211.1
28.
Mai
1911
Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
[Titel Fassung vom 26. 11. 1998]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Vollziehung
des Artikels 52 des Schlusstitels des schweizerischen Zivilgesetzbuches
[SR 210], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Erster Titel: Zuständige Behörden
Art. 1 bis 4
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 5
[Fassung vom 11. 6. 2009]
B. Verwaltungsbehörden I. Präsident
des Einwohnergemeinderates
Der Präsident des Einwohnergemeinderates oder die von der Gemeinde
hierfür bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde
in folgenden vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen: Art.
333 Abs. 3. Anordnung der erforderlichen Vorkehren betreffend geistesschwache
oder geisteskranke Hausgenossen; Art. 720 und 721 Abs. 2. Entgegennahme
von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen.
Art. 6
[Absatz 1 Fassung vom 26. 11. 1998]
II. Einwohnergemeinderat
1
Der Einwohnergemeinderat oder die von der Gemeinde
hiefür bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde in
folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen: ZGB Art.
84. Aufsicht über die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehörenden Stiftungen; Art.
259 Abs. 2 Ziff. 3, 260 a. Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft; Art.
261 Abs. 2. Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess; Art. 490 Abs. 1.
Anordnung der Aufnahme eines Inventars bei der Nacherbeneinsetzung; Art.
504 und 505. Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen, die nicht von einem
Notar aufbewahrt werden; Art. 550. Einleitung des Verfahrens um Verschollenerklärung
im Erbgang; Art. 551 bis 555. Anordnung der Massregeln zur Sicherung
des Erbganges unter Vorbehalt der Art. 58, 59 und 60 dieses Gesetzes; Art.
517, 556 bis 559. Eröffnung letztwilliger Verfügungen und Anordnung der
notwendigen Massnahmen; OR Art. 246 Abs. 2. Begehren um Vollziehung
von im Interesse der Gemeinde liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten.
2
In den Fällen der Art. 259
Abs. 2 Ziff. 3, 260a, und 550 des Zivilgesetzbuches bleibt die Zuständigkeit
der Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen vorbehalten.
3
In den Fällen der Artikel 557 bis 559 des
Zivilgesetzbuches bleibt die gleiche Zuständigkeit der im Notariatsregister
des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare zur Eröffnung von letztwilligen
Verfügungen und zur Ausstellung von Erbenscheinen gemäss der Notariatsgesetzgebung
vorbehalten.
[Eingefügt am 22. 11. 2005]
Art. 7
[Fassung vom 28. 3. 2006]
III. Regierungsstatthalter
Der
Regierungsstatthalter ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch
und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen: ZGB Art. 330. Feststellung
der zu ersetzenden Auslagen für den Unterhalt eines Findelkindes; Art.
371. Mitteilung der Freiheitsstrafen an die Vormundschaftsbehörde zum Zwecke
der Bevormundung; Art. 397b. Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Art.
518. Aufsicht über Willensvollstrecker; Art. 570, 574, 575 und 576. Entgegennahme
von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung der daherigen Massnahmen; Art.
580 und 581. Bewilligung und Anordnung des öffentlichen Inventars; Art.
588. Entgegennahme der Erklärung der Erben nach Durchführung des öffentlichen
Inventars; Art. 593 und 595. Bewilligung und Anordnung der amtlichen Liquidation; Art.
602 Abs. 3. Bestellung der Vertretung einer Erbengemeinschaft; Art. 609.
Behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung; OR Art. 246
Abs. 2. Begehren um Vollziehung von im Interesse des Verwaltungskreises oder
mehrerer Gemeinden desselben liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten.
Art. 8
[Fassung vom 26. 11. 1998]
IV. Staatsanwaltschaft
[Fassung vom 26. 11. 1998]
1
...
[Aufgehoben am 11.
6. 2009]
2
Die Zuständigkeit
der Staatsanwaltschaft nach Massgabe der bestehenden Vorschriften
bleibt vorbehalten.
Art. 9
[Fassung vom 11. 6. 2009]
V. Regierungsrat
Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete
Direktion ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch
und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen: ZGB
[Fassung
vom 19. 2. 2004] Art. 30. Bewilligung der Namensänderung; Art. 78. Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen
widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken; Art. 84. Aufsicht
über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton, einem
oder mehreren Amtsbezirken oder mehreren Gemeinden angehören; Art. 85 und 86. Umwandlung von Stiftungen; Art. 268. Aussprechung
der Adoption;
[Eingefügt am 6. 2. 1973] Art. 885.
Ermächtigung von Geldinstituten oder Genossenschaften zum Abschluss
von Viehverpfändungen; Art. 907. Bewilligung zum Betrieb
des Pfandleihgewerbes; Art. 12b Schlusstitel. Unterstellung bisheriger
Adoptionen unter das neue Recht;
[Eingefügt am 6. 2. 1973] Art. 59 Schlusstitel ZGB. Erteilung der Bewilligung zur Eheschliessung
an Ausländer.
OR Art. 246 Abs.2. Begehren um Vollziehung
von im Interesse des Kantons oder mehrerer Amtsbezirke liegenden Auflagen
gegenüber Beschenkten; Art. 359. Aufstellung von Normalarbeitsverträgen; Art. 482. Bewilligung der Ausgabe von Warenpapieren; Art. 515.
Bewilligung von Lotterien und Ausspielgeschäften; Art. 522
und 524. Anerkennung von Pfrundanstalten und Genehmigung der Aufnahmebestimmungen
und der Hausordnung von Pfrundanstalten.
Art. 10
[Fassung vom 14. 3. 1995]
VI. Verfahren und Rechtsmittel
[Fassung vom 22.
11. 1989 ]
1
Das Verfahren der in diesem
Gesetz vorgesehenen Fälle und die Ordnung von Rechtsmitteln
richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechtes und der
Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21], soweit dieses Gesetz
keine besondere Regelung enthält.
2
Das Obergericht
[Fassung
vom 11. 6. 2009] beurteilt im Weiterziehungsverfahren als letzte
kantonale Instanz Angelegenheiten nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)
[SR 173.110], soweit das Gesetz
sie nicht einer anderen Behörde zuweist.
[Fassung vom 10. 4.
2008]
3
Das Verfahren vor den
Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, die als Vorinstanzen
des Obergerichts entscheiden, richtet sich nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21]. Die Weiterziehung an das Obergericht ist binnen
30 Tagen zu erheben. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und
der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
[Fassung vom 11.
6. 2009]
4
...
[Aufgehoben am 22.
11. 1989]
Zweiter Titel: Organisatorische Bestimmungen
und kantonales Zivilrecht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11
A. Öffentliche Beurkundung
[Fassung
vom 8. 2. 1978]
1
Die öffentliche Beurkundung sowie die Beurkundung der öffentlichen
letztwilligen Verfügungen erfolgen durch die im Notariatsregister des Kantons
Bern eingetragenen Notarinnen und Notare.
[Fassung vom 22. 11. 2005]
2
Die Zuständigkeit sowie die
Amtspflichten der im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen
und Notare und die Formen der Notariatsurkunden richten sich nach den Vorschriften
der besonderen Gesetzgebung.
[Fassung vom 22. 11. 2005]
3
Die besondern Formvorschriften
des Zivilgesetzbuches und ihre Bedeutung für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte
bleiben vorbehalten.
Art. 12
II. Durch den Zivilstandsbeamten
...
[Aufgehoben am 8. 2. 1978]
Art. 13
[Fassung vom 24. 3. 2010]
B. Veröffentlichung I. Im allgemeinen
Die durch das Bundeszivilrecht und die kantonalen
Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen
und die amtlichen Mitteilungen der Behörden erfolgen in den amtlichen
Anzeigern.
Art. 14
II. Besondere Bekanntmachung 1. Im Amtsblatt
In den Fällen der Artikel 36, 375,
377, 386, 397, 435, 440, 555, 558, 582, 662 ZGB, 43 Schlusstitel ZGB,
359a OR und 68 EG ZGB hat die Veröffentlichung ausserdem stets
im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Art. 15
2. Dreimalige Bekanntmachung
In den Fällen der Artikel 36, 555, 558, 582, 662, 43 Schlusstitel
ZGB und des Artikels 68 EG muss die Bekanntmachung dreimal nacheinander geschehen.
Art. 16
III. Im Handelsamtsblatt
1
Die vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht
vorgeschriebene Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleibt vorbehalten.
2
Ebenso bleibt die Befugnis der zuständigen
Behörde zu weitern angemessenen Publikationen vorbehalten.
Art. 16a
[Fassung vom 28. 3. 2006]
IV. Sprache
1
Die
öffentlichen Register werden in der Sprache des Verwaltungskreises geführt.
2
Für den Verwaltungskreis Biel/Bienne
regelt der Regierungsrat das Nähere durch Verordnung.
Zweiter Abschnitt: Personenrecht
Art. 17
[Fassung vom 26. 11. 1998]
Zivilstandsdienst 1. Zuständigkeit und Rechtsschutz
[Fassung vom 10. 4. 2008]
1
Der Zivilstandsdienst
ist Aufgabe des Kantons.
2
Die Zivilstandsämter
unterstehen dem zuständigen Amt der Polizei- und Militärdirektion.
3
Aufsichtsbehörde
in Zivilstandssachen ist die Polizei- und Militärdirektion.
4
Beschwerdeentscheide der Polizei- und
Militärdirektion können binnen 30 Tagen an das Obergericht
[Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.
[Eingefügt
am 10. 4. 2008]
Art. 18
[Fassung vom 26. 11. 1998]
2. Dienstrecht
[Fassung vom 26. 11. 1998]
1
Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten
sind öffentlichrechtliche Angestellte des Kantons.
2
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorschriften
erlassen, die vom öffentlichen Dienstrecht abweichen oder dieses ergänzen.
Art. 18a
[Eingefügt am 28. 11. 2006]
3. Abgleich der Einwohnerregister mit INFOSTAR
Die Zivilstandsämter leiten die Mutationen in der zentralen Datenbank
gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB)
[SR 210] an die für die Einwohnerregisterführung zuständigen
Gemeinden weiter. Die Meldung kann auf elektronischem Weg erfolgen.
Art. 19
[Fassung vom 26. 11. 1998]
4. Vorschriften des Regierungsrates
[Fassung vom 28. 11. 2006]
1
Der Regierungsrat erlässt
die zum Vollzug des Bundesrechts und des kantonalen Rechts nötigen Bestimmungen.
2
Er regelt durch Verordnung
namentlich
| a |
die Umschreibung der Zivilstandskreise,
|
| b |
den Sitz der Zivilstandsämter,
|
| c |
die Ausstattung der Zivilstandsämter und Trauungslokale,
|
| d |
die Familienregisterführung,
|
| e |
die Stellvertretung der Zivilstandsbeamtinnen
und Zivilstandsbeamten,
|
| f |
die Aufsicht,
|
| g |
das Inspektionswesen,
|
| h |
die Amtsführung,
|
| i |
die Amtssprachen und das Übersetzungswesen,
|
| k |
die Information der Öffentlichkeit,
|
| l |
das Meldewesen.
|
Art. 20
[Fassung vom 23. 6. 1993]
Körperschaften nach kantonalem Recht
[
Fassung vom 26. 11. 1998]
1
Allmend-, Wald- und Weggenossenschaften, Rechtsamegemeinden,
Alpgenossenschaften, Schwellengenossenschaften, Wassergenossenschaften, Flurgenossenschaften,
Viehversicherungskassen (Viehversicherungsgesetz
[Aufgehoben durch Kantonales
Landwirtschaftsgesetz vom 16. 6. 1997; BSG 910.1] vom 5. Februar 1974)
und dergleichen dem kantonalen Recht unterstellte Körperschaften erhalten
das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister durch
die staatliche Genehmigung ihrer Statuten und Reglemente.
2
Die Zuständigkeit zur Genehmigung sowie
der Rechtsmittelweg richten sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes.
