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430.250

20.  Januar  1993 

Gesetz
über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Gegenstand, ergänzendes Recht

1  Dieses Gesetz regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte an den in Artikel 2 genannten Institutionen und legt die Grundsätze für die Finanzierung fest.

2  Wo diesem Gesetz, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung.

Art. 2

Geltungsbereich

1  Das vorliegende Gesetz gilt für alle Lehrkräfte an

a

öffentlichen beziehungsweise vom Kanton subventionierten Kindergärten,

b

öffentlichen Schulen der Volksschulstufe,

c

kantonalen Schulheimen für Kinder innerhalb der Schulpflicht,

d

...  [Aufgehoben am 7. 6. 2000]

e

kantonalen Mittelschulen,  [Fassung vom 27. 3. 2007]

f

...  [Aufgehoben am 27. 3. 2007]

g

kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen,  [Fassung vom 25. 9. 2005]

h

kantonalen oder vom Kanton subventionierten höheren Fachschulen.  [Fassung vom 25. 9. 2005]

2  Es gilt auch für Lehrkräfte und andere Personen, welche eine Funktion in der Schulleitung, in der Schuladministration oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen. Dagegen gilt es nicht für das ausschliesslich administrativ und technisch tätige Personal der Schulen.  [Fassung vom 25. 9. 2005]

3  Wenn die speziellen Verhältnisse dies erfordern, kann die besondere Gesetzgebung weitere Schulen, Schultypen, Institutionen des Bildungsbereichs oder Lehrerkategorien ganz oder teilweise diesem Gesetz unterstellen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]

4  Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen für einzelne Schulen abweichende Bestimmungen erlassen oder diese ganz oder teilweise der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellen.  [Fassung vom 25. 9. 2005]

5  Der Kanton regelt die Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte abschliessend. Er berücksichtigt dabei auch die Bedürfnisse der Gemeinden.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]

Art. 3

Grundsatz

1  Die Anstellungsbedingungen sind so zu gestalten, dass geeignete Lehrkräfte gewonnen und erhalten werden können.

2  Lehrerinnen und Lehrer sind gleichgestellt.

II. Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Art. 4

Anstellungsformen

1  ...  [Aufgehoben am 25. 9. 2005]

2  Die Anstellung erfolgt öffentlich-rechtlich durch Verfügung auf eine unbefristete oder befristete Zeitdauer.  [Fassung vom 25. 9. 2005]

3  Bei der Anstellung ist der Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen. Er kann als feste Zahl oder als Bandbreite ausgestaltet werden.

Art. 5  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Anstellungsvoraussetzungen

 Lehrkräfte sind grundsätzlich unbefristet anzustellen, wenn sie über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen kantonalen Behörden anerkanntes Diplom oder über die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz verfügen und wenn die übrigen gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben.

Art. 6  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Ausschreibung und Neubesetzung

1  Funktionen, die für länger als ein Jahr ausgeübt werden sollen, sind in der Regel auszuschreiben.

2  Vor der Neubesetzung ist zu prüfen, ob die Funktion aufgehoben oder durch bereits angestellte Lehrkräfte übernommen werden kann.

Art. 7  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Anstellungsbehörden

1  Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde.

2  Für die Lehrkräfte der Volksschulen und Kindergärten ist die Schulkommission Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.

3  Für die Lehrkräfte der kantonalen Schule französischer Sprache bezeichnet der Regierungsrat die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion als Anstellungsbehörde.  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Art. 8  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Übernahme anderer Aufgaben und Funktionen

 Lehrkräfte können im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades zur Übernahme anderer Aufgaben oder anderer Funktionen verpflichtet werden.

Art. 9

Beendigung

 Das Anstellungsverhältnis wird durch Ablauf der Anstellungsdauer, Auflösung, Rücktritt oder Tod beendet.

Art. 10

Auflösung

1  Nach Ablauf der Probezeit können Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz durch die Anstellungsbehörde unter Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters aufgelöst werden.  [Fassung vom 25. 9. 2005]

2  Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG  [BSG 153.01]) ist die Auflösung jeweils auf das Ende eines Monats zulässig.  [Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

3  Nach Ablauf der Probezeit kann die Lehrkraft ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von dreiMonaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen.  [Fassung vom 25. 9. 2005]

4  Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen. Sie kann für diese Zeit das Gehalt ganz oder teilweise kürzen.

