430.250
20.
Januar
1993
Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Gegenstand, ergänzendes Recht
1
Dieses Gesetz regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte
an den in Artikel 2 genannten Institutionen und legt die Grundsätze für die
Finanzierung fest.
2
Wo diesem
Gesetz, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine
Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons
Anwendung.
Art. 2
Geltungsbereich
1
Das vorliegende Gesetz gilt für
alle Lehrkräfte an
| a |
öffentlichen beziehungsweise vom Kanton subventionierten
Kindergärten,
|
| b |
öffentlichen Schulen der Volksschulstufe,
|
| c |
kantonalen Schulheimen für Kinder innerhalb
der Schulpflicht,
|
| d |
...
[Aufgehoben am 7. 6. 2000]
|
| e |
kantonalen Mittelschulen,
[Fassung vom 27.
3. 2007]
|
| f |
...
[Aufgehoben am 27. 3. 2007]
|
| g |
kantonalen oder vom Kanton subventionierten
Berufsfachschulen,
[Fassung vom 25. 9. 2005]
|
| h |
kantonalen oder vom Kanton subventionierten
höheren Fachschulen.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
|
2
Es gilt auch für Lehrkräfte
und andere Personen, welche eine Funktion in der Schulleitung, in der Schuladministration
oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen. Dagegen gilt es nicht für das
ausschliesslich administrativ und technisch tätige Personal der Schulen.
[Fassung
vom 25. 9. 2005]
3
Wenn
die speziellen Verhältnisse dies erfordern, kann die besondere Gesetzgebung
weitere Schulen, Schultypen, Institutionen des Bildungsbereichs oder Lehrerkategorien
ganz oder teilweise diesem Gesetz unterstellen.
[Entspricht dem bisherigen
Absatz 2]
4
Der Regierungsrat
kann in besonderen Fällen für einzelne Schulen abweichende Bestimmungen erlassen
oder diese ganz oder teilweise der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellen.
[Fassung
vom 25. 9. 2005]
5
Der
Kanton regelt die Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte abschliessend. Er
berücksichtigt dabei auch die Bedürfnisse der Gemeinden.
[Entspricht dem
bisherigen Absatz 4]
Art. 3
Grundsatz
1
Die Anstellungsbedingungen sind
so zu gestalten, dass geeignete Lehrkräfte gewonnen und erhalten werden
können.
2
Lehrerinnen und Lehrer sind gleichgestellt.
II. Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Art. 4
Anstellungsformen
1
...
[Aufgehoben am
25. 9. 2005]
2
Die
Anstellung erfolgt öffentlich-rechtlich durch Verfügung auf eine unbefristete
oder befristete Zeitdauer.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
3
Bei der Anstellung ist der
Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen. Er kann als feste Zahl oder als
Bandbreite ausgestaltet werden.
Art. 5
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Anstellungsvoraussetzungen
Lehrkräfte sind grundsätzlich unbefristet anzustellen, wenn sie
über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen kantonalen Behörden
anerkanntes Diplom oder über die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz verfügen
und wenn die übrigen gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben.
Art. 6
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Ausschreibung und Neubesetzung
1
Funktionen, die für länger als ein Jahr ausgeübt werden sollen,
sind in der Regel auszuschreiben.
2
Vor der Neubesetzung ist zu prüfen, ob die Funktion aufgehoben oder
durch bereits angestellte Lehrkräfte übernommen werden kann.
Art. 7
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Anstellungsbehörden
1
Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung
oder die zuständige Stelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde.
2
Für die Lehrkräfte der Volksschulen und
Kindergärten ist die Schulkommission Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinde
diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.
3
Für die Lehrkräfte der kantonalen Schule
französischer Sprache bezeichnet der Regierungsrat die Schulkommission, die
Schulleitung oder die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion als Anstellungsbehörde.
[Eingefügt
am 29. 1. 2008]
Art. 8
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Übernahme anderer Aufgaben und Funktionen
Lehrkräfte können im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades zur Übernahme
anderer Aufgaben oder anderer Funktionen verpflichtet werden.
Art. 9
Beendigung
Das Anstellungsverhältnis wird durch Ablauf der Anstellungsdauer,
Auflösung, Rücktritt oder Tod beendet.
