426.11
15.
September
1992
Naturschutzgesetz
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeines und Organisation
1.1 Allgemeines
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt
| a |
die natürlichen und naturnahen Lebensräume
der wildlebenden einheimischen Tiere und Pflanzen je für sich und als
Lebensraumverbund zu schützen, wo nötig wiederherzustellen oder
zu schaffen;
|
| b |
die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten
und zu fördern;
|
| c |
das Gleichgewicht im Naturhaushalt zu bewahren
oder wiederherzustellen;
|
| d |
Störungen in empfindlichen Lebensräumen
zu vermindern;
|
| e |
umwelt- und standortgerechte Nutzungsweisen
zu fördern;
|
| f |
schutzwürdige geologische Objekte zu sichern
und
|
| g |
das Verständnis für die Zusammenhänge
in der Natur zu wecken.
|
Art. 2
Allgemeine Pflicht der Behörden
1
Die Behörden des Kantons und der Gemeinden
berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen des
Naturschutzes. Müssen bei öffentlichen Aufgaben schützenswerte
Flächen beansprucht werden, ist für Ersatz zu sorgen.
2
Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben,
die mit Eingriffen in die Natur verbunden sind, eng mit den Behörden
zusammen, denen der Vollzug dieses Gesetzes obliegt.
Art. 3
Aufgaben und Massnahmen
Die Aufgaben und Massnahmen des Naturschutzes sind insbesondere
| a |
die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten,
|
| b |
die Sicherung von schutzwürdigen botanischen
und geologischen Objekten,
|
| c |
die Bezeichnung der seltenen oder bedrohten
Pflanzen- und Tierarten und die Umschreibung ihres Schutzes,
|
| d |
der Landerwerb zur Erfüllung und Durchführung
von naturschützerischen Aufgaben und Massnahmen,
|
| e |
der Abschluss von Vereinbarungen zur angepassten
Nutzung von Ausgleichsflächen,
|
| f |
die Durchführung von naturschützerischen
Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
|
| g |
die Erstellung von Inventaren,
|
| h |
die Berücksichtigung des Naturschutzes
bei Planungen und Projekten,
|
| i |
die Beschaffung von naturschützerischen
Grundlagen,
|
| k |
die Unterstützung der Tätigkeit von
Naturschutzorganisationen,
|
| l |
die Förderung der Kenntnisse über
die Natur und die ökologischen Zusammenhänge bei der Bevölkerung,
|
| m |
die Überprüfung des Erfolges der Massnahmen
dieses Gesetzes.
|
Art. 4
Verträge 1. Grundsatz
1
Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten
und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Schutzmassnahmen der
Gemeinden gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.
2
Ausgleichsflächen werden ausschliesslich
durch Vertrag gesichert.
3
Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen
und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung
eingeschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen
Ertrag erbracht werden muss. Sie enthalten die erforderlichen Bewirtschaftungsauflagen
und Nutzungsbeschränkungen.
Art. 5
2. Dauer
1
Verträge werden in der Regel für
eine Dauer von mindestens sechs Jahren abgeschlossen.
2
Sie gelten für jeweils weitere sechs Jahre,
wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.
3
In besonderen Fällen kann eine andere
Geltungsdauer vereinbart werden.
4
Wer eine ökologische Ausgleichsfläche
neu anlegt, hat grundsätzlich Anspruch auf mindestens zweimalige Verlängerung
des Vertrages.
Art. 6
Schutzbeschlüsse
1
Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten
und Objekten erfolgt durch Unterschutzstellung, wenn
| a |
die betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden
der Unterschutzstellung schriftlich zustimmen;
|
| b |
in Gebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung
eine vertragliche Regelung nicht möglich oder nicht wirksam ist. Der
Regierungsrat regelt die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer und
Gemeinden an diesem Verfahren in einer Verordnung.
|
2
Die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss
unter Schutz gestellten Gebiete und Objekte werden als Naturschutzgebiete
und Naturschutzobjekte bezeichnet.
Art. 7
Ausnahmen
1
Aus wichtigen Gründen, insbesondere für
Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung
abgelegener Gebiete, können Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt
werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt
werden.