Art. 10a  [Eingefügt am 25. 9. 2005]

Auflösung infolge von Reorganisation
1. Allgemein

1  Fällt ein massgebender Teil der Anstellung infolge einer durch den Kanton oder die zuständige Gemeinde veranlassten Reorganisation weg und kann die betroffene Lehrkraft nicht in zumutbarem Rahmen weiterbeschäftigt werden, löst die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis auf.

2  Die zuständige Direktion strebt an, der betroffenen Person eine zumutbare Anstellung zu vermitteln.

3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auflösung infolge von Reorganisation durch Verordnung.

Art. 10b  [Eingefügt am 25. 9. 2005]

2. Lehrkräfte der Gemeinden

 Für Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens erfolgt die Stellenvermittlung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, von der Entlassung betroffene Lehrkräfte auf Aufforderung der zuständigen Direktion zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Art. 10c  [Eingefügt am 25. 9. 2005]

3. Anspruch auf Rentenleistungen und Abgangsentschädigung

1  Lehrkräfte, die gemäss Artikel 10a unverschuldet entlassen worden sind, haben Anspruch auf eine Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente der Pensionskasse, bei der sie versichert sind, sofern sie zumZeitpunkt der Auflösung des Anstellungsverhältnisses das 56.Altersjahr vollendet haben und länger als 16 Jahre im Schuldienst des Kantons beschäftigt gewesen sind.

2  Die Rente gemäss Absatz 1 wird gegebenenfalls durch Kinderrenten ergänzt und nach den Leistungsgrundsätzen der entsprechenden Pensionskasse ausgerichtet.

3  Bezüglich Überbrückungsrenten, Verschuldensfeststellung und Finanzierung der Mehrleistungen der Pensionskassen gelten die Artikel 33 bis 36 PG  [BSG 153.01] sinngemäss.  [Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

4  Lehrkräfte, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung gemäss der Personalgesetzgebung.

Art. 10d  [Eingefügt am 25. 9. 2005]

4. Lastenverteilung

 Der Ersatz von Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen, die Aufwendungen für Abfindungen und der Aufwand für flankierende Massnahmen unterliegen der Lastenverteilung, soweit die Aufwendungen des Kantons durch Lehrkräfte der Volksschule oder des Kindergartens verursacht werden.

Art. 10e  [Eingefügt am 2. 4. 2008]

Austrittsvereinbarung

 Artikel 27a PG  [BSG 153.01] findet auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte keine Anwendung.

Art. 11

Rücktritt

1  Der Rücktritt vom Lehramt erfolgt spätestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrkraft das 65. Altersjahr vollendet.

2  Die zuständige Behörde gemäss Artikel 7 kann beim Vorliegen zwingender schulorganisatorischer Gründe Lehrkräfte ausnahmsweise für jeweils ein Semester anstellen, auch wenn sie das 65. Altersjahr überschritten haben. Eine Verlängerung über das 70. Altersjahr hinaus ist ausgeschlossen.

Art. 11a  [Eingefügt am 2. 4. 2008]

Befristete Arbeitsverhältnisse

 Artikel 16a PG  [BSG 153.01] findet auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte keine Anwendung.

III. Gehaltssystem und Versicherung  [Titel Fassung vom 25. 9. 2005]

Art. 12  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Gehaltsbestandteile

1  Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil.

2  Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse.

3  Der individuelle Gehaltsbestandteil beträgt höchstens 57,75 Prozent des Grundgehaltes.  [Fassung vom 29. 11. 2006]

Art. 12a  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Gehaltsklassen

1  Die Anzahl der Gehaltsklassen und die Grundgehälter werden im Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.

2  Die Beträge sind Jahresgehälter bei vollem Beschäftigungsgrad und schliessen das 13.Monatsgehalt ein. Sie werden im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils angepasst.

Art. 12b  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Vor- und Gehaltsstufen

 Der Regierungsrat bestimmt Anzahl und Höhe von Vorund Gehaltsstufen der Gehaltsklassen durch Verordnung.

Art. 12c  [Eingefügt am 25. 9. 2005]

Funktionen

1  Der Regierungsrat ordnet durch Verordnung jede Funktion einer Gehaltsklasse zu.

2  Die Zuordnung richtet sich nach der erforderlichen Ausbildung, nach den Aufgaben sowie nach den geistigen und körperlichen Anforderungen und Belastungen einer Funktion.

3  Der Regierungsrat kann für Verhältnisse, welche nicht durch die Einreihung in eine Gehaltsklasse geregelt werden können, besondere Entschädigungen festlegen.

Art. 13  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Anfangsgehalt

1  Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse.

