213.22
6.
Februar
1980
Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
[Titel
Fassung vom 19. 2. 2004]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
der Artikel 131, 290 und 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 (ZGB
[SR 210]), auf Antrag des Regierungsrates,
[Ingress
Fassung vom 19. 2. 2004] beschliesst:
I. Inkassohilfe
Art. 1
Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche
des Kindes
[Fassung vom 19. 2. 2004]
1
Wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflichten
gegenüber einem unmündigen Kind nicht erfüllen, hat das Kind auf Gesuch hin
Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche.
Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in Ausbildung, so
besteht der Anspruch auf diese Hilfe, bis die Ausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen werden kann.
[Fassung vom 19. 2. 2004]
2
Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde
am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann
die Inkassohilfe mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion einer andern Behörde, einem regionalen Sozialdienst oder
einer gemeinnützigen Stelle übertragen.
3
Überträgt der Gemeinderat die Inkassohilfe einem regionalen Sozialdienst
oder einer gemeinnützigen Stelle, so hat er mit diesen die Kosten zu regeln.
4
Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen,
denen die Vormundschaftspflege obliegt (Art. 28 des Gesetzes vom 28.5.1911
betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB
[BSG
211.1]]), sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerinnen
und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben.
[Eingefügt am 19. 2. 2004]
Art. 1a
[Fassung vom 19. 2. 2004]
Inkassohilfe für nachehelichen Unterhalt
1
Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht
nicht, so hat die berechtigte Person auf Gesuch hin Anspruch auf Hilfe bei
der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche (Art. 131 Abs. 1 ZGB
[SR 210]).
2
Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde
am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann
die Inkassohilfe mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion einer anderen Behörde, einem regionalen Sozialdienst
oder einer gemeinnützigen Stelle übertragen.
3
Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen,
denen die Vormundschaftspflege obliegt (Art. 28 EG ZGB
[BSG 211.1]),
sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerinnen und Burger,
die im Kanton Bern Wohnsitz haben.
4
Die Auszahlung erfolgt abzüglich der Betreibungs- und Gerichtskosten.
Lebt die berechtigte Person in günstigen Verhältnissen, kann die zuständige
Stelle eine Gebühr von vier Prozent des eingetriebenen Betrages erheben. Die
Verhältnisse sind als günstig zu betrachten, wenn das steuerbare Einkommen
im Sinne des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG
[BSG 661.11]) den
zweifachen Betrag des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
[SR 831.30] genannten
maximalen allgemeinen Lebensbedarf für Nichtheimbewohner übersteigt.
[Fassung
vom 27. 11. 2008]
Art. 2
Vorbehalt
Soweit eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche
Sozialhilfe besteht oder sich aufdrängt, sind die Sozialhilfeorgane nach
Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung zuständig.
[Fassung vom 11. 6.
2001]
Art. 2a
[Eingefügt am 19. 2. 2004]
Prozessvertretung
Die gemäss
Artikel 1 und 1a zuständigen Stellen sind zur Prozessvertretung befugt.
II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 3
Anspruch
1
Unmündige Kinder haben Anspruch auf einen
Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge. Befindet sich
das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in Ausbildung, besteht der
Anspruch auf Bevorschussung solange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen werden kann.
2
Vorschüsse werden auch gewährt, wenn
die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich
festgesetzt ist und der unterhaltspflichtige Elternteil seit wenigstens drei
Monaten unbekannt abwesend ist oder nach durchgeführtem Vaterschaftsprozess
nicht festgestellt werden konnte.
3
Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander
verheiratet sind, werden nach Einreichung der Vaterschaftsklage Überbrückungshilfen
für Unterhaltsbeiträge ausgerichtet, falls vorläufige Zahlungen
gemäss Artikel 281 oder 283 ZGB
[SR 210] gerichtlich abgewiesen
worden sind. Der Anspruch auf Überbrückungshilfen besteht auch dann,
wenn Hinterlagen gemäss Artikel 281 oder 282 ZGB
[SR 210] angeordnet
oder abgewiesen worden sind. Die nachfolgenden Bestimmungen über die
Vorschüsse gelten sinngemäss auch für die Überbrückungshilfen.
