170.212
24.
Oktober
2007
Verordnung über das Geschäftsreglement für
die Regionalkonferenzen (RKGV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 144 Absatz 4 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998
(GG)
[BSG 170.11], auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion, beschliesst:
1. Geltungsbereich
Art. 1
1
Diese Verordnung regelt das Geschäftsreglement für diejenigen Regionalkonferenzen,
die kein eigenes Geschäftsreglement erlassen.
2
Die Regionalkonferenzen können im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vom vorliegenden Geschäftsreglement abweichende
oder ergänzende Regelungen erlassen. Solche Regelungen unterliegen der Vorprüfung
und Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
2. Geschäftsreglement für
die Regionalkonferenzen
Art. 2
1
Dieses Geschäftsreglement regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
die Aufgaben, die Organisation und das Verfahren, den Finanzhaushalt sowie
die Auflösung der Regionalkonferenz sowie die Bildung und Organisation von
Teilkonferenzen.
2
Es bezweckt
eine klare Zuweisung von Zuständigkeiten sowie eine klare Regelung der Entscheidverfahren.
2.1 Aufgaben
Art. 3
Allgemeines
1
Die Regionalkonferenz dient der wirkungsvollen
Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden und der gemeinsamen verbindlichen
Beschlussfassung in regionalen Angelegenheiten, die ihr der Kanton oder die
Gemeinden übertragen haben.
2
Sie
kann die Zusammenarbeit der Gemeinden in weiteren Aufgabenbereichen initiieren,
koordinieren und unterstützen und den Gemeinden dafür geeignete
Formen innerhalb oder ausserhalb der Regionalkonferenz vorschlagen.
Art. 4
Obligatorische Aufgaben
1
Die Regionalkonferenz nimmt nach
Massgabe der besonderen Gesetzgebung die folgenden Aufgaben wahr:
| a |
die regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung
sowie deren gegenseitige Abstimmung,
|
| b |
die regionale Kulturförderung,
|
| c |
die regionalen Aufgaben nach den Vorgaben der
Gesetzgebung über die Regionalpolitik,
|
| d |
weitere Aufgaben, die ihr durch kantonales Gesetz
übertragen sind.
|
2
Sie entscheidet in diesen
Bereichen verbindlich anstelle der Gemeinden.
Art. 5
Weitere Aufgaben
1
Die Gemeinden können der Regionalkonferenz
weitere Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.
2
Die Regionalversammlung erlässt
für die Übertragung ein Reglement, das den Gemeinden zur
Beschlussfassung unterbreitet wird. Die Übertragung gilt für
die Gemeinden, die dem Reglement zustimmen.
3
Das Reglement regelt mindestens
| a |
die Voraussetzungen für das Zustandekommen
der Übertragung, insbesondere die Anzahl Gemeinden, die dem Reglement
für dessen Inkrafttreten zustimmen müssen,
|
| b |
Art und Umfang der übertragenen
Aufgaben und der damit verbundenen Befugnisse,
|
| c |
die Stimmkraft der Gemeinden in der
Versammlung der Teilkonferenz,
|
| d |
den nachträglichen Beitritt von
Gemeinden und seine Folgen,
|
| e |
den Austritt von Gemeinden,
|
| f |
die Finanzierung, insbesondere die Kostenverteilung
auf die Gemeinden,
[Fassung vom 25. 8. 2010]
|
| g |
die Gegenstände, die der fakultativen
oder obligatorischen Volksabstimmung unterliegen.
|
Art. 6
Übertragung von Aufgaben
an Dritte
1
Soweit die Regionalkonferenz
ihre Aufgaben nicht selbst erfüllt, erteilt sie dafür geeigneten Organisationen
oder Personen befristete oder unbefristete Leistungsaufträge.
2
Sie regelt Art und Umfang der Übertragung
in einem Reglement, wenn diese
| a |
zur Einschränkung von Grundrechten führen kann,
|
| b |
eine bedeutende Leistung betrifft oder
|
| c |
zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
|
2.2 Organisation und Verfahren
2.2.1 Allgemeines
Art. 7
Organe
Die Organe der Regionalkonferenz sind
| a |
die Stimmberechtigten,
|
| b |
die Gemeinden,
|
| c |
die Regionalversammlung,
|
| d |
die Geschäftsleitung,
|
| e |
die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt
sind,
|
| f |
die Geschäftsstelle und
|
| g |
das Kontrollorgan.
|
Art. 8
Besondere Bestimmung für
die zweisprachige Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois
1
In den Organen der zweisprachigen
Regionalkonferenz Biel/ Bienne-Seeland-Jura bernois werden die Verhandlungen
auf Deutsch (Mundart oder Standardsprache) und auf Französisch geführt und
in die jeweils andere Sprache übersetzt.
