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432.213.12

16.  März  2007 

Direktionsverordnung
über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD)


Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 27 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG  [BSG 432.210]) und Artikel 23a Buchstabe d der Volksschulverordnung vom 4. August 1993  [Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 28. 5. 2008, BSG 432.211.1],
beschliesst:

 

Art. 1

Absenzen und Dispensationen

1  Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht.

2  Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht.

Art. 2

Nicht vorhersehbare, entschuldigte Absenzen

 Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:

a

Krankheit des Kindes,

b

Unfall des Kindes,

c

Krankheit in der Familie des Kindes,

d

Todesfall in der Familie des Kindes,

e

äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung.

Art. 3

Vorhersehbare, entschuldigte Absenzen

 Vorhersehbare Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden:

a

Arzt- und Zahnarztbesuche,

b

Prüfungsaufgebote,

c

berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr,

d

Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst,

e

bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie,

f

ärztlich verordnete Therapien.

Art. 4  [Fassung vom 17. 12. 2007]

Dispensationen

1  Dispensationen sind insbesondere möglich

a

im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,

b

bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,

c

im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,

d

auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,

e

für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,

f

bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist,

g

bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit.

2  Bei Vorliegen besonderer Gründe kann in Fällen von Absatz 1 Buchstabe f ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.

Art. 5

Befristung

 Dispensationen für regelmässige Abwesenheiten vom Unterricht werden in der Regel befristet.

Art. 6

Nachholunterricht

1  Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt.

2  Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.

Art. 7

Verfahren für Absenzen

1  Die Eltern geben Absenzen, die nicht voraussehbar sind, der Klassenlehrkraft im Nachhinein bekannt.

2  Die Eltern geben Absenzen, die voraussehbar sind, vorgängig der Klassenlehrkraft bekannt.

3  Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.

Art. 8

Verfahren für Dispensationen

1  Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein. Für die Dispensation für Schnupperlehren kann eine kürzere Frist gewährt werden.

2  Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern.

3  ...  [Aufgehoben am 23. 6. 2008]

Art. 9

Unentschuldigte Absenzen und nicht gewährte Dispensationen

1  Sind Absenzen nicht gemäss Artikel 2 oder 3 begründet oder werden sie nicht ordnungsgemäss der Klassenlehrkraft bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt.

2  Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.

3  Es sind die Massnahmen gemäss VSG zu ergreifen.

Art. 10

Absenzenkontrolle

1  Alle Absenzen und Dispensationen eines Schuljahres werden in der Absenzenkontrolle festgehalten.

2  Die Klassenlehrkraft führt die Absenzenkontrolle.

Art. 11

Beurteilungsbericht

 Alle Absenzen und Dispensationen werden in den Beurteilungsbericht eingetragen, ausser

a

Dispensationen für Schnupperlehren, für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, für Prüfungen, für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen, für Berufsinformationsanlässe, für Begabtenförderung oder für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten,

b

Absenzen wegen freier Halbtage gemäss Artikel 27 Absatz 3 VSG,

c

Absenzen wegen Unterrichtsausschluss gemäss Artikel 28 Absatz 5 VSG.

Art. 12

Änderung eines Erlasses

 Folgender Erlass wird geändert:
Direktionsverordnung vom 7. Mai 2002 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS  [BSG 432.213.11]):

Art. 13

Aufhebung eines Erlasses

 Die Weisungen vom 1. Juli 1993 über Absenzen und Dispensationen an der Volksschule werden aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft.

Bern,  16.  März  2007 

Der Erziehungsdirektor: Pulver

Anhang

16.3.2007  DV 

BAG 07–56, in Kraft am 1. 8. 2007

Änderungen

17.12.2007  DV 

BAG 08–12, in Kraft am 1. 2. 2008

23.6.2008  DV 

über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule, BAG 08–71 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008