432.210
19.
März
1992
Volksschulgesetz (VSG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 87 der Staatsverfassung
[Aufgehoben durch Verfassung
des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1], auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1
[Fassung vom 7. 6. 2000]
Dieses Gesetz gilt für die Volksschule, umfassend die obligatorische
Schulzeit von neun Jahren.
II. Die Volksschule
Art. 2
Aufgabe
1
Die Volksschule unterstützt die Familie
in der Erziehung der Kinder.
2
Sie trägt, ausgehend von der christlich-abendländischen
und demokratischen Überlieferung, zur harmonischen Entwicklung der Fähigkeiten
der jungen Menschen bei.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
3
Sie schützt die seelisch-geistige und
körperliche Integrität der Schülerinnen und Schüler und
sorgt für ein Klima von Achtung und Vertrauen.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
4
Sie weckt in ihnen den Willen zur Toleranz
und zu verantwortungsbewusstem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt
sowie das Verständnis für andere Sprachen und Kulturen.
[Fassung
vom 5. 9. 2001]
5
Die Volksschule vermittelt jene Kenntnisse
und Fertigkeiten, welche die Grundlage für die berufliche Ausbildung,
für den Besuch weiterführender Schulen und für das lebenslange
Lernen darstellen.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 4]
Art. 3
Gliederung, Begriffe
1
Die ersten sechs Schuljahre der Volksschule
bilden die Primarstufe, die folgenden drei die Sekundarstufe I.
2
Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Realschule
und die Sekundarschule bzw. in Real- und Sekundarklassen oder in deren Verbindungen.
3
Sekundarklassen können organisatorisch
einem Gymnasium angegliedert sein.
Art. 4
Freiheits- und Elternrechte
Die öffentliche Volksschule ist konfessionell neutral. Sie
darf die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die im Zivilgesetzbuch
[SR 210] geordneten Elternrechte nicht beeinträchtigen.
Art. 5
Träger
1
Das Volksschulwesen ist eine gemeinsame Aufgabe
der Einwohner- und der gemischten Gemeinden sowie des Kantons. Die Gemeinden
sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule besuchen kann.
2
Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden
können diese Aufgabe an Unterabteilungen übertragen, sich zu ihrer
Erfüllung mit andern Gemeinden vertraglich verbinden oder sich zu Gemeindeverbänden
zusammenschliessen.
3
Die Träger der Volksschule werden im weiteren
als Gemeinden bezeichnet.
Art. 6
...
[Aufgehoben
am 29. 1. 2008]
Art. 6a
[Fassung vom 27. 3. 2007]
Kantonale Klassen
1
Der Kanton kann an seinen Gymnasien neunte Schuljahre mit gymnasialem
Unterricht führen.
2
Wird der gymnasiale
Unterricht im neunten Schuljahr an kantonalen Gymnasien angeboten, obliegen
Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss
der Mittelschulgesetzgebung.
3
Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung.
Art. 7
Schulungsort
[Fassung vom 12. 9. 1995]
1
Jedes Kind besucht die
öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort. Die Gemeinden können
unter sich abweichende Vereinbarungen treffen.
2
Aus wichtigen Gründen,
insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird,
können Kinder die Schule eines andern Kreises oder einer andern
Gemeinde besuchen.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
3
Sind Trägergemeinden
von Sekundarschulen nicht bereit, Schülerinnen und Schüler
aus anderen Gemeinden, die keinen Sekundarschulunterricht führen,
aufzunehmen, verfügt die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion
auf Gesuch hin über die Zuweisung oder über die Einführung
eines entsprechenden Unterrichtsangebotes.
4
Die Trägergemeinden
regeln die Organisation des gymnasialen Unterrichts im neunten Schuljahr.
Bietet eine Gemeinde diesen Unterricht nicht an, regelt sie den Besuch
einer andern Sekundarschule oder eines kantonalen Gymnasiums durch
Vertrag.
[Fassung vom 27. 3. 2007]
5
...
[Aufgehoben am 1.
2. 2011]
6
...
[Aufgehoben am 1.
2. 2011]
Art. 7a
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Spezifischstrukturierte Ausbildungsgänge für
Hochbegabte
1
In einen spezifischstrukturierten Ausbildungsgang
für Hochbegabte nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung
vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifischstrukturierten
Angeboten für Hochbegabte
[BSG 439.38] kann nur aufgenommen
werden, wer über eine Kostengutsprache derjenigen bernischen
Gemeinde verfügt, in der sie oder er den zivilrechtlichen Wohnsitz
hat.
2
Die Wohnsitzgemeinde leistet eine Kostengutsprache,
wenn der spezifischstrukturierte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit
von schulischer Ausbildung und Hochbegabungsförderung besser
erlaubt als die ordentliche öffentliche Schule am Aufenthaltsort
und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte
Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist.
3
...
[Aufgehoben am 1. 2. 2011]
Art. 8
Schuljahr, Schulzeit und
Ferien
[Fassung vom 29. 1. 2008]
1
Das Schuljahr beginnt administrativ am 1. August.
2
Die Schulzeit beträgt 38 bis
39 Wochen pro Jahr.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
3
Die Erziehungsdirektion legt unter Berücksichtigung
der regionalen Unterschiede die Ferienzeiten fest.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
4
Im Übrigen ist die Schulkommission
im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Lehrpläne und der Ferienfestlegung
in der Verteilung der Schul- und der Ferienzeit frei.
[Fassung vom 29. 1.
2008]
Art. 8a
...
[Aufgehoben
am 29. 1. 2008]
Art. 9
Unterrichtsformen und -anforderungen
1
An der Volksschule
werden obligatorische und fakultative Fächer unterrichtet. Der Unterricht
umfasst auch fächerübergreifende Inhalte und Unterrichtsformen.
2
Die Unterrichtsinhalte sind
im Hinblick auf die Übertritte von der Primarstufe in die Sekundarstufe I
und von der Sekundarstufe I in die Mittelschulen
[Fassung vom 27. 3. 2007] und
die Berufsbildung zwischen den beteiligten Schulstufen abzustimmen.
3
Mit geeigneten Lernformen
ist anzustreben, dass Schülerinnen und Schüler die Fähigkeit zu selbständigem
Arbeiten und Lernen sowie zur Zusammenarbeit erwerben.
Art. 9a
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Unterrichtssprache
1
Unterrichtssprache
ist
| a |
Französisch in den Gemeinden des französischsprachigen
Kantonsteils und in der kantonalen Schule französischer Sprache,
|
| b |
Französisch oder Deutsch in den Gemeinden Biel-Bienne
und Leubringen,
|
| c |
Deutsch in den übrigen Gemeinden.
|
2
Die Erziehungsdirektion
kann Ausnahmen aus historischen Gründen bewilligen.
3
Die Schulkommissionen können die andere Landessprache als Unterrichtssprache
in einzelnen Fächern zulassen, wenn die Lehrkräfte über die notwendigen Qualifikationen
verfügen.
4
Die Erziehungsdirektion
legt die Rahmenbedingungen für den Unterricht in der anderen Landessprache
im Lehrplan fest.
Art. 10
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Obligatorischer und fakultativer Unterricht
1
Im deutschsprachigen Kantonsteil umfasst der obligatorische
Unterricht an der Volksschule Inhalte aus den Bereichen
| a |
Mensch/Gesellschaft/Religion/Ethik,
|
| b |
Sprache/Kommunikation,
|
| c |
Natur/Umwelt/Technik/Wirtschaft/Hauswirtschaft/Mathematik,
|
| d |
Gestalten/Handarbeiten/Werken/Musik/Sport.
|
2
Im
französischsprachigen Kantonsteil umfasst der obligatorische Unterricht an
der Volksschule Inhalte aus den Bereichen
| a |
Künste,
|
| b |
Körper und Bewegung,
|
| c |
allgemein bildender Unterricht,
|
| d |
Sprache und Kommunikation,
|
| e |
Mathematik und Naturwissenschaften,
|
| f |
Mensch und Gesellschaft.
|
3
In den Gemeinden
Biel-Bienne und Leubringen richtet sich der obligatorische Unterricht an deutschsprachigen
Schulen nach Absatz 1, an französischsprachigen Schulen nach Absatz 2.
4
Zur Vertiefung und Erweiterung sind im
deutschsprachigen Kantonsteil fakultative Unterrichtsgebiete mit Inhalten
aus den in Absatz 1, im französischsprachigen Kantonsteil mit Inhalten aus
den in Absatz 2 genannten Bereichen vorzusehen.
5
Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die
obligatorischen und fakultativen Fächer.
Art. 11
Niveau- und Förderunterricht
Auf Antrag der Gemeinden können an der Sekundarstufe I folgende
Unterrichtsformen in einzelnen Fächern eingeführt werden:
| a |
Niveauunterricht mit unterschiedlichen Anforderungen
je nach Begabung und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler.
|
| b |
Förderunterricht für Schülerinnen
und Schüler, die fähig sind, in einen höhern Leistungskurs
oder von der Realschule in die Sekundarschule bzw. von einer Realklasse in
eine Sekundarklasse überzutreten.
|
Art. 11a
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Blockzeiten
1
Der Unterricht
findet von Montag bis Freitag statt.