2
Die Verhandlungsunterlagen werden in beiden Sprachen vorgelegt.
3
Die Geschäftsleitung, die Kommissionen,
die Geschäftsstelle und das Kontrollorgan können für sich vereinfachte Regelungen
vorsehen.
Art. 9
Protokoll
1
Die Regionalversammlung, die Geschäftsleitung
und die Kommissionen führen über ihre Verhandlungen Protokoll.
2
Das Protokoll enthält mindestens
| a |
Ort, Datum, Zeit und Dauer der Verhandlungen,
|
| b |
die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
|
| c |
die Anträge mit Begründungen und
|
| d |
die gefassten Beschlüsse.
|
3
Unabhängig von seiner
Genehmigung nach Absatz 4 wird das Protokoll der Regionalversammlung den Gemeinden
spätestens einen Monat nach der Versammlung zugestellt.
4
Das Protokoll wird an der darauffolgenden Versammlung
oder Sitzung genehmigt und von der oder dem Vorsitzenden und der Protokoll
führenden Person unterzeichnet.
Art. 10
Öffentlichkeit
1
Die Verhandlungen der Regionalversammlung sind
öffentlich.
2
Die Verhandlungen
und weiteren Tätigkeiten der Geschäftsleitung, der Kommissionen, der Geschäftsstelle
und des Kontrollorgans sowie die darüber geführten Protokolle sind nicht öffentlich.
Art. 11
Ausstand
1
Personen, die an einem Geschäft ein unmittelbar
persönliches Interesse haben, treten bei dessen Behandlung in der Regionalversammlung,
in der Geschäftsleitung, in den Kommissionen, in der Geschäftsstelle und im
Kontrollorgan in den Ausstand.
2
Ebenfalls
ausstandspflichtig ist, wer
| a |
mit einer Person, die am Geschäft ein unmittelbar
persönliches Interesse hat, im Sinn von Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis c GG
verwandt, verschwägert oder verheiratet ist,
|
| b |
mit einer solchen Person in eingetragener Partnerschaft
oder faktischer Lebensgemeinschaft zusammen lebt oder
|
| c |
eine solche Person gesetzlich, statutarisch
oder vertraglich vertritt.
|
3
Ausstandspflichtige müssen
von sich aus ihre Interessenbindungen offenlegen. Sie dürfen sich vor Verlassen
des Raumes zur Sache äussern.
4
Die
Vertretung von Interessen der Gemeinden in einem Organ der Regionalkonferenz
gilt nicht als Wahrnehmung unmittelbar persönlicher Interessen und begründet
keine Ausstandspflicht.
2.2.2 Regionalversammlung
Art. 12
Zusammensetzung, Beschlüsse,
Stimmkraft
1
Die Zusammensetzung,
die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Regionalversammlung sowie
die Stimmkraft der Gemeinden richten sich nach den Artikeln 145 und 148 GG.
2
Die für die Stimmkraft massgebende Einwohnerzahl
bestimmt sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz-
und Lastenausgleich (FILAG)
[BSG 631.1].
Art. 13
Präsidium
1
Die Regionalversammlung wählt eine Präsidentin
oder einen Präsidenten, die oder der nicht der Versammlung angehören muss.
2
Sie wählt aus der Mitte der Versammlung
eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die oder der die Präsidentin
oder den Präsidenten im Verhinderungsfall vertritt.
3
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt im Rahmen
der Bereinigung von Anträgen den Stichentscheid.
4
Gehört die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung an, richtet
sich die Stimmkraft nach Artikel 148 GG. Andernfalls verfügt die Präsidentin
oder der Präsident über eine Stimme.
5
Die
Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
6
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die
Regionalversammlung und sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Geschäftsreglements
eingehalten werden.
Art. 14
Sitzungen
1
Die Regionalversammlung tagt nach Bedarf, mindestens
aber zwei Mal pro Jahr.
2
Ein Zehntel
der Gemeinden sowie die Kommissionen können die Einberufung einer
Regionalversammlung innert zwei Monaten und die Traktandierung eines bestimmten
Geschäfts verlangen.
