426.41
8.
September
1999
Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 32 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz regelt die Erfassung, die Pflege
und den Schutz von unbeweglichen und beweglichen Denkmälern im Kanton
Bern.
2
Für die unbeweglichen Denkmäler gilt
die Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
3
Für bewegliche Denkmäler in Archiven
kantonaler Stellen und der Gemeinden gelten die Vorschriften über diese
Archive, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
Art. 2
Begriff des Denkmals
1
Denkmäler sind Objekte, die einzeln oder
als Gruppe wegen ihres besonderen kulturellen, historischen oder ästhetischen
Wertes geschützt oder erhalten werden sollen.
2
Als unbewegliche Denkmäler kommen namentlich
Baudenkmäler sowie archäologische und geschichtliche Stätten,
Fundstellen und Ruinen im Sinne der Baugesetzgebung in Betracht.
3
Als bewegliche Denkmäler kommen namentlich
Kulturgüter wie Kunst- und Gebrauchsgegenstände, Träger von
Schriften, Bildern und anderen Daten, geschichtliche Quellen sowie archäologische
Funde in Betracht.
Art. 3
Zusammenarbeit
1
Die Eigentümerinnen und Eigentümer,
der Kanton, die Gemeinden sowie Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen
Aufgaben widmen, arbeiten zusammen.
2
Kanton und Gemeinden unterstützen die Anstrengungen der Denkmaleigentümerinnen
und -eigentümer und nehmen auf deren Interessen Rücksicht.
Art. 4
Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1
Die Aufgaben von Kanton und Gemeinden hinsichtlich
der unbeweglichen Denkmäler richten sich nach der Baugesetzgebung, soweit
dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
2
Die kantonalen Fachstellen sorgen für
die Erfassung und die Überwachung des Schutzes der verzeichneten beweglichen
Denkmäler, soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse nicht besondere Vorschriften
enthalten.
Art. 5
Schonung, Erhaltung und Schutz
1
Denkmäler sind entsprechend ihrer Bedeutung
von allen schonend zu behandeln.
2
Kanton, Gemeinden sowie Personen und Institutionen
des öffentlichen und solche des privaten Rechts, die öffentliche
Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit Denkmäler zu erhalten
und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, zu schützen.
Art. 6
Entdeckungen
1
Für Entdeckungen von und an unbeweglichen
Denkmälern gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung.
2
Wer auf öffentliche Sachen stösst,
die als bewegliche Denkmäler gelten könnten und die bisher nicht
als solche wahrgenommen bzw. verzeichnet worden sind, hat dies unverzüglich
der zuständigen kantonalen Fachstelle zu melden.
Art. 7
Erfassung und Untersuchung
1
Eigentümerinnen und Eigentümer haben
den Behörden zu gestatten, ein Objekt zu erfassen und zu untersuchen.
2
Entsteht dabei ein Schaden, ist er den privaten
Eigentümerinnen und Eigentümern zu ersetzen.
Art. 8
Schutz vor Beschädigung und Zerfall
1
Die kantonalen Fachstellen und die Gemeinden
können Schutzvorkehrungen wie statische Sicherungen, Notdächer und
Abschrankungen treffen, wenn einem Denkmal die Beschädigung oder der
Zerfall droht und dessen Eigentümerin oder Eigentümer nach Aufforderung
nicht selber Abhilfe schafft.
2
Das Gemeinwesen, das die Vorkehrungen ergreift,
trägt die Kosten, soweit es nicht um Massnahmen geht, die aufgrund baupolizeilicher
oder anderer Vorschriften von der Eigentümerin oder vom Eigentümer
zu treffen sind.
Art. 9
Forschung und Berichterstattung
1
Der Kanton beteiligt sich an der wissenschaftlichen
Erforschung von Denkmälern und an der Publikation der Ergebnisse.
2
Die kantonalen Fachstellen erstatten der Öffentlichkeit
Bericht über ihre Tätigkeit.
II. Inventare und Verzeichnisse
Art. 10
Inventare der unbeweglichen Denkmäler
1
Die unbeweglichen Denkmäler werden nach
den Bestimmungen der Baugesetzgebung in Inventaren erfasst.
2
Die Wirkungen der Inventare richten sich nach
den Bestimmungen der Baugesetzgebung.
Art. 11
Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
1
Der Kanton kann bewegliche Denkmäler in
einem Verzeichnis erfassen, soweit es sich um öffentliche Sachen handelt.
