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432.210

19.  März  1992 

Volksschulgesetz (VSG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 87 der Staatsverfassung  [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 1  [Fassung vom 7. 6. 2000]

 Dieses Gesetz gilt für die Volksschule, umfassend die obligatorische Schulzeit von neun Jahren.

II. Die Volksschule

Art. 2

Aufgabe

1  Die Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder.

2  Sie trägt, ausgehend von der christlich-abendländischen und demokratischen Überlieferung, zur harmonischen Entwicklung der Fähigkeiten der jungen Menschen bei.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

3  Sie schützt die seelisch-geistige und körperliche Integrität der Schülerinnen und Schüler und sorgt für ein Klima von Achtung und Vertrauen.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

4  Sie weckt in ihnen den Willen zur Toleranz und zu verantwortungsbewusstem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt sowie das Verständnis für andere Sprachen und Kulturen.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

5  Die Volksschule vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlage für die berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen und für das lebenslange Lernen darstellen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]

Art. 3

Gliederung, Begriffe

1  Die ersten sechs Schuljahre der Volksschule bilden die Primarstufe, die folgenden drei die Sekundarstufe I.

2  Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Realschule und die Sekundarschule bzw. in Real- und Sekundarklassen oder in deren Verbindungen.

3  Sekundarklassen können organisatorisch einem Gymnasium angegliedert sein.

Art. 4

Freiheits- und Elternrechte

 Die öffentliche Volksschule ist konfessionell neutral. Sie darf die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die im Zivilgesetzbuch  [SR 210] geordneten Elternrechte nicht beeinträchtigen.

Art. 5

Träger

1  Das Volksschulwesen ist eine gemeinsame Aufgabe der Einwohner- und der gemischten Gemeinden sowie des Kantons. Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule besuchen kann.

2  Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden können diese Aufgabe an Unterabteilungen übertragen, sich zu ihrer Erfüllung mit andern Gemeinden vertraglich verbinden oder sich zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen.

3  Die Träger der Volksschule werden im weiteren als Gemeinden bezeichnet.

Art. 6

 ...  [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 6a  [Fassung vom 27. 3. 2007]

Kantonale Klassen

1  Der Kanton kann an seinen Gymnasien neunte Schuljahre mit gymnasialem Unterricht führen.

2  Wird der gymnasiale Unterricht im neunten Schuljahr an kantonalen Gymnasien angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Mittelschulgesetzgebung.

3  Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung.

Art. 7

Schulungsort  [Fassung vom 12. 9. 1995]

1  Jedes Kind besucht die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort. Die Gemeinden können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen.

2  Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andern Kreises oder einer andern Gemeinde besuchen.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

3  Sind Trägergemeinden von Sekundarschulen nicht bereit, Schülerinnen und Schüler aus anderen Gemeinden, die keinen Sekundarschulunterricht führen, aufzunehmen, verfügt die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion auf Gesuch hin über die Zuweisung oder über die Einführung eines entsprechenden Unterrichtsangebotes.

4  Die Trägergemeinden regeln die Organisation des gymnasialen Unterrichts im neunten Schuljahr. Bietet eine Gemeinde diesen Unterricht nicht an, regelt sie den Besuch einer andern Sekundarschule oder eines kantonalen Gymnasiums durch Vertrag.  [Fassung vom 27. 3. 2007]

5  ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

6  ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

Art. 7a  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Spezifischstrukturierte Ausbildungsgänge für Hochbegabte

1  In einen spezifischstrukturierten Ausbildungsgang für Hochbegabte nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte  [BSG 439.38] kann nur aufgenommen werden, wer über eine Kostengutsprache derjenigen bernischen Gemeinde verfügt, in der sie oder er den zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

2  Die Wohnsitzgemeinde leistet eine Kostengutsprache, wenn der spezifischstrukturierte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabungsförderung besser erlaubt als die ordentliche öffentliche Schule am Aufenthaltsort und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist.

3  ...  [Aufgehoben am 1. 2. 2011]

Art. 8

Schuljahr, Schulzeit und Ferien  [Fassung vom 29. 1. 2008]

1  Das Schuljahr beginnt administrativ am 1. August.

2  Die Schulzeit beträgt 38 bis 39 Wochen pro Jahr.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

3  Die Erziehungsdirektion legt unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede die Ferienzeiten fest.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

4  Im Übrigen ist die Schulkommission im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Lehrpläne und der Ferienfestlegung in der Verteilung der Schul- und der Ferienzeit frei.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Art. 8a

 ...  [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 9

Unterrichtsformen und -anforderungen

1  An der Volksschule werden obligatorische und fakultative Fächer unterrichtet. Der Unterricht umfasst auch fächerübergreifende Inhalte und Unterrichtsformen.

2  Die Unterrichtsinhalte sind im Hinblick auf die Übertritte von der Primarstufe in die Sekundarstufe I und von der Sekundarstufe I in die Mittelschulen  [Fassung vom 27. 3. 2007] und die Berufsbildung zwischen den beteiligten Schulstufen abzustimmen.

3  Mit geeigneten Lernformen ist anzustreben, dass Schülerinnen und Schüler die Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten und Lernen sowie zur Zusammenarbeit erwerben.

Art. 9a  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Unterrichtssprache

1  Unterrichtssprache ist

a

Französisch in den Gemeinden des französischsprachigen Kantonsteils und in der kantonalen Schule französischer Sprache,

b

Französisch oder Deutsch in den Gemeinden Biel-Bienne und Leubringen,

c

Deutsch in den übrigen Gemeinden.

2  Die Erziehungsdirektion kann Ausnahmen aus historischen Gründen bewilligen.

3  Die Schulkommissionen können die andere Landessprache als Unterrichtssprache in einzelnen Fächern zulassen, wenn die Lehrkräfte über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

4  Die Erziehungsdirektion legt die Rahmenbedingungen für den Unterricht in der anderen Landessprache im Lehrplan fest.

Art. 10  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Obligatorischer und fakultativer Unterricht

1  Im deutschsprachigen Kantonsteil umfasst der obligatorische Unterricht an der Volksschule Inhalte aus den Bereichen

a

Mensch/Gesellschaft/Religion/Ethik,

b

Sprache/Kommunikation,

c

Natur/Umwelt/Technik/Wirtschaft/Hauswirtschaft/Mathematik,

d

Gestalten/Handarbeiten/Werken/Musik/Sport.

2  Im französischsprachigen Kantonsteil umfasst der obligatorische Unterricht an der Volksschule Inhalte aus den Bereichen

a

Künste,

b

Körper und Bewegung,

c

allgemein bildender Unterricht,

d

Sprache und Kommunikation,

e

Mathematik und Naturwissenschaften,

f

Mensch und Gesellschaft.

3  In den Gemeinden Biel-Bienne und Leubringen richtet sich der obligatorische Unterricht an deutschsprachigen Schulen nach Absatz 1, an französischsprachigen Schulen nach Absatz 2.

4  Zur Vertiefung und Erweiterung sind im deutschsprachigen Kantonsteil fakultative Unterrichtsgebiete mit Inhalten aus den in Absatz 1, im französischsprachigen Kantonsteil mit Inhalten aus den in Absatz 2 genannten Bereichen vorzusehen.

5  Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die obligatorischen und fakultativen Fächer.

Art. 11

Niveau- und Förderunterricht

 Auf Antrag der Gemeinden können an der Sekundarstufe I folgende Unterrichtsformen in einzelnen Fächern eingeführt werden:

a

Niveauunterricht mit unterschiedlichen Anforderungen je nach Begabung und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler.

b

Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die fähig sind, in einen höhern Leistungskurs oder von der Realschule in die Sekundarschule bzw. von einer Realklasse in eine Sekundarklasse überzutreten.

Art. 11a  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Blockzeiten

1  Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.

2  Der Unterricht findet soweit als möglich in Blockzeiten statt.

3  Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen an den Vormittagen.

4  Innerhalb einer Gemeinde gelten die gleichen Blockzeiten.

5  Die Schulkommission kann Abweichungen von den Blockzeiten in folgenden Fällen zulassen:

a

für lokale Feiertage oder zur Verlängerung von Feiertagswochenenden,

b

für besondere Anlässe wie Weiterbildung des Lehrerkollegiums,

c

wenn die Schülertransporte es erfordern,

d

auf der Sekundarstufe I.