Art. 15
Vorbereitung und Einberufung
1
Die Geschäftsleitung bereitet die
Sitzung der Regionalversammlung vor und beruft diese ein. Vorbehalten bleiben
die Zuständigkeiten der Kommissionen.
2
Die Geschäftsleitung stellt die Einladung mit der Angabe von Ort,
Zeit und Verhandlungsgegenständen (Traktanden) sowie die erforderlichen Unterlagen
spätestens 30 Tage vorher den Gemeinden zu.
3
Sie macht die Einladung mindestens zehn Tage vor der Sitzung in
den gesetzlichen Publikationsorganen der Gemeinden öffentlich bekannt.
Art. 16
Traktandierung
1
Die Regionalversammlung beschliesst endgültig
nur über traktandierte Geschäfte.
2
Sie
kann beschliessen, dass nicht traktandierte Geschäfte für eine nächste Sitzung
oder für eine dafür besonders einberufene Sitzung traktandiert werden.
Art. 17
Eintreten, Rückweisung
1
Die Regionalversammlung
tritt ohne Beratung und Abstimmung auf jedes traktandierte Geschäft ein.
2
Sie kann ein Geschäft an die Geschäftsleitung
oder an die zuständige Kommission zur Überarbeitung zurückweisen.
Art. 18
Beratung
1
Die Kommissionen vertreten die durch sie vorbereiteten
Geschäfte in der Regionalversammlung.
2
Die Geschäftsleitung vertritt die übrigen Geschäfte. Sie kann sich
zu den durch die Kommissionen vorbereiteten Geschäften äussern.
3
Die Mitglieder der Regionalversammlung
können sich zu den Geschäften äussern und Anträge stellen.
4
Die Präsidentin oder der Präsident erteilt
und entzieht gegebenenfalls das Wort.
Art. 19
Ordnungsanträge
1
Jedes Mitglied der Regionalversammlung
kann beantragen, die Redezeit zu beschränken oder die Beratung zu schliessen.
2
Die Präsidentin oder der Präsident lässt
über einen solchen Ordnungsantrag sofort abstimmen.
3
Nimmt die Regionalversammlung einen Antrag auf Schluss der Beratung
an, haben das Wort nur noch
| a |
die Mitglieder der Regionalversammlung, die
sich vor dem Antrag gemeldet haben,
|
| b |
die Sprecherin oder der Sprecher der Geschäftsleitung
und der Kommission, die das Geschäft vorbereitet hat.
|
Art. 20
Abstimmungen über Sachgeschäfte
1
Die Regionalversammlung stimmt über
Sachgeschäfte offen ab.
2
Die
Stimmkarten der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden entsprechend
ihrer Stimmkraft (Art. 12) gekennzeichnet.
3
Die Präsidentin oder der Präsident legt das Abstimmungsverfahren
so fest, dass der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck kommt. Sie
oder er gibt der Versammlung bei Bedarf Gelegenheit, sich zum vorgesehenen
Abstimmungsverfahren zu äussern.
4
Die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt das
Geschäft als abgelehnt.
5
Im Rahmen
der Bereinigung von Anträgen, die sich gegenseitig ausschliessen, gibt die
Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Art. 21
Wahlen
1
Die Regionalversammlung wählt in offener Abstimmung.
Mitglieder, die zusammen mindestens einen Drittel der anwesenden Stimmen vertreten,
können eine geheime Wahl verlangen.
2
Die
Wahlzettel der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden entsprechend
ihrer Stimmkraft (Art. 12) gekennzeichnet.
3
Massgebend ist
| a |
im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen
Stimmen,
|
| b |
im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen
Stimmen und im Fall der Stimmengleichheit das Los.
|
4
In einem zweiten Wahlgang
bleiben höchstens doppelt so viele Vorgeschlagene als Sitze zu vergeben sind.
5
Die Präsidentin oder der Präsident kann
Personen für still gewählt erklären, wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen
werden als Sitze zu besetzen sind.
Art. 22
Zuständigkeiten
1
Die Regionalversammlung wählt
| a |
ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten
(Art. 13 Abs. 1),
[Fassung vom 25. 8. 2010]
|
| b |
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
(Art. 13 Abs. 2),
[Fassung vom 25. 8. 2010]
|
| c |
die Mitglieder der Geschäftsleitung,
[Die Buchstaben c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben b bis
d]
|
| d |
die Mitglieder der Kommissionen,
[Die Buchstaben c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben b bis
d]
|
| e |
das Kontrollorgan.