Art. 10
Auflösung
1
Nach Ablauf der Probezeit können
Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz durch die Anstellungsbehörde unter
Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines
Schulsemesters aufgelöst werden.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
2
Nach Ablauf einer Sperrfrist
gemäss Artikel 28 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG
[BSG 153.01])
ist die Auflösung jeweils auf das Ende eines Monats zulässig.
[Durch die
Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des
Publikationsgesetzes berichtigt.]
3
Nach Ablauf der Probezeit kann die Lehrkraft ihr Anstellungsverhältnis
unter Wahrung einer Frist von dreiMonaten auf das Ende eines Schulsemesters
auflösen.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
4
Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere
wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann
die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung
der Anstellung im Amt einstellen. Sie kann für diese Zeit das Gehalt ganz
oder teilweise kürzen.
Art. 10a
[Eingefügt am 25. 9. 2005]
Auflösung infolge von Reorganisation 1. Allgemein
1
Fällt ein massgebender Teil der
Anstellung infolge einer durch den Kanton oder die zuständige Gemeinde veranlassten
Reorganisation weg und kann die betroffene Lehrkraft nicht in zumutbarem Rahmen
weiterbeschäftigt werden, löst die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis
auf.
2
Die zuständige Direktion
strebt an, der betroffenen Person eine zumutbare Anstellung zu vermitteln.
3
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
der Auflösung infolge von Reorganisation durch Verordnung.
Art. 10b
[Eingefügt am 25. 9. 2005]
2. Lehrkräfte der Gemeinden
Für
Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens erfolgt die Stellenvermittlung
in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet,
von der Entlassung betroffene Lehrkräfte auf Aufforderung der zuständigen
Direktion zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Art. 10c
[Eingefügt am 25. 9. 2005]
3. Anspruch auf Rentenleistungen und Abgangsentschädigung
1
Lehrkräfte, die gemäss Artikel 10a unverschuldet
entlassen worden sind, haben Anspruch auf eine Sonderrente in der Höhe der
Invalidenrente der Pensionskasse, bei der sie versichert sind, sofern sie
zumZeitpunkt der Auflösung des Anstellungsverhältnisses das 56.Altersjahr
vollendet haben und länger als 16 Jahre im Schuldienst des Kantons beschäftigt
gewesen sind.
2
Die Rente gemäss
Absatz 1 wird gegebenenfalls durch Kinderrenten ergänzt und nach den Leistungsgrundsätzen
der entsprechenden Pensionskasse ausgerichtet.
3
Bezüglich Überbrückungsrenten, Verschuldensfeststellung und Finanzierung
der Mehrleistungen der Pensionskassen gelten die Artikel 33 bis 36 PG
[BSG
153.01] sinngemäss.
[Durch die Redaktionskommission am 25. November
2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]
4
Lehrkräfte, welche die Voraussetzungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung
gemäss der Personalgesetzgebung.
Art. 10d
[Eingefügt am 25. 9. 2005]
4. Lastenverteilung
Der Ersatz von Leistungen
der Vorsorgeeinrichtungen, die Aufwendungen für Abfindungen und der Aufwand
für flankierende Massnahmen unterliegen der Lastenverteilung, soweit die Aufwendungen
des Kantons durch Lehrkräfte der Volksschule oder des Kindergartens verursacht
werden.
Art. 10e
[Eingefügt am 2. 4. 2008]
Austrittsvereinbarung
Artikel 27a PG
[BSG
153.01] findet auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte
keine Anwendung.
Art. 11
Rücktritt
1
Der Rücktritt vom Lehramt
erfolgt spätestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrkraft
das 65. Altersjahr vollendet.
2
Die zuständige Behörde gemäss
Artikel 7 kann beim Vorliegen zwingender schulorganisatorischer Gründe
Lehrkräfte ausnahmsweise für jeweils ein Semester anstellen, auch
wenn sie das 65. Altersjahr überschritten haben. Eine Verlängerung
über das 70. Altersjahr hinaus ist ausgeschlossen.
Art. 11a
[Eingefügt am 2. 4. 2008]
Befristete Arbeitsverhältnisse
Artikel
16a PG
[BSG 153.01] findet auf die Anstellungsverhältnisse
der Lehrkräfte keine Anwendung.
III. Gehaltssystem und Versicherung
[Titel
Fassung vom 25. 9. 2005]
Art. 12
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Gehaltsbestandteile
1
Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell
festgelegten Gehaltsbestandteil.
2
Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden
Gehaltsklasse.
