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410.51

28. Januar 1997

Gesetz
über die jüdischen Gemeinden


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] (KV),
beschliesst:

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz regelt die Wirkungen der öffentlichrechtlichen Anerkennung der jüdischen Gemeinden (Art. 126 KV).

Art. 2

Jüdische Gemeinden

1 Die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Die jüdischen Gemeinden sind in der Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern zusammengeschlossen.

3 Weitere Gemeinden können durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion anerkannt werden, wenn das Bekenntnis den Grundsätzen der Interessengemeinschaft entspricht.

Art. 3

Statut

1 Die jüdischen Gemeinden geben sich je ein Statut.

2 Dieses hat demokratischen Grundsätzen sowie den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des zwingenden öffentlichen Rechts zu entsprechen.

3 Es regelt insbesondere

adie Aufgaben der Gemeinde,
bdie Organe und ihre Zuständigkeiten,
cdas Wahlverfahren für ihr oberstes Organ,
ddas Stimmrecht,
edie Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb der Mitgliedschaft,
fdie wesentlichen Wirkungen der Mitgliedschaft,
gdie Voraussetzungen und das Verfahren für den Ausschluss von der Mitgliedschaft und
hden Rechtsschutz gegen Verfügungen von Gemeindeorganen.

4 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann die Rechte gemäss den Artikeln 6, 7 und 11 entziehen, wenn die Gemeinden die vorstehenden Anforderungen nicht mehr erfüllen.

Art. 4

Genehmigung

1 Das Statut der jüdischen Gemeinde und dessen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Statut eidgenössischem oder kantonalem Recht entspricht.

Art. 5

Mitgliedschaft

1 Die Mitglieder der jüdischen Gemeinden sind natürliche Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Kanton Bern.

2 Die Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinde richtet sich im übrigen nach deren Statut.

3 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

Art. 6

Meldewesen

1 Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden melden der zuständigen jüdischen Gemeinde die zugezogenen Personen jüdischen Glaubens.

2 Die jüdischen Gemeinden leisten ihnen dafür eine Gebühr, die der Regierungsrat festlegt.

Art. 7

Jugendunterricht

Die jüdischen Gemeinden können für den religiösen Jugendunterricht im Rahmen der Volksschulgesetzgebung Schulräumlichkeiten benützen.

Art. 8

Geistliche Betreuung in öffentlichen Anstalten

Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger der jüdischen Gemeinden werden zur Seelsorge und zu Gottesdiensten in Strafanstalten, Untersuchungsgefängnissen, psychiatrischen Kliniken und Spitälern sowie in andern Anstalten des Kantons, der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden zugelassen.

Art. 9

Gehälter der Geistlichen

Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass der Kanton die Gehälter der jüdischen Geistlichen ganz oder teilweise übernimmt.

Art. 10

Friedhof

Die jüdischen Gemeinden dürfen ihre Verstorbenen auf einem eigenen Friedhof beerdigen.

Art. 11

Haftung und Datenschutz

1 Die jüdischen Gemeinden haften nach den Regeln des privaten Rechts, welches als kantonales öffentliches Recht Anwendung findet.

2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der jüdischen Gemeinde beurteilt auf Klage hin öffentlichrechtliche Ansprüche gegen die Gemeinde.

3 Der Datenschutz richtet sich nach den Bestimmungen für gemeinderechtliche Körperschaften.

Art. 12

Änderung eines Erlasses

Das Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern [Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11] wird wie folgt geändert:

Art. 13

Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 28. Januar 1997

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Kaufmann
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Inkraftsetzung:

1.Das Gesetz tritt am 1. September 1997 in Kraft.
2.Die Änderungen des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern wirken erstmals
abei der Veranlagung natürlicher Personen in der Veranlagungsperiode 1999/2000
bbei der Veranlagung juristischer Personen in der Veranlagungsperiode, in die der 1. Januar 1999 fällt.

Anhang

28. 1. 1997 G BAG 97–67, in Kraft am 1. 9. 1997