432.271.11
30.
August
2008
Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten
und in der Volksschule (BMDV)
Die Erziehungsdirektion, gestützt auf Artikel 5
Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten
und in der Volksschule vom 19. September 2007 (BMV
[BSG 432.271.1]), beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung
regelt:
| a |
die individuellen Lernziele,
|
| b |
die Integration von Schülerinnen und Schülern
mit einer Behinderung,
|
| c |
die Integration Fremdsprachiger,
|
| d |
die Begabtenförderung,
|
| e |
die Rhythmik,
|
| f |
die Verwendung der Lektionenpools.
|
2. Individuelle Lernziele
Art. 2
1
Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom 7. Mai
2002 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS
[BSG
432.213.11]) werden als zusätzliche Individualisierungsmassnahme in den
Regelklassen eingesetzt.
2
In besonderen
Fällen kann der Einsatz individueller Lernziele durch eine weitere besondere
Massnahme ergänzt werden.
3. Integration von Schülerinnen und Schülern
mit einer Behinderung
Art. 3
Zur
Unterstützung des vollständigen oder teilweisen Besuchs der Regelklasse oder
einer besonderen Klasse durch Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung
kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) bis höchstens
vier Lektionen abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching bewilligen.
4. Integration Fremdsprachiger
Art. 4
Ziel
Fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern stehen Angebote zur Verfügung,
mit denen sie die Unterrichtssprache möglichst schnell lernen und damit dem
Unterricht im Klassenverband folgen können. Dadurch sollen sprachlich oder
kulturell bedingte Schulschwierigkeiten vermieden oder überwunden und die
Integration begünstigt werden.
Art. 5
Angebote
1
Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Problemen
bei der sprachlichen oder kulturellen Integration sind:
| a |
Unterricht in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache,
|
| b |
Intensivkurse in Deutsch oder Französisch als
Zweitsprache und
|
| c |
Aufbaukurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache.
|
2
Die Zuweisung zu den
Angeboten zur Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler sowie der
Entscheid über die Entlassung daraus stützen sich auf eine Sprachstandserfassung.
Art. 6
Unterricht Deutsch oder Französisch
als Zweitsprache
1
Der Unterricht
Deutsch oder Französisch als Zweitsprache findet im Rahmen des Regelunterrichts
innerhalb der Klasse statt.
2
Er
kann aus organisatorischen Gründen auch in Gruppen ausserhalb der Klasse während
der ordentlichen Unterrichtszeit erteilt werden.
3
Er kann ausnahmsweise als Einzelunterricht erteilt werden, wenn
die integrierte Unterrichtsform oder die Eingliederung der Schülerin oder
des Schülers in eine Gruppe nicht möglich ist.
4
Im Kindergarten findet der Unterricht Deutsch oder Französisch als
Zweitsprache während des Regelunterrichts statt. Die Lektionen sind an verschiedenen
Tagen zu unterrichten. Einer Gruppe oder einem Kind können pro Tag maximal
zwei Lektionen erteilt werden.
Art. 7
Intensivkurs Deutsch oder
Französisch
1
Für Schülerinnen
und Schüler, die keine oder nur geringe Kenntnisse der Unterrichtssprache
besitzen, können die Gemeinden Intensivkurse Deutsch oder Französisch als
Zweitsprache zentral organisieren.
2
Ein
Intensivkurs umfasst mindestens 20 Wochenlektionen und dauert in der Regel
zehn Wochen.
Art. 8
Aufbaukurs Deutsch oder Französisch
1
Für Schülerinnen und Schüler, die
nicht über die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen verfügen, die ihnen
erlauben, dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen, können die Gemeinden
einen Aufbaukurs Deutsch oder Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.
2
Ein Aufbaukurs umfasst acht bis zwölf Wochenlektionen
und dauert in der Regel zehn Wochen.
Art. 9
Sprachförderprojekte
Die Gemeinden können integrationsfördernde, klassenübergreifende
Projekte insbesondere zur Sprachförderung durchführen.
5. Begabtenförderung
5.1 Allgemeines
Art. 10
Schülerinnen
und Schüler mit ausserordentlicher intellektueller Begabung sollen rechtzeitig
erkannt und mit geeigneten Angeboten gefördert werden.
5.2 Zulassungsverfahren
Art. 11
Berechtigte
Zur Begabtenförderung werden Schülerinnen und Schüler mit einer
ausserordentlichen intellektuellen Begabung zugelassen.
Art. 12
Zulassungsverfahren
1
Die Zulassung erfolgt auf Gesuch
der Eltern.