3
Der individuelle
Gehaltsbestandteil beträgt höchstens 57,75 Prozent des Grundgehaltes.
[Fassung
vom 29. 11. 2006]
Art. 12a
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Gehaltsklassen
1
Die Anzahl der Gehaltsklassen und die Grundgehälter werden im Anhang
zu diesem Gesetz festgelegt.
2
Die Beträge sind Jahresgehälter bei vollem Beschäftigungsgrad und
schliessen das 13.Monatsgehalt ein. Sie werden im Ausmass des gewährten generellen
Gehaltsaufstiegs jeweils angepasst.
Art. 12b
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Vor- und Gehaltsstufen
Der Regierungsrat bestimmt Anzahl und Höhe von Vorund Gehaltsstufen
der Gehaltsklassen durch Verordnung.
Art. 12c
[Eingefügt am 25. 9. 2005]
Funktionen
1
Der Regierungsrat
ordnet durch Verordnung jede Funktion einer Gehaltsklasse zu.
2
Die Zuordnung richtet sich nach der erforderlichen
Ausbildung, nach den Aufgaben sowie nach den geistigen und körperlichen Anforderungen
und Belastungen einer Funktion.
3
Der
Regierungsrat kann für Verhältnisse, welche nicht durch die Einreihung in
eine Gehaltsklasse geregelt werden können, besondere Entschädigungen festlegen.
Art. 13
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Anfangsgehalt
1
Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende
Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse.
2
Soweit die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs und die
nachgewiesenen Weiterbildungen für die Ausübung der Funktion genutzt werden
können, sind sie zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils angemessen
zu berücksichtigen.
3
Bei nicht
erfüllten Ausbildungsanforderungen kann das Anfangsgehalt tiefer als das Grundgehalt
festgelegt werden.
4
Der Regierungsrat
regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann dabei insbesondere zur Sicherstellung
des Unterrichtes, bei Mangel an Lehrkräften und zur Rekrutierung von Spezialisten
zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Anfangsgehaltes festlegen.
Art. 14
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Individueller Gehaltsaufstieg
1
Der Gehaltsaufstieg richtet sich nach der Erfahrung im Beruf und
nach einer eventuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
2
Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil
der Gehaltssumme fest, der für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht und
bestimmt nach Anhörung der Personalverbände die Anzahl Gehaltsstufen, die
einem vollen Praxisjahr entsprechen.
3
Auf
den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.
Art. 15
Berufliche Vorsorge
1
Die Lehrkräfte haben
Anspruch auf angemessene Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod, Invalidität.
[Fassung
vom 14. 12. 2004]
2
...
[Aufgehoben
am 14. 12. 2004]
3
...
[Aufgehoben
am 14. 12. 2004]
4
Der Anteil der Lastenverteilung der Gehälter der Lehrkräfte am auszufinanzierenden
Deckungskapital beträgt 422 Millionen Franken. Der in die jährliche Lastenverteilung
aufzunehmende Betrag entspricht dem Zins auf diesem Anteil. Der Zinssatz entspricht
dem gewichteten durchschnittlichen Zinssatz, inklusive Kapitalbeschaffungskosten,
der Bestände per 31. Dezember des Vorjahres für die am Geld- und Kapitalmarkt
aufgenommenen kurz-, mittel- und langfristigen Fremdmittel des Kantons.
[Eingefügt
am 13. 6. 2000]
Art. 16
...
[Aufgehoben
am 25. 9. 2005]
IV. Rechte und Pflichten
Art. 17
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Berufsauftrag
1
Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen
Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen
Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird.
2
Dieser umfasst
| a |
Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,
|
| b |
Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,
|
| c |
Zusammenarbeiten,
|
| d |
Weiterbildung.
|
Art. 17a
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Weiterbildung
1
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Weiterbildung durch
Verordnung. Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons
an den Weiterbildungskosten.
2
Die
zuständige Stelle der zuständigen Direktion kann Lehrkräften aller Stufen
nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bezahlten Urlaub für berufsbezogene
Weiterbildung gewähren.
Art. 18–21
...
[Aufgehoben
am 25. 9. 2005]
Art. 22
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Haftung
1
Ist
der Kanton Träger der Schule, richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel
100 PG
[BSG 153.01].
[Durch die Redaktionskommission am 25. November
2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]
2
Für die übrigen Träger richtet
sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 101 PG.
[Durch die Redaktionskommission
am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes
berichtigt.]
