432.281
31.
Oktober
2007
Verordnung über die Sonderschulung von invaliden Kindern und
Jugendlichen (SSV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], Artikel 197 Ziffer
2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
[SR
101] , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung bezweckt im Sinne einer Übergangsregelung
| a |
die Gewährleistung mindestens der bisherigen
Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für die Sonderschulung und integrative
Schulung,
|
| b |
die Regelung der Zulassung von Sonderschulen,
|
| c |
die Regelung der Finanzierung von Pilotprojekten
im Hinblick auf das Sonderschulkonzept.
|
Art. 2
Interkantonales Verhältnis
1
Die Finanzierung der Sonderschulung
von Kindern und Jugendlichen in einer ausserkantonalen Institution bestimmt
sich nach der interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für Soziale
Einrichtungen (IVSE)
[BSG 862.71]. Ist der andere Kanton dieser Vereinbarung
nicht beigetreten, erfolgt die Finanzierung gemäss Vereinbarung mit dem anderen
Kanton.
2
Vorbehalten bleibt Artikel
28.
Art. 3
Subsidiarität
Die individuellen und kollektiven Beiträge und Entschädigungen
gemäss dieser Verordnung werden nur gewährt, wenn und soweit nicht die Betroffenen
selber oder Dritte dafür aufkommen müssen.
Art. 4
Rechtspflege
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen
enthält, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG
155.21].
2. Sonderschulung
2.1 Individuelle Beiträge und Entschädigungen
2.1.1 Anspruch
Art. 5
Grundsatz
1
Der Kanton gewährt Kindern und Jugendlichen,
denen infolge einer Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, bis maximal zum 20. Altersjahr Beiträge und Entschädigungen
an die Sonderschulung.
2
Er übernimmt
die Kosten für die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen,
die für invalide Kinder und Jugendliche zur Vorbereitung auf den Besuch des
Sonder- oder Volksschulunterrichts oder für die Teilnahme am Volksschulunterricht
notwendig sind.
3
Die Bestimmungen
über die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss bisheriger Invalidenversicherungsgesetzgebung
sind für den Anspruch auf Beiträge und Entschädigungen nicht
massgebend.
2.1.2 Besuch des Sonderschulunterrichts
Art. 6
Arten der Beiträge und Entschädigungen
Für den Besuch des Sonderschulunterrichts werden folgende
Beiträge und Entschädigungen gewährt:
| a |
Schulgeld,
|
| b |
Kostgeldbeitrag, wenn wegen der Sonderschulung
eine Verpflegung zuhause nicht erfolgen kann oder eine auswärtige Unterbringung
erforderlich ist,
|
| c |
besondere Entschädigungen für zusätzlich zum
Sonderschulunterricht notwendige pädagogisch-therapeutische Massnahmen,
|
| d |
Entschädigung für die Transporte, die für den
Besuch der Sonderschule und die Durchführung von Massnahmen nach Buchstabe c notwendig
sind.
|
Art. 7
Schulgeld
1
Das Schulgeld wird geleistet für
| a |
Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung
bei einem Intelligenzquotienten bis 75,
|
| b |
blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche
mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen,
|
| c |
gehörlose und hörbehinderte Kinder und Jugendliche
mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohrs im Reintonaudiogramm von
mindestens 30 dB oder einem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm,
|
| d |
Kinder und Jugendliche mit einer schweren Körperbehinderung
oder schweren Störungen in den Bereichen der Körperwahrnehmung und Motorik,
|
| e |
sprachbehinderte Kinder und Jugendliche mit
schweren Sprachstörungen,
|
| f |
schwer verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche,
|
| g |
Kinder und Jugendliche, bei denen die für die
einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis f nicht
vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden
dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen.
|
2
Das Schulgeld
beträgt 44 Franken pro Schultag.
Art. 8
Kostgeldbeitrag
Der Kostgeldbeitrag des Kantons beträgt
| a |
56 Franken pro Übernachtung bei Internatsaufenthalt,
|
| b |
7 Franken pro Mittagessen bei Externatsaufenthalt.
|
Art. 9
Entschädigung für pädagogisch-therapeutische
Massnahmen
1
Der Kanton trägt
die Kosten für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige pädagogisch-therapeutische
Massnahmen.