2
Einer Ausnahmebewilligung bedürfen insbesondere
Eingriffe in Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte, wie das Überschütten,
Zerstören oder Ausreuten von Lebensgemeinschaften, Abgrabungen, Auffüllungen
und Veränderungen des Wasserhaushaltes.
3
Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. Lässt sich die Beeinträchtigung eines
geschützten Lebensraumes nicht vermeiden, so ist der Verursacher zu bestmöglichem
Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz zu verpflichten.
Art. 8
Einreihung
1
Die schutzwürdigen Gebiete und Objekte
werden nach ihrer Bedeutung eingereiht.
2
Unterschieden wird zwischen nationaler, regionaler
und lokaler Bedeutung.
3
Solange der Bund oder der Kanton nichts anderes
bestimmt haben, gelten schutzwürdige Gebiete und Objekte als lokal bedeutend.
Art. 9
Inventare 1. Zuständigkeit
1
Der Kanton erstellt und führt Inventare
über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler
Bedeutung.
2
Die Gemeinden können Inventare über
schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung erstellen und
führen.
3
Die Volkswirtschaftsdirektion genehmigt die
kantonalen Inventare, der Gemeinderat die Gemeindeinventare.
Art. 10
2. Funktion
1
Die kantonalen und kommunalen Inventare über
schutzwürdige Gebiete und Objekte haben vorbehältlich besonderer
gesetzlicher Regelungen nur hinweisende Funktion und binden weder Behörden
noch Private.
2
Sie sind öffentlich und können von
jedermann eingesehen werden.
Art. 11
Verwendung von Giften und umweltgefährdenden Stoffen
1
In Naturschutzgebieten und an
Naturschutzobjekten dürfen Gifte, Pflanzenbehandlungsmittel, Dünger
sowie Dünger- und Bodenzusätze nicht verwendet werden.
2
Die Vorschriften und die ergänzenden
vertraglichen Regelungen über Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte
können für bestimmte Stoffe Ausnahmen vorsehen.
3
Die zuständigen Behörden
können in Einzelfällen Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen. Über
Ausnahmen vom Verwendungsverbot im Wald entscheidet unabhängig von der
Einreihung des Objektes die Forstinspektion im Einvernehmen mit der für
Naturschutz zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung
vom 29. 10. 1997].
1.2 Organisation
Art. 12
Organe
1
Der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung
obliegt insbesondere
| a |
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
|
| b |
der Volkswirtschaftsdirektion,
|
| c |
der zuständigen Stelle dieser Direktion
[Fassung
vom 29. 10. 1997]
|
| d |
den Gemeinden,
|
| e |
den vom Regierungsrat bezeichneten Organen der
Naturschutzaufsicht und
|
| f |
den beauftragten Naturschutzorganisationen im
Rahmen ihres Auftrages.
|
2
Vorbehalten
bleibt die Zuständigkeit anderer Direktionen und Amtsstellen in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen und aufgrund besonderer Regelung des Regierungsrates.
Art. 13
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
Art. 14
2. Volkswirtschaftsdirektion
1
Die Volkswirtschaftsdirektion
ist Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes.
2
Sie stellt schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und
regionaler Bedeutung unter Schutz und erlässt die erforderlichen Schutzvorschriften.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
3
Ihre
zuständige Stelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Naturschutzaufseherinnen
und -aufseher und regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die Anstellungsbedingungen.
[Die
Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]
4
Sie vertritt den Kanton in
Rechtsstreiten.
[Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen
2 und 3]
Art. 15
Kantonale Fachstelle für
Naturschutz
[Fassung vom 29. 10. 1997]
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung
vom 29. 10. 1997] ist die kantonale Fachstelle für Naturschutz.
2
Ihr obliegen der Vollzug der
Naturschutzvorschriften sowie die Koordination der Massnahmen, soweit die
Gesetzgebung nichts anderes bestimmt oder der Regierungsrat keine besondere
Regelung trifft.
