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211.1

28.  Mai  1911 

Gesetz
betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)  [Titel Fassung vom 26. 11. 1998]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Vollziehung des Artikels 52 des Schlusstitels des schweizerischen Zivilgesetzbuches  [SR 210],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

Erster Titel: Zuständige Behörden

Art. 1 bis 4

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 5  [Fassung vom 11. 6. 2009]

B. Verwaltungsbehörden
I. Präsident des Einwohnergemeinderates

 Der Präsident des Einwohnergemeinderates oder die von der Gemeinde hierfür bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen:
Art. 333 Abs. 3. Anordnung der erforderlichen Vorkehren betreffend geistesschwache oder geisteskranke Hausgenossen;
Art. 720 und 721 Abs. 2. Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen.

Art. 6  [Absatz 1 Fassung vom 26. 11. 1998]

II. Einwohnergemeinderat

1  Der Einwohnergemeinderat oder die von der Gemeinde hiefür bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen:
ZGB
Art. 84. Aufsicht über die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehörenden Stiftungen;
Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260 a. Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft;
Art. 261 Abs. 2. Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess;
Art. 490 Abs. 1. Anordnung der Aufnahme eines Inventars bei der Nacherbeneinsetzung;
Art. 504 und 505. Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen, die nicht von einem Notar aufbewahrt werden;
Art. 550. Einleitung des Verfahrens um Verschollenerklärung im Erbgang;
Art. 551 bis 555. Anordnung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges unter Vorbehalt der Art. 58, 59 und 60 dieses Gesetzes;
Art. 517, 556 bis 559. Eröffnung letztwilliger Verfügungen und Anordnung der notwendigen Massnahmen;
OR
Art. 246 Abs. 2. Begehren um Vollziehung von im Interesse der Gemeinde liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten.

2  In den Fällen der Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a, und 550 des Zivilgesetzbuches bleibt die Zuständigkeit der Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen vorbehalten.

3  In den Fällen der Artikel 557 bis 559 des Zivilgesetzbuches bleibt die gleiche Zuständigkeit der im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare zur Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und zur Ausstellung von Erbenscheinen gemäss der Notariatsgesetzgebung vorbehalten.  [Eingefügt am 22. 11. 2005]

Art. 7  [Fassung vom 28. 3. 2006]

III. Regierungsstatthalter

 Der Regierungsstatthalter ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen:
ZGB Art. 330. Feststellung der zu ersetzenden Auslagen für den Unterhalt eines Findelkindes;
Art. 371. Mitteilung der Freiheitsstrafen an die Vormundschaftsbehörde zum Zwecke der Bevormundung;
Art. 397b. Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung;
Art. 518. Aufsicht über Willensvollstrecker;
Art. 570, 574, 575 und 576. Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung der daherigen Massnahmen;
Art. 580 und 581. Bewilligung und Anordnung des öffentlichen Inventars;
Art. 588. Entgegennahme der Erklärung der Erben nach Durchführung des öffentlichen Inventars;
Art. 593 und 595. Bewilligung und Anordnung der amtlichen Liquidation;
Art. 602 Abs. 3. Bestellung der Vertretung einer Erbengemeinschaft;
Art. 609. Behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung;
OR
Art. 246 Abs. 2. Begehren um Vollziehung von im Interesse des Verwaltungskreises oder mehrerer Gemeinden desselben liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten.

Art. 8  [Fassung vom 26. 11. 1998]

IV. Staatsanwaltschaft  [Fassung vom 26. 11. 1998]

1  ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

2  Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Massgabe der bestehenden Vorschriften bleibt vorbehalten.

Art. 9  [Fassung vom 11. 6. 2009]

V. Regierungsrat

 Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen:
ZGB  [Fassung vom 19. 2. 2004]
Art. 30. Bewilligung der Namensänderung;
Art. 78. Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken;
Art. 84. Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton, einem oder mehreren Amtsbezirken oder mehreren Gemeinden angehören;
Art. 85 und 86. Umwandlung von Stiftungen;
Art. 268. Aussprechung der Adoption;  [Eingefügt am 6. 2. 1973]
Art. 885. Ermächtigung von Geldinstituten oder Genossenschaften zum Abschluss von Viehverpfändungen;
Art. 907. Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes;
Art. 12b Schlusstitel. Unterstellung bisheriger Adoptionen unter das neue Recht;  [Eingefügt am 6. 2. 1973]
Art. 59 Schlusstitel ZGB. Erteilung der Bewilligung zur Eheschliessung an Ausländer.

OR
Art. 246 Abs.2. Begehren um Vollziehung von im Interesse des Kantons oder mehrerer Amtsbezirke liegenden Auflagen gegenüber Beschenkten;
Art. 359. Aufstellung von Normalarbeitsverträgen;
Art. 482. Bewilligung der Ausgabe von Warenpapieren;
Art. 515. Bewilligung von Lotterien und Ausspielgeschäften;
Art. 522 und 524. Anerkennung von Pfrundanstalten und Genehmigung der Aufnahmebestimmungen und der Hausordnung von Pfrundanstalten.

Art. 10  [Fassung vom 14. 3. 1995]

VI. Verfahren und Rechtsmittel  [Fassung vom 22. 11. 1989 ]

1  Das Verfahren der in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle und die Ordnung von Rechtsmitteln richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechtes und der Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21], soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält.

2  Das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] beurteilt im Weiterziehungsverfahren als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)  [SR 173.110], soweit das Gesetz sie nicht einer anderen Behörde zuweist.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, die als Vorinstanzen des Obergerichts entscheiden, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21]. Die Weiterziehung an das Obergericht ist binnen 30 Tagen zu erheben. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

4  ...  [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Zweiter Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11

A. Öffentliche Beurkundung  [Fassung vom 8. 2. 1978]

1  Die öffentliche Beurkundung sowie die Beurkundung der öffentlichen letztwilligen Verfügungen erfolgen durch die im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare.  [Fassung vom 22. 11. 2005]

2  Die Zuständigkeit sowie die Amtspflichten der im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare und die Formen der Notariatsurkunden richten sich nach den Vorschriften der besonderen Gesetzgebung.  [Fassung vom 22. 11. 2005]

3  Die besondern Formvorschriften des Zivilgesetzbuches und ihre Bedeutung für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte bleiben vorbehalten.

Art. 12

II. Durch den Zivilstandsbeamten

 ...  [Aufgehoben am 8. 2. 1978]

Art. 13  [Fassung vom 24. 3. 2010]

B. Veröffentlichung
I. Im allgemeinen

 Die durch das Bundeszivilrecht und die kantonalen Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen und die amtlichen Mitteilungen der Behörden erfolgen in den amtlichen Anzeigern.

Art. 14

II. Besondere Bekanntmachung
1. Im Amtsblatt

 In den Fällen der Artikel 36, 375, 377, 386, 397, 435, 440, 555, 558, 582, 662 ZGB, 43 Schlusstitel ZGB, 359a OR und 68 EG ZGB hat die Veröffentlichung ausserdem stets im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Art. 15

2. Dreimalige Bekanntmachung

 In den Fällen der Artikel 36, 555, 558, 582, 662, 43 Schlusstitel ZGB und des Artikels 68 EG muss die Bekanntmachung dreimal nacheinander geschehen.

Art. 16

III. Im Handelsamtsblatt

1  Die vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgeschriebene Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleibt vorbehalten.

2  Ebenso bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde zu weitern angemessenen Publikationen vorbehalten.

Art. 16a  [Fassung vom 28. 3. 2006]

IV. Sprache

1  Die öffentlichen Register werden in der Sprache des Verwaltungskreises geführt.

2  Für den Verwaltungskreis Biel/Bienne regelt der Regierungsrat das Nähere durch Verordnung.

Zweiter Abschnitt: Personenrecht

Art. 17  [Fassung vom 26. 11. 1998]

Zivilstandsdienst
1. Zuständigkeit und Rechtsschutz  [Fassung vom 10. 4. 2008]

1  Der Zivilstandsdienst ist Aufgabe des Kantons.

2  Die Zivilstandsämter unterstehen dem zuständigen Amt der Polizei- und Militärdirektion.

3  Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen ist die Polizei- und Militärdirektion.

4  Beschwerdeentscheide der Polizei- und Militärdirektion können binnen 30 Tagen an das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

Art. 18  [Fassung vom 26. 11. 1998]

2. Dienstrecht  [Fassung vom 26. 11. 1998]

1  Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sind öffentlichrechtliche Angestellte des Kantons.

2  Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die vom öffentlichen Dienstrecht abweichen oder dieses ergänzen.

Art. 18a  [Eingefügt am 28. 11. 2006]

3. Abgleich der Einwohnerregister mit INFOSTAR

 Die Zivilstandsämter leiten die Mutationen in der zentralen Datenbank gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)  [SR 210] an die für die Einwohnerregisterführung zuständigen Gemeinden weiter. Die Meldung kann auf elektronischem Weg erfolgen.

Art. 19  [Fassung vom 26. 11. 1998]

4. Vorschriften des Regierungsrates  [Fassung vom 28. 11. 2006]

1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesrechts und des kantonalen Rechts nötigen Bestimmungen.

2  Er regelt durch Verordnung namentlich

a

die Umschreibung der Zivilstandskreise,

b

den Sitz der Zivilstandsämter,

c

die Ausstattung der Zivilstandsämter und Trauungslokale,

d

die Familienregisterführung,

e

die Stellvertretung der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten,

f

die Aufsicht,

g

das Inspektionswesen,

h

die Amtsführung,

i

die Amtssprachen und das Übersetzungswesen,

k

die Information der Öffentlichkeit,

l

das Meldewesen.

Art. 20  [Fassung vom 23. 6. 1993]

Körperschaften nach kantonalem Recht  [ Fassung vom 26. 11. 1998]

1  Allmend-, Wald- und Weggenossenschaften, Rechtsamegemeinden, Alpgenossenschaften, Schwellengenossenschaften, Wassergenossenschaften, Flurgenossenschaften, Viehversicherungskassen (Viehversicherungsgesetz  [Aufgehoben durch Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. 6. 1997; BSG 910.1] vom 5. Februar 1974) und dergleichen dem kantonalen Recht unterstellte Körperschaften erhalten das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister durch die staatliche Genehmigung ihrer Statuten und Reglemente.

2  Die Zuständigkeit zur Genehmigung sowie der Rechtsmittelweg richten sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes.

3  Schon bestehende derartige Körperschaften werden als juristische Personen anerkannt, sollen aber ihre Statuten und Reglemente der zuständigen Verwaltungseinheit zur Genehmigung vorlegen. Diese kann ihnen hierfür unter Strafandrohung eine Frist ansetzen.

Art. 20a  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Rechtsschutz bei der Aufsicht über die Stiftungen

1  Bei Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB können die Betroffenen gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erheben.