2
Die Konferenz der
Leiterinnen und Leiter der Erziehungsberatungsstellen legt ein einheitliches
Abklärungsverfahren fest. Dieses umfasst
| a |
die Nomination von ausserordentlich begabten
Schülerinnen und Schülern durch Eltern und Lehrkräfte,
|
| b |
die Selektion der Nominierten durch die kantonale
Erziehungsberatung oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst und entsprechende
Antragstellung.
|
Art. 13
Zulassungsvoraussetzungen
1
Grundlage für die Selektion ist
eine Beurteilung der Schülerinnen und Schüler unter Beizug eines IQ-Tests.
2
Schülerinnen und Schüler werden zur Begabtenförderung
zugelassen, sofern sie einen IQ von mindestens 130 erreichen.
3
Bei Schülerinnen und Schülern, welche im ersten
Testverfahren einen IQ von mindestens 125 erreichen, wird auf Gesuch der Eltern
ein weiterer Test durchgeführt.
Art. 14
Überprüfung der Zuweisung
Die Zuweisung zur Begabtenförderung ist mindestens
alle vier Jahre zu überprüfen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin
erfüllt, kann die Schülerin oder der Schüler die Begabtenförderung weiter
besuchen.
5.3 Angebote zur Begabtenförderung
Art. 15
Definition der Begabtenförderung
1
Die Begabtenförderung ist ein Unterricht,
in welchem anspruchsvolle Inhalte aus den Bereichen Mathematik, Sprachen,
Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Kultur bearbeitet werden.
2
Die Unterrichtsinhalte müssen sich sowohl
vom Lehrplanstoff als auch von den Inhalten der Fakultativfächer unterscheiden.
Art. 16
Organisation
1
Die Begabtenförderung ist in der
Regelklasse so zu organisieren, dass den Schülerinnen und Schülern mindestens
während einer und höchstens während drei Lektionen pro Woche eine zusätzliche
Lehrkraft zur Verfügung steht.
2
Die
Begabtenförderung kann ausserhalb der Regelklasse während höchstens vier Lektionen
pro Woche im Rahmen eines separaten Kurses erfolgen.
Art. 17
Gruppenzusammensetzung
1
Die Kurse umfassen mindestens drei
und höchstens zwölf Schülerinnen und Schüler.
2
Der Altersunterschied der Schülerinnen und Schüler in einem Kurs
beträgt höchstens vier Jahre.
6. Rhythmik
Art. 18
1
Die Gemeinden können Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung
als fakultatives Gruppenangebot führen.
2
Rhythmik kann als abteilungsweiser Unterricht und in kooperativen
Unterrichtsformen angeboten werden.
3
Führen
sie dieses Angebot, steht es Schülerinnen und Schülern offen, welche einer
zusätzlichen Förderung im musikalisch-rhythmischen Bereich bedürfen.
4
Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung
ist nicht ein fakultatives Unterrichtsangebot im Sinne von Artikel 10 Absatz
2, Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz
2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG
[BSG 432.210]).
7. Verwendung der Lektionenpools
Art. 19
Begabtenförderung
Der Lektionenpool für die Begabtenförderung ist ausschliesslich
für die Angebote zur Begabtenförderung zu verwenden.
Art. 20
Besondere Klassen
1
Vom Lektionenpool für die übrigen
besonderen Massnahmen ist für die Bildung besonderer Klassen ein Anteil von
höchstens 50% anzustreben.
2
Die
Klassenlehrerlektionen für die besonderen Klassen sind im zugewiesenen Anteil
des Lektionenpools enthalten.
Art. 21
Spezialunterricht und Rhythmik
1
Vom Lektionenpool für die übrigen
besonderen Massnahmen sind zudem zu verwenden:
| a |
für die integrative Förderung mindestens 13%
zuzüglich den nicht ausgeschöpften Anteil für besondere Klassen gemäss Artikel
20 Absatz 1,
|
| b |
für Logopädie, Psychomotorik und Rhythmik mindestens
13%.
|
2
Sind der Logopädie, der
Psychomotorik oder der Rhythmik zu wenig Schülerinnen und Schüler zugewiesen,
können die nicht verwendeten Lektionen der integrativen Förderung oder der
Integration Fremdsprachiger zugeteilt werden.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden auf den 1. August 2009 aufgehoben:
| 1. |
Der Spezialunterricht im Kindergarten und in
der Volksschule – Richtlinien und Grundsätze für Kindergärtner/innen, Lehrkräfte,
Ausbilder/innen und Auszubildende, Behörden, Fachinstanzen und Verwaltung
für den Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule vom 24. März
1997.
|
| 2. |
Grundsätze und Richtlinien für die Integration
fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher im Kanton Bern vom 5. Juli 1993.
|
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Bern,
30.
August
2008
|
Der Erziehungsdirektor: Pulver
|
Anhang
30.8.2008
D
V
BAG 09–96, in Kraft am 1. 8. 2009
|