2
Der
Unterricht findet soweit als möglich in Blockzeiten statt.
3
Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen
an den Vormittagen.
4
Innerhalb
einer Gemeinde gelten die gleichen Blockzeiten.
5
Die Schulkommission kann Abweichungen von den Blockzeiten in folgenden
Fällen zulassen:
| a |
für lokale Feiertage oder zur Verlängerung von
Feiertagswochenenden,
|
| b |
für besondere Anlässe wie Weiterbildung des
Lehrerkollegiums,
|
| c |
wenn die Schülertransporte es erfordern,
|
| d |
auf der Sekundarstufe I.
|
Art. 12
Lehrpläne
1
Der Regierungsrat
[Fassung vom
16. 6. 1997] umschreibt in den Lehrplänen die Ziele, Inhalte und Pensen
für den Unterricht im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 9 bis 11 für die
einzelnen Schuljahre der Primarstufe und der Sekundarstufe I.
2
Die Lehrpläne enthalten zudem
die weiteren Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 8 bis 11, so insbesondere
| a |
zu den Bereichen und Fächern und deren Verteilung
auf die Schulstufen und -jahre,
|
| b |
zur Unterrichtsorganisation,
|
| c |
zu Unterrichtsformen nach Artikel 9,
|
| d |
zu abteilungsweisem Unterricht im 5. und 6.
Schuljahr,
|
| e |
zum fakultativen Unterricht und zu den Voraussetzungen
für dessen Besuch,
|
| f |
zum Niveau- und Förderunterricht an der Sekundarstufe
I,
|
| g |
...
[Aufgehoben am 27. 3. 2007]
|
| h |
zum zusätzlichen Unterricht in begründeten Fällen,
[Fassung
vom 5. 9. 2001]
|
| i |
zum gemeinsamen und in besonderen Situationen
getrennten Unterricht von Schülerinnen und Schülern,
[Fassung vom 5. 9.
2001]
|
| k |
zur maximalen Unterrichtszeit für die Schülerinnen
und Schüler sowie zu allfälligen Dispensationen zur Vermeidung einer Überbelastung,
[Die
Buchstaben k undl entsprechen den bisherigen
Buchstaben j und k]
|
| l |
zu den Hausaufgaben.
[Die Buchstaben k undl entsprechen
den bisherigen Buchstaben j und k]
|
3
Der Lehrplan für den
gymnasialen Unterricht im neunten Schuljahr richtet sich nach der Mittelschulgesetzgebung.
[Eingefügt
am 27. 3. 2007]
Art. 13
Unentgeltlichkeit
1
An der öffentlichen Volksschule ist der
Unterricht unentgeltlich.
2
Die Gemeinde gibt den Schülerinnen und
Schülern die individuellen Lehrmittel und Schulmaterialien unentgeltlich
ab. Sie ist ebenfalls für die Beschaffung und Bereitstellung der notwendigen
allgemeinen Lehrmittel und der für den Unterricht notwendigen Geräte
und Apparate verantwortlich.
Art. 14
[Fassung vom 6. 6. 2002]
Lehrmittel und Medien 1. Angebot
1
Der Kanton sichert ein ausreichendes Angebot
an geeigneten Lehrmitteln für die öffentlichen Schulen des Kantons
Bern.
2
Dazu kann er sich insbesondere an Verlagsunternehmen
beteiligen, Verträge mit Dritten abschliessen oder Lehrmittel bewerten
und auszeichnen.
3
Die Erziehungsdirektion beschliesst die erforderlichen
Massnahmen. Vorbehalten bleiben die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
Art. 14a
[Fassung vom 6. 6. 2002]
2. Verwendung
1
Die Erziehungsdirektion kann Lehrmittel zur
Verwendung obligatorisch erklären, wenn die Ideen und Ziele des Lehrplans
oder die Koordination es erfordern.
2
Sie kann Lehrmittel von der Verwendung ausschliessen,
wenn diese
| a |
allgemein anerkannte didaktische oder pädagogische
Prinzipien nicht beachten,
|
| b |
nicht mit den Ideen und Zielen des Lehrplans
übereinstimmen oder
|
| c |
die interkantonale Koordination erheblich erschweren.
|
Art. 14b
...
[Aufgehoben am 6. 6. 2002]
Art. 14c
[Fassung vom 6. 6. 2002]
Kommissionen für Lehrplan- und Lehrmittelfragen
1
Die Erziehungsdirektion ernennt für den
deutsch- und den französischsprachigen Kantonsteil je eine Kommission
für Lehrplan- und Lehrmittelfragen.
2
Die Kommissionen beraten die Erziehungsdirektion
in Lehrplan- und Lehrmittelfragen.
3
Die Erziehungsdirektion ernennt die Mitglieder
und bestimmt die Aufgaben.
Art. 14d
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Tagesschule 1. Angebot
1
Tagesschulangebote tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Volksschule
bei.
2
Als Tagesschulangebote
gelten:
| a |
Morgenbetreuung,
|
| b |
Mittagsbetreuung mit Verpflegung,
|
| c |
Aufgabenbetreuung,
|
| d |
Nachmittagsbetreuung.
|
3
Die Gemeinden haben mindestens
diejenigen Tagesschulangebote zu führen, für die eine genügende Nachfrage
besteht.
4
Sie können die Führung
der Tagesschulangebote ganz oder teilweise an Private übertragen, sofern die
Aufsicht durch die Schulkommission und die Zusammenarbeit mit der Schulleitung
gewährleistet sind.
5
Der Regierungsrat
regelt durch Verordnung, ab wann die Nachfrage im Sinne von Absatz 3 genügend
ist. Er erlässt zudem Minimalvorschriften über die Qualitätsstandards, insbesondere
über die Ausbildung des Personals und die Räume, sowie das Qualitätsmanagement.
Art. 14e
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
2. Kosten
1
Die Normlohnkosten
abzüglich der anrechenbaren Erträge werden gemäss dem Lastenausgleich Lehrergehälter
vom Kanton und von den Gemeinden getragen.
2
Der Regierungsrat legt die Normlohnkosten und die anrechenbaren
Erträge durch Verordnung fest. Er kann für Tagesschulen mit tiefem pädagogischem
Anspruch andere Ansätze festlegen.
3
Zur
Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts kann der Regierungsrat den
maximalen Umfang des Tagesschulangebots festlegen, das die Gemeinden anzubieten
haben und das gemäss dem Lastenausgleich finanziert wird. Er berücksichtigt
dabei eine wirksame und optimale Aufgabenerfüllung und Organisation der Volksschule.
Art. 14f
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
3. Beschränkung des Angebots
1
Übersteigt die Nachfrage das gemäss dem Lastenausgleich finanzierte
Tagesschulangebot (Art. 14e Abs. 3), kann die Gemeinde die Zulassung beschränken.
2
Ist die Zulassung beschränkt, werden Kinder
bevorzugt, deren Integration in die Volksschule durch den Besuch des Tagesschulangebots
nachweislich unterstützt werden kann oder deren Eltern
| a |
zur Existenzsicherung auf ein Tagesschulangebot
angewiesen sind oder
|
| b |
berufstätig sind oder
|
| c |
in einer Erstausbildung stehen.
|
3
Der Regierungsrat regelt
die Zulassung im Weiteren durch Verordnung.
Art. 14g
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
4. Freiwilligkeit der Nutzung
Es
steht den Eltern frei, das Tagesschulangebot zu nutzen.
Art. 14h
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
5. Gebühren
1
Für die
Nutzung des Tagesschulangebots erheben die Gemeinden Gebühren von den Eltern.
2
Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand
und berücksichtigen die Einkommens- und die Vermögenssituation der Eltern
sowie die Familiengrösse.
3
Der
Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung.
Art. 15
Fürsorgemassnahmen, Berufswahlvorbereitung
Der Regierungsrat kann die Mitwirkung der Schule bei Fürsorgemassnahmen
und die Zusammenarbeit der Schule mit der Berufsberatung durch Verordnung
regeln.
Art. 16
Kirchlicher Unterricht
1
Im Abschlussjahr des
kirchlichen Unterrichts ist der Stundenplan so zu gestalten, dass für diesen
Unterricht zwei Lektionen pro Woche während der ordentlichen Schulzeit frei
bleiben. Die obligatorische Lektionenzahl pro Woche gemäss Lehrplan darf für
die einzelnen Schülerinnen und Schüler jedoch nicht unterschritten werden.
2
Zwischen den örtlichen Kirchenbehörden
und der Schulleitung kann eine andere Ordnung getroffen werden, wobei die
von der Schule freizuhaltende Unterrichtszeit gemäss Absatz 1 insgesamt nicht
überschritten werden darf. Wenn keine Einigung erreicht wird, entscheidet
die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
3
Die Gemeinden stellen den
anerkannten Landeskirchen für deren kirchlichen Unterricht nötigenfalls Schulräume
zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die zuständige Stelle
der Erziehungsdirektion.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
4
Auf Gesuch der zuständigen kirchlichen
Instanzen gibt die Schulleitung
[Fassung vom 29. 1. 2008] den
Schülerinnen und Schülern im Rahmen des kirchlichen Unterrichts an der Primarstufe
insgesamt bis zu zwei Tagen, an der Sekundarstufe I insgesamt bis zu drei
Tagen frei. Die auf der Primarstufe unbeanspruchten Tage sind nicht übertragbar.