2  Gegen Verfügungen der Umwandlungs- und Abänderungsbehörde können die Betroffenen

a

Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erheben, wenn das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht verfügt hat, und

b

Einsprache erheben, wenn die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion verfügt hat.

3  Der Beschwerdeentscheid oder die neue Verfügung kann binnen 30 Tagen an das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.

Dritter Abschnitt: Familienrecht

Art. 20b  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

A. Beratungsstellen

1  Der Kanton sorgt dafür, dass Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen bei partnerschaftlichen Schwierigkeiten Ehe- oder Familienberatungsstellen (Partnerschaftsberatungsstellen) zur Verfügung stehen.

2  Er kann entweder eigene Beratungsstellen schaffen oder kommunale, kirchliche oder private Träger durch Verträge und finanzielle Unterstützung dazu veranlassen, diese kantonale Aufgabe wahrzunehmen.

3  Partnerschaftsberatungsstellen gemäss Absatz 2 gelten als institutionelle Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)  [BSG 860.1]. Die Aufwendungen des Kantons für die Beratungsstellen unterliegen dem Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetz.

Art. 21  [Fassung vom 22. 11. 1989]

B. Güterrechtsregister  [Fassung vom 22. 11. 1989]

1  Die Handelsregisterämter sind zuständig für die Entgegennahme von Unterstellungserklärungen gemäss Art. 52 ff IPRG.

2  Den Handelsregisterämtern obliegt die Aufbewahrung des auf den 31. Dezember 1987 geschlossenen Güterrechtsregisters.

3  Das Recht, in das Güterrechtsregister Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.

Art. 21a  [Eingefügt am 22. 11. 1989]

C. Feststellung der Vaterschaft; Befragung der Mutter

 Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, hört die von der Vormundschaftsbehörde bezeichnete Amtsstelle oder der für das Kind ernannte Beistand (Art. 309 ZGB  [SR 210]) die Mutter an und nimmt ihre Antworten zu Protokoll.

Art. 22  [Fassung vom 8. 2. 1978]

D. Elterliche Sorge
I. Entziehung  [Fassung vom 19. 2. 2004]

1  Soll den Eltern nach Artikel 311 ZGB die elterliche Sorge  [Fassung vom 19. 2. 2004] entzogen werden, so hat die Vormundschaftsbehörde den Antrag unter Angabe der Gründe dem Regierungsstatthalter einzureichen. Sie trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

2  Der Regierungsstatthalter hört, wenn es möglich ist, die Eltern über den Antrag an, nimmt die allfällig notwendigen Erhebungen vor, entscheidet über den Antrag und eröffnet seinen Entscheid den Eltern und der Vormundschaftsbehörde.

Art. 23

II. Wiederherstellung

1  Der Antrag auf Wiederherstellung der elterlichen Sorge  [Fassung vom 19. 2. 2004] ist unter Angabe der Gründe dem Regierungsstatthalter einzureichen, der, wenn der Antrag nicht von der Vormundschaftsbehörde herrührt, diese darüber einvernimmt, allfällige Erhebungen macht, seinen Entscheid fällt und den Eltern und der Vormundschaftsbehörde eröffnet.

2  Die Wiederherstellung der elterlichen Sorge  [Fassung vom 19. 2. 2004] von Amtes wegen erfolgt nach Anhörung der Eltern, sowie der Vormundschaftsbehörde.

Art. 23a  [Eingefügt am 8. 2. 1978]

III. Weiterziehung  [Fassung vom 22. 11. 1989]

1  Den Entscheid des Regierungsstatthalters gemäss den Artikeln 22 und 23 können sowohl die Eltern als auch die antragstellende Behörde binnen zehn Tagen an das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] weiterziehen. Die Weiterziehung kann schriftlich begründet werden. Der Gegenpartei ist diesfalls Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

2  Diese Bestimmungen gelten auch für Beschwerdeentscheide des Regierungsstatthalters bei Entzug der elterlichen Sorge  [Fassung vom 19. 2. 2004] durch die Vormundschaftsbehörde gemäss Artikel 312 ZGB.

3  Das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] hat von Amtes wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweismassnahmen zu treffen; den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden die Akten als vollständig erachtet, entscheidet das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] und eröffnet sein Urteil den Beteiligten und dem Regierungsstatthalter.  [Fassung vom 14. 3. 1995]

Art. 24

E. Kinderfürsorge
I. Im allgemeinen  [Fassung vom 22. 11. 1989]

 Die Vormundschaftsbehörde ist unter ihrer Verantwortlichkeit (Art. 31 Abs. 2 EG) verpflichtet, jeder unmündigen Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge  [Fassung vom 19. 2. 2004] befindet, einen Vormund zu bestellen.

Art. 25

II. Anzeigepflicht

1  Jeder Angestellte  [Fassung vom 11. 6. 2009], der in Ausübung seines Amtes Kenntnis von einem Fall erhält, der das Einschreiten gegen pflichtvergessene Eltern rechtfertigt, ist verpflichtet und jedermann, der diese Kenntnis erhält, ist berechtigt, der Vormundschaftsbehörde Anzeige zu machen.

2  Die Vormundschaftsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind von der Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)  [BSG 271.1] befreit.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Art. 26  [Fassung vom 22. 11. 1989]

III. Pflegekinderwesen
1. Bewilligungspflicht; Bewilligungsbehörden für die Familien- und Heimpflege  [Fassung vom 29. 10. 1997]

1  Die Vormundschaftsbehörde oder eine andere von der Gemeinde gemäss Artikel 316 ZGB  [SR 210] bezeichnete Stelle (Fachkommission, gemeindeeigener Sozialdienst) erteilen die Bewilligung zur Aufnahme von inländischen Pflegekindern.

2  Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] erteilt die Bewilligung zur Aufnahme von ausländischen Pflegekindern, die bisher im Ausland gelebt haben.

3  Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erteilt die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption.  [Fassung vom 19. 2. 2004]

4  Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] erteilt die Bewilligung zur Führung eines Heimpflegebetriebes gemäss Art. 316 ZGB  [SR 210] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 26a  [Eingefügt am 22. 11. 1989]

2. Aufsicht
a durch die Vormundschaftsbehörde oder andere Stellen  [Fassung vom 29. 10. 1997]

1  Die Vormundschaftsbehörde oder die von der Gemeinde bezeichnete andere Stelle führen die Aufsicht über alle in der Gemeinde befindlichen Pflegekinder. Sie sind befugt, für die Kinderfürsorge die Mithilfe von Vereinen und Bürgern in Anspruch zu nehmen, die sich für die Besorgung solcher Obliegenheiten eignen.

2  Sie sind berechtigt, bei der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] für ausländische Kinder in Familienpflege und für Kinder in Heimpflege Anträge zu stellen.

3  Notwendige Massnahmen treffen sie in Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Obhut über das Pflegekind und den zuständigen Kindesschutzbehörden (Art. 315 und 315 a ZGB  [SR 210]).

Art. 26b  [Eingefügt am 22. 11. 1989]

b durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997]

1  Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] übt die Aufsicht über die Heimpflegebetriebe aus.

2  Ihr obliegt zudem die Oberaufsicht über das gesamte Pflegekinderwesen gemäss Artikel 316 ZGB  [SR 210] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Art. 26c  [Eingefügt am 22. 11. 1989]

3. Rechtsschutz
a Beschwerde  [Fassung vom 29. 10. 2008]

1  Verfügungen der Organe der Pflegekinderaufsicht (Aufsichtspersonen, Fachkommissionen, Sozialdienste) unterliegen der Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde.

2  Verfügungen und Entscheide der Vormundschaftsbehörde sowie Verfügungen der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] unterliegen der Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 10. 11. 1993].

3  Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion können binnen 30 Tagen an das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen von Artikel 23a Absatz 3 sinngemäss.  [Fassung vom 14. 3. 1995]

Art. 26d  [Fassung vom 11. 6. 2009]

b Anwendbares Verfahrensrecht  [Fassung vom 14. 3. 1995]

1  Der Rechtsschutz im Pflegekinderwesen richtet sich in Bezug auf Zuständigkeit nach diesem Gesetz, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)  [SR 272] und dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21].

2  In Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, ist das VRPG anwendbares Verfahrensrecht.

Art. 26e  [Eingefügt am 14. 3. 1995]

IV. Adoptionsverfahren

1  Verfügungen und Entscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in Adoptionssachen gemäss Artikel 264 bis 268b ZGB können binnen 30 Tagen an das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.

2  Für das Verfahren gelten die Bestimmungen von Artikel 23a Absatz 3 sinngemäss.

3  Das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] teilt seine Entscheide dem Regierungsrat mit.

Art. 26f  [Eingefügt am 19. 2. 2004]

V. Anhörung von Kindern bei Anordnungen betreffend Kinderbelange

 Treffen die vormundschaftlichen Behörden Anordnungen, welche Kinderbelange betreffen (Art. 134, 298f. und 314 Ziffer 1 ZGB), so sind die Bestimmungen über die Anhörung von Kindern gemäss Artikel 298 ZPO  [Fassung vom 11. 6. 2009] sinngemäss anwendbar.

Art. 27  [Fassung vom 23. 6. 1993]

F. Vormundschaftsordnung
I. Vormundschaftliche Behörden
1. Ordentliche Vormundschaftsbehörde

1  Die ordentliche Vormundschaftsbehörde für alle Einwohner der Gemeinde ist der Einwohnergemeinderat; ausnahmsweise können die Gemeinden unter Zustimmung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] eine oder mehrere besondere Vormundschaftskommissionen als Vormundschaftsbehörden einsetzen.

2  Mehrere Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Besorgung des Vormundschaftswesens zu einem Vormundschaftskreis vereinigen.  [Fassung vom 20. 11. 2002]

3  Die bezüglichen Reglemente unterliegen der Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997].

Art. 28  [Fassung vom 22. 11. 1989]

2. Burgerliche Vormundschaftsbehörde  [Fassung vom 19. 2. 2004]

1  Den Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, die bis dahin die Vormundschaftspflege ausübten und burgerliche Armenverwaltung führen, steht auch fernerhin die Vormundschaftspflege über ihre im Kanton wohnenden Burger gemäss ihrer Organisation zu, jedoch nur solange, als sie die burgerliche Armenpflege beibehalten.

2  Die besondere Gesetzgebung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung bleibt vorbehalten.

Art. 29

3. Zuständigkeit

 Die Vormundschaftsbehörde ist nebst den Fällen, für die sie das Zivilgesetzbuch als zuständig erklärt, die zuständige Behörde  [Einleitungssatz Fassung vom 19. 2. 2004]

1.

für die Behandlung von Beschwerden gegen die Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung im Sinne von Artikel 94 Absatz 2 ZGB;  [Fassung vom 19. 2. 2004]

2.