4
Die Bevorschussung setzt ein nach Erteilung
der Inkassovollmacht sowie der Unterzeichnung der Abtretungserklärung
und der Zustimmung zur Verrechnung.
5
Die Vorschüsse gelten nicht als wirtschaftliche
Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.
[Fassung vom 11.
6. 2001]
Art. 4
[Fassung vom 11. 6. 2001]
Ausschluss
1
Kein Anspruch auf Vorschuss besteht, wenn das
Kind dauernder Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe bedarf.
2
Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt
insbesondere auch dann und es kommt Sozialhilferecht zur Anwendung, wenn der
Unterhaltsanspruch in der Höhe der zulässigen Bevorschussung zusammen
mit den andern zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bestreitung der Unterhaltskosten
des Berechtigten nicht ausreicht.
3
Eine Rückerstattung von wirtschaftlicher
Hilfe nach Sozialhilfegesetzgebung entfällt im Umfang jener Leistungen,
die bei Anwendung dieses Gesetzes als Vorschüsse hätten ausgerichtet
werden können. Artikel 10 bleibt vorbehalten.
Art. 5
Zuständigkeit
1
Die Vorschüsse sind durch die
Wohnsitzgemeinde des anspruchsberechtigten Kindes zu leisten.
2
Die Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen,
denen die Vormundschaftspflege obliegt, leisten die Vorschüsse für ihre Angehörigen.
[Fassung
vom 19. 2. 2004]
3
Zuständig
für die Festsetzung und Ausrichtung der Vorschüsse ist die Vormundschaftsbehörde.
Andere Aufgaben wie Beratung, Abklärung und Antragstellung an die Vormundschaftsbehörde
kann der Gemeinderat mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] auch an eine der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Stellen übertragen.
[Entspricht dem bisherigen
Absatz 2]
Art. 6
Höhe der Vorschüsse
1
Die Höhe der Vorschüsse richtet sich
nach der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Summe, darf jedoch den
Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesgesetz über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[SR 831.10] nicht überschreiten.
2
In den Fällen von Artikel 3 Absätze
2 und 3 entsprechen die Vorschüsse höchstens der maximalen einfachen
Waisenrente gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[SR 831.10]. Eigenes Vermögen und Einkünfte des Kindes und des
obhutsberechtigten Elternteiles sowie allfällige Sozialleistungen und
weitere Zuwendungen sind zu berücksichtigen.
Art. 7
Geltendmachung des Anspruches
1
Der Anspruch auf Vorschuss
ist bei der zuständigen Gemeindebehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten
geltend zu machen. Angehörige von Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen,
welchen die Vormundschaftspflege obliegt, machen ihren Anspruch bei ihrer
Heimatgemeinde geltend.
[Fassung vom 19. 2. 2004]
2
Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen
ab, lässt den Unterhaltspflichtigen, soweit dies möglich ist, zum Begehren
Stellung nehmen und erlässt beförderlich ihre Verfügung. Diese wird dem Anspruchsberechtigten
eröffnet und dem Unterhaltspflichtigen schriftlich mitgeteilt.
Art. 8
[Fassung vom 19. 2. 2004]
Rechtsmittel
1
Der
Anspruchsberechtigte kann gegen die Verfügung der Gemeinde- oder Korporationsbehörde
innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter Beschwerde führen.
2
Verfügungen der Vormundschaftsbehörden
der Burgergemeinde Bern unterliegen der Beschwerde an die Oberwaisenkammer.
3
Der Regierungsstatthalter
oder die Oberwaisenkammer überprüft auch die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21]).
4
Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters
oder der Oberwaisenkammer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung nach den
Bestimmungen des VRPG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Der Präsident der zuständigen Abteilung entscheidet als Einzelrichter.
