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426.11

15.  September  1992 

Naturschutzgesetz


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

1. Allgemeines und Organisation

1.1 Allgemeines

Art. 1

Zweck

 Dieses Gesetz bezweckt

a

die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden einheimischen Tiere und Pflanzen je für sich und als Lebensraumverbund zu schützen, wo nötig wiederherzustellen oder zu schaffen;

b

die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern;

c

das Gleichgewicht im Naturhaushalt zu bewahren oder wiederherzustellen;

d

Störungen in empfindlichen Lebensräumen zu vermindern;

e

umwelt- und standortgerechte Nutzungsweisen zu fördern;

f

schutzwürdige geologische Objekte zu sichern und

g

das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur zu wecken.

Art. 2

Allgemeine Pflicht der Behörden

1  Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen des Naturschutzes. Müssen bei öffentlichen Aufgaben schützenswerte Flächen beansprucht werden, ist für Ersatz zu sorgen.

2  Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, die mit Eingriffen in die Natur verbunden sind, eng mit den Behörden zusammen, denen der Vollzug dieses Gesetzes obliegt.

Art. 3

Aufgaben und Massnahmen

 Die Aufgaben und Massnahmen des Naturschutzes sind insbesondere

a

die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten,

b

die Sicherung von schutzwürdigen botanischen und geologischen Objekten,

c

die Bezeichnung der seltenen oder bedrohten Pflanzen- und Tierarten und die Umschreibung ihres Schutzes,

d

der Landerwerb zur Erfüllung und Durchführung von naturschützerischen Aufgaben und Massnahmen,

e

der Abschluss von Vereinbarungen zur angepassten Nutzung von Ausgleichsflächen,

f

die Durchführung von naturschützerischen Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,

g

die Erstellung von Inventaren,

h

die Berücksichtigung des Naturschutzes bei Planungen und Projekten,

i

die Beschaffung von naturschützerischen Grundlagen,

k

die Unterstützung der Tätigkeit von Naturschutzorganisationen,

l

die Förderung der Kenntnisse über die Natur und die ökologischen Zusammenhänge bei der Bevölkerung,

m

die Überprüfung des Erfolges der Massnahmen dieses Gesetzes.

Art. 4

Verträge
1. Grundsatz

1  Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Schutzmassnahmen der Gemeinden gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.

2  Ausgleichsflächen werden ausschliesslich durch Vertrag gesichert.

3  Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbracht werden muss. Sie enthalten die erforderlichen Bewirtschaftungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen.

Art. 5

2. Dauer

1  Verträge werden in der Regel für eine Dauer von mindestens sechs Jahren abgeschlossen.

2  Sie gelten für jeweils weitere sechs Jahre, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.

3  In besonderen Fällen kann eine andere Geltungsdauer vereinbart werden.

4  Wer eine ökologische Ausgleichsfläche neu anlegt, hat grundsätzlich Anspruch auf mindestens zweimalige Verlängerung des Vertrages.

Art. 6

Schutzbeschlüsse

1  Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt durch Unterschutzstellung, wenn

a

die betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden der Unterschutzstellung schriftlich zustimmen;

b

in Gebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung eine vertragliche Regelung nicht möglich oder nicht wirksam ist. Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden an diesem Verfahren in einer Verordnung.

2  Die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss unter Schutz gestellten Gebiete und Objekte werden als Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte bezeichnet.

Art. 7

Ausnahmen

1  Aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete, können Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

2  Einer Ausnahmebewilligung bedürfen insbesondere Eingriffe in Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte, wie das Überschütten, Zerstören oder Ausreuten von Lebensgemeinschaften, Abgrabungen, Auffüllungen und Veränderungen des Wasserhaushaltes.

3  Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Lässt sich die Beeinträchtigung eines geschützten Lebensraumes nicht vermeiden, so ist der Verursacher zu bestmöglichem Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz zu verpflichten.