[Die Buchstaben
c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben b bis d]
|
2
Sie behandelt zuhanden der regionalen
Volksabstimmung zustande gekommene Referenden und Initiativen. Sie
kann eine Abstimmungsempfehlung abgeben und einer Initiative einen
Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3
Sie verabschiedet die Reglemente für
die Übertragung von weiteren Aufgaben (Art. 5) zuhanden der Gemeinden.
4
Sie nimmt den Finanzplan zur Kenntnis.
5
Sie beschliesst abschliessend über
| a |
die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten
Gegenstände,
|
| b |
den Voranschlag, die Jahresrechnung
sowie Verpflichtungskredite und unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz
1 Buchstabe g Nachkredite mit Ausnahme gebundener
Ausgaben,
[Fassung vom 25. 8. 2010]
|
| c |
die Einsetzung von Kommissionen,
|
| d |
die Ausgestaltung der Geschäftsstelle
(Art. 36),
[Fassung vom 25. 8. 2010]
|
| e |
die Übertragung von Aufgaben an
Dritte gemäss Artikel 6, soweit dafür kein Reglement erforderlich
ist,
|
| f |
den Geschäftsbericht zuhanden der
Gemeinden.
|
6
Sie beschliesst unter Vorbehalt der
fakultativen Volksabstimmung über
| a |
die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten
Gegenstände,
|
| b |
die Änderung und die Aufhebung
von Reglementen zur Erfüllung von weiteren Aufgaben (Art. 5),
sofern das betreffende Reglement dafür nicht die obligatorische
Volksabstimmung vorsieht,
|
| c |
den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung von Reglementen betreffend Übertragung von Aufgaben
der Regionalkonferenz an Dritte,
|
| d |
den Erlass eines allfälligen Personalreglements
für die Geschäftsstelle,
[Fassung vom 25. 8. 2010]
|
| e |
den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung des Geschäftsreglements.
|
Art. 23
Referendumsfähige Beschlüsse
1
Beschlüsse, die der fakultativen
Volksabstimmung unterliegen, werden in den gesetzlichen Publikationsorganen
der Gemeinden öffentlich bekannt gemacht.
2
Die Publikation enthält
| a |
den Beschluss,
|
| b |
den Hinweis auf die Möglichkeit des Referendums,
|
| c |
die Referendumsfrist,
|
| d |
die Prozentzahl der Stimmberechtigten oder Gemeinden,
die eine regionale Abstimmung verlangen können,
|
| e |
den Ort, wo das Begehren einzureichen ist,
|
| f |
den Hinweis, wo und wann allfällige Unterlagen
aufliegen.
|
2.2.3 Geschäftsleitung
Art. 24
Zusammensetzung
1
Die Geschäftsleitung besteht aus
neun Personen.
2
Die Präsidentin
oder der Präsident der Regionalversammlung sowie die Vertreterin oder der
Vertreter der Kernstadt der Region gehören der Geschäftsleitung von Amtes
wegen an.
3
Die übrigen Mitglieder
werden aus der Mitte der Regionalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt.
4
In der Geschäftsleitung
müssen die kleinen und mittleren Gemeinden angemessen vertreten
sein.
Art. 25
Besondere Bestimmung für
die zweisprachige Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois
1
Die Geschäftsleitung der zweisprachigen
Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois besteht aus neun Personen.
2
Die Präsidentin oder der Präsident der
Regionalversammlung sowie die Vertreterin oder der Vertreter der Stadt Biel/Bienne
gehören der Geschäftsleitung von Amtes wegen an.
3
Die übrigen Mitglieder werden aus der Mitte der Regionalversammlung
auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
4
In der Geschäftsleitung müssen die deutschsprachigen und die französischsprachigen
Gemeinden angemessen vertreten sein.
Art. 26
Konstituierung
1
Die Geschäftsleitung konstituiert
sich im Rahmen von Artikel 24 selbst.
2
Sie kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Ausschüsse oder Arbeitsgruppen
bilden.
3
Die Leiterin oder der
Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und
Antragsrecht teil, sofern die Geschäftsleitung nichts anderes beschliesst.
Art. 27
Beschlussfähigkeit, Beschlüsse
1
Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig,
wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
2
Sie kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder
mit diesem Verfahren einverstanden sind.
3
Jedes Mitglied der Geschäftsleitung verfügt über eine Stimme.
