426.111
10.
November
1993
Naturschutzverordnung (NSchV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 62 des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992
[BSG 426.11] und
auf Artikel 64 des Gesetzes vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz
[BSG
922.11], auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1. Erläuterung von Begriffen
Art. 1
Die wichtigsten im Naturschutzgesetz
[BSG 426.11] und in
dieser Verordnung verwendeten Begriffe werden im rechtlich nicht bindenden
Anhang 3 zu dieser Verordnung erläutert.
2. Schutz von Biotopen und Objekten
2.1 Allgemeines
Art. 2
Schutzwürdigkeit und Einreihung
1
Biotope oder Objekte erhalten ihre Schutzwürdigkeit
hauptsächlich aufgrund
| a |
ihrer Unersetzbarkeit,
|
| b |
der biologischen Vielfalt,
|
| c |
des Vorkommens von seltenen Pflanzen- oder Tierarten
gemäss den vom Naturschutzinspektorat anerkannten «Roten Listen»,
|
| d |
ihrer Einmaligkeit, Seltenheit oder besonders
typischen Ausbildung (z.B. Vorkommen zahlreicher ökologischer Kennarten),
|
| e |
der landschaftsökologischen Funktion,
|
| f |
ihrer Grösse und
|
| g |
ihrer relativen Unversehrtheit.
|
2
Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit
können weitere Kriterien wie wissenschaftlicher Wert, geologische Besonderheit,
landschaftliche Schönheit oder vorhandene Beeinträchtigungen einbezogen
werden.
Art. 3
Schutzziele
Der Schutz von Gebieten und Objekten verfolgt namentlich folgende
Ziele:
| a |
Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften
oder von bestimmten Pflanzen- oder Tierarten in ihren Lebensräumen,
|
| b |
Erhaltung von naturgeschichtlichen Zeugen,
|
| c |
Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs,
|
| d |
Schaffung störungsfreier Zonen,
|
| e |
Information und Erziehung und
|
| f |
wissenschaftliche Forschung.
|
Art. 4
Schutzmassnahmen
1
Als Schutzmassnahmen kommen insbesondere in
Betracht
| a |
Anordnungen zum Schutze der Pflanzen und Tiere,
|
| b |
Einschränkungen der Nutzung,
|
| c |
Zutritts- und Verkehrsbeschränkungen und
|
| d |
Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsanweisungen
(«Pflegeplan»).
|
2
Die Schutzmassnahmen sind so zu wählen,
dass die Rechte der Eigentümer und allfällig betroffener Dritter
nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden.
Art. 5
Verkehrsbeschränkungen
1
Auf Antrag des Naturschutzinspektorates
verfügt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den anderen betroffenen
Stellen Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs auf Strassen und Gewässern.
2
Die Zuständigkeit richtet
sich nach der Strassenpolizeiverordnung
[Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung
vom 20. 10. 2004, BSG 761.111] oder dem Schiffahrtsgesetz
[BSG 767.1].
Art. 6
Markierung
1
Geschützte Gebiete sind als solche zu
markieren.
2
Das Naturschutzinspektorat erlässt die
erforderlichen Weisungen.
2.2 Unterschutzstellung
Art. 7
Verträge und Schutzbeschlüsse; Inhalt
1
Verträge über den Schutz von Gebieten
oder Objekten sowie Schutzbeschlüsse müssen mindestens enthalten
| a |
eine Beschreibung des Gebietes oder des Objektes
und seine Festlegung in einem Plan,
|
| b |
eine Auflistung der Schutzziele,
|
| c |
die Anordnung der Schutzmassnahmen,
|
| d |
allfällige ständige Ausnahmen von
den Vorschriften oder Vorbehalte zugunsten bestimmter Personen oder Nutzungsarten
und
|
| e |
den Hinweis auf die zuständigen Organe
für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, Aufsicht und Markierung.
|
2
In den Verträgen sind zusätzlich
festzulegen
| a |
allfällige Entschädigungen und Abgeltungen,
|
| b |
die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeit,
|
| c |
Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung
des Vertrages und
|
| d |
Regeln über die Rechtsnachfolge.
|
Art. 8
Mitwirkung der Betroffenen
1
Das Naturschutzinspektorat
sorgt dafür, dass die betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen, Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter, weitere in ihren Rechten betroffene Personen, Vereinigungen
oder Körperschaften sowie Gemeinden über beabsichtigte Unterschutzstellungen
frühzeitig informiert werden und schon bei der Planung mitwirken können.
2
Die Mitwirkung kann erfolgen,
indem
| a |
die vorgesehene Unterschutzstellung und deren
Auswirkungen mit den Betroffenen einzeln besprochen werden;
|
| b |
die Unterlagen über die vorgesehene Unterschutzstellung
während einer Mitwirkungsfrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden;
|
| c |
an besonderen Orientierungsversammlungen diese
Unterlagen zur Diskussion gestellt werden.
|
3
Im Rahmen
der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden.
Sie sind der Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10.
2008] in Form des Gesprächs-, des Versammlungsprotokolls oder eines zusammenfassenden
Mitwirkungsberichtes zur Kenntnis zu bringen. Die Gesprächsprotokolle sind
nicht öffentlich.
4
Vorbehalten
bleiben die Verhandlungen über die Zustimmung zur Unterschutzstellung oder
einen Vertragsabschluss sowie über allfällige Entschädigungen und Abgeltungen.