2
Die Massnahmen umfassen
| a |
Sprachheilbehandlung für Kinder und Jugendliche
gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e,
|
| b |
Hörtraining und Ableseunterricht für Kinder
und Jugendliche gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c,
|
| c |
Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau
für Kinder und Jugendliche gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a,
|
| d |
Psychomotorik zur Förderung von Kindern und
Jugendlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 mit schweren Störungen in den Bereichen
der Körperwahrnehmung und Motorik.
|
Art. 10
Entschädigung für Transporte
1
Der Kanton übernimmt folgende Kosten
für Transporte:
| a |
Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel
für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, oder
|
| b |
Kosten des von der Sonderschule organisierten
oder durch die Sorgeberechtigten durchgeführten Transports.
|
2
Zusätzlich zu den nach
Absatz 1 vergüteten Kosten werden auch die Fahrauslagen für eine unerlässliche
Begleitperson vergütet.
3
Vergütet
werden die Kosten höchstens bis zur nächstgelegenen geeigneten Sonderschule.
Wird eine entferntere Sonderschule gewählt, so haben die Sorgeberechtigten
die Mehrkosten selber zu tragen.
4
Für
Reisen mit öffentlichen Transportmitteln kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
(GEF) Gutscheine abgeben.
2.1.3 Massnahmen zur Vorbereitung auf den
Volks- oder Sonderschulunterricht sowie zur Ermöglichung des Volksschulbesuchs
und des Besuchs von Brückenangeboten
Art. 11
Entschädigung für pädagogisch-therapeutische
Massnahmen
1
Der Kanton übernimmt
die Kosten für die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen,
die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonderschul-
oder Volksschulunterrichts sowie im schulpflichtigen Alter für die Teilnahme
am Volksschulunterricht oder an Brückenangeboten notwendig sind.
2
Die Massnahmen umfassen
| a |
Heilpädagogische Früherziehung für Kinder gemäss
Artikel 7 Absatz 1,
|
| b |
Psychomotorik zur Förderung von Kindern gemäss
Artikel 7 Absatz 1 mit schweren Störungen in den Bereichen der Körperwahrnehmung
und Motorik,
|
| c |
Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Kinder
und Jugendliche mit schweren Sprachstörungen,
|
| d |
Hörtraining und Ableseunterricht für gehörlose
und hörbehinderte Kinder und Jugendliche mit einem mittleren Hörverlust des
besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem äquivalenten
Hörverlust im Sprachaudiogramm.
|
Art. 12
Kostentragung durch Berechtigte
Die Berechtigten haben die Kosten für unentschuldbar
versäumte Sitzungen selber zu tragen.
Art. 13
Entschädigung für Transporte
1
Der Kanton übernimmt
| a |
die marktüblichen Kosten für Transporte, die
für die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 11 notwendig sind,
|
| b |
die Mehrkosten, die Berechtigten wegen ihrer
Invalidität für den Transport zum Besuch der Volksschule entstehen.
|
2
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und
Absätze 2 bis 3 sind anwendbar. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b gilt
sinngemäss.
Art. 14
Kostgeldbeitrag bei Massnahmen
zur Ermöglichung des Volksschulunterrichts
1
Ist der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Volksschule wegen
der Invalidität nicht möglich oder nicht zumutbar, so richtet der Kanton bei
auswärtiger Unterbringung oder Verpflegung einen Kostgeldbeitrag nach Artikel
8 aus.
2
Ist zur Gewährleistung
des Übertritts von der Sonderschule in die Volksschule neben dem Volksschulbesuch
der weitere Aufenthalt in einem Sonderschulheim erforderlich, richtet der
Kanton höchstens für die Dauer eines Jahres einen Kostgeldbeitrag nach Artikel
8 Buchstabe a aus.
2.1.4 Entschädigungen nach Tarifen
Art. 15
Tarife
1
Die Entschädigung für pädagogisch-therapeutische
Massnahmen wird nach Tarifen berechnet.
2
Die Entschädigung von Transporten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und
Artikel 13 Absatz 1 erfolgt nach Kilometer-Tarifen.
3
Die Kilometer-Tarife sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen
Entschädigungen der Invalidenversicherung für die Transporte gewährleistet
sind. Die vom Regierungsrat gemäss Artikel 113 Absatz 2 der Personalverordnung
vom 18. Mai 2005 (PV)
[BSG 153.011.1] festgesetzten Kilometer-Entschädigungen
für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen dürfen nicht überschritten
werden.
Art. 16
Vereinbarungen
1
Die GEF vereinbart mit den Berufsverbänden
der Therapeutinnen und Therapeuten die Tarife für die Entschädigung der pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und b.
Nichtverbandsmitglieder, welche pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchführen,
können maximal zu diesem Tarif abrechnen.
2
Kommt keine Einigung zustande oder besteht kein Berufsverband, gilt
der bisher zwischen den Berufsverbänden oder den einzelnen Therapeutinnen
und Therapeuten und der Invalidenversicherung vereinbarte Tarif.
