432.211.2
28.
Mai
2008
Tagesschulverordnung (TSV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
die Artikel 14d Absatz 5, 14e Absatz 2, 14f Absatz 3, 14h Absatz 3, 17 Absatz
3 Buchstabe b und 74 des Volksschulgesetzes vom 19. März
1992 (VSG
[BSG 432.210]), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1
Diese
Verordnung regelt im Zusammenhang mit Tagesschulen
| a |
die genügende Nachfrage für die Tagesschulangebote,
|
| b |
die Ausbildung des Personals,
|
| c |
den Betreuungsschlüssel,
|
| d |
den Standort und die Räumlichkeiten,
|
| e |
das Qualitätsmanagement,
|
| f |
die Normlohnkosten, das Anmelde- und Abrechnungsverfahren,
|
| g |
die Gebühren.
|
2. Genügende Nachfrage für die Tagesschulangebote
Art. 2
1
Die Gemeinden haben ein Tagesschulangebot zu
führen,
wenn dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen
und Schülern besteht.
2
Sie erheben
den Bedarf an Tagesschulangeboten einmal pro Jahr.
3. Ausbildung des Personals
Art. 3
Leitung
Die Leitung der Tagesschulangebote ist durch eine Person
mit abgeschlossener pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung
wahrzunehmen.
Art. 4
Betreuerinnen
und Betreuer
1
Die Betreuung
der Schülerinnen und Schüler erfolgt in
Tagesschulangeboten mindestens zur Hälfte durch pädagogisch oder
sozialpädagogisch ausgebildetes Personal.
2
Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Tagesschulangeboten
mit tiefen pädagogischen Ansprüchen kann durch Personen erfolgen, die über
die notwendige Eignung und Erfahrung im
Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen.
3
Die Ausbildung oder Erfahrung der Betreuerinnen und Betreuer hat
dem Alter der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.
4. Betreuungsschlüssel
Art. 5
1
Für die Betreuung von zehn Schülerinnen und Schülern ist
mindestens eine Betreuungsperson einzusetzen.
2
Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Betreuungsbedürfnissen können zusätzliche Betreuungspersonen eingesetzt
werden.
3
Für die Betreuung von
Schülerinnen und Schülern in Tagesschulangeboten
gemäss Artikel 4 Absatz 1 hat mindestens eine der im
Betrieb anwesenden Betreuerinnen und Betreuer über eine pädagogische
oder sozialpädagogische Ausbildung zu verfügen.
5. Standort und Räumlichkeiten
Art. 6
1
Der Standort, die Räume, die Einrichtung und die Umgebung
müssen sich für das Tagesschulangebot eignen und den Bedürfnissen
der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulstufe
entsprechen.
2
Es ist ausreichend
Raum für Verpflegung, Hausaufgaben, Gemeinschaftsaktivitäten,
Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien
vorzusehen. In der Regel müssen mindestens zwei Räume vorhanden
sein.
3
Die Bau-, Hygiene- und
Brandschutzvorschriften sind zu beachten.
6. Qualitätsmanagement
Art. 7
1
In Tagesschulangeboten ist ein Qualitätsmanagement zu betreiben.
2
Das Qualitätsmanagement beinhaltet mindestens
ein schriftliches
Betriebskonzept, das in einem Teil die organisatorischen und in einem
anderen Teil die pädagogischen Grundsätze festhält.
3
Der organisatorische Teil umfasst insbesondere die Verantwortlichkeiten,
die Betriebsorganisation, die Personalführung, die Zusammenarbeit
mit der Schule, die Ernährungsgrundsätze und die Finanzierung.
4
Der pädagogische Teil umfasst insbesondere
die Grundsätze, Ziele
und Vorgehensweisen der Betreuung, der Bildung und der Erziehung
der Schülerinnen und Schüler in Tagesschulangeboten.
5
In Tagesschulangeboten sind die ernährungswissenschaftlichen
Grundsätze für eine ausgewogene und den Bedürfnissen der Schülerinnen
und Schüler entsprechende Ernährung zu beachten.
7. Normlohnkosten, Anmelde- und Abrechnungsverfahren
Art. 8
Normlohnkosten
1
Die Normlohnkosten für die Betreuung je Kind
und Stunde betragen
| a |
9.50 Franken für Tagesschulangebote gemäss Artikel
4 Absatz 1,
[Fassung vom 22. 4. 2009]
|
| b |
4.75 Franken für Tagesschulangebote mit tiefen
pädagogischen Ansprüchen.