...  [Aufgehoben am 8. 2. 1978]

3.

für die Entgegennahme von Anzeigen betreffend Eintritt eines Bevormundungsfalles (Art. 368, 369 und 371 ZGB);

4.

für die Veröffentlichung der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit (Art. 386 Abs. 2 ZGB);

5.

für die Entlassung des Beistandes aus der Vermögensverwaltung (Art. 439 Abs. 2 ZGB);

6.

für das Begehren um Verschollenerklärung gemäss Artikel 550 ZGB.

Art. 30

4. Aufsichtsbehörden

1  Der Regierungsstatthalter ist die erstinstanzliche, der Regierungsrat die oberinstanzliche Aufsichtsbehörde.

2  Für die Burgergemeinde der Stadt Bern ist an Stelle des Regierungsstatthalters die Oberwaisenkammer die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde; ihre Organisation wird durch Verordnung des Regierungsrates geordnet.

3  Der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden im Sinne des Artikels 378 ZGB.

Art. 31

II. Entmündigungsverfahren
1. Antrag

1  Die Vormundschaftsbehörde hat, sobald ihr der Eintritt eines Bevormundungsfalles in der Gemeinde zur Kenntnis kommt, die Pflicht, beim Regierungsstatthalter den Antrag auf Entmündigung zu stellen. Dieses Antragsrecht steht auch den nach Artikel 328 Absatz 1 ZGB  [SR 210] unterstützungspflichtigen Verwandten und dem Ehegatten zu.  [Fassung vom 22. 11. 1989]

2  Unterlässt es die Vormundschaftsbehörde aus Arglist oder Fahrlässigkeit, dieser Pflicht nachzukommen, so ist sie für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich.

3  Der Antrag muss unter Angabe der begründeten Tatsachen und Beweismittel schriftlich gestellt werden.

4  Die Vormundschaftsbehörde trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen und kann insbesondere die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aussprechen.

Art. 32  [Fassung vom 14. 3. 1995]

2. Bei unwidersprochenem Antrag

1  Der Regierungsstatthalter hat den zu Bevormundenden persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll er sich in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.

2  Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Regierungsstatthalters offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.

3  Unterzieht sich der zu Bevormundende dem Antrag, so verfügt der Regierungsstatthalter die Entmündigung.

Art. 33  [Fassung vom 14. 3. 1995]

3. Bei eigenem Begehren

1  Liegt das eigene Begehren einer Person um Bevormundung vor und ist nachgewiesen, dass gesetzliche Gründe vorhanden sind (Art. 372 ZGB), so verfügt der Regierungsstatthalter nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde die Entmündigung.

2  Artikel 32 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Art. 34

4. Bei widersprochenem Antrag
a Untersuchung

1  In allen andern Fällen übermacht der Regierungsstatthalter die Akten dem Einzelgericht des Regionalgerichts  [Fassung vom 11. 6. 2009].

2  Das Einzelgericht des Regionalgerichts verfährt gemäss Artikel 32 Absatz 1 und 2. Ausserdem holt es die nach Artikel 374 ZGB erforderlichen Gutachten ein.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

3  ...  [Aufgehoben am 14. 3. 1995]

Art. 35

b Entscheid

1  Nach Schluss der Untersuchung bestimmt das Einzelgericht des Regionalgerichts den Beteiligten zur Behandlung der Sache einen Termin.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

2  Am Urteilstermine können die Beteiligten ihre Gründe dem Gerichte mündlich vortragen.

3  In Verfahren vormundschaftlicher Massnahmen für geistig Behinderte ist bezüglich des persönlichen Erscheinens auf ihre besondere Situation Rücksicht zu nehmen.  [Fassung vom 14. 3. 1995]

4  Der Richter kann die ihm nötig erscheinenden weitern Erhebungen beschliessen. Er entscheidet sodann über den Entmündigungsantrag, eröffnet den Entscheid allen Beteiligten und stellt ihn dem Regierungsstatthalter zu, sobald er rechtskräftig geworden ist.  [Eingefügt am 14. 3. 1995]

Art. 36

c Weiterziehung

1  Den Entscheid des Einzelgerichts des Regionalgerichts können sowohl der zu Bevormundende als der Antragsteller binnen zehn Tagen an das Obergericht weiterziehen. Die Weiterziehung kann schriftlich begründet werden. Der Gegenpartei ist diesfalls Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

2  Das Obergericht nimmt von Amtes wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Erhebungen vor und trifft die geeignet erscheinenden Beweismassnahmen; den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden die Akten als vollständig erachtet, entscheidet das Obergericht und eröffnet sein Urteil den Beteiligten und dem zuständigen Regierungsstatthalteramt  [Fassung vom 11. 6. 2009].

Art. 37  [Fassung vom 22. 10. 1961]

5. Kostentragung

1  Die Kosten des Verfahrens trägt der zu Bevormundende, wenn dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird.

2  Wird dem Antrag nicht entsprochen, so werden die Kosten einem antragsstellenden Familienangehörigen, in den übrigen Fällen dem Staat auferlegt.  [Fassung vom 22. 11. 1989]

3  Die Kosten im Entmündigungsverfahren für geistig Behinderte trägt der Staat, sofern die finanziellen Verhältnisse des zu Bevormundenden nicht etwas anderes gebieten.  [Fassung vom 14. 3. 1995]

Art. 38  [Fassung vom 14. 3. 1995]

6. Veröffentlichung

1  Der Regierungsstatthalter sorgt für die Vollziehung und die gesetzliche Veröffentlichung der Bevormundung.

2  Die Aufsichtsbehörde kann eine Veröffentlichung aufschieben, wenn die Urteilsunfähigkeit für sorgfältige Dritte erkennbar ist oder wenn geistig Behinderte mit Sicherheit für alle grösseren verpflichtenden Rechtsgeschäfte nicht urteilsfähig sind.

Art. 39  [Fassung vom 28. 3. 2006]

7. Vormundschaftsverzeichnis

 Die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde führen ein Verzeichnis über sämtliche Vormundschaften und Beistandschaften der Gemeinde oder des Verwaltungskreises.

Art. 40

8. Beschränkung der Handlungsfähigkeit und Aufhebung der Entmündigung

 Für die Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 395 ZGB) sowie für die Aufhebung der Entmündigung und die Aufhebung der Beistandschaft des Beirates (Art. 433 und 439 Abs. 3 ZGB) findet das Verfahren der Artikel 31 bis 38 EG sinngemässe Anwendung.

Art. 40a  [Fassung vom 19. 2. 2004]

IIa. Beschwerde bei Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung

 Die Frist für Beschwerden bei der Vormundschaftsbehörde gegen die Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung im Sinne von Artikel 94 Absatz 2 ZGB beträgt zehn Tage. Auf das weitere Verfahren findet Artikel 40b Anwendung.

Art. 40b  [Eingefügt am 19. 2. 2004]

III. Übrige Vormundschaftssachen

1  Verfügungen und Entscheide der Vormundschaftsbehörde in allen übrigen Vormundschaftssachen unterliegen innert zehn Tagen der Beschwerde an den Regierungsstatthalter.

2  Beschwerden  [Fassung vom 29. 10. 2008] gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörden der Burgergemeinde Bern werden von der Oberwaisenkammer beurteilt.

3  Verfügungen und Entscheide des Regierungsstatthalters oder der Oberwaisenkammer können innert zehn Tagen an das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden. Für das Verfahren gilt Artikel 23a sinngemäss.

Art. 41

IV. Amtsvormund  [Fassung vom 14. 3. 1995]

 Die Führung von Vormundschaften, für die keine geeigneten Vormünder vorhanden sind, und von Beistandschaften in den hierzu geeigneten Fällen, insbesondere für aussereheliche Kinder (Art. 309  [Fassung vom 22. 11. 1989] ZGB), sowie die Aufsicht über die in der Gemeinde untergebrachten Pflegekinder (Art. 26 EG) kann einem ständigen Amtsvormund übertragen werden, der von der Gemeinde angemessen zu entschädigen ist.

Art. 42

V. Ablehnung des Amtes des Vormundes  [Fassung vom 14. 3. 1995]

 Ausser den in Artikel 383 ZGB, 1 bis 5, genannten Fällen können die Übernahme des vormundschaftlichen Amtes ablehnen: die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichts, die Staatsanwälte, Regierungsstatthalter und Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts  [Fassung vom 11. 6. 2009].

Art. 43

VI. Inventaraufnahme  [Fassung vom 14. 3. 1995]

 Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne des Artikels 398 Absatz 3 ZGB erfolgt nach den Vorschriften über das öffentliche Inventar des Erbrechtes; an Stelle des Massaverwalters tritt der Vormund, der Beirat  [Fassung vom 22. 11. 1989] oder der Beistand.

Art. 44

VII. Aufbewahrung der Wertschriften u. dgl., Anlage der Barschaft  [Fassung vom 14. 3. 1995]

1  Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind von der Vormundschaftsbehörde in Verwahrung zu nehmen und an sicherem Orte aufzubewahren.

2  Bares Geld kann bei der Schweizerischen Nationalbank, der Kantonalbank oder bei anderen Bankinstituten, die von der Vormundschaftsbehörde unter ihrer Verantwortlichkeit (Art. 426 ZGB) zu bezeichnen sind, angelegt werden.  [Fassung vom 10. 11. 1993]

Art. 45

VIII. Bericht über die persönlichen Verhältnisse  [Fassung vom 14. 3. 1995]

1  Der Vormund hat mindestens alle zwei Jahre der Vormundschaftsbehörde über die persönlichen Verhältnisse und den Aufenthaltsort des Bevormundeten, bei Unmündigen insbesondere über die körperliche und geistige Entwicklung und die Berufsbildung Bericht zu erstatten.

2  Diese Berichterstattung kann mit der Rechnungsablage verbunden werden.

Art. 46

IX. Rechnungsablage
1. Inhalt und Frist  [Fassung vom 14. 3. 1995]

1  Die Rechnung des Vormundes soll die vollständige Angabe der Einnahmen und der Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten.

2  Wenn eine Einnahme oder eine Ausgabe infolge Weisung der vormundschaftlichen Behörden gemacht worden ist, so ist das Datum der Weisung dabei anzumerken.

3  Jede Verhandlung soll mit den erforderlichen Bescheinigungen belegt werden. Am Schlusse der Rechnung ist der dermalige Bestand des Vermögens anzugeben; die Rechnungsschrift ist vom Vormund zu unterschreiben.

4  Die Rechnungsablage hat spätestens innerhalb zwei Monaten nach Ablauf der Rechnungsperiode zu erfolgen.

Art. 47

2. Massnahmen bei Säumnis

 Bei Säumnis in der Berichterstattung und Rechnungsstellung kann die Vormundschaftsbehörde den säumigen Vormund nach fruchtloser Warnung seines Amtes entheben und, wenn Gefahr im Verzug ist, beim Regierungsstatthalter seine Verhaftung und die Beschlagnahme seines Vermögens verlangen.

