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426.111

10.  November  1993 

Naturschutzverordnung (NSchV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 62 des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992  [BSG 426.11] und auf Artikel 64 des Gesetzes vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz  [BSG 922.11],
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:

1. Erläuterung von Begriffen

Art. 1

 Die wichtigsten im Naturschutzgesetz  [BSG 426.11] und in dieser Verordnung verwendeten Begriffe werden im rechtlich nicht bindenden Anhang 3 zu dieser Verordnung erläutert.

2. Schutz von Biotopen und Objekten

2.1 Allgemeines

Art. 2

Schutzwürdigkeit und Einreihung

1  Biotope oder Objekte erhalten ihre Schutzwürdigkeit hauptsächlich aufgrund

a

ihrer Unersetzbarkeit,

b

der biologischen Vielfalt,

c

des Vorkommens von seltenen Pflanzen- oder Tierarten gemäss den vom Naturschutzinspektorat anerkannten «Roten Listen»,

d

ihrer Einmaligkeit, Seltenheit oder besonders typischen Ausbildung (z.B. Vorkommen zahlreicher ökologischer Kennarten),

e

der landschaftsökologischen Funktion,

f

ihrer Grösse und

g

ihrer relativen Unversehrtheit.

2  Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit können weitere Kriterien wie wissenschaftlicher Wert, geologische Besonderheit, landschaftliche Schönheit oder vorhandene Beeinträchtigungen einbezogen werden.

Art. 3

Schutzziele

 Der Schutz von Gebieten und Objekten verfolgt namentlich folgende Ziele:

a

Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder von bestimmten Pflanzen- oder Tierarten in ihren Lebensräumen,

b

Erhaltung von naturgeschichtlichen Zeugen,

c

Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs,

d

Schaffung störungsfreier Zonen,

e

Information und Erziehung und

f

wissenschaftliche Forschung.

Art. 4

Schutzmassnahmen

1  Als Schutzmassnahmen kommen insbesondere in Betracht

a

Anordnungen zum Schutze der Pflanzen und Tiere,

b

Einschränkungen der Nutzung,

c

Zutritts- und Verkehrsbeschränkungen und

d

Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsanweisungen («Pflegeplan»).

2  Die Schutzmassnahmen sind so zu wählen, dass die Rechte der Eigentümer und allfällig betroffener Dritter nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden.

Art. 5

Verkehrsbeschränkungen

1  Auf Antrag des Naturschutzinspektorates verfügt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Stellen Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs auf Strassen und Gewässern.

2  Die Zuständigkeit richtet sich nach der Strassenpolizeiverordnung  [Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung vom 20. 10. 2004, BSG 761.111] oder dem Schiffahrtsgesetz  [BSG 767.1].

Art. 6

Markierung

1  Geschützte Gebiete sind als solche zu markieren.

2  Das Naturschutzinspektorat erlässt die erforderlichen Weisungen.

2.2 Unterschutzstellung

Art. 7

Verträge und Schutzbeschlüsse; Inhalt

1  Verträge über den Schutz von Gebieten oder Objekten sowie Schutzbeschlüsse müssen mindestens enthalten

a

eine Beschreibung des Gebietes oder des Objektes und seine Festlegung in einem Plan,

b

eine Auflistung der Schutzziele,

c

die Anordnung der Schutzmassnahmen,

d

allfällige ständige Ausnahmen von den Vorschriften oder Vorbehalte zugunsten bestimmter Personen oder Nutzungsarten und

e

den Hinweis auf die zuständigen Organe für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, Aufsicht und Markierung.

2  In den Verträgen sind zusätzlich festzulegen

a

allfällige Entschädigungen und Abgeltungen,

b

die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeit,

c

Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung des Vertrages und

d

Regeln über die Rechtsnachfolge.

Art. 8

Mitwirkung der Betroffenen

1  Das Naturschutzinspektorat sorgt dafür, dass die betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, weitere in ihren Rechten betroffene Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sowie Gemeinden über beabsichtigte Unterschutzstellungen frühzeitig informiert werden und schon bei der Planung mitwirken können.

2  Die Mitwirkung kann erfolgen, indem

a

die vorgesehene Unterschutzstellung und deren Auswirkungen mit den Betroffenen einzeln besprochen werden;

b

die Unterlagen über die vorgesehene Unterschutzstellung während einer Mitwirkungsfrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden;

c

an besonderen Orientierungsversammlungen diese Unterlagen zur Diskussion gestellt werden.

3  Im Rahmen der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Sie sind der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 2008] in Form des Gesprächs-, des Versammlungsprotokolls oder eines zusammenfassenden Mitwirkungsberichtes zur Kenntnis zu bringen. Die Gesprächsprotokolle sind nicht öffentlich.

4  Vorbehalten bleiben die Verhandlungen über die Zustimmung zur Unterschutzstellung oder einen Vertragsabschluss sowie über allfällige Entschädigungen und Abgeltungen.