2
Verzeichnete bewegliche Denkmäler sind
dem Rechtsverkehr entzogen und dürfen ohne Zustimmung der sachlich zuständigen
Direktion nicht auf Dauer aus dem Kanton gebracht werden. Vorbehalten bleiben
Rechtsgeschäfte, welche die Eigenschaften des Denkmals und seine Verfügbarkeit
innerhalb des Kantons nicht beeinträchtigen.
3
Die verzeichneten beweglichen Denkmäler
sind fachgerecht zu pflegen und aufzubewahren.
Art. 12
Verzeichnis der unter Schutz
gestellten Denkmäler
1
Die kantonale Fachstelle führt das Verzeichnis der unter Schutz
gestellten Denkmäler. Dieses enthält den im Einzelfall vereinbarten oder verfügten
Schutzumfang.
2
Das
Verzeichnis ist öffentlich und liegt bei der kantonalen Fachstelle und bei
den Gemeinden auf.
[Fassung vom 28. 3. 2006]
3
Die zuständigen Behörden des
Kantons und der Gemeinden orientieren die kantonale Fachstelle über geplante
Veränderungen an unbeweglichen, unter Schutz gestellten Denkmälern, die ihnen
zur Kenntnis gelangen. Sie berücksichtigen bei ihren Planungen und in Bewilligungsverfahren
den für diese Denkmäler vereinbarten oder verfügten Schutzumfang und beziehen
die kantonale Fachstelle in die Verfahren ein.
III. Unterschutzstellung
1. Unbewegliche Denkmäler
Art. 13
Zweck, Inhalt und Form
1
Die Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmäler
nach diesem Gesetz ergänzt die Schutzmöglichkeiten der Baugesetzgebung.
2
Sie erfolgt in der Regel mit Zustimmung der
Eigentümerin oder des Eigentümers, ausnahmsweise durch behördliche
Anordnung.
3
Die Unterschutzstellung bezweckt,
| a |
unbewegliche Denkmäler, die zum kulturellen
Erbe des Landes, des Kantons oder der Gemeinden gehören, längerfristig
und möglichst unbeeinträchtigt zu bewahren sowie
|
| b |
die Zweckbestimmung von Finanzhilfen der öffentlichen
Hand für die Erhaltung und Pflege von Denkmälern zu sichern.
|
4
Die Unterschutzstellung kann namentlich Bau-,
Abbruch- oder Veränderungsverbote enthalten.
Art. 14
Einvernehmliche Unterschutzstellung
1
Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt
durch schriftlichen Vertrag zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer
und dem Kanton.
2
Der örtliche und sachliche Umfang des
Schutzes wird im Vertrag festgelegt.
Art. 15
Behördliche Unterschutzstellung 1. Zuständigkeiten
und Voraussetzungen
1
Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder
auf Antrag einer Behörde oder Verwaltungsstelle des Bundes, des Kantons
oder der Gemeinde unbewegliche Denkmäler durch Verfügung unter Schutz
stellen.
2
Die behördliche Unterschutzstellung setzt
voraus, dass
| a |
das Denkmal in ein Inventar (Art. 10) aufgenommen
ist,
|
| b |
das öffentliche Interesse an der längerfristigen
und möglichst unbeeinträchtigten Bewahrung des Denkmals gegenüber
widersprechenden privaten Interessen überwiegt und
|
| c |
eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt.
|
3
Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen
die Unterschutzstellung eines Denkmals verfügen, wenn die Voraussetzung
gemäss Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist und
es sich um ein Denkmal handelt, das für das kulturelle Erbe
des Kantons Bern von überragender Bedeutung ist.
4
Der örtliche und sachliche Umfang des
Schutzes wird in der Verfügung festgelegt. Innere Bauteile, Raumstrukturen
und feste Ausstattungen unbeweglicher Denkmäler privater Eigentümerinnen
und Eigentümer können nur Gegenstand der Unterschutzstellung sein,
wenn sie für das kulturelle Erbe des Kantons Bern von überragender
Bedeutung sind.
Art. 16
2. Entschädigung bei materieller Enteignung
1
Unterschutzstellungen begründen einen
Entschädigungsanspruch der Eigentümerin oder des Eigentümers
gegenüber dem Kanton, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2
Die Verjährung richtet sich nach der Baugesetzgebung.
Im Übrigen sind die Vorschriften des Enteignungsgesetzes anwendbar.