Art. 48

3. Prüfung durch den Bevormundeten

1  Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll ihm die Vormundschaftsbehörde, soweit tunlich, die Rechnung zur Durchsicht übergeben und sich dies auf der Rechnung bescheinigen lassen.

2  Sie bestimmt sodann dem Vormund und dem Bevormundeten einen Termin zur Prüfung der Rechnung.

3  Die Erben des Bevormundeten sind berechtigt, von der Rechnung des Vormundes Einsicht zu nehmen.

Art. 49

4. Prüfung und Genehmigung
a Durch die Vormundschaftsbehörde

1  Die Vormundschaftsbehörde prüft die Rechnung sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Erfordernisse als der Zweckmässigkeit der einzelnen Verhandlungen und der Richtigkeit.

2  Sie soll dabei auf die Bemerkungen des Bevormundeten billige Rücksicht nehmen.

3  Das Ergebnis der Prüfung ist in der Rechnungsschrift einzutragen und darauf die Rechnung mit Belegen dem Regierungsstatthalter zur Passation vorzulegen.

Art. 50

b Durch den Regierungsstatthalter

1  Der Regierungsstatthalter macht den Tag der Passation der Vormundschaftsbehörde für sich und zuhanden des Vormundes und des Bevormundeten (Art. 48 EG) bekannt mit der Einladung, sich dazu einzufinden.

2  Der Regierungsstatthalter prüft die Rechnung, wie es in Artikel 49 EG vorgeschrieben ist, bestätigt oder berichtigt das Befinden der Vormundschaftsbehörde und bestimmt bei dem Ergebnis der Rechnung die Summe, die der Vormund von dem Bevormundeten oder dieser vom Vormund zu fordern hat.

3  Die Passation ist in die Rechnungsschrift einzutragen und der Vormundschaftsbehörde und, soweit tunlich, dem Bevormundeten zur Kenntnis zu bringen.

Art. 51  [Fassung vom 10. 4. 2008]

5. Rechtsschutz

1  Die Vormundschaftsbehörde, der Vormund und der Bevormundete können bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion gegen die Rechnungspassation Beschwerde führen.

2  Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion können binnen 30 Tagen an das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.

Art. 52

6. Aufbewahrung der vormundschaftlichen Rechnungen

1  Die genehmigten Vormundschaftsrechnungen und die ihnen zugrunde liegenden Inventarien werden auf dem Regierungsstatthalteramte aufbewahrt.

2  Die letzte Rechnung bleibt bis zur nächsten Rechnungsablage beim Vormund.

3  Schlussrechnungen sind binnen drei Monaten vom Tage der Passation an dem Regierungsstatthalter abzuliefern.

4  Der Sekretär der Vormundschaftsbehörde führt ein Buch, in das alle Vormundschaftsrechnungen abschriftlich eingetragen werden.

Art. 53

X. Verantwortlichkeit  [Fassung vom 14. 3. 1995]

 Wird der Schaden, für den der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde verantwortlich sind, nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall vorerst die beteiligte Gemeinde oder der Vormundschaftskreis (Art. 27 Abs. 2 EG).

Art. 53a  [Fassung vom 19. 2. 2004]

XI Gebühren und Entschädigungen

1  Die Vormundschaftsbehörden erheben Gebühren für die ihnen durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragenen Verrichtungen.

2  Wer als vormundschaftliches Organ tätig ist, hat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Auslagenersatz und Entschädigung. Der Regierungsrat regelt den Anspruch auf Auslagenersatz und Entschädigung durch Verordnung.

3  Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif in Vormundschaftssachen. Er trägt den Grundsätzen des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG  [BSG 620.0]) Rechnung.

Art. 53b  [Eingefügt am 19. 2. 2004]

XII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

 Die fürsorgerische Freiheitsentziehung richtet sich nach den Bestimmungen des besonderen Gesetzes.

Art. 54

G. Ertragsgemeinderschaft  [Fassung vom 22. 11. 1989]

 Die Festsetzung des Anteils am Reingewinn einer Ertragsgemeinderschaft nach Artikel 347 ZGB findet bei Grundstücken durch die in Artikel 113 Ziffer 1 EG genannten ständigen Kommissionen statt.

Art. 55

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Vierter Abschnitt: Erbrecht

Art. 56

A. Pflichtteilsrecht der Geschwister

 ...  [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 57  [Fassung vom 20. 5. 1973]

B. Erbberechtigtes Gemeinwesen

 Erbberechtigtes Gemeinwesen ist der Staat. Die Hälfte des Nachlasses fällt der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers zu.

Art. 58  [Fassung vom 16. 6. 2011]

C. Massregeln für die Sicherung der Erbschaft
I. Siegelung
1. Fälle

1  Bei einem Todesfall nimmt die für die Siegelung zuständige Behörde ein Siegelungsprotokoll auf.

2  Sie kann amtliche Siegel anlegen, wenn das Vermögen gegen eine unrechtmässige Veränderung oder Verschleierung gesichert werden muss oder wenn eine voraussichtlich erbberechtigte Person die Siegelung verlangt.

3  Wertgegenstände, Wertschriften, Belege und andere Vermögenswerte sind soweit tunlich in vorläufige Verwahrung zu nehmen.

Art. 59

2. Verfahren

1  Die Erben des Verstorbenen, und wenn diese nicht bekannt oder nicht anwesend sind, seine Familien- und Hausgenossen und die Personen, die ihm abgewartet haben, sind verpflichtet, dem Einwohnergemeinderatspräsidenten oder der von der Gemeinde hierfür bezeichneten Amtsstelle sogleich den Todesfall anzuzeigen.

2  Der Beamte hat ohne Verzug die Erbschaft auf übliche Weise unter Siegel zu legen. Der gleiche Beamte hat auch die Entsiegelung vorzunehmen.

3  Der Regierungsrat regelt das Siegelungsverfahren durch Verordnung.  [Eingefügt am 21. 5. 2000]

Art. 60

II. Inventar
1. Fälle

 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet:

1.

wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht;

2.

wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;

3.

wenn einer der Erben sie verlangt;

4.

wenn der Vater oder die Mutter gestorben ist und unmündige Kinder vorhanden sind.

Art. 61  [Fassung vom 21. 5. 2000]

2. Verfahren

1  Das Erbschaftsinventar wird durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar aufgenommen und soll ein möglichst genaues Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände mit Schätzung und der auf der Erbschaft lastenden Verpflichtungen enthalten.  [Fassung vom 22. 11. 2005]

2  Der Regierungsrat regelt das Verfahren des Erbschaftsinventars durch Verordnung.

Art. 62

III. Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen

1  Die letztwilligen Verfügungen bleiben nach ihrer Eröffnung in der Verwahrung der Eröffnungsbehörde.

2  Wird die Erbschaft durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar liquidiert, so bleibt die Verfügung in der Verwahrung der Notarin oder des Notars.  [Fassung vom 22. 11. 2005]

Art. 63

D. Öffentliches Inventar
I. Zuständige Behörde

 Das Begehren auf Anordnung eines öffentlichen Inventars ist dem Regierungsstatthalter, in dessen Verwaltungskreis  [Fassung vom 28. 3. 2006] der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, einzureichen.

Art. 64

II. Verfahren
1. Im allgemeinen

1  Der Regierungsstatthalter ernennt auf den unverbindlichen Vorschlag der Erben zur Durchführung des Inventars einen Massaverwalter, der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat.

2  Er führt die Aufsicht über die Durchführung des Inventars und entscheidet unter Vorbehalt der Weiterziehung über Beschwerden der Erben.

Art. 65

2. Inventaraufnahme

1  Der Massaverwalter hat sich die Erbschaft vom Beamten, der die Siegel angelegt hat, übergeben zu lassen und unter Mitwirkung eines Notars, der auf den unverbindlichen Vorschlag der Erben durch den Regierungsstatthalter bezeichnet wird, binnen 60 Tagen das Inventar gemäss den gesetzlichen Vorschriften zustande zu bringen.

2  Der Regierungsrat regelt das Verfahren des öffentlichen Inventars durch Verordnung.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

Art. 66

3. Vermögensverwaltung

1  Der Massaverwalter hat die Erbschaft bis zur Abgabe der Erklärung der Erben (Art. 588 ZGB) zu verwalten.

2  Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung in sichere Verwahrung zu bringen.

3  Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursacht, können vom Massaverwalter öffentlich versteigert oder mit Ermächtigung des Regierungsstatthalters aus freier Hand verkauft werden.

4  Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erben veräussert werden.

5  Prozesse dürfen nur mit Genehmigung des Regierungsstatthalters angehoben werden.

Art. 67

4. Fortsetzung des Geschäftes

1  Der Massaverwalter hat die Massnahmen dafür zu treffen, dass das Geschäft des Erblassers auf eine für die Gläubiger ungefährliche Weise fortgesetzt wird, wenn eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.

2  Die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Erben bedarf der Genehmigung des Regierungsstatthalters, der, wenn die Miterben es verlangen, auch die Sicherstellung verfügen kann (Art. 585 ZGB).

Art. 68

III. Rechnungsruf

1  Der Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) ist am Wohnsitze des Erblassers öffentlich bekannt zu machen und, wo der Massaverwalter es für nötig findet, auch in denjenigen Blättern zu veröffentlichen, durch welche die Gläubiger am ehesten Kenntnis vom Rechnungsruf erhalten.

2  Die Ansprachen der Gläubiger sind innerhalb der vom Massaverwalter bestimmten Frist schriftlich dem Regierungsstatthalteramt einzureichen.

3  Jedem Ansprecher ist auf sein Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Ansprache einzuhändigen.

Art. 69

IV. Fristverlängerung

 Über Fristverlängerungsgesuche im Sinne des Artikels 587 Abs. 2 ZGB entscheidet der Regierungsstatthalter.

Art. 70

V. Gebühren des Staates

 ...  [Aufgehoben am 21. 5. 2000]

Art. 71

VI. Andere Fälle des öffentlichen Inventars

 Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar (Art. 63 bis 70 EG) finden sinngemässe Anwendung auf den Rechnungsruf beim Anfalle einer Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB).

Art. 72  [Fassung vom 21. 5. 2000]

E. Kosten
I. Allgemeines

1  Die Kosten des Erbschaftsinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Reicht die Erbschaft nicht aus, so tragen die Erbinnen oder die Erben, die das Inventar verlangt haben, die Kosten. Reicht die Erbschaft nicht aus und hat die zuständige Gemeindebehörde das Inventar ohne Antrag von Erbinnen oder Erben angeordnet (wegen Unmündigkeit, Bevormundung oder Abwesenheit der Erbinnen oder Erben) so trägt die Gemeinde die Kosten.

