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432.211.2

28.  Mai  2008 

Tagesschulverordnung (TSV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 14d Absatz 5, 14e Absatz 2, 14f Absatz 3, 14h Absatz 3, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 74 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG  [BSG 432.210]),
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:

1. Gegenstand

Art. 1

 Diese Verordnung regelt im Zusammenhang mit Tagesschulen

a

die genügende Nachfrage für die Tagesschulangebote,

b

die Ausbildung des Personals,

c

den Betreuungsschlüssel,

d

den Standort und die Räumlichkeiten,

e

das Qualitätsmanagement,

f

die Normlohnkosten, das Anmelde- und Abrechnungsverfahren,

g

die Gebühren.

2. Genügende Nachfrage für die Tagesschulangebote

Art. 2

1  Die Gemeinden haben ein Tagesschulangebot zu führen, wenn dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern besteht.

2  Sie erheben den Bedarf an Tagesschulangeboten einmal pro Jahr.

3. Ausbildung des Personals

Art. 3

Leitung

 Die Leitung der Tagesschulangebote ist durch eine Person mit abgeschlossener pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung wahrzunehmen.

Art. 4

Betreuerinnen und Betreuer

1  Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in Tagesschulangeboten mindestens zur Hälfte durch pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildetes Personal.

2  Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Tagesschulangeboten mit tiefen pädagogischen Ansprüchen kann durch Personen erfolgen, die über die notwendige Eignung und Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen.

3  Die Ausbildung oder Erfahrung der Betreuerinnen und Betreuer hat dem Alter der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.

4. Betreuungsschlüssel

Art. 5

1  Für die Betreuung von zehn Schülerinnen und Schülern ist mindestens eine Betreuungsperson einzusetzen.

2  Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Betreuungsbedürfnissen können zusätzliche Betreuungspersonen eingesetzt werden.

3  Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Tagesschulangeboten gemäss Artikel 4 Absatz 1 hat mindestens eine der im Betrieb anwesenden Betreuerinnen und Betreuer über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung zu verfügen.

5. Standort und Räumlichkeiten

Art. 6

1  Der Standort, die Räume, die Einrichtung und die Umgebung müssen sich für das Tagesschulangebot eignen und den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulstufe entsprechen.

2  Es ist ausreichend Raum für Verpflegung, Hausaufgaben, Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorzusehen. In der Regel müssen mindestens zwei Räume vorhanden sein.

3  Die Bau-, Hygiene- und Brandschutzvorschriften sind zu beachten.

6. Qualitätsmanagement

Art. 7

1  In Tagesschulangeboten ist ein Qualitätsmanagement zu betreiben.

2  Das Qualitätsmanagement beinhaltet mindestens ein schriftliches Betriebskonzept, das in einem Teil die organisatorischen und in einem anderen Teil die pädagogischen Grundsätze festhält.

3  Der organisatorische Teil umfasst insbesondere die Verantwortlichkeiten, die Betriebsorganisation, die Personalführung, die Zusammenarbeit mit der Schule, die Ernährungsgrundsätze und die Finanzierung.

4  Der pädagogische Teil umfasst insbesondere die Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen der Betreuung, der Bildung und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler in Tagesschulangeboten.

5  In Tagesschulangeboten sind die ernährungswissenschaftlichen Grundsätze für eine ausgewogene und den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechende Ernährung zu beachten.

7. Normlohnkosten, Anmelde- und Abrechnungsverfahren

Art. 8

Normlohnkosten

1  Die Normlohnkosten für die Betreuung je Kind und Stunde betragen

a

9.50 Franken für Tagesschulangebote gemäss Artikel 4 Absatz 1,  [Fassung vom 22. 4. 2009]

b

4.75 Franken für Tagesschulangebote mit tiefen pädagogischen Ansprüchen.  [Fassung vom 22. 4. 2009]

2  Die Normlohnkosten für eine Betreuungsstunde von Kindern mit besonderen Massnahmen oder besonderen Betreuungsanforderungen können bis zum eineinhalbfachen Ansatz von Absatz 1 Buchstabe a betragen.

