341.12
26.
Mai
1999
Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in
der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB
[SR 311.0]) und
Artikel 91 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug
vom 25. Juni 2003 (SMVG
[BSG 341.1]),
[Ingress Fassung vom
16. 4. 2008] auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1
[Fassung vom 30. 11. 2005]
Grundlage
Der Vollzug von
Freiheitsstrafen in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring
ist im Rahmen der Bewilligung des Schweizerischen Bundesrates vom 4. Dezember
2009
[Fassung vom 23. 12. 2009] möglich.
Art. 2
Anwendungsbereich
1
Electronic Monitoring
kann zur Anwendung gelangen
| a |
anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen
von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten,
[Fassung vom 22. 12. 2010]
|
| b |
anstelle des Arbeits- und Wohnexternats
bei Freiheitsstrafen von mindestens 18 Monaten für in der Regel
drei bis neun Monate.
[Fassung vom 16. 4. 2008]
|
2
...
[Aufgehoben am 16.
4. 2008]
3
Während des Vollzuges
von Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten im Normalvollzug oder
in Halbgefangenschaft ist ein Wechsel in die besondere Vollzugsform
des Electronic Monitoring nicht möglich.
[Fassung vom 18. 12.
2002]
Art. 3
[Fassung vom 16. 4. 2008]
Berechnung der Strafdauer
1
Für die Zulassung zu Electronic Monitoring ist folgende Berechnung
der Strafdauer massgebend:
| a |
die vom Gericht ausgesprochene Strafe bei unbedingten
Freiheitsstrafen,
|
| b |
der vom Gericht ausgesprochene unbedingt zu
vollziehende Teil der Strafe bei teilbedingten Freiheitsstrafen.
|
2
Die Dauer von Untersuchungshaft
oder bereits erstandener Teilstrafen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht
in Abzug gebracht.
3
Hat das Gericht
eine Strafe im Sinne von Absatz 1 von mehr als zwölf Monaten ausgesprochen
und beträgt die Strafdauer nach Abzug der Untersuchungshaft weniger als sechs
Monate, kann Electronic Monitoring zur Anwendung gelangen.
4
Treffen mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug
zusammen, werden diese entsprechend ihrer Gesamtdauer vollzogen.
Art. 4
Voraussetzungen
Die Bewilligung zum Vollzug einer Strafe in der
besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring setzt voraus, dass
[Einleitungssatz
Fassung vom 18. 12. 2002]
| a |
die verurteilte Person ihr Einverständnis zu
dieser Form des Vollzugs erklärt hat;
|
| b |
die verurteilte Person über eine dauerhafte
Unterkunft
[Fassung vom 16. 4. 2008] verfügt und bereit ist, den zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung
im Rahmen der besonderen Vollzugsform auch ohne Anmeldung Zugang dazu zu gewähren;
|
| c |
die dauerhafte Unterkunft der verurteilten Person
die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss
oder mittels Mobilfunkempfang zulässt;
[Fassung vom 23. 12. 2009]
|
| d |
das Einverständnis der mit der verurteilten
Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen vorliegt;
|
| e |
die verurteilte Person körperlich und geistig
gesund und in der Lage ist, einer angemessenen Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung
nachzugehen;
|
| f |
die verurteilte Person eine geregelte Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung im Umfang von mind. 20 Stunden pro Woche nachweist
oder mit Unterstützung der Behörden eine solche findet oder ihr eine solche
zugewiesen werden kann;
|
| g |
die verurteilte Person bereit ist, sich einem
im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen;
|
| h |
anzunehmen ist, die verurteilte Person werde
der Belastung des Vollzugs in Electronic Monitoring gewachsen sein und das
entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen;
|
| i |
die verurteilte Person nicht als flucht- oder
gemeingefährlich eingestuft wird.
|
Art. 5
Verfahren
1
Die Einweisungs-
und Vollzugsbehörde im Sinne von Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung
vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV
[BSG 341.11]) kann der verurteilten Person, gestützt auf
deren Antrag, den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Sinne von Artikel
2 in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring bewilligen.
[Fassung vom 23. 12. 2009]
2
Der Entscheid erfolgt mit Verfügung.
[Fassung vom 23. 12. 2009]
3
...
[Aufgehoben am 23. 12. 2009]
Art. 5a
[Eingefügt am 18. 12. 2002]
Fristen
1
Das
Gesuch für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform
des Electronic Monitoring ist innerhalb von zehn Tagen nach der Aufforderung
zum Strafantritt bei der Einweisungs- und Vollzugsbehörde
[Fassung vom 23.
12. 2009] zu stellen.
