423.11
11.
Februar
1975
Kulturförderungsgesetz (KFG)
[Titel Fassung vom 27.
6. 1995]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 48 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1],
[Fassung
vom 27. 6. 1995] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
1. Aufgaben der Gemeinden
Die Förderung des kulturellen Lebens im Kanton Bern obliegt
grundsätzlich den Gemeinden oder Gemeindeverbindungen.
Art. 2
[Vgl. Artikel 19]
2. Aufgaben des Kantons a Kantonale Kulturförderung
[Fassung vom 27. 6. 1995]
1
Der Kanton
[Fassung vom 27.
6. 1995] unterstützt im Rahmen dieses Gesetzes die Bestrebungen der
Gemeinden sowie die kulturelle Tätigkeit von Einzelnen und kulturellen
Institutionen (Kulturförderung).
2
Er schafft öffentliche Einrichtungen
zur Förderung des kulturellen Lebens.
3
Er achtet bei der Erfüllung
dieser Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Schaffens
und Wirkens.
Art. 3
b Kantonale Kulturpflege
[Fassung vom 27. 6. 1995]
Der Kanton
[Fassung vom 27. 6. 1995] kann kulturelle Aufgaben
selber übernehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (Kulturpflege).
Art. 4
c Bereiche der kantonalen Kulturförderung und Kulturpflege
[Fassung vom 27. 6. 1995]
Kulturförderung und Kulturpflege des Kantons
[Fassung
vom 27. 6. 1995] erstrecken sich insbesondere auf folgende Bereiche:
| a |
die Bewahrung und den Schutz überlieferter
Kulturgüter (Bodendenkmäler, Kunst- und Baudenkmäler, Sammelgut
der Museen, Bibliotheken und Archive, Volkskunst und Brauchtum, Mundart usw.);
|
| b |
das Schaffen und die Forschung auf dem Gebiete
der Literatur, der bildenden Kunst, der Architektur, des Kunstgewerbes, des
gestaltenden Handwerks, der Musik, des Theaters, der kulturellen Wissenschaft,
des Films, der Photographie und der kulturellen Tätigkeit im allgemeinen;
|
| c |
den kulturellen Austausch;
|
| d |
die Verbreitung und Vermittlung kultureller
Werte, insbesondere durch deren Berücksichtigung im Schulunterricht aller
Stufen;
|
| e |
die Unterstützung besonderer Bedürfnisse
von sprachlichen Minderheiten;
[Eingefügt am 23. 4. 1991]
|
| f |
die Unterstützung besonderer Bedürfnisse
der Fahrenden.
[Eingefügt am 23. 4. 1991]
|
II. Besondere Aufgaben der Kulturförderung
[Titel Fassung vom 27. 6. 1995]
Art. 5 bis Art. 5c
...
[Aufgehoben am 8. 6. 2011]
Art. 6
[Fassung vom 27. 6. 1995]
2. Bestimmungen über Förderungsmassnahmen
[Fassung
vom 27. 6. 1995]
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung
allgemeine Bestimmungen über Förderungsmassnahmen im Sinne dieses
Gesetzes. Er kann die Regelung von Teilbereichen der Erziehungsdirektion übertragen.
Art. 7
[Vgl. Artikel 19]
3.Unterstützung von besonderen kulturellen Bestrebungen
und Kulturförderungsprojekten
1
Der Kanton
[Fassung vom 27.
6. 1995] kann die Ausarbeitung und die Verwirklichung von Kulturförderungsprojekten
in den einzelnen Landesteilen im Rahmen der Regional- und Kantonsplanung sowie
die Errichtung und den Betrieb von Stätten der geistigen Auseinandersetzung
und der Begegnung zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen unterstützen.
2
Er fördert Bestrebungen,
in Schulanlagen, in andern öffentlichen Gebäuden oder Gemeinschaftszentren
geeignete Räume so zu gestalten, dass sie von der Bevölkerung auch
für kulturelle Zwecke benutzt werden können.
3
Im Einvernehmen mit interessierten
Gemeinden sorgt er dafür, dass wichtige kulturelle Institutionen ihre
Tätigkeit auf grössere Gebiete des Kantons erstrecken können.
Er fördert die Bildung von Gemeindeverbindungen mit dem Zweck, mehreren
Gemeinden zugute kommende kulturelle Institutionen gemeinsam zu unterstützen.
Art. 8
4. Koordination, Information, Dokumentation
Der Kanton
[Fassung vom 27. 6. 1995] sorgt für eine
sinnvolle, der Vielfalt kulturellen Schaffens Rechnung tragende Koordination
kultureller Bestrebungen sowie die Information und Dokumentation über
kulturelle Fragen innerhalb und ausserhalb des Kantons. Er leitet Anregungen,
die für den ganzen Kanton Wichtigkeit besitzen, an Gemeinden, andere
kulturelle Institutionen und die Öffentlichkeit weiter.
