheiten nicht regeln, gelten für die Kirchgemeinden die
Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 128
Gesamtkirchgemeinden
1
Die Gesamtkirchgemeinden ordnen in ihrem Organisationsreglement
| a |
die Aufgaben,
|
| b |
den Beitritt und Austritt von Kirchgemeinden,
|
| c |
die Mitwirkungsrechte der einzelnen Kirchgemeinden,
|
| d |
die vermögensrechtlichen Folgen des Austritts.
|
2
Die Übernahme von Aufgaben, welche die
einzelnen Kirchgemeinden bisher selber erfüllt haben, erfordert deren
Zustimmung.
3
Soweit die Gesamtkirchgemeinde keine andere
Regelung vorsieht, kann eine Kirchgemeinde unter Beachtung einer Frist von
mindestens sechs Jahren austreten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben
der Gesamtkirchgemeinde nicht übermässig erschwert wird.
4
Tritt eine Kirchgemeinde aus, hat sie keinen
Anspruch auf das Finanzvermögen der Gesamtkirchgemeinde, sofern das Organisationsreglement
der Gesamtkirchgemeinde nichts anderes bestimmt.
Art. 129
Mittelbeschaffung, Haftung
1
Für die Beschaffung der Mittel der Kirchgemeinden
und Gesamtkirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Kirchengesetzgebung.
2
Für Schulden der Gesamtkirchgemeinde haftet
sie allein.
3
Löst sich eine Gesamtkirchgemeinde auf,
haften die betroffenen Kirchgemeinden für den Schuldenüberschuss.
6. Gemeindeverbände
Art. 130
Begriff
Gemeindeverbände sind aus zwei oder mehreren Gemeinden
bestehende öffentlich-rechtliche
[Fassung vom 17. 6. 2007] Körperschaften
zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufgaben.
Art. 131
Rechtliche Stellung
1
Die Gemeindeverbände übernehmen im
Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen
angeschlossenen Gemeinden.
2
Sie können für die übernommenen
Aufgaben Gebühren oder Beiträge erheben.
3
Sie dürfen keine Steuern erheben.
Art. 132
Zuständigkeit
1
Über die Bildung eines Gemeindeverbandes
oder den Beitritt entscheiden die Stimmberechtigten, soweit das Organisationsreglement
der Gemeinde nichts anderes vorsieht.
2
Über die Auflösung eines Gemeindeverbandes
entscheiden abschliessend die betroffenen Gemeinden.
Art. 133
Organisation
1
Notwendige Organe des Gemeindeverbandes
sind eine Exekutive
[Fassung vom 23. 6. 2004] und die Stimmberechtigten
der Verbandsgemeinden oder ein Verbandsparlament. Artikel 24 Absatz 3 ist
nicht anwendbar.
2
Die
Verbandsgemeinden bestimmen, wie sie ihre Stimmkraft im Verbandsparlament
ausüben; sie regeln die Stellvertretung.
3
Die Verbandsgemeinden können ihre Vertreterinnen und Vertreter instruieren
und ihnen verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 134
Organisationsreglement
1
Die Gemeindeverbände erlassen ein Organisationsreglement.
2
Das Organisationsreglement ordnet mindestens
| a |
die Aufgaben des Verbandes,
|
| b |
Beitritt, Austritt und Auflösung,
|
| c |
die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten
oder des sie vertretenden Organs,
|
| d |
die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten
und der angeschlossenen Gemeinden,
|
| e |
die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung,
|
| f |
die Haftung nach dem Austritt und
|
| g |
die Information der Verbandsgemeinden.
|
Art. 135
Haftung bei Liquidation
Bei der Liquidation eines Gemeindeverbandes haften die Verbandsgemeinden
für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Verbandsschulden solidarisch.
7. Schwellenkorporationen
Art. 136
1
Schwellenkorporationen, welche für die
Gemeinden die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise erfüllen, unterstehen
diesem Gesetz, soweit nicht die Wasserbaugesetzgebung abweichende Vorschriften
enthält.
2
Die zuständige kantonale Stelle führt
namentlich die Aufsicht über Organisation und Finanzverwaltung der Schwellenkorporationen.
8. Regionalkonferenzen
[Eingefügt
am 17. 6. 2007]
Art. 137
[Fassung vom 17. 6. 2007]
Zweck, Aufgaben, Beschlüsse
1
Regionalkonferenzen dienen der wirkungsvollen
Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden.
