Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

423.11

11.  Februar  1975 

Kulturförderungsgesetz (KFG)  [Titel Fassung vom 27. 6. 1995]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 48 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],  [Fassung vom 27. 6. 1995]
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

1. Aufgaben der Gemeinden

 Die Förderung des kulturellen Lebens im Kanton Bern obliegt grundsätzlich den Gemeinden oder Gemeindeverbindungen.

Art. 2  [Vgl. Artikel 19]

2. Aufgaben des Kantons
a Kantonale Kulturförderung  [Fassung vom 27. 6. 1995]

1  Der Kanton  [Fassung vom 27. 6. 1995] unterstützt im Rahmen dieses Gesetzes die Bestrebungen der Gemeinden sowie die kulturelle Tätigkeit von Einzelnen und kulturellen Institutionen (Kulturförderung).

2  Er schafft öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens.

3  Er achtet bei der Erfüllung dieser Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.

Art. 3

b Kantonale Kulturpflege  [Fassung vom 27. 6. 1995]

 Der Kanton  [Fassung vom 27. 6. 1995] kann kulturelle Aufgaben selber übernehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (Kulturpflege).

Art. 4

c Bereiche der kantonalen Kulturförderung und Kulturpflege  [Fassung vom 27. 6. 1995]

 Kulturförderung und Kulturpflege des Kantons  [Fassung vom 27. 6. 1995] erstrecken sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a

die Bewahrung und den Schutz überlieferter Kulturgüter (Bodendenkmäler, Kunst- und Baudenkmäler, Sammelgut der Museen, Bibliotheken und Archive, Volkskunst und Brauchtum, Mundart usw.);

b

das Schaffen und die Forschung auf dem Gebiete der Literatur, der bildenden Kunst, der Architektur, des Kunstgewerbes, des gestaltenden Handwerks, der Musik, des Theaters, der kulturellen Wissenschaft, des Films, der Photographie und der kulturellen Tätigkeit im allgemeinen;

c

den kulturellen Austausch;

d

die Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte, insbesondere durch deren Berücksichtigung im Schulunterricht aller Stufen;

e

die Unterstützung besonderer Bedürfnisse von sprachlichen Minderheiten;  [Eingefügt am 23. 4. 1991]

f

die Unterstützung besonderer Bedürfnisse der Fahrenden.  [Eingefügt am 23. 4. 1991]

II. Besondere Aufgaben der Kulturförderung  [Titel Fassung vom 27. 6. 1995]

Art. 5 bis Art. 5c

 ...  [Aufgehoben am 8. 6. 2011]

Art. 6  [Fassung vom 27. 6. 1995]

2. Bestimmungen über Förderungsmassnahmen  [Fassung vom 27. 6. 1995]

 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung allgemeine Bestimmungen über Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes. Er kann die Regelung von Teilbereichen der Erziehungsdirektion übertragen.

Art. 7  [Vgl. Artikel 19]

3.Unterstützung von besonderen kulturellen Bestrebungen und Kulturförderungsprojekten

1  Der Kanton  [Fassung vom 27. 6. 1995] kann die Ausarbeitung und die Verwirklichung von Kulturförderungsprojekten in den einzelnen Landesteilen im Rahmen der Regional- und Kantonsplanung sowie die Errichtung und den Betrieb von Stätten der geistigen Auseinandersetzung und der Begegnung zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen unterstützen.

2  Er fördert Bestrebungen, in Schulanlagen, in andern öffentlichen Gebäuden oder Gemeinschaftszentren geeignete Räume so zu gestalten, dass sie von der Bevölkerung auch für kulturelle Zwecke benutzt werden können.

3  Im Einvernehmen mit interessierten Gemeinden sorgt er dafür, dass wichtige kulturelle Institutionen ihre Tätigkeit auf grössere Gebiete des Kantons erstrecken können. Er fördert die Bildung von Gemeindeverbindungen mit dem Zweck, mehreren Gemeinden zugute kommende kulturelle Institutionen gemeinsam zu unterstützen.

Art. 8

4. Koordination, Information, Dokumentation

 Der Kanton  [Fassung vom 27. 6. 1995] sorgt für eine sinnvolle, der Vielfalt kulturellen Schaffens Rechnung tragende Koordination kultureller Bestrebungen sowie die Information und Dokumentation über kulturelle Fragen innerhalb und ausserhalb des Kantons. Er leitet Anregungen, die für den ganzen Kanton Wichtigkeit besitzen, an Gemeinden, andere kulturelle Institutionen und die Öffentlichkeit weiter.