Art. 9  [Fassung vom 24. 1. 1996]

Publikationen  [Fassung vom 24. 1. 1996]

1  In der Publikation des Planentwurfs und der Vorschriften nach Artikel 37 des Gesetzes sind anzugeben

a

das zu schützende Gebiet oder Objekt, der Hinweis auf seine Lage sowie der wesentliche Inhalt des Schutzbeschlusses,

b

der Ort der Auflage,

c

Beginn und Ende der Auflagefrist sowie

d

die Möglichkeit zur Einsprache und der Kreis der Einspracheberechtigten.

2  Der Schutzbeschluss nach Artikel 40 des Gesetzes ist im Amtsblatt und Amtsanzeiger zu veröffentlichen.

Art. 10

Verzeichnis der Naturschutzgebiete und -objekte

1  Das Naturschutzinspektorat führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der geschützten Gebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

2  Die Gemeinden melden ihre Unterschutzstellungen dem Naturschutzinspektorat und stellen ihm die verlangten Unterlagen zur Verfügung.

2.3 Besondere Schutzzonen

Art. 11

Artenschutzzonen

1  Zusätzlich zu den Naturschutzgebieten kann die Volkswirtschaftsdirektion für bestimmte Zonen besondere Vorschriften zum Schutze von Tier- und Pflanzenarten verfügen.

2  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz sowie über die Fischerei.

Art. 12

Gewässer

1  Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt oder überdeckt werden, nach Möglichkeit sind ihre natürlichen Läufe beizubehalten und eingedolte oder überdeckte Gewässer freizulegen.

2  Gewässerverbauungen und -korrekturen sind möglichst naturnah auszuführen.

3  Das Nähere regeln das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer  [SR 814.20], das Bundesgesetz über die Fischerei  [SR 923.0] und das Wasserbaugesetz  [BSG 751.11].

Art. 13

Hecken, Feldgehölze, Ufervegetation

1  Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder eines Feldgehölzes gemäss Artikel 27 des Gesetzes erteilen,

a

wenn der Fortbestand der Hecke oder des Feldgehölzes unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen dem Gesuchsteller nicht mehr zumutbar ist oder

b

wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern.

2  Mit Erteilung der Ausnahmebewilligung ist der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu ökologischem Ersatz zu verpflichten.

3  Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot von Ufervegetation entscheidet das Naturschutzinspektorat. Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 14

Wald

 Der Wald ist als naturnahe Lebensgemeinschaft in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald geschützt.

2.4 Pflege geschützter Gebiete oder Objekte

Art. 15  [Fassung vom 24. 1. 1996]

Pflegeplan

 Zur Erreichung der Schutzziele nach den Schutzbeschlüssen oder den Verträgen über den Schutz eines Gebietes oder Objektes werden die notwendigen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen in einem Pflegeplan festgehalten.

Art. 16

Pflege der Hecken und Feldgehölze

1  Eine dem Schutzzweck entsprechende Pflege und Nutzung von Hecken und Feldgehölzen, insbesondere das periodische Auslichten, ist gestattet.

2  Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke oder eines Feldgehölzes auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt jedoch frühestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten.

Art. 17

Pflege der Ufervegetation

 Für die Pflege der uferbegleitenden Gehölze gelten sinngemäss die Vorschriften für die Pflege von Hecken und Feldgehölzen. Die übrige Ufervegetation einschliesslich Auen sind so zu pflegen, dass sie als Biotope erhalten bleiben und ihren Artenreichtum beibehalten.

Art. 18

Abbrennen

 Das Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ist verboten.

3. Artenschutz

3.1 Schutz der einheimischen Pflanzen

Art. 19

Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen

1  Die im Anhang 1.1 aufgeführten Blüten- und Farnpflanzen sind vollständig geschützt.

2  Es ist untersagt, diese Pflanzen oder Teile davon

a

zu pflücken, auszugraben, auszureissen oder auf andere Weise zu schädigen;

b

mitzunehmen, zu versenden, feilzubieten, zu veräussern oder sich anzueignen.

Art. 20

Bedingt geschützte Blütenpflanzen

1  Pflanzen der in Anhang 1.2 aufgeführten Arten dürfen weder ausgegraben noch ausgerissen oder geschädigt werden.

2  Sofern die Art am Standort und in der näheren Umgebung häufig ist, dürfen höchstens fünf Blütentriebe, fünf Fruchttriebe oder fünf Zweige sorgfältig gepflückt werden.

Art. 21

Übrige Blütenpflanzen

1  Bei allen übrigen Blütenpflanzen ist das massenhafte Sammeln verboten. Erlaubt ist das Pflücken eines mittelgrossen Strausses.