3
Die
zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]
| a |
bereitet die Unterschutzstellungen durch die
Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 10. 4. 2008] vor;
|
| b |
erlässt die erforderlichen Verfügungen;
|
| c |
erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht
Naturschutzgebiete oder Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen
sind;
|
| d |
sorgt für die nötigen Gestaltungs- und Unterhaltsmassnahmen
in Naturschutzgebieten von nationaler und regionaler Bedeutung;
|
| e |
schliesst im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Vereinbarungen
über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten, Naturschutzobjekten
und Ausgleichsflächen von nationaler und regionaler Bedeutung ab;
|
| f |
richtet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Abgeltungen,
Entschädigungen und Beiträge aus;
|
| g |
berät und unterstützt die Gemeinden auf dem
Gebiet des Naturschutzes;
|
| h |
führt die Inventare über schutzwürdige Gebiete
und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung;
|
| i |
weist den Organen der Naturschutzaufsicht im
Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle naturschützerische Aufgaben zu;
[Fassung
vom 25. 3. 2002]
|
| k |
verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben;
|
| l |
beschafft die naturschützerischen Grundlagen;
|
| m |
informiert die Bevölkerung und die Vollzugsorgane
über die Belange des Naturschutzes und führt Ausbildungsveranstaltungen durch;
|
| n |
führt die Erfolgskontrolle der angeordneten
Massnahmen durch.
|
Art. 16
4. Gemeinden
1
Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung
auf lokaler Ebene.
2
Die Gemeinden
| a |
sichern die schutzwürdigen Gebiete und
Objekte von lokaler Bedeutung und beschliessen über ihre Unterschutzstellung;
|
| b |
erlassen die erforderlichen Verfügungen;
|
| c |
können Vereinbarungen über die Erhaltung,
Nutzung und Bewirtschaftung abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen
von lokaler Bedeutung;
|
| d |
können Abgeltungen, Entschädigungen
und Beiträge ausrichten;
|
| e |
können die Inventare über schutzwürdige
Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung führen.
|
Art. 17
5. Naturschutzaufsicht
1
Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt
durch
[Absatz 1 Fassung vom 21. 6. 1995]
| a |
die freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und
-aufseher sowie subsidiär durch die
[Fassung vom 25. 3. 2002]
|
| b |
übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
[Fassung vom 25. 3. 2002]
|
| c-d |
...
[Aufgehoben am 25. 3. 2002]
|
2
Die Organe der Naturschutzaufsicht erfüllen
die ihnen zugewiesenen Aufgaben.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 1]
3
Sie vertreten sich gegenseitig,
wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert.
[Fassung vom
25. 3. 2002]
4
Sie sind Teil der gerichtlichen Polizei.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 18
6. Naturschutzorganisationen
Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Naturschutzes,
Fachstellen und Fachpersonen Aufgaben übertragen in den Bereichen
| a |
Beratung,
|
| b |
Ausbildung und Information,
|
| c |
Grundlagenbeschaffung,
|
| d |
Aufnahme und Inventarisierung,
|
| e |
Vorbereitung von Vereinbarungen,
|
| f |
Pflege und Gestaltung sowie
|
| g |
Kontrolle.
|
2. Schutzbereiche und Unterschutzstellung
2.1 Biotopschutz
Art. 19
Zuständigkeit
1
Der Kanton sorgt für Schutz und
Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung.
2
Die Gemeinden sorgen für Schutz
und Unterhalt der Biotope von lokaler Bedeutung.
3
Der Kanton und die Gemeinden ziehen zur Regelung
des Schutzes und für den Unterhalt von Biotopen im Wald den Forstdienst bei.
4
Die Volkswirtschaftsdirektion
regelt die Einschränkung der Jagd oder der Fischerei in Naturschutzgebieten
im Schutzbeschluss nach Anhörung der zuständigen Fachstellen.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
Art. 20
Begriff
1
Als Biotope gelten schutzwürdige wichtige
natürliche und naturnahe Lebensräume der einheimischen Tier- und
Pflanzenarten, wie bedeutende Einstandsgebiete für Tiere, seltene Waldgesellschaften,
artenreiche Wiesen und Waldsäume, ökologisch wertvolle hochstämmige
Obstgärten, Moore, Riede, Uferbereiche, Bäche und stehende Kleingewässer.
2
Der Kanton und die Gemeinden streben eine Vernetzung
der Biotope an.
Art. 21
Ökologischer Ausgleich
1
Der Kanton und die Gemeinden schliessen im
Interesse des ökologischen Ausgleichs für bestimmte Flächen
oder für ganze Landwirtschaftsbetriebe Verträge ab. Sie vereinbaren
insbesondere die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen, Bewirtschaftungsauflagen,
Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen.