Art. 12

Lehrpläne

1  Der Regierungsrat  [Fassung vom 16. 6. 1997] umschreibt in den Lehrplänen die Ziele, Inhalte und Pensen für den Unterricht im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 9 bis 11 für die einzelnen Schuljahre der Primarstufe und der Sekundarstufe I.

2  Die Lehrpläne enthalten zudem die weiteren Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 8 bis 11, so insbesondere

a

zu den Bereichen und Fächern und deren Verteilung auf die Schulstufen und -jahre,

b

zur Unterrichtsorganisation,

c

zu Unterrichtsformen nach Artikel 9,

d

zu abteilungsweisem Unterricht im 5. und 6. Schuljahr,

e

zum fakultativen Unterricht und zu den Voraussetzungen für dessen Besuch,

f

zum Niveau- und Förderunterricht an der Sekundarstufe I,

g

...  [Aufgehoben am 27. 3. 2007]

h

zum zusätzlichen Unterricht in begründeten Fällen,  [Fassung vom 5. 9. 2001]

i

zum gemeinsamen und in besonderen Situationen getrennten Unterricht von Schülerinnen und Schülern,  [Fassung vom 5. 9. 2001]

k

zur maximalen Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler sowie zu allfälligen Dispensationen zur Vermeidung einer Überbelastung,  [Die Buchstaben k undl entsprechen den bisherigen Buchstaben j und k]

l

zu den Hausaufgaben.  [Die Buchstaben k undl entsprechen den bisherigen Buchstaben j und k]

3  Der Lehrplan für den gymnasialen Unterricht im neunten Schuljahr richtet sich nach der Mittelschulgesetzgebung.  [Eingefügt am 27. 3. 2007]

Art. 13

Unentgeltlichkeit

1  An der öffentlichen Volksschule ist der Unterricht unentgeltlich.

2  Die Gemeinde gibt den Schülerinnen und Schülern die individuellen Lehrmittel und Schulmaterialien unentgeltlich ab. Sie ist ebenfalls für die Beschaffung und Bereitstellung der notwendigen allgemeinen Lehrmittel und der für den Unterricht notwendigen Geräte und Apparate verantwortlich.

Art. 14  [Fassung vom 6. 6. 2002]

Lehrmittel und Medien
1. Angebot

1  Der Kanton sichert ein ausreichendes Angebot an geeigneten Lehrmitteln für die öffentlichen Schulen des Kantons Bern.

2  Dazu kann er sich insbesondere an Verlagsunternehmen beteiligen, Verträge mit Dritten abschliessen oder Lehrmittel bewerten und auszeichnen.

3  Die Erziehungsdirektion beschliesst die erforderlichen Massnahmen. Vorbehalten bleiben die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

Art. 14a  [Fassung vom 6. 6. 2002]

2. Verwendung

1  Die Erziehungsdirektion kann Lehrmittel zur Verwendung obligatorisch erklären, wenn die Ideen und Ziele des Lehrplans oder die Koordination es erfordern.

2  Sie kann Lehrmittel von der Verwendung ausschliessen, wenn diese

a

allgemein anerkannte didaktische oder pädagogische Prinzipien nicht beachten,

b

nicht mit den Ideen und Zielen des Lehrplans übereinstimmen oder

c

die interkantonale Koordination erheblich erschweren.

Art. 14b

 ...  [Aufgehoben am 6. 6. 2002]

Art. 14c  [Fassung vom 6. 6. 2002]

Kommissionen für Lehrplan- und Lehrmittelfragen

1  Die Erziehungsdirektion ernennt für den deutsch- und den französischsprachigen Kantonsteil je eine Kommission für Lehrplan- und Lehrmittelfragen.

2  Die Kommissionen beraten die Erziehungsdirektion in Lehrplan- und Lehrmittelfragen.

3  Die Erziehungsdirektion ernennt die Mitglieder und bestimmt die Aufgaben.

Art. 14d  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Tagesschule
1. Angebot

1  Tagesschulangebote tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Volksschule bei.

2  Als Tagesschulangebote gelten:

a

Morgenbetreuung,

b

Mittagsbetreuung mit Verpflegung,

c

Aufgabenbetreuung,

d

Nachmittagsbetreuung.

3  Die Gemeinden haben mindestens diejenigen Tagesschulangebote zu führen, für die eine genügende Nachfrage besteht.

4  Sie können die Führung der Tagesschulangebote ganz oder teilweise an Private übertragen, sofern die Aufsicht durch die Schulkommission und die Zusammenarbeit mit der Schulleitung gewährleistet sind.

5  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, ab wann die Nachfrage im Sinne von Absatz 3 genügend ist. Er erlässt zudem Minimalvorschriften über die Qualitätsstandards, insbesondere über die Ausbildung des Personals und die Räume, sowie das Qualitätsmanagement.

Art. 14e  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

2. Kosten

1  Die Normlohnkosten abzüglich der anrechenbaren Erträge werden gemäss dem Lastenausgleich Lehrergehälter vom Kanton und von den Gemeinden getragen.

2  Der Regierungsrat legt die Normlohnkosten und die anrechenbaren Erträge durch Verordnung fest. Er kann für Tagesschulen mit tiefem pädagogischem Anspruch andere Ansätze festlegen.

3  Zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts kann der Regierungsrat den maximalen Umfang des Tagesschulangebots festlegen, das die Gemeinden anzubieten haben und das gemäss dem Lastenausgleich finanziert wird. Er berücksichtigt dabei eine wirksame und optimale Aufgabenerfüllung und Organisation der Volksschule.

Art. 14f  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

3. Beschränkung des Angebots

1  Übersteigt die Nachfrage das gemäss dem Lastenausgleich finanzierte Tagesschulangebot (Art. 14e Abs. 3), kann die Gemeinde die Zulassung beschränken.

2  Ist die Zulassung beschränkt, werden Kinder bevorzugt, deren Integration in die Volksschule durch den Besuch des Tagesschulangebots nachweislich unterstützt werden kann oder deren Eltern

a

zur Existenzsicherung auf ein Tagesschulangebot angewiesen sind oder

b

berufstätig sind oder

c

in einer Erstausbildung stehen.

3  Der Regierungsrat regelt die Zulassung im Weiteren durch Verordnung.

Art. 14g  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

4. Freiwilligkeit der Nutzung

 Es steht den Eltern frei, das Tagesschulangebot zu nutzen.

Art. 14h  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

5. Gebühren

1  Für die Nutzung des Tagesschulangebots erheben die Gemeinden Gebühren von den Eltern.

2  Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und berücksichtigen die Einkommens- und die Vermögenssituation der Eltern sowie die Familiengrösse.

3  Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung.

Art. 15

Fürsorgemassnahmen, Berufswahlvorbereitung

 Der Regierungsrat kann die Mitwirkung der Schule bei Fürsorgemassnahmen und die Zusammenarbeit der Schule mit der Berufsberatung durch Verordnung regeln.

Art. 16

Kirchlicher Unterricht

1  Im Abschlussjahr des kirchlichen Unterrichts ist der Stundenplan so zu gestalten, dass für diesen Unterricht zwei Lektionen pro Woche während der ordentlichen Schulzeit frei bleiben. Die obligatorische Lektionenzahl pro Woche gemäss Lehrplan darf für die einzelnen Schülerinnen und Schüler jedoch nicht unterschritten werden.

