215.326.2
18.
März
1992
Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (HG)
[Titel Fassung vom 9. 4. 2009]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines und gemeinsame Bestimmungen
Art. 1
[Fassung vom 17. 11. 2009]
Grundsatz
Beim
Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton gemäss den nachfolgenden Bestimmungen
eine Steuer zu entrichten.
Art. 2
[Fassung vom 17. 11. 2009]
Steuerpflicht
Steuerpflichtig
für die Handänderungssteuer sind die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber
und im Falle von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c und d die
Abtreterin oder der Abtreter der Rechte.
Art. 3
Verjährung
Die Steuer verjährt zehn Jahre nach Eintritt der Steuerpflicht.
II. Die Handänderungssteuer
1. Begriffsbestimmungen
Art. 4
Grundstücke
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind
| a |
Liegenschaften und Wasserkräfte,
|
| b |
im Grundbuch aufgenommene selbständige
und dauernde Rechte wie Bau-, Quellen- und Ausbeutungsrechte und Wasserrechtsverleihungen,
|
| c |
Kuhrechte,
|
| d |
Bauwerke, die aus einem andern Grund einen besondern
Eigentümer haben,
|
| e |
Bergwerke,
|
| f |
Miteigentumsanteile an Grundstücken.
|
Art. 5
Handänderungen
1
Handänderungen von Grundstücken im
Sinne dieses Gesetzes sind
| a |
der zivilrechtliche Eigentumsübergang,
|
| b |
die Errichtung eines selbständigen und
dauernden Rechtes zugunsten einer Drittperson,
|
| c |
die Überlassung neuen Landes, die Ersitzung
und Aneignung.
|
2
Dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang
werden gleichgestellt
| a |
die Änderung im Personenbestand oder im
Beteiligungsumfang einer Gemeinschaft zu gesamter Hand,
|
| b |
der Erwerb von Anteilsrechten an einer Immobiliengesellschaft,
sobald die Erwerberin oder der Erwerber die Mehrheitsbeteiligung erreicht,
|
| c |
die Abtretung der Rechte aus einem Kaufvertrag,
|
| d |
die Übertragung eines Kaufsrechtes.
|
3
Im übrigen stellt die Übertragung
wirtschaftlicher Verfügungsmacht keine Handänderung dar; die Steuerumgehung
bleibt vorbehalten.
2. Bemessung der Steuer und Ausnahmen
von der Steuerpflicht
Art. 6
Bemessungsgrundlagen 1. Grundsatz
Die Steuer wird auf Grund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb
bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die
die Erwerberin oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer
oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat.
Art. 6a
[Eingefügt am 26. 1. 1999]
1.a Schlüsselfertige Baute, Verbindung von Kauf- und Werkvertrag
Bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige
Baute oder Stockwerkeinheit und bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag
so verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit
erworben wird, ist die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn)
zu bemessen.
Art. 7
2. Wiederkehrende Leistungen
1
Sind zeitlich wiederkehrende Leistungen vereinbart,
so gilt als Gegenleistung die Summe aller während der ersten 20 Vertragsjahre
zu erbringenden Leistungen.
2
Wurde eine wiederkehrende Leistung bis zum
Ableben der berechtigten Person vereinbart, so wird die Jahresleistung mit
der Anzahl der Jahre der Lebenserwartung gemäss Rententabelle, höchstens
aber mit 20, multipliziert.
Art. 8
3. Tausch
Beim Tauschvertrag werden alle Leistungen oder Werte zusammengezählt.
Werden die Tauschgegenstände ohne Angabe eines Betrages als gleichwertig
bezeichnet, so wird der Tauschgegenstand mit dem höheren amtlichen Wert
doppelt gerechnet. Er ist zu berichtigen, wenn vorher eingetretene Wertveränderungen
noch nicht geschätzt worden sind.
Art. 9
4. Realteilung
Erfolgt die ganze oder teilweise Aufhebung von gemeinschaftlichem
Grundeigentum durch Übertragung von Grundstücken der Gemeinschaft
auf einzelne oder alle beteiligten Mitglieder der Gemeinschaft, wird die Handänderungssteuer
nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben. Änderungen der Beteiligungsquoten
gelten nicht als Ausgleichsleistungen. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a findet in diesem Fall keine Anwendung.
Art. 10
Gesamteigentum
1
Gesamteigentum wird zur Berechnung der Steuer
wie Miteigentum behandelt.
2
Ist die Höhe der Anteile nicht bekannt,
so wird vermutet, sie seien gleich gross.
Art. 11
Steuersatz
1
Die Handänderungssteuer beträgt
1,8 Prozent.
[Fassung vom 26. 1. 1999]
2
...
[Aufgehoben am 9. 4. 2009]
3
Steuern unter 100 Franken
werden nicht erhoben.