Art. 17
3. Zulässige Veränderungen, Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes
1
Die Veränderung eines unter Schutz gestellten
unbeweglichen Denkmals ist zulässig, wenn die Fachstelle der zuständigen
Direktion die entsprechende Bewilligung erteilt.
2
Wird ein unter Schutz gestelltes Denkmal ohne
Bewilligung oder in Überschreitung der Bewilligung verändert, so
verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der
Arbeiten. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar
3
Die Baupolizeibehörde setzt der Eigentümerin
oder dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Vorschriften
der Baugesetzgebung finden sinngemäss Anwendung.
4
Handelt die Baupolizeibehörde nicht, ist
Artikel 48 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985
[BSG 721.0]
sinngemäss anwendbar.
Art. 18
Anmerkung im Grundbuch
1
Die vereinbarten oder rechtskräftig verfügten
Schutzmassnahmen bilden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
im Sinne von Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[SR 210].
2
Sie verpflichten die jeweilige Eigentümerin
oder den jeweiligen Eigentümer und werden auf Anmeldung der zuständigen
Stelle im Grundbuch angemerkt.
Art. 19
Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler,
Bekanntmachung
1
Die vertraglich oder durch rechtskräftige
Verfügung unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmäler werden
in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen.
2
Die Unterschutzstellung kann mit dem Einverständnis
der Eigentümerin oder des Eigentümers am Denkmal in geeigneter Weise
bekanntgemacht werden.
2. Bewegliche Denkmäler
Art. 20
Unterschutzstellung
1
Bewegliche Denkmäler, die im Eigentum
Privater stehen und deren längerfristige und unbeeinträchtigte Bewahrung
im öffentlichen Interesse liegt, können durch schriftlichen Vertrag
zwischen dem Kanton und der Eigentümerin oder dem Eigentümer unter
Schutz gestellt werden.
2
Der sachliche Umfang des Schutzes und die Wirkungen
der Unterschutzstellung werden im Vertrag festgelegt.
Art. 21
Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler
Unter Schutz gestellte bewegliche Denkmäler werden in das
Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen, wenn dies
der Vertrag vorsieht.
3. Aufhebung und Abänderung der Unterschutzstellung
Art. 22
1
Der Regierungsrat hebt die behördliche
Unterschutzstellung ganz oder teilweise auf oder ändert sie ab, wenn
sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Unterschutzstellung
erheblich verändert haben.
2
Die einvernehmliche Unterschutzstellung wird
durch Änderung des Vertrags ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert
IV. Archäologie
Art. 23
Inventar, Verzeichnis und Schutzmassnahmen
1
Nachgewiesene oder vermutete archäologische
Stätten und Fundstellen sowie Ruinen werden gemäss Artikel 10 inventarisiert.
Ihr Schutz richtet sich nach der Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht
besondere Vorschriften enthält.
2
Archäologische Funde werden gemäss
Artikel 11 verzeichnet. ihr Schutz richtet sich nach den Vorschriften dieses
Gesetzes über die beweglichen Denkmäler und über die archäologischen
Funde.
Art. 24
Wissenschaftliche Untersuchung
1
Kann eine archäologische Stätte oder
Fundstelle nicht erhalten werden, wird sie wissenschaftlich untersucht.
2
Die wissenschaftliche Untersuchung umfasst
die Felduntersuchung und deren Auswertung, die Konservierung und Restaurierung
der Objekte sowie die Dokumentation und Publikation der Ergebnisse. Die Untersuchungen
sind in angemessener Frist zügig durchzuführen. Die Details regelt
die Verordnung.
3
Die Kosten der Untersuchung trägt der
Kanton. Gemeinden oder andere Trägerinnen und Träger öffentlicher
Aufgaben beteiligen sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten in Rahmen
von 10 bis 50 Prozent an den Kosten, soweit das betreffende Grundstück
in ihrem Eigentum steht und sie die Untersuchung verursacht haben. Der Regierungsrat
regelt die Einzelheiten.
Art. 25
Archäologische Arbeiten
1
Archäologische Arbeiten dürfen nur
durch die kantonale Fachstelle oder mit deren Bewilligung und unter deren
Aufsicht vorgenommen werden.
2
Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum
Absuchen des Untergrundes nach archäologischen Objekten bedarf einer
Bewilligung der kantonalen Fachstelle.