Auf die schulorganisatorischen Verhältnisse ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
5
...
[Aufgehoben am 16. 6.
1997]
III. ...
[Titel aufgehoben am 5.
9. 2001]
Art. 17
Integration und besondere
Massnahmen
1
Schülerinnen
und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen
oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert
wird, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen soll
in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden.
[Fassung
vom 5. 9. 2001]
2
Die
Bildungsziele werden soweit nötig durch besondere Massnahmen wie Spezialunterricht,
besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich
in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt.
3
Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung, insbesondere
[Absatz 3 Fassung vom 5. 9. 2001]
| a |
die Organisation des Spezialunterrichts und
der besonderen Klassen,
|
| b |
die Massnahmen zur besonderen Förderung,
|
| c |
die Zuweisungsverfahren.
|
Art. 17a
[Eingefügt am 5. 9. 2001]
Rückkehrklassen
1
In ausserordentlichen Situationen kann die
Erziehungsdirektion den Gemeinden bewilligen, für vorübergehend
in der Schweiz sich aufhaltende schulpflichtige Kinder zusätzliche Klassen
(Rückkehrklassen) zu führen oder andere Massnahmen zur Vorbereitung
auf die Rückkehr zu treffen.
2
Die Bewilligung ist zu befristen.
Art. 18
Andere Schulung
1
Kinder, die nicht in Regelklassen
oder besonderen Klassen geschult werden können, müssen in
Sonderschulen oder Heimen geschult werden oder erhalten auf andere
Weise Pflege, Erziehung, Förderung und angemessene Ausbildung.
2
Das regionale Schulinspektorat
bewilligt eine anderweitige Schulung oder Förderung nach Anhören
der Eltern, der Lehrerschaft und der Schulleitung sowie auf Grund
eines begründeten Antrages einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle,
gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes oder
des schulärztlichen Dienstes.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
3
Die Schulkommission wacht
darüber, dass die Eltern des Kindes innert nützlicher Frist
das Nötige anordnen. Sind diese säumig, benachrichtigt sie
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
[Fassung vom 1. 2.
2012].
Art. 19
Besondere Vorschriften, Fürsorgegesetzgebung
Über den Unterricht an Sonderschulen und in Heimen, die
Wählbarkeit der Lehrkräfte und die Aufsicht über die Sonderschulen
und Heime erlässt der Regierungsrat die nötigen Verordnungen. Im
übrigen unterstehen die Sonderschulen und Heime der Gesetzgebung über
das Fürsorgewesen.
Art. 20
Unterricht für hospitalisierte Kinder
1
Erholungsheime, Heilstätten und Spitäler,
die Kinder für längere Zeit aufnehmen, haben für einen den
besonderen Verhältnissen angepassten Unterricht zu sorgen.
2
Der Kanton trägt im Rahmen des Voranschlages
der für die Institution jeweils zuständigen Direktion die Kosten
dieses Unterrichtes.
IV. Weiterbildungsklassen
[Titel
aufgehoben am 7. 6. 2000]
Art. 21
...
[Aufgehoben
am 7. 6. 2000]
V. Die Schülerinnen und Schüler
Art. 22
Schulpflicht, Rückstellung,
Zuweisung
1
Jedes
Kind, das vor dem 1. Mai das sechste Altersjahr zurückgelegt hat, wird auf
diesen Zeitpunkt schulpflichtig. In begründeten Fällen kann die Schulleitung
[Fassung
vom 29. 1. 2008], gestützt auf ein Gesuch der Eltern sowie
auf den begründeten Antrag einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle, einen
früheren Eintritt gestatten.
2
Im Interesse ihrer seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung
können Kinder von der Schulleitung
[Fassung vom 29. 1. 2008] bei Schuleintritt
oder bis sechs Monate danach um ein Jahr zurückgestellt oder einer besonderen
Klasse nach Artikel 17 Absatz 2 zugewiesen werden. Vor einer solchen Verfügung
sind neben den Eltern und der Lehrerschaft eine kantonale Erziehungsberatungsstelle,
der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst oder der schulärztliche Dienst
anzuhören.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
Art. 23
[Fassung vom 5. 9. 2001]
Überspringen von Schuljahren
Schülerinnen
und Schülern mit besonderen Fähigkeiten und fortgeschrittener Entwicklung
kann die Schulleitung
[Fassung vom 29. 1. 2008] auf Gesuch
der Eltern und auf Antrag einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle das Überspringen
von Schuljahren gestatten. Die Lehrerschaft ist vorher anzuhören.
Art. 24
Vorzeitige Entlassung, zusätzliches
Schuljahr
1
Liegen
zwingende Gründe vor, kann die Schulkommission auf Gesuch der Eltern oder
auf Antrag der Schulleitung und nach Anhören der Eltern Schülerinnen und Schüler
vom Abschluss des achten Schuljahres hinweg aus der Schulpflicht entlassen.
Die Lehrerschaft und in der Regel eine kantonale Erziehungsberatungsstelle
sind vorgängig anzuhören.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
2
Zur Erlangung einer abgeschlossenen
Volksschulbildung können bildungswillige Schülerinnen und Schüler auf Gesuch
der Eltern die neunte Klasse als zehntes Schuljahr unentgeltlich an der bisherigen
Schule besuchen. Vermögen sie dem Unterricht nicht zu folgen oder bereiten
sie durch ihr Verhalten besondere Schwierigkeiten, kann die Schulkommission
den Besuch verweigern oder sie vom Besuch ausschliessen.
3
...
[Aufgehoben am 29. 1. 2008]
Art. 25
Schülerbeurteilung
1
Den Schülerinnen und Schülern werden
periodisch Berichte oder Zeugnisse ausgestellt, ab dem dritten Schuljahr auch
mit Noten; sie dienen der Schülerbeurteilung und sind Grundlagen für
die weitere Schulung.
2
Der Regierungsrat
[Fassung vom 16. 6. 1997] erlässt nähere Bestimmungen.
Art. 26
Übertritt in die Sekundarstufe
I, Durchlässigkeit
1
Für
den Übertritt in die Sekundarstufe I gelten folgende Voraussetzungen:
| a |
für den Eintritt in eine Realklasse das absolvierte
Pensum der Primarstufe,
|
| b |
für den Eintritt in eine Sekundarklasse das
erfolgreiche Ergebnis aus dem Übertrittsverfahren,
|
| c |
für den Eintritt in Zusammenarbeitsformen gemäss
Artikel 46 Absatz 3 die Zuweisung aufgrund der Ergebnisse des Übertrittsverfahrens.
|
2
In eine
Sekundarklasse werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen sich
begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts
genügen werden.
3
Für
den ganzen Kanton gilt ein einheitlich gestaltetes Übertrittsverfahren. Das
Nähere, insbesondere den Beizug der Eltern, die Mitwirkung der Lehrerschaft
der vorbereitenden und der weiterführenden Klassen oder Schulen bei den Eignungsabklärungen
sowie das Vorgehen beim Übertrittsentscheid, regelt der Regierungsrat
[Fassung
vom 16.6.1997].
4
Der
Regierungsrat regelt den Schultypenwechsel und die Zulassung zum Vorbereitungsunterricht
für den Übertritt in die Sekundarstufe II. Die Mittelschulgesetzgebung bleibt
vorbehalten.
[Fassung vom 27. 3. 2007]
Art. 27
Absenzen, Dispensation
1
Die Schülerinnen und
Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.
2
In jeder Schulklasse ist eine
Kontrolle der Absenzen zu führen.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
3
Die Eltern sind berechtigt,
ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf
Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken.
4
Zusätzlich kann die Schulleitung in begründeten
Fällen Schülerinnen und Schüler teilweise oder vorübergehend ganz vom Schulbesuch
befreien.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
5
Der Regierungsrat regelt die Absenzen und Dispensationen durch Verordnung.
[Eingefügt
am 29. 1. 2008]
Art. 28
Disziplin, Massnahmen
1
Die Schule sorgt für
einen geordneten Schulbetrieb und ein förderliches Lernklima. Die Schülerinnen
und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten
sowie die Anordnungen der Lehrerschaft und der Schulleitung
[Fassung vom
29. 1. 2008] zu befolgen.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
2
Die Lehrerschaft und die Schulleitung
[Fassung
vom 29. 1. 2008] sind ermächtigt, gegenüber fehlbaren Schülerinnen und
Schülern diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Aufrechterhaltung des
geordneten Schulbetriebes nötig sind.
3
Die Schule orientiert frühzeitig die Schulkommission und zieht Fachstellen
bei, nötigenfalls werden Massnahmen wie Versetzung in eine andere Klasse,
in ein anderes Schulhaus oder an eine Schule einer anderen Gemeinde veranlasst.
