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213.22

6.  Februar  1980 

Gesetz
über Inkassohilfe und Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen  [Titel Fassung vom 19. 2. 2004]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung der Artikel 131, 290 und 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB  [SR 210]),
auf Antrag des Regierungsrates,  [Ingress Fassung vom 19. 2. 2004]
beschliesst:

I. Inkassohilfe

Art. 1

Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche des Kindes  [Fassung vom 19. 2. 2004]

1  Wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflichten gegenüber einem unmündigen Kind nicht erfüllen, hat das Kind auf Gesuch hin Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in Ausbildung, so besteht der Anspruch auf diese Hilfe, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.  [Fassung vom 19. 2. 2004]

2  Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einer andern Behörde, einem regionalen Sozialdienst oder einer gemeinnützigen Stelle übertragen.

3  Überträgt der Gemeinderat die Inkassohilfe einem regionalen Sozialdienst oder einer gemeinnützigen Stelle, so hat er mit diesen die Kosten zu regeln.

4  Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, denen die Vormundschaftspflege obliegt (Art. 28 des Gesetzes vom 28.5.1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB  [BSG 211.1]]), sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerinnen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben.  [Eingefügt am 19. 2. 2004]

Art. 1a  [Fassung vom 19. 2. 2004]

Inkassohilfe für nachehelichen Unterhalt

1  Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die berechtigte Person auf Gesuch hin Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche (Art. 131 Abs. 1 ZGB  [SR 210]).

2  Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einer anderen Behörde, einem regionalen Sozialdienst oder einer gemeinnützigen Stelle übertragen.

3  Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, denen die Vormundschaftspflege obliegt (Art. 28 EG ZGB  [BSG 211.1]), sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerinnen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben.

4  Die Auszahlung erfolgt abzüglich der Betreibungs- und Gerichtskosten. Lebt die berechtigte Person in günstigen Verhältnissen, kann die zuständige Stelle eine Gebühr von vier Prozent des eingetriebenen Betrages erheben. Die Verhältnisse sind als günstig zu betrachten, wenn das steuerbare Einkommen im Sinne des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG  [BSG 661.11]) den zweifachen Betrag des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)  [SR 831.30] genannten maximalen allgemeinen Lebensbedarf für Nichtheimbewohner übersteigt.  [Fassung vom 27. 11. 2008]

Art. 2

Vorbehalt

 Soweit eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe besteht oder sich aufdrängt, sind die Sozialhilfeorgane nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung zuständig.  [Fassung vom 11. 6. 2001]

Art. 2a  [Eingefügt am 19. 2. 2004]

Prozessvertretung

 Die gemäss Artikel 1 und 1a zuständigen Stellen sind zur Prozessvertretung befugt.

II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Art. 3

Anspruch

1  Unmündige Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Bevorschussung solange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

2  Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist und der unterhaltspflichtige Elternteil seit wenigstens drei Monaten unbekannt abwesend ist oder nach durchgeführtem Vaterschaftsprozess nicht festgestellt werden konnte.

3  Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, werden nach Einreichung der Vaterschaftsklage Überbrückungshilfen für Unterhaltsbeiträge ausgerichtet, falls vorläufige Zahlungen gemäss Artikel 281 oder 283 ZGB  [SR 210] gerichtlich abgewiesen worden sind. Der Anspruch auf Überbrückungshilfen besteht auch dann, wenn Hinterlagen gemäss Artikel 281 oder 282 ZGB  [SR 210] angeordnet oder abgewiesen worden sind. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Vorschüsse gelten sinngemäss auch für die Überbrückungshilfen.

4  Die Bevorschussung setzt ein nach Erteilung der Inkassovollmacht sowie der Unterzeichnung der Abtretungserklärung und der Zustimmung zur Verrechnung.

5  Die Vorschüsse gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.  [Fassung vom 11. 6. 2001]

Art. 4  [Fassung vom 11. 6. 2001]

Ausschluss

1  Kein Anspruch auf Vorschuss besteht, wenn das Kind dauernder Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe bedarf.

2  Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt insbesondere auch dann und es kommt Sozialhilferecht zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch in der Höhe der zulässigen Bevorschussung zusammen mit den andern zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Berechtigten nicht ausreicht.

3  Eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach Sozialhilfegesetzgebung entfällt im Umfang jener Leistungen, die bei Anwendung dieses Gesetzes als Vorschüsse hätten ausgerichtet werden können. Artikel 10 bleibt vorbehalten.

Art. 5

Zuständigkeit

1  Die Vorschüsse sind durch die Wohnsitzgemeinde des anspruchsberechtigten Kindes zu leisten.

2  Die Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen, denen die Vormundschaftspflege obliegt, leisten die Vorschüsse für ihre Angehörigen.  [Fassung vom 19. 2. 2004]

3  Zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung der Vorschüsse ist die Vormundschaftsbehörde. Andere Aufgaben wie Beratung, Abklärung und Antragstellung an die Vormundschaftsbehörde kann der Gemeinderat mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] auch an eine der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Stellen übertragen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]

Art. 6

Höhe der Vorschüsse

1  Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Summe, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  [SR 831.10] nicht überschreiten.