Art. 9
5. Künstlerische Ausschmückung kantonaler Gebäude
[Fassung vom 27. 6. 1995]
Bei Neu- und Umbauten von kantonalen
[Fassung vom 27. 6. 1995] Gebäuden und Anlagen sind angemessene Mittel für die künstlerische
Ausschmückung bereitzustellen, sofern es ihre Zweckbestimmung rechtfertigt.
III. ...
[Aufgehoben am 27. 6. 1995]
Art. 10
...
[Aufgehoben am 27. 6. 1995]
IV. Finanzierung
Art. 11
1. Leistungen des Kantons
[Fassung
vom 27. 6. 1995]
1
Im Rahmen der in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben leistet der
Kanton
[Fassung vom 27. 6. 1995] an Dritte in der Regel einmalige Beiträge.
2
Wichtigen kulturellen Institutionen
von mindestens regionaler Bedeutung können jährlich wiederkehrende Beiträge
gewährt werden. Diese Beiträge werden jedoch nur für eine begrenzte Zeitdauer
zugesichert und periodisch überprüft.
3
Auf die Ausrichtung von Staatsbeiträgen besteht mit Ausnahme der
Beiträge gemäss den Artikeln 5a, 5b, 5c, 13e und 13f kein Rechtsanspruch.
[Fassung
vom 27. 6. 1995]
4
In
der Regel leistet der Kanton nicht mehr als die Hälfte der Beiträge, die für
die Finanzierung einer Institution oder eines Einzelprojektes notwendig sind.
Zugesicherte Beiträge können nicht gestützt auf die Staatsbeitragsgesetzgebung
gekürzt werden.
[Fassung vom 27. 6. 1995]
Art. 12
[Fassung vom 27. 6. 1995]
2. Voraussetzungen
1
Der Kanton macht seine Mitwirkung
in der Regel von angemessenen Beiträgen der Gemeinden, anderer Förderinstanzen
und privater Gönner, von angemessenen Eigenleistungen der Beitragsempfänger
sowie von der Bedeutung einer kulturellen Unternehmung abhängig.
2
Eine angemessene Beitragsleistung
des Bundes ist anzustreben.
Art. 13
3. Kontrolle
Die Beitragsempfänger haben den Subventionsbehörden
über eine zweckgerechte Verwendung der Beiträge Rechenschaft abzulegen.
Art. 13a
[Eingefügt am 27. 6. 1995]
4. Spezialfinanzierung
1
Die Rechnungen der öffentlichen Einrichtungen zur Förderung des
kulturellen Lebens (Art. 2 Abs. 2) werden als Spezialfinanzierungen gemäss
den Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung geführt.
2
Die Zuwendungen aus der Laufenden
Rechnung in die Spezialfinanzierungen richten sich nach den für diesen Zweck
bewilligten Voranschlagskrediten.
3
Die Führung der Spezialfinanzierungen wird in den Ausführungsbestimmungen
zu Artikel 2 Absatz 2 geregelt.
Art. 13b
[Eingefügt am 27. 6. 1995]
5. Finanzierung bedeutender Kulturinstitute a Grundsatz
1
Die Finanzierung bedeutender
Kulturinstitute in Zentrumsgemeinden ist eine gemeinsame Aufgabe der jeweiligen
Standortgemeinde, der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, des Kantons
und in Einzelfällen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften (Finanzierungsträger).
2
Kulturinstitute
und Finanzierungsträger bilden gemeinsam regionale Kulturkonferenzen.
Art. 13c
[Eingefügt am 27. 6. 1995]
b Bezeichnung der Kulturinstitute und Finanzierungsträger
1
Der Regierungsrat bezeichnet nach
Anhörung der Betroffenen durch Verordnung
| a |
die Zentrumsgemeinden, für deren Kulturinstitute
die Bestimmungen der Artikel 13b–13f anwendbar sind,
|
| b |
die bedeutenden Kulturinstitute,
|
| c |
die im Einzelfall für die Finanzierung eines
Kulturinstituts verantwortlichen Finanzierungsträger,
|
| d |
die beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden.
|
2
Als bedeutend
können kulturelle Institutionen bezeichnet werden, die den Voraussetzungen
des Artikels 11 Absatz 2 entsprechen, zum kulturellen Grundangebot einer Region
gehören und aufgrund ihrer Tätigkeit und Struktur auf eine längerfristige
Planung und entsprechend zugesicherte Mittel angewiesen sind.