[Fassung
vom 5. 9. 2001]
4
Die
Schulkommission kann bei wiederholten oder schweren Verstössen der Schülerin
oder dem Schüler einen schriftlichen Verweis erteilen oder einen Ausschluss
gemäss Absatz 5 schriftlich androhen.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
5
Schülerinnen und Schüler,
welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen,
können von der Schulkommission während höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr
teilweise oder vollständig vom Unterricht ausgeschlossen werden.
[Eingefügt
am 5. 9. 2001]
6
Bei
einem Ausschluss sorgt die von der Gemeinde beauftragte Fachstelle in Zusammenarbeit
mit den Eltern und mit Hilfe der Lehrerschaft und der Schulleitung für eine
angemessene Beschäftigung. Die Schule plant rechtzeitig die Wiedereingliederung.
[Fassung
vom 29. 1. 2008]
7
Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind
vor einer Verfügung gemäss den Absätzen 3 bis 5 anzuhören. Die Schulkommission
kann allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen.
[Eingefügt
am 5. 9. 2001]
8
Die
Würde der Schülerinnen und Schüler und die Rechte der Eltern sind zu wahren.
[Entspricht
dem bisherigen Absatz 4]
Art. 29
Mängel in Erziehung und Pflege
1
Sind Anzeichen für
Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige
Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden,
informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern.
[Fassung
vom 29. 1. 2008]
2
Nötigenfalls benachrichtigt
die Schulkommission die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde.
[Fassung vom 1. 2. 2012] Zum Schutz des
Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde
[Fassung vom 1. 2. 2012] ohne
vorgängige Information der Eltern erfolgen.
Art. 30
...
[Aufgehoben am 16. 6. 1997]
VI. Die Eltern
Art. 31
Zusammenarbeit, Elternmitsprache
1
Die in diesem Gesetz
den Eltern übertragenen Rechte und Pflichten werden durch die im Zivilgesetzbuch
[SR
210] bezeichneten Personen und nach dessen Bestimmungen ausgeübt.
2
Schulkommission, Schulleitung,
Lehrerschaft und Eltern sind gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet.
[Fassung
vom 29. 1. 2008]
3
Die Eltern sind von der Schule regelmässig und in angemessener Weise
über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder sowie über
wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und
dem Schulbetrieb zu informieren.
4
Die Eltern werden einzeln oder als Gesamtheit auf ihr Verlangen
durch die betreffenden Lehrkräfte, die Schulleitung oder die Schulkommission
angehört und beraten. Sie haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder gelegentlich
zu besuchen. Im besonderen besteht die Informations- und Anhörungspflicht
der Schule gegenüber den Eltern während des Vorbereitungsverfahrens zu Übertritten
und bei Übertrittsentscheiden innerhalb der Volksschule.
5
Die Gemeinde
[Fassung vom 23. 6.
2004] kann weitere Formen der Mitsprache und Mitwirkung der Eltern vorsehen.
Art. 32
Verantwortlichkeit für den Schulbesuch
1
Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig
in die Schule zu schicken.
2
Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er
verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, ist strafbar. Die
Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige
zu erstatten.
Art. 33
Strafe bei Schulversäumnis, Massnahmen
1
Die Strafe bei Schulversäumnis
ist Busse. Bei deren Bemessung berücksichtigt das Gericht im
Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze insbesondere
die versäumte Unterrichtszeit.
[Fassung vom 14. 12. 2004]
2
Die Urteile sind nach
Eintritt der Rechtskraft unverzüglich der Schulkommission und
der Schulleitung zuzustellen.
[Fassung vom 29. 1. 2008] Die
eingegangenen Bussen sind den Gemeinden zu überweisen.
3
Stellt das Gericht fest,
dass eine Schülerin oder ein Schüler gefährdet oder
verwahrlost ist, benachrichtigt es die zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
[Fassung vom 1. 2. 2012]; hievon
gibt es der zuständigen Schulkommission und der Schulleitung
[Fassung vom 29. 1. 2008] Kenntnis.
VII. Organisation und Führung
der Schulen
[Titel Fassung vom 29. 1. 2008]
Art. 34
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Organisation
1
Die
Gemeinden legen die Schulen als die Organisationseinheiten fest, die die Aufgaben
der Volksschule erfüllen.
2
Die
Schulen werden von Schulkommissionen beaufsichtigt und von Schulleitungen
geführt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3
Die Gemeinden können Aufgaben und Befugnisse, die die Volksschulgesetzgebung
oder die Lehreranstellungsgesetzgebung den Schulkommissionen zuweist, der
Schulleitung oder anderen Gemeindebehörden übertragen. Die Trennung zwischen
der Aufsicht durch politische Gemeindebehörden und der pädagogischen und betrieblichen
Führung der Schulen durch die Schulleitungen ist jedoch zu beachten.
Art. 35
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Schulkommissionen
1
Die Schulkommissionen stellen die gute Führung der
Schulen sicher.
2
Die
Schulkommissionen
| a |
sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule
gemäss der kantonalen Gesetzgebung besucht,
|
| b |
sorgen für die Verankerung der Schulen in der
Gemeinde,
|
| c |
legen die strategische Ausrichtung der Schulen
fest,
|
| d |
nehmen die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäss
der Volksschulgesetzgebung, der Lehreranstellungsgesetzgebung und den Bestimmungen
der Gemeinde wahr.
|
Art. 36
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Schulleitungen
Den Schulleitungen
obliegt die pädagogische und die betriebliche Führung der Schulen.
Art. 37–42
...
[Aufgehoben am 20. 1. 1993]
Art. 43
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Lehrkräfte
1
Die
Lehrkräfte tragen mit ihrer Tätigkeit massgeblich dazu bei, dass die Aufgaben
der Volksschule erfüllt werden.
2
Die Mitwirkung und die Information der Lehrkräfte werden mit Gemeindeerlass
gewährleistet.
Art. 44
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Lehrerkonferenzen
1
Die Lehrerkonferenzen beraten und unterstützen die Schulleitungen.
2
Sie befassen sich insbesondere
mit pädagogischen Fragen und mit Fragen der Schulentwicklung.
3
Sie können Stellung nehmen zu
den Anträgen der Schulleitung an die Schulkommission.
VIII. ...
[Titel aufgehoben am 29.
1. 2008]
Art. 45
...
[Aufgehoben
am 29. 1. 2008]
Art. 46
Primar-, Real- und Sekundarklassen
1
Die Schülerinnen und
Schüler werden in Primarklassen sowie in Real- und Sekundarklassen unterrichtet.
2
Wo die örtlichen Verhältnisse
dies erfordern, können Schülerinnen und Schüler der Primar- und der Realklassen
gemeinsam unterrichtet werden.
3
Die Gemeinden können durch Reglement bestimmen, dass Schülerinnen
und Schüler der Sekundarstufe I teilweise oder durchwegs gemeinsam unterrichtet
werden. Dabei sind besondere unterrichtliche Massnahmen zu treffen. Das Nähere
regelt der Regierungsrat
[Fassung vom 16. 6. 1997].
4
Die Vorbereitung innerhalb der
Sekundarstufe I auf weiterführende Schulen erfolgt in speziellen Klassen oder
durch zusätzlichen Unterricht. Die Organisation des gymnasialen Unterrichts
im neunten Schuljahr richtet sich nach der Mittelschulgesetzgebung.
[Fassung
vom 27. 3. 2007]
Art. 47
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Gemeindebeschlüsse
1
Die Gemeinden beschliessen
über
[Absatz 1 Fassung vom 5. 9. 2001]
| a |
die Schaffung oder Aufhebung von Primar-,
Real- und Sekundarklassen,
|
| b |
die Einführung und Aufhebung von
fakultativem Unterricht,
|
| c |
die Einführung und Aufhebung von
Bildungsangeboten gemäss Artikel 17 Absatz 2.
|
2
Der Gemeinderat ist für Beschlüsse
gemäss Absatz 1 Buchstabe a zuständig, wenn die Gemeinde
keine andere Regelung trifft.
3
Beschlüsse gemäss
Absatz 1 unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Stelle
der Erziehungsdirektion. Der Regierungsrat
[Fassung vom 16. 6. 1997] kann anstelle von Einzelgenehmigungen Rahmenbestimmungen über
Klassen- und Lektionenzahlen erlassen, innerhalb deren die Gemeinde
ihre Beschlüsse gemäss Absatz 1 selbständig fasst.
4
Für die Bereiche
gemäss Absatz 1 kann der Regierungsrat
[Fassung vom 16. 6
.1997] Richtlinien erlassen, insbesondere auch für die Schülerzahlen.
5
Die Erziehungsdirektion
kann anstelle der Gemeinde verfügen, sofern deren Beschlüsse
gemäss Absatz 1 nicht den Richtlinien entsprechen.
6
Die zuständige Stelle
der Erziehungsdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeinde über
die Einführung und Aufhebung von Förder- und Niveauunterricht
an der Sekundarstufe I.
Art. 48
Schulanlagen
1
Die Gemeinden sorgen für Erstellung,
Unterhalt und Betrieb der Schulanlagen und deren Ausrüstung. Für den Turn-
und Sportunterricht der Schulen sollen geeignete Anlagen zur Verfügung stehen.
