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341.12

26.  Mai  1999 

Verordnung
über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB  [SR 311.0]) und Artikel 91 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. Juni 2003 (SMVG  [BSG 341.1]),  [Ingress Fassung vom 16. 4. 2008]
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:

Art. 1  [Fassung vom 30. 11. 2005]

Grundlage

 Der Vollzug von Freiheitsstrafen in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring ist im Rahmen der Bewilligung des Schweizerischen Bundesrates vom 4. Dezember 2009  [Fassung vom 23. 12. 2009] möglich.

Art. 2

Anwendungsbereich

1  Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen

a

anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten,  [Fassung vom 22. 12. 2010]

b

anstelle des Arbeits- und Wohnexternats bei Freiheitsstrafen von mindestens 18 Monaten für in der Regel drei bis neun Monate.  [Fassung vom 16. 4. 2008]

2  ...  [Aufgehoben am 16. 4. 2008]

3  Während des Vollzuges von Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft ist ein Wechsel in die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht möglich.  [Fassung vom 18. 12. 2002]

Art. 3  [Fassung vom 16. 4. 2008]

Berechnung der Strafdauer

1  Für die Zulassung zu Electronic Monitoring ist folgende Berechnung der Strafdauer massgebend:

a

die vom Gericht ausgesprochene Strafe bei unbedingten Freiheitsstrafen,

b

der vom Gericht ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe bei teilbedingten Freiheitsstrafen.

2  Die Dauer von Untersuchungshaft oder bereits erstandener Teilstrafen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht in Abzug gebracht.

3  Hat das Gericht eine Strafe im Sinne von Absatz 1 von mehr als zwölf Monaten ausgesprochen und beträgt die Strafdauer nach Abzug der Untersuchungshaft weniger als sechs Monate, kann Electronic Monitoring zur Anwendung gelangen.

4  Treffen mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, werden diese entsprechend ihrer Gesamtdauer vollzogen.

Art. 4

Voraussetzungen

 Die Bewilligung zum Vollzug einer Strafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring setzt voraus, dass  [Einleitungssatz Fassung vom 18. 12. 2002]

a

die verurteilte Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Vollzugs erklärt hat;

b

die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft  [Fassung vom 16. 4. 2008] verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung im Rahmen der besonderen Vollzugsform auch ohne Anmeldung Zugang dazu zu gewähren;

c

die dauerhafte Unterkunft der verurteilten Person die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss oder mittels Mobilfunkempfang zulässt;  [Fassung vom 23. 12. 2009]

d

das Einverständnis der mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen vorliegt;

e

die verurteilte Person körperlich und geistig gesund und in der Lage ist, einer angemessenen Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachzugehen;

f

die verurteilte Person eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung im Umfang von mind. 20 Stunden pro Woche nachweist oder mit Unterstützung der Behörden eine solche findet oder ihr eine solche zugewiesen werden kann;

g

die verurteilte Person bereit ist, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen;

h

anzunehmen ist, die verurteilte Person werde der Belastung des Vollzugs in Electronic Monitoring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen;

i

die verurteilte Person nicht als flucht- oder gemeingefährlich eingestuft wird.

Art. 5

Verfahren

1  Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde im Sinne von Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV  [BSG 341.11]) kann der verurteilten Person, gestützt auf deren Antrag, den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Sinne von Artikel 2 in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring bewilligen.  [Fassung vom 23. 12. 2009]

2  Der Entscheid erfolgt mit Verfügung.  [Fassung vom 23. 12. 2009]

3  ...  [Aufgehoben am 23. 12. 2009]

Art. 5a  [Eingefügt am 18. 12. 2002]

Fristen

1  Das Gesuch für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring ist innerhalb von zehn Tagen nach der Aufforderung zum Strafantritt bei der Einweisungs- und Vollzugsbehörde  [Fassung vom 23. 12. 2009] zu stellen.