2  Zwischen den örtlichen Kirchenbehörden und der Schulleitung kann eine andere Ordnung getroffen werden, wobei die von der Schule freizuhaltende Unterrichtszeit gemäss Absatz 1 insgesamt nicht überschritten werden darf. Wenn keine Einigung erreicht wird, entscheidet die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

3  Die Gemeinden stellen den anerkannten Landeskirchen für deren kirchlichen Unterricht nötigenfalls Schulräume zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

4  Auf Gesuch der zuständigen kirchlichen Instanzen gibt die Schulleitung  [Fassung vom 29. 1. 2008] den Schülerinnen und Schülern im Rahmen des kirchlichen Unterrichts an der Primarstufe insgesamt bis zu zwei Tagen, an der Sekundarstufe I insgesamt bis zu drei Tagen frei. Die auf der Primarstufe unbeanspruchten Tage sind nicht übertragbar. Auf die schulorganisatorischen Verhältnisse ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

5  ...  [Aufgehoben am 16. 6. 1997]

III. ...  [Titel aufgehoben am 5. 9. 2001]

Art. 17

Integration und besondere Massnahmen

1  Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert wird, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

2  Die Bildungsziele werden soweit nötig durch besondere Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt.

3  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere  [Absatz 3 Fassung vom 5. 9. 2001]

a

die Organisation des Spezialunterrichts und der besonderen Klassen,

b

die Massnahmen zur besonderen Förderung,

c

die Zuweisungsverfahren.

Art. 17a  [Eingefügt am 5. 9. 2001]

Rückkehrklassen

1  In ausserordentlichen Situationen kann die Erziehungsdirektion den Gemeinden bewilligen, für vorübergehend in der Schweiz sich aufhaltende schulpflichtige Kinder zusätzliche Klassen (Rückkehrklassen) zu führen oder andere Massnahmen zur Vorbereitung auf die Rückkehr zu treffen.

2  Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 18

Andere Schulung

1  Kinder, die nicht in Regelklassen oder besonderen Klassen geschult werden können, müssen in Sonderschulen oder Heimen geschult werden oder erhalten auf andere Weise Pflege, Erziehung, Förderung und angemessene Ausbildung.

2  Das regionale Schulinspektorat bewilligt eine anderweitige Schulung oder Förderung nach Anhören der Eltern, der Lehrerschaft und der Schulleitung sowie auf Grund eines begründeten Antrages einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle, gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

3  Die Schulkommission wacht darüber, dass die Eltern des Kindes innert nützlicher Frist das Nötige anordnen. Sind diese säumig, benachrichtigt sie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  [Fassung vom 1. 2. 2012].

Art. 19

Besondere Vorschriften, Fürsorgegesetzgebung

 Über den Unterricht an Sonderschulen und in Heimen, die Wählbarkeit der Lehrkräfte und die Aufsicht über die Sonderschulen und Heime erlässt der Regierungsrat die nötigen Verordnungen. Im übrigen unterstehen die Sonderschulen und Heime der Gesetzgebung über das Fürsorgewesen.

Art. 20

Unterricht für hospitalisierte Kinder

1  Erholungsheime, Heilstätten und Spitäler, die Kinder für längere Zeit aufnehmen, haben für einen den besonderen Verhältnissen angepassten Unterricht zu sorgen.

2  Der Kanton trägt im Rahmen des Voranschlages der für die Institution jeweils zuständigen Direktion die Kosten dieses Unterrichtes.

IV. Weiterbildungsklassen  [Titel aufgehoben am 7. 6. 2000]

Art. 21

 ...  [Aufgehoben am 7. 6. 2000]

V. Die Schülerinnen und Schüler

Art. 22

Schulpflicht, Rückstellung, Zuweisung

1  Jedes Kind, das vor dem 1. Mai das sechste Altersjahr zurückgelegt hat, wird auf diesen Zeitpunkt schulpflichtig. In begründeten Fällen kann die Schulleitung  [Fassung vom 29. 1. 2008], gestützt auf ein Gesuch der Eltern sowie auf den begründeten Antrag einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle, einen früheren Eintritt gestatten.

2  Im Interesse ihrer seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung können Kinder von der Schulleitung  [Fassung vom 29. 1. 2008] bei Schuleintritt oder bis sechs Monate danach um ein Jahr zurückgestellt oder einer besonderen Klasse nach Artikel 17 Absatz 2 zugewiesen werden. Vor einer solchen Verfügung sind neben den Eltern und der Lehrerschaft eine kantonale Erziehungsberatungsstelle, der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst oder der schulärztliche Dienst anzuhören.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

Art. 23  [Fassung vom 5. 9. 2001]

Überspringen von Schuljahren

 Schülerinnen und Schülern mit besonderen Fähigkeiten und fortgeschrittener Entwicklung kann die Schulleitung  [Fassung vom 29. 1. 2008] auf Gesuch der Eltern und auf Antrag einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle das Überspringen von Schuljahren gestatten. Die Lehrerschaft ist vorher anzuhören.

Art. 24

Vorzeitige Entlassung, zusätzliches Schuljahr

1  Liegen zwingende Gründe vor, kann die Schulkommission auf Gesuch der Eltern oder auf Antrag der Schulleitung und nach Anhören der Eltern Schülerinnen und Schüler vom Abschluss des achten Schuljahres hinweg aus der Schulpflicht entlassen. Die Lehrerschaft und in der Regel eine kantonale Erziehungsberatungsstelle sind vorgängig anzuhören.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

2  Zur Erlangung einer abgeschlossenen Volksschulbildung können bildungswillige Schülerinnen und Schüler auf Gesuch der Eltern die neunte Klasse als zehntes Schuljahr unentgeltlich an der bisherigen Schule besuchen. Vermögen sie dem Unterricht nicht zu folgen oder bereiten sie durch ihr Verhalten besondere Schwierigkeiten, kann die Schulkommission den Besuch verweigern oder sie vom Besuch ausschliessen.

3  ...  [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 25

Schülerbeurteilung

1  Den Schülerinnen und Schülern werden periodisch Berichte oder Zeugnisse ausgestellt, ab dem dritten Schuljahr auch mit Noten; sie dienen der Schülerbeurteilung und sind Grundlagen für die weitere Schulung.

2  Der Regierungsrat  [Fassung vom 16. 6. 1997] erlässt nähere Bestimmungen.

Art. 26

Übertritt in die Sekundarstufe I, Durchlässigkeit

1  Für den Übertritt in die Sekundarstufe I gelten folgende Voraussetzungen:

a

für den Eintritt in eine Realklasse das absolvierte Pensum der Primarstufe,

b

für den Eintritt in eine Sekundarklasse das erfolgreiche Ergebnis aus dem Übertrittsverfahren,

c

für den Eintritt in Zusammenarbeitsformen gemäss Artikel 46 Absatz 3 die Zuweisung aufgrund der Ergebnisse des Übertrittsverfahrens.

2  In eine Sekundarklasse werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts genügen werden.

3  Für den ganzen Kanton gilt ein einheitlich gestaltetes Übertrittsverfahren. Das Nähere, insbesondere den Beizug der Eltern, die Mitwirkung der Lehrerschaft der vorbereitenden und der weiterführenden Klassen oder Schulen bei den Eignungsabklärungen sowie das Vorgehen beim Übertrittsentscheid, regelt der Regierungsrat  [Fassung vom 16.6.1997].

4  Der Regierungsrat regelt den Schultypenwechsel und die Zulassung zum Vorbereitungsunterricht für den Übertritt in die Sekundarstufe II. Die Mittelschulgesetzgebung bleibt vorbehalten.  [Fassung vom 27. 3. 2007]

Art. 27

Absenzen, Dispensation

1  Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.

2  In jeder Schulklasse ist eine Kontrolle der Absenzen zu führen.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

3  Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken.

4  Zusätzlich kann die Schulleitung in begründeten Fällen Schülerinnen und Schüler teilweise oder vorübergehend ganz vom Schulbesuch befreien.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

5  Der Regierungsrat regelt die Absenzen und Dispensationen durch Verordnung.  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Art. 28

Disziplin, Massnahmen

1  Die Schule sorgt für einen geordneten Schulbetrieb und ein förderliches Lernklima. Die Schülerinnen und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten sowie die Anordnungen der Lehrerschaft und der Schulleitung  [Fassung vom 29. 1. 2008] zu befolgen.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

2  Die Lehrerschaft und die Schulleitung  [Fassung vom 29. 1. 2008] sind ermächtigt, gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes nötig sind.