2
Die regionalen Schulinspektorate
stehen den Gemeinden beratend zur Verfügung.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
3
Zur Sicherstellung des Unterrichts
erlässt der Regierungsrat Minimalvorschriften für den Neu- und Umbau von Schul-
und Schulsportanlagen.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
4
Schul- und Schulsportanlagen sind in angemessener
Weise auch für ausserschulische Zwecke zur Verfügung zu stellen.
5
Die Schulgebäude sind rauchfrei.
[Eingefügt
am 29. 1. 2008]
IX. Kantonsbeiträge
Art. 49
Schulbibliotheken und Schulmediatheken
[Fassung
vom 29. 1. 2008]
1
Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an ihre Schulbibliotheken
und -mediotheken ausrichten. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
[Fassung
vom 5. 9. 2001]
2
Die
Beiträge bewilligt der Regierungsrat unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis
der Erziehungsdirektion abschliessend.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
3
...
[Aufgehoben am 16. 6.
1997]
4
...
[Aufgehoben
am 5. 9. 2001]
Art. 49a
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Schülertransportkosten
1
Der
Kanton kann Beiträge leisten an Gemeinden, die durch Schülertransportkosten
erheblich belastet sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere den Anteil der
Schülerinnen und Schüler mit unzumutbaren Schulwegen, die topographischen
Voraussetzungen und die Siedlungsstruktur.
2
Die Beiträge betragen 30 bis 50 Prozent der Kosten von effizient
durchgeführten Schülertransporten.
3
In
Einzelfällen kann die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion die Beiträge
erhöhen oder den Kreis der berechtigten Gemeinden ausweiten, wenn
| a |
eine Anpassung der Schulstruktur Einsparungen
für den Kanton zur Folge hat oder
|
| b |
extreme Verhältnisse bezüglich der Kriterien
nach Absatz 1 vorliegen.
|
4
Der Kanton kann die Beiträge
zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts plafonieren. Eine allfällige
Priorisierung richtet sich nach den Kriterien gemäss Absatz 1.
5
Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge
unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Erziehungsdirektion abschliessend.
6
Er regelt die Berechtigung
für Beiträge, die Beitragsbemessung und den Vollzug durch Verordnung.
IXa. Kantonale Schule französischer
Sprache
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Art. 49b
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Grundsatz
Der Kanton führt die kantonale
Schule französischer Sprache in Bern.
Art. 49c
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Zweck
1
Die kantonale
Schule französischer Sprache trägt zur Stärkung der Zweisprachigkeit des Kantons
und der Mehrsprachigkeit des Bundes bei.
2
Sie ermöglicht den französischsprachigen Schülerinnen und Schülern,
ihre Identität zu bewahren sowie ihre sprachliche und kulturelle Eigenart
zu erhalten.
3
Sie ermöglicht den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons und des Bundes sowie den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der Organisationen im Interesse des Bundes, ihre Kinder eine
französischsprachige Volksschule besuchen zu lassen.
Art. 49d
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Aufgaben
1
Die kantonale
Schule französischer Sprache gewährleistet ein französischsprachiges Volksschulangebot
und einen französischsprachigen Kindergarten gemäss der Kindergartengesetzgebung.
2
Sie erbringt weitere Dienstleistungen,
die diese Aufgaben unterstützen.
Art. 49e
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Aufnahme
1
Die kantonale
Schule französischer Sprache nimmt Kinder französisch-, italienisch- oder
romanischsprachiger Eltern auf, sofern genügend Plätze vorhanden sind. Sie
kann ausnahmsweise von der Voraussetzung der Sprache der Eltern abweichen.
2
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung,
nach welchen Kriterien Kinder aufgenommen werden, wenn nicht genügend Plätze
vorhanden sind. Er berücksichtigt insbesondere das Arbeitsverhältnis der Eltern
mit dem Kanton oder dem Bund sowie die Verankerung der Kinder in der französischen
Sprache und ihrer kulturellen Eigenart.
Art. 49f
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Organisation
1
Der Regierungsrat
regelt die Grundsätze der Organisation der kantonalen Schule französischer
Sprache durch Verordnung. Er berücksichtigt eine angemessene Selbständigkeit
der kantonalen Schule französischer Sprache.
2
Die nähere Organisation sowie die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane
werden in einem Schulreglement geregelt, das von der Erziehungsdirektion genehmigt
wird.
Art. 49g
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Schulkommission
1
Die
Erziehungsdirektion setzt eine Schulkommission ein, wobei die Interessen des
Bundes angemessen zu berücksichtigen sind.
2
Die Schulkommission stellt die gute Führung der kantonalen Schule
französischer Sprache sicher. Sie
| a |
nimmt die Schülerinnen und Schüler auf,
|
| b |
sorgt für die Verankerung der Schule in der
französischsprachigen Bevölkerung,
|
| c |
erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch
die Erziehungsdirektion das Schulreglement,
|
| d |
legt die strategische Ausrichtung fest und genehmigt
insbesondere das Leitbild,
|
| e |
ernennt und führt die Schulleitung,
|
| f |
stellt den Steuerungskreislauf sicher,
|
| g |
nimmt die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäss
dem Schulreglement wahr.
|
Art. 49h
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Schulleitung
Der Schulleitung obliegt
die pädagogische und die betriebliche Führung der Schule.
Art. 49i
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Bedarfserhebung, Planung und Angebot
1
Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion
erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Ausbildungsplätzen.
2
Die Erziehungsdirektion beschliesst, wie
viele Ausbildungsplätze angeboten werden.
Art. 49k
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Leistungsvereinbarung
1
Die
zuständige Stelle der Erziehungsdirektion schliesst mit der kantonalen Schule
französischer Sprache eine Leistungsvereinbarung ab und sorgt für eine regelmässige
Berichterstattung und das Controlling.
2
Die Leistungsvereinbarung regelt die zu erbringenden Ausbildungsangebote,
die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die
Verantwortlichkeiten.
Art. 49l
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Finanzierung
1
Die Lehrergehaltskosten
werden, nach Abzug der Beiträge des Bundes, gemäss dem Lastenausgleich Lehrergehälter
vom Kanton und von den Gemeinden getragen.
2
Die übrigen Kosten der kantonalen Schule französischer Sprache werden
vom Kanton getragen.
3
Die allfälligen
Schülertransportkosten werden von den Eltern getragen.
X. Steuerung, Zuständigkeiten,
Aufsicht und Kommunikation
[Titel Fassung vom 29. 1. 2008]
1. Steuerung
[Titel Fassung vom
29. 1. 2008]
Art. 50
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Kanton
Der Kanton legt
die Inhalte, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Volksschule fest und
sorgt für ein in allen Gemeinden vergleichbares Volksschulangebot.
Art. 51
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Gemeinde
1
Die
Gemeinde stellt das Volksschulangebot nach der Gesetzgebung bereit.
2
Die Gemeinde
| a |
konkretisiert die Inhalte und die Ziele,
|
| b |
ergänzt und konkretisiert die Rahmenbedingungen,
|
| c |
ist verantwortlich für die Umsetzung,
|
| d |
überprüft die Ergebnisse und trifft die erforderlichen
Massnahmen.
|
3
Sie erstattet
dem Kanton regelmässig strukturiert Bericht über die Ergebnisprüfung und die
getroffenen Massnahmen.
Art. 51a
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Qualitätssicherung
1
Der
Kanton beurteilt die Ergebnisse aus der Berichterstattung der Gemeinde und
gibt dieser eine Rückmeldung über die Beurteilung.
2
Er kann Massnahmen zur Verbesserung der Qualität vorschlagen. Im
Übrigen gilt Artikel 52a.
3
Er
kann Datenerhebungen in den Gemeinden durchführen oder auf Daten der Gemeinden
greifen.
Art. 51b
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Kantonale Evaluation
1
Der
Kanton kann die Qualität der Erfüllung der Aufgaben durch die Gemeinde und
die einzelnen Schulen beurteilen.
2
Er
erstattet der Gemeinde Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt
gegebenenfalls Massnahmen vor zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung.
2. Zuständigkeiten, Aufsicht
und Kommunikation
[Titel Fassung vom 29. 1. 2008]
Art. 52
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Beratung und Qualitätssicherung
Den regionalen Schulinspektoraten obliegen die Beratung der Gemeinden
und der Vollzug der Qualitätssicherung.
Art. 52a
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Kantonale Aufsicht
1
Die
regionalen Schulinspektorate nehmen die kantonale Aufsicht über die Gemeinden
im Volksschulwesen wahr.
2
Im Übrigen
gelten die Artikel 85 bis 91 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG
[BSG
170.11]).
Art. 53
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Vollzug
Die
zuständige Stelle der Erziehungsdirektion vollzieht die Volksschulgesetzgebung,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 54
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Kommunikation und amtliches Publikationsorgan
1
Der Kanton informiert die Gemeinden
und die Schulen regelmässig, insbesondere über aktuelle Entwicklungen in der
Volksschule und kantonale Unterstützungsangebote.
2
Er kann ein amtliches Publikationsorgan für das Bildungswesen herausgeben.
Art. 55
...