2
Das Gesuch um Übertritt aus dem Normalvollzug in die besondere Vollzugsform
des Electronic Monitoring ist schriftlich, bis spätestens drei Monate vor
Übertritt, bei der Einweisungs- und Vollzugsbehörde
[Fassung vom 23. 12.
2009] einzureichen.
Art. 6
Vollzugsprogramm
1
Die Abteilung Bewährungshilfe
und alternativer Strafvollzug (ABaS) des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung
[Fassung
vom 23. 12. 2009] legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das
Vollzugsprogramm fest.
2
Ausbildungs-
und Freizeit, Sport und andere Aktivitäten, die allfällige obligatorische
Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien und an besonderen Erziehungs- oder
Schulungsprogrammen sowie die psychosoziale Beratung und Betreuung.
[Fassung
vom 23. 12. 2009]
3
Die
verurteilte Person bestätigt das Vollzugsprogramm mit ihrer Unterschrift.
Art. 7
[Fassung vom 23. 12. 2009]
Durchführung des Vollzugs
Die Durchführung des Vollzugs in der besonderen Vollzugsform des
Electronic Monitoring wird durch die ABaS begeleitet und beaufsichtigt. Sie
ist insbesondere auch verantwortlich für die psychosoziale Beratung und Betreuung
der verurteilten Person in ihrem sozialen Umfeld.
Art. 8
Freie Zeit
1
Die Dauer der ausserhalb der Wohnung zur freien
Verfügung stehenden Zeit richtet sich nach der in der besonderen Vollzugsform
des Electronic Monitoring vollzogenen Strafdauer.
[Fassung vom 23. 12. 2009]
2
Im Vollzug von Electronic
Monitoring im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a beträgt
die frei zur Verfügung stehende Zeit:
[Fassung vom 23. 12. 2009]
| a |
in den Wochen 1 bis 8: 4 Stunden samstags und
4 Stunden sonntags;
|
| b |
in den Wochen 9 bis 16: 6 Stunden samstags und
6 Stunden sonntags;
|
| c |
in den Wochen 17 bis 24: 8 Stunden samstags
und 8 Stunden sonntags;
|
| d |
in den Wochen 25 bis 32: von Samstag 06.00 Uhr
bis Sonntag 24.00 Uhr;
|
| e |
ab Woche 33: von Freitag 17.00 Uhr bis Montag
08.00 Uhr.
|
3
Im Vollzug von Electronic
Monitoring im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b beträgt
die frei zur Verfügung stehende Zeit:
[Fassung vom 23. 12. 2009]
| a |
in den Wochen 1 bis 8: 8 Stunden samstags und
8 Stunden sonntags;
|
| b |
in den Wochen 9 bis 16: von Samstag 06.00 Uhr
bis Sonntag 24.00 Uhr;
|
| c |
ab Woche 17: von Freitag 17.00 Uhr bis Montag
08.00 Uhr.
|
4
Öffentliche
Feiertage gelten als Sonntage.
[Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen
Absätzen 2 und 3]
5
Geht
die verurteilte Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann
die ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehende Zeit auf andere Wochentage
gelegt werden.
[Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen
2 und 3]
Art. 9
Pflichten der verurteilten
Person
1
Die
verurteilte Person hat die Weisungen der Einweisungs- und Vollzugsbehörde
und der ABaS strikte einzuhalten.
[Fassung vom 23. 12. 2009]
2
Erkennt die verurteilte Person,
dass sie das Vollzugsprogramm nicht wird einhalten können, so hat sie dies
der ABaS
[Fassung vom 23. 12. 2009] unverzüglich und vorgängig mitzuteilen.
3
Sie teilt der ABaS
[Fassung
vom 23. 12. 2009] zudem unverzüglich jeden im Verlaufe des
Vollzuges in der Form des Electronic Monitoring eintretenden Verlust der Arbeit,
Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung mit.
Art. 10
[Fassung vom 16. 4. 2008]
Bedingte Entlassung
Sind
zwei Drittel, mindestens jedoch drei Monate der unbedingten Strafe vollzogen,
kann die Einweisungs- und Vollzugsbehörde
[Fassung vom 23. 12. 2009] die
verurteilte Person bedingt entlassen. Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften des StGB.
Art. 11
Verwarnung, Abbruch
1
Bei einem leichten
Verstoss gegen Vollzugsanordnungen wird die verurteilte Person durch die ABaS
[Fassung
vom 23. 12. 2009] schriftlich verwarnt.
2
Bei einem schweren Verstoss gegen Vollzugsanordnungen
verfügt die Einweisungs- und Vollzugsbehörde auf Antrag der ABaS die Einschränkung
der freien Zeit oder den Abbruch der besonderen Vollzugsform des Electronic
Monitoring.