4
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt
mit und gibt im Fall der Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 28
Verfahren
1
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die
Geschäftsleitung unter Beachtung einer Frist von sieben Tagen ein.
2
Jedes Mitglied kann die Einberufung einer
Sitzung verlangen.
3
Im Übrigen
bestimmt die Geschäftsleitung ihr Verfahren selbst. Soweit sie dazu keine
besonderen Beschlüsse fasst, finden die für die Regionalversammlung geltenden
Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
Art. 29
[Fassung vom 25. 8. 2010]
Zuständigkeiten
1
Die Geschäftsleitung
| a |
bereitet unter Vorbehalt der Zuständigkeiten
der Kommissionen die Sitzungen der Regionalversammlung vor und führt
deren Beschlüsse aus,
|
| b |
erlässt gestützt auf die entsprechende
Ermächtigung der Regionalversammlung (Art. 146 Abs. 4 GG) Verordnungen,
|
| c |
passt die Erlasse der Regionalkonferenz
an, wenn das übergeordnete Recht die Anpassungen verlangt und
der Regionalkonferenz dabei kein Regelungsspielraum offensteht,
|
| d |
erstellt den Finanzplan und unterbreitet
diesen der Regionalversammlung zur Kenntnisnahme,
|
| e |
ist verantwortlich für die Führung
des Finanzhaushalts nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung
und sorgt für dessen zweckmässige Organisation sowie für
ein wirksames internes Kontrollsystem,
|
| f |
beschliesst gebundene Ausgaben unabhängig
von deren Höhe,
|
| g |
beschliesst Nachkredite bis zu 5000
Franken sowie Nachkredite zu bewilligten Voranschlagskrediten, wenn
diese nicht mehr als zehn Prozent des ursprünglichen Kredits
und nicht mehr als 100 000 Franken betragen,
|
| h |
verfügt über bewilligte Mittel,
|
| i |
sorgt für die Publikation von Beschlüssen,
die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen,
|
| k |
bescheinigt den Beginn der Unterschriftensammlung
für Initiativen,
|
| l |
prüft eingereichte Initiativen
auf ihre Rechtmässigkeit und verfügt gegebenenfalls deren
Ungültigkeit, soweit der Mangel reicht,
|
| m |
nimmt zuhanden der Regionalversammlung
zu eingereichten Initiativen und Referenden Stellung,
|
| n |
ordnet regionale Abstimmungen über
Initiativen und Referenden sowie die Auflösung der Regionalkonferenz
an,
|
| o |
legt der Regionalversammlung zuhanden
der Gemeinden die Reglemente für die Übertragung von weiteren
Aufgaben (Art. 5) vor,
|
| p |
vertritt die Regionalkonferenz gegenüber
dem Kanton, den Gemeinden, den anderen Regionalkonferenzen, dem Bund
sowie weiteren Dritten,
|
| q |
sorgt für die Information der Öffentlichkeit
und die Konsultationen gemäss Artikel 153 Absätze 2 und
3 GG,
|
| r |
wahrt im Fall von Beschwerden die Interessen
der Regionalkonferenz, soweit die Regionalversammlung nichts anderes
beschliesst,
|
| s |
berichtet der Regionalversammlung regelmässig
über ihre Tätigkeit und die Tätigkeit der Geschäftsstelle,
|
| t |
beschliesst über geringfügige
Änderungen von regionalen Richtplänen.
|
2
Sie ist zuständig für die
Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
sowie des übrigen Personals oder für die Vergabe des Geschäftsführungsauftrags
an eine natürliche oder juristische Person. Sie kann die Geschäftsführerin
oder den Geschäftsführer ermächtigen, das übrige
Personal der Geschäftsstelle anzustellen.
3
Sie kann die Geschäftsstelle zur
Verwendung bewilligter Mittel oder zur Vertretung der Regionalkonferenz
gegenüber bestimmten Dritten ermächtigen.
4
Die Regionalversammlung kann der Geschäftsleitung
Aufträge oder Weisungen in Bezug auf die Art ihrer Aufgabenerfüllung
erteilen.
Art. 30
Geschäfte der Kommissionen
1
Die Geschäftsleitung unterbreitet
der Regionalversammlung die durch die Kommissionen vorbereiteten Geschäfte,
sofern diese ordnungsgemäss angemeldet sind.
2
Sie unterbreitet die Geschäfte unverändert. Sie kann diese kommentieren
und Anträge dazu stellen.