[Aufgehoben am 8. 9. 2004]
Art. 56
Schulversuche
1
Die Erziehungsdirektion kann Schulversuche
gestatten oder veranlassen, so insbesondere mit neuen Lehrmitteln, neuen Methoden,
neuen Fächern oder neuen Schulformen.
2
Der Kanton übernimmt die zusätzlich
anfallenden Kosten für Schulversuche, die von der Erziehungsdirektion
veranlasst werden. An die zusätzlichen Kosten für gestattete Schulversuche
werden Beiträge ausgerichtet.
3
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des
Voranschlages und unter Vorbehalt der Finanzkompetenz der Erziehungsdirektion
abschliessend über die Übernahme der zusätzlichen Kosten.
4
Die Erziehungsdirektion begleitet die Schulversuche
und wertet sie aus.
XI. Verschiedenes
1. Zusammenarbeit mit Dritten
Art. 57
1
Der Kanton kann zur gemeinsamen Lösung
von Aufgaben im Bildungswesen interkantonalen Vereinbarungen beitreten und
mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.
2
Im Interesse der interkantonalen Zusammenarbeit
kann der Regierungsrat durch Verordnung für den französischsprachigen
Kantonsteil Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes vorsehen.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
2. Verwaltungsvereinbarungen mit andern
Kantonen
Art. 58
1
Über die Schulung von Schülerinnen
und Schülern aus oder in andern Kantonen kann der Regierungsrat Verwaltungsvereinbarungen
abschliessen. In Einzelfällen ohne generelle Regelung entscheidet die
Erziehungsdirektion.
2
Das Nähere, insbesondere die kantonsinterne
Verteilung der bezahlten und eingenommenen Schulgelder, regelt der Regierungsrat
durch Verordnung.
[Fassung vom 16. 6. 1997]
3. Gesundheits- und Beratungsdienste
Art. 59
Schulärztlicher Dienst
1
Der schulärztliche Dienst ist Sache der
Gemeinden. Er überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse an den
öffentlichen und privaten Schulen der Volksschulstufe und trifft die
notwendigen Massnahmen. Der Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler,
der Lehrkräfte sowie des Personals wird durch periodisch durchzuführende
schulärztliche Untersuchungen überprüft.
2
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung.
Art. 60
[Fassung vom 5. 9. 2001]
Schulzahnärztlicher Dienst
1
Der schulzahnärztliche Dienst bezweckt
die Gesunderhaltung der Kauorgane und deren kostengünstige Behandlung.
2
Die Gemeinden führen für die öffentlichen
und privaten Schulen den schulzahnärztlichen Dienst durch.
3
Die Aufgaben des schulzahnärztlichen Dienstes
umfassen
| a |
die erforderliche Prophylaxe:
| 1. |
jährliche Kontrolluntersuchung,
|
| 2. |
regelmässige vorbeugende Massnahmen in
der Schule unter Beizug von Fachpersonal,
|
|
| b |
das kostengünstige Angebot für die
Behandlung kranker Kauorgane und anomaler Gebisse durch
| 1. |
Ernennen von Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten,
|
| 2. |
Anwenden des Schulzahnpflegetarifs.
|
|
4
Die Wohnsitzgemeinden tragen die Kosten der
Prophylaxe, unterstützen minderbemittelte Eltern und können weitere
Behandlungskostenbeiträge ausrichten.
5
Die Erziehungsdirektion erlässt Empfehlungen.
Art. 61
[Fassung vom 5. 9. 2001]
Erziehungsberatung, Kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst
1
Das Errichten und Führen
von regionalen Erziehungsberatungsstellen sowie des Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienstes ist Aufgabe des Kantons.
2
Die Erziehungsberatung stellt die kinder- und jugendpsychologische
sowie die schulpsychologische Versorgung im Kindergarten, in den Volksschulen,
in den Berufsfachschulen und den Mittelschulen sicher. Sie fördert alle Massnahmen
zur Verbesserung der Erziehungs-, Schulungs- und Entwicklungsverhältnisse.
[Fassung
vom 27. 3. 2007]
3
Der
Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst ergänzt die private kinder- und jugendpsychiatrische
Versorgung.
4
Beide
Dienste unterstützen Eltern, Familien, Lehrkräfte, andere Erziehende, Behörden
und Institutionen mit Rat und Anleitung.
5
Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatungsstellen
sowie Abklärungen beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst sind für die
Eltern unentgeltlich. Ausgenommen sind die ordentlichen und die allfälligen
zwischen Eltern und Krankenkassen vereinbarten Franchisen.
6
Der Regierungsrat setzt als beratendes
Organ für die Erziehungsberatungsstellen in jeder Sprachregion eine Kommission
ein.
7
Der Regierungsrat
regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere
| a |
die Aufgaben, die Organisation und die Zusammenarbeit
der Erziehungsberatung und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes,
|
| b |
die Ausbildung und Diplomierung der Erziehungsberaterinnen
und Erziehungsberater,
|
| c |
die Voraussetzungen der Anstellung als Erziehungsberaterin
oder Erziehungsberater,
|
| d |
die Zusammensetzung und Aufgaben
der kantonalen Erziehungsberatungskommissionen.
|
Art. 61a
[Fassung vom 11. 6. 2009]
Befreiung von der Anzeigepflicht
Die Gesundheits- und Beratungsdienste sowie
die Lehrkräfte und ihre Aufsichtsbehörden sind von der Anzeigepflicht
für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes
vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
[BSG 271.1] befreit,
soweit das Wohl des Kindes dies erfordert.
4. Allgemeine Bildungsbestrebungen
Art. 62
1
Der Kanton kann allgemeine Bildungsbestrebungen
wie kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen, Klassenlektüre,
Klassenaustausch unterstützen.
2
Er kann Urheberrechtsabgaben für die diesem
Gesetz unterstehenden Schulen ganz oder teilweise übernehmen.
3
Er fördert insbesondere den Unterrichtsbesuch
von Schülerinnen und Schülern des deutschsprachigen Sprachgebiets
im französischsprachigen und umgekehrt.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
5. Schweizerschulen im Ausland
Art. 63
Der Kanton kann Schweizerschulen im Ausland, für die er
das Patronat übernommen hat, unterstützen, insbesondere mit Beiträgen
und Beratung.
XII. Private Schulung
1. Grundsatz
Art. 64
Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder
durch Privatunterricht erfüllt werden.
2. Privatschulen
Art. 65
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Bewilligung
Privatschulen,
in denen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen, bedürfen einer Bewilligung der
Erziehungsdirektion.
Art. 66
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Bewilligungsvoraussetzungen
1
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Privatschule gewährleistet,
dass
| a |
die Aufgaben gemäss Artikel 2 erfüllt werden,
|
| b |
pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen
Personen anleiten und überwachen, die den Unterricht erteilen,
|
| c |
genügende Schuleinrichtungen vorhanden sind,
|
| d |
die für die öffentlichen Primar- und Realklassen
geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht
werden und
|
| e |
die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt
von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet.
|
2
Eine andere
Unterrichtssprache in einzelnen Fächern kann bewilligt werden, wenn die Privatschule
gewährleistet, dass die unterrichtenden Personen über die notwendigen Qualifikationen
verfügen.
Art. 66a
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Bewilligungsvoraussetzungen für spezielle Privatschulen
Privatschulen mit einer internationalen Ausrichtung, in denen
Kinder unterrichtet werden, die keiner Integration bedürfen, wird die Bewilligung
erteilt, wenn die Privatschule gewährleistet, dass
| a |
die Aufgaben gemäss Artikel 2 erfüllt werden,
|
| b |
pädagogisch ausgebildetes Personal den Unterricht
verantwortet,
|
| c |
genügende Schuleinrichtungen vorhanden sind
und
|
| d |
die Unterrichtsinhalte und -ziele den Übertritt
in die öffentlichen Ausbildungsgänge anderer Staaten ermöglichen.
|
Art. 66b
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Aufsicht und Entzug
1
Die
zuständige Stelle der Erziehungsdirektion beaufsichtigt die Privatschulen.
2
Privatschulen erstatten der Aufsichtsbehörde
periodisch Bericht über das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen.
3
Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Akten zu gewähren, Zutritt zu den Schuleinrichtungen
zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für
die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. Sie können sich gegenüber der
Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.
4
Werden die Bewilligungsvoraussetzungen
nicht eingehalten oder die Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt, entzieht
die Erziehungsdirektion die Bewilligung.
Art. 67
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Beiträge
1
Der
Kanton kann Beiträge an Privatschulen leisten, sofern diese
| a |
Schülerinnen und Schüler aufnehmen, ohne sie
namentlich aufgrund ihrer kulturellen oder religiösen Herkunft auszugrenzen,
|
| b |
nicht gewinnorientiert sind,
|
| c |
das Einhalten von Qualitätsvorgaben gewährleisten
und
|
| d |
die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllen.
|
2
Beiträge
werden nur an Privatschulen gewährt, die
| a |
die Attraktivität des Kantons als Standort internationaler
Unternehmen massgeblich unterstützen oder
|
| b |
eine angemessene Grösse aufweisen sowie seit
längerem bestehen und damit eine nachhaltige Nachfrage dokumentieren.
|
3
Die Beiträge sind Finanzhilfen
im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.