3
In
allen Fällen finden die Artikel 102 bis 105 PG Anwendung.
[Durch die Redaktionskommission
am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes
berichtigt.]
Art. 22a
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Entzug der Unterrichtsberechtigung
1
Die Erziehungsdirektion kann einer Lehrerin oder
einem Lehrer die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn die Voraussetzungen
für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2
Sie meldet den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Aufnahme in die interkantonale
Liste von Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung.
V. Aufsicht
Art. 23
1
Die
Lehrkräfte erfüllen ihren Auftrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
selbständig.
2
Sie
unterstehen der Aufsicht der Anstellungsbehörde gemäss Artikel 7.
[Fassung
vom 29. 1. 2008]
3
Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen
oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann von
den Instanzen gemäss Absatz 2 ein schriftlicher Verweis erteilt werden.
VI. Finanzierung
Art. 24
[Fassung vom 7. 6. 2000]
Kanton und Gemeinden 1. Lastenverteilung
1
Die Gehälter, Zulagen, Vergünstigungen
[Fassung
vom 2. 4. 2008] und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen,
die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes in den Bereichen Kindergarten
und Volksschule anfallen, einschliesslich der Kosten für die zentrale Auszahlung
der Gehälter durch den Kanton, werden im Rahmen eines Lastenausgleichssystems
nach dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und
den Gemeinden aufgeteilt.
[Fassung vom 27. 11. 2000]
2
...
[Aufgehoben am 27. 11. 2000]
3
...
[Aufgehoben am 27. 11.
2000]
4
Das für
die Bewältigung der Lastenverteilung erforderliche Personal unterliegt dem
System der Stellenbewirtschaftung für das Kantonspersonal nicht.
Art. 24a
2. Gegenseitige Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
...
[Aufgehoben am 27. 11. 2000]
Art. 24b
[Eingefügt am 7. 6. 2000]
Kanton
1
Die Gehälter, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge
an die Sozialversicherungen der Lehrkräfte an kantonalen Schulen der
Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden nach Abzug allfälliger
Bundesbeiträge durch den Kanton finanziert.
2
Für private, beitragsberechtigte allgemein
bildende Schulen der Sekundarstufe II und für private, beitragsberechtigte
Schulen der Tertiärstufe gelten die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.
3
Bei nicht kantonalen Schulen und Institutionen
der Sekundarstufe II gemäss der Gesetzgebung über die Berufsbildung
und die Berufsberatung werden die Gehälter, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge
an die Sozialversicherungen der Lehrkräfte nach Abzug der Bundesbeiträge,
der Eigenleistungen und weiterer Erträge durch den Kanton finanziert.
VII. Verfahren
Art. 25
1
Gegen
Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz kann bei der zuständigen
Direktion Beschwerde
[Fassung vom 29. 10. 2008] geführt
werden.
[Fassung vom 25. 9. 2005]
2
Im Übrigen gilt Artikel 108 PG.
[Durch die Redaktionskommission
am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes
berichtigt.]
3
...
[Aufgehoben
am 25. 9. 2005]
VIII. Vollzug
Art. 26
Vermögensrechtliche Ansprüche
Über vermögensrechtliche Ansprüche
aus diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen verfügt das zuständige
Amt nach Anhören der zuständigen Stelle der Finanzdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997].
Art. 26a
...