2  Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 24.  [Fassung vom 24. 1. 1996]

3.2 Sammeln von Pflanzen

Art. 22  [Fassung vom 24. 1. 1996]

Pflanzensammeln im ortsüblichen Umfang  [Fassung vom 24. 1. 1996]

1  Das Sammeln von wildwachsenden Beeren, Tee- und Heilkräutern, Flechten, Moosen und Pilzen ist unter Vorbehalt von Artikel 23 im ortsüblichen Umfang gestattet, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt und falls die Art am Standort oder in der näheren Umgebung häufig ist.

2  Die Pflanzen sind sorgfältig, artgerecht und unter Schonung benachbarter Pflanzen zu pflücken. Das Aufreissen der Bodendecke, jedes unnötige Nachgraben sowie die Verwendung technischer Hilfsmittel wie «Heitisträhl» sind untersagt.

Art. 23  [Fassung vom 24. 1. 1996]

Pilzsammeln  [Fassung vom 24. 1. 1996]

1  Während der ersten sieben Tage jedes Monats ist das Sammeln von Pilzen verboten.

2  Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden.

3  Veranstaltungen zum organisierten Sammeln von Pilzen sind verboten. Vorbehalten bleiben geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken.

Art. 24

Sonderbewilligungen

1  Das gewerbsmässige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen bedarf einer Bewilligung des Naturschutzinspektorates gemäss Artikel 33 des Gesetzes.

2  Die Bewilligung enthält Angaben über ihre örtliche und zeitliche Gültigkeit sowie den Hinweis auf das Zustimmungserfordernis der betroffenen Grundeigentümer für Mengen, welche die Ortsüblichkeit übersteigen.

3  Das Naturschutzinspektorat kann Ausnahmen zu wissenschaftlichen oder pädagogischen Zwecken bewilligen.  [Fassung vom 24. 1. 1996]

4  Sonderbewilligungen dürfen nicht erteilt werden, wenn der Fortbestand der Art in der betreffenden Gegend bedroht ist oder wenn keine Gewähr für das Einhalten der Auflagen und Bedingungen besteht.

5  Keiner Sonderbewilligung bedarf das Graben von bis zu 100 kg Wurzeln des gelben Enzians pro Person und Saison.

3.3 Schutz der einheimischen Tiere

Art. 25

Geschützte Tierarten

 Zusätzlich zu den durch die Jagdgesetzgebung erfassten Säugetieren und Vögeln gelten die in Anhang 2 aufgeführten Tierarten als geschützt.

Art. 26

Inhalt des Schutzes

 Es ist verboten, geschützte Tiere absichtlich

a

zu fangen, zu verletzen oder zu töten;

b

ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen oder wegzunehmen;

c

ihre Brutstätten oder bevorzugten Aufenthaltsorte zu stören oder zu beschädigen;

d

lebend oder tot mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken; dies gilt auch für die Eier, Larven, Puppen und Nester dieser Tiere.

Art. 27

Ausnahmebewilligung

1  Das Naturschutzinspektorat kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen das Fangen, Halten, Töten und Präparieren von geschützten Tieren zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken bewilligen. Die Bewilligung kann örtlich und zeitlich beschränkt werden.

2  Es kann für technische Eingriffe in Brutstätten oder bevorzugte Aufenthaltsorte Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Eingriffe standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Die Verursacherin bzw. der Verursacher ist zu verpflichten, die erforderlichen Schutz-, Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen.

3  Dem Naturschutzinspektorat ist die vorübergehende Pflegehaltung von geschwächten oder kranken geschützten Tieren umgehend zu melden. Dauert die Haltung länger als fünf Tage oder werden regelmässig Tiere gepflegt, ist eine Halte- und Pflegebewilligung im Sinne von Absatz 1 erforderlich.

4  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz.

Art. 28

Bewilligung für Lehrkräfte

1  Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und Fachstudenten der Biologie ist es unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet, zu Unterrichts- und Studienzwecken ohne besondere Bewilligung

a

einzelne Amphibien und geschützte Insekten zu fangen und vorübergehend zu halten sowie

b

eine geringe Menge von Amphibienlaich zu entnehmen.

2  Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt nur, sofern

a

durch den Fang und die Entnahme der Bestand am betreffenden Fundort nicht gefährdet wird,

b

die Haltung sach- und artgerecht erfolgt und

c

die Tiere wieder am Fundort ausgesetzt werden.

3  Die Tierschutzvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 29

Gezüchtete oder eingeführte Tiere

 Auf Tiere, Eier, Larven oder Puppen, die nachweisbar aus Zuchtbetrieben oder aus Gebieten stammen, in denen sie nicht geschützt sind, finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 26 keine Anwendung.

4. Verschiedene Bestimmungen

Art. 30

Naturschutzaufsicht

1  Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch die

a

freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher,  [Fassung vom 26. 2. 2003]

b

Wildhüterinnen und Wildhüter und

c

staatlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.