2  Soweit die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs und die nachgewiesenen Weiterbildungen für die Ausübung der Funktion genutzt werden können, sind sie zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils angemessen zu berücksichtigen.

3  Bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen kann das Anfangsgehalt tiefer als das Grundgehalt festgelegt werden.

4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann dabei insbesondere zur Sicherstellung des Unterrichtes, bei Mangel an Lehrkräften und zur Rekrutierung von Spezialisten zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Anfangsgehaltes festlegen.

Art. 14  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Individueller Gehaltsaufstieg

1  Der Gehaltsaufstieg richtet sich nach der Erfahrung im Beruf und nach einer eventuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

2  Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht und bestimmt nach Anhörung der Personalverbände die Anzahl Gehaltsstufen, die einem vollen Praxisjahr entsprechen.

3  Auf den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.

Art. 15

Berufliche Vorsorge

1  Die Lehrkräfte haben Anspruch auf angemessene Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod, Invalidität.  [Fassung vom 14. 12. 2004]

2  ...  [Aufgehoben am 14. 12. 2004]

3  ...  [Aufgehoben am 14. 12. 2004]

4  Der Anteil der Lastenverteilung der Gehälter der Lehrkräfte am auszufinanzierenden Deckungskapital beträgt 422 Millionen Franken. Der in die jährliche Lastenverteilung aufzunehmende Betrag entspricht dem Zins auf diesem Anteil. Der Zinssatz entspricht dem gewichteten durchschnittlichen Zinssatz, inklusive Kapitalbeschaffungskosten, der Bestände per 31. Dezember des Vorjahres für die am Geld- und Kapitalmarkt aufgenommenen kurz-, mittel- und langfristigen Fremdmittel des Kantons.  [Eingefügt am 13. 6. 2000]

Art. 16

 ...  [Aufgehoben am 25. 9. 2005]

IV. Rechte und Pflichten

Art. 17  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Berufsauftrag

1  Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird.

2  Dieser umfasst

a

Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,

b

Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,

c

Zusammenarbeiten,

d

Weiterbildung.

Art. 17a  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Weiterbildung

1  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Weiterbildung durch Verordnung. Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an den Weiterbildungskosten.

2  Die zuständige Stelle der zuständigen Direktion kann Lehrkräften aller Stufen nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bezahlten Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung gewähren.

Art. 18–21

 ...  [Aufgehoben am 25. 9. 2005]

Art. 22  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Haftung

1  Ist der Kanton Träger der Schule, richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 100 PG  [BSG 153.01].  [Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

2  Für die übrigen Träger richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 101 PG.  [Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

3  In allen Fällen finden die Artikel 102 bis 105 PG Anwendung.  [Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

Art. 22a  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Entzug der Unterrichtsberechtigung

1  Die Erziehungsdirektion kann einer Lehrerin oder einem Lehrer die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2  Sie meldet den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Aufnahme in die interkantonale Liste von Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung.

V. Aufsicht

Art. 23

1  Die Lehrkräfte erfüllen ihren Auftrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbständig.

2  Sie unterstehen der Aufsicht der Anstellungsbehörde gemäss Artikel 7.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

3  Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann von den Instanzen gemäss Absatz 2 ein schriftlicher Verweis erteilt werden.

VI. Finanzierung

Art. 24  [Fassung vom 7. 6. 2000]

Kanton und Gemeinden
1. Lastenverteilung

1  Die Gehälter, Zulagen, Vergünstigungen  [Fassung vom 2. 4. 2008] und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes in den Bereichen Kindergarten und Volksschule anfallen, einschliesslich der Kosten für die zentrale Auszahlung der Gehälter durch den Kanton, werden im Rahmen eines Lastenausgleichssystems nach dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.  [Fassung vom 27. 11. 2000]

2  ...  [Aufgehoben am 27. 11. 2000]

3  ...  [Aufgehoben am 27. 11. 2000]

4  Das für die Bewältigung der Lastenverteilung erforderliche Personal unterliegt dem System der Stellenbewirtschaftung für das Kantonspersonal nicht.

Art. 24a

2. Gegenseitige Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

 ...  [Aufgehoben am 27. 11. 2000]

Art. 24b  [Eingefügt am 7. 6. 2000]

Kanton

1  Die Gehälter, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen der Lehrkräfte an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge durch den Kanton finanziert.