[Fassung vom 9. 4. 2009]
Art. 12
[Fassung vom 9. 4. 2009]
Ausnahmen von der Steuerpflicht
Keine Handänderungssteuer ist zu entrichten
| a |
beim Erwerb durch die Eidgenossenschaft, den
Kanton oder durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
gemäss Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG
[BSG 170.11]);
|
| b |
beim Ausschluss der Erhebung durch Bundesrecht
oder ein kantonales Gesetz;
|
| c |
bei der Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum
und umgekehrt, ohne dass die Personen und der Umfang ihrer Beteiligung ändern;
|
| d |
beim Erwerb durch den andern Ehegatten, die
andere eingetragene Partnerin, den andern eingetragenen Partner, Nachkommen,
Stiefkinder und Pflegekinder, sofern bei Pflegekindern das Pflegeverhältnis
mindestens zwei Jahre gedauert hat; bei der Erbteilung ist das Verhältnis
zwischen der Erwerberin oder dem Erwerber und der Erblasserin
oder dem Erblasser massgebend;
|
| e |
beim Erbgang, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
und bei der Schenkung;
|
| f |
bei der gemischten Schenkung an Verwandte im
Sinne von Artikel 457 ff. ZGB und beim Erbvorbezug, wenn die Leistung der
übernehmenden Person ausschliesslich in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen
zugunsten Dritter, in der Vereinbarung einer Verpfründung zugunsten der abtretenden
Person oder in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und
Miterben besteht;
|
| g |
bei Handänderungen an juristische Personen,
die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern das Grundstück
ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient;
|
| h |
bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines
Grundstücks oder die damit zu erfüllende Aufgabe;
|
| i |
bei Änderungen im Grundbuch, die durch eine
Baulandumlegung bewirkt werden.
|
III. Die Pfandrechtssteuer...
[Aufgehoben
am 9. 4. 2009]
Art. 13 bis 15
...
[Aufgehoben
am 9. 4. 2009]
IV. Veranlagung
Art. 16
[Fassung vom 26. 1. 1999]
Veranlagungsbehörde
Die Steuer wird vom Grundbuchamt veranlagt und schriftlich eröffnet.
Art. 17
[Fassung vom 26. 1. 1999]
Veranlagung bei Grundbuchanmeldung
Die Steuer wird aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen
Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt.
Das Grundbuchamt kann ergänzende Unterlagen verlangen. Abweichungen von
der Selbstdeklaration sind zu begründen.
Art. 18
Veranlagung ohne Grundbuchanmeldung
1
In Fällen, in denen
kein Grundbucheintrag erfolgt, hat die oder der Pflichtige innert 30 Tagen
seit dem Erwerb demjenigen Grundbuchamt, in dessen Region der wertvollere
Teil der Grundstücke liegt, den Steuertatbestand zu melden und die nötigen
Ausweise vorzulegen.
[Fassung vom 28. 3. 2006]
2
Die verurkundende Notarin
oder der verurkundende Notar und das Handelsregisteramt haben die Parteien
auf die Steuer- und Meldepflicht hinzuweisen.
3
Das Handelsregisteramt hat dem Grundbuchamt von
jeder Änderung, die eine Steuerpflicht begründet, Kenntnis zu geben. Die kantonale
Steuerverwaltung meldet unverzüglich jede von ihr festgestellte neue Mehrheitsbeteiligung
an einer Immobiliengesellschaft; sie hat dem Grundbuchamt die für die Veranlagung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 18a
[Eingefügt am 26. 1. 1999]
Veranlagung nach Ermessen
Hat die steuerpflichtige Person die verlangten Unterlagen trotz
Mahnung nicht eingereicht und kann deswegen mangels zuverlässiger Angaben
die Gegenleistung nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt das Grundbuchamt
die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Art. 19
Nachveranlagung
Ergibt sich aus Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Grundbuchamt
vorher auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten,
dass eine Veranlagung unvollständig ist, so findet eine Nachveranlagung
statt.
V. Bezug, Erlass und Stundung
Art. 20
[Fassung vom 26. 1. 1999]
Bezug 1. Grundsatz
Die Steuer wird bei der Grundbuchanmeldung fällig und ist
gleichzeitig aufgrund der Selbstdeklaration zu entrichten. Bei der Veranlagung
ohne Grundbuchanmeldung wird die Steuer mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung
fällig und ist innert 30 Tagen zu entrichten.
Art. 21
2. Verzinsung
1
Zu viel bezahlte Beträge werden
mit Zins zurückerstattet. Zu wenig bezogene Beträge werden mit Zins nachgefordert.
[Fassung
vom 26. 1. 1999]
2
Bei
verspäteter Zahlung der Steuer ist ein Verzugszins zu entrichten.
3
Für die Höhe des Verzugs-
bzw. des Vergütungszinses gilt der Satz, welcher vom Regierungsrat für den
Verzugs- und Vergütungszins bei der direkten Kantonssteuer
[Fassung vom
9. 4. 2009] festgesetzt wird.
Art. 22
3. Sicherung
1
Vor der Bezahlung der
Steuer darf kein Eintrag ins Hauptbuch erfolgen; Artikel 25 Absatz
3 bleibt vorbehalten.