Art. 9
[Fassung vom 24. 1. 1996]
Publikationen
[Fassung vom 24. 1. 1996]
1
In der Publikation des Planentwurfs
und der Vorschriften nach Artikel 37 des Gesetzes sind anzugeben
| a |
das zu schützende Gebiet oder Objekt, der
Hinweis auf seine Lage sowie der wesentliche Inhalt des Schutzbeschlusses,
|
| b |
der Ort der Auflage,
|
| c |
Beginn und Ende der Auflagefrist sowie
|
| d |
die Möglichkeit zur Einsprache und der
Kreis der Einspracheberechtigten.
|
2
Der Schutzbeschluss nach Artikel
40 des Gesetzes ist im Amtsblatt und Amtsanzeiger zu veröffentlichen.
Art. 10
Verzeichnis der Naturschutzgebiete und -objekte
1
Das Naturschutzinspektorat führt ein öffentlich
zugängliches Verzeichnis der geschützten Gebiete von nationaler,
regionaler und lokaler Bedeutung sowie der Objekte von nationaler und regionaler
Bedeutung.
2
Die Gemeinden melden ihre Unterschutzstellungen
dem Naturschutzinspektorat und stellen ihm die verlangten Unterlagen zur Verfügung.
2.3 Besondere Schutzzonen
Art. 11
Artenschutzzonen
1
Zusätzlich zu den Naturschutzgebieten
kann die Volkswirtschaftsdirektion für bestimmte Zonen besondere Vorschriften
zum Schutze von Tier- und Pflanzenarten verfügen.
2
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen
der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz sowie über die
Fischerei.
Art. 12
Gewässer
1
Fliessgewässer dürfen
nicht eingedolt oder überdeckt werden, nach Möglichkeit sind ihre
natürlichen Läufe beizubehalten und eingedolte oder überdeckte
Gewässer freizulegen.
2
Gewässerverbauungen und -korrekturen
sind möglichst naturnah auszuführen.
3
Das Nähere regeln das Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
[SR 814.20], das
Bundesgesetz über die Fischerei
[SR 923.0] und das Wasserbaugesetz
[BSG 751.11].
Art. 13
Hecken, Feldgehölze, Ufervegetation
1
Die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung
einer Hecke oder eines Feldgehölzes gemäss Artikel 27 des Gesetzes erteilen,
| a |
wenn der Fortbestand der Hecke oder des Feldgehölzes
unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen dem Gesuchsteller
nicht mehr zumutbar ist oder
|
| b |
wenn überwiegende öffentliche Interessen die
Beseitigung erfordern.
|
2
Mit Erteilung
der Ausnahmebewilligung ist der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu
ökologischem Ersatz zu verpflichten.
3
Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot von Ufervegetation entscheidet
das Naturschutzinspektorat. Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 14
Wald
Der Wald ist als naturnahe Lebensgemeinschaft in seiner Fläche
und seiner räumlichen Verteilung durch die eidgenössische und kantonale
Gesetzgebung über den Wald geschützt.
2.4 Pflege geschützter Gebiete oder Objekte
Art. 15
[Fassung vom 24. 1. 1996]
Pflegeplan
Zur Erreichung der Schutzziele nach den Schutzbeschlüssen
oder den Verträgen über den Schutz eines Gebietes oder Objektes
werden die notwendigen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen in einem Pflegeplan
festgehalten.
Art. 16
Pflege der Hecken und Feldgehölze
1
Eine dem Schutzzweck entsprechende Pflege und
Nutzung von Hecken und Feldgehölzen, insbesondere das periodische Auslichten,
ist gestattet.
2
Innerhalb von drei Jahren darf höchstens
die Hälfte einer Hecke oder eines Feldgehölzes auf den Stock gesetzt
werden, der gleiche Abschnitt jedoch frühestens wieder nach fünf
Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten.
Art. 17
Pflege der Ufervegetation
Für die Pflege der uferbegleitenden Gehölze gelten
sinngemäss die Vorschriften für die Pflege von Hecken und Feldgehölzen.
Die übrige Ufervegetation einschliesslich Auen sind so zu pflegen, dass
sie als Biotope erhalten bleiben und ihren Artenreichtum beibehalten.
Art. 18
Abbrennen
Das Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ist
verboten.
3. Artenschutz
3.1 Schutz der einheimischen Pflanzen
Art. 19
Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen
1
Die im Anhang 1.1 aufgeführten Blüten-
und Farnpflanzen sind vollständig geschützt.
2
Es ist untersagt, diese Pflanzen oder Teile
davon
| a |
zu pflücken, auszugraben, auszureissen
oder auf andere Weise zu schädigen;
|
| b |
mitzunehmen, zu versenden, feilzubieten, zu
veräussern oder sich anzueignen.
|
Art. 20
Bedingt geschützte Blütenpflanzen
1
Pflanzen der in Anhang 1.2 aufgeführten
Arten dürfen weder ausgegraben noch ausgerissen oder geschädigt
werden.
2
Sofern die Art am Standort und in der näheren
Umgebung häufig ist, dürfen höchstens fünf Blütentriebe,
fünf Fruchttriebe oder fünf Zweige sorgfältig gepflückt
werden.
Art. 21
Übrige Blütenpflanzen
1
Bei allen übrigen Blütenpflanzen
ist das massenhafte Sammeln verboten. Erlaubt ist das Pflücken eines
mittelgrossen Strausses.
2
Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 24.
[Fassung vom 24. 1. 1996]
3.2 Sammeln von Pflanzen
Art. 22
[Fassung vom 24. 1. 1996]
Pflanzensammeln im ortsüblichen Umfang
[Fassung vom
24. 1. 1996]
1
Das Sammeln von wildwachsenden
Beeren, Tee- und Heilkräutern, Flechten, Moosen und Pilzen ist unter
Vorbehalt von Artikel 23 im ortsüblichen Umfang gestattet, soweit es
sich nicht um geschützte Arten handelt und falls die Art am Standort
oder in der näheren Umgebung häufig ist.
