430.41
8.
Juni
1994
Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 16 des Kindergartengesetzes vom 23. November 1983
[BSG 432.11],
Artikel 59 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)
[BSG
432.210], Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 1995 über
die Maturitätsschulen (MaSG)
[Aufgehoben durch Mittelschulgesetz vom 27.
3. 2007, BSG 433.12], Artikel 12 Absatz 1 des Diplommittelschulgesetzes
vom 17. Februar 1986
[Aufgehoben durch Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007,
BSG 433.12], Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die
Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)
[BSG 435.11],
Artikel 6 und 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen
gegen Tuberkulose (Epidemiengesetz)
[SR 818.102], Artikel 11 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
[SR
818.101], Artikel 6 und 47 der Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug
der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung
[BSG 815.122]sowie
Artikel 4 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG)
[BSG
811.01],
[Ingress Fassung vom 9. 11. 2005] auf Antrag der
Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowie der Erziehungsdirektion, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Anwendungsbereich
1
Diese Verordnung gilt
für
| a |
Kindergärten,
|
| b |
öffentliche und private Schulen und Institutionen
der Volksschulstufe,
|
| c |
kantonale Maturitätsschulen,
[Fassung vom
9. 11. 2005]
|
| d |
...
[Aufgehoben am 9. 11. 2005]
|
| e |
kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität,
[Fassung
vom 9. 11. 2005]
|
| f |
dem BerG
[BSG 435.11] unterstellte Berufsfachschulen
und im Kanton Bern abgehaltene interkantonale Fachkurse für Auszubildende,
[Fassung
vom 9. 11. 2005]
|
| g |
...
[Aufgehoben am 9. 11. 2005]
|
2
Mit Ausnahme
von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d (individuelle Beratung)
gilt sie auch für die übrigen
| a |
Schulheime, Internate mit eigener Schule sowie
von der Invalidenversicherung anerkannten Sonderschulheime,
|
| b |
öffentlichen und privaten Schulen und Institutionen
der Sekundarstufe II.
|
Art. 2
Schülerinnen Schüler
1
Als Schülerinnen und Schüler gelten
alle mündigen und unmündigen Personen, welche an einer Schule oder
Institution im Sinne von Artikel 1 den ordentlichen Unterricht besuchen.
2
Dieser Verordnung nicht unterstellt sind diejenigen,
welche Fort-, Weiterbildungs- und Abendkurse besuchen.
Art. 3
Schulbehörde
1
Als Schulbehörde gilt:
| a |
für Kindergärten die Kindergartenkommission,
|
| b |
für öffentliche und private Schulen und Institutionen
der Volksschulstufe die Schulkommission,
[Fassung vom 9. 11. 2005]
|
| c |
für kantonale Maturitätsschulen, kantonale Fachmittelschulen
mit Fachmaturität und dem BerG unterstellte Berufsfachschulen die Schulleitung,
[Fassung
vom 9. 11. 2005]
|
| d |
für übrige Schulen oder Institutionen im Sinne
von Artikel 1 das zuständige leitende Organ.
[Fassung vom 9. 11. 2005]
|
2
Die Gemeinden
und Gemeindeverbände können nach Anhören der Schulkommission in ihren Reglementen
die nach dieser Verordnung der Schulkommission obliegenden Aufgaben einem
anderen Gemeindeorgan übertragen, welches dann als Schulbehörde gilt.
II. Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen
Dienstes
1. Allgemeines
Art. 4
Träger und zuständiges Organ
1
Die Schulbehörde organisiert und überwacht
den schulärztlichen Dienst für jede Schule oder Institution gemäss
dieser Verordnung.
2
Die in Artikel 1 erwähnten Schulen und
Institutionen können sich vertraglich gegen angemessene Kostenbeteiligung
dem schulärztlichen Dienst einer Gemeinde anschliessen.
Art. 5
Aufgaben
1
Der schulärztliche Dienst
überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen und Institutionen,
insbesondere den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler,
der Lehrkräfte und des Verwaltungs-, Pflege- und Dienstpersonals.
