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432.281

31.  Oktober  2007 

Verordnung
über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1], Artikel 197 Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)  [SR 101] ,
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Erziehungsdirektion,
beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Zweck

 Diese Verordnung bezweckt im Sinne einer Übergangsregelung

a

die Gewährleistung mindestens der bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für die Sonderschulung und integrative Schulung,

b

die Regelung der Zulassung von Sonderschulen,

c

die Regelung der Finanzierung von Pilotprojekten im Hinblick auf das Sonderschulkonzept.

Art. 2

Interkantonales Verhältnis

1  Die Finanzierung der Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen in einer ausserkantonalen Institution bestimmt sich nach der interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für Soziale Einrichtungen (IVSE)  [BSG 862.71]. Ist der andere Kanton dieser Vereinbarung nicht beigetreten, erfolgt die Finanzierung gemäss Vereinbarung mit dem anderen Kanton.

2  Vorbehalten bleibt Artikel 28.

Art. 3

Subsidiarität

 Die individuellen und kollektiven Beiträge und Entschädigungen gemäss dieser Verordnung werden nur gewährt, wenn und soweit nicht die Betroffenen selber oder Dritte dafür aufkommen müssen.

Art. 4

Rechtspflege

 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21].

2. Sonderschulung

2.1 Individuelle Beiträge und Entschädigungen

2.1.1 Anspruch

Art. 5

Grundsatz

1  Der Kanton gewährt Kindern und Jugendlichen, denen infolge einer Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, bis maximal zum 20. Altersjahr Beiträge und Entschädigungen an die Sonderschulung.

2  Er übernimmt die Kosten für die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die für invalide Kinder und Jugendliche zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts oder für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind.

3  Die Bestimmungen über die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss bisheriger Invalidenversicherungsgesetzgebung sind für den Anspruch auf Beiträge und Entschädigungen nicht massgebend.

2.1.2 Besuch des Sonderschulunterrichts

Art. 6

Arten der Beiträge und Entschädigungen

 Für den Besuch des Sonderschulunterrichts werden folgende Beiträge und Entschädigungen gewährt:

a

Schulgeld,

b

Kostgeldbeitrag, wenn wegen der Sonderschulung eine Verpflegung zuhause nicht erfolgen kann oder eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist,

c

besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige pädagogisch-therapeutische Massnahmen,

d

Entschädigung für die Transporte, die für den Besuch der Sonderschule und die Durchführung von Massnahmen nach Buchstabe c notwendig sind.

Art. 7

Schulgeld

1  Das Schulgeld wird geleistet für

a

Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung bei einem Intelligenzquotienten bis 75,

b

blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen,

c

gehörlose und hörbehinderte Kinder und Jugendliche mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohrs im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm,

d

Kinder und Jugendliche mit einer schweren Körperbehinderung oder schweren Störungen in den Bereichen der Körperwahrnehmung und Motorik,

e

sprachbehinderte Kinder und Jugendliche mit schweren Sprachstörungen,

f

schwer verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche,

g

Kinder und Jugendliche, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen.

2  Das Schulgeld beträgt 44 Franken pro Schultag.

Art. 8

Kostgeldbeitrag

 Der Kostgeldbeitrag des Kantons beträgt

a

56 Franken pro Übernachtung bei Internatsaufenthalt,

b

7 Franken pro Mittagessen bei Externatsaufenthalt.

Art. 9

Entschädigung für pädagogisch-therapeutische Massnahmen

1  Der Kanton trägt die Kosten für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

2  Die Massnahmen umfassen

a

Sprachheilbehandlung für Kinder und Jugendliche gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e,

b

Hörtraining und Ableseunterricht für Kinder und Jugendliche gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c,

c

Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für Kinder und Jugendliche gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a,

d

Psychomotorik zur Förderung von Kindern und Jugendlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 mit schweren Störungen in den Bereichen der Körperwahrnehmung und Motorik.

Art. 10

Entschädigung für Transporte

1  Der Kanton übernimmt folgende Kosten für Transporte:

a

Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, oder

b

Kosten des von der Sonderschule organisierten oder durch die Sorgeberechtigten durchgeführten Transports.