2
Sie nehmen die ihnen vom Kanton und
von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr.
3
Die Beschlüsse der Regionalkonferenzen
sind verbindlich.
4
Die Regionalkonferenzen sind im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten autonom.
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Art. 138
[Fassung vom 17. 6. 2007]
Bildung und Auflösung
1
Eine
Regionalkonferenz entsteht durch Beschluss der Gemeinden und der Stimmberechtigten.
2
Der Regierungsrat ordnet eine regionale
Volksabstimmung über die Bildung einer Regionalkonferenz an, wenn mehrere
Gemeinden es verlangen. Er entscheidet kantonal letztinstanzlich
[Fassung
vom 10. 4. 2008] über die Durchführung der Abstimmung.
3
Über ihre Auflösung befindet die Regionalkonferenz
in einer von ihr angeordneten regionalen Volksabstimmung.
4
Bildung und Auflösung einer Regionalkonferenz
bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.
5
Auf das Abstimmungsverfahren finden die
Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung.
Stimmberechtigt sind die im betreffenden Gebiet wohnhaften, in kantonalen
Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Art. 139
[Fassung vom 17. 6. 2007]
Gebiet
1
Der Regierungsrat
legt durch Verordnung das jeweilige Gebiet der Regionalkonferenzen fest. Er
hört die Gemeinden vorher an.
2
Eine
Regionalkonferenz umfasst alle Gemeinden des betreffenden Gebiets. Vorbehalten
bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzgebung.
3
Der Regierungsrat bezeichnet die Gemeinden,
die gleichzeitig zwei benachbarten Regionalkonferenzen als Mitglied angehören
können (Doppelmitgliedschaft).
Art. 140
[Fassung vom 17. 6. 2007]
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Beizug Dritter
1
Der Regierungsrat regelt die Mitgliedschaft
von ausserkantonalen Gemeinden in den bernischen Regionalkonferenzen und die
Mitgliedschaft von bernischen Gemeinden in entsprechenden ausserkantonalen
Organisationen durch Vertrag mit den betreffenden Kantonen.
2
Für die Behandlung von überregionalen Angelegenheiten
können die Regionalkonferenzen die benachbarten Regionalkonferenzen oder einzelne
Nachbargemeinden beiziehen oder konsultieren. Die Beigezogenen oder Konsultierten
haben kein Stimmrecht.
Art. 141
[Fassung vom 17. 6. 2007]
Aufgaben 1. Obligatorische Aufgaben
1
Die Regionalkonferenzen nehmen nach
Massgabe der besonderen Gesetzgebung insbesondere die folgenden obligatorischen
Aufgaben wahr:
| a |
die regionale Richt-, Gesamtverkehrs-
und Siedlungsplanung sowie deren gegenseitige Abstimmung,
|
| b |
die regionale Kulturförderung,
|
| c |
die Erfüllung der regionalen Aufgaben
nach den Vorgaben der Gesetzgebung über die Regionalpolitik.
|
| d |
die Energieberatung.
[Eingefügt
am 15. 5. 2011]
|
2
Durch Gesetz können den Regionalkonferenzen
weitere obligatorische Aufgaben übertragen werden.
Art. 142
[Fassung vom 17. 6. 2007]
2. Weitere Aufgaben
1
Die Gemeinden können den Regionalkonferenzen weitere Aufgaben aus
ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.
2
Die Regionalkonferenzen regeln die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung,
die Erfüllung dieser Aufgaben, den Beitritt weiterer Gemeinden sowie den Austritt
von Gemeinden durch Reglement.
3
Die
Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden erfolgt mit deren Zustimmung
zum entsprechenden Reglement. Sie verpflichtet ausschliesslich die zustimmenden
Gemeinden.
4
Das Reglement bezeichnet
die Gegenstände, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
Art. 143
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Teilkonferenzen
1
Innerhalb einer Regionalkonferenz können
Teilkonferenzen gebildet werden.
2
Die besondere Gesetzgebung kann bestimmen,
dass einer Teilkonferenz Gemeinden aus dem benachbarten Gebiet angehören
(erweiterte Teilkonferenz).
3
Sofern es die besondere Gesetzgebung
vorsieht, können einer Teilkonferenz im Geschäftsreglement
obligatorische Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen werden.
