222.153.23
15.
November
2006
Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf die Artikel 359 und 359a des Obligationenrechts (OR
[SR 220]) und Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB
[BSG 211.1]), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1
Der vorliegende Normalarbeitsvertrag
gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Betrieben des Detailhandels.
2
Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse mit
Personen, die in folgender Beziehung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter
stehen:
| a |
Ehefrau oder Ehemann,
|
| b |
eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner,
|
| c |
Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie
deren Ehegatten oder deren eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner.
|
3
Er gilt für das Lehrverhältnis,
sofern das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsieht.
Art. 2
Ausnahmen
Der Normalarbeitsvertrag gilt nicht für
| a |
Arbeitnehmende in einem Betrieb, der einem Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) untersteht,
|
| b |
Betriebsangehörige eines Betriebs mit einem
GAV, die von diesem ausdrücklich ausgenommen sind,
|
| c |
Arbeitnehmende, die bei öffentlich-rechtlichen
oder ihnen gleichgestellten Organisationen beschäftigt sind.
|
Art. 3
Abweichungen
Vom Normalarbeitsvertrag kann mit einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag
abgewichen werden.
Art. 4
Ergänzendes Recht
Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen
enthält und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen
haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen
des Obligationenrechts (OR
[SR 220]) und des Bundesgesetzes vom 13.
März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz,
ArG
[SR 822.11]).
Art. 5
Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber händigt den
Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages aus
| a |
bei der Anstellung,
|
| b |
bei jeder Änderung des Normalarbeitsvertrages.
|
Art. 6
Geheimhaltungspflicht
1
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet,
über alle Geschäftsverhältnisse und Personendaten, von denen sie durch ihre
Tätigkeit Kenntnis erlangen, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu
bewahren. Dies gilt insbesondere für die Bezugsquellen, Einkaufspreise, Margen,
Marketingkonzepte, Umsatzzahlen, Lagerbestände, Projekte, Rezepturen, technologischen
Abläufe und anderen betrieblichen Einzelheiten sowie für Angaben über Unfall-
und Krankheitsverläufe.
2
Die Geheimhaltungspflicht
gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; sie gilt auch nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen
der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich ist.
Art. 7
Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
1
Die Ausübung öffentlicher Ämter,
welche die Arbeitszeit tangieren, ist den Arbeitnehmenden nur im Einverständnis
mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gestattet.
2
Nebenbeschäftigungen sind den Arbeitnehmenden nur nach vorgängiger
schriftlicher Bewilligung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erlaubt.
Die erteilte Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn der Einsatz bei der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber dadurch negativ beeinträchtigt wird.
2. Probezeit und Kündigung
Art. 8
Probezeit
1
Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann
durch schriftliche Abrede bis maximal drei Monate verlängert oder auch herabgesetzt
oder ganz wegbedungen werden.
2
Sie
beträgt zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für nicht mehr als vier Monate
eingegangen wird.
Art. 9
Kündigung und Kündigungstermin
1
Die Kündigung erfolgt grundsätzlich
schriftlich.
2
In einem befristeten
Arbeitsverhältnis ist die Kündigung nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart
worden ist.
3
Während der Probezeit
ist die Kündigung jederzeit möglich, anschliessend jeweils auf Ende eines
Monats.
4
Für eine fristlose Kündigung
müssen die Voraussetzungen gemäss Artikel 337 ff. OR erfüllt sein. Eine mündliche
Kündigung in Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen ist möglich und bedarf
einer schriftlichen Bestätigung innert sieben Tagen.
Art. 10
Kündigungsfrist
1
Die Kündigungsfrist beträgt während
der Probezeit sieben Tage.
2
Sie
beträgt nach Ablauf der Probezeit
| a |
im ersten Dienstjahr einen Monat,
|
| b |
ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate,
|
| c |
ab demzehnten Dienstjahr drei Monate.
|
Art. 11
Kündigungsschutz
1
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
darf nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis insbesondere nicht kündigen,
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch
Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert
ist.