3
Als beitragspflichtig
können Gemeinden bezeichnet werden, die aufgrund amtlicher Statistiken zu
einer Agglomeration gehören oder deren Bevölkerung die Leistungen eines Kulturinstituts
in namhaftem Umfang beansprucht.
Art. 13d
[Eingefügt am 27. 6. 1995]
c Subventionsverträge
1
Die bezeichneten Kulturinstitute schliessen mit den für ihre Finanzierung
verantwortlichen Finanzierungsträgern innerhalb der regionalen Kulturkonferenz
Subventionsverträge. Diese haben eine Geltungsdauer von mindestens vier Jahren
und regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere
| a |
die Leistungsaufträge der Kulturinstitute,
|
| b |
die Vertretungsrechte der Finanzierungsträger
in den Kulturinstituten,
|
| c |
den minimal vorgegebenen Eigenfinanzierungsgrad,
|
| d |
die Beiträge der einzelnen Finanzierungsträger,
|
| e |
die Kündigungsfristen und -modalitäten.
|
2
Der Anteil
der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden beträgt mindestens 10 und höchstens
15 Prozent der Gesamtbeiträge aller Finanzierungsträger. Er dient ausschliesslich
der Entlastung der Zentrumsgemeinden.
3
Die vereinbarten Beiträge sind Abgeltungen im Sinne
der Gesetzgebung über die Staatsbeiträge.
Art. 13e
[Eingefügt am 27. 6. 1995]
d Zustandekommen, Genehmigung und Kündigung
1
Ein Subventionsvertrag gilt als zustande gekommen,
wenn ihm die zuständigen Organe des Kulturinstituts, der Standortgemeinde,
des Kantons, allenfalls weiterer öffentlichrechtlicher Körperschaften und
wenigstens zwei Drittel der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, die
mindestens drei Viertel der Bevölkerung repräsentieren, zugestimmt haben.
2
Die Genehmigung des Vertrags
und der damit verbundenen Beitragsleistung erfolgt für den Kanton abschliessend
durch den Regierungsrat. Mit seiner Genehmigung wird der Vertrag für alle
Beteiligten, insbesondere auch für alle beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden,
verbindlich. Die im Vertrag festgelegten Beiträge der Finanzierungsträger
gelten als gebundene Ausgaben.
3
Ein Subventionsvertrag kann durch alle Beteiligten
gemäss den vertraglich vereinbarten Bestimmungen gekündigt werden. Die beitragspflichtigen
umliegenden Gemeinden können den Vertrag nur kündigen, wenn dies wenigstens
zwei Drittel der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, die wenigstens
drei Viertel der Bevölkerung repräsentieren, verlangen.
Art. 13f
[Eingefügt am 27. 6. 1995]
e Genehmigung durch den Grossen Rat
1
Der Grosse Rat kann einen Subventionsvertrag genehmigen,
wenn alle Finanzierungsträger ihm zugestimmt haben, jedoch weniger als die
nach Artikel 13e Absatz 1 verlangte Zahl von beitragspflichtigen umliegenden
Gemeinden, mindestens aber die Hälfte der beitragspflichtigen umliegenden
Gemeinden, die wenigstens zwei Drittel der Bevölkerung repräsentieren. Dabei
darf der Finanzierungsanteil der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden
den in Artikel 13d Absatz 2 festgelegten Mindestansatz nicht überschreiten.
Die Genehmigung hat die Wirkungen von Artikel 13e Absatz 2.
2
Der Grosse Rat kann einen Subventionsvertrag
auch für beitragspflichtige umliegende Gemeinden verbindlich erklären, die
den Verhandlungen fernblieben oder den Vertrag nicht innerhalb der vereinbarten
Frist ihrem zuständigen Organ zur Genehmigung unterbreiteten.
3
In diesen Fällen
entscheidet der Grosse Rat abschliessend über die Beiträge des Kantons.
Art. 13g
[Eingefügt am 17. 6. 2007]
Regionalkonferenz
1
Wo
eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16.
März 1998 (GG
[BSG 170.11]) besteht, tritt diese als Ganzes, als Teilkonferenz
oder als erweiterte Konferenz an die Stelle der bestehenden regionalen Kulturkonferenz
und übernimmt deren Rechte und Pflichten.