4
Die Bildung einer Teilkonferenz zur
Erfüllung von weiteren Aufgaben bedarf der Zustimmung der Regionalkonferenz.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
5
Einer Teilkonferenz gehören die
Gemeinden an, die der Übertragung der betreffenden Aufgaben zugestimmt
haben oder die zur Erfüllung der betreffenden obligatorischen
Aufgaben verpflichtet sind.
[Absätze 5 und 6 entsprechen den
bisherigen Absätzen 4 und 5]
6
Die Bestimmungen für die Regionalkonferenzen
gelten für Teilkonferenzen sinngemäss.
[Absätze 5
und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5]
Art. 145
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Regionalversammlung 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht
1
In der Regionalversammlung nehmen die Gemeinderatspräsidentinnen
und die Gemeinderatspräsidenten Einsitz. Im Verhinderungsfall werden sie durch
ein anderes dafür auf Dauer bezeichnetes Mitglied des Gemeinderats vertreten.
2
Der Gemeinderat kann der Gemeindevertreterin
oder dem Gemeindevertreter in der Regionalversammlung verbindliche Weisungen
erteilen.
Art. 146
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
2. Zuständigkeiten
1
Die Regionalversammlung ist abschliessend
zuständig für
| a |
die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten
Gegenstände,
|
| b |
die Genehmigung des Voranschlags, der
Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite,
|
| c |
die Wahl der Geschäftsleitung,
der Kommissionen und des Kontrollorgans,
|
| d |
die Einsetzung der Geschäftsstelle,
sofern das Geschäftsreglement keine abweichende Regelung enthält.
|
2
Sie verabschiedet zuhanden der Gemeinden
die Reglemente zur Übertragung von weiteren Aufgaben an die Regionalkonferenz
oder an eine Teilkonferenz.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
3
Sie ist unter Vorbehalt der fakultativen
Volksabstimmung (Art. 150) zuständig für
[Absatz 3 Fassung
vom 24. 3. 2010]
| a |
die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten
Gegenstände,
|
| b |
die Änderung und die Aufhebung
der Reglemente zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz,
sofern die betreffenden Reglemente diese Zuständigkeit nicht
der obligatorischen Abstimmung unterstellen,
|
| c |
den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung des Geschäftsreglements (Art. 144 Abs. 4) und
|
| d |
den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung der übrigen Reglemente.
|
4
Sie kann die Geschäftsleitung
und die Kommissionen zum Erlass von Verordnungen ermächtigen.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
5
Die Regionalversammlung beschliesst,
soweit nach den Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Regionalkonferenz
nicht ein anderes Organ zuständig ist.
[Absatz 5 entspricht
dem bisherigen Absatz 3]
Art. 147
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Kommissionen
1
Die Regionalversammlung kann Kommissionen
einsetzen.
2
Sie bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit,
Organisation und Zusammensetzung der Kommissionen. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.
3
Die Mitgliedschaft von Gemeindevertreterinnen
und Gemeindevertretern in Kommissionen endet, wenn die betroffenen
Personen aus ihren Funktionen in der vertretenen Gemeinde ausscheiden
oder ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde ausserhalb der Regionalkonferenz
verlegen.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
4
Die Übertragung von Entscheidbefugnissen
an die Kommissionen bedarf einer Grundlage im Geschäftsreglement.
[Absätze 4und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und
4]
5
Kommissionen können bei Bedarf
Ausschüsse (Subkommissionen) einsetzen und Dritte (Vertretungen
des Kantons und der Nachbarregionen, Sachverständige usw.) beiziehen.
Die Beigezogenen haben kein Stimmrecht.
[Absätze 4und 5 entsprechen
den bisherigen Absätzen 3 und 4]
Art. 148
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Beschlussfassung und Stimmkraft
1
Die Regionalversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist.
2
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der vertretenen Stimmen. Vorbehalten bleibt Absatz 4. Das Verfahren
bei Wahlen wird im Geschäftsreglement geregelt.