2  Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vergüteten Kosten werden auch die Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.

3  Vergütet werden die Kosten höchstens bis zur nächstgelegenen geeigneten Sonderschule. Wird eine entferntere Sonderschule gewählt, so haben die Sorgeberechtigten die Mehrkosten selber zu tragen.

4  Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) Gutscheine abgeben.

2.1.3 Massnahmen zur Vorbereitung auf den Volks- oder Sonderschulunterricht sowie zur Ermöglichung des Volksschulbesuchs und des Besuchs von Brückenangeboten

Art. 11

Entschädigung für pädagogisch-therapeutische Massnahmen

1  Der Kanton übernimmt die Kosten für die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonderschul- oder Volksschulunterrichts sowie im schulpflichtigen Alter für die Teilnahme am Volksschulunterricht oder an Brückenangeboten notwendig sind.

2  Die Massnahmen umfassen

a

Heilpädagogische Früherziehung für Kinder gemäss Artikel 7 Absatz 1,

b

Psychomotorik zur Förderung von Kindern gemäss Artikel 7 Absatz 1 mit schweren Störungen in den Bereichen der Körperwahrnehmung und Motorik,

c

Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Kinder und Jugendliche mit schweren Sprachstörungen,

d

Hörtraining und Ableseunterricht für gehörlose und hörbehinderte Kinder und Jugendliche mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm.

Art. 12

Kostentragung durch Berechtigte

 Die Berechtigten haben die Kosten für unentschuldbar versäumte Sitzungen selber zu tragen.

Art. 13

Entschädigung für Transporte

1  Der Kanton übernimmt

a

die marktüblichen Kosten für Transporte, die für die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 11 notwendig sind,

b

die Mehrkosten, die Berechtigten wegen ihrer Invalidität für den Transport zum Besuch der Volksschule entstehen.

2  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2 bis 3 sind anwendbar. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäss.

Art. 14

Kostgeldbeitrag bei Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulunterrichts

1  Ist der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Volksschule wegen der Invalidität nicht möglich oder nicht zumutbar, so richtet der Kanton bei auswärtiger Unterbringung oder Verpflegung einen Kostgeldbeitrag nach Artikel 8 aus.

2  Ist zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonderschule in die Volksschule neben dem Volksschulbesuch der weitere Aufenthalt in einem Sonderschulheim erforderlich, richtet der Kanton höchstens für die Dauer eines Jahres einen Kostgeldbeitrag nach Artikel 8 Buchstabe a aus.

2.1.4 Entschädigungen nach Tarifen

Art. 15

Tarife

1  Die Entschädigung für pädagogisch-therapeutische Massnahmen wird nach Tarifen berechnet.

2  Die Entschädigung von Transporten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 1 erfolgt nach Kilometer-Tarifen.

3  Die Kilometer-Tarife sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen Entschädigungen der Invalidenversicherung für die Transporte gewährleistet sind. Die vom Regierungsrat gemäss Artikel 113 Absatz 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)  [BSG 153.011.1] festgesetzten Kilometer-Entschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen dürfen nicht überschritten werden.

Art. 16

Vereinbarungen

1  Die GEF vereinbart mit den Berufsverbänden der Therapeutinnen und Therapeuten die Tarife für die Entschädigung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und b. Nichtverbandsmitglieder, welche pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchführen, können maximal zu diesem Tarif abrechnen.

2  Kommt keine Einigung zustande oder besteht kein Berufsverband, gilt der bisher zwischen den Berufsverbänden oder den einzelnen Therapeutinnen und Therapeuten und der Invalidenversicherung vereinbarte Tarif.

3  Die Erziehungsdirektion (ERZ) vereinbart mit dem Berufsverband der Logopädinnen und Logopäden die Tarife für die Entschädigung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und d. Nichtverbandsmitglieder können maximal zu diesem Tarif abrechnen.

4  Kommt keine Einigung zustande, gilt der bisher zwischen dem Berufsverband und der ERZ vereinbarte Tarif.

5  Es können Zeittarife, Einzelleistungstarife oder Pauschaltarife vereinbart werden. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung, effiziente Durchführung und sachgerechte Struktur zu achten.