2  In den Fällen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 entsprechen die Vorschüsse höchstens der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  [SR 831.10]. Eigenes Vermögen und Einkünfte des Kindes und des obhutsberechtigten Elternteiles sowie allfällige Sozialleistungen und weitere Zuwendungen sind zu berücksichtigen.

Art. 7

Geltendmachung des Anspruches

1  Der Anspruch auf Vorschuss ist bei der zuständigen Gemeindebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten geltend zu machen. Angehörige von Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, welchen die Vormundschaftspflege obliegt, machen ihren Anspruch bei ihrer Heimatgemeinde geltend.  [Fassung vom 19. 2. 2004]

2  Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, lässt den Unterhaltspflichtigen, soweit dies möglich ist, zum Begehren Stellung nehmen und erlässt beförderlich ihre Verfügung. Diese wird dem Anspruchsberechtigten eröffnet und dem Unterhaltspflichtigen schriftlich mitgeteilt.

Art. 8  [Fassung vom 19. 2. 2004]

Rechtsmittel

1  Der Anspruchsberechtigte kann gegen die Verfügung der Gemeinde- oder Korporationsbehörde innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter Beschwerde führen.

2  Verfügungen der Vormundschaftsbehörden der Burgergemeinde Bern unterliegen der Beschwerde an die Oberwaisenkammer.

3  Der Regierungsstatthalter oder die Oberwaisenkammer überprüft auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

4  Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters oder der Oberwaisenkammer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung nach den Bestimmungen des VRPG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Präsident der zuständigen Abteilung entscheidet als Einzelrichter.

5  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern der Regierungsstatthalter, die Oberwaisenkammer oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichts nichts anderes verfügt.

Art. 9

Auszahlung; veränderte Verhältnisse

1  Die Vorschüsse sind monatlich zum voraus auszurichten.

2  Verändern sich die Verhältnisse, so ist die Gewährung von Vorschüssen zu überprüfen. Die zuständige Gemeinde- oder Korporationsbehörde  [Fassung vom 19. 2. 2004] hat zudem von Amtes wegen alle zwei Jahre eine Überprüfung der sämtlichen Bevorschussungsfälle vorzunehmen.

Art. 10

Rückerstattung

1  Die zuständige Gemeindebehörde fordert die ausgerichteten Vorschüsse vom Unterhaltspflichtigen zurück.

2  Der Anspruchsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter des Kindes haben der Behörde die dafür nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine Inkassovollmacht oder eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen und der Verrechnung eingehender Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen sowie freiwerdender Hinterlagen gemäss Artikel 281 oder 282 ZGB  [SR 210] mit den Vorschüssen zuzustimmen.

3  Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten.

III. Kosten und Staatsbeiträge

Art. 11

Kostenregelung
Verrechnung

1  Die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde trägt alle Inkassokosten (Betreibungs- und Prozesskosten), soweit sie nicht vom Betreibungsschuldner eingebracht werden können.  [Fassung vom 19. 2. 2004]

2  Die Gemeinde- oder Korporationsbehörde  [Fassung vom 19. 2. 2004] verrechnet die eingehenden Zahlungen von Unterhalts- und Rückerstattungspflichtigen mit den von ihr geleisteten Vorschüssen. Zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes freiwerdende Hinterlagen gemäss Artikel 281 oder 282 ZGB  [SR 210] sind mit geleisteten Überbrückungshilfen zu verrechnen. Allfällige Überschüsse sind dem Unterhaltsberechtigten auszuzahlen.

Art. 12  [Fassung vom 11. 6. 2001]

Staatsbeiträge, Lastenverteilung; staatliche Aufsicht

1  Die nicht einbringbaren Vorschüsse der Gemeinde- oder Korporationsbehörden  [Fassung vom 19. 2. 2004] auf Unterhaltsbeiträgen sowie Inkassokosten werden in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen.

2  Die Aufsicht über Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, soweit nicht Organe des Lastenausgleichs nach Sozialhilfegesetzgebung zuständig sind.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 13

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege  [Aufgehoben durch G vom 23. 5. 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; BSG 155.21]:

2.

Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen  [Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1]:

Art. 14

Vollzug und Inkrafttreten

1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

2  Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  [1. 1. 1981] dieses Gesetzes.

Bern,  6.  Februar  1980 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Krähenbühl
Der Vizestaatsschreiber: Maeder

Anhang

6.2.1980  G 

GS 1980/30, in Kraft am 1. 1. 1981

Änderungen

6.2.1984  G 

über die Fürsprecher, GS 1984/28 (Art. 47), in Kraft am 1. 1. 1985

17.9.1992  D 

GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992

29.10.1997  V 

BAG 97–96, in Kraft am 1. 1. 1998

11.6.2001  G 

über die öffentliche Sozialhilfe, BAG 01–84 (Art. 88), in Kraft am 1. 1. 2002

19.2.2004  G 

über die Zivilprozessordnung, BAG 04–70 (II.), in Kraft am 1. 1. 2005

27.11.2008  EG  

zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, BAG 09–62 (Art. 16), in Kraft am 1. 1. 2010