[Aufgehoben
am 25. 9. 2005]
Art. 27
[Fassung vom 25. 9. 2005]
Verordnungen des Regierungsrates
1
Der Regierungsrat erlässt die zumVollzug dieses
Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2
Er regelt durch Verordnung insbesondere:
| 1. |
die Aufgaben von Personen mit Funktionen gemäss
Artikel 2 Absatz 2,
|
| 2. |
die Anstellungsvoraussetzungen,
|
| 3. |
die Stellenausschreibung,
|
| 4. |
die Bezeichnung der Anstellungsbehörden,
|
| 5. |
das Nähere zur Auflösung infolge von Reorganisation,
|
| 6. |
das Nähere zumGeltungsbereich des Gehaltssystems
und der beruflichen Vorsorge,
|
| 7. |
die Zuordnung der Funktionen zu den Gehaltsklassen,
|
| 8. |
die Anzahl und den Wert der Vor- und Gehaltsstufen,
|
| 9. |
das Anfangsgehalt, den individuellen Gehaltsaufstieg
sowie die Voraussetzungen, unter denen Vorstufen festgelegt sowie Erfahrungs-
und allenfalls Leistungsstufen angerechnet werden,
|
| 10. |
die Kürzung des Gehalts wegen gleichzeitigen
Bezugs von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder von Leistungen aus Versicherungen,
|
| 11. |
die Festlegung der Jahresarbeitzeit sowie
der Beschäftigungsgrade auf Grund des erteilten Unterrichts und der übrigen
Aufgaben,
|
| 12. |
die besonderen Entschädigungen,
|
| 13. |
die Zulagen, die Treueprämie und andere Prämien,
|
| 14. |
die Auszahlung von Leistungen aus vermögensrechtlichen
Ansprüchen,
|
| 15. |
die Finanzaufsicht und das Rechnungswesen,
|
| 16. |
den maximalen Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte,
|
| 17. |
die Altersentlastung,
|
| 18. |
bei welcher Pensionskasse die Lehrkräfte zu
versichern sind und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
|
| 19. |
die Urlaube und anderen Abwesenheiten,
|
| 20. |
die Gehaltszahlung bei Krankheit, Urlaub und
Geburt,
|
| 21. |
die Entschädigung für Fahrkosten und andere
Spesen,
|
| 22. |
den Berufsauftrag,
|
| 23. |
die Stellvertretungen,
|
| 24. |
die besonderen Unterrichtsverhältnisse,
|
| 25. |
die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug
dieses Gesetzes.
|
3
Er kann
seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise an die zuständige Direktion
übertragen.
4
Er kann
durch Verordnung die Kriterien und das Verfahren für eine systematische Leistungsbeurteilung
der Lehrkräfte regeln, den Umfang des Leistungsanteils am Gehalt festlegen
und die Funktionen bestimmen, deren Gehalt keinen Leistungsanteil enthält.
[Fassung
vom 20. 1. 1999]
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28
...
[Aufgehoben
am 25. 9. 2005]
Art. 29
Bestehende Anstellungsverhältnisse
1
Bestehende Anstellungsverhältnisse
werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht weitergeführt.
2
Nach altem Recht
definitiv auf Amtsdauer gewählte Lehrkräfte gelten als unbefristet angestellt.
Das Anstellungsverhältnis kann unter dem Vorbehalt des altersbedingten Rücktrittes
nicht vor Ende der laufenden Amtsperiode aufgelöst werden.
Art. 30
...
[Aufgehoben
am 25. 9. 2005]
Art. 31
Gemeindereglemente
Gemeindereglemente sind innerhalb von fünf Jahren
nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Art. 32
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 17. April 1966 über die Ausbildung
der Lehrer und Lehrerinnen
[Aufgehoben durch G vom 8. 9. 2004 über die deutschsprachige
Pädagogische Hochschule; BSG 436.91]:
|
| 2. |
Kindergartengesetz vom 23. November 1983
[BSG
432.11]:
|
| 3. |
Volksschulgesetz vom 19. März 1992
[BSG 432.210]:
|
| 4. |
Gesetz vom 3. März 1957 über die Mittelschulen
[Aufgehoben;
jetzt Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007, BSG 433.12] :
|
| 5. |
Diplommittelschulgesetz vom 17. Februar 1986
[Aufgehoben
durch Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007, BSG 433.12]:
|
| 6. |
Gesetz vom 9. November 1981 über die Berufsbildung
[Aufgehoben,
jetzt G vom 14. 6. 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die
Berufsberatung, BSG 435.11]:
|
| 7. |
Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Ingenieurschulen,
Technikerschulen und Höheren Fachschulen (Ingenieurschulgesetz)
[Aufgehoben;
jetzt G vom 19. 6. 2003 über die Berner Fachhochschule, BSG 435.411]:
|
| 8. |
Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973
[Aufgehoben
durch Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11]:
|
Art. 33
Aufhebung von Erlassen
Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen
wird aufgehoben.
Art. 34
Inkrafttreten
1
Der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im Inkraftsetzungsbeschluss sind die aufgehobenen
Bestimmungen des Gesetzes über die Lehrerbesoldung zu bezeichnen.
2
Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt
erfolgen.
Bern,
20.