2  Die Kosten des öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 398 Absatz 3 ZGB  [SR 210.0] trägt das Mündel. Reicht das Vermögen des Mündels nicht aus, trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten.

3  Die Kosten des öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 580 ZGB trägt die Erbschaft. Reicht diese nicht aus, tragen die Erbinnen oder die Erben, die das Inventar verlangt haben, die Kosten.

Art. 73  [Fassung vom 21. 5. 2000]

II. Siegelungskosten

 Die Gemeinde erhebt für die Siegelung eine Gebühr nach Massgabe ihres Gebührenreglementes.

Art. 73a  [Eingefügt am 21. 5. 2000]

III. Übrige Gebühren

 Das Regierungsstatthalteramt erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren.

Art. 73b  [Eingefügt am 21. 5. 2000]

IV. Massaverwalter und Schätzer

1  Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter erhält ihre oder seine Barauslagen vergütet und bezieht eine angemessene Entschädigung. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bestimmt sie nach Arbeitsaufwand und Umfang des reinen Vermögens.

2  Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bestimmt die Entschädigung der beigezogenen Schätzerinnen oder Schätzer.

Art. 74  [Fassung vom 21. 6. 1995]

III. Schätzung von Grundstücken bei Erbteilungen

 Bei Erbteilungen erfolgt die Feststellung des Verkehrswertes nach den Artikeln 617, 618 und 619 ZGB durch die Gültschätzungskommission.

Art. 74a  [Eingefügt am 10. 4. 2008]

F. Rechtsschutz

 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierungstatthalterin oder des Regierungsstatthalters betreffend die Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker und andere erbrechtliche Vertreterinnen und Vertreter, Massregeln für die Sicherung der Erbschaft sowie das öffentliche Inventar können binnen 30 Tagen an das Obergericht  [Fassung vom 11. 6. 2009] weitergezogen werden.

Fünfter Abschnitt: Sachenrecht

Art. 75

A. Zugehör

1  Bei industriellen und gewerblichen Etablissementen gelten nach bisheriger Übung die zum Geschäftsbetrieb dienenden Beweglichkeiten, wie Maschinen, Hotelmobiliar und dergleichen, als Zugehör und können als solche mit den Gebäuden mitverpfändet werden.

2  Für den neuen Kantonsteil tritt diese Bestimmung mit der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk in Kraft und gilt nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches als Ausdruck bisheriger Übung.

Art. 76

B. Neues Land, herrenlose und öffentliche Sachen, dauernde Bodenverschiebung
I. Neues Land  [Fassung vom 21. 6. 1995]

1  Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderung im Laufe oder Stand eines öffentlichen Gewässers, Rückgang eines Gletschers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Staat.

2  Der Staat kann solches Land den Anstössern überlassen oder zu Zwecken des Flussunterhaltes bestimmen.

3  Bestehende Reisgründe, Griene, Auen oder Schächen, die nicht schon vorher zum Flussunterhalt bestimmt waren, können durch den Regierungsrat dieser Bestimmung gewidmet werden.

Art. 77

II. Herrenlose und öffentliche Sachen
1. Aneignung

1  Herrenloses Land kann nur mit Bewilligung der vom Regierungsrat bezeichneten Direktion  [Fassung vom 7. 6. 1970] in das Privateigentum übergehen und ist in diesem Falle in das Grundbuch aufzunehmen.

2  Als öffentliche Sachen gelten alle Seen, Flüsse und Bäche, an denen nicht durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen ist.

3  Ufergebiete, die durch das Hochwasser regelmässig überflutet werden, gehören zum Fluss- oder Seebett.

Art. 78

2. Benutzung und Ausbeutung

1  Die Benutzung und Ausbeutung des herrenlosen Landes und der öffentlichen Sachen, insbesondere der See- und Flussbetten, steht unter staatlicher Aufsicht.

2  Werden durch die Benutzung und Ausbeutung öffentliche Interessen, namentlich diejenigen der Schwellenbezirke, beeinträchtigt, so kann die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion  [Fassung vom 7. 6. 1970] sie untersagen.

3  Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion  [Fassung vom 7. 6. 1970] kann die Ausbeutung der See- und Flussbetten der Schwellengenossenschaft ausschliesslich überlassen oder sie, wenn sie von erheblichem Umfange ist, von der Bezahlung einer Gebühr abhängig machen.

Art. 78a  [Eingefügt am 21. 6. 1995]

III. Dauernde Bodenverschiebung

 Die Gemeinden bezeichnen im Rahmen der amtlichen Vermessung die Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung gemäss Artikel 660a ZGB  [SR 210].

Art. 79  [Fassung vom 7. 6. 1970]

C. Nachbarrecht
I. Bauten und Pflanzungen
1. Grenzabstände

1  Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als 1,20 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise.

2  Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten.

3  Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet.

Art. 79a  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

2. An- und Nebenbauten

 Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen.

Art. 79b  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

3. Vorspringende Bauteile

 Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen.

Art. 79c  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

4. Abort- und Düngergruben

1  Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu erstellen.

2  Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1,20 m überragen.

Art. 79d  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

5. Hofstattrecht

1  Wird eine Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.

2  Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen.

Art. 79e  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

6. Brandmauern
a Pflicht

 Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen.

Art. 79f  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

b Mitbenützung

1  Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben.

2  Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzulegen ist.

3  Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 79g  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

c Erhöhung

 Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neuerstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel 79f Absatz 2 einzukaufen.

Art. 79h  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

7. Stützmauern und Böschungen
a Pflicht zur Errichtung; Ausführung

1  Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern.

2  Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten.

3  Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1,20 m überragen.

Art. 79i  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

b Eigentum

1  Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen.

2  Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar.

Art. 79k  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

8. Einfriedungen

1  Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1,20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden.

2  Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m.

3  Für Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen.

Art. 79l  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

9. Bäume und Sträucher

1  Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten:
5 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume;
3 m für hochstämmige Obstbäume;
1 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden;
50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m sowie für Beerensträucher und Reben.

2  Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher.

3  Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden.

Art. 79m  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

10. Entzug von Licht und Sonne

1  Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen.

2  Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen.

Art. 79n  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

11. Benützung von Mauern an der Grenze

 An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere, anbringen.

Art. 79o  [Eingefügt am 7. 6. 1970]

12. Betreten des nachbarlichen Grundes

 Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz.

Art. 80

II. Pflanzungen im Walde

1  Pflanzungen im Walde dürfen nicht näher als einen Meter an die Eigentumsgrenze heranrücken. Die Marchlinien sind überdies fortwährend auf wenigstens einen Meter Breite offen zu halten.

2  Wo der Wald an offenes Land grenzt, soll der Waldsaum bei Neuanlagen auf fünf Meter Breite und bei Wiederverjüngung bisheriger Waldbestände auf wenigstens drei Meter Distanz von der Marchlinie zurückgenommen werden. Führt ein Weg oder ein Graben längs der Marche, so darf die Breite desselben in diesen Abstand einbezogen werden.

Art. 81

III. Holztransportanlagen

 Waldeigentümer, die zur Holzabfuhr keine genügende Verbindung mit einer öffentlichen Strasse haben, sind berechtigt, gegen volle Entschädigung die Einräumung des Rechtes auf Erstellung von Holztransportanlagen, wie Holzlasse, Holzriesen aller Art, Rollbahnen und dergleichen zu verlangen.

Art. 82

IV. Wegrechte, Zaunbann, Wässerungsrechte, Einfriedigungen

1  Für die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen oder Errichtung von Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, für das Steck- oder Tretrecht, den Tränkeweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg, das Zaunbannrecht, für Tränke- und Wässerungsrechte und dergleichen, sowie in bezug auf Gräben, Zäune, Mauern und andere Einfriedigungen von Grundstücken haben die bisherigen Übungen, insbesondere die polizeilichen und wirtschaftlichen Bestimmungen der Statutarrechte auch fernerhin Geltung.

2  Die bezüglichen Vorschriften sind in einem Dekret des Grossen Rates zu sammeln und näher zu ordnen. Die daraus sich ergebenden Rechte sind im Grundbuch nicht einzutragen.

Art. 83  [Fassung vom 16. 6. 2011]

D. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen
I. Liste der Anmerkungstatbestände

 Die Liste der Anmerkungstatbestände nach Artikel 962 Absatz 3 ZGB wird von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erstellt und nachgeführt.

Art. 84

 ...  [Aufgehoben am 16. 6. 2011]

Art. 85

 ...  [Aufgehoben am 16. 6. 2011]

Art. 86

IV. Vermessungszeichen

 ...  [Aufgehoben am 15. 1. 1996]

Art. 87 bis 100

V. Bodenverbesserungen

 ...  [Aufgehoben am 26. 5. 1963]

Art. 101  [Fassung vom 11. 6. 2009]

E. Fortleitung von Quellen

 In Bezug auf die Fortleitung von Quell- und Grundwasser findet das Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG  [BSG 752.41]) Anwendung.

Art. 102

F. Gemeinschaftliche Alpen, Wälder, Weiden u. a. Ausschluss der Teilung

 Bei Alpen, Weiden, Wäldern, Brunnen und Bächen, die Allmendgenossenschaften oder andern derartigen Korporationen gehören oder bei denen durch die Teilung ein sachgemässer Betrieb oder Gebrauch verunmöglicht würde, ist die Teilung ausgeschlossen.

Art. 103  [Fassung vom 21. 6. 1995]

G. Korporationsalpen
I. Verfügungen über die Alp

1  Alpen und Vorsassen, die Korporationen im Sinne des Artikels 20 EG gehören, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden Anteilhaber, die, wenn die Alp in Kuhrechte eingeteilt ist, gleichzeitig über mindestens zwei Drittel der an der Versammlung vertretenen Kuhrechte verfügen, veräussert, verpfändet und mit Baurechten belastet werden.

2  Auf Gesuch der Gemeinden oder des Grundbuchamtes  [Fassung vom 28. 3. 2006] bezeichnet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Grundstücke, auf die sich der Begriff Alpen und Vorsassen im Sinne von Absatz 1 bezieht.

3  Das Verbot der Teilung in Artikel 102 EG bleibt vorbehalten.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]

4  Die Verpfändung von geseyeten Alpen richtet sich nach den Vorschriften über das Miteigentum.

Art. 104

II. Geseyte Alpen
1. Das Seybuch

1  Für Alpen, die in Kuhrechte eingeteilt sind, wird vom Grundbuchamt ein Seybuch geführt.

2  Eine Verordnung des Regierungsrates wird über die Einrichtung und Führung des Seybuches die nötigen Bestimmungen aufstellen.

3  Das Seybuch bildet einen Bestandteil des Grundbuches, die Eintragungen in das Seybuch haben für die Kuhrechte die gleichen Wirkungen wie die Eintragungen in das Grundbuch.

