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| a | die Aufgaben der Gemeinde, |
| b | die Organe und ihre Zuständigkeiten, |
| c | das Wahlverfahren für ihr oberstes Organ, |
| d | das Stimmrecht, |
| e | die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb der Mitgliedschaft, |
| f | die wesentlichen Wirkungen der Mitgliedschaft, |
| g | die Voraussetzungen und das Verfahren für den Ausschluss von der Mitgliedschaft und |
| h | den Rechtsschutz gegen Verfügungen von Gemeindeorganen. |
4 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann die Rechte gemäss den Artikeln 6, 7 und 11 entziehen, wenn die Gemeinden die vorstehenden Anforderungen nicht mehr erfüllen.
Genehmigung
1 Das Statut der jüdischen Gemeinde und dessen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Statut eidgenössischem oder kantonalem Recht entspricht.
Mitgliedschaft
1 Die Mitglieder der jüdischen Gemeinden sind natürliche Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Kanton Bern.
2 Die Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinde richtet sich im übrigen nach deren Statut.
3 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Meldewesen
1 Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden melden der zuständigen jüdischen Gemeinde die zugezogenen Personen jüdischen Glaubens.
2 Die jüdischen Gemeinden leisten ihnen dafür eine Gebühr, die der Regierungsrat festlegt.
Jugendunterricht
Die jüdischen Gemeinden können für den religiösen Jugendunterricht im Rahmen der Volksschulgesetzgebung Schulräumlichkeiten benützen.
Geistliche Betreuung in öffentlichen Anstalten
Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger der jüdischen Gemeinden werden zur Seelsorge und zu Gottesdiensten in Strafanstalten, Untersuchungsgefängnissen, psychiatrischen Kliniken und Spitälern sowie in andern Anstalten des Kantons, der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden zugelassen.
Gehälter der Geistlichen
Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass der Kanton die Gehälter der jüdischen Geistlichen ganz oder teilweise übernimmt.
Friedhof
Die jüdischen Gemeinden dürfen ihre Verstorbenen auf einem eigenen Friedhof beerdigen.
Haftung und Datenschutz
1 Die jüdischen Gemeinden haften nach den Regeln des privaten Rechts, welches als kantonales öffentliches Recht Anwendung findet.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der jüdischen Gemeinde beurteilt auf Klage hin öffentlichrechtliche Ansprüche gegen die Gemeinde.
3 Der Datenschutz richtet sich nach den Bestimmungen für gemeinderechtliche Körperschaften.
Änderung eines Erlasses
Das Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern [Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11] wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 28. Januar 1997
| Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Staatsschreiber: Nuspliger |
Inkraftsetzung:
| 1. | Das Gesetz tritt am 1. September 1997 in Kraft. | ||||
| 2. | Die Änderungen des Gesetzes vom 29. Oktober
1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern wirken erstmals
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28. 1. 1997 G BAG 97–67, in Kraft am 1. 9. 1997