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410.141

19. Oktober 1994

Verordnung
betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 124 Absatz 2 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwesens [BSG 410.11] und Artikel 13 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 [BSG 415.0] ,
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:

1. Feststellung der Zugehörigkeit

Art. 1

Grundsatz

Die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche ist im Einwohnerregister festzuhalten.

Art. 2

Meldepflicht beim Zuzug

1 Die Organe der Einwohnerkontrolle haben bei der Anmeldung zuziehender Personen deren Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festzustellen, in den Akten festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden mitzuteilen.

2 Personen, die keiner Landeskirche angehören, haben dies beim Zuzug gegenüber der Einwohnerkontrolle glaubhaft zu machen.

Art. 3

Meldepflicht beim Eintritt

Der Kirchgemeinderat meldet Eintritte von Personen, die bereits in der Gemeinde Wohnsitz haben, innert 30 Tagen an die Einwohnerkontrolle und die Steuerregisterführung.

2. Austritt

Art. 4

Austrittserklärung

1 Wer aus einer Landeskirche austreten will, hat dies mit einer persönlich unterzeichneten schriftlichen Erklärung mitzuteilen.

2 Die Austrittserklärung ist an den Kirchgemeinderat oder eine vom Kirchgemeinderat dazu bestimmten Stelle zu richten.

Art. 5

Gültigkeit für Kinder

Eine Austrittserklärung von Inhaberinnen oder Inhabern der elterlichen Gewalt wirkt für deren Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahres nur dann, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

Art. 6

Massgeblicher Zeitpunkt

Der Austritt ist in jenem Zeitpunkt vollzogen, in welchem die Austrittserklärung der zuständigen Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

Art. 7

Meldepflicht beim Austritt

Der Kirchgemeinderat meldet den Austritt innert 30 Tagen an die Einwohnerkontrolle und die Steuerregisterführung.

3. Inkrafttreten

Art. 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Bern, 19. Oktober 1994

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

Änderungen

19. 10. 1994 V BAG 94-122, in Kraft am 1. 1. 1995