Art. 8

Einreihung

1  Die schutzwürdigen Gebiete und Objekte werden nach ihrer Bedeutung eingereiht.

2  Unterschieden wird zwischen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung.

3  Solange der Bund oder der Kanton nichts anderes bestimmt haben, gelten schutzwürdige Gebiete und Objekte als lokal bedeutend.

Art. 9

Inventare
1. Zuständigkeit

1  Der Kanton erstellt und führt Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

2  Die Gemeinden können Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung erstellen und führen.

3  Die Volkswirtschaftsdirektion genehmigt die kantonalen Inventare, der Gemeinderat die Gemeindeinventare.

Art. 10

2. Funktion

1  Die kantonalen und kommunalen Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte haben vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen nur hinweisende Funktion und binden weder Behörden noch Private.

2  Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden.

Art. 11

Verwendung von Giften und umweltgefährdenden Stoffen

1  In Naturschutzgebieten und an Naturschutzobjekten dürfen Gifte, Pflanzenbehandlungsmittel, Dünger sowie Dünger- und Bodenzusätze nicht verwendet werden.

2  Die Vorschriften und die ergänzenden vertraglichen Regelungen über Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte können für bestimmte Stoffe Ausnahmen vorsehen.

3  Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen. Über Ausnahmen vom Verwendungsverbot im Wald entscheidet unabhängig von der Einreihung des Objektes die Forstinspektion im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997].

1.2 Organisation

Art. 12

Organe

1  Der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung obliegt insbesondere

a

...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

b

der Volkswirtschaftsdirektion,

c

der zuständigen Stelle dieser Direktion  [Fassung vom 29. 10. 1997]

d

den Gemeinden,

e

den vom Regierungsrat bezeichneten Organen der Naturschutzaufsicht und

f

den beauftragten Naturschutzorganisationen im Rahmen ihres Auftrages.

2  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Direktionen und Amtsstellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und aufgrund besonderer Regelung des Regierungsrates.

Art. 13

 ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

Art. 14

2. Volkswirtschaftsdirektion

1  Die Volkswirtschaftsdirektion ist Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes.

2  Sie stellt schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung unter Schutz und erlässt die erforderlichen Schutzvorschriften.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Ihre zuständige Stelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher und regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die Anstellungsbedingungen.  [Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

4  Sie vertritt den Kanton in Rechtsstreiten.  [Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

Art. 15

Kantonale Fachstelle für Naturschutz  [Fassung vom 29. 10. 1997]

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] ist die kantonale Fachstelle für Naturschutz.

2  Ihr obliegen der Vollzug der Naturschutzvorschriften sowie die Koordination der Massnahmen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt oder der Regierungsrat keine besondere Regelung trifft.

3  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997]

a

bereitet die Unterschutzstellungen durch die Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 10. 4. 2008] vor;

b

erlässt die erforderlichen Verfügungen;

c

erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Naturschutzgebiete oder Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen sind;

d

sorgt für die nötigen Gestaltungs- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten von nationaler und regionaler Bedeutung;

e

schliesst im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten, Naturschutzobjekten und Ausgleichsflächen von nationaler und regionaler Bedeutung ab;

f

richtet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge aus;

g

berät und unterstützt die Gemeinden auf dem Gebiet des Naturschutzes;

h

führt die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung;

i

weist den Organen der Naturschutzaufsicht im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle naturschützerische Aufgaben zu;  [Fassung vom 25. 3. 2002]

k

verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben;

l

beschafft die naturschützerischen Grundlagen;

m

informiert die Bevölkerung und die Vollzugsorgane über die Belange des Naturschutzes und führt Ausbildungsveranstaltungen durch;

n

führt die Erfolgskontrolle der angeordneten Massnahmen durch.

Art. 16

4. Gemeinden

1  Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler Ebene.

2  Die Gemeinden

a

sichern die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung und beschliessen über ihre Unterschutzstellung;

b

erlassen die erforderlichen Verfügungen;

c

können Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen von lokaler Bedeutung;

d

können Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge ausrichten;

e

können die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung führen.

