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432.271.1

19.  September  2007 

Verordnung
über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992  [BSG 432.210] sowie Artikel 17 des Kindergartengesetzes vom 23. November 1983  [BSG 432.11],
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand

1  Diese Verordnung regelt die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule, die Schülerinnen und Schülern den Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglichen sollen, die Zuweisungsverfahren und die Finanzierung.

2  Die Angebote der Sonderschulung sowie die heilpädagogische Früherziehung sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Art. 2

Besondere Massnahmen

1  Besondere Massnahmen sind Massnahmen zur besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern, Spezialunterricht und besondere Klassen.

2  Sie berücksichtigen die schulischen, persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die individuellen Möglichkeiten und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler.

3  Sie sind individuell angepasst, gendergerecht, zeitlich definiert, koordiniert und in verschiedenen Lehr- und Lernformen einzusetzen.

4  Sie gehören zum schulischen Grundangebot einer Gemeinde.

Art. 3

Integration

1  Schülerinnen und Schüler, die besonderer Massnahmen bedürfen, besuchen in der Regel die Regelklasse.

2  Schülerinnen und Schüler, die nicht in Regelklassen geschult werden, besuchen ganz oder teilweise eine besondere Klasse.

Art. 4

Modell, Konzept

1  Die besonderen Massnahmen können mit oder ohne Führen besonderer Klassen gemäss den beiden Modellen in Anhang 1 umgesetzt werden.

2  Die Gemeinden bestimmen mit Erlass das Modell und das Konzept.

2. Besondere Massnahmen

2.1 Massnahmen zur besonderen Förderung

Art. 5

1  Massnahmen zur besonderen Förderung unterstützen die individualisierende und differenzierende Schulung.

2  Massnahmen zur besonderen Förderung sind:

a

Anordnen oder Vereinbaren erweiterter oder reduzierter individueller Lernziele,

b

Unterstützung des vollständigen oder teilweisen Besuchs der Regelklasse durch Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung,

c

Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Problemen bei der sprachlichen oder kulturellen Integration (Integration Fremdsprachiger),

d

zweijährige Einschulung in der Regelklasse für Schülerinnen und Schüler mit deutlicher partieller Entwicklungsverzögerung (zweijährige Einschulung),

e

Angebote zur Förderung von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern (Begabtenförderung),

f

Rhythmik als fakultatives Gruppenangebot.

3  Die Erziehungsdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

4  Das Absolvieren einer zweijährigen Einschulung in der Regelklasse gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.

2.2 Spezialunterricht

Art. 6

Begriff

1  Der Spezialunterricht umfasst neben der Förderung und Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf auch die Prävention von Lernstörungen, die Beratung von Lehrkräften, Eltern und Behörden sowie Kurzinterventionen.

2  Der Spezialunterricht ergänzt den ordentlichen Unterricht, wird mit ihm koordiniert und erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften.

3  Er umfasst folgende Fachbereiche:

a

Integrative Förderung,

b

Logopädie,

c

Psychomotorik.

4  Kurzinterventionen sind

a

die kurzfristige Unterstützung von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften in schwierigen Situationen,

b

Unterrichtssequenzen zur Beobachtung und Beurteilung von Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf deren weitere Förderung.

5  Kurzinterventionen erfolgen einmalig und während einer Dauer von maximal zwölf Wochen.

Art. 7

Durchführung

 Spezialunterricht nach Artikel 6 Absatz 3 wird in der Regel innerhalb der Klasse oder als Gruppenunterricht in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit und in begründeten Ausnahmefällen als Einzelunterricht erteilt.

2.3 Besondere Klassen

Art. 8

Formen, Organisation und Definition von besonderen Klassen

1  Besondere Klassen sind

a

Klassen zur besonderen Förderung,

b

Einschulungsklassen.

2  Sie sind in Bezug auf die Regelklassen kooperativ und durchlässig zu organisieren.

3  Eine besondere Klasse gilt für die Berechtigung des Bezugs der Klassenlehrerlektion und für die Berechnung des Lastenausgleichs dann als Klasse, wenn Schülerinnen und Schüler in dieser durchschnittlich mindestens 16 Wochenlektionen belegen.

4  Bei der Durchschnittsberechnung nach Absatz 3 werden Schülerinnen und Schüler mit weniger als acht Wochenlektionen nicht berücksichtigt.

Art. 9

Klassen zur besonderen Förderung

 Klassen zur besonderen Förderung dienen der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- oder Leistungsstörungen, Behinderungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die nicht in einer Regelklasse geschult werden.