2
Ihm obliegen ferner folgende Aufgaben:
| a |
Er veranlasst die vorgeschriebenen oder durch
die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen
übertragbare und andere Krankheiten, Unfälle sowie Gesundheitsschäden,
insbesondere auch arbeitsbedingte Schäden;
|
| b |
er berät die Schülerinnen und Schüler,
die Eltern, die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, die Lehrkräfte,
die Schulleitung, die Schulbehörde und die Lehrbetriebe in Fragen der
Gesundheitserziehung, der Sozial- und Präventivmedizin sowie der Arbeitsmedizin;
|
| c |
er führt vorgängig zu den schulärztlichen
Untersuchungen Schulbesuche durch;
|
| d |
er steht den Schülerinnen und Schülern
auf Wunsch für individuelle Beratungen zur Verfügung und sorgt in
Zusammenarbeit mit der Schulbehörde dafür, dass Schülerinnen
und Schüler von diesem Angebot Kenntnis erhalten;
|
| e |
er untersucht und berät auf Gesuch der
Schulbehörde und mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des
gesetzlichen Vertreters Schülerinnen und Schüler, bei denen Gesundheits-,
Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen auftreten; bei konkretem Verdacht
auf Kindsmisshandlung ist die Zustimmung nicht erforderlich;
[Fassung vom
29. 5. 1996]
|
| f |
er kann an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen
mitwirken;
|
| g |
er verfasst Berichte und Anträge über
einzelne Schülerinnen und Schüler in den in der Volksschulgesetzgebung
vorgesehenen Fällen;
|
| h |
er setzt sich dafür ein, dass Schulanlagen,
Heime, Kindergärten und Lehrbetriebe den Anforderungen der (Arbeits-)Hygiene
entsprechen und ihre Benützerinnen und Benützer keinen schädlichen
Umwelteinflüssen ausgesetzt werden.
|
3
Bei der Planung von Schulanlagen,
Heimen und Kindergärten ist der schulärztliche Dienst anzuhören.
Art. 6
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Die Gemeinden und die Schulbehörden sorgen für die
erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem schulärztlichen Dienst und
den übrigen Einrichtungen des Gesundheits- und Erziehungswesens.
2. Untersuchungen
Art. 7
...
[Aufgehoben am 29. 5. 1996]
Art. 8
Obligatorische Untersuchung
1
Schülerinnen und Schüler haben sich
schulärztlichen Untersuchungen nach Artikel 10 bis 12
[Fassung vom
23. 10. 2002] zu unterziehen.
2
Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler,
die vorgängig eine ärztliche Bestätigung über die entsprechende,
auf ihre Kosten durchgeführte Untersuchung vorlegen.
[Fassung vom 23. 10. 2002]
3
Mit Ausnahme der Kindergärten wird bei
einer Ausbildungsdauer von einem Jahr oder weniger keine Untersuchung durchgeführt.
4
Das Lehrpersonal meldet neueintretende Schülerinnen
und Schüler dem schulärztlichen Dienst. Dieser holt die fehlende
Untersuchung nach, wenn keine Bestätigung gemäss Absatz 2 vorgelegt
wird.
Art. 9
Freiwillige Untersuchung, Beratung
Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, der gesetzlichen
Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann der schulärztliche
Dienst anlässlich der obligatorischen Untersuchung weitere Untersuchungen
durchführen sowie beraten.
Art. 10
Erste Untersuchung
1
Die Kinder werden im Kindergartenjahr vor Schuleintritt
oder im Laufe des ersten Schulquartals, wenn sie keinen Kindergarten besucht
haben, untersucht.
2
Die Untersuchung umfasst namentlich
| a |
Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand
eines Fragebogens oder in einem Gespräch,
|
| b |
Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung
oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder
des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
|
| c |
Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit
Audiometrie),
|
| d |
Beurteilung der Schulbereitschaft in Zusammenarbeit
mit Eltern, Lehr- und Fachkräften.
|
Art. 11
Zweite Untersuchung
1
Die zweite Untersuchung findet im vierten Schuljahr
statt.