Art. 17

5. Naturschutzaufsicht

1  Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch  [Absatz 1 Fassung vom 21. 6. 1995]

a

die freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die  [Fassung vom 25. 3. 2002]

b

übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.  [Fassung vom 25. 3. 2002]

c-d

...  [Aufgehoben am 25. 3. 2002]

2  Die Organe der Naturschutzaufsicht erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 1]

3  Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert.  [Fassung vom 25. 3. 2002]

4  Sie sind Teil der gerichtlichen Polizei.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 18

6. Naturschutzorganisationen

 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Naturschutzes, Fachstellen und Fachpersonen Aufgaben übertragen in den Bereichen

a

Beratung,

b

Ausbildung und Information,

c

Grundlagenbeschaffung,

d

Aufnahme und Inventarisierung,

e

Vorbereitung von Vereinbarungen,

f

Pflege und Gestaltung sowie

g

Kontrolle.

2. Schutzbereiche und Unterschutzstellung

2.1 Biotopschutz

Art. 19

Zuständigkeit

1  Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung.

2  Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von lokaler Bedeutung.

3  Der Kanton und die Gemeinden ziehen zur Regelung des Schutzes und für den Unterhalt von Biotopen im Wald den Forstdienst bei.

4  Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einschränkung der Jagd oder der Fischerei in Naturschutzgebieten im Schutzbeschluss nach Anhörung der zuständigen Fachstellen.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 20

Begriff

1  Als Biotope gelten schutzwürdige wichtige natürliche und naturnahe Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, wie bedeutende Einstandsgebiete für Tiere, seltene Waldgesellschaften, artenreiche Wiesen und Waldsäume, ökologisch wertvolle hochstämmige Obstgärten, Moore, Riede, Uferbereiche, Bäche und stehende Kleingewässer.

2  Der Kanton und die Gemeinden streben eine Vernetzung der Biotope an.

Art. 21

Ökologischer Ausgleich

1  Der Kanton und die Gemeinden schliessen im Interesse des ökologischen Ausgleichs für bestimmte Flächen oder für ganze Landwirtschaftsbetriebe Verträge ab. Sie vereinbaren insbesondere die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen, Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen.

2  Ökologische Ausgleichsflächen sind wenig intensiv genutzte oder naturnahe Flächen. Sie ergänzen die Biotope und haben den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen.

3  Sie sollen als Zufluchtsorte und Verbreitungswege zum Überleben der Tier- und Pflanzenarten und zur Verbesserung des Naturhaushaltes beitragen, insbesondere in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb der Siedlungen.

4  Nebst schützenswerten Flächen, wie Feucht- und Nassstandorten, Bachufern und Magerstandorten, sind insbesondere Böschungen, hochstämmige Obstgärten, Wässermatten, Raine und Randstreifen entlang von Bächen, Waldrändern, Hecken, Äckern und Grünland als ökologische Ausgleichsflächen auszuscheiden oder neu anzulegen.

Art. 22

Trockenstandorte, Feuchtgebiete und artenreiche Fettwiesen
1. Förderung

1  Der Kanton fördert die Erhaltung und Pflege von Trockenstandorten, Feuchtgebieten und artenreichen Fettwiesen von nationaler und regionaler Bedeutung mit Beiträgen.

2  Beitragsberechtigt ist, wer einen Trockenstandort, ein Feuchtgebiet oder eine artenreiche Fettwiese bewirtschaftet und mit der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hat.

3  Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz oder gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 23

2. Begriffe

1  Trockenstandorte sind extensiv genutztes Wies- und Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund.

2  Feuchtgebiete sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf feuchten bis nassen Böden.

3  Artenreiche Fettwiesen sind mässig gedüngte Zweischnittwiesen und Weiden mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf mittleren Böden.

Art. 24

3. Beiträge
3.1 Ordentliche Beiträge

1  Die ordentlichen Bewirtschaftungsbeiträge des Kantons richten sich nach

a

dem Bewirtschaftungsaufwand,

b

der biologischen Ausprägung,

c

der Nutzungsart und

d

der Fläche des beitragsberechtigten Gebietes.