5
Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung, sofern der Regierungsstatthalter, die Oberwaisenkammer oder der Präsident
der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichts nichts anderes verfügt.
Art. 9
Auszahlung; veränderte Verhältnisse
1
Die Vorschüsse sind
monatlich zum voraus auszurichten.
2
Verändern sich die Verhältnisse, so ist die Gewährung von Vorschüssen
zu überprüfen. Die zuständige Gemeinde- oder Korporationsbehörde
[Fassung
vom 19. 2. 2004] hat zudem von Amtes wegen alle zwei Jahre
eine Überprüfung der sämtlichen Bevorschussungsfälle vorzunehmen.
Art. 10
Rückerstattung
1
Die zuständige Gemeindebehörde fordert
die ausgerichteten Vorschüsse vom Unterhaltspflichtigen zurück.
2
Der Anspruchsberechtigte oder der gesetzliche
Vertreter des Kindes haben der Behörde die dafür nötigen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine Inkassovollmacht oder eine
Abtretungserklärung zu unterzeichnen und der Verrechnung eingehender
Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen sowie freiwerdender Hinterlagen gemäss
Artikel 281 oder 282 ZGB
[SR 210] mit den Vorschüssen zuzustimmen.
3
Unrechtmässig bezogene Vorschüsse
sind zurückzuerstatten.
III. Kosten und Staatsbeiträge
Art. 11
Kostenregelung Verrechnung
1
Die für die Inkassohilfe
zuständige Gemeinde trägt alle Inkassokosten (Betreibungs- und Prozesskosten),
soweit sie nicht vom Betreibungsschuldner eingebracht werden können.
[Fassung
vom 19. 2. 2004]
2
Die
Gemeinde- oder Korporationsbehörde
[Fassung vom 19. 2. 2004]
verrechnet die eingehenden Zahlungen von Unterhalts- und Rückerstattungspflichtigen
mit den von ihr geleisteten Vorschüssen. Zugunsten des unterhaltsberechtigten
Kindes freiwerdende Hinterlagen gemäss Artikel 281 oder 282 ZGB
[SR 210] sind
mit geleisteten Überbrückungshilfen zu verrechnen. Allfällige Überschüsse
sind dem Unterhaltsberechtigten auszuzahlen.
Art. 12
[Fassung vom 11. 6. 2001]
Staatsbeiträge, Lastenverteilung; staatliche Aufsicht
1
Die nicht einbringbaren Vorschüsse
der Gemeinde- oder Korporationsbehörden
[Fassung vom 19. 2. 2004] auf
Unterhaltsbeiträgen sowie Inkassokosten werden in den Lastenausgleich nach
Sozialhilfegesetzgebung einbezogen.
2
Die Aufsicht über Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt
der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, soweit
nicht Organe des Lastenausgleichs nach Sozialhilfegesetzgebung zuständig sind.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 13
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege
[Aufgehoben durch G vom 23. 5. 1989 über die Verwaltungsrechtspflege;
BSG 155.21]:
|
| 2. |
Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen
[Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1]:
|
Art. 14
Vollzug und Inkrafttreten
1
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug
dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2
Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
[1. 1. 1981] dieses Gesetzes.
Bern,
6.
Februar
1980
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Krähenbühl Der
Vizestaatsschreiber: Maeder
|
Anhang
6.2.1980
G
GS 1980/30, in Kraft am 1. 1. 1981
Änderungen
6.2.1984
G
über die Fürsprecher, GS 1984/28 (Art. 47), in Kraft am 1.
1. 1985
17.9.1992
D
GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
29.10.1997
V
BAG 97–96, in Kraft am 1. 1. 1998
11.6.2001
G
über die öffentliche Sozialhilfe, BAG 01–84 (Art. 88), in
Kraft am 1. 1. 2002
19.2.2004
G
über die Zivilprozessordnung, BAG 04–70 (II.), in Kraft am
1. 1. 2005
27.11.2008
EG
zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung, BAG 09–62 (Art. 16), in Kraft am 1. 1. 2010
|