3
Schon bestehende derartige Körperschaften
werden als juristische Personen anerkannt, sollen aber ihre Statuten und Reglemente
der zuständigen Verwaltungseinheit zur Genehmigung vorlegen. Diese kann
ihnen hierfür unter Strafandrohung eine Frist ansetzen.
Art. 20a
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Rechtsschutz bei der Aufsicht über die Stiftungen
1
Bei Stiftungen im Sinne
von Artikel 80 ff. ZGB können die Betroffenen gegen Verfügungen
der Aufsichtsbehörden Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion erheben.
2
Gegen Verfügungen
der Umwandlungs- und Abänderungsbehörde können die
Betroffenen
| a |
Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion erheben, wenn das Amt für Sozialversicherung
und Stiftungsaufsicht verfügt hat, und
|
| b |
Einsprache erheben, wenn die Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion verfügt hat.
|
3
Der Beschwerdeentscheid
oder die neue Verfügung kann binnen 30 Tagen an das Obergericht
[Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.
Dritter Abschnitt: Familienrecht
Art. 20b
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
A. Beratungsstellen
1
Der
Kanton sorgt dafür, dass Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende
Personen bei partnerschaftlichen Schwierigkeiten Ehe- oder Familienberatungsstellen
(Partnerschaftsberatungsstellen) zur Verfügung stehen.
2
Er kann entweder eigene Beratungsstellen schaffen oder kommunale,
kirchliche oder private Träger durch Verträge und finanzielle Unterstützung
dazu veranlassen, diese kantonale Aufgabe wahrzunehmen.
3
Partnerschaftsberatungsstellen gemäss Absatz 2
gelten als institutionelle Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 11. Juni
2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
[BSG 860.1].
Die Aufwendungen des Kantons für die Beratungsstellen unterliegen dem Lastenausgleich
nach Sozialhilfegesetz.
Art. 21
[Fassung vom 22. 11. 1989]
B. Güterrechtsregister
[Fassung vom 22. 11. 1989]
1
Die Handelsregisterämter sind zuständig
für die Entgegennahme von Unterstellungserklärungen gemäss
Art. 52 ff IPRG.
2
Den Handelsregisterämtern obliegt die
Aufbewahrung des auf den 31. Dezember 1987 geschlossenen Güterrechtsregisters.
3
Das Recht, in das Güterrechtsregister
Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.
Art. 21a
[Eingefügt am 22. 11. 1989]
C. Feststellung der Vaterschaft; Befragung der Mutter
Sobald eine unverheiratete Frau während
der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von
der Niederkunft Kenntnis erhält, hört die von der Vormundschaftsbehörde bezeichnete
Amtsstelle oder der für das Kind ernannte Beistand (Art. 309 ZGB
[SR 210])
die Mutter an und nimmt ihre Antworten zu Protokoll.
Art. 22
[Fassung vom 8. 2. 1978]
D. Elterliche Sorge I. Entziehung
[Fassung vom 19. 2. 2004]
1
Soll den Eltern nach
Artikel 311 ZGB die elterliche Sorge
[Fassung vom 19. 2. 2004] entzogen
werden, so hat die Vormundschaftsbehörde den Antrag unter Angabe der Gründe
dem Regierungsstatthalter einzureichen. Sie trifft die notwendigen vorsorglichen
Massnahmen.
2
Der
Regierungsstatthalter hört, wenn es möglich ist, die Eltern über den Antrag
an, nimmt die allfällig notwendigen Erhebungen vor, entscheidet über den Antrag
und eröffnet seinen Entscheid den Eltern und der Vormundschaftsbehörde.
Art. 23
II. Wiederherstellung
1
Der Antrag auf Wiederherstellung
der elterlichen Sorge
[Fassung vom 19. 2. 2004] ist unter Angabe der
Gründe dem Regierungsstatthalter einzureichen, der, wenn der Antrag nicht
von der Vormundschaftsbehörde herrührt, diese darüber einvernimmt, allfällige
Erhebungen macht, seinen Entscheid fällt und den Eltern und der Vormundschaftsbehörde
eröffnet.
2
Die Wiederherstellung
der elterlichen Sorge
[Fassung vom 19. 2. 2004] von Amtes
wegen erfolgt nach Anhörung der Eltern, sowie der Vormundschaftsbehörde.
Art. 23a
[Eingefügt am 8. 2. 1978]
III. Weiterziehung
[Fassung vom 22. 11. 1989]
1
Den Entscheid des Regierungsstatthalters
gemäss den Artikeln 22 und 23 können sowohl die Eltern als
auch die antragstellende Behörde binnen zehn Tagen an das Obergericht
[Fassung vom 11. 6. 2009] weiterziehen. Die Weiterziehung kann
schriftlich begründet werden. Der Gegenpartei ist diesfalls Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
2
Diese Bestimmungen gelten
auch für Beschwerdeentscheide des Regierungsstatthalters bei
Entzug der elterlichen Sorge
[Fassung vom 19. 2. 2004] durch
die Vormundschaftsbehörde gemäss Artikel 312 ZGB.
3
Das Obergericht
[Fassung
vom 11. 6. 2009] hat von Amtes wegen die zur Feststellung der
Tatsachen erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden
Beweismassnahmen zu treffen; den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Werden die Akten als vollständig erachtet, entscheidet
das Obergericht
[Fassung vom 11. 6. 2009] und eröffnet
sein Urteil den Beteiligten und dem Regierungsstatthalter.
[Fassung
vom 14. 3. 1995]
Art. 24
E. Kinderfürsorge I.
Im allgemeinen
[Fassung vom 22. 11. 1989]
Die Vormundschaftsbehörde ist unter ihrer Verantwortlichkeit (Art.
31 Abs. 2 EG) verpflichtet, jeder unmündigen Person, die sich nicht unter
der elterlichen Sorge
[Fassung vom 19. 2. 2004] befindet, einen Vormund
zu bestellen.
Art. 25
II. Anzeigepflicht
1
Jeder Angestellte
[Fassung
vom 11. 6. 2009], der in Ausübung seines Amtes Kenntnis von
einem Fall erhält, der das Einschreiten gegen pflichtvergessene
Eltern rechtfertigt, ist verpflichtet und jedermann, der diese Kenntnis
erhält, ist berechtigt, der Vormundschaftsbehörde Anzeige
zu machen.
2
Die Vormundschaftsbehörden
und die von ihnen beauftragten Personen sind von der Anzeigepflicht
an die Staatsanwaltschaft für von Amtes wegen zu verfolgende
Verbrechen gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom
11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und
zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
[BSG 271.1] befreit.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Art. 26
[Fassung vom 22. 11. 1989]
III. Pflegekinderwesen 1. Bewilligungspflicht; Bewilligungsbehörden
für die Familien- und Heimpflege
[Fassung vom 29. 10. 1997]
1
Die Vormundschaftsbehörde
oder eine andere von der Gemeinde gemäss Artikel 316 ZGB
[SR 210] bezeichnete
Stelle (Fachkommission, gemeindeeigener Sozialdienst) erteilen die Bewilligung
zur Aufnahme von inländischen Pflegekindern.
2
Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] erteilt die Bewilligung
zur Aufnahme von ausländischen Pflegekindern, die bisher im Ausland gelebt
haben.
3
Die zuständige
Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erteilt die Bewilligung
zur Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption.
[Fassung vom
19. 2. 2004]
4
Die
zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom
29. 10. 1997] erteilt die Bewilligung zur Führung eines Heimpflegebetriebes
gemäss Art. 316 ZGB
[SR 210] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
[Entspricht
dem bisherigen Absatz 3]
Art. 26a
[Eingefügt am 22. 11. 1989]
2. Aufsicht a durch die Vormundschaftsbehörde oder andere
Stellen
[Fassung vom 29. 10. 1997]
1
Die Vormundschaftsbehörde oder die von der Gemeinde
bezeichnete andere Stelle führen die Aufsicht über alle in der Gemeinde befindlichen
Pflegekinder. Sie sind befugt, für die Kinderfürsorge die Mithilfe von Vereinen
und Bürgern in Anspruch zu nehmen, die sich für die Besorgung solcher Obliegenheiten
eignen.
2
Sie sind
berechtigt, bei der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung
vom 29. 10. 1997] für ausländische Kinder in Familienpflege und für Kinder
in Heimpflege Anträge zu stellen.
3
Notwendige Massnahmen treffen sie in Zusammenarbeit mit dem Inhaber
der Obhut über das Pflegekind und den zuständigen Kindesschutzbehörden (Art.
315 und 315 a ZGB
[SR 210]).
Art. 26b
[Eingefügt am 22. 11. 1989]
b durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]
1
Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] übt die Aufsicht über die
Heimpflegebetriebe aus.
2
Ihr
obliegt zudem die Oberaufsicht über das gesamte Pflegekinderwesen gemäss Artikel
316 ZGB
[SR 210] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Art. 26c
[Eingefügt am 22. 11. 1989]
3. Rechtsschutz a Beschwerde
[Fassung vom
29. 10. 2008]
1
Verfügungen der Organe
der Pflegekinderaufsicht (Aufsichtspersonen, Fachkommissionen, Sozialdienste)
unterliegen der Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde.
2
Verfügungen und Entscheide
der Vormundschaftsbehörde sowie Verfügungen der zuständigen
Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom
29. 10. 1997] unterliegen der Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion
[Fassung vom 10. 11. 1993].
3
Beschwerdeentscheide der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion können binnen 30 Tagen
an das Obergericht
[Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen von Artikel 23a Absatz
3 sinngemäss.
[Fassung vom 14. 3. 1995]
Art. 26d
[Fassung vom 11. 6. 2009]
b Anwendbares Verfahrensrecht
[Fassung vom 14.
3. 1995]
1
Der Rechtsschutz im Pflegekinderwesen
richtet sich in Bezug auf Zuständigkeit nach diesem Gesetz,
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO)
[SR 272] und dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21].
2
In Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die in engem Zusammenhang
mit dem Zivilrecht stehen, ist das VRPG anwendbares Verfahrensrecht.
Art. 26e
[Eingefügt am 14. 3. 1995]
IV. Adoptionsverfahren
1
Verfügungen und Entscheide
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in Adoptionssachen gemäss
Artikel 264 bis 268b ZGB können binnen 30 Tagen an das Obergericht
[Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.
2
Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen von Artikel 23a Absatz 3 sinngemäss.
3
Das Obergericht
[Fassung
vom 11. 6. 2009] teilt seine Entscheide dem Regierungsrat mit.
Art. 26f
[Eingefügt am 19. 2. 2004]
V. Anhörung von Kindern bei Anordnungen betreffend
Kinderbelange
Treffen die vormundschaftlichen Behörden Anordnungen,
welche Kinderbelange betreffen (Art. 134, 298f. und 314 Ziffer 1 ZGB),
so sind die Bestimmungen über die Anhörung von Kindern gemäss
Artikel 298 ZPO
[Fassung vom 11. 6. 2009] sinngemäss anwendbar.
Art. 27
[Fassung vom 23. 6. 1993]
F. Vormundschaftsordnung I. Vormundschaftliche Behörden
1. Ordentliche Vormundschaftsbehörde
1
Die ordentliche Vormundschaftsbehörde
für alle Einwohner der Gemeinde ist der Einwohnergemeinderat; ausnahmsweise
können die Gemeinden unter Zustimmung der zuständigen Stelle der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] eine
oder mehrere besondere Vormundschaftskommissionen als Vormundschaftsbehörden
einsetzen.
2
Mehrere Einwohnergemeinden können sich
mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
zur Besorgung des Vormundschaftswesens zu einem Vormundschaftskreis vereinigen.
[Fassung vom 20. 11. 2002]
3
Die bezüglichen Reglemente unterliegen
der Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997].
Art. 28
[Fassung vom 22. 11. 1989]
2. Burgerliche Vormundschaftsbehörde
[Fassung vom 19. 2. 2004]
1
Den Burgergemeinden
und burgerlichen Korporationen, die bis dahin die Vormundschaftspflege ausübten
und burgerliche Armenverwaltung führen, steht auch fernerhin die Vormundschaftspflege
über ihre im Kanton wohnenden Burger gemäss ihrer Organisation zu, jedoch
nur solange, als sie die burgerliche Armenpflege beibehalten.