2.2.4 Kommissionen
Art. 31
Grundsatz
1
Die Regionalversammlung setzt zur Vorbereitung
ihrer Geschäfte Kommissionen ein.
2
Sie
wählt die Präsidentinnen und die Präsidenten der Kommissionen und die übrigen
Mitglieder.
3
Vorbehalten bleiben
Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über die Organisation oder die Zuständigkeiten
von Kommissionen.
Art. 32
Einsetzung, Wählbarkeit
der Mitglieder
1
Die Kommissionen
werden durch Beschluss der Regionalversammlung eingesetzt.
2
Der Beschluss bestimmt
| a |
die Zusammensetzung,
|
| b |
soweit erforderlich die Organisation,
|
| c |
die Aufgaben und Zuständigkeiten,
|
| d |
im Fall ständiger Kommissionen die Amtsdauer
der Mitglieder,
|
| e |
im Fall nicht ständiger Kommissionen die Dauer
des Mandats.
|
3
In die Kommissionen nehmen
Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden als Mitglieder Einsitz. Wählbar
sind alle urteilsfähigen Personen mit Wohnsitz im Gebiet der
Regionalkonferenz.
Art. 33
Konstituierung, Verfahren
1
Die Kommissionen konstituieren sich
im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses selbst.
2
Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
3
Im Übrigen bestimmen die Kommissionen ihr Verfahren
selbst. Soweit sie dazu keine besonderen Beschlüsse fassen, finden die für
die Regionalversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
Art. 34
Zuständigkeiten
1
Die Kommissionen
| a |
bereiten die Geschäfte der Regionalversammlung
inhaltlich vor,
|
| b |
stellen die Zusammenarbeit mit den fachlich
zuständigen kantonalen Stellen sicher,
|
| c |
nehmen zuhanden der Regionalversammlung
insbesondere zu eingereichten Initiativen und Referenden Stellung,
die ihren Tätigkeitsbereich betreffen,
|
| d |
stellen der Regionalversammlung die
erforderlichen Anträge,
[Fassung vom 25. 8. 2010]
|
| e |
erlassen Verordnungen gestützt
auf die entsprechende Ermächtigung der Regionalversammlung.
[Eingefügt am 25. 8. 2010]
|
2
Sie beschliessen in der Sache unter
Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe e nicht abschliessend.
[Fassung vom 25. 8. 2010]
3
Sie können
| a |
zur Behandlung ihrer Geschäfte
Dritte mit Beratungs- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht beiziehen,
|
| b |
Subkommissionen für die Vorbereitung
von Kommissionsgeschäften einsetzen,
|
| c |
im Rahmen der mit dem Voranschlag bewilligten
Mittel Aufträge an Dritte erteilen.
|
Art. 35
Einbringen von Geschäften
1
Die Kommissionen unterbreiten der
Geschäftsleitung Geschäfte zuhanden der Regionalversammlung rechtzeitig und
mit allen erforderlichen Unterlagen.
2
Sie vertreten die Geschäfte in der Regionalversammlung.
2.2.5 Geschäftsstelle
Art. 36
Ausgestaltung
1
Die Regionalversammlung bestimmt die Ausgestaltung
der Geschäftsstelle. Sie entscheidet insbesondere, ob das Personal der Geschäftsstelle
unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers öffentlichrechtlich
oder privatrechtlich angestellt oder ob ein entsprechender Auftrag an eine
natürliche oder juristische Person vergeben wird.
2
Die Regionalversammlung
| a |
erlässt ein Personalreglement, wenn für die
Geschäftsstelle eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer und weiteres
eigenes Personal öffentlich-rechtlich angestellt wird;
|
| b |
beschliesst über die Vergabe eines Auftrags
an Dritte;
|
| c |
kann einzelne Zuständigkeiten nach Artikel 38
besonderen Dritten übertragen.
|
Art. 37
Aufsicht
1
Die Geschäftsstelle steht unter der Aufsicht
der Geschäftsleitung.
2
Die Geschäftsleitung
kann der Geschäftsstelle Weisungen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben
erteilen.
Art. 38
Zuständigkeiten
1
Die Geschäftsstelle besorgt die
administrativen Aufgaben für die Regionalversammlung, die Geschäftsleitung
und die Kommissionen und koordiniert die Tätigkeiten der Regionalkonferenz.
2
Sie pflegt den laufenden Kontakt zu den
Gemeinden, zum Kanton, zu anderen Regionalkonferenzen, zum Bund und zu weiteren
Dritten nach den Vorgaben der Regionalversammlung und der Geschäftsleitung.
