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430.41

8.  Juni  1994 

Verordnung
über den schulärztlichen Dienst (SDV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 16 des Kindergartengesetzes vom 23. November 1983  [BSG 432.11], Artikel 59 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)  [BSG 432.210], Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 1995 über die Maturitätsschulen (MaSG)  [Aufgehoben durch Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007, BSG 433.12], Artikel 12 Absatz 1 des Diplommittelschulgesetzes vom 17. Februar 1986  [Aufgehoben durch Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007, BSG 433.12], Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)  [BSG 435.11], Artikel 6 und 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen Tuberkulose (Epidemiengesetz)  [SR 818.102], Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen  [SR 818.101], Artikel 6 und 47 der Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung  [BSG 815.122]sowie Artikel 4 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG)  [BSG 811.01],  [Ingress Fassung vom 9. 11. 2005]
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowie der Erziehungsdirektion,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Anwendungsbereich

1  Diese Verordnung gilt für

a

Kindergärten,

b

öffentliche und private Schulen und Institutionen der Volksschulstufe,

c

kantonale Maturitätsschulen,  [Fassung vom 9. 11. 2005]

d

...  [Aufgehoben am 9. 11. 2005]

e

kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität,  [Fassung vom 9. 11. 2005]

f

dem BerG  [BSG 435.11] unterstellte Berufsfachschulen und im Kanton Bern abgehaltene interkantonale Fachkurse für Auszubildende,  [Fassung vom 9. 11. 2005]

g

...  [Aufgehoben am 9. 11. 2005]

2  Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d (individuelle Beratung) gilt sie auch für die übrigen

a

Schulheime, Internate mit eigener Schule sowie von der Invalidenversicherung anerkannten Sonderschulheime,

b

öffentlichen und privaten Schulen und Institutionen der Sekundarstufe II.

Art. 2

Schülerinnen Schüler

1  Als Schülerinnen und Schüler gelten alle mündigen und unmündigen Personen, welche an einer Schule oder Institution im Sinne von Artikel 1 den ordentlichen Unterricht besuchen.

2  Dieser Verordnung nicht unterstellt sind diejenigen, welche Fort-, Weiterbildungs- und Abendkurse besuchen.

Art. 3

Schulbehörde

1  Als Schulbehörde gilt:

a

für Kindergärten die Kindergartenkommission,

b

für öffentliche und private Schulen und Institutionen der Volksschulstufe die Schulkommission,  [Fassung vom 9. 11. 2005]

c

für kantonale Maturitätsschulen, kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität und dem BerG unterstellte Berufsfachschulen die Schulleitung,  [Fassung vom 9. 11. 2005]

d

für übrige Schulen oder Institutionen im Sinne von Artikel 1 das zuständige leitende Organ.  [Fassung vom 9. 11. 2005]

2  Die Gemeinden und Gemeindeverbände können nach Anhören der Schulkommission in ihren Reglementen die nach dieser Verordnung der Schulkommission obliegenden Aufgaben einem anderen Gemeindeorgan übertragen, welches dann als Schulbehörde gilt.

II. Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes

1. Allgemeines

Art. 4

Träger und zuständiges Organ

1  Die Schulbehörde organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst für jede Schule oder Institution gemäss dieser Verordnung.

2  Die in Artikel 1 erwähnten Schulen und Institutionen können sich vertraglich gegen angemessene Kostenbeteiligung dem schulärztlichen Dienst einer Gemeinde anschliessen.

Art. 5

Aufgaben

1  Der schulärztliche Dienst überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen und Institutionen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und des Verwaltungs-, Pflege- und Dienstpersonals.

2  Ihm obliegen ferner folgende Aufgaben:

a

Er veranlasst die vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten, Unfälle sowie Gesundheitsschäden, insbesondere auch arbeitsbedingte Schäden;

b

er berät die Schülerinnen und Schüler, die Eltern, die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, die Lehrkräfte, die Schulleitung, die Schulbehörde und die Lehrbetriebe in Fragen der Gesundheitserziehung, der Sozial- und Präventivmedizin sowie der Arbeitsmedizin;

c

er führt vorgängig zu den schulärztlichen Untersuchungen Schulbesuche durch;

d

er steht den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch für individuelle Beratungen zur Verfügung und sorgt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde dafür, dass Schülerinnen und Schüler von diesem Angebot Kenntnis erhalten;