2  Der Regierungsrat setzt die Beitragssätze fest und passt sie auf Beginn des folgenden Jahres der Teuerung an, sobald diese zehn Prozent erreicht hat. Er kann eine Mindestfläche bezeichnen.

3  Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen werden alljährlich in den Voranschlag der für Naturschutz zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] aufgenommen.

Art. 25

3.2 Einmalige Beiträge

1  An Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung von Trockenstandorten und Feuchtgebieten kann der Kanton einmalige Beiträge ausrichten.

2  Die Beiträge werden nach dem Aufwand zur Verbesserung des Gebietes bemessen.

Art. 26

4. Bewirtschaftungsvertrag

1  Wer ein im kantonalen Inventar verzeichnetes Gebiet bewirtschaftet, kann den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages mit der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] verlangen.

2  Das Naturschutzinspektorat schlägt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eines verzeichneten Gebietes den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages vor und orientiert über die Abgeltung, die Bewirtschaftungsauflagen und die Nutzungsbeschränkungen.

3  Wer einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen will, aber mit der Abgeltung, den Bewirtschaftungsauflagen oder den Nutzungsbeschränkungen nicht einverstanden ist, kann deren Festsetzung in einer anfechtbaren Verfügung verlangen.

Art. 27

Hecken und Feldgehölze
1. Schutz

1  Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt.

2  Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Sie oder er teilt den beschwerdeberechtigten Organisationen und der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] Ausnahmen mit.

Art. 28

2. Begriffe

1  Als Hecken gelten linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.

2  Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.

2.2 Schutz von geologischen und botanischen Objekten

Art. 29

Zuständigkeit

1  Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der geologischen und botanischen Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

2  Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der geologischen und botanischen Objekte von lokaler Bedeutung.

Art. 30

Begriffe

1  Als schutzwürdige geologische Objekte gelten namentlich erratische Blöcke, Gletscherschliffe, Gletschermühlen, geologische Aufschlüsse, Fundstellen von Mineralien und Versteinerungen, Höhlen und Quellen von entstehungsgeschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer Schönheit.

2  Als schutzwürdige botanische Objekte gelten namentlich wichtige, markante oder wertvolle Einzelbäume oder -büsche, Baumgruppen und Alleen.

2.3 Schutz der Tier- und Pflanzenwelt

Art. 31

Artenschutz
1. Geschützte Pflanzen und Tiere

1  Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten.

2  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Pflanzen und Tiere, die zusätzlich zu den vom Bundesrecht genannten geschützt sind.

3  Er legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest, soweit sie für das ganze Kantonsgebiet gelten. In den übrigen Fällen ist die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997]zuständig.

4  Das Naturschutzinspektorat kann widerrechtlich behändigte Pflanzen und Tiere beschlagnahmen und fehlbare Personen um Ersatz innert Frist verpflichten, unter Androhung der Ersatzvornahme. In Ausnahmefällen kann eine angemessene Ersatzleistung in Geld festgesetzt werden.

Art. 32

2. Ausnahmen

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997]kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen

a

zum Sammeln von geschützten Pflanzen;

b

zum Fangen, Halten, Töten, Ausstopfen oder Präparieren von geschützten Tieren, für welche die Jagdgesetzgebung nicht gilt.

2  Als wichtige Gründe gelten namentlich wissenschaftliche Zwecke sowie Lehr- und Heilzwecke.

Art. 33

Wildwachsende Pflanzen

1  Das Sammeln wildwachsender Pflanzen (einschliesslich Früchten, Pilzen, Moosen und Flechten) zu Erwerbszwecken erfordert eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997]. Ausgenommen sind die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern in ortsüblichem Umfang.

2  Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.

Art. 34

Freilebende Tiere

 Das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997], soweit dafür nicht eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzgebung, der Jagdgesetzgebung oder der Fischereigesetzgebung erforderlich ist.

Art. 35

Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten

1  Gesuche um Ansiedlung landes- und standortfremder Tier- und Pflanzenarten sind beim Naturschutzinspektorat einzureichen.