3  Bei der Berechnung des lastenausgleichsberechtigten Betrags werden höchstens die Normlohnkosten für sieben Stunden pro Tag und 195 Tage pro Jahr abgegolten.

4  Die Erziehungsdirektion kann die Normlohnkosten für die Betreuung jeweils auf Schuljahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.

Art. 9

Anmelde- und Abrechnungsverfahren

1  Die Gemeinden melden dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) die neuen und erweiterten Tagesschulangebote sowie die pädagogischen Ansprüche der Tagesschulangebote bis spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahrs.

2  Sie melden dem AKVB die geleisteten Betreuungsstunden und die Normlohnkosten gemäss Artikel 8 Absatz 1 bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Schuljahrs.

3  Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion zahlt den Gemeinden den lastenausgleichsberechtigten Betrag in zwei Raten pro Schuljahr aus, wobei die Auszahlung der ersten Rate höchstens 80% des eingereichten Budgets beträgt.

8. Gebühren

Art. 10

Allgemeines

1  Die Gemeinden erheben für die vereinbarten Betreuungsstunden der Tagesschulangebote Gebühren von den Eltern.

2  Sie können von den Eltern zusätzlich eine Gebühr für die Mahlzeiten erheben.

3  Die Gemeinden tragen die Transportkosten zwischen dem Schulort und dem Ort der Tagesschulangebote.

Art. 11

Bemessung

1  Die Gebühren für die Betreuung bemessen sich nach

a

dem Einkommen und Vermögen der obhutsberechtigten Eltern,

b

der Familiengrösse und

c

den Normkosten.

2  Der Gebührenansatz wird pro Betreuungsstunde festgelegt.

Art. 12

Massgebendes Einkommen

1  Das für die Berechnung der Gebühr massgebende monatliche Einkommen der Eltern umfasst

a

den Bruttolohn, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn,

b

Ersatzeinkommen (ohne Sozialhilfe), Gratifikationen, Sozial- und Kinderzulagen, Renten sowie Unterhaltsbeiträge, die eine Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich oder für die unter ihrer Obhut stehenden Kinder erhält und

c

die Einkünfte aus Vermögen sowie den auf einen Monat umgerechneten Anteil von fünf Prozent des Betrags, der ein steuerbares Vermögen von 100 000 Franken übersteigt.

2  Bei Selbstständigerwerbenden ist anstelle des Einkommens gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b das auf einen Monat umgerechnete steuerbare Einkommen zuzüglich eines Zuschlags von 20 Prozent massgebend.

3  Bei nachweislich unregelmässigem Einkommen ist der Durchschnittswert der letzten beiden zurückliegenden Jahre massgebend.

4  Vom massgebenden Einkommen abzuziehen sind Unterhaltsbeiträge, an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder.

5  Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern werden die beiden Einkommen zusammengerechnet. Bei Konkubinatspaaren ohne gemeinsame Kinder erfolgt die Zusammenrechnung erst nach fünf Jahren faktischen Zusammenlebens.

Art. 13

Nachweis

1  Die Eltern haben das massgebende Einkommen nachzuweisen.

2  Bei fehlenden Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation wird die maximale Gebühr erhoben.

Art. 14

Familienrabatt

1  Übersteigt die Anzahl der Familienmitglieder zwei Personen, reduziert sich der Stundenansatz für jedes weitere Familienmitglied um 1.04 Franken.  [Fassung vom 3. 9. 2008] Der Minimaltarif von 0.65 Franken pro Betreuungsstunde darf nicht unterschritten werden.

2  Massgebend ist die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder (Eltern und Kinder, denen gegenüber sie unterstützungspflichtig sind).

3  Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, werden mitgezählt, sofern für sie der Kinderabzug gemäss Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG  [BSG 661.11]) zulässig ist.