3  Die Schule orientiert frühzeitig die Schulkommission und zieht Fachstellen bei, nötigenfalls werden Massnahmen wie Versetzung in eine andere Klasse, in ein anderes Schulhaus oder an eine Schule einer anderen Gemeinde veranlasst.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

4  Die Schulkommission kann bei wiederholten oder schweren Verstössen der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Verweis erteilen oder einen Ausschluss gemäss Absatz 5 schriftlich androhen.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

5  Schülerinnen und Schüler, welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen, können von der Schulkommission während höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr teilweise oder vollständig vom Unterricht ausgeschlossen werden.  [Eingefügt am 5. 9. 2001]

6  Bei einem Ausschluss sorgt die von der Gemeinde beauftragte Fachstelle in Zusammenarbeit mit den Eltern und mit Hilfe der Lehrerschaft und der Schulleitung für eine angemessene Beschäftigung. Die Schule plant rechtzeitig die Wiedereingliederung.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

7  Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind vor einer Verfügung gemäss den Absätzen 3 bis 5 anzuhören. Die Schulkommission kann allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen.  [Eingefügt am 5. 9. 2001]

8  Die Würde der Schülerinnen und Schüler und die Rechte der Eltern sind zu wahren.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]

Art. 29

Mängel in Erziehung und Pflege

1  Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

2  Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.  [Fassung vom 1. 2. 2012] Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  [Fassung vom 1. 2. 2012] ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen.

Art. 30

 ...  [Aufgehoben am 16. 6. 1997]

VI. Die Eltern

Art. 31

Zusammenarbeit, Elternmitsprache

1  Die in diesem Gesetz den Eltern übertragenen Rechte und Pflichten werden durch die im Zivilgesetzbuch  [SR 210] bezeichneten Personen und nach dessen Bestimmungen ausgeübt.

2  Schulkommission, Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern sind gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

3  Die Eltern sind von der Schule regelmässig und in angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder sowie über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb zu informieren.

4  Die Eltern werden einzeln oder als Gesamtheit auf ihr Verlangen durch die betreffenden Lehrkräfte, die Schulleitung oder die Schulkommission angehört und beraten. Sie haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder gelegentlich zu besuchen. Im besonderen besteht die Informations- und Anhörungspflicht der Schule gegenüber den Eltern während des Vorbereitungsverfahrens zu Übertritten und bei Übertrittsentscheiden innerhalb der Volksschule.

5  Die Gemeinde  [Fassung vom 23. 6. 2004] kann weitere Formen der Mitsprache und Mitwirkung der Eltern vorsehen.

Art. 32

Verantwortlichkeit für den Schulbesuch

1  Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken.

2  Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten.

Art. 33

Strafe bei Schulversäumnis, Massnahmen

1  Die Strafe bei Schulversäumnis ist Busse. Bei deren Bemessung berücksichtigt das Gericht im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze insbesondere die versäumte Unterrichtszeit.  [Fassung vom 14. 12. 2004]

2  Die Urteile sind nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich der Schulkommission und der Schulleitung zuzustellen.  [Fassung vom 29. 1. 2008] Die eingegangenen Bussen sind den Gemeinden zu überweisen.

3  Stellt das Gericht fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler gefährdet oder verwahrlost ist, benachrichtigt es die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  [Fassung vom 1. 2. 2012]; hievon gibt es der zuständigen Schulkommission und der Schulleitung  [Fassung vom 29. 1. 2008] Kenntnis.

VII. Organisation und Führung der Schulen  [Titel Fassung vom 29. 1. 2008]

Art. 34  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Organisation

1  Die Gemeinden legen die Schulen als die Organisationseinheiten fest, die die Aufgaben der Volksschule erfüllen.

2  Die Schulen werden von Schulkommissionen beaufsichtigt und von Schulleitungen geführt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3  Die Gemeinden können Aufgaben und Befugnisse, die die Volksschulgesetzgebung oder die Lehreranstellungsgesetzgebung den Schulkommissionen zuweist, der Schulleitung oder anderen Gemeindebehörden übertragen. Die Trennung zwischen der Aufsicht durch politische Gemeindebehörden und der pädagogischen und betrieblichen Führung der Schulen durch die Schulleitungen ist jedoch zu beachten.

Art. 35  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Schulkommissionen

1  Die Schulkommissionen stellen die gute Führung der Schulen sicher.

2  Die Schulkommissionen

a

sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule gemäss der kantonalen Gesetzgebung besucht,

b

sorgen für die Verankerung der Schulen in der Gemeinde,

c

legen die strategische Ausrichtung der Schulen fest,

d

nehmen die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäss der Volksschulgesetzgebung, der Lehreranstellungsgesetzgebung und den Bestimmungen der Gemeinde wahr.

Art. 36  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Schulleitungen

 Den Schulleitungen obliegt die pädagogische und die betriebliche Führung der Schulen.

Art. 37–42

 ...  [Aufgehoben am 20. 1. 1993]

Art. 43  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Lehrkräfte

1  Die Lehrkräfte tragen mit ihrer Tätigkeit massgeblich dazu bei, dass die Aufgaben der Volksschule erfüllt werden.

2  Die Mitwirkung und die Information der Lehrkräfte werden mit Gemeindeerlass gewährleistet.

Art. 44  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Lehrerkonferenzen

1  Die Lehrerkonferenzen beraten und unterstützen die Schulleitungen.

2  Sie befassen sich insbesondere mit pädagogischen Fragen und mit Fragen der Schulentwicklung.

3  Sie können Stellung nehmen zu den Anträgen der Schulleitung an die Schulkommission.

VIII. ...  [Titel aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 45

 ...  [Aufgehoben am 29. 1. 2008]

Art. 46

Primar-, Real- und Sekundarklassen

1  Die Schülerinnen und Schüler werden in Primarklassen sowie in Real- und Sekundarklassen unterrichtet.

2  Wo die örtlichen Verhältnisse dies erfordern, können Schülerinnen und Schüler der Primar- und der Realklassen gemeinsam unterrichtet werden.

3  Die Gemeinden können durch Reglement bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I teilweise oder durchwegs gemeinsam unterrichtet werden. Dabei sind besondere unterrichtliche Massnahmen zu treffen. Das Nähere regelt der Regierungsrat  [Fassung vom 16. 6. 1997].

4  Die Vorbereitung innerhalb der Sekundarstufe I auf weiterführende Schulen erfolgt in speziellen Klassen oder durch zusätzlichen Unterricht. Die Organisation des gymnasialen Unterrichts im neunten Schuljahr richtet sich nach der Mittelschulgesetzgebung.  [Fassung vom 27. 3. 2007]

Art. 47  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Gemeindebeschlüsse

1  Die Gemeinden beschliessen über  [Absatz 1 Fassung vom 5. 9. 2001]

a

die Schaffung oder Aufhebung von Primar-, Real- und Sekundarklassen,

b

die Einführung und Aufhebung von fakultativem Unterricht,

c

die Einführung und Aufhebung von Bildungsangeboten gemäss Artikel 17 Absatz 2.

2  Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelung trifft.

3  Beschlüsse gemäss Absatz 1 unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion. Der Regierungsrat  [Fassung vom 16. 6. 1997] kann anstelle von Einzelgenehmigungen Rahmenbestimmungen über Klassen- und Lektionenzahlen erlassen, innerhalb deren die Gemeinde ihre Beschlüsse gemäss Absatz 1 selbständig fasst.

4  Für die Bereiche gemäss Absatz 1 kann der Regierungsrat  [Fassung vom 16. 6 .1997] Richtlinien erlassen, insbesondere auch für die Schülerzahlen.

5  Die Erziehungsdirektion kann anstelle der Gemeinde verfügen, sofern deren Beschlüsse gemäss Absatz 1 nicht den Richtlinien entsprechen.

6  Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Einführung und Aufhebung von Förder- und Niveauunterricht an der Sekundarstufe I.

Art. 48

Schulanlagen

1  Die Gemeinden sorgen für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Schulanlagen und deren Ausrüstung. Für den Turn- und Sportunterricht der Schulen sollen geeignete Anlagen zur Verfügung stehen.

