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414.142

29.  Januar  2003 

Verordnung
über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern
(christkatholische Prüfungsverordnung)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 21 und 22 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen  [BSG 410.11],
im Einvernehmen mit dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz und der christkatholischen Kommission des Kantons Bern und
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

 Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung (Staatsexamen), deren Bestehen zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst zählt (Art. 24 Ziff. 2 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen  [BSG 410.11]).

Art. 2

Prüfungskommission

1  Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt für eine Dauer von jeweils vier Jahren eine Prüfungskommission. Der Kommission gehören für jedes Prüfungsfach mindestens eine Expertin oder ein Experte als Mitglieder an. Die Kommission kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Expertinnen und Experten beiziehen.

2  Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus zwei von der christkatholischen Landeskirche vorgeschlagenen Vertreterinnen oder Vertretern, dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz sowie den Dozentinnen und Dozenten des Departementes für Christkatholische Theologie der Universität Bern. Mindestens zwei Mitglieder müssen in den bernischen Kirchendienst aufgenommen sein oder der bernischen Landeskirche angehören.

3  Als Präsidentin oder Präsident amtiert in der Regel ein in den bernischen Kirchendienst aufgenommenes Kommissionsmitglied.

4  Das Sekretariat wird aus der Mitte der Kommission geführt.

Art. 3

Aufgaben der Prüfungskommission

 Die Prüfungskommission ist verantwortlich für

a

die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst sowie die Berichterstattung an die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten, den Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz und die christkatholische Kommission des Kantons Bern,

b

die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens.

2. Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen

Art. 4

Auswärtige Studienabschlüsse

1  Bewerberinnen und Bewerber, die sich mit einem auswärtigen Studienabschluss um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst bewerben, haben der Prüfungskommission die Nachweise über ihre Ausbildung und die dazu gehörenden Prüfungen vorzulegen.

2  Die Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Abschlüssen anhand der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für das Staatsexamen.

3  Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Beurteilung der Bewerberin oder dem Bewerber mit und gibt es dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz, der christkatholischen Kommission sowie der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bekannt.

Art. 5

Voraussetzung für die Gleichwertigkeit

1  Die Gleichwertigkeit auswärtiger Studienabschlüsse setzt voraus

a

einen vom Departement für Christkatholische Theologie der Universität Bern anerkannten Lizentiats- oder Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss,  [Fassung von 21. 10. 2009]

b

ein viersemestriges Ergänzungsstudium am Departement für Christkatholische Theologie der Universität Bern nach Weisung des Departements, inkl. Besuch der vom Departement für Christkatholische Theologie der Universität Bern oder von der Prüfungskommission organisierten liturgischen Übungen,  [Fassung von 21. 10. 2009]

c

eine mindestens 24 Monate dauernde praktische Betätigung in einer christkatholischen Kirchgemeinde der Schweiz,  [Fassung von 21. 10. 2009]

d

das Bestehen eines einstündigen Kolloquiums in christkatholischer Theologie und

e

das Bestehen einer fünfzehn Minuten dauernden mündlichen Prüfung über die Grundzüge der für das Pfarramt im bernischen Kirchendienst relevanten rechtlichen Grundlagen.

2  Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich über mindestens zwei Jahre Dienst in einer ausländischen altkatholischen Kirche der Utrechter Union in Predigt, Unterricht und Seelsorge ausweisen, können von den Auflagen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c befreit werden.  [Fassung von 21. 10. 2009]

3  Die Prüfungskommission prüft, ob und in welchem Umfang eine gleichzeitige Absolvierung von Ergänzungsstudium und praktischer Betätigung in der Schweiz anerkannt werden kann.

3. Zulassung zum Staatsexamen

Art. 6

1  Zum Staatsexamen wird zugelassen, wer

a

den Christkatholisch-theologischen Master- oder Lizentiatstitel der Universität Bern erworben hat oder über einen gleichwertigen theologischen Abschluss in Verbindung mit einem Ergänzungsstudium von vier Semestern am Departement für Christkatholische Theologie der Universität Bern verfügt,  [Fassung vom 21. 10. 2009]

b

eine Bescheinigung über die besuchten liturgischen Übungen am Departement für christkatholische Theologie der Universität Bern vorlegt,

c

eine Bescheinigung über eine als genügend bewertete katechetische Hausarbeit vorlegt,

d

das Lernvikariat gemäss den Artikeln 7 bis 9 absolviert und bestanden hat,

e

ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997  [BSG 551.1] vorlegt

2  Über die Zulassung zum Staatsexamen entscheidet die Prüfungskommission.