Art. 9

5. Künstlerische Ausschmückung kantonaler Gebäude  [Fassung vom 27. 6. 1995]

 Bei Neu- und Umbauten von kantonalen  [Fassung vom 27. 6. 1995] Gebäuden und Anlagen sind angemessene Mittel für die künstlerische Ausschmückung bereitzustellen, sofern es ihre Zweckbestimmung rechtfertigt.

III. ...  [Aufgehoben am 27. 6. 1995]

Art. 10

 ...  [Aufgehoben am 27. 6. 1995]

IV. Finanzierung

Art. 11

1. Leistungen des Kantons  [Fassung vom 27. 6. 1995]

1  Im Rahmen der in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben leistet der Kanton  [Fassung vom 27. 6. 1995] an Dritte in der Regel einmalige Beiträge.

2  Wichtigen kulturellen Institutionen von mindestens regionaler Bedeutung können jährlich wiederkehrende Beiträge gewährt werden. Diese Beiträge werden jedoch nur für eine begrenzte Zeitdauer zugesichert und periodisch überprüft.

3  Auf die Ausrichtung von Staatsbeiträgen besteht mit Ausnahme der Beiträge gemäss den Artikeln 5a, 5b, 5c, 13e und 13f kein Rechtsanspruch.  [Fassung vom 27. 6. 1995]

4  In der Regel leistet der Kanton nicht mehr als die Hälfte der Beiträge, die für die Finanzierung einer Institution oder eines Einzelprojektes notwendig sind. Zugesicherte Beiträge können nicht gestützt auf die Staatsbeitragsgesetzgebung gekürzt werden.  [Fassung vom 27. 6. 1995]

Art. 12  [Fassung vom 27. 6. 1995]

2. Voraussetzungen

1  Der Kanton macht seine Mitwirkung in der Regel von angemessenen Beiträgen der Gemeinden, anderer Förderinstanzen und privater Gönner, von angemessenen Eigenleistungen der Beitragsempfänger sowie von der Bedeutung einer kulturellen Unternehmung abhängig.

2  Eine angemessene Beitragsleistung des Bundes ist anzustreben.

Art. 13

3. Kontrolle

 Die Beitragsempfänger haben den Subventionsbehörden über eine zweckgerechte Verwendung der Beiträge Rechenschaft abzulegen.

Art. 13a  [Eingefügt am 27. 6. 1995]

4. Spezialfinanzierung

1  Die Rechnungen der öffentlichen Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens (Art. 2 Abs. 2) werden als Spezialfinanzierungen gemäss den Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung geführt.

2  Die Zuwendungen aus der Laufenden Rechnung in die Spezialfinanzierungen richten sich nach den für diesen Zweck bewilligten Voranschlagskrediten.

3  Die Führung der Spezialfinanzierungen wird in den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 2 geregelt.

Art. 13b  [Eingefügt am 27. 6. 1995]

5. Finanzierung bedeutender Kulturinstitute
a Grundsatz

1  Die Finanzierung bedeutender Kulturinstitute in Zentrumsgemeinden ist eine gemeinsame Aufgabe der jeweiligen Standortgemeinde, der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, des Kantons und in Einzelfällen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften (Finanzierungsträger).

2  Kulturinstitute und Finanzierungsträger bilden gemeinsam regionale Kulturkonferenzen.

Art. 13c  [Eingefügt am 27. 6. 1995]

b Bezeichnung der Kulturinstitute und Finanzierungsträger

1  Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der Betroffenen durch Verordnung

a

die Zentrumsgemeinden, für deren Kulturinstitute die Bestimmungen der Artikel 13b–13f anwendbar sind,

b

die bedeutenden Kulturinstitute,

c

die im Einzelfall für die Finanzierung eines Kulturinstituts verantwortlichen Finanzierungsträger,

d

die beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden.

2  Als bedeutend können kulturelle Institutionen bezeichnet werden, die den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 2 entsprechen, zum kulturellen Grundangebot einer Region gehören und aufgrund ihrer Tätigkeit und Struktur auf eine längerfristige Planung und entsprechend zugesicherte Mittel angewiesen sind.