Art. 105

2. Kuhrechte

1  Zum Erwerb der Kuhrechte und dinglicher Rechte an denselben bedarf es der Eintragung in das Seybuch.

2  Kuhrechte können veräussert und verpfändet werden, doch ist eine Verteilung unter einem Viertel Kuhrecht untersagt und darf nicht in das Seybuch eingetragen werden.

3  Die Veräusserungs- und Verpfändungsverträge bedürfen der öffentlichen Beurkundung, soweit dies das Bundesrecht im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften vorschreibt.  [Fassung vom 21. 6. 1995]

Art. 106

3. Übergangsbestimmung

1  Wenn bei geseyten Alpen vor dem 1. Januar 1912 Kuhrechte als Miteigentumsanteile verpfändet worden sind, so gelten die letztern vom 1. Januar 1912 an als Kuhrechte im Sinne des Artikels 105 EG. Die Verpfändung ist von Amtes wegen in das Seybuch einzutragen.

2  Sind nicht mehr als sechs Anteilhaber vorhanden, so kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Anteilhaber, die gleichzeitig über mindestens zwei Drittel der Kuhrechte verfügen, auf die Führung des Seybuches verzichtet werden; in diesem Falle stehen die Rechtsverhältnisse an der Alp unter den Bestimmungen des Miteigentums.

Art. 107

H. Grundpfandrechte
I. Einseitige Ablösung

1  Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 bis 830 ZGB) ist gestattet.

2  Der Betrag der Ablösungssumme kann auf Begehren der sämtlichen Gläubiger und im Einverständnis mit dem Erwerber durch amtliche Schätzung (Art. 113 EG) festgesetzt werden.  [Fassung vom 21. 6. 1995]

Art. 108

II. Grundpfandrechte der Hypothekarkasse

 Bis zu seiner Revision wird das Gesetz vom 18. Juli 1875 über die Hypothekarkasse  [Aufgehoben durch BAG 03–108] abgeändert und ergänzt wie folgt:

Art. 109  [Fassung vom 16. 6. 2011]

III. Gesetzliche Grundpfandrechte
1. Zu Gunsten des Kantons

 Zu Gunsten des Kantons besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung

a

der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Steuerjahre und des laufenden Jahres an den der Steuer unterworfenen Grundstücken und Wasserkräften,

b

der Grundstückgewinnsteuer am veräusserten Grundstück,

c

der Erbschafts- oder Schenkungssteuer an dem von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Grundstück,

d

der Handänderungssteuer an dem von der Handänderung betroffenen Grundstück,

e

der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens verfallenen und der laufenden Wasserrechtsabgaben an den Anlagen und Bauten des Wasserwerkes und am dazu gehörenden Grund und Boden,

f

der Rückforderung von Strukturverbesserungsbeiträgen nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)  [BSG 910.1],

g

der Rückforderung von Beiträgen oder Darlehen nach dem Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Verbesserung des Wohnungsangebotes  [BSG 854.1].

Art. 109a  [Eingefügt am 16. 6. 2011]

2. Zu Gunsten der Gemeinden

 Zu Gunsten der Gemeinden besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung

a

der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Steuerjahre und des laufenden Jahres an den der Steuer unterworfenen Grundstücken und Wasserkräften,

b

der Grundstückgewinnsteuer am veräusserten Grundstück,

c

der Liegenschaftssteuer an der betreffenden Liegenschaft,

d

der Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Kosten von Erschliessungsanlagen nach Artikel 115 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)  [BSG 721.1] und nach dem vom Grossen Rat gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c BauG erlassenen Dekret am betreffenden Grundstück,

e

der Rückforderung von Kosten der Ersatzvornahme nach Artikel 47 Absatz 2 BauG am betreffenden Grundstück,

f

der Rückforderung von Strukturverbesserungsbeiträgen nach dem KLwG.

Art. 109b  [Eingefügt am 16. 6. 2011]

3. Zu Gunsten anderer Träger öffentlicher Aufgaben

 Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung in das Grundbuch zu Gunsten

a

der Gebäudeversicherung Bern zur Sicherung der Prämienforderungen, die für das versicherte Gebäude für das Jahr geschuldet sind, in dem der Konkurs über die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer eröffnet oder das Verwertungsbegehren gestellt wird, sowie für die zwei vorausgegangenen Jahre am versicherten Gebäude,

b

der Trägerschaft des Sozialdienstes zur Sicherung eines durch die Realisierbarkeit oder Realisierung des Werts eines Grundstücks entstehenden Rückforderungsanspruchs nach Artikel 40 Absatz 2 SHG  [BSG 860.1] für die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer aufgrund von Artikel 34 Absatz 1 SHG gewährte wirtschaftliche Hilfe an den Grundstücken der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers,

c

der Trägerschaft eines gemeinschaftlichen Unternehmens zur Sicherung der Kostenanteile bei Boden- und Waldverbesserungen nach dem Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)  [BSG 913.1] am betreffenden Grundstück,

d

der Umlegungsgenossenschaft zur Sicherung ihrer Forderungen gegen beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach dem vom Grossen Rat gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d BauG erlassenen Dekret.

Art. 109c  [Eingefügt am 16. 6. 2011]

4. Zu Gunsten einer Privatperson

 Zur Sicherung der Lastenausgleichsforderung nach Artikel 30 Absatz 3 BauG besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht am betreffenden Grundstück.

Art. 109d  [Eingefügt am 16. 6. 2011]

5. Wirksamkeit

1  Mit Ausnahme des Grundpfandrechts nach Artikel 109b Buchstabe a erlöschen die gesetzlichen Grundpfandrechte, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten im Grundbuch eingetragen werden. Die Frist beginnt zu laufen

a

bei einem Grundpfandrecht nach den Artikeln 109, 109a und 109b Buchstabe b und c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung oder Verfügung,

b

bei einem Grundpfandrecht nach Artikel 109c mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Lastenausgleichsforderung.

2  Das gesetzliche Grundpfandrecht nach Artikel 109b Buchstabe a erlischt, wenn es nicht innerhalb von zwölf Monaten seit Rechtskraft der den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung eingetragen wird.

3  Bei einem Zahlungsaufschub in Form einer Stundung oder Gewährung von Teilzahlungen verschiebt sich die Frist zur Eintragung um dessen Dauer.

4  Grundpfandrechte im Betrag von über 1000 Franken können gegenüber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nur geltend gemacht werden, wenn sie innert vier Monaten seit Fälligkeit der Forderung oder spätestens innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werden.

Art. 109e  [Eingefügt am 16. 6. 2011]

6. Rangfolge

1  Die gesetzlichen Grundpfandrechte nach den Artikeln 109 und 109a gehen den gesetzlichen Grundpfandrechten nach den Artikeln 109b und 109c sowie allen anderen Pfandrechten vor. Sie stehen untereinander im gleichen Rang.

2  Die gesetzlichen Grundpfandrechte nach Artikel 109b gehen dem Grundpfandrecht nach Artikel 109c und den privaten Grundpfandrechten vor. Sie stehen untereinander im gleichen Rang.

Art. 110  [Fassung vom 21. 6. 1995]

IV. Errichtung von Grundpfandrechten
1. Mitunterzeichnung  [Fassung vom 16. 6. 2011]

 Beim Grundpfandvertrag ist die Mitwirkung des Gläubigers bei der Beurkundung des Pfandrechtes nicht erforderlich.

Art. 111

 ...  [Aufgehoben am 16. 6. 2011]

Art. 112

3. Schuldenabzug

 ...  [Aufgehoben am 14. 3. 1995]

Art. 113  [Fassung vom 16. 6. 2011]

4. Amtliche Schätzung

1  Die Gültschätzungskommissionen sind zuständig für die amtliche Schätzung bei einseitigen Ablösungen von Grundpfandrechten nach Artikel 107.

2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation dieser Kommissionen sowie das Verfahren und setzt kostendeckende Gebühren fest. Er ernennt die Kommissionsmitglieder.

3  ...  [Aufgehoben am 16. 6. 2011]

Art. 114

J. Fahrnispfandrecht
I. Viehverpfändung

 Für jede Verwaltungsregion  [Fassung vom 28. 3. 2006] wird durch den Betreibungsbeamten ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt.

Art. 115  [Fassung vom 4. 5. 1969]

II. Pfandleihgewerbe

 Das Pfandleihgewerbe wird durch das Gewerbegesetz geordnet.

Art. 116

III. Pfandbriefe

 Die Bezeichnung der Pfandbriefanstalten, die Vorschriften über deren Ermächtigung und die Bedingungen für die Ausgabe von Pfandbriefen erfolgt bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Ordnung durch Dekret des Grossen Rates.

Art. 117 bis 120

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 121

L. Grundbuch
I. Anlage  [Fassung vom 14. 3. 1995]

 Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach Einwohnergemeinden.

Art. 121a  [Fassung vom 14. 3. 1995]

Ia. Elektronische Datenverarbeitung

 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann im Rahmen der Vorschriften des Bundes die Führung des Grundbuches mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung verfügen.

Art. 121b  [Eingefügt am 16. 6. 2011]

Ib. Elektronischer Geschäftsverkehr

 Der Regierungsrat kann durch Verordnung den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern einführen. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 122  [Fassung vom 28. 3. 2006]

Organisation der Grundbuchämter

1  In jeder der fünf Verwaltungsregionen des Kantons besteht ein Grundbuchamt.

2  Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion legt den Sitz der regionalen Grundbuchämter fest. Sie kann Zweigstellen von Grundbuchämtern schaffen.

3  Der Regierungsrat regelt die Organisation der Grundbuchämter. Er kann diese Befugnis der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion übertragen.

4  Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt für jedes Grundbuchamt eine geschäftsleitende Grundbuchverwalterin oder einen geschäftsleitenden Grundbuchverwalter.

5  Ernennbar als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter ist, wer über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügt.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Art. 122a

 ...  [Aufgehoben am 28. 3. 2006]

Art. 123

 ...  [Aufgehoben am 28. 3. 2006]

Art. 124  [Fassung vom 11. 6. 2009]

4. Aufsichtsbehörde und Rechtsschutz

1  Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter. Sie übt die Aufsicht über deren administrative, organisatorische und fachliche Führung aus und legt mit ihnen Leistungsvereinbarungen fest.

2  Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden.

3  Der Regierungsrat regelt die Aufsicht und Steuerung durch Verordnung.

Art. 125

III. Haftung  [Fassung vom 14. 3. 1995]

 Die Haftung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundbuchämter  [Fassung vom 11. 6. 2009] richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

Art. 126

IV. Eintragung ins Grundbuch
1. Öffentliche Grundstücke

 Die öffentlichen Grundstücke des Staates und der Gemeinden sind in das Grundbuch aufzunehmen.