3
Die Stimmkraft der Gemeinden bei Wahlen
und Abstimmungen wird wie folgt festgelegt:
|
Gemeindegrösse (Anzahl
Einwohnerinnen und Einwohner)
|
Stimmkraft
|
|
bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohner
|
1 Stimme
|
|
pro weitere 3000 Einwohnerinnen
und Einwohner oder einen Bruchteil davon zusätzlich
|
1 Stimme
|
4
Die für die Berechnung der Stimmkraft
massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes
vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)
[BSG 631.1] ermittelt.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
5
Für die Beschlussfassung in der
Regionalversammlung der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura
bernois gilt Folgendes:
[Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz
4]
| a |
Vereinigen Beschlüsse der Regionalversammlung
über Angelegenheiten, die den Berner Jura hauptsächlich
betreffen, nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gemeinden
des Berner Juras auf sich, kann verlangt werden, dass eine andere
Lösung zur Abstimmung gebracht wird.
|
| b |
Um von diesem Mitwirkungsrecht Gebrauch
zu machen, müssen mindestens zehn Gemeinden des Berner Juras
vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen.
|
| c |
Bei der erneuten Abstimmung entscheidet
die Mehrheit der vertretenen Stimmen.
|
Art. 149
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Regionale Volksabstimmung
1
Gegenstand
einer regionalen Volksabstimmung sind
| a |
die Bildung und die Auflösung einer Regionalkonferenz,
|
| b |
Referendumsbegehren und
|
| c |
Initiativen.
|
2
Bei Abstimmungen
nach Absatz 1 entscheidet die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der
beteiligten Gemeinden.
Art. 150
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Volksreferendum und Behördenreferendum
1
Zwei Prozent der Stimmberechtigten oder zehn Prozent der Gemeinden
im betreffenden Gebiet können innert 90 Tagen seit der Bekanntmachung eine
regionale Abstimmung verlangen zu einem Beschluss der Regionalversammlung
über
| a |
die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten
Gegenstände,
|
| b |
die Änderung und die Aufhebung der Reglemente
zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz und
|
| c |
den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements.
|
2
Soweit die Gemeinden
die Zuständigkeit für Behördenreferenden nicht anders regeln, ist der Gemeinderat
zuständig.
Art. 151
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Volksinitiative und Behördeninitiative
1
Fünf Prozent der Stimmberechtigten oder zwanzig Prozent der Gemeinden
können mit einer Initiative verlangen
| a |
den Beschluss über einen in der besonderen Gesetzgebung
bezeichneten Gegenstand,
|
| b |
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines
Reglements zur Erfüllung von weiteren Aufgaben,
|
| c |
den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements
und
|
| d |
die Auflösung der Regionalkonferenz.
|
2
Soweit die Gemeinden
die Zuständigkeit für Behördeninitiativen nicht anders regeln, ist der Gemeinderat
zuständig.
3
Initiativen können
die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben,
dürfen nicht mehr als einen Gegenstand betreffen und müssen eine vorbehaltslose
Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.
4
Initiativen sind innert sechs Monaten ab
Beginn der Unterschriftensammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
5
Die Geschäftsleitung erklärt rechtswidrige
oder undurchführbare Initiativen nach Anhörung des Initiativkomitees ungültig.
6
Gültige Initiativen werden den Stimmberechtigten
unterbreitet, wenn sie die Auflösung einer Regionalkonferenz zum Gegenstand
haben oder wenn die Regionalversammlung das Begehren ablehnt.
Art. 152
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Gemeinsame Bestimmung
1
Die
Regionalversammlung behandelt zustande gekommene Referendumsbegehren und Initiativen.
Sie kann eine Abstimmungsempfehlung zuhanden der Stimmberechtigten abgeben.
2
Zu Referendumsbegehren und Initiativen
ordnet die Geschäftsleitung innert sechs Monaten seit der Einreichung eine
regionale Volksabstimmung an. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Regionalkonferenz
wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
3
Referendumsbegehren und Initiativen bedürfen
zu ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit
der Gemeinden.
4
Auf das Abstimmungsverfahren
finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss
Anwendung.
Art. 153
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Geschäftsbericht, Informations- und Konsultationsrechte
1
Die Regionalkonferenzen legen in Geschäftsberichten
jährlich Rechenschaft ab über ihre Tätigkeiten. Wo Gemeindeparlamente bestehen,
werden ihnen die Geschäftsberichte direkt unterbreitet.
2
Die Regionalkonferenzen orientieren die Öffentlichkeit
regelmässig über ihre Tätigkeiten und informieren frühzeitig und umfassend
über geplante Vorhaben von regionaler Bedeutung.
3
Zu wichtigen Vorhaben konsultieren sie vorgängig die zuständigen
kantonalen Stellen, die Gemeinden und soweit nötig die übrigen kommunalen
Körperschaften, die regional organisierten politischen Parteien und bei Bedarf
die weiteren interessierten Kreise. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden
diese ebenfalls konsultiert.
Art. 154
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Finanzhaushalt
1
Die Regionalkonferenzen führen
ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen.