Januar
1993
|
Im Namen des Grossen Rates Der Vizepräsident: Bieri Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 3050 vom 25. August 1993:
| 1. |
Das Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung
der Lehrkräfte (LAG) wird wie folgt in Kraft gesetzt:
| a |
auf den 1. August 1993: die Artikel 20 und
31 (Anpassung der Gemeindereglemente bis Beginn des Schuljahres 1998/99);
|
| b |
auf den 1. August 1994: die Artikel 1 bis
3, 4 Absätze 1 und 2, 5 bis 11, 14 bis 19, 21 bis 23, 25, 26, 27 (ohne Art.
27 Abs. 1, Bst. a bis c), 28, 29, 32 Ziffern 1 bis 3, Ziffer 4 (ohne Art.
58, 59, 80), Ziffer 5, Ziffer 6 (nur Art. 63), Ziffer 7 (ohne Art. 13) und
Ziffer 8;
|
| c |
zu einem späteren Zeitpunkt: mit separatem Regierungsratsbeschluss
die übrigen Artikel.
|
|
| 2. |
Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen
wird wie folgt ausser Kraft gesetzt:
| a |
auf den 1. August 1993: Artikel 10;
|
| b |
auf den 1. August 1994: Die Artikel 2, 3
Absätze 2 bis 4, 8, 9, 13 bis 16, 21 Buchstaben a und d;
|
| c |
zu einem späteren Zeitpunkt: mit separatem Regierungsratsbeschluss
die übrigen Artikel.
|
|
RRB 3961 vom 21. Dezember 1994
| a |
Artikel 12 und 30 werden auf den 1. August 1995
in Kraft gesetzt. Diese Artikel gelten für das Schuljahr 1995/96 nur für die
Schulleitungs- und -administrationsfunktionen im Bereich Kindergarten und
Volksschule;
|
| b |
Alle übrigen Artikel werden auf den 1. August
1996 in Kraft gesetzt.
|
Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen wird auf den
1. August 1996 ausser Kraft gesetzt.
Anhang 1Grundgehalt für die einzelnen Gehaltsklassen per 1. August 2006 (Art.
12a Abs. 1)
[Fassung vom 29. 11. 2006]
|
Gehaltsklasse
|
Grundgehalt
in CHF
|
|
1
|
53
854
|
|
2
|
56
886
|
|
3
|
59
918
|
|
4
|
62
951
|
|
5
|
65
984
|
|
6
|
69
016
|
|
7
|
72
049
|
|
8
|
75
082
|
|
9
|
78
113
|
|
10
|
81
146
|
|
11
|
84
179
|
|
12
|
87
211
|
|
13
|
90
244
|
|
14
|
93
276
|
|
15
|
96
309
|
|
16
|
99
341
|
|
17
|
102
374
|
|
18
|
105
407
|
|
19
|
108
439
|
|
20
|
111
472
|
|
21
|
114
505
|
|
22
|
117
536
|
|
23
|
120
569
|
|
24
|
123
602
|
|
25
|
126
634
|
Anhang 2
20.1.1993
G
BAG 94–47, in Kraft am 1. 8. 1993
Änderungen
9.5.1995
G
über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung, BAG 96–5 (Art. 93),
in Kraft am 1. 4. 2000
12.9.1995
G
über die Maturitätsschulen, BAG 96–52 (Art. 38), in Kraft
am 1. 8. 1997
6.11.1996
G
über die Fachhochschulen, BAG 97–50 (Art. 73), in Kraft am
1. 3. 1999
[RRB Nr. 135 vom 27. 1. 1999]
29.10.1997
V
BAG 97–99, in Kraft am 1. 1. 1998
19.11.1998
G
über das öffentliche Dienstrecht, BAG 99–35 (II.), in Kraft
am 1. 7. 1999 Befristung Die Artikel 22c und 27a
PG, Artikel 15 Absatz 2 LAG, Artikel 52 Absatz 4 des SpG und Artikel 139b
Absatz 3 des FüG treten am 31. Dezember 2002 ohne weiteres ausser Kraft. Übergangsbestimmungen
| 1. |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vor
dem 31. Dezember 2002 gegenüber der BPK einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente
nach Artikel 27a PG erworben haben, wird diese Rente weiterhin nach den BPK-Leistungsgrundsätzen
ausgerichtet.
|
| 2. |
Laufende Leistungen, welche aufgrund der gestützt
auf Artikel 15 Absatz 2 LAG erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden
sind, werden unter den bisherigen Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember
2002 ausgerichtet.
|
20.1.1999
G
BAG 99–64, in Kraft am 1. 8. 1999
13.6.2000
G
BAG 00–118, in Kraft am 1. 12. 2000 Übergangsbestimmungen Das
per 31. Dezember 1999 fehlende Deckungskapital der Bernischen Lehrerversicherungskasse
wird durch den Kanton bis am 30. November 2010 einbezahlt. Der Kanton nimmt
die entsprechende Schuld erstmals im Jahre 2000 in die Bilanz auf. Die Zuständigkeit
zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten, die Verzinsung der Schuld sowie die
Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse regelt der Grosse Rat
durch Dekret.