2
Die besondere Gesetzgebung über
die fürsorgerische Freiheitsentziehung bleibt vorbehalten.
Art. 29
3. Zuständigkeit
Die Vormundschaftsbehörde ist nebst den
Fällen, für die sie das Zivilgesetzbuch als zuständig erklärt, die zuständige
Behörde
[Einleitungssatz Fassung vom 19. 2. 2004]
| 1. |
für die Behandlung von Beschwerden gegen die
Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung im Sinne von Artikel 94 Absatz
2 ZGB;
[Fassung vom 19. 2. 2004]
|
| 2. |
...
[Aufgehoben am 8. 2. 1978]
|
| 3. |
für die Entgegennahme von Anzeigen betreffend
Eintritt eines Bevormundungsfalles (Art. 368, 369 und 371 ZGB);
|
| 4. |
für die Veröffentlichung der vorläufigen Entziehung
der Handlungsfähigkeit (Art. 386 Abs. 2 ZGB);
|
| 5. |
für die Entlassung des Beistandes aus der Vermögensverwaltung
(Art. 439 Abs. 2 ZGB);
|
| 6. |
für das Begehren um Verschollenerklärung gemäss
Artikel 550 ZGB.
|
Art. 30
4. Aufsichtsbehörden
1
Der Regierungsstatthalter ist die erstinstanzliche,
der Regierungsrat die oberinstanzliche Aufsichtsbehörde.
2
Für die Burgergemeinde der Stadt Bern
ist an Stelle des Regierungsstatthalters die Oberwaisenkammer die erstinstanzliche
Aufsichtsbehörde; ihre Organisation wird durch Verordnung des Regierungsrates
geordnet.
3
Der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden
im Sinne des Artikels 378 ZGB.
Art. 31
II. Entmündigungsverfahren 1. Antrag
1
Die Vormundschaftsbehörde hat, sobald
ihr der Eintritt eines Bevormundungsfalles in der Gemeinde zur Kenntnis kommt,
die Pflicht, beim Regierungsstatthalter den Antrag auf Entmündigung zu
stellen. Dieses Antragsrecht steht auch den nach Artikel 328 Absatz 1 ZGB
[SR 210] unterstützungspflichtigen Verwandten und dem Ehegatten zu.
[Fassung vom 22. 11. 1989]
2
Unterlässt es die Vormundschaftsbehörde
aus Arglist oder Fahrlässigkeit, dieser Pflicht nachzukommen, so ist
sie für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich.
3
Der Antrag muss unter Angabe der begründeten
Tatsachen und Beweismittel schriftlich gestellt werden.
4
Die Vormundschaftsbehörde trifft die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen und kann insbesondere die vorläufige Entziehung
der Handlungsfähigkeit aussprechen.
Art. 32
[Fassung vom 14. 3. 1995]
2. Bei unwidersprochenem Antrag
1
Der Regierungsstatthalter hat den zu Bevormundenden
persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm
zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll er sich in der üblichen
Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es
der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.
2
Die persönliche Anhörung des Betroffenen
kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche
Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind
oder der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Regierungsstatthalters
offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.
3
Unterzieht sich der zu Bevormundende dem Antrag,
so verfügt der Regierungsstatthalter die Entmündigung.
Art. 33
[Fassung vom 14. 3. 1995]
3. Bei eigenem Begehren
1
Liegt das eigene Begehren einer Person um Bevormundung
vor und ist nachgewiesen, dass gesetzliche Gründe vorhanden sind (Art.
372 ZGB), so verfügt der Regierungsstatthalter nach Anhörung der
Vormundschaftsbehörde die Entmündigung.
2
Artikel 32 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Art. 34
4. Bei widersprochenem Antrag a Untersuchung
1
In allen andern Fällen
übermacht der Regierungsstatthalter die Akten dem Einzelgericht
des Regionalgerichts
[Fassung vom 11. 6. 2009].
2
Das Einzelgericht des
Regionalgerichts verfährt gemäss Artikel 32 Absatz 1 und
2. Ausserdem holt es die nach Artikel 374 ZGB erforderlichen Gutachten
ein.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
3
...
[Aufgehoben am 14.
3. 1995]
Art. 35
b Entscheid
1
Nach Schluss der Untersuchung
bestimmt das Einzelgericht des Regionalgerichts den Beteiligten zur
Behandlung der Sache einen Termin.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
2
Am Urteilstermine können
die Beteiligten ihre Gründe dem Gerichte mündlich vortragen.
3
In Verfahren vormundschaftlicher
Massnahmen für geistig Behinderte ist bezüglich des persönlichen
Erscheinens auf ihre besondere Situation Rücksicht zu nehmen.
[Fassung vom 14. 3. 1995]
4
Der Richter kann die ihm
nötig erscheinenden weitern Erhebungen beschliessen. Er entscheidet
sodann über den Entmündigungsantrag, eröffnet den Entscheid
allen Beteiligten und stellt ihn dem Regierungsstatthalter zu, sobald
er rechtskräftig geworden ist.
[Eingefügt am 14. 3. 1995]
Art. 36
c Weiterziehung
1
Den Entscheid des Einzelgerichts
des Regionalgerichts können sowohl der zu Bevormundende als der
Antragsteller binnen zehn Tagen an das Obergericht weiterziehen. Die
Weiterziehung kann schriftlich begründet werden. Der Gegenpartei
ist diesfalls Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
2
Das Obergericht nimmt
von Amtes wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Erhebungen vor und trifft die geeignet erscheinenden Beweismassnahmen;
den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden die
Akten als vollständig erachtet, entscheidet das Obergericht und
eröffnet sein Urteil den Beteiligten und dem zuständigen
Regierungsstatthalteramt
[Fassung vom 11. 6. 2009].
Art. 37
[Fassung vom 22. 10. 1961]
5. Kostentragung
1
Die Kosten des Verfahrens trägt der zu
Bevormundende, wenn dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird.
2
Wird dem Antrag nicht entsprochen, so werden
die Kosten einem antragsstellenden Familienangehörigen, in den übrigen
Fällen dem Staat auferlegt.
[Fassung vom 22. 11. 1989]
3
Die Kosten im Entmündigungsverfahren für
geistig Behinderte trägt der Staat, sofern die finanziellen Verhältnisse
des zu Bevormundenden nicht etwas anderes gebieten.
[Fassung vom 14. 3.
1995]
Art. 38
[Fassung vom 14. 3. 1995]
6. Veröffentlichung
1
Der Regierungsstatthalter sorgt für die
Vollziehung und die gesetzliche Veröffentlichung der Bevormundung.
2
Die Aufsichtsbehörde kann eine Veröffentlichung
aufschieben, wenn die Urteilsunfähigkeit für sorgfältige Dritte
erkennbar ist oder wenn geistig Behinderte mit Sicherheit für alle grösseren
verpflichtenden Rechtsgeschäfte nicht urteilsfähig sind.
Art. 39
[Fassung vom 28. 3. 2006]
7. Vormundschaftsverzeichnis
Die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde führen ein Verzeichnis
über sämtliche Vormundschaften und Beistandschaften der Gemeinde oder des
Verwaltungskreises.
Art. 40
8. Beschränkung der Handlungsfähigkeit und Aufhebung
der Entmündigung
Für die Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Art.
395 ZGB) sowie für die Aufhebung der Entmündigung und die Aufhebung
der Beistandschaft des Beirates (Art. 433 und 439 Abs. 3 ZGB) findet das Verfahren
der Artikel 31 bis 38 EG sinngemässe Anwendung.
Art. 40a
[Fassung vom 19. 2. 2004]
IIa. Beschwerde bei Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung
Die Frist für Beschwerden bei der Vormundschaftsbehörde
gegen die Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung im Sinne von Artikel
94 Absatz 2 ZGB beträgt zehn Tage. Auf das weitere Verfahren findet Artikel
40b Anwendung.
Art. 40b
[Eingefügt am 19. 2. 2004]
III. Übrige Vormundschaftssachen
1
Verfügungen und Entscheide der
Vormundschaftsbehörde in allen übrigen Vormundschaftssachen
unterliegen innert zehn Tagen der Beschwerde an den Regierungsstatthalter.
2
Beschwerden
[Fassung vom 29. 10.
2008] gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörden der
Burgergemeinde Bern werden von der Oberwaisenkammer beurteilt.
3
Verfügungen und Entscheide des
Regierungsstatthalters oder der Oberwaisenkammer können innert
zehn Tagen an das Obergericht
[Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen
werden. Für das Verfahren gilt Artikel 23a sinngemäss.
Art. 41
IV. Amtsvormund
[Fassung vom 14. 3. 1995]
Die Führung von Vormundschaften, für die keine geeigneten
Vormünder vorhanden sind, und von Beistandschaften in den hierzu geeigneten
Fällen, insbesondere für aussereheliche Kinder (Art. 309
[Fassung
vom 22. 11. 1989] ZGB), sowie die Aufsicht über die in der Gemeinde
untergebrachten Pflegekinder (Art. 26 EG) kann einem ständigen Amtsvormund
übertragen werden, der von der Gemeinde angemessen zu entschädigen
ist.
Art. 42
V. Ablehnung des Amtes des Vormundes
[Fassung vom
14. 3. 1995]
Ausser den in Artikel 383 ZGB, 1 bis 5,
genannten Fällen können die Übernahme des vormundschaftlichen
Amtes ablehnen: die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichts,
die Staatsanwälte, Regierungsstatthalter und Gerichtspräsidenten
des Regionalgerichts
[Fassung vom 11. 6. 2009].
Art. 43
VI. Inventaraufnahme
[Fassung vom 14. 3. 1995]
Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne des Artikels
398 Absatz 3 ZGB erfolgt nach den Vorschriften über das öffentliche
Inventar des Erbrechtes; an Stelle des Massaverwalters tritt der Vormund,
der Beirat
[Fassung vom 22. 11. 1989] oder der Beistand.
Art. 44
VII. Aufbewahrung der Wertschriften u. dgl., Anlage der Barschaft
[Fassung vom 14. 3. 1995]
1
Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente
und dergleichen sind von der Vormundschaftsbehörde in Verwahrung zu nehmen
und an sicherem Orte aufzubewahren.
2
Bares Geld kann bei der Schweizerischen Nationalbank,
der Kantonalbank oder bei anderen Bankinstituten, die von der Vormundschaftsbehörde
unter ihrer Verantwortlichkeit (Art. 426 ZGB) zu bezeichnen sind, angelegt
werden.
[Fassung vom 10. 11. 1993]
Art. 45
VIII. Bericht über die persönlichen Verhältnisse
[Fassung vom 14. 3. 1995]
1
Der Vormund hat mindestens alle zwei Jahre
der Vormundschaftsbehörde über die persönlichen Verhältnisse
und den Aufenthaltsort des Bevormundeten, bei Unmündigen insbesondere
über die körperliche und geistige Entwicklung und die Berufsbildung
Bericht zu erstatten.
2
Diese Berichterstattung kann mit der Rechnungsablage
verbunden werden.
Art. 46
IX. Rechnungsablage 1. Inhalt und Frist
[Fassung vom
14. 3. 1995]
1
Die Rechnung des Vormundes soll die vollständige
Angabe der Einnahmen und der Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten.
2
Wenn eine Einnahme oder eine Ausgabe infolge
Weisung der vormundschaftlichen Behörden gemacht worden ist, so ist das
Datum der Weisung dabei anzumerken.
3
Jede Verhandlung soll mit den erforderlichen
Bescheinigungen belegt werden. Am Schlusse der Rechnung ist der dermalige
Bestand des Vermögens anzugeben; die Rechnungsschrift ist vom Vormund
zu unterschreiben.
4
Die Rechnungsablage hat spätestens innerhalb
zwei Monaten nach Ablauf der Rechnungsperiode zu erfolgen.