2
Sie umfasst namentlich
| a |
Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand
eines Fragebogens oder in einem Gespräch,
|
| b |
Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung
oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder
des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
|
| c |
Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit
Audiometrie),
|
| d |
Untersuchung der Wirbelsäule im Hinblick
auf Rückenanomalien, insbesondere idiopathische Skoliose.
|
Art. 12
Dritte Untersuchung
1
Die dritte Untersuchung findet im achten Schuljahr
statt.
2
Sie umfasst namentlich
| a |
Erhebung einer Anamnese anhand eines von den
Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,
|
| b |
Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung
oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen
Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters)
von Impfungen,
|
| c |
Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit
Audiometrie),
|
| d |
Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen
Blutdruck.
|
Art. 13
Freiwillige Untersuchung
[Fassung vom 25. 10. 2000]
1
Auszubildende gemäss den
Bestimmungen des Bundesgesetztes über die Berufsbildung
[SR 412.10]können sich freiwillig einer Untersuchung unterziehen.
[Fassung
vom 25. 10. 2000]
2
Sie umfasst namentlich
| a |
Erhebung einer Anamnese anhand eines von den
Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,
|
| b |
Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung
oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen
Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters)
von Impfungen;
[Fassung vom 29. 5. 1996]
|
| c |
Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit
Audiometrie),
|
| d |
Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen
Blutdruck,
|
| e |
durch den Beruf angezeigte Untersuchungen, diese
können die Wirbelsäule, die Beine und Füsse, das Nervensystem
und die Haut umfassen.
|
3
...
[Aufgehoben am 29. 5. 1996]
4
...
[Aufgehoben am 23. 10. 2002]
Art. 14
Weitere Untersuchungen
1
Untersuchungen auf Tuberkulose erfolgen gemäss
Weisungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
2
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
kann gezielte arbeitsmedizinische Untersuchungen der Lehrtöchter und
Lehrlinge anordnen, bei denen begründeter Verdacht gesundheitsgefährdender
Tätigkeit besteht.
Art. 15
Mitwirkung der Schulorgane und Lehrbetriebe
1
Die Untersuchungen gemäss Artikel 8 bis
14 können während der Schul- oder Arbeitszeit stattfinden.
2
Die Schul- und Heimleitung, die Kindergärtnerinnen
und Kindergärtner, die Lehrkräfte und die Lehrbetriebe sind verpflichtet,
den schulärztlichen Dienst bei der Vorbereitung und Durchführung
der Untersuchungen zu unterstützen und den Schülerinnen und Schülern
die erforderliche Zeit freizugeben.
3
Die in Absatz 2 genannten Personen und Lehrbetriebe
sind ferner verpflichtet, die Schulärztin oder den Schularzt auf Gesundheitsschäden
bei einzelnen Schülerinnen und Schülern hinzuweisen, wenn eine Gefährdung
weiterer Personen zu befürchten ist, und ihr oder ihm in begründeten
Fällen auf Verlangen Auskunft über den Entwicklungsstand und allfällige
Probleme bestimmter Schülerinnen und Schüler zu geben.
3. Medizinische Massnahmen
Art. 16
Behandlung oder Abklärung
1
Erweist sich aufgrund der schulärztlichen
Untersuchung eine Behandlung oder Abklärung als notwendig, wird sie der
betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen
Vertreter durch den schulärztlichen Dienst empfohlen.
2
Die Fachperson, die die Behandlung oder Abklärung
durchführt, kann frei gewählt werden.
3
Die Lehrkräfte und die Lehrbetriebe sollen
auf Verlangen der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder
ihres gesetzlichen Vertreters und des schulärztlichen Dienstes die Durchführung
der Behandlung unterstützen.
Art. 17
Allgemeine Schutzmassnahmen
1
Erweisen sich Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen
und Schüler und weiterer an der Schule tätiger Personen als notwendig,
teilt die Schulärztin oder der Schularzt dies der Schulbehörde mit,
unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.