3
Sie prüft zusammen mit der Geschäftsleitung
und den Kommissionen, welche weiteren Aufgaben die Regionalkonferenz in Zukunft
angehen soll.
4
Sie nimmt weitere
Aufgaben wahr, die ihr die Geschäftsleitung überträgt (Art. 29 Abs. 2).
2.2.6 Kontrollorgan
Art. 39
Zusammensetzung
1
Die Regionalversammlung wählt als
Kontrollorgan eine dazu befähigte Stelle.
2
Die Anforderungen und die Wählbarkeitsvoraussetzungen richten sich
nach der Gemeindegesetzgebung.
3
Die
Amtsdauer des Kontrollorgans beträgt ein Jahr.
Art. 40
Zuständigkeiten
1
Das Kontrollorgan prüft die Rechnungsführung
und Rechnungslegung der Regionalkonferenz nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung
und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Regionalkonferenzen (RKV)
[BSG
170.211].
2
Es
berichtet der Geschäftsleitung und der Regionalversammlung über das Ergebnis
und stellt der Regionalversammlung Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung
der Rechnung.
3
Es hat keine Geschäftsprüfungsfunktion.
2.3 Teilkonferenzen
Art. 41
Grundsatz
1
Teilkonferenzen nehmen die Aufgaben wahr, die
|
gemäss der besonderen Gesetzgebung nur einem
Teil der Gemeinden im Gebiet der Regionalkonferenz obligatorisch zur gemeinsamen
Erfüllung zugewiesen sind oder
|
|
nur ein Teil der Gemeinden durch Zustimmung zum
betreffenden Reglement (Art. 5) übertragen hat.
|
2
Die Regionalkonferenz
kann zur Vorbereitung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Regionalkonferenz
fallen, Teilkonferenzen bilden. Sie regelt die Aufgaben und das Gebiet dieser
Teilkonferenzen im Geschäftsreglement.
Art. 42
Zusammensetzung; Verzeichnisse
1
Einer Teilkonferenz gehören die
Gemeinden an, die zur gemeinsamen Erfüllung der betreffenden obligatorischen
Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind, die der Übertragung der betreffenden
freiwilligen Aufgaben zugestimmt haben oder die im Geschäftsreglement zur
Vorbereitung von Geschäften der Regionalkonferenz einer Teilkonferenz zugewiesen
werden.
2
Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über die Zugehörigkeit weiterer Gemeinden
(erweiterte Teilkonferenz).
3
Die
Regionalkonferenz führt aktualisierte Verzeichnisse über die Teilkonferenzen
und die zugehörigen Gemeinden.
Art. 43
Beschlussfassung in der
Regionalversammlung
1
Über
die Geschäfte einer Teilkonferenz verhandeln und beschliessen in der Regionalversammlung
die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden der betreffenden
Teilkonferenz.
2
Jede Teilkonferenz
bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Sie kann bestimmen, dass
die Präsidentin oder der Präsident der Regionalversammlung die Verhandlungen
leitet.
3
Im Übrigen gelten die
allgemeinen Bestimmungen über die Regionalversammlung sinngemäss.
Art. 44
Geschäftsleitung, Geschäftsstelle,
Kontrollorgan
1
Die Teilkonferenzen
setzen ihre Geschäftsleitung und ihre Geschäftsstelle ein. Sie bestimmen die
Zusammensetzung der Geschäftsleitung und die Amtsdauer der Mitglieder. Die
allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsleitung und die Geschäftsstelle
gelten mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2 sinngemäss.
2
Das Kontrollorgan der Regionalkonferenz erfüllt
seine Aufgaben auch für die Teilkonferenzen, sofern diese nichts anderes bestimmen.
Art. 45
Kommissionen
1
Die Teilkonferenzen können Kommissionen einsetzen.
2
Für die Kommissionen der Teilkonferenzen
gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen (Art. 31 bis 35)
sinngemäss.
3
Die von der Regionalkonferenz
eingesetzten Kommissionen können Aufgaben für eine Teilkonferenz erfüllen.
Art. 46
Auflösung
1
Die Teilkonferenzen werden mit der Auflösung
der Regionalkonferenz aufgelöst.
2
Teilkonferenzen
für die Erfüllung von freiwillig übertragenen Aufgaben werden ferner aufgelöst
durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder durch Ausscheiden
aller beteiligten Gemeinden bis auf eine.