2  Die Angehörigen der Naturschutzaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.

Art. 31

Feststellung der Schützwürdigkeit

1  Die Person, welche einen Eingriff in ein Biotop vornehmen will, das Gemeinwesen oder die Beschwerdeberechtigten können dessen Schutzwürdigkeit durch die zuständige Behörde (Artikel 43 des Gesetzes) beurteilen lassen.

2  Erweist sich das Biotop als schutzwürdig und wird der Person aus diesem Grunde das Vorhaben untersagt oder die Verweigerung der dafür erforderlichen Bewilligung in Aussicht gestellt, so kann sie ihre Rechte im Bewilligungsverfahren geltend machen oder, wenn keines durchgeführt wird, die vorläufige Unterschutzstellung im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes verlangen.

3  Falls erforderlich, verfügt die zuständige Behörde vorläufige Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen und leitet das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.

Art. 32

Berücksichtigung der Naturschutzbelange

1  Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, die landschaftswirksame Tätigkeiten ausüben oder fördern, tragen gemeinsam Verantwortung für Natur und Landschaft, leisten einen aktiven Beitrag zu deren Erhaltung und unterstützen und fördern den Gedanken eines schonenden und erhaltenden Umgangs mit der Natur.

2  Sie berücksichtigen insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen und bei der Mitberichterstattung zu landschaftswirksamen Massnahmen auch die Belange des Naturschutzes.

3  Als kantonale Fachstelle unterstützt und berät das Naturschutzinspektorat die anderen Stellen der Verwaltung, weist sie auf die Belange des Naturschutzes hin und sorgt für den notwendigen Informationsfluss.

Art. 33

Förderung des Naturschutzes

 Das Amt für Landwirtschaft und Natur  [Fassung vom 22. 10. 2003] sowie das Naturschutzinspektorat können insbesondere fördern

a

die Aufklärung der Öffentlichkeit,

b

die Erziehung zum Naturschutz in den Schulen aller Stufen durch Unterricht, der die Beziehung zur Natur stärkt, zu vertieftem Wissen um die gefährdete Natur und zu verantwortungsbewusstem Handeln führt,

c

die wissenschaftliche Forschung zur Beschaffung von Grundlagen.

Art. 34

Beratung der Gemeinden

1  Das Naturschutzinspektorat stellt gemeinsam mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Beratung der Gemeinden in Naturschutzfragen sicher.

2  Sie stellen ihnen zur Förderung der Inventaraufnahme von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung nebst Musterinventaren Anleitungen für die Aufnahme zur Verfügung.

Art. 35

Fachkommission Naturschutz

1  Der Regierungsrat wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine Fachkommission Naturschutz von höchstens elf Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin. Die Kommission besteht aus Fachleuten, die sich mit Fragen des Naturschutzes befassen. Die Universität Bern und gesamtkantonale Schutzorganisationen müssen angemessen vertreten sein.

2  Die Fachkommission Naturschutz nimmt aus fachlicher Sicht zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Stellung zu grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes von gesamtkantonaler Bedeutung.

3  Sie befasst sich mit der Früherkennung von Gefährdungen und der langfristigen Erfolgskontrolle des Naturschutzes. Sie kann dem Naturschutzinspektorat diesbezüglich Konzepte und Programme vorschlagen und steht ihm bei deren Umsetzung beratend zur Seite.

4  Die Kommission bezeichnet das Mitglied, welches das Sekretariat besorgt. Die Kosten für die Administration trägt der Staat.

5  Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen.

Art. 36

Beiträge an Organisationen

1  Unterstützungsbeiträge an Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes tätig sind, können im Rahmen der vorhandenen Kredite ausgerichtet werden, falls

a

sich die Ziele der Organisation an jenen der Naturschutzgesetzgebung orientieren;

b

die Organisation im Kanton Bern beheimatet ist und über die nötigen Strukturen verfügt;

c

Personen mit dem nötigen Fachwissen der Organisation angehören.

2  Dem Beitragsgesuch an das Naturschutzinspektorat sind die Statuten der Organisation, die Personen in der Geschäftsleitung sowie eine Zusammenstellung der Aktivitäten im Interesse des Naturschutzes während der beiden letzten Jahre beizulegen.

Art. 37

Dauerwirkung und Erfolgskontrolle

1  Die Naturschutzarbeit bemüht sich um möglichst frühzeitige Erkennung von Gefährdungen sowie um möglichst langfristige Wirkung der zu treffenden Massnahmen.

2  Ziele und Wirkungen der Naturschutzarbeit sind periodisch zu überprüfen; falls nötig, sind die Ziele und Massnahmen den neuen Gegebenheiten und Erkenntnissen anzupassen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 38

Aufhebung eines Erlasses

 Die Naturschutzverordnung vom 8. Februar 1972 wird aufgehoben.