3
Die Erziehungsdirektion (ERZ) vereinbart
mit dem Berufsverband der Logopädinnen und Logopäden die Tarife für die Entschädigung
der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und d.
Nichtverbandsmitglieder können maximal zu diesem Tarif abrechnen.
4
Kommt keine Einigung zustande, gilt der
bisher zwischen dem Berufsverband und der ERZ vereinbarte Tarif.
5
Es können Zeittarife, Einzelleistungstarife
oder Pauschaltarife vereinbart werden. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche
Bemessung, effiziente Durchführung und sachgerechte Struktur zu achten.
Art. 17
Voraussetzungen für die
Tarif-Abrechnung
1
Einzelpersonen,
welche pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchführen und Beiträge und
Entschädigungen nach den Tarifen gemäss Artikel 16 abrechnen, müssen über
die für ihre Tätigkeit erforderliche, von der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Ausbildung verfügen.
2
Die Durchführung der pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen hat sich nach den Qualitätsrichtlinien der entsprechenden Berufsverbände
zu richten. Die GEF und die ERZ können weitergehende Vorschriften zur Durchführung
und Qualität erlassen.
Art. 18
Transporte
Die GEF setzt im Einvernehmen mit der ERZ die Kilometer-Tarife
gemäss Artikel 15 Absatz 2 fest.
2.1.5 Verfahren
Art. 19
Gesuch
1
Das Verfahren zur Gewährung der
Beiträge und Entschädigungen wird auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von
Amtes wegen eröffnet.
2
Das Gesuch
ist auf dem amtlichen Formular einzureichen.
3
Berichte von konsultierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen
und Therapeuten und Fachstellen sind dem Gesuch beizulegen.
Art. 20
Zuständigkeit
1
Das Alters- und Behindertenamt (ALBA) entscheidet
über Gesuche nach Artikel 6 bis 10 und Artikel 11 Buchstabe a und b sowie
Gesuche nach Artikel 13 und 14.
2
Die
Abteilung Volksschule deutsch oder die Abteilung Volksschule französisch des
Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) entscheidet über Gesuche
nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und d sowie
damit zusammenhängende Gesuche nach Artikel 13.
Art. 21
Abklärung
1
Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind.
2
Sie ist berechtigt,
die für die Gesuchsbeurteilung erforderlichen weiteren Unterlagen, Auskünfte
und Personendaten bei Behörden, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen
und Therapeuten und Fachstellen einzuholen.
3
Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts Gutachten bei Sachverständigen
einholen. Soweit ärztliche oder andere fachliche Untersuchungen für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind, haben die betroffenen Kinder oder Jugendlichen
sich diesen zu unterziehen.
Art. 22
Beizug der IV-Stelle
Die GEF kann die kantonale IV-Stelle mit der Abklärung
der Anspruchsvoraussetzungen beauftragen. Die kantonale IV-Stelle ist diesfalls
berechtigt, gemäss Artikel 21 Absatz 2 vorzugehen.
Art. 23
Kosten für Gutachten
Der Kanton trägt die Kosten der von der Bewilligungsbehörde
angeordneten Gutachten.
Art. 24
Entscheid
1
Die Bewilligungsbehörde trifft und eröffnet
ihre Entscheide grundsätzlich durch Verfügung.
2
Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und
eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung
zu erlassen.
Art. 25
Eröffnung der Entscheide
Das Schulinspektorat teilt dem ALBA seine Entscheide
über die Bewilligung einer anderen Schulung gemäss Artikel 18 des Volksschulgesetzes
vom 19. März 1992 (VSG)
[BSG 432.210] mit.
2.1.6 Vollzugsbestimmungen
Art. 26
Ausrichtung der Beiträge
und Entschädigungen
1
Die Beiträge
und Entschädigungen werden direkt an die zugelassenen Sonderschulen und die
Einzelpersonen, die pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchführen, sowie
an den Früherziehungsdienst des Kantons Bern ausgerichtet.
2
Entschädigungen für die Transporte und für
auswärtige Verpflegung werden den Transportunternehmen und den Stellen, welche
die Kinder und Jugendlichen verpflegen, ausgerichtet. Führen die Sorgeberechtigten
die Transporte selber durch oder sind sie für die auswärtige Verpflegung selber
besorgt, werden ihnen die Entschädigungen ausbezahlt.
Art. 27
Ausgabenbefugnis
Die Ausgaben werden vom ALBA und der Abteilung Volksschule
deutsch oder der Abteilung Volksschule französisch des AKVB in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich bewilligt.