2  Das Naturschutzinspektorat leitet die Gesuche mit seinem Mitbericht an die Bundesbehörden weiter.

3  Bei Gesuchen um Ansiedlung landes- oder standortfremder Tierarten, die der Jagd- oder der Fischereigesetzgebung unterstehen, treten die Fachstellen für Jagd oder Fischerei an die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997].

2.4 Unterschutzstellung

Art. 36

Kantonaler Schutzbeschluss
1. Inhalt

1  Schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler oder regionaler Bedeutung werden durch kantonalen Schutzbeschluss unter Schutz gestellt.

2  Der Schutzbeschluss umfasst einen Plan und die dazugehörigen Vorschriften. Diese nennen das Schutzziel und die Schutzmassnahmen.

3  Die Vorschriften über die Unterschutzstellung gelten sinngemäss für die Änderung bestehender Schutzbeschlüsse.

4  Unterschutzstellungen können bei der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997]oder der Gemeinde beantragt werden.

Art. 37

2. Einspracheverfahren
2.1 Auflage

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997]veranlasst die öffentliche Auflage des Planentwurfs und der Vorschriften in den betroffenen Gemeinden und orientiert soweit bekannt die betroffenen Grundeigentümer.

2  Die Auflage wird im Amtsblatt und im Amtsanzeiger veröffentlicht.

3  Nach der Mitteilung oder der Veröffentlichung im Amtsblatt darf im Schutzgebiet oder am Schutzobjekt gemäss Planentwurf nichts mehr unternommen werden, was den Schutzzweck beeinträchtigen könnte.

4  Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt.

Art. 38

2.2 Einsprache

1  Während der Auflagefrist kann bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden.

2  Zur Einsprache sind befugt

a

Personen, die durch den Schutzbeschluss besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind,  [Fassung vom 10. 4. 2008]

b

die privaten Organisationen nach Artikel 35a und 35c Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG  [ BSG 721.0]),  [Fassung vom 28. 1. 2009]

c

die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.

3  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 39

2.3 Einspracheverhandlungen  [Fassung vom 10. 4. 2008]

1  Die Gemeinde schickt die Einsprache an die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion. Diese kann Einspracheverhandlungen durchführen.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2  Sie leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Volkswirtschaftsdirektion weiter.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3  Soweit öffentlich aufgelegte Pläne oder Vorschriften vor der Unterschutzstellung geändert werden, ist den unmittelbar Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben.

Art. 40  [Fassung vom 10. 4. 2008]

3. Beschlussfassung

 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die unerledigten Einsprachen und beschliesst über die Unterschutzstellung.

Art. 41

Schutzbeschlüsse der Gemeinden

1  Die Unterschutzstellung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über den Erlass der baurechtlichen Grundordnung.

2  Für geringfügige Änderungen des Schutzbeschlusses gilt das Verfahren für die geringfügige Änderung von Nutzungsplänen sinngemäss.

3  Über Ausnahmen von Schutzbeschlüssen entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren sinngemäss. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter teilt der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] Ausnahmen mit.

3. Besondere Massnahmen und Finanzierung

3.1 Durchsetzung

Art. 42

Beratung

 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997]berät und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Naturschutzaufgaben.

Art. 43

Naturschutzpolizei
1. Aufgaben

1  Die Naturschutzpolizei ist unter Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion Sache der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] und der Gemeinden.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2  Die Organe der Naturschutzpolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind.

3  Sie ordnen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und vorläufige Massnahmen an.

Art. 44

2. Vorläufige Massnahmen

1  Ist ein schutzwürdiges oder ein geschütztes Gebiet oder Objekt gefährdet, so verfügt die zuständige Behörde die erforderlichen vorläufigen Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

2  Im Anschluss an die vorläufige Massnahme leitet die zuständige Behörde für schutzwürdige Gebiete oder Objekte unverzüglich das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.

3  Eingriffe in den Wasserhaushalt und baubewilligungspflichtige Vorhaben in Biotopen, die in Bundesinventaren verzeichnet, aber noch nicht grundeigentümerverbindlich gesichert sind, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997].