Art. 47
2. Massnahmen bei Säumnis
Bei Säumnis in der Berichterstattung und Rechnungsstellung
kann die Vormundschaftsbehörde den säumigen Vormund nach fruchtloser
Warnung seines Amtes entheben und, wenn Gefahr im Verzug ist, beim Regierungsstatthalter
seine Verhaftung und die Beschlagnahme seines Vermögens verlangen.
Art. 48
3. Prüfung durch den Bevormundeten
1
Ist der Bevormundete urteilsfähig und
wenigstens 16 Jahre alt, so soll ihm die Vormundschaftsbehörde, soweit
tunlich, die Rechnung zur Durchsicht übergeben und sich dies auf der
Rechnung bescheinigen lassen.
2
Sie bestimmt sodann dem Vormund und dem Bevormundeten
einen Termin zur Prüfung der Rechnung.
3
Die Erben des Bevormundeten sind berechtigt,
von der Rechnung des Vormundes Einsicht zu nehmen.
Art. 49
4. Prüfung und Genehmigung a Durch die Vormundschaftsbehörde
1
Die Vormundschaftsbehörde prüft die
Rechnung sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Erfordernisse als der Zweckmässigkeit
der einzelnen Verhandlungen und der Richtigkeit.
2
Sie soll dabei auf die Bemerkungen des Bevormundeten
billige Rücksicht nehmen.
3
Das Ergebnis der Prüfung ist in der Rechnungsschrift
einzutragen und darauf die Rechnung mit Belegen dem Regierungsstatthalter
zur Passation vorzulegen.
Art. 50
b Durch den Regierungsstatthalter
1
Der Regierungsstatthalter macht den Tag der
Passation der Vormundschaftsbehörde für sich und zuhanden des Vormundes
und des Bevormundeten (Art. 48 EG) bekannt mit der Einladung, sich dazu einzufinden.
2
Der Regierungsstatthalter prüft die Rechnung,
wie es in Artikel 49 EG vorgeschrieben ist, bestätigt oder berichtigt
das Befinden der Vormundschaftsbehörde und bestimmt bei dem Ergebnis
der Rechnung die Summe, die der Vormund von dem Bevormundeten oder dieser
vom Vormund zu fordern hat.
3
Die Passation ist in die Rechnungsschrift einzutragen
und der Vormundschaftsbehörde und, soweit tunlich, dem Bevormundeten
zur Kenntnis zu bringen.
Art. 51
[Fassung vom 10. 4. 2008]
5. Rechtsschutz
1
Die Vormundschaftsbehörde,
der Vormund und der Bevormundete können bei der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion gegen die Rechnungspassation Beschwerde führen.
2
Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion können binnen 30 Tagen an das Obergericht
[Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.
Art. 52
6. Aufbewahrung der vormundschaftlichen Rechnungen
1
Die genehmigten Vormundschaftsrechnungen und
die ihnen zugrunde liegenden Inventarien werden auf dem Regierungsstatthalteramte
aufbewahrt.
2
Die letzte Rechnung bleibt bis zur nächsten
Rechnungsablage beim Vormund.
3
Schlussrechnungen sind binnen drei Monaten
vom Tage der Passation an dem Regierungsstatthalter abzuliefern.
4
Der Sekretär der Vormundschaftsbehörde
führt ein Buch, in das alle Vormundschaftsrechnungen abschriftlich eingetragen
werden.
Art. 53
X. Verantwortlichkeit
[Fassung vom 14. 3. 1995]
Wird der Schaden, für den der Vormund und die Mitglieder
der Vormundschaftsbehörde verantwortlich sind, nicht gedeckt, so haftet
für den Ausfall vorerst die beteiligte Gemeinde oder der Vormundschaftskreis
(Art. 27 Abs. 2 EG).
Art. 53a
[Fassung vom 19. 2. 2004]
XI Gebühren und Entschädigungen
1
Die Vormundschaftsbehörden erheben Gebühren für
die ihnen durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragenen
Verrichtungen.
2
Wer
als vormundschaftliches Organ tätig ist, hat nach Massgabe der nachstehenden
Bestimmungen Anspruch auf Auslagenersatz und Entschädigung. Der Regierungsrat
regelt den Anspruch auf Auslagenersatz und Entschädigung durch Verordnung.
3
Der Regierungsrat erlässt
einen Gebührentarif in Vormundschaftssachen. Er trägt den Grundsätzen des
Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen
(FLG
[BSG 620.0]) Rechnung.
Art. 53b
[Eingefügt am 19. 2. 2004]
XII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Die
fürsorgerische Freiheitsentziehung richtet sich nach den Bestimmungen des
besonderen Gesetzes.
Art. 54
G. Ertragsgemeinderschaft
[Fassung vom 22. 11. 1989]
Die Festsetzung des Anteils am Reingewinn einer Ertragsgemeinderschaft
nach Artikel 347 ZGB findet bei Grundstücken durch die in Artikel 113
Ziffer 1 EG genannten ständigen Kommissionen statt.
Art. 55
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Vierter Abschnitt: Erbrecht
Art. 56
A. Pflichtteilsrecht der Geschwister
...
[Aufgehoben am 22. 11. 1989]
Art. 57
[Fassung vom 20. 5. 1973]
B. Erbberechtigtes Gemeinwesen
Erbberechtigtes Gemeinwesen ist der Staat. Die Hälfte des
Nachlasses fällt der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers zu.
Art. 58
[Fassung vom 16. 6. 2011]
C. Massregeln für die Sicherung der Erbschaft I. Siegelung 1. Fälle
1
Bei einem Todesfall nimmt
die für die Siegelung zuständige Behörde ein Siegelungsprotokoll
auf.
2
Sie kann amtliche Siegel anlegen, wenn
das Vermögen gegen eine unrechtmässige Veränderung
oder Verschleierung gesichert werden muss oder wenn eine voraussichtlich
erbberechtigte Person die Siegelung verlangt.
3
Wertgegenstände, Wertschriften,
Belege und andere Vermögenswerte sind soweit tunlich in vorläufige
Verwahrung zu nehmen.
Art. 59
2. Verfahren
1
Die Erben des Verstorbenen, und wenn diese
nicht bekannt oder nicht anwesend sind, seine Familien- und Hausgenossen und
die Personen, die ihm abgewartet haben, sind verpflichtet, dem Einwohnergemeinderatspräsidenten
oder der von der Gemeinde hierfür bezeichneten Amtsstelle sogleich den
Todesfall anzuzeigen.
2
Der Beamte hat ohne Verzug die Erbschaft auf
übliche Weise unter Siegel zu legen. Der gleiche Beamte hat auch die
Entsiegelung vorzunehmen.
3
Der Regierungsrat regelt das Siegelungsverfahren
durch Verordnung.
[Eingefügt am 21. 5. 2000]
Art. 60
II. Inventar 1. Fälle
Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet:
| 1. |
wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter
Vormundschaft steht;
|
| 2. |
wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend
ist;
|
| 3. |
wenn einer der Erben sie verlangt;
|
| 4. |
wenn der Vater oder die Mutter gestorben ist
und unmündige Kinder vorhanden sind.
|
Art. 61
[Fassung vom 21. 5. 2000]
2. Verfahren
1
Das
Erbschaftsinventar wird durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene
Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar
aufgenommen und soll ein möglichst genaues Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
mit Schätzung und der auf der Erbschaft lastenden Verpflichtungen enthalten.
[Fassung
vom 22. 11. 2005]
2
Der Regierungsrat regelt das Verfahren des Erbschaftsinventars durch
Verordnung.
Art. 62
III. Aufbewahrung letztwilliger
Verfügungen
1
Die
letztwilligen Verfügungen bleiben nach ihrer Eröffnung in der Verwahrung der
Eröffnungsbehörde.
2
Wird
die Erbschaft durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene
Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar
liquidiert, so bleibt die Verfügung in der Verwahrung der Notarin oder des
Notars.
[Fassung vom 22. 11. 2005]
Art. 63
D. Öffentliches Inventar I.
Zuständige Behörde
Das Begehren
auf Anordnung eines öffentlichen Inventars ist dem Regierungsstatthalter,
in dessen Verwaltungskreis
[Fassung vom 28. 3. 2006] der
Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, einzureichen.
Art. 64
II. Verfahren 1. Im allgemeinen
1
Der Regierungsstatthalter ernennt auf den unverbindlichen
Vorschlag der Erben zur Durchführung des Inventars einen Massaverwalter,
der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat.
2
Er führt die Aufsicht über die Durchführung
des Inventars und entscheidet unter Vorbehalt der Weiterziehung über
Beschwerden der Erben.
Art. 65
2. Inventaraufnahme
1
Der Massaverwalter hat sich die Erbschaft vom
Beamten, der die Siegel angelegt hat, übergeben zu lassen und unter Mitwirkung
eines Notars, der auf den unverbindlichen Vorschlag der Erben durch den Regierungsstatthalter
bezeichnet wird, binnen 60 Tagen das Inventar gemäss den gesetzlichen
Vorschriften zustande zu bringen.
2
Der Regierungsrat regelt das Verfahren des
öffentlichen Inventars durch Verordnung.
[Fassung vom 21. 5. 2000]
Art. 66
3. Vermögensverwaltung
1
Der Massaverwalter hat die Erbschaft bis zur
Abgabe der Erklärung der Erben (Art. 588 ZGB) zu verwalten.
2
Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet
werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung
in sichere Verwahrung zu bringen.
3
Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung
Kosten oder Schaden verursacht, können vom Massaverwalter öffentlich
versteigert oder mit Ermächtigung des Regierungsstatthalters aus freier
Hand verkauft werden.
4
Grundstücke können mit Einwilligung
sämtlicher Erben veräussert werden.
5
Prozesse dürfen nur mit Genehmigung des
Regierungsstatthalters angehoben werden.
Art. 67
4. Fortsetzung des Geschäftes
1
Der Massaverwalter hat die Massnahmen dafür
zu treffen, dass das Geschäft des Erblassers auf eine für die Gläubiger
ungefährliche Weise fortgesetzt wird, wenn eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebes
der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.
2
Die Fortsetzung des Geschäftes durch einen
Erben bedarf der Genehmigung des Regierungsstatthalters, der, wenn die Miterben
es verlangen, auch die Sicherstellung verfügen kann (Art. 585 ZGB).
Art. 68
III. Rechnungsruf
1
Der Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) ist am Wohnsitze
des Erblassers öffentlich bekannt zu machen und, wo der Massaverwalter
es für nötig findet, auch in denjenigen Blättern zu veröffentlichen,
durch welche die Gläubiger am ehesten Kenntnis vom Rechnungsruf erhalten.
2
Die Ansprachen der Gläubiger sind innerhalb
der vom Massaverwalter bestimmten Frist schriftlich dem Regierungsstatthalteramt
einzureichen.
3
Jedem Ansprecher ist auf sein Verlangen und
auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Ansprache
einzuhändigen.
Art. 69
IV. Fristverlängerung
Über Fristverlängerungsgesuche im Sinne des Artikels
587 Abs. 2 ZGB entscheidet der Regierungsstatthalter.
Art. 70
V. Gebühren des Staates
...
[Aufgehoben am 21. 5. 2000]
Art. 71
VI. Andere Fälle des öffentlichen Inventars
Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar (Art.
63 bis 70 EG) finden sinngemässe Anwendung auf den Rechnungsruf beim
Anfalle einer Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB).
Art. 72
[Fassung vom 21. 5. 2000]
E. Kosten I. Allgemeines
1
Die Kosten des Erbschaftsinventars gelten als
Schulden der Erbschaft. Reicht die Erbschaft nicht aus, so tragen die Erbinnen
oder die Erben, die das Inventar verlangt haben, die Kosten. Reicht die Erbschaft
nicht aus und hat die zuständige Gemeindebehörde das Inventar ohne
Antrag von Erbinnen oder Erben angeordnet (wegen Unmündigkeit, Bevormundung
oder Abwesenheit der Erbinnen oder Erben) so trägt die Gemeinde die Kosten.
2
Die Kosten des öffentlichen Inventars
im Sinne von Artikel 398 Absatz 3 ZGB
[SR 210.0] trägt das Mündel.
