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19. Oktober 1994
Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu
einer Landeskirche
Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 124 Absatz 2 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] von Artikel
6 und 7 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwesens [BSG 410.11] und Artikel 13 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März
1994 [BSG 415.0] , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Feststellung der Zugehörigkeit
Grundsatz
Die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer
Landeskirche ist im Einwohnerregister festzuhalten.
Meldepflicht beim Zuzug
1 Die Organe der Einwohnerkontrolle haben bei
der Anmeldung zuziehender Personen deren Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
festzustellen, in den Akten festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden
mitzuteilen.
2 Personen, die keiner Landeskirche angehören,
haben dies beim Zuzug gegenüber der Einwohnerkontrolle glaubhaft zu machen.
Meldepflicht beim Eintritt
Der Kirchgemeinderat meldet Eintritte von Personen, die bereits
in der Gemeinde Wohnsitz haben, innert 30 Tagen an die Einwohnerkontrolle
und die Steuerregisterführung.
2. Austritt
Austrittserklärung
1 Wer aus einer Landeskirche austreten will,
hat dies mit einer persönlich unterzeichneten schriftlichen Erklärung
mitzuteilen.
2 Die Austrittserklärung ist an den Kirchgemeinderat
oder eine vom Kirchgemeinderat dazu bestimmten Stelle zu richten.
Gültigkeit für Kinder
Eine Austrittserklärung von Inhaberinnen oder Inhabern der
elterlichen Gewalt wirkt für deren Kinder bis zur Vollendung des 16.
Altersjahres nur dann, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
Massgeblicher Zeitpunkt
Der Austritt ist in jenem Zeitpunkt vollzogen, in welchem die
Austrittserklärung der zuständigen Behörde, der schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird.
Meldepflicht beim Austritt
Der Kirchgemeinderat meldet den Austritt innert 30 Tagen an die
Einwohnerkontrolle und die Steuerregisterführung.
3. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bern, 19. Oktober 1994 | Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger |
Anhang
Änderungen
19. 10. 1994 V BAG 94-122, in Kraft am 1. 1. 1995
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