Art. 45

3. Wiederherstellung

1  Wird widerrechtlich in ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt eingegriffen oder werden gesetzliche oder vertragliche Pflichten missachtet, so untersagt das zuständige Gemeinwesen weitere schädigende Handlungen. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar.

2  Kann der Eingriff in der Folge nicht bewilligt werden, so setzt die zuständige Behörde den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme.

3  Ist eine Wiederherstellung nicht möglich, so verhält die zuständige Behörde die Pflichtigen zu angemessenem Realersatz. In Ausnahmefällen kann eine Ersatzleistung in Geld festgesetzt werden.

4  Rechtskräftig verfügte Massnahmen, welche die Pflichtigen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführen, lässt das zuständige Gemeinwesen auf ihre Kosten vornehmen.

Art. 46

Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde

1  Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Pflichten aus diesem Gesetz, so setzt ihr die Volkswirtschaftsdirektion eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen unter Androhung der Ersatzvornahme.

2  Werden die Massnahmen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, so lässt sie die Volkswirtschaftsdirektion auf Kosten der Gemeinde vornehmen. Für Unterschutzstellungen findet das Verfahren über den kantonalen Schutzbeschluss Anwendung.

3.2 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen

Art. 47

Verhältnis zum Enteignungsgesetz

1  Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften aufstellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das Enteignungsgesetz.

2  Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.

Art. 48  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Formelle Enteignung

1  Mit dem Schutzbeschluss nach Artikel 40 ist dem Kanton oder den Gemeinden das Enteignungsrecht für die Erreichung der im Beschluss festgehaltenen Schutzziele erteilt.

2  Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf die dinglichen und obligatorischen Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Erreichung des Schutzzieles nötig sind oder ihm entgegenstehen.

Art. 49

Materielle Enteignung

1  Eigentumsbeschränkungen wie die Einschränkung der Nutzung von Grundstücken begründen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

2  Entschädigungsansprüche sind an das Gemeinwesen zu richten, in dessen Interesse die Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden.

Art. 50

Verzicht und Verjährung

 Hinsichtlich Verzicht auf Enteignung und Verjährung von Entschädigungsansprüchen gelten die Vorschriften des Baugesetzes sinngemäss.

3.3 Finanzierung

Art. 51

Aufgaben des Kantons

 Der Kanton finanziert die von ihm und seinen Organen übernommenen Aufgaben, namentlich die für Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung nützlichen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen.

Art. 52

Unterstützung der Gemeinden

1  Der Kanton kann die Gemeinden nach Massgabe von Artikel 140 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985  [BSG 721.0] unterstützen mit  [Absatz 1 Fassung vom 18. 6. 1997]

a

Beiträgen an Aufwendungen der Inventarisierung,

b

Beiträgen an die Arbeiten der Unterschutzstellung, der Pflege und der Gestaltung.  [Fassung vom 27. 11. 2000]

c

...  [Aufgehoben am 27. 11. 2000]

2  Er leitet den Gemeinden die Bundesbeiträge weiter, die für Schutz und Unterhalt der Biotope und für ökologischen Ausgleich von lokaler Bedeutung ausgerichtet werden.

3  ...  [Aufgehoben am 27. 11. 2000]

Art. 53

Abgeltungen und Entschädigungen

1  Für Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen wird eine angemessene Abgeltung vereinbart. Diese darf die Aufwendungen nicht übersteigen, die mit der zweckmässigen und rationellen Ausführung der Massnahmen verbunden sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden.

2  Für Nutzungsbeschränkungen wird eine angemessene Entschädigung vereinbart. Diese darf den Ausfall nicht übersteigen, der sich aus dem Verzicht auf eine mögliche intensivere Nutzung ergibt und nicht durch Ersatzeinnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt wird.

3  Abgeltungen und Entschädigungen werden zusammen ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

4  Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Abgeltungen und Entschädigungen werden alljährlich in den Voranschlag der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] aufgenommen.