2
Der Kündigungsschutz dauert
| a |
im ersten Dienstjahr 30 Tage,
|
| b |
ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr 90
Tage,
|
| c |
ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
|
3
Die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber darf einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und
16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.
4
Im Weiteren gelten für den Kündigungsschutz die Artikel 336 ff.
OR.
3. Arbeitszeit, Pausen und Überstunden
Art. 12
Arbeitszeit
1
Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich
die Arbeitnehmenden für die Arbeit zur Verfügung halten müssen. Insbesondere
Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten gelten ebenfalls als Arbeitszeit.
2
Sie ist schriftlich zu vereinbaren oder
in Einsatzplänen in der Regel zwei Wochen im Voraus festzulegen.
3
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich
41 Stunden. Sie wird in der Regel auf fünf Arbeitstage verteilt. Pausen gelten
nicht als Arbeitszeit.
4
Sie kann
vorgängig und schriftlich saisonal unterschiedlich festgelegt werden, sofern
sie im Durchschnitt 41 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Der Durchschnitt
berechnet sich aufgrund der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses, beim überjährigen
Arbeitsverhältnis aufgrund des Kalenderjahrs.
5
Die effektiv geleistete Arbeitszeit darf wöchentlich um höchstens
fünf Prozent von der vereinbarten Arbeitszeit abweichen. Die Abweichungen
sind innerhalb von sechs Monaten auszugleichen.
Art. 13
Pausen
1
Pro Tag ist eine unbezahlte Pause von mindestens
einer halben Stunde und höchstens zwei Stunden für eine Hauptmahlzeit zu gewähren,
in der Regel über Mittag.
2
Pro
Halbtag ist zudem eine Pause von einer Viertelstunde zu gewähren.
Art. 14
Überstunden
1
Die Arbeitnehmenden leisten Überstunden, soweit
diese notwendig sind und ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
hinaus geleisteten Arbeitsstunden abzüglich der geleisteten Mehrstunden nach
Artikel 12 Absatz 5.
2
Die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmenden die geleisteten Überstunden
schriftlich aufzuzeichnen. Die Arbeitnehmenden haben das Recht, jederzeit
in die sie betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
3
Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch
Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird
von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche
der Arbeitnehmenden festgelegt. Ist dieser Ausgleich innerhalb von sechs Monaten
nicht möglich, wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent
in Geld entschädigt.
4
Bei befristeten
Arbeitsverhältnissen muss die Kompensation oder die Abgeltung spätestens bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Art. 15
Einsatzzeiten für Aushilfen
Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 20 Prozent,
so sind die Einsatzzeiten für zwei Drittel des Beschäftigungsgrads in der
Regel zwei Wochen im Voraus festzulegen.
Art. 16
Aus- und Weiterbildung
1
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
fördert die Aus- und Weiterbildung im Rahmen des betrieblich Möglichen.
2
Aus- und Weiterbildungen gelten als Arbeitszeit,
wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren Besuch anordnet oder während
der Arbeitszeit bewilligt.
4. Freie Tage, Ferien und Urlaub
Art. 17
Freie Tage
1
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf zwei
freie Tage pro Woche.
2
Ein freier
Tag pro Woche kann auf zwei Halbtage verteilt werden.
3
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der
freien Tage und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht.
4
Alle zwei Wochen muss ein ganzer Ruhetag
auf einen Sonntag fallen.
5
Alle
zwei Wochen muss mindestens ein ganzer Tag als Ruhetag bezogen werden, die
übrigen Tage können innerhalb der kommenden drei Monate bezogen werden.
Art. 18
Auszahlung freier Tage
Eine Auszahlung anstelle der Gewährung von freien
Tagen ist unter Vorbehalt von Artikel 17 Absatz 5 möglich bei der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses und bei befristeten Arbeitsverhältnissen von höchstens
drei Monaten Dauer.
Art. 19
Öffentliche Feiertage
1
Als öffentliche Feiertage gelten:
Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten,
Pfingstmontag, 1. August, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag, Weihnachten
und 26. Dezember.
