432.271.1
19.
September
2007
Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten
und in der Volksschule (BMV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 17 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992
[BSG 432.210] sowie Artikel 17 des Kindergartengesetzes vom 23.
November 1983
[BSG 432.11], auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1
Diese Verordnung regelt die besonderen Massnahmen
im Kindergarten und in der Volksschule, die Schülerinnen und Schülern den
Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglichen sollen, die Zuweisungsverfahren
und die Finanzierung.
2
Die Angebote
der Sonderschulung sowie die heilpädagogische Früherziehung sind
nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Art. 2
Besondere Massnahmen
1
Besondere Massnahmen sind Massnahmen
zur besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern,
Spezialunterricht und besondere Klassen.
2
Sie berücksichtigen die schulischen,
persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die
individuellen Möglichkeiten und Besonderheiten der Schülerinnen
und Schüler.
3
Sie sind individuell angepasst, gendergerecht,
zeitlich definiert, koordiniert und in verschiedenen Lehr- und Lernformen
einzusetzen.
4
Sie gehören zum schulischen Grundangebot
einer Gemeinde.
Art. 3
Integration
1
Schülerinnen und Schüler,
die besonderer Massnahmen bedürfen, besuchen in der Regel die
Regelklasse.
2
Schülerinnen und Schüler,
die nicht in Regelklassen geschult werden, besuchen ganz oder teilweise
eine besondere Klasse.
Art. 4
Modell, Konzept
1
Die besonderen Massnahmen können
mit oder ohne Führen besonderer Klassen gemäss den beiden
Modellen in Anhang 1 umgesetzt werden.
2
Die Gemeinden bestimmen mit Erlass
das Modell und das Konzept.
2. Besondere Massnahmen
2.1 Massnahmen zur besonderen Förderung
Art. 5
1
Massnahmen zur besonderen Förderung
unterstützen die individualisierende und differenzierende Schulung.
2
Massnahmen zur besonderen Förderung
sind:
| a |
Anordnen oder Vereinbaren erweiterter
oder reduzierter individueller Lernziele,
|
| b |
Unterstützung des vollständigen
oder teilweisen Besuchs der Regelklasse durch Schülerinnen und
Schüler mit einer Behinderung,
|
| c |
Angebote für Schülerinnen
und Schüler mit Problemen bei der sprachlichen oder kulturellen
Integration (Integration Fremdsprachiger),
|
| d |
zweijährige Einschulung in der
Regelklasse für Schülerinnen und Schüler mit deutlicher
partieller Entwicklungsverzögerung (zweijährige Einschulung),
|
| e |
Angebote zur Förderung von ausserordentlich
begabten Schülerinnen und Schülern (Begabtenförderung),
|
| f |
Rhythmik als fakultatives Gruppenangebot.
|
3
Die Erziehungsdirektion regelt das
Nähere durch Verordnung.
4
Das Absolvieren einer zweijährigen
Einschulung in der Regelklasse gilt für die Erfüllung der
Schulpflicht als ein Schuljahr.
2.2 Spezialunterricht
Art. 6
Begriff
1
Der Spezialunterricht umfasst neben
der Förderung und Schulung von Schülerinnen und Schülern
mit besonderem Förderbedarf auch die Prävention von Lernstörungen,
die Beratung von Lehrkräften, Eltern und Behörden sowie
Kurzinterventionen.
2
Der Spezialunterricht ergänzt
den ordentlichen Unterricht, wird mit ihm koordiniert und erfolgt
in enger Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften.
3
Er umfasst folgende Fachbereiche:
| a |
Integrative Förderung,
|
| b |
Logopädie,
|
| c |
Psychomotorik.
|
4
Kurzinterventionen sind
| a |
die kurzfristige Unterstützung
von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften in schwierigen
Situationen,
|
| b |
Unterrichtssequenzen zur Beobachtung
und Beurteilung von Schülerinnen und Schülern im Hinblick
auf deren weitere Förderung.
|
5
Kurzinterventionen erfolgen einmalig
und während einer Dauer von maximal zwölf Wochen.
Art. 7
Durchführung
Spezialunterricht nach Artikel 6 Absatz 3 wird in der
Regel innerhalb der Klasse oder als Gruppenunterricht in der Regel
während der ordentlichen Unterrichtszeit und in begründeten
Ausnahmefällen als Einzelunterricht erteilt.