Die Bildung von Eigenkapital ist zulässig.
[Fassung vom 24.
3. 2010]
2
Die Geschäftsleitung ist verantwortlich
für die Führung des Finanzhaushalts.
3
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch
ein unabhängiges Kontrollorgan. Artikel 37 Absatz 2 gilt sinngemäss.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
Art. 155
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Finanzierung, Kostenverteilung
1
Die mit der Geschäftsführung
einer Regionalkonferenz zusammenhängenden Verwaltungskosten werden
auf die Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl verteilt.
2
Die massgebliche Einwohnerzahl wird
nach den Artikeln 7 und 9 FILAG ermittelt.
[Fassung vom 24. 3.
2010]
3
Der Kanton gewährt angemessene
Beiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen in
Form von Grundbeiträgen und zusätzlichen Pro-Kopf-Beiträgen.
Die Übersetzungskosten der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura
bernois werden durch erhöhte Beiträge entschädigt.
4
Die besondere Gesetzgebung regelt die
Kostenverteilung und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Vorhaben
im Bereich der obligatorischen Aufgaben.
5
Das Reglement legt die Finanzierung
und Kostenverteilung im Bereich der von den Gemeinden übertragenen
weiteren Aufgaben fest.
Art. 156
Rechtspflege
Gegen Verfügungen, Erlasse, Wahlen, Abstimmungen und weitere
Beschlüsse der Organe einer Regionalkonferenz kann nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21] Beschwerde geführt
werden.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 157
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Haftung
1
Für Verbindlichkeiten
der Regionalkonferenz haftet deren Vermögen. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
richtet sich nach Artikel 84.
2
Bei
der Auflösung einer Regionalkonferenz haften die ihr angehörenden Gemeinden
für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Schulden solidarisch.
3
Die Liquidation obliegt der Geschäftsleitung.
4
Ein Vermögens- oder Schuldenüberschuss
wird den Gemeinden im Verhältnis ihrer Beiträge (Art. 155 Abs. 1) während
der zwei vorangehenden Jahre zugewiesen.
Art. 158
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Aufsicht
1
Die Regionalkonferenzen
unterstehen der kantonalen Aufsicht.
2
Die
kantonale Aufsicht über die Regionalkonferenzen nimmt die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungstatthalter desjenigen Verwaltungskreises wahr, in dem das
Einwohnerschwergewicht liegt. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften,
die andere kantonale Stellen damit beauftragen.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3
Die Artikel 85 ff. gelten sinngemäss.
Art. 158a
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Die Artikel 31 und 32, 34, 36, 47 bis 49a sowie 80 bis
84 finden für die Regionalkonferenzen sinngemäss Anwendung.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
[Titel Fassung vom 17. 6. 2007]
Art. 159
[Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen
Artikeln 137 bis 142]
Finanzhaushaltsgleichgewicht
1
Die Frist zur Abschreibung
des Bilanzfehlbetrages gemäss Artikel 74 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
2
Für Gemeinden,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Bilanzfehlbetrag aufweisen,
legt der Regierungsrat zusammen mit der betroffenen Gemeinde innerhalb eines
Jahres einen verbindlichen Sanierungsplan fest.
Art. 160
[Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen
Artikeln 137 bis 142]
Anpassung
von Gemeindevorschriften
1
Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert fünf Jahren diesem
Gesetz an.
2
Die Regelung betreffend
die Unzulässigkeit der Einschränkung der Wählbarkeit durch Höchstaltersgrenzen
(Art. 35 Abs. 4) gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Für Gemeinderatsmandate
im Hauptamt oder im Nebenamt mit einer vergleichbaren Belastung besteht jedoch
eine Übergangsfrist von drei Jahren zur Anpassung der Vorschriften.
[Eingefügt
am 23. 6. 2004]
Art. 161
[Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen
Artikeln 137 bis 142]
Vorschriften des Regierungsrates
1
Der Regierungsrat erlässt
die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2
Er erlässt namentlich Vorschriften über
| a |
die Bildung, Aufhebung und Gebietsveränderung
von Gemeinden,
|
| b |
das Verfahren beim Minderheitenschutz
|
| c |
den Finanzhaushalt der Gemeinden,
|
| d |
die Gemeindeaufsicht und die Zusammenarbeit
unter den Gemeinden,
|
| e |
die Veröffentlichung der Gemeindeerlasse,
|
| f |
das Verfahren der Busseneröffnung in den Gemeinden,
|
| g |
Zuständigkeiten und Besonderheiten von Gemeindeverbindungen,
die aus Gemeinden mehrerer Kantone bestehen,
|
| h |
...
