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415.0

16.  März  1994 

Kirchensteuergesetz (KStG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung der Artikel 125 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993  [BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Steuerhoheit

Art. 1

1  Die Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Vermögensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen.

2  Kirchgemeinden bestehen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwesens  [BSG 410.11] wo Gesamtkirchgemeinden im Sinne von Artikel 12 jenes Gesetzes bestehen, gelten sie als Kirchgemeinden und ihre entsprechenden Organe als Kirchgemeindeversammlung oder Kirchgemeinderat.

II. Steuerpflicht

Art. 2  [Fassung vom 21. 5. 2000]

Natürliche Personen
1. im Allgemeinen

 Der Kirchensteuerpflicht unterliegen die natürlichen Personen, die

a

im Gebiet einer Kirchgemeinde nach Massgabe des Steuergesetzes ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder wirtschaftlich zugehörig sind und

b

am Ende des Steuerjahres, beim Ende der Steuerpflicht im Kanton Bern oder beim Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche oder einer ihr entsprechenden Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung angehören.

Art. 3

2. Beginn und Ende

1  Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Kirchenwesens.

2  Bei Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austrittserklärung.

Art. 4

3. Steuernachfolge

 Beim Tod einer steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ohne Rücksicht auf ihre eigene Konfessionszugehörigkeit für die bis zum Tod geschuldete Kirchensteuer in die Steuerpflicht ein.

Art. 5  [Fassung vom 8. 9. 2005]

Ehegatten, eingetragene Partnerschaft

1  Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind für die Steuern auf Einkommen und Vermögen gemeinsam steuerpflichtig.

2  Gehören gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner verschiedenen Landeskirchen an oder ist nur ein Ehegatte beziehungsweise eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener Partner Mitglied einer Landeskirche, so berechnet sich der Steueranteil der anspruchsberechtigten Kirchgemeinde auf der Hälfte der gemeinsam veranlagten einfachen Steuer.

Art. 6

5. Ausnahmen

 Von der Kirchensteuer befreit sind die nach Artikel 17 des Steuergesetzes  [BSG 661.11] steuerbefreiten Personen.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

Art. 7

Juristische Personen
1. im allgemeinen

 Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuepflicht erfüllt.

Art. 8

2. Ausnahmen

 Von der Kirchensteuerpflicht sind diejenigen juristischen Personen befreit, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen oder die nach Artikel 83 des Steuergesetzes  [BSG 661.11] steuerbefreit sind.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

Art. 9

Grundstücksgewinn

 Natürliche und juristische Personen unterliegen für Grundstücksgewinne der Steuerpflicht derjenigen Kirchgemeinde, in deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.

III. Festsetzung der Kirchensteuer

Art. 10  [Fassung vom 21. 5. 2000]

Bemessungsgrundlagen  [Fassung vom 21. 5. 2000]

1  Die steuerbaren Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, Gewinne und Kapital der juristischen Personen sowie die Grundstückgewinne natürlicher und juristischer Personen bemessen sich ausschliesslich nach dem Steuergesetz.

2  Die sich daraus ergebenden Steuerfaktoren und allfällige Steuererleichterungen gelten auch für die Kirchensteuer.

Art. 11

Tarife

1  Für die Kirchensteuern gelten die für die Kantonssteuern  [Fassung vom 21. 5. 2000] festgesetzten Einheitssätze, die mit der Steueranlage multipliziert werden.

2  Die Kirchensteuer auf Lotteriegewinnen beträgt acht Prozent der vom Kanton erhobenen Einkommenssteuer auf diesen Gewinnen.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

3  Die Kirchensteuer der Holding- und Domizilgesellschaften beträgt acht Prozent der jeweiligen Kantonssteuer. Für die normal steuerbaren Gewinne dieser Gesellschaften gilt Absatz 1.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

Art. 12

Steueranlage

1  Die Steueranlage wird alljährlich in einem Bruchteil der einfachen Steuer festgesetzt.

2  Die Steueranlage wird von der Kirchgemeinde zusammen mit der Abstimmung über den Voranschlag festgesetzt.

3  Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der betroffenen Kirchgemeinden erhoben.

IV. Verfahren

Art. 13

Registerführung

1  Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen die Kirchensteuerregister.

2  Die Steuerregisterführer und Steuerregisterführerinnen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden leiten die vollständigen Angaben aus dem Register der Kirchensteuerpflichtigen an die kantonale Steuerverwaltung weiter.

3  Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden erhalten von den Kirchgemeinden für die Registerführung einen festen Betrag je steuerpflichtigen Konfessionsangehörigen.

