Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

426.41

8.  September  1999 

Gesetz
über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 32 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

1  Dieses Gesetz regelt die Erfassung, die Pflege und den Schutz von unbeweglichen und beweglichen Denkmälern im Kanton Bern.

2  Für die unbeweglichen Denkmäler gilt die Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

3  Für bewegliche Denkmäler in Archiven kantonaler Stellen und der Gemeinden gelten die Vorschriften über diese Archive, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

Art. 2

Begriff des Denkmals

1  Denkmäler sind Objekte, die einzeln oder als Gruppe wegen ihres besonderen kulturellen, historischen oder ästhetischen Wertes geschützt oder erhalten werden sollen.

2  Als unbewegliche Denkmäler kommen namentlich Baudenkmäler sowie archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Sinne der Baugesetzgebung in Betracht.

3  Als bewegliche Denkmäler kommen namentlich Kulturgüter wie Kunst- und Gebrauchsgegenstände, Träger von Schriften, Bildern und anderen Daten, geschichtliche Quellen sowie archäologische Funde in Betracht.

Art. 3

Zusammenarbeit

1  Die Eigentümerinnen und Eigentümer, der Kanton, die Gemeinden sowie Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen, arbeiten zusammen.

2  Kanton und Gemeinden unterstützen die Anstrengungen der Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer und nehmen auf deren Interessen Rücksicht.

Art. 4

Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1  Die Aufgaben von Kanton und Gemeinden hinsichtlich der unbeweglichen Denkmäler richten sich nach der Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

2  Die kantonalen Fachstellen sorgen für die Erfassung und die Überwachung des Schutzes der verzeichneten beweglichen Denkmäler, soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse nicht besondere Vorschriften enthalten.

Art. 5

Schonung, Erhaltung und Schutz

1  Denkmäler sind entsprechend ihrer Bedeutung von allen schonend zu behandeln.

2  Kanton, Gemeinden sowie Personen und Institutionen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit Denkmäler zu erhalten und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, zu schützen.

Art. 6

Entdeckungen

1  Für Entdeckungen von und an unbeweglichen Denkmälern gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung.

2  Wer auf öffentliche Sachen stösst, die als bewegliche Denkmäler gelten könnten und die bisher nicht als solche wahrgenommen bzw. verzeichnet worden sind, hat dies unverzüglich der zuständigen kantonalen Fachstelle zu melden.

Art. 7

Erfassung und Untersuchung

1  Eigentümerinnen und Eigentümer haben den Behörden zu gestatten, ein Objekt zu erfassen und zu untersuchen.

2  Entsteht dabei ein Schaden, ist er den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern zu ersetzen.

Art. 8

Schutz vor Beschädigung und Zerfall

1  Die kantonalen Fachstellen und die Gemeinden können Schutzvorkehrungen wie statische Sicherungen, Notdächer und Abschrankungen treffen, wenn einem Denkmal die Beschädigung oder der Zerfall droht und dessen Eigentümerin oder Eigentümer nach Aufforderung nicht selber Abhilfe schafft.

2  Das Gemeinwesen, das die Vorkehrungen ergreift, trägt die Kosten, soweit es nicht um Massnahmen geht, die aufgrund baupolizeilicher oder anderer Vorschriften von der Eigentümerin oder vom Eigentümer zu treffen sind.

Art. 9

Forschung und Berichterstattung

1  Der Kanton beteiligt sich an der wissenschaftlichen Erforschung von Denkmälern und an der Publikation der Ergebnisse.

2  Die kantonalen Fachstellen erstatten der Öffentlichkeit Bericht über ihre Tätigkeit.

II. Inventare und Verzeichnisse

Art. 10

Inventare der unbeweglichen Denkmäler

1  Die unbeweglichen Denkmäler werden nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung in Inventaren erfasst.

2  Die Wirkungen der Inventare richten sich nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung.

Art. 11

Verzeichnis der beweglichen Denkmäler

1  Der Kanton kann bewegliche Denkmäler in einem Verzeichnis erfassen, soweit es sich um öffentliche Sachen handelt.

2  Verzeichnete bewegliche Denkmäler sind dem Rechtsverkehr entzogen und dürfen ohne Zustimmung der sachlich zuständigen Direktion nicht auf Dauer aus dem Kanton gebracht werden. Vorbehalten bleiben Rechtsgeschäfte, welche die Eigenschaften des Denkmals und seine Verfügbarkeit innerhalb des Kantons nicht beeinträchtigen.

3  Die verzeichneten beweglichen Denkmäler sind fachgerecht zu pflegen und aufzubewahren.

Art. 12

Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler

1  Die kantonale Fachstelle führt das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler. Dieses enthält den im Einzelfall vereinbarten oder verfügten Schutzumfang.