3  Als beitragspflichtig können Gemeinden bezeichnet werden, die aufgrund amtlicher Statistiken zu einer Agglomeration gehören oder deren Bevölkerung die Leistungen eines Kulturinstituts in namhaftem Umfang beansprucht.

Art. 13d  [Eingefügt am 27. 6. 1995]

c Subventionsverträge

1  Die bezeichneten Kulturinstitute schliessen mit den für ihre Finanzierung verantwortlichen Finanzierungsträgern innerhalb der regionalen Kulturkonferenz Subventionsverträge. Diese haben eine Geltungsdauer von mindestens vier Jahren und regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere

a

die Leistungsaufträge der Kulturinstitute,

b

die Vertretungsrechte der Finanzierungsträger in den Kulturinstituten,

c

den minimal vorgegebenen Eigenfinanzierungsgrad,

d

die Beiträge der einzelnen Finanzierungsträger,

e

die Kündigungsfristen und -modalitäten.

2  Der Anteil der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden beträgt mindestens 10 und höchstens 15 Prozent der Gesamtbeiträge aller Finanzierungsträger. Er dient ausschliesslich der Entlastung der Zentrumsgemeinden.

3  Die vereinbarten Beiträge sind Abgeltungen im Sinne der Gesetzgebung über die Staatsbeiträge.

Art. 13e  [Eingefügt am 27. 6. 1995]

d Zustandekommen, Genehmigung und Kündigung

1  Ein Subventionsvertrag gilt als zustande gekommen, wenn ihm die zuständigen Organe des Kulturinstituts, der Standortgemeinde, des Kantons, allenfalls weiterer öffentlichrechtlicher Körperschaften und wenigstens zwei Drittel der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, die mindestens drei Viertel der Bevölkerung repräsentieren, zugestimmt haben.

2  Die Genehmigung des Vertrags und der damit verbundenen Beitragsleistung erfolgt für den Kanton abschliessend durch den Regierungsrat. Mit seiner Genehmigung wird der Vertrag für alle Beteiligten, insbesondere auch für alle beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, verbindlich. Die im Vertrag festgelegten Beiträge der Finanzierungsträger gelten als gebundene Ausgaben.

3  Ein Subventionsvertrag kann durch alle Beteiligten gemäss den vertraglich vereinbarten Bestimmungen gekündigt werden. Die beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden können den Vertrag nur kündigen, wenn dies wenigstens zwei Drittel der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, die wenigstens drei Viertel der Bevölkerung repräsentieren, verlangen.

Art. 13f  [Eingefügt am 27. 6. 1995]

e Genehmigung durch den Grossen Rat

1  Der Grosse Rat kann einen Subventionsvertrag genehmigen, wenn alle Finanzierungsträger ihm zugestimmt haben, jedoch weniger als die nach Artikel 13e Absatz 1 verlangte Zahl von beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, mindestens aber die Hälfte der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, die wenigstens zwei Drittel der Bevölkerung repräsentieren. Dabei darf der Finanzierungsanteil der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden den in Artikel 13d Absatz 2 festgelegten Mindestansatz nicht überschreiten. Die Genehmigung hat die Wirkungen von Artikel 13e Absatz 2.

2  Der Grosse Rat kann einen Subventionsvertrag auch für beitragspflichtige umliegende Gemeinden verbindlich erklären, die den Verhandlungen fernblieben oder den Vertrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist ihrem zuständigen Organ zur Genehmigung unterbreiteten.

3  In diesen Fällen entscheidet der Grosse Rat abschliessend über die Beiträge des Kantons.

Art. 13g  [Eingefügt am 17. 6. 2007]

Regionalkonferenz

1  Wo eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG  [BSG 170.11]) besteht, tritt diese als Ganzes, als Teilkonferenz oder als erweiterte Konferenz an die Stelle der bestehenden regionalen Kulturkonferenz und übernimmt deren Rechte und Pflichten.