Reicht das Vermögen des Mündels nicht aus, trägt die Wohnsitzgemeinde
die Kosten.
3
Die Kosten des öffentlichen Inventars
im Sinne von Artikel 580 ZGB trägt die Erbschaft. Reicht diese nicht
aus, tragen die Erbinnen oder die Erben, die das Inventar verlangt haben,
die Kosten.
Art. 73
[Fassung vom 21. 5. 2000]
II. Siegelungskosten
Die Gemeinde erhebt für die Siegelung eine
Gebühr nach Massgabe ihres Gebührenreglementes.
Art. 73a
[Eingefügt am 21. 5. 2000]
III. Übrige Gebühren
Das Regierungsstatthalteramt erhebt für seine Tätigkeiten
Gebühren.
Art. 73b
[Eingefügt am 21. 5. 2000]
IV. Massaverwalter und Schätzer
1
Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter
erhält ihre oder seine Barauslagen vergütet und bezieht eine angemessene
Entschädigung. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter
bestimmt sie nach Arbeitsaufwand und Umfang des reinen Vermögens.
2
Die Regierungsstatthalterin oder
der Regierungsstatthalter bestimmt die Entschädigung der beigezogenen
Schätzerinnen oder Schätzer.
Art. 74
[Fassung vom 21. 6. 1995]
III. Schätzung von Grundstücken bei Erbteilungen
Bei Erbteilungen erfolgt die Feststellung des Verkehrswertes
nach den Artikeln 617, 618 und 619 ZGB durch die Gültschätzungskommission.
Art. 74a
[Eingefügt am 10. 4. 2008]
F. Rechtsschutz
Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierungstatthalterin
oder des Regierungsstatthalters betreffend die Aufsicht über
Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker und andere erbrechtliche
Vertreterinnen und Vertreter, Massregeln für die Sicherung der
Erbschaft sowie das öffentliche Inventar können binnen 30
Tagen an das Obergericht
[Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen
werden.
Fünfter Abschnitt: Sachenrecht
Art. 75
A. Zugehör
1
Bei industriellen und gewerblichen Etablissementen
gelten nach bisheriger Übung die zum Geschäftsbetrieb dienenden
Beweglichkeiten, wie Maschinen, Hotelmobiliar und dergleichen, als Zugehör
und können als solche mit den Gebäuden mitverpfändet werden.
2
Für den neuen Kantonsteil tritt diese
Bestimmung mit der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk in Kraft und gilt
nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches als Ausdruck bisheriger Übung.
Art. 76
B. Neues Land, herrenlose und öffentliche Sachen, dauernde
Bodenverschiebung I. Neues Land
[Fassung vom 21. 6. 1995]
1
Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung,
Bodenverschiebung, Veränderung im Laufe oder Stand eines öffentlichen
Gewässers, Rückgang eines Gletschers oder in anderer Weise aus herrenlosem
Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Staat.
2
Der Staat kann solches Land den Anstössern
überlassen oder zu Zwecken des Flussunterhaltes bestimmen.
3
Bestehende Reisgründe, Griene, Auen oder
Schächen, die nicht schon vorher zum Flussunterhalt bestimmt waren, können
durch den Regierungsrat dieser Bestimmung gewidmet werden.
Art. 77
II. Herrenlose und öffentliche Sachen 1. Aneignung
1
Herrenloses Land kann nur mit Bewilligung der
vom Regierungsrat bezeichneten Direktion
[Fassung vom 7. 6. 1970] in
das Privateigentum übergehen und ist in diesem Falle in das Grundbuch
aufzunehmen.
2
Als öffentliche Sachen gelten alle Seen,
Flüsse und Bäche, an denen nicht durch besondere Titel Privateigentum
nachgewiesen ist.
3
Ufergebiete, die durch das Hochwasser regelmässig
überflutet werden, gehören zum Fluss- oder Seebett.
Art. 78
2. Benutzung und Ausbeutung
1
Die Benutzung und Ausbeutung des herrenlosen
Landes und der öffentlichen Sachen, insbesondere der See- und Flussbetten,
steht unter staatlicher Aufsicht.
2
Werden durch die Benutzung und Ausbeutung öffentliche
Interessen, namentlich diejenigen der Schwellenbezirke, beeinträchtigt,
so kann die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion
[Fassung vom 7. 6. 1970] sie untersagen.
3
Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion
[Fassung vom 7. 6. 1970] kann die Ausbeutung der See- und Flussbetten der
Schwellengenossenschaft ausschliesslich überlassen oder sie, wenn sie
von erheblichem Umfange ist, von der Bezahlung einer Gebühr abhängig
machen.
Art. 78a
[Eingefügt am 21. 6. 1995]
III. Dauernde Bodenverschiebung
Die Gemeinden bezeichnen im Rahmen der amtlichen Vermessung die
Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung gemäss Artikel 660a ZGB
[SR 210].
Art. 79
[Fassung vom 7. 6. 1970]
C. Nachbarrecht I. Bauten und Pflanzungen 1. Grenzabstände
1
Für Bauten, welche den gewachsenen Boden
in irgendeinem Punkte um mehr als 1,20 m überragen, ist gegenüber
den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3 m einzuhalten.
Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die
geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise.
2
Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber
nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer
nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten.
3
Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude
mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen
Umfang gestattet.
Art. 79a
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
2. An- und Nebenbauten
Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand
von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche
60 m2 nicht übersteigen.
Art. 79b
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
3. Vorspringende Bauteile
Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone,
dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1,20 m in den Grenzabstand
hineinragen.
Art. 79c
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
4. Abort- und Düngergruben
1
Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche,
Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens
3 m von der Grenze zu erstellen.
2
Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der
Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu
werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1,20 m überragen.
Art. 79d
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
5. Hofstattrecht
1
Wird eine Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise
zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen
Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.
2
Die Frist ist eingehalten,
wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne
willkürliche Unterbrechung durchzuführen.
Art. 79e
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
6. Brandmauern a Pflicht
Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit
einer Brandmauer zu versehen.
Art. 79f
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
b Mitbenützung
1
Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen,
wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben.
2
Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung
zu bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an
der Brandmauer festzulegen ist.
3
Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden
Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 79g
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
c Erhöhung
Jeder Miteigentümer
ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in
den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neuerstellte Mauerstück
an, so hat er sich gemäss Artikel 79f Absatz 2 einzukaufen.
Art. 79h
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
7. Stützmauern und Böschungen a Pflicht zur Errichtung;
Ausführung
1
Wer
längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück
durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern.
2
Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100%)
betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener
oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten.
3
Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden.
Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen
Grundstückes höchstens um 1,20 m überragen.
Art. 79i
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
b Eigentum
1
Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil
des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt
werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen.
2
Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern
sinngemäss anwendbar.
Art. 79k
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
8. Einfriedungen
1
Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von
1,20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen,
dürfen an die Grenze gestellt werden.
2
Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze
zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m.
3
Für Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis
zur Mitte der Pflanzstelle zu messen.
Art. 79l
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
9. Bäume und Sträucher
1
Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten
dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur
Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten: 5 m für
hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume; 3
m für hochstämmige Obstbäume; 1 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere,
sofern sie stets auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; 50 cm
für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m sowie für Beerensträucher und
Reben.
2
Diese Abstände
gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher.
3
Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen
verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit
verlangt werden.
Art. 79m
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
10. Entzug von Licht und Sonne
1
Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den
Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer
verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein
tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen.
2
Vorbehalten bleiben entgegenstehende
öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des
Schutzes von Alleen.
Art. 79n
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
11. Benützung von Mauern an der Grenze
An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze
befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich
Spaliere, anbringen.
Art. 79o
[Eingefügt am 7. 6. 1970]
12. Betreten des nachbarlichen Grundes
Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende
Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für
die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs
der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu
benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz.
Art. 80
II. Pflanzungen im Walde
1
Pflanzungen im Walde dürfen nicht näher
als einen Meter an die Eigentumsgrenze heranrücken. Die Marchlinien sind
überdies fortwährend auf wenigstens einen Meter Breite offen zu
halten.
2
Wo der Wald an offenes Land grenzt, soll der
Waldsaum bei Neuanlagen auf fünf Meter Breite und bei Wiederverjüngung
bisheriger Waldbestände auf wenigstens drei Meter Distanz von der Marchlinie
zurückgenommen werden. Führt ein Weg oder ein Graben längs
der Marche, so darf die Breite desselben in diesen Abstand einbezogen werden.
Art. 81
III. Holztransportanlagen
Waldeigentümer, die zur Holzabfuhr keine genügende
Verbindung mit einer öffentlichen Strasse haben, sind berechtigt, gegen
volle Entschädigung die Einräumung des Rechtes auf Erstellung von
Holztransportanlagen, wie Holzlasse, Holzriesen aller Art, Rollbahnen und
dergleichen zu verlangen.
Art. 82
IV. Wegrechte, Zaunbann, Wässerungsrechte, Einfriedigungen
1
Für die Befugnis des Grundeigentümers,
zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen oder Errichtung
von Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, für das Steck-
oder Tretrecht, den Tränkeweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg,
das Zaunbannrecht, für Tränke- und Wässerungsrechte und dergleichen,
sowie in bezug auf Gräben, Zäune, Mauern und andere Einfriedigungen
von Grundstücken haben die bisherigen Übungen, insbesondere die
polizeilichen und wirtschaftlichen Bestimmungen der Statutarrechte auch fernerhin
Geltung.
2
Die bezüglichen Vorschriften sind in einem
Dekret des Grossen Rates zu sammeln und näher zu ordnen. Die daraus sich
ergebenden Rechte sind im Grundbuch nicht einzutragen.
Art. 83
[Fassung vom 16. 6. 2011]
D. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen I. Liste der Anmerkungstatbestände
Die Liste der Anmerkungstatbestände
nach Artikel 962 Absatz 3 ZGB wird von der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion erstellt und nachgeführt.
Art. 84
...
[Aufgehoben am 16. 6. 2011]
Art. 85
...
[Aufgehoben am 16. 6. 2011]
Art. 86
IV. Vermessungszeichen
...
[Aufgehoben am 15. 1. 1996]
Art. 87 bis 100
V. Bodenverbesserungen
...
[Aufgehoben am 26. 5. 1963]
Art. 101
[Fassung vom 11. 6. 2009]
E. Fortleitung von Quellen
In
Bezug auf die Fortleitung von Quell- und Grundwasser findet das Wassernutzungsgesetz
vom 23. November 1997 (WNG
[BSG 752.41]) Anwendung.
Art. 102
F. Gemeinschaftliche Alpen, Wälder, Weiden u. a. Ausschluss
der Teilung
Bei Alpen, Weiden, Wäldern, Brunnen und Bächen, die
Allmendgenossenschaften oder andern derartigen Korporationen gehören
oder bei denen durch die Teilung ein sachgemässer Betrieb oder Gebrauch
verunmöglicht würde, ist die Teilung ausgeschlossen.
Art. 103
[Fassung vom 21. 6. 1995]
G. Korporationsalpen I. Verfügungen über die Alp
1
Alpen und Vorsassen, die Korporationen
im Sinne des Artikels 20 EG gehören, können mit Zustimmung von zwei Dritteln
der an der Versammlung anwesenden Anteilhaber, die, wenn die Alp in Kuhrechte
eingeteilt ist, gleichzeitig über mindestens zwei Drittel der an der Versammlung
vertretenen Kuhrechte verfügen, veräussert, verpfändet und mit Baurechten
belastet werden.
2
Auf
Gesuch der Gemeinden oder des Grundbuchamtes
[Fassung vom 28. 3. 2006] bezeichnet
die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Grundstücke, auf die sich
der Begriff Alpen und Vorsassen im Sinne von Absatz 1 bezieht.
3
Das Verbot der Teilung in
Artikel 102 EG bleibt vorbehalten.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
4
Die Verpfändung von geseyeten
Alpen richtet sich nach den Vorschriften über das Miteigentum.