4
Sie werden pauschal pro Schülerin und Schüler ausgerichtet und betragen
höchstens 20 Prozent der entsprechenden Kosten der öffentlichen Schule.
5
Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge
unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Erziehungsdirektion abschliessend.
Art. 67a
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Leistungsverträge
1
Die
zuständige Stelle der Erziehungsdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten
Privatschulen Leistungsverträge ab.
2
Die
Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen
Qualitätsvorgaben sowie die Berichterstattung und das Controlling.
Art. 68
Kontrolle des Schulbesuches
Der Schulbesuch ist in der Privatschule von der Schulleitung
wie in der öffentlichen Schule zu überwachen. Sie hat strafbares
unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht der zuständigen Schulkommission
zu melden. Im weiteren gelten die Artikel 32 und 33.
Art. 69
Ein- und Austritt
1
Die Inhaber von Privatschulen haben jährlich
bis spätestens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres der Schulkommission
der Gemeinde, in der ein Kind schulpflichtig ist, ein Verzeichnis der ihre
Schule besuchenden Kinder, mit Angabe des Geburtsjahres der Kinder sowie der
Namen und Adressen der Eltern, einzusenden.
2
Wenn sie im Laufe des Schuljahres schulpflichtige
Kinder aufnehmen oder entlassen, haben sie dies innert einer Woche der betreffenden
Schulkommission schriftlich mitzuteilen.
3
Die Inhaber der Privatschulen sind für
die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschriften verantwortlich.
Art. 70
Führung und Besuch einer
nicht bewilligten Schule
1
Wer ohne Bewilligung eine Privatschule führt, wird mit Busse bis
40 000 Franken bestraft.
[Fassung vom 29. 1. 2008]
2
Eltern, welche ihre Kinder
schuldhaft in eine nicht bewilligte Schule oder Klasse schicken, werden gemäss
den Artikeln 32 und 33 bestraft.
3. Privatunterricht
Art. 71
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Bewilligung
Eltern, die
ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung
der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion.
Art. 71a
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Bewilligungsvoraussetzungen
1
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass
| a |
die Aufgaben gemäss Artikel 2 erfüllt werden,
|
| b |
pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen
Personen anleiten, die den Unterricht erteilen,
|
| c |
genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden
sind,
|
| d |
die für die öffentlichen Primar- und Realklassen
geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht
werden und
|
| e |
die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt
von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet.
|
2
Eine andere Unterrichtssprache
kann bewilligt werden, wenn die Eltern gewährleisten, dass die unterrichtenden
Personen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
Art. 71b
[Eingefügt am 29. 1. 2008]
Aufsicht und Entzug
Für die Aufsicht
über den Privatunterricht und den Entzug der Bewilligung gilt Artikel 66b
sinngemäss.
XIII. Rechtspflege und Datenschutz
[Titel Fassung vom 29. 1. 2008]
Art. 72
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Rechtspflege
1
Die
regionalen Schulinspektorate beurteilen Beschwerden gegen Verfügungen, die
Gemeindebehörden aufgrund dieses Gesetzes erlassen.
2
Die Erziehungsdirektion beurteilt Beschwerden
gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate.
3
Über Beschwerden, die den
Übertritt in die Sekundarstufe I betreffen, entscheidet das Schulinspektorat
ohne Verzug.
[Fassung vom 5. 9. 2001]
4
Mit Beschwerde gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse
können nur Rechtsfehler gerügt werden.
5
Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]).
Art. 73
[Fassung vom 29. 1. 2008]
Datenschutz
1
Zur
Qualitätssicherung der Übertrittsentscheide dürfen die Zeugnisnoten der Schülerinnen
und Schüler am Ende des ersten Semesters der Sekundarstufe I den Schulleitungen
der vorher besuchten Schulen mitgeteilt werden.
2
Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
3
Zusätzlich dürfen die Gesundheits- und
Beratungsdienste, die Lehrkräfte, die weiteren betreuenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die Schulleitungen, die Schulkommissionen und die kantonalen
Aufsichtsbehörden von sich aus im Einzelfall Personendaten einschliesslich
besonders schützenswerter Personendaten über Schülerinnen und Schüler bekannt
geben, wenn der Empfänger ebenfalls eine der aufgeführten Funktionen im Rahmen
von Artikel 2 ausübt und die Daten für den Empfänger zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten
bleiben vorbehalten.
4
Der Regierungsrat
regelt die Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten durch
Verordnung.
XIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 74
Vollzug
1
Der Regierungsrat erlässt
die notwendigen Vollzugsbestimmungen.
2
Der Regierungsrat kann
seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz
3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 3 und 4, Artikel 27
Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4, Artikel
49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel
61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.
[Fassung vom 1. 2. 2011]
Art. 75
Übergangsbestimmungen
1
Der Regierungsrat erlässt
die notwendigen Übergangsbestimmungen. Dabei gilt insbesondere:
| a |
Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Primarlehrerpatentes
oder eines entsprechenden Wahlfähigkeitsausweises können unbefristet an Primar-
und Realklassen angestellt werden. Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen
Sekundarlehrerpatentes oder eines andern als gleichwertig anerkannten Ausweises
können unbefristet an Sekundar- und Realklassen sowie an Klassen des 5. und
6. Schuljahres der Primarschule angestellt werden.
[Fassung vom 20. 1. 1993]
|
| b |
Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Schultyp
der Volksschule bisher definitiv gewählt waren, können ausnahmsweise und ergänzend
bis zu einem vollen Pensum am andern Volksschultyp unbefristet angestellt
werden, wobei für die Besoldung jedoch die Buchstaben d und e gelten.
[Fassung
vom 20. 1. 1993]
|
| c |
An Klassen, in denen Real- und Sekundarschülerinnen
und -schüler gemeinsam unterrichtet werden, können Inhaberinnen und Inhaber
eines bernischen Primar- oder Sekundarlehrerpatentes unbefristet angestellt
werden. Die Erziehungsdirektion kann ausnahmsweise für Personen mit anderen
Lehrausweisen die unbefristete Anstellung zulassen.
[Fassung vom 20. 1.
1993]
|
| d |
Bezüglich der Besoldungen sind die entsprechenden
Vorschriften massgebend, wobei in Fällen nach Artikel 46 Absatz 3 für gemeinsamen
Unterricht von Real- und Sekundarschülerinnen und -schülern für die Besoldungseinstufung
die Ausbildung der Lehrkraft massgebend ist.
|
| e |
...
[Aufgehoben am 25. 9. 2005]
|
2
Die
Sekundarschulkommissionen setzen sich in Zusammenarbeit mit den betroffenen
Primarschulkommissionen dafür ein, dass Lehrkräfte, die nicht mehr an der
Sekundarschule beschäftigt werden können, an anderen Schulen weiter unterrichten
können. In Härtefällen kann die Erziehungsdirektion für Lehrkräfte, die nicht
mehr weiter unterrichten können, besondere Massnahmen für ihre weitere Beschäftigung
treffen.
Art. 76
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 3. März 1957 über die Mittelschulen
[
[Aufgehoben;
jetzt Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007, BSG 433.12]]:
|
| 2. |
Kindergartengesetz vom 23. November 1983
[BSG
432.11]:
|
Art. 77
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 24. Juni 1856 über die Organisation
des Schulwesens im Kanton Bern,
|
| 2. |
Gesetz vom 2. Dezember 1951 über die Primarschule,
|
| 3. |
Dekret vom 16. November 1971 über die
Schulungskostenbeiträge für in Heimen und Krankenanstalten untergebrachte
und für behinderte Kinder,
|
| 4. |
Dekret vom 7. November 1989 über die besonderen
unterrichtlichen Massnahmen im 5. und 6. Schuljahr der Primarschule.
|
Art. 78
Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat, nach
Bedarf zeitlich gestaffelt, in Kraft gesetzt.
2
Bei zeitlich gestaffelter Inkraftsetzung bezeichnet
der Regierungsrat im Inkraftsetzungsbeschluss die aufgehobenen Artikel des
Primarschulgesetzes und des Mittelschulgesetzes.
Bern,
19.