Art. 28
Sonderschulung in einer
ausserkantonalen Institution
Die Erteilung
der Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an die
Institution des anderen Kantons setzt einen positiven Entscheid des ALBA über
den Anspruch gemäss Artikel 5 voraus.
2.2 Zulassung von Sonderschulen
2.2.1 Grundsatz
Art. 29
1
Sonderschulen, die invalide Kinder und Jugendliche mit Anspruch
auf Beiträge und Entschädigungen gemäss dieser Verordnung unterrichten, bedürfen
einer Zulassung.
2
Die Zulassung
ist Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen und Entschädigungen. Sie
gibt keinen Anspruch auf Beiträge und Entschädigungen.
2.2.2 Voraussetzungen
Art. 30
Ausbildung und Weiterbildung
der Leitung und des Personals
1
Die
Schulleitung und die Personen, die mit der Schulung, Erziehung sowie der Durchführung
pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, sowie die medizinischen
Hilfspersonen müssen über die für ihre Tätigkeit erforderliche, von der EDK
anerkannte Ausbildung verfügen.
2
Personen
ohne ausreichende Ausbildung dürfen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten
Massnahmen nur eingesetzt werden, wenn sie unter der Leitung und Verantwortung
einer voll ausgebildeten Fachperson arbeiten und sich verpflichten, die fehlende
Ausbildung zu erwerben.
3
Die Schulleitung
und das Personal haben sich regelmässig ihrer Tätigkeit entsprechend weiterzubilden.
Art. 31
Unterricht und Erziehung
Das Unterrichtsprogramm, die Methodik, die Schul-
und Heimorganisation sowie die Gestaltung der Freizeit müssen den Behinderungen
der Kinder und Jugendlichen angepasst sein und den therapeutischen Erfordernissen
Rechnung tragen.
Art. 32
Räume und Einrichtungen
Die Räume und Einrichtungen haben den Bedürfnissen
der Sonderschulung sowie den Erfordernissen der Hygiene und Sicherheit zu
entsprechen.
Art. 33
Medizinische Überwachung
1
Die ärztliche und zahnärztliche
Überwachung müssen sichergestellt sein. Soweit es die Art der Behinderung
erfordert, sind Fachärztinnen oder Fachärzte beizuziehen.
2
Die Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und
Zahnärzte müssen über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern
verfügen.
Art. 34
Besondere Pflege und Behandlung
Erfordert die Behinderung der Kinder und Jugendlichen
besondere Pflege und Behandlung, muss eine fachgemässe Durchführung sichergestellt
sein.
2.2.3 Pflichten
Art. 35
Aktenführung und Schweigepflicht
1
Die zugelassenen Sonderschulen haben
für jede Schülerin und jeden Schüler eine Kontrolle über die Schul- und Aufenthaltstage,
die therapeutischen Massnahmen sowie die Gespräche mit den Eltern
zu führen und ihre Beobachtungen über die Entwicklung und das Verhalten der
Schülerinnen und Schüler laufend schriftlich festzuhalten. Die Akten sind
geordnet aufzubewahren und unter Verschluss zu halten.
2
Die in den zugelassenen Sonderschulen tätigen Personen haben über
ihre Wahrnehmungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Schülerinnen
und Schüler gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren; ausgenommen sind
Auskünfte an Behörden, denen gemäss besonderer Gesetzgebung Auskünfte zu erteilen
sind.
Art. 36
Auskunftspflicht
Dem ALBA und dem Schulinspektorat sind die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte fristgerecht
zu erteilen.
2.2.4 Verfahren
Art. 37
Gesuch
1
Das Verfahren auf Erteilung einer Zulassung
wird auf Gesuch hin eröffnet.
2
Das
Gesuch ist auf dem amtlichen Formular in zwei Exemplaren einzureichen.
Art. 38
Zuständigkeit
Das ALBA entscheidet nach Anhören des Schulinspektorats
über Zulassungen von Sonderschulen.
Art. 39
Bedingungen und Auflagen
Die Zulassung kann mit im Einzelfall gebotenen Bedingungen
und Auflagen verbunden werden.
2.2.5 Änderung, Widerruf, Entzug und Erlöschen
der Zulassung
Art. 40
Änderung der Zulassung
1
Die zugelassenen Sonderschulen haben
Änderungen, die eine Anpassung der Zulassung erfordern, dem ALBA mitzuteilen.
2
Wechsel in der Schulleitung und wesentliche
Änderungen in der Schul- und Heimorganisation sowie die Anstellung von Personal
nach Artikel 30 bedürfen der Zustimmung des ALBA. Es informiert das zuständige
Schulinspektorat über seinen Entscheid.