2
Die Pflanzen sind sorgfältig,
artgerecht und unter Schonung benachbarter Pflanzen zu pflücken. Das
Aufreissen der Bodendecke, jedes unnötige Nachgraben sowie die Verwendung
technischer Hilfsmittel wie «Heitisträhl» sind untersagt.
Art. 23
[Fassung vom 24. 1. 1996]
Pilzsammeln
[Fassung vom 24. 1. 1996]
1
Während der ersten sieben
Tage jedes Monats ist das Sammeln von Pilzen verboten.
2
Pro Tag und Person dürfen
nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden.
3
Veranstaltungen zum organisierten
Sammeln von Pilzen sind verboten. Vorbehalten bleiben geführte Exkursionen
zu Ausbildungszwecken.
Art. 24
Sonderbewilligungen
1
Das gewerbsmässige Sammeln von wildwachsenden
Pflanzen bedarf einer Bewilligung des Naturschutzinspektorates gemäss
Artikel 33 des Gesetzes.
2
Die Bewilligung enthält Angaben über
ihre örtliche und zeitliche Gültigkeit sowie den Hinweis auf das
Zustimmungserfordernis der betroffenen Grundeigentümer für Mengen,
welche die Ortsüblichkeit übersteigen.
3
Das Naturschutzinspektorat kann Ausnahmen zu
wissenschaftlichen oder pädagogischen Zwecken bewilligen.
[Fassung
vom 24. 1. 1996]
4
Sonderbewilligungen dürfen nicht erteilt
werden, wenn der Fortbestand der Art in der betreffenden Gegend bedroht ist
oder wenn keine Gewähr für das Einhalten der Auflagen und Bedingungen
besteht.
5
Keiner Sonderbewilligung bedarf das Graben
von bis zu 100 kg Wurzeln des gelben Enzians pro Person und Saison.
3.3 Schutz der einheimischen Tiere
Art. 25
Geschützte Tierarten
Zusätzlich zu den durch die Jagdgesetzgebung erfassten Säugetieren
und Vögeln gelten die in Anhang 2 aufgeführten Tierarten als geschützt.
Art. 26
Inhalt des Schutzes
Es ist verboten, geschützte Tiere absichtlich
| a |
zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
|
| b |
ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester
zu beschädigen oder wegzunehmen;
|
| c |
ihre Brutstätten oder bevorzugten Aufenthaltsorte
zu stören oder zu beschädigen;
|
| d |
lebend oder tot mitzuführen, zu versenden,
anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in
Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken; dies gilt auch
für die Eier, Larven, Puppen und Nester dieser Tiere.
|
Art. 27
Ausnahmebewilligung
1
Das Naturschutzinspektorat kann ausnahmsweise
aus wichtigen Gründen das Fangen, Halten, Töten und Präparieren
von geschützten Tieren zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken bewilligen.
Die Bewilligung kann örtlich und zeitlich beschränkt werden.
2
Es kann für technische Eingriffe in Brutstätten
oder bevorzugte Aufenthaltsorte Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Eingriffe
standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen.
Die Verursacherin bzw. der Verursacher ist zu verpflichten, die erforderlichen
Schutz-, Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen.
3
Dem Naturschutzinspektorat ist die vorübergehende
Pflegehaltung von geschwächten oder kranken geschützten Tieren umgehend
zu melden. Dauert die Haltung länger als fünf Tage oder werden regelmässig
Tiere gepflegt, ist eine Halte- und Pflegebewilligung im Sinne von Absatz
1 erforderlich.
4
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen
der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz.
Art. 28
Bewilligung für Lehrkräfte
1
Den Lehrkräften an öffentlichen und
privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und Fachstudenten der Biologie ist
es unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet, zu Unterrichts-
und Studienzwecken ohne besondere Bewilligung
| a |
einzelne Amphibien und geschützte Insekten
zu fangen und vorübergehend zu halten sowie
|
| b |
eine geringe Menge von Amphibienlaich zu entnehmen.
|
2
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt
nur, sofern
| a |
durch den Fang und die Entnahme der Bestand
am betreffenden Fundort nicht gefährdet wird,
|
| b |
die Haltung sach- und artgerecht erfolgt und
|
| c |
die Tiere wieder am Fundort ausgesetzt werden.
|
3
Die Tierschutzvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 29
Gezüchtete oder eingeführte Tiere
Auf Tiere, Eier, Larven oder Puppen, die nachweisbar aus Zuchtbetrieben
oder aus Gebieten stammen, in denen sie nicht geschützt sind, finden
die Schutzbestimmungen nach Artikel 26 keine Anwendung.
4. Verschiedene Bestimmungen
Art. 30
Naturschutzaufsicht
1
Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt
durch die
| a |
freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher,
[Fassung vom 26. 2. 2003]
|
| b |
Wildhüterinnen und Wildhüter und
|
| c |
staatlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
|
2
Die Angehörigen der Naturschutzaufsicht
sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.
Art. 31
Feststellung der Schützwürdigkeit
1
Die Person, welche einen Eingriff in ein Biotop
vornehmen will, das Gemeinwesen oder die Beschwerdeberechtigten können
dessen Schutzwürdigkeit durch die zuständige Behörde (Artikel
43 des Gesetzes) beurteilen lassen.
2
Erweist sich das Biotop als schutzwürdig
und wird der Person aus diesem Grunde das Vorhaben untersagt oder die Verweigerung
der dafür erforderlichen Bewilligung in Aussicht gestellt, so kann sie
ihre Rechte im Bewilligungsverfahren geltend machen oder, wenn keines durchgeführt
wird, die vorläufige Unterschutzstellung im Sinne von Artikel 44 des
Gesetzes verlangen.