3
Wer unbefugt archäologische Arbeiten vornimmt,
namentlich Fundschichten stört, haftet dem Kanton für den Aufwand,
den die Bergung und die wissenschaftliche Untersuchung der betroffenen Objekte
sowie die Sicherung der Fundstelle verursachen.
Art. 26
Archäologische Funde
1
Funde im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches
[SR 101] gehören dem Kanton.
2
Sie sind der Öffentlichkeit nach Möglichkeit
zugänglich zu machen. Die kantonale Fachstelle sorgt für ihren Unterhalt,
wenn mit der Aufbewahrungsstelle nichts anderes vereinbart ist.
3
Die rechtmässig handelnden Finderinnen
und Finder haben Anspruch auf angemessene Vergütung.
4
Im Übrigen bleiben Artikel 6 sowie die
Bestimmungen der Baugesetzgebung über die Entdeckungen anwendbar.
V. Staatsbeiträge
Art. 27
Grundsätze
1
Der Kanton kann zur Förderung der von
diesem Gesetz verfolgten Zwecke Staatsbeiträge ausrichten.
2
Staatsbeiträge werden durch Verfügung
oder Grossratsbeschluss gewährt.
3
Es gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung,
soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
Art. 28
Abgeltungen
Den Gemeinden, die über eigene Fachstellen
für Denkmalpflege verfügen, können die damit verbundenen Kosten
abgegolten werden, soweit diese aus der Übertragung kantonaler Aufgaben
entstehen.
Art. 29
Finanzhilfen
1
Finanzhilfen können namentlich für
folgende Zwecke gewährt werden:
| a |
Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern,
|
| b |
Erfassung und wissenschaftliche Bearbeitung
von Denkmälern sowie Veröffentlichung der Ergebnisse durch Dritte,
|
| c |
Forschung sowie Fort- und Weiterbildung auf
dem Gebiet der Denkmalpflege,
|
| d |
Unterstützung der Tätigkeit privater
Organisationen, die der Verwirklichung der Anliegen dieses Gesetzes dient.
|
2
Private Eigentümerinnen und Eigentümer
dürfen bei der Mittelzustellung und -ausrichtung gegenüber öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten nicht benachteiligt werden.
Art. 30
Bemessung der Finanzhilfen
1
Die Finanzhilfen richten sich nach der Bedeutung
des Objekts, nach seinem Zustand, nach seinem Nutzwert und nach der Bedeutung
der zu treffenden Massnahme. Sie sind in der Regel von zumutbaren Eigenleistungen
abhängig zu machen.
2
Beiträge Dritter, namentlich des Bundes
und der Gemeinden, sind zu berücksichtigen.
Art. 31
Auflagen und Bedingungen für Finanzhilfen
1
Die Gewährung von Finanzhilfen an die
Erhaltung und Restaurierung eines Denkmals setzt in der Regel seine Unterschutzstellung
voraus.
2
Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest,
in welchen Fällen auf das Erfordernis der Unterschutzstellung ausnahmsweise
verzichtet werden kann.
3
Finanzhilfen können mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden.
Art. 32
Rückforderung von Finanzhilfen
1
Die kantonale Fachstelle fordert eine Finanzhilfe
samt Zins seit deren Auszahlung zurück, wenn die mit der Finanzhilfe
verbundenen Auflagen und Bedingungen oder der mit der Unterschutzstellung
vereinbarte oder verfügte Schutzumfang nicht eingehalten werden.
2
Der Rückforderungsanspruch richtet sich
gegen die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer des Objekts.
3
Er verjährt ein Jahr, nachdem die kantonale
Fachstelle vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall
aber 30 Jahre nach seiner Entstehung.
4
Anwendbar bleiben die Vorschriften des Staatsbeitragsgesetzes
über die Rückforderung bei Zweckentfremdung, über den Widerruf
einer Beitragsverfügung sowie die Strafbestimmungen.
VI. Strafbestimmungen
Art. 33
Straftatbestände
1
Mit Busse von 1000
Franken bis 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
| a |
ein Denkmal unbefugt zerstört, beschädigt oder
verändert,
|
| b |
ohne Bewilligung eine Handlung vornimmt, die
nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,
|
| c |
eine Bewilligung überschreitet,
|
| d |
eine Meldung unterlässt, die durch dieses Gesetz
vorgeschrieben ist,
|
| e |
vollstreckbaren Anordnungen, die ihr oder ihm
gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.
|
2
In schweren
Fällen, insbesondere bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnsucht und im
Wiederholungsfall, kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden.