2
Öffentliche
Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.
Art. 20
Ferien
1
Arbeitnehmende haben Anspruch auf vier Wochen
bezahlte Ferien pro Kalenderjahr.
2
Sie
haben Anspruch auf fünf Wochen bezahlte Ferien
| a |
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden,
|
| b |
vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr
vollenden.
|
3
Sie haben Anspruch auf
sechs Wochen bezahlte Ferien vom Kalenderjahr an, in dem sie das 55. Altersjahr
vollenden.
4
Für ein angebrochenes
Jahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden
Kalenderjahr zu gewähren.
5
Mindestens
zwei Ferienwochen pro Jahr müssen zusammenhängen.
6
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmenden
dessen Ferienguthaben schriftlich aufzuzeichnen. Die Arbeitnehmenden haben
das Recht, jederzeit in die sie betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
7
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden
Rücksicht.
Art. 21
Bezahlter Urlaub
1
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch
auf bezahlten Urlaub von
| a |
drei Tagen bei eigener Heirat, Tod des Ehegatten,
Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Tod eines
Kindes, Adoptivkindes oder eines Elternteils,
|
| b |
einem Tag bei Taufe oder Heirat eines Kindes
oder Adoptivkindes, Wechsel der eigenen Wohnung und Tod eines Geschwisters,
eines Schwiegerelternteils, einer Schwägerin oder eines Schwagers.
|
2
Arbeitnehmer haben Anspruch
auf bezahlten Urlaub von einem Tag bei der Geburt eines eigenen Kindes.
Art. 22
Mutterschaftsurlaub
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub
von 16 Wochen.
Art. 23
Verbot der Anrechnung
Freie Tage, Ferien und Urlaub dürfen nicht aneinander
angerechnet werden.
Art. 24
Unterkunft und Verpflegung
1
Der Anspruch auf Unterkunft und
Verpflegung dauert während freier Tage, Ferien und Urlaub an.
2
Wird die Verpflegung nicht bezogen, ist eine
Entschädigung nach den Ansätzen der AHV geschuldet.
5. Lohn
Art. 25
Höhe des Lohns
1
Der Lohn entspricht den Aufgaben, der Ausbildung
und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden.
2
Ohne anders lautende schriftliche Abrede gelten die Ansätze der
«Lohnrichtlinie für Arbeitnehmende» gemäss Anhang zu diesem Normalarbeitsvertrag.
3
Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit
leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
4
Kann die Arbeit infolge Verschuldens der Arbeitgeberin oder des
Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt sie oder er aus anderen Gründen
mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt sie oder er zur Entrichtung
des Lohns verpflichtet, ohne dass die oder der Arbeitnehmende zur Nachleistung
verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere für die vereinbarte Arbeitszeit.
Art. 26
Zulagen
1
Familienzulagen
[Fassung vom 17. 9. 2008] sind
zusätzlich zum vereinbarten Lohn auszurichten.
2
Sie dürfen weder bei der Festsetzung des Lohns berücksichtigt noch
von diesem abgezogen werden.
Art. 27
Hausgemeinschaft
1
Leben die Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft
mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, sind Unterkunft und Verpflegung
Teil des Lohns.
2
Der Lohnanteil
für Unterkunft und Verpflegung berechnet sich nach den Ansätzen der AHV.
Art. 28
Auszahlung des Lohns
1
Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen
spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.
2
Der Zeitpunkt der Auszahlung des 13. Monatslohns wird durch die
Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden
bestimmt. Die Auszahlung muss im laufenden Jahr erfolgen.
3
Spätestens bei der Auszahlung ist eine schriftliche
Lohnabrechnung zu übergeben, aus der alle Lohnabzüge und -zuschläge ersichtlich
sein müssen.
Art. 29
Lohn bei Arbeitsverhinderung
1
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch
auf Lohnfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert
hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2
Der Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmenden ohne ihr Verschulden
an der Arbeitsleistung verhindert sind aus Gründen wie Krankheit, Unfall,
Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes.