Art. 10

Einschulungsklassen

1  Schülerinnen und Schüler mit deutlicher partieller Entwicklungsverzögerung können in Einschulungsklassen unterrichtet werden.

2  Eine Zuweisung darf nur dann erfolgen, wenn dadurch die soziale Eingliederung am Aufenthaltsort nicht beeinträchtigt wird.

3  In Einschulungsklassen wird das Pensum des ersten Schuljahres auf zwei Jahre verteilt.

4  Der Besuch einer Einschulungsklasse wird als ein Schuljahr an die obligatorische Schulzeit angerechnet, sofern der anschliessende Übertritt nicht in eine Klasse zur besonderen Förderung erfolgt.

3. Zuweisung

Art. 11

Zuständigkeit

1  Die Schulleitung  [Fassung vom 28. 5. 2008] verfügt im Einverständnis mit der gesetzlichen Vertretung der Schülerin oder des Schülers

a

auf Antrag der Klassenlehrkraft individuelle Lernziele in höchstens zwei Fächern,

b

gestützt auf einen Bericht mit Antrag der kantonalen Erziehungsberatung oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes individuelle Lernziele in mehr als zwei Fächern.

2  Die Schulleitung verfügt auf Antrag der Lehrkräfte die Integration Fremdsprachiger und die Rhythmik (Art. 5 Abs. 2 Bst. c und f).  [Fassung vom 28. 5. 2008]

3  Die Schulleitung  [Fassung vom 28. 5. 2008] verfügt auf Antrag der kantonalen Erziehungsberatung oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und auf Bericht einer Abklärungsstelle hin

a

die zweijährige Einschulung (Art. 5 Abs. 2 Bst. d),

b

die Begabtenförderung (Art. 5 Abs. 2 Bst. e),

c

die Zuweisung zum Spezialunterricht nach Artikel 6 Absatz 3,

d

die Zuweisung zu besonderen Klassen und die Rückführung in die Regelklassen.

4  Die Erziehungsdirektion bezeichnet die Abklärungsstellen.

5  Das Schulinspektorat verfügt gestützt auf einen Bericht mit Antrag der kantonalen Erziehungsberatung oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, im Einverständnis mit der zuständigen Schulleitung  [Fassung vom 28. 5. 2008] und unter Zustimmung des Alters- und Behindertenamts Massnahmen zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 12

Weigerung der gesetzlichen Vertretung

 Liegt kein Einverständnis der gesetzlichen Vertretung für eine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die kantonale Erziehungsberatung, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst oder einer Abklärungsstelle vor, kann die Schulleitung besondere Massnahmen anordnen.  [Fassung vom 28. 5. 2008]

4. Finanzierung

Art. 13

Unentgeltlichkeit

 Die besonderen Massnahmen sind für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.

Art. 14

Lektionenpool

1  Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung teilt den Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG), die finanziellen Mittel für die besonderen Massnahmen in Form eines Lektionenpools zu

a

für die Begabtenförderung (Art. 5 Abs. 2 Bst. e),

b

für die übrigen besonderen Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a sowie c bis f  [c, d und f], Art. 6 und Art. 8).

2  Die Berechnung des Lektionenpools (Sollwert)  [Fassung vom 18. 1. 2012] erfolgt nach den Formeln A und D in Anhang 2.

3  Mit dem Lektionenpool sind die Aufgaben gemäss Artikel 5 bis 10, ausgenommen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, zu erfüllen.

4  Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung überprüft die Höhe der zugeteilten Mittel periodisch  [Fassung vom 18. 1. 2012] und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.

Art. 15

Lektionenpool für die Begabtenförderung

1  Massgebend für die Berechnung des Lektionenpools für die Begabtenförderung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) sind

a

die im Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel,

b

die Anzahl aller Kinder und aller Schülerinnen und Schüler, die den öffentlichen Kindergarten oder die öffentliche Schule besuchen.

2  Die Berechnung erfolgt nach der Formel B in Anhang 2.

Art. 16

Lektionenpool für die übrigen besonderen Massnahmen

1  Massgebend für die Berechnung des Lektionenpools für die übrigen besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) sind

a

die im Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel,

b

die Anzahl aller Kinder und Schülerinnen und Schüler, die den öffentlichen Kindergarten oder die öffentliche Schule besuchen,

c

der die soziale Struktur wiedergebende Schulsozialindex  [Fassung vom 26. 10. 2011],

d

der Faktor Klassengrösse.

2  Der Schulsozialindex  [Fassung vom 26. 10. 2011] wird gemäss dem in Anhang 3 beschriebenen 4-Indikatoren-Modell berechnet.