3
Falls erforderlich, verfügt die zuständige
Behörde vorläufige Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen und leitet
das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.
Art. 32
Berücksichtigung der Naturschutzbelange
1
Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung,
die landschaftswirksame Tätigkeiten ausüben oder fördern, tragen
gemeinsam Verantwortung für Natur und Landschaft, leisten einen aktiven
Beitrag zu deren Erhaltung und unterstützen und fördern den Gedanken
eines schonenden und erhaltenden Umgangs mit der Natur.
2
Sie berücksichtigen insbesondere bei der
Erteilung von Bewilligungen und bei der Mitberichterstattung zu landschaftswirksamen
Massnahmen auch die Belange des Naturschutzes.
3
Als kantonale Fachstelle unterstützt und
berät das Naturschutzinspektorat die anderen Stellen der Verwaltung,
weist sie auf die Belange des Naturschutzes hin und sorgt für den notwendigen
Informationsfluss.
Art. 33
Förderung des Naturschutzes
Das Amt für Landwirtschaft und Natur
[Fassung
vom 22. 10. 2003] sowie das Naturschutzinspektorat können
insbesondere fördern
| a |
die Aufklärung der Öffentlichkeit,
|
| b |
die Erziehung zum Naturschutz in den Schulen
aller Stufen durch Unterricht, der die Beziehung zur Natur stärkt, zu vertieftem
Wissen um die gefährdete Natur und zu verantwortungsbewusstem Handeln führt,
|
| c |
die wissenschaftliche Forschung zur Beschaffung
von Grundlagen.
|
Art. 34
Beratung der Gemeinden
1
Das Naturschutzinspektorat stellt gemeinsam
mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Beratung der Gemeinden
in Naturschutzfragen sicher.
2
Sie stellen ihnen zur Förderung der Inventaraufnahme
von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung nebst
Musterinventaren Anleitungen für die Aufnahme zur Verfügung.
Art. 35
Fachkommission Naturschutz
1
Der Regierungsrat wählt für die Amtsdauer
von vier Jahren eine Fachkommission Naturschutz von höchstens elf Mitgliedern
und bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin. Die Kommission
besteht aus Fachleuten, die sich mit Fragen des Naturschutzes befassen. Die
Universität Bern und gesamtkantonale Schutzorganisationen müssen
angemessen vertreten sein.
2
Die Fachkommission Naturschutz nimmt aus fachlicher
Sicht zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Stellung zu grundsätzlichen
Fragen des Naturschutzes von gesamtkantonaler Bedeutung.
3
Sie befasst sich mit der Früherkennung
von Gefährdungen und der langfristigen Erfolgskontrolle des Naturschutzes.
Sie kann dem Naturschutzinspektorat diesbezüglich Konzepte und Programme
vorschlagen und steht ihm bei deren Umsetzung beratend zur Seite.
4
Die Kommission bezeichnet das Mitglied, welches
das Sekretariat besorgt. Die Kosten für die Administration trägt
der Staat.
5
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder
richtet sich nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigung
der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
Art. 36
Beiträge an Organisationen
1
Unterstützungsbeiträge an Organisationen,
die im Interesse des Naturschutzes tätig sind, können im Rahmen
der vorhandenen Kredite ausgerichtet werden, falls
| a |
sich die Ziele der Organisation an jenen der
Naturschutzgesetzgebung orientieren;
|
| b |
die Organisation im Kanton Bern beheimatet ist
und über die nötigen Strukturen verfügt;
|
| c |
Personen mit dem nötigen Fachwissen der
Organisation angehören.
|
2
Dem Beitragsgesuch an das Naturschutzinspektorat
sind die Statuten der Organisation, die Personen in der Geschäftsleitung
sowie eine Zusammenstellung der Aktivitäten im Interesse des Naturschutzes
während der beiden letzten Jahre beizulegen.
Art. 37
Dauerwirkung und Erfolgskontrolle
1
Die Naturschutzarbeit bemüht sich um möglichst
frühzeitige Erkennung von Gefährdungen sowie um möglichst langfristige
Wirkung der zu treffenden Massnahmen.
2
Ziele und Wirkungen der Naturschutzarbeit sind
periodisch zu überprüfen; falls nötig, sind die Ziele und Massnahmen
den neuen Gegebenheiten und Erkenntnissen anzupassen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 38
Aufhebung eines Erlasses
Die Naturschutzverordnung vom 8. Februar 1972 wird aufgehoben.
Art. 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bern,
10.
November
1993
|
Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Annoni Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang IGeschützte Blüten- und Farnpflanzen
| 1.1 |
Im ganzen Kanton unbedingt geschützte Arten
(Art. 19, Abs. 1)
|
Die
mit * bezeichneten Arten sind in der ganzen Schweiz bundesrechtlich geschützt
(Verordnung vom 16. 1. 1991 über den Natur- und HeimatschutzSR 451.1, Art. 20, Abs. 1)
|
|
Anhang
|
Nr.
|
Deutscher
Name
|
Wissenschaftlicher
Name
|
|
1.1
|
1
|
Hirschzunge
|
Phyllitis
scolopendrium *
|
|
1.1
|
2
|
Weisse Seerose
|
Nymphaea alba
*
|
|
1.1
|
3
|
Gelbe Seerose,
Teichrose
|
Nuphar lutea
*
|
|
1.1
|
4
|
Alpen-Akelei
|
Aquilegia
alpina *
|
|
1.1
|
5
|
Alpenrebe
|
Clematis alpina
|
|
1.1
|
6
|
Hoher Rittersporn
|
Delphinium
elatum *
|
|
1.1
|
7
|
Westlicher
Alpenmohn
|
Papaver occidentale
* (P. alpinum ssp.)
