415.0
16.
März
1994
Kirchensteuergesetz (KStG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
der Artikel 125 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993
[BSG 101.1], auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Steuerhoheit
Art. 1
1
Die Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen
und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer
Personen, auf Vermögensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung
eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen.
2
Kirchgemeinden bestehen nach den Vorschriften
des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwesens
[BSG 410.11] wo Gesamtkirchgemeinden im Sinne von Artikel 12 jenes Gesetzes
bestehen, gelten sie als Kirchgemeinden und ihre entsprechenden Organe als
Kirchgemeindeversammlung oder Kirchgemeinderat.
II. Steuerpflicht
Art. 2
[Fassung vom 21. 5. 2000]
Natürliche Personen 1. im Allgemeinen
Der Kirchensteuerpflicht unterliegen die natürlichen Personen,
die
| a |
im Gebiet einer Kirchgemeinde nach Massgabe
des Steuergesetzes ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben
oder wirtschaftlich zugehörig sind und
|
| b |
am Ende des Steuerjahres, beim Ende der Steuerpflicht
im Kanton Bern oder beim Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche
oder einer ihr entsprechenden Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung
angehören.
|
Art. 3
2. Beginn und Ende
1
Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation
des Kirchenwesens.
2
Bei Austritt aus einer Landeskirche erlischt
die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austrittserklärung.
Art. 4
3. Steuernachfolge
Beim Tod einer steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ohne
Rücksicht auf ihre eigene Konfessionszugehörigkeit für die
bis zum Tod geschuldete Kirchensteuer in die Steuerpflicht ein.
Art. 5
[Fassung vom 8. 9. 2005]
Ehegatten, eingetragene Partnerschaft
1
Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind für die Steuern auf Einkommen
und Vermögen gemeinsam steuerpflichtig.
2
Gehören gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder eingetragene Partner verschiedenen Landeskirchen an oder ist nur ein
Ehegatte beziehungsweise eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener
Partner Mitglied einer Landeskirche, so berechnet sich der Steueranteil der
anspruchsberechtigten Kirchgemeinde auf der Hälfte der gemeinsam veranlagten
einfachen Steuer.
Art. 6
5. Ausnahmen
Von der Kirchensteuer befreit sind die nach Artikel 17 des Steuergesetzes
[BSG 661.11] steuerbefreiten Personen.
[Fassung vom 21. 5. 2000]
Art. 7
Juristische Personen 1. im allgemeinen
Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 steuerpflichtig
in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die
juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuepflicht erfüllt.
Art. 8
2. Ausnahmen
Von der Kirchensteuerpflicht sind diejenigen juristischen Personen
befreit, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen
oder die nach Artikel 83 des Steuergesetzes
[BSG 661.11] steuerbefreit
sind.
[Fassung vom 21. 5. 2000]
Art. 9
Grundstücksgewinn
Natürliche und juristische Personen unterliegen für
Grundstücksgewinne der Steuerpflicht derjenigen Kirchgemeinde, in deren
Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.
III. Festsetzung der Kirchensteuer
Art. 10
[Fassung vom 21. 5. 2000]
Bemessungsgrundlagen
[Fassung vom 21. 5. 2000]
1
Die steuerbaren Einkommen und Vermögen
natürlicher Personen, Gewinne und Kapital der juristischen Personen sowie
die Grundstückgewinne natürlicher und juristischer Personen bemessen
sich ausschliesslich nach dem Steuergesetz.
2
Die sich daraus ergebenden Steuerfaktoren und
allfällige Steuererleichterungen gelten auch für die Kirchensteuer.
Art. 11
Tarife
1
Für die Kirchensteuern gelten die für
die Kantonssteuern
[Fassung vom 21. 5. 2000] festgesetzten Einheitssätze,
die mit der Steueranlage multipliziert werden.
2
Die Kirchensteuer auf Lotteriegewinnen beträgt
acht Prozent der vom Kanton erhobenen Einkommenssteuer auf diesen Gewinnen.
[Fassung vom 21. 5. 2000]
3
Die Kirchensteuer der Holding- und Domizilgesellschaften
beträgt acht Prozent der jeweiligen Kantonssteuer. Für die normal
steuerbaren Gewinne dieser Gesellschaften gilt Absatz 1.
[Fassung vom 21.
5. 2000]
Art. 12
Steueranlage
1
Die Steueranlage wird alljährlich in einem
Bruchteil der einfachen Steuer festgesetzt.
2
Die Steueranlage wird von der Kirchgemeinde
zusammen mit der Abstimmung über den Voranschlag festgesetzt.
3
Die Kirchensteuer der juristischen Personen
wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der betroffenen Kirchgemeinden
erhoben.
IV. Verfahren
Art. 13
Registerführung
1
Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden
führen die Kirchensteuerregister.
2
Die Steuerregisterführer und Steuerregisterführerinnen
der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden leiten die vollständigen
Angaben aus dem Register der Kirchensteuerpflichtigen an die kantonale Steuerverwaltung
weiter.
3
Die Einwohnergemeinden und die gemischten
Gemeinden erhalten von den Kirchgemeinden für die Registerführung
einen festen Betrag je steuerpflichtigen Konfessionsangehörigen.