2.3 Besondere Klassen
Art. 8
Formen, Organisation und Definition von besonderen
Klassen
1
Besondere Klassen sind
| a |
Klassen zur besonderen Förderung,
|
| b |
Einschulungsklassen.
|
2
Sie sind in Bezug auf die Regelklassen
kooperativ und durchlässig zu organisieren.
3
Eine besondere Klasse gilt für
die Berechtigung des Bezugs der Klassenlehrerlektion und für
die Berechnung des Lastenausgleichs dann als Klasse, wenn Schülerinnen
und Schüler in dieser durchschnittlich mindestens 16 Wochenlektionen
belegen.
4
Bei der Durchschnittsberechnung nach
Absatz 3 werden Schülerinnen und Schüler mit weniger als
acht Wochenlektionen nicht berücksichtigt.
Art. 9
Klassen zur besonderen Förderung
Klassen zur besonderen Förderung dienen der Förderung
von Schülerinnen und Schülern mit Lern- oder Leistungsstörungen,
Behinderungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die nicht in einer
Regelklasse geschult werden.
Art. 10
Einschulungsklassen
1
Schülerinnen und Schüler
mit deutlicher partieller Entwicklungsverzögerung können
in Einschulungsklassen unterrichtet werden.
2
Eine Zuweisung darf nur dann erfolgen,
wenn dadurch die soziale Eingliederung am Aufenthaltsort nicht beeinträchtigt
wird.
3
In Einschulungsklassen wird das Pensum
des ersten Schuljahres auf zwei Jahre verteilt.
4
Der Besuch einer Einschulungsklasse
wird als ein Schuljahr an die obligatorische Schulzeit angerechnet,
sofern der anschliessende Übertritt nicht in eine Klasse zur
besonderen Förderung erfolgt.
3. Zuweisung
Art. 11
Zuständigkeit
1
Die Schulleitung
[Fassung vom 28.
5. 2008] verfügt im Einverständnis mit der gesetzlichen
Vertretung der Schülerin oder des Schülers
| a |
auf Antrag der Klassenlehrkraft individuelle
Lernziele in höchstens zwei Fächern,
|
| b |
gestützt auf einen Bericht mit
Antrag der kantonalen Erziehungsberatung oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienstes individuelle Lernziele in mehr als zwei Fächern.
|
2
Die Schulleitung verfügt auf Antrag
der Lehrkräfte die Integration Fremdsprachiger und die Rhythmik
(Art. 5 Abs. 2 Bst. c und f).
[Fassung vom 28. 5. 2008]
3
Die Schulleitung
[Fassung vom 28.
5. 2008] verfügt auf Antrag der kantonalen Erziehungsberatung
oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und auf Bericht
einer Abklärungsstelle hin
| a |
die zweijährige Einschulung (Art.
5 Abs. 2 Bst. d),
|
| b |
die Begabtenförderung (Art. 5 Abs.
2 Bst. e),
|
| c |
die Zuweisung zum Spezialunterricht
nach Artikel 6 Absatz 3,
|
| d |
die Zuweisung zu besonderen Klassen
und die Rückführung in die Regelklassen.
|
4
Die Erziehungsdirektion bezeichnet
die Abklärungsstellen.
5
Das Schulinspektorat verfügt gestützt
auf einen Bericht mit Antrag der kantonalen Erziehungsberatung oder
des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, im Einverständnis
mit der zuständigen Schulleitung
[Fassung vom 28. 5. 2008] und unter Zustimmung des Alters- und Behindertenamts Massnahmen
zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer
Behinderung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 12
Weigerung der gesetzlichen Vertretung
Liegt kein Einverständnis der gesetzlichen Vertretung
für eine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers
durch die kantonale Erziehungsberatung, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienst oder einer Abklärungsstelle vor, kann die Schulleitung
besondere Massnahmen anordnen.
[Fassung vom 28. 5. 2008]
4. Finanzierung
Art. 13
Unentgeltlichkeit
Die besonderen Massnahmen sind für die Schülerinnen
und Schüler unentgeltlich.
