414.142
29.
Januar
2003
Verordnung über die Prüfung der Kandidatinnen
und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche
des Kantons Bern (christkatholische Prüfungsverordnung)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf die Artikel 21 und 22 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die
bernischen Landeskirchen
[BSG 410.11], im Einvernehmen mit
dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz und der christkatholischen
Kommission des Kantons Bern und auf Antrag der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung (Staatsexamen),
deren Bestehen zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in den bernischen
Kirchendienst zählt (Art. 24 Ziff. 2 des Gesetzes über die bernischen
Landeskirchen
[BSG 410.11]).
Art. 2
Prüfungskommission
1
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
ernennt für eine Dauer von jeweils vier Jahren eine Prüfungskommission.
Der Kommission gehören für jedes Prüfungsfach mindestens eine
Expertin oder ein Experte als Mitglieder an. Die Kommission kann für
Einzelfälle auch ausserordentliche Expertinnen und Experten beiziehen.
2
Die Prüfungskommission setzt sich zusammen
aus zwei von der christkatholischen Landeskirche vorgeschlagenen Vertreterinnen
oder Vertretern, dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz sowie
den Dozentinnen und Dozenten des Departementes für Christkatholische
Theologie der Universität Bern. Mindestens zwei Mitglieder müssen
in den bernischen Kirchendienst aufgenommen sein oder der bernischen Landeskirche
angehören.
3
Als Präsidentin oder Präsident amtiert
in der Regel ein in den bernischen Kirchendienst aufgenommenes Kommissionsmitglied.
4
Das Sekretariat wird aus der Mitte der Kommission
geführt.
Art. 3
Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission ist verantwortlich für
| a |
die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung
von Bewerberinnen und Bewerbern um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst
sowie die Berichterstattung an die Beauftragte oder den Beauftragten für
kirchliche Angelegenheiten, den Bischof der christkatholischen Kirche der
Schweiz und die christkatholische Kommission des Kantons Bern,
|
| b |
die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens.
|
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
der Ausbildungen
Art. 4
Auswärtige Studienabschlüsse
1
Bewerberinnen und Bewerber, die sich mit einem
auswärtigen Studienabschluss um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst
bewerben, haben der Prüfungskommission die Nachweise über ihre Ausbildung
und die dazu gehörenden Prüfungen vorzulegen.
2
Die Prüfungskommission beurteilt die
Gleichwertigkeit von Ausbildung und Abschlüssen anhand der in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien für das Staatsexamen.
3
Die Präsidentin oder der Präsident
der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Beurteilung der Bewerberin
oder dem Bewerber mit und gibt es dem Bischof der christkatholischen Kirche
der Schweiz, der christkatholischen Kommission sowie der oder dem Beauftragten
für kirchliche Angelegenheiten bekannt.
Art. 5
Voraussetzung für die Gleichwertigkeit
1
Die Gleichwertigkeit
auswärtiger Studienabschlüsse setzt voraus
| a |
einen vom Departement für Christkatholische
Theologie der Universität Bern anerkannten Lizentiats- oder Masterabschluss
oder einen gleichwertigen Abschluss,
[Fassung von 21. 10. 2009]
|
| b |
ein viersemestriges Ergänzungsstudium am Departement
für Christkatholische Theologie der Universität Bern nach Weisung des Departements,
inkl. Besuch der vom Departement für Christkatholische Theologie der Universität
Bern oder von der Prüfungskommission organisierten liturgischen Übungen,
[Fassung
von 21. 10. 2009]
|
| c |
eine mindestens 24 Monate dauernde praktische
Betätigung in einer christkatholischen Kirchgemeinde der Schweiz,
[Fassung
von 21. 10. 2009]
|
| d |
das Bestehen eines einstündigen Kolloquiums
in christkatholischer Theologie und
|
| e |
das Bestehen einer fünfzehn Minuten dauernden
mündlichen Prüfung über die Grundzüge der für das Pfarramt im bernischen Kirchendienst
relevanten rechtlichen Grundlagen.
|
2
Gesuchstellerinnen
und Gesuchsteller, die sich über mindestens zwei Jahre Dienst in einer ausländischen
altkatholischen Kirche der Utrechter Union in Predigt, Unterricht und Seelsorge
ausweisen, können von den Auflagen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c befreit
werden.
[Fassung von 21. 10. 2009]
3
Die Prüfungskommission prüft, ob und in welchem Umfang eine gleichzeitige
Absolvierung von Ergänzungsstudium und praktischer Betätigung in der Schweiz
anerkannt werden kann.