2  Die regionalen Schulinspektorate stehen den Gemeinden beratend zur Verfügung.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

3  Zur Sicherstellung des Unterrichts erlässt der Regierungsrat Minimalvorschriften für den Neu- und Umbau von Schul- und Schulsportanlagen.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

4  Schul- und Schulsportanlagen sind in angemessener Weise auch für ausserschulische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

5  Die Schulgebäude sind rauchfrei.  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

IX. Kantonsbeiträge

Art. 49

Schulbibliotheken und Schulmediatheken  [Fassung vom 29. 1. 2008]

1  Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an ihre Schulbibliotheken und -mediotheken ausrichten. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

2  Die Beiträge bewilligt der Regierungsrat unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis der Erziehungsdirektion abschliessend.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

3  ...  [Aufgehoben am 16. 6. 1997]

4  ...  [Aufgehoben am 5. 9. 2001]

Art. 49a  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Schülertransportkosten

1  Der Kanton kann Beiträge leisten an Gemeinden, die durch Schülertransportkosten erheblich belastet sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit unzumutbaren Schulwegen, die topographischen Voraussetzungen und die Siedlungsstruktur.

2  Die Beiträge betragen 30 bis 50 Prozent der Kosten von effizient durchgeführten Schülertransporten.

3  In Einzelfällen kann die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion die Beiträge erhöhen oder den Kreis der berechtigten Gemeinden ausweiten, wenn

a

eine Anpassung der Schulstruktur Einsparungen für den Kanton zur Folge hat oder

b

extreme Verhältnisse bezüglich der Kriterien nach Absatz 1 vorliegen.

4  Der Kanton kann die Beiträge zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts plafonieren. Eine allfällige Priorisierung richtet sich nach den Kriterien gemäss Absatz 1.

5  Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Erziehungsdirektion abschliessend.

6  Er regelt die Berechtigung für Beiträge, die Beitragsbemessung und den Vollzug durch Verordnung.

IXa. Kantonale Schule französischer Sprache  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Art. 49b  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Grundsatz

 Der Kanton führt die kantonale Schule französischer Sprache in Bern.

Art. 49c  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Zweck

1  Die kantonale Schule französischer Sprache trägt zur Stärkung der Zweisprachigkeit des Kantons und der Mehrsprachigkeit des Bundes bei.

2  Sie ermöglicht den französischsprachigen Schülerinnen und Schülern, ihre Identität zu bewahren sowie ihre sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten.

3  Sie ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons und des Bundes sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisationen im Interesse des Bundes, ihre Kinder eine französischsprachige Volksschule besuchen zu lassen.

Art. 49d  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Aufgaben

1  Die kantonale Schule französischer Sprache gewährleistet ein französischsprachiges Volksschulangebot und einen französischsprachigen Kindergarten gemäss der Kindergartengesetzgebung.

2  Sie erbringt weitere Dienstleistungen, die diese Aufgaben unterstützen.

Art. 49e  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Aufnahme

1  Die kantonale Schule französischer Sprache nimmt Kinder französisch-, italienisch- oder romanischsprachiger Eltern auf, sofern genügend Plätze vorhanden sind. Sie kann ausnahmsweise von der Voraussetzung der Sprache der Eltern abweichen.

2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, nach welchen Kriterien Kinder aufgenommen werden, wenn nicht genügend Plätze vorhanden sind. Er berücksichtigt insbesondere das Arbeitsverhältnis der Eltern mit dem Kanton oder dem Bund sowie die Verankerung der Kinder in der französischen Sprache und ihrer kulturellen Eigenart.

Art. 49f  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Organisation

1  Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Organisation der kantonalen Schule französischer Sprache durch Verordnung. Er berücksichtigt eine angemessene Selbständigkeit der kantonalen Schule französischer Sprache.

2  Die nähere Organisation sowie die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane werden in einem Schulreglement geregelt, das von der Erziehungsdirektion genehmigt wird.

Art. 49g  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Schulkommission

1  Die Erziehungsdirektion setzt eine Schulkommission ein, wobei die Interessen des Bundes angemessen zu berücksichtigen sind.

2  Die Schulkommission stellt die gute Führung der kantonalen Schule französischer Sprache sicher. Sie

a

nimmt die Schülerinnen und Schüler auf,

b

sorgt für die Verankerung der Schule in der französischsprachigen Bevölkerung,

c

erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion das Schulreglement,

d

legt die strategische Ausrichtung fest und genehmigt insbesondere das Leitbild,

e

ernennt und führt die Schulleitung,

f

stellt den Steuerungskreislauf sicher,

g

nimmt die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäss dem Schulreglement wahr.

Art. 49h  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Schulleitung

 Der Schulleitung obliegt die pädagogische und die betriebliche Führung der Schule.

Art. 49i  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Bedarfserhebung, Planung und Angebot

1  Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Ausbildungsplätzen.

2  Die Erziehungsdirektion beschliesst, wie viele Ausbildungsplätze angeboten werden.

Art. 49k  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Leistungsvereinbarung

1  Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion schliesst mit der kantonalen Schule französischer Sprache eine Leistungsvereinbarung ab und sorgt für eine regelmässige Berichterstattung und das Controlling.

2  Die Leistungsvereinbarung regelt die zu erbringenden Ausbildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.

Art. 49l  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Finanzierung

1  Die Lehrergehaltskosten werden, nach Abzug der Beiträge des Bundes, gemäss dem Lastenausgleich Lehrergehälter vom Kanton und von den Gemeinden getragen.

2  Die übrigen Kosten der kantonalen Schule französischer Sprache werden vom Kanton getragen.

3  Die allfälligen Schülertransportkosten werden von den Eltern getragen.

X. Steuerung, Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation  [Titel Fassung vom 29. 1. 2008]

1. Steuerung  [Titel Fassung vom 29. 1. 2008]

Art. 50  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Kanton

 Der Kanton legt die Inhalte, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Volksschule fest und sorgt für ein in allen Gemeinden vergleichbares Volksschulangebot.

Art. 51  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Gemeinde

1  Die Gemeinde stellt das Volksschulangebot nach der Gesetzgebung bereit.

2  Die Gemeinde

a

konkretisiert die Inhalte und die Ziele,

b

ergänzt und konkretisiert die Rahmenbedingungen,

c

ist verantwortlich für die Umsetzung,

d

überprüft die Ergebnisse und trifft die erforderlichen Massnahmen.

3  Sie erstattet dem Kanton regelmässig strukturiert Bericht über die Ergebnisprüfung und die getroffenen Massnahmen.

Art. 51a  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Qualitätssicherung

1  Der Kanton beurteilt die Ergebnisse aus der Berichterstattung der Gemeinde und gibt dieser eine Rückmeldung über die Beurteilung.

2  Er kann Massnahmen zur Verbesserung der Qualität vorschlagen. Im Übrigen gilt Artikel 52a.

3  Er kann Datenerhebungen in den Gemeinden durchführen oder auf Daten der Gemeinden greifen.

Art. 51b  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Kantonale Evaluation

1  Der Kanton kann die Qualität der Erfüllung der Aufgaben durch die Gemeinde und die einzelnen Schulen beurteilen.

2  Er erstattet der Gemeinde Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt gegebenenfalls Massnahmen vor zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung.

2. Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation  [Titel Fassung vom 29. 1. 2008]

Art. 52  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Beratung und Qualitätssicherung

 Den regionalen Schulinspektoraten obliegen die Beratung der Gemeinden und der Vollzug der Qualitätssicherung.

Art. 52a  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Kantonale Aufsicht

1  Die regionalen Schulinspektorate nehmen die kantonale Aufsicht über die Gemeinden im Volksschulwesen wahr.

2  Im Übrigen gelten die Artikel 85 bis 91 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG  [BSG 170.11]).

Art. 53  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Vollzug

 Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion vollzieht die Volksschulgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 54  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Kommunikation und amtliches Publikationsorgan

1  Der Kanton informiert die Gemeinden und die Schulen regelmässig, insbesondere über aktuelle Entwicklungen in der Volksschule und kantonale Unterstützungsangebote.