Art. 17

Voraussetzungen für die Tarif-Abrechnung

1  Einzelpersonen, welche pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchführen und Beiträge und Entschädigungen nach den Tarifen gemäss Artikel 16 abrechnen, müssen über die für ihre Tätigkeit erforderliche, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Ausbildung verfügen.

2  Die Durchführung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen hat sich nach den Qualitätsrichtlinien der entsprechenden Berufsverbände zu richten. Die GEF und die ERZ können weitergehende Vorschriften zur Durchführung und Qualität erlassen.

Art. 18

Transporte

 Die GEF setzt im Einvernehmen mit der ERZ die Kilometer-Tarife gemäss Artikel 15 Absatz 2 fest.

2.1.5 Verfahren

Art. 19

Gesuch

1  Das Verfahren zur Gewährung der Beiträge und Entschädigungen wird auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet.

2  Das Gesuch ist auf dem amtlichen Formular einzureichen.

3  Berichte von konsultierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten und Fachstellen sind dem Gesuch beizulegen.

Art. 20

Zuständigkeit

1  Das Alters- und Behindertenamt (ALBA) entscheidet über Gesuche nach Artikel 6 bis 10 und Artikel 11 Buchstabe a und b sowie Gesuche nach Artikel 13 und 14.

2  Die Abteilung Volksschule deutsch oder die Abteilung Volksschule französisch des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) entscheidet über Gesuche nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und d sowie damit zusammenhängende Gesuche nach Artikel 13.

Art. 21

Abklärung

1  Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2  Sie ist berechtigt, die für die Gesuchsbeurteilung erforderlichen weiteren Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten und Fachstellen einzuholen.

3  Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts Gutachten bei Sachverständigen einholen. Soweit ärztliche oder andere fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, haben die betroffenen Kinder oder Jugendlichen sich diesen zu unterziehen.

Art. 22

Beizug der IV-Stelle

 Die GEF kann die kantonale IV-Stelle mit der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen beauftragen. Die kantonale IV-Stelle ist diesfalls berechtigt, gemäss Artikel 21 Absatz 2 vorzugehen.

Art. 23

Kosten für Gutachten

 Der Kanton trägt die Kosten der von der Bewilligungsbehörde angeordneten Gutachten.

Art. 24

Entscheid

1  Die Bewilligungsbehörde trifft und eröffnet ihre Entscheide grundsätzlich durch Verfügung.

2  Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.

Art. 25

Eröffnung der Entscheide

 Das Schulinspektorat teilt dem ALBA seine Entscheide über die Bewilligung einer anderen Schulung gemäss Artikel 18 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)  [BSG 432.210] mit.

2.1.6 Vollzugsbestimmungen

Art. 26

Ausrichtung der Beiträge und Entschädigungen

1  Die Beiträge und Entschädigungen werden direkt an die zugelassenen Sonderschulen und die Einzelpersonen, die pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchführen, sowie an den Früherziehungsdienst des Kantons Bern ausgerichtet.

2  Entschädigungen für die Transporte und für auswärtige Verpflegung werden den Transportunternehmen und den Stellen, welche die Kinder und Jugendlichen verpflegen, ausgerichtet. Führen die Sorgeberechtigten die Transporte selber durch oder sind sie für die auswärtige Verpflegung selber besorgt, werden ihnen die Entschädigungen ausbezahlt.

Art. 27

Ausgabenbefugnis

 Die Ausgaben werden vom ALBA und der Abteilung Volksschule deutsch oder der Abteilung Volksschule französisch des AKVB in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bewilligt.

Art. 28

Sonderschulung in einer ausserkantonalen Institution

 Die Erteilung der Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an die Institution des anderen Kantons setzt einen positiven Entscheid des ALBA über den Anspruch gemäss Artikel 5 voraus.

2.2 Zulassung von Sonderschulen

2.2.1 Grundsatz

Art. 29

1  Sonderschulen, die invalide Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf Beiträge und Entschädigungen gemäss dieser Verordnung unterrichten, bedürfen einer Zulassung.