2
Für die Steuer besteht
ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Absatz 1
Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
[BSG 211.1].
[Fassung vom 16. 6. 2011]
Art. 23
[Fassung vom 9. 4. 2009]
Erlass und Stundung 1. Durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
1
Die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion erlässt oder stundet auf Gesuch hin die Steuer ganz oder
teilweise, wenn deren Bezahlung für die betreffende Person eine offenbare
Härte bedeutet oder sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet.
2
Sie stundet auf Gesuch hin die Steuer für
die Dauer des Erlassverfahrens.
Art. 24
2. Durch den
Regierungsrat
Der Regierungsrat
kann auf Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn bedeutende
Interessen der bernischen Volkswirtschaft, namentlich die Förderung der Wirtschaft,
den Erlass rechtfertigen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
Art. 24a
[Eingefügt am 9. 4. 2009]
3. Durch die Volkswirtschaftsdirektion
Bei
Erlassverfahren gemäss Artikel 24 stundet die Volkswirtschaftsdirektion auf
Gesuch hin die Steuer für die Dauer des Verfahrens.
Art. 25
4. Gemeinsame Bestimmungen
[Fassung
vom 9. 4. 2009]
1
Das
Erlass- oder Stundungsgesuch ist spätestens innert 30 Tagen seit Eintritt
der Rechtskraft der Steuerveranlagung beim Grundbuchamt zuhanden der Stundungs-
beziehungsweise Erlassbehörde einzureichen.
[Fassung vom 9. 4. 2009]
2
An den Erlass oder die Stundung
können Bedingungen geknüpft und im Grundbuch angemerkt werden.
3
Aufgrund der Stundungsverfügung
der Volkwirtschaftsdirektion oder der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
nimmt das Grundbuchamt den Eintrag im Hauptbuch vor.
[Fassung vom 9. 4.
2009]
VI. Rechtspflege
Art. 26
Verfahren
1
Das Verfahren richtet sich nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21] soweit
dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2
Die Steuerpflichtigen können sich vor den kantonalen
Instanzen durch im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarinnen
und Notare vertreten lassen.
[Fassung vom 22. 11. 2005]
Art. 27
Rechtsweg
1
Gegen die Veranlagung durch das
Grundbuchamt kann Einsprache erhoben werden.
2
Gegen die Einspracheverfügung kann bei der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerde
[Fassung vom 29. 10. 2008] erhoben
werden.
3
Gegen den
Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom 10. 11.
1993] kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4
Gegen die Erlass- oder Stundungsverfügung
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann beim Verwaltungsgericht
[Fassung
vom 10. 4. 2008] Beschwerde geführt werden.
VII. Widerhandlungen und Nachsteuer
Art. 28
[Fassung vom 21. 5. 2000]
1
Die Bestimmungen des Steuergesetzes über
Widerhandlungen und Nachsteuer sind sinngemäss anwendbar.
2
Zuständige Behörde ist das Grundbuchamt.
3
Zuständige Behörde im Sinne von Artikel
228 Absatz 2 des Steuergesetzes
[BSG 661.11] ist die Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes
nötigen Vorschriften.
Art. 30
Übergangsbestimmungen
Für Steuertatbestände, die vor dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung
dieses Gesetzes verwirklicht wurden, gelten die bisherigen Vorschriften. Das
Verfahren richtet sich in jedem Fall nach den neuen Vorschriften.
Art. 31
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Dekret vom 12. Februar 1985 über die Umlegung
von Baugebieten, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von
Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret)
[BSG 728.1]
|
| 2. |
Dekret vom 11. November 1980 über die Wohnbaulandsicherung
[Aufgehoben
durch BAG 03–119 Änderung des D über die Wohnbau- und Eigentumsförderung,
BSG 854.17]
|
Art. 32
Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz vom 15. November 1970 betreffend die Handänderungs-
und Pfandrechtsabgaben wird aufgehoben.
Art. 33
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
18.
März
1992
|
In Namen des Grossen Rates Der Präsident: Suter Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr: 3404 vom 2. September 1992: Inkraftsetzung auf den
1. Oktober 1992
Anhang
18.3.1992
G
GS 1992/67, in Kraft am 1. 10. 1992
Änderungen
10.11.1993
V
GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994
26.1.1999
G
BAG 99–62, in Kraft am 1. 8.
1999
21.5.2000
G
Steuergesetz, BAG 00–124 (Art.
290), in Kraft am 1. 1. 2001
20.11.2002
G
BAG 03–45, in Kraft am 1. 8.
2003
23.11.2004
G
Steuergesetz, BAG 05–27 (II.),
in Kraft am 1. 1. 2005
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
22.11.2005
G
Notariatsgesetz, BAG 06–40
(Art. 63), in Kraft am 1. 7. 2006
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am
1. 1. 2010
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1.
1. 2009
9.4.2009
G
BAG 09–99, in Kraft am 1. 10. 2009
17.11.2009
B
BAG 09–145, in Kraft am 1.
1. 2010
16.6.2011
G
betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BAG 11–116 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2012
|