3. Zulassung zum Staatsexamen
Art. 6
1
Zum Staatsexamen wird zugelassen, wer
| a |
den Christkatholisch-theologischen Master- oder
Lizentiatstitel der Universität Bern erworben hat oder über einen gleichwertigen
theologischen Abschluss in Verbindung mit einem Ergänzungsstudium von vier
Semestern am Departement für Christkatholische Theologie der Universität Bern
verfügt,
[Fassung vom 21. 10. 2009]
|
| b |
eine Bescheinigung über die besuchten liturgischen
Übungen am Departement für christkatholische Theologie der Universität Bern
vorlegt,
|
| c |
eine Bescheinigung über eine als genügend bewertete
katechetische Hausarbeit vorlegt,
|
| d |
das Lernvikariat gemäss den Artikeln 7 bis 9
absolviert und bestanden hat,
|
| e |
ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel
54 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997
[BSG
551.1] vorlegt
|
2
Über die
Zulassung zum Staatsexamen entscheidet die Prüfungskommission.
3
Die Präsidentin oder der Präsident
eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Zulassungsentscheid
und gibt ihn dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz, der christkatholischen
Kommission des Kantons Bern und der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten
bekannt.
4. Praktische Ausbildung
Art. 7
Praktische Ausbildung
Das Lernvikariat bildet die praktische Ausbildung.
Art. 8
Lernvikariat
Das Lernvikariat wird hinsichtlich Zulassungsbedingungen, Inhalten,
Vollzug und Voraussetzungen zum Bestehen durch die Bestimmungen der christkatholischen
Kirche der Schweiz geregelt.
Art. 9
Dauer des Lernvikariates
1
Das Lernvikariat dauert
mindestens zwölf Monate. Es ist in der Regel in zwei oder mehr Kirchgemeinden
der christkatholischen Kirche der Schweiz zu absolvieren.
[Fassung vom 21.
10. 2009]
2
Das
Lernvikariat hat in der Regel vollzeitlich zu erfolgen. In besonderen Fällen
kann das für das Lernvikariat zuständige kirchliche Organ eine abweichende
Regelung bewilligen.
3
Unterbrechungen
des Lernvikariats wegen Schwangerschaft, Militär-, Zivilschutz-
oder Zivildienst, Ferien, Krankheit oder aus andern Gründen von insgesamt
mehr als fünf Wochen pro Jahr werden nicht an die in Absatz 1 vorgeschriebene
Dauer angerechnet.
[Fassung vom 21. 10. 2009]
5. Staatsexamen
Art. 10
Durchführung und Gliederung des Staatsexamens
1
Das Staatsexamen findet halbjährlich einmal
statt. Es besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie
aus Praxisvollzügen.
2
Die Prüfungskommission legt das Prüfungsprogramm
fest und gibt dieses mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt.
3
Die schriftlichen Prüfungen finden unter
Aufsicht statt.
4
Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Zuhörerinnen und Zuhörer, welche die Prüfung stören, werden
weggewiesen.
Art. 11
Begutachtung der Prüfungen
1
Die schriftlichen Prüfungen sind durch
zwei Expertinnen oder Experten zu bewerten. Davon muss mindestens eine Person
Mitglied der Prüfungskommission sein.
2
Die mündlichen Prüfungen werden von
einem Mitglied der Prüfungskommission vor der Prüfungskommission
abgenommen.
3
Die Praxisvollzüge werden
von der Expertin oder dem Experten in Anwesenheit eines weitern Mitglieds
der Prüfungskommission beurteilt.
Art. 12
Bewertung
1
Die Leistungen sind mit den Noten 1 bis 6 zu
bewerten. Es bedeuten
| 6 |
= |
ausgezeichnet |
| 5,5 |
= |
sehr gut |
| 5 |
= |
gut |
| 4,5 |
= |
befriedigend |
| 4 |
= |
genügend |
Die Noten 3,5 bis 1 gelten als ungenügend.
2
Die Noten werden von der Prüfungskommission
auf Antrag der Prüfenden gemäss Artikel 11 festgesetzt.
Art. 13
Eröffnung
Nach Abschluss aller Prüfungen werden die Noten der einzelnen
Fächer zusammengestellt. Das Ergebnis der Beratung der Prüfungskommission
wird protokolliert und den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet.
Art. 14
Wiederholung
1
Das Staatsexamen kann im Rahmen
der ordentlichen Prüfungstermine einmal wiederholt werden.
2
Ein Rücktritt nach begonnener
Prüfung ohne wichtige Gründe wird dem Nichtbestehen gleichgestellt.
[Fassung
vom 21. 10. 2009]
3
Wichtige
Gründe für das Fernbleiben von, das Verschieben oder den Abbruch einer Prüfung
sind namentlich Krankheit und Unfall der Kandidatin oder des Kandidaten und
Todesfall einer nahestehenden Person.
[Eingefügt am 21. 10. 2009]
4
Krankheit und Unfall müssen für den Tag,
an dem die Prüfung durchgeführt wird, durch Arztzeugnis belegt werden; die
Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine Vertrauensärztin
oder einen Vertrauensarzt beiziehen.
[Eingefügt am 21. 10. 2009]
Art. 15
Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
1
Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung,
namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder
zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden.