e

er untersucht und berät auf Gesuch der Schulbehörde und mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Schülerinnen und Schüler, bei denen Gesundheits-, Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen auftreten; bei konkretem Verdacht auf Kindsmisshandlung ist die Zustimmung nicht erforderlich;  [Fassung vom 29. 5. 1996]

f

er kann an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen mitwirken;

g

er verfasst Berichte und Anträge über einzelne Schülerinnen und Schüler in den in der Volksschulgesetzgebung vorgesehenen Fällen;

h

er setzt sich dafür ein, dass Schulanlagen, Heime, Kindergärten und Lehrbetriebe den Anforderungen der (Arbeits-)Hygiene entsprechen und ihre Benützerinnen und Benützer keinen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt werden.

3  Bei der Planung von Schulanlagen, Heimen und Kindergärten ist der schulärztliche Dienst anzuhören.

Art. 6

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

 Die Gemeinden und die Schulbehörden sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem schulärztlichen Dienst und den übrigen Einrichtungen des Gesundheits- und Erziehungswesens.

2. Untersuchungen

Art. 7

 ...  [Aufgehoben am 29. 5. 1996]

Art. 8

Obligatorische Untersuchung

1  Schülerinnen und Schüler haben sich schulärztlichen Untersuchungen nach Artikel 10 bis 12  [Fassung vom 23. 10. 2002] zu unterziehen.

2  Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die vorgängig eine ärztliche Bestätigung über die entsprechende, auf ihre Kosten durchgeführte Untersuchung vorlegen.  [Fassung vom 23. 10. 2002]

3  Mit Ausnahme der Kindergärten wird bei einer Ausbildungsdauer von einem Jahr oder weniger keine Untersuchung durchgeführt.

4  Das Lehrpersonal meldet neueintretende Schülerinnen und Schüler dem schulärztlichen Dienst. Dieser holt die fehlende Untersuchung nach, wenn keine Bestätigung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird.

Art. 9

Freiwillige Untersuchung, Beratung

 Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann der schulärztliche Dienst anlässlich der obligatorischen Untersuchung weitere Untersuchungen durchführen sowie beraten.

Art. 10

Erste Untersuchung

1  Die Kinder werden im Kindergartenjahr vor Schuleintritt oder im Laufe des ersten Schulquartals, wenn sie keinen Kindergarten besucht haben, untersucht.

2  Die Untersuchung umfasst namentlich

a

Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,

b

Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,

c

Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),

d

Beurteilung der Schulbereitschaft in Zusammenarbeit mit Eltern, Lehr- und Fachkräften.

Art. 11

Zweite Untersuchung

1  Die zweite Untersuchung findet im vierten Schuljahr statt.

2  Sie umfasst namentlich

a

Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,

b

Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,

c

Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),

d

Untersuchung der Wirbelsäule im Hinblick auf Rückenanomalien, insbesondere idiopathische Skoliose.

Art. 12

Dritte Untersuchung

1  Die dritte Untersuchung findet im achten Schuljahr statt.

2  Sie umfasst namentlich

a

Erhebung einer Anamnese anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,

b

Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,

c

Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),

d

Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck.

Art. 13

Freiwillige Untersuchung  [Fassung vom 25. 10. 2000]

1  Auszubildende gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetztes über die Berufsbildung  [SR 412.10]können sich freiwillig einer Untersuchung unterziehen.  [Fassung vom 25. 10. 2000]

2  Sie umfasst namentlich

a

Erhebung einer Anamnese anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,

b

Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen;  [Fassung vom 29. 5. 1996]

c

Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),

d

Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck,

e

durch den Beruf angezeigte Untersuchungen, diese können die Wirbelsäule, die Beine und Füsse, das Nervensystem und die Haut umfassen.

3  ...  [Aufgehoben am 29. 5. 1996]

4  ...  [Aufgehoben am 23. 10. 2002]

Art. 14

Weitere Untersuchungen

1  Untersuchungen auf Tuberkulose erfolgen gemäss Weisungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

2  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann gezielte arbeitsmedizinische Untersuchungen der Lehrtöchter und Lehrlinge anordnen, bei denen begründeter Verdacht gesundheitsgefährdender Tätigkeit besteht.