Art. 127

2. Alignementspläne

 ...  [Aufgehoben am 7. 6. 1970]

Art. 128

3. Anmeldung der Eintragung durch den Notar

 Der Notar hat die von ihm beurkundeten Geschäfte binnen 30 Tagen nach der Beurkundung von Amtes wegen zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden.

Art. 129  [Fassung vom 16. 6. 2011]

V. Öffentliches Bereinigungsverfahren
1. Bereinigungsanordnung

1  Die Bereinigung einer grösseren Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen, die ganz oder weitgehend hinfällig geworden sind oder deren Lage nicht mehr bestimmbar ist (Art. 976c ZGB), wird auf Antrag des Grundbuchamts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mehrheit der betroffenen Grundstücke liegt, von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion angeordnet.

2  Die Anordnung der Bereinigung erfolgt durch Verfügung. In der Verfügung werden der örtliche und der sachliche Umfang der Bereinigung festgelegt.

3  Die Verfügung wird in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht und den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Bereinigungsperimeter schriftlich mitgeteilt.

4  Gegen die Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

Art. 130  [Fassung vom 16. 6. 2011]

2. Durchführung der Bereinigung

1  Die Bereinigung wird durch das zuständige Grundbuchamt durchgeführt. Sie ist auf allen Grundstücken im Bereinigungsperimeter anzumerken.

2  Das Grundbuchamt überprüft im Bereinigungsperimeter die Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Es erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen.

3  Es kann, insbesondere bei Dienstbarkeiten, zusätzlich einen Plan über die örtliche Lage der bleibenden Lasten und Rechte erstellen, der Bestandteil dieser Lasten bzw. Rechte wird.

Art. 131  [Fassung vom 16. 6. 2011]

3. Bekanntgabe und Einspracheverfahren

1  Das Grundbuchamt eröffnet die Verzeichnisse mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen durch Verfügung

a

den Berechtigten aus den zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen,

b

den Belasteten aus den zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen, wenn sie durch die Löschung in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnten,

c

sämtlichen aus der jeweiligen Dienstbarkeit Betroffenen, wenn im Rahmen der Bereinigung ein Plan im Sinne von Artikel 130 Absatz 3 erstellt oder abgeändert worden ist.

2  Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim Grundbuchamt Einsprache erhoben werden. Das Grundbuchamt kann eine Einspracheverhandlung durchführen.

3  Rechtskräftige Änderungen trägt das Grundbuchamt von Amtes wegen in das Grundbuch ein. Es löscht die Anmerkung der Bereinigung zusammen mit dem Eintrag oder mit dem Abschluss des Bereinigungsverfahrens für das betreffende Grundstück, wenn die Einträge im Grundbuch keine Änderung erfahren.

Art. 131a  [Eingefügt am 16. 6. 2011]

4. Rechtspflege

1  Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erhoben werden.

2  Beschwerdeentscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion können innert 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden.

Art. 131b  [Eingefügt am 16. 6. 2011]

5. Verfahren

1  Die Kosten für die Anordnung der Bereinigung durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie für das Bereinigungsverfahren vor dem Grundbuchamt trägt der Kanton.

2  Im Übrigen richten sich die Verfahren vor dem Grundbuchamt und den Rechtspflegebehörden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Sechster Abschnitt: Obligationenrecht

Art. 132  [Fassung vom 16. 2. 1977]

A. Versteigerung
I. Öffentliche Versteigerung

1  Eine öffentliche Versteigerung muss wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung öffentlich bekanntgemacht werden. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsstatthalter diese Frist verkürzen.

2  An der Versteigerung wirken ein Notar als Protokollführer und der örtlich zuständige Betreibungsweibel als Ausrufer mit. Ist dieser verhindert, so bezeichnet der Regierungsstatthalter als Ausrufer eine dazu geeignete Person  [Fassung vom 28. 3. 2006].

3  ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

4  Bei Versteigerungen von Fahrnis, deren Gesamtwert 5000 Franken nicht übersteigt, genügt die ortsübliche Bekanntmachung und die Mitwirkung eines Betreibungsweibels oder eines Gemeindebeamten.

Art. 133

II. Andere Versteigerungen

 Versteigerungen, bei denen die Vorschriften des Artikels 132 EG nicht beobachtet werden, stehen unter den Vorschriften des gewöhnlichen Kaufvertrages.

Art. 134

III. Verbot von Missbräuchen

1  Jede Versteigerung muss vor der Polizeistunde geschlossen werden.

2  Die Einwirkung auf das Resultat einer Steigerung durch Versprechen oder missbräuchliche Verabreichung geistiger Getränke und der Versuch einer solchen Einwirkung sind untersagt.

3  Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Busse von 10 bis 100 Franken bestraft.

Art. 135

B. Verbot der Güterschlächterei

 ...  [Aufgehoben am 5. 12. 1986]

Art. 136  [Fassung vom 14. 3. 1995]

C. Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen  [Fassung vom 14. 3. 1995]

 Die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen nach Artikel 259 g und 288 Absatz 1 OR hat bei der regionalen Schlichtungsbehörde  [Fassung vom 11. 6. 2009] am Ort der Miet- oder Pachtsache zu erfolgen.

Art. 137

D. Ferienordnung für Arbeitnehmer und Lehrlinge

 ...  [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 138

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 138a

F. Hinterlegung der Einzahlungen auf das Aktienkapital

 ...  [Aufgehoben am 14. 3. 1995]

Art. 139  [Fassung vom 28. 3. 2006]

G. Handelsregister
I. Organisation, Aufsicht und Rechtsschutz  [Fassung vom 10. 4. 2008]

1  Für den ganzen Kanton besteht ein Handelsregisteramt.

2  Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung oder einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Betriebswirtschaft verfügen.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

3  Der Regierungsrat regelt die Organisation des Handelsregisteramtes. Er kann diese Befugnis der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion übertragen. Diese kann die Geschäftsleitung ernennen.

4  Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt. Sie übt die Aufsicht über dessen administrative, organisatorische und fachliche Führung aus und legt mit ihm die Leistungsvereinbarung fest.  [Fassung vom 11. 6. 2009]

5  Gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht geführt werden.  [Fassung vom 16. 6. 2011]

6  Der Regierungsrat regelt die Aufsicht und Steuerung durch Verordnung.  [Eingefügt am 11. 6. 2009]

Art. 140

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 140a  [Eingefügt am 22. 11. 1989]

III. Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinderschaftsvertreters

 Die Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreter (Art. 341 Abs. 3 ZGB) sind einmal im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Dritter Teil: Übergangsbestimmungen

Erster Abschnitt: Familienrecht

Art. 141 bis 156

 ...  [Aufgehoben am 22. 11. 1989]

Art. 157

Familiengüter

1  Für die im alten Kantonsteile bestehenden Familienkisten und Familienstiftungen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Mai 1837  [BSG 212.225.1] vorbehalten.

Zweiter Abschnitt: Sachenrecht

Art. 158

 ...  [Aufgehoben am 11. 6. 2009]

Art. 159

II. Weide-, Holznutzungsrechte u. dgl.

 ...  [Aufgehoben am 14. 3. 1995]

Art. 160

B. Grundpfandrechte
I. Neuausfertigung der Pfandtitel
1. Gültbriefe

1  Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuches im alten Kantonsteil bestehenden Gültbriefe des bernischen Rechtes sind innerhalb Jahresfrist vom Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches an auf Grundlage des neuen Rechts nach Wahl des Gläubigers neue Gülten oder Schuldbriefe auszufertigen.

2  Soweit diese Gültbriefe die Belastungsgrenze des neuen Rechtes (Art. 848 ZGB) überschreiten, sind Schuldbriefe auszufertigen.

3  Die Pfandstelle bleibt unverändert.

Art. 161

2. Grundpfandforderung aus Überbund

1  In gleicher Weise ist bei Forderungen, die ursprünglich kein Grundpfandrecht hatten, solches vielmehr erst durch Überbund oder Anweisung erhalten haben, innert Jahresfrist vom Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches an ein neuer Pfandtitel auf Grundlage des neuen Rechtes auszufertigen.

2  Die Pfandstelle bleibt unverändert.

Art. 162

3. Vormerkung im Grundbuch

1  Die Eintragung der alten Pfandtitel in das schweizerische Grundbuch ist im Falle der Artikel 160 und 161 EG untersagt.

2  Die alten Pfandtitel sind durch blosse Vormerkung (Art. 961 ZGB) sicherzustellen.

3  Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter  [Fassung vom 28. 3. 2006] hat die Beteiligten bei der Vormerkung von Amtes wegen durch besonderes Sendschreiben auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Art. 163

4. Vorbehaltene Pfandrechte

 Die Beteiligten können auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung verlangen, dass auch in den Fällen des vorbehaltenen Pfandrechtes an Stelle der alten Pfandtitel Schuldbriefe des neuen Rechts mit Beibehaltung der Pfandstelle ausgestellt werden.

Art. 164

5. Gebühren

1  Für die Eintragung und die Ausstellung der gemäss den Bestimmungen in Artikel 160 und 161 ausgefertigten neuen Titel darf keine Gebühr erhoben werden.

2  Für die Eintragung und die Ausstellung der gemäss der Bestimmung in Artikel 163 ausgefertigten neuen Titel darf keine Prozentgebühr, sondern nur eine fixe Gebühr erhoben werden, deren Höhe durch ein Dekret des Grossen Rates festzusetzen ist.

3  Die Kosten der Anmeldung tragen die Beteiligten gemeinsam.

Art. 165

II. Gleichstellung alter Pfandrechte mit solchen des neuen Rechts

1  Mit der Einführung des schweizerischen Grundbuches werden gleichgestellt:

1.

Dem Schuldbrief des neuen Rechtes: die Pfandobligationen des alten Kantonsteils; die «obligations hypothécaires» für Darlehen im neuen Kantonsteil; die Pfandbriefe der Hypothekarkasse.

2.

Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechtes: die Titel über vorbehaltene Pfandrechte im alten Kantonsteil, wie Kaufbeilen, Abtretungsbeilen, sowie die Schadlosbriefe; die übrigen «titres hypothécaires» des neuen Kantonsteils.

3.

Dem gesetzlichen Pfandrecht des Artikels 837 ZGB: im neuen Kantonsteil die im Artikel 2103 Ziffern 1, 3 und 4 des französischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Vorzugsrechte der Verkäufer, der Miterben und Miteigentümer und der Baumeister, Bauunternehmer, Maurer und anderer Arbeiter.