Art. 14
Lektionenpool
1
Das Amt für Kindergarten, Volksschule
und Beratung teilt den Gemeinden, die Träger der Volksschule
sind (Art. 5 Abs. 3 VSG), die finanziellen Mittel für die besonderen
Massnahmen in Form eines Lektionenpools zu
| a |
für die Begabtenförderung
(Art. 5 Abs. 2 Bst. e),
|
| b |
für die übrigen besonderen
Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a sowie c bis f
[c, d und f], Art. 6 und Art. 8).
|
2
Die Berechnung des Lektionenpools (Sollwert)
[Fassung vom 18. 1. 2012] erfolgt nach den Formeln A und D in
Anhang 2.
3
Mit dem Lektionenpool sind die Aufgaben
gemäss Artikel 5 bis 10, ausgenommen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, zu erfüllen.
4
Das Amt für Kindergarten, Volksschule
und Beratung überprüft die Höhe der zugeteilten Mittel
periodisch
[Fassung vom 18. 1. 2012] und nimmt die erforderlichen
Anpassungen vor.
Art. 15
Lektionenpool für die Begabtenförderung
1
Massgebend für die Berechnung
des Lektionenpools für die Begabtenförderung (Art. 14 Abs.
1 Bst. a) sind
| a |
die im Voranschlag zur Verfügung
gestellten Mittel,
|
| b |
die Anzahl aller Kinder und aller Schülerinnen
und Schüler, die den öffentlichen Kindergarten oder die
öffentliche Schule besuchen.
|
2
Die Berechnung erfolgt nach der Formel
B in Anhang 2.
Art. 16
Lektionenpool für die übrigen besonderen
Massnahmen
1
Massgebend für die Berechnung
des Lektionenpools für die übrigen besonderen Massnahmen
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b) sind
| a |
die im Voranschlag zur Verfügung
gestellten Mittel,
|
| b |
die Anzahl aller Kinder und Schülerinnen
und Schüler, die den öffentlichen Kindergarten oder die
öffentliche Schule besuchen,
|
| c |
der die soziale Struktur wiedergebende
Schulsozialindex
[Fassung vom 26. 10. 2011],
|
| d |
der Faktor Klassengrösse.
|
2
Der Schulsozialindex
[Fassung vom
26. 10. 2011] wird gemäss dem in Anhang 3 beschriebenen
4-Indikatoren-Modell berechnet.
3
Der Faktor Klassengrösse wird
mittels der in Anhang 2 wiedergegebenen Formel C1 berechnet.
4
Die Berechnung des Lektionenpools für
die übrigen besonderen Massnahmen erfolgt gemäss der in
Anhang 2 wiedergegebenen Formel C.
5
Das Amt für Kindergarten, Volksschule
und Beratung kann die zugeteilten Mittel anpassen, wenn der Sollwert
um mehr als zehn Prozent überschritten oder um mehr als fünf
Prozent unterschritten wird.
[Fassung vom 18. 1. 2012]
6
Es kann in begründeten Ausnahmefällen
zusätzliche Lektionen bewilligen.
[Eingefügt am 18. 1.
2012]
Art. 17
Verwendung der zugeteilten
Mittel
Die Erziehungsdirektion regelt das Nähere
zur Verwendung des gemäss den Artikeln 14 bis 16 zugeteilten Lektionenpools
durch Verordnung.
Art. 18
Lektionen für die Integration von Schülerinnen
und Schülern mit einer Behinderung
1
Die Zuteilung der Lektionen für
die Unterstützung der Integration von Schülerinnen und Schülern
mit einer Behinderung (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) erfolgt
| a |
im Rahmen der im Voranschlag zur Verfügung
gestellten Mittel,
|
| b |
individuell für die unterstützten
Schülerinnen und Schüler.
|
2
Das Amt für Kindergarten, Volksschule
und Beratung verwaltet die Lektionen zentral.
Art. 19
Statistik
Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung
führt eine jährliche Statistik über steuerungsrelevante
Daten.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20
Umsetzung in den Gemeinden
Die Gemeinden haben die Bestimmungen dieser Verordnung
bis spätestens 1. August 2011 umzusetzen und ein Leistungsangebot
gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zur Verfügung zu stellen.