2  Die Zulassung ist Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen und Entschädigungen. Sie gibt keinen Anspruch auf Beiträge und Entschädigungen.

2.2.2 Voraussetzungen

Art. 30

Ausbildung und Weiterbildung der Leitung und des Personals

1  Die Schulleitung und die Personen, die mit der Schulung, Erziehung sowie der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, sowie die medizinischen Hilfspersonen müssen über die für ihre Tätigkeit erforderliche, von der EDK anerkannte Ausbildung verfügen.

2  Personen ohne ausreichende Ausbildung dürfen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Massnahmen nur eingesetzt werden, wenn sie unter der Leitung und Verantwortung einer voll ausgebildeten Fachperson arbeiten und sich verpflichten, die fehlende Ausbildung zu erwerben.

3  Die Schulleitung und das Personal haben sich regelmässig ihrer Tätigkeit entsprechend weiterzubilden.

Art. 31

Unterricht und Erziehung

 Das Unterrichtsprogramm, die Methodik, die Schul- und Heimorganisation sowie die Gestaltung der Freizeit müssen den Behinderungen der Kinder und Jugendlichen angepasst sein und den therapeutischen Erfordernissen Rechnung tragen.

Art. 32

Räume und Einrichtungen

 Die Räume und Einrichtungen haben den Bedürfnissen der Sonderschulung sowie den Erfordernissen der Hygiene und Sicherheit zu entsprechen.

Art. 33

Medizinische Überwachung

1  Die ärztliche und zahnärztliche Überwachung müssen sichergestellt sein. Soweit es die Art der Behinderung erfordert, sind Fachärztinnen oder Fachärzte beizuziehen.

2  Die Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern verfügen.

Art. 34

Besondere Pflege und Behandlung

 Erfordert die Behinderung der Kinder und Jugendlichen besondere Pflege und Behandlung, muss eine fachgemässe Durchführung sichergestellt sein.

2.2.3 Pflichten

Art. 35

Aktenführung und Schweigepflicht

1  Die zugelassenen Sonderschulen haben für jede Schülerin und jeden Schüler eine Kontrolle über die Schul- und Aufenthaltstage, die therapeutischen Massnahmen sowie die Gespräche mit den Eltern zu führen und ihre Beobachtungen über die Entwicklung und das Verhalten der Schülerinnen und Schüler laufend schriftlich festzuhalten. Die Akten sind geordnet aufzubewahren und unter Verschluss zu halten.

2  Die in den zugelassenen Sonderschulen tätigen Personen haben über ihre Wahrnehmungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Schülerinnen und Schüler gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren; ausgenommen sind Auskünfte an Behörden, denen gemäss besonderer Gesetzgebung Auskünfte zu erteilen sind.

Art. 36

Auskunftspflicht

 Dem ALBA und dem Schulinspektorat sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte fristgerecht zu erteilen.

2.2.4 Verfahren

Art. 37

Gesuch

1  Das Verfahren auf Erteilung einer Zulassung wird auf Gesuch hin eröffnet.

2  Das Gesuch ist auf dem amtlichen Formular in zwei Exemplaren einzureichen.

Art. 38

Zuständigkeit

 Das ALBA entscheidet nach Anhören des Schulinspektorats über Zulassungen von Sonderschulen.

Art. 39

Bedingungen und Auflagen

 Die Zulassung kann mit im Einzelfall gebotenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2.2.5 Änderung, Widerruf, Entzug und Erlöschen der Zulassung

Art. 40

Änderung der Zulassung

1  Die zugelassenen Sonderschulen haben Änderungen, die eine Anpassung der Zulassung erfordern, dem ALBA mitzuteilen.

2  Wechsel in der Schulleitung und wesentliche Änderungen in der Schul- und Heimorganisation sowie die Anstellung von Personal nach Artikel 30 bedürfen der Zustimmung des ALBA. Es informiert das zuständige Schulinspektorat über seinen Entscheid.

Art. 41

Widerruf und Entzug der Zulassung

1  Das ALBA widerruft nach Anhören des Schulinspektorats eine Zulassung, wenn es nachträglich von Tatsachen Kenntnis erhält, die eine Zulassung ausgeschlossen hätten.