Art. 166

III. Nachrücken bei amortisationsweiser Rückzahlung

 Hat nach dem Grundpfandtitel des bisherigen Rechtes die Rückzahlung durch jährliche Amortisationen stattzufinden, so werden die nachfolgenden Pfandgläubiger als zum Nachrücken berechtigt betrachtet. Sowohl der Gläubiger als der Schuldner kann dieses Recht auf das Nachrücken im Sinne des Artikels 814 ZGB im Grundbuch vormerken lassen.

Art. 167

C. Grundbuch
I. Einführung

1  Das Grundbuch wird auf Grundlage der Vermessungswerke der Gemeinden und der Grundbuchblätter des kantonalen Grundbuches (Gesetz vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern  [Aufgehoben, jetzt G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] ) eingeführt.

2  Es kann gleichzeitig für den ganzen Kanton oder nacheinander für einzelne Bezirke oder Gemeinden eingeführt werden.

3  Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bestimmt den Zeitpunkt der Einführung.

Art. 168

II. Grundbuchwirkung kantonaler Formen

1  Bis zur Einführung des schweizerischen Grundbuches kommt für die Entstehung, die Übertragung, die Umänderung und den Untergang dinglicher Rechte der Eintragung in das kantonale Grundbuch die Grundbuchwirkung des neuen Rechts zu.

2  Wo das kantonale Grundbuch bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht erstellt ist, kommt der Eintragung in das Tagebuch die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu.

3  Die Grundeigentümer, die im Zeitpunkt der Einführung des schweizerischen Grundbuches ihr Eigentumsrecht nicht nach gesetzlicher Vorschrift im kantonalen Grundbuch haben eintragen lassen, sind gehalten, das innerhalb einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist zu tun.

4  Nach Ablauf dieser Frist hat der zuständige Einwohnergemeinderat die Eintragung auf Kosten des Säumigen von Amtes wegen zu veranlassen.

Art. 169

III. Unzulässige dingliche Rechte

 Dingliche Rechte, die nach dem Zivilgesetzbuch nicht mehr begründet werden können, sind entweder auf Verlangen der Beteiligten in zulässige dingliche Rechte (z. B. Miteigentum oder Grunddienstbarkeit) umzuwandeln und als solche einzutragen oder in zweckdienlicher Weise anzumerken.

Art. 170

 ...  [Aufgehoben am 16. 6. 2011]

Art. 171

V. Ergänzende Bestimmungen  [Fassung vom 16. 6. 2011]

1  Die Artikel 129 bis 131b gelten auch für die Bereinigung der kantonalen Grundbücher und die Einführung des schweizerischen Grundbuchs. Die weiteren Vorschriften erlässt der Regierungsrat durch Verordnung.  [Fassung vom 16. 6. 2011]

2  Durch die Verordnung soll namentlich auch festgesetzt werden, unter welchen Bedingungen allfällig nicht eingegebene dingliche Rechte nachträglich noch im kantonalen Grundbuch eingetragen werden können und wie die Eintragung der Pfandrechte in denjenigen Fällen zu ordnen ist, in denen nur ein Teil eines Grundstückes oder mehrere nicht demselben Eigentümer gehörende Grundstücke haften oder der Rang eines Pfandrechtes unsicher ist.

Dritter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 172

A. Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht

 Für diejenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren Ordnung dem kantonalen Recht überlassen bleibt, gelten das schweizerische Zivilgesetzbuch und das Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung desselben (fünfter Teil: Obligationenrecht) als ergänzendes Recht.

Art. 173

B. Innerkantonales Recht

 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter  [SR 211.435.1]findet entsprechende Anwendung auf die in einem Kantonsteil wohnenden Niedergelassenen und Aufenthalter des andern Kantonsteils (Art. 61 Abs. 1  [Jetzt Artikel 59 Absatz 1] Schlusstitel ZGB).

Art. 174

C. Abänderung des Artikels 36 des Gemeindegesetzes

 ...  [Hinfällig]

Art. 175

D. Ordnung des gerichtlichen Verfahrens
1. Im allgemeinen

 ...  [Hinfällig, jetzt EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1]

Art. 176

 ...  [Aufgehoben am 28. 3. 2006]

Art. 177

E. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes

1  Die zivilrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben, soweit sie nicht darin enthalten oder vorbehalten sind und soweit nicht, wo das nicht der Fall ist, das schweizerische Zivilgesetzbuch das kantonale Recht vorbehält.

2  Das gleiche gilt für die im Berner Jura und Laufental geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das französische Zivilgesetz- und Zivilprozessbuch.  [Fassung vom 21. 6. 1978]

3  Aufgehoben sind namentlich die im Anhang II zu diesem Gesetze aufgezählten gesetzgeberischen Erlasse.

Art. 178

F. Inkrafttreten des Gesetzes

1  Dieses Gesetz tritt auf 1. Januar 1912 in Kraft.

2  Die Bestimmungen in Artikel 2, 3, 9 und 14 dieses Gesetzes, die sich auf das Obligationenrecht beziehen, erhalten nur Rechtskraft, wenn das Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligationenrecht) in Kraft tritt.

3  Die Bestimmungen der Artikel 75 Absatz 2, 82 bis 86, 141, 142, 143, 170 und 171 dieses Gesetzes treten mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

4  Die in den Artikeln 18, 21, 30, 65, 70, 82, 104, 113, 122, 123, 130, 131, 171, 175 und 176 dieses Gesetzes vorgesehenen Dekrete des Grossen Rates und Verordnungen des Regierungsrates können vom Zeitpunkt der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk an erlassen und in Kraft gesetzt werden.

Bern,  21.   März  1911 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Morgenthaler
Der Staatsschreiber: Kistler

Vom Bundesrat genehmigt am 4. August 1911
Der weitgehend überholte Anhang I (Übersicht der wichtigeren das Zivilrecht betreffenden Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechtes) und der Anhang II (aufgehobene zivilrechtliche Bestimmungen) sind hier weggelassen; sie befinden sich im Band II der GS, Seiten 515 ff.

Anhang III

21.3.1911  G 

GS II/457, in Kraft am 1. 1. 1912

Änderungen

3. 9. 1939  G 

über die Regierungsstatthalter, GS V/447 (Art. 24), in Kraft am 1. 1. 1940

29. 10. 1944  G 

über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, GS 1944/217 (Art. 235), in Kraft am 1. 1. 1945

10. 2. 1952  G 

über den Ausbau der Rechtspflege, GS 1952/60 (Art. 5), in Kraft am 1. 8. 1952

22. 10. 1961  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, GS 1961/235 (Art. 94, Ziff. 7), in Kraft am 1. 1. 1962

3. 12. 1961  G 

über das Fürsorgewesen, GS 1961/330 (Art. 148), in Kraft am 1. 7. 1962

26. 5. 1963  G 

über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz), GS 1963/95 (Art. 75), in Kraft am 1. 10. 1963

4. 5. 1969  G 

über Handel, Gewerbe und Industrie (Gewerbegesetz), GS 1969/109 (Art. 84), in Kraft am 1. 1. 1972

7. 6. 1970  G 

Baugesetz, GS 1970/203 (Art. 118), in Kraft am 1. 1. 1971

7. 6. 1970  G 

über Grundsätze des verwaltungsinternen Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrates, GS 1970/210 (Art. 18), in Kraft am 1. 1. 1971

7. 6. 1970  G 

GS 1970/222, in Kraft am 1. 1. 1971

5. 3. 1972  G 

GS 1972/91, in Kraft am 1. 4. 1972

6. 9. 1972  G 

GS 1972/300, in Kraft am 1. 1. 1973

6. 2. 1973  G 

GS 1973/54, in Kraft am 1. 8. 1973

20. 5. 1973  G 

Gemeindegesetz, GS 1973/178 (Art. 151, Buchst. d), BSG 170.11, in Kraft am 1. 1. 1974

16. 2. 1977  G 

GS 1977/42, in Kraft am 1. 7. 1977

8. 2. 1978  G 

GS 1978/47, in Kraft am 1. 1. 1979

21. 6. 1978  V 

betreffend Anpassung der Gesetzgebung des Kantons Bern in seinen neuen Grenzen, GS 1978/116 (Ziff. 8), in Kraft am 1. 1. 1979

5. 12. 1986  G 

über das landwirtschaftliche Bodenrecht, GS 1987/6 (Art. 64), in Kraft am 1. 7. 1987

22. 11. 1989  G 

über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge, GS 1990/79 (Art. 54), in Kraft am 1. 1. 1991  [RRB Nr. 3269 vom 12. 9. 1990]

22. 11. 1989  G 

GS 1990/38, in Kraft am 1. 1. 1991  [RRB Nr. 3269 vom 12. 9. 1990]

23. 6. 1993  G 

GS 1993/425, in Kraft am 1. 1. 1994

10. 11. 1993  V 

GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994

24. 3. 1994  G 

über den Finanzhaushalt, BAG 94–89 (II.), in Kraft am 1. 1. 1995

21. 6. 1995  G 

über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht, BAG 95–109 (Art. 21), in Kraft am 1. 1. 1996

14. 3. 1995  G 

über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen, BAG 95–64 (Art. 111)  [Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. 1. 1996], in Kraft am 1. 1. 1997

15. 1. 1996  G 

über die amtliche Vermessung, BAG 96–60 (Art. 54), in Kraft am 1. 9. 1996 bzw. am 1. 1. 1998

29. 10. 1997  V 

BAG 97–96, in Kraft am 1. 1. 1998

9. 9. 1997  G 

über das Fürsorgewesen, BAG 98–12 (II.), in Kraft am 1. 7. 1998

26. 11. 1998  G 

BAG 99–60, in Kraft am 1. 1. 2000

21.5.2000  G 

Steuergesetz, BAG 00–124 (Art. 290), in Kraft am 1. 1. 2001

11.6.2001  G 

über die öffentliche Sozialhilfe, BAG 01–84 (Art. 88), in Kraft am 1. 1. 2002

20.11.2002  G 

BAG 03–44, in Kraft am 1. 8. 2003

19.2.2004  G 

über die Zivilprozessordnung; BAG 04–70 (II.), in Kraft am 1. 1. 2005

14.12.2004  G 

BAG 05–46, in Kraft am 1. 8. 2005

8.9.2005  G 

BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007

22.11.2005  G 

Notariatsgesetz, BAG 06–40 (Art. 63), in Kraft am 1. 7. 2006

28.11.2006  G 

über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 07–50 (Art. 16), in Kraft am 1. 7. 2007

28.3.2006  B 

BAG 07–73, in Kraft am 1. 9. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

29.10.2008  V 

BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009

11.6.2009  EG 

zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, BAG 09–148 (Art. 97),[BAG 10–5], in Kraft am 1. 1. 2010 bzw. 1. 1. 2011

24.3.2010  G 

Gemeindegesetz, BAG 10–75 (II.), in Kraft am 1. 11. 2010

16.6.2011  G 

BAG 11–116, in Kraft am 1. 1. 2012