2  Das Gesuch um Übertritt aus dem Normalvollzug in die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring ist schriftlich, bis spätestens drei Monate vor Übertritt, bei der Einweisungs- und Vollzugsbehörde  [Fassung vom 23. 12. 2009] einzureichen.

Art. 6

Vollzugsprogramm

1  Die Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung  [Fassung vom 23. 12. 2009] legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das Vollzugsprogramm fest.

2  Ausbildungs- und Freizeit, Sport und andere Aktivitäten, die allfällige obligatorische Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien und an besonderen Erziehungs- oder Schulungsprogrammen sowie die psychosoziale Beratung und Betreuung.  [Fassung vom 23. 12. 2009]

3  Die verurteilte Person bestätigt das Vollzugsprogramm mit ihrer Unterschrift.

Art. 7  [Fassung vom 23. 12. 2009]

Durchführung des Vollzugs

 Die Durchführung des Vollzugs in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring wird durch die ABaS begeleitet und beaufsichtigt. Sie ist insbesondere auch verantwortlich für die psychosoziale Beratung und Betreuung der verurteilten Person in ihrem sozialen Umfeld.

Art. 8

Freie Zeit

1  Die Dauer der ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehenden Zeit richtet sich nach der in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring vollzogenen Strafdauer.  [Fassung vom 23. 12. 2009]

2  Im Vollzug von Electronic Monitoring im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a beträgt die frei zur Verfügung stehende Zeit:  [Fassung vom 23. 12. 2009]

a

in den Wochen 1 bis 8: 4 Stunden samstags und 4 Stunden sonntags;

b

in den Wochen 9 bis 16: 6 Stunden samstags und 6 Stunden sonntags;

c

in den Wochen 17 bis 24: 8 Stunden samstags und 8 Stunden sonntags;

d

in den Wochen 25 bis 32: von Samstag 06.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

e

ab Woche 33: von Freitag 17.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr.

3  Im Vollzug von Electronic Monitoring im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b beträgt die frei zur Verfügung stehende Zeit:  [Fassung vom 23. 12. 2009]

a

in den Wochen 1 bis 8: 8 Stunden samstags und 8 Stunden sonntags;

b

in den Wochen 9 bis 16: von Samstag 06.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

c

ab Woche 17: von Freitag 17.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr.

4  Öffentliche Feiertage gelten als Sonntage.  [Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

5  Geht die verurteilte Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehende Zeit auf andere Wochentage gelegt werden.  [Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

Art. 9

Pflichten der verurteilten Person

1  Die verurteilte Person hat die Weisungen der Einweisungs- und Vollzugsbehörde und der ABaS strikte einzuhalten.  [Fassung vom 23. 12. 2009]

2  Erkennt die verurteilte Person, dass sie das Vollzugsprogramm nicht wird einhalten können, so hat sie dies der ABaS  [Fassung vom 23. 12. 2009] unverzüglich und vorgängig mitzuteilen.

3  Sie teilt der ABaS  [Fassung vom 23. 12. 2009] zudem unverzüglich jeden im Verlaufe des Vollzuges in der Form des Electronic Monitoring eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung mit.

Art. 10  [Fassung vom 16. 4. 2008]

Bedingte Entlassung

 Sind zwei Drittel, mindestens jedoch drei Monate der unbedingten Strafe vollzogen, kann die Einweisungs- und Vollzugsbehörde  [Fassung vom 23. 12. 2009] die verurteilte Person bedingt entlassen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des StGB.

Art. 11

Verwarnung, Abbruch

1  Bei einem leichten Verstoss gegen Vollzugsanordnungen wird die verurteilte Person durch die ABaS  [Fassung vom 23. 12. 2009] schriftlich verwarnt.

2  Bei einem schweren Verstoss gegen Vollzugsanordnungen verfügt die Einweisungs- und Vollzugsbehörde auf Antrag der ABaS die Einschränkung der freien Zeit oder den Abbruch der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring.  [Fassung vom 23. 12. 2009]

3  Als schwerer Verstoss gelten wiederholte leichte Verstösse, Missbrauch des Vertrauens oder Täuschung von zuständigen Vollzugsorganen und Manipulation an technischen Kontrolleinrichtungen.