Art. 104
II. Geseyte Alpen 1. Das Seybuch
1
Für Alpen, die in Kuhrechte eingeteilt
sind, wird vom Grundbuchamt ein Seybuch geführt.
2
Eine Verordnung des Regierungsrates wird über
die Einrichtung und Führung des Seybuches die nötigen Bestimmungen
aufstellen.
3
Das Seybuch bildet einen Bestandteil des Grundbuches,
die Eintragungen in das Seybuch haben für die Kuhrechte die gleichen
Wirkungen wie die Eintragungen in das Grundbuch.
Art. 105
2. Kuhrechte
1
Zum Erwerb der Kuhrechte und dinglicher Rechte
an denselben bedarf es der Eintragung in das Seybuch.
2
Kuhrechte können veräussert und verpfändet
werden, doch ist eine Verteilung unter einem Viertel Kuhrecht untersagt und
darf nicht in das Seybuch eingetragen werden.
3
Die Veräusserungs- und Verpfändungsverträge
bedürfen der öffentlichen Beurkundung, soweit dies das Bundesrecht
im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften vorschreibt.
[Fassung
vom 21. 6. 1995]
Art. 106
3. Übergangsbestimmung
1
Wenn bei geseyten Alpen vor dem 1. Januar 1912
Kuhrechte als Miteigentumsanteile verpfändet worden sind, so gelten die
letztern vom 1. Januar 1912 an als Kuhrechte im Sinne des Artikels 105 EG.
Die Verpfändung ist von Amtes wegen in das Seybuch einzutragen.
2
Sind nicht mehr als sechs Anteilhaber vorhanden,
so kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Anteilhaber, die gleichzeitig
über mindestens zwei Drittel der Kuhrechte verfügen, auf die Führung
des Seybuches verzichtet werden; in diesem Falle stehen die Rechtsverhältnisse
an der Alp unter den Bestimmungen des Miteigentums.
Art. 107
H. Grundpfandrechte I. Einseitige Ablösung
1
Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten
(Art. 828 bis 830 ZGB) ist gestattet.
2
Der Betrag der Ablösungssumme kann auf
Begehren der sämtlichen Gläubiger und im Einverständnis mit
dem Erwerber durch amtliche Schätzung (Art. 113 EG) festgesetzt werden.
[Fassung vom 21. 6. 1995]
Art. 108
II. Grundpfandrechte der
Hypothekarkasse
Bis zu seiner Revision wird das Gesetz vom 18. Juli
1875 über die Hypothekarkasse
[Aufgehoben durch BAG 03–108] abgeändert
und ergänzt wie folgt:
Art. 109
[Fassung vom 16. 6. 2011]
III. Gesetzliche Grundpfandrechte 1. Zu Gunsten
des Kantons
Zu Gunsten des Kantons besteht ohne Eintragung
in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung
| a |
der auf die Grundstücke und Wasserkräfte
entfallenden Vermögenssteuer der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung
oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Steuerjahre und des laufenden
Jahres an den der Steuer unterworfenen Grundstücken und Wasserkräften,
|
| b |
der Grundstückgewinnsteuer am veräusserten
Grundstück,
|
| c |
der Erbschafts- oder Schenkungssteuer
an dem von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Grundstück,
|
| d |
der Handänderungssteuer an dem
von der Handänderung betroffenen Grundstück,
|
| e |
der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung
oder des Verwertungsbegehrens verfallenen und der laufenden Wasserrechtsabgaben
an den Anlagen und Bauten des Wasserwerkes und am dazu gehörenden
Grund und Boden,
|
| f |
der Rückforderung von Strukturverbesserungsbeiträgen
nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)
[BSG 910.1],
|
| g |
der Rückforderung von Beiträgen
oder Darlehen nach dem Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Verbesserung
des Wohnungsangebotes
[BSG 854.1].
|
Art. 109a
[Eingefügt am 16. 6. 2011]
2. Zu Gunsten der Gemeinden
Zu Gunsten der Gemeinden besteht ohne Eintragung in das
Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung
| a |
der auf die Grundstücke und Wasserkräfte
entfallenden Vermögenssteuer der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung
oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Steuerjahre und des laufenden
Jahres an den der Steuer unterworfenen Grundstücken und Wasserkräften,
|
| b |
der Grundstückgewinnsteuer am veräusserten
Grundstück,
|
| c |
der Liegenschaftssteuer an der betreffenden
Liegenschaft,
|
| d |
der Beiträge der Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer an die Kosten von Erschliessungsanlagen nach
Artikel 115 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)
[BSG 721.1] und nach dem vom Grossen Rat gestützt auf Artikel 143 Absatz
1 Buchstabe c BauG erlassenen Dekret am betreffenden
Grundstück,
|
| e |
der Rückforderung von Kosten der
Ersatzvornahme nach Artikel 47 Absatz 2 BauG am betreffenden Grundstück,
|
| f |
der Rückforderung von Strukturverbesserungsbeiträgen
nach dem KLwG.
|
Art. 109b
[Eingefügt am 16. 6. 2011]
3. Zu Gunsten anderer Träger öffentlicher
Aufgaben
Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung
in das Grundbuch zu Gunsten
| a |
der Gebäudeversicherung Bern zur
Sicherung der Prämienforderungen, die für das versicherte
Gebäude für das Jahr geschuldet sind, in dem der Konkurs
über die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer eröffnet
oder das Verwertungsbegehren gestellt wird, sowie für die zwei
vorausgegangenen Jahre am versicherten Gebäude,
|
| b |
der Trägerschaft des Sozialdienstes
zur Sicherung eines durch die Realisierbarkeit oder Realisierung des
Werts eines Grundstücks entstehenden Rückforderungsanspruchs
nach Artikel 40 Absatz 2 SHG
[BSG 860.1] für die der Grundeigentümerin
oder dem Grundeigentümer aufgrund von Artikel 34 Absatz 1 SHG
gewährte wirtschaftliche Hilfe an den Grundstücken der Hilfeempfängerin
oder des Hilfeempfängers,
|
| c |
der Trägerschaft eines gemeinschaftlichen
Unternehmens zur Sicherung der Kostenanteile bei Boden- und Waldverbesserungen
nach dem Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden-
und Waldverbesserungen (VBWG)
[BSG 913.1] am betreffenden Grundstück,
|
| d |
der Umlegungsgenossenschaft zur Sicherung
ihrer Forderungen gegen beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
nach dem vom Grossen Rat gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d BauG erlassenen Dekret.
|
Art. 109c
[Eingefügt am 16. 6. 2011]
4. Zu Gunsten einer Privatperson
Zur Sicherung der Lastenausgleichsforderung nach Artikel
30 Absatz 3 BauG besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches
Grundpfandrecht am betreffenden Grundstück.
Art. 109d
[Eingefügt am 16. 6. 2011]
5. Wirksamkeit
1
Mit Ausnahme des Grundpfandrechts nach
Artikel 109b Buchstabe a erlöschen die gesetzlichen
Grundpfandrechte, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten im Grundbuch
eingetragen werden. Die Frist beginnt zu laufen
| a |
bei einem Grundpfandrecht nach den Artikeln
109, 109a und 109b Buchstabe b und c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung oder Verfügung,
|
| b |
bei einem Grundpfandrecht nach Artikel
109c mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Lastenausgleichsforderung.
|
2
Das gesetzliche Grundpfandrecht nach
Artikel 109b Buchstabe a erlischt, wenn es nicht
innerhalb von zwölf Monaten seit Rechtskraft der den Rechtsvorschlag
aufhebenden Verfügung eingetragen wird.
3
Bei einem Zahlungsaufschub in Form
einer Stundung oder Gewährung von Teilzahlungen verschiebt sich
die Frist zur Eintragung um dessen Dauer.
4
Grundpfandrechte im Betrag von über
1000 Franken können gegenüber Dritten, die sich in gutem
Glauben auf das Grundbuch verlassen, nur geltend gemacht werden, wenn
sie innert vier Monaten seit Fälligkeit der Forderung oder spätestens
innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch
eingetragen werden.
Art. 109e
[Eingefügt am 16. 6. 2011]
6. Rangfolge
1
Die gesetzlichen Grundpfandrechte nach
den Artikeln 109 und 109a gehen den gesetzlichen Grundpfandrechten
nach den Artikeln 109b und 109c sowie allen anderen Pfandrechten vor.
Sie stehen untereinander im gleichen Rang.
2
Die gesetzlichen Grundpfandrechte nach
Artikel 109b gehen dem Grundpfandrecht nach Artikel 109c und den privaten
Grundpfandrechten vor. Sie stehen untereinander im gleichen Rang.
Art. 110
[Fassung vom 21. 6. 1995]
IV. Errichtung von Grundpfandrechten 1. Mitunterzeichnung
[Fassung vom 16. 6. 2011]
Beim Grundpfandvertrag ist die Mitwirkung
des Gläubigers bei der Beurkundung des Pfandrechtes nicht erforderlich.
Art. 111
...
[Aufgehoben am 16. 6. 2011]
Art. 112
3. Schuldenabzug
...
[Aufgehoben am 14. 3. 1995]
Art. 113
[Fassung vom 16. 6. 2011]
4. Amtliche Schätzung
1
Die Gültschätzungskommissionen
sind zuständig für die amtliche Schätzung bei einseitigen
Ablösungen von Grundpfandrechten nach Artikel 107.
2
Der Regierungsrat regelt
durch Verordnung die Organisation dieser Kommissionen sowie das Verfahren
und setzt kostendeckende Gebühren fest. Er ernennt die Kommissionsmitglieder.
3
...
[Aufgehoben am 16.
6. 2011]
Art. 114
J. Fahrnispfandrecht I.
Viehverpfändung
Für jede
Verwaltungsregion
[Fassung vom 28. 3. 2006] wird durch den Betreibungsbeamten
ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt.
Art. 115
[Fassung vom 4. 5. 1969]
II. Pfandleihgewerbe
Das Pfandleihgewerbe wird durch das Gewerbegesetz geordnet.
Art. 116
III. Pfandbriefe
Die Bezeichnung der Pfandbriefanstalten, die Vorschriften über
deren Ermächtigung und die Bedingungen für die Ausgabe von Pfandbriefen
erfolgt bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Ordnung durch Dekret des
Grossen Rates.
Art. 117 bis 120
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 121
L. Grundbuch I. Anlage
[Fassung vom 14. 3. 1995]
Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach Einwohnergemeinden.
Art. 121a
[Fassung vom 14. 3. 1995]
Ia. Elektronische Datenverarbeitung
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann im
Rahmen der Vorschriften des Bundes die Führung des Grundbuches mit Hilfe der
elektronischen Datenverarbeitung verfügen.
Art. 121b
[Eingefügt am 16. 6. 2011]
Ib. Elektronischer Geschäftsverkehr
Der Regierungsrat kann durch Verordnung den elektronischen
Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern einführen.
Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 122
[Fassung vom 28. 3. 2006]
Organisation der Grundbuchämter
1
In jeder der fünf Verwaltungsregionen des Kantons
besteht ein Grundbuchamt.
2
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion legt den Sitz der regionalen
Grundbuchämter fest. Sie kann Zweigstellen von Grundbuchämtern schaffen.
3
Der Regierungsrat regelt die
Organisation der Grundbuchämter. Er kann diese Befugnis der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion übertragen.
4
Die
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt für jedes Grundbuchamt eine
geschäftsleitende Grundbuchverwalterin oder einen geschäftsleitenden Grundbuchverwalter.
5
Ernennbar als Grundbuchverwalterin oder
Grundbuchverwalter ist, wer über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent
verfügt.
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Art. 122a
...
[Aufgehoben
am 28. 3. 2006]
Art. 123
...
[Aufgehoben
am 28. 3. 2006]
Art. 124
[Fassung vom 11. 6. 2009]
4. Aufsichtsbehörde und Rechtsschutz
1
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist
die kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter. Sie übt die Aufsicht
über deren administrative, organisatorische und fachliche Führung aus und
legt mit ihnen Leistungsvereinbarungen fest.