3  Der Faktor Klassengrösse wird mittels der in Anhang 2 wiedergegebenen Formel C1 berechnet.

4  Die Berechnung des Lektionenpools für die übrigen besonderen Massnahmen erfolgt gemäss der in Anhang 2 wiedergegebenen Formel C.

5  Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann die zugeteilten Mittel anpassen, wenn der Sollwert um mehr als zehn Prozent überschritten oder um mehr als fünf Prozent unterschritten wird.  [Fassung vom 18. 1. 2012]

6  Es kann in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Lektionen bewilligen.  [Eingefügt am 18. 1. 2012]

Art. 17

Verwendung der zugeteilten Mittel

 Die Erziehungsdirektion regelt das Nähere zur Verwendung des gemäss den Artikeln 14 bis 16 zugeteilten Lektionenpools durch Verordnung.

Art. 18

Lektionen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung

1  Die Zuteilung der Lektionen für die Unterstützung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) erfolgt

a

im Rahmen der im Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel,

b

individuell für die unterstützten Schülerinnen und Schüler.

2  Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung verwaltet die Lektionen zentral.

Art. 19

Statistik

 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung führt eine jährliche Statistik über steuerungsrelevante Daten.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20

Umsetzung in den Gemeinden

 Die Gemeinden haben die Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens 1. August 2011 umzusetzen und ein Leistungsangebot gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zur Verfügung zu stellen.

Art. 21

Zur Verfügung stehende Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen bis am 31. Juli 2009

1  Die Anzahl der Lektionen, die den Gemeinden bis am 31. Juli 2009 für die übrigen besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) höchstens zur Verfügung steht, richtet sich nach dem bisherigen Recht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2  Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann Gemeinden, die im Rahmen von Schul- oder Unterrichtsentwicklungsprojekten integrativ ausgerichtete Schulformen realisieren, bereits ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erhöhung der zugewiesenen Lektionen bis zum Erreichen des Sollwerts gemäss Artikel 23 Buchstabe a bewilligen.

Art. 22

Reduktion der bis anhin zur Verfügung stehenden Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen

 Die Gemeinden, deren Anzahl Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) den Sollwert gemäss Artikel 16 überschreitet, haben ihren Lektionenbedarf bis am 1. August 2009 auf ein Mass zu reduzieren, das höchstens 122 Prozent des Sollwerts gemäss Artikel 16 beträgt.  [Fassung vom 18. 1. 2012]

Art. 23

Erhöhung der bis anhin zur Verfügung stehenden Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen

 Die Gemeinden, deren Anzahl Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) den Sollwert gemäss Artikel 16 nicht erreicht, können ihren Lektionenbedarf bis am 1. August 2009 auf ein Mass erhöhen, das höchstens 92 Prozent des Sollwerts gemäss Artikel 16 beträgt.  [Fassung vom 18. 1. 2012]

Art. 24

Schülerinnen und Schüler in Kleinklassen

1  Schülerinnen und Schüler können längstens bis am 31. Juli 2009

a

eine Kleinklasse nach dem Dekret vom 21. September 1971 über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule besuchen,

b

den Spezialunterricht im Fachbereich Legasthenie nach der Verordnung vom 28. März 1973 über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule besuchen.

2  Die Schulkommission hat rechtzeitig zu verfügen, wie diese Schülerinnen und Schüler ab dem 1. August 2009 geschult werden.

Art. 25

Änderung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) wird folgendermassen geändert:

Art. 26

Aufhebung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 28. März 1973 über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule (BSG 432.271.1) wird aufgehoben.

Art. 27

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Bern,  19.  September  2007 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1
(zu Art. 4)

1. Modelle zur Umsetzung der besonderen Massnahmen nach Zielgruppen

Im Konzept gemäss Abs. 2 ist die Umsetzung der besonderen Massnahmen zu definieren, insbesondere

a.

die Angebots-, Organisations- und Leitungsstrukturen

b.

die Zuweisungsabläufe

c.

die Standorte allfälliger besonderer Klassen

d.

die Verwendung der zugeteilten Ressourcen für die einzelnen besonderen pädagogischen Massnahmen

2. Umsetzung der besonderen Massnahmen im Rahmen eines Gemeindeverbandes oder einer interkommunalen Vereinbarung

Bei interkommunaler Umsetzung der besonderen Massnahmen sind in einem Gesamtkonzept zusätzlich zu den oben dargestellten Aspekten noch insbesondere die folgenden zu definieren:

a)

die zusammenarbeitenden Gemeinden

b)

die Organe und deren Zuständigkeiten

c)

die Schulgeldfragen

Bei der Umsetzung der besonderen Massnahmen durch interkommunale Zusammenarbeitsformen ist zu beachten, dass Schülerinnen und Schüler mit deutlicher partieller Entwicklungsverzögerung nur einer zentral geführten EK zugewiesen werden dürfen, wenn deren soziale Integration am Aufenthaltsort dadurch nicht beeinträchtigt wird.