2  Er kann ein amtliches Publikationsorgan für das Bildungswesen herausgeben.

Art. 55

 ...  [Aufgehoben am 8. 9. 2004]

Art. 56

Schulversuche

1  Die Erziehungsdirektion kann Schulversuche gestatten oder veranlassen, so insbesondere mit neuen Lehrmitteln, neuen Methoden, neuen Fächern oder neuen Schulformen.

2  Der Kanton übernimmt die zusätzlich anfallenden Kosten für Schulversuche, die von der Erziehungsdirektion veranlasst werden. An die zusätzlichen Kosten für gestattete Schulversuche werden Beiträge ausgerichtet.

3  Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des Voranschlages und unter Vorbehalt der Finanzkompetenz der Erziehungsdirektion abschliessend über die Übernahme der zusätzlichen Kosten.

4  Die Erziehungsdirektion begleitet die Schulversuche und wertet sie aus.

XI. Verschiedenes

1. Zusammenarbeit mit Dritten

Art. 57

1  Der Kanton kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben im Bildungswesen interkantonalen Vereinbarungen beitreten und mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.

2  Im Interesse der interkantonalen Zusammenarbeit kann der Regierungsrat durch Verordnung für den französischsprachigen Kantonsteil Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes vorsehen.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

2. Verwaltungsvereinbarungen mit andern Kantonen

Art. 58

1  Über die Schulung von Schülerinnen und Schülern aus oder in andern Kantonen kann der Regierungsrat Verwaltungsvereinbarungen abschliessen. In Einzelfällen ohne generelle Regelung entscheidet die Erziehungsdirektion.

2  Das Nähere, insbesondere die kantonsinterne Verteilung der bezahlten und eingenommenen Schulgelder, regelt der Regierungsrat durch Verordnung.  [Fassung vom 16. 6. 1997]

3. Gesundheits- und Beratungsdienste

Art. 59

Schulärztlicher Dienst

1  Der schulärztliche Dienst ist Sache der Gemeinden. Er überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse an den öffentlichen und privaten Schulen der Volksschulstufe und trifft die notwendigen Massnahmen. Der Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte sowie des Personals wird durch periodisch durchzuführende schulärztliche Untersuchungen überprüft.

2  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 60  [Fassung vom 5. 9. 2001]

Schulzahnärztlicher Dienst

1  Der schulzahnärztliche Dienst bezweckt die Gesunderhaltung der Kauorgane und deren kostengünstige Behandlung.

2  Die Gemeinden führen für die öffentlichen und privaten Schulen den schulzahnärztlichen Dienst durch.

3  Die Aufgaben des schulzahnärztlichen Dienstes umfassen

a

die erforderliche Prophylaxe:

1.

jährliche Kontrolluntersuchung,

2.

regelmässige vorbeugende Massnahmen in der Schule unter Beizug von Fachpersonal,

b

das kostengünstige Angebot für die Behandlung kranker Kauorgane und anomaler Gebisse durch

1.

Ernennen von Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten,

2.

Anwenden des Schulzahnpflegetarifs.

4  Die Wohnsitzgemeinden tragen die Kosten der Prophylaxe, unterstützen minderbemittelte Eltern und können weitere Behandlungskostenbeiträge ausrichten.

5  Die Erziehungsdirektion erlässt Empfehlungen.

Art. 61  [Fassung vom 5. 9. 2001]

Erziehungsberatung, Kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst

1  Das Errichten und Führen von regionalen Erziehungsberatungsstellen sowie des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes ist Aufgabe des Kantons.

2  Die Erziehungsberatung stellt die kinder- und jugendpsychologische sowie die schulpsychologische Versorgung im Kindergarten, in den Volksschulen, in den Berufsfachschulen und den Mittelschulen sicher. Sie fördert alle Massnahmen zur Verbesserung der Erziehungs-, Schulungs- und Entwicklungsverhältnisse.  [Fassung vom 27. 3. 2007]

3  Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst ergänzt die private kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung.

4  Beide Dienste unterstützen Eltern, Familien, Lehrkräfte, andere Erziehende, Behörden und Institutionen mit Rat und Anleitung.

5  Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatungsstellen sowie Abklärungen beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst sind für die Eltern unentgeltlich. Ausgenommen sind die ordentlichen und die allfälligen zwischen Eltern und Krankenkassen vereinbarten Franchisen.

6  Der Regierungsrat setzt als beratendes Organ für die Erziehungsberatungsstellen in jeder Sprachregion eine Kommission ein.

7  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere

a

die Aufgaben, die Organisation und die Zusammenarbeit der Erziehungsberatung und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes,

b

die Ausbildung und Diplomierung der Erziehungsberaterinnen und Erziehungsberater,

c

die Voraussetzungen der Anstellung als Erziehungsberaterin oder Erziehungsberater,

d

die Zusammensetzung und Aufgaben der kantonalen Erziehungsberatungskommissionen.

Art. 61a  [Fassung vom 11. 6. 2009]

Befreiung von der Anzeigepflicht

 Die Gesundheits- und Beratungsdienste sowie die Lehrkräfte und ihre Aufsichtsbehörden sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)  [BSG 271.1] befreit, soweit das Wohl des Kindes dies erfordert.

4. Allgemeine Bildungsbestrebungen

Art. 62

1  Der Kanton kann allgemeine Bildungsbestrebungen wie kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen, Klassenlektüre, Klassenaustausch unterstützen.

2  Er kann Urheberrechtsabgaben für die diesem Gesetz unterstehenden Schulen ganz oder teilweise übernehmen.

3  Er fördert insbesondere den Unterrichtsbesuch von Schülerinnen und Schülern des deutschsprachigen Sprachgebiets im französischsprachigen und umgekehrt.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

5. Schweizerschulen im Ausland

Art. 63

 Der Kanton kann Schweizerschulen im Ausland, für die er das Patronat übernommen hat, unterstützen, insbesondere mit Beiträgen und Beratung.

XII. Private Schulung

1. Grundsatz

Art. 64

 Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.

2. Privatschulen

Art. 65  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Bewilligung

 Privatschulen, in denen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen, bedürfen einer Bewilligung der Erziehungsdirektion.

Art. 66  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Bewilligungsvoraussetzungen

1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Privatschule gewährleistet, dass

a

die Aufgaben gemäss Artikel 2 erfüllt werden,

b

pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten und überwachen, die den Unterricht erteilen,

c

genügende Schuleinrichtungen vorhanden sind,

d

die für die öffentlichen Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und

e

die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet.

2  Eine andere Unterrichtssprache in einzelnen Fächern kann bewilligt werden, wenn die Privatschule gewährleistet, dass die unterrichtenden Personen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

Art. 66a  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Bewilligungsvoraussetzungen für spezielle Privatschulen

 Privatschulen mit einer internationalen Ausrichtung, in denen Kinder unterrichtet werden, die keiner Integration bedürfen, wird die Bewilligung erteilt, wenn die Privatschule gewährleistet, dass

a

die Aufgaben gemäss Artikel 2 erfüllt werden,

b

pädagogisch ausgebildetes Personal den Unterricht verantwortet,

c

genügende Schuleinrichtungen vorhanden sind und

d

die Unterrichtsinhalte und -ziele den Übertritt in die öffentlichen Ausbildungsgänge anderer Staaten ermöglichen.

Art. 66b  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Aufsicht und Entzug

1  Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion beaufsichtigt die Privatschulen.

2  Privatschulen erstatten der Aufsichtsbehörde periodisch Bericht über das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen.

3  Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Akten zu gewähren, Zutritt zu den Schuleinrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. Sie können sich gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.

4  Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten oder die Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt, entzieht die Erziehungsdirektion die Bewilligung.

Art. 67  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Beiträge

1  Der Kanton kann Beiträge an Privatschulen leisten, sofern diese

a

Schülerinnen und Schüler aufnehmen, ohne sie namentlich aufgrund ihrer kulturellen oder religiösen Herkunft auszugrenzen,

b

nicht gewinnorientiert sind,

c

das Einhalten von Qualitätsvorgaben gewährleisten und

d

die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllen.

2  Beiträge werden nur an Privatschulen gewährt, die

a

die Attraktivität des Kantons als Standort internationaler Unternehmen massgeblich unterstützen oder

b

eine angemessene Grösse aufweisen sowie seit längerem bestehen und damit eine nachhaltige Nachfrage dokumentieren.