2
Ökologische Ausgleichsflächen sind
wenig intensiv genutzte oder naturnahe Flächen. Sie ergänzen die
Biotope und haben den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll
in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen.
3
Sie sollen als Zufluchtsorte und Verbreitungswege
zum Überleben der Tier- und Pflanzenarten und zur Verbesserung des Naturhaushaltes
beitragen, insbesondere in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb
der Siedlungen.
4
Nebst schützenswerten Flächen, wie
Feucht- und Nassstandorten, Bachufern und Magerstandorten, sind insbesondere
Böschungen, hochstämmige Obstgärten, Wässermatten, Raine
und Randstreifen entlang von Bächen, Waldrändern, Hecken, Äckern
und Grünland als ökologische Ausgleichsflächen auszuscheiden
oder neu anzulegen.
Art. 22
Trockenstandorte, Feuchtgebiete und artenreiche Fettwiesen 1.
Förderung
1
Der Kanton fördert die Erhaltung
und Pflege von Trockenstandorten, Feuchtgebieten und artenreichen Fettwiesen
von nationaler und regionaler Bedeutung mit Beiträgen.
2
Beitragsberechtigt ist, wer einen
Trockenstandort, ein Feuchtgebiet oder eine artenreiche Fettwiese bewirtschaftet
und mit der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung
vom 29. 10. 1997] einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hat.
3
Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz
oder gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 23
2. Begriffe
1
Trockenstandorte sind extensiv genutztes Wies-
und Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf
trockenem Untergrund.
2
Feuchtgebiete sind extensiv genutztes Grünland
mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf feuchten bis
nassen Böden.
3
Artenreiche Fettwiesen sind mässig gedüngte
Zweischnittwiesen und Weiden mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen
auf mittleren Böden.
Art. 24
3. Beiträge 3.1 Ordentliche Beiträge
1
Die ordentlichen Bewirtschaftungsbeiträge
des Kantons richten sich nach
| a |
dem Bewirtschaftungsaufwand,
|
| b |
der biologischen Ausprägung,
|
| c |
der Nutzungsart und
|
| d |
der Fläche des beitragsberechtigten Gebietes.
|
2
Der Regierungsrat setzt die Beitragssätze
fest und passt sie auf Beginn des folgenden Jahres der Teuerung an, sobald
diese zehn Prozent erreicht hat. Er kann eine Mindestfläche bezeichnen.
3
Die benötigten Mittel für
die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen werden alljährlich
in den Voranschlag der für Naturschutz zuständigen Stelle
der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] aufgenommen.
Art. 25
3.2 Einmalige Beiträge
1
An Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen
Verbuschung von Trockenstandorten und Feuchtgebieten kann der Kanton einmalige
Beiträge ausrichten.
2
Die Beiträge werden nach dem Aufwand zur
Verbesserung des Gebietes bemessen.
Art. 26
4. Bewirtschaftungsvertrag
1
Wer ein im kantonalen Inventar
verzeichnetes Gebiet bewirtschaftet, kann den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages
mit der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] verlangen.
2
Das Naturschutzinspektorat schlägt
dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eines verzeichneten Gebietes
den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages vor und orientiert über
die Abgeltung, die Bewirtschaftungsauflagen und die Nutzungsbeschränkungen.
3
Wer einen Bewirtschaftungsvertrag
abschliessen will, aber mit der Abgeltung, den Bewirtschaftungsauflagen oder
den Nutzungsbeschränkungen nicht einverstanden ist, kann deren Festsetzung
in einer anfechtbaren Verfügung verlangen.
Art. 27
Hecken und Feldgehölze 1. Schutz
1
Hecken und Feldgehölze sind
in ihrem Bestand geschützt.
2
Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot
entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Sie
oder er teilt den beschwerdeberechtigten Organisationen und der zuständigen
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]
Ausnahmen mit.
Art. 28
2. Begriffe
1
Als Hecken gelten linienförmige Bestockungen
mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.
2
Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen
mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.
2.2 Schutz von geologischen und botanischen
Objekten
Art. 29
Zuständigkeit
1
Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt
der geologischen und botanischen Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2
Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt
der geologischen und botanischen Objekte von lokaler Bedeutung.