|
|
1.1
|
8
|
Strauss-Steinbrech
|
Saxifraga
halleri (S. cotyledon)
|
|
1.1
|
9
|
Sonnentau,
alle Arten
|
Drosera, alle
Arten
|
|
1.1
|
10
|
Speierling
|
Sorbus domestica
*
|
|
1.1
|
11
|
Alpen-Mannstreu
|
Eryngium alpinum
*
|
|
1.1
|
12
|
Lorbeer-Seidelbast
|
Daphne laureola
|
|
1.1
|
13
|
Alpen-Seidelbast
|
Daphne alpina
*
|
|
1.1
|
14
|
Flaumiger
Seidelbast, Fluhröschen
|
Daphne cneorum
*
|
|
1.1
|
15
|
Pyrenäen-Löffelkraut
|
Cochlearia
pyrenaica (C. officinalis ssp. alpina)
|
|
1.1
|
16
|
Mannsschild,
alle Arten
|
Androsace
*, alle Arten
|
|
1.1
|
17
|
Siebenstern
|
Trientalis
europaea
|
|
1.1
|
18
|
Alpenveilchen,
Zyklamen
|
Cyclamen purpurascens
|
|
1.1
|
19
|
Wasserfeder
|
Hottonia palustris
|
|
1.1
|
20
|
Grenobler
Nelke
|
Dianthus gratianopolitanus
*
|
|
1.1
|
21
|
Kartäuser-Nelke
|
Dianthus carthusianorum
|
|
1.1
|
22
|
Pracht-Nelke
|
Dianthus superbus
*
|
|
1.1
|
23
|
Echtes Tausendgüldenkraut
|
Centaurium
erythraea
|
|
1.1
|
24
|
Kleines Tausendgüldenkraut
|
Centaurium
pulchellum
|
|
1.1
|
25
|
Getüpfelter
Enzian
|
Gentiana punctata
|
|
1.1
|
26
|
Lungen-Enzian
|
Gentiana pneumonanthe
*
|
|
1.1
|
27
|
Aufgeblasener
Enzian
|
Gentiana utriculosa
|
|
1.1
|
28
|
Himmelsherold
|
Eritrichium
nanum *
|
|
1.1
|
29
|
Berg-Drachenkopf
|
Dracocephalum
ruyschiana *
|
|
1.1
|
30
|
Berg-Aster
|
Aster amellus
|
|
1.1
|
31
|
Gold-Aster
|
Aster linosyris
|
|
1.1
|
32
|
Edelweiss
|
Leontopodium
alpinum
|
|
1.1
|
33
|
Echte Edelraute, Berg-Wermut
|
Artemisia
mutellina *
|
|
1.1
|
34
|
Schwarze Edelraute
|
Artemisia
genipi *
|
|
1.1
|
35
|
Bergscharte, Riesen-Flockenblume
|
Rhaponticum
scariosum
|
|
1.1
|
36
|
Österreichische
Schwarzwurzel
|
Scorzonera
austriaca
|
|
1.1
|
37
|
Pfeilkraut
|
Sagittaria
sagittifolia
|
|
1.1
|
38
|
Kleiner Rohrkolben
|
Typha minima
|
|
1.1
|
39
|
Weisse Trichterlilie, Paradieslilie
|
Paradisea
liliastrum *
|
|
1.1
|
40
|
Türkenbund
|
Lilium martagon
*
|
|
1.1
|
41
|
Feuerlilie
|
Lilium bulbiferum
*
|
|
1.1
|
42
|
Schachblume
|
Fritillaria
meleagris *
|
|
1.1
|
43
|
Schopfige
Bisamhyazinthe
|
Muscari comosum
|
|
1.1
|
44
|
Weinberg-Tulpe
|
Tulipa sylvestris
*
|
|
1.1
|
45
|
Sommerglöckchen, Sommer-Knotenblume
|
Leucojum aestivum
*
|
|
1.1
|
46
|
Gelbe Schwertlilie
|
Iris pseudacorus
*
|
|
1.1
|
47
|
Sibirische
Schwertlilie
|
Iris sibirica
*
|
|
1.1
|
48
|
Orchideen
(Knabenkräuter), alle Arten
|
Orchidaceae
*, alle Arten
|
|
1.1
|
49
|
Federgras
|
Stipa pennata
|
|
| 1.2 |
Bedingt geschützte Arten (Art. 20)
|
Pflücken
von 5 Stück gestattet, sofern die Art im betreffenden Gebiet häufig ist
|
|
Anhang
|
Nr.