2  Es gilt Folgendes:

a

Abweichend von Artikel 13b Absatz 2 gilt: Die Kulturinstitute und die übrigen Finanzierungsträger wirken bei der Vorbereitung der Geschäfte in der zuständigen Kommission der Regionalkonferenz mit.

b

Abweichend von Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe d gilt: Der Regierungsrat bezeichnet die beitragspflichtigen Gemeinden innerhalb einer Regionalkonferenz sowie allenfalls weitere beitragspflichtige Gemeinden.

c

Abweichend von Artikel 13d Absatz 1 gilt: Die Regionalversammlung schliesst die Subventionsverträge mit den übrigen Vertragspartnern ab.

d

Abweichend von Artikel 13e Absatz 1 gilt: Ein Subventionsvertrag gilt als zustande gekommen, wenn ihm die zuständigen Organe des Kulturinstituts, der Standortgemeinde, der Regionalkonferenz, des Kantons und allenfalls weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zugestimmt haben. Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter der Standortgemeinde stimmt in der Regionalversammlung nicht mit. Die Beschlussfassung in der Regionalversammlung erfolgt unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung.  [Fassung vom 8. 9. 2008]

e

Abweichend von Artikel 13e Absatz 3 gilt: Die Kündigung eines Subventionsvertrages erfolgt durch die Regionalversammlung.

f

Die Stimmberechtigen oder die Gemeinden der betreffenden Regionalkonferenz können die Kündigung eines Subventionsvertrags mit einer Initiative nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes verlangen.

g

Abweichend von Artikel 13f gilt: Bei einem Subventionsvertrag, an dem eine Regionalkonferenz beteiligt ist, entfällt die Genehmigung durch den Grossen Rat.

h

In den Subventionsvertrag ist eine angemessene Kündigungsfrist und eine angemessene Verlängerung der Laufzeit aufzunehmen für den Fall, dass der Vertrag nicht rechtzeitig erneuert wird.

V. Organe

Art. 14

1.Dienststellen der Kantonsverwaltung  [Fassung vom 27. 6. 1995]

 Die Erfüllung der in diesem Gesetz und den ergänzenden Erlassen dem Kanton  [Fassung vom 27. 6. 1995] zugewiesenen Aufgaben obliegt, soweit nichts Abweichendes festgelegt wird, grundsätzlich der Erziehungsdirektion, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit andern interessierten Direktionen.

Art. 15

2. Arbeitsgruppen, Fachleute

 Der Regierungsrat kann von Fall zu Fall und auf Antrag der Erziehungsdirektion Arbeitsgruppen einsetzen oder Fachleute beiziehen. Auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingesetzte Fachgremien stehen der Verwaltung als beratende Organe zur Verfügung.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 16  [Fassung vom 8. 6. 2011]

1. Vollziehungsvorschriften
a des Grossen Rates

 Der Grosse Rat erlässt durch Dekret Bestimmungen über öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens (Art. 2 Abs. 2).

Art. 17  [Fassung vom 27. 6. 1995]

b des Regierungsrates

 Soweit nicht Dekrete des Grossen Rates vorbehalten sind, erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Vorschriften durch Verordnung.

Art. 18

c Bestehende Vorschriften

 ...  [Aufgehoben am 27. 6. 1995]

Art. 19

2. Inkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme auf ein vom Regierungsrat festzusetzendes Datum in Kraft  [RRB Nr. 3289 vom 3. November 1976: Inkraftsetzung auf 1. Januar 1977. Von der Inkraftsetzung ausgenommen bleiben bis zum Vorliegen der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen die Artikel 2 Absatz 2 (in Kraft seit 1. 1. 1980), Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes. RRB Nr. 845 vom 27. Februar 1980: Inkraftsetzung von Artikel 2 Absatz 2 rückwirkend auf den 1. Januar 1980. RRB Nr. 3641 vom 2. 9. 1986: Inkraftsetzung von Artikel 5 rückwirkend auf den 1. 1. 1985.].

Bern,  11.  Februar  1975 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Meyer
Der Staatsschreiber i. V.: Rentsch

Anhang

11.2.1975  G 

GS 1975/38, in Kraft am 1. 1. 1977

Änderungen

23.4.1991  G 

GS 1991/102, in Kraft am 1. 1. 1992

16.12.1992  V 

GS 1992/503, in Kraft am 1. 1. 1993

27.6.1995  G 

BAG 96–31, in Kraft am 1. 6. 1996

27.11.2000  G 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53), in Kraft am 1. 1. 2002

17.6.2007  G 

Gemeindegesetz, BAG 07–103 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008

8.9.2008  G 

BAG 09–22, in Kraft am 1. 5. 2009

8.6.2011  G 

Musikschulgesetz, BAG 11–115 (Art. 21), in Kraft am 1. 1. 2012