Art. 15

Mitwirkung der Schulorgane und Lehrbetriebe

1  Die Untersuchungen gemäss Artikel 8 bis 14 können während der Schul- oder Arbeitszeit stattfinden.

2  Die Schul- und Heimleitung, die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, die Lehrkräfte und die Lehrbetriebe sind verpflichtet, den schulärztlichen Dienst bei der Vorbereitung und Durchführung der Untersuchungen zu unterstützen und den Schülerinnen und Schülern die erforderliche Zeit freizugeben.

3  Die in Absatz 2 genannten Personen und Lehrbetriebe sind ferner verpflichtet, die Schulärztin oder den Schularzt auf Gesundheitsschäden bei einzelnen Schülerinnen und Schülern hinzuweisen, wenn eine Gefährdung weiterer Personen zu befürchten ist, und ihr oder ihm in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Entwicklungsstand und allfällige Probleme bestimmter Schülerinnen und Schüler zu geben.

3. Medizinische Massnahmen

Art. 16

Behandlung oder Abklärung

1  Erweist sich aufgrund der schulärztlichen Untersuchung eine Behandlung oder Abklärung als notwendig, wird sie der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter durch den schulärztlichen Dienst empfohlen.

2  Die Fachperson, die die Behandlung oder Abklärung durchführt, kann frei gewählt werden.

3  Die Lehrkräfte und die Lehrbetriebe sollen auf Verlangen der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters und des schulärztlichen Dienstes die Durchführung der Behandlung unterstützen.

Art. 17

Allgemeine Schutzmassnahmen

1  Erweisen sich Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und weiterer an der Schule tätiger Personen als notwendig, teilt die Schulärztin oder der Schularzt dies der Schulbehörde mit, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.

2  Sind Massnahmen zum Schutz anderer im Lehrbetrieb tätiger Personen erforderlich, benachrichtigt die Schulärztin oder der Schularzt die Gesundheitspolizeibehörde der Gemeinde, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.

3  Die Behörden treffen die von der Schulärztin oder vom Schularzt beantragten Massnahmen und überwachen deren Durchführung.

Art. 18

Weitere Anzeigen und Massnahmen

1  Bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten richten sich Anzeigen und Massnahmen nach der eidgenössischen und kantonalen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung.

2  Lassen sich Anordnungen der Schulärztin oder des Schularztes, der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nicht durchsetzen, ist das Kantonsarztamt zu benachrichtigen.  [Fassung vom 29. 10. 1997]

III. Organisation

Art. 19

Schulärztin, Schularzt
1. Ernennung und Amtsdauer

1  Die Schulbehörde ernennt eine oder mehrere Schulärztinnen bzw. einen oder mehrere Schulärzte im Haupt- oder Nebenamt, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern sind.

2  Sie meldet die Namen der Schulärztinnen und Schulärzte der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

3  Wenn das Gemeindereglement oder der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, entspricht die Amtsdauer der Schulärztinnen und Schulärzte jener der Schulbehörden.

Art. 20

2. Stellung

1  Die Schulärztinnen und Schulärzte sind von der Schulbehörde beizuziehen und anzuhören, sobald Angelegenheiten aus dem Aufgabenkreis des schulärztlichen Dienstes zu behandeln sind.

2  Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen.

3  Sie verkehren in medizinischen Fragen direkt mit dem Kantonsarztamt.  [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 21

3. Beizug von Fachpersonen

 Schulärztinnen und Schulärzte können Aufgaben, insbesondere medizinisch-technische Untersuchungen (namentlich der Augen, des Gehörs, des Blutdrucks), Abklärungen bei Läusebefall unter ihrer Verantwortung an Fachpersonen, wie Krankenpflegepersonal, übertragen.

Art. 22

4. Ausbildung

1  Schulärztinnen und Schulärzte sind verpflichtet, innert der ersten zwei Jahre ihrer schulärztlichen Tätigkeit an dem durch das Kantonsarztamt  [Fassung vom 29. 10. 1997] organisierten Einführungskurs teilzunehmen.

2  Sie sind gehalten, an der durch das Kantonsarztamt jährlich organisierten Fortbildungstagung teilzunehmen.  [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 23

Institutionen

 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann öffentliche oder private Institutionen mit Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betrauen.