Art. 39

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Bern,  10.  November  1993 

Im Namen des Regierungsrates
Der Vizepräsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang I

Geschützte Blüten- und Farnpflanzen

1.1

Im ganzen Kanton unbedingt geschützte Arten (Art. 19, Abs. 1)

Die mit * bezeichneten Arten sind in der ganzen Schweiz bundesrechtlich geschützt (Verordnung vom 16. 1. 1991 über den Natur- und HeimatschutzSR 451.1, Art. 20, Abs. 1)

Anhang

Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1.1

1

Hirschzunge

Phyllitis scolopendrium *

1.1

2

Weisse Seerose

Nymphaea alba *

1.1

3

Gelbe Seerose, Teichrose

Nuphar lutea *

1.1

4

Alpen-Akelei

Aquilegia alpina *

1.1

5

Alpenrebe

Clematis alpina

1.1

6

Hoher Rittersporn

Delphinium elatum *

1.1

7

Westlicher Alpenmohn

Papaver occidentale * (P. alpinum ssp.)

1.1

8

Strauss-Steinbrech

Saxifraga halleri (S. cotyledon)

1.1

9

Sonnentau, alle Arten

Drosera, alle Arten

1.1

10

Speierling

Sorbus domestica *

1.1

11

Alpen-Mannstreu

Eryngium alpinum *

1.1

12

Lorbeer-Seidelbast

Daphne laureola

1.1

13

Alpen-Seidelbast

Daphne alpina *

1.1

14

Flaumiger Seidelbast, Fluhröschen

Daphne cneorum *

1.1

15

Pyrenäen-Löffelkraut

Cochlearia pyrenaica (C. officinalis ssp. alpina)

1.1

16

Mannsschild, alle Arten

Androsace *, alle Arten

1.1

17

Siebenstern

Trientalis europaea

1.1

18

Alpenveilchen, Zyklamen

Cyclamen purpurascens

1.1

19

Wasserfeder

Hottonia palustris

1.1

20

Grenobler Nelke

Dianthus gratianopolitanus *

1.1

21

Kartäuser-Nelke

Dianthus carthusianorum

1.1

22

Pracht-Nelke

Dianthus superbus *

1.1

23

Echtes Tausendgüldenkraut

Centaurium erythraea

1.1

24

Kleines Tausendgüldenkraut

Centaurium pulchellum

1.1

25

Getüpfelter Enzian

Gentiana punctata

1.1

26

Lungen-Enzian

Gentiana pneumonanthe *

1.1

27

Aufgeblasener Enzian

Gentiana utriculosa

1.1

28

Himmelsherold

Eritrichium nanum *

1.1

29

Berg-Drachenkopf

Dracocephalum ruyschiana *

1.1

30

Berg-Aster

Aster amellus

1.1

31

Gold-Aster

Aster linosyris

1.1

32

Edelweiss

Leontopodium alpinum

1.1

33

Echte Edelraute,
Berg-Wermut

Artemisia mutellina *

1.1

34

Schwarze Edelraute

Artemisia genipi *

1.1

35

Bergscharte,
Riesen-Flockenblume

Rhaponticum scariosum

1.1

36

Österreichische Schwarzwurzel

Scorzonera austriaca

1.1

37

Pfeilkraut

Sagittaria sagittifolia

1.1

38

Kleiner Rohrkolben

Typha minima

1.1

39

Weisse Trichterlilie,
Paradieslilie

Paradisea liliastrum *

1.1

40

Türkenbund

Lilium martagon *

1.1

41

Feuerlilie

Lilium bulbiferum *

1.1

42

Schachblume

Fritillaria meleagris *

1.1

43

Schopfige Bisamhyazinthe

Muscari comosum

1.1

44

Weinberg-Tulpe

Tulipa sylvestris *

1.1

45

Sommerglöckchen,
Sommer-Knotenblume

Leucojum aestivum *

1.1

46

Gelbe Schwertlilie

Iris pseudacorus *

1.1

47

Sibirische Schwertlilie

Iris sibirica *

1.1

48

Orchideen (Knabenkräuter), alle Arten

Orchidaceae *, alle Arten

1.1

49

Federgras

Stipa pennata

1.2

Bedingt geschützte Arten (Art. 20)

Pflücken von 5 Stück gestattet, sofern die Art im betreffenden Gebiet häufig ist

Anhang

Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1.2

50

Gemeine Akelei

Aquilegia vulgaris

1.2

51

Dunkle Akelei

Aquilegia atrata

1.2

52

Narzissenblütige Anemone

Anemone narcissiflora

1.2

53

Schwefel-Anemone

Pulsatilla apiifolia (P. sulphurea)

1.2

54

Weisse Alpen-Anemone

Pulsatilla alpina

1.2

55

Frühlings-Anemone,
Frühlings- Küchenschelle,
Pelz-Anemone

Pulsatilla vernalis

1.2

56

Leberblümchen

Hepatica nobilis

1.2

57

Stechpalme

Ilex aquifolium

1.2

58

Fingerblättrige Zahnwurz

Dentaria pentaphylla

1.2

59

Fiederblättrige Zahnwurz

Dentaria heptaphylla

1.2

60

Flühblümchen, Aurikel

Primula auricula

1.2

61

Rote Felsen-Primel

Primula hirsuta

1.2

62

Fieberklee,
Bitterklee

Menyanthes trifoliata

1.2

63

Moorenzian

Swertia perennis

1.2

64

Enzian, alle Arten ausser Gelber Enzian und soweit nicht unbedingt geschützt  [Fassung vom 24. 1. 1996]