3  Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Zulassungsentscheid und gibt ihn dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz, der christkatholischen Kommission des Kantons Bern und der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bekannt.

4. Praktische Ausbildung

Art. 7

Praktische Ausbildung

 Das Lernvikariat bildet die praktische Ausbildung.

Art. 8

Lernvikariat

 Das Lernvikariat wird hinsichtlich Zulassungsbedingungen, Inhalten, Vollzug und Voraussetzungen zum Bestehen durch die Bestimmungen der christkatholischen Kirche der Schweiz geregelt.

Art. 9

Dauer des Lernvikariates

1  Das Lernvikariat dauert mindestens zwölf Monate. Es ist in der Regel in zwei oder mehr Kirchgemeinden der christkatholischen Kirche der Schweiz zu absolvieren.  [Fassung vom 21. 10. 2009]

2  Das Lernvikariat hat in der Regel vollzeitlich zu erfolgen. In besonderen Fällen kann das für das Lernvikariat zuständige kirchliche Organ eine abweichende Regelung bewilligen.

3  Unterbrechungen des Lernvikariats wegen Schwangerschaft, Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst, Ferien, Krankheit oder aus andern Gründen von insgesamt mehr als fünf Wochen pro Jahr werden nicht an die in Absatz 1 vorgeschriebene Dauer angerechnet.  [Fassung vom 21. 10. 2009]

5. Staatsexamen

Art. 10

Durchführung und Gliederung des Staatsexamens

1  Das Staatsexamen findet halbjährlich einmal statt. Es besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie aus Praxisvollzügen.

2  Die Prüfungskommission legt das Prüfungsprogramm fest und gibt dieses mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt.

3  Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt.

4  Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer, welche die Prüfung stören, werden weggewiesen.

Art. 11

Begutachtung der Prüfungen

1  Die schriftlichen Prüfungen sind durch zwei Expertinnen oder Experten zu bewerten. Davon muss mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein.

2  Die mündlichen Prüfungen werden von einem Mitglied der Prüfungskommission vor der Prüfungskommission abgenommen.

3  Die Praxisvollzüge werden von der Expertin oder dem Experten in Anwesenheit eines weitern Mitglieds der Prüfungskommission beurteilt.

Art. 12

Bewertung

1  Die Leistungen sind mit den Noten 1 bis 6 zu bewerten. Es bedeuten

6 = ausgezeichnet
5,5 = sehr gut
5 = gut
4,5 = befriedigend
4 = genügend
Die Noten 3,5 bis 1 gelten als ungenügend.

2  Die Noten werden von der Prüfungskommission auf Antrag der Prüfenden gemäss Artikel 11 festgesetzt.

Art. 13

Eröffnung

 Nach Abschluss aller Prüfungen werden die Noten der einzelnen Fächer zusammengestellt. Das Ergebnis der Beratung der Prüfungskommission wird protokolliert und den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet.

Art. 14

Wiederholung

1  Das Staatsexamen kann im Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine einmal wiederholt werden.

2  Ein Rücktritt nach begonnener Prüfung ohne wichtige Gründe wird dem Nichtbestehen gleichgestellt.  [Fassung vom 21. 10. 2009]

3  Wichtige Gründe für das Fernbleiben von, das Verschieben oder den Abbruch einer Prüfung sind namentlich Krankheit und Unfall der Kandidatin oder des Kandidaten und Todesfall einer nahestehenden Person.  [Eingefügt am 21. 10. 2009]

4  Krankheit und Unfall müssen für den Tag, an dem die Prüfung durchgeführt wird, durch Arztzeugnis belegt werden; die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.  [Eingefügt am 21. 10. 2009]

Art. 15

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

1  Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden.

2  Aufsichtspersonen melden Unregelmässigkeiten der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der im Einvernehmen mit der Prüfungskommission entscheidet.