2
Es gilt Folgendes:
| a |
Abweichend von Artikel 13b Absatz 2 gilt: Die
Kulturinstitute und die übrigen Finanzierungsträger wirken bei der Vorbereitung
der Geschäfte in der zuständigen Kommission der Regionalkonferenz mit.
|
| b |
Abweichend von Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe
d gilt: Der Regierungsrat bezeichnet die beitragspflichtigen Gemeinden innerhalb
einer Regionalkonferenz sowie allenfalls weitere beitragspflichtige Gemeinden.
|
| c |
Abweichend von Artikel 13d Absatz 1 gilt: Die
Regionalversammlung schliesst die Subventionsverträge mit den übrigen Vertragspartnern
ab.
|
| d |
Abweichend von Artikel 13e Absatz 1 gilt: Ein
Subventionsvertrag gilt als zustande gekommen, wenn ihm die zuständigen Organe
des Kulturinstituts, der Standortgemeinde, der Regionalkonferenz, des Kantons
und allenfalls weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zugestimmt haben.
Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter der Standortgemeinde stimmt
in der Regionalversammlung nicht mit. Die Beschlussfassung in der Regionalversammlung
erfolgt unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung.
[Fassung vom
8. 9. 2008]
|
| e |
Abweichend von Artikel 13e Absatz 3 gilt: Die
Kündigung eines Subventionsvertrages erfolgt durch die Regionalversammlung.
|
| f |
Die Stimmberechtigen oder die Gemeinden der
betreffenden Regionalkonferenz können die Kündigung eines Subventionsvertrags
mit einer Initiative nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes verlangen.
|
| g |
Abweichend von Artikel 13f gilt: Bei einem Subventionsvertrag,
an dem eine Regionalkonferenz beteiligt ist, entfällt die Genehmigung durch
den Grossen Rat.
|
| h |
In den Subventionsvertrag ist eine
angemessene Kündigungsfrist und eine angemessene Verlängerung der Laufzeit
aufzunehmen für den Fall, dass der Vertrag nicht rechtzeitig erneuert wird.
|
V. Organe
Art. 14
1.Dienststellen der Kantonsverwaltung
[Fassung vom 27.
6. 1995]
Die Erfüllung der in diesem Gesetz und den ergänzenden
Erlassen dem Kanton
[Fassung vom 27. 6. 1995] zugewiesenen Aufgaben
obliegt, soweit nichts Abweichendes festgelegt wird, grundsätzlich der
Erziehungsdirektion, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit andern interessierten
Direktionen.
Art. 15
2. Arbeitsgruppen, Fachleute
Der Regierungsrat kann von Fall zu Fall und auf Antrag der Erziehungsdirektion
Arbeitsgruppen einsetzen oder Fachleute beiziehen. Auf Grund von Artikel 2
Absatz 2 eingesetzte Fachgremien stehen der Verwaltung als beratende Organe
zur Verfügung.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 16
[Fassung vom 8. 6. 2011]
1. Vollziehungsvorschriften a des Grossen Rates
Der Grosse Rat erlässt durch Dekret
Bestimmungen über öffentliche Einrichtungen zur Förderung
des kulturellen Lebens (Art. 2 Abs. 2).
Art. 17
[Fassung vom 27. 6. 1995]
b des Regierungsrates
Soweit nicht Dekrete des Grossen Rates vorbehalten
sind, erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen
Vorschriften durch Verordnung.
Art. 18
c Bestehende Vorschriften
...
[Aufgehoben am 27. 6. 1995]
Art. 19
2. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme auf ein vom Regierungsrat
festzusetzendes Datum in Kraft
[RRB Nr. 3289 vom 3. November 1976: Inkraftsetzung
auf 1. Januar 1977. Von der Inkraftsetzung ausgenommen bleiben bis zum Vorliegen
der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen die Artikel 2 Absatz 2
(in Kraft seit 1. 1. 1980), Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes.
RRB Nr. 845 vom 27. Februar 1980: Inkraftsetzung von Artikel 2 Absatz 2 rückwirkend
auf den 1. Januar 1980. RRB Nr. 3641 vom 2. 9. 1986: Inkraftsetzung von Artikel
5 rückwirkend auf den 1. 1. 1985.].
Bern,
11.
Februar
1975
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Meyer Der Staatsschreiber i. V.: Rentsch
|
Anhang
11.2.1975
G
GS 1975/38, in Kraft
am 1. 1. 1977
Änderungen
23.4.1991
G
GS 1991/102, in Kraft am 1. 1. 1992
16.12.1992
V
GS 1992/503, in Kraft am 1. 1. 1993
27.6.1995
G
BAG 96–31, in Kraft am 1. 6.
1996
27.11.2000
G
über den Finanz- und Lastenausgleich,
BAG 01–48 (Art. 53), in Kraft am 1. 1. 2002
17.6.2007
G
Gemeindegesetz, BAG 07–103
(II.), in Kraft am 1. 1. 2008
8.9.2008
G
BAG 09–22, in Kraft am 1. 5. 2009
8.6.2011
G
Musikschulgesetz, BAG 11–115 (Art. 21), in
Kraft am 1. 1. 2012
|