BK: Besondere Klasse (wobei KbF = Klasse für besondere Förderung, EK = Einschulungsklasse), EB: Kantonale Erziehungsberatung, lLZ: Individuelle Lernziele, KJPD: Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst

Anhang 2
(zu Art. 14 bis 18)

Berechnung des Lektionenpools

A Lektionenpool

L = LB + LÜ

Wobei:

L

=

Lektionenpool (Total aller zugeteilten Lektionen)

LB

=

Lektionenpool in Lektionen pro Woche je Gemeinde  [Gemeint sind Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).] für die Begabtenförderung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e)

=

Lektionenpool in Lektionen pro Woche je Gemeinde  [Gemeint sind Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).] für die übrigen besonderen pädagogischen Massnahmen mit Ausnahme der Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)

B Lektionenpool für die Begabtenförderung

LB = Q • (AG/AK)

Wobei:

Q

=

Quotient der Mittel für die Begabtenförderung durch die durchschnittlichen Kosten pro Lektion (ergibt die Anzahl gesamthaft zur Verfügung stehender Lektionen)

AG

=

Anzahl Schülerinnen und Schüler (inkl. Kindergarten) der Gemeinde  [Gemeint sind Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).]

AK

=

Anzahl Schülerinnen und Schüler (inkl. Kindergarten) im Kanton Bern

C Lektionenpool für die übrigen besonderen Massnahmen

LÜ = B • AG/100 • S • K

Wobei:

B

=

Basiswert (variable Lektionenzahl in Abhängigkeit zu den zur Verfügung gestellten Mitteln)

AG

=

Anzahl Schülerinnen und Schüler (inkl. Kindergarten) der Gemeinde  [Gemeint sind Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).]

S

=

Schulsozialindex  [Fassung vom 26. 10. 2011] (4-Indikatoren-Modell gemäss Anhang 3, wobei gilt: 1 ≤ S ≤ 1.7)

K

=

Faktor Klassengrösse

C1 Faktor Klassengrösse

K = 1 - (KK - KG) • 0.03

Vergrösserung bzw. Verkleinerung des Lektionenpools für die übrigen besonderen Massnahmen (LÜ) um 3 % pro ganzzahlige Abweichung der durchschnittlichen Klassengrösse in der Gemeinde  [Gemeint sind Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).] von der durchschnittlichen Klassengrösse im Kanton. Zwischenwerte werden linear gerechnet.

Wobei:

KK

=

Durchschnittliche Klassengrösse im Kanton

KG

=

Durchschnittliche Klassengrösse in der Gemeinde  [Gemeint sind Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG).], wobei KG ≥ 15

D Gesamtformel

Setzt man alle Teilformeln zu einer einzigen Formel zusammen, ergibt sich für die Berechnung des Lektionenpools:

L = (Q • AG/AK) + [B • AG /100 • S • {1 - (KK - KG) • 0.03}]

Anhang 3
(zu Art. 16 Abs. 2)

Schulsozialindex  [Fassung vom 26. 10. 2011]
Der Schulsozialindex  [Fassung vom 26. 10. 2011] wird für die Gemeinden mit Schulstandort mittels Faktorenanalyse aus den folgenden vier Faktoren berechnet:

1.

Anteil Nicht-Schweizer Schülerinnen und Schüler
(Quelle: Jährliche, kantonale schulstatistische Erhebung)

2.

Anteil Arbeitslose (>15-jährig)
(Quelle: BECO)

3.

Anteil Gebäude mit niedriger Wohnnutzung
(Quelle: Bundesamt für Statistik)

4.

Sesshaftigkeit (Anteil Einwohner mit > 5 Jahren gleiche Wohnadresse)
(Quelle: Bundesamt für Statistik)

Der Wertbereich des Schulsozialindexes  [Fassung vom 26. 10. 2011] beträgt 1.00 bis 1.70.
Der Schulsozialindex  [Fassung vom 26. 10. 2011] wird alle drei Jahre neu berechnet und elektronisch publiziert.

Anhang 4

19.9.2007  V 

BAG 07–99, in Kraft am 1. 1. 2008

Änderungen

28.5.2008  V 

Volksschulverordnung, BAG 08–63 (Art. 29), in Kraft am 1. 8. 2008

26.10.2011  V 

über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 11–123 (II.), in Kraft am 1. 1. 2012

18.1.2012  V 

BAG 12–19, in Kraft am 1. 4. 2012