2
Sind Massnahmen zum Schutz anderer im Lehrbetrieb
tätiger Personen erforderlich, benachrichtigt die Schulärztin oder
der Schularzt die Gesundheitspolizeibehörde der Gemeinde, unter Vorbehalt
des Berufsgeheimnisses.
3
Die Behörden treffen die von der Schulärztin
oder vom Schularzt beantragten Massnahmen und überwachen deren Durchführung.
Art. 18
Weitere Anzeigen und Massnahmen
1
Bei der Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten richten sich Anzeigen und Massnahmen nach der eidgenössischen
und kantonalen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung.
2
Lassen sich Anordnungen der Schulärztin
oder des Schularztes, der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes
nicht durchsetzen, ist das Kantonsarztamt zu benachrichtigen.
[Fassung vom
29. 10. 1997]
III. Organisation
Art. 19
Schulärztin, Schularzt 1. Ernennung und Amtsdauer
1
Die Schulbehörde ernennt eine oder mehrere
Schulärztinnen bzw. einen oder mehrere Schulärzte im Haupt- oder
Nebenamt, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung für den
Kanton Bern sind.
2
Sie meldet die Namen der Schulärztinnen
und Schulärzte der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
3
Wenn das Gemeindereglement oder der Arbeitsvertrag
nichts anderes bestimmt, entspricht die Amtsdauer der Schulärztinnen
und Schulärzte jener der Schulbehörden.
Art. 20
2. Stellung
1
Die Schulärztinnen und Schulärzte
sind von der Schulbehörde beizuziehen und anzuhören, sobald Angelegenheiten
aus dem Aufgabenkreis des schulärztlichen Dienstes zu behandeln sind.
2
Sie sind berechtigt, Anträge
zu stellen.
3
Sie verkehren in medizinischen
Fragen direkt mit dem Kantonsarztamt.
[Fassung vom 29. 10. 1997]
Art. 21
3. Beizug von Fachpersonen
Schulärztinnen und Schulärzte können Aufgaben,
insbesondere medizinisch-technische Untersuchungen (namentlich der Augen,
des Gehörs, des Blutdrucks), Abklärungen bei Läusebefall unter
ihrer Verantwortung an Fachpersonen, wie Krankenpflegepersonal, übertragen.
Art. 22
4. Ausbildung
1
Schulärztinnen und Schulärzte
sind verpflichtet, innert der ersten zwei Jahre ihrer schulärztlichen
Tätigkeit an dem durch das Kantonsarztamt
[Fassung vom 29. 10. 1997] organisierten Einführungskurs teilzunehmen.
2
Sie sind gehalten, an der durch
das Kantonsarztamt jährlich organisierten Fortbildungstagung teilzunehmen.
[Fassung vom 29. 10. 1997]
Art. 23
Institutionen
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann öffentliche
oder private Institutionen mit Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten betrauen.
Art. 24
Berufsgeheimnis
1
Die im schulärztlichen Dienst tätigen
Personen haben das Berufsgeheimnis auch gegenüber der Schulbehörde
sowie gegenüber den Schul- und Heimleitungen und den Lehrkräften
zu bewahren, soweit sie nicht zu dessen Offenbarung berechtigt sind.
2
Sie sind gegenüber den Datenschutzaufsichtsstellen
auskunftspflichtig (Art. 35 Abs. 2 Datenschutzgesetz
[BSG 152.04]).
Art. 25
Weisungen
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
erlässt im Einvernehmen mit der Erziehungsdirektion
[Fassung vom 9. 11.
2005] und nach Anhören der kantonalen Kommission (Art. 29)
Weisungen für den schulärztlichen Dienst.
2
Die Verwendung der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion herausgegebenen
Formulare ist obligatorisch.
Art. 26
Gesundheitskarte
1
Die Schulärztin oder der Schularzt führt
für jede Schülerin und jeden Schüler eine von der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion herausgegebene Gesundheitskarte, in die sie bzw.
er die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Erhebungen und Untersuchungen oder die
Bestätigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 sowie das wesentliche ihrer
bzw. seiner Beratungen einträgt.