Gentiana, alle Arten ausser Gentiana lutea und soweit nicht unbedingt geschützt  [Fassung vom 24. 1. 1996]

1.2

65

Enzian, alle Arten

Gentianella, alle Arten

1.2

66

Grossblütiger Fingerhut

Digitalis grandiflora

1.2

67

Alpen-Aster

Aster alpinus

1.2

68

Arnika, Wohlverleih

Arnica montana

1.2

69

Silberdistel

Carlina acaulis

1.2

70

Astlose Graslilie

Anthericum liliago

1.2

71

Ästige Graslilie

Anthericum ramosum

1.2

72

Bisamhyazinthen,
ausgenommen Schopfige Bisamhyazinthe

Muscari, alle Arten ausser Muscari comosum

1.2

73

Maiglöckchen, Meierysli

Convallaria majalis

1.2

74

Zweiblättriger Blaustern

Scilla bifolia

1.2

75

Allermannsharnisch,
Nünhemlere

Allium victorialis

1.2

76

Schneeglöckchen (wildwachsend)

Galanthus nivalis

1.2

77

Märzenglöckchen,
Grosses Schneeglöckchen (wildwachsend)

Leucojum vernum

1.2

78

Wollgras, alle Arten

Eriophorum, alle Arten

1.2

79

Rohrkolben,
Kanonenputzer,
ausgenommen Kleiner Rohrkolben

Typha, alle Arten ausser Typha minima

Anhang II

Geschützte Tierarten (Art. 25)

Die mit * bezeichneten Arten sind in der ganzen Schweiz bundesrechtlich geschützt (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. 1. 1991, Art. 20, Abs. 2)

A.

Wirbeltiere

1.

Zusätzlich zu den in der Jagdgesetzgebung geschützten Säugetieren sind geschützt:
Schläfer (einschliesslich Haselmaus), Fledermäuse * (alle Arten), Igel *, Spitzmäuse (alle Arten);

2.

Der Schutz der Vogelarten ist durch die Jagdgesetzgebung geregelt;

3.

alle Kriechtiere * (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen, Schildkröten);

4.

alle Lurche * (Frösche, Unken, Kröten, Salamander, Molche);

5.

der Schutz der Fische, Rundmäuler und Krebse ist durch die Fischereigesetzgebung geregelt.

B.

Wirbellose Tiere

1.

Insekten

Rote Waldameise * (Artengruppe)

Formica (rufa, aquilonia, lugubris, polyctena, pratensis, truncorum)

Hirschkäfer *

Lucanus cervus

Erdböckchen *

Dorcardion fuliginator

Gottesanbeterin *

Mantis religiosa

alle Libellen *

Odonata

Schmetterlingshaft *

Ascalaphus sp.

Tagfalter, folgende Arten:

Lepidoptera, folgende Arten:

Apollo *

Parnassius apollo

Schwarzer Apollo *

Parnassius mnemosyne

Schwalbenschwanz *

Papilio machaon

Segelfalter *

Iphiclides podalirius

Aurorafalter *

Anthocharis cardamines

Landkärtchen *

Araschnia levana

Hochmoorgelbling *

Colias palaeno

Grosser Schillerfalter *

Apatura iris

Kleiner Eisvogel *

Limenitis camilla

Kaisermantel *

Argynnis paphia

C-Falter *

Polygonia c-album

Sudetischer Mohrenfalter *

Erebia sudetica

Trauermantel *

Nymphalis antiopa

Grosser Fuchs *

Nymphalis polychloros

Hochmoor-Perlmutterfalter *

Boloria aquilonaris

Moorwiesenvögelchen *

Coenonympha oedippus

Waldwiesenvögelchen *

Coenonympha hero

Felsenfalter *

Chazara briseis

Kurzschwänziger Bläuling *

Everes argiades

Kleiner Moorbläuling *

Maculinea alcon

Schwarzgefleckter Bläuling *

Maculinea arion

Grosser Moorbläuling *

Maculinea teleius

Dunkler Moorbläuling *

Maculinea nausithous

Skabiosenscheckenfalter *

Eurodryas aurinia

Grosser Feuerfalter *

Lycaena dispar

Segelfalter *

Aurorafalter *

Landkärtchen *

Hochmoorgelbling *

Grosser Schillerfalter *

Kleiner Eisvogel *

Kaisermantel *

C-Falter *

Sudetischer Mohrenfalter *

Trauermantel *

Grosser Fuchs *

Hochmoor-Perlmutterfalter *

Moorwiesenvögelchen *

Waldwiesenvögelchen *

Felsenfalter *

Kurzschwänziger Bläuling *

Kleiner Moorbläuling *

Schwarzgefleckter Bläuling *

Grosser Moorbläuling *

Dunkler Moorbläuling *

Skabiosenscheckenfalter *

Grosser Feuerfalter *

Lepidoptera, folgende Arten:

Parnassius apollo

Parnassius mnemosyne

Papilio machaon

Iphiclides podalirius

Anthocharis cardamines

Araschnia levana

Colias palaeno

Apatura iris

Limenitis camilla

Argynnis paphia

Polygonia c-album

Erebia sudetica

Nymphalis antiopa

Nymphalis polychloros

Boloria aquilonaris

Coenonympha oedippus

Coenonympha hero

Chazara briseis

Everes argiades

Maculinea alcon

Maculinea arion

Maculinea teleius

Maculinea nausithous

Eurodryas aurinia

Lycaena dispar

2.

Weichtiere

Weinbergschnecke

Helix pomatia

Anhang III

Begriffbestimmungen und Worterklärungen

wie sie für die kantonale Naturschutz-Gesetzgebung verwendet werden

Artenreiche Fettwiese:
Mässig gedüngte Zweischnittwiese oder Weide mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf mittleren Böden. (Art. 23, Abs. 3 des Gesetzes)

Biotop:
Schutzwürdiger wichtiger natürlicher oder naturnaher Lebensraum von einheimischen Tier- und Pflanzenarten. (Art. 20, Abs. 1 des Gesetzes)

Botanisches Objekt:
Wichtiger, markanter oder wertvoller Einzelbaum oder -busch, Baumgruppe oder Allee. (Art. 30, Abs. 2 des Gesetzes)

Ersatz/Ersatzmassnahme:
Siehe ökologischer Ersatz.

Feldgehölz:
Flächige Bestockung mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen. (Art. 28, Abs. 2 des Gesetzes)

Feuchtgebiet:
Extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf feuchten bis nassen Böden. (Art. 23, Abs. 2 des Gesetzes)

Flachmoor:
Moor im Einflussbereich von Grundwasser. (Vgl. Hochmoor)

Geologisches Objekt:
Erratischer Block, Gletscherschliff, Gletschermühle, geologischer Aufschluss, Fundstelle von Mineralien oder Versteinerungen, Höhle, Quelle (Art. 30, Abs. 1 des Gesetzes). Zu geologischen Objekten gehören auch Dolinen, weitere Karstphänomene und anderes.

Hecke:
Linienförmige Bestockung mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen. (Art. 28, Abs. 1 des Gesetzes)

Hochmoor:
Nährstoffarmes Moor auf mächtigem Torfkörper. Die Pflanzen ernähren sich vom Meteorwasser, der Kontakt zum Grundwasser ist unterbrochen. (Vgl. Flachmoor)

Inventar:
Liste bestimmter Biotope, Objekte oder Artenvorkommen. Sie beschreibt die einzelnen Biotope, Objekte oder Artenvorkommen aus naturschützerischer Sicht und wertet ihre Bedeutung nach einheitlichen Kriterien. Wichtige Grundlage für die Naturschutzarbeit.

Landschaftsökologische Funktion:
Bedeutung einer (Naturschutz)fläche, meistens ein Biotopkomplex, für die Tier- und Pflanzenwelt in der umgebenden Landschaft. Kriterien sind neben Vollständigkeit der zu erwartenden Lebensräume an diesem Ort, Ungestörtheit, Natürlichkeitsgrad und Vernetzung zu anderen gleichartigen Flächen, unter Umständen auch der Wert als Trittstein, Korridor, Ausgleichsfläche oder Pufferzone.

Lebensgemeinschaft:
Die Gesamtheit aller Lebewesen eines Biotopes. Sie stehen untereinander in vielfachen Wechselbeziehungen.

Lebensraum:
Die Gesamtheit der ökologischen Gegebenheiten eines Gebietes und der dort vorkommenden Lebewesen.

Magerstandort:
Nährstoffarme Flächen auf trockenen bis nassen meist humusarmen Böden.

Moor:
Vegetationsbedeckte Lagerstätte von Torfen, die sich wegen des vorherrschend hohen Wasserstandes unter Sauerstoffabschluss nicht vollständig zersetzen konnten. Nach der Art des Wassereinflusses (Grundwasser, Meteorwasser) unterscheidet man Flach-, Übergangs- und Hochmoore.

Naturnahe Fläche:
Landschaftsteil, der wesentlich vom Menschen geformt wurde, aber dank herkömmlicher, schonender Pflege einen wichtigen Beitrag zur Artenvielfalt (und Stabilität) leistet.