2  Das Verzeichnis ist öffentlich und liegt bei der kantonalen Fachstelle und bei den Gemeinden auf.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

3  Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden orientieren die kantonale Fachstelle über geplante Veränderungen an unbeweglichen, unter Schutz gestellten Denkmälern, die ihnen zur Kenntnis gelangen. Sie berücksichtigen bei ihren Planungen und in Bewilligungsverfahren den für diese Denkmäler vereinbarten oder verfügten Schutzumfang und beziehen die kantonale Fachstelle in die Verfahren ein.

III. Unterschutzstellung

1. Unbewegliche Denkmäler

Art. 13

Zweck, Inhalt und Form

1  Die Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmäler nach diesem Gesetz ergänzt die Schutzmöglichkeiten der Baugesetzgebung.

2  Sie erfolgt in der Regel mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers, ausnahmsweise durch behördliche Anordnung.

3  Die Unterschutzstellung bezweckt,

a

unbewegliche Denkmäler, die zum kulturellen Erbe des Landes, des Kantons oder der Gemeinden gehören, längerfristig und möglichst unbeeinträchtigt zu bewahren sowie

b

die Zweckbestimmung von Finanzhilfen der öffentlichen Hand für die Erhaltung und Pflege von Denkmälern zu sichern.

4  Die Unterschutzstellung kann namentlich Bau-, Abbruch- oder Veränderungsverbote enthalten.

Art. 14

Einvernehmliche Unterschutzstellung

1  Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt durch schriftlichen Vertrag zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Kanton.

2  Der örtliche und sachliche Umfang des Schutzes wird im Vertrag festgelegt.

Art. 15

Behördliche Unterschutzstellung
1. Zuständigkeiten und Voraussetzungen

1  Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Behörde oder Verwaltungsstelle des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde unbewegliche Denkmäler durch Verfügung unter Schutz stellen.

2  Die behördliche Unterschutzstellung setzt voraus, dass

a

das Denkmal in ein Inventar (Art. 10) aufgenommen ist,

b

das öffentliche Interesse an der längerfristigen und möglichst unbeeinträchtigten Bewahrung des Denkmals gegenüber widersprechenden privaten Interessen überwiegt und

c

eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt.

3  Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen die Unterschutzstellung eines Denkmals verfügen, wenn die Voraussetzung gemäss Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist und es sich um ein Denkmal handelt, das für das kulturelle Erbe des Kantons Bern von überragender Bedeutung ist.

4  Der örtliche und sachliche Umfang des Schutzes wird in der Verfügung festgelegt. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen unbeweglicher Denkmäler privater Eigentümerinnen und Eigentümer können nur Gegenstand der Unterschutzstellung sein, wenn sie für das kulturelle Erbe des Kantons Bern von überragender Bedeutung sind.

Art. 16

2. Entschädigung bei materieller Enteignung

1  Unterschutzstellungen begründen einen Entschädigungsanspruch der Eigentümerin oder des Eigentümers gegenüber dem Kanton, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

2  Die Verjährung richtet sich nach der Baugesetzgebung. Im Übrigen sind die Vorschriften des Enteignungsgesetzes anwendbar.

Art. 17

3. Zulässige Veränderungen, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

1  Die Veränderung eines unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmals ist zulässig, wenn die Fachstelle der zuständigen Direktion die entsprechende Bewilligung erteilt.

2  Wird ein unter Schutz gestelltes Denkmal ohne Bewilligung oder in Überschreitung der Bewilligung verändert, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Arbeiten. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar

3  Die Baupolizeibehörde setzt der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Vorschriften der Baugesetzgebung finden sinngemäss Anwendung.

4  Handelt die Baupolizeibehörde nicht, ist Artikel 48 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985  [BSG 721.0] sinngemäss anwendbar.

Art. 18

Anmerkung im Grundbuch

1  Die vereinbarten oder rechtskräftig verfügten Schutzmassnahmen bilden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  [SR 210].

2  Sie verpflichten die jeweilige Eigentümerin oder den jeweiligen Eigentümer und werden auf Anmeldung der zuständigen Stelle im Grundbuch angemerkt.

Art. 19

Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler, Bekanntmachung

1  Die vertraglich oder durch rechtskräftige Verfügung unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmäler werden in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen.

2  Die Unterschutzstellung kann mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers am Denkmal in geeigneter Weise bekanntgemacht werden.

2. Bewegliche Denkmäler

Art. 20

Unterschutzstellung

1  Bewegliche Denkmäler, die im Eigentum Privater stehen und deren längerfristige und unbeeinträchtigte Bewahrung im öffentlichen Interesse liegt, können durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Kanton und der Eigentümerin oder dem Eigentümer unter Schutz gestellt werden.