Art. 41
Widerruf und Entzug der
Zulassung
1
Das ALBA widerruft
nach Anhören des Schulinspektorats eine Zulassung, wenn es nachträglich von
Tatsachen Kenntnis erhält, die eine Zulassung ausgeschlossen hätten.
2
Es entzieht eine Zulassung
| a |
bei Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen
für die Erteilung der Zulassung,
|
| b |
bei schwerer oder trotz Verwarnung fortgesetzter
oder wiederholter Missachtung der Bedingungen oder Auflagen,
|
| c |
bei schwerer oder trotz Verwarnung innert festgesetzter
Frist nicht behobener Mängel,
|
| d |
bei anderweitiger schwerer oder trotz Verwarnung
fortgesetzter oder wiederholter Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung.
|
3
Die Zulassung kann ganz,
teilweise, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden.
Art. 42
Erlöschen der Zulassung
Will eine zugelassene Sonderschule ihre Tätigkeit
einstellen oder auf die Zulassung verzichten, so hat sie die Zulassungsbehörde
mindestens sechs Monate im Voraus davon in Kenntnis zu setzen. Sie hat für
den Übertritt der invaliden Kinder in eine andere zugelassene Sonderschule
zu sorgen. Die Zulassung erlischt mit der Einstellung der Tätigkeit.
2.2.6 Aufsicht
Art. 43
Die
zugelassenen Sonderschulen unterstehen der Aufsicht des Kantons. Das ALBA
ist für die Aufsicht im betrieblichen und sozialpädagogischen Bereich, das
Schulinspektorat für jene im schulischen Bereich zuständig.
2.2.7 Verzeichnis
Art. 44
Das
ALBA gibt ein Verzeichnis der von ihm zugelassenen Sonderschulen heraus.
2.3 Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen
mit einer geistigen Behinderung oder mit Autismus
Art. 45
1
Das ALBA gewährt zugelassenen Sonderschulen auf Gesuch hin Beiträge
für Lektionen, welche die heilpädagogische Lehrkraft Kindern und Jugendlichen
mit einer geistigen Behinderung oder mit Autismus im Rahmen des integrativen
Unterrichts in der Volksschule erteilt.
2
Für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung können
Beiträge für eine bis maximal 6 Lektionen pro Woche, für jene mit Autismus
für eine bis maximal 15 Lektionen pro Woche gewährt werden.
3
Die Beiträge werden nach dem Gehalt der heilpädagogischen
Lehrkraft im Verhältnis zur Zahl der gewährten Lektionen festgesetzt. Sie
sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen Leistungen gemäss Praxis
der Invalidenversicherung übernommen werden.
4
Die integrative Schulung setzt eine Bewilligung des Schulinspektorats
und das Einverständnis der Schulkommission voraus.
2.4 Kollektive Beiträge an Sonderschulen
Art. 46
Betriebsbeiträge
1
Die GEF gewährt zugelassenen Sonderschulen,
die zur Bereitstellung eines bedarfgerechten Angebots an Sonderschulen im
Kanton erforderlich sind, Betriebsbeiträge.
2
Die Betriebsbeiträge werden mit Leistungsvertrag gemäss den Bestimmungen
des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,
SHG)
[BSG 860.1] gewährt.
3
Sie
sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen Leistungen gemäss Invalidenversicherungsgesetzgebung
übernommen werden.
Art. 47
Bau- und Einrichtungsbeiträge
1
Bau- und Einrichtungsbeiträge werden
anerkannten Institutionen mit Verfügung aufgrund der massgebenden Bestimmungen
der Sozialhilfegesetzgebung gewährt.
2
Sie
sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen Leistungen gemäss Invalidenversicherungsgesetzgebung
übernommen werden.
2.5 Pilotprojekte
Art. 48
1
Die GEF und die ERZ können mit Beiträgen Pilotprojekte unterstützen,
welche die Entwicklung und Umsetzung neuer Modelle der Sonderschulung, der
integrativen Schulung oder der Abgeltung beinhalten.
2
Sie können gemeinsam oder im Einvernehmen mit der anderen Direktion
solche Pilotprojekte selber durchführen.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 49
Zulassung nach bisherigem
Recht
Wer bereits über eine rechtskräftige
Zulassung gemäss bisheriger Invalidenversicherungsgesetzgebung verfügt, bedarf
keiner neuen Zulassung nach den Artikeln 29 ff. Die bisherige Zulassung gilt
ab Inkrafttreten dieser Verordnung als kantonale Zulassung.
Art. 50
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 3.
Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen und dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft und
gilt längstens bis am 31. Dezember 2012.
Bern,
31.
Oktober
2007
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
31.10.2007
V
BAG 07–134, in Kraft am 1. 1. 2008
|