Art. 15

Gebührenansatz

1  Der Minimalansatz beträgt 0.65 Franken je verrechenbare Betreuungsstunde.

2  Der Maximalansatz beträgt je verrechenbare Betreuungsstunde

a

11.20 Franken für Tagesschulangebote gemäss Artikel 4 Absatz 1,  [Fassung vom 22. 4. 2009]

b

5.60 Franken für Tagesschulangebote mit tiefen pädagogischen Ansprüchen.  [Fassung vom 22. 4. 2009]

3  Bis zu einem Monatseinkommen von 3500 Franken wird der Minimalansatz erhoben, ab einem Monatseinkommen von 13 000 Franken wird der Maximalansatz erhoben.

4  Der Gebührenansatz für eine Betreuungsstunde wird linear zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz entsprechend dem massgebenden Monatseinkommen der Eltern unter Einbezug eines allfälligen Familienrabatts festgelegt.

5  Die Erziehungsdirektion kann die Gebühren jeweils auf Schuljahresbeginn im gleichen Umfang wie die Normlohnkosten gemäss Artikel 8 Absatz 4 anpassen.

Art. 16

Berechnungsformel

 Die Berechnung der für ein Kind pro Betreuungsstunde zu erhebenden Gebühr erfolgt gemäss der Formel im Anhang 1.

Art. 17

Tiefere Gebühren

1  Die Gemeinden können für die Tagesschulangebote tiefere Gebühren als in dieser Verordnung vorgeschrieben von den Eltern verlangen.

2  Erheben die Gemeinden tiefere Gebühren von den Eltern, haben sie die Differenz zum Ertrag, den sie hätten, wenn sie Gebühren gemäss dieser Verordnung erheben würden, selber zu tragen.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18

Ausbildungen von Leiterinnen und Leitern

 Leiterinnen und Leiter von Tagesschulangeboten, die über keine abgeschlossene pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung verfügen, haben diese bis spätestens 1. August 2012 zu absolvieren.

Art. 19

Tagesschulen, Mittagstische und Tageshorte nach der Sozialhilfegesetzgebung

 Für diejenigen Tagesschulen, Mittagstische und Horte, die weiterhin nach den Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung geführt werden, gelten die bisherigen Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung, insbesondere die bisherigen Artikel 15, 17 bis 19, 22, 24, 30, 39, 41, 47, 51 und 53 der Verordnung vom 4. Mai 2005 über die Angebote der sozialen Integration vom 4. Mai 2005 (ASIV  [BSG 860.113]), längstens aber bis zur Beendigung der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ausgestellten Ermächtigung.

Art. 20

Änderung eines Erlasses

 Die ASIV, mit der Änderung vom 23. April 2008, wird wie folgt geändert  [BSG 860.113]:

Art. 21

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Bern,  28.  Mai  2008 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1  [Fassung vom 22. 4. 2009]

zu Artikel 16

Die Formel zur Berechnung der für ein Kind je Betreuungsstunde zu erhebenden Gebühr lautet:
(Maximaltarif – Minimaltarif) dividiert durch (maximales massgebendes Monatseinkommen – minimales massgebendes Monatseinkommen) x (massgebendes Monatseinkommen – minimales massgebendes Monatseinkommen) + Minimaltarif – (Familienrabatt x [Familiengrösse – 2])

Basisdaten zur Berechnung des Gebührenansatzes nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a.
Die Gebühren für Zwischengrössen, z.B. für Bruttoeinkommen von 3700 Franken oder für Haushalte ab sieben Personen, werden entsprechend mit der oben stehenden Formel berechnet.

Basisdaten zur Berechnung des Gebührenansatzes nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b.
Die Gebühren für Zwischengrössen, z.B. für Bruttoeinkommen von 3700 Franken oder für Haushalte ab sieben Personen, werden entsprechend mit der oben stehenden Formel berechnet.

Anhang 2

28.5.2008  V 

BAG 08–64, in Kraft am 1. 8. 2008

Änderungen

3.9.2008  V 

BAG 08–98, in Kraft am 1. 8. 2008

22.4.2009  V 

BAG 09–48, in Kraft am 1. 8. 2009