2
Aufsichtspersonen melden Unregelmässigkeiten
der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der im Einvernehmen
mit der Prüfungskommission entscheidet.
6. Gegenstand des Staatsexamens
Art. 16
Prüfungsinhalte
Das Staatsexamen besteht aus schriftlichen und mündlichen
Prüfungen sowie aus Praxisvollzügen in den Fächern Liturgik,
Homiletik, Katechetik, Pastoraltheologie. Zusätzlich werden Grundkenntnisse
der für das Pfarramt im bernischen Kirchendienst relevanten rechtlichen
Grundlagen verlangt.
Art. 17
Schriftliche Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus zwei Klausurarbeiten
in den Fächern Liturgik und Homiletik. Dabei werden nach vorgängig
festgelegten Fragestellungen ausgewählte Praxisvollzüge behandelt,
denen die Kandidatinnen und Kandidaten während ihres Lernvikariates begegnet
sind.
Art. 18
Mündliche Prüfungen
1
Die mündlichen Prüfungen haben zum
Gegenstand:
| a |
ein Kolloquium über ein pastoraltheologisches
Thema, gestützt auf eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Lernvikariat
erstellte und nötigenfalls anonymisierte Dokumentation;
|
| b |
Grundzüge der für das Pfarramt im
bernischen Kirchendienst relevanten rechtlichen Grundlagen.
|
2
Wer zu einem Ergänzungsstudium gemäss
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a verpflichtet gewesen ist,
hat ein zusätzliches Kolloquium in christkatholischer Theologie zu bestehen.
Art. 19
Praxisvollzüge
Die Praxisvollzüge umfassen
| a |
eine in einem Gemeindegottesdienst gehaltene
Predigt einschliesslich eines schriftlichen, homiletisch reflektierten Kommentars
zur Genese der Predigt,
|
| b |
eine mindestens als genügend bewertete
Unterrichtslektion einschliesslich eines schriftlichen didaktischen Kommentars
mit einer Skizze des Ablaufs der Lektion.
|
Art. 20
Dauer
1
Eine schriftliche Prüfung dauert vier
Stunden.
2
Das Kolloquium über ein pastoraltheologisches
Thema dauert 30 Minuten, die mündliche Prüfung über die Grundzüge
der für das Pfarramt relevanten rechtlichen Grundlagen 15 Minuten und
das Kolloquium in christkatholischer Theologie gemäss Artikel 18 Absatz
2 45 Minuten.
Art. 21
Ergebnis
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der
einzelnen Prüfungsbestandteile inklusive Praxisvollzüge mindestens
4,0 beträgt und nicht mehr als zwei ungenügende Bewertungen vorliegen.
Dabei müssen auch die Praxisvollzüge mindestens mit Note 4,0 bewertet
sein.
7. Gebühren
Art. 22
1
Die Gebühr für
das Staatsexamen beträgt 700 Franken.
[Fassung vom 9. 11. 2011]
2
Wer die Anmeldung vor
Prüfungsbeginn zurückzieht, hat eine Gebühr von 100
Franken zu entrichten.
3
Zusätzlich können
folgende Gebühren erhoben werden:
|
a
|
für die Beurteilung von Ausbildungsgängen
zur Aufnahme in den bernischen Kirchendienst:
|
CHF 100–300,
|
|
b
|
für Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen
und dergleichen, die nicht in der Prüfungsgebühr inbegriffen
sind:
|
CHF 0–100.
|
8. Rechtspflege
Art. 23
1
Gegen
Verfügungen der Prüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin
oder ihres Präsidenten kann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Beschwerde geführt werden.
[Fassung vom 21. 10. 2009]
2
Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse
können nur Rechtsfehler gerügt werden.
[Fassung vom 21. 10.
2009]
3
Im Übrigen
gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG
155.21]).
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Studium nach altem Recht
1
Studierende der Universität Bern mit dem
Studienziel Pfarrerin oder Pfarrer, die beim Inkrafttreten des Reglementes
vom 27. April 2001 über das Studium und die Prüfungen des Christkatholischen
Departementes der Universität Bern (RSP Christkath.-theol. Fak.) zumindest
das Propädeutikum absolviert haben, können ihr Studium bis spätestens
Ende 2006 nach Massgabe der Verordnung vom 14. Februar 1990 über die
Ausbildung und Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den
Dienst der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern abschliessen.
2
Wer nach bisherigem Recht endgültig abgewiesen
worden ist, wird zu keiner Prüfung nach der vorliegenden Verordnung zugelassen.
Art. 25
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 14. Februar 1990 über die
Ausbildung und Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den
Dienst der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern (BSG 414.142)
wird aufgehoben.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
Bern,
29.
Januar
2003
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch-Balmer Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
29.1.2003
V
BAG 03–23, in Kraft am 1. 3.
2003
Änderungen
21.10.2009
V
BAG 09–128, in Kraft am 1.
1. 2010
9.11.2011
V
über die Gebühren der Kantonsverwaltung,
BAG 11–134 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012
|