2  Für private, beitragsberechtigte allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II und für private, beitragsberechtigte Schulen der Tertiärstufe gelten die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

3  Bei nicht kantonalen Schulen und Institutionen der Sekundarstufe II gemäss der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die Berufsberatung werden die Gehälter, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen der Lehrkräfte nach Abzug der Bundesbeiträge, der Eigenleistungen und weiterer Erträge durch den Kanton finanziert.

VII. Verfahren

Art. 25

1  Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz kann bei der zuständigen Direktion Beschwerde  [Fassung vom 29. 10. 2008] geführt werden.  [Fassung vom 25. 9. 2005]

2  Im Übrigen gilt Artikel 108 PG.  [Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

3  ...  [Aufgehoben am 25. 9. 2005]

VIII. Vollzug

Art. 26

Vermögensrechtliche Ansprüche

 Über vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen verfügt das zuständige Amt nach Anhören der zuständigen Stelle der Finanzdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997].

Art. 26a

 ...  [Aufgehoben am 25. 9. 2005]

Art. 27  [Fassung vom 25. 9. 2005]

Verordnungen des Regierungsrates

1  Der Regierungsrat erlässt die zumVollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

2  Er regelt durch Verordnung insbesondere:

1.

die Aufgaben von Personen mit Funktionen gemäss Artikel 2 Absatz 2,

2.

die Anstellungsvoraussetzungen,

3.

die Stellenausschreibung,

4.

die Bezeichnung der Anstellungsbehörden,

5.

das Nähere zur Auflösung infolge von Reorganisation,

6.

das Nähere zumGeltungsbereich des Gehaltssystems und der beruflichen Vorsorge,

7.

die Zuordnung der Funktionen zu den Gehaltsklassen,

8.

die Anzahl und den Wert der Vor- und Gehaltsstufen,

9.

das Anfangsgehalt, den individuellen Gehaltsaufstieg sowie die Voraussetzungen, unter denen Vorstufen festgelegt sowie Erfahrungs- und allenfalls Leistungsstufen angerechnet werden,

10.

die Kürzung des Gehalts wegen gleichzeitigen Bezugs von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder von Leistungen aus Versicherungen,

11.

die Festlegung der Jahresarbeitzeit sowie der Beschäftigungsgrade auf Grund des erteilten Unterrichts und der übrigen Aufgaben,

12.

die besonderen Entschädigungen,

13.

die Zulagen, die Treueprämie und andere Prämien,

14.

die Auszahlung von Leistungen aus vermögensrechtlichen Ansprüchen,

15.

die Finanzaufsicht und das Rechnungswesen,

16.

den maximalen Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte,

17.

die Altersentlastung,

18.

bei welcher Pensionskasse die Lehrkräfte zu versichern sind und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

19.

die Urlaube und anderen Abwesenheiten,

20.

die Gehaltszahlung bei Krankheit, Urlaub und Geburt,

21.

die Entschädigung für Fahrkosten und andere Spesen,

22.

den Berufsauftrag,

23.

die Stellvertretungen,

24.

die besonderen Unterrichtsverhältnisse,

25.

die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes.

3  Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise an die zuständige Direktion übertragen.

4  Er kann durch Verordnung die Kriterien und das Verfahren für eine systematische Leistungsbeurteilung der Lehrkräfte regeln, den Umfang des Leistungsanteils am Gehalt festlegen und die Funktionen bestimmen, deren Gehalt keinen Leistungsanteil enthält.  [Fassung vom 20. 1. 1999]

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28

 ...  [Aufgehoben am 25. 9. 2005]

Art. 29

Bestehende Anstellungsverhältnisse

1  Bestehende Anstellungsverhältnisse werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht weitergeführt.

2  Nach altem Recht definitiv auf Amtsdauer gewählte Lehrkräfte gelten als unbefristet angestellt. Das Anstellungsverhältnis kann unter dem Vorbehalt des altersbedingten Rücktrittes nicht vor Ende der laufenden Amtsperiode aufgelöst werden.

Art. 30

 ...  [Aufgehoben am 25. 9. 2005]

Art. 31

Gemeindereglemente

 Gemeindereglemente sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

Art. 32

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 17. April 1966 über die Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen  [Aufgehoben durch G vom 8. 9. 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule; BSG 436.91]:

2.

Kindergartengesetz vom 23. November 1983  [BSG 432.11]:

3.

Volksschulgesetz vom 19. März 1992  [BSG 432.210]:

4.

Gesetz vom 3. März 1957 über die Mittelschulen  [Aufgehoben; jetzt Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007, BSG 433.12] :

5.