[Fassung
vom 14. 12. 2004]
3
In leichten Fällen beträgt die Busse 50 Franken bis 1000 Franken.
4
Eine Strafe entbindet nicht
von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und
zur Tragung der Kosten für die Beseitigung des Schadens.
Art. 34
Widerhandlungen durch juristische Personen
1
Ist die Widerhandlung einer juristischen Person,
einer Kommandit- oder einer Kollektivgesellschaft zuzurechnen, so sind an
ihrer Stelle jene natürlichen Personen zu bestrafen, die in ihrem Namen
gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2
Mit den Fehlbaren, die in ihrem Namen gehandelt
haben, haftet die juristische Person, Kommandit- oder Kollektivgesellschaft
solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.
3
Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer
Partei zu.
Art. 35
Weitere Vorschriften
1
Kanton und Gemeinden können im Strafverfahren
Parteirechte ausüben.
2
Der Anspruch auf Strafverfolgung verjährt
nach Ablauf von drei Jahren seit Erkennbarkeit der Widerhandlung. Die absolute
Verjährung tritt nach sechs Jahren ein.
VII. Organisation, Vollzug und Rechtspflege
Art. 36
Organisation
1
Die kantonale Gesetzgebung bezeichnet
die für die Denkmalpflege zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden.
2
Auf Gesuch hin kann die Erziehungsdirektion
Gemeinden mit einer eigenen, geeigneten Fachstelle für Denkmalpflege Aufgaben
und Befugnisse aus diesem Gesetz mit Ausnahme der Befugnisse gemäss Artikel
15 übertragen. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde
[Fassung vom 29.
10. 2008] an den Regierungsrat.
3
Der Regierungsrat kann durch Verordnung beratende
Kommissionen einsetzen.
Art. 37
Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung
die ihm zum Erlass übertragenen ergänzenden und die zum Vollzug
erforderlichen Vorschriften.
Art. 38
Rechtspflege
1
Zur Beschwerde gegen Verfügungen
aus diesem Gesetz sind befugt
| a |
Personen, die besonders berührt und in schutzwürdigen
Interessen betroffen sind,
[Fassung vom 10. 4. 2008]
|
| b |
die privaten Organisationen nach Artikel 40a
BauG
[BSG 721.0],
[Fassung vom 28. 1. 2009]
|
| c |
die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbindungen,
des Kantons sowie des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen
Interessen.
|
2
Die Behörden
des Kantons sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.
3
Im Übrigen gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
Inventar der Kunstaltertümer
1
Alle Objekte, die gestützt auf das Gesetz
vom 16. März 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und
Urkunden in das Inventar der Kunstaltertümer aufgenommen worden sind,
gelten als unter Schutz gestellt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2
Im Bewilligungsverfahren für die Veränderung
eines Objektes nach Absatz 1 findet das Koordinationsgesetz keine Anwendung.
Art. 40
Voraussetzungen für die behördliche Unterschutzstellung
Bis zum 31. Dezember 2004 gilt die Voraussetzung für die
behördliche Unterschutzstellung gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nur für unbewegliche Denkmäler, die in Gemeinden oder
Bauzonen liegen, für die Bauinventare gemäss Artikel 10 bereits
erstellt worden sind.
Art. 41
Änderung eines Erlasses
Das Baugesetz vom 9. Juni 1985
[BSG 721.0] (BauG) wird
wie folgt geändert:
Art. 42
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 16. März 1902 über die
Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden;
|
| 2. |
Dekret vom 9. Februar 1977 über die Organisation
der kantonalen Denkmalpflege;
|
| 3. |
Dekret vom 23. September 1969 über den
Archäologischen Dienst (Bodendenkmalpflege).
|
Art. 43
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
[1. 1. 2001]
Bern,
8.
September
1999
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Neuenschwander Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 3613 vom 15. November 2000: Inkraftsetzung auf den 1. Januar
2001 Artikel 18, Absatz 2 vom Eidgenösschischen Justiz- und Polizeidepartement
am 11. Dezember 2000 genehmigt
Anhang
8.9.1999
G
BAG 00–123, in Kraft am 1. 1. 2001
Änderungen
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009
28.1.2009
G
Baugesetz, BAG 09–64 (II.), in Kraft am 1. 9. 2009
|