Art. 30
Begriffe
1
Als schutzwürdige geologische Objekte
gelten namentlich erratische Blöcke, Gletscherschliffe, Gletschermühlen,
geologische Aufschlüsse, Fundstellen von Mineralien und Versteinerungen,
Höhlen und Quellen von entstehungsgeschichtlichem oder wissenschaftlichem
Interesse oder von besonderer Schönheit.
2
Als schutzwürdige botanische Objekte gelten
namentlich wichtige, markante oder wertvolle Einzelbäume oder -büsche,
Baumgruppen und Alleen.
2.3 Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
Art. 31
Artenschutz 1. Geschützte Pflanzen und Tiere
1
Der Kanton trifft Massnahmen zur
Erhaltung seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten.
2
Der Regierungsrat bezeichnet durch
Verordnung die Pflanzen und Tiere, die zusätzlich zu den vom Bundesrecht
genannten geschützt sind.
3
Er legt die erforderlichen Schutzmassnahmen
fest, soweit sie für das ganze Kantonsgebiet gelten. In den übrigen
Fällen ist die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]zuständig.
4
Das Naturschutzinspektorat kann
widerrechtlich behändigte Pflanzen und Tiere beschlagnahmen und fehlbare
Personen um Ersatz innert Frist verpflichten, unter Androhung der Ersatzvornahme.
In Ausnahmefällen kann eine angemessene Ersatzleistung in Geld festgesetzt
werden.
Art. 32
2. Ausnahmen
1
Die zuständige
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]kann
aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen
| a |
zum Sammeln von geschützten Pflanzen;
|
| b |
zum Fangen, Halten, Töten, Ausstopfen oder
Präparieren von geschützten Tieren, für welche die Jagdgesetzgebung
nicht gilt.
|
2
Als wichtige Gründe gelten
namentlich wissenschaftliche Zwecke sowie Lehr- und Heilzwecke.
Art. 33
Wildwachsende Pflanzen
1
Das Sammeln wildwachsender Pflanzen
(einschliesslich Früchten, Pilzen, Moosen und Flechten) zu Erwerbszwecken
erfordert eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]. Ausgenommen sind die ordentliche
land- und forstwirtschaftliche Nutzung und das Sammeln von Pilzen, Beeren,
Tee- und Heilkräutern in ortsüblichem Umfang.
2
Der Regierungsrat erlässt
nähere Vorschriften.
Art. 34
Freilebende Tiere
Das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken
bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997], soweit dafür nicht eine Bewilligung
nach der Tierschutzgesetzgebung, der Jagdgesetzgebung oder der Fischereigesetzgebung
erforderlich ist.
Art. 35
Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten
1
Gesuche um Ansiedlung landes-
und standortfremder Tier- und Pflanzenarten sind beim Naturschutzinspektorat
einzureichen.
2
Das Naturschutzinspektorat leitet
die Gesuche mit seinem Mitbericht an die Bundesbehörden weiter.
3
Bei Gesuchen um Ansiedlung landes-
oder standortfremder Tierarten, die der Jagd- oder der Fischereigesetzgebung
unterstehen, treten die Fachstellen für Jagd oder Fischerei an die zuständige
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997].
2.4 Unterschutzstellung
Art. 36
Kantonaler Schutzbeschluss 1. Inhalt
1
Schutzwürdige Gebiete und
Objekte von nationaler oder regionaler Bedeutung werden durch kantonalen Schutzbeschluss
unter Schutz gestellt.
2
Der Schutzbeschluss umfasst einen
Plan und die dazugehörigen Vorschriften. Diese nennen das Schutzziel
und die Schutzmassnahmen.
3
Die Vorschriften über die
Unterschutzstellung gelten sinngemäss für die Änderung bestehender
Schutzbeschlüsse.
4
Unterschutzstellungen können
bei der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom
29. 10. 1997]oder der Gemeinde beantragt werden.
Art. 37
2. Einspracheverfahren 2.1 Auflage
1
Die zuständige
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]veranlasst
die öffentliche Auflage des Planentwurfs und der Vorschriften in den
betroffenen Gemeinden und orientiert soweit bekannt die betroffenen Grundeigentümer.
2
Die Auflage wird im Amtsblatt
und im Amtsanzeiger veröffentlicht.
