432.213.12
16.
März
2007
Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule
(DVAD)
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 27 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG
[BSG 432.210])
und Artikel 23a Buchstabe d der Volksschulverordnung vom
4. August 1993
[Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 28. 5. 2008, BSG
432.211.1], beschliesst:
Art. 1
Absenzen und Dispensationen
1
Absenzen sind Abwesenheiten vom
Unterricht.
2
Dispensationen sind
im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für
regelmässige oder für länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht.
Art. 2
Nicht vorhersehbare, entschuldigte
Absenzen
Absenzen gelten insbesondere aus folgenden
Gründen als entschuldigt:
| a |
Krankheit des Kindes,
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| b |
Unfall des Kindes,
|
| c |
Krankheit in der Familie des Kindes,
|
| d |
Todesfall in der Familie des Kindes,
|
| e |
äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge
schlechter Witterung.
|
Art. 3
Vorhersehbare, entschuldigte
Absenzen
Vorhersehbare Absenzen können insbesondere
aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden:
| a |
Arzt- und Zahnarztbesuche,
|
| b |
Prüfungsaufgebote,
|
| c |
berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen
ab dem 7. Schuljahr,
|
| d |
Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch
die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder
den schulärztlichen Dienst,
|
| e |
bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der
Familie,
|
| f |
ärztlich verordnete Therapien.
|
Art. 4
[Fassung vom 17. 12. 2007]
Dispensationen
1
Dispensationen
sind insbesondere möglich
| a |
im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren,
sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,
|
| b |
bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch
von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
|
| c |
im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung
ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
|
| d |
auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder-
und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das
Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen
gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,
|
| e |
für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
|
| f |
bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für
Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen
der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen
oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im
Ausland nicht während der Schulferien möglich ist,
|
| g |
bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für
die Alpzeit.
|
2
Bei Vorliegen besonderer
Gründe kann in Fällen von Absatz 1 Buchstabe f ausnahmsweise
bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.
Art. 5
Befristung
Dispensationen für regelmässige Abwesenheiten vom Unterricht
werden in der Regel befristet.
Art. 6
Nachholunterricht
1
Für verpassten Unterricht wegen
Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt.
2
Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen
Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.
Art. 7
Verfahren für Absenzen
1
Die Eltern geben Absenzen, die nicht
voraussehbar sind, der Klassenlehrkraft im Nachhinein bekannt.
2
Die Eltern geben Absenzen, die voraussehbar
sind, vorgängig der Klassenlehrkraft bekannt.
3
Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen
einfordern.
Art. 8
Verfahren für Dispensationen
1
Die Eltern reichen Dispensationsgesuche
spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung
ein. Für die Dispensation für Schnupperlehren kann eine kürzere Frist gewährt
werden.
2
Die Schulleitung kann
Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern.
3
...
[Aufgehoben am 23. 6. 2008]
Art. 9
Unentschuldigte Absenzen
und nicht gewährte Dispensationen
1
Sind Absenzen nicht gemäss Artikel 2 oder 3 begründet oder werden
sie nicht ordnungsgemäss der Klassenlehrkraft bekannt gegeben, gelten sie
als unentschuldigt.
2
Wird eine
Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern,
gilt dies als unentschuldigte Absenz.
3
Es sind die Massnahmen gemäss VSG zu ergreifen.
Art. 10
Absenzenkontrolle
1
Alle Absenzen und Dispensationen
eines Schuljahres werden in der Absenzenkontrolle festgehalten.
2
Die Klassenlehrkraft führt die Absenzenkontrolle.
Art. 11
Beurteilungsbericht
Alle Absenzen und Dispensationen werden
in den Beurteilungsbericht eingetragen, ausser
| a |
Dispensationen für Schnupperlehren, für Kurse
in heimatlicher Sprache und Kultur, für Prüfungen, für Berufs-, Studien- und
Laufbahnberatungen, für Berufsinformationsanlässe, für Begabtenförderung oder
für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten,
|
| b |
Absenzen wegen freier Halbtage gemäss Artikel
27 Absatz 3 VSG,
|
| c |
Absenzen wegen Unterrichtsausschluss gemäss
Artikel 28 Absatz 5 VSG.
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Art. 12
Änderung eines Erlasses
Folgender Erlass wird geändert: Direktionsverordnung
vom 7. Mai 2002 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule
(DVBS
[BSG 432.213.11]):
Art. 13
Aufhebung eines Erlasses
Die Weisungen vom 1. Juli 1993 über Absenzen und Dispensationen
an der Volksschule werden aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft.
Bern,
16.
März
2007
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Der Erziehungsdirektor: Pulver
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Anhang
16.3.2007
DV
BAG 07–56, in Kraft am 1. 8. 2007
Änderungen
17.12.2007
DV
BAG 08–12, in Kraft am 1. 2. 2008
23.6.2008
DV
über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule,
BAG 08–71 (II.), in Kraft am 1. 8. 2008
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