7.6.2000
G
über die Berufsbildung und die Berufsberatung, BAG 00–137
(III.), in Kraft am 1. 8. 2001
7.6.2000
G
BAG 00–138, in Kraft am 1. 1. 2001 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Die Mehrbelastung der Gemeinden ab 1. Januar
1998 auf Grund der Erhöhung des Lastenverteilungsschlüssels gemäss Artikel
24 von 66,67 Prozent auf 67,88 Prozent abzüglich die wegfallenden Gemeindebeiträge
für Gymnasien und Ingenieurschulen darf für die einzelne Gemeinde nicht mehr
als plus 15 Prozent bzw. minus 30 Prozent vom Durchschnitt aller Gemeinden
abweichen. Mehr- bzw. Minderbelastungen, die diese Bandbreite überschreiten,
werden mit dem Anteil der Gemeinden in der Lastenverteilung verrechnet. Diese
Übergangsbestimmung gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung,
längstens bis am 31. Dezember 2004.
|
| 2. |
Bis zur Aufhebung von Artikel 21 des Volksschulgesetzes
vom 19. März 1992 gelten die Bestimmungen von Artikel 24 auch für die Weiterbildungsklassen.
|
27. 11.2000
G
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53),
in Kraft am 1. 1. 2002
14. 12.2004
G
über die Bernische Lehrerversicherungskasse, BAG 05–29 (Art.
56), in Kraft am 1. 6. 2005
25.9.2005
G
BAG 07–53, in Kraft am 1. 8. 2007 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Das Anstellungsverhältnis von Personen, welche
Funktionen in der Lehrerfortbildung wahrnehmen und bisher nach der Lehreranstellungsgesetzgebung
angestellt waren, richtet sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. September
2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) nach der Lehreranstellungsgesetzgebung.
|
| 2. |
Das Anstellungsverhältnis von Personen, welche
Funktionen in der Schulberatung wahrnehmen und bisher nach der Lehreranstellungsgesetzgebung
angestellt waren, richtet sich ab dem Inkrafttreten dieser Änderung nach den
Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
|
| 3. |
Lehrkräften, welche auf Grund von Artikel 21
des Dekrets vom 8. September 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD)
die ihnen zustehende Einstufung noch nicht erreicht haben, wird die verbleibende
Gehaltsanpassung auf das Inkrafttreten dieser Bestimmung hin voll gewährt.
|
| 4.1 |
Lehrkräfte, die vor dem Inkrafttreten dieser
Gesetzesänderung Ansprüche nach dem bisherigen Artikel 30 LAG oder nach Artikel
75 Absatz 1 Buchstabe e des Volksschulgesetzes vom 19. März
1992 erworben haben, erhalten diese bis zum 31. Juli 2015 ausgerichtet.
|
| 4.2 |
Die maximale jährliche Bruttogehaltsreduktion
durch die Aufhebung eines oder mehrerer Besitzstände beträgt 8000 Franken.
|
| 4.3 |
Ist die gesamte Bruttogehaltsreduktion höher
als der Maximalbetrag nach Ziffer 4.2, wird sie auf ein oder zwei weitere
Jahre verteilt.
|
| 4.4 |
Beträgt die gesamte Bruttogehaltsreduktion
mehr als 5000 Franken pro Jahr und ist die betroffene Lehrkraft am 1. August
2015 älter als 60 Jahre, so wird das per 31. Juli 2015 versicherte Gehalt
für die berufliche Vorsorge beibehalten. Der Kanton übernimmt die zusätzlichen
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.
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29.11.2006
G
BAG 07–54, in Kraft am 1. 8. 2007
27.3.2007
G
Mittelschulgesetz, BAG 08–7 (Art. 74), in Kraft am 1. 8.
2008
29.1.2008
G
Volksschulgesetz, BAG 08–75 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008
2.4.2008
G
Personalgesetz, BAG 08–108 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009
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