Art. 24

Berufsgeheimnis

1  Die im schulärztlichen Dienst tätigen Personen haben das Berufsgeheimnis auch gegenüber der Schulbehörde sowie gegenüber den Schul- und Heimleitungen und den Lehrkräften zu bewahren, soweit sie nicht zu dessen Offenbarung berechtigt sind.

2  Sie sind gegenüber den Datenschutzaufsichtsstellen auskunftspflichtig (Art. 35 Abs. 2 Datenschutzgesetz  [BSG 152.04]).

Art. 25

Weisungen

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erlässt im Einvernehmen mit der Erziehungsdirektion  [Fassung vom 9. 11. 2005] und nach Anhören der kantonalen Kommission (Art. 29) Weisungen für den schulärztlichen Dienst.

2  Die Verwendung der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion herausgegebenen Formulare ist obligatorisch.

Art. 26

Gesundheitskarte

1  Die Schulärztin oder der Schularzt führt für jede Schülerin und jeden Schüler eine von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion herausgegebene Gesundheitskarte, in die sie bzw. er die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Erhebungen und Untersuchungen oder die Bestätigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 sowie das wesentliche ihrer bzw. seiner Beratungen einträgt.

2  Bei einem Schulwechsel überweist die bisherige Schulärztin bzw. der bisherige Schularzt die Gesundheitskarte der neuen Schulärztin bzw. dem neuen Schularzt.

3  Die Schulärztinnen und Schulärzte haben die schulärztlichen Akten während zehn Jahren nach der letzten Untersuchung aufzubewahren.

Art. 27

Auskunfts- und Einsichtsrecht

 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht für schulärztliche Daten wie folgt:

a

für Schülerinnen und Schüler, soweit sie für die in den Daten enthaltenen Informationen urteilsfähig sind, in der Regel mit zwölf Jahren;

b

für die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, solange ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder des Schülers entgegenstehen.

Art. 28

Aufsicht

1  Die zuständigen Direktionen wachen durch ihre Organe darüber, dass die Schulbehörden ihren Pflichten nachkommen.

2  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion führt im Einvernehmen mit der Erziehungsdirektion  [Fassung vom 9. 11. 2005] die Oberaufsicht über den schulärztlichen Dienst.

Art. 29

Kommission

1  Der Regierungsrat bestellt als beratendes Organ eine der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unterstellte kantonale Kommission für den schulärztlichen Dienst von fünf bis sieben Mitgliedern, in der die Erziehungsdirektion vertreten sein muss.

2  Die Kommission begutachtet Fragen des schulärztlichen Dienstes, die ihr von den Aufsichtsorganen (Artikel 28) unterbreitet werden.

3  Sie kann von sich aus der zuständigen Direktion Massnahmen vorschlagen.

IV. Rechtspflege

Art. 30

1  Gegen Verfügungen auf dem Gebiet des schulärztlichen Dienstes kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet gemäss den für die jeweilige Schule oder Institution massgebenden Vorschriften Beschwerde geführt werden.

2  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

V. Finanzielle Bestimmungen

Art. 31  [Fassung vom 28. 5. 2003]

Taxpunktsystem

1  Die nebenamtlichen Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre Verrichtungen gemäss dem im Anhang enthaltenen Taxpunktsystem entschädigt.

2  Der Taxpunktwert richtet sich nach dem Wert des Taxpunktes gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV  [BSG 154.21]).  [Fassung vom 23. 2. 2005]

Art. 32

Kostentragung

1  Die Kosten des schulärztlichen Dienstes gehen mit Ausnahme derjenigen für Impfungen zu Lasten des Trägers der Schule oder Institution.  [Fassung vom 29. 5. 1996]

2  Sie sind im Schulkostenbeitrag, den die Wohnsitzgemeinde dem Träger der Schule oder Institution für auswärtige Schülerinnen und Schüler zu leisten hat, inbegriffen.

Art. 33

 ...  [Aufgehoben am 19. 5. 1996]

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34

 ...  [Aufgehoben am 29. 5. 1996]

Art. 35

Aufbewahrung bisheriger Akten

 Gemäss bisherigem Recht von der Schule oder Institution aufbewahrte schulärztliche Akten verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht bei diesen.

Art. 36

Aufhebung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 3. Juli 1985 über den schulärztlichen Dienst (VSD) wird aufgehoben.