Art. 21
Zur Verfügung stehende Lektionen für die
übrigen besonderen Massnahmen bis am 31. Juli 2009
1
Die Anzahl der Lektionen, die den Gemeinden
bis am 31. Juli 2009 für die übrigen besonderen Massnahmen
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b) höchstens zur Verfügung
steht, richtet sich nach dem bisherigen Recht. Vorbehalten bleibt
Absatz 2.
2
Das Amt für Kindergarten, Volksschule
und Beratung kann Gemeinden, die im Rahmen von Schul- oder Unterrichtsentwicklungsprojekten
integrativ ausgerichtete Schulformen realisieren, bereits ab Inkrafttreten
dieser Verordnung eine Erhöhung der zugewiesenen Lektionen bis
zum Erreichen des Sollwerts gemäss Artikel 23 Buchstabe a bewilligen.
Art. 22
Reduktion der bis anhin zur Verfügung stehenden
Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen
Die Gemeinden, deren Anzahl Lektionen für die übrigen
besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) den
Sollwert gemäss Artikel 16 überschreitet, haben ihren Lektionenbedarf
bis am 1. August 2009 auf ein Mass zu reduzieren, das höchstens
122 Prozent des Sollwerts gemäss Artikel 16 beträgt.
[Fassung vom 18. 1. 2012]
Art. 23
Erhöhung der bis anhin zur Verfügung stehenden
Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen
Die Gemeinden, deren Anzahl Lektionen für die übrigen
besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) den
Sollwert gemäss Artikel 16 nicht erreicht, können ihren
Lektionenbedarf bis am 1. August 2009 auf ein Mass erhöhen, das
höchstens 92 Prozent des Sollwerts gemäss Artikel 16 beträgt.
[Fassung vom 18. 1. 2012]
Art. 24
Schülerinnen und Schüler in Kleinklassen
1
Schülerinnen und Schüler
können längstens bis am 31. Juli 2009
| a |
eine Kleinklasse nach dem Dekret vom
21. September 1971 über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht
der Volksschule besuchen,
|
| b |
den Spezialunterricht im Fachbereich
Legasthenie nach der Verordnung vom 28. März 1973 über die
besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule besuchen.
|
2
Die Schulkommission hat rechtzeitig
zu verfügen, wie diese Schülerinnen und Schüler ab
dem 1. August 2009 geschult werden.
Art. 25
Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung
der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) wird folgendermassen geändert:
Art. 26
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 28. März 1973 über die besonderen
Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule (BSG 432.271.1)
wird aufgehoben.
Art. 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Bern,
19.
September
2007
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang 1 (zu Art. 4)
1. Modelle zur Umsetzung der besonderen Massnahmen nach
Zielgruppen
Im Konzept gemäss Abs. 2 ist die Umsetzung der besonderen
Massnahmen zu definieren, insbesondere
| a. |
die Angebots-, Organisations- und Leitungsstrukturen
|
| b. |
die Zuweisungsabläufe
|
| c. |
die Standorte allfälliger besonderer
Klassen
|
| d. |
die Verwendung der zugeteilten Ressourcen
für die einzelnen besonderen pädagogischen Massnahmen
|



2. Umsetzung der besonderen Massnahmen im Rahmen eines
Gemeindeverbandes oder einer interkommunalen Vereinbarung
|
Bei interkommunaler
Umsetzung der besonderen Massnahmen sind in einem Gesamtkonzept zusätzlich
zu den oben dargestellten Aspekten noch insbesondere die folgenden
zu definieren:
| a) |
die zusammenarbeitenden Gemeinden
|
| b) |
die Organe und deren Zuständigkeiten
|
| c) |
die Schulgeldfragen
|
Bei der Umsetzung der besonderen Massnahmen durch
interkommunale Zusammenarbeitsformen ist zu beachten, dass Schülerinnen
und Schüler mit deutlicher partieller Entwicklungsverzögerung
nur einer zentral geführten EK zugewiesen werden dürfen,
wenn deren soziale Integration am Aufenthaltsort dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
|
BK: Besondere Klasse (wobei KbF =
Klasse für besondere Förderung, EK = Einschulungsklasse), EB: Kantonale Erziehungsberatung, lLZ: Individuelle
Lernziele, KJPD: Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst
Anhang 2 (zu Art. 14 bis 18)
Berechnung des Lektionenpools
A Lektionenpool
Wobei:
| L |
=
Lektionenpool (Total aller
zugeteilten Lektionen)
|
| LB |
=
Lektionenpool
in Lektionen pro Woche je Gemeinde
[Gemeint sind Gemeinden, die
Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).] für
die Begabtenförderung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e)
|
| LÜ |
=
Lektionenpool
in Lektionen pro Woche je Gemeinde
[Gemeint sind Gemeinden, die
Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).] für
die übrigen besonderen pädagogischen Massnahmen mit Ausnahme
der Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer
Behinderung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)
|
B Lektionenpool für die Begabtenförderung
Wobei:
| Q |
=
Quotient der Mittel für
die Begabtenförderung durch die durchschnittlichen Kosten pro
Lektion (ergibt die Anzahl gesamthaft zur Verfügung stehender
Lektionen)
|
| AG |
=
Anzahl Schülerinnen
und Schüler (inkl. Kindergarten) der Gemeinde
[Gemeint sind
Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).]