[Fassung vom 23. 12. 2009]
3
Als schwerer Verstoss gelten wiederholte leichte
Verstösse, Missbrauch des Vertrauens oder Täuschung von zuständigen Vollzugsorganen
und Manipulation an technischen Kontrolleinrichtungen.
4
Der Abbruch ist ebenfalls zu verfügen, wenn die
verurteilte Person auf die Durchführung der besonderen Vollzugsform verzichtet,
wenn sie die Vollzugskosten wiederholt nicht fristgerecht bezahlt oder sobald
eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht mehr erfüllt ist.
[Fassung
vom 23. 12. 2009]
5
Die
Reststrafe wird in Halbgefangenschaft oder im Normalvollzug vollzogen.
Art. 12
...
[Aufgehoben
am 23. 12. 2009]
Art. 13
Unterbrechung des Vollzugs
1
Die Einweisungs- und
Vollzugsbehörde
[Fassung vom 23. 12. 2009] darf den Vollzug
der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring nur aus wichtigen Gründen
unterbrechen.
[ Fassung vom 18. 12. 2002]
2
Als wichtige Gründe gelten ausserordentliche persönliche,
familiäre oder durch die Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung bedingte Gründe.
Art. 14
Versicherung
Die verurteilte Person hat für die Dauer des Strafvollzugs
in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring
[Fassung vom 18.
12. 2002] selbst für genügenden Versicherungsschutz
zu sorgen.
Art. 15
[Fassung vom 23. 12. 2009]
Kosten
1
Die
beim Festnetztelefonanschluss vor Ort durch den Vollzug der Freiheitsstrafe
in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring zusätzlich anfallenden
Kosten trägt die verurteilte Person.
2
Werden zur Überwachung Geräte mit Mobilfunktechnologie eingesetzt,
leistet die verurteilte Person einen Betrag von zwei Franken pro Vollzugstag.
Die ABaS regelt das Inkasso.
3
Erzielt die verurteilte Person während der Vollzugszeit mit ihrer
Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ein Entgelt, so leistet sie einen Kostenbeitrag
von 20 Franken pro Vollzugstag. Die ABaS regelt das Inkasso.
4
Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde
erlässt auf Antrag der verurteilten Person und unter Berücksichtigung der
finanziellen Verhältnisse die teilweise oder ganze Kostenbeteiligung an den
Vollzugskosten im Sinne von Absatz 3. Sie holt dazu die Stellungnahme der
ABaS ein.
5
Die
übrigen Kosten des Vollzugs trägt die Polizei- und Militärdirektion.
Art. 16
[Fassung vom 29. 10. 2008]
Rechtsschutz
Gegen Verfügungen
gestützt auf diese Verordnung kann bei der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]).
Art. 17
Inkrafttreten, Geltungsdauer
1
Diese Verordnung tritt
auf den 1. September 1999 in Kraft
und gilt bis zum Ablauf des vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
bewilligten Modellversuchs beziehungsweise anschliessend
des vom Bundesrat bewilligten Versuchsbetriebs.
[Fassung vom 16. 4. 2008]
2
Sie ist auch auf Freiheitsstrafen
im Sinne von Artikel 1 anwendbar, welche vor dem Inkrafttreten ausgesprochen
wurden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.
Bern,
26.
Mai
1999
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
26.5.1999
V
BAG 99–55, in Kraft am 1. 9.
1999
Änderungen
18.12.2002
V
BAG 03–13, in Kraft am 1. 9.
2002 II. Übergangsbestimmung Diese
Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 anwendbar, welche vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden
und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.
30.11.2005
V
BAG 06–11, in Kraft am 1. 9.
2005 II. Übergangsbestimmung Diese
Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 anwendbar, welche vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden
und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind. Inkrafttreten
| 1. |
Diese Änderung tritt rückwirkend
auf den 1. September 2005 in Kraft.
|
| 2. |
Sie gilt bis zum Inkrafttreten des
revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung
des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002), längstens aber
bis zum 31. August 2008.
|
16.4.2008
V
BAG 08–53, in Kraft am 1. 1.
2008 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen
im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 anwendbar, die vor deren Inkrafttreten
ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.
|
| 2. |
Beim Vollzug von Freiheitsstrafen in
der Form des Electronic Monitoring gemäss Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a, die vor dem 31. Dezember 2006 ausgesprochen
worden sind, kann ein Teil der Strafverbüssung von maximal 360
Stunden in der Form der gemeinnützigen Arbeit erfolgen.
|
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1.
1. 2009
23.12.2009
V
BAG 10–12, in Kraft am 1. 1.
2010 Übergangsbestimmung Diese Änderung
ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 anwendbar,
die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder
nicht ganz vollzogen sind.
22.12.2010
V
BAG 11–8, in Kraft am 1. 1.
2011 Übergangsbestimmung Diese Änderung
ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a EM-Verordnung anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen
worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.
|