2
Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden.
3
Der Regierungsrat regelt die Aufsicht und
Steuerung durch Verordnung.
Art. 125
III. Haftung
[Fassung
vom 14. 3. 1995]
Die Haftung
der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundbuchämter
[Fassung
vom 11. 6. 2009] richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.
[Fassung
vom 28. 3. 2006]
Art. 126
IV. Eintragung ins Grundbuch 1. Öffentliche Grundstücke
Die öffentlichen Grundstücke des Staates und der Gemeinden
sind in das Grundbuch aufzunehmen.
Art. 127
2. Alignementspläne
...
[Aufgehoben am 7. 6. 1970]
Art. 128
3. Anmeldung der Eintragung durch den Notar
Der Notar hat die von ihm beurkundeten Geschäfte binnen
30 Tagen nach der Beurkundung von Amtes wegen zur Eintragung in das Grundbuch
anzumelden.
Art. 129
[Fassung vom 16. 6. 2011]
V. Öffentliches Bereinigungsverfahren 1.
Bereinigungsanordnung
1
Die Bereinigung einer
grösseren Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen, die
ganz oder weitgehend hinfällig geworden sind oder deren Lage
nicht mehr bestimmbar ist (Art. 976c ZGB), wird auf
Antrag des Grundbuchamts, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Mehrheit der betroffenen Grundstücke liegt, von der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion angeordnet.
2
Die Anordnung der Bereinigung erfolgt
durch Verfügung. In der Verfügung werden der örtliche
und der sachliche Umfang der Bereinigung festgelegt.
3
Die Verfügung wird in den kantonalen
Amtsblättern veröffentlicht und den Eigentümerinnen
und Eigentümern der Grundstücke im Bereinigungsperimeter
schriftlich mitgeteilt.
4
Gegen die Verfügung der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion kann innert 30 Tagen Beschwerde beim
Regierungsrat geführt werden.
Art. 130
[Fassung vom 16. 6. 2011]
2. Durchführung der Bereinigung
1
Die Bereinigung wird durch
das zuständige Grundbuchamt durchgeführt. Sie ist auf allen
Grundstücken im Bereinigungsperimeter anzumerken.
2
Das Grundbuchamt überprüft
im Bereinigungsperimeter die Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen
auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Es erstellt
für jedes Grundstück ein Verzeichnis mit den bleibenden
und zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen.
3
Es kann, insbesondere bei Dienstbarkeiten,
zusätzlich einen Plan über die örtliche Lage der bleibenden
Lasten und Rechte erstellen, der Bestandteil dieser Lasten bzw. Rechte
wird.
Art. 131
[Fassung vom 16. 6. 2011]
3. Bekanntgabe und Einspracheverfahren
1
Das Grundbuchamt eröffnet
die Verzeichnisse mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten,
Vor- und Anmerkungen durch Verfügung
| a |
den Berechtigten aus den zu löschenden
Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen,
|
| b |
den Belasteten aus den zu löschenden
Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen, wenn sie durch die Löschung
in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnten,
|
| c |
sämtlichen aus der jeweiligen Dienstbarkeit
Betroffenen, wenn im Rahmen der Bereinigung ein Plan im Sinne von
Artikel 130 Absatz 3 erstellt oder abgeändert worden ist.
|
2
Gegen die Verfügung kann innert
30 Tagen schriftlich und begründet beim Grundbuchamt Einsprache
erhoben werden. Das Grundbuchamt kann eine Einspracheverhandlung durchführen.
3
Rechtskräftige Änderungen
trägt das Grundbuchamt von Amtes wegen in das Grundbuch ein.
Es löscht die Anmerkung der Bereinigung zusammen mit dem Eintrag
oder mit dem Abschluss des Bereinigungsverfahrens für das betreffende
Grundstück, wenn die Einträge im Grundbuch keine Änderung
erfahren.
Art. 131a
[Eingefügt am 16. 6. 2011]
4. Rechtspflege
1
Gegen die Einspracheverfügung
des Grundbuchamts kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion erhoben werden.
2
Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion können innert 30 Tagen an das Obergericht
weitergezogen werden.
Art. 131b
[Eingefügt am 16. 6. 2011]
5. Verfahren
1
Die Kosten für die Anordnung der
Bereinigung durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie
für das Bereinigungsverfahren vor dem Grundbuchamt trägt
der Kanton.
2
Im Übrigen richten sich die Verfahren
vor dem Grundbuchamt und den Rechtspflegebehörden nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Sechster Abschnitt: Obligationenrecht
Art. 132
[Fassung vom 16. 2. 1977]
A. Versteigerung I. Öffentliche Versteigerung
1
Eine öffentliche Versteigerung
muss wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung öffentlich bekanntgemacht werden.
Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsstatthalter diese Frist verkürzen.
2
An der Versteigerung wirken
ein Notar als Protokollführer und der örtlich zuständige Betreibungsweibel
als Ausrufer mit. Ist dieser verhindert, so bezeichnet der Regierungsstatthalter
als Ausrufer eine dazu geeignete Person
[Fassung vom 28. 3. 2006].
3
...
[Aufgehoben am 11. 6.
2009]
4
Bei
Versteigerungen von Fahrnis, deren Gesamtwert 5000 Franken nicht übersteigt,
genügt die ortsübliche Bekanntmachung und die Mitwirkung eines Betreibungsweibels
oder eines Gemeindebeamten.
Art. 133
II. Andere Versteigerungen
Versteigerungen, bei denen die Vorschriften des Artikels 132
EG nicht beobachtet werden, stehen unter den Vorschriften des gewöhnlichen
Kaufvertrages.
Art. 134
III. Verbot von Missbräuchen
1
Jede Versteigerung muss vor der Polizeistunde
geschlossen werden.
2
Die Einwirkung auf das Resultat einer Steigerung
durch Versprechen oder missbräuchliche Verabreichung geistiger Getränke
und der Versuch einer solchen Einwirkung sind untersagt.
3
Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden
mit Busse von 10 bis 100 Franken bestraft.
Art. 135
B. Verbot der Güterschlächterei
...
[Aufgehoben am 5. 12. 1986]
Art. 136
[Fassung vom 14. 3. 1995]
C. Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen
[Fassung
vom 14. 3. 1995]
Die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen
nach Artikel 259 g und 288 Absatz 1 OR hat bei der regionalen Schlichtungsbehörde
[Fassung vom 11. 6. 2009] am Ort der Miet- oder Pachtsache zu
erfolgen.
Art. 137
D. Ferienordnung für Arbeitnehmer und Lehrlinge
...
[Aufgehoben am 22. 11. 1989]
Art. 138
...
[Aufgehoben am 11. 6. 2009]
Art. 138a
F. Hinterlegung
der Einzahlungen auf das Aktienkapital
...
[Aufgehoben am 14. 3. 1995]
Art. 139
[Fassung vom 28. 3. 2006]
G. Handelsregister I. Organisation, Aufsicht
und Rechtsschutz
[Fassung vom 10. 4. 2008]
1
Für den ganzen Kanton
besteht ein Handelsregisteramt.
2
Die Handelsregisterführerin
oder der Handelsregisterführer muss über eine abgeschlossene
juristische Ausbildung oder einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss
im Bereich Betriebswirtschaft verfügen.
[Fassung vom 11. 6.
2009]
3
Der Regierungsrat regelt
die Organisation des Handelsregisteramtes. Er kann diese Befugnis
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion übertragen. Diese
kann die Geschäftsleitung ernennen.
4
Die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion ist die kantonale Aufsichtsbehörde über
das Handelsregisteramt. Sie übt die Aufsicht über dessen
administrative, organisatorische und fachliche Führung aus und
legt mit ihm die Leistungsvereinbarung fest.
[Fassung vom 11. 6.
2009]
5
Gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes
kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht geführt werden.
[Fassung vom 16. 6. 2011]
6
Der Regierungsrat regelt die Aufsicht
und Steuerung durch Verordnung.
[Eingefügt am 11. 6. 2009]
Art. 140
...
[Aufgehoben
am 11. 6. 2009]
Art. 140a
[Eingefügt am 22. 11. 1989]
III. Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinderschaftsvertreters
Die Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreter
(Art. 341 Abs. 3 ZGB) sind einmal im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Dritter Teil: Übergangsbestimmungen
Erster Abschnitt: Familienrecht
Art. 141 bis 156
...
[Aufgehoben
am 22. 11. 1989]
Art. 157
Familiengüter
1
Für die im alten Kantonsteile bestehenden
Familienkisten und Familienstiftungen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes
vom 6. Mai 1837
[BSG 212.225.1] vorbehalten.
Zweiter Abschnitt: Sachenrecht
Art. 158
...
[Aufgehoben
am 11. 6. 2009]
Art. 159
II. Weide-, Holznutzungsrechte u. dgl.
...
[Aufgehoben am 14. 3. 1995]
Art. 160
B. Grundpfandrechte I. Neuausfertigung der Pfandtitel 1.
Gültbriefe
1
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Zivilgesetzbuches im alten Kantonsteil bestehenden Gültbriefe des
bernischen Rechtes sind innerhalb Jahresfrist vom Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches
an auf Grundlage des neuen Rechts nach Wahl des Gläubigers neue Gülten
oder Schuldbriefe auszufertigen.
2
Soweit diese Gültbriefe die Belastungsgrenze
des neuen Rechtes (Art. 848 ZGB) überschreiten, sind Schuldbriefe auszufertigen.
3
Die Pfandstelle bleibt unverändert.
Art. 161
2. Grundpfandforderung aus Überbund
1
In gleicher Weise ist bei Forderungen, die
ursprünglich kein Grundpfandrecht hatten, solches vielmehr erst durch
Überbund oder Anweisung erhalten haben, innert Jahresfrist vom Inkrafttreten
des Zivilgesetzbuches an ein neuer Pfandtitel auf Grundlage des neuen Rechtes
auszufertigen.
2
Die Pfandstelle bleibt unverändert.
Art. 162
3. Vormerkung im Grundbuch
1
Die Eintragung der
alten Pfandtitel in das schweizerische Grundbuch ist im Falle der Artikel
160 und 161 EG untersagt.
2
Die alten Pfandtitel sind durch blosse Vormerkung (Art. 961 ZGB)
sicherzustellen.
3
Die
Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter
[Fassung vom 28. 3. 2006] hat
die Beteiligten bei der Vormerkung von Amtes wegen durch besonderes Sendschreiben
auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Art. 163
4. Vorbehaltene Pfandrechte
Die Beteiligten können auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung
verlangen, dass auch in den Fällen des vorbehaltenen Pfandrechtes an
Stelle der alten Pfandtitel Schuldbriefe des neuen Rechts mit Beibehaltung
der Pfandstelle ausgestellt werden.
Art. 164
5. Gebühren
1
Für die Eintragung und die Ausstellung
der gemäss den Bestimmungen in Artikel 160 und 161 ausgefertigten neuen
Titel darf keine Gebühr erhoben werden.
2
Für die Eintragung und die Ausstellung
der gemäss der Bestimmung in Artikel 163 ausgefertigten neuen Titel darf
keine Prozentgebühr, sondern nur eine fixe Gebühr erhoben werden,
deren Höhe durch ein Dekret des Grossen Rates festzusetzen ist.
3
Die Kosten der Anmeldung tragen die Beteiligten
gemeinsam.