[Fassung vom 22. 4. 2009]
|
2
Die Normlohnkosten für
eine Betreuungsstunde von Kindern mit besonderen Massnahmen oder besonderen
Betreuungsanforderungen können bis zum eineinhalbfachen Ansatz von Absatz
1 Buchstabe a betragen.
3
Bei der Berechnung des lastenausgleichsberechtigten Betrags werden
höchstens die Normlohnkosten für sieben Stunden pro Tag und 195 Tage pro Jahr
abgegolten.
4
Die Erziehungsdirektion
kann die Normlohnkosten für die Betreuung jeweils auf Schuljahresbeginn im
Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung
der Gehälter anpassen.
Art. 9
Anmelde- und
Abrechnungsverfahren
1
Die
Gemeinden melden dem Amt für Kindergarten,
Volksschule und Beratung (AKVB) die neuen und erweiterten Tagesschulangebote
sowie die pädagogischen Ansprüche der Tagesschulangebote
bis spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahrs.
2
Sie melden dem AKVB die geleisteten Betreuungsstunden und die
Normlohnkosten gemäss Artikel 8 Absatz 1 bis spätestens zwei
Monate nach Abschluss des Schuljahrs.
3
Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion zahlt den Gemeinden
den lastenausgleichsberechtigten Betrag in zwei Raten pro Schuljahr
aus, wobei die Auszahlung der ersten Rate höchstens 80% des eingereichten
Budgets beträgt.
8. Gebühren
Art. 10
Allgemeines
1
Die Gemeinden erheben für die vereinbarten
Betreuungsstunden
der Tagesschulangebote Gebühren von den Eltern.
2
Sie können von den Eltern zusätzlich eine Gebühr für die Mahlzeiten
erheben.
3
Die Gemeinden tragen
die Transportkosten zwischen dem Schulort
und dem Ort der Tagesschulangebote.
Art. 11
Bemessung
1
Die Gebühren für die Betreuung bemessen sich
nach
| a |
dem Einkommen und Vermögen der obhutsberechtigten
Eltern,
|
| b |
der Familiengrösse und
|
| c |
den Normkosten.
|
2
Der Gebührenansatz wird
pro Betreuungsstunde festgelegt.
Art. 12
Massgebendes Einkommen
1
Das für die Berechnung der Gebühr
massgebende monatliche Einkommen der Eltern umfasst
| a |
den Bruttolohn, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn,
|
| b |
Ersatzeinkommen (ohne Sozialhilfe), Gratifikationen,
Sozial- und Kinderzulagen, Renten sowie Unterhaltsbeiträge, die eine Person
bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich oder für
die unter ihrer Obhut stehenden Kinder erhält und
|
| c |
die Einkünfte aus Vermögen sowie den auf einen
Monat umgerechneten Anteil von fünf Prozent des Betrags, der ein steuerbares
Vermögen von 100 000 Franken übersteigt.
|
2
Bei Selbstständigerwerbenden
ist anstelle des Einkommens gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b das
auf einen Monat umgerechnete steuerbare Einkommen zuzüglich eines Zuschlags
von 20 Prozent massgebend.
3
Bei
nachweislich unregelmässigem Einkommen ist der Durchschnittswert der letzten
beiden zurückliegenden Jahre massgebend.
4
Vom massgebenden Einkommen abzuziehen sind Unterhaltsbeiträge, an
geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten sowie
die Unterhaltsbeiträge an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter
dessen Obhut stehenden Kinder.
5
Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern werden die beiden
Einkommen zusammengerechnet. Bei Konkubinatspaaren ohne gemeinsame Kinder
erfolgt die Zusammenrechnung erst nach fünf Jahren faktischen Zusammenlebens.
Art. 13
Nachweis
1
Die Eltern haben das massgebende Einkommen
nachzuweisen.
2
Bei fehlenden Angaben
zur Einkommens- und Vermögenssituation
wird die maximale Gebühr erhoben.
Art. 14
Familienrabatt
1
Übersteigt die Anzahl der Familienmitglieder
zwei Personen, reduziert sich der Stundenansatz für jedes weitere Familienmitglied
um 1.04 Franken.
[Fassung vom 3. 9. 2008] Der Minimaltarif
von 0.65 Franken pro Betreuungsstunde darf nicht unterschritten werden.
2
Massgebend ist die Anzahl der im gleichen
Haushalt lebenden Familienmitglieder (Eltern und Kinder, denen gegenüber sie
unterstützungspflichtig sind).