Diplommittelschulgesetz vom 17. Februar 1986  [Aufgehoben durch Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007, BSG 433.12]:

6.

Gesetz vom 9. November 1981 über die Berufsbildung  [Aufgehoben, jetzt G vom 14. 6. 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, BSG 435.11]:

7.

Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Ingenieurschulen, Technikerschulen und Höheren Fachschulen (Ingenieurschulgesetz)  [Aufgehoben; jetzt G vom 19. 6. 2003 über die Berner Fachhochschule, BSG 435.411]:

8.

Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973  [Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11]:

Art. 33

Aufhebung von Erlassen

 Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen wird aufgehoben.

Art. 34

Inkrafttreten

1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im Inkraftsetzungsbeschluss sind die aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über die Lehrerbesoldung zu bezeichnen.

2  Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

Bern,  20.  Januar  1993 

Im Namen des Grossen Rates
Der Vizepräsident: Bieri
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3050 vom 25. August 1993:

1.

Das Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) wird wie folgt in Kraft gesetzt:

a

auf den 1. August 1993:
die Artikel 20 und 31 (Anpassung der Gemeindereglemente bis Beginn des Schuljahres 1998/99);

b

auf den 1. August 1994:
die Artikel 1 bis 3, 4 Absätze 1 und 2, 5 bis 11, 14 bis 19, 21 bis 23, 25, 26, 27 (ohne Art. 27 Abs. 1, Bst. a bis c), 28, 29, 32 Ziffern 1 bis 3, Ziffer 4 (ohne Art. 58, 59, 80), Ziffer 5, Ziffer 6 (nur Art. 63), Ziffer 7 (ohne Art. 13) und Ziffer 8;

c

zu einem späteren Zeitpunkt: mit separatem Regierungsratsbeschluss die übrigen Artikel.

2.

Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen wird wie folgt ausser Kraft gesetzt:

a

auf den 1. August 1993:
Artikel 10;

b

auf den 1. August 1994:
Die Artikel 2, 3 Absätze 2 bis 4, 8, 9, 13 bis 16, 21 Buchstaben a und d;

c

zu einem späteren Zeitpunkt: mit separatem Regierungsratsbeschluss die übrigen Artikel.

RRB 3961 vom 21. Dezember 1994

a

Artikel 12 und 30 werden auf den 1. August 1995 in Kraft gesetzt. Diese Artikel gelten für das Schuljahr 1995/96 nur für die Schulleitungs- und -administrationsfunktionen im Bereich Kindergarten und Volksschule;

b

Alle übrigen Artikel werden auf den 1. August 1996 in Kraft gesetzt.

Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen wird auf den 1. August 1996 ausser Kraft gesetzt.

Anhang 1

Grundgehalt für die einzelnen Gehaltsklassen per 1. August 2006
(Art. 12a Abs. 1)  [Fassung vom 29. 11. 2006]

Gehaltsklasse

Grundgehalt in CHF

1

53 854

2

56 886

3

59 918

4

62 951

5

65 984

6

69 016

7

72 049

8

75 082

9

78 113

10

81 146

11

84 179

12

87 211

13

90 244

14

93 276

15

96 309

16

99 341

17

102 374

18

105 407

19

108 439

20

111 472

21

114 505

22

117 536

23

120 569

24

123 602

25

126 634

Anhang 2

20.1.1993  G 

BAG 94–47, in Kraft am 1. 8. 1993

Änderungen

9.5.1995  G 

über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung, BAG 96–5 (Art. 93), in Kraft am 1. 4. 2000

12.9.1995  G 

über die Maturitätsschulen, BAG 96–52 (Art. 38), in Kraft am 1. 8. 1997

6.11.1996  G 

über die Fachhochschulen, BAG 97–50 (Art. 73), in Kraft am 1. 3. 1999  [RRB Nr. 135 vom 27. 1. 1999]

29.10.1997  V 

BAG 97–99, in Kraft am 1. 1. 1998

19.11.1998  G 

über das öffentliche Dienstrecht, BAG 99–35 (II.), in Kraft am 1. 7. 1999
Befristung
Die Artikel 22c und 27a PG, Artikel 15 Absatz 2 LAG, Artikel 52 Absatz 4 des SpG und Artikel 139b Absatz 3 des FüG treten am 31. Dezember 2002 ohne weiteres ausser Kraft.
Übergangsbestimmungen

1.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vor dem 31. Dezember 2002 gegenüber der BPK einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente nach Artikel 27a PG erworben haben, wird diese Rente weiterhin nach den BPK-Leistungsgrundsätzen ausgerichtet.