Art. 165
II. Gleichstellung alter Pfandrechte mit solchen des neuen
Rechts
1
Mit der Einführung des schweizerischen
Grundbuches werden gleichgestellt:
| 1. |
Dem Schuldbrief des neuen Rechtes: die Pfandobligationen
des alten Kantonsteils; die «obligations hypothécaires»
für Darlehen im neuen Kantonsteil; die Pfandbriefe der Hypothekarkasse.
|
| 2. |
Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechtes:
die Titel über vorbehaltene Pfandrechte im alten Kantonsteil, wie Kaufbeilen,
Abtretungsbeilen, sowie die Schadlosbriefe; die übrigen «titres
hypothécaires» des neuen Kantonsteils.
|
| 3. |
Dem gesetzlichen Pfandrecht des Artikels 837
ZGB: im neuen Kantonsteil die im Artikel 2103 Ziffern 1, 3 und 4 des französischen
Zivilgesetzbuches vorgesehenen Vorzugsrechte der Verkäufer, der Miterben
und Miteigentümer und der Baumeister, Bauunternehmer, Maurer und anderer
Arbeiter.
|
Art. 166
III. Nachrücken bei amortisationsweiser Rückzahlung
Hat nach dem Grundpfandtitel des bisherigen Rechtes die Rückzahlung
durch jährliche Amortisationen stattzufinden, so werden die nachfolgenden
Pfandgläubiger als zum Nachrücken berechtigt betrachtet. Sowohl
der Gläubiger als der Schuldner kann dieses Recht auf das Nachrücken
im Sinne des Artikels 814 ZGB im Grundbuch vormerken lassen.
Art. 167
C. Grundbuch I. Einführung
1
Das Grundbuch wird auf
Grundlage der Vermessungswerke der Gemeinden und der Grundbuchblätter
des kantonalen Grundbuches (Gesetz vom 27. Juni 1909 über die
Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern
[Aufgehoben, jetzt
G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] ) eingeführt.
2
Es kann gleichzeitig für
den ganzen Kanton oder nacheinander für einzelne Bezirke oder
Gemeinden eingeführt werden.
3
Die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion bestimmt den Zeitpunkt der Einführung.
Art. 168
II. Grundbuchwirkung kantonaler Formen
1
Bis zur Einführung des schweizerischen
Grundbuches kommt für die Entstehung, die Übertragung, die Umänderung
und den Untergang dinglicher Rechte der Eintragung in das kantonale Grundbuch
die Grundbuchwirkung des neuen Rechts zu.
2
Wo das kantonale Grundbuch bis zum Inkrafttreten
des Zivilgesetzbuches nicht erstellt ist, kommt der Eintragung in das Tagebuch
die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu.
3
Die Grundeigentümer, die im Zeitpunkt
der Einführung des schweizerischen Grundbuches ihr Eigentumsrecht nicht
nach gesetzlicher Vorschrift im kantonalen Grundbuch haben eintragen lassen,
sind gehalten, das innerhalb einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist
zu tun.
4
Nach Ablauf dieser Frist hat der zuständige
Einwohnergemeinderat die Eintragung auf Kosten des Säumigen von Amtes
wegen zu veranlassen.
Art. 169
III. Unzulässige dingliche Rechte
Dingliche Rechte, die nach dem Zivilgesetzbuch nicht mehr begründet
werden können, sind entweder auf Verlangen der Beteiligten in zulässige
dingliche Rechte (z. B. Miteigentum oder Grunddienstbarkeit) umzuwandeln und
als solche einzutragen oder in zweckdienlicher Weise anzumerken.
Art. 170
...
[Aufgehoben am 16. 6. 2011]
Art. 171
V. Ergänzende Bestimmungen
[Fassung vom 16.
6. 2011]
1
Die Artikel 129 bis 131b
gelten auch für die Bereinigung der kantonalen Grundbücher
und die Einführung des schweizerischen Grundbuchs. Die weiteren
Vorschriften erlässt der Regierungsrat durch Verordnung.
[Fassung
vom 16. 6. 2011]
2
Durch die Verordnung soll
namentlich auch festgesetzt werden, unter welchen Bedingungen allfällig
nicht eingegebene dingliche Rechte nachträglich noch im kantonalen
Grundbuch eingetragen werden können und wie die Eintragung der
Pfandrechte in denjenigen Fällen zu ordnen ist, in denen nur
ein Teil eines Grundstückes oder mehrere nicht demselben Eigentümer
gehörende Grundstücke haften oder der Rang eines Pfandrechtes
unsicher ist.
Dritter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Art. 172
A. Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht
Für diejenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren
Ordnung dem kantonalen Recht überlassen bleibt, gelten das schweizerische
Zivilgesetzbuch und das Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die
Ergänzung desselben (fünfter Teil: Obligationenrecht) als ergänzendes
Recht.
Art. 173
B. Innerkantonales Recht
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
[SR 211.435.1]findet
entsprechende Anwendung auf die in einem Kantonsteil wohnenden Niedergelassenen
und Aufenthalter des andern Kantonsteils (Art. 61 Abs. 1
[Jetzt Artikel
59 Absatz 1] Schlusstitel ZGB).
Art. 174
C. Abänderung des Artikels 36 des Gemeindegesetzes
...
[Hinfällig]
Art. 175
D. Ordnung des gerichtlichen Verfahrens 1. Im
allgemeinen
...
[Hinfällig, jetzt EG vom 11.
6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung;
BSG 271.1]
Art. 176
...
[Aufgehoben
am 28. 3. 2006]
Art. 177
E. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes
1
Die zivilrechtlichen Bestimmungen der kantonalen
Gesetzgebung sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben, soweit
sie nicht darin enthalten oder vorbehalten sind und soweit nicht, wo das nicht
der Fall ist, das schweizerische Zivilgesetzbuch das kantonale Recht vorbehält.
2
Das gleiche gilt für die im Berner Jura
und Laufental geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das französische
Zivilgesetz- und Zivilprozessbuch.
[Fassung vom 21. 6. 1978]
3
Aufgehoben sind namentlich die im Anhang II
zu diesem Gesetze aufgezählten gesetzgeberischen Erlasse.
Art. 178
F. Inkrafttreten des Gesetzes
1
Dieses Gesetz tritt auf 1. Januar 1912 in Kraft.
2
Die Bestimmungen in Artikel 2, 3, 9 und 14
dieses Gesetzes, die sich auf das Obligationenrecht beziehen, erhalten nur
Rechtskraft, wenn das Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligationenrecht)
in Kraft tritt.
3
Die Bestimmungen der Artikel 75 Absatz 2, 82
bis 86, 141, 142, 143, 170 und 171 dieses Gesetzes treten mit der Annahme
durch das Volk in Kraft.
4
Die in den Artikeln 18, 21, 30, 65, 70, 82,
104, 113, 122, 123, 130, 131, 171, 175 und 176 dieses Gesetzes vorgesehenen
Dekrete des Grossen Rates und Verordnungen des Regierungsrates können
vom Zeitpunkt der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk an erlassen und in
Kraft gesetzt werden.
Bern,
21.
März
1911
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Morgenthaler Der Staatsschreiber: Kistler
|
Vom Bundesrat genehmigt am 4. August 1911 Der weitgehend überholte Anhang I (Übersicht
der wichtigeren das Zivilrecht betreffenden Bestimmungen des kantonalen
öffentlichen Rechtes) und der Anhang II (aufgehobene
zivilrechtliche Bestimmungen) sind hier weggelassen; sie befinden
sich im Band II der GS, Seiten 515 ff.
Anhang III
21.3.1911
G
GS II/457, in Kraft am 1. 1. 1912
Änderungen
3. 9. 1939
G
über die Regierungsstatthalter,
GS V/447 (Art. 24), in Kraft am 1. 1. 1940
29. 10. 1944
G
über die direkten Staats- und
Gemeindesteuern, GS 1944/217 (Art. 235), in Kraft am 1. 1. 1945
10. 2. 1952
G
über den Ausbau der Rechtspflege,
GS 1952/60 (Art. 5), in Kraft am 1. 8. 1952
22. 10. 1961
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
GS 1961/235 (Art. 94, Ziff. 7), in Kraft am 1. 1. 1962
3. 12. 1961
G
über das Fürsorgewesen,
GS 1961/330 (Art. 148), in Kraft am 1. 7. 1962
26. 5. 1963
G
über Bodenverbesserungen und
landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz), GS 1963/95 (Art.
75), in Kraft am 1. 10. 1963
4. 5. 1969
G
über Handel, Gewerbe und Industrie
(Gewerbegesetz), GS 1969/109 (Art. 84), in Kraft am 1. 1. 1972
7. 6. 1970
G
Baugesetz, GS 1970/203 (Art. 118),
in Kraft am 1. 1. 1971
7. 6. 1970
G
über Grundsätze des verwaltungsinternen
Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrates,
GS 1970/210 (Art. 18), in Kraft am 1. 1. 1971
7. 6. 1970
G
GS 1970/222, in Kraft am 1. 1. 1971
5. 3. 1972
G
GS 1972/91, in Kraft am 1. 4. 1972
6. 9. 1972
G
GS 1972/300, in Kraft am 1. 1. 1973
6. 2. 1973
G
GS 1973/54, in Kraft am 1. 8. 1973
20. 5. 1973
G
Gemeindegesetz, GS 1973/178 (Art.
151, Buchst. d), BSG 170.11, in Kraft am 1. 1. 1974
16. 2. 1977
G
GS 1977/42, in Kraft am 1. 7. 1977
8. 2. 1978
G
GS 1978/47, in Kraft am 1. 1. 1979
21. 6. 1978
V
betreffend Anpassung der Gesetzgebung
des Kantons Bern in seinen neuen Grenzen, GS 1978/116 (Ziff. 8), in
Kraft am 1. 1. 1979
5. 12. 1986
G
über das landwirtschaftliche
Bodenrecht, GS 1987/6 (Art. 64), in Kraft am 1. 7. 1987
22. 11. 1989
G
über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge,
GS 1990/79 (Art. 54), in Kraft am 1. 1. 1991
[RRB Nr. 3269 vom 12.
9. 1990]
22. 11. 1989
G
GS 1990/38, in Kraft am 1. 1. 1991
[RRB Nr. 3269 vom 12. 9. 1990]
23. 6. 1993
G
GS 1993/425, in Kraft am 1. 1. 1994
10. 11. 1993
V
GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994
24. 3. 1994
G
über den Finanzhaushalt, BAG
94–89 (II.), in Kraft am 1. 1. 1995
21. 6. 1995
G
über das bäuerliche Boden-
und Pachtrecht, BAG 95–109 (Art. 21), in Kraft am 1. 1. 1996
14. 3. 1995
G
über die Organisation der Gerichtsbehörden
in Zivil- und Strafsachen, BAG 95–64 (Art. 111)
[Vom Eidg.
Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. 1. 1996], in Kraft
am 1. 1. 1997
15. 1. 1996
G
über die amtliche Vermessung,
BAG 96–60 (Art. 54), in Kraft am 1. 9. 1996 bzw. am 1. 1. 1998
29. 10. 1997
V
BAG 97–96, in Kraft am 1. 1.
1998
9. 9. 1997
G
über das Fürsorgewesen,
BAG 98–12 (II.), in Kraft am 1. 7. 1998
26. 11. 1998
G
BAG 99–60, in Kraft am 1. 1.
2000
21.5.2000
G
Steuergesetz, BAG 00–124 (Art.
290), in Kraft am 1. 1. 2001
11.6.2001
G
über die öffentliche Sozialhilfe,
BAG 01–84 (Art. 88), in Kraft am 1. 1. 2002
20.11.2002
G
BAG 03–44, in Kraft am 1. 8.
2003
19.2.2004
G
über die Zivilprozessordnung;
BAG 04–70 (II.), in Kraft am 1. 1. 2005
14.12.2004
G
BAG 05–46, in Kraft am 1. 8.
2005
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
22.11.2005
G
Notariatsgesetz, BAG 06–40
(Art. 63), in Kraft am 1. 7. 2006
28.11.2006
G
über die Harmonisierung amtlicher
Register, BAG 07–50 (Art. 16), in Kraft am 1. 7. 2007
28.3.2006
B
BAG 07–73, in Kraft am 1. 9.
2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am
1. 1. 2010
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1.
1. 2009
11.6.2009
EG
zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung, BAG 09–148 (Art. 97),[BAG
10–5], in Kraft am 1. 1. 2010 bzw. 1. 1. 2011
24.3.2010
G
Gemeindegesetz, BAG 10–75 (II.),
in Kraft am 1. 11. 2010
16.6.2011
G
BAG 11–116, in Kraft am 1.
1. 2012
|