|
Deutscher
Name
|
Wissenschaftlicher
Name
|
|
1.2
|
50
|
Gemeine Akelei
|
Aquilegia
vulgaris
|
|
1.2
|
51
|
Dunkle Akelei
|
Aquilegia
atrata
|
|
1.2
|
52
|
Narzissenblütige
Anemone
|
Anemone narcissiflora
|
|
1.2
|
53
|
Schwefel-Anemone
|
Pulsatilla
apiifolia (P. sulphurea)
|
|
1.2
|
54
|
Weisse Alpen-Anemone
|
Pulsatilla
alpina
|
|
1.2
|
55
|
Frühlings-Anemone, Frühlings-
Küchenschelle, Pelz-Anemone
|
Pulsatilla
vernalis
|
|
1.2
|
56
|
Leberblümchen
|
Hepatica nobilis
|
|
1.2
|
57
|
Stechpalme
|
Ilex aquifolium
|
|
1.2
|
58
|
Fingerblättrige
Zahnwurz
|
Dentaria pentaphylla
|
|
1.2
|
59
|
Fiederblättrige
Zahnwurz
|
Dentaria heptaphylla
|
|
1.2
|
60
|
Flühblümchen,
Aurikel
|
Primula auricula
|
|
1.2
|
61
|
Rote Felsen-Primel
|
Primula hirsuta
|
|
1.2
|
62
|
Fieberklee, Bitterklee
|
Menyanthes
trifoliata
|
|
1.2
|
63
|
Moorenzian
|
Swertia perennis
|
|
1.2
|
64
|
Enzian, alle
Arten ausser Gelber Enzian und soweit nicht unbedingt geschützt
[Fassung
vom 24. 1. 1996]
|
Gentiana,
alle Arten ausser Gentiana lutea und soweit nicht unbedingt geschützt
[Fassung
vom 24. 1. 1996]
|
|
1.2
|
65
|
Enzian, alle
Arten
|
Gentianella,
alle Arten
|
|
1.2
|
66
|
Grossblütiger
Fingerhut
|
Digitalis
grandiflora
|
|
1.2
|
67
|
Alpen-Aster
|
Aster alpinus
|
|
1.2
|
68
|
Arnika, Wohlverleih
|
Arnica montana
|
|
1.2
|
69
|
Silberdistel
|
Carlina acaulis
|
|
1.2
|
70
|
Astlose Graslilie
|
Anthericum
liliago
|
|
1.2
|
71
|
Ästige Graslilie
|
Anthericum
ramosum
|
|
1.2
|
72
|
Bisamhyazinthen, ausgenommen
Schopfige Bisamhyazinthe
|
Muscari, alle
Arten ausser Muscari comosum
|
|
1.2
|
73
|
Maiglöckchen,
Meierysli
|
Convallaria
majalis
|
|
1.2
|
74
|
Zweiblättriger
Blaustern
|
Scilla bifolia
|
|
1.2
|
75
|
Allermannsharnisch, Nünhemlere
|
Allium victorialis
|
|
1.2
|
76
|
Schneeglöckchen
(wildwachsend)
|
Galanthus
nivalis
|
|
1.2
|
77
|
Märzenglöckchen, Grosses
Schneeglöckchen (wildwachsend)
|
Leucojum vernum
|
|
1.2
|
78
|
Wollgras,
alle Arten
|
Eriophorum,
alle Arten
|
|
1.2
|
79
|
Rohrkolben, Kanonenputzer, ausgenommen
Kleiner Rohrkolben
|
Typha, alle
Arten ausser Typha minima
|
|
Anhang IIGeschützte Tierarten (Art. 25)Die mit * bezeichneten Arten sind in der ganzen Schweiz bundesrechtlich
geschützt (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. 1. 1991, Art.
20, Abs. 2)
| A. |
Wirbeltiere
| 1. |
Zusätzlich zu den in der Jagdgesetzgebung geschützten
Säugetieren sind geschützt: Schläfer (einschliesslich Haselmaus), Fledermäuse
* (alle Arten), Igel *, Spitzmäuse (alle Arten);
|
| 2. |
Der Schutz der Vogelarten ist durch die Jagdgesetzgebung
geregelt;
|
| 3. |
alle Kriechtiere * (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen,
Schildkröten);
|
| 4. |
alle Lurche * (Frösche, Unken, Kröten, Salamander,
Molche);
|
| 5. |
der Schutz der Fische, Rundmäuler und Krebse
ist durch die Fischereigesetzgebung geregelt.
|
|
| B. |
Wirbellose Tiere
| 1. |
Insekten
|
Rote Waldameise
* (Artengruppe)
|
Formica (rufa,
aquilonia, lugubris, polyctena, pratensis, truncorum)
|
|
Hirschkäfer
*
|
Lucanus cervus
|
|
Erdböckchen
*
|
Dorcardion
fuliginator
|
|
Gottesanbeterin
*
|
Mantis religiosa
|
|
alle Libellen
*
|
Odonata
|
|
Schmetterlingshaft
*
|
Ascalaphus
sp.