3
Nach der Mitteilung oder der Veröffentlichung
im Amtsblatt darf im Schutzgebiet oder am Schutzobjekt gemäss Planentwurf
nichts mehr unternommen werden, was den Schutzzweck beeinträchtigen könnte.
4
Die Auflagefrist beträgt
30 Tage. Sie beginnt mit der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt.
Art. 38
2.2 Einsprache
1
Während der Auflagefrist kann
bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden.
2
Zur Einsprache sind befugt
| a |
Personen, die durch den Schutzbeschluss besonders
berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind,
[Fassung vom 10.
4. 2008]
|
| b |
die privaten Organisationen nach Artikel 35a
und 35c Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG
[ BSG 721.0]),
[Fassung
vom 28. 1. 2009]
|
| c |
die Behörden der Gemeinden und die Organe von
Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten
öffentlichen Interessen.
|
3
Das Verfahren
richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]).
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 39
2.3 Einspracheverhandlungen
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
1
Die Gemeinde schickt die Einsprache an die zuständige Stelle der
Volkswirtschaftsdirektion. Diese kann Einspracheverhandlungen durchführen.
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
2
Sie
leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss zusammen mit ihrer Stellungnahme
an die Volkswirtschaftsdirektion weiter.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3
Soweit öffentlich aufgelegte
Pläne oder Vorschriften vor der Unterschutzstellung geändert werden, ist den
unmittelbar Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde
zu geben.
Art. 40
[Fassung vom 10. 4. 2008]
3. Beschlussfassung
Die
Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die unerledigten Einsprachen und
beschliesst über die Unterschutzstellung.
Art. 41
Schutzbeschlüsse der Gemeinden
1
Die Unterschutzstellung von schutzwürdigen
Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung richtet sich nach den Vorschriften
der Baugesetzgebung über den Erlass der baurechtlichen Grundordnung.
2
Für geringfügige Änderungen
des Schutzbeschlusses gilt das Verfahren für die geringfügige Änderung
von Nutzungsplänen sinngemäss.
3
Über Ausnahmen von Schutzbeschlüssen
entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren
sinngemäss. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter
teilt der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung
vom 29. 10. 1997] Ausnahmen mit.
3. Besondere Massnahmen und Finanzierung
3.1 Durchsetzung
Art. 42
Beratung
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997]berät und unterstützt die Gemeinden
bei der Durchführung der Naturschutzaufgaben.
Art. 43
Naturschutzpolizei 1.
Aufgaben
1
Die
Naturschutzpolizei ist unter Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion Sache
der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10.
1997] und der Gemeinden.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
2
Die Organe der Naturschutzpolizei
treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung
dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen
erforderlich sind.
3
Sie
ordnen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und vorläufige Massnahmen
an.
Art. 44
2. Vorläufige Massnahmen
1
Ist ein schutzwürdiges oder
ein geschütztes Gebiet oder Objekt gefährdet, so verfügt die
zuständige Behörde die erforderlichen vorläufigen Sicherungs-
und Erhaltungsmassnahmen. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
2
Im Anschluss an die vorläufige
Massnahme leitet die zuständige Behörde für schutzwürdige
Gebiete oder Objekte unverzüglich das Verfahren zur Unterschutzstellung
ein.
3
Eingriffe in den Wasserhaushalt
und baubewilligungspflichtige Vorhaben in Biotopen, die in Bundesinventaren
verzeichnet, aber noch nicht grundeigentümerverbindlich gesichert sind,
bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997].
Art. 45
3. Wiederherstellung
1
Wird widerrechtlich in ein Naturschutzgebiet
oder Naturschutzobjekt eingegriffen oder werden gesetzliche oder vertragliche
Pflichten missachtet, so untersagt das zuständige Gemeinwesen weitere
schädigende Handlungen. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar.
2
Kann der Eingriff in der Folge nicht bewilligt
werden, so setzt die zuständige Behörde den Pflichtigen eine angemessene
Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung
der Ersatzvornahme.
3
Ist eine Wiederherstellung nicht möglich,
so verhält die zuständige Behörde die Pflichtigen zu angemessenem
Realersatz. In Ausnahmefällen kann eine Ersatzleistung in Geld festgesetzt
werden.