2  Der sachliche Umfang des Schutzes und die Wirkungen der Unterschutzstellung werden im Vertrag festgelegt.

Art. 21

Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler

 Unter Schutz gestellte bewegliche Denkmäler werden in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen, wenn dies der Vertrag vorsieht.

3. Aufhebung und Abänderung der Unterschutzstellung

Art. 22

1  Der Regierungsrat hebt die behördliche Unterschutzstellung ganz oder teilweise auf oder ändert sie ab, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Unterschutzstellung erheblich verändert haben.

2  Die einvernehmliche Unterschutzstellung wird durch Änderung des Vertrags ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert

IV. Archäologie

Art. 23

Inventar, Verzeichnis und Schutzmassnahmen

1  Nachgewiesene oder vermutete archäologische Stätten und Fundstellen sowie Ruinen werden gemäss Artikel 10 inventarisiert. Ihr Schutz richtet sich nach der Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

2  Archäologische Funde werden gemäss Artikel 11 verzeichnet. ihr Schutz richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die beweglichen Denkmäler und über die archäologischen Funde.

Art. 24

Wissenschaftliche Untersuchung

1  Kann eine archäologische Stätte oder Fundstelle nicht erhalten werden, wird sie wissenschaftlich untersucht.

2  Die wissenschaftliche Untersuchung umfasst die Felduntersuchung und deren Auswertung, die Konservierung und Restaurierung der Objekte sowie die Dokumentation und Publikation der Ergebnisse. Die Untersuchungen sind in angemessener Frist zügig durchzuführen. Die Details regelt die Verordnung.

3  Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton. Gemeinden oder andere Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben beteiligen sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten in Rahmen von 10 bis 50 Prozent an den Kosten, soweit das betreffende Grundstück in ihrem Eigentum steht und sie die Untersuchung verursacht haben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 25

Archäologische Arbeiten

1  Archäologische Arbeiten dürfen nur durch die kantonale Fachstelle oder mit deren Bewilligung und unter deren Aufsicht vorgenommen werden.

2  Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrundes nach archäologischen Objekten bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle.

3  Wer unbefugt archäologische Arbeiten vornimmt, namentlich Fundschichten stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftliche Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstelle verursachen.

Art. 26

Archäologische Funde

1  Funde im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  [SR 101] gehören dem Kanton.

2  Sie sind der Öffentlichkeit nach Möglichkeit zugänglich zu machen. Die kantonale Fachstelle sorgt für ihren Unterhalt, wenn mit der Aufbewahrungsstelle nichts anderes vereinbart ist.

3  Die rechtmässig handelnden Finderinnen und Finder haben Anspruch auf angemessene Vergütung.

4  Im Übrigen bleiben Artikel 6 sowie die Bestimmungen der Baugesetzgebung über die Entdeckungen anwendbar.

V. Staatsbeiträge

Art. 27

Grundsätze

1  Der Kanton kann zur Förderung der von diesem Gesetz verfolgten Zwecke Staatsbeiträge ausrichten.

2  Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder Grossratsbeschluss gewährt.

3  Es gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

Art. 28

Abgeltungen

 Den Gemeinden, die über eigene Fachstellen für Denkmalpflege verfügen, können die damit verbundenen Kosten abgegolten werden, soweit diese aus der Übertragung kantonaler Aufgaben entstehen.

Art. 29

Finanzhilfen

1  Finanzhilfen können namentlich für folgende Zwecke gewährt werden:

a

Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern,

b

Erfassung und wissenschaftliche Bearbeitung von Denkmälern sowie Veröffentlichung der Ergebnisse durch Dritte,

c

Forschung sowie Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Denkmalpflege,

d

Unterstützung der Tätigkeit privater Organisationen, die der Verwirklichung der Anliegen dieses Gesetzes dient.

2  Private Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen bei der Mittelzustellung und -ausrichtung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten nicht benachteiligt werden.

Art. 30

Bemessung der Finanzhilfen

1  Die Finanzhilfen richten sich nach der Bedeutung des Objekts, nach seinem Zustand, nach seinem Nutzwert und nach der Bedeutung der zu treffenden Massnahme. Sie sind in der Regel von zumutbaren Eigenleistungen abhängig zu machen.

2  Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und der Gemeinden, sind zu berücksichtigen.

Art. 31

Auflagen und Bedingungen für Finanzhilfen

1  Die Gewährung von Finanzhilfen an die Erhaltung und Restaurierung eines Denkmals setzt in der Regel seine Unterschutzstellung voraus.

2  Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, in welchen Fällen auf das Erfordernis der Unterschutzstellung ausnahmsweise verzichtet werden kann.