Naturschutz:
Ziel des Naturschutzes ist die Erhaltung, Wiederherstellung oder Vermehrung der landschaftlichen und biologischen Vielfalt. Er ist Teil eines umfassenden Umweltschutzes.

Naturschutzgebiet:
Durch die Gesetzgebung oder durch Schutzbeschluss unter Schutz gestelltes Gebiet. (Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes)

Naturschutzobjekt:
Durch die Gesetzgebung oder durch Schutzbeschluss unter Schutz gestelltes botanisches oder geologisches Objekt. (Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes)

Ökologische Ausgleichsfläche:
Wenig intensiv genutzte oder naturnahe Fläche. Solche Flächen ergänzen die Biotope und haben den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen. (Art. 21, Abs. 2 des Gesetzes)

Ökologische Kennart:
Pflanzen- oder Tierart, die für einen bestimmten Lebensraum (Biotop) charakteristisch ist.

Ökologischer Ersatz:
Kompensation von Eingriffen, welche mit einer teilweisen oder totalen Zerstörung von Biotopen, Brutstätten etc. verbunden sind, in erster Linie durch Schaffung neuer Biotope. Ein ökologischer Ersatz ist dann gegeben, wenn die zerstörten Biotope gleichartig/gleichwertig/in ähnlicher Ausdehnung (Schaffung desselben Biotoptyps; z. B. Ersatz einer Hecke durch eine Heckenneupflanzung) und in derselben Geländekammer/Gemeinde/Gegend erfolgt. Wo die Neuschaffung desselben Biotoptyps nicht möglich ist, kann der Ersatz in Form eines Biotoptyps mit ähnlicher Funktion im Naturhaushalt erfolgen.

Pflege von Biotopen:
Massnahmen zur Erhaltung von Biotopen, die ihre Entstehung und ihren Artenreichtum menschlicher, meist land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit verdanken; im Idealfall die Weiterführung der bisherigen Nutzung.

Realersatz:
Siehe ökologischer Ersatz.

Ried:
Nasser oder periodisch austrocknender Standort mit einem mineralischen oder torfigen Boden, dessen Pflanzenwuchs meist zur Streuegewinnung genutzt wird.

Rote Liste:
Liste seltener oder gefährdeter Pflanzen- oder Tierarten. Diese Listen dienen als Instrument, um die Schutzwürdigkeit von Gebieten und Arten abzuschätzen. Sie enthalten im Unterschied zu den Listen der geschützten Pflanzen und Tiere auch Arten, die nur vom Spezialisten erkannt werden können, die aber ebensosehr oder stärker gefährdet sein können als die geschützten Arten.

Seltene Waldgesellschaft:
Waldgesellschaft mit besonderen Biotopansprüchen, wie z. B. Flaumeichenwald, Erika-Föhrenwald, Weichholzaue, Bruchwald, Arvenbestand u. a.

Störung von Biotopen:
Ereignisse und Tätigkeiten (z. B. Freizeitaktivitäten, Tourismus, Verkehr) oder Eingriffe (z. B. Drainage, Düngung, Nutzung), welche die Existenzmöglichkeit bestimmter Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigen oder andere unerwünschte Folgen haben können.

Streuwiese:
Gleichbedeutend mit Ried.

Trockenstandort:
Extensiv genutztes Wies- oder Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund. (Art. 23, Abs. 1 des Gesetzes)

Uferbegleitendes Gehölz:
Teil der Ufervegetation, der auch als Hecke betrachtet werden kann.

Uferbereich:
Gebiet am Rande eines Gewässers, das durch dessen Wasserregime gekennzeichnet ist.

Ufervegetation:
Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetation sowie andere Pflanzengesellschaften im Uferbereich eines Gewässers einschliesslich uferbegleitende Gehölze und Krautvegetationen.

Vernetzung von Biotopen:
Verbindung zwischen voneinander entfernten Biotopen durch «Trittsteine» oder «ökologische Korridore», z. B. ökologische Ausgleichsflächen, die den genetischen Austausch und andere Beziehungen zwischen den getrennten Biotopen ermöglichen, insbesondere in intensiv genutzten Gebieten.

Waldsaum:
Übergangsbereich zwischen Wald und offenem Land mit Krautschicht, niederen und höheren Sträuchern und charakteristischen Baumarten.

Wässermatte:
Periodisch durch Überfluten bewässertes Dauerwiesland. Charaktermerkmal der Landschaft in den Mittellandtälern des Napfvorlandes mit ihren durchlässigen Grienschichten.

Anhang IV

Änderungen

24.1.1996  V 

BAG 96–23, in Kraft am 1. 4. 1996

11.12.1996  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 97–11(II.), in Kraft am 1. 1. 1998

29.10.1997  V 

BAG 97–94, in Kraft am 1. 1. 1998

26.2.2003  V 

Jagdverordnung, BAG 03–29 (Art. 38), in Kraft am 1. 5. 2003

22.10.2003  V 

BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004

29.10.2008  V 

BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009