3
Kinder,
die nicht im gleichen Haushalt leben, werden mitgezählt, sofern für sie der
Kinderabzug gemäss Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai
2000 (StG
[BSG 661.11]) zulässig ist.
Art. 15
Gebührenansatz
1
Der Minimalansatz beträgt 0.65 Franken je verrechenbare
Betreuungsstunde.
2
Der Maximalansatz
beträgt je verrechenbare Betreuungsstunde
| a |
11.20 Franken für Tagesschulangebote gemäss
Artikel 4 Absatz 1,
[Fassung vom 22. 4. 2009]
|
| b |
5.60 Franken für Tagesschulangebote mit tiefen
pädagogischen Ansprüchen.
[Fassung vom 22. 4. 2009]
|
3
Bis zu einem Monatseinkommen
von 3500 Franken wird der Minimalansatz erhoben, ab einem Monatseinkommen
von 13 000 Franken wird der Maximalansatz erhoben.
4
Der Gebührenansatz für eine Betreuungsstunde wird linear zwischen
dem Minimal- und dem Maximalansatz entsprechend dem massgebenden Monatseinkommen
der Eltern unter Einbezug eines allfälligen Familienrabatts festgelegt.
5
Die Erziehungsdirektion kann die Gebühren
jeweils auf Schuljahresbeginn im gleichen Umfang wie die Normlohnkosten gemäss
Artikel 8 Absatz 4 anpassen.
Art. 16
Berechnungsformel
Die Berechnung der für ein Kind pro Betreuungsstunde
zu
erhebenden Gebühr erfolgt gemäss der Formel im Anhang 1.
Art. 17
Tiefere Gebühren
1
Die Gemeinden können für die Tagesschulangebote
tiefere
Gebühren als in dieser Verordnung vorgeschrieben von den Eltern verlangen.
2
Erheben die Gemeinden tiefere Gebühren
von den Eltern, haben sie
die Differenz zum Ertrag, den sie hätten, wenn sie Gebühren gemäss
dieser Verordnung erheben würden, selber zu tragen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18
Ausbildungen
von Leiterinnen
und Leitern
Leiterinnen und Leiter von Tagesschulangeboten,
die über
keine abgeschlossene pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung
verfügen, haben diese bis spätestens 1. August 2012 zu absolvieren.
Art. 19
Tagesschulen,
Mittagstische
und Tageshorte
nach der Sozialhilfegesetzgebung
Für
diejenigen Tagesschulen, Mittagstische und Horte, die
weiterhin nach den Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung
geführt werden, gelten die bisherigen Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung,
insbesondere die bisherigen Artikel 15, 17 bis 19, 22, 24, 30, 39, 41, 47,
51 und 53 der Verordnung vom 4. Mai 2005 über
die Angebote der sozialen Integration vom 4. Mai 2005 (ASIV
[BSG 860.113]),
längstens
aber bis zur Beendigung der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
ausgestellten Ermächtigung.
Art. 20
Änderung
eines Erlasses
Die ASIV, mit der Änderung vom
23. April 2008, wird wie
folgt geändert
[BSG 860.113]:
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Bern,
28.
Mai
2008
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang 1
[Fassung vom 22. 4. 2009]zu Artikel 16Die Formel zur Berechnung der für ein Kind je Betreuungsstunde zu erhebenden
Gebühr lautet: (Maximaltarif – Minimaltarif) dividiert durch (maximales
massgebendes Monatseinkommen – minimales massgebendes Monatseinkommen) x (massgebendes
Monatseinkommen – minimales massgebendes Monatseinkommen) + Minimaltarif –
(Familienrabatt x [Familiengrösse – 2])
Basisdaten zur Berechnung
des Gebührenansatzes nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a. Die
Gebühren für Zwischengrössen, z.B. für Bruttoeinkommen von 3700 Franken oder
für Haushalte ab sieben Personen, werden entsprechend mit der oben stehenden
Formel berechnet.

Basisdaten zur Berechnung des Gebührenansatzes nach Artikel
15 Absatz 2 Buchstabe b. Die Gebühren für Zwischengrössen, z.B.
für Bruttoeinkommen von 3700 Franken oder für Haushalte ab sieben Personen,
werden entsprechend mit der oben stehenden Formel berechnet.

Anhang 2
28.5.2008
V
BAG 08–64, in Kraft am 1. 8. 2008
Änderungen
3.9.2008
V
BAG 08–98, in Kraft am 1. 8. 2008
22.4.2009
V
BAG 09–48, in Kraft am 1. 8. 2009
|