3
Er beträgt
| a |
einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr,
|
| b |
zwei Monate vom dritten bis fünften Dienstjahr,
|
| c |
drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr,
|
| d |
vier Monate ab dem elften Dienstjahr.
|
Art. 30
Lohn bei Schwangerschaft
und Mutterschaft
1
Ist die
Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert,
hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Lohn im Umfang gemäss Artikel
29 Absatz 3 dieses Normalarbeitsvertrags zu entrichten.
2
Bei Mutterschaft der Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt der Geburt während 16 Wochen den vollen
ordentlichen Bruttolohn zu entrichten.
3
Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 tritt an die Stelle der Mutterschaftsentschädigung
nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende
und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG
[SR 834.1]); die Mutterschaftsentschädigung
steht dem gemäss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu (Art. 31).
4
Der Anspruch nach Absatz 2
steht auch denjenigen Arbeitnehmerinnen zu, die nach dem EOG nicht anspruchsberechtigt
sind.
Art. 31
Anspruch der Arbeitgeberin
oder des Arbeitgebers
Die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber hat Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung aus einer
Erwerbsausfallversicherung im Umfang der Lohnfortzahlungspflicht, sofern sie
oder er mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt hat.
6. Vorsorge
Art. 32
Grundsatz
1
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
meldet die Arbeitnehmenden bei ihrer AHV-Ausgleichskasse an.
2
Sie oder er hat die Arbeitnehmenden
mit einer Unfallversicherung gemäss der Bundesgesetzgebung über
die Unfallversicherung zu schützen.
[Fassung vom 14. 9. 2011]
3
Bei unbefristeten oder für mehr
als drei Monate eingegangenen Arbeitsverhältnissen hat sie oder
er die Arbeitnehmenden zudem
[Eingefügt am 14. 9. 2011]
| a |
gemäss der Bundesgesetzgebung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer
Pensionskasse anzuschliessen,
|
| b |
gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit
zu versichern, sofern eine solche Versicherung nicht bereits besteht.
|
Art. 33
[Fassung vom 14. 9. 2011]
Krankenversicherung
1
Das nach Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b zu versichernde Krankentaggeld beträgt 80 Prozent
des Bruttolohns mit einer Wartefrist von 30 Tagen für eine Bezugsdauer
von 720 Tagen (abzüglich Wartefrist) innerhalb von 900 Kalendertagen.
2
Es reduziert sich bei befristeten Arbeitsverhältnissen
auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
3
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
erbringt bei fehlender Krankentaggeldversicherung die gleichen Leistungen.
4
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
überprüft, ob die Arbeitnehmenden die obligatorische Krankenpflegeversicherung
gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die
Krankenversicherung abgeschlossen haben.
Art. 34
Sozialversicherungsprämien
1
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
übernimmt mindestens die Hälfte der Sozialversicherungsprämien.
2
Die Arbeitnehmenden übernehmen die Prämie
für die Nichtberufsunfallversicherung.
Art. 35
Abgangsentschädigung
1
Arbeitnehmende, die mindestens 50
Jahre alt sind, haben Anspruch auf folgende Abgangsentschädigungen:
| a |
für 20 bis 25 Dienstjahre zwei Monatslöhne,
|
| b |
für 26 bis 30 Dienstjahre drei Monatslöhne,
|
| c |
für 31 bis 35 Dienstjahre vier Monatslöhne,
|
| d |
für 36 bis 40 Dienstjahre fünf Monatslöhne,
|
| e |
für über 40 Dienstjahre sechs Monatslöhne.
|
2
Im Übrigen richtet sich
die Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Entrichtung einer
Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der Entschädigung infolge
Ersatzleistungen, nach Artikel 339b ff. OR.
7. Gesundheitsschutz
Art. 36
Einsatz
1
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber setzen
die Arbeitnehmenden ihren Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen
des Betriebes ein.
2
Sie sorgen
dafür, dass die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts, insbesondere die Sonderschutzvorschriften
für jugendliche Arbeitnehmende, für schwangere und stillende Frauen sowie
für Arbeitnehmende mit Familienpflichten eingehalten und im Betrieb umgesetzt
werden.