[Aufgehoben am 31. 3. 2009]
|
3
Er kann die Rechtsetzungsbefugnis
gemäss Absatz 2 Buchstabe c ganz oder teilweise an die Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion übertragen.
[Eingefügt am 23. 6. 2004]
Art. 162
[Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den
bisherigen Artikeln 137 bis 142]
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 5. Mai 1980 über die
politischen Rechte
[BSG 141.1]
|
| 2. |
Volksschulgesetz vom 19. März
1992
[BSG 432.210]
|
| 3. |
Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung
der Luft
[BSG 823.1]
|
| 4. |
Gesetz vom 9. September 1975 über
die Erhaltung von Wohnraum
[nicht mehr gültig; BAG 10–73]
|
| 5. |
Einführungsgesetz vom 23. Juni
1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[BSG 841.11]
|
| 6. |
Gesetz vom 16. November 1989 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELGK)
[Aufgehoben durch EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung; BSG 841.31]
|
| 7. |
Gesetz vom 1. Dezember 1996 über
die Ruhe an öffentlichen Feiertagen
[BSG 555.1]
|
| 8. |
Gesetz vom 17. April 1966 über
die Vorführung von Filmen
[Aufgehoben durch BAG 03–121]
|
| 9. |
Gesetz vom 2. November 1993 über
die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG)
[BSG 107.1]
|
Art. 163
[Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen
Artikeln 137 bis 142]
Aufhebung
von Erlassen
Folgende Erlasse
werden aufgehoben:
| a |
Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973,
|
| b |
Gesetz vom 13. Dezember 1990 über den Finanzhaushalt
der Gemeinden,
|
| c |
Gesetz vom 10. Oktober 1853 über die gerichtliche
Ausmittlung und Festsetzung des Zweckes der Gemeindegüter,
|
| d |
Dekret vom 16. Februar 1977 über den Zusammenschluss
kleiner Gemeinden,
|
| e |
Dekret vom 12. September 1985 über den Minderheitenschutz,
|
| f |
Dekret vom 9. Januar 1919 über das Busseneröffnungsverfahren
in den Gemeinden.
|
Art. 164
[Die Artikel 159 bis 164 entsprechen den bisherigen
Artikeln 137 bis 142]
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
Bern,
16.
März
1998
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr. 1972 vom 2. September 1998 Inkraftsetzung auf den
1. Januar 1999
Anhang
16.3.1998
G
BAG 98–57, in Kraft am 1. 1.
1999
Änderungen
23.6.2004
G
BAG 05–14, in Kraft am 1. 5.
2005
16.9.2004
G
Personalgesetz, BAG 05–45 (Art.
117), in Kraft am 1. 7. 2005
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am
1. 1. 2010
17.6.2007
G
BAG 07–103, in Kraft am 1.
1. 2008 bzw. am 1. 7. 2008
RRB Nr. 1764 vom 24. Oktober 2007:
| 2. |
Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c GG und Artikel 5a des kantonalen Gesetzes vom 16. Juni
1997 über Investitionshilfen für Berggebiete (KIHG; BSG
902.1) werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Regierungsratsbeschluss
in Kraft gesetzt.
|
| 3. |
Der Regierungsrat kann Artikel 141
Absatz 1 Buchstabe c GG und Artikel 5a KIHG für
eine bestimmte Regionalkonferenz schon zu einem früheren Zeitpunkt
mit separatem Regierungsratsbeschluss für anwendbar erklären.
RRB Nr. 1214 vom 2. Juli 2008: Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
|
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
28.1.2009
G
Baugesetz, BAG 09–64 (II.),
in Kraft am 1. 9. 2009
31.3.2009
G
über die politischen Rechte,
BAG 09–111 (II.), in Kraft am 1. 1. 2010
31.3.2009
G
über die Archivierung, BAG 09–146
(Art. 28), in Kraft am 1. 1. 2010
11.6.2009
G
über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft, BAG 09–147 (Art. 99), in Kraft am
1. 1. 2011
24.3.2010
G
BAG 10–75, in Kraft am 1. 11.
2010
15.5.2011
G
Kantonales Energiegesetz (Art. 77),
BAG 11–91, in Kraft am 1. 1. 2012
|