|
|
Tagfalter,
folgende Arten:
|
Lepidoptera,
folgende Arten:
|
|
Apollo *
|
Parnassius
apollo
|
|
Schwarzer
Apollo *
|
Parnassius
mnemosyne
|
|
Schwalbenschwanz
*
|
Papilio machaon
|
|
Segelfalter
*
|
Iphiclides
podalirius
|
|
Aurorafalter
*
|
Anthocharis
cardamines
|
|
Landkärtchen
*
|
Araschnia
levana
|
|
Hochmoorgelbling
*
|
Colias palaeno
|
|
Grosser Schillerfalter
*
|
Apatura iris
|
|
Kleiner Eisvogel
*
|
Limenitis
camilla
|
|
Kaisermantel
*
|
Argynnis paphia
|
|
C-Falter *
|
Polygonia
c-album
|
|
Sudetischer
Mohrenfalter *
|
Erebia sudetica
|
|
Trauermantel
*
|
Nymphalis
antiopa
|
|
Grosser Fuchs
*
|
Nymphalis
polychloros
|
|
Hochmoor-Perlmutterfalter
*
|
Boloria aquilonaris
|
|
Moorwiesenvögelchen
*
|
Coenonympha
oedippus
|
|
Waldwiesenvögelchen
*
|
Coenonympha
hero
|
|
Felsenfalter
*
|
Chazara briseis
|
|
Kurzschwänziger
Bläuling *
|
Everes argiades
|
|
Kleiner Moorbläuling
*
|
Maculinea
alcon
|
|
Schwarzgefleckter
Bläuling *
|
Maculinea
arion
|
|
Grosser Moorbläuling
*
|
Maculinea
teleius
|
|
Dunkler Moorbläuling
*
|
Maculinea
nausithous
|
|
Skabiosenscheckenfalter
*
|
Eurodryas
aurinia
|
|
Grosser Feuerfalter
*
|
Lycaena dispar
|
|
Segelfalter *
|
|
Aurorafalter *
|
|
Landkärtchen *
|
|
|
|
Hochmoorgelbling *
|
|
Grosser Schillerfalter *
|
|
Kleiner Eisvogel *
|
|
Kaisermantel *
|
|
C-Falter *
|
|
Sudetischer Mohrenfalter *
|
|
Trauermantel *
|
|
Grosser Fuchs *
|
|
Hochmoor-Perlmutterfalter *
|
|
Moorwiesenvögelchen *
|
|
Waldwiesenvögelchen *
|
|
Felsenfalter *
|
|
Kurzschwänziger Bläuling *
|
|
Kleiner Moorbläuling *
|
|
Schwarzgefleckter Bläuling *
|
|
Grosser Moorbläuling *
|
|
Dunkler Moorbläuling *
|
|
Skabiosenscheckenfalter *
|
|
Grosser Feuerfalter *
|
|
Lepidoptera,
folgende Arten:
|
Parnassius apollo
|
|
Parnassius mnemosyne
|
|
Papilio machaon
|
|
Iphiclides podalirius
|
|
Anthocharis cardamines
|
|
Araschnia levana
|
|
Colias palaeno
|
|
Apatura iris
|
|
Limenitis camilla
|
|
Argynnis paphia
|
|
Polygonia c-album
|
|
Erebia sudetica
|
|
Nymphalis antiopa
|
|
Nymphalis polychloros
|
|
Boloria aquilonaris
|
|
Coenonympha oedippus
|
|
Coenonympha hero
|
|
Chazara briseis
|
|
Everes argiades
|
|
Maculinea alcon
|
|
Maculinea arion
|
|
Maculinea teleius
|
|
Maculinea nausithous
|
|
Eurodryas aurinia
|
|
Lycaena dispar
|
|
|
| 2. |
Weichtiere
|
Weinbergschnecke
|
Helix pomatia
|
|
|
Anhang IIIBegriffbestimmungen und Worterklärungenwie sie für die kantonale Naturschutz-Gesetzgebung verwendet werden
Artenreiche Fettwiese: Mässig gedüngte Zweischnittwiese
oder Weide mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf mittleren Böden.
(Art. 23, Abs. 3 des Gesetzes)
Biotop: Schutzwürdiger wichtiger natürlicher
oder naturnaher Lebensraum von einheimischen Tier- und Pflanzenarten. (Art.
20, Abs. 1 des Gesetzes)
Botanisches Objekt: Wichtiger, markanter oder
wertvoller Einzelbaum oder -busch, Baumgruppe oder Allee. (Art. 30, Abs. 2
des Gesetzes)
Ersatz/Ersatzmassnahme: Siehe ökologischer Ersatz.
Feldgehölz: Flächige Bestockung mit einheimischen
Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen. (Art. 28, Abs. 2 des Gesetzes)
Feuchtgebiet: Extensiv genutztes Grünland mit
besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf feuchten bis nassen Böden.
(Art. 23, Abs. 2 des Gesetzes)
Flachmoor: Moor im Einflussbereich von Grundwasser.
(Vgl. Hochmoor)
Geologisches Objekt: Erratischer Block, Gletscherschliff,
Gletschermühle, geologischer Aufschluss, Fundstelle von Mineralien oder Versteinerungen,
Höhle, Quelle (Art. 30, Abs. 1 des Gesetzes). Zu geologischen Objekten gehören
auch Dolinen, weitere Karstphänomene und anderes.
Hecke: Linienförmige Bestockung mit einheimischen
Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen. (Art. 28, Abs. 1 des Gesetzes)
Hochmoor: Nährstoffarmes Moor auf mächtigem Torfkörper.
Die Pflanzen ernähren sich vom Meteorwasser, der Kontakt zum Grundwasser ist
unterbrochen. (Vgl. Flachmoor)
Inventar: Liste bestimmter Biotope, Objekte oder
Artenvorkommen. Sie beschreibt die einzelnen Biotope, Objekte oder Artenvorkommen
aus naturschützerischer Sicht und wertet ihre Bedeutung nach einheitlichen
Kriterien. Wichtige Grundlage für die Naturschutzarbeit.
Landschaftsökologische Funktion: Bedeutung einer
(Naturschutz)fläche, meistens ein Biotopkomplex, für die Tier- und Pflanzenwelt
in der umgebenden Landschaft. Kriterien sind neben Vollständigkeit der zu
erwartenden Lebensräume an diesem Ort, Ungestörtheit, Natürlichkeitsgrad und
Vernetzung zu anderen gleichartigen Flächen, unter Umständen auch der Wert
als Trittstein, Korridor, Ausgleichsfläche oder Pufferzone.
Lebensgemeinschaft: Die Gesamtheit aller Lebewesen
eines Biotopes. Sie stehen untereinander in vielfachen Wechselbeziehungen.
Lebensraum: Die Gesamtheit der ökologischen Gegebenheiten
eines Gebietes und der dort vorkommenden Lebewesen.
Magerstandort: Nährstoffarme Flächen auf trockenen
bis nassen meist humusarmen Böden.
