Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

432.271.11

30.  August  2008 

Direktionsverordnung
über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV)


Die Erziehungsdirektion,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule vom 19. September 2007 (BMV  [BSG 432.271.1]),
beschliesst:

1. Gegenstand

Art. 1

 Diese Verordnung regelt:

a

die individuellen Lernziele,

b

die Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung,

c

die Integration Fremdsprachiger,

d

die Begabtenförderung,

e

die Rhythmik,

f

die Verwendung der Lektionenpools.

2. Individuelle Lernziele

Art. 2

1  Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom 7. Mai 2002 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS  [BSG 432.213.11]) werden als zusätzliche Individualisierungsmassnahme in den Regelklassen eingesetzt.

2  In besonderen Fällen kann der Einsatz individueller Lernziele durch eine weitere besondere Massnahme ergänzt werden.

3. Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung

Art. 3

 Zur Unterstützung des vollständigen oder teilweisen Besuchs der Regelklasse oder einer besonderen Klasse durch Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) bis höchstens vier Lektionen abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching bewilligen.

4. Integration Fremdsprachiger

Art. 4

Ziel

 Fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie die Unterrichtssprache möglichst schnell lernen und damit dem Unterricht im Klassenverband folgen können. Dadurch sollen sprachlich oder kulturell bedingte Schulschwierigkeiten vermieden oder überwunden und die Integration begünstigt werden.

Art. 5

Angebote

1  Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Problemen bei der sprachlichen oder kulturellen Integration sind:

a

Unterricht in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache,

b

Intensivkurse in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache und

c

Aufbaukurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache.

2  Die Zuweisung zu den Angeboten zur Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler sowie der Entscheid über die Entlassung daraus stützen sich auf eine Sprachstandserfassung.

Art. 6

Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache

1  Der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache findet im Rahmen des Regelunterrichts innerhalb der Klasse statt.

2  Er kann aus organisatorischen Gründen auch in Gruppen ausserhalb der Klasse während der ordentlichen Unterrichtszeit erteilt werden.

3  Er kann ausnahmsweise als Einzelunterricht erteilt werden, wenn die integrierte Unterrichtsform oder die Eingliederung der Schülerin oder des Schülers in eine Gruppe nicht möglich ist.

4  Im Kindergarten findet der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache während des Regelunterrichts statt. Die Lektionen sind an verschiedenen Tagen zu unterrichten. Einer Gruppe oder einem Kind können pro Tag maximal zwei Lektionen erteilt werden.

Art. 7

Intensivkurs Deutsch oder Französisch

1  Für Schülerinnen und Schüler, die keine oder nur geringe Kenntnisse der Unterrichtssprache besitzen, können die Gemeinden Intensivkurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.

2  Ein Intensivkurs umfasst mindestens 20 Wochenlektionen und dauert in der Regel zehn Wochen.

Art. 8

Aufbaukurs Deutsch oder Französisch

1  Für Schülerinnen und Schüler, die nicht über die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen verfügen, die ihnen erlauben, dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen, können die Gemeinden einen Aufbaukurs Deutsch oder Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.

2  Ein Aufbaukurs umfasst acht bis zwölf Wochenlektionen und dauert in der Regel zehn Wochen.

Art. 9

Sprachförderprojekte

 Die Gemeinden können integrationsfördernde, klassenübergreifende Projekte insbesondere zur Sprachförderung durchführen.

5. Begabtenförderung

5.1 Allgemeines

Art. 10

 Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlicher intellektueller Begabung sollen rechtzeitig erkannt und mit geeigneten Angeboten gefördert werden.

5.2 Zulassungsverfahren

Art. 11

Berechtigte

 Zur Begabtenförderung werden Schülerinnen und Schüler mit einer ausserordentlichen intellektuellen Begabung zugelassen.

Art. 12

Zulassungsverfahren

1  Die Zulassung erfolgt auf Gesuch der Eltern.

2  Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Erziehungsberatungsstellen legt ein einheitliches Abklärungsverfahren fest. Dieses umfasst

a

die Nomination von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern durch Eltern und Lehrkräfte,

b

die Selektion der Nominierten durch die kantonale Erziehungsberatung oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst und entsprechende Antragstellung.