4
Rechtskräftig verfügte Massnahmen,
welche die Pflichtigen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss
ausführen, lässt das zuständige Gemeinwesen auf ihre Kosten
vornehmen.
Art. 46
Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
1
Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Pflichten
aus diesem Gesetz, so setzt ihr die Volkswirtschaftsdirektion eine angemessene
Frist zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen unter Androhung
der Ersatzvornahme.
2
Werden die Massnahmen innerhalb der angesetzten
Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, so lässt
sie die Volkswirtschaftsdirektion auf Kosten der Gemeinde vornehmen. Für
Unterschutzstellungen findet das Verfahren über den kantonalen Schutzbeschluss
Anwendung.
3.2 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 47
Verhältnis zum Enteignungsgesetz
1
Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende
oder abweichende Vorschriften aufstellt, gilt für die formelle und die
materielle Enteignung das Enteignungsgesetz.
2
Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung
des Bundes.
Art. 48
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Formelle Enteignung
1
Mit dem Schutzbeschluss nach Artikel 40 ist dem Kanton oder den
Gemeinden das Enteignungsrecht für die Erreichung der im Beschluss festgehaltenen
Schutzziele erteilt.
2
Das Enteignungsrecht
erstreckt sich auf die dinglichen und obligatorischen Rechte sowie Nachbarrechte,
die zur Erreichung des Schutzzieles nötig sind oder ihm entgegenstehen.
Art. 49
Materielle Enteignung
1
Eigentumsbeschränkungen wie die Einschränkung
der Nutzung von Grundstücken begründen einen Entschädigungsanspruch,
wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2
Entschädigungsansprüche sind an das
Gemeinwesen zu richten, in dessen Interesse die Eigentumsbeschränkungen
verfügt wurden.
Art. 50
Verzicht und Verjährung
Hinsichtlich Verzicht auf Enteignung und Verjährung von
Entschädigungsansprüchen gelten die Vorschriften des Baugesetzes
sinngemäss.
3.3 Finanzierung
Art. 51
Aufgaben des Kantons
Der Kanton finanziert die von ihm und seinen Organen übernommenen
Aufgaben, namentlich die für Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler
Bedeutung nützlichen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen.
Art. 52
Unterstützung der Gemeinden
1
Der Kanton kann die Gemeinden nach Massgabe
von Artikel 140 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985
[BSG 721.0] unterstützen
mit
[Absatz 1 Fassung vom 18. 6. 1997]
| a |
Beiträgen an Aufwendungen der Inventarisierung,
|
| b |
Beiträgen an die Arbeiten der Unterschutzstellung,
der Pflege und der Gestaltung.
[Fassung vom 27. 11. 2000]
|
| c |
...
[Aufgehoben am 27. 11. 2000]
|
2
Er leitet den Gemeinden die Bundesbeiträge
weiter, die für Schutz und Unterhalt der Biotope und für ökologischen
Ausgleich von lokaler Bedeutung ausgerichtet werden.
3
...
[Aufgehoben am 27. 11. 2000]
Art. 53
Abgeltungen und Entschädigungen
1
Für Bewirtschaftungsauflagen,
Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen wird eine angemessene Abgeltung
vereinbart. Diese darf die Aufwendungen nicht übersteigen, die mit der
zweckmässigen und rationellen Ausführung der Massnahmen verbunden
sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden.
2
Für Nutzungsbeschränkungen
wird eine angemessene Entschädigung vereinbart. Diese darf den Ausfall
nicht übersteigen, der sich aus dem Verzicht auf eine mögliche intensivere
Nutzung ergibt und nicht durch Ersatzeinnahmen oder Beiträge Dritter
gedeckt wird.
3
Abgeltungen und Entschädigungen
werden zusammen ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
4
Die benötigten Mittel für
die Ausrichtung von Abgeltungen und Entschädigungen werden alljährlich
in den Voranschlag der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] aufgenommen.
5
Die in Verträgen vereinbarten
Abgeltungen und Entschädigungen werden auf Beginn des folgenden Jahres
der Teuerung angepasst, sobald diese zehn Prozent erreicht hat.