Art. 37

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1994 in Kraft.

Bern,  8.  Juni  1994 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:Annoni
Der Staatsschreiber:Nuspliger

Anhang 1  [Eingefügt am 28. 5. 2003]

zu Artikel 31

Nebenamtlichen Schulärztinnen und Schulärzten werden für ihre Verrichtungen gemäss folgenden Taxpunkten (TP) entschädigt:

Taxpunkte

1.

Jährliche Pauschale für jede Kindergarten- und Schulklasse (Gruppe von Schülerinnen und Schülern, die im gleichen Raum unterrichtet werden, ohne Berücksichtigung der Schuljahrgänge), für die sie gewählt sind, womit folgende Leistungen abgegolten sind:

25

a

Veranlassung der vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten, Unfälle sowie gegen Gesundheitsschäden, insbesondere arbeitsbedingte Schäden.

b

Beratung der Schülerinnen und Schüler, der Eltern, der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, der Lehrkräfte, der Schulleitung, der Schulbehörde und der Lehrbetriebe in Fragen der Gesundheitserziehung, der Sozial- und Präventivmedizin und der Arbeitsmedizin.

c

Einsatz, damit Schulanlagen, Heime, Kindergärten und Lehrbetriebe den Anforderungen der Hygiene entsprechen und ihre Benützerinnen und Benützer keinen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt werden.

d

Beratung der Schulbehörde bei der Planung und Ausnützung von Schuleinrichtungen.

2.

Jährliche Pauschale für jede Klasse, sofern die Schulbehörde eine oder einen der von ihr gewählten Schulärztinnen oder Schulärzte beauftragt, die Leistungen gemäss Ziffer 1 für alle Klassen zu erbringen:

25

3.

Für die schulärztliche Untersuchung nach Artikel 8 Absatz 4 bis Artikel 13, das Ausfüllen der erforderlichen Formulare, freiwillige Untersuchungen sowie Beratung anlässlich der Untersuchung und den vorgängig durchzuführenden Schulbesuch, je Schülerin bzw. Schüler:

40

4.

Für die Bekämpfung von Läusen, Tuberkulose und Meningokokkeninfektionen, pro 15 Minuten:

35

5.

Für das Erteilen einer Lektion in Fragen der Epidemien- und Tuberkulosebekämpfung (Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Minuten:

70

6.

Für die Untersuchung im Hinblick auf Schulbereitschaft, Zuweisung in Spezialunterricht oder in eine besondere Klasse und andere Schulung auf Gesuch des Lehrkörpers oder der Schulbehörden, pro 15 Minuten:

35

7.

Für die Untersuchung im Hinblick auf Zuweisung in eine besondere Klasse oder zum Spezialunterricht auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Gewalt, pro 15 Minuten:

35

8.

Für die Untersuchung auf Gesuch der Schulbehörde gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e, pro 15 Minuten:

35

9.

Für die individuelle Beratung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d, pro 15 Minuten:

35

10.

Für die Mitwirkung an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen, insbesondere Erteilen von Gesundheitsunterricht (Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Minuten:

70

11.

Je Kilometer ab drittem Kilometer, wobei nur der Hinweg angerechnet wird:

5

Anhang 2

8.6.1994  V 

BAG 94–54, in Kraft am 1. 8. 1994

Änderungen

29.5.1996  V 

BAG 96–44, in Kraft am 1. 8. 1996

29.10.1997  V 

BAG 97–99, in Kraft am 1. 1. 1998

12.5.1999  V 

BAG 99–47/79, in Kraft am 1. 8. 1999

25.10.2000  V 

über die Berufsbildung und die Berufsberatung, BAG 00–112 (Art. 144), in Kraft am 1. 8. 2001

23.10.2002  V 

BAG 02–76, in Kraft am 1. 1. 2003

28.5.2003  V 

BAG 03–63, in Kraft am 1. 5. 2003

22.10.2003  V 

BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004

23.6.2004  V 

über die Aufnahmen und Promotionen an den kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität, BAG 04–54 (Art. 27), in Kraft am 1. 8. 2004

23.2.2005  V 

BAG 05–21, in Kraft am 1. 11. 2004

9.11.2005  V 

über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, BAG 05–136 (Art. 151), in Kraft am 1. 1. 2006