Moor: Vegetationsbedeckte Lagerstätte von Torfen,
die sich wegen des vorherrschend hohen Wasserstandes unter Sauerstoffabschluss
nicht vollständig zersetzen konnten. Nach der Art des Wassereinflusses (Grundwasser,
Meteorwasser) unterscheidet man Flach-, Übergangs- und Hochmoore.
Naturnahe Fläche: Landschaftsteil, der wesentlich
vom Menschen geformt wurde, aber dank herkömmlicher, schonender Pflege einen
wichtigen Beitrag zur Artenvielfalt (und Stabilität) leistet.
Naturschutz: Ziel des Naturschutzes ist die Erhaltung,
Wiederherstellung oder Vermehrung der landschaftlichen und biologischen Vielfalt.
Er ist Teil eines umfassenden Umweltschutzes.
Naturschutzgebiet: Durch die Gesetzgebung oder
durch Schutzbeschluss unter Schutz gestelltes Gebiet. (Art. 6, Abs. 2 des
Gesetzes)
Naturschutzobjekt: Durch die Gesetzgebung oder
durch Schutzbeschluss unter Schutz gestelltes botanisches oder geologisches
Objekt. (Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes)
Ökologische Ausgleichsfläche: Wenig intensiv
genutzte oder naturnahe Fläche. Solche Flächen ergänzen die Biotope und haben
den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder
Bändern zu vernetzen. (Art. 21, Abs. 2 des Gesetzes)
Ökologische Kennart: Pflanzen- oder Tierart,
die für einen bestimmten Lebensraum (Biotop) charakteristisch ist.
Ökologischer Ersatz: Kompensation von Eingriffen,
welche mit einer teilweisen oder totalen Zerstörung von Biotopen, Brutstätten
etc. verbunden sind, in erster Linie durch Schaffung neuer Biotope. Ein ökologischer
Ersatz ist dann gegeben, wenn die zerstörten Biotope gleichartig/gleichwertig/in
ähnlicher Ausdehnung (Schaffung desselben Biotoptyps; z. B. Ersatz einer Hecke
durch eine Heckenneupflanzung) und in derselben Geländekammer/Gemeinde/Gegend
erfolgt. Wo die Neuschaffung desselben Biotoptyps nicht möglich ist, kann
der Ersatz in Form eines Biotoptyps mit ähnlicher Funktion im Naturhaushalt
erfolgen.
Pflege von Biotopen: Massnahmen zur Erhaltung
von Biotopen, die ihre Entstehung und ihren Artenreichtum menschlicher, meist
land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit verdanken; im Idealfall die Weiterführung
der bisherigen Nutzung.
Realersatz: Siehe ökologischer Ersatz.
Ried: Nasser oder periodisch austrocknender Standort
mit einem mineralischen oder torfigen Boden, dessen Pflanzenwuchs meist zur
Streuegewinnung genutzt wird.
Rote Liste: Liste seltener oder gefährdeter Pflanzen-
oder Tierarten. Diese Listen dienen als Instrument, um die Schutzwürdigkeit
von Gebieten und Arten abzuschätzen. Sie enthalten im Unterschied zu den Listen
der geschützten Pflanzen und Tiere auch Arten, die nur vom Spezialisten erkannt
werden können, die aber ebensosehr oder stärker gefährdet sein können als
die geschützten Arten.
Seltene Waldgesellschaft: Waldgesellschaft mit
besonderen Biotopansprüchen, wie z. B. Flaumeichenwald, Erika-Föhrenwald,
Weichholzaue, Bruchwald, Arvenbestand u. a.
Störung von Biotopen: Ereignisse und Tätigkeiten
(z. B. Freizeitaktivitäten, Tourismus, Verkehr) oder Eingriffe (z. B. Drainage,
Düngung, Nutzung), welche die Existenzmöglichkeit bestimmter Pflanzen- oder
Tierarten beeinträchtigen oder andere unerwünschte Folgen haben können.
Streuwiese: Gleichbedeutend mit Ried.
Trockenstandort: Extensiv genutztes Wies- oder
Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund.
(Art. 23, Abs. 1 des Gesetzes)
Uferbegleitendes Gehölz: Teil der Ufervegetation,
der auch als Hecke betrachtet werden kann.
Uferbereich: Gebiet am Rande eines Gewässers,
das durch dessen Wasserregime gekennzeichnet ist.
Ufervegetation: Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetation
sowie andere Pflanzengesellschaften im Uferbereich eines Gewässers einschliesslich
uferbegleitende Gehölze und Krautvegetationen.
Vernetzung von Biotopen: Verbindung zwischen
voneinander entfernten Biotopen durch «Trittsteine» oder «ökologische Korridore»,
z. B. ökologische Ausgleichsflächen, die den genetischen Austausch und andere
Beziehungen zwischen den getrennten Biotopen ermöglichen, insbesondere in
intensiv genutzten Gebieten.
Waldsaum: Übergangsbereich zwischen Wald und
offenem Land mit Krautschicht, niederen und höheren Sträuchern und charakteristischen
Baumarten.
Wässermatte: Periodisch durch Überfluten bewässertes
Dauerwiesland. Charaktermerkmal der Landschaft in den Mittellandtälern des
Napfvorlandes mit ihren durchlässigen Grienschichten.
Anhang IV
Änderungen
24.1.1996
V
BAG 96–23, in Kraft am 1. 4. 1996
11.12.1996
V
über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion,
BAG 97–11(II.), in Kraft am 1. 1. 1998
29.10.1997
V
BAG 97–94, in Kraft am 1. 1. 1998
26.2.2003
V
Jagdverordnung, BAG 03–29 (Art. 38), in Kraft am 1. 5. 2003
22.10.2003
V
BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004
29.10.2008
V
BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009
|