2
Bei einem Schulwechsel überweist die bisherige
Schulärztin bzw. der bisherige Schularzt die Gesundheitskarte der neuen
Schulärztin bzw. dem neuen Schularzt.
3
Die Schulärztinnen und Schulärzte
haben die schulärztlichen Akten während zehn Jahren nach der letzten
Untersuchung aufzubewahren.
Art. 27
Auskunfts- und Einsichtsrecht
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht für schulärztliche
Daten wie folgt:
| a |
für Schülerinnen und Schüler,
soweit sie für die in den Daten enthaltenen Informationen urteilsfähig
sind, in der Regel mit zwölf Jahren;
|
| b |
für die gesetzlichen Vertreterinnen und
Vertreter, solange ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder
des Schülers entgegenstehen.
|
Art. 28
Aufsicht
1
Die zuständigen Direktionen wachen
durch ihre Organe darüber, dass die Schulbehörden ihren Pflichten nachkommen.
2
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
führt im Einvernehmen mit der Erziehungsdirektion
[Fassung vom 9. 11. 2005] die
Oberaufsicht über den schulärztlichen Dienst.
Art. 29
Kommission
1
Der Regierungsrat bestellt als beratendes Organ
eine der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unterstellte kantonale Kommission
für den schulärztlichen Dienst von fünf bis sieben Mitgliedern,
in der die Erziehungsdirektion vertreten sein muss.
2
Die Kommission begutachtet Fragen des schulärztlichen
Dienstes, die ihr von den Aufsichtsorganen (Artikel 28) unterbreitet werden.
3
Sie kann von sich aus der zuständigen
Direktion Massnahmen vorschlagen.
IV. Rechtspflege
Art. 30
1
Gegen Verfügungen auf dem Gebiet des schulärztlichen
Dienstes kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet
gemäss den für die jeweilige Schule oder Institution massgebenden
Vorschriften Beschwerde geführt werden.
2
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den
Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
V. Finanzielle Bestimmungen
Art. 31
[Fassung vom 28. 5. 2003]
Taxpunktsystem
1
Die nebenamtlichen Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre
Verrichtungen gemäss dem im Anhang enthaltenen Taxpunktsystem entschädigt.
2
Der Taxpunktwert richtet sich
nach dem Wert des Taxpunktes gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom
22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung;
GebV
[BSG 154.21]).
[Fassung vom 23. 2. 2005]
Art. 32
Kostentragung
1
Die Kosten des schulärztlichen
Dienstes gehen mit Ausnahme derjenigen für Impfungen zu Lasten des Trägers
der Schule oder Institution.
[Fassung vom 29. 5. 1996]
2
Sie sind im Schulkostenbeitrag,
den die Wohnsitzgemeinde dem Träger der Schule oder Institution für
auswärtige Schülerinnen und Schüler zu leisten hat, inbegriffen.
Art. 33
...
[Aufgehoben am 19. 5. 1996]
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34
...
[Aufgehoben am 29. 5. 1996]
Art. 35
Aufbewahrung bisheriger Akten
Gemäss bisherigem Recht von der Schule oder Institution
aufbewahrte schulärztliche Akten verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht
bei diesen.
Art. 36
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 3. Juli 1985 über den schulärztlichen
Dienst (VSD) wird aufgehoben.
Art. 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1994 in Kraft.
Bern,
8.
Juni
1994
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident:Annoni Der
Staatsschreiber:Nuspliger
|
Anhang 1
[Eingefügt am 28. 5. 2003]
zu Artikel 31
Nebenamtlichen Schulärztinnen
und Schulärzten werden für ihre Verrichtungen gemäss folgenden Taxpunkten
(TP) entschädigt:
|
|
|
Taxpunkte
|
|
1.
|
Jährliche
Pauschale für jede Kindergarten- und Schulklasse (Gruppe von Schülerinnen
und Schülern, die im gleichen Raum unterrichtet werden, ohne Berücksichtigung
der Schuljahrgänge), für die sie gewählt sind, womit folgende Leistungen abgegolten
sind:
|
25
|
|
|
| a |
Veranlassung der vorgeschriebenen
oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen
übertragbare und andere Krankheiten, Unfälle sowie gegen Gesundheitsschäden,
insbesondere arbeitsbedingte Schäden.