3  Die Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.

4  Sie werden pauschal pro Schülerin und Schüler ausgerichtet und betragen höchstens 20 Prozent der entsprechenden Kosten der öffentlichen Schule.

5  Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Erziehungsdirektion abschliessend.

Art. 67a  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Leistungsverträge

1  Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten Privatschulen Leistungsverträge ab.

2  Die Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie die Berichterstattung und das Controlling.

Art. 68

Kontrolle des Schulbesuches

 Der Schulbesuch ist in der Privatschule von der Schulleitung wie in der öffentlichen Schule zu überwachen. Sie hat strafbares unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht der zuständigen Schulkommission zu melden. Im weiteren gelten die Artikel 32 und 33.

Art. 69

Ein- und Austritt

1  Die Inhaber von Privatschulen haben jährlich bis spätestens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres der Schulkommission der Gemeinde, in der ein Kind schulpflichtig ist, ein Verzeichnis der ihre Schule besuchenden Kinder, mit Angabe des Geburtsjahres der Kinder sowie der Namen und Adressen der Eltern, einzusenden.

2  Wenn sie im Laufe des Schuljahres schulpflichtige Kinder aufnehmen oder entlassen, haben sie dies innert einer Woche der betreffenden Schulkommission schriftlich mitzuteilen.

3  Die Inhaber der Privatschulen sind für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschriften verantwortlich.

Art. 70

Führung und Besuch einer nicht bewilligten Schule

1  Wer ohne Bewilligung eine Privatschule führt, wird mit Busse bis 40 000 Franken bestraft.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

2  Eltern, welche ihre Kinder schuldhaft in eine nicht bewilligte Schule oder Klasse schicken, werden gemäss den Artikeln 32 und 33 bestraft.

3. Privatunterricht

Art. 71  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Bewilligung

 Eltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion.

Art. 71a  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Bewilligungsvoraussetzungen

1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass

a

die Aufgaben gemäss Artikel 2 erfüllt werden,

b

pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen,

c

genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind,

d

die für die öffentlichen Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und

e

die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet.

2  Eine andere Unterrichtssprache kann bewilligt werden, wenn die Eltern gewährleisten, dass die unterrichtenden Personen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

Art. 71b  [Eingefügt am 29. 1. 2008]

Aufsicht und Entzug

 Für die Aufsicht über den Privatunterricht und den Entzug der Bewilligung gilt Artikel 66b sinngemäss.

XIII. Rechtspflege und Datenschutz  [Titel Fassung vom 29. 1. 2008]

Art. 72  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Rechtspflege

1  Die regionalen Schulinspektorate beurteilen Beschwerden gegen Verfügungen, die Gemeindebehörden aufgrund dieses Gesetzes erlassen.

2  Die Erziehungsdirektion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate.

3  Über Beschwerden, die den Übertritt in die Sekundarstufe I betreffen, entscheidet das Schulinspektorat ohne Verzug.  [Fassung vom 5. 9. 2001]

4  Mit Beschwerde gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.

5  Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

Art. 73  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Datenschutz

1  Zur Qualitätssicherung der Übertrittsentscheide dürfen die Zeugnisnoten der Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten Semesters der Sekundarstufe I den Schulleitungen der vorher besuchten Schulen mitgeteilt werden.

2  Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.

3  Zusätzlich dürfen die Gesundheits- und Beratungsdienste, die Lehrkräfte, die weiteren betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Schulleitungen, die Schulkommissionen und die kantonalen Aufsichtsbehörden von sich aus im Einzelfall Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über Schülerinnen und Schüler bekannt geben, wenn der Empfänger ebenfalls eine der aufgeführten Funktionen im Rahmen von Artikel 2 ausübt und die Daten für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

4  Der Regierungsrat regelt die Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten durch Verordnung.

XIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 74

Vollzug

1  Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.

2  Der Regierungsrat kann seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 3 und 4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4, Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.  [Fassung vom 1. 2. 2011]

Art. 75

Übergangsbestimmungen

1  Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen. Dabei gilt insbesondere:

a

Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Primarlehrerpatentes oder eines entsprechenden Wahlfähigkeitsausweises können unbefristet an Primar- und Realklassen angestellt werden. Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Sekundarlehrerpatentes oder eines andern als gleichwertig anerkannten Ausweises können unbefristet an Sekundar- und Realklassen sowie an Klassen des 5. und 6. Schuljahres der Primarschule angestellt werden.  [Fassung vom 20. 1. 1993]

b

Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Schultyp der Volksschule bisher definitiv gewählt waren, können ausnahmsweise und ergänzend bis zu einem vollen Pensum am andern Volksschultyp unbefristet angestellt werden, wobei für die Besoldung jedoch die Buchstaben d und e gelten.  [Fassung vom 20. 1. 1993]

c

An Klassen, in denen Real- und Sekundarschülerinnen und -schüler gemeinsam unterrichtet werden, können Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Primar- oder Sekundarlehrerpatentes unbefristet angestellt werden. Die Erziehungsdirektion kann ausnahmsweise für Personen mit anderen Lehrausweisen die unbefristete Anstellung zulassen.  [Fassung vom 20. 1. 1993]

d

Bezüglich der Besoldungen sind die entsprechenden Vorschriften massgebend, wobei in Fällen nach Artikel 46 Absatz 3 für gemeinsamen Unterricht von Real- und Sekundarschülerinnen und -schülern für die Besoldungseinstufung die Ausbildung der Lehrkraft massgebend ist.

e

...  [Aufgehoben am 25. 9. 2005]

2  Die Sekundarschulkommissionen setzen sich in Zusammenarbeit mit den betroffenen Primarschulkommissionen dafür ein, dass Lehrkräfte, die nicht mehr an der Sekundarschule beschäftigt werden können, an anderen Schulen weiter unterrichten können. In Härtefällen kann die Erziehungsdirektion für Lehrkräfte, die nicht mehr weiter unterrichten können, besondere Massnahmen für ihre weitere Beschäftigung treffen.

Art. 76

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 3. März 1957 über die Mittelschulen  [  [Aufgehoben; jetzt Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007, BSG 433.12]]:

2.

Kindergartengesetz vom 23. November 1983  [BSG 432.11]:

Art. 77

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 24. Juni 1856 über die Organisation des Schulwesens im Kanton Bern,

2.

Gesetz vom 2. Dezember 1951 über die Primarschule,

3.

Dekret vom 16. November 1971 über die Schulungskostenbeiträge für in Heimen und Krankenanstalten untergebrachte und für behinderte Kinder,

4.

Dekret vom 7. November 1989 über die besonderen unterrichtlichen Massnahmen im 5. und 6. Schuljahr der Primarschule.

Art. 78

Inkrafttreten

1  Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat, nach Bedarf zeitlich gestaffelt, in Kraft gesetzt.

2  Bei zeitlich gestaffelter Inkraftsetzung bezeichnet der Regierungsrat im Inkraftsetzungsbeschluss die aufgehobenen Artikel des Primarschulgesetzes und des Mittelschulgesetzes.

Bern,  19.  März  1992 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Suter
Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1940 vom 19. Mai 1993:

1.

Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) wird wie folgt in Kraft gesetzt:

a

auf den 1. August 1993:
die Artikel 45, 50, 51 und 75;
die Gemeinden passen die Organisation der Schulbehörden in ihren Reglementen bis spätestens 1. August 1996 an.

b

auf den 1. August 1994:
die Artikel 1 bis 7, 12 Absatz 2 Buchstaben d und i, 13, 15 bis 24, 26 bis 44, 47 bis 49, 53 bis 74;

c

auf den 1. August 1996:
die Artikel 8 bis 12, 14, 25, 46, 52, 76 Ziffer 2, 77.

2.

Das Gesetz vom 2. Dezember 1951 über die Primarschule (PSG) wird wie folgt ausser Kraft gesetzt:

a

auf den 1. August 1993:
die Artikel 8, 82 bis 88a;

b

auf den 1. August 1994:
die Artikel 1 bis 7, 9 bis 13, 15 bis 25, 28a bis 44, 46 bis 55, 55b, 57 bis 72, 74 bis 81, 89, 95 bis 103;

c

auf den 1. August 1996:
die Artikel 14, 25a bis 28, 45, 55a, 55c, 56, 73, 90 bis 94.