3  Finanzhilfen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 32

Rückforderung von Finanzhilfen

1  Die kantonale Fachstelle fordert eine Finanzhilfe samt Zins seit deren Auszahlung zurück, wenn die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen und Bedingungen oder der mit der Unterschutzstellung vereinbarte oder verfügte Schutzumfang nicht eingehalten werden.

2  Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer des Objekts.

3  Er verjährt ein Jahr, nachdem die kantonale Fachstelle vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 30 Jahre nach seiner Entstehung.

4  Anwendbar bleiben die Vorschriften des Staatsbeitragsgesetzes über die Rückforderung bei Zweckentfremdung, über den Widerruf einer Beitragsverfügung sowie die Strafbestimmungen.

VI. Strafbestimmungen

Art. 33

Straftatbestände

1  Mit Busse von 1000 Franken bis 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

a

ein Denkmal unbefugt zerstört, beschädigt oder verändert,

b

ohne Bewilligung eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,

c

eine Bewilligung überschreitet,

d

eine Meldung unterlässt, die durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist,

e

vollstreckbaren Anordnungen, die ihr oder ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.

2  In schweren Fällen, insbesondere bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnsucht und im Wiederholungsfall, kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden.  [Fassung vom 14. 12. 2004]

3  In leichten Fällen beträgt die Busse 50 Franken bis 1000 Franken.

4  Eine Strafe entbindet nicht von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und zur Tragung der Kosten für die Beseitigung des Schadens.

Art. 34

Widerhandlungen durch juristische Personen

1  Ist die Widerhandlung einer juristischen Person, einer Kommandit- oder einer Kollektivgesellschaft zuzurechnen, so sind an ihrer Stelle jene natürlichen Personen zu bestrafen, die in ihrem Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2  Mit den Fehlbaren, die in ihrem Namen gehandelt haben, haftet die juristische Person, Kommandit- oder Kollektivgesellschaft solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

3  Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

Art. 35

Weitere Vorschriften

1  Kanton und Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

2  Der Anspruch auf Strafverfolgung verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit Erkennbarkeit der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein.

VII. Organisation, Vollzug und Rechtspflege

Art. 36

Organisation

1  Die kantonale Gesetzgebung bezeichnet die für die Denkmalpflege zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden.

2  Auf Gesuch hin kann die Erziehungsdirektion Gemeinden mit einer eigenen, geeigneten Fachstelle für Denkmalpflege Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz mit Ausnahme der Befugnisse gemäss Artikel 15 übertragen. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde  [Fassung vom 29. 10. 2008] an den Regierungsrat.

3  Der Regierungsrat kann durch Verordnung beratende Kommissionen einsetzen.

Art. 37

Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht

 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die ihm zum Erlass übertragenen ergänzenden und die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.

Art. 38

Rechtspflege

1  Zur Beschwerde gegen Verfügungen aus diesem Gesetz sind befugt

a

Personen, die besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind,  [Fassung vom 10. 4. 2008]

b

die privaten Organisationen nach Artikel 40a BauG  [BSG 721.0],  [Fassung vom 28. 1. 2009]

c

die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbindungen, des Kantons sowie des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.

2  Die Behörden des Kantons sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.

3  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39

Inventar der Kunstaltertümer

1  Alle Objekte, die gestützt auf das Gesetz vom 16. März 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden in das Inventar der Kunstaltertümer aufgenommen worden sind, gelten als unter Schutz gestellt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2  Im Bewilligungsverfahren für die Veränderung eines Objektes nach Absatz 1 findet das Koordinationsgesetz keine Anwendung.

Art. 40

Voraussetzungen für die behördliche Unterschutzstellung

 Bis zum 31. Dezember 2004 gilt die Voraussetzung für die behördliche Unterschutzstellung gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nur für unbewegliche Denkmäler, die in Gemeinden oder Bauzonen liegen, für die Bauinventare gemäss Artikel 10 bereits erstellt worden sind.

Art. 41

Änderung eines Erlasses

 Das Baugesetz vom 9. Juni 1985  [BSG 721.0] (BauG) wird wie folgt geändert:

Art. 42

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 16. März 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden;

2.

Dekret vom 9. Februar 1977 über die Organisation der kantonalen Denkmalpflege;

3.

Dekret vom 23. September 1969 über den Archäologischen Dienst (Bodendenkmalpflege).

Art. 43

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  [1. 1. 2001]

Bern,  8.  September  1999 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Neuenschwander
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3613 vom 15. November 2000:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2001
Artikel 18, Absatz 2 vom Eidgenösschischen Justiz- und Polizeidepartement am 11. Dezember 2000 genehmigt

Anhang

8.9.1999  G 

BAG 00–123, in Kraft am 1. 1. 2001

Änderungen

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

29.10.2008  V 

BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009

28.1.2009  G 

Baugesetz, BAG 09–64 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009