|
| b |
Beratung der Schülerinnen und Schüler, der Eltern,
der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, der Lehrkräfte, der Schulleitung,
der Schulbehörde und der Lehrbetriebe in Fragen der Gesundheitserziehung,
der Sozial- und Präventivmedizin und der Arbeitsmedizin.
|
| c |
Einsatz, damit Schulanlagen, Heime, Kindergärten
und Lehrbetriebe den Anforderungen der Hygiene entsprechen und ihre Benützerinnen
und Benützer keinen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt werden.
|
| d |
Beratung der Schulbehörde bei der Planung und
Ausnützung von Schuleinrichtungen.
|
|
|
|
2.
|
Jährliche
Pauschale für jede Klasse, sofern die Schulbehörde eine oder einen der von
ihr gewählten Schulärztinnen oder Schulärzte beauftragt, die Leistungen gemäss
Ziffer 1 für alle Klassen zu erbringen:
|
25
|
|
3.
|
Für
die schulärztliche Untersuchung nach Artikel 8 Absatz 4 bis Artikel 13, das
Ausfüllen der erforderlichen Formulare, freiwillige Untersuchungen sowie Beratung
anlässlich der Untersuchung und den vorgängig durchzuführenden Schulbesuch,
je Schülerin bzw. Schüler:
|
40
|
|
4.
|
Für
die Bekämpfung von Läusen, Tuberkulose und Meningokokkeninfektionen, pro 15
Minuten:
|
35
|
|
5.
|
Für
das Erteilen einer Lektion in Fragen der Epidemien- und Tuberkulosebekämpfung
(Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Minuten:
|
70
|
|
6.
|
Für
die Untersuchung im Hinblick auf Schulbereitschaft, Zuweisung in Spezialunterricht
oder in eine besondere Klasse und andere Schulung auf Gesuch des Lehrkörpers
oder der Schulbehörden, pro 15 Minuten:
|
35
|
|
7.
|
Für
die Untersuchung im Hinblick auf Zuweisung in eine besondere Klasse oder zum
Spezialunterricht auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen
Gewalt, pro 15 Minuten:
|
35
|
|
8.
|
Für
die Untersuchung auf Gesuch der Schulbehörde gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e,
pro 15 Minuten:
|
35
|
|
9.
|
Für
die individuelle Beratung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d,
pro 15 Minuten:
|
35
|
|
10.
|
Für
die Mitwirkung an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen, insbesondere Erteilen
von Gesundheitsunterricht (Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Minuten:
|
70
|
|
11.
|
Je
Kilometer ab drittem Kilometer, wobei nur der Hinweg angerechnet wird:
|
5
|
Anhang 2
8.6.1994
V
BAG 94–54, in Kraft am 1. 8. 1994
Änderungen
29.5.1996
V
BAG 96–44, in Kraft am 1. 8. 1996
29.10.1997
V
BAG 97–99, in Kraft am 1. 1. 1998
12.5.1999
V
BAG 99–47/79, in Kraft am 1. 8. 1999
25.10.2000
V
über die Berufsbildung und die Berufsberatung, BAG 00–112
(Art. 144), in Kraft am 1. 8. 2001
23.10.2002
V
BAG 02–76, in Kraft am 1. 1. 2003
28.5.2003
V
BAG 03–63, in Kraft am 1. 5. 2003
22.10.2003
V
BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004
23.6.2004
V
über die Aufnahmen und Promotionen an den kantonalen Fachmittelschulen
mit Fachmaturität, BAG 04–54 (Art. 27), in Kraft am 1. 8. 2004
23.2.2005
V
BAG 05–21, in Kraft am 1. 11. 2004
9.11.2005
V
über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung,
BAG 05–136 (Art. 151), in Kraft am 1. 1. 2006
|