3.

Das Gesetz vom 3. März 1957 über die Mittelschulen (MSG) wird gemäss Artikel 76 Ziffer 1 VSG wie folgt ausser Kraft gesetzt bzw. geändert:

a

auf den 1. August 1993:
der Artikel 79;

b

auf den 1. August 1994:
die Artikel 13 bis 13b, 14b, 14e bis 18, 22, 27 bis 32, 37 bis 43, 46, 49, 53, 57, 62 bis 65, 67, 83;

c

auf den 1. August 1996
die Artikel 1, 10, 14c, 14d, 20, 21, 23 bis 26, 33 bis 36, 68, 69, 71 bis 74.

Anhang

19.3.1992  G 

GS 1992/80, in Kraft am 1. 8. 1993

Änderungen

20.1.1993  G 

über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 94–47 (Art. 32), in Kraft am 1. 8. 1994

12.9.1995  G 

über die Maturitätsschulen, BAG 96–52 (Art. 38), in Kraft am 1. 8. 1997

16.6.1997  G 

BAG 97–137, in Kraft am 1. 1. 1998
RRB Nr. 2643 vom 19. November 1997:
Inkraftsetzung:

1.

Auf den 1. Januar 1998:
Artikel 8, 12 Absatz 1, 16, 25 Absatz 2, 26 Absätze 3 und 4, 27 Absätze 2 und 4, 30, 46 Absatz 3, 47 Absatz 2. 2. Satz und Absatz 3, 48, 49 Absätze 2 bis 4, 52, 57, 58, 61a, 62 und 74 VSG; Artikel 2 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport; Artikel 201 StrV;

2.

Auf den 1. Mai 1998:
Artikel 14, 14a, 14b, 14c und 14d VSG sowie die Aufhebung des Dekretes vom 14. November 1995 über den Bernischen Lehrmittel- und Medienverlag (BLMV).

3.

Auf den 1. August 1998:
Artikel 49 Absatz 1 VSG; Artikel 3 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport.

4.

Spätere Inkraftsetzung:
Die Inkraftsetzung der Artikel 55 und 55a VSG erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Beschluss.  [Die Artikel 55 und 55a der Änderung vom 16. Juni 1997 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 werden gar nie in Kraft gesetzt, sondern mit diesem Gesetz bereits wieder aufgehoben; BAG 05–65 (Art. 81)]

16.3.1998  G 

Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art. 140), in Kraft am 1. 1. 1999

7.6.2000  G 

über die Berufsbildung und die Berufsberatung, BAG 00–137 (III.), in Kraft am 1. 8. 2001

5.9.2001  G 

BAG 02–22, in Kraft am 1. 1. 2002 bzw. am 1. 8. 2002
IV.
Übergangsbestimmung
Für Beitragsgesuche, die vor Inkrafttreten der Aufhebung des Schulbaudekrets eingereicht worden sind, erfolgt die Beitragsberechnung gemäss den aufgehobenen Bestimmungen.

RRB Nr. 1051 vom 27. März 2002
Die Änderungen vom 5. September 2001 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 treten wie folgt in Kraft:

1.

rückwirkend auf den 1. Januar 2002:
Artikel 48, 49, 60, 61, 74, Abschnitt II (Aufhebung Art. 15 des Kindergartengesetzes), Abschnitt III Ziffer 1 bis 3 (Aufhebung des Dekretes vom 11. Mai 1995 über die Beiträge an die Baukosten für Schulanlagen, des Dekretes vom 14. September 1993 über den schulzahnärztlichen Dienst, des Dekretes vom 4. November 1964 betreffend die Erziehungsberatung) und Abschnitt IV (Übergangsbestimmungen),

2.

auf den 1. August 2002:
Artikel 2, 8a, 12, 17a, 18, 22, 23, 28, 35, 43, 47, 52, 57, 62 und 72 sowie die Aufhebung des Titels III,

3.

auf einen späteren Zeitpunkt und mit separatem RRB:
Artikel 17 und Abschnitt III Ziffer 4 (Aufhebung des Dekretes vom 21. September 1971 über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule).  [RRB 1620 vom 19. September 2007, BAG 07–104, in Kraft am 1. 1. 2008]

6.6.2002  G 

über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag, BAG 02–70 (Art. 14), in Kraft am 1. 1. 2003 bzw. 1. 7. 2002 (Art. 14b)

23.6.2004  G 

Gemeindegesetz, BAG 05–14 (II.), in Kraft am 1. 5. 2005

8.9.2004  G 

über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule, BAG 05–65 (Art. 81), in Kraft am 1. 9. 2005

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

25.9.2005  G 

über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 07–53 (II.), in Kraft am 1. 8. 2007

27.3.2007  G 

Mittelschulgesetz, BAG 08–7 (Art. 74), in Kraft am 1. 8. 2008

29.1.2008  G 

betr. den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte, BAG 08–74 (Art. 10), in Kraft am 1. 8. 2008

29.1.2008  G 

BAG 08–75, in Kraft am 1. 8. 2008
Übergangsbestimmungen

1.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Schulkommission der kantonalen Schule französischer Sprache endet am 31. Juli 2008.
Die Erziehungsdirektion wählt die Schulkommission nach dieser Änderung erstmals auf den 1. August 2008. Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2008 die kantonale französischsprachige Schule besuchen, können diese weiterhin besuchen.

2.

Die Erziehungsdirektion legt die Ferienzeiten erstmals für das Schuljahr 2010/2011 fest.

3.

Die Gemeinden führen die Blockzeiten nach dieser Änderung auf den 1. August 2009 ein.

4.

Die Gemeinden passen ihre Bestimmungen spätestens auf den 1. August 2010 dieser Änderung an. Vorbehalten bleibt Ziffer 5.

5.

Ab Inkrafttreten dieser Änderung können die Gemeinden Tagesschulangebote nach der Volksschulgesetzgebung führen. Die Gemeinden führen die Tagesschulangebote nach der Volksschulgesetzgebung spätestens ab dem 1. August 2010.
Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieser Änderung eine Tagesschule, einen Mittagstisch oder einen Tageshort nach den Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung führen, führen Tagesschulangebote nach der Volksschulgesetzgebung auf den Beginn eines Schuljahres ein, frühestens aber auf den 1. August 2009. Die bei Inkrafttreten dieser Änderung geltenden, von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ausgestellten Ermächtigungen können jeweils nur auf das Ende eines Schuljahres beendet werden. Die Beendigung ist der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sechs Monate im Voraus anzukündigen. Werden die Ermächtigungen nicht vorher beendet, so gelten sie bis am 31. Juli 2010.
Neueröffnungen oder Ausbau von Tagesschulen, Mittagstischen und Tageshorten nach der Sozialhilfegesetzgebung werden ab Inkrafttreten dieser Änderung nicht mehr bewilligt.

6.

Privatschulen mit einer Bewilligung nach bisherigem Recht haben bis am 31. Juli 2009 eine Bewilligung gemäss diesem Gesetz einzuholen. Beiträge können frühestens ab dem 1. August 2009 und nur an Privatschulen ausgerichtet werden, die über eine Bewilligung gemäss dieser Änderung verfügen.

7.

Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt. Die Rechtsmittel richten sich nach dieser Änderung.

8.

Gegen Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate, die vor dem 1. Januar 2009 ergehen, kann beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde geführt werden, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist.

11.6.2009  EG 

zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, BAG 09–148 (Art. 97), [BAG 10–5],in Kraft am 1. 1. 2011

1.2.2011  G 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 11–105 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012 bzw. 1. 8. 2012 (Art. 7, Art. 7a und Art. 74)  [RRB Nr. 2206 vom 21. 12. 2011; BAG 12–11]

1.2.2012  G 

über den Kindes- und Erwachsenenschutz, BAG 12 –47 (Art. 84), in Kraft am 1. 1. 2013