2.

Laufende Leistungen, welche aufgrund der gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 LAG erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden sind, werden unter den bisherigen Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember 2002 ausgerichtet.

20.1.1999  G 

BAG 99–64, in Kraft am 1. 8. 1999

13.6.2000  G 

BAG 00–118, in Kraft am 1. 12. 2000
Übergangsbestimmungen
Das per 31. Dezember 1999 fehlende Deckungskapital der Bernischen Lehrerversicherungskasse wird durch den Kanton bis am 30. November 2010 einbezahlt. Der Kanton nimmt die entsprechende Schuld erstmals im Jahre 2000 in die Bilanz auf. Die Zuständigkeit zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten, die Verzinsung der Schuld sowie die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse regelt der Grosse Rat durch Dekret.

7.6.2000  G 

über die Berufsbildung und die Berufsberatung, BAG 00–137 (III.), in Kraft am 1. 8. 2001

7.6.2000  G 

BAG 00–138, in Kraft am 1. 1. 2001
Übergangsbestimmungen

1.

Die Mehrbelastung der Gemeinden ab 1. Januar 1998 auf Grund der Erhöhung des Lastenverteilungsschlüssels gemäss Artikel 24 von 66,67 Prozent auf 67,88 Prozent abzüglich die wegfallenden Gemeindebeiträge für Gymnasien und Ingenieurschulen darf für die einzelne Gemeinde nicht mehr als plus 15 Prozent bzw. minus 30 Prozent vom Durchschnitt aller Gemeinden abweichen. Mehr- bzw. Minderbelastungen, die diese Bandbreite überschreiten, werden mit dem Anteil der Gemeinden in der Lastenverteilung verrechnet. Diese Übergangsbestimmung gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung, längstens bis am 31. Dezember 2004.

2.

Bis zur Aufhebung von Artikel 21 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 gelten die Bestimmungen von Artikel 24 auch für die Weiterbildungsklassen.

27. 11.2000  G 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53), in Kraft am 1. 1. 2002

14. 12.2004  G 

über die Bernische Lehrerversicherungskasse, BAG 05–29 (Art. 56), in Kraft am 1. 6. 2005

25.9.2005  G 

BAG 07–53, in Kraft am 1. 8. 2007
Übergangsbestimmungen

1.

Das Anstellungsverhältnis von Personen, welche Funktionen in der Lehrerfortbildung wahrnehmen und bisher nach der Lehreranstellungsgesetzgebung angestellt waren, richtet sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) nach der Lehreranstellungsgesetzgebung.

2.

Das Anstellungsverhältnis von Personen, welche Funktionen in der Schulberatung wahrnehmen und bisher nach der Lehreranstellungsgesetzgebung angestellt waren, richtet sich ab dem Inkrafttreten dieser Änderung nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

3.

Lehrkräften, welche auf Grund von Artikel 21 des Dekrets vom 8. September 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD) die ihnen zustehende Einstufung noch nicht erreicht haben, wird die verbleibende Gehaltsanpassung auf das Inkrafttreten dieser Bestimmung hin voll gewährt.

4.1

Lehrkräfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung Ansprüche nach dem bisherigen Artikel 30 LAG oder nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 erworben haben, erhalten diese bis zum 31. Juli 2015 ausgerichtet.

4.2

Die maximale jährliche Bruttogehaltsreduktion durch die Aufhebung eines oder mehrerer Besitzstände beträgt 8000 Franken.

4.3

Ist die gesamte Bruttogehaltsreduktion höher als der Maximalbetrag nach Ziffer 4.2, wird sie auf ein oder zwei weitere Jahre verteilt.

4.4

Beträgt die gesamte Bruttogehaltsreduktion mehr als 5000 Franken pro Jahr und ist die betroffene Lehrkraft am 1. August 2015 älter als 60 Jahre, so wird das per 31. Juli 2015 versicherte Gehalt für die berufliche Vorsorge beibehalten. Der Kanton übernimmt die zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.

29.11.2006  G 

BAG 07–54, in Kraft am 1. 8. 2007

27.3.2007  G 

Mittelschulgesetz, BAG 08–7 (Art. 74), in Kraft am 1. 8. 2008

29.1.2008  G 

Volksschulgesetz, BAG 08–75 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008

2.4.2008  G 

Personalgesetz, BAG 08–108 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

29.10.2008  V 

BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009