4
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen über die Anlage und die Führung der
Kirchensteuerregister und setzt periodisch die Höhe der Entschädigung
im Sinne von Absatz 3 fest.
Art. 14
Veranlagung
1
Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt gleichzeitig
mit den Kantons- und Gemeindesteuern die Kirchensteuern der kirchensteuerpflichtigen
Personen und eröffnet ihnen die Veranlagung durch Verfügung.
[Fassung vom 21. 5. 2000]
2
Jede rechtskräftige Änderung der
Kantonssteuerveranlagung durch Revision, Berichtigung oder Nachsteuer führt
zu einer entsprechenden Änderung der Kirchensteuerveranlagung.
[Fassung
vom 21. 5. 2000]
Art. 15
Anfechtung der Kirchensteuerpflicht
1
Die Unterstellung unter
die Kirchensteuerpflicht kann mit Einsprache beim Kirchgemeinderat angefochten
werden.
2
Gegen die
neue Verfügung des Kirchgemeinderates kann Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion geführt werden.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3
Das Verfahren richtet sich
nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG
155.21]).
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 16
Anfechtung der Steuerberechnung
1
Die Bemessungsgrundlage, die Anwendung der
Tarife und die Steuerberechnung können ausschliesslich zusammen mit der
entsprechenden Veranlagung der Kantonssteuern angefochten werden.
[Fassung
vom 21. 5. 2000]
2
Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz.
[Fassung vom 21. 5. 2000]
V. Steuerbezug
Art. 17
Grundsatz
1
Der Bezug der Kirchensteuer erfolgt unter Vorbehalt
der nachfolgenden Bestimmungen gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes
[Fassung vom 21. 5. 2000].
2
Die Bezugsbehörden überweisen die
bezogenen Kirchensteuern an die Kirchgemeinden.
Art. 18
Zuständigkeit
1
Der Bezug der Kirchensteuer obliegt der für
die Kantonssteuer zuständigen Behörde.
[Fassung vom
21. 5. 2000]
2
Die Bezugsbehörde erhält für
den Bezug und die Überweisung der Kirchensteuer eine Provision von zwei
Prozent der abgerechneten Steuern.
Art. 19
Steueransprüche
1
Die Kirchensteuer einer juristischen Person
wird auf die Kirchgemeinden, die nach Artikel 7 anspruchsberechtigt sind,
aufgeteilt.
2
Der Anteil der Kirchgemeinden bemisst sich
nach der Zahl ihrer Konfessionsangehörigen in der Sitz- oder Ansprechergemeinde
im Verhältnis zur Zahl der Konfessionsangehörigen der anspruchsberechtigten
Kirchgemeinden.
3
Für die Ermittlung der Konfessionsangehörigkeit
sind die letzten gültig erklärten Ergebnisse einer eidgenössischen
Volkszählung massgebend.
Art. 20
Steuerteilung
1
Sind natürliche oder juristische Personen
in verschiedenen Kirchgemeinden steuerpflichtig, so gelten für die Verteilung
der Kirchensteuer die gleichen Grundsätze wie für die Teilung der
Gemeindesteuern.
2
Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz.
[Fassung vom 21. 5. 2000]
3
...
[Aufgehoben am 21. 5. 2000]
Art. 21
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Steuererlass
1
Ein
von der zuständigen Behörde gefällter Erlassentscheid betreffend die Kantonssteuer
gilt im gleichen Verhältnis auch für die Kirchensteuer.
2
Über Erlassgesuche, die einzig die Kirchensteuern
betreffen, entscheidet der Kirchgemeinderat.
Art. 22
Erbenhaftung
Die Erben haften für die vom Erblasser geschuldeten
Kirchensteuern im gleichen Umfang wie für dessen Staatssteuern, mit Einschluss
der Nach- und Strafsteuern (Art. 181 Abs. 3 StG
[Aufgehoben durch Steuergesetz
vom 21. 5. 2000; BSG 661.11]).
VI. Quellensteuer
Art. 23
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach
Artikel 112 des Steuergesetzes
[Fassung vom 21. 5. 2000]
für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und
für Ersatzeinkommen an der Quelle besteuert werden, unterliegen auch
für die Kirchensteuer einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Kirchenwesens
einer Landeskirche angehören.
Art. 24
Steueranlage
Die Kirchensteuer wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen
der Kirchgemeinden mit quellensteuerpflichtigen Personen erhoben. Die Berechnung
des massgebenden Mittels erfolgt sinngemäss nach den Bestimmungen des
Steuergesetzes
[Fassung vom 21. 5. 2000] für die Berechnung
der Quellensteuern der Einwohner- und gemischten Gemeinden.
Art. 25
Verfahren
Das Verfahren für den Steuerbezug an der Quelle richtet
sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes
[Fassung vom 21. 5. 2000].
VII. Schlussbestimmung
Art. 26
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Bern,
16.
März
1994
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
Anhang
16.3.1994
G
BAG 94–80, in Kraft am 1. 1. 1995
Änderungen
21.5.2000
G
Steuergesetz, BAG 00–124 (Art. 290), in Kraft am 1. 1. 2001
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
|