2  Es entzieht eine Zulassung

a

bei Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung,

b

bei schwerer oder trotz Verwarnung fortgesetzter oder wiederholter Missachtung der Bedingungen oder Auflagen,

c

bei schwerer oder trotz Verwarnung innert festgesetzter Frist nicht behobener Mängel,

d

bei anderweitiger schwerer oder trotz Verwarnung fortgesetzter oder wiederholter Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung.

3  Die Zulassung kann ganz, teilweise, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden.

Art. 42

Erlöschen der Zulassung

 Will eine zugelassene Sonderschule ihre Tätigkeit einstellen oder auf die Zulassung verzichten, so hat sie die Zulassungsbehörde mindestens sechs Monate im Voraus davon in Kenntnis zu setzen. Sie hat für den Übertritt der invaliden Kinder in eine andere zugelassene Sonderschule zu sorgen. Die Zulassung erlischt mit der Einstellung der Tätigkeit.

2.2.6 Aufsicht

Art. 43

 Die zugelassenen Sonderschulen unterstehen der Aufsicht des Kantons. Das ALBA ist für die Aufsicht im betrieblichen und sozialpädagogischen Bereich, das Schulinspektorat für jene im schulischen Bereich zuständig.

2.2.7 Verzeichnis

Art. 44

 Das ALBA gibt ein Verzeichnis der von ihm zugelassenen Sonderschulen heraus.

2.3 Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung oder mit Autismus

Art. 45

1  Das ALBA gewährt zugelassenen Sonderschulen auf Gesuch hin Beiträge für Lektionen, welche die heilpädagogische Lehrkraft Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung oder mit Autismus im Rahmen des integrativen Unterrichts in der Volksschule erteilt.

2  Für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung können Beiträge für eine bis maximal 6 Lektionen pro Woche, für jene mit Autismus für eine bis maximal 15 Lektionen pro Woche gewährt werden.

3  Die Beiträge werden nach dem Gehalt der heilpädagogischen Lehrkraft im Verhältnis zur Zahl der gewährten Lektionen festgesetzt. Sie sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen Leistungen gemäss Praxis der Invalidenversicherung übernommen werden.

4  Die integrative Schulung setzt eine Bewilligung des Schulinspektorats und das Einverständnis der Schulkommission voraus.

2.4 Kollektive Beiträge an Sonderschulen

Art. 46

Betriebsbeiträge

1  Die GEF gewährt zugelassenen Sonderschulen, die zur Bereitstellung eines bedarfgerechten Angebots an Sonderschulen im Kanton erforderlich sind, Betriebsbeiträge.

2  Die Betriebsbeiträge werden mit Leistungsvertrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)  [BSG 860.1] gewährt.

3  Sie sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen Leistungen gemäss Invalidenversicherungsgesetzgebung übernommen werden.

Art. 47

Bau- und Einrichtungsbeiträge

1  Bau- und Einrichtungsbeiträge werden anerkannten Institutionen mit Verfügung aufgrund der massgebenden Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung gewährt.

2  Sie sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen Leistungen gemäss Invalidenversicherungsgesetzgebung übernommen werden.

2.5 Pilotprojekte

Art. 48

1  Die GEF und die ERZ können mit Beiträgen Pilotprojekte unterstützen, welche die Entwicklung und Umsetzung neuer Modelle der Sonderschulung, der integrativen Schulung oder der Abgeltung beinhalten.

2  Sie können gemeinsam oder im Einvernehmen mit der anderen Direktion solche Pilotprojekte selber durchführen.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 49

Zulassung nach bisherigem Recht

 Wer bereits über eine rechtskräftige Zulassung gemäss bisheriger Invalidenversicherungsgesetzgebung verfügt, bedarf keiner neuen Zulassung nach den Artikeln 29 ff. Die bisherige Zulassung gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung als kantonale Zulassung.

Art. 50

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft und gilt längstens bis am 31. Dezember 2012.

Bern,  31.  Oktober  2007 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

31.10.2007  V 

BAG 07–134, in Kraft am 1. 1. 2008