2.4 Finanzhaushalt
Art. 47
Grundsatz
1
Die Regionalkonferenz plant und führt ihren
Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften.
2
Der Kontenplan richtet sich nach der Verordnung
über die Regionalkonferenzen.
Art. 48
Rechnungswesen
1
Das Rechnungswesen umfasst alle für die Regionalkonferenz
finanzwirksamen Vorfälle (Grundsatz der Vollständigkeit).
2
Beiträge, welche die Gemeinden gestützt auf Beschlüsse
der Regionalkonferenz direkt an Dritte leisten, werden nicht
erfasst.
Art. 49
Finanzplan
1
Der Finanzplan zeigt den voraussichtlichen
Mittelbedarf der Regionalkonferenz für die nächsten vier bis acht Jahre auf.
2
Die Geschäftsleitung überarbeitet den Finanzplan
jährlich zusammen mit der Erarbeitung des Voranschlags und unterbreitet ihn
der Regionalversammlung zur Kenntnisnahme.
Art. 50
Teilkonferenzen
Die Regionalkonferenz weist die Aufwendungen und Erträge,
die einzelnen Teilkonferenzen bzw. den durch diese erfüllten Aufgaben zugerechnet
werden können, gesondert aus.
Art. 51
Kostenverteilung
1
Die Gemeinden schulden der Regionalkonferenz
Beiträge an die Verwaltungskosten gemäss Artikel 155 GG
und an weitere Kosten gemäss der besonderen Gesetzgebung.
2
Die Kostenverteilung im Bereich der
übertragenen weiteren Aufgaben (Art. 5) richtet sich nach den
Bestimmungen des betreffenden Reglements.
[Fassung vom 25. 8. 2010]
3
Für die Kostenverteilung in Teilkonferenzen
gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
[Fassung vom 25.
8. 2010]
Art. 52
[Fassung vom 25. 8. 2010]
Bezahlung der Gemeindebeiträge
Die Beiträge der Gemeinden gemäss Artikel 155
GG werden am 1. Januar des Rechnungsjahres fällig. Die Gemeinden
überweisen ihre Beiträge bis spätestens am 31. März
des betreffenden Rechnungsjahres.
2.5 Auflösung
Art. 53
Grundsätze
1
Unterbreitet die Regionalversammlung den Gemeinden
und ihren Stimmberechtigten von sich aus oder auf Initiative hin einen Antrag
auf Auflösung der Regionalkonferenz, legt sie in der Vorlage dar, wie die
Aufgaben, die nach übergeordnetem Recht gemeinsam erfüllt werden müssen, nach
der Auflösung wahrgenommen werden können.
2
Die Regionalkonferenz unterstützt die Gemeinden bei der Schaffung
geeigneter Trägerschaften für diese Aufgaben.
3
Der Beschluss über die Auflösung einer Regionalkonferenz wird vollzogen,
wenn die Erfüllung der gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben sichergestellt
ist.
Art. 54
Verfahren
1
Haben die Gemeinden und ihre Stimmberechtigten
die Auflösung der Regionalkonferenz beschlossen und ist die Erfüllung
der gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben sichergestellt, legt die Regionalversammlung
den Zeitpunkt der Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Regionalkonferenz
fest.
2
Die Geschäftsleitung
| a |
liquidiert das Vermögen der Regionalkonferenz,
|
| b |
schliesst die Rechnung auf den Zeitpunkt
der Aufgabe der Geschäftstätigkeit unter Einrechnung einer
Rückstellung für die noch auszuführenden Arbeiten ab,
|
| c |
lässt diese Rechnung durch das
Kontrollorgan prüfen und unterbreitet sie der Regionalversammlung
zur Genehmigung.
|
3
Die Regionalversammlung beschliesst
über die Genehmigung der Rechnung und über die Verteilung
der Liquidationsanteile auf die Gemeinden der Regionalkonferenz
[Fassung vom 25. 8. 2010]. Mit diesem Beschluss gilt die Regionalkonferenz
als aufgelöst.
4
Die Geschäftsleitung führt
die letzten administrativen Arbeiten aus.
3. Inkrafttreten
Art. 55
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Bern,
24.
Oktober
2007
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Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
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Anhang
24.10.2007
V
BAG 07–120, in
Kraft am 1. 1. 2008
Änderungen
25.8.2010
V
Gemeindeverordnung, BAG 10–68
(II.), in Kraft am 1. 11. 2010
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