Art. 13

Zulassungsvoraussetzungen

1  Grundlage für die Selektion ist eine Beurteilung der Schülerinnen und Schüler unter Beizug eines IQ-Tests.

2  Schülerinnen und Schüler werden zur Begabtenförderung zugelassen, sofern sie einen IQ von mindestens 130 erreichen.

3  Bei Schülerinnen und Schülern, welche im ersten Testverfahren einen IQ von mindestens 125 erreichen, wird auf Gesuch der Eltern ein weiterer Test durchgeführt.

Art. 14

Überprüfung der Zuweisung

 Die Zuweisung zur Begabtenförderung ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, kann die Schülerin oder der Schüler die Begabtenförderung weiter besuchen.

5.3 Angebote zur Begabtenförderung

Art. 15

Definition der Begabtenförderung

1  Die Begabtenförderung ist ein Unterricht, in welchem anspruchsvolle Inhalte aus den Bereichen Mathematik, Sprachen, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Kultur bearbeitet werden.

2  Die Unterrichtsinhalte müssen sich sowohl vom Lehrplanstoff als auch von den Inhalten der Fakultativfächer unterscheiden.

Art. 16

Organisation

1  Die Begabtenförderung ist in der Regelklasse so zu organisieren, dass den Schülerinnen und Schülern mindestens während einer und höchstens während drei Lektionen pro Woche eine zusätzliche Lehrkraft zur Verfügung steht.

2  Die Begabtenförderung kann ausserhalb der Regelklasse während höchstens vier Lektionen pro Woche im Rahmen eines separaten Kurses erfolgen.

Art. 17

Gruppenzusammensetzung

1  Die Kurse umfassen mindestens drei und höchstens zwölf Schülerinnen und Schüler.

2  Der Altersunterschied der Schülerinnen und Schüler in einem Kurs beträgt höchstens vier Jahre.

6. Rhythmik

Art. 18

1  Die Gemeinden können Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung als fakultatives Gruppenangebot führen.

2  Rhythmik kann als abteilungsweiser Unterricht und in kooperativen Unterrichtsformen angeboten werden.

3  Führen sie dieses Angebot, steht es Schülerinnen und Schülern offen, welche einer zusätzlichen Förderung im musikalisch-rhythmischen Bereich bedürfen.

4  Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung ist nicht ein fakultatives Unterrichtsangebot im Sinne von Artikel 10 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG  [BSG 432.210]).

7. Verwendung der Lektionenpools

Art. 19

Begabtenförderung

 Der Lektionenpool für die Begabtenförderung ist ausschliesslich für die Angebote zur Begabtenförderung zu verwenden.

Art. 20

Besondere Klassen

1  Vom Lektionenpool für die übrigen besonderen Massnahmen ist für die Bildung besonderer Klassen ein Anteil von höchstens 50% anzustreben.

2  Die Klassenlehrerlektionen für die besonderen Klassen sind im zugewiesenen Anteil des Lektionenpools enthalten.

Art. 21

Spezialunterricht und Rhythmik

1  Vom Lektionenpool für die übrigen besonderen Massnahmen sind zudem zu verwenden:

a

für die integrative Förderung mindestens 13% zuzüglich den nicht ausgeschöpften Anteil für besondere Klassen gemäss Artikel 20 Absatz 1,

b

für Logopädie, Psychomotorik und Rhythmik mindestens 13%.

2  Sind der Logopädie, der Psychomotorik oder der Rhythmik zu wenig Schülerinnen und Schüler zugewiesen, können die nicht verwendeten Lektionen der integrativen Förderung oder der Integration Fremdsprachiger zugeteilt werden.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden auf den 1. August 2009 aufgehoben:

1.

Der Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule – Richtlinien und Grundsätze für Kindergärtner/innen, Lehrkräfte, Ausbilder/innen und Auszubildende, Behörden, Fachinstanzen und Verwaltung für den Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule vom 24. März 1997.

2.

Grundsätze und Richtlinien für die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher im Kanton Bern vom 5. Juli 1993.

Art. 23

Inkrafttreten

 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Bern,  30.  August  2008 

Der Erziehungsdirektor: Pulver

Anhang

30.8.2008  D V 

BAG 09–96, in Kraft am 1. 8. 2009