März
1992
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Suter Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr. 1940 vom 19. Mai 1993:
| 1. |
Das Volksschulgesetz vom 19. März
1992 (VSG) wird wie folgt in Kraft gesetzt:
| a |
auf den 1. August 1993: die Artikel
45, 50, 51 und 75; die Gemeinden passen die Organisation der Schulbehörden
in ihren Reglementen bis spätestens 1. August 1996 an.
|
| b |
auf den 1. August 1994: die Artikel
1 bis 7, 12 Absatz 2 Buchstaben d und i, 13, 15 bis 24, 26 bis 44, 47 bis 49, 53 bis 74;
|
| c |
auf den 1. August 1996: die Artikel
8 bis 12, 14, 25, 46, 52, 76 Ziffer 2, 77.
|
|
| 2. |
Das Gesetz vom 2. Dezember 1951 über
die Primarschule (PSG) wird wie folgt ausser Kraft gesetzt:
| a |
auf den 1. August 1993: die Artikel
8, 82 bis 88a;
|
| b |
auf den 1. August 1994: die Artikel
1 bis 7, 9 bis 13, 15 bis 25, 28a bis 44, 46 bis
55, 55b, 57 bis 72, 74 bis 81, 89, 95 bis 103;
|
| c |
auf den 1. August 1996: die Artikel
14, 25a bis 28, 45, 55a, 55c, 56, 73, 90 bis 94.
|
|
| 3. |
Das Gesetz vom 3. März 1957 über
die Mittelschulen (MSG) wird gemäss Artikel 76 Ziffer 1 VSG wie
folgt ausser Kraft gesetzt bzw. geändert:
| a |
auf den 1. August 1993: der Artikel
79;
|
| b |
auf den 1. August 1994: die Artikel
13 bis 13b, 14b, 14e bis 18, 22, 27 bis 32, 37 bis 43, 46, 49, 53, 57, 62 bis 65, 67,
83;
|
| c |
auf den 1. August 1996 die Artikel
1, 10, 14c, 14d, 20, 21, 23 bis
26, 33 bis 36, 68, 69, 71 bis 74.
|
|
Anhang
19.3.1992
G
GS 1992/80, in Kraft am 1. 8. 1993
Änderungen
20.1.1993
G
über die Anstellung der Lehrkräfte,
BAG 94–47 (Art. 32), in Kraft am 1. 8. 1994
12.9.1995
G
über die Maturitätsschulen,
BAG 96–52 (Art. 38), in Kraft am 1. 8. 1997
16.6.1997
G
BAG 97–137, in Kraft am 1.
1. 1998 RRB Nr. 2643 vom 19. November 1997: Inkraftsetzung:
| 1. |
Auf den 1. Januar 1998: Artikel
8, 12 Absatz 1, 16, 25 Absatz 2, 26 Absätze 3 und 4, 27 Absätze
2 und 4, 30, 46 Absatz 3, 47 Absatz 2. 2. Satz und Absatz 3, 48, 49
Absätze 2 bis 4, 52, 57, 58, 61a, 62 und 74 VSG; Artikel 2 des
Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport; Artikel
201 StrV;
|
| 2. |
Auf den 1. Mai 1998: Artikel 14,
14a, 14b, 14c und 14d VSG sowie die Aufhebung des Dekretes vom 14.
November 1995 über den Bernischen Lehrmittel- und Medienverlag
(BLMV).
|
| 3. |
Auf den 1. August 1998: Artikel
49 Absatz 1 VSG; Artikel 3 des Gesetzes über die Förderung
von Turnen und Sport.
|
| 4. |
Spätere Inkraftsetzung: Die
Inkraftsetzung der Artikel 55 und 55a VSG erfolgt zu einem späteren
Zeitpunkt mit separatem Beschluss.
[Die Artikel 55 und 55a der Änderung
vom 16. Juni 1997 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 werden
gar nie in Kraft gesetzt, sondern mit diesem Gesetz bereits wieder
aufgehoben; BAG 05–65 (Art. 81)]
|
16.3.1998
G
Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art.
140), in Kraft am 1. 1. 1999
7.6.2000
G
über die Berufsbildung und die Berufsberatung,
BAG 00–137 (III.), in Kraft am 1. 8. 2001
5.9.2001
G
BAG 02–22, in Kraft am 1. 1. 2002 bzw. am 1.
8. 2002 IV. Übergangsbestimmung Für Beitragsgesuche, die vor Inkrafttreten der Aufhebung
des Schulbaudekrets eingereicht worden sind, erfolgt die Beitragsberechnung
gemäss den aufgehobenen Bestimmungen.
RRB Nr. 1051
vom 27. März 2002 Die Änderungen vom 5. September 2001
des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 treten wie folgt in
Kraft:
| 1. |
rückwirkend auf den 1. Januar
2002: Artikel 48, 49, 60, 61, 74, Abschnitt II (Aufhebung Art.
15 des Kindergartengesetzes), Abschnitt III Ziffer 1 bis 3 (Aufhebung
des Dekretes vom 11. Mai 1995 über die Beiträge an die Baukosten
für Schulanlagen, des Dekretes vom 14. September 1993 über
den schulzahnärztlichen Dienst, des Dekretes vom 4. November
1964 betreffend die Erziehungsberatung) und Abschnitt IV (Übergangsbestimmungen),
|
| 2. |
auf den 1. August 2002: Artikel
2, 8a, 12, 17a, 18, 22, 23, 28, 35, 43, 47, 52, 57, 62 und 72 sowie
die Aufhebung des Titels III,
|
| 3. |
auf einen späteren Zeitpunkt und
mit separatem RRB: Artikel 17 und Abschnitt III Ziffer 4 (Aufhebung
des Dekretes vom 21. September 1971 über die besonderen Klassen
und den Spezialunterricht der Volksschule).
[RRB 1620 vom 19. September
2007, BAG 07–104, in Kraft am 1. 1. 2008]
|
6.6.2002
G
über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel-
und Medienverlag, BAG 02–70 (Art. 14), in Kraft am 1. 1. 2003
bzw. 1. 7. 2002 (Art. 14b)
23.6.2004
G
Gemeindegesetz, BAG 05–14 (II.),
in Kraft am 1. 5. 2005
8.9.2004
G
über die deutschsprachige Pädagogische
Hochschule, BAG 05–65 (Art. 81), in Kraft am 1. 9. 2005
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG
06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
25.9.2005
G
über die Anstellung der Lehrkräfte,
BAG 07–53 (II.), in Kraft am 1. 8. 2007
27.3.2007
G
Mittelschulgesetz, BAG 08–7
(Art. 74), in Kraft am 1. 8. 2008
29.1.2008
G
betr. den Beitritt zur Interkantonalen
Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten
für Hochbegabte, BAG 08–74 (Art. 10), in Kraft am 1. 8.
2008
29.1.2008
G
BAG 08–75, in Kraft am 1. 8.
2008 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schulkommission
der kantonalen Schule französischer Sprache endet am 31. Juli
2008. Die Erziehungsdirektion wählt die Schulkommission
nach dieser Änderung erstmals auf den 1. August 2008. Schülerinnen
und Schüler, die am 31. Juli 2008 die kantonale französischsprachige
Schule besuchen, können diese weiterhin besuchen.
|
| 2. |
Die Erziehungsdirektion legt die Ferienzeiten
erstmals für das Schuljahr 2010/2011 fest.
|
| 3. |
Die Gemeinden führen die Blockzeiten
nach dieser Änderung auf den 1. August 2009 ein.
|
| 4. |
Die Gemeinden passen ihre Bestimmungen
spätestens auf den 1. August 2010 dieser Änderung an. Vorbehalten
bleibt Ziffer 5.
|
| 5. |
Ab Inkrafttreten dieser Änderung
können die Gemeinden Tagesschulangebote nach der Volksschulgesetzgebung
führen. Die Gemeinden führen die Tagesschulangebote nach
der Volksschulgesetzgebung spätestens ab dem 1. August 2010. Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieser Änderung eine Tagesschule,
einen Mittagstisch oder einen Tageshort nach den Bestimmungen der
Sozialhilfegesetzgebung führen, führen Tagesschulangebote
nach der Volksschulgesetzgebung auf den Beginn eines Schuljahres ein,
frühestens aber auf den 1. August 2009. Die bei Inkrafttreten
dieser Änderung geltenden, von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
ausgestellten Ermächtigungen können jeweils nur auf das
Ende eines Schuljahres beendet werden. Die Beendigung ist der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion sechs Monate im Voraus anzukündigen.
Werden die Ermächtigungen nicht vorher beendet, so gelten sie
bis am 31. Juli 2010. Neueröffnungen oder Ausbau von Tagesschulen,
Mittagstischen und Tageshorten nach der Sozialhilfegesetzgebung werden
ab Inkrafttreten dieser Änderung nicht mehr bewilligt.
|
| 6. |
Privatschulen mit einer Bewilligung
nach bisherigem Recht haben bis am 31. Juli 2009 eine Bewilligung
gemäss diesem Gesetz einzuholen. Beiträge können frühestens
ab dem 1. August 2009 und nur an Privatschulen ausgerichtet werden,
die über eine Bewilligung gemäss dieser Änderung verfügen.
|
| 7. |
Hängige Verfahren werden von der
nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt. Die
Rechtsmittel richten sich nach dieser Änderung.
|
| 8. |
Gegen Beschwerdeentscheide der regionalen
Schulinspektorate, die vor dem 1. Januar 2009 ergehen, kann beim Regierungsrat
Verwaltungsbeschwerde geführt werden, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Verwaltungsgericht möglich ist.
|
11.6.2009
EG
zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung, BAG 09–148 (Art. 97), [BAG
10–5],in Kraft am 1. 1. 2011
1.2.2011
G
über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 11–105
(II.), in Kraft am 1. 1. 2012 bzw. 1. 8. 2012 (Art. 7, Art. 7a und
Art. 74)
[RRB Nr. 2206 vom 21. 12. 2011; BAG 12–11]
1.2.2012
G
über den Kindes- und Erwachsenenschutz, BAG
12 –47 (Art. 84), in Kraft am 1. 1. 2013
|