4  Der Abbruch ist ebenfalls zu verfügen, wenn die verurteilte Person auf die Durchführung der besonderen Vollzugsform verzichtet, wenn sie die Vollzugskosten wiederholt nicht fristgerecht bezahlt oder sobald eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht mehr erfüllt ist.  [Fassung vom 23. 12. 2009]

5  Die Reststrafe wird in Halbgefangenschaft oder im Normalvollzug vollzogen.

Art. 12

 ...  [Aufgehoben am 23. 12. 2009]

Art. 13

Unterbrechung des Vollzugs

1  Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde  [Fassung vom 23. 12. 2009] darf den Vollzug der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring nur aus wichtigen Gründen unterbrechen.  [ Fassung vom 18. 12. 2002]

2  Als wichtige Gründe gelten ausserordentliche persönliche, familiäre oder durch die Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung bedingte Gründe.

Art. 14

Versicherung

 Die verurteilte Person hat für die Dauer des Strafvollzugs in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring  [Fassung vom 18. 12. 2002] selbst für genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.

Art. 15  [Fassung vom 23. 12. 2009]

Kosten

1  Die beim Festnetztelefonanschluss vor Ort durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring zusätzlich anfallenden Kosten trägt die verurteilte Person.

2  Werden zur Überwachung Geräte mit Mobilfunktechnologie eingesetzt, leistet die verurteilte Person einen Betrag von zwei Franken pro Vollzugstag. Die ABaS regelt das Inkasso.

3  Erzielt die verurteilte Person während der Vollzugszeit mit ihrer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ein Entgelt, so leistet sie einen Kostenbeitrag von 20 Franken pro Vollzugstag. Die ABaS regelt das Inkasso.

4  Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde erlässt auf Antrag der verurteilten Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die teilweise oder ganze Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten im Sinne von Absatz 3. Sie holt dazu die Stellungnahme der ABaS ein.

5  Die übrigen Kosten des Vollzugs trägt die Polizei- und Militärdirektion.

Art. 16  [Fassung vom 29. 10. 2008]

Rechtsschutz

 Gegen Verfügungen gestützt auf diese Verordnung kann bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

Art. 17

Inkrafttreten, Geltungsdauer

1  Diese Verordnung tritt auf den 1. September 1999 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bewilligten Modellversuchs beziehungsweise anschliessend des vom Bundesrat bewilligten Versuchsbetriebs.  [Fassung vom 16. 4. 2008]

2  Sie ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 1 anwendbar, welche vor dem Inkrafttreten ausgesprochen wurden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.

Bern,  26.  Mai  1999 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

26.5.1999  V 

BAG 99–55, in Kraft am 1. 9. 1999

Änderungen

18.12.2002  V 

BAG 03–13, in Kraft am 1. 9. 2002
II.
Übergangsbestimmung
Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 anwendbar, welche vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.

30.11.2005  V 

BAG 06–11, in Kraft am 1. 9. 2005
II.
Übergangsbestimmung
Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 anwendbar, welche vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.
Inkrafttreten

1.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. September 2005 in Kraft.

2.

Sie gilt bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002), längstens aber bis zum 31. August 2008.

16.4.2008  V 

BAG 08–53, in Kraft am 1. 1. 2008
Übergangsbestimmungen

1.

Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.

2.

Beim Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 31. Dezember 2006 ausgesprochen worden sind, kann ein Teil der Strafverbüssung von maximal 360 Stunden in der Form der gemeinnützigen Arbeit erfolgen.

29.10.2008  V 

BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009

23.12.2009  V 

BAG 10–12, in Kraft am 1. 1. 2010
Übergangsbestimmung
Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.

22.12.2010  V 

BAG 11–8, in Kraft am 1. 1. 2011
Übergangsbestimmung
Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a EM-Verordnung anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.