6. Gegenstand des Staatsexamens

Art. 16

Prüfungsinhalte

 Das Staatsexamen besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie aus Praxisvollzügen in den Fächern Liturgik, Homiletik, Katechetik, Pastoraltheologie. Zusätzlich werden Grundkenntnisse der für das Pfarramt im bernischen Kirchendienst relevanten rechtlichen Grundlagen verlangt.

Art. 17

Schriftliche Prüfungen

 Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus zwei Klausurarbeiten in den Fächern Liturgik und Homiletik. Dabei werden nach vorgängig festgelegten Fragestellungen ausgewählte Praxisvollzüge behandelt, denen die Kandidatinnen und Kandidaten während ihres Lernvikariates begegnet sind.

Art. 18

Mündliche Prüfungen

1  Die mündlichen Prüfungen haben zum Gegenstand:

a

ein Kolloquium über ein pastoraltheologisches Thema, gestützt auf eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Lernvikariat erstellte und nötigenfalls anonymisierte Dokumentation;

b

Grundzüge der für das Pfarramt im bernischen Kirchendienst relevanten rechtlichen Grundlagen.

2  Wer zu einem Ergänzungsstudium gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a verpflichtet gewesen ist, hat ein zusätzliches Kolloquium in christkatholischer Theologie zu bestehen.

Art. 19

Praxisvollzüge

 Die Praxisvollzüge umfassen

a

eine in einem Gemeindegottesdienst gehaltene Predigt einschliesslich eines schriftlichen, homiletisch reflektierten Kommentars zur Genese der Predigt,

b

eine mindestens als genügend bewertete Unterrichtslektion einschliesslich eines schriftlichen didaktischen Kommentars mit einer Skizze des Ablaufs der Lektion.

Art. 20

Dauer

1  Eine schriftliche Prüfung dauert vier Stunden.

2  Das Kolloquium über ein pastoraltheologisches Thema dauert 30 Minuten, die mündliche Prüfung über die Grundzüge der für das Pfarramt relevanten rechtlichen Grundlagen 15 Minuten und das Kolloquium in christkatholischer Theologie gemäss Artikel 18 Absatz 2 45 Minuten.

Art. 21

Ergebnis

 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der einzelnen Prüfungsbestandteile inklusive Praxisvollzüge mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als zwei ungenügende Bewertungen vorliegen. Dabei müssen auch die Praxisvollzüge mindestens mit Note 4,0 bewertet sein.

7. Gebühren

Art. 22

1  Die Gebühr für das Staatsexamen beträgt 700 Franken.  [Fassung vom 9. 11. 2011]

2  Wer die Anmeldung vor Prüfungsbeginn zurückzieht, hat eine Gebühr von 100 Franken zu entrichten.

3  Zusätzlich können folgende Gebühren erhoben werden:

a

für die Beurteilung von Ausbildungsgängen zur Aufnahme in den bernischen Kirchendienst:

CHF 100–300,

b

für Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen, die nicht in der Prüfungsgebühr inbegriffen sind:

CHF 0–100.

8. Rechtspflege

Art. 23

1  Gegen Verfügungen der Prüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerde geführt werden.  [Fassung vom 21. 10. 2009]

2  Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.  [Fassung vom 21. 10. 2009]

3  Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24

Studium nach altem Recht

1  Studierende der Universität Bern mit dem Studienziel Pfarrerin oder Pfarrer, die beim Inkrafttreten des Reglementes vom 27. April 2001 über das Studium und die Prüfungen des Christkatholischen Departementes der Universität Bern (RSP Christkath.-theol. Fak.) zumindest das Propädeutikum absolviert haben, können ihr Studium bis spätestens Ende 2006 nach Massgabe der Verordnung vom 14. Februar 1990 über die Ausbildung und Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern abschliessen.

2  Wer nach bisherigem Recht endgültig abgewiesen worden ist, wird zu keiner Prüfung nach der vorliegenden Verordnung zugelassen.

Art. 25

Aufhebung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 14. Februar 1990 über die Ausbildung und Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern (BSG 414.142) wird aufgehoben.

Art. 26

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

Bern,  29.  Januar  2003 

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Zölch-Balmer
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

29.1.2003  V 

BAG 03–23, in Kraft am 1. 3. 2003

Änderungen

21.10.2009  V 

BAG 09–128, in Kraft am 1. 1. 2010

9.11.2011  V 

über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 11–134 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012