4  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Anlage und die Führung der Kirchensteuerregister und setzt periodisch die Höhe der Entschädigung im Sinne von Absatz 3 fest.

Art. 14

Veranlagung

1  Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt gleichzeitig mit den Kantons- und Gemeindesteuern die Kirchensteuern der kirchensteuerpflichtigen Personen und eröffnet ihnen die Veranlagung durch Verfügung.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

2  Jede rechtskräftige Änderung der Kantonssteuerveranlagung durch Revision, Berichtigung oder Nachsteuer führt zu einer entsprechenden Änderung der Kirchensteuerveranlagung.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

Art. 15

Anfechtung der Kirchensteuerpflicht

1  Die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht kann mit Einsprache beim Kirchgemeinderat angefochten werden.

2  Gegen die neue Verfügung des Kirchgemeinderates kann Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion geführt werden.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 16

Anfechtung der Steuerberechnung

1  Die Bemessungsgrundlage, die Anwendung der Tarife und die Steuerberechnung können ausschliesslich zusammen mit der entsprechenden Veranlagung der Kantonssteuern angefochten werden.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

2  Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

V. Steuerbezug

Art. 17

Grundsatz

1  Der Bezug der Kirchensteuer erfolgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes  [Fassung vom 21. 5. 2000].

2  Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Kirchensteuern an die Kirchgemeinden.

Art. 18

Zuständigkeit

1  Der Bezug der Kirchensteuer obliegt der für die Kantonssteuer zuständigen Behörde.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

2  Die Bezugsbehörde erhält für den Bezug und die Überweisung der Kirchensteuer eine Provision von zwei Prozent der abgerechneten Steuern.

Art. 19

Steueransprüche

1  Die Kirchensteuer einer juristischen Person wird auf die Kirchgemeinden, die nach Artikel 7 anspruchsberechtigt sind, aufgeteilt.

2  Der Anteil der Kirchgemeinden bemisst sich nach der Zahl ihrer Konfessionsangehörigen in der Sitz- oder Ansprechergemeinde im Verhältnis zur Zahl der Konfessionsangehörigen der anspruchsberechtigten Kirchgemeinden.

3  Für die Ermittlung der Konfessionsangehörigkeit sind die letzten gültig erklärten Ergebnisse einer eidgenössischen Volkszählung massgebend.

Art. 20

Steuerteilung

1  Sind natürliche oder juristische Personen in verschiedenen Kirchgemeinden steuerpflichtig, so gelten für die Verteilung der Kirchensteuer die gleichen Grundsätze wie für die Teilung der Gemeindesteuern.

2  Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz.  [Fassung vom 21. 5. 2000]

3  ...  [Aufgehoben am 21. 5. 2000]

Art. 21  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Steuererlass

1  Ein von der zuständigen Behörde gefällter Erlassentscheid betreffend die Kantonssteuer gilt im gleichen Verhältnis auch für die Kirchensteuer.

2  Über Erlassgesuche, die einzig die Kirchensteuern betreffen, entscheidet der Kirchgemeinderat.

Art. 22

Erbenhaftung

 Die Erben haften für die vom Erblasser geschuldeten Kirchensteuern im gleichen Umfang wie für dessen Staatssteuern, mit Einschluss der Nach- und Strafsteuern (Art. 181 Abs. 3 StG  [Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11]).

VI. Quellensteuer

Art. 23

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 112 des Steuergesetzes  [Fassung vom 21. 5. 2000] für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und für Ersatzeinkommen an der Quelle besteuert werden, unterliegen auch für die Kirchensteuer einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Kirchenwesens einer Landeskirche angehören.

Art. 24

Steueranlage

 Die Kirchensteuer wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der Kirchgemeinden mit quellensteuerpflichtigen Personen erhoben. Die Berechnung des massgebenden Mittels erfolgt sinngemäss nach den Bestimmungen des Steuergesetzes  [Fassung vom 21. 5. 2000] für die Berechnung der Quellensteuern der Einwohner- und gemischten Gemeinden.

Art. 25

Verfahren

 Das Verfahren für den Steuerbezug an der Quelle richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes  [Fassung vom 21. 5. 2000].

VII. Schlussbestimmung

Art. 26

 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

Bern,  16.  März  1994 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Bieri
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

Anhang

16.3.1994  G 

BAG 94–80, in Kraft am 1. 1. 1995

Änderungen

21.5.2000  G 

Steuergesetz, BAG 00–124 (Art. 290), in Kraft am 1. 1. 2001

8.9.2005  G 

BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009