|
| AK |
=
Anzahl Schülerinnen
und Schüler (inkl. Kindergarten) im Kanton Bern
|
C Lektionenpool für die übrigen besonderen Massnahmen
Wobei:
| B |
=
Basiswert (variable Lektionenzahl
in Abhängigkeit zu den zur Verfügung gestellten Mitteln)
|
| AG |
=
Anzahl Schülerinnen
und Schüler (inkl. Kindergarten) der Gemeinde
[Gemeint sind
Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).]
|
| S |
=
Schulsozialindex
[Fassung
vom 26. 10. 2011] (4-Indikatoren-Modell gemäss Anhang 3,
wobei gilt: 1 ≤ S ≤ 1.7)
|
| K |
=
Faktor Klassengrösse
|
C1 Faktor Klassengrösse
Vergrösserung bzw. Verkleinerung des Lektionenpools für
die übrigen besonderen Massnahmen (LÜ) um 3 %
pro ganzzahlige Abweichung der durchschnittlichen Klassengrösse
in der Gemeinde
[Gemeint sind Gemeinden, die Träger der Volksschule
sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).] von der durchschnittlichen Klassengrösse
im Kanton. Zwischenwerte werden linear gerechnet.
Wobei:
| KK |
=
Durchschnittliche
Klassengrösse im Kanton
|
| KG |
=
Durchschnittliche
Klassengrösse in der Gemeinde
[Gemeint sind Gemeinden, die
Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).], wobei
KG ≥ 15
|
D Gesamtformel
Setzt man alle Teilformeln zu einer einzigen Formel zusammen,
ergibt sich für die Berechnung des Lektionenpools:
|
L = (Q • AG/AK) + [B • AG /100 • S •
{1 - (KK - KG) • 0.03}]
|
Anhang 3 (zu Art. 16 Abs. 2)
Schulsozialindex
[Fassung vom 26. 10. 2011] Der Schulsozialindex
[Fassung vom 26. 10. 2011] wird für
die Gemeinden mit Schulstandort mittels Faktorenanalyse aus den folgenden
vier Faktoren berechnet:
| 1. |
Anteil Nicht-Schweizer Schülerinnen
und Schüler (Quelle: Jährliche, kantonale schulstatistische
Erhebung)
|
| 2. |
Anteil Arbeitslose (>15-jährig) (Quelle: BECO)
|
| 3. |
Anteil Gebäude mit niedriger Wohnnutzung (Quelle: Bundesamt für Statistik)
|
| 4. |
Sesshaftigkeit (Anteil Einwohner mit
> 5 Jahren gleiche Wohnadresse) (Quelle: Bundesamt für Statistik)
|
Der Wertbereich des Schulsozialindexes
[Fassung vom 26. 10.
2011] beträgt 1.00 bis 1.70. Der Schulsozialindex
[Fassung vom 26. 10. 2011] wird alle drei Jahre neu berechnet
und elektronisch publiziert.
Anhang 4
19.9.2007
V
BAG 07–99, in Kraft
am 1. 1. 2008
Änderungen
28.5.2008
V
Volksschulverordnung, BAG 08–63
(Art. 29), in Kraft am 1. 8. 2008
26.10.2011
V
über den Finanz- und Lastenausgleich,
BAG 11–123 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012
18.1.2012
V
BAG 12–19, in Kraft am 1. 4.
2012
|