Art. 54
Vergütungen
1
Der Kanton vergütet den von ihm beauftragten
Organisationen und Fachstellen die Aufwendungen, die mit der zweckmässigen
und rationellen Aufgabenerfüllung verbunden sind und nicht durch Einnahmen
oder Beiträge Dritter gedeckt werden.
2
Im Rahmen ihrer Finanzkompetenz setzt die Volkswirtschaftsdirektion,
in den übrigen Fällen der Regierungsrat die Vergütungen fest.
Art. 55
Unterstützung von Organisationen
Der Kanton kann Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes
tätig sind, einmalige oder jährliche Unterstützungsbeiträge
ausrichten.
Art. 56
Rückerstattung
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] verfügt die Rückerstattung von Staatsleistungen,
die zu Unrecht bezogen wurden.
4. Strafen
Art. 57
Straftatbestände
1
Mit Busse von 100 Franken
bis 50 000 Franken
[Fassung vom 14. 12. 2004] wird bestraft, wer
| a |
ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt
beschädigt oder zerstört;
|
| b |
einem Verbot oder einer Massnahme zuwiderhandelt,
die aufgrund der Artikel 31, 36 oder 41 angeordnet worden sind;
|
| c |
unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach diesem
Gesetz bewilligungspflichtig ist;
|
| d |
eine Bewilligung überschreitet oder
|
| e |
vollstreckbaren Anordnungen, die ihm gegenüber
ergangen sind, nicht nachkommt.
|
2
In schweren
Fällen kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden.
[Fassung vom
14. 12. 2004]
3
In
besonders leichten Fällen kann von Strafe Umgang genommen werden.
Art. 58
Verjährung
1
Widerhandlungen gemäss Artikel 57 verjähren
nach drei Jahren.
2
Die absolute Verjährung tritt nach sechs
Jahren ein.
Art. 59
Verschiedene Bestimmungen
1
Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb
einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
begangen worden, haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne,
Gebühren und Kosten.
2
Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer
Partei zu.
5. Rechtspflege
Art. 60
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Zuständigkeit und Verfahren
1
Gegen Verfügungen gestützt auf die Naturschutzgesetzgebung
kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde geführt werden.
2
Im Übrigen gilt das VRPG.
Art. 61
[Fassung vom 28. 1. 2009]
Beschwerdebefugnis von Gemeinden und Organisationen
Gegen Verfügungen über vorläufige Massnahmen,
Bewilligungen, Ausnahmen, Beschlagnahmung, Wiederherstellung und Ersatz sind
auch die zuständigen Gemeindebehörden und private Organisationen nach Artikel
40a des Baugesetzes
[BSG 721.0] zur Beschwerde befugt.
6. Vollzug
Art. 62
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63
Anwendbares Recht
1
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige
Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde
nach neuem Recht erledigt.
2
Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren
gilt die Zuständigkeitsordnung des neuen Rechts.
Art. 64
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 65
Änderung eines Erlasses
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird folgender
Erlass geändert:
Gesetz vom 27. August 1981 über Bewirtschaftungsbeiträge
[Aufgehoben durch Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. 6. 1997; BSG 910.1].
Art. 66
Anpassung von Vorschriften und Plänen
1
Die Vorschriften und Pläne
der Gemeinden und Regionen sind, soweit nötig, spätestens bei der
nächsten umfassenden Revision der Ortsplanung den Bestimmungen dieses
Gesetzes anzupassen.
2
Für das Verfahren gilt Artikel
146 des Baugesetzes
[BSG 721.0] sinngemäss.
Bern,
15.
September
1992
|
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 3993 vom 17. November 1993: Inkraftsetzung auf den 1. Januar
1994
Anhang
15.9.1992
G
GS 1993/5, in Kraft am 1. 1. 1994
Änderungen
21.6.1995
G
Fischereigesetz, BAG 95–110 (Art. 72), in Kraft am 1. 1.
1996
18.6.1997
G
Baugesetz, BAG 97–130 (III.), in Kraft am 1. 1. 1998
29.10.1997
V
BAG 97–94, in Kraft am 1. 1. 1998
27.11.2000
G
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53),
in Kraft am 1. 1. 2002
25.3.2002
G
über Jagd und Wildtierschutz, BAG 02–68 (Art. 36), in Kraft
am 1. 5. 2003
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
28.1.2009
G
Baugesetz, BAG 09–64 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009
|