Art. 37
Meldung der Arbeitsunfähigkeit
1
Die Arbeitnehmenden melden eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
2
Sie legen unaufgefordert ein Arztzeugnis
vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage dauert.
3
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
behält sich vor, vertrauensärztliche Untersuchungen anzuordnen. Die Arbeitnehmenden
verpflichten sich, bei Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung die
entsprechenden Untersuchungsmassnahmen durch die Vertrauensärztin oder den
Vertrauensarzt zuzulassen.
8. Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand
Art. 38
Zeugnis
1
Die Arbeitnehmenden können jederzeit von der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die
Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr
Verhalten ausspricht.
2
Auf besonderes
Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art
und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art. 39
Haftung der Arbeitnehmenden
1
Die Arbeitnehmenden sind für den
Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig der Arbeitgeberin
oder dem Arbeitgeber zufügen.
2
Sie
melden verursachte Schäden sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
Art. 40
Gerichtsstand
Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
können entweder beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder
beim Gericht am Arbeitsort eingereicht werden.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41
Bestehende Arbeitsverhältnisse
1
Der vorliegende Normalarbeitsvertrag
ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.
2
Werden bestehende schriftliche Einzelarbeitsverträge bis zum 30.
Juni 2007 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.
Art. 42
Inkrafttreten
Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2007
in Kraft.
Bern,
15.
November
2006
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang I
[Fassung vom 14. 9. 2011]
Zu Artikel 25 Absatz 2
Lohnrichtlinie für Arbeitnehmende
|
Funktion
|
Erfahrung
|
Monatslohn (brutto) in CHF × 13
|
Bemerkungen
|
|
un- und angelernte Arbeitnehmende
|
bis 25. Altersjahr
|
3 230
|
|
|
ab 25. Altersjahr
|
3 685
|
|
|
Arbeitnehmende mit zweijähriger Lehre
|
bis 25. Altersjahr
|
3315
|
|
|
ab 25. Altersjahr
|
3820
|
|
|
Arbeitnehmende mit dreijähriger Lehre
|
bis 25. Altersjahr
|
3400
|
|
|
ab 25. Altersjahr
|
3955
|
|
|
Zuschläge
|
Abendarbeit: Ab 20.00 Uhr
Lohnzuschlag von 20 Prozent und Verpflegungsvergütung von CHF
18.–, falls der Einsatz vor 16.00 Uhr beginnt und länger
als vier Stunden dauert. Vorübergehende Sonntagsarbeit: Zuschlag
von 50 Prozent.
|
|
Ferienlohnanteil
|
Bei unregelmässiger
Arbeitsleistung oder bei kurzem Arbeitseinsatz kann der Ferienlohnanteil
mit jeder Lohnzahlung ausgerichtet werden, sofern dies schriftlich
vereinbart wurde. Der prozentuale Ferienlohnanteil beträgt bei
einem jährlichen Ferienanspruch von vier Wochen 8,33%, bei fünf
Wochen 10,64% und bei sechs Wochen 13,04%. Er ist in den monatlichen
Lohnabrechnungen separat auszuweisen.
|
|
Teuerungsausgleich
|
Die Lohnrichtlinie wird
durch den Regierungsrat alle zwei Jahre unter Berücksichtigung
der Wirtschaftslage sowie der eventuellen Teuerung überprüft
und nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls angepasst.
|
|
Beispiel für Berechnung
Stundenlohn: aufgehoben
|
Beispiel für Berechnung Stundenlohn
[Aufgehoben
am 14. 9. 2011]
Anhang II
15.11.2006
V
BAG 06–128, in
Kraft am 1. 1. 2007
Änderungen
17.9.2008
V
über die Familienzulagen, BAG
08–107 (Art. 20), in Kraft am 1. 1. 2009
22.10.2008
V
BAG 08–118, in Kraft am 1.
1. 2009
14.9.2011
V
BAG 11–102, in Kraft am 1.
1. 2012
|