5  Die in Verträgen vereinbarten Abgeltungen und Entschädigungen werden auf Beginn des folgenden Jahres der Teuerung angepasst, sobald diese zehn Prozent erreicht hat.

Art. 54

Vergütungen

1  Der Kanton vergütet den von ihm beauftragten Organisationen und Fachstellen die Aufwendungen, die mit der zweckmässigen und rationellen Aufgabenerfüllung verbunden sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden.

2  Im Rahmen ihrer Finanzkompetenz setzt die Volkswirtschaftsdirektion, in den übrigen Fällen der Regierungsrat die Vergütungen fest.

Art. 55

Unterstützung von Organisationen

 Der Kanton kann Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes tätig sind, einmalige oder jährliche Unterstützungsbeiträge ausrichten.

Art. 56

Rückerstattung

 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] verfügt die Rückerstattung von Staatsleistungen, die zu Unrecht bezogen wurden.

4. Strafen

Art. 57

Straftatbestände

1  Mit Busse von 100 Franken bis 50 000 Franken  [Fassung vom 14. 12. 2004] wird bestraft, wer

a

ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt beschädigt oder zerstört;

b

einem Verbot oder einer Massnahme zuwiderhandelt, die aufgrund der Artikel 31, 36 oder 41 angeordnet worden sind;

c

unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;

d

eine Bewilligung überschreitet oder

e

vollstreckbaren Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.

2  In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden.  [Fassung vom 14. 12. 2004]

3  In besonders leichten Fällen kann von Strafe Umgang genommen werden.

Art. 58

Verjährung

1  Widerhandlungen gemäss Artikel 57 verjähren nach drei Jahren.

2  Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein.

Art. 59

Verschiedene Bestimmungen

1  Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

2  Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

5. Rechtspflege

Art. 60  [Fassung vom 10. 4. 2008]

Zuständigkeit und Verfahren

1  Gegen Verfügungen gestützt auf die Naturschutzgesetzgebung kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde geführt werden.

2  Im Übrigen gilt das VRPG.

Art. 61  [Fassung vom 28. 1. 2009]

Beschwerdebefugnis von Gemeinden und Organisationen

 Gegen Verfügungen über vorläufige Massnahmen, Bewilligungen, Ausnahmen, Beschlagnahmung, Wiederherstellung und Ersatz sind auch die zuständigen Gemeindebehörden und private Organisationen nach Artikel 40a des Baugesetzes  [BSG 721.0] zur Beschwerde befugt.

6. Vollzug

Art. 62

 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 63

Anwendbares Recht

1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach neuem Recht erledigt.

2  Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gilt die Zuständigkeitsordnung des neuen Rechts.

Art. 64

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 65

Änderung eines Erlasses

 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird folgender Erlass geändert:

 Gesetz vom 27. August 1981 über Bewirtschaftungsbeiträge  [Aufgehoben durch Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. 6. 1997; BSG 910.1].

Art. 66

Anpassung von Vorschriften und Plänen

1  Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Regionen sind, soweit nötig, spätestens bei der nächsten umfassenden Revision der Ortsplanung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

2  Für das Verfahren gilt Artikel 146 des Baugesetzes  [BSG 721.0] sinngemäss.

Bern,  15.  September  1992 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zbinden
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3993 vom 17. November 1993:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994

Anhang

15.9.1992  G 

GS 1993/5, in Kraft am 1. 1. 1994

Änderungen

21.6.1995  G 

Fischereigesetz, BAG 95–110 (Art. 72), in Kraft am 1. 1. 1996

18.6.1997  G 

Baugesetz, BAG 97–130 (III.), in Kraft am 1. 1. 1998

29.10.1997  V 

BAG 97–94, in Kraft am 1. 1. 1998

27.11.2000  G 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53), in Kraft am 1. 1. 2002

25.3.2002  G 

über Jagd und Wildtierschutz, BAG 02–68 (Art. 36), in Kraft am 1. 5. 2003

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

28.1.2009  G 

Baugesetz, BAG 09–64 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009